20.26
Abgeordneter Peter Haubner (ÖVP): Sehr geehrter Herr Bundesminister! Sehr geehrter Herr Präsident! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Ja, das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz hat natürlich wichtige Ziele und die dürfen wir nicht außer Acht lassen. Es geht vor allem darum, dass wir bürokratische Mehrbelastungen für die nationale und europäische CO2-Bepreisung für die Betriebe, die davon betroffen sind, verhindern beziehungsweise minimieren wollen.
Diese nationale CO2-Bepreisung im Rahmen des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes ist ja schon seit 1.10.2022 in Kraft. Seither versucht die Wirtschaft, auf die Umsetzung der im Gesetz vorgesehenen Entlastungsmaßnahmen für Carbonleakage und Härtefälle aufmerksam zu machen. Aufgrund der mangelnden beihilferechtlichen Genehmigungen durch die Europäische Kommission konnten diese Entlastungsmaßnahmen bisher nicht umgesetzt werden.
Um die abwanderungsgefährdeten Unternehmen zu schützen und beihilferechtliche Voraussetzungen zu schaffen, um den Vorgaben der Europäischen Kommission zu entsprechen, brauchen wir nun dringend eine Anpassung dieses Gesetzes. Mit diesem Gesetzentwurf soll nun eine beihilfenkonforme Entlastung verankert werden. Dafür ist sogar eine Ausweitung der Anspruchsberechtigten vorgesehen: Anstelle von Carbonleakagesektoren, anstatt bloß die abwanderungsgefährdeten Betriebe, wie ursprünglich intendiert, sind nun auch die energieintensiven Betriebe anspruchsberechtigt. Damit wird eine notwendige Standortmaßnahme in ohnehin herausfordernden Zeiten umgesetzt. Dafür stehen die entsprechenden finanziellen Mittel zur Verfügung, Frau Kollegin. (Beifall bei Abgeordneten der ÖVP.)
Wir müssen bedenken, dass wir im internationalen Wettbewerb sind. Da haben wir natürlich mit unserem Nachbarn Deutschland einen Partner beziehungsweise einen Konkurrenten, mit dem wir uns vergleichen können. Die Höhe des CO2-Preises liegt sowohl in Deutschland als auch in Österreich bei 45 Euro pro Tonne. Mit dieser Änderung des Emissionszertifikatehandelsgesetzes soll also eine bürokratische Mehrfachbelastung von Betrieben, die von der nationalen und von der europäischen CO2-Bepreisung betroffen sind, verhindert werden.
Dazu bringe ich einen Abänderungsantrag ein, den ich kurz in den Eckpunkten erläutern möchte. (Abg. Krainer: Neun Seiten Normtext!)
Das ist der Antrag der Abgeordneten Haubner, Schwarz, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 geändert wird, 4015/A in 2545 der Beilagen, TOP 11. (Abg. Krainer: Wir sind gespannt auf die Eckpunkte!)
In den Schwerpunkten, Herr Kollege (Abg. Krainer: Ich passe auf, ja!), geht es darum, dass wir einerseits die Sicherstellung einer Überleitung in das europäische Emissionshandelssystem gewährleisten wollen, das die beihilfenkonforme Anpassung der bisherigen Entlastungsmaßnahmen betreffend Carbonleakage und Härtefälle abfedern soll.
Ab 1. Jänner 2027 startet dann die Bepreisungsphase des neuen ETS2 mit der Auktionierung und dem Handel der neuen ETS2-Zertifikate. Wir wollen einen Mehraufwand betreffend die Beitragspflichten für die Unternehmen verhindern, dass die Anforderungen des NEHG an das EU-ETS2 angepasst werden sowie eine Adaptierung der Entlastungsmaßahmen.
Der Antrag ist verteilt worden und liegt heute hier auf. (Ruf bei der SPÖ: Großartig! – Abg. Krainer: Das war circa ein Drittel der Kernpunkte! Wo sind die anderen zwei Drittel?)
Wir setzen uns eben für den Standort ein und schauen damit, dass die Unternehmen und Arbeitsplätze in unserem Land bleiben. Dazu soll auch dieser Antrag dienen. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)
20.30
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Peter Haubner, Mag. Dr. Jakob Schwarz,
Kolleginnen und Kollegen,
zum Antrag der Abgeordneten Peter Haubner, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 geändert wird (4015/A idF AB 2545 d.B.) (Top 11)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der im Titel bezeichnete Antrag (4015/A) in der Fassung des Ausschussberichtes (2545 d.B.) wird wie folgt geändert:
I. Ziffer 1 lautet wie folgt:
„1. In § 1 wird jeweils die Wortfolge „EU-Emissionshandel“ durch die Wortfolge „EU ETS I“ ersetzt und nach der Wortfolge „nationales Handelssystem mit Treibhausgasemissionszertifikaten in Stufen eingeführt“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, welches ab dem Jahr 2027 in das europäische System des EU ETS II überführt werden soll“ eingefügt.“
II. Ziffer 3 lautet wie folgt:
„3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:
„1. „Energieträger“ bis zum 31. Dezember 2024 alle fossilen Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, Erdgase und Kohle, die in Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegt werden, wobei für Angaben in Liter § 3 Abs. 4 MinStG 2022 und für Angaben in Kubikmeter § 5 Abs. 3 des Erdgasabgabegesetzes sinngemäß gelten. Ab dem 1. Jänner 2025 alle Energieerzeugnisse, die in Anlage 3 zu diesem Gesetz festgelegt werden;
2. „Treibhausgasemission“ die Menge Kohlenstoffdioxid, die bei Verbrennung einer festgelegten Menge von Energieträgern nach Anlage 1 freigesetzt und dem Handelsteilnehmer infolge des Inverkehrbringens zugerechnet wird, bei Energieerzeugnissen nach Anlage 3 sind die Treibhausgasemissionen nach IPCC-Leitlinien zu ermitteln;“
b) In Abs. 1 Z 3 entfällt der Wortteil „äquivalente“.
c) Abs. 1 Z 8 lautet:
„8. „EU ETS I“ das unionsweite System zur Erfassung und Begrenzung von Treibhausgasemissionen, geregelt durch die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2023/959/EU, ABl. Nr. L 130 vom 10.05.2023 S. 134, ausgenommen Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG sowie die innerstaatliche Umsetzung im 8. Abschnitt des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011 in der Fassung BGBI. I Nr. 196/2023;“
d) In Abs. 1 wird am Ende der Z 11 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden nach der Z 11 folgende Z 12, 13 und 14 angefügt:
„12. „EU ETS II“ das europäische Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG sowie die innerstaatliche Umsetzung im 8. Abschnitt des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011 in der Fassung BGBI. I Nr. 196/2023;
13. „IPCC-Leitlinien“ die Richtlinien zur nationalen Treibhausgas-Berichterstattung von 2006 des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) oder spätere Aktualisierungen dieser Leitlinien;
14. „AGVO“ Verordnung (EU) 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315, ABl. Nr. L 167 S. 1.““
III. Ziffer 4 wird wie folgt geändert:
a) § 6 Abs. 7 lautet:
„(7) Übermittelt ein Handelsteilnehmer eine Emissionsmeldung gemäß § 41 EZG 2011 samt Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung, kann diese von der zuständigen Behörde als Treibhausgasemissionsbericht samt Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung für dieses Bundesgesetz anerkannt werden, sofern durch den Handelsteilnehmer Abweichungen zwischen beiden Gesetzen, durch nicht berücksichtigte Mengen an Energieträgern oder einer Befreiung gemäß §§ 22 und 23 unterliegenden Mengen an Energieträgern im Rahmen des Treibhausgasemissionsberichts gemäß § 41 EZG 2011 bekannt gegeben wurden.“
b) § 7 Abs. 6 lautet:
„(6) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung nähere Vorschriften in Bezug auf den Überwachungsplan erlassen.“
IV. Ziffer 6 lautet wie folgt:
„6. § 9 lautet:
„§ 9. Der nationale Emissionszertifikatehandel beginnt mit 1. Oktober 2022 und endet mit Überleitung in das EU ETS II mit 31. Dezember 2026 oder mit 31. Dezember 2027, sofern in Einklang mit § 37 Abs. 6 EZG 2011 die Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten um ein Jahr verschoben wird. Er wird in zwei Phasen unterteilt:
1. Einführungsphase ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024
2. Überführungsphase ab dem 1. Jänner 2025““
V. Die bisherige Novellierungsanordnung „7“ wird mit „19.“ beziffert und lautet wie folgt:
„19. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „in der Fixpreisphase gemäß § 9 Z 1“ und in Z 15 tritt an die Stelle des Verweises „§ 3 Abs. 2 Z 3“ der Verweis § 3 Abs. 3.
