Bundesgesetz, mit
dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das
Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das
Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und
das Militärbefugnisgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2005
– WRÄG 2005)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Wehrgesetzes 2001
Das
Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im
Inhaltsverzeichnis entfallen in der Überschrift zu § 3 die Worte „und Verantwortlichkeit“.
1a. Im
Inhaltsverzeichnis entfallen in der Überschrift zu § 20 die Worte „und Truppenübungen“.
1b. Im
Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 21:
„§ 21.
Milizübungen und vorbereitende Milizausbildung“
2. Im
Inhaltsverzeichnis lauten die Überschrift zum 6. Abschnitt des
2. Hauptstückes und die Überschriften zu den §§ 37 bis 40:
„6. Abschnitt
Besondere
militärische Dienstleistungen
§ 37. Ausbildungsdienst
§ 38. Nähere
Bestimmungen für den Ausbildungsdienst
§ 38a. Sonderbestimmungen
für Frauen
§ 38b. Sonderbestimmungen
für Wehrpflichtige
§ 39. Miliztätigkeiten
von Frauen
§ 40. Zuständigkeit“
3. Im
Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zu § 48 folgende
Paragrafenbezeichnung samt Überschrift eingefügt:
„§ 48a.
Missbräuchliche Verwendung des militärischen Hoheitszeichens“
4. Im
Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift zu § 62 durch das Wort „entfällt“ ersetzt.
4a. § 1
Abs. 2 lautet:
„(2) Das Bundesheer wird
auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt. Die Wehrpflichtigen
gehören für die Dauer ihrer Wehrpflicht dem Präsenzstand oder dem Milizstand
oder dem Reservestand an. Die Friedensorganisation umfasst nur Soldaten, die
Einsatzorganisation Soldaten, Wehrpflichtige im Milizstand und Frauen, die
Ausbildungsdienst geleistet haben.“
5. § 1
Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines
Dienstverhältnisses angehören als
a) Militärpersonen
des Dienststandes,
b) Berufsoffiziere
des Dienststandes,
c) Beamte
und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und
d) Vertragsbedienstete
des Bundes mit Sondervertrag nach § 36 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, für eine
militärische Verwendung im Vollziehungsbereich des Bundesministers für
Landesverteidigung (Militär-VB).“
6. Dem § 2
Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dazu gehört
auch die gesamte militärische Ausbildung.“
7. Dem § 7
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Das militärische
Hoheitszeichen dient der Kennzeichnung militärischer Sachgüter. Es darf auch
von Personen und Dienststellen, die mit der Vollziehung militärischer
Angelegenheiten betraut sind, in Ausübung dienstlicher Funktionen geführt
werden. Darüber hinaus darf der Bundesminister für Landesverteidigung das
Führen dieses Hoheitszeichens erlauben, wenn und solange es militärische
Interessen erfordern. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten mit
Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Der Bundesminister für
Landesverteidigung hat die Gestaltung des militärischen Hoheitszeichens durch
Verordnung näher zu bestimmen.“
8. Im § 11
Abs. 2 erster Satz entfällt das Wort „strengstes“.
9. Im § 17
Abs. 7 Z 1 wird vor dem Wort „Zustimmung“ das Wort „ausdrücklicher“ eingefügt.
9a. Im § 19
Abs. 1 entfällt die Z 2 und lautet die Z 3:
„3. Milizübungen oder“
9b. § 20 samt
Überschrift lautet:
„Grundwehrdienst
§ 20. Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind
alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst
erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des
Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische
Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst
innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem
Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate.“
9c. § 21 samt
Überschrift lautet:
„Milizübungen
und vorbereitende Milizausbildung
§ 21. (1) Milizübungen sind auf Grund
freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung sowie nach den jeweiligen
militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. Sie haben der
Heranbildung von Wehrpflichtigen für eine Funktion in der Einsatzorganisation
sowie der Erhaltung und Vertiefung der erworbenen Befähigungen zu dienen. Die
Gesamtdauer der Milizübungen beträgt
1. für Offiziersfunktionen 150 Tage,
2. für Unteroffiziersfunktionen 120 Tage und
3. für die übrigen Funktionen 30 Tage.
Nach
Leistung von Milizübungen in der jeweiligen Gesamtdauer können weitere
Milizübungen auf Grund freiwilliger Meldung nochmals insgesamt bis zum
doppelten Ausmaß der jeweiligen Gesamtdauer geleistet werden. Zu Milizübungen
dürfen unselbständig Erwerbstätige ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers jeweils
nur für insgesamt höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren
herangezogen werden, sofern nicht aus zwingenden militärischen Erfordernissen
eine längere Heranziehung erforderlich ist.
(2) Eine freiwillige
Meldung zu Milizübungen ist unwiderruflich. Wehrpflichtige, die sich freiwillig
zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben, sind von der Absicht, sie zu
Milizübungen heranzuziehen, vom Militärkommando zu verständigen
1. innerhalb eines Jahres nach ihrer Entlassung
aus dem Grundwehrdienst oder,
2. sofern die freiwillige Meldung erst nach der
Entlassung aus dem Grundwehrdienst abgegeben wurde, innerhalb eines Jahres nach
Abgabe der freiwilligen Meldung.
(3) Wehrpflichtige,
die sich nicht freiwillig zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben, jedoch
eine vorbereitende Milizausbildung während des Grundwehrdienstes erfolgreich
geleistet haben, dürfen zur Leistung von Milizübungen verpflichtet werden,
sofern die notwendigen Funktionen nicht ausreichend mit solchen Wehrpflichtigen
besetzt werden können, die Milizübungen auf Grund freiwilliger Meldung zu
leisten haben. Die Wehrpflichtigen sind hiebei binnen zwei Jahren nach ihrer
Entlassung aus dem Grundwehrdienst mit Auswahlbescheid nach den jeweiligen
militärischen Bedürfnissen und unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen
Verhältnisse auszuwählen. Eine solche Verpflichtung darf nur bis zu höchstens
12 vH der Wehrpflichtigen betreffen, die in dem jeweiligen Kalenderjahr
den Grundwehrdienst geleistet haben. Dabei sind auf diesen Prozentsatz jene
Wehrpflichtigen anzurechnen, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen
gemeldet haben. Im Falle einer Berufung gegen den Auswahlbescheid ist vor einer
abweisenden Entscheidung auf Verlangen des Wehrpflichtigen eine Stellungnahme
der Bundesheer‑Beschwerdekommission einzuholen. Auf Grund eines rechtskräftigen
Auswahlbescheides dürfen die Wehrpflichtigen bis zur Vollendung des
50. Lebensjahres zu Milizübungen herangezogen werden.
(4) Wehrpflichtige,
die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes
für die Heranbildung zu einer Funktion in der Einsatzorganisation in Betracht
kommen, sind vom Einheitskommandanten oder dem diesem gleichgestellten
Kommandanten während des Grundwehrdienstes zu einer vorbereitenden
Milizausbildung einzuteilen. Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Leistung
von Milizübungen gemeldet haben, sind dabei im Falle ihrer Eignung vorzugsweise
zu berücksichtigen.“
10. § 23
Abs. 1 letzter Satz entfällt.
10a. § 24 Abs.
1 Z 2 lautet:
„2. spätestens acht Wochen vor dem
Einberufungstermin zu
a) Milizübungen
und
b) freiwilligen
Waffenübungen und Funktionsdiensten.“
10b. § 27
Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus
sonstigen Gründen verhindert war, eine Milizübung anzutreten,“
10c. Im § 28
Abs. 2 werden die Z 2 bis 5 durch folgende Z 2 bis 4 ersetzt:
„2. eines Wehrdienstes als Zeitsoldat oder
3. einer Milizübung oder
4. einer freiwilligen Waffenübung oder eines
Funktionsdienstes.“
10d. § 28
Abs. 5 lautet:
„(5) Die vorzeitige
Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Präsenzdienst nach Wegfall
des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur
zulässig für die restliche Dauer jenes Präsenzdienstes, aus dem der
Wehrpflichtige vorzeitig entlassen wurde, und unter Bedachtnahme auf die für
die Einberufung zum jeweiligen Präsenzdienst maßgebliche Altersgrenze.
Wehrpflichtige, die aus einer freiwilligen Waffenübung oder einem
Funktionsdienst oder aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat vorzeitig entlassen
wurden, dürfen nach Wegfall des Entlassungsgrundes nur mit ihrer Zustimmung für
die restliche Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes einberufen werden.“
11. Im § 28
Abs. 6 werden die Worte „Frauen
im Ausbildungsdienst“
durch die Worte „Personen im
Ausbildungsdienst“
ersetzt.
11a. § 30
Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. bei Milizübungen sowie freiwilligen
Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage
dauern, mit Ablauf des Tages der Feststellung.“
11b. § 31
Abs. 2 lautet:
„(2) Wehrpflichtige
des Milizstandes treten unmittelbar in den Reservestand über
1. vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer
Heranziehbarkeit zu Milizübungen oder
2. sechs Jahre nach ihrer Entlassung aus dem
vollständig geleisteten Grundwehrdienst, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht
zur Leistung von Milizübungen herangezogen werden dürfen, oder
3. acht Jahre nach Beendigung ihrer letzten
Wehrdienstleistung oder
4. mit der Feststellung ihrer Untauglichkeit zum
Wehrdienst durch Beschluss der Stellungskommission.
Die
Heranziehbarkeit zu Milizübungen wird in den Fällen der Z 1 und 2 durch
eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht nicht berührt.“
12. Der
6. Abschnitt des 2. Hauptstückes sowie die §§ 37 bis 40, jeweils
samt Überschrift, lauten:
„6. Abschnitt
Besondere
militärische Dienstleistungen
Ausbildungsdienst
§ 37. (1) Frauen und Wehrpflichtige können auf
Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen
einen Ausbildungsdienst in der Dauer von insgesamt zwölf Monaten leisten. Nach
Maßgabe zwingender militärischer Interessen darf eine Verlängerung des
Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen um bis zu
sechs Monate verfügt werden. Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist
beim Heerespersonalamt einzubringen und bedarf der Annahme (Annahmebescheid).
Dabei ist auch die Eignung der Betroffenen zum Ausbildungsdienst zu prüfen
(Eignungsprüfung).
(2) Die freiwillige
Meldung zum Ausbildungsdienst kann schriftlich ohne Angabe von Gründen
zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist beim Heerespersonalamt
einzubringen. Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem
Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen
Einlangen tritt ein Einberufungsbefehl zu diesem Wehrdienst außer Kraft.
