Entwurf

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des E‑Government-Gesetzes):

Das E-GovG und die Ergänzungsregisterverordnung regeln seit der Stammfassung im Jahr 2004 ein Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP), die nicht im ZMR eingetragen sind und ein Ergänzungsregister für nicht natürliche Personen bzw. sonstige Betroffene (ERsB; zum Begriff des „Betroffenen“ in diesem Zusammenhang siehe weiter unten), die weder im Firmenbuch noch im Vereinsregister eingetragen sind. Das Ergänzungsregister führt die Stammzahlenregisterbehörde (SZRB) und kann sich dabei hinsichtlich des technischen Betriebs eines gesetzlichen Dienstleisters bedienen. Für das ERnP ist dies der Bundesminister für Inneres, für das ERsB ist wegen der Synergie zum Unternehmensregister für Verwaltungszwecke (URV) gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000 die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gesetzlich beauftragt.

Das Ergänzungsregister ist Bestandteil des Identitätsmanagements im österreichischen E‑Government und wird wie bereits ausgeführt getrennt nach natürlichen Personen (ERnP) und sonstigen Betroffenen (ERsB) geführt. Im E‑Government ist eine Differenzierung beim Begriff „Identität“ sowie beim Betroffenenbegriff von großer Bedeutung, da die eindeutige Unterscheidbarkeit der Betroffenen eine notwendige Voraussetzung für die inhaltliche Richtigkeit der E‑Government-Anwendungen ist. Seit der Stammfassung aus dem Jahr 2004 handelt es sich bei einem „Betroffenen“ gemäß §2 Z 7 E-GovG um „jede natürliche Person, juristische Person sowie sonstige Personenmehrheit oder Einrichtung, der bei ihrer Teilnahme am Rechts- oder Wirtschaftsverkehr eine eigene Identität zukommt“. Weder ist es daher notwendig, dass ein Betroffener, der keine natürliche Person ist, über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen muss, noch ist es ein Widerspruch, einer natürlicher Person neben ihrer Eigenschaft als natürliche Person etwa in ihrer Rolle als „Unternehmen“ (siehe dazu unten) zusätzlich auch die Eigenschaft einer „Einrichtung“ im Sinne des Betroffenenbegriffs zuzuerkennen, wenn sie in dieser eigenständigen Rolle agiert und so am Rechts- oder Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Insofern besteht ein berechtigtes Interesse, in elektronischen Verfahren unverwechselbar unterscheiden zu können, ob eine natürliche Person in „Privatangelegenheiten“ agiert oder dabei unternehmerisch tätig ist. Nachdem dieser seit der Stammfassung des E-GovG 2004 bestehende Hintergrund vor allem in den letzten Monaten zu Missverständnissen bei Betroffenen geführt hat, soll mit dem vorliegenden Vorschlag auch eine diesbezügliche ausdrückliche Klarstellung im E-GovG vorgenommen werden.

Von 2004 bis Ende 2018 war die Datenschutzkommission bzw. (seit 1.1.2014) die Datenschutzbehörde (DSB) die zuständige Stammzahlenregisterbehörde (SZRB) und daher für das ERsB und dessen Betrieb verantwortlich. Mit 28.12.2018 gingen alle Aufgaben der SZRB auf die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über, die diese – insb. die Führung der Ergänzungsregister – im Sinne der bestehenden Verwaltungspraxis der DSB unverändert fortführte.

In das ERsB werden grundsätzlich Daten zu sonstigen Betroffen auf Antrag von Betroffenen selbst oder durch eine so genannte „Ausstattung“ einer Anwendung eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs (vgl. §10 Abs. 2 E-GovG) eingetragen. Der einer Eintragung zugrundeliegende Unternehmensbegriff iSd Bundesstatistikgesetz 2000 ist weit gefasst und umfasst Unternehmen, insb. auch natürliche Personen (zB freie Dienstnehmer, freiberuflich Tätige, Einzelunternehmer), juristische Personen, Personengesellschaften, Personengemeinschaften und Personenvereinigungen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung.