b) In Abs. 2 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „, sofern keine pauschale Vergütung vorgesehen ist. Für Erdgas hat eine Aufschlüsselung zwischen der vom Antragsteller selbst bezogenen Menge an Erdgas und Erdgas, welches von den zurechenbaren diplomatischen oder konsularischen Vertretern bezogen worden ist, zu erfolgen. Die Berechnung der Höhe“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „. Als Berechnungsgrundlage für die Inanspruchnahme der Befreiung für Erdgas ist immer jene Jahresabrechnung heranzuziehen, welche im jeweiligen Kalenderjahr endet. Diplomatische oder konsularische Vertreter können Erdgas nur in Form einer pauschalen Rückvergütung erhalten. Die Auszahlung“ ersetzt.“
VI. Vor der Ziffer 19 wird die folgende Ziffer 7 eingefügt:
„7. Die Überschrift zu § 10 lautet:
„Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten““
VII. Die bisherigen Novellierungsanordnungen „8, 9, 10 und 11“ werden mit „26, 27, 28 und 30“ beziffert und lauten wie folgt:
„26. In § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Bei der Überprüfung von Anträgen kann sich die zuständige Behörde der Einrichtungen der Finanzverwaltung gemäß § 49 BAO im Rahmen ihres jeweiligen gesetzmäßigen Wirkungsbereiches gemäß Art. 22 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2024 bedienen.“
27. § 30 samt Überschrift lautet:
„Gebührenbefreiung
§ 30. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(2) Kosten, die der zuständigen Behörde durch die Beiziehung des Umweltbundesamtes erwachsen, sind dem Handelsteilnehmer durch Bescheid vorzuschreiben.“
28. In § 32 Abs. 1 entfallen die Wortfolge „und in der Marktphase gemäß § 9 Z 2 in Höhe von 125 Euro“ und der Wortteil „äquivalent“.
30. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lautet:
„(2) Die §§ 20 und 25 bis 27 sowie Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages, an dem die beihilferechtlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, frühestens jedoch mit 1. April 2022 in Kraft. Liegen die Voraussetzungen nach dem 1. Oktober 2022 vor, treten die §§ 20 und 25 bis 27 rückwirkend mit Ablauf des 30. September 2022 in Kraft. § 22 Abs. 1 Z 15 tritt gemäß § 8 Abs. 5 Erdgasabgabegesetz am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen in Kraft.“
b) In Abs. 4 wird der Verweis „Anlage 1 und 2“ durch den Verweis „Anlage 1 und 2“ ersetzt.
c) Dem Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 8, 12, 13 und 14, §§ 4 bis 7 samt Überschriften, § 8, § 9, die Überschrift des § 10, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1 Z 1, § 15 Abs. 4, die Überschrift des 5. Abschnittes, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 samt Überschrift, § 18, § 19 samt Überschrift, § 20 Abs. 1 samt Überschrift, § 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1, § 28, § 29 Abs. 5, § 30 samt Überschrift, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2 und 3, § 34 Abs. 2 und 4 sowie die Anlagen 1 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023, treten mit 1. Juni 2024 in Kraft.““
VIII. Vor Ziffer 19 werden folgende Ziffern 8 bis 18 eingefügt:
„8. § 12 Abs. 1 lautet:
„(1) Handelsteilnehmer können nationale Emissionszertifikate für ein Kalenderjahr ab Bekanntgabe des Bescheides über den vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht dieses Kalenderjahres bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides bei der zuständigen Behörde erwerben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgeben.“
9. In § 13 erhält der bisherige Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“ und nach dem Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Netzbetreiber als Haftende gemäß § 4 Abs. 2 Erdgasabgabegesetz, die in der Einführungsphase Handelsteilnehmer sind, müssen den Lieferern von Erdgas bis spätestens 15. August 2024 mitteilen, dass mit dem Beginn der Überführungsphase am 1. Jänner 2025 die Netzbetreiber nicht mehr anstelle der Lieferer des Erdgases als Handelsteilnehmer gelten.“
10. In § 14 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „des NEHG 2022“ durch die Wortfolge „dieses Bundesgesetzes“ ersetzt.
11. In § 15 Abs. 4 wird der Verweis „§ 6 Abs. 4“ durch „§ 6 Abs. 5“ ersetzt.
12. Die Überschrift des 5. Abschnitts lautet:
„Überführungsphase“
13. § 16 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Handelsteilnehmer können nationale Emissionszertifikate für ein Kalenderjahr ab Bekanntgabe des Bescheids über den Treibhausgasemissionsbericht dieses Kalenderjahrs im Folgejahr bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides bei der zuständigen Behörde erwerben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgeben.
(2) Nationale Emissionszertifikate sind einem Kalenderjahr zugeordnet, welches sich nach dem Ausgabewert gemäß § 10 Abs. 1 richtet. Sie können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.“
14. § 17 samt Überschrift lautet:
„Nationales Emissionszertifikatehandelsregister
§ 17. (1) Als nationales Emissionszertifikatehandelsregister in der Überführungsphase gilt die Gesamtheit aller Konten von Handelsteilnehmern im Register gemäß § 43 EZG 2011.
(2) Liegt für einen Handelsteilnehmer am 1. Mai 2024 eine aufrechte Registrierung jedoch kein genehmigter Überwachungsplan (§ 7) vor oder fehlen Angaben gemäß § 4 Abs. 2 und beabsichtigt er nach dem 1. Jänner 2025 Energieträger in Verkehr zu bringen, hat er bei der zuständigen Behörde bis zum 30. August 2024 einen Überwachungsplan oder die Angaben nachzureichen; dabei sind § 4 und 7 sinngemäß anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Nationalen Emissionszertifikatehandel Informationssystem erfassten Daten bis 1. Juni 2024 als Vorlage für einen Antrag auf Registrierung (§ 4) bereitzustellen. Der Handelsteilnehmer hat die Daten zu prüfen, fehlende Daten zu ergänzen und anschließend den vervollständigten Antrag auf Registrierung bis zum 30. August 2024 einzureichen, es sei denn, die zuständige Behörde hat für diese Einreichung eine andere Frist gesetzt.“
15. § 18 samt Überschrift lautet:
„Vorauszahlungen in der Überführungsphase
§ 18. (1) Handelsteilnehmer haben in der Überführungsphase Vorauszahlungen zu entrichten. Auf Basis des Überwachungsplans gemäß § 7 Abs. 1 ist die Höhe der Vorauszahlungen jährlich zu ermitteln. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr ergibt sich aus der Höhe der zu erwartenden Treibhausgasemissionen gemäß § 7 Abs. 1 und dem Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten im jeweiligen Kalenderjahr nach § 10 Abs. 1. § 217 BAO ist nicht anwendbar.
