Bundesgesetz, mit
dem das Handelsgesetzbuch in Unternehmensgesetzbuch umbenannt und gemeinsam mit
dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, dem Aktiengesetz 1965, dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, dem Genossenschaftsgesetz, dem Genossenschaftsrevisionsgesetz, dem
Firmenbuchgesetz, dem Umwandlungsgesetz, dem Spaltungsgesetz, dem
EWIV-Ausführungsgesetz, dem SE-Gesetz, dem Handelsvertretergesetz, der
Jurisdiktionsnorm, dem Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, der
Zivilprozessordnung, dem Rechtspflegergesetz, der Konkursordnung, der
Ausgleichsordnung, dem Privatstiftungsgesetz, dem
Unternehmensreorganisationsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem
Gerichtskommissionstarifgesetz, dem Wohnungseigentumsgesetz 2002, dem
Mietrechtsgesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und dem Ziviltechnikergesetz 1993 geändert
wird sowie das Erwerbsgesellschaftengesetz und die Vierte Einführungsverordnung
außer Kraft gesetzt werden (Handelsrechts-Änderungsgesetz - HaRÄG)
Übersicht
Artikel I -
Änderung des Handelsgesetzbuches
Artikel II -
Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Artikel III -
Änderung des Aktiengesetzes 1965
Artikel IV -
Änderung des GmbH-Gesetzes
Artikel V -
Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Artikel VI -
Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes
Artikel VII -
Außerkrafttreten des Erwerbsgesellschaftengesetzes
Artikel VIII -
Änderung des Firmenbuchgesetzes
Artikel IX -
Änderung des Umwandlungsgesetzes
Artikel X -
Änderung des Spaltungsgesetzes
Artikel XI -
Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes
Artikel XII -
Änderung des SE-Gesetzes
Artikel XIII -
Änderung des Handelsvertretergesetzes
Artikel XIV -
Änderung der Jurisdiktionsnorm
Artikel XVI -
Änderung des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung
Artikel XVI -
Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel XVII -
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel XVIII
-
Änderung der Konkursordnung
Artikel XIX -
Änderung der Ausgleichsordnung
Artikel XX -
Änderung des Privatstiftungsgesetzes
Artikel XXI -
Änderung des Unternehmensreorganisationsgesetzes
Artikel XXII -
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Artikel XXIII -
Änderung des Gerichtskommissionstarifgesetzes
Artikel XXIV -
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002
Artikel XXV -
Änderung des Mietrechtsgesetzes
Artikel XXVI -
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel XXVII
-
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
Artikel
XXVIII –
Änderung des Ziviltechnikergesetzes 1993
Artikel XXIX -
Außerkrafttreten der Vierten Einführungsverordnung
Artikel XXX -
Verweisungen
Artikel XXXI -
Inkrafttreten
Artikel XXXII -
Übergangsbestimmungen
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des
Handelsgesetzbuches
Das
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005, wird wie folgt
geändert:
1. Der Titel des Gesetzes lautet:
„Bundesgesetz
über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen
(Unternehmensgesetzbuch - UGB)“
2. Die §§ 1
bis 7 lauten samt Überschriften zum Ersten Buch und zum Ersten Abschnitt:
„Erstes Buch
Allgemeine
Bestimmungen
Erster
Abschnitt
Begriffe und
Anwendungsbereich
Unternehmer
und Unternehmen
§ 1. (1) Unternehmer ist, wer ein Unternehmen
betreibt.
(2) Ein Unternehmen
ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher
Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
(3) Soweit in der
Folge der Begriff des Unternehmers verwendet wird, erfasst er Unternehmerinnen
und Unternehmer gleichermaßen.
Unternehmer kraft Rechtsform
§ 2. Aktiengesellschaften, Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, Europäische
wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), Europäische Gesellschaften (SE)
und Europäische Genossenschaften (SCE) sind Unternehmer kraft Rechtsform.
Unternehmer
kraft Eintragung
§ 3. Personen,
die zu Unrecht ins Firmenbuch eingetragen sind und unter ihrer Firma handeln,
gelten als Unternehmer kraft Eintragung.
Anwendungsbereich des Ersten Buches, Wahlmöglichkeit
§ 4. (1) Das Erste Buch ist auf Unternehmer im
Sinn der §§ 1 bis 3 anzuwenden.
(2) Angehörige der
freien Berufe sind von der Anwendung der folgenden Abschnitte des Ersten Buches
ausgenommen. Sie können sich jedoch durch Eintragung in das Firmenbuch
freiwillig dem Ersten Buch unterstellen, sofern dem keine berufsrechtlichen
Sonderbestimmungen entgegenstehen.
(3) Auch Land- und Forstwirte
sind von der Anwendung der folgenden Abschnitte des Ersten Buches ausgenommen.
Sie können sich mit ihrem Unternehmen oder mit einem zu ihrer Land- oder
Forstwirtschaft zählenden Nebengewerbe in das Firmenbuch eintragen lassen und
damit ebenfalls freiwillig dem Ersten Buch unterstellen.
Anwendungsbereich der weiteren Bücher
§ 5. Der Anwendungsbereich des Zweiten
Buches ergibt sich für offene Gesellschaften aus § 105, für
Kommanditgesellschaften aus § 161 und für stille Gesellschaften aus
§ 179. Der Anwendungsbereich des Dritten Buches ergibt sich aus
§ 189, der des Vierten Buches aus § 343, der des Fünften Buches aus
den §§ 1 bis 3.
Öffentlichrechtliche Bestimmungen
§ 6. Durch Vorschriften des öffentlichen
Rechtes, nach denen die Befugnis zur unternehmerischen Tätigkeit ausgeschlossen
oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die Anwendung
dieses Gesetzbuchs nicht berührt.
Zweiter
Abschnitt
Firmenbuch
Führung des
Firmenbuchs
§ 7. Das Firmenbuch wird von den Gerichten
geführt.“
3. Vor § 8
wird die Abschnittsüberschrift aufgehoben.
4. § 8 lautet
samt Überschrift:
„Eintragung
§ 8. (1) Unternehmerisch tätige natürliche
Personen, die nach § 189 der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen, sind
verpflichtet, sich in das Firmenbuch eintragen zu lassen. Andere
Einzelunternehmer sind dazu berechtigt. Eine freiwillige Eintragung ist auf
Antrag wieder zu löschen.
(2) Die Eintragung von
Unternehmern kraft Rechtsform, offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften
und anderen Rechtsträgern wird in den für sie geltenden Sonderbestimmungen
geregelt.
(3) Betreiben mehrere
Personen ein Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (§§ 1175 ff. ABGB) und überschreitet die Gesellschaft den
Schwellenwert des § 189, so sind sie zur Eintragung der Gesellschaft als
offene Gesellschaft oder als Kommanditgesellschaft verpflichtet.“
5. § 9 wird
wie folgt geändert:
a. Vor § 9
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Das
Firmenbuch betreffende Einsichtnahmen, Auszüge und Bestätigungen“
b. Abs. 3
lautet:
„(3) Soweit dies nicht
durch Auszüge aus dem Firmenbuch ersichtlich ist, kann der Nachweis, wer der
Inhaber einer in das Firmenbuch eingetragenen Firma ist, Behörden gegenüber
durch eine Bestätigung des Gerichts über die Eintragung geführt werden. Das
Gleiche gilt vom Nachweis der Befugnis zu im Firmenbuch eingetragenen
Vertretungen sowie davon, dass bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere
Eintragungen nicht vorhanden sind oder dass eine bestimmte Eintragung nicht
erfolgt ist.“
c. Abs. 4
entfällt.
6. Vor § 10 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Veröffentlichungen“
7. § 12 wird
zu § 11 und lautet sodann:
„Anmeldungen
§ 11. (1) Die Anmeldungen zur Eintragung in das
Firmenbuch sowie die zur Aufbewahrung bei Gericht bestimmten Zeichnungen von
Unterschriften sind in der Regel schriftlich in öffentlich beglaubigter Form
einzureichen.
(2) Die gleiche Form
ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Rechtsnachfolger eines
Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden
nachzuweisen.“
8. § 13
wird zu § 12 und erhält
folgende Überschrift:
„Inländische Zweigniederlassungen ausländischer
Rechtsträger“
9. § 13a wird
wie folgt geändert:
a. § 13a wird
zu § 13 und erhält folgende Überschrift:
„Verlegung
der Hauptniederlassung oder des Sitzes“
b. In Abs. 2
wird der Verweis auf „§ 30“ durch den Verweis auf „§ 29“ ersetzt.
10. § 14
lautet samt Überschrift:
„Geschäftspapiere
und Bestellscheine
§ 14. (1) In das Firmenbuch eingetragene
Unternehmer haben auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die auf
Papier oder in sonstiger Weise an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind,
sowie auf ihren Webseiten die Firma, die Rechtsform, den Sitz und die
Firmenbuchnummer des Unternehmers, gegebenenfalls den Hinweis, dass sich der
Unternehmer in Liquidation befindet, sowie das Firmenbuchgericht anzugeben. Bei
einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft, bei der kein unbeschränkt
haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind diese Angaben auf den
Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten der Gesellschaft auch über die
unbeschränkt haftenden Gesellschafter zu machen. Einzelunternehmer haben auch
ihren Namen anzugeben, wenn er sich von der Firma unterscheidet.
Genossenschaften haben auch die Art ihrer Haftung anzugeben.
(2) Werden bei einer
Kapitalgesellschaft auf Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten Angaben
über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Grund-
und Stammkapital sowie bei der Aktiengesellschaft, wenn auf die Aktien der
Ausgabebetrag nicht vollständig, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der
Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.
(3) Auf
Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten, die von einer inländischen
Zweigniederlassung eines Unternehmers mit ausländischer Hauptniederlassung oder
mit ausländischem Sitz benützt werden, sind außer den Angaben nach Abs. 1
und 2 die Firma, die Firmenbuchnummer der Zweigniederlassung und das
Firmenbuchgericht anzugeben.
(4) Der Angaben nach
Abs. 1 und 2 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im
Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise
Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen
besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. Diese Regelung gilt nicht für
Bestellscheine.
(5) Wer als Unternehmer
diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist dazu vom Firmenbuchgericht durch
eine Zwangsstrafe anzuhalten. § 24 FBG findet sinngemäß Anwendung. Ist der
Unternehmer keine natürliche Person, so richtet sich die Zwangsstrafe gegen die
Mitglieder des vertretungsbefugten Organs, im Falle einer inländischen
Zweigniederlassung eines Unternehmers mit ausländischer Hauptniederlassung oder
mit ausländischem Sitz gegen die für diese vertretungsbefugten Personen.“
11. § 15 wird
wie folgt geändert:
a. Vor § 15
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Publizität des Firmenbuchs“
b. Folgende
Abs. 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Wer eine
unrichtige Eintragung veranlasst oder eine, wenn auch nicht von ihm
veranlasste, wohl aber von ihm als unrichtig erkannte oder für ihn als
unrichtig erkennbare Eintragung aus Verschulden nicht löschen lässt, muss die
unrichtige Eintragung dem Dritten gegenüber im Geschäftsverkehr gegen sich
gelten lassen, sofern er nicht beweist, dass der Dritte nicht im Vertrauen auf
die Eintragung gehandelt hat oder deren Unrichtigkeit kannte oder grob
fahrlässig nicht kannte.
(4) § 3 bleibt
unberührt.“
12. Vor § 16 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Gerichtliche Feststellungen“
13. § 17 wird
wie folgt geändert:
a. Vor § 17
wird die Überschrift des Dritten Abschnitts „Handelsfirma“ durch die Überschrift „Firma“ ersetzt.
b. § 17 lautet
samt Überschrift:
„Begriff
§ 17. (1) Die Firma ist der in das Firmenbuch
eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und
die Unterschrift abgibt.
(2) Ein Unternehmer
kann in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als
Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden. Für
Einzelunternehmer gilt dies nicht in Strafverfahren.“
14. Die §§ 18
bis 21 lauten samt Überschrift:
„Eigenschaften der Firma
§ 18.
(1) Die Firma muss zur
Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
(2) Die Firma darf
keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse,
die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im
Verfahren vor dem Firmenbuchgericht wird die Eignung zur Irreführung nur
berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.
Zwingende Rechtsformzusätze
§ 19. (1) Bei in das Firmenbuch eingetragenen
Unternehmern muss die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder
nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten:
1. bei Einzelunternehmern die Bezeichnung
„eingetragener Unternehmer“ oder „eingetragene Unternehmerin“ oder eine
allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „e.U.“;
2. bei einer offenen Gesellschaft die Bezeichnung
„offene Gesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser
Bezeichnung, insbesondere „OG“;
3. bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung
„Kommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser
Bezeichnung, insbesondere „KG“;
4. bei Angehörigen eines freien Berufes, soweit
die berufsrechtlichen Vorschriften für die Firma nichts anderes vorsehen, einen
Hinweis auf den ausgeübten freien Beruf. An die Stelle der Bezeichnung „offene
Gesellschaft“ kann die Bezeichnung „Partnerschaft“ oder – sofern die Firma
nicht die Namen aller Gesellschafter enthält – der Zusatz „und (&)
Partner“, an die Stelle der Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ die Bezeichnung
„Kommandit-Partnerschaft“ treten.
(2) Wenn in einer
offenen Gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft keine natürliche Person
unbeschränkt haftet, muss dieser Umstand aus der Firma erkennbar sein, auch
wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen
Vorschriften fortgeführt wird.
Unzulässige
Verwendung fremder Namen
§ 20. In die Firma eines Einzelunternehmers oder einer
eingetragenen Personengesellschaft darf der Name einer anderen Person als des
Einzelunternehmers oder eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters nicht
aufgenommen werden.
Fortführung bei Namensänderung
§ 21. Wird der Name einer in der Firma genannten Person
geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden.“
15. § 22 wird
wie folgt geändert:
a. Vor § 22 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Fortführung bei Unternehmenserwerb“
b. Abs. 1 lautet:
„(1) Wer ein
bestehendes Unternehmen unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für
das Unternehmen die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen
Unternehmers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis
andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Unternehmer oder dessen
Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich einwilligen.“
c. In Abs. 2
wird der Ausdruck „ein
Handelsgeschäft“ durch
den Ausdruck „das Unternehmen“ ersetzt.
16. § 23 wird
wie folgt geändert:
a. Vor § 23
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Verbot der Leerübertragung“
b. In § 23
wird die Wortfolge „Handelsgeschäft,
für welches“ ersetzt
durch die Wortfolge „Unternehmen,
für das“.
17. § 24 wird
wie folgt geändert:
a. Vor § 24
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Fortführung bei Änderungen im Gesellschafterbestand“
b. Abs. 1
lautet:
„(1) Tritt ein neuer
Gesellschafter in eine Gesellschaft ein oder scheidet ein Gesellschafter aus
einer solchen aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma
fortgeführt werden.“
c. In Abs. 2
entfällt das Wort „dem“.
18. Die §§ 25
bis 27 entfallen.
18a. § 28
lautet:
„Anmeldung der Firma
§ 28. Die Anmeldung zum Firmenbuch erfolgt bei
dem Gericht, in dessen Sprengel sich der Sitz des Unternehmens befindet. Der
Unternehmer hat in der Anmeldung die in § 3 Z 2 bis 4, 5, 8 und 16,
gegebenenfalls auch die in § 3 Z 6, 9, 11 und 15 und § 4
Z 2 und 3 FBG genannten Tatsachen anzugeben und seine Namensunterschrift
zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.“
19. § 30 wird
zu § 29 und wird sodann wie folgt geändert:
a. Vor § 29
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Unterscheidbarkeit der Firma“
b. In Abs. 2 werden
die Begriffe „Kaufmann“
und „Kaufmanne“
jeweils durch den Begriff „Unternehmer“ ersetzt.
c. Abs. 4
entfällt.
20. § 31 wird
zu § 30 und wird sodann wie folgt geändert:
a. Vor § 30
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Änderung der Firma, Unternehmensbeendigung“
b. Abs. 1
lautet:
„(1) Eine Änderung der
Firma oder ihrer Inhaber sowie die Verlegung des Sitzes an einen anderen Ort
sind nach den Vorschriften des § 28 zur Eintragung in das Firmenbuch
anzumelden.“
21. § 32 wird
zu § 31 und erhält sodann folgende Überschrift:
„Insolvenzverfahren“
22. § 32
lautet samt Überschrift:
„Eintragung der Bestellung eines Sachwalters oder
eines Nachlassvertreters
§ 32. (1) Ist einem in das Firmenbuchgericht eingetragenen
Einzelunternehmer oder einem vertretungsbefugten Gesellschafter einer offenen
Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft ein Sachwalter nach § 273 ABGB
bestellt, dessen Wirkungskreis die Führung eines Unternehmens oder die Ausübung
von Gesellschafterrechten ganz oder teilweise umfasst, so ist dieser von Amts
wegen in das Firmenbuch einzutragen. § 15 ist nicht anzuwenden.
(2) Stirbt ein im
Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer oder ein vertretungsbefugter
Gesellschafter einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft, so ist
auf Antrag einzutragen, wer berechtigt ist, die Verlassenschaft zu vertreten.
(3) Für die nach den
vorstehenden Absätzen einzutragenden Personen gilt § 31 Abs. 3
sinngemäß.“
23. § 32a wird
aufgehoben.
24. § 33 wird
wie folgt geändert:
a. Vor § 33
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Anmeldung einer juristischen Person“
b. Abs. 1
lautet:
„(1) Soll eine
juristische Person in das Firmenbuch eingetragen werden, ist sie von sämtlichen
vertretungsbefugten Organwaltern (Vorstand) zur Eintragung anzumelden.“
c. Folgender
Abs. 4 wird angefügt:
„(4) Die Abs. 1
bis 3 finden keine Anwendung, soweit Sondervorschriften bestehen.“
25. Vor § 34 wird
folgende Überschrift eingefügt:
„Anmeldung und Eintragung von Änderungen“
26. Vor § 35
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Unterschriftenzeichnung“
27. § 36
lautet samt Überschrift:
„Ehepakte von Unternehmern
§ 36. (1) Die dem Ehegatten eines Unternehmers,
dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, durch Ehepakte eingeräumten
Vermögensrechte können, um den Unternehmensgläubigern gegenüber wirksam zu
sein, in das Firmenbuch eingetragen werden, die Ehepakte mögen schon vor oder
erst nach der Eintragung der Firma geschlossen worden sein. Jeder der Ehegatten
kann die Ehepakte zur Eintragung in das Firmenbuch anmelden.
(2) In das Firmenbuch
sind nur das Datum der eingereichten Ehepakte oder ihrer Änderungen sowie der
Name und das Geburtsdatum des Ehegatten einzutragen.
(3) Aus Ehepakten
gegen einen Unternehmer entspringende Rechte sind einem Unternehmensgläubiger
gegenüber unwirksam, wenn dessen Forderung vor Eintragung der Ehepakte in das
Firmenbuch entstanden ist.
(4) Abs. 3 gilt
nicht, soweit die aus Ehepakten entspringenden Rechte dem Gläubiger vor
Entstehung der Forderung bekannt waren oder soweit es sich um Rechte aus
Ehepakten handelt, die schon vor Entstehung der Forderung in einem öffentlichen
Buch eingetragen waren.
(5) Abs. 1 bis 4
gelten auch für die unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer offenen
Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft.“
28. Vor § 37
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Unbefugter Firmengebrauch“
28a. Die §§ 38
bis 40 lauten samt Abschnittsüberschrift:
„Vierter Abschnitt
Unternehmensübergang
Übernahme der Rechtsverhältnisse des Veräußerers durch den Erwerber,
Haftung von Veräußerer und Erwerber
§ 38. (1) Wer ein unter
Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt, übernimmt, sofern nichts anderes
vereinbart ist, zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs die
unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des
Veräußerers mit den bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten. Für
unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Veräußerers bestellte Sicherheiten
bleiben für diese Verbindlichkeiten aufrecht. Der Veräußerer haftet nach
Maßgabe des § 39 für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten fort.
(2) Der Dritte kann
der Übernahme seines Vertragsverhältnisses binnen dreier Monate nach Mitteilung
davon sowohl gegenüber dem Veräußerer als auch gegenüber dem Erwerber
widersprechen; in der Mitteilung ist er auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Dies
gilt auch für den Besteller einer für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten
des Veräußerers gewährten Sicherheit. Im Falle eines wirksamen
Widerspruchs besteht das Vertragsverhältnis mit dem Veräußerer fort.
(3)
Wurde dem Dritten nicht nachweislich mitgeteilt, dass das Vertragsverhältnis
vom Erwerber übernommen wurde, oder kann dieser Übernahme noch widersprochen
werden, so kann er sowohl gegenüber dem Veräußerer als auch gegenüber dem
Erwerber auf das Vertragsverhältnis bezogene Erklärungen abgeben und seine
Verbindlichkeiten erfüllen. Dies
gilt auch für den Besteller einer für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten
des Veräußerers gewährten Sicherheit.
(4)
Werden unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse des Veräußerers vom Erwerber
nicht übernommen, so haftet er dennoch für die damit verbundenen
Verbindlichkeiten. Dies gilt auch, wenn der Erwerber nur einzelne
Verbindlichkeiten des Veräußerers nicht übernimmt. Eine davon abweichende
Vereinbarung über die Haftung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie
beim Unternehmensübergang in das Firmenbuch eingetragen, auf verkehrsübliche
Weise bekannt gemacht oder dem Dritten vom Veräußerer oder vom Erwerber
mitgeteilt wurde.
(5)
Wird ein Unternehmen im Weg der Zwangsvollstreckung, des Konkurses, des
Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens) oder der Überwachung
des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger erworben, so finden diese
Bestimmungen keine Anwendung.
(6) Eine durch andere
Bestimmungen begründete Haftung oder Übernahme von Rechtsverhältnissen durch
den Erwerber bleibt unberührt.
Begrenzung der Haftung des Veräußerers, Frist
§ 39. Übernimmt der Erwerber des Unternehmens
unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis zum
Unternehmensübergang entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten, so haftet der
Veräußerer für diese Verbindlichkeiten nur, soweit sie vor Ablauf von fünf
Jahren nach dem Unternehmensübergang fällig werden. Ansprüche daraus verjähren
innerhalb der für die jeweilige Verbindlichkeit geltenden Verjährungsfrist,
längstens jedoch in drei Jahren.
Rechtsstellung
des Erben bei Unternehmensfortführung
§ 40. (1) Wird ein zu einem Nachlass gehörendes
Unternehmen von dem Erben fortgeführt, so haftet er für die
unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten unbeschadet seiner Haftung als Erbe
unbeschränkt.
(2) Die unbeschränkte
Haftung tritt nicht ein, wenn die Fortführung des Unternehmens spätestens drei
Monate nach Einantwortung eingestellt oder die Haftung in sinngemäßer Anwendung
des § 38 Abs. 4 ausgeschlossen wird. Ist der Erbe nicht
geschäftsfähig und ist für ihn kein gesetzlicher Vertreter bestellt, so endet
diese Frist nicht vor dem Ablauf von drei Monaten seit der Bestellung eines
gesetzlichen Vertreters oder seit dem Eintritt der Geschäftsfähigkeit des
Erben.“
29. § 48 wird
wie folgt geändert:
a. Vor § 48
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Erteilung der Prokura“
b. In Abs. 1
wird die Wendung „dem
Inhaber des Handelsgeschäfts“
ersetzt durch „einem in das Firmenbuch
eingetragenen Unternehmer“.
30. § 49 wird
wie folgt geändert:
a. Vor § 49
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Umfang der Prokura“
b. In Abs. 1
wird der Ausdruck „Handelsgewerbes“ durch den Ausdruck „Unternehmens“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Für diese
bedarf es keiner besonderen Vollmacht nach § 1008 ABGB.“
31. § 50 wird
wie folgt geändert:
a. Vor § 50
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Unbeschränkbarkeit der Prokura“
b. In Abs. 3
wird der Ausdruck „Geschäftsinhabers“ durch „Unternehmers“ ersetzt.
32. Vor § 51
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Zeichnung des Prokuristen“
33. § 52 wird
wie folgt geändert:
a. Vor § 52
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Widerruflichkeit und Unübertragbarkeit der Prokura“
b. In Abs. 3
wird der Ausdruck „Inhabers
des Handelsgeschäfts“
durch den Ausdruck „Unternehmers“ ersetzt.
34. § 53 wird
wie folgt geändert:
a. Vor § 53
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Eintragung der Prokura“
b. In Abs. 1
wird der Ausdruck „von dem
Inhaber des Handelsgeschäfts“
durch den Ausdruck „vom
Unternehmer“ ersetzt.
35. Die § 54
und 55 lauten samt Überschrift:
„Umfang der Handlungsvollmacht
§ 54. (1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb
eines Unternehmens oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Unternehmen
gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Unternehmen
gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht
(Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb
eines derartigen Unternehmens oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich
mit sich bringt; dies umfasst auch den Abschluss von Schiedsvereinbarungen. Für
solche Geschäfte und Rechtshandlungen bedarf es keiner besonderen Vollmacht
nach § 1008 ABGB.
(2) Zur Veräußerung
oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,
zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung ist der
Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis
besonders erteilt ist.
Beschränkbarkeit der Handlungsvollmacht
§ 55. Sonstige Beschränkungen der
Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen,
wenn er sie kannte oder kennen musste.“
36. Vor § 56 wird folgende Überschrift
eingefügt:
„Ladenvollmacht“
37. Vor § 57
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten“
38. § 58
lautet samt Überschrift:
„Widerruflichkeit und Übertragbarkeit der
Handlungsvollmacht
§ 58. (1) Die Handlungsvollmacht ist
unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung jederzeit
widerruflich, sofern sich aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden
Rechtsverhältnis nicht das Gegenteil ergibt.
(2) Die
Handlungsvollmacht ist nur mit Zustimmung des Unternehmers auf einen anderen
übertragbar.
(3) Die
Handlungsvollmacht erlischt im Zweifel nicht durch den Tod des Unternehmers.“
39. Die §§ 105
und 106 lauten samt Überschriften zum Zweiten Buch, Ersten Abschnitt und Ersten
Titel:
„Zweites Buch
Offene
Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft
Erster
Abschnitt
Offene
Gesellschaft
Erster Titel
Errichtung der
Gesellschaft
Begriff
§ 105. Eine offene Gesellschaft ist eine unter
eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter
gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die
Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Die offene
Gesellschaft ist rechtsfähig. Sie kann jeden erlaubten Zweck einschließlich
freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit haben. Ihr
gehören mindestens zwei Gesellschafter an.
Anmeldung zum Firmenbuch
§ 106. Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen
Sprengel sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die
Anmeldung hat die in § 3 Z 2 bis 4, 5, 7, 8 und 16, gegebenenfalls
auch die in § 3 Z 6, 9, 11 und 15 und § 4 Z 2, 3, 5 und 7
FBG genannten Tatsachen zu enthalten.“
40. § 108 wird
zu § 107 und erhält folgende Überschrift:
„Anmeldeverpflichtete, Musterzeichnung“
41. § 109 wird
wie folgt geändert:
a. § 109 wird
samt Überschrift zum zweiten Titel zu § 108 und erhält nach der
Überschrift des zweiten Titels folgende Überschrift:
„Gestaltungsfreiheit“
b. Sodann wird die
Wendung „§§ 110 bis 122“ ersetzt durch die Wendung „§§ 109 bis 122“.
42. Die §§ 109
und 110 lauten samt Überschrift:
„Beteiligungsverhältnisse
der Gesellschafter; Einlagen
§ 109. (1) Soweit die Gesellschafter nichts
anderes vereinbart haben, bestimmt sich ihre Beteiligung an der Gesellschaft
nach dem Verhältnis des Wertes der vereinbarten Einlagen (Kapitalanteil). Im
Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt.
(2) Die Einlage eines
Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen. Ist ein
Gesellschafter zur Leistung von Diensten verpflichtet, so ist im Zweifel aber
nicht anzunehmen, dass ihm dafür eine Beteiligung an der Gesellschaft gewährt
wird; er hat nur einen Anspruch auf den Gewinn (§ 121 Abs. 1).
Ersatz für Aufwendungen und Verluste;
Herausgabepflicht
§ 110. (1) Macht der Gesellschafter in den
Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für
erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine
Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind,
Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.
(2) Aufgewendetes Geld
hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendungen an zu verzinsen.
(3) Ein Gesellschafter
kann für die Aufwendungen, die zur Erledigung der Gesellschaftsangelegenheiten
nötig sind, von der Gesellschaft einen Vorschuss verlangen.
(4) Er hat alles, was
er zur Führung der Geschäfte erhält und was er aus der Geschäftsführung
erlangt, an die Gesellschaft herauszugeben.“
43. Vor
§ 111 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Verzinsungspflicht“
44. § 112 wird
wie folgt geändert:
a. Vor § 112 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Wettbewerbsverbot“
b. § 112
Abs. 1 lautet:
„(1) Ein
Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder im Geschäftszweig
der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen
Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter teilnehmen.“
c. In Abs. 2
wird das Wort „persönlich“ durch „unbeschränkt“ ersetzt.
45. Vor § 113
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Verletzung des Wettbewerbsverbots“
46. § 114 wird
wie folgt geändert:
a. Vor § 114
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Geschäftsführung“
b. An § 114
werden folgende Absätze angefügt:
„(3) Ein
geschäftsführender Gesellschafter ist verpflichtet, der Gesellschaft die
erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Geschäfte
Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
(4) Ein Gesellschafter
darf im Zweifel die Führung der Geschäfte nicht einem Dritten übertragen. Ist
die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last
fallendes Verschulden zu vertreten. Das Verschulden eines Gehilfen hat er in
gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.“
47. § 115 wird
wie folgt geändert:
a. Vor § 115
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Geschäftsführung durch mehrere Gesellschafter;
Weisungsgebundenheit“
b. An § 115
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Ist ein
Gesellschafter an die Weisungen der übrigen Gesellschafter gebunden, so kann er
von den ihm erteilten Weisungen abweichen, wenn er den Umständen nach annehmen
darf, dass die übrigen Gesellschafter bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung
billigen würden. Er hat die Abweichung den übrigen Gesellschaftern anzuzeigen
und ihre Entscheidung abzuwarten, wenn nicht Gefahr im Verzug ist.“
48. § 116 wird
wie folgt geändert:
a. Vor § 116
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Umfang der Geschäftsführungsbefugnis“
b. In Abs. 1
wird der Ausdruck „des Handelsgewerbes“ durch den Ausdruck „des
Unternehmens“ ersetzt.
49. § 117
lautet samt Überschrift:
„Entzug und Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis
§ 117. (1) Die Befugnis zur
Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen
Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe
Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(2) Ein Gesellschafter
kann die Geschäftsführung kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Auf
dieses Recht kann nicht verzichtet werden.
(3) Die
Geschäftsführung darf nur in der Art gekündigt werden, dass die Gesellschafter
für die Führung der Geschäfte anderweitig Vorsorge treffen können, es sei denn,
dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt der
Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er der Gesellschaft den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“
50. § 118 wird
wie folgt geändert:
a. Vor § 118
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Kontrollrecht der Gesellschafter“
b. § 118
Abs. 1 lautet:
„(1) Ein
Gesellschafter kann sich, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen
ist, von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die
Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen einen
Jahresabschluss oder, wenn nach den Vorschriften des Dritten Buches keine
Pflicht zur Rechnungslegung besteht, eine sonstige Abrechnung anfertigen oder
die Vorlage eines solchen Abschlusses oder einer solchen Abrechnung fordern.“
51. § 119 wird
wie folgt geändert:
a. Vor § 119
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Beschlussfassung“
b. Abs. 2
lautet:
„(2) Hat nach dem
Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so bestimmt sie
sich im Zweifel nach den Beteiligungsverhältnissen der Gesellschafter
(§ 109 Abs. 1). Sind nicht alle Gesellschafter am Kapital beteiligt,
wird sie nach Köpfen berechnet.“
52. § 120 wird
wie folgt geändert:
a. Vor § 120
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Gewinn und Verlust“
b. In Abs. 1
entfällt die Absatzbezeichnung und wird nach dem Wort „Jahresabschlusses“ die Wendung „oder,
wenn nach den Vorschriften des Dritten Buches keine Pflicht zur Rechnungslegung
besteht, nach den Ergebnissen einer sonstigen Abrechnung“ eingefügt.
c. Abs. 2
entfällt zur Gänze.
53. Die §§ 121
bis 124 lauten samt Überschriften:
„Berechnung von Gewinn und Verlust
§ 121. (1) Sind Gesellschafter zur Leistung von
Diensten verpflichtet, so ist ihnen, sofern ihnen für die Dienste nicht eine
Beteiligung an der Gesellschaft gewährt wird, mangels anderer Vereinbarung ein
den Umständen nach angemessener Betrag des Jahresgewinns zuzuweisen.
(2) Der diesen Betrag
übersteigende Teil des Jahresgewinns oder der Verlust eines Geschäftsjahrs wird
sodann den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung (§ 109
Abs. 1) zugewiesen.
(3) Enthält der
Gesellschaftsvertrag eine von Abs. 2 abweichende Bestimmung nur über den
Anteil am Gewinn oder über den Anteil am Verlust, so gilt sie im Zweifel für
Gewinn und Verlust.
Gewinnausschüttung und Entnahmen
§ 122. (1) Jeder
Gesellschafter hat Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils. Der Anspruch
kann jedoch nicht geltend gemacht werden, soweit die Auszahlung zum offenbaren
Schaden der Gesellschaft gereicht, die Gesellschafter ein anderes beschließen
oder der Gesellschafter vereinbarungswidrig seine Einlage nicht geleistet hat.
(2) Im Übrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne
Einwilligung der anderen Gesellschafter Entnahmen zu tätigen.
Dritter Titel
Rechtsverhältnis
der Gesellschaft zu Dritten
Entstehung
der Gesellschaft
§ 123. (1) Die offene Gesellschaft entsteht mit
der Eintragung in das Firmenbuch.
(2) Handeln
Gesellschafter oder zur Vertretung der Gesellschaft bestellte Personen nach
Errichtung, aber vor Entstehung der Gesellschaft in deren Namen, so werden alle
Gesellschafter daraus berechtigt und verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn
ein handelnder Gesellschafter nicht, nicht allein oder nur beschränkt vertretungsbefugt
ist, der Dritte den Mangel der Vertretungsmacht aber weder kannte noch kennen
musste. Die Gesellschaft tritt mit Eintragung in das Firmenbuch in die
Rechtsverhältnisse ein.
Gesamthandbindung der Gesellschafter
§ 124. (1) Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts
anderes bestimmt ist, kann ein Gesellschafter nicht ohne Zustimmung aller
Gesellschafter über seinen Gesellschaftsanteil verfügen.
(2) Gegen eine
Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner nicht eine
ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.
(3) Die Ansprüche, die
den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander oder gegen
die Gesellschaft zustehen, sind nicht übertragbar und nicht pfändbar.
Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus der Geschäftsführung zustehenden
Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden
kann, sowie die Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf das, was dem
Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt.“
54. § 125
lautet samt Überschrift:
„Vertretung der Gesellschaft
§ 125. (1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist
jeder Gesellschafter befugt (Einzelvertretung), wenn er nicht durch den
Gesellschaftsvertrag davon ausgeschlossen ist.
(2) Im
Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass alle oder mehrere
Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt
sein sollen (Gesamtvertretung). Die zur Gesamtvertretung berechtigten
Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder
bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber
eine Willenserklärung abzugeben, so genügt jedenfalls die Abgabe gegenüber
einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter (passive
Einzelvertretung).
(3) Im
Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass die Gesellschafter, wenn nicht
mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur
Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen (gemischte
Gesamtvertretung). Die Vorschriften des Abs. 2 zweiter und dritter Satz
finden in diesem Fall entsprechende Anwendung.
(4) Der Ausschluss
eines Gesellschafters von der Vertretung, die Anordnung einer Gesamtvertretung
oder einer gemischten Gesamtvertretung sowie jede Änderung in der Vertretungsmacht
eines Gesellschafters ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das
Firmenbuch anzumelden.“
55. Vor § 126
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Umfang der Vertretungsmacht“
56. Vor § 127
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Entziehung der Vertretungsmacht“
57. § 128 wird
wie folgt geändert:
a. Vor § 128
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter“
b. In § 128
wird das Wort „persönlich“ durch das Wort „unbeschränkt“ ersetzt.
58. Vor § 129
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Einwendungen des Gesellschafters“
59. § 130 wird
wie folgt geändert:
a. Vor § 130
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Haftung des eintretenden Gesellschafters“
b. In Abs. 1
werden das Wort „Eintritte“ durch „Eintritt“ und die Wortfolge „eine Änderung erleidet“ durch „geändert
wird“ ersetzt.
60. § 131 wird
wie folgt geändert:
a. Vor § 131
wird nach der Titelüberschrift folgende Paragrafenüberschrift eingefügt:
„Auflösungsgründe“
b. Im ersten Satz
wird der Begriff „Handelsgesellschaft“ durch den Begriff „Gesellschaft“ ersetzt.
c. In Z 3 wird
nach der Wendung „über das
Vermögen der Gesellschaft“
folgende Wendung eingefügt: „oder
durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung mangels Masse“.
d. In Z 4 wird
die Wendung „sofern nicht aus dem
Gesellschaftsvertrage sich ein anderes ergibt“ durch die Wendung „sofern
sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt“ ersetzt.
e. In Z 5 wird
nach der Wendung „über das
Vermögen eines Gesellschafters“ folgende Wendung eingefügt: „oder
durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung mangels Masse“.
61. § 132 wird
wie folgt geändert:
a. Vor § 132
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Kündigung eines Gesellschafters“
b. In § 132
erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“.
c. Folgender
Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Eine
Vereinbarung, durch die das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder in anderer
Weise als durch angemessene Verlängerung der Kündigungsfrist erschwert wird,
ist nichtig.“
62. Vor § 133
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Auflösung durch gerichtliche Entscheidung“
63. Vor § 134
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Gesellschaft auf Lebenszeit, Befristung“
64. Vor § 135
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Kündigung durch den Privatgläubiger“
65. § 136
lautet samt Überschrift:
„Einstweilige Fortführung
§ 136. (1) Wird die Gesellschaft durch den Tod
eines Gesellschafters aufgelöst, so sind die übrigen Gesellschafter bei Gefahr
im Verzug zur einstweiligen Fortführung der zu besorgenden Geschäfte verpflichtet,
bis anderweitig Vorsorge getroffen werden kann. Die Gesellschaft gilt insoweit
als fortbestehend.
(2) Dies gilt auch im
Fall der Auflösung der Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen eines Gesellschafters oder durch die rechtskräftige Ablehnung der
Eröffnung mangels Masse.“
66. Die §§ 137
und 138 lauten samt Überschrift:
„Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden
Gesellschafter
§ 137. (1) Dem ausscheidenden Gesellschafter
sind die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat,
zurückzugeben. Für einen durch Zufall abhanden gekommenen oder verschlechterten
Gegenstand kann er keinen Ersatz verlangen.
(2) Dem ausscheidenden
Gesellschafter ist in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung
erhielte, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden
wäre. Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, durch
Schätzung zu ermitteln.
(3) Der ausscheidende
Gesellschafter ist von den Gesellschaftsschulden zu befreien, für die er den
Gläubigern haftet. Ist eine Schuld noch nicht fällig, so kann ihm die
Gesellschaft Sicherheit leisten statt ihn zu befreien.
(4) Verbleibt dem
ausscheidenden Gesellschafter eine Verbindlichkeit aus dem Gesellschaftsverhältnis,
so ist er verpflichtet, einen Ausgleich in entsprechender Höhe an die
Gesellschaft zu zahlen.
Beteiligung des Ausscheidenden an schwebenden
Geschäften
§ 138. (1) Der ausgeschiedene Gesellschafter
nimmt am Gewinn und am Verlust teil, der sich aus den zur Zeit seines
Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. Die Gesellschaft ist berechtigt,
diese Geschäfte so zu beenden, wie es ihr am vorteilhaftesten erscheint.
(2) Der ausgeschiedene
Gesellschafter kann am Schluss jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die
inzwischen beendeten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrages und
Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.“
67. § 139 wird
wie folgt geändert:
a. Vor § 139
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Fortsetzung mit den Erben“
b. Abs. 1
lautet:
„(1) Ist im
Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die
Gesellschaft mit seinen Erben fortgesetzt werden soll, so besteht sie nach dem
Tod dieses Gesellschafters mit seiner Verlassenschaft und nach deren
Einantwortung mit den Erben fort. Jeder Erbe kann sein Verbleiben in der
Gesellschaft davon abhängig machen, dass ihm unter Belassung des bisherigen
Gewinnanteils die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn
fallende Teil der Einlage des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt
wird.“
c. Abs. 3
lautet:
„(3) Die in
Abs. 1 und 2 bezeichneten Rechte können von den Erben nur innerhalb einer
Frist von drei Monaten nach der Einantwortung der Verlassenschaft geltend
gemacht werden. Ist ein Erbe nicht geschäftsfähig und ist für ihn kein
gesetzlicher Vertreter bestellt, so läuft diese Frist erst ab der Bestellung
eines solchen oder ab dem Eintritt der Geschäftsfähigkeit des Erben.“
68. § 140
lautet samt Überschrift:
„Ausschluss statt Auflösung
§ 140. (1) Tritt in der Person eines
Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 für die übrigen
Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu
verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Auflösung die Ausschließung dieses
Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, sofern die übrigen
Gesellschafter dies beantragen. Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen,
dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.
(2) Für die
Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft oder dem allein verbleibenden
Gesellschafter (Abs. 1 letzter Satz) und dem ausgeschlossenen
Gesellschafter ist die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt
maßgebend, in dem die Klage auf Ausschließung erhoben wird.“
69. § 141
lautet samt Überschrift:
„Fortsetzungsbeschluss
§ 141. (1) Die Gesellschafter können bei
Auflösung der Gesellschaft, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des Konkurses
über das Vermögen der Gesellschaft eintritt (§ 144), deren Fortbestand
beschließen. In den Fällen des § 131 Z 4, 5 oder 6 erster Fall steht
dieses Recht den verbleibenden Gesellschaftern zu.
(2) Im Fall der
Kündigung durch einen Privatgläubiger (§ 135) scheidet der betreffende
Gesellschafter mit dem Ende des Geschäftsjahrs aus der Gesellschaft aus.
(3) Im Fall der
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters ist Abs. 1
mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Erklärung gegenüber dem Masseverwalter zu
erfolgen hat und der Gemeinschuldner mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung als
aus der Gesellschaft ausgeschieden gilt.“
70. § 142
lautet samt Überschrift:
„Übergang des Gesellschaftsvermögens
§ 142. (1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt
die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der
Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über.
(2) Der ausscheidende
Gesellschafter ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 137 und 138 abzufinden.“
71. § 143 wird
wie folgt geändert:
a. Vor § 143
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Anmeldung von Auflösung und Ausscheiden“
b. Abs. 3
lautet:
„(3) Ist anzunehmen,
dass der Tod eines Gesellschafters die Auflösung oder das Ausscheiden zur Folge
gehabt hat, so kann die Eintragung auch ohne Mitwirkung der Erben bei der
Anmeldung erfolgen, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse
entgegenstehen.“
72. § 144 wird
wie folgt geändert:
a. Vor § 144
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Fortsetzung nach Insolvenz der Gesellschaft“
b. In Abs. 1
werden der Ausdruck „Zwangsvergleichs“ durch den Ausdruck „Zwangsausgleichs“ und die Wendung „des
Gemeinschuldners“ durch
die Wendung „der Gemeinschuldnerin“ ersetzt.
73. § 145 wird
wie folgt geändert:
a. Vor § 145
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Notwendigkeit der Liquidation“
b. In Abs. 2
wird der Ausdruck „Konkursverwalters“ durch den Ausdruck „Masseverwalters“ ersetzt.
74. § 146 wird
wie folgt geändert:
a. Vor § 146
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Bestellung der Liquidatoren“
b. In Abs. 2
wird der Ausdruck „Bezirke“ durch den Ausdruck „Sprengel“ ersetzt.
c. In Abs. 3
wird der Ausdruck „Konkursverwalters“ durch den Ausdruck „Masseverwalters“ ersetzt.
75. Vor § 147
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abberufung von Liquidatoren“
76. § 148 wird
wie folgt geändert:
a. Vor § 148
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Anmeldung der Liquidatoren“
b. Abs. 1
dritter Satz lautet:
„Im Fall des
Todes eines Gesellschafters kann, wenn anzunehmen ist, dass die Anmeldung den
Tatsachen entspricht, die Eintragung auch ohne Mitwirkung der Erben bei der
Anmeldung erfolgen, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse
entgegenstehen.“
77. § 149
lautet samt Überschrift:
„Rechte und Pflichten der Liquidatoren;
Auseinandersetzung
§ 149. (1) Die Liquidatoren haben die laufenden
Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld
umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; zur Beendigung schwebender
Geschäfte können sie auch neue Geschäfte eingehen. Die Liquidatoren vertreten
die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Den
Gesellschaftern sind die Gegenstände, die sie der Gesellschaft zur Benutzung
überlassen haben, zurückzugeben. Für einen durch Zufall abhanden gekommenen
oder verschlechterten Gegenstand können sie keinen Ersatz verlangen.“
78. Vor § 150 wird folgende Überschrift
eingefügt:
„Mehrere Liquidatoren“
79. Vor § 151 wird folgende Überschrift
eingefügt:
„Unbeschränkbarkeit der Befugnisse“
80. § 152 lautet samt Überschrift:
„Bindung an Weisungen
§ 152. Die Liquidatoren haben, auch wenn sie
gerichtlich bestellt sind, den in Bezug auf die Geschäftsführung einstimmig
beschlossenen Anordnungen der gemäß § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten
Folge zu leisten.“
81. Vor § 153 wird folgende Überschrift
eingefügt:
„Unterschrift“
82. § 154 wird
wie folgt geändert:
a. Vor § 154 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Liquidationsbilanz; Zuweisung des
Liquidationsgewinnes oder -verlustes“
b. Der geltende
Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Sodann wird folgender Abs. 2
angefügt:
„(2) Die Zuweisung
eines Liquidationsgewinns oder –verlustes richtet sich nach der Beteiligung der
Gesellschafter (§ 109).“
83. § 155 wird
wie folgt geändert:
a. Vor § 155
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Verteilung
des Gesellschaftsvermögens;
Ausgleich unter den Gesellschaftern“
b. Abs. 1
lautet:
„(1) Das nach
Berücksichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist von
den Liquidatoren nach dem Verhältnis der Beteiligung der Gesellschafter unter
Berücksichtigung ihrer Guthaben und Verbindlichkeiten aus dem
Gesellschaftsverhältnis, wie sie sich aufgrund der Schlussbilanz ergeben, unter
die Gesellschafter zu verteilen.“
c. Folgender Abs. 4 wird angefügt:
„(4) Reicht das
Gesellschaftsvermögen zur Deckung der Guthaben von Gesellschaftern aus dem
Gesellschaftsverhältnis nicht aus, so sind die übrigen Gesellschafter ihnen
gegenüber verpflichtet, für den Betrag im Verhältnis ihrer Verbindlichkeiten
aus dem Gesellschaftsverhältnis aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der
auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, so wird der Ausfall auf die
übrigen Gesellschafter wie ein Verlust verteilt.“
84. Vor § 156
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Rechtsverhältnis der bisherigen Gesellschafter
untereinander“
85. § 157 wird
wie folgt geändert:
a. Vor § 157
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Anmeldung des Erlöschens; Einsichtsrecht“
b. In Abs. 2
wird der Ausdruck „Bezirke“ durch den Ausdruck „Sprengel“ ersetzt.
86. Vor § 158
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Andere Art der Auseinandersetzung“
87. Vor § 159
lautet die Überschrift des Sechsten Titels:
„Sechster
Titel
Zeitliche
Begrenzung der Haftung“
88. § 159 wird
wie folgt geändert:
a. Vor § 159 wird folgende Paragrafenüberschrift
eingefügt:
„Ansprüche gegen einen
Gesellschafter“
b. In Abs. 1
und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder
nach dem Ausscheiden des Gesellschafters“.
c. Folgender Abs. 4 wird angefügt:
„(4) Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der
aufgelösten Gesellschaft wirkt auch gegenüber den Gesellschaftern, die der
Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.“
89. § 160 lautet samt Überschrift:
„Begrenzung der Haftung
des ausscheidenden Gesellschafters, Frist
§ 160. (1)
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis
dahin entstandenen Verbindlichkeiten nur, soweit sie vor Ablauf von fünf Jahren
nach dem Ausscheiden fällig sind. Ansprüche daraus verjähren innerhalb der für
die jeweilige Verbindlichkeit geltenden Verjährungsfrist, längstens jedoch in
drei Jahren.
(2) Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das
Ausscheiden des Gesellschafters in das Firmenbuch eingetragen wird.
(3) Werden Forderungen eines Gläubigers für Leistungen, die
er noch vor Ausscheiden des Gesellschafters erbracht hat, erst nach Ablauf von
fünf Jahren fällig, so ist der Gläubiger vom Ausscheiden des Gesellschafters zu
verständigen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Gläubiger vom
ausscheidenden Gesellschafter die Sicherstellung seiner Ansprüche verlangen;
auf dieses Recht ist er in der Verständigung hinzuweisen. Wird seinem Verlangen
nicht entsprochen, so findet Abs. 1 keine Anwendung.
(4) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung
seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das
Firmenbuch entstandenen Verbindlichkeiten die Abs. 1 bis 3 entsprechend
anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als
Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine
Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.“
90. § 161
lautet samt Überschrift:
„Begriff,
Anwendung der Vorschriften über die offene Gesellschaft
§ 161. (1) Eine Kommanditgesellschaft ist eine unter eigener
Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber den
Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten
Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen
unbeschränkt ist (Komplementäre).
(2) Soweit dieser
Abschnitt nichts anderes bestimmt, finden auf die Kommanditgesellschaft die für
die offene Gesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.“
91. § 162 wird
wie folgt geändert:
a. Vor § 162
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Anmeldung zum Firmenbuch“
b. Abs. 1
lautet:
„(1) Die Anmeldung hat
die in § 3 Z 2 bis 4, 5, 7, 8 und 16 sowie in § 4 Z 6,
gegebenenfalls auch die in § 3 Z 6, 9, 11 und 15 und in § 4
Z 2, 3, 5 und 7 FBG genannten Tatsachen zu enthalten.“
c. Abs. 2
lautet:
„(2) Sofern der Eintritt
eines Kommanditisten unter der Bedingung der Eintragung in das Firmenbuch
erfolgt, hat auch der Eintretende an der Anmeldung mitzuwirken.“
d. In Abs. 3
wird der Ausdruck „Handelsgesellschaft“ durch „Personengesellschaft“ ersetzt.
92. Vor § 163
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander“
93. § 164 wird
wie folgt geändert:
a. Vor § 164
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Geschäftsführung“
b. Das Wort „persönlich“ wird durch das Wort „unbeschränkt“, das Wort „Handelsgewerbes“ durch das Wort „Unternehmens“ ersetzt.
94. Vor § 165
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Wettbewerbsverbot“
95. § 166 wird
wie folgt geändert:
a. Vor § 166
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Kontrollrecht“
b. In Abs. 1
wird nach dem Wort „Jahresabschlusses“ die Wendung „oder,
wenn nach den Vorschriften des Dritten Buches keine Pflicht zur Rechnungslegung
besteht, einer sonstigen Abrechnung“ eingefügt.
c. In Abs. 3
wird der Ausdruck „Papiere“ durch „Schriften“ ersetzt.
96. § 167
lautet samt Überschrift:
„Berechnung von Gewinn und Verlust
§ 167. Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts
anderes vorsieht, ist den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern zunächst ein
ihrer Haftung angemessener Betrag des Jahresgewinns zuzuweisen. Im Übrigen ist
für den diesen Betrag übersteigenden Teil des Jahresgewinns sowie für den
Verlust eines Geschäftsjahrs § 121 anzuwenden.“
97. § 168
lautet samt Überschrift:
„Gewinnausschüttung
§ 168. (1) Der Kommanditist kann die Auszahlung
des Gewinnes nicht verlangen, soweit die bedungene Einlage nicht geleistet ist
oder durch dem Kommanditisten zugewiesene Verluste oder die Auszahlung des
Gewinnes unter den auf sie geleisteten Betrag gemindert würde. Im Übrigen
findet § 122 Anwendung.
(2) Der Kommanditist
ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste
zurückzuzahlen.“
98. § 169
lautet samt Überschrift:
„Keine
Teilnahme am Ausgleich unter den Gesellschaftern
§ 169. Soweit der Kommanditist die bedungene
Einlage geleistet hat, sind § 137 Abs. 4 und § 155 Abs. 4
auf ihn nicht anzuwenden.“
99. Die §§ 170
bis 172 lauten samt Überschriften:
„Vertretung
§ 170. Der Kommanditist ist als solcher nicht befugt, die
Gesellschaft zu vertreten.
Haftung des Kommanditisten
§ 171. (1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern
der Gesellschaft bis zur Höhe der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme
unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
Auf Verlangen hat der Kommanditist den Gläubigern über die Höhe der geleisteten
Einlage binnen angemessener Frist Auskunft zu geben.
(2) Ist über das
Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so wird während der Dauer des
Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Abs. 1 zustehende Recht
durch den Masseverwalter ausgeübt.
Umfang der Haftung
§ 172. (1) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung
der aus dem Firmenbuch ersichtlichen Haftsumme können sich die Gläubiger nur
berufen, wenn die Erhöhung in gehöriger Weise kundgemacht oder ihnen von der
Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(2) Eine Vereinbarung
der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder
gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(3) Soweit die Einlage
eines Kommanditisten zurückgezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als
nicht geleistet. Das Gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile
entnimmt, obwohl frühere Verlustzuweisungen noch nicht durch spätere Gewinne
ausgeglichen wurden. Ein Kommanditist, der seine Einlage geleistet und in der
Folge nicht zurückerhalten hat, haftet für Verringerungen der Einlage durch
Nachfolger nicht.
(4) Was ein
Kommanditist im guten Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Fall
zurückzuzahlen verpflichtet.“
100. § 173
wird wie folgt geändert:
a. Vor § 173
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Haftung bei Eintritt als Kommanditist“
b. In Abs. 1
wird der Ausdruck „Handelsgesellschaft“ durch „eingetragene
Personengesellschaft“
und die Wendung „eine Änderung
erleidet“ durch „geändert wird“ ersetzt.
101. Die
§§ 174 bis 176 lauten:
„Herabsetzung der Haftsumme
§ 174. Eine Herabsetzung der Haftsumme eines
Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Firmenbuch eingetragen ist, den
Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der
Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten
zu lassen.
Anmeldung der Änderung einer Haftsumme
§ 175. Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer
Haftsumme sind durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch
anzumelden. § 24 FBG ist nicht anzuwenden.
Haftungsumfang vor Eintragung der Gesellschaft, bei
Eintritt in diese
§ 176. (1) Handeln Gesellschafter oder zur
Vertretung der Gesellschaft bestellte Personen nach Errichtung, aber vor
Entstehung der Gesellschaft in deren Namen, so haftet der Kommanditist für die
in der Zeit bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft
bis zur Höhe seiner Haftsumme. Dies gilt auch dann, wenn ein handelnder
Gesellschafter nicht, nicht allein oder nur beschränkt vertretungsbefugt ist,
der Dritte den Mangel der Vertretungsmacht aber weder kannte noch kennen
musste.
(2) Tritt ein
Kommanditist in eine bestehende Personengesellschaft ein, so findet Abs. 1 für
die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und seiner Eintragung in das
Firmenbuch begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechende
Anwendung. § 171 Abs. 1 gilt sinngemäß.“
102. Vor § 177
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Tod des Kommanditisten“
103. § 178
lautet samt Überschrift und Abschnittsüberschrift:
„Dritter
Abschnitt
Ergänzende
Bestimmung zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts;
Stille Gesellschaft
Rechtsgeschäftliches
Handeln für eine unternehmerisch tätige Gesellschaft bürgerlichen Rechts
§ 178. Handeln Gesellschafter einer
unternehmerisch tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die im
Geschäftsverkehr unter einem eigenen Namen auftritt, oder zur Vertretung der
Gesellschaft bestellte Personen in deren Namen, so werden alle Gesellschafter
daraus berechtigt und verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn ein handelnder
Gesellschafter nicht, nicht allein oder nur beschränkt vertretungsbefugt ist,
der Dritte den Mangel der Vertretungsmacht aber weder kannte noch kennen
musste.“
104. Der geltende
§ 178 wird zu § 179; sodann wird in Abs. 1 der Ausdruck „Handelsgewerbe“ durch den
„Unternehmen“, der Ausdruck „Handelsgeschäfts“ durch den Ausdruck „Unternehmens“ ersetzt.
105. In § 180
entfällt in der Überschrift der Ausdruck „Sorgfaltspflicht“ sowie in Abs. 1 die
Absatzbezeichnung; Abs. 2 wird aufgehoben.
105a. In § 183
Abs. 1 wird nach dem Wort „Jahresabschlusses“ die Wendung „oder,
wenn nach den Vorschriften des Dritten Buches keine Pflicht zur Rechnungslegung
besteht, einer sonstigen Abrechnung“ eingefügt.
106. In § 185
Abs. 2 wird im ersten Satz der Ausdruck „Handelsgeschäfts“ durch „Unternehmens“ und im zweiten Satz der Verweis auf „§ 137“ durch den Verweis auf „§ 136“ ersetzt.
107. In § 186
Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „Handelsgeschäfts“ durch „Unternehmens“ ersetzt.
108. In § 187
Abs. 1 wird der Ausdruck „Handelsgeschäfts“ durch den Ausdruck „Unternehmens“ ersetzt.
109. In § 188
Abs. 1 wird der Ausdruck „Handelsgeschäfts“ durch den Ausdruck „Unternehmens“ ersetzt.
110. § 189
lautet samt Überschrift und samt Überschriften zum Dritten Buch, zum Ersten
Abschnitt und zum Ersten Titel:
„Drittes Buch
Rechnungslegung
Erster
Abschnitt
Allgemeine
Vorschriften
Erster Titel
Buchführung,
Inventarerrichtung
Anwendungsbereich
§ 189. (1) Soweit in der Folge nichts anderes
bestimmt wird, ist das Dritte Buch anzuwenden auf:
1. Kapitalgesellschaften und unternehmerisch
tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender
Gesellschafter eine natürliche Person ist,
2. alle anderen mit Ausnahme der in Abs. 4
genannten Unternehmer, die mehr als 400.000 Euro Umsatzerlöse im Geschäftsjahr
erzielen.
(2) Die Rechtsfolgen
des Schwellenwertes (Abs. 1 Z 2) treten ein:
1. ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr, wenn der
Schwellenwert in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten wird;
sie entfallen ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn er in zwei
aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr überschritten wird;
2. jedoch schon ab dem folgenden Geschäftsjahr,
wenn der Schwellenwert um mindestens die Hälfte überschritten wird oder wenn
bei Gesamt- oder bei Einzelrechtsnachfolge in den Betrieb oder Teilbetrieb
eines Unternehmens der Rechtsvorgänger zur Rechnungslegung verpflichtet war, es
sei denn, dass der Schwellenwert für den übernommenen Betrieb oder Teilbetrieb
in den letzten zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht erreicht wurde;
sie entfallen ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn er bei Aufgabe eines
Betriebes oder Teilbetriebes um mindestens die Hälfte unterschritten wird.
(3)
Rechnungslegungsrechtliche Sonderbestimmungen gehen der Anwendung dieses
Gesetzes vor.
(4) Das Dritte Buch
ist nicht anzuwenden auf Angehörige der freien Berufe, Land- und Forstwirte
sowie Unternehmer, deren Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 2
EStG 1988 im Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten liegen, auch
wenn ihre Tätigkeit im Rahmen einer eingetragenen Personengesellschaft ausgeübt
wird, es sei denn, dass es sich um eine Personengesellschaft im Sinn des
Abs. 1 Z 1 handelt.“
111. § 190
lautet samt Überschrift:
„Führung der
Bücher
§ 190. (1) Der Unternehmer hat Bücher zu führen
und in diesen seine unternehmensbezogenen Geschäfte und die Lage seines
Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu
machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem
sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die
Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die
Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen
lassen.
(2) Bei der Führung
der Bücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der
Unternehmer einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkürzungen, Zahlen,
Buchstaben oder Symbole verwendet, so muss im Einzelfall deren Bedeutung
eindeutig festliegen.
(3) Die Eintragungen
in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig,
richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
(4) Eine Eintragung
oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der
ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch darf durch eine
Veränderung keine Ungewissheit darüber entstehen, ob eine Eintragung oder
Aufzeichnung ursprünglich oder zu einem späteren Zeitpunkt gemacht wurde.
(5) Der Unternehmer
kann zur ordnungsmäßigen Buchführung und zur Aufbewahrung seiner
Geschäftsbriefe (§ 212 Abs. 1) Datenträger benützen. Hierbei muss die
inhaltsgleiche, vollständige und geordnete, hinsichtlich der in § 212
Abs. 1 genannten Schriftstücke auch die urschriftgetreue Wiedergabe bis
zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen jederzeit gewährleistet sein.
Werden solche Schriftstücke auf elektronischem Weg übertragen, so muss ihre
Lesbarkeit in geeigneter Form gesichert sein. Soweit die Schriftstücke nur auf
Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen
Wiedergabe.“
112. In § 191
Abs. 1 werden das Wort „Kaufmann“ durch das Wort „Unternehmer“ und das Wort „Handelsgewerbes“ durch das Wort „Unternehmens“ ersetzt.
113. In § 192
Abs. 3 Z 1 werden die Wendung „beiden
ersten“ durch die
Wendung „ersten beiden“ und das Wort „Kaufmann“ durch das Wort „Unternehmer“ ersetzt.
114. In § 193
Abs. 1 werden das Wort „Kaufmann“ durch das Wort „Unternehmer“ und das Wort „Handelsgewerbes“ durch das Wort „Unternehmens“ ersetzt.
115. In § 194
werden das Wort „Kaufmann“ durch das Wort „Unternehmer“ und das Wort „persönlich“ durch das Wort „unbeschränkt“ ersetzt.
116. In § 195
wird das Wort „Kaufmann“
durch das Wort „Unternehmer“ ersetzt.
117. § 198
wird wie folgt geändert:
a. In Abs. 8
Z 1 und Z 2 wird jeweils die Wendung „dem
Zeitpunkt“ durch die
Wendung „des Zeitpunkts“ ersetzt.
b. In Abs. 9
und Abs. 10 wird jeweils das Wort „handelsrechtliche“ durch das Wort „unternehmensrechtliche“ ersetzt.
118. In § 205
Abs. 2 wird das Wort „handelsrechtliche“ durch das Wort „unternehmensrechtliche“ ersetzt.
119. In § 207
Abs. 2 wird das Wort „kaufmännischer“ durch das Wort „unternehmerischer“ ersetzt.
119a. In § 211
Abs. 1 wird das Wort „kaufmännischer“ durch das Wort „unternehmerischer“ ersetzt.
120. § 212
wird wie folgt geändert:
a. In Abs. 1
werden zweimal das Wort „Kaufmann“ durch das Wort „Unternehmer“, einmal das Wort „Handelsbücher“ durch das Wort „Bücher“ sowie zweimal das Wort „Handelsbriefe“ durch das Wort „Geschäftsbriefe“ ersetzt.
b. In Abs. 2
werden die Wortfolge „Eintragung
in das Handelsbuch“
durch das Wort „Bucheintragung“ sowie das Wort „Handelsbrief“ durch das Wort „Geschäftsbrief“ ersetzt.
121. In § 213
Abs. 1 wird das Wort „Handelsbücher“ durch das Wort „Bücher“ ersetzt.
122. In § 214
wird das Wort „Handelsbücher“ durch das Wort „Bücher“ ersetzt.
123. In § 215
wird das Wort „Handelsbücher“ durch das Wort „Bücher“ ersetzt.
124. § 221
Abs. 5 lautet:
„(5) Ist bei einer
unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaft kein unbeschränkt
haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so unterliegt die
Personengesellschaft hinsichtlich der in den §§ 222 bis 243 und
§§ 268 bis 283 geregelten Tatbestände den der Rechtsform ihres
unbeschränkt haftenden Gesellschafters entsprechenden Rechtsvorschriften; ist
dieser keine Kapitalgesellschaft, so gelten die Vorschriften für Gesellschaften
mit beschränkter Haftung.“
124a. In § 225
Abs. 5 vierter Satz wird nach dem Wort „ausgeschieden“ das Wort „werden“ eingefügt.
125. § 228
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a. Im 1. Halbsatz
wird die Wortfolge „persönlich
haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft des Handelsrechts“ durch die Wortfolge „unbeschränkt haftender Gesellschafter an einer
unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaft“ ersetzt.
b. Im 2. Halbsatz
wird die Wortfolge „Personengesellschaften
des Handelsrechts“
durch die Wortfolge „unternehmerisch
tätigen eingetragenen Personengesellschaften“ ersetzt.
125a. In § 229
Abs. 1 vierter Satz wird die Wendung „Z 7
oder 9“ durch die
Wendung „Z 6 oder 8“ ersetzt.
125b. In § 237
Z 9 zweiter Halbsatz wird das Wort „kaufmännischer“ durch das Wort „unternehmerischer“ ersetzt.
126. In § 241
Abs. 2 Z 2 wird das Wort „kaufmännischer“ durch das Wort „unternehmerischer“ ersetzt.
127. § 244
wird wie folgt geändert:
a. Abs. 3
lautet:
„(3) Ist bei einer
unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaft kein unbeschränkt
haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so unterliegt die
Personengesellschaft hinsichtlich der in den §§ 244 bis 267 geregelten
Tatbestände den der Rechtsform ihres unbeschränkt haftenden Gesellschafters
entsprechenden Rechtsvorschriften; ist dieser keine Kapitalgesellschaft, so
gelten die Vorschriften für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.“
b. In Abs. 7
wird die Wortfolge „Personengesellschaften
des Handelsrechts“
durch die Wortfolge „unternehmerisch
tätige eingetragene Personengesellschaften“ ersetzt.
128. In § 265
Abs. 3 wird das Wort „kaufmännischer“ durch das Wort „unternehmerischer“ ersetzt.
129. In § 266
Z 3 wird das Wort „kaufmännischer“ durch das Wort „unternehmerischer“ ersetzt.
129a. In § 268
Abs. 1 entfällt die Abkürzung „HGB“.
129b. In § 270 Abs.
3 wird der Verweis „§ 269 Abs. 3“ durch den Verweis „§ 268
Abs. 3“ ersetzt.
129c. In § 271a
Abs. 1 wird im ersten Halbsatz die Wendung „sowie
einer Gesellschaft, bei der“
durch die Wendung „sowie einer großen Gesellschaft, bei der“ ersetzt
130. In § 273
Abs. 3 wird die Wortfolge „persönlich
haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts“ durch die Wortfolge „unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer
unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaft“ ersetzt.
130a. In § 275 Abs.
2 werden im vierten Satz die Wendungen „bei
Prüfung einer Gesellschaft, bei der“
jeweils durch die Wendungen „bei Prüfung einer großen
Gesellschaft, bei der“
ersetzt.“
131. In § 283
Abs. 1 wird das Wort „handelsrechtlichen“ durch das Wort „unternehmensrechtlichen“ ersetzt.
132. Die
§§ 343 bis 349 lauten samt Überschrift zum Vierten Buch und zum Ersten
Abschnitt:
„Viertes Buch
Unternehmensbezogene
Geschäfte
Erster
Abschnitt
Allgemeine
Vorschriften
Anwendungsbereich
§ 343. (1) Das Vierte Buch ist auf Unternehmer im Sinn der
§§ 1 bis 3 sowie auf juristische Personen des öffentlichen Rechts anzuwenden.
(2) Unternehmensbezogene
Geschäfte sind alle Geschäfte eines Unternehmers, die zum Betrieb seines
Unternehmens gehören.
(3) Geschäfte, die
eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur
Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, gelten noch nicht als
unternehmensbezogene Geschäfte.
Vermutung unternehmensbezogener Geschäfte
§ 344. Die von einem Unternehmer vorgenommenen
Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig.
Einseitig unternehmensbezogene Geschäfte
§ 345. Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile
ein unternehmensbezogenes Geschäft ist, kommen die Vorschriften des Vierten
Buchs für beide Teile zur Anwendung, soweit sich aus diesen Vorschriften nicht
ein anderes ergibt.
Gebräuche im Geschäftsverkehr
§ 346. Unter
Unternehmern ist in Hinblick auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und
Unterlassungen auf die im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche
Rücksicht zu nehmen.
Sorgfaltspflicht
§ 347. Wer aus einem Geschäft, das auf seiner Seite
unternehmensbezogen ist, einem anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für
die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers einzustehen.
Haftung als Gesamtschuldner
§ 348. Verpflichten sich mehrere Unternehmer
gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als
Gesamtschuldner.
Schadenersatz
§ 349. Unter Unternehmern umfasst der zu ersetzende Schaden
auch den entgangenen Gewinn.“
133. § 350
entfällt.
133a. Die
§§ 351 bis 355 lauten samt Überschriften:
„Verkürzung über die Hälfte
§ 351. Zulasten eines Unternehmers kann die Anwendung des
§ 934 ABGB vertraglich ausgeschlossen werden.
Verzugszinsen
§ 352. Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen
zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften beträgt der gesetzliche
Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der
Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das
nächste Halbjahr maßgebend.
Unanwendbarkeit von § 1335 ABGB
§ 353. § 1335 ABGB ist auf Geldforderungen
gegen einen Unternehmer nicht anzuwenden.
Entgeltlichkeit
§ 354. (1) Ist in einem Geschäft kein Entgelt bestimmt und
auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als
bedungen.
(2) Für Darlehen,
Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen können vom Tag der Leistung an
Zinsen berechnet werden.
Kontokorrent
§ 355. (1) Vereinbart jemand mit einem Unternehmer, mit dem
er in Geschäftsverbindung steht, dass die aus der Verbindung entspringenden
beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und
in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den
einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden
(laufende Rechnung, Kontokorrent), so treten, soweit nicht ein anderes vereinbart
ist, die in den folgenden Bestimmungen geregelten Rechtswirkungen ein.
(2) Die
Rechnungsperiode beträgt ein Jahr.
(3) Zum Ende der
Rechnungsperiode kommt es zur Verrechnung der beiderseitigen Ansprüche und
Leistungen nebst Zinsen. Die §§ 1415 und 1416 ABGB sind anzuwenden.
(4) Jeder Teil hat
gegen den anderen einen Anspruch auf Feststellung des Rechnungsabschlusses.
Liegt ein festgestellter Rechnungsabschluss vor, so kann derjenige, dem daraus
ein Überschuss zusteht, sich zur Begründung seines Anspruchs auch auf diesen
berufen. Die Einwendung des anderen Teils, der Gläubiger werde dadurch
ungerechtfertigt bereichert, bleibt unberührt. Derjenige, dem beim
Rechnungsabschluss ein Überschuss gebührt, kann vom Tag des Abschlusses an
Zinsen vom Überschuss verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten
sind.
(5) Die laufende
Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode
jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, dass derjenige, dem nach der
Rechnung ein Überschuss gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann.
(6) Das Sich-Berufen
auf einen Rechnungsabschluss, der unter Verwendung einer gegen ein gesetzliches
Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßenden Bedingung in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder Formblättern für Verträge aufgestellt wurde, steht
einem Sich-Berufen auf eine solche Bedingung im Sinn des § 28 Abs. 1
letzter Satz KSchG gleich.
134. § 356
wird wie folgt geändert:
a. Vor § 356
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Sicherheiten“
b. In Abs. 1
wird der letzte Halbsatz „als sein
Guthaben aus der laufenden Rechnung und die Forderung sich decken“ durch den Halbsatz „soweit die gesicherte Forderung nach § 355
Abs. 3 fortbesteht“
ersetzt.
135. Vor § 357
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Pfändung des Saldos“
136. Die
§§ 358 bis 362 werden aufgehoben.
137. § 363
wird wie folgt geändert:
a. Vor § 363
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Unternehmerische Wertpapiere“
b. In Abs. 1
wird der Begriff „Kaufmann“ zweimal durch den Begriff „Unternehmer“ ersetzt.
c. In Abs. 2
wird die Wortfolge „Bodmereibriefe
und Transportversicherungspolicen“ durch den Ausdruck „Transportversicherungspolizzen“ ersetzt.
138. § 364
wird wie folgt geändert:
a. Vor § 364
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Indossament“
b. In Abs. 2
wird der Ausdruck „Besitzer“ durch den Ausdruck „Inhaber“ ersetzt.
139. § 365
lautet samt Überschrift:
„Anwendung des Wechselrechts; Aufgebotsverfahren;
Kraftloserklärung
§ 365. (1) Hinsichtlich der Form des Indossaments, der
Legitimation des Inhabers und der Prüfung der Legitimation sowie der
Verpflichtung des Inhabers zur Herausgabe finden die Vorschriften der
Art. 13, 14, 16 und 40 des Wechselgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Ist die Urkunde
vernichtet oder abhanden gekommen, so unterliegt sie der Kraftloserklärung im
Wege des Aufgebotsverfahrens. Ist das Aufgebotsverfahren eingeleitet, so kann
der Berechtigte, wenn er bis zur Kraftloserklärung eine Sicherheit bestellt,
vom Schuldner Leistung nach Maßgabe der Urkunde verlangen.
(3) Das
Aufgebotsverfahren und die Aufgebotsfrist richten sich nach den für Wechsel
geltenden Vorschriften, soweit nicht für einzelne Arten der in § 363
bezeichneten Urkunden Sondervorschriften bestehen.“
140.
§ 366 wird aufgehoben.
141.
§ 367 lautet samt Überschrift:
„Gutgläubiger Erwerb gesetzlicher
Pfandrechte
§ 367. Das gesetzliche
Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des
Frachtführers steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß
§ 456 ABGB durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich.“
142.
§ 368 lautet samt Überschrift:
„Pfandverwertung
§ 368. (1) Ist eine Verpfändung
auf der Seite des Pfandgläubigers und des Pfandbestellers ein
unternehmensbezogenes Geschäft, so tritt an die Stelle der in § 466b
Abs. 1 ABGB bestimmten Frist von einem Monat eine solche von einer Woche.
(2)
Diese Vorschrift findet auf das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des
Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers entsprechende Anwendung, auf
das Pfandrecht des Spediteurs und des Frachtführers auch dann, wenn der
Speditions- oder Frachtvertrag nur auf ihrer Seite ein unternehmensbezogenes
Geschäft ist.“
143. § 369
wird wie folgt geändert:
a. Vor § 369
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Zurückbehaltungsrecht“
b. Abs. 1
lautet:
„(1) Ein Unternehmer
hat für die fälligen Forderungen, die ihm gegen einen anderen Unternehmer aus
den zwischen ihnen geschlossenen unternehmensbezogenen Geschäften zustehen, ein
Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des
Schuldners, die mit dessen Willen auf Grund von unternehmensbezogenen
Geschäften in seine Innehabung gelangt sind, sofern er sie noch innehat,
insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber
verfügen kann. Das Zurückbehaltungsrecht ist auch dann begründet, wenn das
Eigentum an dem Gegenstand vom Schuldner auf den Gläubiger übergegangen ist
oder von einem Dritten für den Schuldner auf den Gläubiger übertragen wurde,
aber auf den Schuldner zurückzuübertragen ist.“
144. Vor § 370
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Außerordentliches Zurückbehaltungsrecht“
145. § 371
wird wie folgt geändert:
a. Vor § 371
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Befriedigungsrecht“
b. Abs. 2
lautet:
„(2) Die Befriedigung
erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften. An die Stelle der
in § 466b Abs. 1 ABGB bestimmten Frist von einem Monat tritt eine
solche von einer Woche.“
c. In Abs. 3
wird die Wendung „Bürgerlichen
Gesetzbuchs“ durch den
Ausdruck „ABGB“ ersetzt.
d. Abs. 4 wird
aufgehoben.
146. § 372
wird wie folgt geändert:
a. Vor § 372
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Eigentumsfiktion und Rechtskraftwirkung bei
Befriedigungsrecht“
b. In Abs. 1
entfällt die Absatzbezeichnung. Die Wendung „bei
dem Besitzerwerbe“ wird
durch die Wendung „beim
Erwerb der Innehabung“
ersetzt.
147. § 373
wird wie folgt geändert:
a. Vor § 373
lauten die Abschnitts- und Paragrafenüberschrift:
„Zweiter
Abschnitt
Warenkauf
Annahmeverzug“
b. Abs. 2
erster Satz lautet:
„Er ist
ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Ware durch einen dazu befugten
Unternehmer öffentlich versteigern zu lassen; er kann, wenn die Ware einen
Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus
freier Hand durch einen dazu befugten Unternehmer zum laufenden Preis
bewirken.“
148. § 374
wird wie folgt geändert:
a. Vor § 374
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Anwendbarkeit der bürgerlich-rechtlichen
Bestimmungen“
b. Die Wendung „dem Bürgerlichen Gesetzbuche“ wird durch die Wendung „anderen Bestimmungen“ ersetzt.
149. § 375
entfällt.
150. § 376
wird wie folgt geändert:
a. Vor § 376
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Schadenersatz wegen Nichterfüllung“
b. Abs. 1
entfällt.
c. Die Abs. 2,
3 und 4 werden zu den Abs. 1, 2 und 3.
d. Im neuen
Abs. 1 und Abs. 3 wird der Ausdruck „Schadensersatz“ durch den Ausdruck „Schadenersatz“ ersetzt; im neuen Abs. 2 wird im zweiten Satz
die Wendung „öffentlich ermächtigten
Handelsmäkler oder eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person“ durch die Wendung „oder zu einer öffentlichen Versteigerung befugten
Unternehmer“ ersetzt;
in Abs. 3 wird weiters die Wendung „mittelst
öffentlicher“ durch die
Wendung „durch öffentliche“ ersetzt.
151. § 377
lautet samt Überschrift:
„Mängelrüge
§ 377. (1) Ist der Kauf für beide Teile ein
unternehmensbezogenes Geschäft, so hat der Käufer dem Verkäufer Mängel der
Ware, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch
Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen
angemessener Frist anzuzeigen.
(2) Unterlässt der
Käufer die Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung (§§ 922 ff.
ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs. 2
ABGB) sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§§ 871 f.
ABGB) nicht mehr geltend machen.
(3) Zeigt sich später
ein solcher Mangel, so muss er ebenfalls in angemessener Frist angezeigt
werden; andernfalls kann der Käufer auch in Ansehung dieses Mangels die in
Abs. 2 bezeichneten Ansprüche nicht mehr geltend machen.
(4) Zur Erhaltung der
Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige; dies gilt
auch dann, wenn die Anzeige dem Verkäufer nicht zugeht.
(5) Der Verkäufer kann
sich auf diese Vorschrift nicht berufen, wenn der Käufer beweist, dass der
Verkäufer den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder
verschwiegen hat, oder wenn es sich um einen Viehmangel handelt, für den eine
Vermutungsfrist (§ 925 ABGB) besteht.“
152. Vor § 378
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Rügeobliegenheit bei Falschlieferung oder
Mengenfehlern“
153. § 379
wird wie folgt geändert:
a. Vor § 379 wird
folgende Überschrift eingefügt:
„Aufbewahrungspflicht“
b. In Abs. 1
wird der Ausdruck „Handelsgeschäft“ durch den Ausdruck „unternehmensbezogenes Geschäft“ ersetzt.
153a. § 380
entfällt.
154. § 381
wird wie folgt geändert:
a. Vor § 381
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Anwendungsbereich“
b. Abs. 2
lautet:
„(2) Sie finden auch
auf Werkverträge über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen und
Tauschverträge über körperliche bewegliche Sachen Anwendung.“
155. § 382
wird aufgehoben.
156. § 383
lautet samt Überschrift:
„Kommissionär, Kommissionsvertrag
§ 383. (1) Kommissionär ist, wer es übernimmt,
Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem
Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten
auch für andere Geschäfte, insbesondere Werklieferungen, die ein Unternehmer
für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu schließen übernimmt.
(2) Kommissionsagent
ist, wer von einem Kommittenten ständig mit Kommissionsgeschäften betraut ist.
Die Vorschriften über das Kommissionsgeschäft finden auf das Verhältnis des
Kommissionsagenten zu den Kunden Anwendung. Auf das Verhältnis zwischen
Kommissionsagenten und Kommittenten sind die Vorschriften des
Handelsvertretergesetzes anzuwenden.“
157. § 384
wird wie folgt geändert:
a. Vor § 384
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Pflichten des Kommissionärs“
b. In Abs. 1
wird der Ausdruck „Kaufmanns“ durch den Ausdruck „Unternehmers“ ersetzt.
158. Vor § 385
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Weisungen des Kommittenten“
159. Vor § 386
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Preisgrenzen“
160. Vor § 387
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Vorteilhafterer Abschluss“
161. Vor § 388
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Beschädigtes oder mangelhaftes Kommissionsgut“
162. Vor § 389
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Hinterlegung, Selbsthilfeverkauf“
163. § 390
wird wie folgt geändert:
a. Vor § 390
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Haftung des Kommissionärs für das Gut“
b. In Abs. 1
wird der Ausdruck „Kaufmanns“ durch den Ausdruck „Unternehmers“ ersetzt.
164. § 391
wird wie folgt geändert:
a. Vor § 391
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Untersuchungs- und Rügepflicht; Aufbewahrung,
Notverkauf“
b. Im ersten Satz
wird der Ausdruck „Handelsgeschäft“ durch den Ausdruck „unternehmensbezogenes
Geschäft“ ersetzt.
165. Vor § 392 wird folgende Überschrift
eingefügt:
„Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft“
166. § 393
wird wie folgt geändert:
a. Vor § 393 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Vorschuss oder Kredite an Dritte“
b. Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit am Ort des
Geschäfts nach den im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen
die Stundung des Kaufpreises üblich ist, ist mangels einer anderen Bestimmung
des Kommittenten auch der Kommissionär dazu berechtigt.“
167. § 394
wird wie folgt geändert:
a. Vor § 394
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Delkredere“
b. In Abs. 1
wird der Ausdruck „Handelsgebrauch“ durch den Ausdruck „üblich“ ersetzt.
168. Vor § 395
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Wechselindossament“
169. Vor § 396
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Provision des Kommissionärs; Ersatz von Aufwendungen“
170. Vor § 397
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Gesetzliches Pfandrecht“
171. Vor § 398
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Befriedigung aus eigenem Kommissionsgut“
172. Vor § 399
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Befriedigung aus Forderungen“
173. Vor § 400
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Selbsteintritt des Kommissionärs“
174. Vor § 401
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Deckungsgeschäft bei Selbsteintritt“
175. Vor § 402
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Unabdingbarkeit“
176. Vor § 403
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Provision und Kosten bei Selbsteintritt“
177. Vor § 404
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Gesetzliches Pfandrecht bei Selbsteintritt“
178. Vor § 405
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Ausführungsanzeige und Selbsteintritt; Widerruf der
Kommission“
179. § 406
wird aufgehoben.
180. § 407
wird wie folgt geändert:
a. Vor § 407
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Spediteur, Anwendung des 3. Abschnitts“
b. In Abs. 1
entfällt der Ausdruck „gewerbsmäßig“.
181. § 408
wird wie folgt geändert:
a. Vor § 408
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Pflichten des Spediteurs“
b. In Abs. 1
wird der Ausdruck „Kaufmanns“ durch den Ausdruck „Unternehmers“ ersetzt.
182. Vor § 409
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Fälligkeit der Provision“
183. Vor § 410 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Gesetzliches Pfandrecht“
184. Vor § 411
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Zwischenspediteur“
185. Vor § 412
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Selbsteintritt des Spediteurs“
186. Vor § 413
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Spedition zu festen Spesen; Sammelladung“
187. Vor § 414
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Verjährung“
188. § 415
wird aufgehoben.
189. § 416
wird wie folgt geändert:
a. Vor § 416
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Lagerhalter“
b. In § 416
entfällt der Ausdruck „gewerbsmäßig“ .
190. Vor § 417 wird folgende Überschrift
eingefügt:
„Rechte und Pflichten des Lagerhalters“
191. Vor § 418 wird folgende Überschrift
eingefügt:
„Besichtigung während der Geschäftszeit“
192. Vor § 419 wird folgende Überschrift
eingefügt:
„Sammellagerung“
193. Vor § 420 wird folgende Überschrift
eingefügt:
„Lagerkosten“
194. Vor § 421 wird folgende Überschrift
eingefügt:
„Gesetzliches Pfandrecht“
195. Vor § 422 wird folgende Überschrift
eingefügt:
„Rücknahme des Gutes“
196. Vor § 423 wird folgende Überschrift
eingefügt:
„Verjährung“
197. Vor § 424 wird folgende Überschrift
eingefügt:
„Übergabe des Lagerscheins“
198. § 425
wird wie folgt geändert:
a. Vor § 425 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Frachtführer“
b. In § 425
entfällt der Ausdruck „gewerbsmäßig“.
199. Vor § 426
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Frachtbrief“
200. Vor § 427
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Begleitpapiere“
201. Vor § 428
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Lieferfrist; Verhinderung der Beförderung“
202. § 429
wird wie folgt geändert:
a. Vor § 429
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Haftung des Frachtführers“
b. Folgender
Abs. 3 wird angefügt:
„(3) Sondergesetzliche
Haftungsansprüche bleiben unberührt.“
203. Vor § 430 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Umfang des Ersatzes“
204. Vor § 431 wird folgende Überschrift
eingefügt:
„Haftung für Gehilfen“
205. Vor § 432 wird folgende Überschrift
eingefügt:
„Mehrere aufeinanderfolgende Frachtführer“
206. Vor § 433
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Verfügungsrecht des Absenders“
207. Vor § 434
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Rechte des Empfängers vor der Ankunft des Gutes“
208. Vor § 435
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Rechte des Empfängers nach der Ankunft des Gutes“
209. Vor § 436
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Zahlungspflicht des Empfängers“
210. Vor § 437
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Ablieferungshindernisse“
211. Vor § 438
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Erlöschen der Ansprüche gegen den Frachtführer“
212. Vor § 439
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Verjährung“
213. § 440
wird wie folgt geändert:
a. Vor § 440
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Gesetzliches Pfandrecht“
b. Abs. 4
erster Satz lautet:
„Die
Androhung des Pfandverkaufs und die übrigen in § 466b ABGB genannten
Benachrichtigungen sind an den Empfänger zu richten.“
214. Vor § 441 wird folgende Überschrift
eingefügt:
„Rechte und Pflichten des letzten
Frachtführers“
215. Vor § 442 wird folgende Überschrift
eingefügt:
„Haftung des abliefernden Frachtführers“
216. Vor § 443 wird folgende Überschrift
eingefügt:
„Rang mehrerer Pfänder“
217. Vor § 444 wird folgende Überschrift
eingefügt:
„Ladeschein“
218. Vor § 445 wird folgende Überschrift
eingefügt:
„Inhalt des Ladescheins“
219. Vor § 446 wird folgende Überschrift
eingefügt:
„Ladeschein und Frachtvertrag“
220. Vor § 447 wird folgende Überschrift
eingefügt:
„Legitimation durch Ladeschein“
221. Vor § 448
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Frachtgut gegen Ladeschein“
222. Vor § 449
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Ladeschein und nachfolgende Frachtführer“
223. Vor § 450
wird folgende Überschrift eingefügt:
„Wirkungen der Übergabe des Ladescheins“
224. Die §§
451 und 452 sowie § 453 samt Abschnittsüberschrift werden aufgehoben.
225. Nach
§ 486 wird folgender § 486a eingefügt:
„§ 486a. Die Vorschriften der
§ 485 und § 486 Abs. 1 Z 3 dieses Gesetzbuches finden auch
Anwendung, wenn die Verwendung eines Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbes
wegen erfolgt.“
226. Die
§§ 489 bis 510 sowie die §§ 679 bis 699 werden aufgehoben.
226a. Nach
§ 739 wird folgender § 739a eingefügt:
§ 739a. Die
Vorschriften der §§ 734 bis 739 finden auch Anwendung, wenn die Verwendung
eines Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbes wegen erfolgt.“
227. In § 793
wird der Begriff „kaufmännischer“ durch den Begriff „unternehmerischer“ ersetzt.
228. In § 906
wird folgender Absatz 14 angefügt:
„(14) Die §§ 1
bis 24, 28 bis 40, 48 bis 58, 105 bis 180, 185 bis 195, 198, 205, 207, 211 bis
215, 221, 225, 228, 229, 237, 241, 244, 265, 266, 268, 273, 283, 343 bis 349,
351 bis 357, 363 bis 365, 367 bis 374, 376 bis 379, 381, 383 bis 405, 407 bis
414, 416 bis 439, 440 bis 450, 486a, 739a und 793 in der Fassung des
Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x, treten mit 1.
Jänner 2007 in Kraft. Die §§ 25 bis 27, 32a, 358 bis 362, 366, 375,
380, 382, 406, 415, 451 bis 453, 489 bis 510 und 679 bis 699 treten mit Ablauf
des 31. Dezember 2006 außer Kraft. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
ist, sind auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, die
bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Die §§ 270 Abs. 3, 271a Abs. 1 und 275 Abs. 2 in der Fassung des
Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x, treten mit 1. Jänner
2006 in Kraft.“
229. Nach
§ 906 werden folgende §§ 907 und 908 angefügt:
„Übergangsbestimmungen
§ 907. (1) Kaufleute im Sinne des Ersten
Abschnitts des Ersten Buches des HGB gelten mit Inkrafttreten des
Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x, als
Unternehmer im Sinne von § 1 in der Fassung dieses Gesetzes.
(2) Vor dem 1. Jänner
2007 entstandene offene Handelsgesellschaften, offene Erwerbsgesellschaften und
Kommanditerwerbsgesellschaften gelten unbeschadet der Abs. 8 bis 14 mit 1.
Jänner 2007 als offene Gesellschaften bzw. Kommanditgesellschaften. Sofern ihr
Gegenstand auf eine unternehmerische Tätigkeit gerichtet ist, gelten sie ab
diesem Zeitpunkt als Unternehmer im Sinne von § 1 in der Fassung des
Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x.
(3) Vordrucke von Geschäftspapieren
und Bestellscheinen sowie Webseiten haben bei Kapitalgesellschaften spätestens
ab 1. Jänner 2007, bei anderen Unternehmern spätestens ab 1. Jänner 2010 den
Bestimmungen des § 14 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes,
BGBl. I Nr. xxx/200x, zu entsprechen. Bis dahin finden ansonsten die
bisher geltenden Bestimmungen Anwendung.
(4) Vor dem 1. Jänner
2007 in das Firmenbuch eingetragene Firmen können mit folgender Maßgabe
weitergeführt werden:
1. Eingetragene Einzelunternehmer haben spätestens
ab dem 1. Jänner 2010 im Geschäftsverkehr ihrer Firma den in § 19
Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes,
BGBl. I Nr. xxx/200x, bezeichneten Rechtsformzusatz beizufügen und
die Änderung bis zu diesem Zeitpunkt zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.
2. Eingetragene Personengesellschaften haben
spätestens ab dem 1. Jänner 2010 im Geschäftsverkehr ihrer Firma die in
§ 19 Abs. 1 Z 2 und 3 in der Fassung des
Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x, bezeichneten
Rechtsformzusätze beizufügen und die Änderung bis zu diesem Zeitpunkt zur
Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Eine offene Handelsgesellschaft, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I
Nr. xxx/200x, den Rechtsformzusatz „OHG“ in ihrer Firma führt, kann diesen
beibehalten.
3. Auf Anmeldungen zur Eintragung in das
Firmenbuch, die ausschließlich die Aufnahme der nach den § 19 Abs. 1
Z 1 bis 3 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I
Nr. xxx/200x, vorgeschriebenen Rechtsformzusätze in eine Firma zum
Gegenstand haben, ist § 11 FBG anzuwenden. Solche Anmeldungen sowie
Firmenbucheintragungen, die auf Grund dieser Anmeldungen vorgenommen werden,
sind von den Gerichtsgebühren befreit, wenn die Anmeldung vor dem 1. Jänner
2010 beim Firmenbuchgericht eingelangt ist. Wird in der Eingabe, die die
Anmeldung enthält, darüber hinaus noch die Vornahme weiterer Eintragungen
begehrt, so ist für die Eingabe die Eingabengebühr nach Tarifpost 10 Z I
lit. a GGG und sind für diese Eintragungen die Eintragungsgebühren nach
Tarifpost 10 Z I lit. b oder c GGG zu entrichten; hingegen ist auch
in diesen Fällen die Aufnahme des Rechtsformzusatzes in die Firma von der
Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 Z I lit. b Z 1 GGG befreit.
4. Entspricht der Unternehmer der genannten
Verpflichtung nicht, werden ab dem 1. Jänner 2010 keine weiteren Eintragungen
in das Firmenbuch vorgenommen.
5. Bestehende Personengesellschaften, die nicht im
Firmenbuch eingetragen sind, sind bis zum 1. Jänner 2010 unter Berücksichtigung
von § 19 Abs. 1 Z 2 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
6. In der Eintragung ist auf die Anpassung an die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinzuweisen.
(5) Für neu
einzutragende Firmenwortlaute gilt:
1. Ein zur Eintragung in das Firmenbuch
angemeldeter Firmenwortlaut, der nicht den Bestimmungen der §§ 18 ff. in
der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x,
entspricht, kann nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht mehr in das
Firmenbuch eingetragen werden.
2. Ein vor Inkrafttreten des
Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x, zur Eintragung
in das Firmenbuch angemeldeter Firmenwortlaut, der bereits den damit geänderten
Bestimmungen der §§ 18 ff. entspricht, kann nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes in das Firmenbuch eingetragen werden.
(6) Die §§ 38 und 39 in der Fassung des
Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x, sind auf nach
dem 31. Dezember 2006 vereinbarte Unternehmensübergänge anzuwenden.
(7)
§ 40 in der Fassung des
Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x, ist auf die
Fortführung eines Unternehmens durch den Erben anzuwenden, wenn der Erbanfall
nach dem 31. Dezember 2006 liegt.
(8) Sofern in der Folge nichts anderes bestimmt wird, sind
die Bestimmungen des Zweiten Buches in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x, auch auf Gesellschaften anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2007 errichtet
wurden.
(9) § 123 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes,
BGBl. I Nr. xxx/200x, ist auf nach dem 31. Dezember 2006 errichtete Personengesellschaften anzuwenden. Sofern unter den Gesellschaftern nichts anderes
vereinbart wurde, gilt dies auch für die §§ 109, 119, 120, 121 Abs. 1
und 2, 122 Abs. 1, 124 Abs. 1,
137 Abs. 4, 141 Abs. 1 erster Satz, 154 Abs. 2, 155
Abs. 1 und 4 sowie 167 bis 169. Auf vor diesem Zeitpunkt errichtete
Gesellschaften sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
(10)
§ 136 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x, ist
auf die einstweilige Fortführung von Geschäften anzuwenden, wenn die
Gesellschaft nach dem 31. Dezember 2006 durch den Tod eines Gesellschafters
aufgelöst würde. Liegt der Tod des Gesellschafters vor diesem Zeitpunkt, so ist
die bisher geltende Bestimmung weiter anzuwenden.
(11)
§ 139 Abs. 3 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x, ist
auch auf Erben anzuwenden, denen die Verlassenschaft innerhalb von drei Monaten
vor dem 1. Jänner 2007 eingeantwortet wurde. Wurde die Verlassenschaft vor
diesem Zeitpunkt eingeantwortet, so ist die bisher geltende Bestimmung weiter
anzuwenden.
(12)
§ 149 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes,
BGBl. I Nr. xxx/200x ist auf Liquidatoren anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 2006 bestellt werden. Auf vor diesem Zeitpunkt bestellte Liquidatoren
ist die bisher geltende Bestimmung weiter anzuwenden.
(13)
§ 160 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes,
BGBl. I Nr. xxx/200x, ist auf
vor dem 1. Jänner 2007 entstandene Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn das
Ausscheiden eines Gesellschafters oder sein Wechsel in die Rechtsstellung eines
Kommanditisten nach diesem Zeitpunkt vereinbart wurde. Auf vor diesem Zeitpunkt
getroffene Vereinbarungen über das Ausscheiden eines Gesellschafters oder einen
Wechsel in die Rechtsstellung eines Kommanditisten sind die bisher geltenden
Bestimmungen weiter anzuwenden.
(14)
§ 176 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes,
BGBl. I Nr. xxx/200x, ist auf nach dem 31. Dezember 2006 errichtete
Kommanditgesellschaften anzuwenden. Für die Haftung eines Kommanditisten einer
vor diesem Zeitpunkt errichteten Kommanditgesellschaft ist die bisher geltende
Bestimmung weiter anzuwenden.
(15)
§ 178 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes,
BGBl. I Nr. xxx/200x, ist auf nach dem 31. Dezember 2006 vorgenommene
rechtsgeschäftliche Handlungen im Namen einer unternehmerisch tätigen
Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzuwenden.
(16)
Die Rechtsfolgen des § 189 Abs. 1 in der Fassung des
Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x, sind auf
Unternehmer, die vor dem 1. Jänner 2007 nicht zur Rechnungslegung verpflichtet
waren, erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 beginnen;
für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 189 Abs. 1 Z 2 sind auch
Beobachtungszeiträume maßgeblich, die vor diesem Zeitpunkt liegen. Für
Unternehmer, die vor dem 1. Jänner 2007 zur Rechnungslegung verpflichtet waren,
sind für den Eintritt und den Entfall der Rechtsfolgen des § 189
Abs. 1 Z 2 auch Beobachtungszeiträume maßgeblich, die vor dem
Inkrafttreten des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I
Nr. xxx/200x, liegen.
(17) Für offene
Erwerbsgesellschaften und Kommanditerwerbsgesellschaften, bei denen kein unbeschränkt
haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, treten die Rechtsfolgen
der §§ 221 Abs. 5 und 244 Abs. 3 in der Fassung des
Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x, erstmals für
Geschäftsjahre ein, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen.
(18) Die mit dem
Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. xxx/200x, geänderten
Bestimmungen des Vierten Buches (§§ 343 bis 450) sind auf nach dem 31.
Dezember 2006 abgeschlossene Rechtsgeschäfte anzuwenden.
(19) Auf vor dem 1.
Jänner 2007 errichtete Reedereien sowie vereinbarte Verbodmungen sind die
bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Vollziehungsklausel
§ 908. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.“
Artikel II
Änderung des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Das
allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2005, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 367
und 368 lauten samt Überschrift:
„Gutgläubiger Erwerb
§ 367. (1) Die Eigentumsklage gegen den rechtmäßigen und
redlichen Besitzer einer beweglichen Sache ist abzuweisen, wenn er beweist,
dass er die Sache gegen Entgelt in einer öffentlichen Versteigerung, von einem
Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens oder von jemandem
erworben hat, dem sie der vorige Eigentümer anvertraut hatte. In diesen Fällen
erwirbt der rechtmäßige und redliche Besitzer das Eigentum. Der Anspruch des
vorigen Eigentümers auf Schadenersatz gegen seinen Vertrauensmann oder gegen
andere Personen bleibt unberührt.
(2) Ist die Sache mit
dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt dieses Recht mit dem Erwerb des
Eigentums durch den rechtmäßigen und redlichen Besitzer, es sei denn, dass
dieser in Ansehung dieses Rechtes nicht redlich ist.
§ 368. (1) Der Besitzer ist redlich, wenn er weder weiß noch
vermuten muss, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Beim Erwerb von
einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens genügt der gute
Glaube an die Befugnis des Veräußerers, über die Sache zu verfügen.
(2) Beweist der
Eigentümer, dass der Besitzer aus der Natur der Sache, aus ihrem auffällig
geringen Preis, aus den ihm bekannten persönlichen Eigenschaften seines
Vormanns, aus dessen Unternehmen oder aus anderen Umständen einen gegründeten
Verdacht hätte schöpfen müssen, so hat der Besitzer die Sache dem Eigentümer zu
überlassen.“
2. § 456
lautet:
„§ 456. (1) Wird eine bewegliche Sache von
jemandem verpfändet, dem sie nicht gehört und der darüber auch nicht verfügen
kann, so hat der Eigentümer zwar in der Regel das Recht, sie zurückzufordern.
In solchen Fällen, in denen die Eigentumsklage gegen einen rechtmäßigen und
redlichen Besitzer abzuweisen ist (§§ 367 und 368), ist er aber
verpflichtet, den Pfandbesitzer schadlos zu halten oder das Pfand fahren zu
lassen und sich mit dem Schadenersatzanspruch gegen den Verpfänder oder dritte
Personen zu begnügen.
(2) Ist die Sache mit
dem Recht eines Dritten belastet, so geht das Pfandrecht des rechtmäßigen und
redlichen Pfandbesitzers diesem Recht vor, es sei denn, dass der Pfandbesitzer
in Ansehung dieses Rechtes nicht redlich ist (§ 368).“
3. Nach dem
§ 460 wird folgender § 460a eingefügt:
„§ 460a. (1) Wenn eine bewegliche körperliche Sache
einschließlich eines Inhaber- oder Orderpapiers als Pfand zu verderben oder
erheblich und dauernd so an Wert zu verlieren droht, dass die Sicherheit des
Pfandgläubigers gefährdet wird, kann dieser das Pfand bereits vor der
Fälligkeit seiner Forderung gemäß den §§ 466a bis 466d außergerichtlich
verwerten. Der Pfandgläubiger hat dem Pfandgeber tunlichst die Gelegenheit zur
Leistung einer anderweitigen Sicherheit einzuräumen.
(2) Der Erlös tritt an
die Stelle des Pfandes. Auf Verlangen des Pfandgebers ist der Erlös zu
hinterlegen.“
4. Nach dem
§ 466 werden folgende §§ 466a bis 466e samt Überschrift eingefügt:
„d)
außergerichtliche Pfandverwertung
§ 466a. (1) Der Pfandgläubiger kann sich aus einer
beweglichen körperlichen Sache (§ 460a Abs. 1), die ihm verpfändet
worden ist oder an der er ein gesetzliches Pfandrecht erworben hat, auch durch
den Verkauf der Sache befriedigen.
(2) Der Pfandgläubiger
hat bei der Verwertung der Sache angemessen auf die Interessen des Pfandgebers
Bedacht zu nehmen.
(3) Der Pfandgläubiger
und der Pfandgeber können abweichende Arten der außergerichtlichen
Pfandverwertung vereinbaren. Besondere Vorschriften über die außergerichtliche
Verwertung von Sicherheiten bleiben unberührt.
§ 466b. (1) Der Pfandgläubiger hat dem Pfandgeber
nach Eintritt der Fälligkeit der gesicherten Forderung den Verkauf der Sache
anzudrohen, soweit dies nicht untunlich ist. Er hat dabei die Höhe der
ausstehenden Forderung anzugeben. Der Verkauf darf erst einen Monat nach dessen
Androhung oder, wenn diese untunlich war, nach Eintritt der Fälligkeit
stattfinden. Besteht an der Sache ein anderes Pfandrecht, so hat der Gläubiger
den Verkauf auch dem anderen Pfandgläubiger anzudrohen. Diesem ist die
Einlösung der Forderung zu gestatten (§ 462).
(2) Der Verkauf ist im
Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen dazu befugten Unternehmer zu
bewirken.
(3) Zeit und Ort der
Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt
zu machen. Der Pfandgeber und Dritte, denen Rechte am Pfand zustehen, sind
hievon zu benachrichtigen.
(4) Sachen mit einem
Börsen- oder Marktpreis dürfen zu diesem Preis vom Pfandgläubiger auch aus
freier Hand verkauft werden. Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis
haben, sowie Sparurkunden dürfen nur aus freier Hand zu ihrem Preis oder Wert
verkauft werden.
§ 466c. (1) Das Pfand darf nur mit der Bestimmung
verkauft werden, dass der Erwerber den Kaufpreis sofort zu entrichten hat. Wird
die Sache dem Erwerber vor der Entrichtung des Preises übergeben, so gilt auch
der Kaufpreis als dem Pfandgläubiger übergeben.
(2) Der Pfandgläubiger
hat den Pfandgeber vom Verkauf des Pfandes und von dessen Ergebnis unverzüglich
zu verständigen.
(3) Mit dem Verkauf
erlöschen die Pfandrechte an der Sache selbst. Das Gleiche gilt für andere
dingliche Rechte, sofern diese nicht allen Pfandrechten im Rang vorgehen.
(4) Der Kaufpreis
gebührt dem Pfandgläubiger nach Maßgabe seines Ranges im Ausmaß der gesicherten
Forderung und der angemessenen Kosten einer zweckentsprechenden Verwertung. Im
Übrigen tritt der Anspruch des Pfandgebers auf Herausgabe des Mehrbetrags an
die Stelle des Pfandes.
(5) Wenn der
Pfandgläubiger und der Pfandgeber eine abweichende Art der Pfandverwertung
vereinbaren und am Pfand einem Dritten ein Recht zusteht, das durch die
Verwertung erlischt, so bedarf die Vereinbarung zu ihrer Wirksamkeit der
Zustimmung des Dritten.
§ 466d. Wenn der Pfandgläubiger die Sache
außergerichtlich als Pfand verwertet, genügt für die Redlichkeit des Erwerbers
(§§ 367 und 368) der gute Glaube in die Befugnis des Pfandgläubigers, über
die Sache zu verfügen.
§ 466e. (1) Besteht das Pfandrecht an einem
Inhaber- oder Orderpapier, so ist der Pfandgläubiger berechtigt, eine etwa
erforderliche Kündigung vorzunehmen und die Forderung aus dem Wertpapier
einzuziehen.
(2) Ist die Forderung
aus dem verpfändeten Papier bereits fällig, so kann der Pfandgläubiger diese
auch dann einziehen, wenn die gesicherte Forderung noch nicht fällig ist. In
diesem Fall erwirbt der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an der erhaltenen
Leistung. Besteht die Leistung in Geld, so hat der Pfandgläubiger den
erhaltenen Betrag nach den Bestimmungen über die Anlegung von Mündelgeld zu
veranlagen.“
5. Dem § 905
wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Aus der Übernahme
der Kosten der Versendung durch den Schuldner allein folgt noch nicht, dass der
Ort, an den die Versendung zu erfolgen hat, für den Schuldner als Erfüllungsort
zu gelten hat.“
6.
Nach dem § 905 werden folgende §§ 905a und 905b eingefügt:
„§ 905a. (1) Ist eine in
ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die
Zahlung in inländischer Währung erfolgen, es sei denn, dass die Zahlung in
ausländischer Währung ausdrücklich bedungen worden ist.
(2)
Die Umrechnung erfolgt nach dem zur Zeit der Zahlung am Zahlungsort
maßgeblichen Kurswert. Wenn der Schuldner die Zahlung verzögert, hat der
Gläubiger die Wahl zwischen dem bei Fälligkeit und dem zur Zeit der Zahlung
maßgeblichen Kurswert.
§ 905b. Wird eine nur der Gattung
nach bestimmte Sache geschuldet, so ist diese in mittlerer Art und Güte zu
leisten.“
7. § 906
lautet:
„§ 906. (1) Kann das Versprechen auf mehrere Arten erfüllt
werden, so hat der Schuldner die Wahl. Er kann aber von der einmal getroffenen
Wahl für sich allein nicht abgehen.
(2)
Hat der Gläubiger die Wahl und ist er mit ihr in Verzug, so kann der Schuldner
die Wahl an Stelle des Gläubigers treffen oder nach den §§ 918 und 919
vorgehen. Wenn er die Wahl an Stelle des Gläubigers trifft, hat er diesen davon
zu verständigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Vornahme einer
anderen Wahl zu setzen. Trifft der Gläubiger keine solche Wahl, so ist die Wahl
des Schuldners maßgebend. In jedem Fall gebührt dem Schuldner der Ersatz des
Schadens.“
8. § 1019
lautet:
„§ 1019. Ist der Gewalthaber zu dem von ihm geschlossenen
Geschäft nicht oder nicht ausreichend bevollmächtigt, so ist er, wenn der
Gewaltgeber weder das Geschäft genehmigt noch sich den aus dem Geschäft
entstandenen Vorteil zuwendet (§ 1016), dem anderen Teil zum Ersatz des
Schadens verpflichtet, den dieser im Vertrauen auf die Vertretungsmacht
erleidet. Der Gewalthaber haftet jedoch nicht über den Betrag des Interesses
hinaus, das der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrages hat.“
9. § 1029
erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Der Überbringer
einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht dem
Leistenden bekannte Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung
entgegenstehen.“
10. Nach
§ 1063 werden folgende §§ 1063a und 1063b eingefügt:
„§ 1063a. Die Kosten der Übergabe der verkauften Ware,
insbesondere die Kosten des Messens und des Wägens, fallen dem Verkäufer zur
Last, die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache an einen anderen Ort
als den Erfüllungsort aber dem Käufer.
§ 1063b. Wenn dem Käufer beim Kauf einer beweglichen Sache die
nähere Bestimmung der Form, des Maßes oder ähnlicher Verhältnisse vorbehalten
ist, ist er verpflichtet, die vorbehaltene Bestimmung zu treffen. Im Übrigen gilt
§ 906 Abs. 2 sinngemäß.“
11. § 1082
lautet:
„§ 1082. Ist bei einem Kauf auf Probe keine
Probezeit vereinbart worden, so kann der Verkäufer dem Käufer eine angemessene
Frist als Probezeit setzen.“
12.
Nach dem § 1170a wird folgender § 1170b samt Überschrift eingefügt:
„Sicherstellung
bei Bauverträgen
§ 1170b. (1) Der Unternehmer eines
Bauwerks, einer Außenanlage zu einem Bauwerk oder eines Teils hievon kann vom
Besteller ab Vertragsabschluss für das noch ausstehende Entgelt eine
Sicherstellung bis zur Höhe eines Fünftels des vereinbarten Entgelts, bei
Verträgen, die innerhalb von drei Monaten zu erfüllen sind, aber bis zur Höhe
von zwei Fünfteln des vereinbarten Entgelts, verlangen. Dieses Recht kann nicht
abbedungen werden. Als Sicherstellung können Bargeld, Bareinlagen, Sparbücher,
Bankgarantien oder Versicherungen dienen. Die Kosten der Sicherstellung hat der
Sicherungsnehmer zu tragen, soweit sie pro Jahr zwei von Hundert der
Sicherungssumme nicht übersteigen. Die Kostentragungspflicht entfällt, wenn die
Sicherheit nur mehr wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Entgeltanspruch
aufrechterhalten werden muss und die Einwendungen sich als unbegründet
erweisen.
(2)
Sicherstellungen nach Abs. 1 sind binnen angemessener, vom Unternehmer
festzusetzender Frist zu leisten. Kommt der Besteller dem Verlangen des
Unternehmers auf Leistung einer Sicherstellung nicht, nicht ausreichend oder
nicht rechtzeitig nach, so kann der Unternehmer seine Leistung verweigern und
unter Setzung einer angemessenen Nachfrist die Vertragsaufhebung erklären
(§ 1168 Abs. 2).
(3)
Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn der Werkbesteller eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1
Z 2 und Abs. 3 KSchG ist.“
13. In § 1333
a. entfällt der
bisherige Abs. 2 ;
b. erhält der
bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(2)“.
14. In § 1335
erster Satz entfällt die Wendung „ ,
sofern es sich nicht um Geldforderungen gegen einen Unternehmer aus
unternehmerischen Geschäften handelt“.
15. § 1336
wird wie folgt geändert:
a. In Satz 1
entfällt die Wendung „anstatt
des zu vergütenden Nachteiles“.
b. Folgender
Abs. 3 wird angefügt:
„(3) Der Gläubiger
kann neben einer Konventionalstrafe den Ersatz eines diese übersteigenden
Schadens geltend machen. Ist der Schuldner ein Verbraucher im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 KSchG, so muss dies im Einzelnen ausgehandelt werden.“
16. § 1396a
wird wie folgt geändert:
a. Abs. 3
entfällt.
b. Abs. 4 wird
zu Abs. 3; im neuen Abs. 3 wird die Wendung „1 bis 3“ durch die Wendung „1
und 2“ ersetzt.
Artikel III
Änderung des
Aktiengesetzes 1965
Das
Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 3
entfällt.
2. § 4 lautet
samt Überschrift:
„Firma
§ 4. Die Firma der Aktiengesellschaft muss,
auch wenn sie nach § 22 UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften
fortgeführt wird, die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ enthalten; die
Bezeichnung kann abgekürzt werden.“
3. In § 75
Abs. 2 wird der Klammerausdruck „Offene
Handelsgesellschaft“
durch den Klammerausdruck „offene Gesellschaft“ ersetzt.
4. In § 112
Abs. 3 wird der Begriff „kaufmännischer“ durch den Begriff „unternehmerischer“ ersetzt.
5. In § 121
Abs. 3 wird der Begriff „kaufmännischer“ durch den Begriff „unternehmerischer“ ersetzt.
6. In § 211
Abs. 4 werden der Begriff „Handelsgesetzbuches“ durch den Begriff „Unternehmensgesetzbuches“ und der Begriff „Handelsbücher“ durch den Begriff „Bücher“ ersetzt.
7. In § 254
a. entfällt in
Abs. 4 dritter Satz die Wortfolge „die
für den Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche Veröffentlichung und“;
b. werden in den
Abs. 4, 5 und 7 die Verweise „§ 13 Abs. 2 HGB“, „§ 13
Abs. 3 HGB“ und „§ 13
Abs. 4 HGB“ durch die
Verweise „§ 12 Abs. 2 UGB“, „§ 12 Abs. 3 UGB“ und „§ 12
Abs. 4 UGB“ ersetzt.
8. In § 258
Abs. 1 entfällt die Anführung des Paragrafen “14“; weiters werden der Begriff „handelsrechtlichen“ durch „unternehmensrechtlichen“ und die Abkürzung „HGB“ durch „UGB“ ersetzt.
9. In den
§§ 25 Abs. 5, 42, 45 Abs. 1, 51 Abs. 2 und 3, 65
Abs. 2 und 5, 66 Abs. 1 und 2, 66a, 79 Abs. 1, 86 Abs. 2
Z 2, 3 und Abs. 3, 90 Abs. 1, 95 Abs. 5 Z 1 und 12, 114
Abs. 6, 119 Abs. 2, 120, 122 Abs. 1, 127 Abs. 1, 130
Abs. 2, 186, 191, 192 Abs. 3 Z 2, 199 Abs. 1, 202
Abs. 1 Z 4, 211 Abs. 2 und 3, 220 Abs. 3, 220b Abs. 2
und 3, 225e Abs. 2, 225f Abs. 3, 225g Abs. 7, 227 Abs. 3,
229, 233 Abs. 3, 234 Abs. 4, 255 Abs. 1 Z 4, 259
Abs. 1 und 2 sowie in § 260 wird jeweils die Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.
10. Dem § 262
wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 4,
§ 25 Abs. 5, § 42, § 45 Abs. 1, § 51 Abs. 2
und 3, § 65 Abs. 2 und 5, § 66 Abs. 1 und 2, § 66a,
§ 75 Abs. 2, § 79 Abs. 1, § 86 Abs. 2 Z 2
und 3 und Abs. 3, § 90 Abs. 1, § 95 Abs. 5 Z 1
und 12, § 112 Abs. 3, § 114 Abs. 6, § 119 Abs. 2,
§ 120, § 121 Abs. 3, § 122 Abs. 1, § 127
Abs. 1, § 130 Abs. 2, § 186, § 191, § 192
Abs. 3 Z 2, § 199 Abs. 1, § 202 Abs. 1 Z 4,
§ 211 Abs. 2, 3 und 4, § 220 Abs. 3, § 220b
Abs. 2 und 3, § 225e Abs. 2, § 225f Abs. 3,
§ 225g Abs. 7, § 227 Abs. 3, § 229, § 233
Abs. 3, § 234 Abs. 4, § 254 Abs. 4, 5 und 7,
§ 255 Abs. 1 Z 4, § 258 Abs. 1, § 259 Abs. 1
und 2 sowie § 260 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes,
BGBl. I Nr. xxx/200x, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 3
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“
Artikel IV
Änderung des
GmbH-Gesetzes
Das Gesetz
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005, wird wie
folgt geändert:
1. In § 5
a. lauten die
Abs. 1 und 2:
„(1) Die Firma der
Gesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 UGB oder nach anderen
gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „Gesellschaft mit
beschränkter Haftung“ enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden.
(2) Als Sitz der Gesellschaft
ist der Ort zu bestimmen, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, an dem
sich die Geschäftsleitung befindet oder an dem die Verwaltung geführt wird. Von
dieser Vorschrift darf aus wichtigem Grund abgewichen werden.“
b. werden die
Abs. 3 und 4 aufgehoben.
2. In § 16
Abs. 2 wird die Wendung „§§ 117
und 127 HGB“ durch die
Wendung „§ 117 Abs. 1 und
§ 127 UGB“
ersetzt.
3. In § 18
Abs. 3 lautet der Klammerausdruck „(§ 48
Abs. 2 UGB)“.
4. § 61
Abs. 3 entfällt.
5. § 90
Abs. 1 lautet:
„(1) Bei der Liquidation
kommen die Vorschriften der §§ 149, 150 Abs. 1 und 153 UGB zur
Anwendung.“
6. In § 107
a. entfällt in
Abs. 4 zweiter Satz die Wortfolge „die
für den Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche Veröffentlichung und“;
b. werden in den
Abs. 4, 5 und 7 die Verweise „§ 13 Abs. 2 HGB“, „§ 13
Abs. 3 HGB“ und „§ 13
Abs. 4 HGB“ durch die
Verweise „§ 12 Abs. 2 UGB“, „§ 12 Abs. 3 UGB“ und „§ 12
Abs. 4 UGB“ ersetzt.
7. In § 125
entfällt die Anführung des Paragrafen „14“; weiters werden der Begriff „handelsrechtlichen“ durch „unternehmensrechtlichen“ und die Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.
8. In den
§§ 6a Abs. 4, 23, 30a Abs. 2 Z 2, 3 und Abs. 3, 30e
Abs. 1, 30j Abs. 5 Z 1 und 10 sowie 122 Abs. 1 Z 4 wird jeweils die Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.
9. § 127 wird
folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 5,
§ 6a Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 3, § 23,
§ 30a Abs. 2 und 3, § 30e Abs. 1, § 30j Abs. 5
Z 1 und 10, § 90 Abs. 1, § 107 Abs. 4, 5 und 7,
§ 122 Abs. 1 Z 4 und § 125 in der Fassung des
Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x, treten mit 1.
Jänner 2007 in Kraft. § 61 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2006 außer Kraft.“
Artikel V
Änderung des
Genossenschaftsgesetzes
Das
Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70/1873, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird
wie folgt geändert:
a. In § 1
Abs. 2 wird die Wendung „Handels-,
des Genossenschafts- und des Vereinsrechts sowie an Personengesellschaften des
Handelsrechts“ ersetzt
durch die Wendung „Unternehmens-,
des Genossenschafts- und des Vereinsrechts sowie an unternehmerisch tätigen
eingetragenen Personengesellschaften“.
b. Abs. 3
entfällt.
2. § 4 lautet:
„§ 4. Die Firma der Genossenschaft muss, auch
wenn sie nach § 22 UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften
fortgeführt wird, die Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ enthalten; die
Bezeichnung kann abgekürzt werden, insbesondere mit „e. Gen.“.“
3. In § 5a
Z 2 wird die Wendung „Handels-,
des Genossenschafts- oder des Vereinsrechts oder an Personengesellschaften des
Handelsrechts“ ersetzt
durch die Wendung „Unternehmens-,
des Genossenschafts- oder des Vereinsrechts oder an unternehmerisch tätigen
eingetragenen Personengesellschaften“.
4. § 13
entfällt.
5. § 22 wird
wie folgt geändert:
a. Abs. 3
entfällt.
b. In den
Abs. 4, 5 und 6 wird jeweils die Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.
6. Nach § 94b
wird folgender § 94c eingefügt:
„§ 94c. § 1, § 4, § 5a und
§ 22 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I
Nr. xxx/200x, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 13 tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. Bestehende Genossenschaften können in
ihrer Firma die Bezeichnung „registrierte Genossenschaft“ beibehalten.“
Artikel VI
Änderung des
Genossenschaftsrevisionsgesetzes
Das
Genossenschaftsrevisionsgesetz, BGBl. I Nr. 127/1997, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1
Abs. 1 und 2 sowie in § 10 Abs. 2 und 3 wird jeweils die
Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt;
2. In § 5
Abs. 2 wird der Begriff „kaufmännischer“ durch den Begriff „unternehmerischer“ ersetzt.
Artikel VII
Außerkrafttreten
des Erwerbsgesellschaftengesetzes
Das
Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. 1990/257, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2002, tritt mit Ausnahme von § 8
(Änderung des Einkommensteuergesetzes) mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer
Kraft.
Artikel VIII
Änderung des Firmenbuchgesetzes
Das
Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 1991/10, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 2 lautet:
„§ 2. Das Hauptbuch ist zur Eintragung der
folgenden Rechtsträger bestimmt:
1. Einzelunternehmer;
2. offene Gesellschaften;
3. Kommanditgesellschaften;
4. Aktiengesellschaften;
5. Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
6. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
7. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
8. Sparkassen;
9. Privatstiftungen;
10. Europäische wirtschaftliche
Interessensvereinigungen;
11. Europäische Gesellschaften (SE);
12. Europäische Genossenschaften (SCE);
13. sonstige Rechtsträger, deren Eintragung
gesetzlich vorgesehen ist.“
2. In § 3
a. wird in Z 8
der Begriff „Einzelkaufmanns“ durch den Begriff „Einzelunternehmers“ ersetzt;
b. lautet
Z 10:
„10. Vereinbarungen nach § 38 Abs. 4
UGB;“
3. § 4 wird
wie folgt geändert:
a. Im
Einleitungssatz wird die Wortfolge „Bei
Einzelkaufleuten, Personengesellschaften des Handelsrechts und
Erwerbsgesellschaften“
ersetzt durch die Wortfolge „Bei
Einzelunternehmern und eingetragenen Personengesellschaften“.
b. In Z 2
entfällt die Wortfolge „die Verlängerung der
Minderjährigkeit“ und wird der Klammerausdruck „(§ 32a
HGB)“ durch den
Klammerausdruck „(§ 32 UGB)“ ersetzt.
c. Vor Z 4
wird die Wortfolge „bei
Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften“ ersetzt durch die Wortfolge „bei eingetragenen Personengesellschaften“; Z 4 entfällt.
d. In Z 6 wird
die Wendung „gegebenenfalls ihre
Firmenbuchnummer sowie die Höhe ihrer Vermögenseinlagen“ durch die Wendung „die Höhe ihrer Vermögenseinlagen, gegebenenfalls
ihre Firmenbuchnummer sowie ein Nachfolgevermerk“ ersetzt.
4. In § 9
werden der Begriff „Einzelkaufleute“ durch den Begriff „Einzelunternehmer“ und die Wendung „Personengesellschaften
des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften“ durch die Wendung „eingetragene
Personengesellschaften“
ersetzt.
5. In § 14
Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder
dazu, ob der Rechtsträger nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert“.
5a. In § 21
Abs. 3 erster Satz wird der Begriff „Kaufmanns“ durch den Begriff „Unternehmers“ ersetzt.
6. In § 22
Abs. 2 wird
a. in lit. a die
Wortfolge „persönlich haftenden
Gesellschafters einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer
Erwerbsgesellschaft“
durch die Wortfolge „unbeschränkt
haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft“ ersetzt;
b. in lit. c
die Wortfolge „Personengesellschaft des
Handelsrechts, einer Erwerbsgesellschaft“ durch die Wortfolge „eingetragenen
Personengesellschaft“
ersetzt.
7. § 25
entfällt.
7a. In den
§§ 5 Z 3, 6 Abs. 1 Z 7, 33 Abs. 1, 35, 40 Abs. 1
und 41 wird jeweils die Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.
8. Art. XXIII
wird wie folgt geändert:
In Abs. 15
wird die Wortfolge „Einzelkaufleute, Personengesellschaften des
Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften“ durch die Wortfolge „Einzelunternehmer
und eingetragene Personengesellschaften“ ersetzt.
9. In
Art. XXIV wird folgender Abs. 1d eingefügt:
„(1d) § 2,
§ 3 Z 8 und 10, § 4, § 5 Z 3, § 6 Abs. 1
Z 7, § 9, § 14 Abs. 2, § 21 Abs. 3, § 22
Abs. 2 lit. a und lit. c, § 33 Abs. 1, § 35,
§ 40 Abs. 1 und § 41 FBG sowie Art XXIII Abs. 15 BGBl.
Nr. 1991/10 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes,
BGBl. I Nr. xxx/200x, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft; jedoch kann
eine Europäische Genossenschaft (SCE) schon mit der Geltung der Verordnung
Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen
Genossenschaft eingetragen werden. § 4 Z 4 und § 25 FBG treten
mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft; jedoch ist § 4 Z 4 auf
Personengesellschaften, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, weiter
anzuwenden.“
Artikel IX
Änderung des
Umwandlungsgesetzes
Das
Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 1996/304, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird
die Wortfolge „offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft oder eingetragene Erwerbsgesellschaft
(Nachfolgerechtsträger)“
durch die Wortfolge „offene
Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft (Nachfolgerechtsträger)“ ersetzt.
2. In § 2
Abs. 2 und 3 wird die Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.
3. § 4 lautet:
„§ 4. Führt der Hauptgesellschafter das von der
umzuwandelnden Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen weiter, kann er die
bisherige Firma unter den Voraussetzungen des § 22 UGB fortführen.“
4. In § 5
Abs. 1 wird die Wortfolge „offenen
Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer eingetragenen
Erwerbsgesellschaft“
durch die Wortfolge „offenen
Gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft“ ersetzt; weiters wird die Wortfolge „offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft
oder eingetragene Erwerbsgesellschaft“ durch die Wortfolge „offene
Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft“ ersetzt.
5. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:
„Inkrafttreten
§ 6. § 1, § 2, § 4 und § 5
Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I
Nr. xx/200x, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 4 ist in dieser
Fassung auf Umwandlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 zur
Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden.“
Artikel X
Änderung des
Spaltungsgesetzes
Das
Spaltungsgesetz, BGBl. Nr. 1996/304, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird wie folgt geändert:
In den §§ 2,
3, 5, 9, 14 und 15 wird die Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.
Artikel XI
Änderung des
EWIV-Ausführungsgesetzes
Das
EWIV-Ausführungsgesetz, BGBl. Nr. 1995/521, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2004, wird wie folgt geändert:
1. Art. I
§ 1 wird wie folgt geändert:
a. In Abs. 1
entfällt die Absatzbezeichnung; sodann wird der Begriff „Handelsgesellschaft“ ersetzt durch den Begriff „Gesellschaft“.
b. Abs. 2
entfällt.
2. In § 5
a. wird Abs. 1
wird aufgehoben,
b. entfällt in
Abs. 2 die Absatzbezeichnung.
3. In § 14
wird der Betrag „50.000 S“ durch den Betrag „3.600 Euro“ ersetzt.
4. In den §§ 4
Abs. 2, 7, 10 und 14 wird die
Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.
5. In Artikel V wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) § 1,
§ 4 Abs. 2, § 5, § 7, § 10 und § 14 des
Art. I in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I
Nr. xxx/200x, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel XII
Änderung des
SE-Gesetzes
Das
SE-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 59/2005, wird wie folgt geändert:
1. In den
§§ 3, 7 Abs. 2, 25 Abs. 2 und 64 Abs. 1 Z 4 wird die
Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.
2. In § 65
Abs. 1 entfällt die Anführung von Paragraf “14“ HGB; weiters wird der Begriff „handelsrechtlichen“ durch „unternehmensrechtlichen“ und „HGB“ durch „UGB“ ersetzt.
3.
An § 67 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3)
§ 3, § 7 Abs. 2, § 25 Abs. 2, § 64 Abs. 1
Z 4 und § 65 Abs. 1 in
der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/200x,
treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel XIII
Änderung des
Handelsvertretergesetzes
Das
Handelsvertretergesetz, BGBl. 1993/88, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 wird
der Begriff „Kaufmanns“ durch „Unternehmers“ ersetzt.
2. In § 19
entfällt vor dem Wort „Zurückbehaltungsrecht“ das Wort „kaufmännische“; die Abkürzung „HGB“ wird zweimal durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.
3. § 28 wird
wie folgt geändert:
a. Abs. 1
lautet:
„(1) Die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf die Vermittlung und den
Abschluss von Versicherungsgeschäften, auf die nach dem Angestelltengesetz,
BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, zu beurteilenden
Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern und auf die
Rechtsverhältnisse der Makler.“
b. In Abs. 2
wird die Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.
4. In § 29
wird nach Abs. 2 folgender Absatz eingefügt:
„(2a) § 5,
§ 19 und § 28 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes,
BGBl. I Nr. xx/200x, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel XIV
Änderung der
Jurisdiktionsnorm
Die Jurisdiktionsnorm,
RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 51 wird
wie folgt geändert:
a. Abs. 1
Z 1 lautet:
„1. Streitigkeiten aus unternehmensbezogenen
Geschäften, wenn die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer
gerichtet ist und das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein
unternehmensbezogenes Geschäft ist.“
b. In Z 2 wird
der Begriff „Handelsverkehr“ durch den Begriff „Geschäftsverkehr“ ersetzt.
c. In Z 3
werden der Begriff „Kaufleute“ durch „Unternehmer“ und der Begriff „Gewerbe“ durch „Unternehmen“ ersetzt und lautet der letzte Halbsatz „sofern es sich nicht um eine Arbeitsrechtssache
handelt“.
d. In Z 4 wird
der Begriff „Handelsgewerbes“ durch den Begriff „Unternehmens“ ersetzt.
e. In Z 5 wird
der Begriff „Handelsfirma“ durch den Begriff „Firma“ ersetzt.
f. In Z 6
werden der Begriff „Handelsgewerbes“ durch den Begriff „Unternehmens“ und der Begriff „Handelsgeschäften“ durch den Begriff „unternehmensbezogenen Geschäften“ ersetzt und lautet der letzte Halbsatz „sofern es sich nicht um eine Arbeitsrechtssache
handelt“.
g. In Abs. 2
lautet Z 10:
„10. Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs -
sofern es sich nicht um eine Arbeitsrechtssache handelt -, nach dem
Urheberrechtsgesetz, nach den §§ 28 bis 30 des Konsumentenschutzgesetzes
und nach Artikel V des Zinsenrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I
Nr. 118/2002;“
2. In § 75
wird der Begriff „offenen
Handelsgesellschaften“
durch „offenen Gesellschaften“ ersetzt.
3. In § 87a
wird einmal in der Überschrift sowie zweimal im Gesetzestext der Ausdruck „Kaufleute“ durch den Ausdruck „Unternehmer“ ersetzt.
4. In § 88
Abs. 2 wird die Wortfolge „Personen,
welche ein Handelsgewerbe betreiben,“ durch den Ausdruck „Unternehmern“ ersetzt.
4a. In § 120 Abs. 1
Z 2 wird die Wendung „270 Abs.
3 bis 5, 282, 283 und 338 Abs. 3 HGB“ durch die Wendung „183
Abs. 3, 270 Abs. 3 bis 5, 282 und 283 UGB“ ersetzt.
5. In § 120
Abs. 2 wird der Verweis auf „§ 30
HGB“ durch den Verweis
auf „§ 29 UGB“ ersetzt.
Artikel XV
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung
Das
Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 112/1895, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2002, wird wie folgt
geändert:
In den Artikeln XIV
und XIVa wird der Begriff „Kaufleute“ jeweils durch den Begriff „Unternehmer“ ersetzt.
Artikel XVI
Änderung der
Zivilprozessordnung
Die
Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 93 Abs. 2 lautet:
„In Rechtssachen, die
sich auf den Betrieb des Unternehmens einer Person beziehen, kann die
Zustellung für den Empfänger an den Prokuristen erfolgen.“
2. In § 106
wird der Ausdruck „Handelsgewerbes“ durch den Ausdruck „Unternehmens“ ersetzt.
3. In § 373
Abs. 3 wird der Begriff „offene
Handelsgesellschaft“
durch den Begriff „offene
Gesellschaft“ ersetzt.
Artikel XVII
Änderung des
Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2004, wird wie folgt geändert:
In § 18
Abs. 2 lit. b. werden der Begriff „Einzelkaufmanns“ durch den Begriff „Einzelunternehmers“ und die Wendung „Personengesellschaft
des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft“ durch die Wendung „eingetragenen Personengesellschaft“ ersetzt.
Artikel XVIII
Änderung der
Konkursordnung
Die
Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. I 152/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 56 lautet samt Überschrift:
„Forderungen von Unternehmensgläubigern
§ 56. Forderungen von Unternehmensgläubigern,
denen die Rechte des Ehegatten des Gemeinschuldners aus den Ehepakten nach
§ 36 UGB nachstehen, sind mit dem Betrage zu berücksichtigen, der auf sie
ohne Rücksicht auf die Ehepakte aus der Konkursmasse entfallen würde. Der
Mehrbetrag, der dadurch den Unternehmensgläubigern zukommt, ist aus dem Anteil
zuzuweisen, der dem Ehegatten des Gemeinschuldners als Konkursgläubiger für den
Anspruch aus den Ehepakten gebührt.“
2. In den
§§ 57, 65, 67 Abs. 1, 68, 69 Abs. 3, 93 Abs. 3, 100
Abs. 6, 104 Abs. 2, 132 Abs. 3, 164 Abs. 1, 164a, 165
Abs. 1 wird der Ausdruck „Handelsgesellschaft“ jeweils durch den Ausdruck „eingetragene Personengesellschaft“ ersetzt.
3. In § 157e
Abs. 2 wird der Begriff „Handelsrechts“ durch den Begriff „Unternehmensrechts“ ersetzt.
4. In § 254 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 56,
§ 57, § 65, § 67 Abs. 1, § 68, § 69 Abs. 3,
§ 93 Abs. 3, § 100 Abs. 6, § 104 Abs. 2,
§ 132 Abs. 3, § 157e Abs. 2, § 164 Abs. 1,
§ 164a und § 165 Abs. 1 in der Fassung des
Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x, treten mit 1.
Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel XIX
Änderung der
Ausgleichsordnung
Die
Ausgleichsordnung, BGBl. Nr. II 221/1934, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. I 92/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 26 lautet samt Überschrift:
„Forderungen von Unternehmensgläubigern
§ 26. Forderungen von Unternehmensgläubigern, denen die
Rechte des Ehegatten des Schuldners aus den Ehepakten nach § 36 UGB
nachstehen, sind mit dem Betrage zu berücksichtigen, der auf sie ohne Rücksicht
auf die Ehepakte entfallen würde. Der Mehrbetrag, der dadurch den
Unternehmensgläubigern zukommt, ist aus dem Anteil zuzuweisen, der dem Ehegatten
des Schuldners als persönlichem Gläubiger für den Anspruch aus den Ehepakten
gebührt.“
2. In den
§§ 27, 39 Abs. 2, 73 Abs. 1, 74 und 75 Abs. 1 wird der
Ausdruck „Handelsgesellschaft“ jeweils durch den Ausdruck „eingetragene Personengesellschaft“ ersetzt.
3. In den §§ 2
Abs. 4 und 62 Abs. 2 wird der Begriff „Handelsrecht“
bzw. „Handelsrechts“ jeweils
durch den Begriff „Unternehmensrecht“
bzw. „Unternehmensrechts“ ersetzt.
4. In § 94 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 2
Abs. 4, § 26, § 27, § 39 Abs. 2, § 62 Abs. 2,
§ 73 Abs. 1, § 74 und § 75 Abs. 1 in der Fassung des
Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x, treten mit 1.
Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel XX
Änderung des
Privatstiftungsgesetzes
Das
Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
1. Artikel I wird
wie folgt geändert:
a. In § 1
Abs. 2 Z 3 wird die Wendung „persönlich
haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder
einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft“ durch die Wendung „unbeschränkt
haftender Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft“ ersetzt.
b. In § 15
Abs. 3 wird die Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.
2. In Artikel XI
wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) § 1
Abs. 2 Z 3 und § 15 Abs. 3 in der Fassung des
Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/xxx, treten mit 1.
Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel XXI
Änderung des
Unternehmensreorganisationsgesetzes
Das
Unternehmensreorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 114/1997, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2003, wird wie folgt
geändert:
1. In § 22
Abs. 2 wird die Wendung „Personengesellschaften
des Handelsrechts“
durch die Wendung „unternehmerisch
tätige eingetragene Personengesellschaften“ ersetzt.
2. In den
§§ 23 und 24 Abs. 1 wird die Abkürzung „HGB“ jeweils durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.
3. § 30 wird
wie folgt geändert:
a. § 30 erhält
die Absatzbezeichnung „(1)“.
b. Folgender
Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 22
Abs. 2, § 23 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des
Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x, treten mit 1.
Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel XXII
Änderung des
Gerichtsgebührengesetzes
Das
Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005, wird wie folgt geändert:
1. Die Tarifpost 10
wird wie folgt geändert:
a.
In Z I lit. a. werden in Z 1 das Wort „Einzelkaufleuten“ durch das Wort „Einzelunternehmern“ und in Z 2 das Wort „Handelsgesellschaften“ durch das Wort „Gesellschaften“ ersetzt und entfallen die Z 4 und 5 samt den
zugehörigen Gebührenbeträgen.
b. In den
Anmerkungen 1 und 15a wird jeweils die Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.
2. Dem Artikel VI
wird folgende Z 24 angefügt:
„24. Die Tarifpost 10 in der Fassung des
Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x, tritt mit 1.
Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel XXIII
Änderung des
Gerichtskommissionstarifgesetzes
Das
Gerichtskommissionstarifgesetz, BGBl. Nr. 108/1971, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2001, wird wie folgt geändert:
In den §§ 3
Abs. 1 und 12 Abs. 1 wird die Wendung „das
Unternehmen eines Einzelkaufmanns“ jeweils durch die Wendung „ein Unternehmen des Erblassers“ ersetzt.
Artikel XXIV
Änderung des
Wohnungseigentumsgesetzes 2002
Das
Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2003, wird wie folgt
geändert:
In § 12
Abs. 2 werden die Wendung „ , einer
Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen
Erwerbsgesellschaft“
durch die Wendung „oder
einer eingetragenen Personengesellschaft“ sowie die weitere Wortfolge „eingetragenen Erwerbsgesellschaft“ durch die Wortfolge „eingetragenen Personengesellschaft“ ersetzt.
Artikel XXV
Änderung des
Mietrechtsgesetzes
Das
Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das
Wohnrechtliche Außerstreitbegleitgesetz, BGBl. I Nr. 113/2003, und
das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2003, BGBl. I
Nr. 2/2004, wird wie folgt geändert:
In § 12a
Abs. 3 werden im ersten Satz die Wendung „Personengesellschaft
des Handelsrechts“
durch die Wendung „unternehmerisch
tätige eingetragene Personengesellschaft“ und im zweiten Satz die Wendung „Personengesellschaft des Handelsrechts“ durch die Wendung „unternehmerisch tätigen eingetragenen
Personengesellschaft“
ersetzt.
Artikel XXVI
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das
Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl I Nr. 59/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 27 wird
wie folgt geändert:
a. Die Überschrift
lautet:
„Eintragung
in das Firmenbuch“
b. Im Gesetzestext
entfällt die Wortfolge „und
gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches“.
2. In § 61d
werden in den Z 3, 4 und 6 die Verweise „§ 13
Abs. 2 HGB“, „§ 13 Abs. 3 HGB“ und „§ 13
Abs. 4 HGB“ durch
die Verweise „§ 12 Abs. 2 UGB“, „§ 12
Abs. 3 UGB“ und „§ 12 Abs. 4 UGB“ ersetzt.
3. Nach § 63
Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Kleine
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit können sich freiwillig in das
Firmenbuch eintragen lassen. In diesem Fall kommen die §§ 36 bis 38 sowie
§ 53 Abs. 3 bis 5 sinngemäß zur Anwendung.“
4. § 119j
erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 27,
§ 61d und § 63 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes,
BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel XXVII
Änderung des
Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2005,
wird wie folgt geändert:
1.
§ 66 lautet:
„§ 66. Die Ausübung eines
Wirtschaftstreuhandberufes ist nur zulässig durch
1. eine offene Gesellschaft oder
2. eine Kommanditgesellschaft oder
3. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
4. eine Aktiengesellschaft.“
2.
§ 72 lautet:
„§ 72. Die Ausübung eines
Wirtschaftstreuhandberufes und der in § 71 Abs. 1 aufgezählten
Tätigkeiten ist nur zulässig durch
1. eine offene Gesellschaft oder
2. eine Kommanditgesellschaft oder
3. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.“
3.
In § 229 Abs. 1 bis 3 wird jeweils der letzte Satz aufgehoben.
Artikel XXVIII
Änderung des
Ziviltechnikergesetzes 1993
Das Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie
folgt geändert:
1.
§ 21 Abs. 1 lautet:
„§ 21. (1) Nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen dürfen Ziviltechniker zum ausschließlichen Zweck
dauernder Ausübung des Ziviltechnikerberufes offene Gesellschaften,
Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und
Aktiengesellschaften mit eigener, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
verliehener Befugnis bilden (Ziviltechnikergesellschaften).“
2. In § 28 Abs. 4 wird die Wortfolge „eingetragene
Erwerbsgesellschaften“
durch die Wortfolge „eingetragene Personengesellschaften“ ersetzt.
Artikel XXIX
Außerkrafttreten
der 4. EVHGB
Die Vierte Verordnung
zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24.
Dezember 1938, dRGBl. 1938 I 1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 118/2002, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer
Kraft. Sofern in den §§ 906 und 907 UGB nichts anderes bestimmt ist, ist sie
jedoch auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, weiter
anzuwenden. Die Geltung des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897, dRGBl. S
219/1897, von § 1 Abs. 4 Gutsangestelltengesetz, BGBl. 538/1923,
sowie von den §§ 384 Abs. 2 und 385 Abs. 1 zweiter Satz ZPO,
RGBl. 113/1895, in der jeweils zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung, bleibt
nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes unberührt.
Artikel XXX
Verweisungen
(1) Soweit in diesem
Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese
in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen
Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch
dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung
ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
einschließlich der Übergangsvorschriften.
Artikel XXXI
Inkrafttreten
Soweit in
diesem Bundesgesetz keine anderen Anordnungen getroffen werden, tritt dieses
Bundesgesetz mit 1. Jänner 2007 in Kraft; jedoch tritt Artikel XXVII Z 3
schon mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
Bestimmungen, die aufgehoben werden, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006
außer Kraft.
Artikel XXXII
Übergangsbestimmungen
Soweit in diesem
Bundesgesetz keine besonderen Regelungen getroffen werden, gilt:
(1) § 367,
§ 368, § 456, § 460a, §§ 466a bis 466e, § 905,
§ 905a, § 905b, § 906, § 1019, § 1029, § 1063a,
§ 1063b, § 1082, § 1170b, § 1333, § 1335, § 1336
und § 1396a ABGB in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes,
BGBl. I Nr. xxx/200x, sind auf nach dem 31. Dezember 2006
abgeschlossene Rechtsgeschäfte anzuwenden. Auf davor abgeschlossene
Rechtsgeschäfte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
(2) § 51 und
§ 87a JN in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I
Nr. xxx/200x, sind auf Klagen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes bei Gericht eingebracht werden. Für Unternehmer wird der
Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 88 Abs. 2 JN in der Fassung
des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/200x, begründet,
wenn die Faktura nach Inkrafttreten des Handelsrechts-Änderungsgesetzes
angenommen wurde.