Beteiligung der Bürger:innen
Sowohl im vorparlamentarischen Begutachtungsverfahren als auch im parlamentarischen Begutachtungsverfahren können Sie sich aktiv an der politischen Willensbildung beteiligen.
Wissenswertes zum vorparlamentarischen und parlamentarischen Begutachtungsverfahren
Sowohl im vorparlamentarischen Begutachtungsverfahren als auch im parlamentarischen Begutachtungsverfahren können Sie sich aktiv an der politischen Willensbildung beteiligen.
Bürger:innen, Institutionen und Organisationen haben die Möglichkeit, während des gesamten parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens zu allen Gesetzesinitiativen Stellungnahmen abzugeben.
Das zuständige Bundesministerium fordert andere Bundesministerien, Landesregierungen sowie Interessenvertretungen dazu auf, zu einem Ministerialentwurf Stellungnahmen abzugeben. Aber auch alle Bürger:innen und Institutionen, die dazu nicht aufgefordert wurden, können Stellungnahmen zu Ministerialentwürfen abgeben.
Weiters können von Staatsbürger:innen Stellungnahmen zu parlamentarischen Bürgerinitiativen und Petitionen abgegeben werden.
Bürger:innen, die ihre Meinung vertreten wollen, ohne selbst eine Stellungnahme zu verfassen, können veröffentlichte Stellungnahmen anderer Bürger:innen unterstützen.
Darüber hinaus können von Staatsbürger:innen parlamentarische Bürgerinitiativen und Petitionen unterstützt werden.
Jede:r Bürger:in kann beliebig viele Stellungnahmen, Bürgerinitiativen und Petitionen unterstützen. Zu ein und derselben Stellungnahme, Bürgerinitiative oder Petition kann aber jeweils nur eine Unterstützung abgegeben werden.
Auch Ausschüsse haben die Möglichkeit, zu Verhandlungsgegenständen, die dem Ausschuss zugewiesen sind, Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen.
Die Rechtsgrundlage dafür bildet § 40 des Geschäftsordnungsgesetzes, gemäß dessen Abs. 1 die Ausschüsse das Recht haben, "durch den Präsidenten die Mitglieder der Bundesregierung um die Einleitung von Erhebungen zu ersuchen oder Sachverständige oder andere Auskunftspersonen zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung einzuladen".
Die Durchführung eines solchen Ausschussbegutachtungsverfahrens kann der Ausschuss zum Beispiel dann beschließen, wenn kein vorparlamentarisches Begutachtungsverfahren stattgefunden hat, etwa weil es sich bei der Vorlage um einen Initiativantrag, also einen Gesetzesantrag von Abgeordneten, handelt.
Der Ausschuss kann jedoch auch zu einer Regierungsvorlage, auch zusätzlich zu einem stattgefundenen vorparlamentarischen Begutachtungsverfahren, Stellungnahmen einholen.
Eine solche Ausschussbegutachtung kann, je nach Beschluss des Ausschusses, öffentlich oder nicht öffentlich stattfinden. Dementsprechend werden die eingeholten Stellungnahmen auf der Parlamentswebsite veröffentlicht bzw. nicht veröffentlicht.
Zwischen Bund, Ländern und Gemeinden gibt es ein besonderes Begutachtungsverfahren, den Konsultationsmechanismus. Grundlage dafür ist die Vereinbarung (gemäß Art. 15a B-VG) über einen Konsultationsmechanismus. Darin werden Regelungen über die Kostentragung für den Fall getroffen, dass rechtsetzende Maßnahmen einer Gebietskörperschaft andere Gebietskörperschaften mit Kosten belasten. Eingebunden in diese Vereinbarung sind neben Bund und Ländern auch die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund.
Wenn der Bund oder ein Land Gesetze oder Verordnungen erlassen will, die eine andere Gebietskörperschaft mit Kosten belasten würden, müssen sie diese vorab darüber informieren. Der Konsultationsmechanismus verpflichtet sie, Entwürfe und Angaben zu den finanziellen Auswirkungen an die jeweils andere Gebietskörperschaft zu übermitteln. Diese hat dann die Möglichkeit, Verhandlungen über die zusätzlichen finanziellen Ausgaben zu führen, die durch das Vorhaben verursacht werden. Das geschieht in einem Konsultationsgremium, in dem Bund, Länder und Gemeinden vertreten sind.
Wird innerhalb der genannten Frist keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, kommt im Konsultationsgremium kein Einvernehmen über eine Empfehlung betreffend die Kostentragung zustande oder werden Empfehlungen des Konsultationsgremiums nicht abgewartet oder nicht beachtet, dann muss jene Gebietskörperschaft, die das Gesetz oder die Verordnung erlassen hat, die dadurch zusätzlich verursachten Ausgaben ersetzen. Eine Ersatzpflicht besteht auch dann, wenn (wie im Fall von Initiativanträgen) keine Übermittlungspflicht bestand.
Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Konsultationsmechanismus bestehen im Rahmen der zwingenden Umsetzung von Gemeinschaftsrecht, bei rechtsetzenden Maßnahmen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung sowie im Bereich des Abgabenrechts. Auch Staatsverträge und Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG fallen nicht in den Anwendungsbereich der Vereinbarung.
Darüber hinaus gibt es weitere Adressat:innen, die Gesetzentwürfe regelmäßig zur Stellungnahme erhalten. Die Bundesministerien verwalten für die Versendung ihrer Begutachtungsentwürfe jeweils generelle Verteilerlisten, die entsprechend dem Fachgebiet des Ministerialentwurfs auch erweitert bzw. ergänzt werden.
Hinsichtlich der Form der Übermittlung, Länge der Begutachtungsfrist usw. ergingen vom Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst (BKA-VD) diverse Rundschreiben, die auf der Website des Bundeskanzleramtes abrufbar sind.
Bei Fragen steht Ihnen das Infoteam der Parlamentsdirektion von Montag bis Freitag von 9 bis 16 Uhr zur Verfügung.
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!