2889/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.09.2009
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                  Wien, am    September 2009

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0159-I/4/2009

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2900/J vom 13. Juli 2009 der Abgeordneten  Bernhard Themessl, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Schweiz:                 8.040 Personen

Liechtenstein:           7.836 Personen (Stichtag: 29. Juli 2009)

 

Zu 2.:

Schweiz:                 7.571 Personen

Liechtenstein:           7.790 Personen (Stichtag: 29. Juli 2009)

 

Zu 3.:

1.225 Personen (Stichtag: 29. Juli 2009)


Zu 4.:

Die begünstigte Besteuerung von sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen, wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, gilt auch für Grenzgänger. Voraussetzung ist allerdings ein entsprechender Auszahlungsmodus. Eine allfällige höhere steuerliche Belastung von Grenzgängern entsteht daher nicht durch eine unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung, sondern aufgrund einer anderen Auszahlungsform.

 

Die Regelung in § 67 EStG ist auch EU-rechtskonform. Eine schriftliche Anfrage zu diesem Thema wurde von der Europäischen Kommission wie folgt beantwortet: „Wenn in einem grenzübergreifenden Sachverhalt zwischen Mitgliedstaaten Steuervorschriften eines Mitgliedstaats in Verbindung mit der Periodizität der Rentenzahlungen eines anderen Mitgliedstaats für ehemalige Grenzgänger eine höhere steuerliche Belastung als für Nichtgrenzgänger bewirken, ist Folgendes zu berücksichtigen:

In punkto Steuern und soziale Sicherheit gibt es kein harmonisiertes EG-Recht; die Zuständigkeit liegt bei den Mitgliedstaaten. Ob diese den jährlichen Rentenbetrag in 12 oder 14 Monatsbezügen zahlen und ob sie nur auf die 13. und 14. Zahlung einen gekürzten Steuersatz anwenden, beschließen also die Mitgliedstaaten. Der Europäische Gerichtshof hat für Recht befunden, dass Unterschiede im Steuerrecht der Mitgliedstaaten und in den Vorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit sich, je nach Sachlage, für Bürger, die sich von einem Mitgliedstaat in einen anderen begeben, vorteilhaft oder nachteilig auswirken können. Etwaige nachteilige Auswirkungen solcher Unterschiede stehen nicht im Widerspruch zum EG-Recht (Rechtssache C-403/03 Schempp, Randnummer 45; Rechtssache C-493/04 Piatkowski, Randnummer 34). Für die Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten und der Schweiz gilt dies analog.“ (E-4997/06DE Antwort von Herrn Špidla im Namen der Kommission vom 10. Januar 2007)

 

Zu 5. und 6.:

Derzeit sind in diesem Zusammenhang keine gesetzlichen Änderungen geplant.

 

Zu 7.:

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen kann eine Steuerbefreiung bestimmter Sachverhalte grundsätzlich nicht zu einer Diskriminierung führen. Wenn die Gehälter und Pensionen von Grenzgängern 14 Mal im Jahr ausbezahlt werden, dann steht auch diesen selbstverständlich die begünstigte Besteuerung zu.


Zu 8. und 9.:

Pensionsabfindungen, die in Österreich ansässige Personen aufgrund einer früheren unselbstständigen Tätigkeit, die in der Schweiz oder Liechtenstein ausgeübt wurde, erhalten, sind gemäß Art. 18 des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich-Schweiz bzw. Art. 18 des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich-Liechtenstein ausschließlich in Österreich steuerpflichtig.

 

Zahlungen für Pensionsabfindungen werden gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG iVm                     § 124b Z 53 EStG unter folgenden Voraussetzungen mit der Hälfte des Steuersatzes besteuert, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt:

-        Der Barwert der Pension übersteigt den Betrag im Sinne des                                         § 1 Abs. 2 Z 1 Pensionskassengesetz nicht (= Freigrenze; derzeit € 9.300.-).

-        Die Pensionszusage liegt mindestens sieben Jahre zurück und es ist ein statutarischer Anspruch (verbrieftes Recht) gegeben. Maßgeblich ist somit der Zeitraum des Ansparens (Ausnahmen bei Abfindungen im Rahmen von Sanierungsprogrammen vorgesehen).

Andere Einkünfte bleiben bei der Berechnung ebenso außer Ansatz wie Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerabsetzbeträge.

 

Übersteigt der Barwert der abzufindenden Pension den Betrag im Sinne des                         § 1 Abs. 2 Z 1 Pensionskassengesetz, dann ist die gesamte Abfindung im Kalendermonat der Zahlung gemäß § 124b Z 53 EStG – mit dem Lohnsteuertarif zu besteuern (nicht sechstelerhöhend).

 

Bei der Abfindung von Pensionen durch inländische Pensionskassen ist dabei der auf die Arbeitgeberbeiträge entfallende Teil zur Gänze, der auf die Arbeitnehmerbeiträge entfallende Teil nur mit 25% als Bemessungsgrundlage für den Hälftesteuersatz zu erfassen. Soweit für Arbeitnehmerbeiträge eine Prämie nach § 108a EStG 1988 in Anspruch genommen worden ist, bleibt der darauf entfallende Teil der Pensionsabfindung steuerfrei.

 

Da ausländische gesetzliche Regelungen bzw. die darauf beruhenden Statuten der ausländischen Pensionskassen vielfach Pensionsabfindungen vorsehen und eine Übertragung des abzufindenden Barwertes in eine inländische Pensionskasse nicht möglich ist, wurde ab dem Jahr 2001 § 124b Z 53 EStG dahingehend erweitert, dass Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge zu einem Drittel steuerfrei zu belassen sind. Diese Erweiterung wurde geschaffen, um Nachteile bei der Besteuerung von Pensionsabfindungen von Grenzgängern zu vermeiden, denn der Hauptanwendungsfall für diese Befreiungsbestimmung sind statutenmäßig vorgesehene Abfindungen von ausländischen Pensionskassen für Grenzgänger, wenn die Grenzgänger die ausländische Tätigkeit aufgeben.

 

Zu 10.:

Die Lohnbezüge von in Österreich ansässigen Personen, die eine unselbstständige Tätigkeit in der Schweiz oder in Liechtenstein ausüben, sind grundsätzlich in Österreich steuerpflichtig. Unter gewissen Voraussetzungen (Arbeitgeber oder Betriebstätte in der Schweiz bzw. in Liechtenstein oder Aufenthalt für einen Zeitraum von länger als 183 Tagen) können jene Bezugsteile, die auf die Tätigkeit in der Schweiz bzw. Liechtenstein entfallen, auch in der Schweiz bzw. Liechtenstein besteuert werden. In diesen Fällen wird die in der Schweiz bzw. in Liechtenstein erhobene Lohnsteuer auf die österreichische Steuer angerechnet.

 

Arbeiten in Liechtenstein: Bei Beschäftigung in einem privatrechtlichen Betrieb ist die Einkommensteuer in Österreich zu zahlen. In Liechtenstein wird eine pauschale Quellensteuer in Höhe von 4 % vom Lohn abgezogen. Der in Liechtenstein einbehaltene Betrag wird dann auf die Einkommensteuer in Österreich angerechnet. (Informationen für Grenzgänger unter www.eures-bodensee.ch, Rubrik „Publikationen“)

 

Arbeiten in der Schweiz: Seit dem 1. Januar 2006 sind auf Arbeitseinkommen in der Schweiz und in Österreich nach dem jeweiligen Tarif Steuern zu zahlen. Die in der Schweiz gezahlten Steuern werden bei der Ermittlung der österreichischen Einkommensteuer angerechnet. Dies erfolgt im Rahmen der in Österreich abzugebenden Einkommensteuererklärung, wobei die in der Schweiz einbehaltene Quellensteuer anhand des Jahreslohnausweises des Arbeitgebers nachzuweisen ist. (Informationen für Grenzgänger unter www.eures-bodensee.ch, Rubrik „Publikationen“)

 

Zu 11.:

Grenzgänger sind hinsichtlich der Höhe der Besteuerung Arbeitnehmern mit inländischem Lohnsteuerabzug völlig gleichgestellt. Nur wird bei ihnen die Einkommensteuer im Wege der Veranlagung erhoben. Gemäß § 67 Abs. 11 EStG und § 68 Abs. 8 EStG gelten die Begünstigungen der § 67 Abs. 1, 2, 6, 7 und 8 EStG (z.B. Prämien für Diensterfindungen) sowie § 68 Abs. 1 bis 6 EStG (Zulagen und Zuschläge) auch für Grenzgänger. Die Gewährung der in § 68 EStG 1988 vorgesehenen Begünstigungen steht jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen im Wege der Amtshilfe zu. Grenzgänger haben an Stelle des Arbeitnehmerabsetzbetrages Anspruch auf den Grenzgängerabsetzbetrag in derselben Höhe. Bei geringem Einkommen wird ihnen ebenfalls die Negativsteuer zuerkannt. Auch der Verkehrsabsetzbetrag steht Grenzgängern zu.

 

Zu 12. und 13.:

Außer der unterschiedlichen Erhebungsform der Einkommensteuer bestehen keine Unterschiede.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Josef Pröll eh.