(2) Die Vorauszahlungen sind zu je einem Viertel bis zum 15. Juni, 15. September und 15. Dezember des betreffenden Kalenderjahres und bis zum 15. März des Folgejahres durch die zuständige Behörde vorzuschreiben. Die ermittelte Vorauszahlung für das Kalendervierteljahr ist bis zum Ablauf eines Monats ab Vorschreibung durch die zuständige Behörde durch den Handelsteilnehmer zu entrichten.
(3) Erweist sich die Höhe der Vorauszahlungen als voraussichtlich nicht richtig, kann gemäß § 201 BAO die Höhe der Vorauszahlungen abgeändert werden. Der Antrag kann längstens bis zur Abgabe des Treibhausgasemissionsberichts (§ 6) gestellt werden.“
16. Die Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift des 6. Abschnittes entfallen.
17. Es entfällt die Überschrift des § 19 und § 19 lautet:
„§ 19. Die Überführungsphase wird bis zum 31. Dezember jenes Jahres fortgesetzt, das vor dem Jahr liegt, für welches Emissionszertifikate gemäß dem 8. Abschnitt EZG 2011 abgegeben werden müssen. Der Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate beträgt im Fall der Fortsetzung den in § 10 für das Jahr 2025 festgesetzten Wert. Die Bestimmungen der Überführungsphase sind in der letztgültigen Fassung weiterhin anzuwenden.“
18. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:
„Berücksichtigung des EU ETS I“
b) Abs. 1 lautet:
„(1) Zur Vermeidung von Doppelbelastungen sind Handelsteilnehmer in Bezug auf Energieträger, die zu Heizzwecken verwendet und an Unternehmen geliefert werden, deren Anlagen dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegen, von der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten gemäß §§ 11, 14 und 15 befreit. Die Befreiung gilt für jene Treibhausgasemissionen, für die sowohl eine Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten als auch zur Abgabe von Emissionszertifikaten nach EZG 2011 besteht. Abweichend davon sind von der Befreiung auch jene Treibhausgasemissionen aus Energieträgern, die zu Heizzwecken verwendet werden, erfasst, für die gemäß Art. 12 Abs. 3a und 3b der Richtlinie 2003/87/EG keine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten nach EZG 2011 besteht.““
IX. Nach Ziffer 19 werden folgende Ziffern 20 bis 25 angefügt:
„20. In § 23 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in der Fixpreisphase gemäß § 9 Z 1“.
21. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lautet:
„(2) Die Gewährung der Entlastungsmaßnahmen gemäß §§ 25 und 26 erfolgt im Rahmen der budgetären Obergrenzen. Es steht dabei jeweils maximal der in der nachstehenden Tabelle enthaltene Betrag pro Entlastungsmaßnahme für ein Kalenderjahr zur Verfügung:
2022 2023 2024 2025
Land- und Forstwirtschaft 7,5 Mio. Euro 31 Mio. Euro 43 Mio. Euro 53 Mio. Euro
Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage 75 Mio. Euro 186 Mio. Euro 225 Mio. Euro 250 Mio. Euro
Übersteigen die insgesamt für eine Entlastungsmaßnahme gemäß §§ 25 und 26 und für das Kalenderjahr beantragten Entlastungssummen den oben genannten Betrag, wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag aliquot bis zu einem Gesamtbetrag der Entlastung von der oben genannten Summe gekürzt.“
b) Der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“ und es wird folgender Abs. 5 eingefügt:
„(5) Die Gewährung der Entlastungsmaßnahmen ist ausgeschlossen für
1. Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) und
2. Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9) nicht Folge geleistet haben.“
22. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird nach der Wortfolge „gemäß Anlage 1“ die Wortfolge „oder Anlage 3“ eingefügt.
b) In Abs. 3 wird der Betrag „10,50“ durch den Betrag „9,75“ ersetzt.
23. § 26 samt Überschrift lautet:
„Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage
§ 26. (1) Energieintensive Betriebe können zur Vermeidung von Carbon Leakage, Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit oder zur Vermeidung von besonderen Härtefällen bei der zuständigen Behörde für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) einen Antrag auf anteilige Entlastung der Mehrbelastung stellen. Die Höhe der gewährten Entlastung wird von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung einer allfälligen Aliquotierung gemäß § 24 Abs. 2 NEHG 2022 durch Bescheid festgestellt. Der Bescheid ist unter der Auflage zu erlassen, dass die erforderliche Reinvestition (Abs. 9) nachgewiesen wird.
(2) Ein energieintensiver Betrieb liegt vor, wenn die entrichteten Energieabgaben und Kosten der nationalen Emissionszertifikate für die in Anlage 1 genannten Energieträger, die für Heizzwecke verwendet wurden, für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) 0,5 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen
1. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 201/2023 und
2. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des UStG 1994, die an das Unternehmen erbracht werden,
übersteigen (Nettoproduktionswert).
(3) Als Umsätze im Sinne von Abs. 2 Z 2 gelten auch Umsätze, die, wären sie im Inland erbracht worden, Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des UStG 1994 wären und im Zusammenhang mit steuerbaren Umsätzen stehen.
(4) Der umsatzsteuerliche Betriebsbegriff des Bundesgesetzes über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996), ist sinngemäß anwendbar. Ist ein selbstständiger Teilbetrieb des Entlastungsmaßnahmenteilnehmers entlastungsfähig, ist zur Ermittlung der entlastungsfähigen Menge an Energieträgern jene Menge an Energieträgern heranzuziehen, die für diesen Teilbetrieb bezogen wurden. Die Menge an Energieträgern, die weder dem entlastungsfähigen Teilbetrieb, noch den übrigen Teilbetrieben zuzuordnen ist (insbesondere Verwaltungsräumlichkeiten), ist anhand des Verhältnisses der Treibhausgasemissionen aus Energieträgern des entlastungsfähigen Teilbetriebs zu den Treibhausgasemissionen aus Energieträgern (abzüglich jenen der nicht zuordenbaren Mengen) der nicht entlastungsfähigen Teilbetriebe des Entlastungsmaßnahmenteilnehmers aufzuteilen.
(5) Entlastungsfähig sind jene Mengen an Energieträgern, die für Heizzwecke verwendet wurden und auf Grund das vorliegende Bundesgesetz endgültig belastet wurden. Nicht entlastungsfähig sind jedenfalls jene Mengen an Energieträgern, die keiner endgültigen Belastung des vorliegenden Bundesgesetzes unterlagen, insbesondere
1. für die eine Befreiung nach dem 7. Abschnitt dieses Bundesgesetz in Anspruch genommen wird,
2. die durch den Betrieb weitergegeben oder
3. die vor dem 1. Oktober 2022 in den Verkehr gebracht wurden.
Für jeden Betrieb oder Teilbetrieb ist die Höhe der Entlastung gesondert zu ermitteln.
(6) Energieintensiven Betrieben wird die Mehrbelastung (§ 24 Abs. 1) zu 45 Prozent entlastet. Für die Ermittlung der Mehrbelastung ist die entlastungsfähige Menge an Energieträgern mit dem Emissionsfaktor gemäß Anlage 1 und dem Ausgabewert des Kalenderjahres der Lieferung der Energieträger zu multiplizieren. Die Mehrbelastung ermittelt sich exklusive der Umsatzsteuer, welche für die verwendeten Energieträger entrichtet wurde.
(7) Für Betriebe, die einem Wirtschaftszweig oder Teil eines Wirtschaftszweiges gemäß Anlage 2 zugeordnet sind, erhöht sich das Ausmaß der Entlastung gemäß § 26 Abs. 6 auf den in Anlage 2 angegebenen Prozentsatz.
