Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll122. Sitzung / Seite 58

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eine explizite Regelung in der Verfassung wünschenswert. Da der Rechtsschutz für die InitiatorInnen von direkt-demokratischen Instrumenten in den Ländern völlig unter­schiedlich geregelt ist, sollte das Bundes-Verfassungsgesetz ein Mindestniveau sicher­stellen.

Andere (einfachgesetzliche) Verbesserungen des Volksbegehrens

Wie schon oben erwähnt, soll die Unterstützung von Volksbegehren und die Teilnahme an Volksbefragungen erleichtert werden. Während im Wahlrecht 2007 die Briefwahl zu­gelassen wurde, müssen die BürgerInnen bei Volksbegehren und Volksbefragungen jedenfalls vor dem Gemeindeamt erscheinen. Die Brief- und auch die online-Unterstüt­zung sollte ermöglicht werden.

Wir fordern seit Jahren, dass Menschen unabhängig von der Staatsbürgerschaft dort politisch mitentscheiden können, wo sie leben. Das muss auf Wahlen (etwa das kom­munale Wahlrecht für MigrantInnen) aber auch auf direkt-demokratische Instrumente zutreffen. EU-BürgerInnen sollten jedenfalls so weit wie möglich zu direkt-demokrati­schen Instrumenten Zugang haben.

In der Schweiz ist es Initiativen auf Bundesebene erlaubt, 18 Monate die notwendigen 100.000 Unterschriften zu sammeln. In den deutschen Bundesländern beträgt die (amt­liche) Eintragungsfrist für Volksbegehren zwischen 14 Tagen und 6 Monaten (Stand Oktober 2006, nach Gerald Häfner, Erfahrungen, Stand und Perspektiven der direkten Demokratie in Deutschland und Österreich, in: Jos Verhulst & Arjen Nijeboer, Direkte Demokratie (2007)). Gemäß dem österr. Volksbegehrensgesetz beträgt die Frist nur
8 Tage. Die Eintragungsfrist sollte aber mindestens vierzehn Tage betragen.

Volksbegehren sind eine Bereicherung der Demokratie. Die Regierenden müssen die­se Herausforderungen konstruktiv annehmen und das Volk auch in die Lage versetzen, sich zu artikulieren und zu vernetzen sowie über ihr Begehr zu informieren. Den Initia­torInnen des Volksbegehrens sollte daher eine entsprechende Kostenrückerstattung im Verhältnis zur Zahl der Unterstützungen analog zur Wahlkampfkostenerstattung zuste­hen. Formen der (partiellen) Rückerstattung (bzw. Vorfinanzierung) im Falle von Initiati­ven und Abstimmungen existieren in einer Reihe von Staaten, u.a. in Spanien, Polen, Schweden und in einzelnen Bundesländern Deutschlands. Auch in Österreich gibt es eine Kostenrückerstattung für erfolgreiche VB. Dieser Pauschalbetrag macht über € 10.000,-- aus, unabhängig davon wie viele Unterstützungen das VB erreicht hat.

Der Wert direktdemokratischer Instrumente hängt wesentlich von einer sachlichen Be­richterstattung und Diskussion ab. Aus diesem Grund sollten Instrumente entwickelt werden, um die sachliche Berichterstattung in den Medien zu befördern. Jedenfalls sollte bei Volksabstimmungen generell eine Pro und Contra-Broschüre nach dem Schweizer Vorbild (Abstimmungsbuch) verpflichtend werden. Ähnliches muss für das Volksbegehren und die Volksbefragung geschaffen werden.

Vorgaben für das Gesetz zur Europäischen Bürgerinitiative

Die Verordnung über die Bürgerinitiative vom 16. Feber 2011 gilt ab 1. April 2012. Bis zu diesem Zeitpunkt muss auch für Österreich ein Begleitgesetz beschlossen und in Kraft gesetzt werden. Aus grüner Sicht sollte die Sammlung von Unterschriften mög­lichst einfach sein und für die InitiatorInnen – wie auch bei Volksbegehren derzeit schon bestehend – ein Kostenersatz vorgesehen werden. Die Vorgaben der VO zur Si­cherung des Datenschutzes sollten effektiv umgesetzt werden.

Im Zuge der Behandlung der entsprechenden Regierungsvorlagen wird auch die Ge­schäftsordnung des Parlaments zu ändern sein, um die online-Unterstützung der parla­mentarischen Bürgerinitiative (§§ 100 ff GOGNR) sowie die verpflichtende Beiziehung der VertreterInnen einer ausreichend unterstützten parlamentarischen Bürgerinitiative zu den parlamentarischen Beratungen vorzusehen.

 


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