Im Rahmen der Abwicklung der 1. Phase des Covid-19-Härtefallfonds hatten die Antragsteller im Antragsformular verpflichtend die Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR) oder die Global Location Nummer (GLN) zu ihrem Unternehmen anzugeben. Da diese Informationen über das öffentliche einsehbare ERsB unter ersb.gv.at zu jedem Eintrag abrufbar waren, kam es in der Anfangsphase des Härtefallfonds punktuell zu Spitzen von mehreren Tausend Abfragen des ERsB täglich. Da die Datenarten im ERsB neben dem Identifikationsmerkmal Ordnungsnummer (ON) des ERsB, dem Bestandszeitraum, der rechtsgültigen Bezeichnung und der Rechts- oder Organisationsform einer Einheit auch die Anschrift und Sitz sowie vertretungsbefugte natürlichen Personen und deren Geburts- und Adressdaten umfassen, entstand eine kritische öffentliche Diskussion über die Möglichkeit der öffentlichen Abrufbarkeit dieser personenbezogenen Daten, die seit Betriebsaufnahme des ERsB ausdrücklich in der Ergänzungsregisterverordnung vorgesehen war.

Da das BMDW die Kritik sehr ernst nahm, wurde zur Verhinderung eines allfälligen Missbrauchs der einsehbaren Daten infolge der medialen Diskussion die Website unverzüglich vom Netz genommen und mit der Novelle der ERegV 2009, BGBl. II Nr. 317/2020, geregelt, dass das ERsB nicht mehr öffentlich zu führen ist. Die Abfrage des ERsB über die Website www.ersb.gv.at ist daher nicht mehr möglich. Unternehmen, die das Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at) nutzen, können darüber ihre eigene KUR bzw. GLN erfahren.

Zudem wurde eine eigene Taskforce zum ERsB unter Einbeziehung von Datenschutzexperten eingerichtet. Auf Basis der Ergebnisse der ERsB Taskforce wurde nun ein Vorschlag für eine Novelle des E-GovG erarbeitet, mit der das ERsB unter Beibehaltung des Rollenkonzepts im Identitätsmanagment des E-GovG, das zwischen natürlichen Personen (in ihrer Eigenschaft als ebensolche) und sonstigen Betroffenen (die auch natürliche Personen sein können, aber denen in der Eigenschaft als zB Unternehmen eine eigenständige Identität im Rechts- oder Wirtschaftsverkehr zukommt) unterscheidet, neu geregelt und die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit klargestellt werden soll. Beide Themen, nämlich die Beibehaltung des rollenbezogenen Identitätsmanagment und Sicherstellung der Verantwortungsklarheit im Hinblick auf die datenschutzrechtliche Rollenverteilung, sind ausdrücklich in den Empfehlungen der ERsB Taskforce genannt und wurden in der vorliegenden Novelle berücksichtigt. Künftig werden daher insb. Unternehmen (dies umfasst auch natürliche Personen, die unternehmerisch tätig sind), die steuerliche Einkünfte erzielen, nicht mehr in das (öffentliche) ERsB eingetragen, sondern seitens der Finanzbehörden des Bundes direkt an das (nicht öffentliche und nur für Verwaltungszwecke eingerichtete) URV gemeldet. Ähnliche Abgrenzungen wurden zu anderen eindeutig bestimmten „Einrichtungen“ vorgenommen (etwa Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe, GISA, etc.). Das bedeutet, dass für diese Einheiten kein zusätzlicher Eintrag im ERsB für Zwecke der Bildung einer Stammzahl mehr erzeugt werden muss und somit die Datenhoheit und Verantwortlichkeit immer bei jener Stelle verbleibt, bei der die Daten ursprünglich erfasst wurden. Eine „Duplizierung“ der Datensätze im ERsB und Unklarheiten hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung können damit beseitigt werden. Die Sorgfaltspflicht und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte für die Datenverarbeitung liegt (und verbleibt) somit beim jeweiligen Verantwortlichen im Sinne der DSGVO.

Im ERsB verbleiben nunmehr also neben einigen Sonderfällen und ausländischen Unternehmen lediglich die Einträge zu den Körperschaften öffentlichen Rechts. Vor diesem Hintergrund und im Lichte der nun vorgesehenen neuen Gesamtarchitektur sind auch die weiteren Empfehlungen der Taskforce in die Neukonzeption eingeflossen bzw. wurden diese zum Teil obsolet. So erscheinen etwa die Einrichtung einer „zentralen Anlaufstelle“ oder ein „standardisierter Clearingprozess“ wie es die Taskforce hinsichtlich des „alten“ Datenbestands des ERsB empfohlen hat, durch diese Neuregelung für das ERsB nicht mehr erforderlich. Diese Aufgaben übernimmmt für den im ERsB verbleibenden Datenbestand künftig weiterhin die Stammzahlenregisterbehörde, die für diese Anfragen bereits jetzt Online Formulare und eine elektronische Kontaktadresse im Internet zur Verfügung gestellt hat. Hinsichtlich der nicht mehr dem ERsB zuzuordnenden Daten verbleibt die Verantwortlichkeit – wie ausgeführt – bei den jeweiligen Verantwortlichen, sodass dazu kein zusätzlicher Regelungsbedarf besteht.

