2710 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht und Antrag

des Budgetausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden (Progressionsabgeltungsgesetz 2025 – PrAG 2025)

Im Zuge seiner Beratungen über den Initiativantrag (4141/A) der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden, hat der Budgetausschuss am 12. September 2024 auf Antrag der Abgeordneten Andreas Ottenschläger und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, dagegen: S, N) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zum Einkommensteuergesetz 1988:

In den betreffenden Bestimmungen soll die Inflationsanpassung für das Jahr 2025 umgesetzt werden. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2024 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO); veröffentlicht auf der Homepage des BMF. Der Progressionsbericht kommt zu folgenden Hauptergebnissen (Punkt 1.1):

‚Die im Jahr 2025 auszugleichende Inflation beträgt 5,0 Prozent, errechnet als der Durchschnitt der jährlichen Inflationsraten über die Monate Juli 2023 bis Juni 2024. Aufbauend auf den Prognosen für die wirtschaftliche Entwicklung in den Jahren 2024 und 2025 resultieren die folgenden Ergebnisse:

      Die kalte Progression im Jahr 2025 beläuft sich auf 1.989 Mio. Euro.

      Durch die automatische 2/3-Anpassung werden 1.338 Mio. Euro ausgeglichen.

      Die Differenz von 651 Mio. Euro ist durch diskretionäre Maßnahmen auszugleichen.‘

Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen sollen die Tarifgrenzen der ersten bis fünften Tarifstufe um 3,8333% periodisch angepasst werden. Bezogen auf die maßgebende Inflation von 5% bedeutet das eine Erhöhung um zwei Drittel (3,3333% periodisch) zuzüglich 0,5%. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen, sowie die Freigrenze für das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 41 Abs. 4 zweiter Satz und § 77 Abs. 4 erster Satz und die Grenze für die Anwendung der 30% gemäß § 41 Abs. 4 vierter Satz und § 77 Abs. 4 letzter Satz sollen um 5,0%, somit um die volle Inflationsrate, erhöht werden.

Die für das Jahressechstel bestehenden Regelungen in § 41 Abs. 4, § 67 Abs. 1 und § 77 Abs. 4 sollen zudem in den Katalog der Bestimmungen für die Inflationsanpassung aufgenommen werden.

Die steuerlich anerkannten pauschalen Tagesgelder für Inlandsdienstreisen sowie das pauschale Nächtigungsgeld sollen – entsprechend den Werten der Reisegebührenvorschrift 1955 – auf 30 Euro bzw. 17 Euro angehoben werden.

Die bisher im Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz geregelte Sonderzuwendung für Kinder in Höhe von 60 Euro pro Kind und Monat soll künftig als Kinderzuschlag im Rahmen des EStG 1988 geregelt werden und wie bisher einkommensschwächeren, erwerbstätigen Alleinerziehern und Alleinverdienern für Kinder bis zum 18. Lebensjahr zustehen.

Für die betriebliche bzw. berufliche Nutzung eines Kfz, Kraftrades oder Fahrrades soll eine Regelung vorgesehen werden, nach der die pauschale Berücksichtigung von Fahrzeugaufwendungen durch den Ansatz von Kilometergeld per Verordnung näher geregelt werden kann.

Die Kleinunternehmerpauschalierung soll an die geänderte Grenze für die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer angepasst werden.

Zum Umsatzsteuergesetz 1994:

Die Kleinunternehmergrenze soll auf 55 000 Euro erhöht werden.

Zum Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz:

Um keine zeitliche Lücke der Sonderzuwendung nach § 3d entstehen zu lassen – die Unterstützungsleistung soll künftig als Kinderzuschlag im Rahmen des EStG 1988 geregelt werden – soll sie auch für die Monate Jänner bis Juni 2025 gewährt werden.

Zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz:

Da die Sonderzuwendung nach § 3d Abs. 1 Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz (LWA-G) bereits von der Anrechnung auf die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung ausgenommen ist, soll auch der Kinderzuschlag nach § 104 EStG 1988 (Nachfolgeleistung) anrechenfrei sein.

Zur Reisegebührenvorschrift 1955

Aufgrund der aktuellen Preisentwicklungen, insbesondere der in den letzten Jahren gestiegenen Treibstoffpreise sowie der Lebenserhaltungs- und Nächtigungskosten, erfolgt eine Anpassung der entsprechenden Beträge in der Reisegebührenvorschrift 1955. Es werden die Tages- und Nächtigungsgebühr, die besondere Entschädigung (‚amtliches Kilometergeld‘) sowie der Betrag für die Mitbeförderung von Personen im Kraftfahrzeug sowie der Beförderungszuschuss angehoben. Außerdem erfolgt eine Attraktivierung des Kilometergeldes für die Benützung des eigenen Fahrrads und für Wege, die zu Fuß zurückgelegt werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen), Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG (‚Armenwesen‘) und aus § 7 F-VG 1948 sowie hinsichtlich der Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten).

