Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 22 „Tätigkeitsberichte“.
2. Dem § 1 Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt:
„5. des Institute of Digital Sciences Austria gemäß dem Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022.“
3. In § 1 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wendung „Z 1“ die Wendung „und Z 5“ eingefügt.
4. Bei § 2 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wendung „gemäß § 51 Abs. 2 Z 15 UG“.
5. § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4 lautet:
„1. an Universitäten Studierende, die zu außerordentlichen Studien mit mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten zugelassen sind,
2. an Pädagogischen Hochschulen Studierende gemäß § 35 Z 24 HG, die zu außerordentlichen Studien mit mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten zugelassen sind,
3. an Fachhochschulen Studierende gemäß § 4 Abs. 2 FHG, die zu außerordentlichen Studien mit mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten zugelassen sind,
4. an Privathochschulen und Privatuniversitäten Studierende, die zu außerordentlichen Studien gemäß § 10a Abs. 2 PrivHG mit mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten zugelassen sind.“
6. In § 6 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Personenkennzahl“ der Klammerausdruck „(personenbezogene Daten)“ und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Im Antrag ist anzugeben, welche personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden sollen.“
7. In § 8 Abs. 3 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Stimmenthaltungen und abgegebene ungültige Stimmen senken das Quorum.“
8. In § 13 Abs. 4 erster Satz wird das Wort „Datenträgen“ durch das Wort „Datenträgern“ ersetzt.
9. In § 13 Abs. 5 erster Satz wird nach dem Wort „Personenkennzahl“ der Klammerausdruck „(personenbezogene Daten)“ eingefügt, im zweiten Satz die Wörter „nach dem“ durch das Wort „nachdem“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Im Antrag ist anzugeben, welche personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden sollen.“
10. In § 15 Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Stimmenthaltungen und abgegebene ungültige Stimmen senken das Quorum.“
11. Die Überschrift zu § 22 lautet:
„Tätigkeitsberichte“
12. § 22 Abs. 1 lautet:
„§ 22. (1) Die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen haben jedes Jahr bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht auch auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen, der in geeigneter Weise die Verteilung der Studierendenbeiträge darzustellen und die Tätigkeitsfelder, insbesondere die Leistungen für die Studierenden, die Beratungstätigkeiten und die erbrachten Dienstleistungen darzulegen hat. Wesentliche Tätigkeiten der Studienvertretungen und der Organe gemäß § 15 Abs. 2 sind im Tätigkeitsbericht der Hochschulvertretung darzustellen.“
13. In § 22 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Abs. 1“ durch die Wortfolge „der Bundesvertretung“ ersetzt.
14. In § 23 Abs. 3 wird das Wort „Bundesvertretung“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft“ ersetzt.
15. In § 23 Abs. 4 erster Satz entfällt die Wortfolge „oder der oder dem Vorsitzenden der Hochschulvertretung einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß § 3 Abs. 1 oder 2“.
16. § 23 Abs. 6 lautet:
„(6) § 36 Abs. 9 ist nicht anzuwenden. § 36 Abs. 1, 2 und 5 bis 8 sind anzuwenden. § 36 Abs. 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Angestellte zur Unterstützung zur Verfügung gestellt werden können.“
17. In § 24 Abs. 4 wird das Wort „Datenträgen“ durch das Wort „Datenträgern“ ersetzt.
18. In § 24 Abs. 5 erster Satz wird nach dem Wort „Personenkennzahl“ der Klammerausdruck „(personenbezogene Daten)“ eingefügt, im zweiten Satz die Wörter „nach dem“ durch das Wort „nachdem“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Im Antrag ist anzugeben, welche personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden sollen.“
19. § 26 Abs. 4 lautet:
„(4) Die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung hat jedenfalls zwei Sitzungen pro Semester einzuberufen, wobei die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen. Die Erlassung einer Geschäftsordnung ist mit Zweidrittelmehrheit zulässig, wobei sich der Inhalt an § 16 Abs. 2 und 3 zu orientieren hat und die Veröffentlichung gemäß § 16 Abs. 4 zu erfolgen hat. Die Geschäftsordnung und jede Änderung sowie die Protokolle der Sitzungen der Hochschulvertretung sind an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft unverzüglich in elektronischer Form zu übermitteln. “
20. § 27 Z 2 lautet:
„2. Verfügung über das von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung gemäß § 39 Abs. 6 zugewiesene Budget gemeinsam mit der Wirtschaftsreferentin bzw. dem Wirtschaftsreferenten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;“
21. § 30 Abs. 2 lautet:
„(2) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind zusätzlich an Universitäten die Tutorinnen und Tutoren gemäß § 60 Abs. 1c UG und an Pädagogischen Hochschulen die Tutorinnen und Tutoren gemäß § 50 Abs. 5 HG, wenn sie Studierende sind und von Organen der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft namhaft gemacht wurden.“
22. In § 33 Abs. 6 wird nach dem Wort „Bundesminister“ die Wortfolge „und die oder der jeweils zuständige Vorsitzende der Wahlkommission“ eingefügt.