1. Liegt eine Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Betrieb vor, ist diese für die Zuordnung zu einem Wirtschaftszweig zu verwenden, sofern keine falsche Klassifikation vorgenommen wurde. Liegt keine Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit vor, ist die Zuordnung zu einem Wirtschaftszweig nach NACE-Klassifikation anhand des wirtschaftlichen Schwerpunktes durch den Betrieb gemäß der Methodik der Statistik Austria nachzuweisen.
2. Die Zuordnung eines Betriebes zu einem Teilwirtschaftszweig, definiert als Kategorie der PRODCOM-Klassifikation, ist durch den Betrieb anhand der Methodik der Statistik Austria nachzuweisen.
Die Statistik Austria hat der zuständigen Behörde auf Anfrage Daten über die Zuordnung des antragstellenden Unternehmens zu einem Wirtschaftszweig oder Teilwirtschaftszweig zur Verfügung zu stellen.
(8) Ist ein Wirtschaftszweig nicht in Anlage 2 angeführt, hat unter Maßgabe der Z 1 bis 4 eine nachträgliche Anerkennung als entlastungsfähiger Wirtschaftszweig zu erfolgen. Wird die nachträgliche Anerkennung durch ein betroffenes Unternehmen oder eine gesetzliche Interessenvertretung angeregt, haben diese zur Feststellung der Carbon Leakage Gefährdung den nationalen Carbon Leakage Indikator (NCLI) zu ermitteln und samt den zugrundeliegenden Daten und Berechnungen bekanntzugeben und auf Aufforderung nachzuweisen. Die Anregung ist bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Z 2 bis 4 die nachträgliche Anerkennung als entlastungsfähiger Wirtschaftszweig festzustellen und im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Anerkennung gilt ab jenem Kalenderjahr, ab dem eine entsprechende Carbon Leakage Gefährdung nachgewiesen wird.
1. Der NCLI ergibt sich aus dem Produkt der Handelsintensität und der Emissionsintensität eines Wirtschaftszweiges.
2. Bei der Handelsintensität handelt es sich um den Quotienten aus
– den Exporten in Euro zuzüglich der Importe in Euro und
– dem Umsatz in Euro zuzüglich der Importe in Euro
des jeweiligen Wirtschaftszweiges.
3. Bei der Emissionsintensität handelt es sich um den Quotienten aus
– den Treibhausgasemissionen in kg CO2e aus Energieträgern laut Anlage 1 des NEHG 2022 und
– der Bruttowertschöpfung in Euro
des jeweiligen Wirtschaftszweiges.
4. Als entlastungsfähig ist ein Wirtschaftszweig bei einem NCLI von über 0,2 anzuerkennen. Der Kompensationsgrad beträgt abhängig von der Emissionsintensität:
Emissionsintensität (kg CO2e pro Euro Bruttowertschöpfung) Kompensationsgrad
bis zu 0,3 65 %
mehr als 0,3 bis zu 0,6 70 %
mehr als 0,6 bis zu 0,9 75 %
mehr als 0,9 bis zu 1,2 80 %
mehr als 1,2 bis zu 1,5 85 %
mehr als 1,5 bis zu 1,8 90 %
mehr als 1,8 95 %
5. Die Statistik Austria hat der zuständigen Behörde auf Anfrage Daten zur Berechnung der Handels- und Emissionsintensität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für personen- und unternehmensbezogene Daten im Sinne des § 17 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022.
(9) Die gewährte Entlastung ist zu mindestens 80 Prozent in Klimaschutzmaßnahmen innerhalb des betreffenden Betriebs oder Teilbetriebs, etwa zur Umsetzung von anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG, BGBl. I Nr. 72/2014 in der jeweils geltenden Fassung , zu investieren (Reinvestition). Davon abweichend beträgt der Anteil in der Einführungsphase 50 Prozent.
1. Mittlere und große Unternehmen gemäß EEffG sowie Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 10 Terajoule, in den vorgegangenen 3 Jahren die eine Entlastung erhalten, sind zur Durchführung eines Energieaudits oder zur Einrichtung eines anerkannten Managementsystems jeweils gemäß dem 3. Abschnitt des 3. Teiles des EEffG, verpflichtet.
2. Klimaschutzmaßnahmen sind jene Maßnahmen, die innerhalb des Betriebs oder Teilbetriebs zu einer Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen oder zur Verringerung des Energieverbrauchs führen. Maßnahmen die zu einer Erhöhung des Treibhausgasausstoßes führen sind ausgeschlossen. Dies ist durch schlüssige Begründung darzulegen.
3. Der Betrieb oder Teilbetrieb hat der zuständigen Behörde die Umsetzung der getroffenen Klimaschutzmaßnahmen regelmäßig nachzuweisen. Als Mindestanforderung für die umzusetzenden Klimaschutzmaßnahmen sind jene Empfehlungen aus einem Energieaudit- oder Managementsystem-Berichtes umzusetzen, die sich innerhalb einer Frist von drei Jahren amortisieren, und die Umsetzungskosten insgesamt nicht höher sind als die gewährte Entlastung. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, hat es die gewährte Entlastung zu refundieren.
4. Der Nachweis über die Erfüllung des Investitionserfordernisses hat innerhalb von 12 Monaten ab Auszahlung zu erfolgen. Erstreckt sich die Umsetzung eine Klimaschutzmaßnahme über einen längeren Zeitraum, kann die Frist bis zum Nachweis der Umsetzung der Klimaschutzmaßnahme auf Antrag verlängert werden. Sofern eine Klimaschutzmaßnahme das geforderte Reinvestitionserfordernis überschreiten, kann diese auf spätere Reinvestitionserfordernisse aus gewährten Entlastungen angerechnet werden.
5. Wird die Reinvestition nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgewiesen, ist die Entlastung zurückzuzahlen. Die zurückbezahlten Entlastungen entfalten keine Wirkungen auf eine allfällig gekürzte Entlastungssumme gemäß § 24 Abs. 2 NEHG 2022 und führen zu keiner Erhöhung der Budgetobergrenzen der Folgejahre.
(10) Der Antrag für die Entlastungsmaßnahme für „Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage“ ist für das vorangegangene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ab 1. Mai des Folgejahres bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der zuständigen Behörde elektronisch einzubringen. Abweichend davon, kann im Jahr 2024 ab 1. Oktober 2024 bis zum 30. November 2024 der Antrag für 2022 und 2023 eingebracht werden.
1. Nach Einlangen aller Anträge hat die zuständige Behörde die Gesamtsumme der Vergütung zu ermitteln und gegebenenfalls eine aliquote Kürzung der auszuzahlenden Beträge zur Einhaltung der Obergrenze (§ 24 Abs. 2) durchzuführen. Nach dem Ende des Antragszeitraumes können keine Anträge mehr für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) gestellt werden. Unvollständige Anträge sind nicht zu berücksichtigen.
2. Der Antrag auf Entlastung ist von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter sowohl auf die formelle als auch inhaltliche Richtigkeit der Angaben zu prüfen.
3. Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
– Angabe der gewünschten Entlastungsmaßnahme;
– Name und Anschrift des Antragstellers (Entlastungsmaßnahmenteilnehmer);
– der Betrieb oder Teilbetrieb, für den eine Entlastung beantragt wird
– Nachweis der Antragsberechtigung der Entlastungsmaßnahme;
– Zuordnung zu einem Wirtschafts- oder Teilwirtschaftszweig und
– der Prüfvermerk eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters.
(11) Die Gebarung der Entlastungssumme für Zwecke des NEHG 2022 ist im Sinne des § 213 Abs. 2 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 201/2023 gesondert von anderen Abgaben zu verbuchen.