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1, 3, 7 lit. a, c bis f, 8, 10, 13, 14 sowie 16 (§ 1 Abs. 4, § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b, § 33 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 99 Abs. 2 Z 2, § 102 Abs. 3 sowie § 124b Z 466):

Für das nicht durch die automatische Tarifanpassung gemäß § 33a Abs. 4 EStG 1988 erfasste Volumen der kalten Progression (verbleibendes Drittel) sollen im Rahmen der diskretionären Maßnahmen sämtliche Absetzbeträge und mit deren Berechnung zusammenhängende Beträge (Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, erhöhter Pensionistenabsetzbetrag), einschließlich der maximalen SV-Rückerstattung und des SV-Bonus sowie zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen, um das volle Volumen der Inflation, also 5,0%, angehoben werden.

Weiters sollen die für die Anwendung der ersten bis fünften Tarifstufe maßgebenden Grenzbeträge um 3,8333% periodisch angehoben werden. Bezogen auf die maßgebende Inflation von 5% bedeutet das eine Erhöhung um zwei Drittel (3,3333% periodisch) zuzüglich 0,5%.

Zu Z 2, 4 und 16 (§ 4 Abs. 4 Z 6, § 16 Abs. 1 Z 11 und 12 sowie § 124b Z 466):

Für die berufliche Nutzung eines arbeitnehmereigenen Fahrzeuges kann Kilometergeld nach den in der Reisegebührenvorschrift (RGV) vorgesehen Sätzen steuerfrei ausbezahlt werden (§ 26 Z 4). Es beträgt derzeit je Kilometer für PKW 0,42 Euro bzw. für jede mitbeförderte Person 0,05 Euro, für Motorräder 0,24 Euro und für Fahrräder bzw. E-Bikes 0,38 Euro.

Aus Vereinfachungsgründen und um ökologische Anreize zu setzen, soll das Kilometergeld für PKW, Motorräder und Fahrräder in der RGV mit einheitlichen 0,50 Euro festgesetzt werden. Für mitbeförderte Personen soll ein Betrag von 0,15 Euro beansprucht werden können. Das soll zu einer Attraktivierung des Mitfahrens führen und damit einen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen des Verkehrssektors leisten.

Nach bisheriger Verwaltungspraxis können Unternehmer, die ihr privates Kraftfahrzeug betrieblich nutzen, sowie Arbeitnehmer im Rahmen der Werbungskosten bis zu einer Kilometerleistung von 30.000 Kilometern pro Jahr den betrieblichen/beruflichen Aufwand aus der Fahrzeugnutzung mit den Kilometergeldern nach RGV berücksichtigen (vgl. Rz 1613 EStR 2000, Rz 289 LStR 2002). Für die betriebliche/berufliche Nutzung eines Fahrrades können nach der Verwaltungspraxis bis zu einer Kilometerleistung von 1.500 Kilometer pro Jahr ebenfalls die Kilometergelder nach der RGV berücksichtigt werden. Diese Grenze soll auf 3.000 Euro angehoben werden, um einen weiteren Anreiz für die Nutzung von Fahrrädern zu setzen.

Der steuerlich berücksichtigungsfähige tatsächliche Aufwand aus der Nutzung von PKW, Motorrädern und Fahrrädern ist unterschiedlich hoch. Mit einem (einheitlichen) Pauschalwert von 0,50 Euro pro Kilometer kann aber der Gesetzgeber lenkungspolitische Zielsetzungen verfolgen.

Vor diesem Hintergrund soll für betriebliche Einkünfte in § 4 Abs. 4 Z 6 und für außerbetriebliche Einkünfte – mit Ausnahme der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – in § 16 Abs. 1 Z 11 eine Regelung vorgesehen werden, nach der die pauschale Berücksichtigung von Fahrzeugaufwendungen durch Verordnung näher geregelt werden kann. Dabei sollen es dem Verordnungsgeber erlaubt sein, im Interesse ökologischer Zielsetzungen auch Begünstigungen vorzusehen.