(3) Personen im
Ausbildungsdienst können ihren Austritt aus diesem Wehrdienst schriftlich ohne
Angabe von Gründen bei jener militärischen Dienststelle erklären, der sie
angehören oder sonst zur Dienstleistung zugewiesen sind. Die Austrittserklärung
wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des
Kalendermonates wirksam, in dem sie abgegeben wurde. Die Erklärung kann spätestens
bis zu ihrem Wirksamwerden bei der genannten Dienststelle schriftlich
widerrufen werden. Mit Wirksamkeit einer Austrittserklärung gelten Personen im
Ausbildungsdienst als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.
Nähere
Bestimmungen für den Ausbildungsdienst
§ 38. (1) Frauen und Wehrpflichtige sind zum
Ausbildungsdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit
Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein
ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Auf den Ausbildungsdienst sind
anzuwenden
1. § 24 Abs. 2 über die Zuweisung zu den
Truppenkörpern und
2. § 25 Abs. 1 Z 1 und 2
über den Ausschluss von der Einberufung.
(2) Alle Ergebnisse
medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Frauen und Wehrpflichtige
vor oder während des Ausbildungsdienstes durch militärische Dienststellen oder
auf deren Veranlassung unterzogen werden, dürfen, soweit gesetzlich nicht
anderes bestimmt ist, nur weitergegeben werden an die Untersuchten selbst sowie
mit deren ausdrücklicher Zustimmung an sonstige Einrichtungen oder Personen
außerhalb des Bundesheeres und der Heeresverwaltung ausschließlich für Zwecke
der gesundheitlichen Betreuung der Untersuchten.
(3) Frauen und
Wehrpflichtige können während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende
Kaderausbildung absolvieren.
(4) Frauen und
Wehrpflichtige sind von der Leistung des Ausbildungsdienstes von Amts wegen zu
befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten erfordern. Hinsichtlich
dieser Befreiung ist § 26 Abs. 4 über die Unwirksamkeit einer
Einberufung anzuwenden.
(5) Frauen und
Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung des Ausbildungsdienstes aus diesem zu
entlassen. Dabei ist § 28 Abs. 1 über die Entlassung anzuwenden. Sie
sind vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen
Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung
nach § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 zum Einberufungstermin gegeben
war. Frauen und Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus
dem Ausbildungsdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung nach
Abs. 4 erlassen wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt
bestimmt ist. Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum
Ausbildungsdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die
neuerliche Einberufung ist nur zulässig
1. für die restliche Dauer des Ausbildungsdienstes
und
2. mit Zustimmung der Betroffenen.
Sonderbestimmungen
für Frauen
§ 38a. (1) Bei Frauen ist im Rahmen der
Eignungsprüfung auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum
Wehrdienst zu prüfen.
(2) Frauen dürfen zum
Ausbildungsdienst herangezogen werden bis
1. zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder
2. zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65.
Lebensjahr vollenden, sofern sie Offiziere oder Unteroffiziere oder
Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des
Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind.
(3) Auf Frauen im
Ausbildungsdienst sind die §§ 3 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender
und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden
Abweichungen anzuwenden. Wurde der Ausbildungsdienst wegen einer bevorstehenden
oder erfolgten Geburt eines eigenen Kindes vorzeitig beendet, so kann sich die
Frau binnen drei Jahren nach der Geburt oder der vorzeitigen Beendigung der
Schwangerschaft zur Fortsetzung dieses Wehrdienstes beim Heerespersonalamt
freiwillig melden. In diesem Fall ist sie binnen sechs Monaten nach Einlangen
dieser Meldung für die restliche Dauer dieses Wehrdienstes einzuberufen.
§ 37 Abs. 2 über die Zurückziehung einer freiwilligen Meldung ist
anzuwenden.
(4) Frauen, die
Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, haben jederzeit über alle ihnen
auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer bekannt gewordenen
Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern,
Stillschweigen gegen jedermann zu bewahren, dem sie über solche Angelegenheiten
eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind. Eine Ausnahme
hievon tritt nur insoweit ein, als die Frau für einen bestimmten Fall ihrer
Verschwiegenheitspflicht enthoben wurde.
(5) Der Bundesminister
für Landesverteidigung hat bis Ende März jeden zweiten Jahres dem Nationalrat
über die militärischen Dienstleistungen von Frauen zu berichten.
Sonderbestimmungen
für Wehrpflichtige
§ 38b. (1) Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum
Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im
Rahmen der Eignungsprüfung auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen
zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss
der Stellungskommission nach § 17 Abs. 2 mit der Feststellung
„Tauglich“. Wurde kein Annahmebescheid erlassen, so kann die
Stellungskommission im Stellungsverfahren von einem persönlichen Erscheinen des
Betroffenen Abstand nehmen und den Beschluss nach § 17 Abs. 2 allein
auf Grund der übermittelten Untersuchungsergebnisse fassen. In allen Fällen
einer Eignungsprüfung für Wehrpflichtige sind die Untersuchungsergebnisse der
Stellungskommission zu übermitteln.
(2) Der Einberufungsbefehl zum Ausbildungsdienst
darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der
Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Diese Frist
darf mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. Mit
Antritt des Ausbildungsdienstes wird eine bereits rechtswirksam verfügte
Einberufung zum Grundwehrdienst für den Betroffenen unwirksam. Wehrpflichtige,
die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden,
gelten mit Ablauf des dem Einberufungstermin zum Ausbildungsdienst
vorangehenden Tages als vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen. Im Falle
einer solchen Entlassung ist die Zeit des geleisteten Grundwehrdienstes auf die
Dauer des Ausbildungsdienstes anzurechnen.
(3) Die Dauer des
Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der
Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als
vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten.
(4) Wehrpflichtige,
die vor Ablauf des sechsten Monates auf Grund einer Austrittserklärung
vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen wurden, gelten mit Beginn des dem
Entlassungszeitpunkt folgenden Tages als zum Grundwehrdienst in der noch
offenen Dauer dieses Präsenzdienstes einberufen.
(5) Wurde der
Ausbildungsdienst wegen einer erfolgten Geburt eines eigenen Kindes vorzeitig
beendet, so kann sich der Wehrpflichtige binnen drei Jahren nach der Geburt zur
Fortsetzung dieses Wehrdienstes beim Heerespersonalamt freiwillig melden. In
diesem Fall ist er binnen sechs Monaten nach Einlangen dieser Meldung für die
restliche Dauer dieses Wehrdienstes einzuberufen. § 37 Abs. 2 über
die Zurückziehung einer freiwilligen Meldung ist anzuwenden. Dies gilt nur,
sofern er zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung insgesamt mindestens sechs
Monate Grundwehr- oder Ausbildungsdienst geleistet hat.
(6) Auf den
Ausbildungsdienst sind anzuwenden
1. § 21 Abs. 3 und 4 über die
Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen und die Einteilung zu einer
vorbereitenden Milizausbildung sowie
2. § 28 Abs. 2 über die vorläufige
Aufschiebung der Entlassung.
(7) Abweichend von
§ 37 Abs. 3 wird eine während einer Heranziehung zu einem Einsatz
nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c oder der unmittelbaren Vorbereitung eines
solchen Einsatzes abgegebene Austrittserklärung erst mit Ablauf des
Kalendermonates wirksam, der der Beendigung der Heranziehung des Betroffenen
zum jeweiligen Einsatz folgt, sofern der Ausbildungsdienst nicht vorher endet.
(8) Auf
Wehrpflichtige, die Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, sind,
sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen
Vorschriften anzuwenden, die für Frauen hinsichtlich dieses Wehrdienstes gelten.
Miliztätigkeiten
von Frauen
§ 39. (1) Frauen können freiwillige
Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Auf diese Wehrdienste sind
anzuwenden
1. § 24 Abs. 1 und 2 über die
Einberufung,
2. § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 über den
Ausschluss von der Einberufung,
3. § 28 Abs. 1, 3 und 5 über die
Entlassung und
4. § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 2, 4
und 5 dritter Satz sowie § 38a Abs. 4 über den Ausbildungsdienst.
(2) Auf Frauen, die
freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten, sind die §§ 4, 4a
und 6 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter
mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden.
Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 ist
die Heranziehung zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten nicht
zulässig. Mit Ablauf des dem Beginn eines Beschäftigungsverbotes vorangehenden
Tages gelten Frauen als vorzeitig aus einem solchen Wehrdienst entlassen.
(3) Auf Frauen sind
anzuwenden
1. § 32 Abs. 3, 4 und 7 über die
Freiwillige Milizarbeit, das Vorschlags- und Informationsrecht im Milizstand
sowie die Stellung als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer
Angelegenheiten und
2. § 35 über die Berechtigung zum Tragen der
Uniform.
Bei der
Ausübung von Miliztätigkeiten nach Z 1 ist § 43 über
staatsbürgerliche Rechte anzuwenden.
(4) Das für die
Mobilmachung verantwortliche Kommando kann Frauen für Miliztätigkeiten nach
Abs. 3 Z 1 nach Maßgabe militärischer Rücksichten im notwendigen
Umfang und für die notwendige Dauer zur Verfügung stellen
1. Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und
2. sonstiges Heeresgut, insbesondere auch
dienstliche Unterlagen.
Dabei ist
§ 34 Abs. 2 über die Verwahrung dieser Gegenstände anzuwenden.
(5) Zu Miliztätigkeiten
sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, Frauen, die zum
Ausbildungsdienst heranziehbar sind, berechtigt.
(6) Auf Frauen, die
Miliztätigkeiten nach den Abs. 3 und 4 ausüben, sind, sofern nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften
anzuwenden, die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren
Tätigkeiten gelten.
Zuständigkeit
§ 40. Die Zuständigkeit zur Erlassung von
Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich
1. des Ausbildungsdienstes und
2. der Miliztätigkeiten von Frauen
obliegt in
erster Instanz dem Heerespersonalamt.“
13. § 41
Abs. 3 lautet:
„(3) Die Soldaten
haben alle von einem Vorgesetzten an sie gerichtete Anordnungen zu einem
bestimmten Verhalten (Befehle), soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes
bestimmt ist, zu befolgen.“
13a. Im § 41
Abs. 8 zweiter Satz entfallen die Worte „oder
Truppenübungen“.
14. Nach § 48
wird folgender § 48a samt Überschrift eingefügt:
„Missbräuchliche
Verwendung des militärischen Hoheitszeichens
§ 48a.
Wer das militärische
Hoheitszeichen entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 4 führt oder
sonst missbräuchlich oder herabwürdigend verwendet, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu
bestrafen.“
15. Im § 54
wird die Zitierung „§§ 49
bis 53“ jeweils durch
die Zitierung „§§ 48a bis 53“ ersetzt.
15a. Dem § 55
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Als
Matrikelnummer nach den Vorschriften des humanitären Völkerrechts ist die
Sozialversicherungsnummer zu verwenden.“
16. Im § 60
werden nach Abs. 2b folgende Abs. 2c und 2d eingefügt:
„(2c) Das
Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu § 3, zum
6. Abschnitt des 2. Hauptstückes und zu den §§ 37 bis 40, zu
§ 48a sowie zu § 62, § 1 Abs. 2 und 3, § 2
Abs. 3, § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 2, § 17
Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 28 Abs. 6, der
6. Abschnitt des 2. Hauptstückes und die §§ 37 bis 40, jeweils
samt Überschrift, § 41 Abs. 3, § 48a samt Überschrift,
§ 54, § 55 Abs. 3 sowie § 61 Abs. 24, 28 und 29,
jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx,
treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(2d) Das
Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu § 20 und § 21,
§ 19 Abs. 1, die §§ 20 und 21, jeweils samt Überschrift,
§ 24 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5,
§ 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 41 Abs. 8 sowie
§ 61 Abs. 2, 3 und 25 bis 27, jeweils in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx, treten mit
1. Jänner 2008 in Kraft.“
17. Dem § 60
werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) Mit Ablauf des
30. Juni 2005 treten § 61 Abs. 13 und § 62 samt Überschrift
außer Kraft.
(8) Mit Ablauf des
31. Dezember 2007 tritt § 61 Abs. 1 außer Kraft.“
18. § 61
Abs. 1 und 13 sowie § 62 samt Überschrift entfallen.
18a. Im § 61
Abs. 2 wird das Wort „Kaderübungen“ durch das Wort „Milizübungen“ ersetzt.
18b. Im § 61
Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Kaderübungen“ jeweils durch das Wort „Milizübungen“ ersetzt.
19. Dem § 61
werden folgende Abs. 24 bis 29 angefügt:
„(24) Auf Personen,
die am 30. Juni 2005 auf Grund eines Sondervertrages nach § 36 VBG als
Militärpiloten auf Zeit verwendet werden, ist bis zum Ablauf dieses
Dienstverhältnisses § 62 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005
geltenden Fassung anzuwenden.
(25) Auf
Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 rechtswirksam zum Grundwehrdienst
oder zu einer Truppenübung oder Kaderübung mit einem Entlassungstermin nach
Ablauf des 31. Dezember 2007 einberufen wurden, sind bis zur
Beendigung des jeweiligen Präsenzdienstes die §§ 20 und 21 in der bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden.
(26) Wehrpflichtige,
die nach § 21 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007
geltenden Fassung zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet waren, sind ab
1. Jänner 2008 zur Leistung von Milizübungen im selben zeitlichen
Ausmaß verpflichtet. Bei Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt auch zur
Leistung von Truppenübungen verpflichtet waren, erhöht sich die Verpflichtung
zur Leistung von Milizübungen um die noch offenen Tage der Verpflichtung zu
Truppenübungen.
(27) Wehrpflichtige, die
vor dem 1. Jänner 2008 zu einer Truppenübung oder Kaderübung
rechtskräftig einberufen wurden und nicht zur Leistung von Milizübungen
verpflichtet sind, treten unmittelbar in den Reservestand über.
(28) Bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2007 sind in den Fällen des § 38b Abs. 4
die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 fünfter und sechster Satz über die
Dauer des Grundwehrdienstes in der bis zum Ablauf des
31. Dezember 2007 geltenden Fassung nicht anzuwenden.
(29) Bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2007 sind in den Fällen des § 38b Abs. 6
die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 und 4 über die Verpflichtung
zur Leistung von Kaderübungen und die Einteilung zu einer vorbereitenden
Kaderausbildung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des
Heeresdisziplinargesetzes 2002
Das
Heeresdisziplinargesetz 2002, BGBl. I Nr. 167, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 wird wie folgt geändert:
1. Im
Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 44:
„Anhaltung“
2. Im Inhaltsverzeichnis
lautet die Überschrift zu § 86:
„Sonderbestimmungen
für besondere militärische Dienstleistungen“
3. Im § 43
wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Wird eine
Festnahme mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt, so sind die §§ 3 bis
5 und 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I
Nr. 86/2000, betreffend allgemeine Grundsätze und Maßnahmen zur
Befugnisausübung anzuwenden.“
4. § 44 samt
Überschrift lautet:
„Anhaltung
§ 44. (1) Der Festgenommene darf durchsucht
werden, um zu gewährleisten, dass er während der Anhaltung weder seine eigene
noch die körperliche Sicherheit anderer Personen gefährdet und nicht flüchtet.
Für die Dauer der Anhaltung dürfen ihm nur solche Gegenstände belassen werden,
die nicht geeignet sind,
1. als Mittel zur Flucht zu dienen oder
2. Verletzungen herbeizuführen oder
3. eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im
Haftraum darzustellen.
§ 43
Abs. 2a über die Zulässigkeit der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist
anzuwenden.
(2) Abgenommene
Gegenstände sind bis zur Beendigung der Anhaltung ordnungsgemäß zu verwahren.
Der Festgenommene hat für die Dauer der Anhaltung Anspruch auf unentgeltliche
Verpflegung. Zusätzlich zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungsmittel oder
Genussmittel nicht in den Haftraum mitgenommen werden.
(3) Der Festgenommene
ist in einem einfach und zweckmäßig eingerichteten Haftraum mit ausreichendem
Luftraum und genügend Helligkeit unterzubringen. Dem Festgenommenen ist die
erforderliche Gelegenheit zur Körperpflege und zum Aufsuchen der
Toilettenanlagen zu geben.“
5. § 86 samt
Überschrift lautet:
„Sonderbestimmungen
für besondere militärische Dienstleistungen
§ 86. (1) Auf Personen, die Ausbildungsdienst
leisten, sind anzuwenden
1. während der ersten sechs Monate des
Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen
und
2. ab Beginn des siebenten Monates des
Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen.
(2) Auf Frauen sind
bei einer Miliztätigkeit die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei
vergleichbaren Tätigkeiten geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(3) § 83
Abs. 2 Z 2 lit. c über die vorzeitige Entlassung von
Zeitsoldaten im Einsatz ist auf den Ausbildungsdienst nicht anzuwenden.
(4) Wurde gegen eine
Person im Ausbildungsdienst ein Disziplinarverfahren vor Ablauf des sechsten
Monates dieses Wehrdienstes eingeleitet, so sind in diesem Verfahren auch nach
diesem Zeitpunkt die für den Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen anzuwenden.“
5a. Im § 88
Abs. 4 werden die Z 1 bis 4 durch folgende Z 1 bis 3 ersetzt:
„1. eine Milizübung oder
2. eine freiwillige Waffenübung oder einen
Funktionsdienst oder
3. eine außerordentliche Übung“
6. Dem § 92
werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Das
Inhaltsverzeichnis, § 43 Abs. 2a sowie §§ 44 und 86, jeweils
samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/xxx, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(5) §§ 88
Abs. 4 und 93 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx,
treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
7. Dem § 93
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Auf jene
Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 noch nicht
rechtskräftig abgeschlossen wurden, ist § 88 Abs. 4 in der bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des
Heeresgebührengesetzes 2001
Das
Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im
Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zu § 4 folgende
Paragrafenbezeichnung samt Überschrift eingefügt:
„§ 4a.
Anerkennungsprämie“
1a. Im
Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zu § 9 folgende
Paragrafenbezeichnung samt Überschrift eingefügt:
„§ 9a.
Milizprämie“
1b. Im
Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 12:
„§ 12. Bewaffnung, Bekleidung, Ausrüstung und
Sachprämien“
1c. Im
Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zu § 49 folgende
Paragrafenbezeichnung samt Überschrift eingefügt:
„§ 49a.
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe“
1d. § 2
Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. Weisen Anspruchsberechtigte nach, dass sie aus
von ihnen nicht verschuldeten Gründen verhindert waren, eine Milizübung
anzutreten, so haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem 4. und 6. Hauptstück
auch für die Zeit dieser Verhinderung.“
1e. Nach § 4
wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:
„Anerkennungsprämie
§ 4a. Der Kommandant eines Truppenkörpers oder
ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann den ihm unterstellten
Anspruchsberechtigten nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden
finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen
1. als Anerkennung für besondere dienstliche
Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können, oder
2. aus sonstigen besonderen Anlässen.
Kommt eine
derartige Geldleistung für eine größere Anzahl von Personen verschiedener
Truppenkörper aus dem gleichen Grund in Betracht, so kann diese
Anerkennungsprämie vom Bundesminister für Landesverteidigung gezahlt werden.“
2. § 5 lautet:
„§ 5. (1) Anspruchsberechtigten, die den
Grundwehrdienst leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eine Grundvergütung in
der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes.
(2) Schließen
Anspruchsberechtigte eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so
gebührt ihnen eine Erfolgsprämie in der Höhe von 19,74 vH des
Bezugsansatzes.
(3) Im Abs. 2
tritt an die Stelle des Wortes „Kaderausbildung“ das Wort „Milizausbildung“.“
3. § 6
Abs. 1 lautet:
„(1) Eine Monatsprämie
in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes gebührt
1. Personen im Ausbildungsdienst und
2. Zeitsoldaten.“
3a. § 6
Abs. 3 entfällt.
