AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG
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FA7C An
das Bundesministerium
für Inneres - Sektion III-Recht Postfach
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Wien Email: bmi-III-1@bmi.gv.at
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è FA7C Staatsbürgerschaftsreferat Bearbeiter: Dr.Bernd Michelitsch Bei Antwortschreiben bitte |
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GZ: |
FA1F – 14.00-26/05-1 |
Bezug:
BMI-LR1300/0106-III/1/c/2005 |
Graz, am 10. Oktober 2005 |
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Ggst.: |
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Staatsbürger-schaftsgesetz 1985 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden; Begutachtungsverfahren; Stellungnahme des Landes Steiermark. |
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Zu dem mit do. Schreiben vom 16.09.2005, obige Zahl, übermittelten
Entwurf wird folgende Stellungnahme abgegeben:
I. Allgemeines:
Die vorgeschlagenen Änderungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
werden zum Teil begrüßt, da manche bisherige Regelungen den Gegebenheiten nicht
gerecht wurden.
Wichtige Punkte sind jedoch auch in diesem Änderungsvorschlag nicht
berücksichtigt:
Derzeit
gilt der Staatsbürgerschaftsnachweis noch als Bestätigung über den Besitz der
österreichischen Staatsbürgerschaft, obwohl sich der Reisepass durch seine
heute zentrale Erfassung als geeigneteres Mittel anbieten würde. Die
Ausstellung eines Reisepasses oder die Eintragung einer Person in den Reisepass
des gesetzlichen Vertreters würden ein besseres Auskunftsmittel über den Besitz
der österreichischen Staatsbürgerschaft darstellen. Dies unter der
Voraussetzung, dass die Passbehörden gleichzeitig verpflichtet werden, bei
Ausstellung eines Reisepasses die Frage des Besitzes der Staatsbürgerschaft bei
der zuständigen Evidenzstelle oder beim Dokumentenregister des ZMR 2 zu
hinterfragen. Damit wäre gewährleistet, dass bei allen Personen, die einen
Reisepass beantragen, die Eintragung in der Staatsbürgerschaftsevidenz oder im
Dokumentenregister des ZMR2 abgeglichen wurde.
II. Zu den Kosten:
Im Vorblatt zu dieser Novelle wird zu den finanziellen Auswirkungen
Folgendes festgeschrieben:
„Da die Vollziehung der
Staatsbürgerschaftsangelegenheiten in den Vollzugsbereich der Länder fällt,
werden für den Bund im Verleihungsverfahren keine zusätzlichen Kosten
eintreten. Lediglich durch die Schaffung des § 34 Abs. 1a können in einem
allfälligen Entzugsverfahren zusätzliche Verwaltungsaufwendungen in einer zu
vernachlässigenden Höhe eintreten.
Durch die mit der nunmehrigen Novelle angestrebte
Straffung der Verfahren kann bei den Vollzugskosten der Länder zumindest von
einer Kostenneutralität ausgegangen werden. Mehrkosten werden jedoch durch die
von den jeweiligen Ländern aufgrund des § 10a durchzuführenden Prüfungen
eintreten, die jedoch derzeit seriöser Weise nicht berechnet werden können.“
Dazu ist Folgendes zu bemerken:
Die vorgeschlagene Regelung beinhaltet ein schriftliches Abhalten einer
Prüfung, wobei die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie die
Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes, der Aufbau und die
Organisation der Republik Österreich und ihre maßgeblichen Institutionen, die
Grund- und Freiheitsrechte einschließlich der Rechtsschutzmöglichkeiten und die
Voraussetzungen des Wahlrechts abgeprüft werden sollen.
Die Durchführung einer solchen Prüfung, also die Vorbereitung, die
Korrektur und die Bewertung der Prüfungsarbeiten würde einen beträchtlichen
Verwaltungsaufwand und entsprechende Mehrkosten erfordern. In der Steiermark
wären nämlich schätzungsweise 2500 bis 3000 schriftliche Prüfungen abzuhalten,
für die sowohl das räumliche Umfeld geschaffen und das erforderliche Personal
für die Prüfungsaufsicht und die Beurteilung des Prüfungsergebnisse
bereitgestellt werden müsste.
Eine diesbezügliche Kosteneinschätzung fehlt im do. Entwurf zur Gänze. Die
Steiermark ist daher der Auffassung, dass durch den vorliegenden Entwurf der
Fristenlauf im Sinne der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus nicht
ausgelöst wird, weil das Rechtsetzungsvorhaben überhaupt keine oder jedenfalls
keine der Vereinbarung entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen
enthält. Die Weiterverfolgung eines derartigen mangelhaften Rechtsetzungsvorhabens hat die Konsequenz, dass
im Sinne des Art.4 Abs.2 „keine Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der
genannten Frist“ gegeben wurde. Dies bewirkt letztlich die
Ersatzleistungspflicht des Bundes für die Kosten des gegenständlichen
Gesetzesvorhabens.
III. Zu den einzelnen Bestimmungen:
1. Zu § 10 Abs. 2:
Im § 10 Abs. 2 werden Ausschließungsgründe angeführt, wobei auf Ziffer
1 dieses Absatzes besonders hingewiesen werden muss.
