12.33

Abgeordneter Karlheinz Kopf (ÖVP): Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen hier im Saal! Sehr geehrte Damen und Herren Zuhörerinnen und Zuhörer und Zuseher vor den Empfangsgeräten! Wir behandeln mehrere Themen unter diesen zwei Tagesordnungspunkten: zum einen – Frau Kollegin Yildirim ist schon darauf eingegangen – das Start-Up-Förderungsgesetz. Österreich ist Gott sei Dank ein Land mit vielen Unter­nehmerinnen und Unternehmern, mit vielen Unternehmen, und jedes Jahr kom­men durch Neugründungen etwa 35 000 dazu. Das ist für den Lebenszyklus von Unternehmen genauso wichtig, wie es sonst auch in der Gesellschaft wichtig ist, Nachwuchs zu bekommen.

Es gibt eine Reihe von Förderungen – auch ab dem ersten Tag – für neuge­gründete Unternehmen, und eine besondere Rolle nehmen bei den Gründern die sogenannten Start-ups ein, also Unternehmen, die besonders neuartige Geschäftsideen kreieren, die auch ein hohes Wachstumspotenzial haben und die damit auch große Zukunftschancen haben, aber natürlich oft in Risikobe­reiche hineingehen. Das ist sehr wünschenswert und es ist auch lobenswert und sinnvoll, dass wir das entsprechend unterstützen und dies auch im Rahmen eines eigenen Gesetzes tun. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

Es ist aber schon eine ganz spezielle Art von Unternehmen, wie gesagt: Risiko, innovativ. – Und ja, Frau Kollegin Yildirim, selbstverständlich sollen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Unternehmen gut behandelt und auch angemessen entlohnt werden, aber in diesen Unternehmen ist es ganz besonders interessant, wichtige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch durchaus zu Mitunternehmerinnen, Mitunternehmern zu machen, und dieser Gesetz­entwurf bietet die Möglichkeit dazu. Selbstverständlich sollen die Fir­men die Möglichkeit haben, da selektiv vorzugehen, das jenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anzubieten, die sie langfristig halten wollen. Es ist auch völlig sinnvoll und klug, diese Partnerschaft natürlich an den Verbleib im Unternehmen zu binden, weil es ja nicht Sinn und Zweck dieser Idee ist, viele Gesellschafterinnen und Gesellschafter außerhalb solcher Start-up-Unter­nehmen zu haben. Also die Start-up-Szene ist mit diesem Gesetzentwurf sehr, sehr zufrieden, hat ihn auch sehr, sehr gelobt. Ich glaube, trotz Ihrer Kritik, wir tun damit etwas Gutes. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

Zweiter Punkt, und da bin ich völlig d’accord mit Ihnen: Die globale Mindestbe­steuerung, also dieses Mindestbesteuerungsreformgesetz, ist notwendig. Es gibt nach wie vor Unternehmen, die versuchen, ihre Steuerleistung so zu opti­mieren, dass sie ihre Steuerpflicht in Länder mit niedriger oder ganz niedri­ger Besteuerung auslagern, denn letzten Endes ist niemand von uns daran inter­essiert, Hochsteuerländer zu haben. Österreich ist ein Hochsteuerland, allerdings wird mit diesen Steuern auch das Gemeinwesen finanziert, werden die Sozialleistungen finanziert, und das ist schon okay so.

Es soll aber nicht so sein, dass sich einzelne Länder und einzelne Firmen quasi aus dieser Verantwortung des gemeinschaftlichen Finanzierens stehlen können. Deswegen ist es sinnvoll, dass bei multinationalen Unterneh­men – es geht ohnehin nur um ganz große – dieser Steuerflucht oder diesen Gewinnverlagerungen ein Stück weit ein Riegel vorgeschoben wird, und das ist selbstverständlich in Ordnung.

Eines sei vielleicht noch gesagt: Mindestbesteuerungsreformgesetz, das klingt sehr sperrig. Das ist ein Riesengesetzeswerk, hinter dem eine Reihe, eine Vielzahl diffiziler Detailarbeit und in diesem Zusammenhang auch viel an Kompetenz steckt. – Einen herzlichen Dank an die Steuersektion im Finanzministerium, an Herrn Prof. Mayr, herzlichen Dank auch an deine Mitar­beiterinnen und Mitarbeiter, ein ganz tolles Werk, sehr komplex und nicht einfach. (Beifall bei der ÖVP sowie des Abg. Schwarz.)

