Das BVwG bejahte die Rolle des Journalisten als public watchdog und nannte diese Tätigkeit einen Grundpfeiler der Demokratie, da nur informierte Bürger:innen ihre politischen Rechte wirkungsvoll ausüben können. Das BVwG bejahte zudem ein erhöhtes öffentliches Interesse an den verlangten Dokumenten, da die Verordnungen, denen die verlangten Dokumente als Basis dienten, in der COVID‑19 Pandemie teilweise zu starken Protestbewegungen geführt hatten. Außerdem sei der Zugang zu Originaldokumenten durch Art. 10 EMRK grundrechtlich geschützt. Der BMSGPK habe damit argumentiert, dass umfangreiche (öffentlich zugängliche) Informationen zur Verfügung gestanden hätten. Jedoch sei im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer gerade interessant, welche – unter den zur Verfügung stehenden – Informationen verwendet und welche Lageeinschätzung den Verordnungen zu Grunde gelegt worden seien.
Nach Ansicht des BVwG war jedenfalls nicht ersichtlich, warum die Weigerung der Auskunft und damit die einhergehende Pflicht zur Erlassung eines begründenden Bescheids weniger belastend sein soll als ein schlichtes Entsprechen.
Zudem könne nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer eine der Akteneinsicht gleichgestellte Position erreichen wolle. Er habe weder alle Dokumente und Prozesse im Zuge der Erlassung der Verordnungen verlangt, noch würde ihn die Herausgabe der begehrten Informationen in die Position einer Quasi-Partei im Verordnungsgebungsprozess bringen. Der Beschwerdeführer habe konkrete Dokumente verlangt, die beim BMSGPK bereits vorhanden gewesen seien. Zudem müsse die erteilte Auskunft in aller Regel nicht die Detailliertheit aufweisen, die bei einer Akteneinsicht zu gewinnen wäre.
Darüber hinaus sei auch kein Grund ersichtlich, ein Auskunftsbegehren abzulehnen, das mit journalistischer Tätigkeit begründet werde, weil andere Auskunftswerber:innen ihr Recht missbräuchlich ausgeübt hätten. Soweit sich der BMSGPK damit offenbar auch auf generalpräventive Zwecke stütze, seien diese weder in § 1 Auskunftspflichtgesetz noch in Art. 20 Abs. 3 B‑VG als zulässige Einschränkung der Auskunftspflicht genannt.
Schließlich überwiege das Interesse an der Auskunftserteilung das Interesse an der Nichtbeauskunftung. Das BVwG behob daher den Bescheid, mit dem der BMSGPK die Erteilung der Auskunft verweigert hatte.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.