13653/J XXVII. GP

Eingelangt am 25.01.2023
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Rosa Ecker, MBA
an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Selbstversicherung und Weiterversicherung für pflegende Angehörige Daten 2021 und 2022

 

Die Anfragebeantwortung 6646/AB vom 20.07.2021 zu 6762/J (XXVII. GP) hatte die Versicherung von pflegenden Angehörigen zum Inhalt. Diese Personengruppe ist oft gezwungen, aus dem Berufsleben komplett oder teilweise auszusteigen.

 

Es gibt drei Versicherungsvarianten, die pflegende Angehörige dabei unterstützen, Versicherungszeiten zu erhalten, die auf die Pension angerechnet werden. Die Weiterversicherung für Pflege naher Angehöriger, die Selbstversicherung für Pflege naher Angehöriger (§18b ASVG) und die Selbstversicherung für die Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (§18a ASVG). Bei allen drei Varianten sind viele und teilweise unterschiedliche Voraussetzungen zu erfüllen. Alle drei Varianten haben jedenfalls gemeinsam, dass der zu pflegende Angehörige ein Pflegegeld zumindest der Stufe 3 beziehen muss.

 

§18a ASVG ist offenbar die älteste Variante und regelt die Selbstversicherung in Sachen behinderter Kinder. Sie gilt seit 1.1.1988. Für das Kind muss erhöhte Familienbeihilfe bezogen werden. Die Versicherungsbeiträge werden seit 1. August 2009 zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen.

 

§18b ASVG, der die Pflege naher Angehöriger regelt, gilt seit 1.1.2006.

 

Beide Varianten verlangen nicht, dass aufgrund einer Erwerbstätigkeit Versicherungszeiten erworben wurden. Eine geringfügige Beschäftigung ist während des Bezugs der beiden Versicherungsvarianten genauso erlaubt wie eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze.

 

Bei §18a ASVG ist eine rückwirkende Versicherung bis zu zehn Jahre vorgesehen, wobei die Variante erst beansprucht werden kann, wenn das Kind vier Jahre alt ist.

 

Bei §18b ASVG allerdings ist die rückwirkende Versicherung auf 12 Monate beschränkt.

 

Die Weiterversicherung für Pflege naher Angehöriger unterscheidet sich wesentlich von den beiden anderen Varianten. Sie verlangt eine Anzahl von Versicherungsmonaten aufgrund einer Erwerbstätigkeit, die über der Geringfügigkeitsgrenze liegen muss, wobei es optimal ist, wenn zumindest 60 Versicherungsmonate vorliegen. Die pflegenden Angehörigen scheiden grundsätzlich aus dem Berufsleben aus, dürfen allerdings dennoch geringfügig beschäftigt sein. Die Variante kann wie §18b ASVG rückwirkend auf 12 Monate beantragt werden. Die Beiträge werden ab 1. August 2009 zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen.

 

In 6646/AB vom 20.07.2021 zu 6762/J (XXVII. GP) konnten Daten für 2021 noch nicht vollständig genannt werden. Es ist zu vermuten, dass Daten für 2022 erst vom Dachverband der österreichischen Sozialversicherung ausgewertet werden müssen. Es wäre allerdings wünschenswert, wenn dennoch Daten vorhanden sind und genannt werden können.

 

Die PVA, die Arbeiterkammer und viele andere Seiten berichten über die drei Versicherungsvarianten.

 

Die Arbeiterkammer hat außerdem am 7.2.2022 von einem Prüfverfahren berichtet, das dazu führte, dass ein Vater, der sein autistisches Kind seit 14 Jahren pflegt, rückwirkend auf zehn Jahre die Selbstversicherung in Anspruch nehmen konnte, wodurch er eine um 300 Euro höhere Pension zugesprochen bekommen wird. Den Antrag auf Selbstversicherung brachte er im Oktober 2019 ein.[1]

 

Wenngleich diese Entscheidung erfreulich ist, so liegt die Vermutung nahe, dass der Vater lange Zeit vom §18a ASVG keine Kenntnis hatte. War das Kind 14 Jahre alt, hat der Vater gerade noch rechtzeitig den Antrag gestellt. Ist das Kind allerdings älter, dann sind ihm Ansprüche verloren gegangen. Es geht aus dem Bericht nicht hervor, ob der Vater die erhöhte Familienbeihilfe bezieht. Die Auszahlung fällt zwar in die Kompetenz der Finanzämter und somit nicht in die Kompetenz Ihres Ministeriums. Allerdings ist das Sozialministeriumservice für die Prüfung des Behindertengrades verantwortlich und dieses ist Ihrem Ministerium untergeordnet. Nachdem anzunehmen ist, dass das Kind mindestens einen Behinderungsgrad von 50 Prozent aufweist, hätte das Sozialministeriumservice dem Elternteil durchaus mitteilen können, dass ein Anspruch auf Pflegegeld und ein Anspruch auf Selbstversicherung besteht.