Bereits bisher sieht § 15 Abs. 2 Z 2 für die Bewertung des Sachbezuges iZm Fahrzeugen eine vergleichbare Ermächtigung vor. Auf dieser Grundlage wurde in der Sachbezugswerteverordnung ein Sachbezug von Null Euro für Elektroautos vorgesehen.

Auf Grundlage der gegenständlichen Bestimmungen soll in der Verordnung die für die Berücksichtigung von Fahrzeugaufwendungen bisher bestehende Verwaltungspraxis unter Berücksichtigung der Änderungen der RGV und der angesprochenen Ausweitung der Kilometergrenze für die Fahrradnutzung gesetzlich korrekt und rechtsverbindlich abgebildet werden.

Der Bundesminister für Finanzen wird zudem ermächtigt, die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen des Arbeitnehmers bei Verwendung von Massebeförderungsmitteln durch Verordnung näher zu regeln und dabei im Interesse ökologischer Zielsetzungen Begünstigungen vorzusehen.

Zu Z 5 und 16 (§ 17 Abs. 3a Z 2 und 4 und § 124b Z 467):

Der Betrag, bis zu dem die Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 2 UStG 1994 anwendbar bleibt, soll in § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 auf 55.000 Euro angehoben werden (Kleinunternehmergrenze). Da diese Grenze über dem Betrag der bisherigen Grenze der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerbefreiung (42.000 Euro) zuzüglich des Überschreitungsbetrages von 5.000 Euro liegt, ist die eigenständige Normierung eines Überschreitungsbetrages (bisher § 17 Abs. 3a Z 2 erster Teilstrich) nicht mehr erforderlich und soll daher entfallen.

Aufgrund dieser Erhöhung der Umsatzgrenze sollen auch die Höchstbeträge für die pauschalen Betriebsausgaben in Z 4 entsprechend angehoben werden.

In § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 wurde die umsatzsteuerrechtliche Toleranzregelung neu geregelt. Danach ist ein Überschreiten der Kleinunternehmergrenze um nicht mehr als 10% für die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung im selben Kalenderjahr unschädlich. Bei einem Überschreiten der Kleinunternehmergrenze um mehr als 10% ist die Umsatzsteuerbefreiung ab dem Zeitpunkt des Überschreitens nicht mehr anwendbar. In derartigen Fällen kommt es somit zur Anwendung der Befreiung auf Umsätze, die nur einem Teil des Kalenderjahres (bis zum Überschreiten der Umsatzgrenze) zuzuordnen sind.

Die Kleinunternehmerpauschalierung soll in derartigen Fällen im laufenden Jahr nicht mehr anwendbar sein. Im Folgejahr steht die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung sodann ebenfalls nicht mehr zu, sodass auch die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung im Folgejahr nicht in Betracht kommt.

Die Neuregelung soll erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025 anzuwenden sein.

Zu Z 6 und 16 (§ 26 Z 4 und § 124b Z 468):

Entsprechend dem Beschluss der Bundesregierung zur Abgeltung der noch nicht berücksichtigten Inflationswirkungen im Rahmen der Abschaffung der kalten Progression für das Jahr 2025 sollen die Tages- und Nächtigungsgelder angehoben werden.

Tagesgelder für Inlandsdienstreisen werden derzeit bis zu 26,40 Euro pro Tag steuerlich als Kostenersatz anerkannt. Als Nächtigungsgeld können – sofern keine höheren Ausgaben nachgewiesen werden – bis zu 15 Euro berücksichtigt werden. Diese Beträge sollen auf 30 Euro bzw. 17 Euro erhöht werden.

Wie bisher sollen die steuerlichen Beträge dabei weiterhin mit den Werten gemäß § 13 der Reisegebührenvorschrift 1955 übereinstimmen.

Die Neuregelung soll erstmalig für Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2025 sowie bei der Veranlagung 2025 anzuwenden sein. Im Fall eines abweichenden Wirtschaftsjahres 2024/2025 soll die Berücksichtigung der erhöhten Pauschalsätze als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 auf Reisekosten anzuwenden sein, die aus Reisen ab Jänner 2025 entstehen.

Der Bundesminister für Finanzen wird zudem ermächtigt, die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen des Arbeitnehmers bei Verwendung von Massebeförderungsmitteln durch Verordnung näher zu regeln und dabei im Interesse ökologischer Zielsetzungen Begünstigungen vorzusehen.