Im § 10 Abs. 2 Z 1 wird auf die Bestimmungen des § 60 Abs. 2
Fremdenpolizeigesetz verwiesen in dem verschiedene Sachverhalte festgelegt
wurden, bei deren Bestehen ein Ansuchen um Verleihung der österreichischen
Staatsbürgerschaft abzuweisen ist, auch wenn es zu keiner Verurteilung gekommen
ist. In den Punkten 5. bis 14. ist keine Verurteilung und daher auch keine
eingeleitete Strafverfolgung vorgesehen. Das wiederum bewirkt, dass ein solcher
Sachverhalt, wenn er einmal festgestellt wurde, immer aufrecht festgestellt
bleibt und damit die Abwicklung eines positiven Verleihungsverfahrens immer
behindert.
Als Beispiel sei angeführt:
Jemand, der gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen
unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den
Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die
Einreise- oder Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen, setzt einen Tatbestand,
der eine Einbürgerung für immer unmöglich macht.
Ob diese Rechtsfolge tatsächlich in diesem Umfang gemeint ist,
erscheint fraglich zu sein.
Auch bei den weiteren Bestimmungen treten ähnliche Situationen ein, die
zur Abweisung eines Antrages führen müssten.
2. Zu § 10a:
Diese Bestimmung wird aus Kostengründen (siehe oben unter II.)
abgelehnt.
Es wird eine Regelung angeregt, die den Ländern keine Kosten
verursacht. Dies könnte dadurch erreicht werden, dass dem Antragsteller die
Absolvierung des Modul2 nach den Bestimmungen des NAG als Nachweis der
Deutschkenntnisse vorgeschrieben wird.
3. Zu den Übergangsbestimmungen:
Derzeit sind keine Übergangsbestimmungen in den Begutachtungsentwurf
eingearbeitet.
Um unsere laufenden Verfahren kontinuierlich weiter bearbeiten zu
können, wird es erforderlich sein, Übergangsregelungen für
a)
gestellte
Anträge,
b)
mit der
Zusicherung abgeschlossene Anträge und für
c)
neue Anträge
hinsichtlich der erforderlichen „neuen“ Deutsch-Kenntnisse
zu berücksichtigen,
wobei die eingeforderten Übergangsregelungen unter der Voraussetzung, dass der
über die Verbindungsstelle vorgelegte Änderungsvorschlag zum § 10a akzeptiert
wird, zu sehen wären.
Im Einzelnen sei dazu Folgendes bemerkt:
Zu a) (bereits gestellte Anträge)
Für bereits gestellte Anträge sollten die bisherigen Bestimmungen
weitergelten, da auch das Modul 2 nach dem NAG erst ab 1. Jänner 2006
eingeführt wird und die erforderliche Erfüllung des Modul 2 auch bei der
geänderten Variante am 2. Jänner 2006 nicht eingefordert werden kann. Anbieten
dieser Kurse, Schulung nach diesen Kursen und die Erfüllung der Voraussetzungen
für den positiven Abschluss können nicht ab 1. Jänner 2006 eingefordert werden,
da dem betroffenen Personenkreis Zeit und Gelegenheit gegeben werden muss,
diese Voraussetzungen nach 10a zu erfüllen.
Wichtig ist, dass § 10a eine zukünftige Regelung darstellt und ein
„Hinauszögern“ der Wirksamkeit dieser Bestimmung in Anbetracht des bisherigen
Fehlens dieser Voraussetzung mengenmäßig nicht von wesentlicher Bedeutung ist.
Zu b) (mit der Zusicherung abgeschlossene Anträge)
Anträge, die mit der Zusicherung der Verleihung abgeschlossen wurden,
beinhalten eine positive Entscheidung der Behörde über den gestellten Antrag.
Es wird lediglich die Entlassung eingefordert, wobei die bisherigen allgemeinen
Einbürgerungsvoraussetzungen auch während des Zeitraums zwischen erlassenem
Zusicherungsbescheid und endgültiger Entscheidung der Behörde über den Antrag
erfüllt sein müssen.
Daher ist es auch für diese Fälle vom Ablauf her nicht zielführend, die
neue Rechtslage wirksam werden zu lassen.
Zu c) (neue Anträge ab Wirksamwerden des Gesetzes)
Für Anträge, die ab Wirksamwerden des Gesetzes gestellt werden, sollten
alle Bestimmungen, mit Ausnahme des § 10a neu, gelten, da es sinnvoll ist, die
Voraussetzungen des § 10a neu erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden
zu lassen. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten die bisherigen Bestimmungen des §
10a weitergelten. Begründet wird diese „Verzögerung“ damit, da das NAG erst ab
1. Jänner 2006 in Kraft tritt und der Ablauf der Integrationsvereinbarung gemäß
Modul 2 sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht etabliert hat.
Im Sinne der Kontinuität der bisherigen Einbürgerungsmöglichkeiten wäre
es daher sinnvoll, die Erfüllung des Modul 2 nach dem vorgeschlagenen § 10a neu
erst für Anträge, die ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Wirksamwerden der
Staatsbürgerschaftsnovelle eingereicht werden, wirksam werden zu lassen. Damit
wäre gewährleistet, dass zukünftige Antragsteller ausreichend Gelegenheit
haben, sich mit dem Modul 2 NAG auseinander zu setzen und diese Voraussetzungen
bei Einbringung eines Ansuchens um Verleihung der österreichischen
Staatsbürgerschaft auch erfüllen können.
Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser
Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die Email-Adresse
begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.
Für die Steiermärkische
Landesregierung
(Landeshauptmann Waltraud Klasnic)