14285/J XXVII. GP
Eingelangt am 24.02.2023
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ANFRAGE
der Abgeordneten Rosa Ecker, MBA, Edith Mühlberghuber
an die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien
betreffend Daten zur Familienbeihilfe und anderer Familienleistungen sowie gemäß den EU-Verordnungen 883/2004 für das Jahr 2022
Die Familienbeihilfe wird monatlich für ein Kind bezahlt, das in Österreich wohnhaft ist. Gemäß den EU-Verordnungen 883/2004 und 987/2009 muss Österreich vor allem gemäß Artikel 68 der EU-VO 883/2004 die Familienbeihilfe auch für Kinder bezahlen, die nicht in Österreich wohnhaft sind, wenn die Staaten Vertragspartner der beiden Verordnungen sind.
Ist Österreich gemäß Artikel 68 der EU-VO 883/2004 vorrangig zuständig, ist die Familienbeihilfe in voller Höhe zu bezahlen. Ist Österreich nachrangig zuständig, muss Österreich einen Unterschiedsbetrag bezahlen, wenn die Familienleistung des vorrangig zuständigen Staats niedriger ist als die Familienbeihilfe.
Ist Österreich nachrangig zuständig und lebt das Kind nicht in Österreich wird der Unterschiedsbetrag als „Differenzzahlung“ bezeichnet. Lebt allerdings das Kind in Österreich und ist Österreich dennoch nachrangig zuständig, so spricht man von der sogenannten „Ausgleichszahlung“.
Ausgleichszahlung und Differenzzahlung entsprechen der Familienbeihilfe abzüglich der Leistung, die der vorrangig zuständige Staat zu bezahlen hat. Besteht im vorrangig zuständigen Staat kein Anspruch auf eine Familienleistung, etwa, weil Eltern zu viel verdienen, so entspricht der Unterschiedsbetrag, den Österreich bezahlen muss, der vollen Höhe der Familienbeihilfe.
Die unterfertigten Abgeordneten Rosa Ecker, MBA und Edith Mühlberghuber stellen daher an die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien folgende
Anfrage
1. Wie hoch ist die gesamte Summe an Familienleistungen – gemeint sind mit „Familienleistung“ zumindest Daten zur Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag, Schulstartgeld, erhöhte Familienbeihilfe sowie Mehrkindzuschlag -, die Österreich im Jahr 2022 ausbezahlt hat?
2. Wieviel davon wurde für Fälle bezahlt, bei denen das Kind zwölf Monate und somit zur Gänze im Jahr 2022 in Österreich wohnhaft war?
3. Für wie viele dieser Kinder wurde die erhöhte Familienbeihilfe bezahlt und wie hoch waren die Kosten?
4. Wieviel an Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Mehrkindzuschlag, Schulstartgeld und erhöhte Familienbeihilfe wurde im Jahr 2022 aufgeschlüsselt an Fälle bezahlt, bei denen das Kind weniger als zwölf Monate in Österreich wohnhaft war?
5. Für wie viele Fälle (bei denen das Kind in Österreich wohnhaft war) musste Österreich im Jahr 2022 als nachrangig zuständiger Staat die Ausgleichszahlungen von Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Mehrkindzuschlag und erhöhte Familienbeihilfe bezahlen?
6. Wie viele Fälle gab es jeweils pro Staat, weshalb eine Ausgleichszulage zu bezahlen war?
7. Wie hoch sind die Kosten der Ausgleichszulage getrennt nach Staaten, mit denen es einen grenzüberschreitenden Sachverhalt gab?
8. Wie hoch ist die gesamte Summe an Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag sowie Mehrkindzuschlag, erhöhte Familienbeihilfe etc. -, die Österreich im Jahr 2022 für Fälle bezahlt hat, bei denen das Kind nicht in Österreich wohnhaft war?
9. Bei wie vielen dieser Kinder war Österreich vorrangig zuständig?
10. Wie hoch waren die Kosten jeweils getrennt nach Familienleistung?
11. Wie viele Kinder waren in welchen Staaten wohnhaft?
12. Bei wie vielen Kindern war Österreich im Jahr 2022 nachrangig zuständig?
13. Wie hoch waren die Kosten der Differenzzahlungen jeweils getrennt nach Familienleistung?
14. Wie viele Kinder, für die Österreich nachrangig zuständig war, waren aufgeschlüsselt in welchen Staaten wohnhaft?
15. Wie viele in Österreich wohnhafte Kinder, für die im Jahr 2022 Familienleistungen bezahlt wurden, hatten die österreichische Staatsbürgerschaft?
16. Wie viele in Österreich wohnhafte Kinder, für die im Jahr 2022 Familienleistungen bezahlt wurden, hatten eine andere Staatsbürgerschaft?
17. Welche Staatsangehörigkeit hatten die Kinder jeweils aufgeschlüsselt nach Anzahl?
18. Wie viele Kinder waren staatenlos?
19. Bei wie vielen Kindern bzw. den jeweiligen Familienbeihilfebeziehern lag eine Asylberechtigung vor?
20. Welche Staatsangehörigkeit hatten diese Kinder?