Damit kann auch, unter Einhaltung neu einzuführender datenschutzrechtlichen Beschränkungen, wieder eine öffentliche Abfrage des ERsB ermöglicht werden. Im Sinne der Empfehlung der ERsB Taskforce ist der Zugang in Bezug auf natürliche Personen allerdings künftig nicht mehr öffentlich bzw. stark eingeschränkt. So sollen insb. keine Geburts- oder Adressdaten von vertretungsbefugten natürlichen Personen veröffentlicht werden. Alle anderen Betroffenen können wie – auch bereits jetzt schon möglich – ihre Stammzahl samt den Stammdaten über das USP abfragen. Aufgrund der vorgeschlagenen Änderung der Systematik des ERsB und der nur noch eingeschränkten öffentlichen Abfrage erscheint es ratsam, wenn auch öffentliche Stellen (zB Förderstellen) ihre Praxis entsprechend anpassen, indem sie die Stammzahl selbst im Unternehmensregister für Verwaltungszwecke, auf das grundsätzlich jede Behörde zugreifen kann, abfragen und nicht mehr alle Daten von den Antragstellern einfordern sollten. Dies wäre grundsätzlich zwar bereits heute im Sinne des „Once Only“ Prinzips schon geboten (vgl. auch § 17 Abs. 2 E-GovG) entspricht aber in vielen Bereichen noch nicht der gelebten Praxis.

Bei der Neugestaltung der Systematik zum ERsB und URV wurde ein besonderer Wert darauf gelegt, dass sich in der Praxis, insb. für die Behörden, die Daten auf Grund bestehender gesetzlicher Verpflichtungen (vgl. insbes. § 25 Bundesstatistikgesetz 2000) an das URV melden oder auf die Daten des URV zugreifen und für die eine eindeutige Identifizierung von sonstigen Betroffenen in ihren Anwendungen von zentraler Bedeutung ist, keine nennenswerten Umsetzungs- oder Änderungsnotwendigkeiten ergeben. Die einmeldenden Stellen, die künftig nur noch an das URV melden, können weiterhin die gleichen technischen Schnittstellen und Prozesse wie heute verwenden. Um dies reibungslos zu bewerkstelligen, sind bereits die erforderlichen Adaptierungen im § 25 Bundesstatistikgesetz 2000 durch ein separates legistisches Vorhaben (RV 1098 d.B.) begleitend eingeleitet worden, die den Änderungen im vorgeschlagenen § 6 Abs. 3 neu E‑GovG Rechnung tragen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf die Bedarfsgesetzgebungskompetenz für das Verwaltungsverfahren nach Art. 11 Abs. 2 B-VG, auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B‑VG („Passwesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Meldewesen“) sowie Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG („Einrichtung der Bundesbehörden“).

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des E‑Government-Gesetzes)

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 3 und 4)

Zu Abs. 3:

Bislang war für sonstige Betroffene als Stammzahl entweder die Firmenbuchnummer (§ 3 Z 1 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991), die Vereinsregisterzahl (§ 18 Abs. 3 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66) oder die im ERsB vergebene Ordnungsnummer zu verwenden. Eintragungen in das ERsB erfolgten aufgrund des E-GovG entweder auf Antrag des Betroffenen selbst oder auf Veranlassung eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Im zweiten Fall geht es um so genannte „Ausstattungen“ von Anwendungen mit Stammzahlen, damit eine eindeutige Identifikation von sonstigen Betroffenen im Rahmen der Datenanwendung ermöglicht wird. Die meisten Eintragungen in das ERsB erfolgten im Wege dieser „Ausstattungsfälle“, wobei der Anlass der Eintragung bzw. der Anpassung der Daten der SZRB in der Regel nicht bekannt ist, weil es sich dabei etwa um Daten aus dem Bereich der Finanzverwaltung handelt.

