Budgetdienst - Analysen zu Gesetzen 16.09.2024

Abgeltung der kalten Progression im Jahr 2025

Analyse des Budgetdienstes

Überblick

Die steuerliche Mehr­belastung durch die kalte Progression ist seit dem Jahr 2023 jährlich abzugelten. Dabei sind die gesetzlich fest­gelegten Tarif­eck­werte jedenfalls im Ausmaß von zwei Dritteln der auszugleichenden Inflations­rate anzupassen. Das Volumen für das verbleibende Drittel ist jährlich durch diskretionäre Maßnahmen auszugleichen. In der Analyse des Budget­dienstes wird die für 2025 geplante Vorgangs­weise zum Ausgleich des verbleibenden Drittels dargestellt sowie die finanziellen Auswirkungen und Verteilungs­wirkungen der Maßnahmen untersucht.

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Kurzfassung

Seit 2023 ist jährlich die durch die kalte Progression verursachte steuerliche Mehr­belastung abzugelten. Die gesetzlich festgelegten Tarif­eckwerte (v. a. Tarif­stufen und wesentliche Absetz­beträge) sind jeden­falls im Ausmaß von zwei Dritteln der auszugleichenden Inflations­rate anzupassen. Das Volumen für das verbleibende Drittel ist jährlich durch diskretionäre Maßnahmen auszugleichen.

Im Jahr 2025 soll der Ausgleich des verbleibenden Drittels mit dem Progressions­abgeltungs­gesetz 2025 (PrAG 2025) erfolgen, das Gegenstand dieser Analyse ist. Die im Jahr 2025 auszugleichende Inflations­rate beträgt 5,0 %. Daraus ergibt sich eine im Jahr 2025 auszugleichende kalte Progression iHv 2,0 Mrd. EUR. Unter Berück­sichtigung des bereits seit 2023 ausgeglichenen Volumens beträgt der kumulierte Progressions­ausgleich im Jahr 2025 etwa 7,8 Mrd. EUR.

Das Volumen der mit dem Progressions­abgeltungs­gesetz 2025 geplanten Maß­nahmen beläuft sich gemäß Berechnungen des Budget­dienstes auf 725 Mio. EUR und ist damit höher als das verbleibende Drittel gemäß Progressions­bericht von 651 Mio. EUR. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

  • Ab 1. Jänner 2025 sollen die Grenzbeträge für die ersten fünf Tarif­grenzen um 3,83 % statt 3,33 % erhöht werden.
  • Die wesentlichen Absetz­beträge (z. B. Verkehrs­absetz­betrag, Pensionisten­absetz­betrag) sollen um 5,0 % erhöht werden.
  • Die Freigrenze für sonstige Bezüge soll auf 2.570 EUR erhöht werden.
  • Es soll ein Kinderzuschlag für Alleinverdiener:innen und Alleinerzieher:innen mit niedrigem Einkommen von 60 EUR pro Kind und Monat eingeführt werden.
  • Die Klein­unternehmer­grenzen im Bereich der Umsatz­steuer und der Einkommen­steuer sollen auf jeweils 55.000 EUR erhöht werden.
  • Tages- und Nächtigungs­gelder sollen auf 30 EUR bzw. 17 EUR erhöht werden.
  • Das Kilometergeld soll ab 2025 einheitlich 0,50 EUR betragen, darüber hinaus soll der Betrag für mitbeförderte Personen erhöht werden.
  • Die Beträge beim Beförderungs­zuschuss sollen erhöht werden.

Finanzielle Auswirkungen

Das PrAG 2025 wurde nicht als Regierungs­vorlage, sondern als Ausschuss­antrag gemäß § 27 Geschäftsordnungsgesetz 1975 eingebracht. Die Vorlage einer Wirkungs­orientierten Folgen­abschätzung (WFA) wurde vom BMF in der Budget­ausschuss­sitzung am 12. September 2024 angekündigt, bisher liegt diese jedoch noch nicht vor.