(12) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die nähere Ausgestaltung der Entlastung, insbesondere zur Festlegung der Kriterien zur Beurteilung einer nachträglichen Anerkennung als beihilfeberechtigten Wirtschaftszweig, der Ermittlung der Emissionsmenge sowie die Berücksichtigung der Maßnahmen nach dem EEffG und die Investition der finanziellen Entlastung in Klimaschutzmaßnahmen, Kriterien für die Anerkennung von Klimaschutzmaßnahmen und deren Berichtslegung durch Verordnung regeln. Die Festlegung der Kriterien für eine nachträgliche Anerkennung gemäß Abs. 8 hat unter Maßgabe der unionsrechtlichen Vorgaben für die Zuteilung von Gratiszertifikaten, insbesondere nach Art. 10b der Richtlinie 2003/87/EG, zu erfolgen.“
24. § 27 samt Überschrift lautet:
„Beihilfenrechtliche Transparenzbestimmung
§ 27. (1) Die Entlastungsmaßnahmen des 8. Abschnittes sind auf Art. 44 AGVO gestützt und basieren im Falle des
– § 25 auf Art. 8;
– § 26 auf Art. 17
der Richtlinie 2003/96/EG vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. L 283 vom 30.10.2003 S. 51 (Energiebesteuerungsrichtlinie).
(2) Der Bundesminister für Finanzen stellt die Erfüllung der beihilferechtlichen Anforderungen, insbesondere die Veröffentlichung nach Art. 9 der AGVO sowie die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Art. 11 der AGVO, in geeigneter Form sicher. Eine externe Stelle (§ 24 Abs. 3) ist zur Bereitstellung der notwendigen Daten verpflichtet, sofern ihr nicht die Erfüllung der beihilferechtlichen Anforderungen übertragen wurde.“
25. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im Zeitraum der Fixpreisphase gemäß § 9 Z 1“.
b) Abs. 2 entfällt und der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.“
X. Nach Ziffer 28 und vor Ziffer 30 wird folgende Ziffer 29 eingefügt:
„29. In § 33 entfällt der Abs. 2 und der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.“
XI. Nach Ziffer 30 werden folgende Ziffern 31 bis 33 angefügt:
„31. Die Überschrift der Anlage 1 lautet:
„Anlage 1
Energieträger in der Einführungsphase““
32. In der Anlage 1 wird nach der Wortfolge „Folgende Stoffe gelten als Energieträger im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1“ die Wortfolge „in der Einführungsphase“ eingefügt.
33. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 samt Überschrift angefügt:
„Anlage 3
Als Energieträger in der Überführungsphase gelten folgende Energieerzeugnisse
a) der KN-Codes 1507 bis 1518, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;
b) der KN-Codes 2701, 2702 und 2704 bis 2715;
c) der KN-Codes 2901 bis 2902;
d) des KN-Codes 2905 11 00, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;
e) des KN-Codes 3403;
f) des KN-Codes 3811;
g) des KN-Codes 3817;
h) des KN-Codes 3824 90 99, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden.
Zusätzlich zu den in der Tabelle genannten Brennstoffen gelten alle anderen Energieerzeugnisse, die als Kraft- oder Heizstoff wie die Energieerzeugnisse gemäß a) – h) zum Verkauf angeboten oder als solche verwendet werden als Energieerzeugnisse.““
Begründung
Die Richtlinie (EU) 2023/959 vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union sieht die Einführung eines neuen eigenständigen Emissionshandelssystems (EU ETS II) für die Sektoren Gebäude, Verkehr sowie für Unternehmen, die nicht dem EU ETS I unterliegen (insbesondere Industrie und Stromerzeugung) vor. Die Vorgaben dieser Richtlinie werden durch eine Änderung des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011, durch das BGBl. I Nr. 196/2023 umgesetzt. Dadurch werden Änderungen des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 – NEHG 2022, BGBl. I Nr. 10/2022 notwendig, weil bei dessen Einführung bereits eine Überführung in ein allfälliges europäisches Handelssystem für die umfassten Sektoren in Aussicht gestellt wurde. Mit dieser Novelle des NEHG 2022 sollen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, das NEHG 2022 in den EU ETS II zu überführen und diese Überführung für die betroffenen Handelsteilnehmer verwaltungsarm und reibungslos sicherzustellen.
Im Zuge der ökosozialen Steuerreform und der Einführung einer nationalen Bepreisung von Treibhausgasemissionen wurden im 8. Abschnitt des NEHG 2022 drei Entlastungsmaßnahmen für verschiedene betroffene Unternehmen implementiert. Da es sich bei diesen Maßnahmen um Beihilfen handelt, war nach ursprünglicher Einschätzung für die rechtskonforme Anwendung der Entlastungsmaßnahmen eine beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission (DG COMP) erforderlich. Im Rahmen des beihilferechtlichen Verfahrens wurde nach eingehender Prüfung und Einbeziehung der DG TAXUD die Rechtsansicht von der Europäischen Kommission entwickelt, dass für die beihilferechtliche Beurteilung der Entlastungsmaßnahmen im NEHG 2022 der beihilferechtlichen Referenzrahmen der Energiebesteuerungsrichtlinie – ETD (2003/96 EG) einschlägig sei. Um die notwendige Konformität mit der ETD herzustellen, sind Anpassungen der Entlastungmaßnahmen erforderlich, die mit der vorliegenden Novelle umgesetzt werden sollen.
Die Carbon Leakage Regelung soll mit der Härtefallregelung verschmolzen werden und – ähnlich der bereits bestehenden und bewährten Energieabgabenvergütung (Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996) – energieintensiven Betrieben offenstehen. Durch das Aufsetzen auf das bereits bestehende System der Energieabgabenvergütung sollen die Maßnahmen wesentlich vereinfacht und gleichzeitig die Unionsrechtskonformität sichergestellt werden. Um den rechtlichen Anforderungen der ETD zu genügen, soll diese angepasste Maßnahme nur für Energieträger zur Verfügung stehen, die für Heizzwecke verwendet werden.
Zu Z 1 (§ 1):
Ziel der Novelle soll die Überführung der nationalen CO2-Bepreisung, geregelt im NEHG 2022, in das neue europäische Emissionshandelssystem für den Gebäude- und Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren (EU ETS II) sein. In § 1 soll klargestellt werden, dass die Überführung in das europäische System, welches im EZG 2011 durch die Novelle BGBl. I Nr. 196/2023 national umgesetzt wurde, ab dem Jahr 2027 erfolgen soll. Ab dem Jahr 2025 sollen dazu bereits die Berichtspflichten des NEHG 2022 an jene des EU ETS II angeglichen werden, um einen verwaltungseffizienten gleichzeitigen Vollzug des NEHG 2022 und des EZG 2011 sicherzustellen. Hintergrund für die Angleichung ist der Start der ersten Berichtspflichten durch den EU ETS II ab dem Jahr 2025.
Zum besseren Verständnis und um eine klare Abgrenzung zwischen den zwei europäischen Emissionshandelssystemen vorzunehmen, soll nun sprachlich zwischen „EU ETS I“ und „EU ETS II“ unterschieden werden.
Zu Z 3 (§ 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 8, 12, 13 und 14):
In § 3 sollen durch die Novelle Anpassungen und zusätzliche Begriffsdefinitionen, welche sich aus dem EU ETS II und dem europäischen Beihilferecht ergeben, ergänzt werden. Außerdem soll der Begriff „Energieträger“ ab dem Jahr 2025 an den Energieträgerbegriff des EU ETS II angeglichen werden.
Zu Z 4 a und b (§ 6 Abs. 7 und § 7 Abs. 6):
Hier soll ein Redaktionsversehen korrigiert werden.
Zu Z 6 (§ 9):
Durch die Novelle sollen auch die Handelsphasen des NEHG 2022 auf jene des EU ETS II abgestimmt werden. Die Einführungsphase soll bis zum 31. Dezember 2024 verlängert werden. Ab dem 1. Jänner 2025 soll eine Überführungsphase für das NEHG 2022 vorgesehen werden. In der Überführungsphase sollen die Berichtspflichten mit jenen des EU ETS II gleichgeschalten werden, um zu verhindern, dass Handelsteilnehmer ein Doppelreporting machen müssen. Ab dem Jahr 2027 soll die nationale CO2-Bepreisung durch den EU ETS II ersetzt werden. Sollte durch die Europäische Kommission eine einjährige Verschiebung des EU ETS II inklusive der erstmaligen Abgabe der Emissionszertifikate erfolgen, soll die Überleitung in das EU ETS II System mit 31. Dezember 2027 stattfinden.
Zu Z 7 (§ 10):
Durch die Novelle soll sich die Überschrift des § 10 nicht mehr nur auf die Einführungsphase beziehen.
Zu Z 8 (§ 12):
Die Frist für den Erwerb und Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten soll künftig in der Einführungsphase bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides erfolgen.
Zu Z 9 (§ 13):
Mit der Überführungsphase sollen Netzbetreiber als Haftende gemäß § 4 Abs. 2 Erdgasabgabegesetz nicht mehr als Handelsteilnehmer im NEHG 2022 gelten, um einen Gleichklang mit dem EZG 2011 sicherzustellen. Um einen reibungslosen Übergang sicherzustellen, sollen Netzbetreiber bis spätestens 15. August 2024 die Lieferer des Erdgases über den Übergang der Handelsteilnehmereigenschaft informieren.
Zu Z 10 (§ 14):
Es soll eine sprachliche Anpassung vorgenommen werden.
Zu Z 11 (§ 15):
In § 15 Abs. 4 soll der Verweis angepasst werden.
Zu Z 12 (5. Abschnitt):
Durch die Novelle soll die Überschrift an die neue Struktur des EU ETS II herangeführt werden.
Z 13 (§ 16):
Der Erwerb und die Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten soll ab Bekanntgabe des Bescheides über den Treibhausgasemissionsbericht des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 31. Mai des Folgejahres bei der zuständigen Behörde möglich sein und damit an die Fristen des EU ETS II angeglichen werden.
Es soll verhindert werden, dass nationale Emissionszertifikate zu einem niedrigeren Ausgabewert auf Vorrat erworben werden können. Deshalb können nationale Emissionszertifikate nur für jenes Kalenderjahr abgegeben werden, in denen der festgelegte Ausgabewert gemäß § 10 Abs. 1 dem Ausgabewert des nationalen Emissionszertifikates entspricht.
Zu Z 14 (§ 17):
Durch die Novelle soll als nationales Emissionshandelsregister in der Übergangsphase die Gesamtheit aller Konten von Handelsteilnehmern im Register nach § 43 EZG 2011 gelten. Dadurch soll das NEHG 2011 an die Konten des EU ETS II anknüpfen, wodurch die doppelte Kontoführung vermieden werden soll.
In Abs. 2 soll festgelegt werden, dass bereits registrierte Handelsteilnehmer, die noch keinen genehmigten Überwachungsplan nach EU ETS II haben, der zuständigen Behörde bis zum 30. August 2024 einen Überwachungsplan vorlegen müssen. Dabei soll jedoch eine vereinfachte Antragstellung wie in § 37 Abs. 3 EZG 2011 zur Anwendung kommen. Demzufolge soll eine vereinfachte Antragstellung für Genehmigungen für Handelsteilnehmer ermöglicht werden, die bereits am 1. Mai 2024 als Handelsteilnehmer im Sinne des NEHG 2022 bei der zuständigen Behörde registriert sind. Um dies zu gewährleisten, soll die zuständige Behörde die bereits vorhandenen Daten nutzen, um automationsunterstützt eine Vorlage für den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die im NEHG registrierten Handelsteilnehmer zu erstellen. Diese Vorlage soll in Folge von den Handelsteilnehmern geprüft und abgegeben werden können. Auf diese Weise soll zusätzlicher administrativer Aufwand sowohl für die zuständige Behörde als auch für die Handelsteilnehmer verhindert werden.
Zu Z 15 (§ 18):
Wie auch bisher soll es auch in der Überführungsphase des NEHG unterjährige Zahlungen geben. Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, soll die Höhe der Vorauszahlungen automationsunterstützt aus den selbst erklärten Überwachungsplänen und den erwarteten Treibhausgasemissionen der Handelsteilnehmer abgeleitet werden. Geplant ist es, die Vorauszahlungen ausschließlich elektronisch über NEIS abzuwickeln sind. Die Vorauszahlungen sollen vierteljährlich erfolgen und von der zuständigen Behörde vorgeschrieben werden. Sofern sich die Höhe der Vorauszahlungen als voraussichtlich unrichtig herausstellt, weil sich die erwarteten Treibhausgasemissionen unterjährig ändern, kann auf Antrag des Handelsteilnehmers oder durch die zuständige Behörde, die Höhe der Vorauszahlungen abgeändert werden.
Zu Z 16 und Z 17 (§ 19):
In § 19 soll klargestellt werden, dass die Überführungsphase bis zum 31. Dezember jenes Jahres fortgesetzt wird, welches vor dem Jahr liegt, für welches Emissionszertifikate gemäß dem 8. Abschnitt des EZG 2011 abgegeben werden müssen. Im Fall der Fortsetzung soll der Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate den in § 10 für das Jahr 2025 festgelegten Wert betragen.
Zu Z 18 (§ 20 Abs. 1):
In § 20 soll klargestellt werden, dass die Befreiung für die Vermeidung der Doppelbelastung nur für Energieträger zur Verfügung steht, die zu Heizzwecken verwendet werden. Dadurch wird sichergestellt, dass nur jene Mengen an Energieträgern, die in EU ETS Anlagen verwendet und der CO2-Bepreisung durch den EU ETS unterliegen, von der Befreiung umfasst sind. Mit dem letzten Satz soll festgelegt werden, dass keine Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten nach EZG 2011 für jene Treibhausgasemissionen besteht, für die Art. 12 Abs. 3a ans 3b der Richtlinie 2003/87/EG (Carbon Capture und Storage sowie Carbon Capture and Utilization) anwendbar ist.
Zu Z 19 lit. a, Z 20, Z 22 lit. a, Z 24, Z 25, Z 27, Z 28 und Z 29 (§ 22 Abs. 1, § 23, § 25 Abs. 1, § 27, § 28, § 30, § 32 und § 33):
Aufgrund der geplanten Anpassung der Handelsphasen und der Angleichung an den EU ETS II sollen Verweise auf die bisherigen Handelsphasen und obsolete Regelungen entfallen.
Zu Z 19 lit. b (§ 22 Abs. 2):
In § 22 Abs. 2 soll klargestellt werden, dass als Grundlage für die Berechnung der Befreiung für Erdgas jene Abrechnungen heranzuziehen sind, welche im jeweiligen Kalenderjahr enden. Zudem sollen Diplomatische oder konsularische Vertreter aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zukünftig die Befreiung für Erdgas nur in Form einer pauschalen Vergütung erhalten. Ausländische Vertretungsbehörden und internationale Einrichtungen sollen allerdings auch weiterhin von der pauschalen Vergütung ausgenommen sein.
Zu Z 21 (§ 24):
In § 24 Abs. 2 soll eine begriffliche Anpassung für die neuen adaptierten Entlastungsmaßnahmen erfolgen. So soll „Carbon Leakage“ auf „Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage“ angepasst werden.
Außerdem sollen die Obergrenzen an die Änderungen im NEHG angepasst werden und die für den Vollzug vorgesehene Zurückbehaltung von Geldmitteln zur Abwicklung von Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden. Dadurch soll es zu keiner Erhöhung der ursprünglichen Budgetmittel, sondern zu einer Umverteilung kommen.