Mit der vorgeschlagenen Novelle soll die Vergabe einer Stammzahl nach einem abgestuften System vorgenommen werden und nur noch jene Betroffenen, für die keine andere Stammzahl gebildet werden kann, sollen in das ERsB eingetragen werden. Damit ist sichergestellt, dass die Verantwortlichkeit für die inhaltliche Richtigkeit der Daten bei jener Stelle verbleibt, die diese Daten ursprünglich vom Betroffenen erhoben hat und bei sich verarbeitet.

Im letzten Satz des Abs. 3 wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass auch natürliche Personen eine Stammzahl gemäß Z 3 bis 6 erhalten können. Allerdings gilt dies nur soweit dabei etwa die Identität als Unternehmen gem. § 3 Z 20 Bundesstatistikgesetz 2000, land- und forstwirschaftlicher Betrieb oder Gewerbeinhaber betroffen ist oder die Identität dieser natürliche Person in Bezug auf ein begonnenes elektronisches Verfahren zur Gründung eines Unternehmens im Sinne des § 3 Z 20 Bundesstatistikgesetz 2000 betroffen ist. Davon unbeschadet kann für die selbe natürliche Person auch eine Stammzahl gemäß Abs. 2 aus der ZMR-Zahl oder der ON des ERnP gebildet werden. Wie bereits oben ausgeführt ist im E‑Government eine Differenzierung beim Begriff „Identität“ sowie beim Betroffenenbegriff von großer Bedeutung, um in elektronischen Verfahren unverwechselbar unterscheiden zu können, ob eine natürliche Person in Privatangelegenheiten agiert oder dabei z. B. unternehmerisch tätig ist. Da diese Abgrenzung in der Praxis, und insbesondere im Zusammenhang mit der öffentlichen Diskussion zum ERsB, zu Unklarheiten geführt hat, soll dies nunmehr mit der vorgeschlagenen Formulierung eindeutig klargestellt und etwaige Unsicherheiten beseitigt werden.

Zu Abs. 3 Z 1 und 2:

Für Betroffene, die im Firmenbuch oder im Vereinsregister eingetragen sind, ist weiterhin die Firmenbuchnummer oder die Vereinsregisterzahl zu verwenden. Dies gilt jedenfalls auch dann, wenn auch eine Stammzahl nach einer anderen Ziffer gebildet werden könnte. Ab der Eintragung in das Firmenbuch oder Vereinsregister, ist nur noch die Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl als Stammzahl zu verwenden.

Zu Abs. 3 Z 3:

Die größte Gruppe der Einträge im ERsB haben bislang jene Einheiten ausgemacht, die von den Finanzbehörden des Bundes an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf Grund der gesetzlichen Verpflichtung in § 25 Bundesstatistikgesetz 2000 übermittelt wurden. Gemäß dieser Bestimmung hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein Unternehmensregister zu führen und die Finanzbehörden haben Unternehmensdaten und deren Änderungen im Wege einer Schnittstelle zu übermitteln. Der Unternehmensbegriff ist dabei weit gefasst: Nach § 3 Z 20 Bundesstatistikgesetz 2000 sind Unternehmen natürliche Personen (zB freie Dienstnehmer, freiberuflich Tätige), juristische Personen, Personengesellschaften, Personengemeinschaften und Personenvereinigungen

1.     mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten oder im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen oder Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, erzielen und

2.     ohne Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die Einkünfte gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 EStG 1988 erzielen.

Vereinfacht ausgedrückt sind das Personen bzw. Einrichtungen insb. mit (betrieblichen) Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung.

Gem. § 25 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz 2000 hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die (ua von den Finanzbehörden) übermittelten Daten ohne weitere Prüfung in das Unternehmensregister zu übernehmen. Die „Datenhoheit“ liegt somit bei den übermittelnden Stellen. Gelangt die Bundesanstalt bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Kenntnis, dass diese Daten nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen könnten, so hat sie die übermittelnde Behörde hiervon zur Überprüfung und allfälliger Richtigstellung zu informieren. Im Wege der Austattung des Unternehmensregisters mit Stammzahlen wurde bislang für diese Einheiten daher ein Eintrag im ERsB und damit eine ON des ERsB (=Stammzahl) erzeugt.