Zu Z 7 lit b, 9, 11, 12 sowie 16 (§ 33 Abs. 1a, § 41 Abs. 4, § 67 Abs. 1, § 77 Abs. 4 sowie § 124b Z 466 und 469):

Die Freigrenze für das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 41 Abs. 4 zweiter Satz und § 77 Abs. 4 erster Satz (2 100 Euro) und die Grenze für die Anwendung der 30% gemäß § 41 Abs. 4 vierter Satz und § 77 Abs. 4 letzter Satz (2 000 Euro) sind nach der bisherigen Fassung des § 33 Abs. 1a nicht Teil der Progressionsabgeltung. Aus diesem Grund kommt es zu Differenzen in der Nullstufe zwischen Tarif und sonstigen Bezügen gemäß § 67 Abs. 1. Um diese sachlich nicht begründeten Differenzen zu vermeiden, wurden diese Beträge bereits für das Kalenderjahr 2024 im Rahmen einer Übergangsregelung in § 124b Z 449 basierend auf den Inflationswerten der Nullstufe der Jahre 2022 und 2023 angepasst (BGBl. I Nr. 13/2024).

Eine solche Anpassung soll durch das gegenständliche Gesetz auch für das Kalenderjahr 2025 vorgenommen werden. Dabei sollen die Freigrenze für das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 41 Abs. 4 zweiter Satz und § 77 Abs. 4 erster Satz (2 100 Euro) und die Grenze für die Anwendung der 30% gemäß § 41 Abs. 4 vierter Satz und § 77 Abs. 4 letzter Satz (2 000 Euro) basierend auf den Beträgen der Übergangsregelung in § 124b Z 449 (2 447 Euro und 2 330 Euro) um die volle Inflationsrate (5,0%) angepasst werden.

Die oben genannten Beträge sollen mit Wirksamkeit für die Progressionsanpassung 2026 in den Katalog der nach § 33 Abs. 1a jährlich anzupassenden Bestimmungen aufgenommen werden. Dabei soll insbesondere klargestellt werden, dass ausschließlich die Freigrenze für das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 41 Abs. 4 zweiter Satz und § 77 Abs. 4 erster Satz (2 100 Euro) und die Grenze für die Anwendung der 30% gemäß § 41 Abs. 4 vierter Satz und § 77 Abs. 4 letzter Satz (2 000 Euro) angepasst werden sollen.

Zu Z 15 und 16 (§ 104 und § 124b Z 470):

§ 3d des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes (LWA-G) sieht für Alleinverdienende und Alleinerziehende mit Kindern bis 18 Jahre, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, eine Sonderzuwendung vor. Danach wird für den Zeitraum von Juli 2023 bis Dezember 2024 für jedes Kind unter 18 Jahren ein Betrag von 60 Euro von der Buchhaltungsagentur ausbezahlt. § 3d LWA-G läuft mit dem Jahr 2024 aus. An seine Stelle soll ab 2025 ein Kinderzuschlag als Zuschlag zum Kinderabsetzbetrag treten, der in § 104 verankert werden soll. Dabei soll im Wesentlichen an die im LWA-G vorgesehen Voraussetzungen angeknüpft und der bestehende monatliche Auszahlungsmodus beibehalten werden.

Anspruch auf den Kinderzuschlag sollen Personen haben, denen für ein Kind ein Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Da der Kinderabsetzbetrag mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, steht der Zuschlag der Person zu, der die Familienbeihilfe für das Kind ausbezahlt wird. Wie schon bisher nach § 3d LWA-G soll der Kinderzuschlag nur für Kinder zustehen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Der Kinderzuschlag ist eine beitragsunabhängige, wohnortbezogene Leistung für bedürftige Eltern.

Entsprechend § 3d LWA-G soll der Zuschlag an den Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag geknüpft werden und dann zustehen, wenn die alleinverdienende oder alleinerziehende Person betriebliche Einkünfte und/oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt und einen Einkünftehöchstbetrag (Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte unter Einbeziehung eines allfälligen 13. und 14. Monatsgehaltes) nicht überschreitet. Im LWA-G wurde für Zuwendungen des Jahres 2024 ein (das Jahr 2023) betreffender Höchstbetrag von 24 500 Euro verankert. Dieser Wert soll auf den Betrag von 25 725 Euro inflationsangepasst werden und ist damit für den Kinderzuschlag des Jahres 2025 maßgebend.

Der Kinderzuschlag soll jeweils für einen Zeitraum von zwölf Monaten, nämlich von Juli bis Juni des Folgejahres zustehen (Anspruchszeitraum). Dieser Anspruchszeitraum ist jeweils auf das vorhergehende Kalenderjahr bezogen, für das sich aus einer rechtskräftigen Einkommensteuerveranlagung ergibt, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung vorliegen (Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages oder des Alleinerzieherabsetzbetrages und Nichtüberschreiten des Einkünftehöchstbetrages).

