Ministerialentwurf Gesetz
Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 geändert wird
Kurzinformation
Inhalt
- Aufnahme einer Bestimmung, dass in Hinkunft den wahlwerbenden Gruppen nur mehr jene personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, die im Antrag angegeben werden (Datenminimierungsprinzip)
- Implementierung eines Wahlrechts für bestimmte Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, ob sie aufgrund der Neuregelung des § 39 HSG 2014 eine eigene Selbstverwaltungskörperschaft bleiben, oder von der ÖH in wirtschaftlichen Belangen mitbetreut werden wollen; Im Fall der Mitbetreuung erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2024 die Rechtsstellung als Selbstverwaltungskörperschaft.
- Festlegung einer Frist für die Übermittlung des Jahresvoranschlages an die Kontrollkommission
- Streichung der Möglichkeit der Vornahme einer Überschussrechnung
- Änderung der zuständigen Stelle hinsichtlich der Übermittlungspflicht bei Protokollen von Studienvertretungen und Organen gemäß § 15 Abs. 2 HSG 2014: Diese haben die Protokolle über die von ihnen gefassten Beschlüsse in Hinkunft der oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Hochschulvertretung zu übermitteln (und nicht mehr der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul- Studienganges).
Stand: 14.06.2023