Noch zwei Punkte: Ich bringe noch einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Kopf, Schwarz zum Start-Up-Förderungsgesetz ein:

Um diesen in den Grundzügen auch zu erläutern: Was steckt dahinter? – Zum einen eine Verlängerung der Steuer-, SV- und Kommunalsteuerfreiheit für Einmalzahlungen, also Mitarbeiterprämien; zuvor Teuerungsprämien, die wir schon aus der Coronazeit kennen.

Was steckt hinter dieser Verlängerung? – Sie alle bekommen im Augenblick mit, dass Kollektivvertragsverhandlungen laufen, dass diese für beide Seiten sehr, sehr schwierig sind – für die Arbeitgeberseite angesichts der zurückliegend hohen Inflation besonders schwierig, weil diese mit Forderungen konfron­tiert ist, die natürlich im Wettbewerb da oder dort ganz, ganz schwer in der un­ternehmerischen Gebarung unterzubringen sind. Da ist ein Instrument – das jetzt in der einen oder anderen Kollektivvertragsverhandlung auch schon genutzt wurde –, die Möglichkeit, eine Kombination zu machen: aus nach­haltiger Erhöhung durch einen Erhöhungsprozentsatz und auf der anderen Seite da oder dort auch – im Einvernehmen zwischen Gewerkschaft und Arbeitge­bervertretung – mit Einmalzahlungen zu operieren.

Deswegen macht es natürlich Sinn, diese bisher gelebte Steuer- und SV-Freiheit auch für das Jahr 2024 fortzusetzen. Ich denke, das ist ganz, ganz wichtig für bereits abgeschlossene, für laufende, aber auch noch kommende KV-Verhandlungen: einfach als Möglichkeit, die man hoffentlich auch da oder dort gut nützt, um für beide Seiten ein gutes Ergebnis zustande bringen zu können.

Der zweite Punkt im Abänderungsantrag ist eine sozialversicherungsrechtliche Regelung. Dabei geht es um das bewährte Preisregime für erstattungs­fähige Arzneimittel. Das soll mit dieser zweiten großen Änderung in diesem Abänderungsantrag fortgeschrieben werden. Es gibt größtes Einverneh­men, auch in der Sozialversicherung zwischen den dort agierenden Playern, mit dem Sozialministerium soll diese besondere Form der Preisregelung fortge­schrieben werden.

*****

Das sind die wesentlichen Punkte in diesem Abänderungsantrag. Er wird ob seiner Länge ohnedies auch schriftlich im Saal verteilt werden.

Ich darf Sie also bitten, diesen beiden Gesetzesmaterien inklusive der Ände­rungen zuzustimmen. Ich denke, die Start-up-Szene hat es sich verdient, eine solche sehr fortschrittliche Regelung zu bekommen. Der Steuerflucht und Gewinnverlagerung soll durchaus ein Riegel vorgeschoben werden, oder zumindest sollen Unternehmen, die das tun wollen, einen Beitrag, auch zur Fi­nanzierung des Gemeinwesens, leisten.

Die beiden letztgenannten Dinge im Abänderungsantrag habe ich schon er­läutert. Ich bitte Sie um Zustimmung und danke für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

12.40

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA

Kolleginnen und Kollegen

zum Gesetzentwurf im Bericht des Finanzausschusses 2378 der Beilagen über die Regierungsvorlage 2321 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Um­gründungssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Allgemeine Sozial­versicherungsgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Familienlasten­ausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Start-Up-Förderungsgesetz) – Top 5

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die oben zitierte Regierungsvorlage (2321 d. B.) in der Fassung des Ausschussbe­richts (2378 d. B.) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

Ziffer 6 lautet:

„6. In § 124b werden folgende Ziffern 445 bis 447 angefügt:

„445.   § 41 Abs. 1 Z 17, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 1 Z 3 und § 67a, jeweils in der Fas­sung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2023, sind erstmalig für Anteile anzu­wenden, die nach dem 31. Dezember 2023 abgegeben werden, wenn

–    die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalender­jahr 2024,

–    die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veran­lagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. De­zember 2023 enden.

446.    § 33 Abs. 3 Z 1 und Abs. 3a Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 ist für Kalendermonate ab Jänner 2024 anzuwenden.

447. a) Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2024 ge­währt (Mitarbeiterprämie), sind bis 3 000 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 erfolgt. Kann im Falle des § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 keine Betriebsverein­barung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet ist, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Verein­barung für alle Arbeitnehmer vorliegt.

Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

b)    Mitarbeiterprämien sind beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2024 insgesamt bis zu einem Betrag von 3 000 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei. Werden im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Werden im Kalenderjahr mehr als 3 000 Euro steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuer­pflichtige gemäß § 41 Abs. 1 zu veranlagen.

c)    Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit. a erfasst werden oder 3 000 Euro übersteigen (lit. b), sind sie nach dem Tarif zu versteuern.““

2. Art. 5 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt ge­ändert:

a) Die Z 1 erhält die Bezeichnung „1c“ und folgende Z 1 bis 1b werden vorangestellt:

»1. § 18a Abs. 2 Z 3 entfällt.

1a. Im § 30a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 38 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 39 angefügt:

„39.     über die Abgabe von parallel importierten Heilmitteln; in diesen Richtlinien, die für die Apotheker/Apothekerinnen (§ 348a) sowie die Hausapotheken führen­den Ärzte und Ärztinnen verbindlich sind, soll bestimmt werden, inwieweit paral­lel importierte Arzneispezialitäten für Rechnung der Sozialversicherungs­träger abgegeben werden können; durch die Richtlinien darf der Heilzweck nicht gefährdet werden; die Richtlinien sind vom Dachverband im übertrage­nen Wirkungsbereich zu erlassen; bei der Erlassung unterliegt der Dachverband den Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.“

1b. § 49 Abs. 3 Z 30 lautet:

„30.     steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen nach § 124b Z 350 lit. a, steuerfreie Teuerungsprämien nach § 124b Z 408 lit. a und b sowie steuerfreie Mitarbei­terprämien nach § 124b Z 447 EStG 1988;“«

b) Die Z 2 wird durch folgende Z 2 bis 10 ersetzt:

»2. § 54b Abs. 2 lautet:

„(2) Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten ist die Bei­tragsübernahme durch den Bund für den jeweiligen Kalendermonat grundsätzlich mit dem Ausmaß nach Abs. 1 begrenzt. Die versicherte Person hat Beitragsteile, die infolge dieser Begrenzung nicht durch die Beitragsübernahme gedeckt sind und auch sonst nicht entrichtet wurden, auf Grund der Vorschreibung durch den zuständigen Versicherungsträger nachzuentrichten. Das Nähere über den für die Vorschreibung der Nachentrichtung zuständigen Versicherungsträger sowie die Nachentrichtung in Teilbeträgen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Um­stände im Sinne des § 107 Abs. 3 ist in den Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 33 festzulegen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen kann darin lediglich eine stichprobenartige Kontrolle bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Erwerbs­tätigkeiten vorgesehen werden.“

3. Im § 350 Abs. 1 Z 2 lit. c entfällt das Wort „und“.

4. Im § 350 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch die Wort- und Zeichenfolge „, und“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

„4.  Erfüllung der Vorgaben der Richtlinien über die Abgabe von parallel importierten Heilmitteln (§ 30a Abs. 1 Z 39).“

5. Im § 351c Abs. 15 erster Satz entfällt das Wort „letztmalig“.

6. Im § 351c wird nach dem Abs. 16 folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Im Jahr 2025 ist das in Abs. 15 vorgesehene Verfahren zu den Stichtagen 1. Fe­bruar 2025, 30. Juni 2025 und 1. Oktober 2025 erneut durchzuführen. Abs. 16 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die am 1. Februar 2025 geltende Rezeptge­bühr zu berücksichtigen ist.“

7. Im § 443 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

8. § 705 Abs. 3 lautet:

„(3) § 351c Abs. 10 tritt mit 31. Dezember 2025 außer Kraft. § 351c Abs. 10 in der am 30. April 2017 geltenden Fassung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Für Ver­fahren, in denen die Antragstellung durch das vertriebsberechtigte Unternehmen oder die Einleitung des Verfahrens durch den Dachverband vor dem 1. Jänner 2026 erfolgt, ist § 351c Abs. 10 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter­hin anzuwenden.“

9. In § 791 Abs. 1 wird vor dem Ausdruck „135 Abs. 1 Z 2“ der Ausdruck „49 Abs. 3 Z 11 lit. d, Z 16, Z 16a und Abs. 9 Z 2,“ eingefügt.

10. § 792 lautet:

„Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023

§ 792. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 in Kraft:

1.   mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag die §§ 351c Abs. 15 und 17 sowie 705 Abs. 3;

2.   mit 1. Jänner 2024 die §§ 49 Abs. 3 Z 30, 50a samt Überschrift und 443 Abs. 1.

(2) Die §§ 30a Abs. 1 Z 38 und 39 sowie 350 Abs. 1 Z 2 lit. c und Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

(3) § 18a Abs. 2 Z 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(4) Sofern die Preise für die vom § 351c Abs. 17 erfassten Arzneispezialitäten bis 1. Oktober 2025 innerhalb des Preisbandes gesenkt werden, sind Streichungen für diese Arzneispezialitäten nach § 351f Abs. 1 aus gesundheitsökonomischen Gründen bis 31. Dezember 2025 ausgeschlossen.“«

3. Artikel 6 (Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993) wird wie folgt geändert:

a) Die bisherige Novellierungsanordnung (Änderung des § 5 Abs. 2) erhält die Bezifferung „1.“.

b) Es wird folgende Z 2 angefügt:

„2. In § 16 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen gemäß § 124b Z 447 EStG 1988 (Mitarbeiterprämie) sind von der Kommunalsteuer befreit.““

4. Artikel 7 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) wird wie folgt geändert:

a) Z 1 lautet:

„1. In § 41 Abs. 4 wird am Ende der lit. h der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. i und j werden angefügt:

„i)   der gemäß § 67a Abs. 4 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (Start-Up-Mit­arbeiterbeteiligung) mit einem festen Satz zu versteuernde geldwerte Vorteil

j)     die in § 124b Z 447 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Zula­gen und Bonuszahlungen (Mitarbeiterprämie).““

b) Z 2 lautet:

„2. In § 55 wird folgender Abs. 64 angefügt:

„(64) § 41 Abs. 4 lit. i und j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und ist erstmalig ab dem Kalenderjahr 2024 anzuwenden.““

Begründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu § 124b Z 447

Im Oktober 2023 stieg der Verbraucherpreisindex, der als Maßstab für die allgemeine Preisentwicklung bzw. für die Inflation in Österreich fungiert, um 5,4% gegenüber dem Vorjahresniveau. Laut Statistik Austria ist das weniger als die Hälfte der Inflationsrate vom Jänner 2023 und der niedrigste Wert seit Jänner 2022. Dennoch stellt die Preisentwicklung eine nach wie vor besondere Herausforderung für die Österreicherinnen und Österreicher dar. Trotz wirksamer Maßnahmen zur Gegensteuerung und objektiv nachweisbarer Erfolge bei der Teuerungsbekämpfung sind die Menschen nach wie vor mit hohen Lebenshaltungskosten belastet.

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll – in modifizierter Form – die mit dem Teuerungs-Entlastungspaket, BGBl. I Nr. 93/2022 erstmals für die Jahre 2022 und 2023 vorgesehene und von den Betrieben breitflächig in Anspruch genomme­ne Möglichkeit, den Beschäftigten zusätzlichen Arbeitslohn aufgrund der Teuerung steuerfrei zu gewähren, aufgegriffen und verlängert werden.

§ 124b Z 447 in der vorgeschlagenen Fassung knüpft in materieller Hinsicht an § 124b Z 408 EStG 1988 idF des Teuerungsentlastungs-Pakets, BGBl. I Nr. 93/2022, an. Für das Kalenderjahr 2024 soll eine eigens geschaffene Regelung einer „Mitar­beiterprämie“ vorgesehen werden, die den Beschäftigten von Betrieben in der nach wie vor hohen Inflation als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung die­nen soll. Wird in einem Kollektivvertrag für 2024 die Bezeichnung „Teuerungs­prämie“ statt „Mitarbeiterprämie“ verwendet, so soll dies - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - für die Steuerbefreiung nicht schädlich sein.

Gewährt der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2024 Zulagen und Bonuszahlungen (Mit­arbeiterprämien), sollen diese bis zu 3 000 Euro pro Jahr unter folgenden Vo­raussetzungen steuerfrei sein:

-     Die Zahlung muss aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6, d.h. aufgrund eines Kollektivvertrages, erfolgen. Im Unterschied zur Regelung des § 124b Z 408 soll für die Anwendung der Steuerbefreiung erfor­derlich sein, dass die „Mitarbeiterprämie“ im vollen Umfang im Rahmen einer kollektivvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarung, die aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossen worden ist, ausbezahlt wird. Bei Fehlen eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles auf Arbeitgeber­seite, kann die Zahlung auch aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfol­gen. Bei Fehlen eines Betriebsrates kann die Zahlung aufgrund einer entspre­chenden kollektivvertraglichen Ermächtigung und einer vertragli­chen Vereinbarung des Arbeitgebers für sämtliche Arbeitnehmer erfolgen.

-     Es muss es sich ferner um eine „zusätzliche Zahlung“ handeln, d.h. um eine Zah­lung, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Als steuerfreie Zahlun­gen sollen daher Zahlungen etwa aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regel­mäßig wiederkehrenden „Bonuszahlungen“ oder „außerordentlichen Gehalts­erhöhungen“ nicht in Betracht kommen. In den Kalenderjahren 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien stellen hingegen keine Zahlungen dar, welche bisher üblicherweise gewährt wurden und stehen daher einer steuerfreien Mitarbeiterprämie nicht im Wege (lit. a). Wird für das Kalender­jahr 2024 kollektivvertraglich vorgesehen, dass als Interessensausgleich für eine geringere Erhöhung der Ist-Monatslöhne eine Mitarbeiterprämie gezahlt wird, dann ist dies – wenn es sich dabei nicht um bereits bezahlte Löhne handelt – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ebenfalls nicht schädlich für die Steuerbefreiung.

-     Eine Mitarbeiterprämie soll – unter den vorgenannten Voraussetzungen der lit. a – im Ausmaß von insgesamt 3 000 Euro im Kalenderjahr 2024 beim Arbeit­nehmer steuerfrei bleiben. Werden im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Mitarbei­terprämie ausbezahlt als auch eine Gewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z 35) ge­währt, kann insgesamt nur ein Betrag von 3 000 Euro steuerfrei blei­ben, andernfalls kommt der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 zum Tragen (lit. b).

-     Klargestellt wird abschließend, dass nicht unter lit. a fallende Zulagen und Bo­nuszahlungen nach dem Tarif zu versteuern sind (lit. c).

Zu Art. 5 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes):

Zu Art. 5 Z 1 (§§ 18a ASVG):

Nach § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG ist derzeit die Selbstversicherung in der Pensionsver­sicherung für die Pflege eines behinderten Kindes für Zeiten einer Teilpflicht­versicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g ASVG ausgeschlossen. Diese Teilpflichtversicherungen in der Pensionsversicherung betreffen Zeiten des Bezuges von Wochen- und Krankengeld, von Arbeitslosengeld und anderen Leistungen aufgrund arbeitsrechtlicher Materien sowie Kindererziehungszeiten. Ebenso ist die genannte Selbstversicherung für entsprechende Ersatzzeiten aufgrund die­ser Leistungsbezüge und infolge Kindererziehung ausgeschlossen (diese Ersatz­zeiten gelten nur mehr für Personen, die vor 1955 geboren sind).