Beispiel 1:

A ist Alleinverdiener. Er ist mit B verheiratet, das Ehepaar hat 2 Kinder im Alter von 2 und 5 Jahren. B bezieht die Familienbeihilfe für diese Kinder.

Der Einkommensteuerbescheid von A für das Jahr 2024 ergeht am 5.4.2025 und erwächst nach Ablauf eines Monats in Rechtskraft. Der Gesamtbetrag der Einkünfte unter Berücksichtigung der sonstigen Bezüge (13./14. Monatsgehalt) beträgt 25 200 Euro. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wird berücksichtigt.

Aus dem Einkommensteuerbescheid 2024 für A ergibt sich, dass für den Zeitraum Juli 2025 bis Juni 2026 für die beiden Kinder ein Kinderzuschlag zusteht, sofern für diese Monate für die Kinder auch die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gewährt werden.

Der Kinderzuschlag soll – wie die Sonderzuwendung nach dem LWA-G – 60 Euro im Monat betragen.

Der Kinderzuschlag soll der Person zustehen, der die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für das Kind gewährt wird. Die Verknüpfung von Kinderzuschlag und Familienbeihilfe gewährleistet, dass er grundsätzlich auch monatlich antragslos ausbezahlt werden kann. Alleinerziehende sind stets auch Familienbeihilfenbezieher, sodass sie stets selbst Anspruch auf den Kinderzuschlag haben. Bei Alleinverdienenden kann allerdings auch der (Ehe)Partner die Familienbeihilfe beziehen (siehe das Beispiel oben), sodass in derartigen Fällen der Alleinverdienende den Anspruch des (Ehe)Partners auf den Kinderzuschlag vermittelt.

In allen Fällen, in denen bis Ende Juni des aktuellen Jahres ein anspruchsbegründender rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für das Vorjahr vorliegt, wird der Zuschlag für die Monate Juli bis Juni des Folgejahres monatlich mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag ausbezahlt.

Fortsetzung des Beispiels 1:

Aus dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2024 von A vom 5.4.2025 ergibt sich, dass für den Zeitraum Juli 2025 bis Juni 2026 für die beiden Kinder B ein Zuschlag zum Kinderabsetzbetrag zusteht, sofern für diesen Monat auch Familienbeihilfe gewährt wird. Die Auszahlung an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag an B wird ab Juli 2025 bis Juni 2026 um den Kinderzuschlag für die beiden Kinder, somit in Summe um 120 Euro, monatlich erhöht.

Sollte ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für das Vorjahr erst nach Juni des Folgejahres vorliegen, soll für die unberücksichtigten Monate des Anspruchszeitraumes eine Nachzahlung erfolgen.

Variante des Beispiels 1:

Der Einkommensteuerbescheid 2024 für A ergeht am 17.9.2025 und wird nach Ablauf eines Monates rechtskräftig.

Der Kinderzuschlag für die Monate vor Vorliegen des rechtskräftigen Bescheides, das sind die Monate Juli bis Oktober 2024, wird in einem Gesamtbetrag nachbezahlt, ab November 2024 bis Juni 2025 wird der Zuschlag monatlich mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag ausbezahlt.

Leitet sich der Anspruch auf den Kinderzuschlag aus der Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages ab, soll es in Fällen, in denen im selben Jahr eine (Ehe)Partnerschaft aufgelöst und eine neue begründet wird, ausgeschlossen sein, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag dem neuen (Ehe)Partner einen Kinderzuschlag vermittelt, wenn die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag aus der neuen (Ehe)Partnerschaft nicht erfüllt sind. In Abs. 2 Z 3 soll daher verankert werden, dass der Kinderzuschlag (neben der alleinverdienenden Person) nur dem (Ehe)Partner zusteht, der für die Beurteilung des Anspruches auf den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgebend war.

Beispiel 2:

Herr C ist mit Frau D verheiratet. Das Ehepaar hat drei Kinder (K, L und M) im Alter von 6 bis 10 Jahren, für die D die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bezieht. Das Ehepaar lässt sich im Oktober 2024 scheiden; die Kinder bleiben bei D. C begründet im selben Jahr mit Frau E eine Partnerschaft. E hat ein Kind (P) aus einer vorherigen Beziehung, für das sie Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bezieht.

Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des C für 2024 vom 1. April 2025 wird der Alleinverdienerabsetzbetrag unter Berücksichtigung der Kinder K, L und M aus der Ehe mit D berücksichtigt, weil D im Jahr 2024 Einkünfte unter dem Schwellenwert von 6.937 Euro erzielt hat. D steht für K, L und M für Juli 2025 bis Juni 2026 der Kinderzuschlag zu.

E bezieht in diesem Zeitraum für P ebenfalls die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag. Sie kann aber C für 2024 keinen Alleinverdienerabsetzbetrag vermitteln, weil im Jahr 2024 keine mehr als 6-monatige Partnerschaft mit C vorlag. Da E in der Veranlagung des C für die Beurteilung des Anspruchs auf den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht maßgebend ist, begründet der Alleinverdienerabsetzbetrag des C für E keinen Anspruch auf Kinderzuschlag in Bezug auf P.

Sollte E für 2024 der Alleinerzieherabsetzbetrag zustehen oder sie einem vorherigen (Ehe)Partner für 2024 den Alleinverdienerabsetzbetrag vermittelt haben, steht E fürP aus diesen Gründen ein Kinderzuschlag zu.

Sollte sich nachträglich ergeben, dass der gewährte Kinderzuschlag zu Unrecht bezogen wurde, soll er – wie auch der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 – in Anwendung des § 26 FLAG zurückgefordert werden können. Das wäre zB der Fall, wenn der den Anspruch auf den Kinderzuschlag auslösende Bescheid im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) durch einen neuen Einkommensteuerbescheid ersetzt wird und dieser Bescheid einen Gesamtbetrag der Einkünfte ausweist, der den maßgebenden Höchstbetrag überschreitet. Sollte umgekehrt der anspruchsbegründende Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag erst in einem den ersten Einkommensteuerbescheid ersetzenden Folgebescheid berücksichtigt werden, löst dieser Bescheid den Anspruch auf den Kinderzuschlag aus, sofern der Höchstbetrag nicht überschritten wird. Das wäre zB der Fall, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag erst auf Grund einer Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) berücksichtigt wird.

Der Betrag des Kinderzuschlages von 60 Euro und der Einkünftehöchstbetrag sollen gemäß Absatz 4 jährlich an die Inflation angepasst werden. Dafür soll der jeweils für das maßgebende Jahr festgesetzte Anpassungsfaktor des § 108f ASVG herangezogen werden. Der Kinderzuschlag von 60 Euro soll daher erstmalig für die Monate Jänner bis Dezember 2026 mit dem für das Jahr 2026 festgesetzten Anpassungsfaktor erhöht werden; der Höchstbetrag von 25.725 Euro, der sich auf die Veranlagung 2024 bezieht, soll erstmalig für die Veranlagung 2025 mit dem für das Jahr 2025 festgesetzten Anpassungsfaktor erhöht werden. Die Kundmachung der Beträge soll vom Bundesminister für Finanzen bis spätestens 15. November jeden Jahres mit Verordnung erfolgen.

Personen, die gemäß § 3d LWA-G bis Ende des Jahres 2024 eine Sonderzuwendung erhalten, können erst für Monate ab Juli 2025 einen Kinderzuschlag erhalten bzw. als Alleinverdienende, deren (Ehe)Partner die Familienbeihilfe bezieht, einen Kinderzuschlag vermitteln. Um in derartigen Fällen keine zeitliche Lücke in der Unterstützungsgewährung entstehen zu lassen, soll § 3d LWA-G dahingehend geändert werden, dass die Sonderzuwendung, die auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides 2023 zusteht, nicht nur für das Jahr 2024, sondern darüber hinaus auch für die Monate Jänner bis Juni 2025 gewährt wird. Damit ist sichergestellt, dass Personen, denen nach bisheriger Rechtslage für 2024 eine Sonderzuwendung gewährt wird, diese auch für jene Monate des Jahres 2025 erhalten, die von der Neuregelung im EStG 1988 noch nicht erfasst sind. Ab dem erstmaligen Wirksamwerden ab Juli 2025 ermöglicht die Regelung im EStG 1988 sodann eine im Zeitverlauf lückenlose Berücksichtigung des Kinderzuschlages.

Die Neuregelung soll mit 1. Jänner 2025 in Kraft treten. Um Informationen über die Auswirkungen steuerlicher Familienbegünstigungen (va. Kinderzuschlag, Familienbonus Plus, Kindermehrbetrag und Alleinverdienerabsetzbetrag, …) in Bezug auf Verteilungswirkung und Beitrag zur Armutsbekämpfung und Förderung der Erwerbsbeteiligung zu erhalten, soll der Bundesminister für Finanzen verpflichtet werden, im Jahr 2029 eine Evaluierung durchzuführen.