Künftig sollen alle Unternehmen im Sinne der Definition des Bundesstatistikgesetzes 2000, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich haben und Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 EStG 1988 erzielen, nicht mehr in das ERsB eingetragen werden, sondern direkt eine im Auftrag der Finanzbehörden des Bundes von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Rahmen der Eintragung in das Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000 zu vergebende Global Location Number (GLN) als Stammzahl erhalten. Das bedeutet, dass für diese Einheiten kein zusätzlicher Eintrag im ERsB für Zwecke der Bildung einer Stammzahl mehr erzeugt werden muss und somit die Datenhoheit und Verantwortlichkeit immer bei jener Stelle verbleibt, bei der die Daten ursprünglich erfasst wurden (z. B. die Finanzbehörden des Bundes). Eine „Duplizierung“ der Datensätze im ERsB und Unklarheiten hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung können damit beseitigt werden.

Die GLN stellt eine eindeutige international verwendbare Unternehmenskennung („Identifier“) dar und wird von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ seit 2012 zur eindeutigen Identifikation aller österreichischen Unternehmen, juristischer Personen etc. im Unternehmensregister (dort auch „SekID“ genannt) vergeben. Jeder aktuelle ERsB Eintrag hat daher bereits heute eine GLN, die auch ident ist mit der ERsB ON, womit ein reibungsloser Umstieg sowohl im URV als auch in den Datenverarbeitungen der Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs gewährleistet und ohne technischen oder organisatorischen Aufwand möglich ist. In der Systematik des URV stellt die GLN ein „Identifikationsmerkmal der Unternehmen“ im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 dar, so wie dort bislang beispielshaft die Firmenbuchnummer, ZVR-Zahl, Gewerberegisternummer oder auch die Ordnungsnummer im ERsB angeführt sind. In § 25 Abs. 1 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 wird durch die Novellierung der Bestimmung mit RV 1098 d.B. GLN in der beispielhaften Auflistung der Identifikationsmerkmale im Klammerausdruck ergänzt.

Eine für einen Betroffenen iSd Z 3 bis 6 einmal vergebene GLN bleibt als Identifikationsmerkmal dieses Betroffenen erhalten, auch wenn der Anlass der Eintragung durch einen anderen ersetzt wird (Beispiel: ein gemäß Z 6 gegründetes Unternehmen erzielt einkommensteuerrechtlich relevante Einkünfte und fällt damit unter Z 3. Die gemäß Z 6 vergebene GLN bleibt weiterhin das Identifikationsmerkmal des Betroffenen gemäß Z 3). Damit bleibt jedenfalls die Kontinuität der Identität des Betroffenen erhalten.

Unternehmen, für die gem. Z 3 eine Stammzahl (=GLN) gebildet werden kann, sind somit künftig nicht mehr Teil des Datenbestands des ERsB und somit nicht über die öffentliche Abfrage einsehbar. Dies umfasst insbesondere alle unternehmerisch tätigen natürlichen Personen (Einzelunternehmen). Dennoch ist es für Behörden über das URV auch künftig möglich, in elektronischen Verfahren unverwechselbar unterscheiden zu können, ob eine natürliche Person in Privatangelegenheiten agiert oder dabei unternehmerisch tätig ist.

Weiterhin in das ERsB einzutragen (auch durch die Finanzbehörden des Bundes) sind Gebietskörperschaften oder andere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, da diese Ihre Einträge im ERsB selbst verwalten können sollen, sowie ausländische Unternehmen.

Zu Abs. 3 Z 4:

Das Land- und Forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) ist ein vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft eingerichtetes und zu führendes Verwaltungsregister (vgl. § 1 Abs. 1 LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980), das Informationen über sämtliche land- und forstwirtschaftliche Einheiten (Betriebe) in Österreich enthält. Entsprechend § 1 Abs. 3 LFBIS-Gesetz und § 1 Abs. 1 der 2. LFBIS-ÖStZ-Verordnung, BGBl. Nr. 412/1984, hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als Rechtsnachfolgerin des Österreichischen Statistischen Zentralamtes die Verarbeitung und Übermittlung der Stammdaten der land- und forstwirtschaftlichen Einheiten (Betriebe) des LFBIS übertragen. Jede im LFBIS gespeicherte Einheit besitzt eine eindeutige Identifikationsnummer, die sogenannte LFBIS-Betriebsnummer, die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vergeben wird.