Darüber hinaus soll in § 24 geregelt werden, welche Unternehmen von der Inanspruchnahme der Entlastungen dieses Bundesgesetzes ausgeschlossen sind. Im Sinne des Unionsrechts soll es sich dabei um Unternehmen handeln, die bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten stecken sowie um Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Kommissionsentscheidung unterliegen.
Zu Z 22 lit. b (§ 25 Abs. 3):
In § 25 Abs. 3 soll die Änderung der Entlastungssumme pro Liter Gasöl an die Anpassung des Ausgabewertes für Nationale Emissionszertifikate für das Jahr 2023 angeglichen werden (siehe BGBl. II Nr. 460/2022 zur Auslösung des Preisstabilitätsmechanismus gem. § 10 Abs. 3 NEHG 2022).
Zu Z 23 (§ 26):
Durch die Novelle sollen die Carbon Leakage und Härtefall Entlastungsmaßnahme zusammengeführt und angepasst werden. Die neu geschaffene Maßnahme soll zukünftig nicht mehr nur jenen Betrieben offenstehen, die in einem Wirtschaftszweig nach Anlage 2 tätig sind, sondern zusätzlich an die bekannte Systematik der Energieabgabenvergütung angeknüpft werden. Dadurch soll die Inanspruchnahme der Entlastungsmaßnahme für alle energieintensiven Betriebe möglich sein wobei aufgrund der ETD nur Energieträger erfasst sein sollen, die zu Heizzwecken (insbesondere Prozesswärme und Raumheizung) verwendet werden. In diesen Fällen soll 45 Prozent der Mehrbelastung durch das NEHG 2022 entlastet werden. Für energieintensive Betriebe, die in einem Carbon Leakage gefährdeten Wirtschaftszweig nach Anlage 2 tätig sind, soll sich das Ausmaß der Entlastung auf zwischen 65 und 95 Prozent erhöhen.
In unionsrechtskonformer Auslegung, soll gemäß Abs. 2 der Kreis der Anspruchsberechtigten auf energieintensive Betrieb im Sinne des Artikel 17 der ETD eingeschränkt sein. Dazu soll bei der Bestimmung eines energieintensiven Betriebs auf den Nettoproduktionswert abgestellt werden. Für die Berechnung des Nettoproduktionswerts soll sinngemäß § 1 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes BGBl. I Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2022 angewendet werden. Ein energieintensiver Betrieb soll demnach vorliegen, wenn die entrichteten Energieabgaben und Kosten der nationalen Emissionszertifikate für die in Anlage 1 genannten Energieträger, die für Heizzwecke verwendet wurden, für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) 0,5 Prozent des Nettoproduktionswerts übersteigen. Für die Berechnung des Nettoproduktionswertes soll an die Leistungsbegriffe der Umsatzsteuer angeknüpft werden. Zudem soll durch Abs. 3 klargestellt werden, dass auch ausländische Umsätze in die Berechnung miteinzubeziehen sind.
Abs. 4 soll den von der Bestimmung verwendeten Betriebsbegriff näher definieren. Demzufolge soll, wie beim Energieabgabenvergütungsgesetz, der umsatzsteuerliche Betriebsbegriff angewendet werden. Dadurch soll am bewährten System der Energieabgabenvergütung angeknüpft werden. Sofern nicht ein ganzer Betrieb entlastungsfähig ist, soll die Entlastung für selbstständige Teilbetriebe anwendbar sein. Dabei soll jene Menge an Energieträgern entlastungsfähig sein, die für diesen Teilbetrieb bezogen wurde. Die Menge an Energieträgern, die weder dem entlastungsfähigen Teilbetrieb, noch den übrigen Teilbetrieben alleine zuzuordnen ist (insbesondere Verwaltungsräumlichkeiten), soll anhand des Verhältnisses der Treibhausgasemissionen aus Energieträgern des entlastungsfähigen Teilbetriebs zu jenen der nicht entlastungsfähigen Teilbetrieben aufgeteilt werden.
In Abs. 5 soll klargestellt werden, dass nur jene Energieträger entlastungsfähig sind, die zu Heizzwecken verwendet werden. Nicht entlastungsfähig sollen jene Energieträger sein, für die eine Befreiung nach dem 7. Abschnitt dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommen wurde oder die vor dem 1. Oktober 2022 in den freien Verkehr gebracht wurden.
Die Mehrbelastung durch das NEHG 2022 soll für energieintensive Betriebe gemäß Abs. 6 grundsätzlich zu 45 Prozent entlastet werden. Für die Ermittlung der Höhe der Entlastung soll die Menge der Treibhausgase, die bei der Verwendung der entlastungsfähigen Energieträger entstehen, mit dem Ausgabewert für das betroffene Kalenderjahr multipliziert werden.
In Abs. 7 soll festgelegt werden, dass Betriebe die in einem Wirtschaftszweig oder Teil eines Wirtschaftszweigs gemäß Anlage 2 zugeordnet sind, ein höheres Ausmaß der Entlastung zusteht. In Abs. 7 sollen vor allem die näheren Bestimmungen zur Einordnung eines Betriebs zu einem (Teil-)Wirtschaftszweig geregelt werden. Maßgeblich soll zunächst die zeitlich überwiegende Zuordnung im jeweiligen Betrachtungszeitraum sein. Die Einordnung eines Betriebs zu einen (Teil-)Wirtschaftszweig soll „zweistufig“ erfolgen. Zunächst soll geprüft werden, ob der Betrieb in seiner Gesamtheit einem (Teil-)Wirtschaftszweig zugeordnet werden kann. Hat der Betrieb seinen wirtschaftlichen Schwerpunkt in einem Wirtschaftszweig, der von der Carbon Leakage-Regelung erfasst ist, soll die Entlastung für den ganzen Betrieb in Anspruch genommen werden können.
Maßgeblich für den wirtschaftlichen Schwerpunkt in einem Wirtschaftszweig soll die Einordnung nach NACE sein. Diese soll durch den Betrieb mittels der Methode der Statistik Austria bestimmt und nachgewiesen werden – im Zweifel soll hier die Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit der Statistik Austria maßgebend sein. Für die Zuordnung zu einem Teilwirtschaftszeig soll die PRODCOM-Klassifikation gemäß der Methodik der Statistik Austria anzuwenden sein.
In Abs. 8 soll geregelt werden, wie das Verfahren rund um die nachträgliche Anerkennung von Wirtschaftszweigen abläuft. Zunächst soll dabei klargestellt werden, dass eine solche nachträgliche Anerkennung, nur für Wirtschaftszweige und nicht für Teilwirtschaftszweige möglich ist.
Maßgebend für die Aufnahme als Wirtschaftszweig in die Anlage 2 des NEHG 2022 soll der Carbon Leakage Indikator (NCLI), der aus Handelsintensität (HI) und Emissionsintensität (EI) besteht, von über 0,2 sein.
Zur Berechnung dieser Faktoren sollen dabei die Daten des gesamten Wirtschaftszweiges nach NACE sein, die durch verschiedene Methoden der Statistik Austria berechnet werden sollen. Anhand der Ergebnisse bei der Ermittlung der Emissionsintensität soll dem aufzunehmenden Wirtschaftszweig auch ein Kompensationsgrad zugewiesen werden.
Bei der Ermittlung der Handels- und Emissionsintensität soll der Durchschnitt der Daten der dem Antrag letztverfügbaren drei Wirtschaftsjahre zu verwenden sein. Dabei sollen die verwendeten Daten einen übereinstimmenden Abdeckungsgrad des betrachteten Sektors in Höhe von mindestens 90% für den gleichen Zeitraum aufweisen und bei eigenständiger Berechnung auf der gleichen darunterliegenden Stichprobe beruhen.
Diese Intensitäten sollen sich wie folgt berechnen:
HI=(Exporte [€]+Importe [€])/(Umsatz [€]+Importe [€] )
Maßgebend sollen alle Exporte und Importe des jeweiligen Wirtschaftszweiges zwischen Österreich und anderen Staaten sein. Zur Berechnung der Höhe der Exporte und Importe sollen Daten der Statistik Austria aus der „Außenhandel nach Unternehmensmerkmalen (TEC)“ Statistik zu verwenden sein. Sollten für einen Wirtschaftszweig keine Daten vorliegen oder nicht aufbereitet werden können oder diese der Geheimhaltung unterliegen, soll zur eigenständigen Berechnung die Methode der Statistik Austria zur Erstellung der „Außenhandel nach Unternehmensmerkmalen (TEC)“ Statistik herangezogen werden.
Maßgebend ist der Umsatz des Wirtschaftszweiges. Zur Berechnung der Höhe des Umsatzes sollen Daten der Statistik Austria aus der der „Konjunkturerhebung im Produzierenden Bereich“ Statistik verwendet werden. Sollten für einen Wirtschaftszweig keine Daten vorliegen oder nicht aufbereitet werden können oder diese der Geheimhaltung unterliegen, soll zur eigenständigen Berechnung die Methode der Statistik Austria zur Erstellung der „Konjunkturerhebung im Produzierenden Bereich“ Statistik herangezogen werden.
"EI=" ("Treibhausgasemissionen in kg CO2 aus Energieträgern der Anlage 1 des NEHG 2022")/"Bruttowertschöpfung [€]"
Zur Berechnung der Höhe der Treibhausgasemissionen sollen die Daten der Statistik Austria aus der „Gütereinsatz“ Statistik und die entsprechenden Emissionswerte laut Anlage 1 des NEHG 2022 verwendet werden. Sollten für einen Wirtschaftszweig keine Daten vorliegen oder nicht aufbereitet werden können oder diese der Geheimhaltung unterliegen, soll zur eigenständigen Berechnung die Methode der Statistik Austria zur Erstellung der „Gütereinsatz“ Statistik herangezogen werden.
Zur Berechnung der Höhe der Bruttowertschöpfung sollen Daten der Statistik Austria aus der „Leistungs- und Strukturerhebung“ Statistik und die entsprechenden Emissionswerte laut Anlage 1 des NEHG 2022 verwendet werden. Sollten für einen Wirtschaftszweig keine Daten vorliegen oder nicht aufbereitet werden können oder diese der Geheimhaltung unterliegen, soll zur eigenständigen Berechnung die Methode der Statistik Austria zur Erstellung der „Leistungs- und Strukturerhebung“ Statistik herangezogen werden.
Das Reinvestitionserfordernis in Klimaschutzmaßnahmen soll in Abs. 9 geregelt werden. Das Reinvestitionserfordernis soll bei mindestens 80 Prozent liegen. In der Einführungsphase soll das Reinvestitionserfordernis bei 50 Prozent liegen. Der Betrieb soll daher, nach Erhalt der Entlastungssumme, regelmäßig eine gewisse Reinvestition in Klimaschutzmaßnahmen nachweisen müssen.
Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 10 Terajoule in den vorgegangenen 3 Jahren, die eine Entlastung erhalten, sollen im Sinne des 3. Abschnittes des 3. Teiles des EEffG verpflichtet sein, ein Energieaudit durchzuführen oder ein anerkanntes Managementsystem einzurichten. Es soll erforderlich sein, dass Empfehlungen aus einem Energieaudit- oder Managementsystembericht umgesetzt werden müssen, die sich innerhalb von drei Jahren amortisieren. Dabei sollen die Umsetzungskosten insgesamt nicht höher sein müssen als die gewährte Entlastung.
Betriebe sollen die Erfüllung des Investitionserfordernisses innerhalb von 12 Monaten ab der Auszahlung nachweisen. Eine Verlängerung der Frist, soll auf Antrag bei der zuständigen Behörde möglich sein, wenn ein Betrieb eine größere Klimaschutzmaßnahme plant, deren Durchführung sich über mehrere Betrachtungszeiträume erstrecken wird. Eine solche Verlängerung soll ebenfalls begründet werden. Wird der Nachweis der Reinvestition nicht nachgewiesen, soll der Betrieb seine Entlastung wieder zurückbezahlen müssen.
Führt der Betrieb eine Klimaschutzmaßnahme durch, die das notwendige Reinvestitionsmaß überschreitet, soll er hier die Möglichkeit erhalten, diese auch für nachfolgende Reinvestitionserfordernisse, etwa bei Inanspruchnahme einer Entlastung in späteren Jahren, nutzen zu können.
In Abs. 10 soll das Antragsverfahren der Entlastungmaßnahme näher erläutert werden. Der Entlastungsantrag für das vorangegangene Kalenderjahr ist in dem Zeitfenster vom 1. Mai bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der zuständigen Behörde elektronisch über das Nationale Emissionszertifikatehandel Informationssystem – NEIS zu stellen. Abweichend davon soll von 1. Oktober 2024 bis zum 30. November 2024 der Entlastungsantrag für die Jahre 2022 und 2023 möglich sein.
Zu Z 24 (§ 27):
Die gegenständlichen Entlastungsmaßnahmen des 8. Abschnittes sind auf Art. 44 AGVO gestützt und basieren auf verschiedene Regelungen der Richtlinie 2003/96/EG vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. L 283 vom 30.10.2003 S. 51 (Energiebesteuerungsrichtlinie). In Abs. 2 soll sichergestellt werden, dass die durch die AGVO geforderten Veröffentlichungs- bzw. Berichtserstattungsbestimmungen vorgesehen werden.
Zu Z 26 (§ 29 Abs. 5):
Bei der Überprüfung von Anträgen soll sich die zuständige Behörde der Einrichtungen der Finanzverwaltung gemäß § 49 BAO bedienen können. Dies soll unter anderem die Probenziehung und die Laboranalyse von Energieträgern erleichtern.
Zu Z 30 (§ 34):
In § 34 soll die Bestimmung bezüglich des Inkrafttretens der Entlastungsmaßnahmen angepasst werden. So sollen die Regelungen mit Ablauf jenes Tages in Kraft treten, wenn die beihilferechtlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind. Da die neu novellierten Entlastungsmaßnahmen auf Art. 44 AGVO gestützt sein sollen, soll die Erfüllung der dort normierten Vorgaben zur Wahrung der Publizität durch Kundmachung im BGBl. II kundgemacht werden. Dadurch soll für alle Rechtsunterworfenen ermöglicht werden, dass formelle in Kraft treten der Bestimmungen nachvollziehen zu können. Unverändert der bisherigen Rechtslage sollen die Entlastungsmaßnahmen für Sachverhalte ab dem Jahr 2022 rückwirkend in Anspruch genommen werden können. Außerdem soll ein Redaktionsversehen in Abs. 4 korrigiert werden.
Zu Z 31 und 32 (Anlage 1):
Die Heranziehung von Anlage 1 soll auf die Einführungsphase beschränkt werden. In der Überführungsphase soll stattdessen Anlage 3 angewendet werden.
Zu Z 33 (Anlage 3):
Durch die Aufnahme von Anlage 3 im NEHG 2022 soll ein Gleichklang mit Anlage 12 des EZG 2011 für die Übergangsphase geschaffen werden. Anlage 3 soll enthalten, welche Brennstoffe vom Anwendungsbereich des NEHG 2022 in der Überführungsphase erfasst sein sollen. Als Brennstoffe iSd NEHG 2022 sollen demnach Energieträger gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG gelten.
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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht. Er steht somit auch in Verhandlung.
Zu Wort gelangt jetzt MMMag. Dr. Axel Kassegger. – Bitte, Herr Abgeordneter.