Zu Z 16 (§ 124b Z 471):

Gemäß § 6 Abs. 2 des Klimabonusgesetzes – KliBG ist der für das Jahr 2024 ausbezahlten regionale Klimabonus im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2024 der Steuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen, wenn das Einkommen des Empfängers im Jahr 2024 mehr als 66.612 Euro betragen hat. § 6 Abs. 3 KliBG sieht dazu eine Datenübermittlung vor, die allerdings nur die Personendaten der Klimabonusempfänger und das maßgebende Jahr des Klimabonus betrifft. Die Finanzverwaltung benötigt aber zusätzlich auch die Kenntnis des Betrages des für 2024 im jeweiligen Fall ausbezahlten Klimabonus, um der Verpflichtung zur allfälligen Berücksichtigung in der Einkommensteuerveranlagung entsprechen zu können. Die zu eng gefasste Regelung des § 6 Abs. 2 KliBG soll daher dahingehend ergänzt werden, dass für die betroffenen Personen auch der Betrag des für 2024 ausbezahlten Klimabonus zu übermitteln ist.

Zu Artikel 2 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

Zu Z 1 bis 3 (§ 6 Abs. 1 Z 27, § 21 Abs. 6 und § 28 Abs. 65):

Die Kleinunternehmergrenze soll auf 55 000 Euro erhöht werden. Die neue Grenze soll auch in der Einkommensteuer gelten (im Hinblick auf die Kleinunternehmerpauschalierung), wodurch auch eine entsprechende Harmonisierung im Bereich der Einkommensteuer und Umsatzsteuer sichergestellt werden soll.

Zu Artikel 3 (Änderung des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes)

Zu § 3d Abs. 1 Z 3 und Abs. 7:

§ 3d LWA-G sieht für Alleinverdienende und Alleinerziehende mit Kindern bis 18 Jahre, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, eine Sonderzuwendung vor. Danach wird bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Zeitraum von Juli 2023 bis Dezember 2024 für jedes Kind unter 18 Jahren ein Betrag von 60 Euro von der Buchhaltungsagentur ausbezahlt. § 3d LWA-G läuft mit dem Jahr 2024 aus. An seine Stelle soll ab 2025 ein Zuschlag zum Kinderabsetzbetrag treten, der in § 104 EStG 1988 verankert werden soll (siehe dazu dort).

Nach § 104 EStG 1988 können Personen, die gemäß § 3d LWA-G bis Ende des Jahres 2024 eine Sonderzuwendung erhalten, erst für Monate ab Juli 2025 einen Kinderzuschlag erhalten bzw. als Alleinverdienende dem (Ehe)Partner als Familienbeihilfenbezieher einen Kinderzuschlag vermitteln. Um in derartigen Fällen keine zeitliche Lücke in der Unterstützungsgewährung entstehen zu lassen, soll § 3d Abs. 1 LWA-G durch eine Z 3 dahingehend erweitert werden, dass die Sonderzuwendung, die auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides 2023 gewährt wird, nicht nur für das Jahr 2024, sondern darüber hinaus auch für die Monate Jänner bis Juni 2025 gewährt wird. Damit ist sichergestellt, dass Personen die Begünstigung auch für die Monate Jänner bis Juni 2025 erhalten, die von der Neuregelung im EStG 1988 noch nicht erfasst sind. Ab dem erstmaligen Wirksamwerden des § 104 EStG 1988 ab Juli 2025 ermöglicht die Regelung im EStG 1988 sodann eine im Zeitverlauf lückenlose Berücksichtigung des Kinderzuschlages.

Zur budgetären Bedeckung der Verlängerung der Sonderzuwendung gemäß § 3d Abs. 1 Z 3 für die Kalendermonate Jänner bis Juni 2025 wird ein Betrag in Höhe der Ausgaben aus dem Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer zur Verfügung gestellt.

Zu Artikel 4 (Änderung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§ 7 Abs. 4 und § 10 Abs. 7):

Der neu geschaffene Kinderzuschlag in § 104 Einkommensteuergesetz geht aus § 3d Abs. 1 LWA-G hervor. Da diese Sonderzuwendung für minderjährige Kinder von Alleinerziehenden oder Alleinverdienenden nach den dortigen Kriterien bereits von der Anrechnung auf die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung ausgenommen ist, erscheint es folgerichtig auch die Nachfolgeleistung anrechenfrei zu stellen. Aus diesem Grund wird im SH-GG eine entsprechende Regelung etabliert.