Im Rahmen der Ausstattung des LFBIS werden diese Betriebe bislang in das ERsB eingetragen. Künftig soll auch für diese Einheiten statt der ON des ERsB die GLN als Stammzahl verwendet werden und somit keine Eintragung in das ERsB mehr erfolgen. Dies gilt aber nur für jene Betroffene, die nicht unter Z 3 fallen, also nur jene land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die aus dieser Tätigkeit keine einkommenssteuerpflichtigen Einkünfte erzielen. Eine gesonderte Aufnahme dieser Einheiten in die Z 4 ist notwendig, da andernfalls ein Eintrag im ERsB erzeugt werden müsste. Im Ergebnis ist daher jedenfalls die GLN als Stammzahl zu verwenden.

Zu Abs. 3 Z 5:

Das bundeseinheitliche „Gewerbeinformationssystem Austria“ (GISA, vgl. § 365 Gewerbeordnung 1994) beinhaltet die wichtigsten unternehmensbezogenen Daten sämtlicher Gewerbebetriebe, die in Österreich niedergelassen sind. In der Regel werden diese Betriebe entweder im Firmenbuch eingetragen sein oder unter die Z 3 fallen. Somit ist als Stammzahl entweder die FB-Nummer zu verwenden oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, die GLN. Es kann aber auch Fälle geben, wo für Betroffene, die im GISA erfasst sind, keine Stammzahl gebildet werden kann, etwa weil das Gewerbe keine einkommenssteuerpflichtigen Einkünfte erzielt und ruhend gemeldet wurde.

Ähnlich wie für land- und forstwirtschaftliche Einheiten (Betriebe) ist es notwendig, durch Aufnahme einer eigenen Ziffer sicherzustellen, dass kein Eintrag im ERsB angelegt werden muss und auch wenn Z 1 bis 4 nicht zur Anwendung kommt, die GLN als Stammzahl verwendet werden kann.

Zu Abs. 3 Z 6:

Die vorgeschlagene Z 6 deckt den Spezialfall der elektronischen Unternehmensgründung („eGründung“) ab. Die eGründung ist ein Online-Service des Unternehmensserviceportals (USP), mit dem die Unternehmensgründung für Einzelunternehmen und Einpersonen-GmbHs durchgeführt werden kann.

Bereits ab dem Start dieses Gründungsprozesses ist für die eindeutige Identifizierung des sich in Gründung befindlichen Unternehmens eine Stammzahl notwendig. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird festgelegt, dass dafür die GLN zu verwenden ist. Dies gilt sowohl für die Gründung von Einzelunternehmen als auch die Gründung von Einpersonen-GmbHs iSd § 9a GmbH-Gesetz. Im letzteren Fall handelt es sich nur um eine gleichsam vorläufige GLN, da diese mit der Eintragung der GmbH in das Firmenbuch durch die FB-Nummer als Stammzahl ersetzt wird. Wird hingegen ein Einzelunternehmen gegründet, das nicht in das FB eingetragen wird, dann wird der Betroffene idR nach Abschluss des Gründungsprozesses unter Z 3 zu subsumieren sein und somit weiterhin die GLN als Stammzahl verwendet werden.

Zu Abs. 3 Z 7:

Für alle sonstigen Betroffenen, die im ERsB eingetragen sind, ist wie auch bisher die ON als Stammzahl zu verwenden. Im Sinne des abgestuften Aufbaus der Z 1 bis 7 wird die ON des ErsB daher nur noch für jene Betroffene als Stammzahl verwendet, die nicht unter Z 1 bis 6 fallen. Im Vergleich zur geltenden Rechtslage enthält das ERsB somit künftig deutlich weniger Registereinträge.

Zu Abs. 4:

Vor dem Hintergrund der geänderten Systematik bei der Bildung einer Stammzahl für Betroffene gemäß Abs. 3 wurde dieser Absatz redaktionell überarbeitet. Mit der Bestimmung wird klargestellt, dass es (wie bislang) zwei Ergänzungsregister gibt, die (rechtlich und technisch-organisatorisch) getrennt voneinander geführt werden.

In das ERsB sind künftig nur noch sonstige Betroffene einzutragen, für die keine Stammzahl gemäß Abs. 3 Z 1 bis 6 gebildet werden kann. Außerdem sind jedenfalls Gebietskörperschaften und andere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts immer in das ERsB einzutragen (auch wenn etwa eine Stammzahl gemäß Abs. 3 Z 3 gebildet werden könnte). Im ERsB sind daher künftig etwa gemeinnützige Stiftungen, Fonds, ausländische Unternehmen und Behörden bzw. deren Dienststellen einzutragen. In Sonderfällen können auch weiterhin natürliche Personen (in ihrer Eigenschaft als „sonstige Betroffene“, somit bei Vorliegen einer zusätzlichen „eigenen Identität“ im Rechts- oder Wirtschaftsverkehr) in das ERsB eingetragen werden.

