Staatsschutz- und Nachrichtendienstgesetz, Änderung (350/ME)

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Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Staatsschutz- und Nachrichtendienstgesetz geändert wird

Kurzinformation

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs 

Mit dieser Novelle soll einerseits für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit des Aufschubs sicherheitspolizeilichen Einschreitens oder kriminalpolizeilicher Ermittlungen geschaffen werden. Entsprechend der maßgeblichen Bestimmungen in § 23 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sowie § 99 Abs. 4 f. Strafprozessordnung (StPO) soll es den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz (SNG) künftig möglich sein, unter Einhaltung sämtlicher dort bereits genannter Voraussetzungen, sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben, soweit ein überwiegendes Interesse an der Erfüllung der Aufgabe nach § 6 Abs. 1 oder 2 SNG besteht.  

Andererseits hat die Praxis seit Inkrafttreten des SNG gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1 SNG) zu der für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständigen Organisationseinheit der Direktion und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2 SNG) zu den für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten (§ 1 Abs. 3 SNG) trotz Einrichtung einer Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung in gewissen Fallkonstellationen erschweren kann; daher soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zu der Wahrnehmung einer Aufgabe nach § 6 Abs. 2 SNG ermächtigen kann.  

Weiters soll eine Rechtsgrundlage im SNG geschaffen werden, um in bestimmten, gesetzlich klar definierten, Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen in der StPO zu ermöglichen. Angesichts der – insbesondere im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten – erfolgten zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (wie etwa über WhatsApp, Skype oder Signal) soll zusätzlich eine Rechtsgrundlage für die Überwachung verschlüsselter Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen geschaffen werden.  

Schließlich handelt es sich bei dem Entwurf um Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes sowie um eine redaktionelle Verschiebung. 

Stand: 14.08.2024

Übermittelt von

Mag. Gerhard Karner

Bundesministerium für Inneres

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