Zu Artikel 5 (Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955)

Zu Z 1, 2, 3, 4, 5 und 6 (§ 7 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6):

Die Beträge des ‚normalen‘ Beförderungszuschusses gemäß § 7 Abs. 4 und des ‚erhöhten‘ Beförderungszuschusses gemäß § 7 Abs. 5 werden jeweils entsprechend angepasst, um den aktuellen Preisentwicklungen gerecht zu werden. Der erhöhte Beförderungszuschuss kommt derzeit in jenen Fällen zur Anwendung, in denen die Bediensteten glaubhaft machen, dass für die Reisebewegung Massenbeförderungsmittel benutzt wurden, beispielsweise wenn diese ein privat gekauftes Klimaticket besitzen. Zweck des erhöhten Beförderungszuschusses ist es einen finanziellen Anreiz für die Benützung öffentlicher Massenbeförderungsmittel zu schaffen.

Derzeit ist der ‚normale‘ Beförderungszuschuss mit 52,- Euro gedeckelt. Aufgrund der Anhebung der Beträge auf nunmehr 26 Cent für die ersten 50 Kilometer, auf 13 Cent für die weiteren 250 Kilometer und für jeden weiteren Kilometer auf 7 Cent wird ein Deckel von 69,30 Euro eingeführt.

Der ‚erhöhte‘ Beförderungszuschuss ist aktuell mit 79,70 Euro gedeckelt. Aufgrund der Anhebung der Beträge auf nunmehr 50 Cent für die ersten 50 Kilometer, auf 20 Cent für die weiteren 250 Kilometer und für jeden weiteren Kilometer auf 10 Cent, wird ein Deckel von 109,- Euro festgelegt.

Gleichzeitig wird ein Jahresdeckel von 2.450 € eingeführt (entspricht dem österreichweit gültigen Klimaticket inkl. 1. Klasse-Upgrade bei den Österreichischen Bundesbahnen).

Zu Z 7 (§ 10 Abs. 3):

Das Kilometergeld wird aufgrund der gestiegenen Spritpreise und Erhaltungskosten auf 0,50 € erhöht. Zur Verwaltungsvereinfachung sollen dieselben Sätze auch für Motorfahrräder sowie Motorräder gelten.

Zu Z 8 (§ 10 Abs. 4):

Die Kosten für die Mitbeförderung einer Person in einem Personen- oder Kombinationskraftwagen werden erhöht. Dies soll neben den gestiegenen Kosten auch einen finanziellen Anreiz schaffen, um den Besetzungsgrad eines PKWs zu erhöhen.

Zu Z 9 (§ 10 Abs. 5):

Das Kilometergeld für Fahrräder wird aufgrund der gestiegenen Kosten ebenfalls auf 0,50 € erhöht.

Zu Z 10 (§ 11 Abs. 1):

Das Kilometergeld gebührt Bediensteten derzeit dann, wenn bei einer Dienstreise mangels eines Massenbeförderungsmittels oder anderer Beförderungsmittel Wegstrecken von mehr als zwei Kilometer zu Fuß zurückgelegt werden müssen und beträgt 0,38 €. Das Kilometergeld soll hinkünftig schon ab einer zurückzulegenden Wegstrecke von einem Kilometer zustehen.

Zu Z 11, 12 und 13 (§ 13 Abs. 1):

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurden auf Empfehlung des Rechnungshofes in seinem Bericht Reihe Bund 2010/4 die damals bestehenden Gebührenstufen im Inland abgeschafft und die Gebühren der Reisezulage mit dem Einkommensteuergesetz 1988 harmonisiert. Die Tagesgebühr nach Tarif I betrug somit seit 1.1.2011 unverändert 26,40 €, die Tagesgebühr nach Tarif II 19,80 € und die Nächtigungsgebühr 15 €.

Durch die nunmehrige Anhebung der Tages- und Nächtigungsgebühr soll den gestiegenen Lebenserhaltungs- und Nächtigungskosten seit dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 Rechnung getragen werden.

Zu Z 14 (§ 77 Abs. 45):

Es wird das Inkrafttreten geregelt.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Mag. Markus Koza, Mag. Eva Blimlinger, Andreas Ottenschläger, Mag. Gerhard Kaniak, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Alois Stöger, diplômé, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer und Mag. Romana Deckenbacher sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Magnus Brunner, LL.M., der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch und die Staatssekretärin im Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Mag. Andrea Mayer das Wort.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Andreas Ottenschläger gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2024 09 12

                         Andreas Ottenschläger                                                    Gabriel Obernosterer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann