401 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über den Antrag 335/A der Abgeordneten
Herbert Scheibner, Mag. Wilhelm Molterer, Kolleginnen und Kollegen betreffend
ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz
geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 - SVÄG 2004)
Die Abgeordneten Herbert Scheibner, Mag.
Wilhelm Molterer, Sigisbert Dolinschek, Mag. Walter Tancsits, Kolleginnen und
Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 10. Februar 2004 im Nationalrat
eingebracht und wie folgt begründet:
„Um für BezieherInnen niedriger Pensionen
bis zu 780 € eine österreichweit einheitliche Behandlung sicherzustellen,
werden die Sozialversicherungsträger ermächtigt, im Rahmen ihrer
Unterstützungsfonds unverzüglich eine einmalige außerordentliche Zuwendung in
der Höhe des Vierzehnfachen von 0,6 % der jeweiligen
Gesamtbruttopension(en) zu gewähren.
Von dieser Maßnahme werden rund
530 000 Personen profitieren; die Mehrkosten für das Budget 2004
werden sich auf rund 20 Millionen Euro belaufen.
Jenen Bundesländern, die bereits Vorleistungen
im Sinne dieses Bundesgesetzes erbracht haben, werden die Aufwendungen
abgegolten.“
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat
den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 13. Februar 2004 in
Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem
Berichterstatter Mag. Walter Tancsits die
Abgeordneten Dietmar Keck, Karl Öllinger,
Sigisbert Dolinschek, Heidrun Silhavy,
Erwin Spindelberger, Karl Dobnigg
sowie der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz Mag. Herbert Haupt.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten
Sigisbert Dolinschek, Mag. Walter Tancsits, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag
eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu den §§ 31
Abs. 4 Z 1, 31a Abs. 2 und 3 sowie 31c Abs. 1 und 2 ASVG:
Um zukünftige Entwicklungen, in welchen
Synergien zwischen Chipkartenlösungen im Sozialversicherungsbereich und im
Bereich der Umsetzung der Bürgerkarte genutzt werden könnten, zu ermöglichen,
müssen beide Bereiche aufeinander abgestimmt sein. Das Konzept der
ELSY-Chipkarten (im Folgenden e‑card genannt) soll daher auch das
Bürgerkartenkonzept berücksichtigen und es soll die Bürgerkarte für –
korrespondierende – Funktionen des e‑card-Konzepts verwendet werden können.
Letzteres ist so zu verstehen, dass durch die Bürgerkarte zwar die
Identifizierungsfunktion und die Authentifizierungsfunktion der e‑card
übernommen werden können (Schlüsselfunktionen), nicht jedoch andere Verwendungsmodalitäten.
Die Sicherung des Zuganges zu elektronisch gespeicherten personenbezogenen
Daten ist aus heutiger Sicht zweckmäßiger Weise durch Pin oder biometrische
Merkmale vorzusehen. Jene Bestimmungen der Krankenordnung (§ 456 ASVG),
die für Funktionen der e‑card gelten, die durch die Bürgerkarte ersetzt werden
können, werden so zu gestalten sein, dass sie auch für die Verwendung der Bürgerkarte
als e‑card-Ersatz anwendbar sind.
Die vorstehend genannten Ziele sind bzw.
wurden in den einschlägigen Vergabeverfahren bereits berücksichtigt und haben
daher keine diesbezüglichen Veränderungen und keine damit zusammenhängenden
zusätzlichen Aufwendungen zur Folge.
Ein wesentlicher Ansatz zu dieser
harmonisierenden Lösung ist geltendes Recht: Gemäß § 13 Abs. 4a AVG
ist die Verwendung der e‑card für die Bürgerkarte ausdrücklich zugelassen. Da
diese Bestimmung im Zuge der gemeinsam mit dem E‑Government-Gesetz ergehenden
AVG-Novelle aus systematischen Gründen im § 13 AVG nicht mehr enthalten
sein soll, muss sie an systematisch besserer Stelle, nämlich im ASVG, neu
eingereiht werden, wie dies die vorgeschlagene Gesetzesänderung vorsieht. Somit
spiegelt der Inhalt der an den § 31a Abs. 2 ASVG anzufügenden Sätze
im Hinblick auf die Verwendung der e‑card für Bürgerkartenzwecke nur geltendes
Recht wider, wobei die im § 31a Abs. 4 ASVG angesprochenen Fragen
schon seinerzeit – bei Schaffung des § 13 Abs. 4a AVG – geklärt
wurden; ihre neuerliche Diskussion im Rahmen des Abs. 4 kann daher ohne
Verlust für den Schutz der rechtlichen Interessen der Betroffenen unterbleiben.
Bei der derzeit geplanten Erneuerungsrate
für ausgegebene Karten von 20 % pro Jahr ist eine Erneuerung der ersten e‑card-Generation
in drei bis fünf Jahren zu erwarten. Diese Zeitspanne wird die Möglichkeit
eröffnen, die derzeit erst in Entwicklung begriffenen technischen Standards im
hinreichenden Reifegrad umzusetzen.
Die vorgeschlagene Öffnung der Systeme in
Form eines Onlinekonzepts soll zum Anlass genommen werden, die – infolge der
Konzeption der e‑card als Schlüsselkarte – entbehrliche Ermächtigung zur Speicherung
bestimmter anspruchsrelevanter Daten (zuständiger Versicherungsträger,
Rezeptgebührenbefreiung, in Anspruch genommene Vertragspartnergruppe) auf der e‑card
und damit im Zusammenhang stehende nicht mehr notwendige Regelungen aufzuheben.
Da nach § 10 Abs. 2 des E‑Government-Gesetzes
die Anforderung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen bei der
Stammzahlenregisterbehörde den Auftraggebern von Datenanwendungen vorbehalten
ist, bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigung des Hauptverbandes in seiner
Dienstleistereigenschaft, die Datenanwendungen in seinem Bereich mit diesen
Personenkennzeichen auszustatten.
Zu § 302
Abs. 1 GSVG und § 291 Abs. 1 BSVG:
Mit der vorgeschlagenen Zitierungsänderung
soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.“
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf
in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit
angenommen.
Als Berichterstatter für das Plenum wurde
Abgeordneter Mag. Walter Tancsits gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag,
der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004 02 13
Mag.
Walter Tancsits Heidrun Silhavy
Berichterstatter Obfrau