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 6):

Es wurden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Zu Z 5 (§ 6 Abs. 7):

Die bisherige Verordnungsermächtigung gemäß § 6 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz soll in einem neuen, eigenen Absatz geregelt werden.

Zu Z 1, 3 und 6 (§ 6 Abs. 4a bis 4c, § 6a):

Mit der Novelle des E-GovG, BGBl. I Nr. 169/2020, wurden die § 6 Abs. 4a bis 4c eingeführt, die qualitätsverbessernde und –sichernde Maßnahmen hinsichtlich des ERnP vorsehen. Im Sinne einer besseren Lesbarkeit des Gesetzes soll der Inhalt dieser Bestimmungen unverändert in einen neuen § 6a verschoben werden. Eine inhaltliche Änderung dieser Bestimmungen war im Kontext der vorliegenden Novelle nicht erforderlich.

Zu Z 1 und 6 (§ 6b)

Der neu vorgeschlagene § 6b soll nähere Regelungen hinsichtlich des ERsB treffen und enthält teilweise Vorgaben, die bislang in der ERegV 2009, BGBl. II Nr. 331/2009, enthalten waren, aber künftig auf gesetzlicher Ebene geregelt werden sollen. Dies betrifft etwa die Regelung der Löschung von Daten oder die öffentliche Abfrage des ERsB. In der ERegV 2020, BGBl. II Nr. XX/2021, wurden diese Änderungen bereits berücksichtigt.

Mit Abs. 1 wird Zweck und Inhalt des ERsB festgelegt. Wie auch schon bisher in § 14 ERegV 2009 geregelt, dient das ERsB dem Nachweis der eindeutigen Identität Betroffener und dokumentiert bereits bestehende Vollmachtsverhältnisse. Da eine Eintragung im ERsB keine konstitutive Wirkung hat, muss vor der Eintragung daher sowohl der Bestand bzw. die Existenz des Betroffenen selbst, als auch das Bestehen allenfalls einzutragender Vollmachtsverhältnisse durch geeignete Dokumente nachgewiesen werden.

In Abs. 2 wird geregelt, dass die Führung des ERsB Aufgabe der SZRB ist. Gemäß § 7 Abs. 2 E-GovG bedient sich die SZRB bei der Führung des ERsB der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als technischer Dienstleister und Auftragsverarbeiter. Außerdem wird nunmehr – wie bislang in §10 ERegV 2009 – gesetzlich geregelt, wer berechtigt ist, in das ERsB einzutragen. Neben der SZRB selbst ist das jede Institution, die unmittelbar durch Gesetz oder Verordnung eingerichtet ist, für sich bzw. ihre Teilorganisationen selbst, die ihrer gesetzlichen Aufsicht unterliegenden Organisationen oder für Betroffene, soweit die Institution durch Gesetz oder Verordnung dazu ermächtigt wurde. In der Praxis können daher etwa Behörden oder Selbstverwaltungskörper (insb. Sozialversicherungsträger) in ihrem eigenen Wirkungsbereich selbst Eintragungen vornehmen. Grundsätzlich können nur Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) die Entscheidung über die Eintragung/Speicherung von Daten in dem Register treffen. In diesem Sinne müssen diese Institutionen ebenfalls Verantwortliche des ERsB sein, um eine Eintragung von Daten im ERsB vornehmen zu können. Alle datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte sollen grundsätzlich immer bei der Stammzahlenregisterbehörde geltend gemacht werden können, der auch die interne Abwicklung der Rechte der betroffenen Person (bspw eines Auskunftsersuchen) obliegen soll. § 6b Abs. 2 letzter Satz betrifft insofern nur das interne Verhältnis zwischen den gemeinsamen Verantwortlichen bei der Abwicklung der Rechte der betroffenen Person, die betroffene Person gemäß Art. 26 Abs. 3 DSGVO kann ihre Rechte im Rahmen dieser Verordnung aber bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen.

