Stellungnahme
Stellungnahme betreffend den Antrag 2173/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG)
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Zu Ihrem nun mehr 3. gleichlautenden Gesetzesentwurf zur Impfpflicht möchte ich zu den Verschwörungstheorien anmerken, dass die einzigen Verschwörungen sie als Regierung und Regierungsmitglieder an den Bürgerinnen und Bürger der Republik verbreiten. Es ist nur mehr schändlich und zutiefst unmoralisch, wie sie mit diesem Land und der Demokratie umgehen.
S.g. Damen und Herren!
Die vorgesehene Impfpflicht scheitert meines Erachtens schon an 3 ganz grundlegenden Überlegungen:
1. Sämtliche vorgesehen Impfstoffe sind - aus naheliegenden Gründen - nicht regulär zugelassen. Somit sind weder Wirksamkeit noch Sicherheit dieser Medizinprodukte ausreichend geklärt.
2. Fest steht bereits jetzt, dass damit keine sterile Immunität erzielt werden kann. Im Gegensatz zur früheren Pockenschutzimpfpflicht fallen daher das Argument der verhinderten Transmission und damit der unmittelbare Schutz der Mitmenschen vor Ansteckung weg.
3. Es ist längst geklärt, dass bei einem Virus, das derart häufig und regelmäßig mutiert, eine nennenswerte Langzeitwirkung so gut wie ausgeschlossen ist. Schon zum derzeitigen Zeitpunkt ist eine höhergradige Schutzwirkung der derzeitigen Impfstoffe vor der bald vorherrschenden Omikron-Variante deutlich herabgesetzt bis möglicherweise kaum noch vorhanden.
Alleine aus diesen 3 Gründen ist die vorgesehene Impfpflicht mit den verfassungsmäßig garantierten Grundrechten absolut unvereinbar und damit als verfassungswidrig abzulehnen.
In Deutschland gibt es bereits ein Rechtsgutachten einer anerkannten Fachanwältin für Medizinrecht die diese Impfung mit diesen Inhaltsstoffen unter Strafbarkeit stehen sieht;
Auszug aus dem 42ig seitigen Gutachten:
Eine Corona-Impfung mit der Substanz Comirnaty darf auf keinen Fall durchgeführt werden: Es besteht konkrete Lebensgefahr!
2. Anwendung wesentlicher Bestandteile des Impfstoffes am/im Menschen nicht vorgesehen 2.1 Neuartige Nano-Lipide erstmalig in Impfstoff eingesetzt Der Impfstoff besteht ausweislich der eigenen Angaben von Pfizer/Biontech auf der eigenen Produktinformation unter anderem aus den folgenden zwei Hilfsstoffen: 1. (4-hydroxybutyl)azanediyl)bis(hexane-6,1-diyl)bis(2-hexyldecanoate) (ALC-0315) 2. 2-[(polyethylene glycol)-2000]-N,N-ditetradecylacetamide (ALC-0159), im folgenden nur noch ALC-0315 und ALC-0159
Es handelt sich bei diesen Stoffen ALC-0315 und ALC-0159 um sogenannte „partikelbildende Nano-Lipide“, auch „Lipid-Nanopartikel“ genannt (LNP), die nachweislich im Biontech Impfstoff "BNT162b2" (Comirnaty) eingesetzt werden. Die Lipid-Nanopartikel wurden als Trägermedium gewählt, um die mRNA vor dem Abbau zu schützen und das Eindringen in die Körperzellen zu erleichtern. Die LNP bestehen aus einer Mischung aus Phospholipiden, Cholesterin, PEGylierten Lipiden und kationischen oder ionisierbaren Lipiden. Die Phospholipide und das Cholesterin haben strukturelle und stabilisierende Funktionen, während die PEGylierten Lipide die verlängerte Verteilung im ganzen Körper unterstützen. Die Bestandteile sind in der Produktinformation zu Comirnaty von Pfizer/Biontech („Anhang I Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels“), die bei der European Medicine Agency (EMA) eingereicht wurde, als die beiden ersten Bestandteile genannt.
Peter Herzog