Die Minder­einzahlungen der mit dem PrAG 2025 geplanten Maßnahmen belaufen sich 2025 auf 641 Mio. EUR. Erst im Jahr 2026 wird aufgrund der Verzögerungen im Veranlagungs­weg der volle Ausgleich des verbleibenden Drittels iHv 725 Mio. EUR erreicht. Unter Einbeziehung der automatischen Anpassung der Tarifeckwerte um zwei Drittel der Inflations­rate belaufen sich die Minder­einzahlungen im Jahr 2025 auf 1,7 Mrd. EUR. Das volle Entlastungs­volumen wird dann im Jahr 2026 mit 2,05 Mrd. EUR erreicht.

Verteilungswirkungen

Vom Gesamt­volumen aufgrund der diskretionären Maßnahmen zum Ausgleich des verbleibenden Drittels entfällt ein überproportionaler Anteil auf die unteren und oberen Einkommens­dezile und ein unter­proportionaler Anteil auf die mittleren Einkommens­dezile. Die unteren Einkommens­dezile profitieren besonders vom Kinder­zuschlag und von der Anhebung der Frei­grenze für die sonstigen Bezüge. Auf die oberen Einkommens­dezile entfällt vor allem bei der Anhebung der Tarif­grenzen sowie bei der Anhebung der Reisekosten­pauschalen ein überproportionaler Anteil.

Der relative Anstieg der verfügbaren Haushalts­einkommen aufgrund der Maßnahmen zum Ausgleich des verbleibenden Drittels beträgt durchschnittlich 0,31 %. Am stärksten ist der relative Einkommens­anstieg in den ersten beiden Einkommens­dezilen mit durchschnittlich 1,76 % bzw. 0,79 %. Dies resultiert größtenteils aus der Ein­führung des Kinder­zuschlags. Die relative Entlastung nimmt mit dem Einkommen ab, im obersten Dezil beträgt der Anstieg der verfügbaren Haushalts­einkommen durchschnittlich 0,17 %.

Die Streuung der Entlastungs­wirkung innerhalb der Einkommens­dezile ist insbesondere im 1. Dezil beträchtlich. Während 27 % der Personen in diesem Dezil durch das PrAG 2025 gar nicht entlastet werden, führen die Maßnahmen bei 25 % der Personen zu einem relativen Einkommens­anstieg von zumindest 3,8 %. Diese große Streuung resultiert vor allem aus dem Kinder­zuschlag, der nur Familien mit geringem Einkommen zugutekommt, während Haushalte ohne Kinder nicht entlastet werden.

Auswirkungen auf Männer und Frauen

Vom Entlastungsvolumen des PrAG 2025 iHv 725 Mio. EUR entfallen 44 % auf Frauen. Die Entlastung durch die Erhöhung der Freigrenze für sonstige Bezüge kommt zu einem über­proportionalen Anteil von etwa zwei Dritteln Frauen zugute. Auch von der Einführung des Kinder­zuschlags und von der Erhöhung der einkommens­abhängigen Absetz­beträge entfallen mit 57 % bzw. 55 % etwas höhere Anteile auf Frauen. Männer profitieren vor allem von der Erhöhung der Tarif­grenzen und den höheren Reisekosten­pauschalen. Der Frauen­anteil beim Volumen aus der Anpassung der Tarif­eckwerte um zwei Drittel der maßgeblichen Inflations­rate beträgt 40 %, der Anteil beim gesamten Progressions­ausgleich 2025 liegt bei 42 %. Der höhere Männer­anteil am Entlastungs­volumen ist sowohl auf die höhere Erwerbs­quote als auch auf die durchschnittlich höheren Einkommen der Männer zurückzuführen.

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen

Laut einer Studie des IHS bewirken die Maßnahmen (automatische und diskretionäre Abgeltung der kalten Progression) im Jahr 2025 eine Steigerung des Brutto­inlands­produkts (BIP) um 0,18 %. Der Wachstums­beitrag der Maßnahmen zum Ausgleich des verbleibenden Drittels ist laut IHS ab 2026 leicht negativ. Dies ist laut IHS darauf zurückzuführen, dass die Maßnahmen einen ungünstigen Effekt auf das Arbeits­angebot haben und inflations­treibend wirken. Aus der Kombination dieser beiden Effekte kommt es zu einer wachstums­dämpfenden Reduktion der Exporte.