In der korrespondierenden Regelung für die Pflege naher Angehöriger nach § 18b ASVG ist keine derartige Einschränkung der Selbstversicherung bei der Pflege naher Angehöriger vorgesehen, d. h. diese Selbstversicherung bleibt auch bei Bezug einer der genannten Leistungen bzw. bei Teilpflichtversicherung aufgrund Kindererziehung bestehen und erhöht damit die Gutschrift im Pensionskonto.

Aus Gründen des Gleichklangs der beiden Regelungen soll daher auch in § 18a ASVG die Ausnahme von der Selbstversicherung bei den erwähnten Leistungsbezü­gen bzw. bei Teilpflichtversicherung aufgrund Kindererziehung aufgehoben werden.

Zu Art. 5 Z 1a, 3, 4 und 10 (§§ 30a Abs. 1 Z 39, 350 Abs. 1 Z 2 lit. c und Z 4 sowie 792 Abs. 2 ASVG):

Um dem in der Sozialversicherung geltenden Ökonomiegebot Rechnung zu tragen und den aus der Abgabe von parallel importierten Heilmitteln resultierenden finanziellen Nachteilen für die Krankenversicherungsträger zu begegnen, wird eine gesetzliche Grundlage für die Erlassung von Richtlinien über die Abgabe sol­cher Heilmittel durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger geschaffen. Da die Auswirkungen der Richtlinien evaluiert werden sollen, werden die Bestim­mungen vorläufig auf zwei Jahre befristet.

Zu Art. 5 Z 1b (§ 49 Abs. 3 Z 30 ASVG):

Die steuerfreie Mitarbeiterprämie nach § 124b Z 447 EStG 1988 soll auch von der Beitragspflicht nach dem ASVG befreit werden und gilt daher nicht als Entgelt nach § 49 ASVG.

Zu Art. 5 Z 2 (§ 54b Abs. 2 ASVG):

Es soll verhindert werden, dass die Beitragsvorschreibung bei Vorliegen mehrerer die Pflichtversicherung begründender Erwerbstätigkeiten unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursacht. Den Versicherungsträgern soll daher die Möglich­keit eingeräumt werden eine stichprobenartige Kontrolle vorzusehen, wenn dies aus verwaltungsökonomischen Gründen geboten ist.

Zu Art. 5 Z 5 und 6 (§ 351c Abs. 15 und 17 und 792 Abs. 4 ASVG):

Wie in den Jahren 2017, 2019, 2021 und 2023 soll auch im Jahr 2025 ein Preis­band für wirkstoffgleiche Arzneispezialitäten festgelegt werden, um nach wie vor bestehende Preisunterschiede zwischen wirkstoffgleichen Arzneispezialitä­ten zu reduzieren.

Zu Art. 5 Z 7 (§ 443 Abs. 1 ASVG):

Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung soll die Verpflichtung der Österreichischen Gesundheitskasse entfallen, Jahresvoranschlag und rollierende Gebarungsvor­schaurechnung auch je Bundesland zu erstellen.

Zu Art. 5 Z 8 (§ 705 Abs. 3 ASVG):

Die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2017 eingeführte und bis 31. Dezember 2023 in Kraft stehende Regelung zur Preisbildung von Generika und Biosimilars (Nach­folgeprodukte von Biopharmazeutika) soll um 2 Jahre bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 verlängert werden.

Zu Art. 5 Z 9 und 10 (§§ 791 Abs. 1 und 792 ASVG):

Die Schlussbestimmungen werden redaktionell richtiggestellt.

Zu Artikel 6 (Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993):

Die Mitarbeiterprämie soll – neben der Befreiung von der Einkommensteuer – auch von der Kommunalsteuer befreit werden.

Zu Artikel 7 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):

Die von der Einkommensteuer befreite Mitarbeiterprämie soll nicht zur Beitrags­grundlage zur Berechnung des Dienstgeberbeitrages gehören.

*****

Präsidentin Doris Bures: Herr Abgeordneter Kopf hat diesen Abänderungsan­trag natürlich ordnungsgemäß eingebracht, er steht daher mit in Verhand­lung. (Abg. Kopf – erheitert –: Danke für „natürlich“!)

Der nächste Redner ist Herr Abgeordneter Gerald Loacker. – Bitte.