Aus Gründen der Transparenz und im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung soll das ERsB künftig wieder öffentlich im Internet über eine eigens dafür eingerichtete Website abrufbar sein (Abs. 3). Diese Website soll, wie dies auch schon bis zum Jahr 2020 der Fall war, eine Möglichkeit bieten, das ERsB über ein Webservice abzufragen. Die gesetzliche Grundlage dafür wird in Abs. 3 geschaffen. Es werden aber besondere datenschutzrechtliche Vorkehrungen getroffen, die eine überschießende Abfrage von personenbezogenen Daten ausschließen sollen. So sind insb. Einträge zu natürlichen Personen von der öffentlichen Abfrage ausgenommen. Außerdem dürfen keine Geburts- und Adressdaten vertretungsbefugter natürlicher Personen auf dem öffentlichen Datenauszug aufscheinen. Weiterhin sichtbar bleibt allerdings der Name der vertretungsbefugten Person, da dies in der Praxis notwendig ist und teilweise auch die Rechtsordnung diesbezüglich auf den ERsB Auszug verweist (vgl. etwa § 432 Abs. 2 ASVG).

Werden der Stammzahlenregisterbehörde Änderungen zu Eintragungen bekannt, so hat sie diese richtig zu stellen oder inaktiv zu setzen (Abs. 4). Dies betrifft sowohl den gesamten Registereintrag als auch einzelne Datenfelder, wie beispielsweise die Daten zu einer vertretungsbefugten Person. Diese Möglichkeit besteht auch für Institutionen, die gem. Abs. 2 selbst in das ERsB eintragen können. Sobald ersetzte oder inaktive Eintragungen für die in diesem Bundesgesetz angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Ablauf von 30 Jahren sind diese Daten jedenfalls zu löschen. Diese Regelung entspricht den Vorgaben des § 15 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz 2000, der für das URV ebenfalls eine absolute Löschfrist von 30 Jahren vorsieht. Mit dieser Regelung wird auch die Empfehlung der Taskforce, ein Löschungskonzept nach dem Grundsatz der Speicherbegrenzung vorzusehen, umgesetzt.

Abs. 5 entspricht inhaltlich den § 14 Abs. 2 und 3 ERegV 2009, die mit der Novelle der ERegV 2009, BGBl. II Nr. 317/2020, mit der das ERsB nicht mehr öffentlich zu führen war, gestrichen wurden. Mit der Wiedereinführung der öffentlichen Abfrage soll daher auch wieder ein amtssignierter Auszug zur Verfügung gestellt werden. Die öffentliche Abfrage besteht unbeschadet des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts, das gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung gegenüber der Stammzahlenregisterbehörde geltend gemacht werden kann.

Zu Z 7 (§ 24 Abs. 10)

Auch, wenn es für die Behörden, die Daten an das URV melden oder auf die Daten des URV zugreifen aufgrund dieses Vorhaben keinen Änderungsbedarf an bestehenden Prozessen oder technischen System geben soll, so erfordern die geplanten Änderungen aber dennoch umfassende technische Umsetzungsarbeiten auf Seiten des Unternehmensregisters und damit verbunden auch des Ergänzungsregisters für sonstige Betroffene. Damit für diese Umsetzungsarbeiten ausreichend Zeit zur Verfügung steht, sollen die neuen Regelungen ein Jahr nach dem Tag der Kundmachung in Kraft treten.

Die rein redaktionellen Änderungen die das ERnP betreffen, treten sofort in Kraft und finden ab dem Zeitpunkt Anwendung, in dem der Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 6 im Bundesgesetzblatt kundmacht, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des E-ID vorliegen.

Zu Z 8 (§ 25 Abs. 4)

Mit den vorgeschlagenen Bestimmungen soll eine datenschutzrechtliche Grundlage für die Übermittlung des Datenbestands des ERsB im Auftrag des jeweiligen Verantwortlichen für die Daten gem. § 6 Abs. 3 Z 3 bis 6 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ geschaffen werden. Bei der Übermittlung sind die geeigneten Datensicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik einzuhalten. Zeitgleich sind diese Daten aus dem ERsB zu löschen. Weiters wird explizit klargestellt, dass die bis dahin verwendete ON des ERsB als GLN (und somit als neue Stammzahl) weiterverwendet werden darf, womit eine Kontinuität für die zahlreichen Verarbeitungen auf Bundes- und Landes- sowie Gemeindeebene besteht, die bislang mit Stammzahlen ausgestattet wurden und deren reibungsloses Funktionieren von der auch weiterhin gewährleisteten eindeutigen Zuordenbarkeit der Daten zur eindeutigen Identität des Betroffenen abhängt.