6640/J XXIV. GP
Eingelangt am 18.10.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
der Abgeordneten Schatz, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
betreffend KonsumentInnentäuschung durch Anwendung von "Zauberkästchen" gegen feuchtes Mauerwerk
Aus verschiedenen Methoden zur Mauerwerkstrockenlegung stechen seit einigen Jahren die sogenannten „Zauber- oder Wunderkästchen“ hervor. Unter diesem Begriff werden in Fachkreisen Geräte bezeichnet, die mittels Funkwellen oder sogenanntem Gravo-Magnetismus im Verlauf mehrerer Jahre eine Trocknung ohne besondere bauliche Maßnahmen herbeiführen sollen. „Aquapol“ ist der Name eines "magnetokinetischen" Systems zur Trockenlegung feuchten Mauerwerks der gleichnamigen österreichischen Firma. Obwohl inzwischen Gerichtsurteile, Fachartikel und Fachaussagen die Wirkungslosigkeit dieser Geräte bestätigen, gibt es keinerlei Warnungen der KonsumentInnen oder Verbote wegen unlauteren Wettbewerbs im Zusammenhang mit diesem Produkt und diesem Unternehmen. Die Anbringung solcher Kästchen wird neuerdings auch von Hausverwaltungen bei Auftreten von Feuchtigkeit und Schimmel als geeignete Maßnahme der Mauerwerkstrockenlegung dargestellt, wodurch die Gesundheit der Mieter gefährdet und mittelfristig auch die Bausubstanz geschädigt wird. Folgender link belegt die Untauglichkeit des Gerätes durch Gerichtsurteile, Fachartikel und Fachmeinungen: http://www.esowatch.com/ge/index.php?title=Aquapol
Das Landgericht München hat einem Vertreiber des Produktes der Firma Aquapol am 23. Oktober 2008 unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € untersagt, die unlautere Werbung für das Produkt fortzusetzen. Anzeigender war der Verband Sozialer Wettbewerb. Es wurde untersagt, werbend zu verbreiten, dass nach Montage des Aquapolgerätes in feuchten Räumen "der Modergeruch verschwand und die Wände austrockneten" und dass Aquapol-Anwender "besser schlafen, sich das Raumklima verbessert und verschiedene Unbehaglichkeiten verschwinden" und dass diese Geräte dazu geeignet sind, "Mauern von Gebäuden trocken zu legen". Nicht geworben werden darf ferner mit den Begriffen wie "nie mehr feuchte Mauern, Mauertrockenlegung, Trockenlegung von feuchten Mauern, erfolgreiche Mauertrockenlegung, Umweltfreundliche Mauertrockenlegung, Mauerentfeuchtungsgerät, Mauerentfeuchtung durch Umpolung der Wassermoleküle, Mauertrockenlegung durch Erdkräfte, Gebäudetrockenlegung" sowie "Aquapol gewinnt den Kampf gegen feuchte Mauern".
In Österreich werden diese Kästchen in unterschiedlichen Varianten und mit unterschiedlichen Fantasiebezeichnungen beworben und vertrieben.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Wurden Sie bereits mit der Problematik konfrontiert?
2. Wenn ja, haben Sie die Wirkungsweise der Kästchen überprüfen lassen? Zu welchem Ergebnis sind sie gekommen und was haben sie in diesem Zusammenhang bereits unternommen?
3. Sind Hausbesitzer oder Hausverwaltungen berechtigt, beim Problem von feuchten Mauern und/oder Schimmelbildung derartige Geräte als (einzige) Maßnahme der Schadensbehebung anzuwenden?
4. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Mieter von feuchten oder schimmeligen Wohnungen, denen von den Vermietern oder von der Hausverwaltung die Anbringung von „Zauberkästchen“ als (einzige) Lösung des Problems angeboten wird?
5. Welche Maßnahmen werden Sie zur Aufklärung und zum Schutz der Bevölkerung ergreifen?