 

Unter anderem ergab eine Anfragebeantwortung des für Familien zuständigen Ministeriums, konkret 546/AB vom 10.03.2020 zu 550/J (XXVII. GP), dass über 40.000 Personen ab dem Geburtsjahr 1923 bis zum Geburtsjahr 2019 registriert wurden, die als erwerbsunfähig gelten. Es darf vermutet werden, dass ein großer Teil der Personen von pflegenden Angehörigen betreut wird, die einen Anspruch auf Selbstversicherung nach §18a ASVG haben bzw. haben dürften.

 

 

In diesem Zusammenhang richtet die unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Ist es dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger möglich, zu den drei unterschiedlichen Varianten (§18a ASVG, §18b ASVG sowie Weiterversicherung für Pflege naher Angehöriger) jeweils eine Auswertung an Ihr Ministerium zu liefern?

2.    Sofern Frage 1 bejaht werden kann: Wie viele pflegende Angehörige gibt es – soweit auswertbar –, die aktuell oder zumindest mit Dezember 2021 einen Anspruch nach §18a ASVG, §18b ASVG sowie Weiterversicherung für Pflege naher Angehöriger hatten? (Bitte um Aufschlüsselung nach Geschlechtern und Varianten.)

3.    Wie viele Versicherungsmonate haben diese Personen jeweils erworben? (Bitte um Aufschlüsselung nach Geschlechtern, Varianten und Versicherungsmonaten.)

4.    Wie viele Versicherungsmonate haben diese Personen jeweils im Durchschnitt erworben? (Bitte um Aufschlüsselung nach Geschlechtern, Varianten.)

5.    Wie hoch sind explizit die Kosten für §18a ASVG getrennt nach Jahr seit 1. August 2009 bis 2021? (Wenn bereits bekannt auch für 2022.)

6.    Wie hoch sind explizit die Kosten, für §18b ASVG getrennt nach Jahr seit 1.1. 2006 bis 2021? (Wenn bereits bekannt auch für 2022.)

7.    Wie hoch sind explizit die Kosten für die Weiterversicherung für Pflege naher Angehöriger getrennt nach Jahr seit 1.8. 2009 bis 2021? (Wenn bereits bekannt auch für 2022.)

8.    Wie viele Personen, die nach §18a ASVG oder §18b ASVG versichert sind, sind mit Stand Dezember 2021 geringfügig beschäftigt oder über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt gewesen? (Bitte getrennt nach Geschlecht und Form der beiden Beschäftigungsvarianten.)

9.    Wie viele pflegende Angehörige, die weiterversichert sind, sind mit Stand Dezember 2021 geringfügig beschäftigt gewesen? (Bitte getrennt nach Geschlecht.)

10. Haben Sie zu Fragen 8 und 9 auch Daten zum Zeitraum 2022? (Wenn ja, bitte geben Sie die Zahlen aus dem aktuellsten möglichen Kalendermonat an.)

11. Gibt das Sozialministeriumservice im Zuge einer Prüfung des Behindertengrades den für die Erziehung zuständigen Personen bekannt, dass ein Anspruch auf Pflegegeld als auch ein Anspruch auf eine Selbstversicherung möglich ist, wenn ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für ein Kind besteht?

a.    Wenn nein, auf welche Weise werden anspruchsberechtigte Personen informiert?

12. Werden Sie Initiativen setzen, damit anspruchsberechtigte Personen rechtzeitig von ihrem Recht auf Pflegegeld als auch auf Selbstversicherung nach §18a ASVG-Gebrauch machen können?

13. Wie viele Personen sind mit Stand Dezember 2021 als erwerbsunfähig vermerkt?

14. Wie viele pflegende Angehörige sind mit Stand Dezember 2021 dem BMSGPK bekannt, die erwerbsunfähige Personen betreuen?

15. Haben Sie zu Fragen 13 und 14 auch Daten zum Zeitraum 2022? (Wenn ja, bitte geben Sie die Zahlen aus dem aktuellsten möglichen Kalendermonat an.)

16. Wann kann vom Dachverband voraussichtlich mit Daten für das Jahr 2022 gerechnet werden, wenn die Auswertung bis zur Frist zur Beantwortung dieser Anfrage nicht möglich ist?

17. Wie hoch wäre theoretisch eine Pension nach aktueller Bemessungsgrundlage, wenn ein pflegender Angehöriger, der ausschließlich nach §18a ASVG versichert ist, dadurch 480 Versicherungsmonate erwirbt, aber nie erwerbstätig war?

18. Wie hoch wäre theoretisch explizit jener Teilbetrag der Pension, der durch die Weiterversicherung zustande kommt, wenn eine Person durch seine Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze 60 Versicherungsmonate erreicht, aber in Folge komplett aus dem Berufsleben ausscheidet und dann als pflegender Angehöriger in Summe auf 480 Versicherungsmonate kommt?



[1] https://www.arbeiterkammer.at/ueberuns/datenundfakten/Beratungserfolge/sozialversicherung/300_Euro_mehr_Pension_fuer_pflegenden_Angehoerigen.html