401 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 335/A der Abgeordneten Herbert Scheibner, Mag. Wilhelm Molterer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 - SVÄG 2004)

Die Abgeordneten Herbert Scheibner, Mag. Wilhelm Molterer, Sigisbert Dolinschek, Mag. Walter Tancsits, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 10. Februar 2004 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Um für BezieherInnen niedriger Pensionen bis zu 780 € eine österreichweit einheitliche Behandlung sicherzustellen, werden die Sozialversicherungsträger ermächtigt, im Rahmen ihrer Unterstützungsfonds unverzüglich eine einmalige außerordentliche Zuwendung in der Höhe des Vierzehnfachen von 0,6 % der jeweiligen Gesamtbruttopension(en) zu gewähren.

Von dieser Maßnahme werden rund 530 000 Personen profitieren; die Mehrkosten für das Budget 2004 werden sich auf rund 20 Millionen Euro belaufen.

Jenen Bundesländern, die bereits Vorleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes erbracht haben, werden die Aufwendungen abgegolten.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 13. Februar 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Mag. Walter Tancsits die Abgeordneten Dietmar Keck, Karl Öllinger, Sigisbert Dolinschek, Heidrun Silhavy, Erwin Spindelberger, Karl Dobnigg sowie der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Mag. Herbert Haupt.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Sigisbert Dolinschek, Mag. Walter Tancsits, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu den §§ 31 Abs. 4 Z 1, 31a Abs. 2 und 3 sowie 31c Abs. 1 und 2 ASVG:

Um zukünftige Entwicklungen, in welchen Synergien zwischen Chipkartenlösungen im Sozialversicherungsbereich und im Bereich der Umsetzung der Bürgerkarte genutzt werden könnten, zu ermöglichen, müssen beide Bereiche aufeinander abgestimmt sein. Das Konzept der ELSY-Chipkarten (im Folgenden e‑card genannt) soll daher auch das Bürgerkartenkonzept berücksichtigen und es soll die Bürgerkarte für – korrespondierende – Funktionen des e‑card-Konzepts verwendet werden können. Letzteres ist so zu verstehen, dass durch die Bürgerkarte zwar die Identifizierungsfunktion und die Authentifizierungsfunktion der e‑card übernommen werden können (Schlüsselfunktionen), nicht jedoch andere Verwendungsmodalitäten. Die Sicherung des Zuganges zu elektronisch gespeicherten personenbezogenen Daten ist aus heutiger Sicht zweckmäßiger Weise durch Pin oder biometrische Merkmale vorzusehen. Jene Bestimmungen der Krankenordnung (§ 456 ASVG), die für Funktionen der e‑card gelten, die durch die Bürgerkarte ersetzt werden können, werden so zu gestalten sein, dass sie auch für die Verwendung der Bürgerkarte als e‑card-Ersatz anwendbar sind.

Die vorstehend genannten Ziele sind bzw. wurden in den einschlägigen Vergabeverfahren bereits berücksichtigt und haben daher keine diesbezüglichen Veränderungen und keine damit zusammenhängenden zusätzlichen Aufwendungen zur Folge.

Ein wesentlicher Ansatz zu dieser harmonisierenden Lösung ist geltendes Recht: Gemäß § 13 Abs. 4a AVG ist die Verwendung der e‑card für die Bürgerkarte ausdrücklich zugelassen. Da diese Bestimmung im Zuge der gemeinsam mit dem E‑Government-Gesetz ergehenden AVG-Novelle aus systematischen Gründen im § 13 AVG nicht mehr enthalten sein soll, muss sie an systematisch besserer Stelle, nämlich im ASVG, neu eingereiht werden, wie dies die vorgeschlagene Gesetzesänderung vorsieht. Somit spiegelt der Inhalt der an den § 31a Abs. 2 ASVG anzufügenden Sätze im Hinblick auf die Verwendung der e‑card für Bürgerkartenzwecke nur geltendes Recht wider, wobei die im § 31a Abs. 4 ASVG angesprochenen Fragen schon seinerzeit – bei Schaffung des § 13 Abs. 4a AVG – geklärt wurden; ihre neuerliche Diskussion im Rahmen des Abs. 4 kann daher ohne Verlust für den Schutz der rechtlichen Interessen der Betroffenen unterbleiben.

Bei der derzeit geplanten Erneuerungsrate für ausgegebene Karten von 20 % pro Jahr ist eine Erneuerung der ersten e‑card-Generation in drei bis fünf Jahren zu erwarten. Diese Zeitspanne wird die Möglichkeit eröffnen, die derzeit erst in Entwicklung begriffenen technischen Standards im hinreichenden Reifegrad umzusetzen.

Die vorgeschlagene Öffnung der Systeme in Form eines Onlinekonzepts soll zum Anlass genommen werden, die – infolge der Konzeption der e‑card als Schlüsselkarte – entbehrliche Ermächtigung zur Speicherung bestimmter anspruchsrelevanter Daten (zuständiger Versicherungsträger, Rezeptgebührenbefreiung, in Anspruch genommene Vertragspartnergruppe) auf der e‑card und damit im Zusammenhang stehende nicht mehr notwendige Regelungen aufzuheben.

Da nach § 10 Abs. 2 des E‑Government-Gesetzes die Anforderung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen bei der Stammzahlenregisterbehörde den Auftraggebern von Datenanwendungen vorbehalten ist, bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigung des Hauptverbandes in seiner Dienstleistereigenschaft, die Datenanwendungen in seinem Bereich mit diesen Personenkennzeichen auszustatten.

Zu § 302 Abs. 1 GSVG und § 291 Abs. 1 BSVG:

Mit der vorgeschlagenen Zitierungsänderung soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Mag. Walter Tancsits gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 02 13

Mag. Walter Tancsits Heidrun Silhavy

       Berichterstatter                     Obfrau