23. Dem § 35 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Diese Entscheidungen sind den Mandatarinnen und Mandataren unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.“
24. Die Einleitung des § 36 Abs. 2 lautet:
„Die Verwaltung und die übrigen Aufgabenbereiche sind durch Referate zu führen. Die Referate sind durch die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen durch die jeweiligen Satzungen bzw. Geschäftsordnungen einzurichten. Folgende Referate sind jedenfalls einzurichten:“
25. In § 36 Abs. 6 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Bei der Wahl der Wirtschaftsreferentin oder des Wirtschaftsreferenten und der allfälligen stellvertretenden Wirtschaftsreferentin oder dem allfälligen stellvertretenden Wirtschaftsreferenten ist darauf zu achten, dass angemessene Kenntnisse in wirtschaftlichen Angelegenheiten vorliegen oder zeitnah erworben werden müssen, welche im Protokoll jener Sitzung, in welcher die Wahl erfolgt, zu dokumentieren sind.“
26. In § 38 Abs. 4 zweiter Satz wird nach dem Wort „Fachhochschul-Studienganges“ die Wortfolge „pro Semester“ eingefügt und die Wort- und Zeichenfolge „31. August“ durch die Wort- und Zeichenfolge „31. Juli“ ersetzt.
27. § 39 Abs. 2 bis 6 lautet:
„(2) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 84 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Universitäten den Universitätsvertretungen anzuweisen. 30 vH des von Universitätsvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, eingezahlten Betrages ist den Universitätsvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Universitäten, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Abs. 6 erhalten.
(3) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 95 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Pädagogischen Hochschulen den Pädagogischen Hochschulvertretungen anzuweisen. 30 vH des von Pädagogischen Hochschulvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, eingezahlten Betrages ist den Pädagogischen Hochschulvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Pädagogische Hochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Abs. 6 erhalten.
(4) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 95 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Fachhochschulen den Fachhochschulvertretungen anzuweisen. 30 vH des von Fachhochschulvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, eingezahlten Betrages ist den Fachhochschulvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Fachhochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Abs. 6 erhalten.
(5) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 95 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Privathochschulen und Privatuniversitäten den Privatuniversitätsvertretungen anzuweisen. 30 vH des von Privatuniversitätsvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, eingezahlten Betrages ist den Privatuniversitätsvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Privatuniversitätsvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Abs. 6 erhalten.
(6) Hochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet ist, erhalten mit einer Studierendenanzahl von
1. bis zu 500 einen Grundbetrag in der Höhe von 8 000 Euro,
2. bis zu 1.000 einen Grundbetrag in der Höhe von 12 000 Euro,
3. bis zu 2.000 einen Grundbetrag in der Höhe von 24 000 Euro und
4. über 2.000 einen Grundbetrag in der Höhe von 28 000 Euro.“
28. In § 40 Abs. 2 lautet der erste Satz:
„Die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den Jahresvoranschlag sowie jede Änderung mit einfacher Mehrheit zu beschließen und der Kontrollkommission in elektronischer Form bis spätestens 30. Juni jeden Jahres und jede Änderung binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung zuzustellen.“
29. In der Einleitung des § 40 Abs. 3 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Jahresabschluss ist ein Budget-Ist-Vergleich“ durch die Wortfolge „Jahresabschluss sind ein Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich“ ersetzt.
30. § 40 Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. Die Anzahl der im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen und geänderten Dienstverträge. Die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und Verordnungen (insbesondere die Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung (HS-DVV), BGBl. II Nr. 356/2016, in der jeweils geltenden Fassung) ist bei Abschluss oder Änderung von Dienstverträgen von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu prüfen und das Ergebnis im Prüfungsbericht darzustellen.“
31. In § 40 Abs. 5 wird die Wortfolge „Budget-Ist-Vergleiches“ durch die Wortfolge „Jahresvoranschlag-Ist-Vergleiches“ ersetzt.
32. § 41 Abs. 4 lautet:
„(4) Über die Gebarung sind Bücher und Aufzeichnungen nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung im Sinne der unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu führen. Jede Studierendenvertreterin oder jeder Studierendenvertreter, die oder der Bareinnahmen aufbringt oder Barausgaben bestreitet, hat darüber ein Kassabuch zu führen. Bei Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften hat die Buchführung auch eine Vermögensrechnung zu enthalten.“
33. § 43 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist die Wahltage, die sich daraus ergebenden Fristen sowie die Frist zur Ablehnung der Wahl durch die gewählte Mandatarin oder den gewählten Mandatar und die Fristen für Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung und gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen durch Verordnung festzulegen.“
34. In § 43 Abs. 5 entfällt die Ziffer 6 und Ziffer 7 erhält die Ziffernbezeichnung „6.“, Ziffer 8 die Ziffernbezeichnung „7.“, Ziffer 9 die Ziffernbezeichnung „8.“, Ziffer 10 die Ziffernbezeichnung „9.“ sowie Ziffer 11 die Ziffernbezeichnung „10.“.
35. § 50 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges hat für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden eine rechtskundige Bedienstete oder einen rechtskundigen Bediensteten als Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestimmen, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen ist.“
36. In § 50 Abs. 7 zweiter Satz wird nach dem Wort „Unterwahlkommissionen“ der Klammerausdruck „(deren Stellvertreterin oder Stellvertreter)“ eingefügt.
37. In § 58 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Die Monate Februar, Juli, August und September sowie“ ersetzt.
38. § 59 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Mandatarinnen und Mandatare mit Ausnahme jener der Studienvertretungen können sich bei Sitzungen nur durch Ersatzpersonen (§ 53 Abs. 1) vertreten lassen. Die Mandatarinnen und Mandatare können ihre ständigen Ersatzpersonen in der konstituierenden Sitzung oder in einer weiteren Sitzung bekanntgeben oder ändern.“
39. In § 63 Abs. 1 lautet der zweite Satz:
„Die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen haben die Protokolle über die von ihnen gefassten Beschlüsse binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der Bundesministerin oder dem Bundesminister, alle anderen Organe der der oder dem Vorsitzenden der Hochschulvertretung unaufgefordert vorzulegen.“
40. § 63 Abs. 2 lautet:
„(2) Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse sind allenfalls notwendige Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen. Stellt die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung dabei die Rechtswidrigkeit von Beschlüssen im Sinne des Abs. 3 fest, hat sie oder er die Bundesministerin oder den Bundesminister zu informieren.“
41. In § 63 Abs. 9 wird die Wortfolge „jeweils ein Monat“ durch die Wortfolge „bis zu drei Monate“ ersetzt.
42. § 64 Abs. 4 lautet:
„(4) Die oder der amtierende Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und deren oder dessen amtierende Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die amtierenden Vorsitzenden der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen und deren amtierende Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die amtierenden Referentinnen und Referenten sowie die amtierenden Mitglieder von Wirtschaftsausschüssen dürfen der Kontrollkommission nicht angehören. Dies gilt auch, mit Ausnahme der Mitglieder von Wirtschaftsausschüssen, wenn sie eine dieser Funktionen in den zwei dem Beginn der jeweiligen Funktionsperiode der Kontrollkommission unmittelbar vorangehenden Jahren ausgeübt haben.“
43. In § 67 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
44. Dem § 70 werden folgende Abs. 18 und 19 angefügt:
„(18) Die Rechtsstellung als Körperschaft öffentlichen Rechts von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen gemäß Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Einrichtung von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts (HS-KöRV), BGBl. II Nr. 401/2022, an denen im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende zugelassen waren, erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2025, sofern nicht bis 31. Jänner 2025 von der Hochschulvertretung, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mandatarinnen und Mandatare mit Zweidrittelmehrheit, ein Beschluss auf Fortbestehen der Körperschaft öffentlichen Rechts gefasst wird. Dies ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers kundzumachen.
(19) § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4, § 39 Abs. 2 bis 6, § 40 Abs. 3 Z 2 und § 41 Abs. 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx, sind ab dem Wirtschaftsjahr 2024/25 mit 1. Juli 2024 anzuwenden.“