4. Dem § 6
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Wird ein
Wehrpflichtiger aus dem Ausbildungsdienst vorzeitig entlassen, so hat er dem
Bund einen Beitrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für
jede Monatsprämie nach Abs. 1, die während der ersten sechs Monate einer
Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Dieser
Erstattungsbetrag ist wie ein Übergenuss hereinzubringen. Er entfällt bei einer
vorzeitigen Beendigung dieses Wehrdienstes wegen
1. Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3
WG 2001 oder
2. einer erfolgten Geburt nach § 38b
Abs. 5 WG 2001 oder
3. einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme
in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2
WG 2001.“
4a. § 9
lautet:
„§ 9. Anspruchsberechtigten, die während
freiwilliger Waffenübungen und Funktionsdiensten zu einem Einsatz nach § 2
Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 herangezogen werden, gebührt
eine Einsatzprämie. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden
Einsatzprämie beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:
|
Einsatz
nach § 2 Abs. 1 |
|
Dienstgradgruppe |
lit. a |
lit. b
und c |
|
WG 2001 |
|
Rekruten und
Chargen |
54,27 vH |
48,59 vH, |
Unteroffiziere |
69,77 vH |
61,51 vH, |
Offiziere |
90,45 vH |
80,11 vH. |
Darüber
hinaus gebührt jenen Anspruchsberechtigten, die während solcher
Wehrdienstleistungen zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes
herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine
Einsatzprämie in der halben Höhe der während dieses Einsatzes gebührenden
Prämie. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die
Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum
Einsatz.“
4b. Nach § 9
wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:
„Milizprämie
§ 9a. Anspruchsberechtigten, die eine Milizübung
leisten, gebührt eine Milizprämie. Die Höhe der für einen Kalendermonat
gebührenden Milizprämie beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:
Dienstgradgruppe |
|
|
|
Rekruten und
Chargen |
14,34 vH, |
Unteroffiziere |
18,36 vH, |
Offiziere |
23,66 vH.“ |
5. § 11
Abs. 1 lautet:
„(1) Im
Grundwehrdienst, Wehrdienst als Zeitsoldat und Ausbildungsdienst sind das
Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Grundvergütung und die Monatsprämie am
15. jeden Monates auszuzahlen.“
6. § 11
Abs. 2 entfällt.
6a. Dem § 12
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Kommandant
eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann den ihm
unterstellten Anspruchsberechtigten Sachprämien zuerkennen
1. als Anerkennung für besondere dienstliche
Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können,
oder
2. aus sonstigen besonderen Anlässen.
Kommt eine
derartige Sachprämie für eine größere Anzahl von Personen verschiedener
Truppenkörper aus dem gleichen Grund in Betracht, so kann diese Prämie vom
Bundesminister für Landesverteidigung zuerkannt werden. Sämtliche als
Sachprämien zuerkannten Gegenstände gehen mit Übergabe an die
Anspruchsberechtigten in ihr Eigentum über.“
7. § 23
Abs. 1 lautet:
„(1) Familienunterhalt
und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den
Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst
leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern
nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.“
8. Dem § 24
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Leisten
Anspruchsberechtigte unmittelbar im Anschluss an einen Wehrdienst nach
§ 23 Abs. 1 einen anderen derartigen Wehrdienst oder wird der gleiche
Wehrdienst nach Beendigung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf Grund des
§ 3 Abs. 3 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001),
BGBl. I Nr. 55, fortgesetzt, so gilt ein bereits rechtskräftig
festgestellter Anspruch auf Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe bis zur
Beendigung des nachfolgenden Wehrdienstes.“
8a. Im § 36
Abs. 1 werden die Z 1 bis 5 durch folgende Z 1 bis 4 ersetzt:
„1. Milizübungen oder
2. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste
oder
3. außerordentliche Übungen oder
4. den Einsatzpräsenzdienst“
9. § 44
Abs. 1 entfällt.
10. Im § 45
Abs. 5 wird die Zitierung „§ 30
WG 2001“ durch die
Zitierung „§ 30 Abs. 3
WG 2001“ ersetzt.
11. § 49
Abs. 5 entfällt.
12. Nach § 49
wird folgender § 49a samt Überschrift eingefügt:
„Familienunterhalt
und Wohnkostenbeihilfe
§ 49a. Auf einen Zeitsoldaten mit einem
Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind die Bestimmungen des 5.
Hauptstückes betreffend Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe nicht
anzuwenden.“
13. § 54
Abs. 6 lautet:
„(6) Bei der
Berechnung und Zahlbarstellung der den Zeitsoldaten und den Personen im
Ausbildungsdienst gebührenden Bezüge, ausgenommen der Fahrtkostenvergütung und
der Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme der Freifahrt, hat die
Bundesrechenzentrum GmbH unter Anwendung des § 2 Abs. 3 Z 2 und
des § 5 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH),
BGBl. Nr. 757/1996, mitzuwirken.“
14. Im § 60
werden nach Abs. 2c folgende Abs. 2d, e und f eingefügt:
„(2d) Das
Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu § 49a, § 5
Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 1, § 23
Abs. 1, § 24 Abs. 4, § 45 Abs. 5, § 49a samt
Überschrift sowie § 54 Abs. 6, jeweils in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx, treten mit
1. Juli 2005 in Kraft.
(2e) § 5 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2006 in
Kraft.
(2f) Das Inhaltsverzeichnis
betreffend die Überschriften zu § 4a, § 9a und § 12, § 2
Abs. 2, § 4a samt Überschrift, § 9, § 5 Abs. 3,
§ 9a samt Überschrift, § 12 Abs. 4 und § 36 Abs. 1,
jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx,
treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
15. Im § 60
werden nach Abs. 4b folgende Abs. 4c und d eingefügt:
„(4c) Mit Ablauf des
30. Juni 2005 treten § 11 Abs. 2, § 44 Abs. 1,
§ 49 Abs. 5 sowie § 61 Abs. 6, 7 und 11 bis 13 außer Kraft.
(4d) Mit Ablauf des
31. Dezember 2007 tritt § 6 Abs. 3 außer Kraft.“
16. § 61 Abs.
6, 7 und 11 bis 13 entfällt.
Artikel 4
Änderung des
Auslandseinsatzgesetzes 2001
Das
Auslandseinsatzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2003, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1
Abs. 1 wird nach der Z 2 folgender Satz angefügt:
„Eine
Entsendung von Soldaten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, zum Auslandseinsatz ist nicht zulässig.“
2. § 2
Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. Frauen, die zum Ausbildungsdienst
heranziehbar sind.“
3. Im § 4
Abs. 1 werden die Z 4 und 5 durch folgende Z 4 bis 6 ersetzt:
„4. das 4. Hauptstück betreffend Leistungen
bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes,
5. § 55 betreffend den Übergenuss und
6. § 56 betreffend den Härteausgleich.“
4. Im § 5 wird
nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Eine vorzeitige
Auszahlung der Geldleistung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen
Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung in Zusammenhang stehen,
notwendig ist.“
5. Im § 11
wird nach Abs. 2c folgender Abs. 2d eingefügt:
„(2d) § 1
Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 5
Abs. 4a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/xxx, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
6. Im § 11
wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) § 12
Abs. 5 und 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer
Kraft.“
7. § 12
Abs. 5 und 6 entfällt.
Artikel 5
Änderung des
Munitionslagergesetzes 2003
Das
Munitionslagergesetz 2003, BGBl. I Nr. 9, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 wird wie folgt geändert:
1. Im § 12
Abs. 2 werden die Worte „beim
zuständigen Bezirksgericht“
jeweils durch die Worte „beim
zuständigen Gericht“
ersetzt.
2. § 12
Abs. 3 lautet:
„(3) Auf das
gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 18 Abs. 2, § 24,
§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31 sowie
§ 44 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG),
BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden.“
3. Dem § 18
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 12
Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx
tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des
Militärauszeichnungsgesetzes 2002
Das
Militärauszeichnungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 168, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2004 wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2
wird folgender Satz angefügt:
„Im Übrigen
hat der Bundesminister für Landesverteidigung die Ausstattung und die Art des
Tragens der militärischen Auszeichnungen durch Verordnung näher zu bestimmen.“
2. § 7 und
§ 13 entfallen.
2a. Im § 9
Abs. 2 Z 1 werden die Worte „Truppen-
und Kaderübungen“ durch
die Worte „Truppen-, Kader- und
Milizübungen“ ersetzt.
2b. Im § 10
Abs. 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort „Kaderübungen“ jeweils die Worte „oder Milizübungen“ eingefügt.
3. § 11 Abs. 1
Z 4a lautet:
„4a. als Militär-VB oder“
3a. Im § 11
Abs. 1 wird die Z 13 durch folgende Z 13 und 14 ersetzt:
„13. in Kaderübungen oder
14. in Milizübungen.“
3b. Im § 11
Abs. 1 zweiter Satz werden die Worte „Truppen-
und Kaderübungen“ durch
die Worte „Truppen-, Kader- und Milizübungen“ ersetzt.
4. § 12
Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1
lit. d WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern
a) eine der Voraussetzungen nach Z 2 vorliegt
und
b) für einen solchen Einsatz keine sichtbare
Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.“
5. Dem § 16
wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Auf Personen, die
vor dem 1. Juli 2005 während einer Wehrdienstleistung zu einem
Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001 herangezogen wurden,
ist bis zur Beendigung des jeweiligen Einsatzes § 12 Abs. 1 in der
bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.“
6. Dem § 18
werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:
„(3) § 2,
§ 11 Abs. 1 Z 4a, § 12 Abs. 1 und § 16
Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/xxx, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(4) § 9
Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1 Z 13 und
14 sowie § 11 Abs. 1 zweiter Satz, jeweils in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx, treten mit
1. Jänner 2008 in Kraft.
(5) Mit Ablauf des
30. Juni 2005 treten § 7 und § 13 außer Kraft.“
Artikel 7
Änderung des
Militärbefugnisgesetzes
Das
Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 11
Abs. 7 erster Satz lautet:
„Der
Festgenommene darf durchsucht werden, um zu gewährleisten, dass er während der
Festhaltung weder seine eigene noch die körperliche Sicherheit anderer Personen
gefährdet und nicht flüchtet.“
2. § 25
Abs. 1a lautet:
„(1a) Eine
Datenübermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern
1. für die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen,
dass hiedurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach § 31 Abs. 1
des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, umgangen würde, oder
2. durch ein Bekanntwerden der Daten die nationale
Sicherheit oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde.
Die
Unzulässigkeit einer Datenübermittlung nach Z 2 gilt nicht hinsichtlich
anderer militärischer Dienststellen.“
3. § 50
Abs. 3 lautet:
„(3) Auf das
gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 18 Abs. 2, § 24,
§ 25 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31 sowie
§ 44 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG),
BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden.“
4. Im § 61
wird nach Abs. 1d folgender Abs. 1e eingefügt:
„(1e) § 11
Abs. 7, § 25 Abs. 1a und § 50 Abs. 3, jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx, treten mit
1. Juli 2005 in Kraft.“
Artikel 8
Aufhebung von
Rechtsvorschriften
Die Verordnung des
Bundesministers für Landesverteidigung über die Übertragung von
Buchhaltungsaufgaben, BGBl. II Nr. 166/2003, tritt außer Kraft.