Sanktionengesetz 2024; FATF-Prüfungsanpassungsgesetz 2024 (354/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Sanktionengesetz 2024 erlassen wird, das Sanktionengesetz 2024, das Bankwesengesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Verbraucherzahlungskontogesetz, das Devisengesetz 2004, das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz und das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden (FATF-Prüfungsanpassungsgesetz 2024)

Kurzinformation

Ziele

  • Vollständige Umsetzung der FATF-Empfehlungen aus der Länderprüfung 2016
  • Sicherstellung der Effektivität und Effizienz der Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung von Sanktionsmaßnahmen
  • Gesetzliche Anpassungen und Klarstellungen, die sich aus der Anwendungspraxis ergeben haben

Inhalt

  • Beschleunigung der Umsetzung von VN-Sanktionen, Möglichkeit eigener Listungsvorschläge und nationaler Überbrückungsmaßnahmen
  • Neuverteilung der Zuständigkeit für die Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung von Sanktionsmaßnahmen
  • Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den Vollzugsbehörden und mit den VN und der EU

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Das Bundesgesetz über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen (Sanktionengesetz 2010 – SanktG) regelt die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen (VN) oder der Europäischen Union (EU), einschließlich unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der EU, soweit diese nicht in einem anderen Bundesgesetz geregelt sind. Sanktionen sind vorläufige administrative Maßnahmen zur Wahrung außen- oder sicherheitspolitischer Interessen, die keine endgültigen Eingriffe in Rechtspositionen darstellen. Die Financial Action Task Force (FATF) hat anlässlich ihrer Länderprüfung Österreichs 2016 einige Defizite aufgezeigt, die es nun im Hinblick auf die nächste Länderprüfung ab Herbst 2024 zu beseitigen gilt.

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die Empfehlungen der FATF umgesetzt und das Verfahren zur Erlassung innerstaatlicher Durchführungsmaßnahmen völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen beschleunigt werden, sodass eine Umsetzung von VN-Listungen innerhalb von 24 Stunden möglich wird. Ferner soll eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für Vorschläge österreichischer Behörden geschaffen werden, die zur Aufnahme von Personen oder Einrichtungen in eine Sanktionsliste der VN oder der EU ("Listung") oder zur Streichung aus solchen Listen ("Entlistung") führen können. Es soll außerdem eine über den Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs hinausgehende gesetzliche Grundlage für die Verhängung nationaler Sanktionsmaßnahmen geschaffen werden, wenn dies im Zusammenhang mit internationalen Sanktionen bei Gefahr im Verzug oder zum Schutz besonders sensibler Bereiche der internationalen Zusammenarbeit notwendig ist. Die Voraussetzungen, unter denen Ausnahmegenehmigungen von Sanktionsmaßnahmen erteilt werden können, sollen an die internationale Praxis angepasst werden.

Es soll weiters eine umfassende Regelung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches der österreichischen Behörden untereinander bei der Durchführung von Sanktionsmaßnahmen geschaffen werden. Darüber hinaus soll die Übermittlung von Daten an die VN und die EU im Zusammenhang mit völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen und in bestimmten Bereichen der internationalen Zusammenarbeit ausdrücklich geregelt werden. Zur Erhöhung der Effizienz soll die Zuständigkeitsverteilung im Sanktionenbereich neu geregelt werden, wobei der Bundesminister für Finanzen und die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die bisher auf diesem Gebiet bestehenden Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) übernehmen sollen. In diesem Zusammenhang soll gegenüber der geltenden Rechtslage und der Rechtslage während des Übergangszeitraums die Überwachung der Sanktionsmaßnahmen auf sämtliche Kreditinstitute, Finanzinstitute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ausgeweitet werden. Neben den bisher von der OeNB beaufsichtigten Kredit-, Finanz- und Zahlungsinstituten soll die FMA künftig zudem auch die Einhaltung der Sanktionsmaßnahmen durch Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Alternativen Investmentfonds Managern, E-Geldinstituten und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen überwachen.
Sanktionenrechtliche Genehmigungen, Aufsicht und Zuständigkeit für Verwaltungsstrafverfahren sollen auf alle Versicherungszweige erstreckt werden. Ferner sollen erweiterte behördliche Befugnisse und konkrete Aufgaben für die FMA zur Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der Sanktionsmaßnahmen (wie etwa behördliche Ermittlungsverfahren, Aufsichtsmaßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands, etc.) vorgesehen und damit die Befugnisse im Bereich Sanktionen an die Befugnisse im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung angeglichen werden.

Stand: 11.10.2024

Übermittelt von

Mag. Alexander Schallenberg, LL.M.

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten