356/AB XXI.GP
der Anfrage der Abgeordneten Lunacek, Petrovic, Freundinnen
und Freunde betreffend Zusatzprotokoll zur UNO -
Frauenrechtskonvention
(Nr. 328/J)
Die gegenständliche Anfrage wurde an den Herrn Bundeskanzler gerichtet. Im Zuge
der Bundesministeriengesetz - Novelle 2000 ist die Zuständigkeit zur Beantwortung an
mich übergegangen.
Zur gegenständlichen Anfrage führe ich Folgendes aus:
Zu Frage 1:
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hat bereits erste Schritte zur
Einleitung des österreichischen Ratifikationsverfahrens betreffend das Zusatzproto -
koll zur UNO - Frauenrechtskonvention (CEDAW) gesetzt. Es wird angestrebt, das
Ratifikationsverfahren vor der im Juni in New York stattfindenden Sonder - General -
versammlung zur Evaluierung der Umsetzung der Ergebnisse der 4. Weltfrauenkon -
ferenz („Peking + 5“) abzuschließen. Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen wird durch einem österreichischeln Regie -
rungsvertreterin vorgenommen.
Zu Frage 2:
Bislang hat kein Staat das Zusatzprotokoll ratifiziert; das Protokoll ist noch nicht in
Kraft getreten. Einige Staaten - wie Österreich und zum Beispiel Belgien - haben ei -
ne schnelle Ratifizierung in Aussicht genommen. Auch Luxemburg und Deutschland
haben anlässlich ihrer Berichtsprüfungen im CEDAW - Komitee im Jänner dieses Jah -
res eine „baldige Ratifikation“ angekündigt.
Die Vereinten Nationen und die internationale Staatengemeinschaft haben sich das
Ziel gesetzt, das Zusatzprotokoll bis zur Sonder - Generalversammlung zur Evaluie -
rung der Umsetzung der Ergebnisse der 4. Weltfrauenkonferenz durch die notwendi -
gen zehn Ratifikationen in Kraft treten zu lassen. Im Zuge der Vorbereitungen für die
Sonder - Generalversammlung ist daher mit verstärkten Bemühungen der interessier -
ten Regierungen um die Ratifikation des
Zusatzprotokolles zu rechnen.
Zu Frage 3:
Österreich hat die Staatengemeinschaft mehrmals, auch vor den Vereinten Natio -
nen, zur raschen Ratifizierung des Zusatzprotokolles aufgefordert.
Die österreichische Delegation hat sich im letzten Jahr in EU - Koordinationssitzungen
in New York, in denen die EU - Position zu dieser Frage verhandelt wurde, für eine
rasche Ratifizierung des Zusatzprotokolles eingesetzt. Die Europäische Union schloß
sich dieser Position an.
Die österreichische Vorsitzende der Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung des Zusatzpro -
tokolles, Mag. Aloisia WÖRGETTER, betonte am 10. Dezember 1999, dem Tag der
Eröffnung zur Unterzeichnung des Zusatzprotokolles, die Notwendigkeit der breiten
und raschen Ratifizierung des neuen Menschenrechtsinstruments, um Frauen in al -
ler Welt den Zugang zu diesem Rechtsweg zu ermöglichen.
Österreich fordert in allen relevanten Foren der Vereinten Nationen, wie der Gene -
ralversammlung, der Frauenstatuskommission oder dem Konsultativkomitee von
UNIFEM, auch andere Staaten zur Unterzeichnung und Ratifikation des Zusatzpro -
tokolles auf. Dies geschieht im bilateralen Wege oder im Verband der Europäischen
Union.
Anläßlich der bevorstehenden 56. Tagung der UN - Menschenrechtskommission wur -
de die Perspektive einer raschen Ratifikation des Zusatzprotokolles zur UNO - Frau -
enrechtskonvention in das EU - Statement zu TOP 12, „Integration of the Human
Rights of Women and a Gender Perspective", von Österreich eingebracht.
Zu Frage 4:
Die Öffentlichkeit wird durch eine vom NGO Committee on the Status of Women Vi -
enna am 7. April 2000 in den Räumlichkeiten des Vienna International Centers statt -
findende Konferenz zum Zusatzprotokoll zur CEDAW über das Individualbeschwer -
derecht informiert. Diese Konferenz wird durch den Bund finanziell unterstützt.
Durch die Teilnahme von ausgewiesenen ExpertInnen an der Veranstaltung soll ein
möglichst breites Zielpublikum angesprochen und das Interesse der Medienvertrete -
rinnen und - vertreter geweckt werden.
Zu Frage 5:
Frauenfördernde Maßnahmen, die in Österreich kontinuierlich beschlossen und um -
gesetzt wurden bzw. werden, sind im 3. und 4. sowie im 5. CEDAW - Bericht Öster -
reichs dargestellt. Der 5. CEDAW - Bericht wurde 1999 den Vereinten Nationen
übermittelt und wird von Österreich anläßlich der 23. Sitzung des CEDAW - Komitees
im Juni 2000 den Vereinten Nationen präsentiert. Die Berichte werden in der Anlage
übermittelt.
Zu Frage 6:
Menschenrechtskoordinatorinnen für den Bereich Frauenangelegenheiten sind Frau
Mag. STUBITS und Frau Mag. KECKEIS
(Stellvertreterin).
Zu den Aufgaben der MenschenrechtskoordinatorInnen im Allgemeinen zählen In -
formations -, Dokumentations - und Koordinierungstätigkeiten für Menschenrechtsfra -
gen, die Beobachtung langfristiger ressort-/amtsrelevanter menschenrechtlicher
Entwicklungen, die Thematisierung und Sensibilisierung für Menschenrechtsfragen
und die Erarbeitung von thematischen Schwerpunkten, die Zusammenarbeit in Men -
schenrechtsfragen mit anderen Bundesministerien/Ämtern der Landesregierung und
Netzwerkaktivitäten, die Mitwirkung bei der Förderung von Projekten von bzw. mit
NGOs und die Mitwirkung bei der Erstellung von menschenrechtsrelevanten Staa -
tenberichten. Letztlich fungieren sie als Kontaktstelle für NGOs und sonstige Einrich -
tungen der Zivilgesellschaft in Menschenrechtsfragen.
Schwerpunkt der Tätigkeit im Bereich Frauenangelegenheiten ist derzeit die Koordi -
nation der Konferenz zum Zusatzprotokoll zur UNO - Frauenrechtskonvention
(CEDAW).
FÜNFTER BERICHT ÖSTERREICHS AN DAS KOMMITEE ZUR
BESEITIGUNG JEDER FORM VON DISKRIMINIERUNG DER FRAU
(CEDAW)
EINLEITUNG
Österreich hat die „Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der
Frau“ (CEDAW) 1982 ratifiziert und sich gemäß Artikel 18 dieser Konvention
verpflichtet, regelmäßig mindestens alle vier Jahre - über Hindernisse, Maßnahmen
und Fortschritte bei der Umsetzung von CEDAW zu berichten. 1983 wurde demnach
ein Erstbericht erstellt (CEDAW/C/5/ADD 17, vom 1.11.1983). Dieser wurde samt
Ergänzungen anläßlich der 4. Tagung der CEDAW in Wien (21.1. bis 2.2.1985)
behandelt (CEDAW/C/SR.51, 55, 56, 62).
Der zweite Bericht befaßte sich mit den Jahren 1983 bis 1988 (ergänzende
Endredaktion Februar 1989) und wurde in der CEDAW - Sitzung im Februar 1991
behandelt und angenommen (CEDAW/C/13/Add.27; CEDAW/C/SR. 184).
Der dritte und vierte Bericht enthält einen umfangreichen Abriß über den Zeitraum
Jänner 1989 bis Dezember 1995, welcher im Jahre 1996 übermittelt wurde
(CEDAW/C/AUT/3 - 4).
Die frauenspezifischen Aktivitäten Österreichs und die Situation von Frauen in
diesem Land in den Jahren von 1996 bis Mitte 1999 sind Gegenstand des
vorliegenden fünften Berichts.1
Zu den Maßnahmen, die Österreich zur Verwirklichung der in der Konvention
verankerten Forderungen nach einer vollen und gleichberechtigten Teilhabe der
Frauen an allen Bereichen des Lebens und der Gesellschaft während der
obgenannten Berichtsperiode maßgeblich verfolgt hat und weiterhin verfolgen wird,
zählen schwerpunktmäßig:
• Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen zur Förderung der Gleichstellung
von Frauen und Männern in allen gesellschaftlichen Lebensbereichen;
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1 Der Berichtszeitraum endet mit
30. Juni 1999.
• Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen für Frauen durch frauenspezifische
arbeitsmarktpolitische Förderungsprogramme und die Erarbeitung besonderer
Maßnahmen zur Unterstützung von Frauen, die nach einer Berufsunterbrechung
bzw. nach Phasen der Arbeitslosigkeit wieder in das Erwerbsleben einsteigen;
• Maßnahmen gegen eine geschlechtsstereotype Berufswahl und solche zur
Höherqualifizierung von Frauen mit dem Ziel der Erhöhung ihrer Anzahl in
Leitungsfunktionen in Politik, Wirtschaft, Verwaltung, Wissenschaft oder in
anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen;
• Sicherstellung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, insbesondere durch
Schaffung eines ausreichenden Angebots an Kinderbetreuungseinrichtungen und
durch ein verstärktes Eintreten für ein partnerschaftliches Teilen der
Versorgungsarbeit;
• Verbesserung der sozialrechtlichen Absicherung von Frauen im Alter durch eine
stärkere Berücksichtigung spezifisch weiblicher Lebensverläufe bei der
Pensionsbemessung;
• Sicherung der materiellen wie immateriellen Grundbedürfnisse von Frauen
und ihren Kindern im Falle von Alleinerzieherinnen, bei aufrechter Ehe sowie nach
einer Ehescheidung;
• Maßnahmen zur Gewaltprävention und Hilfe für die Betroffenen, insbesondere
durch Informations - und Aufklärungsarbeit sowie durch die Bereitstellung von
Einrichtungen für von Gewalt bedrohte bzw. betroffene Frauen und Kinder;
• Integration einer umfassenden Genderperspektive in Programmen und Projekten
der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit (EZA) - auf allen Ebenen
und in allen Bereichen - und Eintreten für Gendergerechtigkeit und das
Empowerment von Frauen innerhalb der Entwicklungspolitik der EU und anderen
internationalen Zusammenhängen;
• Parteinahme für die Menschenrechte von Frauen auf der internationalen Ebene
sowie Unterstützung von Maßnahmen, die eine Verbesserung der Umsetzung
internationaler
Menschenrechtsinstrumente garantieren.
Trotz der seit Mitte der neunziger Jahre in Europa verstärkt bemerkbaren
Gefährdung sozialer Errungenschaften sieht sich Österreich weiterhin zur Sicherung
der sozialen und materiellen Teilhabechancen von Frauen in allen Bereichen der
Gesellschaft verpflichtet. Mag dieses Engagement künftig auch in einem veränderten
ökonomischen, politischen und gesellschaftlichen Umfeld zu erfolgen haben, so
bleibt die Aufrechterhaltung des sozialen Friedens in Österreich auch im Hinblick
auf die Beziehungen der Geschlechter zueinander und deren effektive und
gleichberechtigte Teilhabe an der Umsetzung der gesamtgesellschaftlichen Ziel -
und Wertvorstellungen eine prioritäre
Aufgabe Österreichs.
Die in den Jahren 1996 bis Mitte 1999 gesetzten Schwerpunkte der österreichischen
Aktivitäten gegliedert nach den Artikeln der Konvention - waren die folgenden.
Artikel 2: Verfolgung einer Politik zur Beseitigung der
Diskriminierung der Frau
Artikel 2 lit. a)
Gleichheitsgrundsatz in der österreichischen Rechtsordnung
Das grundlegende Gleichheitspostulat ist auf verschiedenen Ebenen und in
verschiedenen Bereichen der österreichischen Rechtsordnung verankert: Diese
Situation trägt der innerstaatlichen historischen und rechtspolitischen Entwicklung
und der Anpassung an den regionalen und universellen völkerrechtlichen
Menschenrechtsschutz Rechnung.
So findet sich der allgemeine Gleichheitssatz zunächst in Art. 2 des
Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger aus dem Jahr
1867 (StGG) und wird durch das in Art. 3 StGG verankerte Recht auf gleichen
Zugang zu den öffentlichen Ämtern ergänzt.
Kernstück des Gleichheitsrechtes ist der in Art. 7 des Bundes - Verfassungsgesetzes
(B - VG) verankerte Gleichheitsgrundsatz. Seit der jüngsten am 16. Mai 1998 in
Kraft getretenen Novelle, mit der ein neuer Absatz zwei eingefügt wurde, lauten die
maßgeblichen Bestimmungen dieses Artikels folgendermaßen:
„(1) Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte (...) des
Geschlechtes (...) sind ausgeschlossen. (...)
(2) Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen
Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen
Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung
tatsächlich
bestehender Ungleichheiten sind zulässig.
(3) Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das
Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt.
Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen."
Der erste Satz des nunmehrigen Art. 7 Abs. 2 B - VG stellt eine
Staatszielbestimmung zugunsten der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und
Männern dar. Mit dem zweiten Satz werden in Durchführung von Art. 4 der UN -
Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on
the Elimination of all Forms of Discrimination against Women - CEDAW)
Frauenförderungsmaßnahmen nunmehr ausdrücklich als verfassungsrechtlich
zulässig erklärt.
Diese Novellierung war deshalb notwendig geworden, weil nach der in Österreich
herrschenden Rechtsauffassung der allgemeine Gleichheitsgrundsatz allein nicht zu
einer Ausgestaltung der Rechtsordnung in die Richtung einer materiellen
Gleichstellung der Geschlechter verpflichtete und kein ausdrücklicher
Gestaltungsauftrag an die Gesetzgebung damit verbunden war.2
In den Art. 66 Abs. 1 und 2 und Art. 67 des Staatsvertrags von St. Germain sowie in
Art. 8 des Staatsvertrags von Wien sind weitere Diskriminierungsverbote - u. a.
auch aufgrund des Geschlechts - enthalten. Darüber hinaus findet der
völkerrechtliche Grundrechtsschutz durch das akzessorische
Diskriminierungsverbot gem. Art 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) und der Gleichberechtigung von Ehegattinnen und Ehegatten gem. Art. 5
des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK seinen Niederschlag in der österreichischen
Verfassungsordnung.
Einen Sonderstatus nehmen die Art. 1 - 4 von CEDAW ein, die der Nationalrat im
Verfassungsrang genehmigt hat, allerdings wurde die gesamte Konvention mit einem
Vorbehalt gem. Art. 50 Abs 2 B - VG versehen, wonach dieser Staatsvertrag durch die
Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Ergänzt werden die verfassungsrechtlichen Grundlagen zudem durch Bestimmungen
für weibliche Versicherte. So lautet die wesentliche Bestimmung des
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2 Eine im Jahre 1995 von der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten ausgearbeitete
Gesetzesvorlage für ein „Bundesverfassungsgesetz über die tatsächliche Gleichstellung von Mann und
Frau", die diese Lücke füllen sollte, fand nicht die erforderliche Unterstützung. Erst mit der oben
genannten Novellierung von Artikel 7 B - VG konnte die geforderte Klarstellung erreicht werden, daß
auch Maßnahmen zur Förderung der de - facto - Gleichstellung von Frauen und Männern vom
Gleichheitsgrundsatz
mitumfaßt sind.
Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen
und weiblichen Sozialversicherten (BGBl 1992/832) folgendermaßen:
„§ 1. Gesetzliche Regelungen, die unterschiedliche Altersgrenzen von
männlichen und weiblichen Versicherten der gesetzlichen Sozialversicherung
vorsehen, sind zulässig.“
Im weiteren sieht dieses BVG vor, daß für weibliche Versicherte die vorzeitige und
die normale Alterspension, beginnend mit 2019 bzw. 2024, schrittweise bis 2033
angehoben werden soll.
Weiters existieren für den universitären Bereich die in Durchführung von Art. 4
CEDAW erlassenen Verfassungsbestimmungen über vorübergehende
Sondermaßnahmen zur beschleunigten Herbeiführung der de - facto -
Gleichberechtigung von Frau und Mann in § 106a Abs 2 „Universitäts -
Organisationsgesetz“ (UOG 1975); § 25a Abs 2 „Akademie - Organisationsgesetz“, §
14b Abs 2 „Kunsthochschul - Organisationsgesetz“ sowie in § 39 Abs 2
"Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten“ (UOG 1993). Diese
Bestimmungen sehen vor, daß vorübergehende Sondermaßnahmen zur
beschleunigten Herbeiführung der de - facto - Gleichberechtigung von Mann und Frau
im Sinne der CEDAW nicht als Ungleichbehandlung im Sinne Art. 7 Abs. 1 B - VG
gelten.
Europarechtliche Grundlagen
1. Primärrecht
Mit dem Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union (in Kraft
seit 1. Januar 1995) wird der innerstaatliche Rechtsbestand durch eine
supranationale Rechtsordnung ergänzt und auch verändert. Aufgrund der als
Bestandteil des Beitrittsvertrages anzusehenden Akte gelten die ursprünglichen
Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe - insbesondere
die Verordnungen und Richtlinien - für die bzw. in den neuen Mitgliedstaaten.
Im ursprünglichen gemeinschaftsrechtlichen Normenbestand sind lediglich einzelne
Grundrechtsgewährleistungen zu finden. An primärrechtlichen
Gleichheitsverbürgungen enthält der „Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft“ (EGV) neben dem Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit gem Art. 7 EGV auch
den Grundsatz des gleichen Entgelts
für Frauen und Männer bei gleicher Arbeit gem Art. 119 EGV. Diese im Jahr 1957
aus rein wirtschaftlichen Erwägungen in den Gründungsvertrag aufgenommene
Regelung wurde vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) in der
Folge zu einem sozialen Grundrecht der Gemeinschaft auf Gleichbehandlung von
Frauen und Männern im Arbeits - und Sozialrecht weiterentwickelt und gilt somit auch
als Bestandteil der allgemeinen Rechtsgrundsätze. Im Zusammenhang mit der
Lohngleichheit sind weiters das in Ergänzung zum Vertrag über die Europäische
Union (EUV) beschlossene Protokoll zu Art 119 EGV sowie das „Abkommen über
die Sozialpolitik“ von Relevanz.
Mit dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages verfügt die EG nunmehr über ein
weitreichendes Instrumentarium für eine europäische Gleichstellungspolitik.
Gleichstellung ist jetzt ein eigenständiger Politikbereich:
Mit dem Amsterdamer Vertrag vom 25. Juni 1997, der am 1. Mai 1999 in Kraft trat,
wurde Art. 119 EGV (nunmehr Art. 141) novelliert und folgendermaßen ergänzt:
„(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen
Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.
(2) Unter 'Entgelt' im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund - oder
Mindestlöhne und - gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die
der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer
unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung des Geschlechts bedeutet
a) daß das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit
aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird,
b) daß für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem
Arbeitsplatz gleich ist
(3) Der Rat trifft gemäß dem Verfahren des Artikels 251 nach Anhörung des
Wirtschafts - und Sozialausschusses Maßnahmen zur Gewährleistung der
Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichstellung
von Männern und Frauen in Arbeits - und Beschäftigungsfragen, einschließlich
des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit.
(4) Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von
Männern und Frauen im Arbeitsleben
hindert der Grundsatz der
Gleichbehandlung einen Mitgliedstaat nicht daran, zur Erleichterung der
bzw. zum Ausgleich vom Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn
spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen.“
Der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit wurde somit auf gleichwertige
Arbeit ausgedehnt, das heißt die bisher schon geltende Rechtslage wurde im EG -
Vertrag ausdrücklich abgesichert. (Art. 141 Abs. 1 EGV)
Zu Abs. 4 des novellierten und ergänzten Art. 141 EGV (ex 119) wurde auch eine
Deklaration beschlossen, die lautet:
„Maßnahmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 119 (nunmehr 141, siehe oben),
Absatz 4 sollten in erster Linie der Verbesserung der Lage der Frauen im
Weiters ist im Art. 2 EGV Gleichstellung nunmehr ausdrücklich als zentrale Aufgabe
der EG aufgeführt. Die EG erhält mehrere ausdrückliche Kompetenzen zum Erlaß
von Maßnahmen zur Förderung von Frauen und zur Herstellung von Gleichstellung
(Art. 137 Abs. 1, Art. 141 Abs. 3 und Art 13 EGV) und gleichzeitig wurde durch Art. 3
Abs. 2 EGV festgelegt, daß die Verwirklichung der Gleichstellung in sämtliche
Tätigkeiten der EG einzubinden ist, daß heißt der Gender Mainstreaming - Ansatz ist
jetzt im EG - Vertrag ausdrücklich festgeschrieben.
2. Sekundärrecht
Auf der Grundlage der allgemeinen Kompetenz zur Rechtsangleichung gem. Art. 94
und 308 EGV, der Kompetenz zur Harmonisierung der Schutzvorschriften für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gem. Art. 138 EGV sowie in Ausführung des
Grundsatzes der Lohngleichheit gem. Art. 141 EGV hat der Rat der EU auf
Vorschlag der Kommission bisher acht Richtlinien zur Verwirklichung der
beruflichen und sozialversicherungsrechtlichen Gleichbehandlung von Frauen und
Männern, zum Mutterschutz über den Elternurlaub sowie zur Beweislast
verabschiedet. Die Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft haben für
die Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Ziele verbindliche Wirkung, wobei die Wahl von
Form und Mittel der Umsetzung dieser Ziele den innerstaatlichen Stellen selbst
überlassen bleibt.
3. 'Soft Law'
Neben der Rechtsform der „Verordnung“ und der „Richtlinie“ kennt das EU - Recht
noch die Formen der Empfehlungen und Stellungnahmen, die allerdings für die
Mitgliedstaaten nicht verbindlich sind. Bestimmte rechtliche Wirkungen entfalten
diese Instrumente insofern, als sie Voraussetzungen für spätere Maßnahmen sein
oder Vertrauenspositionen begründen können.
Im Zusammenhang mit der Chancengleichheit und Gleichbehandlung der
Geschlechter sind an derartigen Rechtsakten der Organe der EU zunächst die
Empfehlungen des Rates zur Förderung positiver Maßnahmen für Frauen, zur
Kinderbetreuung, sowie über die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern
am Entscheidungsprozeß, weiters die Empfehlung der Kommission zur beruflichen
Bildung von Frauen sowie die Entschließung des Rates und die Empfehlung der
Kommission zum Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz zu
nennen.
Weitere Akte auf der Ebene des 'Soft Law' ergänzen das Gleichbehandlungsrecht
und können auch als Indikator für die Gesetzgebungsentwicklung angesehen
werden. Zum vorliegenden Thema sind dies vor allem die beiden Entschließungen
des Rates zur Förderung der Chancengleichheit der Frauen, die Entschließung des
Rates zur Bekämpfung der Frauenarbeitslosigkeit, die Entschließung des Rates mit
einem Aktionsprogramm zur Förderung der Chancengleichheit für Mädchen und
Jungen im Bildungswesen, die Entschließungen des Rates zur Wiedereingliederung
und Späteingliederung von Frauen in das Berufsleben, zum vierten mittelfristigen
Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleichheit für Frauen und
Männer (1996 - 2000) sowie zur Darstellung der Frau und des Mannes in Werbung
und Medien und zur gleichberechtigten Teilhabe der Frauen an einer
beschäftigungsintensiven Wachstumsstrategie der Europäischen Union. Weiters
haben die Empfehlungen der Kommission zur beruflichen Bildung der Frauen sowie
die Entschließung des Europäischen Parlaments zur Situation der Frau in der
Europäischen Union Bedeutung.
Artikel 2 lit. b) bis lit. f)
Gleichbehandlung in der
Privatwirtschaft
Seit 1979 gilt das Gleichbehandlungsgesetz 3, das sich auf Arbeitsverhältnisse, die
auf einem privatwirtschaftlichen Vertrag beruhen, bezieht. Seither wurde dieses
Gesetz vier Mal novelliert.4 Durch die neueste Novellierung von 1998 (BGBl. 1 Nr.
44/1998) erstreckt sich das Gleichbehandlungsgebot künftighin auch auf jene Fälle
des Verbotes sexueller Belästigung am Arbeitsplatz durch Dritte, in denen
ArbeitgeberInnen angemessene Abhilfe geschaffen haben. Darüber hinaus haben
künftig Auskunftspersonen auf Antrag einen Anspruch auf Ersatz notwendiger
Reisekosten. Ferner können aufgrund dieser Novellierung in den Bundesländern
durch Verordnung Regionalbüros der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
eingerichtet und Regionalanwältinnen bestellt werden, wenn dieses zur
Verbesserung der Beratung und Unterstützung von Personen in Fragen der
Gleichbehandlung erforderlich ist. Im Zuge dieser Novellierung wurde demnach im
Herbst 1998 ein solches Regionalbüro der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen in
Innsbruck eingerichtet.5 Der örtliche Wirkungskreis dieses Regionalbüros umfaßt
die Bundesländer Salzburg, Tirol und Vorarlberg.
Die Vorsitzführung in der Gleichbehandlungskommission obliegt nach dieser
Novelle einer Bundesbediensteten, die vom Bundeskanzler nach Anhörung der in
der Kommission vertretenen Interessensvertretungen mit der Funktion betraut wird.6
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3 Das damalige Gesetz hieß „Gesetz über die Gleichbehandlung von Mann und Frau bei der
Festsetzung des Entgeltes“ (BGBL. Nr. 108/1979) und trug dem Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche
Arbeit“ Rechnung.
4 1985 wurde der Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes mit dem Gesetz über die
Gleichbehandlung von Mann und Frau im Arbeitsleben (BGBL. Nr. 290/1985) erweitert. Die wichtigsten
Neuerungen betrafen freiwillige Sozialleistungen und betriebliche Aus - und
Weiterbildungsmaßnahmen, das Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung, die
Berichtspflicht der Betriebe auf Verlangen der Gleichbehandlungskommission und die Bindung der
Vergabe von Fördermitteln des Bundes an die Beachtung des Gleichbehandlungsgesetzes durch den
jeweiligen Betrieb. Eine neuerliche Novellierung des Gleichbehandlungsgesetzes im Jahr 1990 (BGBL.
Nr. 410/1990) beinhaltete vor allem die Ausweitung des Gleichbehandlungsgebotes auf einzelne
Phasen des Arbeitsverhältnisses, die Festlegung minimaler Schadenersatzregelungen, das Gebot von
seiten der Frau, die Diskriminierung lediglich glaubhaft machen und nicht mehr beweisen zu müssen,
und die Einsetzung einer Gleichbehandlungsanwältin als besondere Ansprech - und Beratungsperson.
Letztere ist seit 1991 mit Sitz in Wien tätig. Eine neuerliche Novellierung als Bestandteil des
„Gleichbehandlungspaketes“ ( BGBL. Nr.833/1992) umfaßte im wesentlichen eine Anpassung an die
„EG Richtlinien zur Gleichbehandlung“ und bezeichnete u. a. den Tatbestand der sexuellen
Belästigung eindeutig als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
5 Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen ist aufgrund einer behaupteten Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes zur Einholung von Auskünften bei ArbeitgeberInnen, Betriebsrat und
Beschäftigten des betroffenen Betriebes sowie von Stellungnahmen der ArbeitgeberInnen berechtigt.
Darüber hinaus hat die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen das Recht, einen Antrag auf Einleitung
eines Überprüfungsverfahrens bzw. auf Erstattung von Gutachten bei der
Gleichbehandlungskommission zu stellen und an Sitzungen der Gleichbehandlungskommission
teilzunehmen. Sie kann von der Gleichbehandlungskommission mit der Durchführung von
Ermittlungstätigkeiten beauftragt werden.
6 Mit der Novelle BGBl. I Nr. 44/1998 wurde der Kreis der für den Vorsitz in Frage kommenden
Personen von
„Beamt/er/in“ auf „Bedienstete/r des Bundes“ erweitert
(§ 3 Abs. 2 leg. cit.)
Ferner wurde der Zeitpunkt festgelegt, zu dem die durch ein Verfahren bei der
Gleichbehandlungskommission bedingte Hemmung der Fristen für die gerichtliche
Geltendmachung von Ansprüchen endet.
In den Jahren 1996 und 1997 wurden insgesamt 56 Fälle vor der Kommission
behandelt.
Von den eingebrachten Einzelfällen überwogen die Tatbestände der sexuellen
Belästigung; weiters wurden Diskriminierungen beim beruflichen Aufstieg, bei den
Arbeitsbedingungen und bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgestellt.
Öffentliche Auftragsvergabe im Zeichen der Frauenförderung
Die Koppelung der öffentlichen Auftragsvergabe mit Zielen zur Förderung der
Beschäftigung der Frauen wird von der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten
und Verbraucherschutz als ein geeigneter Ansatz betrachtet, um die Bereitschaft von
Unternehmen, spezielle Unternehmenspolitiken zur innerbetrieblichen Förderung von
Frauen einzusetzen, zu steigern.
Auf Initiative der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und
Verbraucherschutz fand daher am 24. Oktober 1997 in Wien eine Enquete zum
Thema „Öffentliche Auftragsvergabe als Instrument der Frauenförderung" statt.
Diese Veranstaltung hatte die Klärung insbesondere der europa -, verfassungs -
und bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen zum Ziel, die bevorzugt eine
Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand an jene Unternehmen erlauben würden,
die eine aktive betriebliche Frauenförderungspolitik betreiben.
Ebenfalls auf Initiative der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und
Verbraucherschutz bevorzugen die von sozialdemokratischen Regierungsmitgliedern
geleiteten Bundesministerien deshalb seit März 1999 bei der Auftragsvergabe
Betriebe, die Maßnahmen zur betrieblichen Frauenförderung oder zur besseren
Vereinbarkeit (für beide Geschlechter) setzen. Entsprechende Richtlinien, die nach
Beachtung der europarechtlichen und innerstaatlichen Bestimmungen die
Modalitäten der Berücksichtigung der Frauenförderungsmaßnahmen bzw. der
Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie im Vergabeverfahren
regeln, wurden für den Bereich des Bundeskanzleramtes als auch für die übrigen
sozialdemokratischen Ressorts bereits ausgearbeitet und finden seit März 1999
Anwendung. Die Koppelung der öffentlichen Auftragsvergabe an frauenfördernde
Maßnahmen sie fließen mit bis zu
2% in die Anbotsbewertung ein, mit maximal
weiteren 2% wird die Lehrlingsbeschäftigung berücksichtigt, mit 96% zählt weiterhin
die Wirtschaftlichkeit des Anbots - beschränkt sich auf Aufträge, die unterhalb der
Schwellenwerte des Bundesvergabegesetzes liegen. Abgesehen vom Verbot der
faktischen Diskriminierung gelten daher die EU - Vergaberichtlinien für diesen Bereich
nicht.
Betriebliche Frauenförderung
Diese beruht in Österreich weitgehend auf einer freiwilligen Verpflichtung der
Unternehmen. Betriebe in Österreich verfügen derzeit nur vereinzelt über
Frauenförderungspläne, einige wenige haben informelle Strukturen für eine aktive
Förderung von Mitarbeiterinnen aufgebaut. Nach dem 1998 neu eingefügten § 92b
des Arbeitsverfassungsgesetzes sind BetriebsinhaberInnen nunmehr zumindest
verpflichtet, mit dem Betriebsrat über Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung
(Einstellungspraxis, Aus - und Weiterbildung, beruflicher Aufstieg, Abbau einer
bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der beschäftigten
oder an bestimmten Funktionen) bzw. der Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und
Beruf zu beraten. Der Betriebsrat hat das Recht, Vorschläge in diesen
Angelegenheiten zu erstatten und Maßnahmen zu beantragen. Der Abschluß von
diesbezüglichen Betriebsvereinbarungen beruht aber auf Freiwilligkeit. 7
Gleichbehandlung im öffentlichen Dienst
Seit 1993 ist die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Förderung von
Frauen im Bereich des Bundesdienstes durch das Bundes -
Gleichbehandlungsgesetz gesetzlich geregelt.8
Der Anspruch auf Schadenersatz wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
bei der Aufnahme in den Bundesdienst oder beim beruflichen Aufstieg ist derzeit
durch eine Schadenersatzobergrenze limitiert. Durch die jüngste Novelle des
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7 In § 2b des „Gleichbehandlungsgesetzes“ von 1979 ist darüber hinaus vorgesehen, daß
Subventionen des Bundes nur an Betriebe, die die Bestimmungen des „Gleichbehandlungsgesetzes“
einhalten, zu vergeben sind. Siehe Fußnote zur Gleichbehandlungskommission und den Abschnitt
über öffentliche Auftragsvergabe.
8 Siehe BGBL. Nr. 100/1993 idF, BGBL. Nr.16/1994, BGBL. Nr. 43/1995, BGBL. Nr.522/1995, BGBL.
Nr. 375/1996, BGBL. Nr. 30/1998. Dieses Bundes - Gleichbehandlungsgesetz enthält sowohl ein
Gleichbehandlungsgebot, das besagt, daß niemand im öffentlichen Dienst aufgrund seines
Geschlechts mittelbar oder unmittelbar diskriminiert werden darf, als auch ein Frauenförderungsgebot.
Instrumente der Umsetzung sind die Gleichbehandlungskommission des Bundes, die
Gleichbehandlungsbeauftragten aller Ressorts, die Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen an
Universitäten, Kunsthochschulen und Akademien, die Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen an
jeder Zentralstelle, die Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im
Bundeskanzleramt und die Ernennung von Kontaktfrauen in jeder Dienststelle, in der mindestens fünf
Dienstnehmerinnen
beschäftigt sind.
Bundes - Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr.132/1999, welche mit 1. Jänner 2000
in Kraft tritt, wird Personen, deren Aufnahme oder beruflicher Aufstieg wegen einer
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts unterblieb ein Anspruch auf
Schadenersatz in einer nach oben nicht begrenzten Mindesthöhe eingeräumt. Im
Rahmen dieser Novelle wurde weiters die Dienstbehörde verpflichtet, jede
Disziplinaranzeige im Zusammenhang mit einer sexuellen Belästigung an die
Disziplinarkommission weiterzuleiten.
In den Jahren zwischen 1994 und 1997 haben auch die österreichischen
Bundesländer für die im Dienst der jeweiligen Länder beschäftigten Personen eigene
Landes - Gleichbehandlungsgesetze, das Bundesland Vorarlberg ein Landes -
Frauenförderungsgesetz beschlossen sowie Kontroll - und
Konsultationsmechanismen zur Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen und
Förderung der Gleichstellung der Frauen im Landesdienst eingerichtet. Der
Geltungsbereich der einzelnen Landes - Gleichstellungsgesetze ist unterschiedlich.
Einige gelten für Bedienstete des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
andere nur für Landesbedienstete.
Artikel 2, lit. g)
Sexualstrafrecht und - verfahren
Unter Bedachtnahme auf die besondere psychische Belastung, denen Opfer von
Sexualdelikten als Zeugen in Gerichtsverfahren ausgesetzt sind, wurde mit dem
Strafrechtsänderungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 762, festgelegt, daß in solchen
Verfahren bei der Zusammensetzung von Schöffensenaten und
Geschworenengerichten auf das Geschlecht des Opfers (wie auch des
Angeklagten) Bedacht zu nehmen ist. Damit soll insbesondere auch verhindert
werden, daß eine Frau, die Opfer eines Sexualdelikts geworden ist, vor einem
ausschließlich mit Männern zusammengesetzten Gericht aussagen muß. In solchen
Fällen muß daher in einem aus vier Personen bestehenden Schöffengericht
mindestens eine Frau vertreten sein, in einem aus insgesamt elf Personen
bestehenden Geschworenengericht zumindest zwei Frauen.
Die Reform des Sexualstrafrechtes, die am 1. Oktober 1998 in Kraft getreten ist
(Strafrechtsänderungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 153) hat zum Ziel, einige als
besonders dringlich erkannte Reformanliegen im Bereich des Sexualstrafrechts und
Verfahrensrechts bereits vor Abschluss der Diskussionen und Arbeiten für
weitergehendere Reformen umzusetzen.
Besondere Berücksichtigung hat die verstärkte sozialethische Mißbilligung der
sexuellen Ausbeutung und Mißbrauch von Kindern gefunden und zwar durch
Heraufsetzung des Strafrahmens für sexuellen Mißbrauch von Unmündigen durch
Handlungen, die dem Beischlaf gleichzusetzen sind (z.B. anale oder orale
Penetration). Verjährungsfristen insbesondere bei schwerem sexuellem Mißbrauch
an Kindern und Jugendlichen beginnen erst ab Volljährigkeit der Opfer zur
Sicherstellung der Strafverfolgung zu laufen.
Insbesondere Erfahrungen aus dem Bereich der Entwicklungspsychologie zeigen
nämlich, daß Personen, die im Kindesalter sexuell mißbraucht wurden, oft erst mit
Erreichen der Adoleszenz oder noch später über den Tathergang sprechen können
und erst dann fähig sind, das Erlebte zu verarbeiten, insbesondere wenn die
Mißbrauchshandlung im Familienverband stattgefunden hat, wo die Möglichkeit der
manipulativen Druckausübung um ein vielfaches höher ist.
Ein wesentlicher Teil des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998, war der
Verbesserung des Opferschutzes, wiederum insbesondere im Hinblick auf
Sexualdelikte, gewidmet. Die „schonende“, die Interessen der Zeugen schützende
Vernehmung im Zusammenhang mit Sexualdelikten wurde ausgeweitet und
intensiviert.9 Zum einen wurde die „schonende“ Vernehmung (ohne direkte
Konfrontation mit dem Angeklagten) kindlicher Sexualopfer zwingend
vorgeschrieben, zum anderen wurde allen Personen, die durch eine strafbare
Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten, das Recht
eingeräumt, eine solche Vernehmung zu verlangen. Überdies wurde die Möglichkeit
geschaffen, auch Zeugen und Zeuginnen, die - im strafrechtlichen Sinn - selbst nicht
Opfer einer Straftat geworden sind (z. B. Kinder, die eine Vergewaltigung
beobachten mußten) schonend zu vernehmen, sowie in allen Fällen einen
Sachverständigen mit der Durchführung solcher Vernehmungen zu beauftragen.
Schließlich wurde allen Sexualopfern das Recht eingeräumt, sich nach Durchführung
einer „kontradiktorischen“ Vernehmung weiterer Aussagen zu entschlagen, um zu
gewährleisten, daß sie möglichst nur einmal als Zeugen befragt werden.
Derzeit wird auf initiative der Bundesministerin für Frauenangeiegenheiten und
Verbraucherschutz das Modellprojekt „Psychologische und juristische
Prozeßbegleitung bei sexuellem Mißbrauch an Mädchen, Buben und Jugendlichen"
durchgeführt. Es bietet Kindern und Jugendlichen, die Opfer von sexueller Gewalt
geworden sind, sowie deren Bezugspersonen psychosoziale und juristische
----------------------------
9 Diese Entwicklung setzte bereits mit dem Strafprozessänderungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 526, ein, in
dem tiefgreifende
Veränderungen im Bereich der Zeugenschutzbestimmungen erfolgten.
Unterstützung vor, während und nach dem Strafverfahren an, um einer sekundären
Viktimisierung weitgehend entgegenzuwirken.
Gesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie
Am 1.5.1997 ist das Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie in Kraft
getreten.
Dieses Gesetz ermächtigt die Organe der öffentlichen Sicherheit, einen (potentiellen)
Gewalttäter aus der gemeinsamen Wohnung und der unmittelbaren Umgebung
wegzuweisen und mit einem Rückkehrverbot zu belegen, wenn aufgrund bestimmter
Tatsachen anzunehmen ist, daß ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder
Freiheit bevorsteht.
Wegweisung und Rückkehrverbot schützen alle in einem gemeinsamen Haushalt
lebenden Personen, unabhängig von Verwandtschafts - und Eigentumsverhältnissen.
Die gesetzliche Verankerung dieser sicherheitspolizeilichen Maßnahmen bietet
betroffenen Frauen und Kindern erstmals die Möglichkeit, nicht aus der Wohnung, in
der sie leben, flüchten zu müssen, um sich und ihre Kinder in Sicherheit zu bringen.
Polizei und Gendarmerie können dem Gewalttäter die Schlüssel zur Wohnung
abnehmen und wenn er diese nicht freiwillig verläßt, auch Zwangsgewalt anwenden.
Wird das Rückkehrverbot nicht eingehalten, kann der gewalttätige Mann mit einer
Verwaltungsstrafe, bei mehrmaligem Übertreten auch mit einer Freiheitssrafe belangt
werden. Bisher war besonders schwere Gewalttätigkeit Voraussetzung dafür, daß
Polizei und Gendarmerie dem Opfer sofort und wirksam helfen konnten. Nur dann,
wenn eine strafbare Handlung erheblichen Gewichts und Haftgründe vorgelegen
haben, konnte der Gewalttäter festgenommen werden.
In Hinblick auf das Grundrecht auf Integrität der Privatsphäre gemäß Artikel 8 EMRK,
aber auch auf mögliche andere tangierte Grundrechte (Eigentum, Freiheit der
Erwerbsausübung) wurde im Gesetz die Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgebotes bei Verhängung eines polizeilichen Rückehrverbotes
besonders hervorgehoben. Darüber hinaus ist die Anordnung eine Rückkehrverbotes
von der Sicherheitsbehörde binnen 48 Stunden zu überprüfen.
Das polizeiliche Rückkehrverbot gilt 7 Tage, wird bei Gericht ein Antrag auf
Wegweisung gestellt, verlängert sich diese Frist bis zur Entscheidung des Gerichts,
längstens auf 14 Tage.
Die Einstweilige Verfügung schützt alle nahen Angehörigen, wenn sie mit dem
(potentiellen) Gefährder zusammenleben bzw. innerhalb der letzten drei Monate vor
Antragstellung zusammengelebt haben. Kinder können dabei vom Jugendamt
unterstützt werden. Neben der Ausweisung aus der Wohnung durch eine
Einstweilige Verfügung kann das Gericht dem Gewalttäter auch das
Zusammentreffen mit dem Opfer an bestimmten Orten (Arbeitsplatz, Schule,
Kindergarten etc.) verbieten. Diese Einstweiligen Verfügungen können für einen
Zeitraum von 3 Monaten erlassen werden. Macht das Opfer ein Hauptverfahren (z.B.
wegen Scheidung) anhängig, kann die Einstweilige Verfügung bis zu dessen
Beendigung wirken.
Diese Maßnahmen kann das Gericht schon dann setzen, wenn ein weiteres
Zusammenleben oder Zusammentreffen dem Opfer unzumutbar ist. Bisher mußte
die Gewalttätigkeit so schwerwiegend sein, daß ein weiteres Zusammenleben
unerträglich war. Darüber hinaus konnten vor Inkrafttreten des
Gewaltschutzgesetzes nur betroffene Ehepartner bei Gericht den Antrag stellen, den
gewalttätigen Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung wegzuweisen.
Darüber hinaus konnten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes zum Schutz vor
Gewalt in der Familie nur betroffene Ehepartner bei Gericht den Antrag stellen, den
gewalttätigen Ehepartner aus der Wohnung wegzuweisen.
Angefügt darf werden, daß auch eine angemessene Entschädigung der Opfer
sexuellen Mißbrauchs im Schadenersatzrecht bisweilen Probleme bereitete. Ließen
sich die Folgen des Mißbrauchs - noch - nicht als Körperverletzung qualifizieren und
war das Opfer auch nicht in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt, so konnte dem
Opfer bisher nur der Ersatz des materiellen Schadens (also etwa die Kosten einer
psychologischen oder psychotherapeutischen Behandlung), nicht aber
„Schmerzensgeld“ zuerkannt werden. Diese Rechtslage wurde in hohem Maße und
zunehmend als unbefriedigend angesehen und mit Beschluß des Bundesgesetzes
zum Schutz vor Gewalt in der Familie geändert. Die geltende Beschränkung von
Schadenersatzansprüchen bei Beeinträchtigung der geschlechtlichen
Selbstbestimmung wurde beseitigt. Die Neuregelung kann allen Opfern sexuellen
Mißbrauchs zu einem angemessenen Schadensersatz verhelfen.
Die Folgen einer Beeinträchtigung der sexuellen Entscheidungsfreiheit, eines
wesentlichen Bestandteils der
Privatsphäre, wurden neu gestaltet.
Seit Inkraftreten des Gewaltschutzgesetzes hat sich die Situation der betroffenen
Frauen und Kinder wesentlich verbessert. Ein wichtiger Bestandteil der Reform
besteht auch darin, daß die Exekutive verpflichtet ist, die gefährdete Frau von
geeigneten ,,Opferschutzeinrichtungen“ zu informieren.
Die Informationspflicht beruht auf Erfahrungen, daß die Frau der Beratung und
Betreuung nach einer Gewaltsituation bedarf, um die Möglichkeiten, ihre
Lebenssituation zu verändern, zu erkennen und effektiv wahrzunehmen. Dabei geht
es zum einen um die Verfügbarkeit von ExpertInnenwissen, zum anderen aber auch
um verständnisvolle und für die Frau Partei ergreifende Unterstützung, die ihr den
Rücken stärkt und Mut macht, die Möglichkeit eines Neubeginns unter geänderten
Lebensumständen zu sehen.10
Zum wirksamen Schutz der Opfer und Verhinderung weiterer Opfer gehört auch eine
sinnvolle Arbeit mit den Tätern. Die „Plattform gegen die Gewalt in der Familie“,
jährlich mit 2 Mio S gefördert, hat demnach ihr Tätigkeitsfeld auf die Buben - und
Männerarbeit sowie Täterarbeit ausgeweitet.
Seit 1997 läuft ein vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie
finanziertes Modellprojekt zur Arbeit mit sexuell mißbrauchenden Männern, das sich
an international entwickelten Konzepten orientiert. Als wichtige Arbeitsgrundlage für
alle, die mit Tätern arbeiten, wurde eine Studie über internationale Projekte in der
Täterarbeit vom BMUJF herausgegeben. Mit der Einrichtung einer
ExpertInnengruppe aus Vertretern aller Professionen der Täter - und Opferarbeit
wurde erstmals eine Plattform eingerichtet, an der ExpertInnen aus
unterschiedlichsten Institutionen ihre Erfahrungen austauschen und wichtige
Grundlagen für eine umfassende Täterarbeit entwickeln.
Artikel 3: Sicherung der uneingeschränkten Entfaltung und Förderung
der Frau auf politischem, sozialem, wirtschaftlichem
und kulturellem Gebiet
Interessensvertretung der Frauen auf Regierungsebene
Die Anliegen und Interessen der Frauen in Österreich werden auf Regierungsebene
seit 1991 von einer dem Bundeskanzleramt zugeordneten Bundesministerin
vertreten. Ihr steht auf BeamtInnenebene eine 1997 im Bundeskanzleramt neu
---------------------------------
10 Bzgl. Opferschutzeinrichtungen vgl.
Ausführungen zu Artikel 5 lit.a.
eingerichtete Sektion für Frauenangelegenheiten und Konsumentenschutz zur
Verfügung.
1997 wurde eine eigene Internet - Homepage der Bundesministerin für
Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz (http//:www.bminfv.gv.at) etabliert,
über die Informationen über die Aufgaben, Publikationen, Veranstaltungen und
sonstige Tätigkeiten der Bundesministerin abgerufen werden können.
Die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz ist darüber
hinaus Herausgeberin eines Berichtes, der im Zehn - Jahresrhythmus (zuletzt 1995)
die aktuelle Situation der Frauen in Österreich auf wissenschaftlicher Grundlage und
anhand zahlreicher statistischer Daten darstellt. Weiters fungiert sie als
Herausgeberin einer Schriftenreihe über verschiedene gesellschaftspolitisch
relevante, frauenspezifische Themen.
Frauenspezifische Beratungseinrichtungen
Im Jahr 1991 wurde unter der damaligen Bundesministerin für
Frauenangelegenheiten erstmals damit begonnen, ein bundesweites Netz an
Frauenservices teilen aufzubauen. Derzeit existieren in Österreich 31
Frauenservicestellen, die von der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und
Verbraucherschutz gefördert werden und die Beratung und Unterstützung in
juristischen, psychosozialen, medizinischen und sozio - ökonomischen Belangen
anbieten.
Darüber hinaus konnte in den letzten beiden Jahren das Netz der vom
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie geförderten
Familienberatungsstellen (FBS) weiter ausgebaut werden.11
Maßnahmen zur Entfaltung und Förderung der kulturellen Fähigkeiten der Frau
Obwohl die künstlerischen Hervorbringungen von Frauen in den 80er und 90er
Jahren zusehends eine breitere Öffentlichkeit angesprochen haben und
entscheidende soziale Verbesserungen errungen werden konnten, sind
kunstschaffende Frauen in den Medien, in den klassischen Vermittlungsinstitutionen
und am Kunstmarkt nach wie vor unterrepräsentiert und deutlich schlechter bezahlt.
Die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz hat
deshalb 1998 eine Expertin mit der Erstellung einer Studie beauftragt, in der
--------------------------------
11 Vgl. die Ausführungen zu Artikel 16, lit.
c.
erstmals in Österreich die soziale und wirtschaftliche Situation der Künstlerinnen
spartenübergreifend erhoben wird und Maßnahmen bzw. Strategien, welche die
Frauen behindern, aber auch jene, die ihnen weiterhelfen, analysiert werden. Ziel der
Studie ist die Evaluierung möglicher innovativer Modelle zur Förderung von Frauen
im Bereich der Kunst und Kultur.
Zur konkreten Förderung von weiblichen Kunstschaffenden hat die Bundesministerin
für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz zudem Ende 1998 einen eigenen
Frauen - Kunst - Preis eingerichtet. Der Preis, der im Jahr 1999 zum ersten Mal
vergeben wurde - und in weiterer Folge jährlichvergeben werden soll, ist mit
700.000,-- Schilling dotiert. Er wird jedes Jahr in einer anderen Kunstsparte
vergeben und kann jeweils an maximal fünf Preisträgerinnen vergeben werden.
Zusätzlich stehen seit 1999 erstmals auch finanzielle Mittel aus dem Budget der
Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz für die
Förderung von Frauen - Kunst - Projekten zur Verfügung.
Das Engagement Österreichs in der Entwicklungszusammenarbeit
Die „Aktionsplattform von Beijing“ (1995) der 4. Weltfrauenkonferenz der
Vereinten Nationen setzte grundlegende Zeichen bezüglich vermehrter
Anstrengungen im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in der
Geschlechterförderung und bei der Ausarbeitung geschlechtsbezogener
Perspektiven (A/CONF. 177/20). Vor diesem Hintergrund verabschiedete der Rat der
Entwicklungsminister der EU im Dezember 1995 seine bahnbrechende „Gender
Resolution“, in der nachdrücklich darauf hingewiesen wird, daß die
„Überwindung von Gender - Ungleichgewichtigkeiten unter dem Gesichtspunkt
der Wirksamkeit der Hilfe und der sozialen Gerechtigkeit eine Kernfrage in der
Entwicklungspolitik darstellt“.12
Davon ausgehend wurde ein im Mai 1997 von der EU - Kommission vorgelegter
Vorschlag für eine „Gender Regulation“, die als Verordnung auch für Österreich
Gesetzescharakter hat, am 30. 12. 1998 vom EU Ministerrat verabschiedet.13 Sie
setzt sich nachdrücklich für ein konsequente und konkrete Berücksichtigung einer
genderspezifischen Sichtweise auf allen Ebenen des Entwicklungsprozesses ein.
-----------------------------------
12 Das gleiche Gremium hatte bereits im Mai 1993 eine Resolution zu „Frauen und Entwicklung"
angenommen.
13 Veröffentlichung im Amtsblatt L 354 , S.
005-009.
Ein weiteres wichtiges internationales Dokument in diesem Bereich sind die neuen
"Leitlinien“ des DAC, des Entwicklungshilfeausschusses der OECD, von 1998 zu
„Gender Equality“ und dem „Empowerment“ von Frauen in der
Entwicklungszusammenarbeit (DAC Guidelines for Gender Equality and Women‘s
Empowerment in Development Cooperation“).
Auf der Grundlage dieser Überlegungen hat die österreichische
Entwicklungszusammenarbeit (EZA) eine neue Strategie erarbeitet, die auf den
Grundsätzen Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit („rule of law“), Demokratie und
gute Regierungsführung („good governance“) einschließlich Stärkung und Aufbau
einer zivilen Gesellschaft beruhen. Ein weiterer wichtiger Punkt ist das Ziel, vermehrt
Umwelt und „Gendergerechtigkeit" in die österreichische EZA einzubauen und damit
Synergiewirkungen zu erreichen.
Mit der im Dreijahresprogramm 1996 - 1998 der österreichischen
Entwicklungszusammenarbeit erfolgten Absichtserklärung, daß die „praktischen
und strategischen Interessen von Frauen prioritär berücksichtigt werden müssen“,
wurde ein wichtiger Schritt gesetzt.14 Von dieser „geschlechtsspezifischen
Sichtweise“ sind die
• systematische Erfassung von Ländersituationen für den politischen Dialog mit den
Partnern der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit;
• Länderprogrammierung;
• Projektarbeit - sowohl im Bereich der entwicklungspolitischen Bildungs - und
Öffentlichkeitsarbeit als auch bei den Auslandsprojekten -
umfaßt.
Im Dreijahresprogramm 1999 - 2001, das im Dezember 1998 vom Ministerrat zur
Kenntnis genommen wurde, wird folgendes festgehalten
„Die österreichische Entwicklungzusammenarbeit wird daher verstärkt jene
Maßnahmen fördern, die eine gleichgestellte und aktive Teilhabe von Frauen
am gesamten wirtschaftlichen und sozialen Leben ermöglichen. Programm -
und Projektvorschläge werden stärker als bisher daraufhin geprüft werden,
wie sie sich auf die Rolle von Frauen und Männern im Entwicklungsprozeß
auswirken.“
--------------------------------
14 Versuche der frauen/genderspezifischen Orientierung der „Dreijahresprogramme“ finden sich seit
dem DJP von 1990 -
1992
Die Österreichische Entwicklungszusammenarbeit verfolgt demnach in bezug auf die
Gleichstellung von Frauen und Männern einen integrierten Ansatz. Aspekte der
ungleichen sozialen und ökonomischen Bedingungen, Möglichkeiten und Chancen
für Frauen und Männern werden in den Sektorpolitiken und - programmen verstärkt
berücksichtigt.
Im Rahmen der Programmierung auf Länderebene insbesondere in
Schwerpunktländern der Österreichischen Entwicklungszusammenarbeit sind
Kooperationen auf vier Ebenen vorgesehen:
• Unterstützung bei der Formulierung und Umsetzung von nationalen
Gleichstellungsplänen sowie die Zusammenarbeit und Einbeziehung von
öffentlichen Stellen und Abteilungen, in Ministerien, die Genderaspekte in den
verschiedenen Sektoren wahrnehmen;
• Identifikation und Förderung von lokalen Kapazitäten im Bereich Gender
Training und gendersensibler Projektbegleitung und Beratung;
• Förderung von Frauenorganisationen und Maßnahmen, die Frauen direkt
unterstützen;
• Bewertung sämtlicher Prolekte nach den „Kriterien für die Gleichstellung von
Frauen und Männern“.
Zur Verankerung auf Projektebene liegt ein Kriterienkatalog vor. Durch
Beantwortung von Fragen, die verschiedene Aspekte und Möglichkeiten für die
Umsetzung ansprechen, sollen Maßnahmen als Beitrag zur Gleichstellung konzipiert
werden, um die Qualität und Nachhaltigkeit zu sichern.
Derzeit werden im Rahmen der EZA bereits verschiedene frauenrelevante Projekte
in folgenden Ländern gefördert: Nicaragua, Westsahara, El Salvador, Indien,
Mosambik, Uganda, Namibia, Süd - Chile, Tansania und Äthiopien.
Schwerpunktmäßig sind die Projekte im Bereich der Aus - und Weiterbildung von
Frauen und ihrer Einbeziehung in den Demokratisierungsprozeß auf lokaler und
regionaler Ebene angesiedelt. Dabei geht es um einen gesamtgesellschaftlichen
Bewußtseinsbildungsprozeß in Hinblick auf eine gleichberechtigte Teilnahme von
Frauen auf allen Ebenen der Zivilgesellschaft sowie an den
Entscheidungsprozessen.
In Äthiopien beispielsweise wurde die Organisation und Durchführung einer
12tägigen Frauenkonferenz in
Mekelle/Tigray im September 1997 mit einem Betrag
von US$ 80.000 finanziell gefördert. Ziele der Konferenz waren die Erarbeitung von
Gesetzesvorschlägen zur Anpassung des äthiopischen Zivil - und Strafrechtes an die
Menschenrechtsgarantien für Frauen der neuen äthiopischen Verfassung, ferner die
Erarbeitung von Grundsätzen, die die Berücksichtigung der religiösen und kulturellen
Besonderheiten und Interessen der Völker und Volksgruppen Äthiopiens in
zukünftigen Gesetzesvorhaben ermöglichen, und die Verbreitung der Inhalte und
Ergebnisse der Konferenz zur Unterstützung und Stärkung der lokalen und
regionalen Fraueninitiativen.
Asylgewährung
Im Asylgesetz von 1997, das mit 1.1.1998 in Kraft trat (BGBL 1045), wurde auf
Initiative des Bundesministeriums für Inneres die Entscheidung getroffen,
geschlechtsspezifische Verfolgung von Frauen - unter den von der Genfer
Konvention genannten Voraussetzungen - als asylrelevant zu qualifizieren.
Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß einige Staaten die
Bedrohung von Mädchen und Frauen durch Genitalverstümmelung als Asylgrund
bereits anerkennen. Auch in Österreich werden diesbezügliche Überlegungen
angestellt.
Weiters wird im Bereich der Bundesbetreuung der spezifischen Situation
bundesbetreuter Frauen durch die Unterbringungsart besonders Rechnung
getragen. Es gibt eine Kooperation mit nichtstaatlichen Organisationen, die Frauen
betreuen und es gibt eine Reihe von Förderungen, die insbesondere solchen
Institutionen im Bereich der Flüchtlingsbetreuung zukommen, welche sich in
besonderer Weise mit der Situation von Frauen in besonderen Notsituationen
befassen.
Artikel 4: Sondermaßnahmen zur beschleunigten Herbeiführung
der De - facto - Gleichberechtigung
Artikel 4 Z. 1)
Verankerung in der Verfassung:
Wie schon eingangs hervorgehoben, wurde bei der Novellierung von Artikel 7 des
Bundes - Verfassungsgesetzes folgendes betont:
"Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen
Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der
faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch
Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig.15
Damit ist in Österreich ein wichtiger Schritt zur Umsetzung dieses zentralen Artikels
von CEDAW gesetzt.
Frauenförderungspläne
Zur beschleunigten Herbeiführung der De - facto - Gleichberechtigung von Mann und
Frau wurden auf Basis des Bundes - Gleichbehandlungsgesetzes von den einzelnen
Bundesministerien Frauenförderungspläne erlassen. Frauen sind entsprechend den
Vorgaben dieser Pläne bevorzugt zur Teilnahme an Aus - und
Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen
qualifizieren, zuzulassen. In jenen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert
sind, sind Frauen bevorzugt aufzunehmen bzw. zu befördern, sofern sie nicht
geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber. Als unterrepräsentiert
gelten Frauen, wenn ihr Anteil an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten in der
betroffenen Verwendungsgruppe bzw. Funktion im Wirkungsbereich der jeweiligen
Dienstbehörde weniger als 40% beträgt.
Artikel 4 Z. 2)
In der „Mutterschutzgesetz - Novelle“ von 1995 wird hervorgehoben, daß die
Bestimmungen über die Beschäftigungsverbote der Mutterschutz - Richtlinie
92/85/EWG nicht als Diskriminierung gelten.16
Artikel 5: Überwindung der Stereotypen Rollenverteilung
von Mann und Frau
Artikel 5 lit. a)
------------------------------
15 Vgl. Ausführungen zu Artikel 2 lit. a.
16 Vgl. Ausführungen zu Artikel 11, Z. 2,
lit d.
Bekämpfung von Gewalt in Familie und Gesellschaft
1. Politisch verbindliche und weiterführende Maßnahmen
Den Hintergrund für Maßnahmen in diesem Bereich bildet der bereits aus dem Jahr
1994 stammende Beschluß der Bundesregierung, zu einem „Aktionsprogramm
gegen Gewalt in der Familie“. Mit diesem Beschluß ist ein politisch verbindlicher
Grundkonsens als Basis der weiteren Reformarbeit festgeschrieben worden, der
etwa in folgender Formulierung Ausdruck findet:
„Wenn auch die Intimität der häuslichen Sphäre grundsätzlich Anspruch auf
staatliche Respektierung hat, findet dieser Anspruch doch dort eine Grenze,
wo es der staatlichen Intervention zum Schutze der körperlichen Sicherheit
vor allem sozial oder physisch schwächerer Familienmitglieder bedarf.“
Wenngleich das Reformprojekt gegen Gewalt auf alle Familienmitglieder zielt, wurde
in einem ersten Schritt besonderes Augenmerk auf die Gewalt gegen Frauen
gerichtet. Die weitere Durchführung erfolgte in vier Arbeitsgruppen, die in den
Bereichen Strafrecht, Zivilrecht, polizeiliche Intervention und
Frauenhilfseinrichtungen Vorschläge für legistische und organisatorische
Maßnahmen vorbereiteten.17
In den letzten Jahren hat Österreich weitere Anstrengungen unternommen, um die
gegen Frauen und Kinder gerichtete Gewalt in ihrer gesamten Dimension zu
erfassen. Diese wurden in einem „25 - Punkte - Aktionsprogramm der
Bundesregierung wider die Gewalt in der Gesellschaft“ vom September 1997
zusammengefaßt.
Der Maßnahmenkatalog beinhaltet insbesondere:
• Ausbau des Opferschutzes
• Arbeit mit gewalttätigen Männern (Täterarbeit)
• Sexualstrafrecht, Menschenhandel, Waffenrecht
---------------------------
17 Die legistischen Maßnahmen wurden durch das „Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der
Familie“ - BGBl. Nr. 759/1996, das am 1. Mai 1997 in Kraft getreten ist, umgesetzt. Vgl. Ausführungen
zu Artikel 2 lit. g.
• Schulung und Forschung
• Sensibilisierung und Vernetzung (Anti-Gewalt-Kampagnen)
• Gewalt in den Medien.
Anfang 1997 wurde beim Bundesministerium für Inneres ein Beirat für
Grundsatzfragen der Gewaltprävention eingerichtet, in dem neben den
zuständigen Bundesministerien auch NGOs vertreten sind, die den Bundesminister
für Inneres bei der Förderung von Vorhaben der Gewaltprävention, aber auch bei der
Erarbeitung allgemeiner Strategien für eine wirksamere Gestaltung der Kooperation
der Sicherheitsbehörden und Opferschutzeinrichtungen beraten sollen. Der
Gewaltpräventionsbeirat hat auch die Berichterstattung über die kontinuierliche
Umsetzung des 25 - Punkte - Programms übernommen.
Gewalt in der Familie eskaliert gerade während der Feiertage besonders häufig,
weshalb die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz
Weihnachten 1998/1999 zum Ausgangspunkt für eine großangelegte Anti - Gewalt -
Kampagne gemacht hat: Mittels eines Fernsehspots wurde eine eigens
eingerichtete 24 - Stunden - Helpline beworben, die mißhandelten und von Gewalt
betroffenen Frauen kostenlos Erstauskunft über entsprechende
Fraueneinrichtungen und soziale Hilfseinrichtungen gab. Die starke
Frequentierung der Helpline über die unmittelbaren Feiertage hinaus zeigte, daß
eine Erstanlaufstelle zur Beratung und Hilfeleistung bei Gewalt in der Familie auch
längerfristig dringend notwendig ist. Auf Initiative der Bundesministerin für
Frauenangelegenheiten wurde daher aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln
eine bundesweite Clearingstelle eingerichtet, die diese Helpline längerfristig betreut.
2. Begleitforschung
Das Phänomen „Gewalt in der Familie“ und die Reaktionen behördlicher Institutionen
auf Gewaltakte im häuslichen Bereich sind in Österreich in statistischer und
empirischer Hinsicht bislang nicht ausreichend erforscht. Ob Gewalt gegen Frauen in
den vergangenen Jahren und Jahrzehnten eher ab - bzw. zugenommen hat, ist daher
(noch) nicht zu beantworten.
Eine vom Bundesminister für Inneres in Auftrag gegebene begleitende Studie zum
Gewaltschutzgesetz wurde im April 1999 abgeschlossen, aus welcher ersichtlich ist,
daß sich die Reform bislang bewährt hat. Insbesondere ist die Zufriedenheit der
Exekutivorgane hoch - die Möglichkeit,
konkrete Maßnahmen zur Beendigung von
Gewaltverhältnissen ergreifen zu können, wird positiv bewertet. Dementsprechend
werden die neuen Befugnisse oft in Anspruch genommen (siehe auch die
Aufstellung unten): In der Zeit vom 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 1998 hat die
Exekutive von den neuen Befugnissen in 2.673 Fällen Gebrauch gemacht. Die
interne Überprüfung dieser Anordnungen durch die Sicherheitsbehörde hat in 123
Fällen zur Aufhebung der Maßnahme geführt. 252 mal hat die Sicherheitsexekutive
Mißachtungen der genannten Anordnungen registriert und durch
Verwaltungsstrafverfahren geahndet, wobei mehrere Verfahren denselben Gefährder
betreffen können.
3. Bewußtseinsbildung und Ausbildung
Die österreichische EU - Ratspräsidentschaft hat in Zusammenarbeit mit WAVE
(Women Against Violence Europe) und der EU im Rahmen des „DAPHNE - Projektes“
in der Zeit vom 30. November bis 4. Dezember 1998 in Baden bei Wien eine
ExpertInnenkonferenz zum Thema „Polizeiarbeit gegen Gewalt an Frauen“
organisiert, die große Beachtung fand. Als Ergebnis wurden von den ExpertInnen
Standards und Empfehlungen hinsichtlich Maßnahmen gegen (insbesondere
häusliche ) Gewalt von Männern an Frauen ausgearbeitet.
Weiters wurden im Berichtszeitraum einer Psychotherapeutin mehr als zehn
Seminare „Wahrheitsfindung nach Vergewaltigung - Umgang mit Opfern“, die
sich an die Zielgruppe der KriminalbeamtInnen richteten, durchgeführt. Die
TeilnehmerInnen sollen durch diese Seminare die Probleme der Wahrheitsfindung
nach Vergewaltigung aus psychologischer Sicht kennenlernen und zum richtigen
Umgang mit den Opfern angeleitet werden.
Seit 1995 sind im Rahmen der bundesweiten Ausbildung der Polizei zweitägige
Seminare zum Thema „Gewalt in der Familie“ obligatorisch. Diese werden durch
Vertreterinnen der lokalen Frauenhäuser in Zusammenarbeit mit dem
Bundesministerium für Inneres organisiert und stellen sowohl einen festen
Bestandteil der Grundausbildung als auch bei der berufsbegleitenden
Fortbildung für Sicherheitswach - und Kriminaldienst dar. Dabei sollen die
TeilnehmerInnen auf ihre Aufgaben und ihre Verantwortung im Rahmen von
Einsätzen bei „Gewalt in der Familie“ vorbereitet werden, die komplexe psychische
und soziale Situation der Beteiligten kennenlernen und Anleitungen zu einem
kompetenten und sensiblen Handeln erhalten.
Weiters werden beginnend mit 1999 vier workshops zum Thema „Migrantinnen -
Schutz vor Gewalt“ organisiert, die durch das Bundesministerium für Inneres
finanziert werden. Ziel dieser jeweils zweitägigen Veranstaltungen, an denen zu
einem Drittel BeamtInnen der Exekutive teilnehmen sollen, soll es einerseits sein,
unter Einbeziehung der Exekutive, von Jugendorganisationen, von Flüchtlings - und
Migrantenberatungsstellen, der Niederlassungsbehörden und von
Frauenberatungsstellen konkrete Fälle zu bearbeiten, Informationen zu sammeln
und Strategien zu entwickeln. Auf der anderen Seite sollen qualifizierte
AnsprechpartnerInnen auf lokaler Ebene gefunden werden.
Auf Initiative und mit Finanzierung durch die Bundesministerin für
Frauenangelegenheiten wurden Fortbildungskonzepte zum Themenbereich
„Gewalt gegen Frauen und Kinder“ erstellt und auf deren Basis 1996/97 zwei
Reihen von Fortbildungsveranstaltungen zu den Themen „Sexuelle Gewalt an
Mädchen und Buben“ und „Gegen Gewalt an Frauen handeln“ durchgeführt.
Inhalte und Konzeption der Seminare stellten für Österreich ein Novum dar. Ein
wesentlicher Bestandteil der Fortbildungsprojekte „Gegen Gewalt an Frauen
handeln“ und „Sexuelle Gewalt an Mädchen und Buben“ war daher die
Kontaktaufnahme mit InteressensvertreterInnen der einzelnen Berufsgruppen mit
dem Ziel, für die Integrierung der Fortbildungsveranstaltungen in die Aus - bzw.
Weiterbildung dieser Berufsgruppen zu werben.
1998 wurden in Fortführung der Fortbildungsreihe „Gegen Gewalt an Frauen
handeln“ zahlreiche , umfassende Seminare für Mitarbeiterinnen von
Frauenprojekten und Frauenberatungsstellen in ganz Österreich durchgeführt. Für
das Jahr 1999 sind weitere Schulungen zum Thema „Gewalt gegen Frauen“ für
diese Berufsgruppe geplant.
Darüber hinaus wurden 1998 im Rahmen des EU - STOP-Programms Fachseminare
für Polizei - und Gendarmeriebedienstete auf dem Gebiet des Frauenhandels -
veranstaltet, die auf nationaler Ebene von der Bundesministerin für
Frauenangelegenheiten sowie dem Bundesminister für Inneres kofinanziert wurden.
4. Information und Öffentlichkeitsarbeit
Über Auftrag und Finanzierung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten
wurde 1998 das 1993 erstmalig erschienene umfangreiche Informationsmaterial
„Gegen Gewalt an Frauen und Kindern handeln“, das sich insbesondere an
MultiplikatorInnen richtet, in aktualisierter Form neu aufgelegt und kostenlos an
einschlägige Stellen verteilt.
Der Themenbereich „Gewalt gegen Kinder“ ist darüber hinaus auch ein
Tätigkeitsschwerpunkt des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie:
Eine 1995 österreichweit durchgeführte Befragung von ÄrztInnen über deren
Erfahrungsspektrum mit Gewalt an Frauen und Kindern zeigte gewisse Defizite im
Wissen und im Vorgehen mit Gewaltopfern auf. In Zusammenarbeit mit ÄrztInnen
wurde daher für diese Berufsgruppe ein Handbuch zur Diagnostik und Zuordnung
von Symptomen bei physisch und/oder sexuell mißhandelten Kindern erstellt, das
zudem Interventionsmuster anbietet und die Adressen von Kontaktstellen enthält.
Im September 1996 wurde bei der Fachenquete „Erkennen, Verstehen - Helfen“
eine vom Schweizer Eidgenössischen Büro für die Gleichbehandlung von Frau und
Mann übernommene Wanderausstellung mit dem Titel „(K)ein sicherer Ort -
sexuelle Gewalt an Kindern“ präsentiert und anschließend in Wien gezeigt. Die
Ausstellung wird noch bis voraussichtlich Mitte 1999 an verschiedenen Standorten in
den Bundesländern zu sehen sein.
Die im November 1997 veranstaltete Enquete „Angst vor dem mißhandelten
Kind?! - Kinderschutz zwischen Medizin, Jugendwohlfahrt und Justiz“ verfolgte
das Ziel, Modelle im Umgang mit Gewalt gegen Kinder, wie etwa das Modell
„Kinderschutzgruppe“ vorzustellen, ferner Wissen über Kinderschutzarbeit in der
Praxis zu vermitteln, die gegenseitige Information über unterschiedliche Ansätze und
Berufszugänge zu vertiefen und die rechtliche Situation zu diskutieren.
Bei dieser Enquete wurden auch die neu erschienenen Folder „Gewalt am Kind -
erkennen, verstehen, helfen (Hinweise für pädagogische Berufe)“ und „Gewalt am
Kind - erkennen, verstehen, helfen (Hinweise für medizinische Berufe)“ der
Öffentlichkeit vorgestellt. Sie enthalten u. a. eine Art Checkliste mit den wichtigsten
allgemeinen Hinweisen zu Verhaltensauffälligkeiten bei Kindern und bei deren
Betreuungspersonen.
Opferschutz und Interventionsstellen
Flankierend zum Gewaltschutzgesetz18 sind erstmals Vorkehrungen für eine
wirksame Kooperation zwischen Sicherheitsbehörden und Zivilgerichten, aber auch
für eine intensive Zusammenarbeit mit Opferschutzeinrichtungen getroffen worden.
Die Vorbereitungsarbeiten für diese privaten Opferschutzeinrichtungen, die
---------------------------------
18 Vgl. Ausführungen zu Artikel 2 lit. g.
„Interventionsstellen gegen Gewalt in der Familie", gingen von dem
Grundkonzept aus, Vernetzungsstellen für eine rasche und koordinierte
Zusammenarbeit aller in einen konkreten Fall einer Gewalthandlung gegen Frauen
und/oder Kinder involvierten Institutionen bzw. Einzelpersonen zu schaffen.
Die erste „Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie“ wurde im Jahre 1996 auf
Initiative der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten etabliert. In der Folge
wurden in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Inneres die
Voraussetzungen dafür geschaffen, um langfristig eine flächendeckende
Betreuungsstruktur zu erreichen . Derzeit gibt es im gesamten Bundesgebiet in
fünf Landeshauptstädten sechs derartige Einrichtungen gegen Gewalt in der Familie.
Eine dieser Opferschutzeinrichtungen, die seit Februar 1998 in Wien in Betrieb ist,
bietet als Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels speziell Opfern von
Frauenhandel Hilfe und Schutz.19
Die refomerischen Tätigkeiten Österreichs in dieser Hinsicht verfolgen einen multi -
institutionellen Ansatz: Die Interventionsstellen gegen Gewalt nehmen insbesondere
nach polizeilichen Interventionen mit den betroffenen Frauen Kontakt auf und bieten
aktiv Hilfe und Unterstützung an. Die Exekutive ist ermächtigt,, entsprechende Daten
an diese Opferschutzeinrichtungen weiterzuleiten. Darüber hinaus koordinieren die
Interventionstellen die Zusammenarbeit zwischen sämtlichen involvierten Behörden
(Sicherheitsbehörden, Gerichte, Jugendwohlfahrsbehörden) sowie
Fraueneinrichtungen, insbesondere Frauenhäuser. Derzeit existieren in Österreich
21 derartige Einrichtungen, die mißhandelten Frauen und Kindern Schutz und
Zuflucht bieten.
Sexuelle Gewalt und Behinderung
Über Auftrag und Finanzierung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten
wurden zwei Studien angefertigt, die sich dem Thema der sexuellen Gewalt in
Zusammenhang mit einer Behinderung angenommen haben, und zwar die Studien
"Weil das alles weh tut mit Gewalt. Sexuelle Ausbeutung von Mädchen und Frauen
mit Behinderung“ (1996) und „Sexualisierte Gewalt im behinderten Alltag. Jungen
und Männer mit Behinderung als Opfer und Täter“ (1997). Die Anregung zu der
Studie von 1997 kam insbesondere durch die Ergebnisse der Studie von 1996
zustande. Diese hat u.a. gezeigt, daß Männer mit Behinderung zu einem relativ
hohen Ausmaß (nämlich zu 13%; sie stellen damit die drittgrößte Tätergruppe)
--------------------------------
19 zu dieser Stelle und zu anderen Maßnahmen zur Unterstützung von Migrantinnen die Opfer des
Frauenhandels oder von
anderen Gewalthandlungen wurden, siehe Ausführungen zu Artikel 6.
verantwortlich für die sexuelle Ausbeutung von Mädchen und Frauen mit
Behinderung sind.
Zu diesen Themen wurden auch von der Bundesministerin für
Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz Fachtagungen im September 1996
und im Juni 1998 veranstaltet, auf denen u. a. Maßnahmen und Strategien zur
Verbesserung der Lebenssituation von Behinderten und Wege der Arbeit mit
behinderten Opfern und Tätern diskutiert wurden.
Artikel 5 lit. b)
Betreuungspflichten
Seit 1.1.1998 kann ein/e ArbeitnehmerIn mit nicht nur vorübergehenden
Betreuungspflichten von nahen Angehörigen, die sich aus der familiären
Beistandspflicht ergeben, gemäß § 14 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts -
Anpassungsgesetz (AVRAG) i.d.F. des Arbeits - und Sozialrechts -
Änderungsgesetzes 1997 (ASRÄG 1997), die Herabsetzung der Normalarbeitszeit
mit seinem/ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Nahe Angehörige sind der Ehegatte und
Personen, die mit dem/der ArbeitnehmerIn in gerader Linie verwandt sind, ferner
Wahl - und Pflegekinder, sowie Personen, mit denen der/die ArbeitnehmerIn in
Lebensgemeinschaft lebt. Ein gemeinsamer Haushalt muß nicht gegeben sein.
Frühestens 2 Monate, längstens jedoch 4 Monate nach Wegfall der
Betreuungspflicht kann der/die ArbeitnehmerIn die Rückkehr zu seiner/ihrer
ursprünglichen Normalarbeitszeit verlangen. Sichergestellt ist, daß der Abferti -
gungsanspruch durch Teilzeitarbeit nicht ungebührlich geschmälert wird. Hat die
Herabsetzung der Arbeitszeit zum Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses kürzer als 2 Jahre gedauert, ist bei der Berechnung der
Abfertigung die frühere Arbeitszeit - vor der Teilzeitvereinbarung - zugrunde zu
legen. Hat die Herabsetzung länger als 2 Jahre gedauert, ist - sofern keine andere
Vereinbarung abgeschlossen wird - bei der Berechnung der Abfertigung vom
Durchschnitt der während der für die Abfertigung maßgeblichen Dienstjahre
geleisteten Arbeitszeit auszugehen.20
Partnerschaftliche Teilung der Versorgungsarbeit
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20 Vgl. Ausführungen zu Artikel 11, Z.2, lit
c.
Der Grundsatz der partnerschaftlichen Gestaltung der Ehe ist in Österreich
gesetzlich seit 1975 verankert. Die am Beginn einer Ehegemeinschaft zunächst
einvernehmlich festgelegte Aufteilung der Versorgungsarbeit bleibt allerdings häufig
unverändert für die gesamte Ehedauer bestehen, ungeachtet des Eintretens
geänderter Umstände. In vielen Ehen ist daher dieser Grundsatz, häufig aufgrund
bestehender einkommens - bzw. vermögensmäßiger Ungleichgewichte zwischen den
EhepartnerInnen und der Tatsache, daß die Versorgungsarbeit zum überwiegenden
Teil weiterhin von Frauen geleistet wird, die dafür häufig ihre Erwerbstätigkeit
einschränken bzw. aufgeben, nur zum Teil verwirklicht.
Zur Förderung der partnerschaftlichen Teilung der Versorgungsarbeit und eines
Bewußtseinsbildungsprozesses wurde Ende 1996 die Kampagne „Ganze Männer
machen halbe/halbe“ von der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten
durchgeführt. Das Ziel der Kampagne, die von Fernseh - Werbespots getragen wurde,
war, Männer zur Übernahme einer aktiveren Rolle als Ehemann und Vater innerhalb
der Familie zu ermutigen, ein modernes, in allen Familienbelangen partnerschaftlich
orientiertes Familienbild zu transportieren und zugleich auf die Mehrfachbelastung
von Frauen durch Beruf und Familie aufmerksam zu machen.
Im Rahmen einer mit 1. Jänner 2000 in Kraft tretenden Novelle des Eherechts, dem
Eherechts - Änderungsgesetz 1999, BGBl. Nr. 125/1999, wurde das Prinzip der
partnerschaftlichen Gestaltung der Ehe dahingehend verdeutlicht, daß die Aufgaben,
insbesondere die Erwerbstätigkeit, Haushaltsführung und Kinderbetreuung,
zwischen den Eheleuten mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge
aufzuteilen sind. Ein nicht erwerbstätiger Ehegatte bleibt weiterhin zur
Haushaltsführung verpflichtet; es wurde jedoch gesetzlich klargestellt, daß diesfalls
der erwerbstätige Ehegatte grundsätzlich zur Mithilfe im Haushalt und bei der
Kinderbetreuung verpflichtet ist.
Erstmals wurde auch die sogenannte Dynamisierung der ehelichen
Lebensgemeinschaft im Gesetz verankert. Von einer einmal einvernehmlich
getroffenen Arbeitsteilung der Ehegatten kann einseitig abgegangen werden, wenn
dem nicht ein wichtiges Anliegen des anderen Ehegatten oder der Kinder
entgegensteht oder, obwohl ein solches Anliegen vorliegt, persönliche Gründe,
insbesondere der Wunsch nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, als gewichtiger
anzusehen sind.
Mit dieser Neuregelung wird vom Gesetzgeber anerkannt, daß jeder Ehegatte das
Recht auf Selbstentfaltung und Weiterentwicklung hat, daß einmal getroffene
Rollenaufteilungen nicht für alle Zeiten
verbindlich und Änderungen solcher
Rollenaufteilungen möglich sind, ohne daß dies einen Verschuldensgrund in einem
Scheidungsverfahren darstellt.
Dadurch soll insbesondere Frauen der Wiedereinstieg in das Berufsleben erleichtert
werden, ohne daß ihnen dies als Vernachlässigung ihrer Haushaltspflichten
ausgelegt werden kann.
Vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie wird die bundesweit
durchgeführte Aktion „Taten statt Worte" unterstützt, die private und öffentliche
Unternehmen motivieren will, die notwendige Chancengleichheit zwischen
weiblichen und männlichen ArbeitnehmerInnen mit einem speziellen
Frauenförderungsprogramm herzustellen.21
Artikel 6: Überwindung des Frauenhandels und der
Ausbeutung der Prostitution von Frauen
Schutz und Unterstützung von Opfern des Frauenhandels
In Wien gibt es derzeit ca. 600 registrierte weibliche Prostituierte. Insgesamt wird die
Anzahl der weiblichen Prostituierten in Wien derzeit auf 6.000 bis 8.000 geschätzt.
Ca. 80 % der Geheimprostituierten sind Ausländerinnen. Der Anteil der registrierten
Prostituierten ist seit Jahren rückläufig. Insgesamt wird für Wien von geschätzten
15.000 „Freierkontakten“ pro Nacht ausgegangen. Diese Zahlen zeigen das
ungeheure Ausmaß der Nachfrage an sexuellen Dienstleistungen. Einerseits sind die
betroffenen Frauen mit einer Prostitutionsgesetzgebung konfrontiert, andererseits
sind sie von Ausländergesetzen betroffen, die ihnen keinen Aufenthaltsstatus
aufgrund ihrer Arbeit zubilligen.
Österreich engagiert sich seit mehreren Jahren erfolgreich in der Bekämpfung und
der Erarbeitung von Maßnahmen gegen den Frauenhandel. So wurde auf Initiative
der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz in
Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Inneres eine Interventionsstelle
für Betroffene des Frauenhandels mit Sitz in Wien etabliert, die Opfern und
ZeugInnen von Menschenhandel Betreuung in psychologischer, gesundheitlicher
und juristischer Hinsicht, bei familiären Problemen sowie Hilfe für eine geordnete
Rückkehr und einen Existenzaufbau in den Herkunftsländern anbietet. Damit in
Verbindung steht die Erteilung einer befristeten, amtswegigen Aufenthaltserlaubnis
an diese Personengruppe zum Zwecke der Strafverfolgung und der Durchsetzung
----------------------------------
21 Vgl. Ausführungen zu Artikel 11, Z.2, lit
a.
zivilrechtlicher Ansprüche. Diese befristete Aufenthaltserlaubnis wurde durch die
Bestimmung des § 10 Absatz 4 letzter Satz des Fremdengesetzes 1997 legistisch
begründet.
Über diese Stelle sind jene Migrantinnen zu informieren, bei denen der Verdacht
besteht, sie seien Opfer einer Straftat gegen ihr Recht auf sexuelle
Selbstbestimmung geworden. In Frage kommen der Straftatbestand des
Menschenhandels (§ 217 Strafgesetzbuch; =StGB), Ausbeutungen durch
Heiratshandel oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, „ausbeuterische
Schlepperei“ gemäß § 104a StGB oder „sexuelle Nötigung“ gemäß § 202 StGB.
Insbesondere der neue Straftatbestand „ausbeuterische Schlepperei“, seit 1. März
1997 in Kraft, soll, gemeinsam mit der Strafrechtsbestimmung gegen den
Menschenhandel, eine wirkungsvollere Bekämpfung u.a. jener kriminellen
Organisationen und Banden ermöglichen, die Frauen meist unter Vorspiegelung
falscher Tatsachen veranlassen, sich diesen Organisationen und Banden
anzuvertrauen.
Information, Schulung und Erfahrungsaustausch
Österreich engagiert sich aktiv im Bereich der Information über die Hintergründe des
Frauenhandels. Dahinter steht die Erkenntnis, daß diesem Phänomen mit
Sanktionen des Strafrechts allein nicht wirksam begegnet werden kann und daß nur
über eine eingehende Kenntnis der strukturellen Ursachen und Mechanismen des
Frauenhandels sowie der Lebensbedingungen der Frauen in den Herkunftsländern
eine Änderung der Ausgangsbedingungen und eine Eindämmung der herrschenden
Trends erreicht werden kann. Bei allen diesen Veranstaltungen wird eine aktive
Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden, internationalen und nationalen
BeamtInnen, PolitikerInnen und NGOs angestrebt.
So wurde auf Initiative der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten 1996 eine
internationale Tagung zum Thema „Migrantinnen in der Sexindustrie“ am 9. Mai
1996 abgehalten und anschließend daran ein umfassender Bericht zur Situation von
Migrantinnen in Österreich, die Opfer von Frauenhandel wurden, publiziert. Davon
ausgehend fand mit Unterstützung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten
und Verbraucherschutz eine Vielzahl von Informationsveranstaltungen bis Ende
1998 zu diesem Thema statt. Die bisher letzte war ein am 9. Dezember 1998, in
Zusammenarbeit mit dem UNIFEM -
Nationalkomitee Österreich organisierter
Studientag zu Menschenrechtserziehung, bei dem auch das Thema des
Frauenhandels im Mittelpunkt stand.
Österreich unterstützt auch aktiv das internationale Engagement in diesem
Bereich. Die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz
nahm z. B. an einer EU - MinisterInnenkonferenz in Den Haag 1997 zur Annahme
eines Aktionsplanes zur Bekämpfung des Frauenhandels teil und veranstaltete im
Rahmen der österreichischen EU - Ratspräsidenschaft eine internationale Ost - West -
Konferenz zum Thema Frauenhandel, die am 1. Oktober in Wien stattfand. Unter
Bezugnahme auf die Den Haager Ministerratsdeklaration vom April 1997 war die
Diskussion auf die Notwendigkeit der Intensivierung der Zusammenarbeit und
Vernetzung aller involvierten AkteurInnen in den Herkunfts -, Ziel - und Transitländern
gerichtet. Dabei wurde über die EU - Dimension hinausgehend vor allem die
osteuropäische Perspektive einbezogen. Im Anschluß an diese Konferenz fand eine
zweitätige NGO - Expertinnentagung statt. Netzwerkbildung und
Erfahrungsausstausch standen dabei im Vordergrund.
Außerdem werden - mit maßgeblicher finanzieller Förderung durch die Europäische
Union - derzeit im Rahmen des „STOP - Programmes“, bei dem mittel - und
osteuropäische Länder einbezogen werden, Schulungsprogramme zur
Sensibilisierung von Polizeiorganen im Umgang mit Opfern von Frauenhandel
durchgeführt. Diesbezügliche Veranstaltungen fanden z. B. im September 1997 in
Ungarn und im Dezember 1997 in Wien statt. Auch bei einer - anläßlich des 75 -
jährigen Gründungsjubiläums der IKPO INTERPOL im Oktober 1998 in Wien
abgehaltenen - Konferenz wurde die Thematik des Menschenhandels aus der Sicht
der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit erörtert.
Im Rahmen des STOP - Programms bewegten sich auch drei Seminare zum Thema
„Frauenhandel - Bekämpfung, Prävention und Opferschutz“, die 1998 durch den
Verein LEFÖ (Lateinamerikanische emigrierte Frauen in Österreich), der sich
schwerpunktmäßig mit diesen Fragen befaßt, veranstaltet wurden.
Erteilung zusätzlicher Beschäftigungsbewilligungen
Zusätzlich hat sich die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und
Verbraucherschutz gemeinsam mit der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und
Soziales dafür eingesetzt, die Chancen von Migrantinnen auf eine eigenständige
Existenzsicherung in Österreich zu verbessern. Infolge einer Änderung der
Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung
(BHZÜV) dürfen an in Österreich
niedergelassene AusländerInnen, denen wegen einer drohenden bzw gesetzten
Gewalthandlung ihrer EhepartnerInnen ein weiteres Zusammenleben mit diesen
nicht mehr zumutbar ist, seit Anfang 1998 bei Vorliegen bestimmter weiterer
Voraussetzungen - vor allem bei einem mindestens 8 Jahre währenden legalen
Aufenthalt in Österreich - über die Bundeshöchstzahl hinaus
Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden.
Maßnahmen gegen die sexuelle Ausbeutung von Kindern
Darüber hinaus bekennt sich Österreich zu Maßnahmen zum Schutz der von
Sextourismus betroffenen Kinder in ärmeren Ländern. Aufgrund des
Strafrechtsänderungsgesetzes 1996 ist es möglich geworden sexualstrafrechtliche
Tatbestände, die an Kindern im Ausland begangen wurden, unabhängig vom Recht
des Tatortes nach österreichischem Recht zu bestrafen, wenn der Täter Österreicher
ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
politischen und öffentlichen Leben
Artikel 7 lit. b)
Frauen in politischen und öffentlichen Funktionen
Die tatsächliche Repräsentanz von Frauen in politischen Funktionen ist ein
wesentlicher Gradmesser für die Einbindung der Frauen in das gesellschaftliche
Leben. Unverkennbar ist, daß die Zahl politisch engagierter Frauen, sowohl in den
institutionellen als auch in autonomen Bereichen aufgrund des Anstiegs des
Bildungsniveaus und der stärkeren Eingliederung von Frauen in das Erwerbsleben
ständig im Steigen begriffen ist.
Von besonderer Relevanz für das öffentliche Erscheinungsbild der Politikerin im
speziellen und damit der Frauen im allgemeinen ist die in den letzten Jahren
vermehrt zu beobachtende Nominierung von Frauen auf ersten bzw. vorderen
Listenplätzen oder ihre Wahl an die Spitze von Parteiorganisationen (Die Grünen
1994 - 1996, Liberales Forum ab 1993).
Unter den insgesamt 16 Regierungsmitgliedern sind zur Zeit (Mitte 1999) 4
Frauen, 3 davon im Rang einer Bundesministerin und eine Staatssekretärin. Von den
21 Abgeordneten zum Europäischen Parlament sind 13 Männer und 8 Frauen. Unter
den 183 Abgeordneten des Nationalrates beträgt der Frauenanteil rund 28 Prozent.
Auf Landesebene variiert die politische Präsenz von Frauen beträchtlich. Sie ist mit
34 % im Wiener Landtag am höchsten und schwankt in den übrigen 8
Bundesländern zwischen 6 % und 26%. Im Bundesland Steiermark steht erstmals in
Österreich seit Anfang 1996 eine Frau an der Spitze einer Landesregierung. Auf
Gemeindeebene gab es Anfang 1998 bei insgesamt 2359 Gemeinden in Österreich
nur 36 Frauen (1,5 %), die als Gemeindeoberhaupt fungierten.
1998 traten erstmals auch 2 Frauen als Kandidatinnen bei der Wahl zum/zur
österreichischen Bundespräsidenten/Bundespräsidentin an.
Sehr beachtlich ist das Ansteigen der Zahl von Frauen in höheren Positionen in de
Justiz. 1997 wurde - wie schon 1994 - eine Frau zur Richterin an den
Verfassungsgerichtshof berufen. Knapp 30% aller RichterInnenstellen, in Fünftel
aller staatsanwaltlichen Stellen sowie ein Sechstel aller Führungspositionen in der
Justiz sind mit Frauen besetzt (1997). Mittlerweile sind acht Notarinnen ernannt
worden. Unter den RichteramtsanwärterInnen beträgt der Frauenanteil allerdings
knapp zwei Drittel (1997), sodaß für die nächsten Jahre mit einem weiteren
kontinuierlichen Steigen des Frauenanteils im gesamten Justizapparat gerechnet
werden kann.
Frauen und Wehrdienst
Ein Bereich, in dem der freie Zugang zu öffentlichen Ämtern bisher nicht vorgesehen
war, ist die Ableistung des Wehrdienstes bzw. die Absolvierung einer
Offizierslaufbahn für Frauen im österreichischen Bundesheer. Österreich hat
diesbezüglich auch einen Vorbehalt zu Art. 7 lit. b der Konvention betreffend
militärische Dienstleistungen abgegeben.
Seitdem das Gesetz zur Ausbildung von Frauen beim Bundesheer (GAFB) in Kraft
trat (1.1.1998). hat sich die Situation grundlegend geändert. Dieses sieht vor, daß
Frauen analog zum Präsenzdienst der Männer einen einjährigen
Ausbildungsdienst ableisten können. Dieser ist jedoch, da es weiterhin keine
Wehrpflicht für Frauen gibt, freiwillig,
und kann jederzeit beendet werden. Im
Anschluß daran haben Frauen die Möglichkeit, sich als Berufssoldatinnen zu
verpflichten und können auch eine Offizierslaufbahn einschlagen.
Für dieses Vorhaben war neben den Änderungen im Wehrrecht auch eine Reihe von
arbeits - und sozialrechtlichen Anpassungen erforderlich, um den Frauen
einerseits die gleichen Voraussetzungen zu bieten wie den Männern und ihnen
andererseits den notwendigen Schutz zu gewähren. Im Zentrum dieser
Begleitmaßnahmen stand dabei die Novellierung des Arbeitsplatz -
Sicherungsgesetzes, das den Ausbildungsdienst für Frauen dem Präsenz - und
Zivildienst der Männer gleichstellt und den Frauen daher auch einen besonderen
Kündigungsschutz gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber einräumt. So wurde z.B.
Vorsorge für den möglichen Fall einer Schwangerschaft während des
Ausbildungsdienstes getroffen.
Den oben erwähnten Vorbehalt zu CEDAW hat Österreich zurückgezogen.
Frauenvolksbegehren
Im April 1997 unterschrieben über 644.665 Österreicherinnen und Österreicher (von
5.772.939 stimmberechtigten Frauen und Männern) das vom Verein Unabhängiges
Frauenforum vorgelegte ,,Frauenvolksbegehren“ und unterstützten damit die
Forderung zur Umsetzung folgender Maßnahmen, die zur Beseitigung der
Diskriminierung der Frau im politischen und öffentlichen Leben, von den
Initiatorinnen des Volksbegehrens, als notwendig erachtet wurden (716 BlgNR XX:
GP)22:
• Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist im Bundesverfassungsgesetz zu
verankern.
• Unternehmen sollen Förderungen und öffentliche Aufträge nur dann erhalten,
wenn sie dafür sorgen, daß Frauen auf allen hierarchischen Ebenen
entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung vertreten sind.
--------------------------------
22 Dieses Frauenvolksbegehren wurde auch von
zahlreichen Politikerinnen unterstützt.
• Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit ist anzustreben. Deshalb ist ein
Mindesteinkommen von öS 15.000 brutto, das jährlich dem Lebenskostenindex
angepaßt wird, zu sichern.
• Teilzeitarbeit und geringfügige Beschäftigung sind arbeits - und sozialrechtlich der
vollen Erwerbstätigkeit gleichzustellen.
• Bei Notstandshilfe und Ausgleichszulage sollte keine Anrechnung des
PartnerIneinkommens erfolgen.
• Die Gleichstellung der Frauen muß auch durch staatliche Bildungsmaßnahmen
gefördert werden. Die Bundesregierung hat geschlechtsspezifische Statistiken zu
den Themen Beruf und Bildung zu erstellen und jährlich zu veröffentlichen.
• Jeder Mensch hat das Recht, Beruf und Kinder zu vereinbaren. Daher hat der
Gesetzgeber für die Bereitstellung ganztägiger qualifizierter
Betreuungseinrichtungen für Kinder aller Altersstufen zu sorgen. Tagesmütter
sind auszubilden und arbeits - und sozialrechtlich abzusichern.
• Alle AlleinerzieherInnen sollten durch zwei Jahre hindurch Karenzgeld erhalten.
Ein gesetzlich garantierter Anspruch auf Teilzeitarbeit für Eltern bis zum
Schuleintritt ihres Kindes mit Rückkehrrecht zur Vollzeitarbeit sollte erwirkt
werden. Die Behaltefrist am Arbeitsplatz nach der Karenzzeit sollte auf 26
Wochen ausgedehnt werden.
• Jeder Mensch hat das Recht auf eine Grundpension, die nicht unter dem
Existenzminimum liegen darf. Wenn ein/e Lebenspartner/in nicht erwerbstätig ist,
hat der/die andere dafür Pensionsbeiträge zu zahlen. Kindererziehung und
Pflegearbeit wirken pensionserhöhend.
• Es sollte keine weitere Anhebung des Pensionsantrittsalters für Frauen erfolgen,
bevor nicht die tatsächliche Gleichberechtigung in allen Bereichen gegeben ist.
Das grundsätzliche Anliegen des Frauenvolksbegehrens wurde von der
Bundesregierung als eindeutiger Auftrag gesehen, mit der konkreten Umsetzung von
Gleichstellungsmaßnahmen zügig fortzufahren. Bisher wurden folgende Maßnahmen
gesetzt:
• Im Frühjahr 1998 wurde die verfassungsrechtliche Verankerung der Gleichstellung
der Geschlechter, durch die Novellierung von Artikel 7 des
Bundesverfassungsgesetzes von 1929, verwirklicht. Nunmehr sind auch
Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und
Männern vom Gleichheitsgrundsatz mitumfaßt. Diese Staatszielbestimmung stellt
auch die Zulässigkeit aktiver Frauenförderungsmaßnahmen („Quoten“) klar.
• Anfang 1999 wurden ergänzende Richtlinien zur Berücksichtigung von
Frauenförderungsmaßnahmen in Verfahren zur Vergabe von Aufträgen gemäß
ÖNORM A 2050 beschlossen, wodurch künftig in allen sozialdemokratischen
Ressorts die öffentliche Auftragsvergabe an Frauenförderungsmaßnahmen gekoppelt
wird. Darüber hinaus wurde durch eine Novelle zum Arbeitsverfassungsgesetz, die
mit 16. Mai 1998 in Kraft getreten ist, nunmehr die Pflicht des/der
Betriebsinhabers/Betriebsinhaberin, mit dem Betriebsrat über betriebliche
Frauenförderungsmaßnahmen zu beraten, verankert.
• Durch die Pensionsreform1997 wurde die soziale Absicherung für geringfügig
Beschäftigte erreicht. Teilzeitarbeit ist seit 1993 der Vollerwerbstätigkeit
gleichgestellt.
• Die Bundesregierung hat für 1998 und 1999 jeweils 600 Millionen Schilling, die
von den Ländern und Gemeinden zu verdoppeln sind, einen Anreiz zum weiteren
Ausbau der Kinderbetreuungseinrichtungen in Österreich geschaffen. Bisher
konnten rund 19.000 zusätzliche Betreuungsplätze geschaffen werden. Zur
Professionalisierung der Betreuungsarbeit durch Tageseltern wurde im Rahmen
des transnationalen Projekts ,,Cinderella“ ein Vorschlag für ein Berufsbild für
Tageseltern sowie entsprechend Curricula für Grundqualifikation und
Weiterbidlung erstellt. (s. Art.11, Z.2, lit. c)
• Mit Verfassungsgesetz wurden die unterschiedlichen Altersgrenzen für den
Pensionsantritt bei Frauen und Männern bis zum Jahr 2018 für zulässig erklärt. In
dieser Zeit muß ein weiterer Abbau von gesellschaftlichen, familiären und
wirtschaftlichen
Benachteiligungen von Frauenerfolgen. Zur Kontrolle der
Verwirklichung hat die Bundesregierung dem Nationalrat jedes zweite Jahr über die
gesetzten Maßnahmen zu berichten.
Artikel 8: Überwindung der Diskriminierung von Frauen
auf der internationalen Ebene und in internationalen Organisationen
Österreich engagiert sich in allen wichtigen internationalen Gremien, die sich mit
Frauenfragen befassen, für die Weiterentwicklung und Absicherung der Rechte der
Frauen und ist bemüht, dies zusätzlich durch die Entsendung höchstqualifizierter
Mitarbeiterinnen zu unterstützen. So wurde z.B. eine Österreicherin für die
Funktionsperiode 1996 - 1999 in den INSTRAW - Beirat gewählt.
Auch die Arbeitsgruppe, die aufbauend auf den Empfehlungen der 4.
Weltfrauenkonferenz (Beijing 1995) von der Frauenstatuskommission (CSW)
eingerichtet wurde, um Möglichkeiten der Individualbeschwerde und eines
Untersuchungsverfahrens in Fällen der Verletzung der Menschenrechte von Frauen
oder von Gruppen von Frauen durch ein Zusatzprotokoll zur CEDAW zu
gewährleisten, stand unter dem Vorsitz einer Österreicherin. Im Rahmen der 43.
Frauenstatuskommission der Vereinten Nationen wurde im März 1999 das
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau nach mehrjährigen Verhandlungen beschlossen.
Es bietet Frauen, die Opfer von Frauenrechtsverletzungen geworden sind, nach
Ausschöpfung aller nationalen gerichtlichen Instanzenwege ein dem Standard
anderer Menschenrechtsübereinkommen vergleichbares individuelles und auch
kollektives Beschwerderecht, und eröffnet darüber hinaus auch internationalen
Menschenrechtsorgansationen die Möglichkeit, für betroffene Frauen tätig zu
werden. Mit der Beschlußfassung dieses wichtigen Zusatzprotokolls wurde ein
wesentlicher Beitrag zur Umsetzung der Pekinger Aktionsplattform gesetzt.
Von 256 Leitungspositionen des Österreichischen Auswärtigen Dienstes im In - und
Ausland waren zum Stichtag 1. April 1999 45 (=18%) mit Frauen besetzt. Zum vorhin
angegebenen Stichdatum standen 76 Botschafter und 5 Botschafterinnen (6,2%)
bilateralen Botschaften bzw. Ständigen Vertretungen bei internationalen
Organisationen vor. Von den sonstigen 32 sonstigen Amtsleiterposten im Ausland
(GeneralkonsuIn, KonsuIn, Kulturinstitutsdirektoren usw.) werden zur Zeit 6 (18,8%)
von Frauen eingenommen.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist sich dessen bewußt, daß
diese Anteile noch zu weit unter der in Österreich gesetzlich vorgesehenen Quote
(40%) liegen. Es lädt daher bei allen Ausschreibungen von Führungspositionen
seine Mitarbeiterinnen nachdrücklich ein, sich für diese zu bewerben. Dabei stellt
sich allerdings häufig das aus der Vergangenheit hereinwirkende Problem, daß der
Anteil von Frauen in den in Frage kommenden höheren Diensträngen des
Außenministeriums noch immer relativ gering ist. In seinen Bemühungen zur Hebung
der Frauenquote ermutigt das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
bei seinen Informationsveranstaltungen über den auswärtigen Dienst ganz
besonders Frauen zur Bewerbung für die Aufnahme in den Höheren Dienst. Der
Anteil der weiblichen Vertragsbediensteten im Höheren Dienst betrug 1998 demnach
bereits 35% und jener im Gehobenen Dienst sogar 54%. Diese aktuelle
Aufnahmepolitik wird sich aber verständlicherweise erst längerfristig auf die
Besetzung von Leitungspositionen niederschlagen können.
Artikel 10: Beseitigung der Diskriminierung der Frau
im Bildungsbereich
Das Bildungsniveau von Frauen und Mädchen liegt nach wie vor - trotz beträchtlicher
Aufwärtsentwicklungen seit der Mitte der siebziger Jahre - noch immer unter dem der
Männer und Buben/Burschen.
Artikel 10 lit. a, b, c)
Rechtliche Voraussetzungen und bildungspolitische Maßnahmen23
Was die rechtlichen Voraussetzungen bei der Berufsberatung, Zulassung zum
Unterricht, Erwerb von Zeugnissen usw. anbelangt, mit dem Ziel der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern, sind diese Forderungen im Rahmen
der österreichischen Rechtsordnung formal erfüllt. Dennoch auftretende Defizite
sind in erster Linie auf den Vollzugsbereich, aber auch auf gesellschaftliche
Hindernisse (wie Vorurteile, überholte Rollenklischees u. a. zurückzuführen.
Veränderungen der formalrechtlichen Situation sind vor allem durch schulrechtliche
Änderungen (Verordnungen, Lehrpläne) und durch gezielte Bewußtseins - und
Sensibilisierungsarbeit zu erreichen.
-----------------------------------
23 Dies gilt auch für Artikel 10 d und g.
Zu den Maßnahmen, die seitens des Unterrichtsressorts in den letzten Jahren in
diesem Sinne gesetzt wurden, gehört die Einführung des Unterrichtsprinzips
„Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern“ in den Lehrplänen des
allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulwesens sowie im Bereich der
LehrerInnen und ErzieherInnenausbildung seit dem Schuljahr 1994/1995
(Grundsatzerlaß Zl. 15.510/60 - Präs.3/95, Rundschreiben des BMUK Nr. 77/1995).
Von grundsätzlicher Bedeutung ist auch eine Änderung der Verordnung über die
Gutachterkommissionen von Unterrichtsmitteln (BGBl. Teil II, Nr. 248 vom 29. Juli
1998). Für die Schulbücher bedeutet dies, daß die Kommission in ihrem Schulbuch -
Gutachten auch eine Feststellung hinsichtlich der „Gleichbehandlung von Frauen
und Männern und der Erziehung zur partnerschaftlichen Gestaltung der
gesellschaftlichen Entwicklungen“ zu treffen hat.
Seit dem Jahre 1990 wird allen Schulen, Schulaufsichtspersonen und Institutionen
der LehrerInnenaus - und - fortbildung ein „Informationsblatt für Schulbildung und
Gleichstellung“ zur Verfügung gestellt, das neben verschiedenen
geschlechtsspezifischen Fragen das Schulwesen betreffend auch Hinweise auf
Studien, Broschüren, Veranstaltungen und Kontaktadressen enthält.
Seit 1997 erfolgt die Umsetzung des „Aktionsplans 2000 - 99 Maßnahmen zur
Förderung der Gleichstellung“ im Bereich von Schule und Erwachsenenbildung,
der im Auftrag der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
erstellt wurde. Dieser Aktionsplan basiert auf der "Aktionsplattform von Beijing“, die
im Zuge der 4. Weltfrauenkonferenz 1995 erarbeitet wurde und zu deren
Realisierung sich die Regierungen verpflichtet haben. Es handelt sich dabei um
einen umfassenden Katalog von Zielen und Maßnahmen, die einen grundlegenden
Wandel in Richtung Gleichstellung von Frauen und Männern herbeiführen sollen.
Des weiteren wurden Fortbildungsveranstaltungen für Lehrkräfte initiiert und die
Förderung von Berufsorientierungsprojekten v. a. für Mädchen sowie eine breite
Informations - und Sensibilisierungstätigkeit unternommen.
Ein Problem, von dem Buben und Mädchen - aber auch Lehrerinnen und Lehrer - in
unterschiedlichem Ausmaß betroffen sind, ist die tatsächlich oder scheinbar
zunehmende Gewalt an Schulen.24 Über die Sensibilisierung durch
Informationsmaterialien für Lehrkräfte hinaus fördert das BMUK konkrete
------------------------------------
24 Siehe auch Ausführungen zu Artikel 2 und
5.
Präventionsarbeit an Schulen, die bisher hauptsächlich mit Unterstützung von
Vereinen geleistet wird.
Zugang von Mädchen zu Lehr - und Berufsausbildung
1996 waren in Österreich von den ca. 120.000 Lehrlingen in Ausbildung nur
31 Prozent weiblich - der Mädchenanteil ist zwischen 1990 und 1996 von 34 auf
31 Prozent gesunken. Generell geht die Zahl der Personen, die sich für eine
Lehrlingsausbildung entscheiden, kontinuierlich zurück: Während 1990/91 noch 47,4
Prozent der Jugendlichen in der 10. Schulstufe eine Lehre wählten, waren es
1996/97 nur 38,4 Prozent (1996 wurden 119.932 Lehrlinge gezählt, 1990 hingegen
noch 145.516, siehe Berufsbildungsbericht 1997).
1997 war das erste Mal seit 1981 wieder ein Anstieg der Zahl der LehranfängerInnen
gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen.
Die geschlechtsspezifische Konzentration auf bestimmte Berufe (es stehen rund
260 Lehrberufe zur Wahl) ist bei den weiblichen Lehrlingen stärker ausgeprägt: In
den 10 beliebtesten Lehrberufen arbeiten knapp 80 Prozent der weiblichen
Lehrlinge. Der am häufigsten gewählte Lehrberuf ist der der „Einzelhandelskauffrau“,
den rund 29 Prozent der weiblichen Lehrlinge erlernen, gefolgt von „Friseurin und
Perückenmacherin“ und „Bürokauffrau“- jeweils ca. 14 Prozent.
Bei den männlichen Lehrlingen konzentrieren sich lediglich 56 Prozent auf die
führenden 10 Lehrberufe, die von „Kraftfahrzeugmechaniker“, „Tischler“ und
„Elektroinstallateur“ angeführt werden. (Der Anteil der männlichen Lehrlinge in diesen
Berufen beträgt jeweils zwischen 9 und 10 Prozent.)
Zur Verbesserung dieser Situation hat sich das Arbeitsmarktservice 1995 das Ziel
gesetzt, der Situation weiblicher Jugendlicher und deren spezifischen Fragen im
Berufswahlprozeß besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Eine Analyse der dem Arbeitsmarktservice gemeldeten offenen Lehrstellen ergab,
daß für Mädchen der Zugang zum Lehrstellenmarkt in noch geringerem Ausmaß
besteht als für Frauen zum allgemeinen Stellenangebot. Während für Burschen neun
von zehn Lehrstellen aus dem Gesamtangebot offenstehen, können Mädchen
maximal aus sechs von zehn wählen.
Für 40 % des Angebots an offenen Lehrstellen werden von den Unternehmen
ausdrücklich männliche Jugendliche gesucht.
Ausgehend von diesen Daten wurde in den Jahreszielen des Arbeitsmarktservice
für 1996 die Erhöhung des Anteils der geschlechtsneutral gemeldeten und damit
auch für Mädchen zugänglichen Lehrstellen außerhalb der fünf traditionellen
Ausbildungen (Handel/Verkehr, Fremdenverkehr, Friseurin, Büro - und
Gesundheitsberufe) als Ziel vorgegeben.
Weiters wurde 1996 durch die Neuregelung der Richtlinien zur Lehrstellenförderung
ein deutlicher Akzent für die Förderung der Lehrausbildung von Mädchen in nicht -
traditionellen Berufen gesetzt. Unternehmen, die ein Mädchen in einem Lehrberuf
ausbilden, in dem der Frauenanteil unter 40 % liegt, können für die gesamte Dauer
der Lehrausbildung einen Zuschuß beantragen.
Weiterentwicklung und Reform der schulischen Koedukation
Die gemeinsame schulische Erziehung von Mädchen und Burschen in der Schule,
die Koedukation, hat sich an öffentlichen (Verankerung im Schulorganisationsgesetz
von 1975) und privaten Schulen Österreichs durchgesetzt. Nur mehr ca. drei
Prozent der österreichischen Schulen werden ausschließlich eingeschlechtlich
geführt. Schulen nur für Mädchen oder nur für Buben sind im Pflichtschulbereich
kaum mehr vorhanden, im berufsbildenden Schulwesen nur in beschränktem
Ausmaß. Fast ein Fünftel der Höheren Anstalten der Lehrerinnen - und
ErzieherInnenausbildung - insbesondere die Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik - wird nur für Mädchen geführt. Eine Besonderheit stellt das
landwirtschaftliche Schulwesen mit 44% eingeschlechtlich (vor allem für Mädchen)
geführten Schulen dar.
Während also in den meisten Schulen Mädchen und Burschen unterrichtet werden,
so gilt dies nur bedingt für die Ebene der Unterrichtsgegenstände. Im Bereich des
Technischen und Textilen Werkens im Pflichtschulalter (es besteht die
Wahlmöglichkeit für Technisches oder Textiles Werken auf der 5. bis 8. Schulstufe)
ist man von einem koedukativen Unterricht noch deutlich entfernt. Obwohl formal
gesehen keine Behinderungen bestehen, entscheiden sich weniger als 10 % der
Mädchen für Technisches und nur ca. 2 % der Buben für Textiles Werken.
Beginnend in den achtziger Jahren und angeregt durch einschlägige Studien wird
nunmehr auch in Österreich die
koedukative Praxis zunehmend hinterfragt. Die
Forschungsarbeiten und Diskussionen konzentrieren sich auf die Beziehungen der
Mädchen und Buben zueinander und ihre gegenseitige Wahrnehmung, die
Seibsteinschätzung der Mädchen und Buben und die Einschätzung durch die
Lehrkräfte, die Interaktionen zwischen den Lehrpersonen und den Schülerinnen und
Schülern, sowie auf die Frage der Lehrpläne und Unterrichtsmittel (insbesondere
Schutbücher) bzw. die didaktische Aufbereitung der Unterrichtsinhalte.
Bildungspolitische Maßnahmen gehen nicht in Richtung einer neuerlichen
Segregation der Geschlechter durch Abschaffung der Koedukation und die
Einrichtung von Mädchen - und Bubenschulen, sondern streben eine Beibehaltung
des Systems des gemeinsamen Unterrichts bei gleichzeitiger Reform der
Koedukation an. Die Einführung des neuen Unterrichtsprinzips „Erziehung zur
Gleichstellung von Frauen und Männern" (siehe oben) - als vorübergehende
Sondermaßnahme im Sinne von Art. 4 der Konvention zu verstehen - soll die
Bemühungen um eine neue Praxis der Koedukation unterstützen. Sie bilden einen
integrierenden Bestandteil des „Aktionsplans 2000“.
Die Suche nach neuen Formen der Koedukation als Teil einer „neuen Lernkultur“
bedeutet die bewußte Auseinandersetzung mit Geschlechterdifferenzen, ihre
Berücksichtigung und ihre Thematisierung im Unterricht. Auch sollen die
Bedingungen und Mechanismen geschlechtsspezifischer Sozialisation in der Schule
selbst offen gelegt und bearbeitet werden. Die Veröffentlichung von Begleitstudien
zu Modellprojekten an Schulen sollen die Lehrkräfte zu einer „bewußten“
Koedukation anregen und die Schulen motivieren, die Formen der Koedukation
weiterzuentwickeln.
Schulprojekte in dieser Richtung umfassen unter anderem: Die Einrichtung einer
Mädchenklasse an einer allgemein bildenden höheren Schule; teilweiser Unterricht
in geschlechtshomogenen Gruppen; projektbegleitende Supervision für Lehrkräfte;
Schul - und Klassenprojekte zu geschlechtsspezifischen Themen.
Bei reinen Mädchenklassen/gruppen zeigt sich, daß auf Grund des Freiraums, den
die Mädchen nun haben, ein Experimentieren mit ungewohnten Rollen möglich wird.
Die dominante Rolle, die sonst von Buben eingenommen wird, ist von Mädchen
besetzt. Dementsprechend können sie sich auch andere Verhaltensweisen als die
„typischen“ Mädchenmuster aneignen. Die Klassenteilung führt auch zu einer
besseren Unterrichtssituation der Mädchen und zu besseren Leistungen. Die
Lehrer/innen konnten bei einigen Mädchen einen Zuwachs an Selbstvertrauen und
Durchsetzungsfähigkeit feststellen, sie
lernen auch, sich besser zu wehren. Als
vorteilhaft und auch notwendig erweist sich, parallel zur Mädchenarbeit
„Bubenarbeit“ (wegen mitunter verschärft auftretender Geschlechterkonflikte) mit
männlichen Ansprech - und Bezugspersonen zu leisten.
Weckung des Interesses von Mädchen und Frauen an technischen
Unterrichtsgegenständen25
Einen besonderen Schwerpunkt des „Aktionsplans 2000“ bildet die Förderung der
Auseinandersetzung von Mädchen und Frauen mit modernen Technologien. Dazu
gehören Themen wie „Berufsorientierung“, "Mädchen und Technik“ und „Erweiterung
der Berufs - und Lebensperspektiven von Mädchen und Buben“. Mädchen und
Frauen sind in technischen, handwerklichen und naturwissenschaftlich orientierten
Ausbildungsgängen und Berufen immer noch stark unterrepräsentiert. Bemühungen
des Unterrichtsressorts konzentrieren sich daher auf Informations - und
Bewußtseinsbildungsarbeit sowie auf die Unterstützung von Vereinen und Initiativen,
die gezielt Beratung und Hilfestellungen für Mädchen anbieten, um dem
sozialisationsbedingten, einseitigen Berufswahlverhalten von Mädchen
entgegenzuwirken. Weiters werden laufend Materialien zur Berufsorientierung
entwickelt und herausgegeben sowie Informations - und Beratungsarbeit im Rahmen
von Studien - und Berufsinformationsmessen geleistet.
Zur Erhöhung des Schülerinnenanteils an höheren technischen Schulen werden
nun jährlich (allerdings nicht flächendeckend in ganz Österreich) spezielle Technik -,
Computer - und Internet - Kurse für Mädchen angeboten oder Aktionen durchgeführt,
die Frauen in technischen Berufen sichtbar machen (Vorbildwirkung) und
Mädchen/Frauen damit zu einer technischen Ausbildung ermutigen sollen.
Gleichzeitig sollen dadurch auch Lehrpersonen, die Schulverwaltungen,
Schüler/innen und Eltern für die Thematik sensibilisiert, geschlechtsspezifische
Rollenbilder hinterfragt und Vorurteile abgebaut werden.
Eine Untersuchung zum Thema „Mädchen an höheren technischen Lehranstalten“
soll als Grundlage für Maßnahmen dienen, um die Zahl der Mädchen an diesen
Schulen zu erhöhen und ihre Situation dort zu verbessern.
Artikel 10, lit. d)
Situation von Frauen an Akademien, Fachhochschulen, Universitäten
-----------------------------------
25 Gilt auch für 10 a und e.
Rund 70% der Maturantinnen und Maturanten beginnen seit den letzten Jahren ein
Universitätsstudium. Die Zahl der Studentinnen an Universitäten stieg auch im
letzten Jahrzehnt stärker an als jene der Studenten und beträgt derzeit 48%. Der
Frauenanteil bei den Erstinskribierenden steigerte sich auf 58%, ist bei den
Studienabschlüssen (46%) jedoch deutlich geringer. Die Neigung, ein typisches
„Frauen - oder Männerstudium“ aufzunehmen, wird durch einschlägige Vorbildung im
Bereich der höheren Schulen verstärkt. In den technischen Studienrichtungen
(inklusive Montanistik) sind Frauen nach wie vor mit einem Anteil von 22%
unterrepräsentiert. Jeder vierte der Studienanfänger an Universitäten inskribiert ein
technisches Studium; von den Frauen entscheiden sich nur 6% für ein solches,
wenngleich in den letzten zehn Jahren hier ein leichter Anstieg zu verzeichnen war.
Einen hohen Frauenanteil unter den Absolventinnen von technischen Universitäten
hat die Universität für Bodenkultur Wien insbesondere in den Studienrichtungen
Landschaftsplanung und Landschaftspflege (61 %), Lebensmittel - und Biotechnologie
(45%) sowie Landwirtschaft (36%). Ebenfalls mehr als ein Drittel Frauen waren unter
den AbsolventInnen der technischen Studienrichtungen Architektur (36%) sowie
Raumplanung und Raumordnung (37%). Einen Frauenanteil von weniger als 5% der
AbsolventInnen wiesen zuletzt (1996/97) die technischen Studienrichtungen
Maschinenbau (2%), Elektrotechnik (1%), Verfahrenstechnik (4,8%),
Wirtschaftsingeneurwesen - Maschinenbau (1%), Telematik (2,4%) und Mechatronik
(0%) auf.
Neben den Bemühungen, den Einflußbereich von Frauen im universitären
Wissenschaftsbetrieb auszuweiten und zu stärken, ist das Wissenschaftsministerium
bestrebt, auch im außeruniversitären Bereich Frauenforschung und feministische
Forschung, die Frauen und die analytische Kategorie Geschlecht in den Mittelpunkt
des Forschungsinteresses rücken, verstärkt zu fördern. Zu diesem Zweck wurde
bereits in den achtziger Jahren der Forschungsschwerpunkt „Frauenforschung“
installiert, der seit 1994 in modifizierter Form als Arbeitsbereich unter dem Titel
„Gender Studies“ fortgeführt
Zur Durchsetzung von Chancengleichheit bedarf es auch bewußtseinsbildender und
öffentlichkeitswirksamer Aktivitäten. Daher wurden 1997 anläßlich von „100 Jahre
Frauenstudium in Österreich“ der „Gabriele Possanner Staatspreis und zwei
gleichnamige Förderpreise für wissenschaftliche Leistungen, die der
Geschlechterdemokratie förderlich sind“ geschaffen und im Herbst 1997 erstmals
verliehen. Die Preise werden alle zwei Jahre vergeben.
An den 1994 eingerichteten, noch in Ausbau befindlichen
Fachhochschulstudiengängen variiert der Frauenanteil stark nach inhaltlicher
Ausrichtung des jeweiligen Studienganges. Während im Bereich Tourismus 65% der
Studierenden Frauen sind, beträgt der Anteil weiblicher Studierender im Bereich
Wirtschaft 42%, im Bereich Medien und Telekommunikation 26% und in den
technischen Studienrichtungen knapp 8%.
Die Pädagogischen Akademien, die Sozialakademien und die Ausbildung im
gehobenen medizinisch - technischen Dienst sind eine weibliche Domäne.
Unverändert seit den letzten 15 Jahren sind drei Viertel der Studierenden Frauen.
Die Erfolgsquote der Studentinnen liegt um sieben Prozentpunkte (42,3%) unter der
der Studenten (49,5%). Nach wie vor groß sind die geschlechtsspezifischen
Unterschiede auch bei den Akademikerinnen. Unter ihnen beläuft sich der Anteil der
Frauen an der Gesamtbevölkerung auf 3,3%, jener der Männer auf 6,3%,
wenngleich die Zuwachsrate bei den Frauen höher ist. Berücksichtigt man auch die
Absolventen und Absolventinnen hochschulverwandter Ausbildungen (z.B.
Pädagogische Akademien), beträgt diese erweiterte Quote bei den Frauen 5,2%, bei
den Männern 7,7%. Betrachtet man nur eine jüngere Altersgruppe in der
Wohnbevölkerung, etwa die 35 - 39jährigen (Mikrozensus 1996), liegt die
AkademikerInnenquote im engeren Sinn bei 8,4%, jene der Frauen bei 6,8%. Im
weiteren Sinn betrachtet, haben die Frauen dieser Altersgruppe mit 10,3% die
gleichaltrigen Männer (10,1%) sogar überholt.
Der Lehrberuf gilt als typischer Frauenberuf, Frauen stellen 60% des Lehrpersonals,
allerdings in unterschiedlicher Höhe in den einzelnen Bildungsbereichen: an Volks -
und Sonderschulen, lehrerbildenden höheren Schulen und Schuten für
wirtschaftliche Berufe, Bekleidung und Kunstgewerbe 80%, an Hauptschulen und
allgemeinbildenden höheren Schulen 60%, an den Pädagogischen Akademien 40%,
an Universitäten knapp 7%.
Was den Anteil der Lehrenden an den Universitäten betrifft, so erhöhte sich der
Prozentsatz der Assistentinnen in den letzten 15 Jahren von 19% auf 25%, jener der
ordentlichen Professorinnen auf 4%, womit Österreich allerdings nach wie vor das
Schlußlicht in Europa darstellt.
Hinsichtlich der Leitungsfunktionen stieg in den Volksschulen der Frauenanteil in
den letzten 10 Jahren von 36% auf 48%, in den Sonderschulen von 30% auf 41%
und den kaufmännischen Schulen von 11% auf 19%. Als Bezirks - (11,5%) und
Landesschulinspektorinnen (22%) sind Frauen noch rarer. Pädagogische Akademien
werden, obwohl sie vorwiegend Frauen auf ein
Plichtschullehramt vorbereiten,
ausschließlich von Männern geleitet. An den Universitäten sind lediglich 6%, an den
Universitäten der Künste 11 % der Leitungsfunktionen mit Frauen besetzt.
1990 wurden in den Organisationsgesetzen aller Hochschulen Arbeitskreise für
Gleichbehandlungsfragen verankert, die 1991 an jeder Hochschule eingerichtet
wurden und deren Aufgabe es ist, Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts
entgegenzuwirken. 1995 wurde der erste Frauenförderungsplan in
rechtsverbindlicher Form für den Bereich der Hochschulen erlassen, der alle Organe
der Hochschulen verpflichtet, auf ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den
an den Hochschulen tätigen Frauen und Männern hinzuarbeiten. Zu diesem Zweck
wird die Erreichung von Teilquoten an allen Entlohnungs - und Besoldungsgruppen
sowie Funktionen vorgeschrieben. Die Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen
fungieren hierbei als Konfrollorgane und haben das Recht, gegen vermutlich
geschlechtlich diskriminierende Personalentscheidungen eine Aufsichtsbeschwerde
an den Wissenschaftsminister oder die Wissenschaftsministerin zu erheben. Ebenso
sind sie berechtigt, Anträge an die Gleichbehandlungskommission des Bundes zu
stellen. Der Frauenförderungsplan wurde 1997 an die aktuelle Entwicklung
angepaßt.
Für Hochschuleinrichtungen, die zur Integration qualifizierter Wissenschafterinnen
beitragen wollen, stehen seit 1998 über die sogenannten „Herta Firnberg - Stellen“
zusätzliche Ressourcen zur Verfügung.
In den letzten Jahren wurden Dissertations - und Habilitationsstipendien
geschaffen, um Frauen im Wissenschaftsbetrieb zu fördern. Gleichzeitig wurden
interuniversitäre Koordinationsstellen für Frauenforschung und Frauenstudien als
Anlaufstelle für Studentinnen und Wissenschaftlerinnen in Wien, Graz und Linz
eingerichtet, die von den Hochschulen und dem Wissenschaftsministerium finanziert
werden.
Des weiteren wurde ein eigener Forschungsschwerpunkt „Politikrelevante
Hochschulforschung: Frauen in Wissenschaft und Forschung“ eingerichtet.
Um das Angebot an universitären Lehrveranstaltungen zu Frauenthemen zu
erhöhen, wurde 1982 ein Sonderkontingent für Lehraufträge zum Themenbereich
Frauenforschung geschaffen, das 1990 auf österreichweit 200 Stunden ausgeweitet
wurde und trotz aller Versuche seitens der Frauen an den Universitäten, diese Zahl
anzuheben, nach wie vor in diesem Ausmaß
besteht.
Zudem sind mit dem Inkrafttreten des Universitäts - Studiengesetzes (UniStG) am 1.
August 1997 in allen hochschulspezifischen Normen der Grundsatz der
Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Gleichwertigkeit der
Frauen - und Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen verankert.
Ziel der Bestimmung in § 3 UniStG ist die Institutionalisierung der Frauen - und
Geschlechterforschung in den neu zu erstellenden Studienplänen.
In Österreich gibt es (nur) einen Lehrstuhl, der sich speziell mit Frauenfragen befaßt
(Universität Innsbruck). Allerdings gibt es mittlerweile an mehreren
Universitätsinstituten Gastprofessuren, die jeweils für ein spezielles Gebiet der
Frauenforschung vergeben werden.
Artikel 10 lit. e) und f)
„Genderisierung“ von Fortbildung und Erwachsenenbildung
Für jene Mädchen und Frauen, die entweder über gar keine abgeschlossene
Berufsausbildung verfügen, in wenig zukunftsträchtigen Bereichen arbeiten oder von
Arbeitslosigkeit betroffen sind, wird die prekäre berufliche Situation auch durch
Schulen des „zweiten Bildungsweges“ noch nicht ausreichend verbessert, da
dieser Weg von dieser Bevölkerungsgruppe nicht so häufig eingeschlagen wird. Hier
ist also noch Handlungsbedarf von seiten der Regierung gegeben.
Das überwiegende Angebot an Schulen des zweiten Bildungsweges ist im
berufsbildenden Bereich gegeben. 94% der Schulen für Berufstätige bzw. 82% der
GesamtschülerInnenzahl betreffen diesen Sektor. Der Frauenanteil ist hier mit 25%
im Steigen begriffen.
Seitens des BMUK gibt es im Rahmen der Erwachsenenbildung zahlreiche
Angebote zur Fortbildung (und nicht nur in Richtung einer beruflichen Weiterbildung),
z. B. Kurse zu den verschiedensten Themen an Volkshochschulen, Sprachkurse für
AusländerInnen.
Artikel 10, lit. h)
Förderung der Gesundheits - und Sexualerziehung
Gesundheitserziehung ist als Unterrichtsprinzip in den Lehrplänen sämtlicher
Schularten verankert. Dieses soll nicht eine
Vermehrung des Lehrstoffes bewirken,
sondern zu einer besseren Koordination und überlegteren Auswahl des im Lehrplan
festgelegten Lehrstoffes (z.B. in Biologie, Haushalt und Ernährung, Leibesübungen)
beitragen. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können zusätzliche
Schwerpunkte in Form von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen
festgelegt werden (Grundsatzerlaß GZ. 27.909/115 - V/3/96 vom 4. März 1997,
Rundschreiben des BMUK Nr. 7/1997).
Ziele der Gesundheitsförderung sind die Gestaltung der Schule als
gesundheitsförderliche Lebenswelt, Förderung persönlicher Kompetenzen der
Schülerinnen und Schüler, Vernetzung von Schule und Umfeld, Förderung der
Kommunikationsstrukturen aller am Schulalltag beteiligten Personen sowie
Dokumentation und Verbreitung innovativer Projekte.
Ein wichtiger Teilbereich der Gesundheitsförderung ist die Sexualerziehung, die
durch entsprechende immer wieder neu entwickelte Informationsmaterialien oder
durch ein zuletzt sehr erfolgreich durchgeführtes Projekt "Love Talks“ vertieft wird.
Bei letzterem handelt es sich um ein präventives Modell der Sexualerziehung, das
sich an Schülerinnen, Eltern und Lehrerinnen wendet und in Form von
Arbeitskreistreffen, Workshops, Lehrausgängen und Diskussionen an den Schulen
umgesetzt wird. Es wird gemeinsam von dem Bundesministerium für Umwelt,
Jugend und Familie und dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten durchgeführt und bewirkt, daß sowohl die Akzeptanz des
Unterrichtsprinzips als auch das innerfamiliäre Vertrauen erhöht werden.
Artikel 11: Beseitigung der Diskriminierung der Frau
im Bereich Arbeit und Beschäftigung
Ein zentraler Grund für die Feminisierung der Armut liegt in der ungünstigeren
Arbeitsmarktsituation von Frauen. Insgesamt gilt, daß fehlende Erwerbschancen,
Arbeitslosigkeit, unzureichende Qualifikationen und niedere Erwerbseinkommen die
Hauptursachen für Armut sind. Z. B. sind Haushalte mit berufstätigen Müttern
bedeutend weniger armutsgefährdet als AlleinverdienerInnenhaushalte.
Gemäß der Lohnsteuerstatistik bezogen 1996 insgesamt ca. 20% der unselbständig
Erwerbstätigen (ohne Lehrlinge) standardisierte Bruttoeinkommen von weniger als
12.000 S monatlich (entspricht 168.000 S jährlich). In dieser Quelle werden aber
auch geringfügig Beschäftigte sowie
Teilzeitbeschäftigte erfaßt.
Arbeitszeitstandardisierte Nettoeinkommen wurden auf Basis der Einkommens -
befragung, die im Rahmen des Mikrozensus von 1995 durchgeführt wurde, er -
rechnet: Danach erzielen etwa 10% aller unselbständig Erwerbstätigen (ohne
Lehrlinge) ein arbeitszeitstandardisiertes monatliches Nettoeinkommen von
höchstens 10.000 S (entspricht rund 12.000 S brutto).
Frauen haben viel öfter so niedrige Einkommen: Von den Männern sind nur
Hilfsarbeiter in der Land - und Forstwirtschaft verstärkt betroffen (jeder vierte), bei
den Frauen hingegen jede dritte Arbeiterin, zwei Fünftel der Hilfsarbeiterinnen, jede
vierte Angestellte mit Hilfstätigkeit und jede fünfte Angestellte mit gelernter Tätigkeit.
Der Vergleich arbeitszeitbereinigter mittlerer Netto - Personeneinkommen (Median)
nach beruflicher Qualifikation und Geschlecht auf Basis des Mikrozensus 1995 zeigt,
daß die Einkommensvorteile der Männer in den einzelnen Kategorien stark variieren:
Berufsschicht |
Männer |
Frauen |
Einkommensvorteil der Männer in % |
ArbeiterInnen |
14.900 |
11.100 |
34 |
Angestellte |
19.700 |
14.000 |
41 |
Öffentl. Bedienstete |
17.200 |
16.100 |
7 |
Unselbständige gesamt |
16.200 |
13.300 |
22 |
Quelle: Sozialbericht S. 171 (Mikrozensus 1995)
Im Zeitverlauf sind die Einkommensunterschiede zwischen Männern und Frauen
insgesamt Anfang der 80er Jahre zunächst gesunken, dann bis 1991 wieder
gestiegen, von 1991 bis 1995 sind sie wieder leicht gesunken. Während bei den
ArbeiterInnen die Einkommensunterschiede geringer wurden, sind sie bei den
Angestellten und bei den Öffentlich Bediensteten angestiegen.
Gemäß den Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger verdienen
Männer - gemessen am mittleren Einkommen (Median), ohne Arbeitszeitbereinigung
- um 45% mehr als Frauen. Rund 10% aller unselbständig Erwerbstätigen (ohne
Lehrlinge), 279.500 Männer und 59.400 Frauen verdienten 1996 ein Einkommen,
das die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung überstieg.
Im gleichen Zeitraum haben sich die Einkommensunterschiede auch unter den
Frauen deutlich vergrößert, wenn auch nicht in so starkem Ausmaß wie bei den
Männern.
Wird die Teilzeitbeschäftigung berücksichtigt, so reduziert sich der erwähnte
Vorsprung von 45% auf 29%. Die geschlechtsspezifischen Verdienstunterschiede
sind - aufgrund einer näherungsweisen Teilzeitbereinigung - in etwa zu einem Drittel
durch die höhere Teilzeitquote der Frauen bedingt.
1997 waren im Jahresdurchschnitt 498.000 Personen, davon 412.000 Frauen,
teilzeitbeschäftigt. (Dies entspricht einer Zunahme der Teilzeitbeschäftigten von 5%
innerhalb eines Jahres.) Die durchschnittliche Teilzeitquote aller Beschäftigten lag
1997 bei 14%, bei den Männern bei 4%, bei den Frauen hingegen bei 28%. Bei den
unselbständig beschäftigten Frauen betrug dieser Prozentsatz 30%, bei den
Arbeiterinnen sogar 35%. Der überwiegende Teil der Frauen (263.000) hatte eine
Normalarbeitszeit zwischen 12 und 24 Stunden pro Woche, 220.000 arbeiteten
zwischen 25 und 35 Stunden pro Woche, 56.000 waren bis zu 11 Wochenstunden
beschäftigt.
Gleitzeitregelungen sind zielführende Maßnahmen, um die Zeitprobleme von
Frauen, die sich aus der Vielfalt ihrer Verpflichtungen ergeben, zu entschärfen und
die Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Verpflichtungen erleichtern. Sie
können so auch wesentlich zur Einbeziehung von Männern in die Versorgung der
Familie beitragen.
Der Prozentsatz der unselbständig Erwerbstätigen, die 1997 Gleitzeit in Anspruch
nahmen, liegt sowohl bei Frauen als auch bei Männern bei 20 %. Unter den
Arbeitnehmerinnen ist der Anteil der Gleitzeitbeschäftigten bei den Angestellten mit
26 % am höchsten, gefolgt von den öffentlich Bediensteten mit 20 %. Das
Schlußlicht bilden die Arbeiterinnen mit 11 %.
22 % aller Beschäftigten (Frauen 24 %, Männer 21 %) arbeiten ständig, regelmäßig
oder saisonal am Wochenende. An Samstagvormittagen arbeiten 7 % der Frauen,
aber nur 4 % der Männer. Bei den unselbständig Beschäftigten arbeiten 16 % der
Männer und 18 % der Frauen am Wochenende.
Die Schichtarbeit hat zwischen 1995 bis 1997 weiter zugenommen. Allerdings ist
sie vor allem bei Frauen (+12 %, Männer +1,5 %) gestiegen.
Die Verteilung der Erwerbstätigen auf Sektoren sieht folgendermaßen aus: Von den
3,6 Mio. Erwerbstätigen in Österreich waren (1997) 6,9 % in der Land - und
Forstwirtschaft, 29,7 % im Produktionssektor und 63,4 % im Dienstleistungssektor
tätig. Die Frauenanteile dieser Sektoren,
die traditionell große Unterschiede
aufweisen, betragen 48,8 % in der Land - und Forstwirtschaft, 21,5% in der
Produktion und 53,3 % bei den Dienstleistungen.
Die österreichische Selbständigenquote liegt mit 11 % unter dem EU - Durchschnitt
von 15 %. Die Zahl der selbständig Erwerbstätigen (inklusive mithelfenden
Familienangehörigen) stieg von 1996 auf 1997 um 0,1 % auf 500.700 Personen an:
Während es in der Land - und Forstwirtschaft zu einem weiteren Rückgang kam,
hatten Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen einen Anstieg der Selbständigen zu
verzeichnen - in erster Linie durch die Zunahme der selbständig beschäftigten
Frauen. Von den selbständig Erwerbstätigen sind ca. 209.100 Frauen (vgl.
Statistische Nachrichten 6/1998, S. 415).
Frauen haben zwar traditionell im Vergleich zu Männern weniger hohe Bildungs -
abschlüsse, jedoch verdienen Frauen auch bei gleicher Schulbildung deutlich
weniger als Männer wie auch der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen ist. Aus
demographischen Gründen gleicht sich das Bildungsniveau der Frauen nur langsam
an das der Männer an. 41,3 % der Frauen aber nur 25,3 % der Männer haben nur
eine Pflichtschulausbildung. Im Kontrast dazu konnten 44,6 % der Männer einen
Lehrabschluß als höchste abgeschlossene Schulbildung aufweisen, während der
Prozentsatz bei Frauen nur 26,4 beträgt.
Unselbständig beschäftigte Frauen und Männer: Mittlere Netto -
Personeneinkommen 1995
Höchste abgeschlossene Schulbildung |
Männer |
Frauen |
Einkommensvor - teil der Männer in % |
Pflichtschule ohne Lehrabschluß |
14.500 |
11.600 |
25 |
Pflichtschule mit Lehrabschluß |
15.500 |
12.400 |
25 |
Berufsbildende mittlere Schule |
17.500 |
14.700 |
19 |
Allgemeinbildende höhere Schule |
17.900 |
15.400 |
16 |
Berufsbildende höhere Schule |
20.000 |
15.300 |
31 |
Abiturientenlehrgang/Kolleg |
21.100 |
17.300 |
22 |
Hochschulverwandte Lehranstalt |
21.400 |
18.000 |
19 |
Universität, Hochschule |
23.000 |
19.500 |
18 |
Gesamt |
16.200 |
13.300 |
22 |
Quelle:
Sozialbericht 1997, S. 170
Alleinerzieherinnen zählen zu den überproportional armutsgefährdeten Personen
unter der erwerbstätigen Bevölkerung. 1994 betrug die Armutsquote bei Personen in
Alleinerzieherinnen - Haushalten 12 % und war somit mehr als doppelt so hoch wie
die der Gesamtbevölkerung. 8Als arm wurden 1994 Personen eingestuft, deren
gewichtetes Pro - Kopf - Einkommen unter 7.500 S (der Hälfte des durchschnittlichen
Pro - Kopf - Einkommens aller Personen von 15.000 S) beträgt und spürbare
Einschränkungen in zentralen Lebensbereichen hinnehmen mußten.)
Fast 60 % der armen Personen leben in Haushalten von unselbständig Erwerbs -
tätigen, ca. 20 % in Haushalten von Arbeitslosen und 17 % in Selbständigen - oder
Bauernhaushalten. Die Armutsgefährdung bei den unselbständig Erwerbstätigen ist
am höchsten bei einfachen Hilfskräften gefolgt von einfachen Angestellten.
(Hilfskräfte machen über 60 % und einfache Angestellte 26 % aller armen
unselbständig Erwerbstätigen aus.)
Da die Pensionshöhe in erster Linie durch die Höhe der Erwerbseinkommen und
die Versicherungsdauer bestimmt wird, zeigen sich hier gravierende
geschlechtsspezifische Unterschiede (durch die Pensionsreform 1993 kam es zur
verbesserten Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung, wodurch diese
Unterbrechung im Erwerbsleben sich nicht mehr gravierend in der Pensionshöhe
niederschlägt). Die durchschnittliche Alterspension (ohne Zulagen und Zuschüsse)
der Männer in der gesetzlichen Pensionsversicherung betrug im Dezember 1997
14.457 S, jene der Frauen nur 8.368 S. (1997 lagen rund 80% aller
Pensionsleistungen unter 14.500 S, 15% im Bereich von 14.500 S bis 21.000 S und
nur 5% aller ausbezahlten Leistungen lagen im Bereich von 21.000 S bis zur
Höchstpension von 28.540 S.)
Die durchschnittliche Neuzugangsalterspension (ohne Zulagen und Zuschüsse)
eines männlichen Arbeiters für 1997 machte 10.959 S, die eines männlichen
Angestellten 19.941 S aus. Hingegen betrug die durchschnittliche
Neuzugangsalterspension einer Arbeiterin 6.468 S, die einer Angestellten 12.609 S
(Sozialbericht 1997).
Der Großteil der arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen für Frauen wird vom
Arbeitsmarktservice Österreich getragen bzw. finanziert.
Die Geschäftsstellen dieser Einrichtung sind aufgrund des gesetzlichen Auftrages,
AMSG § 31(3) verpflichtet „...durch
entsprechenden Einsatz der Leistungen der
geschlechtsspezifischen Teilung des Arbeitsmarktes so wie der Diskriminierung der
Frauen auf dem Arbeitsmarkt entgegenzuwirken.“
Das Arbeitsmarktservice trägt zur Umsetzung des Gleichstellungszieles mit der
Arbeitsmarktpolitik für Frauen bei. Sie bildet den Rahmen für die Entwicklung und
Umsetzung konkreter Maßnahmen für Frauen.
Die inhaltlichen Schwerpunkte liegen dabei auf der Förderung der
• Chancengleichheit von Mädchen bei der Berufswahl und beruflicher Ausbildung
• Chancengleichheit von Frauen durch Qualifizierung
• Chancengleichheit von Frauen beim Zugang zur Beschäftigung
• besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Eine wichtige Maßnahme dieses Schwerpunktes bilden Sonderprogramme für
Wiedereinsteigerinnen. Für die Umsetzung von zusätzlichen Maßnahmen standen
1996 Budgetmittel von insgesamt über 18 Mio. S zweckgebunden zur Verfügung und
1997 100 Mio. S. Während 1996 der Schwerpunkt auf einer generellen Verbreiterung
der Angebote für die Zielgruppe lag (insgesamt wurden rund 3.500 Frauen zusätzlich
beim Wiedereinstieg unterstützt), wurde 1997 verstärkt auf Maßnahmen im Bereich
Qualifizierung und Beschäftigung fokussiert.
Um die Förderung der Gleichstellung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt für die
einzelnen Handlungsbereiche des AMS zu konkretisieren, sind in allen Landes -
geschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice
Frauenreferentinnen als Expertinnen für arbeitsmarktpolitische Frauenfragen bestellt.
Ihre Aufgabe ist es, die Organisation bei der Planung, frauengerechten Gestaltung
und Umsetzung konkreter Maßnahmen für Frauen zu unterstützen.
Angesichts der Tatsache, daß Frauen von den Problemen am Arbeitsmarkt
besonders betroffen sind - ihre Arbeitslosenquote lag im Jahresdurchschnitt 1998
wieder deutlich über jener der Männer26 - wird zudem im Jahr 1999 auch die
Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz konkrete
Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsschancen von Frauen setzen: Ein
sich derzeit in Gründung befindlicher Berufsausbildungsfonds für Frauen, der von
der Bundesministerin initiiert und finanziert wird, soll in Zusammenarbeit mit
interessierten Unternehmen zur Verbesserung der beruflichen Ausbildung von
----------------------------------
26 Frauen 7,5%; Männer 6,9% (nationale
Berechnungsweise).
minderqualifizierten Frauen und zur Entwicklung innovativer, familienfreundlicher
Arbeitszeitmodelle eingesetzt werden.
Artikel 11, Z. 1, lit. a)
Sicherung des Rechts von Frauen auf Arbeit
Zur Sicherung der Frauenbeschäftigung verfolgt Österreich einen multifaktoralen
Ansatz mit entsprechenden Maßnahmen und Programmen auf der Angebots - wie
auf der Nachfrageseite.
Als grundlegende Maßnahme wurde am 15.4. 1998 von der österreichischen
Bundesregierung der „Nationale Aktionsplan für Beschäftigung“ (NAP)
beschlossen. Im Rahmen des NAP bildet die Chancengleichheit von Frauen und
Männern einen eigenen Schwerpunkt, dieser ist gleichzeitig bei anderen
beschäftigungspolitischen Maßnahmen integriert (z. B. Qualifizierung). Er enthält
Weichenstellungen zu allen in Artikel 11 enthaltenen Zielen (siehe weiter unten).
Der von der österreichischen Bundesregierung im NAP für Beschäftigung
angewandte Ansatz des Gender - Mainstreaming wird insbesondere in den
Bereichen aktive Arbeitsmarktpolitik, Aus - und Weiterbildung und
Unternehmensgründung angewandt. Gleichzeitig werden auch spezielle
Maßnahmen der Frauenförderung mit dem Ziel der Realisierung von
Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern gesetzt. Dieser Ansatz wird von
der Europäischen Kommission als richtungsweisend bezeichnet und im Entwurf des
„Gemeinsamen Beschäftigungsberichts“ als eine von zehn „best - practice
Maßnahmen“ bezeichnet (Zweiter Bericht über die Umsetzung des österreichischen
Aktionsplans für Beschäftigung).
Ein wichtiger Bestandteil von Aktionen zum Abbau der Einkommensunterschiede
zwischen Frauen und Männern sind Maßnahmen zur Förderung der
Teilzeitbeschäftigung im Bundesdienst. Schon bisher bestanden im Bundesdienst
fortschrittlichere rechtliche Rahmenbedingungen für Teilzeitbeschäftigung als in der
Privatwirtschaft. So haben Beamtinnen bis zum Schuleintritt ihres Kindes einen
Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit.
In der auf Initiative der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und
Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit dem
Staatssekretär für Finanzen im
Sommer 1998 gestarteten Teilzeitoffensive des Bundes werden zum einen die
Bediensteten mittels einer Informationsbroschüre detailliert über die verschiedenen
Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Teilzeitarbeit informiert; zum anderen
wurden von der Bundesregierung im Juli 1998 Erleichterungen hinsichtlich der
Aufnahme von Ersatzkräften für Bundesbedienstete, die Teilzeitarbeit in Anspruch
nehmen, beschlossen. Trotz genereller Aufnahmebeschränkung können die
Bundesdienststellen seither Ersatzkräfte für Mitarbeiterinnen, die zur Teilzeitarbeit
überwechseln, aufnehmen.
Weitere wichtige Initiativen umfassen Bildungs -, Ausbildungs - und
Weiterbildungsmaßnahmen zur Qualifizierung arbeitsloser und arbeitssuchender
Frauen, den Ausbau regionaler Frauenstiftungen, die Einrichtung innovativer
regionaler Ausbildungsstrukturen speziell für Frauen, die Finanzierung der
Tätigkeit von Vereinen, die Frauen bei der Wiedereingliederung und bei der
Unternehmensgründung unterstützen27 und Vorkehrungen zur Sicherung der
größeren Verbindlichkeit zur Erstellung von Frauenförderplänen auf den
verschiedensten Ebenen.28
Im Mai 1999 beschloß die österreichische Bundesregierung den Nationalen
Aktionsplan für Beschäftigung für das Jahr 1999, in dem weitere wesentliche
Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen gesetzt werden.
Weiters wird das Prinzip des Gender Mainstreaming als eigene Leitlinie festgelegt;
daß heißt, künftig werden alle beschäftigungspolitischen Maßnahmen auf ihre
Auswirkung hinsichtlich der Lage von Frauen am Arbeitsmarkt untersucht und
entsprechend gestaltet.
Artikel 11, Z. 1, lit. b)
--------------------------------------
27 Dazu gehören „AQUA“, „NOWA - Netzwerk für Berufsausbildung“, „Business Frauen Center“ In
diesen Zusammenhang fällt auch die Finanzierung eines Projekts zur Umsetzung des „Vierten
Aktionsprogramms der Europäischen Union für die Chancengleichheit von Frauen und Männern“
(1996 - 2000), das junge hochqualifizierte Frauen zur Übernahme von Führungsverantwortung
ermutigen will („Preparing Women to Lead“). Auf der gleichen Grundlage bewegt sich „Managing E
Quality“, das Unternehmen für Fragen der Gleichstellung sensibilisiert. Die 1984 gestartete Aktion
„Mädchen können mehr!“ (ursprünglich Töchter können mehr) dient der Erleichterung des Zugangs
von Mädchen zu unkonventionellen Lehrberufen. Weiters veranstalten verschiedene Ministerien
zahlreiche Seminare und Fachtagungen, die sich mit der Zukunftsentwicklung der Frauenarbeit - vor
allem im Zusammenhang mit den neuen Technologien - und mit der Vereinbarkeit von Familie und
Beruf befassen.
28 Im Nationalen Aktionsplan für Beschäftigung sind auch Maßnahmen zur Änderung des
Nachtarbeitsverbots
enthalten, siehe Ausführungen zu 11, z. 1, lit. f.
Chancengleichheit und Gleichbehandlung:
Durch die vierte Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz (BGBL. Nr. 44/1998), die
am 1. Mai 1998 in Kraft getreten ist, wurden Verbesserungen bei der Vollziehung
des Gleichbehandlungsgesetzes durch die Gleichbehandlungsanwaltschaft und die
Gleichbehandlungskommission herbeigeführt, in erster Linie die Errichtung von
Regionalbüros, weitere Präzisierungen zum Tatbestand der sexuellen Belästigung
und verfahrensrechtliche Regelungen.29
Wichtigster Punkt der Novelle ist die Regionalisierung der
Gleichbehandlungsanwaltschaft durch Einrichtung von Regionalbüros der
Anwältin für Gleichbehandlungsfragen. Das erste Regionalbüro der Anwältin für
Gleichbehandlungsfragen wurde bereits durch eine am 1. November 1998 in Kraft
getretene Verordnung des Bundeskanzlers errichtet. Es ist für den örtlichen
Wirkungsbereich der Bundesländer Tirol, Vorarlberg und Salzburg zuständig und hat
seinen Sitz in Innsbruck (Tirol). Dadurch soll die praktische Durchsetzung der
bestehenden rechtlichen Beschwerdemöglichkeiten in den Regionen erleichtert
werden.
Darüber hinaus wird in der Novelle festgehalten, daß sexuelle Belästigung durch
einen Dritten (Kollegen, Kunden) eine Diskriminierung darstellt, auch wenn der
Arbeitgeber Abhilfe geschaffen hat.
Außerdem regelt die Novelle verfahrensrechtliche Angelegenheiten, wie
insbesondere Ersatz der Fahrt - und Aufenthaltskosten für Auskunftspersonen und
Festlegung der Zeitpunkte für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen
nach dem Gleichbehandlungsgesetz.
Art. 11. Z. 1, lit. d)
Erhöhung des Bildungsniveaus und der Einkommensmöglichkeiten von Frauen
Mit BGBl. I Nr. 70/1998 wurde in Entsprechung des Frauenvolksbegehrens die
Möglichkeit geschaffen, neben einem karenzierten Arbeitsverhältnis nach
Mutterschutzgesetz (MSchG)/Eltern - Karenzurlaubsgesetz (EKUG) vorübergehend
eine über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehende Erwerbstätigkeit auszuüben.
------------------------------
29 Siehe Ausführungen zu Artikel 2, lit. b)
bis f) (Gleichbehandlung in der Privatwirtschaft).
Seit 1.1.1998 ist die Vereinbarung einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG
(Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetz) i.d.F. des ASRÄG 1997 (Arbeits - und
Sozialrechts - Änderungsgesetz 1997) zulässig. Eine solche Bildungskarenz kann
auch im Anschluß an einen Karenzurlaub nach MSchG bzw. EKUG vereinbart
werden. Voraussetzung ist aber, daß das Arbeitsverhältnis bereits 3 Jahre gedauert
hat und die Bildungskarenz für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu
einem Jahr vereinbart wird. Zu beachten ist, daß während der Dauer der
Bildungskarenz kein Kündigungsschutz im Sinne des MSchG bzw. EKUG besteht.
Bei Nachweis einer Weiterbildungsmaßnahme besteht Anspruch auf
Weiterbildungsgeld (siehe § 26 Abs. 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz; AlVG).
Durch eine Novelle zum Arbeitsverfassungsgesetz, die mit 16. Mai 1998 in Kraft
getreten ist, wurde eine weitere Verbesserung für berufstätige Frauen
herbeigeführt30.
Artikel 11, Z. 1. lit. e)
Arbeitslosengeld und Notstandshilfe
Die Zahl der von Arbeitslosigkeit betroffenen Personen hat sich gegenüber 1980
erheblich ausgeweitet und lag 1997 bei rund 705.000 Personen (davon 294.000
Frauen). Nach einer Annäherung der Arbeitslosenquoten von Frauen und Männern
in der ersten Hälfte der neunziger Jahre kam es in den vergangenen Jahren zu
einem fortgesetzten Anstieg der Frauenarbeitslosenquote, während jene der
Männer stagniert. Frauen weisen längere Arbeitslosigkeitsdauern auf (132
gegenüber 115 Tagen bei Männern). Während die Zahl der BezieherInnen von
Arbeitslosengeld in den letzten Jahren bei Männern stagniert und bei Frauen leicht
rückläufig ist, kam es gleichzeitig zu einem massiven Anstieg beim
Notstandshilfebezug (Frauen und Männer). 1997 bezogen 88,3% der vorgemerkten
Frauen Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe (Männer: 93,3%).
Das mittlere Arbeitslosengeld von Frauen lag 1997 bei 7.300 S (Männer: öS 9.700
S) monatlich. Ausschlaggebend für diese Unterschiede sind vor allem die
niedrigeren Löhne bzw. Gehälter der Frauen, die in der Folge als
Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld herangezogen werden. Ein weiterer
Grund für die geringe Bemessungsgrundlage der Frauen liegt im höheren Anteil an
Teilzeitbeschäftigung.
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30 Vgl. Ausführungen zu Artikel 2 lit. b)
bis f (Betriebliche Frauenförderung).
Die Anrechnung von Einkommen der im Haushalt lebenden Angehörigen führt zu
deutlich niedrigeren Leistungen bei der Notstandshilfe: Analog zum
Arbeitslosengeld zeigen sich auch hier erhebliche Unterschiede bei einer
Differenzierung nach Geschlecht: Bei Frauen lag der Median bei 6.300 S, bei
Männern bei 8.000 S. 1997 mußten 30 Prozent der Notstandshilfe beziehenden
Frauen mit einer monatlichen Leistung von höchstens 4.900 S auskommen, weniger
als ein Drittel verfügte über mehr als 7.500 S.
Situation von arbeitslosen Frauen und Männern
1996 - 1998
Vorgemerkte Arbeitslose
|
Frauen |
Männer |
1996 |
102.482 |
128.025 |
1997 |
104.768 |
128.580 |
1998 |
108.365 |
129.429 |
ArbeitslosengeldbezieherInnen
|
Frauen |
Männer |
1996 |
49.583 |
74.432 |
1997 |
49.330 |
77.691 |
1998 |
48.836 |
72.399 |
NotstandshilfebezieherInnen
|
Frauen |
Männer |
1996 |
35.708 |
35.608 |
1997 |
41.184 |
40.964 |
1998 |
46.039 |
48.440 |
Sondernotstandshilfe
Seit 1.1.1990 haben auch verheiratete Mütter, deren Partner kein oder nur ein
geringes Einkommen bezieht, Anspruch auf Sondernotstandshilfe (Im Fall
verheirateter Väter trifft das zu, wenn die Frau auf den Anspruch verzichtet hat). Seit
1. 4. 1998 besteht der Anspruch für Ausländerinnen
unter den gleichen
Voraussetzungen wie für Inländerinnen (Bis dahin war der Besitz eines
Befreiungsscheins die Voraussetzung für die Erfüllung dieses Anspruchs).
Alterssicherung von Frauen
Die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz hat 1996
eine Studie zum Thema „Neue Wege der eigenständigen Alterssicherung von
Frauen“ erstellen lassen. Darin wurden - neben einer Bewertung des derzeitigen
Alterssicherungssystems, welches sich an einer traditionellen männlichen Erwerbs -
und Lebensbiographie orientiert, Wege aufgezeigt, wie es in Zukunft eine
eigenständige und familienstandsunabhängige Alterssicherung für Frauen geben
kann.
Nachhaltige Reformmodelle wurden unter Berücksichtigung unterschiedlichster
weiblicher Lebenszusammenhänge dargestellt, auf ihre Finanzierbarkeit und
Verteilungsgerechtigkeit geprüft und gegeneinander abgewogen. Es folgte ein
intensiver Diskussionsprozeß, dessen Ziel die Vermeidung von Altersarmut durch
eine eigenständige, familienstandsunabhängige und ausreichende
Lebensstandardsicherung ist.
1997 hat die Bundesregierung ein umfangreiches Pensionsreformpaket
beschlossen, das zumindest in Teilbereichen die geschlechtsspezifischen
Lebensverläufe von Frauen mit dem Ziel der Verbesserung der Ansprüche von
Frauen auf Pensionsleistungen berücksichtigt hat. Unter anderem enthält dieses
Paket folgende Bestimmungen:
• die Anrechnung von Kindererziehungszeiten (maximal 4 Jahre für jedes Kind)
zur Verringerung bestehender Versicherungslücken von Frauen wird ab dem Jahr
2.000 durch eine höhere Bewertung dieser Zeiten verbessert;
• Personen, in der Mehrheit Frauen, die aufgrund der Betreuung von
pflegebedürftigen Angehörigen ihre Beschäftigung aufgeben, erhalten die
Möglichkeit einer günstigen Weiterversicherung angeboten.
Anläßlich des Internationalen Jahres der Älteren Menschen lud die Bundesministerin
für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz im Juni 1999 zu einer
Fachtagung zum Thema „Frauen werden älter“ Frauen und Expertinnen ein.
Erstmals wurde damit in Österreich das
Umgehen mit dem Älterwerden aus einer
frauenspezifischen Perspektive thematisiert. Ausgehend von dieser äußerst
erfolgreichen Initiative, die auf ein breites öffentliches wie mediales Interesse stoß,
wurden bereits weitere Aktivitäten (Multiplikator - Innenseminare) für diese Zielgruppe
(Frauen ab ca. 50 Jahren) geplant und sollen zukünftig verstärkt gesetzt werden.
Erweiterung des Versicherungsschutzes
Seit Anfang 1994 besteht eine Meldepflicht für geringfügig beschäftigte Personen
(das sind Personen mit einem Einkommen, das den Betrag von 3.830 S
(Berechnung 1998) nicht übersteigt). Seit 1. Jänner 1998 sind Personen, bei denen
die Gesamtheit der Entgelte aus unselbständigen Erwerbstätigkeiten die
Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, in die Vollversicherung einbezogen; für
DienstnehmerInnen, deren Entgelte insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze nicht
übersteigen, besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung.
Im Bereich der freiberuflich bzw. selbständig Tätigen etablierten sich in den letzten
Jahren neue Formen von Abhängigkeit (z.B. Teleheimarbeit, „Werkverträge“), von
denen vor allem Frauen betroffen sind. Diese Selbständigen haben weder
Dispositionsfreiheit noch Gewinnchancen. Für sie wurde der Begriff „Abhängige
Selbständige“ geprägt. Typisch für sie ist, daß sie nur für einen Auftraggeber
arbeiten, ihre Leistungen daher nicht am Markt anbieten, keine Arbeitnehmer/innen
beschäftigen, kaum Eigenkapital einbringen können und ihr Nettoeinkommen nicht
über einem vergleichbaren Nettolohn liegt.
Um diesen Personen den Schutz des Sozialversicherungssystems nicht länger
vorzuenthalten, wurde bereits durch die im Strukturanpassungsgesetz 1996
verankerte Einbeziehung der freien DienstnehmerInnen in die Solidargemeinschaft
der Sozialversicherung ein erster Schritt zu einer umfassenden Sozialversicherung
gesetzt. Im Rahmen der 54. und 55. Novelle zum Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz bzw. der 22. und 23. Novelle zum Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz erfolgte im Hinblick auf die Entschließung des
Nationalrates E 24 - NR/XX. GP, in der eine breite und faire Einbeziehung aller
Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung gefordert wurde, eine Konkretisierung
des DienstnehmerInnenbegriffes, eine Neufassung des Begriffes des/der freien
Dienstnehmers/in sowie die Einbeziehung der „neuen Selbständigen“ in die
gesetzliche Sozialversicherung.
Artikel 11, Z. 1, lit. f)
Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Die Wahrnehmung dieser Anliegen fällt in den Zuständigkeitsbereich der
Gleichbehandlungskommission. Nach dem Gleichbehandlungsgesetz liegt
sexuelle Belästigung vor, wenn am Arbeitsplatz „ein der sexuellen Sphäre
zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt, für
die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist...“. Empirischen
Werten zufolge sind Frauen, die sexuelle Belästigung nicht hinnehmen wollen,
besonders gefährdet, ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Ansatzpunkte sind hier
Präventionsmaßnahmen der ArbeitgeberInnen sowie eine bessere arbeitsrechtliche
Absicherung (beispielsweise in Form eines befristeten Kündigungsschutzes, eines
subjektiven Beschwerderechtes, um Frauen vor Gegenklagen zu schützen, eines
gesetzlichen Verbotes der Benachteiligung durch Arbeitgeber und Vorgesetzte
infolge einer Beschwerde) der betroffenen Frauen. Diskriminierungen bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind äußerst selten und in der Regel eine
Folgediskriminierung vor allem nach sexueller Belästigung.
Regelung der Nachtarbeit
Da die Verhandlungen über ein allgemeines geschlechtsneutrales
Nachtarbeitsgesetz bisher noch zu keiner Einigung geführt haben, wurde eine
Übergangslösung beschlossen. Seit 1.1.1998 können Ausnahmen vom
Nachtarbeitsverbot für Frauen auch durch Kollektivvertrag zugelassen werden.
Voraussetzung ist jedoch, daß sowohl weibliche als auch männliche Dienstnehmer in
seinen Geltungsbereich einbezogen und geeignete Ausgleichsmaßnahmen
festgelegt werden (z.B. Zeitzuschläge, Zusatzurlaube, zusätzliche Ruhepausen,
geeignete Transportmöglichkeiten usw.). Weiters muß ein Versetzungsanspruch bei
nachweislicher Gesundheitsgefährdung vorgesehen sein. Die Nachtarbeit kann
überdies nicht einseitig angeordnet, sondern sie muß vereinbart werden.
Es wurden bereits eine ganze Reihe von solchen Kollektivverträgen abgeschlossen,
z.B. in den Bereichen Metallindustrie, Bergbau, Kunststoffverarbeitendes Gewerbe,
Zuckerindustrie, Nahrungs - und Genußmittelindustrie, Holzverarbeitende Industrie,
Großbäckereien, Blumenbinderei und - handel, zahnärztliche und dentistische
Praxen, Videotheken.
Österreich hat bezüglich der Frauennachtarbeit einen Vorbehalt zu Art. 11
abgegeben. Dieser kann jedoch erst zurückgezogen werden, wenn das Frauen -
nachtarbeitsverbot zur Gänze aufgehoben wurde.
Artikel 11, Z. 2, lit. a)
Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Seit März 1999 bevorzugen die von sozialdemokratischen Regierungsmitgliedern
geleiteten Bundesministerien bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen jene
Unternehmen, die Maßnahmen der Frauenförderung oder der Vereinbarkeit von
Beruf und Familie ergreifen. 31
Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf intensiviert das Bundes -
ministerium für Umwelt, Jugend und Familie die Kooperation mit der Wirtschaft. Ziel
ist es, gemeinsame Modellprojekte für eine familiengerechte Arbeitswelt zu
entwickeln. Das „Österreichische Audit FAMILIE & BERUF" orientiert sich an einer
Idee aus den USA, dem „family friendly Index“ des New Yorker „Families & Work
Institute“. Dieser Index gibt an, wie familienbewußt ein Unternehmen handelt. Er hat
sich in den USA mittlerweile zu einem anerkannten Instrument personalpolitischer
Innovation entwickelt. Mit dem Audit "FAMILIE & BERUF“ für eine familienfreundliche
Arbeitswelt wird die „Familienfreundlichkeit“ eines Unternehmens anhand eines
umfangreichen Kriterienkataloges beurteilt (z.B. Arbeitszeit, Arbeitsort, Arbeits -
organisation) und nach betriebswirtschaftlichen Kriterien überprüft.
In Österreich wurde dieses Projekt im März 1998 mit zehn Pilotunternehmen
gestartet. Das Zertifikat des Audits ist auf drei Jahre befristet, danach folgt erneut
eine Phase der Überprüfung. Die Pilotphase wurde im November 1998 mit der
Verleihung der Grundzertifikate abgeschlossen. Das Interesse zur Teilnahme am
Audit seitens der Unternehmen ist sehr groß.
Das Projekt ,,Managing - E - Quality“ bietet Hilfe für die einzelnen Unternehmen an und
hat sich als Hauptziele die Sensibilisierung für die Veränderung von
Organisationsstrukturen in Richtung bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie,
speziell bei Männern, aber auch die Entwicklung entsprechender innerbetrieblicher
-----------------------------
31 siehe auch Ausführungen in Artikel 2 lit. b) bis lit. f) zu Öffentliche Auftragsvergabe im Zeichen der
Frauenförderung
Maßnahmenprogramme, gesetzt. Damit soll die Chancengleichheit auf dem
Arbeitsmarkt hinsichtlich Teilhabe, Stabilität von Arbeitsplätzen,
Aufstiegsmöglichkeiten von Frauen erhöht werden. Besondere Bedeutung kommt im
Projekt auch einem frauenpolitisch relevanten Perspektivenwechsel zu, und zwar
Männer als Mitverantwortliche für die gesellschaftliche Arbeitsteilung.
Primäre Zielgruppe des Projektes sind Führungskräfte in öffentlichen und privaten
Organisationen, ressourcenstarke Männer und gegebenenfalls Frauen, die über die
Einstellung und Förderung von Personal sowie deren Arbeitsbedingungen
entscheiden. Angesprochen sind aber auch OrganisationstrainerInnen und
Schulungseinrichtungen, die für Schulungen mit gleichstellungsorientierten
Schwerpunkten sensiblisiert und gewonnen werden sollen, sowie
Personalvertretungen und andere Schlüsselpersonen in Organisationen, die für die
Implementierung von entsprechenen Maßnahmen relevant sind.
Artikel 11, Z. 2, lit. b)
Elternkarenz
Seit Jänner 1990 besteht die Möglichkeit, daß Mütter und Väter den Karenzurlaub
wahlweise in Anspruch nehmen. Mit dem Karenzurlaubserweiterungsgesetz (1.7.
1990) wurde die Dauer des Elternkarenzurlaubes um ein Jahr verlängert.
Während des Karenzurlaubes wird Karenzgeld (1999: 185,50 S pro Tag) gezahlt.
Für Geburten ab 1.7.1996 gebührt das Karenzgeld nur dann bis zur Vollendung des
zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn es von beiden Elternteilen abwechselnd in
Anspruch genommen wird. Wird es nur von einem Elternteil in Anspruch genommen,
gebührt es bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes.
Ein wichtiges sozialpolitisches Instrument stellt die im Mutterschutz - bzw.
Elternkarenzurlaubsgesetz vorgesehene und durch das Arbeitsrechtliche
Begleitgesetz 1992 eingeführte Möglichkeit einer - mit dem Arbeitsgeber zu
vereinbarenden - Teilzeitbeschäftigung von Eltern (leibliche sowie Adoptiv - und
Pflegeeltern) kleiner Kinder dar.
Ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit für Eltern von Kleinkindern und die Ausweitung
bis zum 6. Geburtstag des Kindes wurde bereits im Zuge des
„Gleichbehandlungspaketes“ diskutiert und wird neben der Forderung nach einer
flexibleren Inanspruchnahme der Teilzeitkarenz in den Verhandlungen im
Zusammenhang mit der Umsetzung der Elternurlaubsrichtlinie als wichtiges
frauenpolitisches Anliegen gefordert.
Ein weiteres wichtiges Ziel ist der Zugang zu zusätzlichen Verdienstmöglichkeiten
während der Karenzzeit. Ursprünglich war es einer Frau überhaupt nicht möglich,
während des Karenzurlaubs etwas dazu zu verdienen. Mit dem
Karenzurlaubserweiterungsgesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, neben dem
karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung auszuüben. Jedoch
bestand auch hier noch immer das Problem, daß selbst bei einer kurzzeitigen
Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze der Anspruch auf Karenzgeld für diesen
Monat verloren ging. Im Zuge des „FrauenvoIksbegehrens"32 wurde daher gefordert,
diese starre Grenze zu lockern. Seit Mai 1998 sind auch solche Erwerbstätigkeiten
zulässig, die diese Geringfügigkeitsgrenze (nur vorübergehend) überschreiten.
Damit soll Arbeitnehmerinnen, die sich in Karenz befinden, der Wiedereinstieg in das
Berufsleben erleichtert werden.
Zur Umsetzung der Elternurlaubsrichtlinie (RL 96/34/EG) und der im Nationalen
Aktionsplan für Beschäftigung enthaltenen Maßnahmen wurden 1999 im Rahmen
eines „kleinen Familienpakets“ weitere Verbesserungen zur flexiblen Gestaltung der
Karenzzeit zwischen Müttern und Vätern geschaffen, die ab dem Jahr 2000 wirksam
werden. Kernpunkte der neuen Regelung sind ein eigenständiger Anspruch auf
Karenz für Väter, die Ermöglichung einer etappenweisen Inanspruchnahme der
Karenzeit für Mütter und Väter bis zum 7. Geburtstag des Kindes sowie eine
zweimalige Teilungsmöglichkeit des Karenzurlaubes zwischen Mutter und Vater bis
zum 2. Geburtstag des Kindes.
Art. 11, Z 2, lit. c)
Kinderbetreuungseinrichtungen
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32 Siehe Ausführungen zu Artikel 7.
Der Zugang zu Kinderbetreuungseinrichtungen stellt eine wichtige Voraussetzung
für die Überwindung der Diskriminierung von Frauen am Arbeitsmarkt dar.
In Österreich hatten im Berichtsjahr 1997/98 fast alle Kinderkrippen ganztägig ohne
Unterbrechung geöffnet: Von 434 Kinderkrippen (öffentlich und privat) haben 427
durchgehend geöffnet, die restlichen 7 sind nur als halbtägige Unter -
bringungsmöglichkeiten konzipiert. Bei den Kindergärten sind von den 4.553 nur
2.796 (also 61 Prozent) ganztägig geöffnet. 1.045 sind nur halbtägige Unter -
bringungsmöglichkeiten und 646 werden über Mittag geschlossen. Die restlichen 66
werden überhaupt nur saisonmäßig geführt. Besonders kraß ist die Situation in der
Steiermark, Tirol und Vorarlberg: in der Steiermark haben 21 Prozent, in Tirol 8 und
in Vorarlberg sogar nur 7 Prozent ohne Unterbrechung geöffnet. Nur 33 von 4.553
Kindergärten österreichweit (ca. 0,7 Prozent) bieten eine Samstags - und
Sonntagsbetreuung an. Nur in Niederösterreich gibt es keinen einzigen Kindergarten
mit Wochenendbetreuung. (In Burgenland, Kärnten, Oberösterreich und Salzburg
gibt es zumindest einen mit einem solchen Angebot.) (vgl. ÖSTAT: Krippen,
Kindergärten und Horte Berichtsjahr 1997/98, S.83)
1997 wurden in Österreich von Bund und Ländern insgesamt 1,2 Milliarden Schilling
für den Ausbau von Kinderbetreuungseinrichtungen in Österreich investiert.
Damit konnten rund 19.000 neue Kinderbetreuungsplätze, zu über 80% im Bereich
der Kindergärten, also für Kinder zwischen 3 und 6 Jahren, bereitgestellt werden.
Gleichzeitig wurden damit rund 2.000 zusätzliche Arbeitsplätze - in erster Linie
Frauenarbeitsplätze - geschaffen.
1999 werden zur Errichtung von weiteren dringend notwendigen
Kinderbetreuungsplätzen von Bund und Ländern abermals 1,2 Milliarden Schilling
zur Verfügung gestellt. Entsprechend der Betreuungssituation in Österreich werden
diese Mittel vorrangig für die Schaffung von Betreuungseinrichtungen für Kinder
unter 3 Jahren und für Schulkinder eingesetzt. Auf eine bedarfsgerechte Flexibilität
der Betreuungseinrichtungen unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit von Beruf
und Familie wird besonderes Augenmerk gelegt.
Die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz unterstützt
darüber hinaus Projekte zur
Professionalisierung und zur Schaffung von
Beschäftigungsmöglichkeiten für Tageseltern: So etwa das transnationale Projekt
„Cinderella“, das in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmarktservice Österreich im
Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Employment NOW finanziell gefördert wird.
,,Cinderella“ erarbeitet und prüft Wege zur Reform der Ausbildung und der Förderung
von Einrichtungen mit arbeits - und sozialrechtlicher Absicherung für Tageseltern.
Mittlerweile liegen ein ausgearbeitete Berufsbild sowie ein Ausbildungscurriculum für
Tages - und Pflegeeltern vor.
Personen mit Betreuungspflichten wurde außerdem mit dem „Arbeits - und
Sozialrechtsänderungsgesetz“ (1997) das Recht eingeräumt, mit ihren
ArbeitgeberInnen eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu vereinbaren. 33
Seit 1988 gewährt das Arbeitsmarktservice eine Kinderbetreuungsbeihilfe für Frauen
und Männer, die eine Arbeit aufnehmen oder einen Kurs des Arbeitsmarktservices
besuchen wollen und über ein niedriges Familieneinkommen verfügen. Die
Kinderbetreuungsbeihilfe wurde 1997 ausgeweitet. Insgesamt gab es 1997 14.839
Förderfälle, davon ergingen 14.560 Förderungen an Frauen.
Art. 11, Z 2, lit. d)
In Ausführung der Mutterschutz - Richtlinie 92/85/EWG wurden die Bestimmungen
über die Beschäftigungsverbote für werdende Mütter durch die Mutterschutzgesetz -
Novelle im Jahre 1995 neuerlich verschärft und ein besonderes Evaluierungssystem
zur Beurteilung der Gefahren von schwangeren Frauen am Arbeitsplatz eingeführt.
Weiters sind nunmehr auch Beschäftigungsverbote für stillende Mütter vorgesehen.34
Artikel 12: Beseitigung der Diskriminierung von Frauen
im Bereich der Gesundheit
------------------------------------
33 Vgl. Ausführungen zu Artikel 5, lit. b.
34 Vgl. Artikel 4, Z. 2.
Neuregelung der Arbeitszeit in Krankenanstalten
1997 wurde ein eigenes Krankenanstalten - Arbeitszeitgesetz geschaffen, mit dem die
Angehörigen von Gesundheitsberufen, die in Krankenanstalten beschäftigt werden
ein einheitliches Arbeitszeitrecht erhalten. Dadurch sollen vor allem die bis dahin
üblichen Arbeitszeiten von bis zu 100 Wochenstunden, von bis zu 72 Stunden
durchgehender Dienst und von bis zu 17 Nachtdiensten pro Monat in einzelnen
öffentlichen Krankenanstalten auf ein arbeitsmedizinisch zumutbares Maß
eingeschränkt werden.
Diese Regelung betrifft besonders Frauen, da sie vor allem in der Gruppe der
KrankenpflegerInnen, HelferInnen etc. nach wie vor die Mehrheit bilden. Auch unter
den ÄrztInnen ist der Anteil von Frauen - nicht nur auf den Dienst in
Krankenanstalten bezogen - im Steigen begriffen, wenn er sich auch noch immer nur
auf ein Drittel der Gesamtbeschäftigten beläuft: So waren im Dezember 1997 von
32.720 berufsausübenden ÄrztInnen 11.305 Frauen.
Gesundheitsförderung
Dieser Bereich, der hauptsächlich auf einer dezentralen Struktur beruht, nimmt
innerhalb des österreichischen Gesundheitssystems einen wichtigen Platz ein. Im
März 1998 trat das Bundesgesetz über Maßnahmen und Initiativen zur
Gesundheitsförderung, - aufklärung und - information (Gesundheitsförderungsgesetz)
in Kraft, mit dem zusätzliche Mittel von jährlich 100 Mio. S zur Umsetzung der
„Initiative Gesundheitsförderung“ zur Verfügung gestellt werden. Mit der Verwaltung
der Mittel wurde der Fonds „Gesundes Österreich“ beauftragt. Vom Fonds werden
praxisbezogene Aktivitäten und flankierende wissenschaftliche Studien sowie
Netzwerkaktivitäten gefördert, weichen ein ganzheitlicher Gesundheitbegriff
zugrunde liegt.
Mit der Etablierung der Österreichischen Netzwerke „Gesundheitsfördernde
Schulen“, „Gesunde Städte Österreichs“, „Betriebliche Gesundheitsförderung“ und
„Gesundheitsfördernde Krankenhäuser“ konnten nachhaltige Infrastrukturen zur
Gesundheitsförderung in Österreich geschaffen werden.
Diese Maßnahmen sind teilweise in Zusammenarbeit mit WHO und EU entstanden
und leisten auch einen Beitrag zur Chancengleichheit im Gesundheitswesen. Die
ganzheitlichen gesundheitlichen Bedürfnisse von Frauen werden heute verstärkt
berücksichtigt, wobei auch auf spezifische
Gruppen - junge Mädchen, Frauen in
der Menopause und ausländische Frauen - besonders eingegangen wird. Ein
solches Modellprojekt ist das WHO - Modellprojekt FEM - Frauen - Eltern - Mädchen,
das eine breite Palette von Kursen, Workshops, praktischen Angeboten und
Beratung bietet. 1999 wird zusätzlich zu dem FEM - Gesundheitszentrum an der
Semmelweis - Frauenklinik, das mit dem Gesundheitspreis der WHO ausgezeichnet
wurde, ein zweites Zentrum im Süden von Wien (Kaiser - Franz - Joseph - Spital)
eröffnet.
HIV - Aids: Prävention und Behandlung
Bis Ende 1998 wurden in Österreich 1.887 AIDS - Fälle registriert, wovon bereits
1.194 Personen verstorben sind. Entsprechend dem internationalen Trend kam es
auch in Österreich nach einem Gipfel 1993 zu einem kontinuierlichen Rückgang von
AIDS - Neuerkrankungen. Während 1995 noch 203 Erkrankungsfälle auftraten, waren
dies 1998 nur mehr 91 (vorläufige Zahlen). Auch die Zahl der Todesfälle zeigte eine
deutlich rückläufige Tendenz, dies ist die Folge der verbesserten
Therapiemöglichkeiten. Der Anteil der Frauen, die im Jahre 1998 AIDS neuerkrankt
sind, beträgt 19,6 %.
Seit Inkrafttreten des AIDS - Gesetzes sind Prostituierte dazu verpflichtet, sich
mindestens alle drei Monate einem AIDS - Test zu unterziehen. Ein zielführender
Präventionsansatz wäre auf „Freier" auszurichten, um zu verhindern, daß diese
(z.B. von Geheimprostituierten) risikoreiche Sexualpraktiken bzw. ungeschützten
Verkehr verlangen und damit zur Ausbreitung der Infektion beitragen. Die HIV - AIDS -
Prävention bei Prostituierten wird weiter ausgebaut und auch Projekte in den
Bundesländern begonnen.
In - vitro - Fertilisation
Seit 1992 regelt das Fortpflanzungsmedizingesetz die Zulässigkeit von medizinisch
unterstützter Fortpflanzung im Hinblick auf Zustimmung, Beratung und Aufzeichnung
sowie Verwendung und Aufbewahrung von Samen, Eizellen und
entwicklungsfähigen Eizellen.
Eine Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen war bis dato jedoch
nicht vorgesehen. Am 1.1.2000 tritt nun ein Gesetz in Kraft, mit welchem zur
Mitfinanzierung der In - Vitro - Fertilisation ein öffentlichrechtlicher Fonds eingerichtet
wird, der bei Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen 70 % der Behandlungskosten
trägt. Der Selbstbehalt in der Höhe von 30 % kann von den Ländern oder
Gemeinden übernommen werden. Anspruch auf Kostentragung besteht für
höchstens vier Versuche pro angestrebter Schwangerschaft sofern die Frau das 40.
und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Mutter - Kind - Betreuung
Die Bemühungen zur Verbesserung der medizinischen Betreuung von
Schwangeren, Säuglingen und Kleinkindern wurden im Berichtszeitraum fortgesetzt.
Das seit 1974 bestehende Mutter - Kind - Paß - Untersuchungsprogramm dient der
Sicherstellung einer medizinischen Grundbetreuung während der Schwangerschaft
und in den ersten Lebensjahren des Kindes. Die Durchführung der im Mutter - Kind -
Paß vorgesehenen Untersuchungen war bis Ende 1996 Voraussetzung für den
Erhalt einer erhöhten Geburtenbeihilfe (15.000 S.). Diese erhöhte Geburtenbeihilfe
wurde ab 1997 durch einen Mutter - Kind - Paß - Bonus in der Höhe von S 2.000,--
ersetzt, der unter der Voraussetzung der Durchführung der während der
Schwangerschaft und bis Ende des 1. Lebensjahres des Kindes vorgesehenen
Untersuchungen gewährt wird und darüber hinaus einer sozialen Staffelung
unterliegt.35
Die im Mutter - Kind - Paß vorgesehenen Untersuchungen haben mit dazu beigetragen
die Säuglingssterblichkeit wesentlich zu senken und zwar von 23,5 % im Jahr 1974
auf 4,7 %o im Jahr 1997. Auch die Müttersterblichkeit konnte von 19,5 auf 2,4 Fälle
pro 100.000 Lebendgeborene im Jahre 1997 gesenkt werden.
Artikel 13
Überwindung der Diskriminierung von Frauen in anderen Bereichen
Artikel 13, lit a)
Familienförderung
---------------------------------
35 Dieser Mutter - Kind - PaßBonus wird nur dann ausgezahlt, sofern das Familieneinkommen 504.000 S
36.627,11 Euro) nicht
übersteigt.
Um den Familien einen Teil der durch Kinder entstehenden Kosten abzugelten, wird
für jedes Kind aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds Familienbeihilfe
bezahlt. Diese Leistung gilt bis zur Vollendung des 19. bzw. 21. (im Falle von
Arbeitslosigkeit) oder 26. Lebensjahres (bei längerer Ausbildungsdauer) des Kindes.
Im Rahmen der Reform der Familienbesteuerung wurde in einer ersten Etappe für
1999 die Familienbeihilfe in allen Altersstaffeln um 125 S pro Monat und Kind,
weiters auch der Kinderabsetzbetrag um 125 S pro Monat und Kind erhöht. Ab
2000 werden die Familienleistungen neuerlich angehoben. Der Kinderabsetzbetrag
beträgt einheitlich 700 S pro Kind, die bis inklusive 1999 beim Kinderabsetzbetrag
berücksichtigte Mehrkinderstaffel wird ab 2000 bei der Familienbeihilfe
berücksichtigt. Die Familienförderung, mit dieser Neuregelung gegenüber 1998 um
3000 S im Jahr 1999 und um 6000 S ab 2000 pro Jahr und Kind angehoben, beträgt
ab 2000: für das 1. Kind zwischen 0 und 10 Jahren 2.150 S, das 2. Kind 2.325 S und
ab dem 3. Kind 2.500 5. Für Kinder ab Vollendung des 10. bis zur Vollendung des
19. Lebensjahres erhöht sich dieser Betrag um jeweils 250 S, für Kinder ab 19 bis
zur Vollendung des 26. Lebensjahres um weitere 300 S. Mit dieser Reform der
Familienbesteuerung, die den Familien 12 Mrd. S gebracht hat, wurde einem
Verfassungsgerichtshoferkenntnis Rechnung getragen, das feststellt, daß Kinder
nicht bloß Sache privater Lebensgestaltung und des persönlichen Risikos seien.
Der Betrag, bis zu dem der Alleinverdienerabsetzbetrag36 (bei mindestens einem
Kind) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag in Form einer Negativsteuer ausbezahlt
werden kann, wurde ab 1999 von 2.000 S auf 5.000 S angehoben.
Artikel 13 b)
Schuldenregulierungsverfahren
Mit dem Anfang 1995 für NichtunternehmerInnen eingeführten
Schuldenregulierungsverfahren, das schwerstverschuldeten Privatpersonen nach
---------------------------------
36 Der Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 5.000 S steht zu, wenn ein Steuerpflichtiger mehr als 6
Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht
dauernd getrennt lebt oder ein Steuerpflichtiger mehr als 6 Monate im Kalenderjahr mit einem
Lebensgefährten zusammenlebt und mindestens ein Kind, für das einer der Partner Familienbeihilfe
bezieht, vorhanden ist. Seit 1994 darf der Ehepartner höchstens 30.000 S jährlich dazuverdienen
(vorher 20.000 S), ohne daß der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag verloren geht. In einer
Familie mit mindestens einem Kind (für das Familienbeihilfe bezogen wird) oder in einer Partnerschaft
(eheähnlichen Gemeinschaft) mit mindestens einem Kind darf der (Ehe -)Partner Einkünfte von
höchstens 60.000 S jährlich erzielen. Vom Alleinverdienerabsetzbetrag (bei mindestens einem Kind)
und Alleinerzieherabsetzbetrag werden bis zu 2.000 S in Form einer Negativsteuer ausbezahlt, wenn
eine steuerliche
Absetzung infolge zu geringen Einkommens nicht oder nicht vollständig
möglich ist.
Ablauf einer gewissen Zeit und Erfüllung einer Mindestquote eine
Restschuldbefreiung in Aussicht stellt, verband sich ursprünglich die Erwartung,
dadurch auch einkommens - bzw. vermögenslosen Frauen, die Bürgschaften für ihre
Ehepartner eingegangen waren, Möglichkeiten zur Entschuldung bereitzustellen. Die
ersten Erfahrungen zeigten allerdings, daß gerade armutsgefährdete Frauen die
Antragsvoraussetzungen für das Schuldenregulierungsverfahren häufig nicht
erbringen konnten.
Im Rahmen einer Novellierung des Konsumentenschutzgesetzes wurde daher 1997
ein richterliches Mäßigungsrecht bei Bürgschaften geschaffen. Danach kann der
Richter bei einem unbilligen Mißverhältnis zwischen Schuld und Leistungsfähigkeit
des Bürgen die Verbindlichkeit veringern oder ganz erlassen. Weiters wurde eine
verstärkte Informationspflicht des Unternehmers bei der Kreditaufnahme von
Ehepaaren eingeführt.
Abgesehen davon werden seitens der Frau Bundesministerin für
Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz bereits Vorschläge zur
Verbesserung des eigentlichen Schuldenregulierungsverfahrens ausgearbeitet. Eine
Arbeitsgruppe im Bundesministerium für Justiz über die „Erfahrungen mit dem
Privatkonkurs“ beschäftigt sich seit 1998 mit möglichen Änderungen des Verfahrens.
Artikel 14:
Beseitigung der Diskriminierung der Frau in ländlichen Gebieten37
Erhebung der Situation
Zu diesem Bereich wurden vom Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft
maßgeblich finanzierte Studien erstellt, die sich mit der Situation und dem
Selbstverständnis der Bäuerinnen in Österreich auseinandersetzen. Beispiele sind
die Forschungsprojekte „Bäuerinnen im Spannungsfeld zwischen Tradition und
Moderne“ und eine „Untersuchung zur Situation von Bäuerinnen in Österreich 1996“.
Artikel 14, Z. 2, lit. d)
--------------------------------
37 Siehe auch Artikel 3, Abschnitt über die
EZA.
Das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft veranstaltet in Kooperation mit
den Landwirtschaftskammern der Länder Fortbildungs - und
Qualifizierungsprogramme für Bäuerinnen, z. B. zu den Themen „Urlaub am
Bauernhof" und „Bäuerliche Direktvermarktung“. Durch diese Initiativen soll es
Bäuerinnen ermöglicht werden, Erwerbsalternativen aufzugreifen und diese in
qualifizierter Form anzubieten.
Artikel 16,
Beseitigung der Diskriminierung der Frau in Ehe und Familie38
Artikel 16, lit. c)
Reform des Ehe - und Ehescheidungsrechtes
Seitens des Bundesministerium für Justiz wurde in Zusammenarbeit mit der
Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und dem
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie eine Reform des Ehe - und
Ehescheidungsrechtes sowie des scheidungsspezifischen Ehewirkungsrechtes
vorbereitet.
Mit dem Eherechts - Änderungsgesetz vom 22. Juni 1999, das am 1. Jänner 2000 in
Kraft tritt, wurden wichtige Reformvorstellungen umgesetzt.
Die Novelle ist darauf ausgerichtet, die Grundsätze der Gleichberechtigung und der
Partnerschaft in der Ehe verstärkt zu betonen, den Schutz des wirtschaftlich
schwächeren Ehegatten auszubauen, das Zerrüttungsprinzip im Ehescheidungsrecht
mehr in den Vordergrund zu stellen, die Unterhaltsregelungen mehr am
Bedarfsprinzip zu orientieren und die Mediation zu fördern. Die bisherigen
Grundlinien des Ehe - und Ehescheidungsrechtes sowie des
scheidungssspezifischen Ehewirkungsrechtes wurden jedoch prinzipiell beibehalten.
Im einzelnen sind insbesondere folgende Neuregelungen von Bedeutung:
------------------------------------
38 Siehe auch Ausführungen in Artikel 2 und 5 zu Gewaltschutz für Frauen und Kinder und
Maßnahmen gegen Gewalt in der Familie, sexuellen Mißbrauch etc. - sowie in Artikel 11, z. 2, lit. c zu
Kinderbetreuungseinrichtungen.
Die Pflicht zur Mitwirkung eines Ehegatten am Erwerb des anderen, soweit sie
zumutbar und nach den Lebensverhätnissen der Ehegatten üblich ist, also z.B. im
bäuerlichen Bereich, kann in Zukunft durch Vereinbarung zwischen den Ehegatten
ausgeschlossen werden.
Die partnerschaftliche Teilung der Versorgungsarbeit wurde im Gesetz verdeutlicht
und ein einseitiges Abgehen von einer einmal einvernehmlich festgelegten
Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft ermöglicht. 39
Neugeschaffen wurde auch die Möglichkeit für den einkommensschwächeren oder
einkommenslosen Ehegatten, die Leistung des Unterhalts auch bei aufrechter
Haushaltsgemeinschaft ganz oder teilweise in Geld zu verlangen, soferne ein
solches Verlangen nicht unbillig ist.
Die Gründe für eine Verschuldensscheidung wurden im Eherechts - Änderungsgesetz
unter den schweren Eheverfehlungen zusammengefaßt. Die Zufügung körperlicher
Gewalt oder schweren seelischen Leids sind genauso wie Ehebruch ausdrücklich als
schwere Eheverfehlung angeführt, die - Zerrüttung der Ehe vorausgesetzt - zur
Scheidung einer Ehe führen können.
Eine der wesentlichsten Neuregelungen betrifft die Einführung eines nachehelichen
Bedarfsunterhalts, der unabhängig vom Verschulden an der Scheidung befristet
zugesprochen werden kann, wenn einem geschiedenen Ehegatten aufgrund der
Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht
zugemutet werden kann, was bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes
vermutet wird. Ein verschuldensunabhängiger Unterhalt nach dem Lebensbedarf ist
weiters dann zu gewähren, wenn sich ein Ehegatte im Einvernehmen mit dem
anderen Ehegatten der Haushaltsführung sowie gegebenenfalls der Kindererziehung
oder der Betreuung eines Angehörigen gewidmet hat und ihm durch den dadurch
bedingten Mangel an Erwerbsmöglichkeiten nicht zugemutet werden kann, sich
selbst ganz oder teilweise zu erhalten. Diesfalls kann der Unterhalt auch unbefristet
------------------------------------
39 siehe auch Ausführungen in Artikel 5 lt.
b) zu Partnerschaftliche Teilung der Versorgungsarbeit
zugesprochen werden, wenn auch in Zukunft nicht erwartet werden kann, daß der
Ehegatte seinen Unterhalt wieder selbst sichern kann.
Neu vorgesehen wurde auch eine Verpflichtung des Gerichts, mit Zustimmung der
betroffenen Partei den zuständigen Sozialversicherungsträger zu verständigen,
wenn ihr aufgrund der Auflösung der Ehe der Verlust der Krankenversicherung droht.
Der Versicherungsträger hat diese Partei über die sozialversicherungsrechtlichen
Folgen der Eheauflösung und Möglichkeiten der Fortsetzung des
Versicherungsschutzes zu informieren.
in Zukunft wird im Fall der Ehescheidung auch eine Ehewohnung , die in die Ehe
eingebracht, von Todes wegen erworben oder von einem Dritten geschenkt wurde,
in das Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens einbezogen,
wenn der andere Ehegatte auf sie angewiesen ist oder ein gemeinsames Kind einen
berücksichtigungswürdigen Bedarf daran hat. Auch eheliches Gebrauchsvermögen
oder eheliche Ersparnisse, die in ein Unternehmen, an dem zumindest einer der
Ehegatten „beteiligt“ ist, eingebracht oder sonst dafür verwendet werden, sind dann
grundsätzlich bei der Aufteilung zu berücksichtigen.
Mit dem Eherechts - Änderungsgesetz 1999 wurde weiters ausdrücklich klargestellt,
daß das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Verpfändung und Belastung eines
Hauses oder einer Eigentumswohnung zur Sicherung des dringenden
Wohnbedürfnisses eines Ehegatten zulässig ist. Mit diesen Sicherungsmitteln ist ein
besserer Schutz vor dem Verlust dieser Ehewohnungen gewährleistet. Ist bereits ein
Verfahren auf Auflösung der Ehe anhängig, können diese gerichtlichen Verbote
leichter als bisher erwirkt werden.
Weiters wurden das Institut der Mediation im Eherechts - Änderungsgesetz und damit
im Zusammenhang stehende materiell - und verfahrensrechtliche Bestimmungen
sowie eine Verpflichtung der Gerichte, unvertretene Parteien erforderlichenfalls auf
entsprechende Beratungsangebote hinzuweisen, verankert.
Einem oft geäußerten Wunsch aus der Praxis entsprechend wurde auch die
Möglichkeit geschaffen, daß
Ehegatten auf ihr Verlangen eine Ausfertigung der
Entscheidung über die Auflösung der Ehe, in der keine Entscheidungsgründe
angeführt sind, erhalten können. Der Antrag auf Ausstellung einer solchen
Entscheidungsausfertigung ist jederzeit möglich.
Beratung in Scheidungsverfahren
Ausgehend von einem Modellprojekt im Jahre 1994/1995 führen das BM für
Umwelt, Jugend und Familie und das Bundesministerium für Justiz das Projekt
„Mediation“ durch. Ziel diese Projekts ist es, Personen, die sich in Scheidungs -,
Obsorge - oder Besuchsrechtskonflikten befinden, eine alternative, konstruktive
Konfliktregelungsmethode anzubieten, die die Interessen und Bedürfnisse aller
Betroffenen berücksichtigt und somit zu einer für sie befriedigenden Lösung führt.
Das Projekt begann in zwei Bezirksgerichts - Sprengeln und wird mit dem Ziel einer
flächendeckenden Versorgung für ganz Österreich kontinuierlich ausgeweitet.
Derzeit wird Mediation an rund 40 Bezirksgerichten von 28 Mediationsteams in
sechs Bundesländern angeboten. Eine Ausdehnung auf weitere 40 Bezirksgericht -
Standorte - in Zusammenarbeit mit dem BM für Justiz - steht unmittelbar bevor. Ein
nach sozialen Kriterien gestaffeltes Tarifmodell soll den Zugang für alle
Bevölkerungsgruppen gewährleisten.
Ein Teil des Modellprojektes umfaßt auch den Bereich Kinderbegleitung:
Im Projektteil Kinderbegleitung bei Scheidung und Trennung soll durch die Inan -
spruchnahme von bei der jeweilige Situation erforderlichen Begleitungsmöglichkeiten
(Gruppe, einzeln oder über die Eltern) soweit möglich nachteilige Folgen einer
Trennung abgefangen werden. Im neutralen Rahmen z.B. einer Kindergruppe kann
ein von Trennung oder Scheidung betroffenes Kind eine Rahmen zur Bewältigung
der dadurch ausgelösten Probleme erleben. Durch sozialpädagogische
Gruppenarbeit sollte der Leidensdruck des Kindes reduziert und ihm zu einer neuen
inneren Sicherheit verholfen werden. Zur Zeit gibt es österreichweit an die 100
Rainbow - Gruppen, die Hilfestellung für Kinder in Trennungssituationen anbieten.
Mit dem Projektteil Familienberatung bei Gericht werden parallel zu den
Gerichtsamtstagen Familienberatungsleistungen in den Amtsräumen angeboten.
Familienberatung bei Gericht wird derzeit an 25 Bezirksgerichten in allen
Bundesländern während der Amtstage angeboten.
Familienberatung und Kinderschutz
Ein Netz von 309 Familienberatungsstellen, das v. a. von Frauen für
unterschiedliche Probleme wie z.B. Beziehungs -, Fortpflanzungs -, Erziehungsfragen
aufgesucht wird, wird mit jährlich 110 Mio. S vom Bundesministerium für Umwelt,
Jugend und Familie gefördert (Siehe auch „Familienberatung bei Gericht“, in obigem
Passus). Die Beratung in diesen Einrichtungen ist kostenlos und anonym und erfolgt
- je nach Problemlage und Bedarf - durch ÄrztInnen, PsychologInnen,
SozialarbeiterInnen, Ehe - und FamilienberaterInnen und JuristInnen.
Außerdem wurden vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie
Kinderschutzzentren sowie Kinderschutzgruppen in Krankenhäusern ausgebaut
und mit ca. 12 Mio. S jährlich
unterstützt.
DRITTER UND VIERTER BERICHT ÖSTERREICHS AN DAS
KOMITEE ZUR BESEITIGUNG DER DISKRIMINIERUNG VON FRAUEN
(COMNITTEE ON THE ELIMINATION OF
DISCRIMINATION AGAINST WOMEN/CEDAW)
Prüfung der von den Unterzeichnerstaaten vorgelegten
Berichte unter Artikel 18
der Konvention zur Beseitigung jeder Form der
Diskriminierung der Frau
(Consideration of Reports Submitted by States Parties
under Article 18 of the Convention on the Elimination of
all
Forms of Discrimination against Women)
Österreich hat 1982 die Konvention zur Beseitigung jeder
Form der Diskriminierung der Frau ratifiziert und 1983 einen
Erstbericht erstellt (CEDAW - C - ADD 17, vom 1.11.1983). Dieser
wurde samt Ergänzungen anläßlich der 4. Tagung der CEDAW in
Wien (21.1. bis 2.2.1985) behandelt (A/40/45, Supplement
Nr. 45). Der zweite Bericht befaßte sich mit den Jahren 1983
bis 1988 (ergänzende Endredaktion Februar 1989) und wurde in
der CEDAW - Sitzung im Februar 1991 behandelt und angenommen.
Da der dritte und vierte Bericht nicht termingerecht
erstellt wurden, wird nunmehr ein umfangreicherer Abriß über
den Zeitraum Jänner 1989 bis Dezember 1995 gelegt. Die
Unterlage wurde von der Bundesministerin für Frauenange -
legenheiten unter Zugrundelegung des Berichtes der
österreichischen Regierungsdelegation bei der Weltfrauen -
konferenz in Peking sowie des alle zehn Jahre vorzuberei -
tenden Frauenberichtes erstellt. Eine abschließende Koordi -
nierung erfolgte mit den Gleichbehandlungsbeauftragten oder
anderen mit Frauenfragen befaßten Vertreterinnen der
Fachressorts. Berücksichtigt wurden alle Endkorrekturen die
bis 26. Juli 1996 einlangten.
Für die Verwirklichung der Zielsetzung der Gleichstellung
von Frau und Mann entsprechend den Bestimmungen der
Konvention war in der Berichtsperiode unter anderem das
deutliche Sichtbarwerden von Frauen im öffentlichen Bereich
entscheidend: In den letzten Jahren kam es zu verstärkter
Institutionalisierung frauenpolitischer Arbeit sowohl auf
der Bundes - (Gründung von Frauenabteilungen in einzelnen
Ressorts) und Länderebene, wie auch im kommunalen Bereich.
Vielfach als logische Folge der frauenpolitischen
Bestrebungen der siebziger Jahre, welche als Jahrzehnt
gesellschaftspolitischer Reformen in die Geschichte
eingingen (Familienrechtsreform, Fristenregelung, Anhebung
des Bildungsniveaus) waren die neuen wichtigsten Ziele
Gleichbehandlung in der Arbeitswelt und eine gerechtere
Verteilung von Positionen im politisch - administrativen
Bereich (Quotenregelungen,
Gleichbehandlungsgesetzgebung,
Frauenförderungsprogramme, Einsetzung von Frauenbeauftrag -
ten, Eltern - Karenzurlaubsgesetz, sowie die Einrichtung einer
Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen). Die neunziger
Jahre scheinen hingegen international gekennzeichnet durch
allgemein regressive Tendenzen (z.B. Deregulierung, Privati -
sierung, Sozialabbau, Ausländerfeindlichkeit, Fundamenta -
lisierung im kirchlichen Bereich, Rechtsextremismus) die
geschlechtsspezifische Ungleichheiten verstärken könnten.
Der vorliegende Bericht stellt - nach einer kurzen
demographischen Einführung - die wichtigsten gesetzlichen
und strukturellen Maßnahmen ab 1989, Förderungsprogramme,
Initiativen von und für Frauen sowie einschlägige Projekte
vor. Die Unterlage dokumentiert die Absicht Österreichs zur
Durchführung sozialpolitischer Reformen mit Zielrichtung
„Sicherung von sozialen und materiellen Teilhabechancen von
Frauen in einem veränderten ökonomischen und gesellschaft -
lichen Umfeld“. Würden nämlich hiefür keine politischen
Handlungsspielräume gesehen, könnte eine Disharmonisierung
der Gesellschaft und zwischen den Geschlechtern die Folge
sein. Strategische Ziele der Österreichischen Frauenpolitik
im nächsten Jahrzehnt werden daher die volle Realisierung
der Gleichbehandlung von Frauen und Männern sein, der Ausbau
arbeitsmarktpolitischer Frauenförderungsprogramme zur Erhal -
tung und Schaffung von Arbeitsplätzen, Unterstützung nach
Berufsunterbrechung und bei Arbeitslosigkeit, die bessere
sozialrechtliche Absicherung geringfügig Beschäftigter sowie
die Verbesserung der beruflichen Situation der Frauen durch
verstärkte Aufklärungsarbeit im Hinblick auf eine nicht
geschlechts - spezifische Berufsorientierung von Mädchen. Ein
zentrales Anliegen ist auch die Schaffung einer ausrei -
chenden Anzahl von bedarfsorientiert geführten Kinder -
krippen, Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen zur
Sicherstellung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, die
Erhöhung der Anzahl der Frauen in Leitungsfunktionen in
Politik, Wirtschaft, Verwaltung, Wissenschaft und anderen
gesellschaftlich bedeutenden Bereichen, die Neugestaltung
der Absicherung von Frauen im Falle einer Ehescheidung und
die Schaffung und der Ausbau von umfassenden
Hilfsangeboten
für von Gewalt betroffene Frauen und Kinder (Kinderschutz -
zentren, Frauenhäuser, Notrufe für vergewaltigte Frauen und
andere in diesem Bereich tätigen Einrichtungen, Informa -
tionsmaterial für verschiedene Berufsgruppen und Betroffene
und Verbesserung jener gesetzlichen Regelungen, durch die
der Täter vom Opfer ferngehalten werden kann) . Darüber
hinaus wird eine aktive und progressive österreichische
Geschlechterpolitik sowohl auf nationaler als auch auf
supranationaler Ebene für unentbehrlich erachtet.
In Österreich leben derzeit knapp über 8 Millionen Menschen,
davon 51,6 % Frauen (4.100.000), d.h. auf 1.000 Frauen
entfallen 940 Männer (1985: 899). Der Frauenanteil, der
Anfang der achtziger Jahre noch 52,7 % betrug, verringerte
sich, da wesentlich mehr Männer als Frauen nach Österreich
zuwandern. Das zahlenmäßige Ungleichgewicht der Geschlech -
ter, zum Teil noch immer Folge des Zweiten Weltkrieges, wird
sich in Hinkunft weiter reduzieren (Prognose für 2015: auf
1.000 Frauen 971 Männer)
Die Lebenserwartung beider Geschlechter steigt konti -
nuierlich, wird aber signifikant von Personenstand (höhere
Lebenserwartung verheirateter Menschen) und sozio -
ökonomischer Situation (ärmste Bevölkerungsschichten haben
kürzeste Lebenserwartung) beeinflußt. 1993 hatten Frauen bei
der Geburt eine durchschnittliche Lebenserwartung von 79,4
(1982: 76,3) und Männer von 72,9 Jahren (1982: 69,2).
Von den über 15 - jährigen Österreicherinnen sind laut
Volkszählung 1991 1,748.000 (= 51,7 %) verheiratet
(1981: 52,6 %) , 870.000 (= 25,7 %) ledig (1981: 24,5 %)
538.000 (= 15,9 %) verwitwet (1981: 17,6 %), 228.000
(= 6,7 %) geschieden (1981: 5,1 %)
Der Anteil der Ledigen bei den 20 - bis 25 - jährigen Frauen
stieg zwischen 1981 und 1991 von 59,4 auf 74,3 % und bei den
30 - bis 35 - jährigen Frauen von 11,6 % auf 20,1 %. Im
Durchschnitt heirateten Frauen 1992 mit 25 Jahren (1983: 23)
und Männer mit 27 Jahren (1983: 25).
Die Scheidungsrate betrug 1992 33,7 Prozent (1985: 29,5 %)
und ist in Wien überdurchschnittlich hoch (45 %). Derzeit
sind in Österreich pro Jahr etwa 17.000
Kinder und
Jugendliche - zwei Drittel davon unter 14 Jahren - von einer
Scheidung betroffen, wobei sich nach einer Scheidung oder
dem Tod des Ehepartners deutlich weniger Frauen als Männer
zu einer neuerlichen Heirat entschließen.
Mitte der sechziger Jahre setzte in Osterreich ebenso wie in
vergleichbaren Ländern ein Geburtenrückgang ein.
Gleichzeitig mit diesem gewann jedoch das Kind an Bedeutung.
Mit 1,4 Kindern pro Frau erreichte die Geburtenrate 1987
ihren bisher niedrigsten Wert. Nach 1988 stieg sie wieder an
(1993: 95.200 Geburten bzw. 11,9 auf 1.000 Einwohner), was
vor allem Folge der Zuwanderung war.
1993 gebaren verheiratete Frauen im Durchschnitt ihr erstes
Kind mit 26 Jahren (1983: 24), bei unehelichen Geburten,
deren Anteil sich von 22,4 % im Jahr 1983 auf 26,3 % im Jahr
1993 erhöhte, betrug das Durchschnittsalter der Mutter
27 Jahre.
Die Zahl der Haushalte steigt (zwischen 1961 und 1991 um
34 %), gleichtzeitig sinkt die Zahl der in einem Haushalt
lebenden Personen (im Durchschnitt derzeit 2,5 Personen)
Die Zahl der weiblichen Haushaltsvorstände stieg in den
letzten Jahren deutlich an. 1994 waren bereits ein Drittel
aller Haushaltsvorstände Frauen.
Nach wie vor zeigt sich eine Diskrepanz zwischen gesetzlich
verbürgter Gleichberechtigung und weiblicher Lebensrealität,
die Orientierung des Sozialsystems an der "männlichen
Normalbiographie“ führt zur Honorierung von Vollzeitarbeit
und kontinuierlicher Erwerbstätigkeit. Hausarbeit und
Kindererziehung werden im Regelfall von (Ehe - )Frauen
erledigt, der durch Berufsunterbrechungen und atypische
Arbeitsverhältnisse gekennzeichnete "weibliche Lebenszusam -
menhang“ wird aber nicht ausreichend berücksichtigt, - zwar
geschlechtsneutral formulierte Gesetze verfestigen de facto,
etwa wenn sie das "Anmelden" der Ehegattin zur Sozialver -
sicherung mit dem Verlust des Alleinverdienerabsetzbetrages
verbinden oder eine beitragsfreie Einbeziehung der Lebens -
gefährtin in die Krankenversicherung ermöglichen und
(Geringfügigkeits)Grenzen für die Zugangsberechtigung zum
sozialen System festlegen, Ungleichheiten
zwischen Mann und
Frau: Geringfügig Beschäftigte werden nur in der Unfall -
versicherung von der Sozialversicherung erfaßt und sind
daher nicht pensions -, kranken - und arbeitslosenversichert.
Bei einer Scheidung wird die mangelnde Absicherung von
Frauen offensichtlich, da Anspruch auf Unterhalt bzw.
Hinterbliebenenpension grundsätzlich nur dann besteht, wenn
die Ehe aus Verschulden des anderen Partners geschieden
wurde, was nur auf 6 % der Fälle zutrifft. Die Unterbrechung
der Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung ist auch Ursache
für das deutliche Einkommensgefälle, jene Frauen, die eine
eigene Pension erwerben, haben etwa 8 Jahre weniger Ver -
sicherungszeiten als Männer. Die Zunahme als geringfügig
beschäftigt gerneldeter Personen (im Oktober 1995 102.000
Frauen, 39.300 Männer) könnte bedeuten, daß voll sozialver -
sicherte Erwerbstätigkeit und der Erwerb von Versicherungs -
zeiten vor allem für Frauen schwieriger wird (siehe Tab. V).
Die Sozialpartnerschaft als Kerninstitution des politischen
Systems in Österreich gewährleistete in der Vergangenheit,
daß die Interessen der Berufstätigen - mehrheitlich Männer
(57,4 %) ein größeres politisches Gewicht als jene von
Nicht - Berufstätigen - mehrheitlich Frauen <62,2 %> er -
hielten. Zudem beruhte das Grundkonzept der Sozialpartner
von Berufstätigkeit bisher auf der Annahme, daß gesell -
schaftlich notwendige Versorgungs - und Beziehungsarbeit
großteils privat und unentgeltlich von Frauen geleistet
wird. Die bessere Vertretung von Frauen in sozialpartner -
schaftlichen Entscheidungspositionen oder eine verstärkte
Einbindung von Frauen in sozialpartnerschaftliche Verhand -
lungen wird daher angestrebt.
Bei einer 1992 zwischen den vier Sozialpartnerverbänden
(Wirtschaftskammer Österreichs, Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern, Österreichischer Gewerkschaftsbund
und Bundesarbeitskammer) beschlossenen Vereinbarung über die
zukünftige Zusammenarbeit wurde die „besondere Förderung und
Berücksichtigung von Bevölkerungsgruppen mit spezifischen
Problemen (am Arbeitsmarkt) wie Frauen“ als eines der neuen
sozialpartnerschaftlichen Ziele anerkannt, ein eigener
Ausschuß im Beirat für Wirtschafts - und Sozialfragen wurde
aber bis dato noch nicht eingerichtet.
Ein zentraler Grund für die Feminisierung der Armut liegt in
der ungünstigeren Situation von Frauen auf dem Arbeitsmarkt.
Der durchschnittliche Tagsatz (1993 bei Männern S 313,-, bei
Frauen S 232,-) von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe
stieg zwar kontinuierlich an. Frauen erhalten aber im
Schnitt nur drei Viertel des Taggeldes eines männlichen
Arbeitslosen, erklärbar durch die erheblich niedrigeren
Löhne von Frauen (Basis für die Bemessungsgrundlage des
Arbeitslosengeldes) und die stärkere Inanspruchnahme der
Teilzeitbeschäftigung (etwa ein Drittel der geschlechts -
spezifischen Einkommensunterschiede ist darauf zurück -
zuführen). Diese Diskrepanz zeigt sich auch beim Taggeld der
Notstandshilfe, das 1993 durchschnittlich 79 % des Tagsatzes
für Männer betrug. Etwa 45 % der arbeitslosen Frauen (14 %
der Männer) mußten 1992 mit einem Arbeitslosengeld, über 80
% der Notstandshilfebezieherinnen 1993 mit einer Notstands -
hilfe, die unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz der Pen -
sionsversicherung für Alleinstehende (S 7.000) lag,
auskommen.
Die Forderung nach einem Mindestlohn von S 10.000 wurde von
Sozialdemokraten und Gewerkschaftsbund erstmals 1990
gestellt. Mittlerweile ist diese Forderung in der Mehrzahl
der Kollektivverträge berücksichtigt. Die Höhe des
wünschenswerten monatlichen Mindestlohnes wurde nun mit
S 12.000,-- determiniert.
1989 verdienten noch 430.000 Arbeitnehmer/innen, in der
Mehrzahl Frauen, trotz Vollzeitbeschäftigung im Monat weni -
ger als S 10.000,-. Bis 1992 konnte diese Zahl auf 150.000
gesenkt werden, 1993 betrug sie 110.000. 1992 verdienten
450.000 Arbeitnehmer/innen weniger als S 12.000,- im Monat,
290.000 davon Frauen, 1993 lukrierten 350.000 Arbeit -
nehmer/innen weniger als S 12.000,-, davon 220.000 Frauen.
Rechnet man die Angaben über die Verdienste der
unselbständig Beschäftigten auf eine wöchentliche
Arbeitszeit von 40 Stunden um, so lag das mittlere
Nettoeinkommen 1993 mit S 14.900,-- um ein Viertel über
jenem der Frauen von S 11.900,--. In der Privatwirtschaft
erreichte der Einkommensvorteil der
Männer bei den Arbeitern
40 %, bei den Angestellten 45 %, im Öffentlichen Dienst
(Beamte und Vertragsbedienstete) betrug er 11 %.
Die untersten 10 % der Nettoeinkommen aus unselbständiger
Arbeit beziehen vor allem Frauen. Während nur jeder 18. Mann
zu den Schlechtverdienenden zählt, findet sich jede 6. Frau
in dieser Gruppe.
Teilzeitbeschäftigung (13 - 35 Stunden wöchentlich), die im
Vergleich zur Vollzeitbeschäftigung zwischen 1985 - 1990
stark überproportional, nämlich 7,5 mal so stark, zunahm,
wurde 1990 von ca. 355.000 Frauen, das sind ca. 29 % der
unselbständig beschäftigten Frauen, ausgeübt.
Unter Regelarbeitszeit wird eine wöchentliche Arbeitszeit
zwischen 36 und 40 Stunden verstanden, die jedoch nicht
während der Wochenenden, während der Nacht und auch nicht in
Form von Schicht -, Wechsel und Turnusdienst zu leisten ist.
Sonderformen der Arbeitszeit nahmen in den letzten Jahren
vor allem bei Frauen deutlich zu.
Eine 1990 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
herausgegebene Studie über die soziale Lage und die
Erwerbssituation von Alleinerzieherinnen zeigte, daß
alleinerziehenden Arbeiter/innen - und Angestelltenhaushalten
ein um rund ein Drittel und Alleinerziehenden, die im
öffentlichen Dienst arbeiten, ein um rund ein Achtel
niedrigeres Pro - Kopf - Einkommen zur Verfügung steht als den
jeweiligen Durchschnittshaushalten. Das um 50 % erhöhte
Karenzgeld für alleinerziehende bzw. verheiratete Mütter,
deren Ehegatte kein oder nur ein geringfügiges Einkommen
bezieht (seit 1974) , ermöglicht diesen Frauen, die ersten
beiden Lebensjahre bei ihren Kindern verbringen zu können,
ohne ihren Arbeitsplatz aufgeben zu müssen.
Die geschlechtsspezifischen Unterschiede bei den Erwerbs -
einkommen haben Auswirkungen auf die Höhe der Pensions -
leistungen. Hier wirken sich zusätzlich zu den niedrigen
Arbeitsverdiensten die kürzeren Versicherungszeiten
nachteilig für ihre soziale Absicherung aus. Aufgrund der
Anrechnungsbestimmungen (Partnereinkommen) bei der
Notstandshilfe haben viele arbeitslose Frauen nach Bezug des
Arbeitslosengeldes keinen Anspruch auf Notstandshilfe und
verlieren dadurch gleichzeitig
Versicherungszeiten.
Lediglich bei Bundesbeamten (ohne Bahn und Post) liegt die
mittlere Frauenpension nur um 9 % unter der entsprechenden
Männerpension. Selbst wenn Frauen zu ihrer Eigenpension noch
Witwenpension beziehen, erhalten sie weniger, als Männer im
Durchschnitt an Eigenpension lukrieren. Im Dezember 1994
betrug die durchschnittliche Alterspension der Männer in der
gesetzlichen Pensionsversicherung ohne Zulagen und Zuschüsse
S 13.382,- im Monat, jene der Frauen nur S 7.578,-.
Durch die verbesserte Anrechnung von Kindererziehungszeiten
(Pensionsreform 1993) soll diese Benachteiligung zumindest
zum Teil ausgeglichen werden.
Die durchschnittliche Neuzugangs - Alterspension (ohne Zulagen
und Zuschüsse) eines männlichen Arbeiters lag 1994 bei S
11.015,-- (Arbeiterin: S 6.267,--), die eines männlichen
Angestellten bei S 18.135,-- (Angestellte: S 11.387,--).
Im Dezember 1990 stellte ein Erkenntnis des Verfassungs -
gerichtshofes fest, daß das in Österreich gesetzlich
unterschiedlich geregelte vorzeitige Pensionsalter bei
langer Versicherungsdauer (Frauen 55, Männer 60 Jahre)
verfassungswidrig sei. Im Erkenntnis wird aber auch fest -
gehalten, daß es vor einer Angleichung des Pensionsalters zu
einer Gleichstellung der Frauen in Gesellschaft, Familie und
Arbeitswelt kommen muß und eine Angleichung nur länger -
fristig erfolgen kann.
Nach intensiven Verhandlungen über eine Neuordnung des
Pensionsalters sowie über Begleitmaßnahmen zum Abbau von
bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Erwerbsleben
wurde Ende 1992 ein umfangreiches Paket von Maßnahmen
beschlossen, die Änderungen zahlreicher arbeitsrechtlicher
Normen mit sich brachten (siehe insbesondere die
Ausführungen zu Art. 11).
Zur Förderung von Frauen in der Privatwirtschaft wurde von
der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten unter
Mitwirkung der Industriellenvereinigung die gesamtöster -
reichische Initiative "Frauen 2000 - Chancen für Unter -
nehmen“ ins Leben gerufen. Diese Initiative soll Unternehmen
bei der Förderung der Entwicklungschancen von Frauen in
Unternehmen der besseren Vereinbarkeit von
Beruf und Familie
und der künftig notwendigen innerbetrieblichen Anpassung an
das neue Rollenverständnis am Arbeitsplatz unterstützen.
Vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie wird
die Aktion „Taten statt Worte“ unterstützt, die private und
öffentliche Unternehmen motivieren will, die notwendige
Chancengleichheit zwischen weiblichen und männlichen Arbeit -
nehmern mit einem speziellen Frauenförderungsprogramm herzu -
stellen. Im Rahmen eines Wettbewerbs wird der frauen - und
familienfreundlichste Betrieb ausgezeichnet. Voraussetzung
dafür ist, daß der Anteil weiblicher Führungskräfte an den
der Männer herankommt oder diesen übersteigt, Teilzeit -
arbeitsplätze und familienfreundliche Arbeitszeit geboten,
Weiterbildung und Wiedereinstieg nach der Familienphase
gefördert, eine geschlechtsneutrale Stellenausschreibung
erfolgt, zugunsten weiblicher Mitarbeiter rekrutiert wird
und Problembewußtsein zum Thema Frauenförderung besteht.
Im Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurden in den
letzten Jahren mit Veranstaltungen, Forschungsarbeiten und
Publikationen zahlreiche Maßnahmen zur Schaffung eines
Bewußtseins bei Frauen für ihre Rechte gesetzt.
In den Aufgabenbereichen „Arbeit und Arbeitsbeziehungen sowie
Gleichstellung von Frau und Mann“ werden laufend Studien,
Erhebungen und Analysen über die soziale und berufliche
Stellung der ArbeitnehmerInnen durchgeführt und veröffent -
licht. Manche grundlegenden Daten und Broschüren wurden auch
in englischer Sprache aufgelegt.
Im Rahmen internationaler Zusammenarbeit zeigt sich immer
wieder, daß Frauen wie Männer über die Frauenrechte in bezug
auf internationale Rechtsinstrumente nicht oder zuwenig
informiert sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
war daher darum bemüht, übersichtliche Informationen hierüber
zu verbreiten und damit Frauen und Männern in staatlichen und
nichtstaatlichen Stellen, Gebietskörperschaften und
Interessensvertretungen einen raschen Zugang zu inter -
nationalen Standards, die auf der Grundlage der Menschenrechte
und Demokratisierungsprozesse die Gleichstellung von Frau und
Mann durch Gesetz und Praxis erreichen wollen, zu eröffnen.
In diesem Zusammenhang wurden auch einschlägige internationale
Vergleichsstudien ins Deutsche übersetzt
und verbreitet.
Schwerpunkte der österreichischen Aktivitäten gegliedert nach
den Artikeln der Konvention:
Zu Artikel 2, lit. a)
Das grundlegende Gleichheitspostulat der Österreichischen
Rechtsordnung ist im Gleichheitsgrundsatz, der sich aus
einer Mehrzahl von Verfassungsbestimmungen sowie Regelungen
auf der Stufe eines einfachen Bundesgesetzes ableiten läßt
und sowohl Gesetzgebung als auch Vollziehung bindet,
verankert. Im Berichtszeitraum wurde wiederholt eine
Festschreibung vorübergehender Sondermaßnahmen zur
beschleunigten Herbeiführung der De - facto - Gleichbehandlung
im Sinne des Artikel 4 der Konvention mittels Novelle der
verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsbestimmung
öffentlich thematisiert, eine Umsetzung konnte bis dato
nicht erzielt werden.
Allerdings wurde im am 1.3.1993 in Kraft getretenen Bundes -
Gleichbehandlungsgesetz ein Frauenförderungsgebot normiert,
wonach die Chancengleichheit der Frauen aktiv zu fördern
ist. Für die gesamte Bundesverwaltung sind Frauenförderpläne
zu erstellen, und Frauen entsprechend den Vorgaben dieser
Pläne bevorzugt zur Teilnahme an Aus - und Weiterbildungs -
maßnahmen zuzulassen, in jenen Bereichen, in denen sie
unterrepräsentiert sind, bevorzugt aufzunehmen bzw. zu
befördern, sofern sie „nicht geringer geeignet sind als der
bestgeeignete Mitbewerber“.
Als unterrepräsentiert gelten Frauen, wenn ihr Anteil an der
Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten in der betreffenden
Verwendungsgruppe oder der Funktionen, welche auf die in der
betreffenden Verwendungsgruppe dauernd Beschäftigten
entfallen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde
weniger als 40 Prozent beträgt.
1988 war bereits durch eine Änderung des Bundes -
Verfassungsgesetzes und des Beamten - Dienstrechtsgesetzes die
Verwendung von Amtsbezeichnungen und Titel in jener Form,
die das Geschlecht des Amtsinhabers bzw. der Amtsinhaberin
zum Ausdruck bringt (z.B.
Staatssekretärin, Bundesmini -
sterin, Stadträtin) vorgesehen worden. Diese in die Praxis
umgesetzte Maßnahme hat weitgehend Akzeptanz gefunden.
Zu Artikel 2, lit. b)
Mit Inkrafttreten des EWR - Abkommens, BGBl. Nr. 909/1993, am
1.1.1994 ist Österreich nunmehr vollinhaltlich an die EG -
Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des
gleichen Entgelts für Männer und Frauen (75/117/EWG) sowie
an die EG - Richtlinien zur Verwirklichung der Gleichbehand -
lung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Be -
schäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Auf -
stieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (76/207/EWG)
gebunden.
Zu Artikel 2, lit. c)
Auf Grund des seit 1. Juli 1979 in Kraft stehenden
Gleichbehandlungsgesetzes für Arbeitsverhältnisse, die auf
privatrechtlichem Vertrag beruhen, können Diskriminierungen
aufgrund des Geschlechtes bei Gericht oder bei der
Gleichbehandlungskommission geltend gemacht werden.
Die Gleichbehandlungskommission wurde geschaffen, um
Arbeitnehmer/inne/n unabhängig von einem Gerichtsverfahren
die Glaubhaftmachung und Bearbeitung ihrer Ansprüche zu
erleichtern. Sie kann zwar keine durchsetzbaren
Entscheidungen treffen, jedoch durch Gutachten über
allgemeine Fragen der Verletzung des Gleichbehandlungs -
gebotes und Vorschläge an den Arbeitgeber im Einzelfall zur
Verwirklichung der Gleichbehandlung beitragen, ihr kommt
also primär Vermittlungsfunktion in den vom Gleichbehand -
lungsgesetz erfaßten arbeitsrechtlichen Konfliktfällen zu.
Gutachten der Kommission und rechtskräftige Urteile der
Gerichte sind von der Kommission zu veröffentlichen.
Durch eine Änderung des Bundesministeriengesetzes wechselten
die Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission 1991 aus
dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales in jenen des Bundeskanzleramtes; mit Entschließung
des Bundespräsidenten wurde die sachliche
Leitung der
Gleichbehandlungskommission der Bundesministerin für
Frauenangelegenheiten im Bundeskanzleramt übertragen.
Der Kommission haben neben der den Vorsitz führenden
Bundesministerin für Frauenangelegenheiten oder einem/r von
ihr damit betrauten BeamtIn zwei von der Wirtschaftskammer
Österreich, zwei von der Bundesarbeitskammer, zwei von der
Vereinigung österreichischer Industrieller und zwei vom
Österreichischen Gewerkschaftsbund vorgeschlagene Mitglieder
sowie je ein/e VertreterIn des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales und des Bundeskanzleramtes anzugehören. Die
Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Im Regelfall
finden die Sitzungen 12 mal jährlich statt, Tagungen nach
Bedarf oder auf Verlangen von mehr als einem Drittel der
Mitglieder oder der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
(Stellvertreterin).
Inhaltlich war die Kommission zu Beginn des Berichtszeitraumes
überwiegend mit Fällen der Diskriminierung bei der Festsetzung
des Entgelts befaßt. Seit Einführung des Verbotes der
sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz werden diese Fälle
vermehrt an sie herangetragen, sodaß im Jahr 1995 ein
Prozentsatz von ca. 65 % bei den neuen Anträgen zu verzeichnen
war. Besonders hiebei erwies es sich als sinnvoll, daß das
Verfahren nicht denselben formalen Rahmen wie ein Verfahren
vor dem Arbeitsgericht hat. Durch das Recht der Anwältin für
Gleichbehandlungsfragen, an den Kommissionsitzungen
teilzunehmen und das Wort zu ergreifen, erfahren die von
Diskriminierungen am Arbeitsplatz Betroffenen zusätzliche
Unterstützung.
Im Zeitraum vom 1.Februar 1991 bis 31. Dezember 1995 wurden
71 Anträge eingebracht. Davon endeten 23 mit einem Vorschlag
oder Beschluß, (davon in 23 Fällen mit Feststellung einer
Diskriminierung) . In 13 Fällen konnte ein Vergleich erzielt
werden; hier endete das Verfahren durch Antragsrückziehung.
In 9 Fällen wurde keine formelle Feststellung einer
Diskriminierung getroffen; hier wählte die Kommission die Form
der „Mitteilung des Prüfungsergebnisses“ oder eines
„Beschlusses“. Fünf Fälle endeten durch ein geschäftsführendes
Schreiben, in drei Fällen wurde ein
Gutachten erstellt.
Per 1. März 1993 wurde beim Bundeskanzleramt aufgrund des
Bundes - Gleichbehandlungsgesetzes die Bundes - Gleichbehand -
lungskommission eingerichtet. Zu ihren Aufgaben gehört die
Begutachtung der Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen des
Bundes, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauen -
förderung im Bundesdienst unmittelbar berühren. Neben in -
haltlichen Anregungen urgiert die Bundes - Gleichbehand -
lungskommission immer wieder auch die sprachliche Gleich -
behandlung von Frauen und Männern in den Entwürfen. Die
Kommission ist weiters zur Gutachtenserstellung in allen die
Gleichbehandlung und Frauenförderung im Bundesdienst betref -
fenden Fragen berufen, sowohl auf Antrag als auch von
amtswegen. Seit ihrer Errichtung wurden insgesamt 28
Antragsfälle in 24 Sitzungen behandelt, derzeit sind vier
Fälle anhängig. Zwei der Anträge wurden von Männern
eingebracht, alle anderen Beschwerdefälle von betroffenen
Dienstnehmerinnen, der zuständigen Gleichbehandlungsbeauf -
tragten oder Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbe -
handlungsfragen. In drei Fällen wurde über sexuelle
Belästigungen abgesprochen, wobei in zwei Fällen diese
eindeutig festgestellt werden konnte. Die überwiegende Zahl
der Anträge betraf Fragen des Gleichbehandlungsgebotes,
wobei vor allem der berufliche Aufstieg, insbesondere die
Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen)
behandelt wurden.
Zu Artikel 2, lit. f)
Aufgrund einer Änderung des Namensrechtes wurde 1995 die
zusätzliche Möglichkeit geschaffen, daß jeder Partner bei
der Eheschließung seinen bisherigen Familiennamen behält.
Welchen der beiden Familiennamen die gemeinsamen Kinder
erhalten, bestimmen die Eltern bei der Eheschließung. Unter -
bleibt eine Einigung, erhält das Kind den Namen des Vaters.
Zu Artikel 2, lit. g)
Mit dem Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 526, wurde
festgelegt, daß der Untersuchungsrichter im Interesse des
Zeugen (also auch einer Frau, die Opfer einer Mißhandlung
oder einer Sexualstraftat wurde) die
Gelegenheit zur Betei -
ligung an seiner Vernehmung beschränken kann. Es wird als
ausreichend angesehen, wenn die Parteien und ihre Vertreter
die Vernehmung der Zeugen unter Verwendung technischer Ein -
richtungen zu Wort - und Bildübertragung (Videogerät) mit -
verfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der
Befragung selbst im selben Raum anwesend zu sein. Dies gilt
auch für die Vernehmung in der Hauptverhandlung. Sowohl vor
dem Untersuchungsrichter als auch in der Hauptverhandlung
hat die Zeugin das Recht auf Anwesenheit einer Person ihres
Vertrauens. Vor der Erörterung von Umständen aus ihrem
persönlichen Lebensbereich kann die Frau beantragen, daß die
Öffentlichkeit von diesem Teil der Hauptverhandlung aus -
geschlossen wird, der Gerichtshof hat den Ausschluß „bei
Überwiegen schutzwürdiger Interessen" auszusprechen (z.B.
auch Fotografierverbot bei der Hauptverhandlung) . Zuvor war
schon mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 605,
festgelegt worden, daß einer durch eine strafbare Handlung
in ihrer Geschlechtssphäre verletzten Person eine Befreiung
von der Pflicht zur Beantwortung von Fragen nach Umständen
aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich (insbesondere
Sexualleben oder sexuelles Vorleben) , aber auch in Bezug auf
besonders belastende Einzelheiten des Tatherganges selbst
eingeräumt werden kann. Eine Einschränkung erfährt diese
Vorschrift allerdings durch den Zusatz „es sei denn, daß
dies nach den besonderen Umständen notwendig erscheint“.
Weiters hat seitdem eine in ihrer Geschlechtssphäre ver -
letzte Person ein Zeugnisverweigerungsrecht. Mit der Straf -
gesetznovelle 1989, BGBl. Nr. 242, wurden die Bestimmungen
des Strafgesetzbuches über sexuelle Gewaltanwendung neu
geregelt und in den Tatbeständen „Vergewaltigung“ und
„geschlechtliche Nötigung“ zusammengefaßt. Kennzeichnend für
die Neuregelung war, daß bei der Beurteilung, ob eine Verge -
waltigung vorliegt, nicht mehr die Frage der „Widerstands -
unfähigkeit“, also das Verhalten des Opfers, als maßgeblich
angesehen wird, sondern die (Schwere der) vom Täter aus -
gehenden Gewalt oder Drohung mit Gewalt. Dem Beischlaf
wurden andere, insbesondere auch vom Standpunkt des Opfers
vergleichbare Sexualpraktiken gleichgesetzt. Die straf -
rechtlich bisher nur als Nötigung
erfaßbare Ausübung oder
Androhung sexueller Gewalt gegen die Ehefrau wurde syste -
matisch in den Begriff der Vergewaltigung einbezogen,
zugleich aber auch festgelegt, daß die strafrechtliche
Verfolgung bei bestehender Geschlechtsgemeinschaft (Ehe oder
Lebensgemeinschaft) nur auf Initiative der betroffenen
Person eingeleitet werden kann; auch wurde dafür Sorge ge -
tragen, daß im Rahmen der Strafzumessung auf die Interessen
des Opfers, vor allem an der Aufrechterhaltung der Gemein -
schaft mit dem Täter, Bedacht genommen werden kann.
In den Jahren 1989 bis 1993 wurden in Österreich 2.514
Frauen Opfer einer Vergewaltigung (4 % davon in einer Ehe
oder Lebensgemeinschaft). Die Dunkelziffer dürfte nach Ex -
pertenmeinung das Zehn - bis Zwanzigfache betragen.
In 80 % der Fälle bestand zwischen Täter und Opfer eine
längere Beziehung oder eine kurz vorher angeknüpfte Be -
kanntschaft. Vergewaltigungen durch Unbekannte sind eher
selten. Die Freispruchsquote bei Vergewaltigungen (34 %;
bei „geschlechtlicher Nötigung“ zwei Drittel) ist im
internationalen Vergleich relativ hoch und in den letz -
ten Jahren gestiegen. Darüber hinaus wird bei Verurtei -
lungen (jede dritte Verurteilung ist bedingte Strafe)
der gesetzliche Strafrahmen nicht ausgeschöpft. Ist das
urteilende Richtergremium ausschließlich mit Männern
besetzt, steigt für die Angeklagten die Wahrscheinlich -
keit auf einen Freispruch auf das doppelte.
Ein Alternativkonzept „Therapie statt Strafe“ wird in
Österreich nicht diskutiert. Strafverfolgung und/oder
Gefängnisstrafe werden weiterhin als Konsequenzen gesehen,
wenn strafrechtlich relevante Taten vorliegen. Der
Staatsanwalt soll jedoch die Möglichkeit erhalten, die
Anzeige zurückzulegen, wenn und so lange aussichtsreiche
Maßnahmen zur Eindämmung von Gewalt in einer Familie oder
einer Beziehung ergriffen werden.
Seit der Einrichtung eines eigenen Budgetansatzes „Förderung
von Fraueninitiativen“ im Jahre 1991 standen der Bundesmini -
sterin für Frauenangelegenheiten für
diese Zwecke Mittel im
Ausmaß von S 20.000.000, 1992 von S 19.682.000, 1993 von S
18.297.000, 1994 von S 17.382.000, und 1995 von 21.351.000,
zur Verfügung. Da die Kommission der Europäischen Gemein -
schaft ein „3. Mitteifristiges Aktionsprogramm der Gemein -
schaft 1991 - 1995“ zum Thema „Chancengleichheit für Frauen
und Männer“ beschlossen hat, dessen grundlegendes Ziel die
Förderung einer vollen und uneingeschränkten Mitwirkung der
Frauen auf dem Arbeitsmarkt und einer Aufwertung ihrer Rolle
in der Gesellschaft ist, zielt die vom Bundeskanzleramt zur
Verfügung gestellte Förderung auf die Unterstützung von
frauenspezifischen Aktivitäten zur Beseitigung von Diskrimi -
nierungen jeder Art im öffentlichen und privaten Bereich ab.
Gefördert werden vorrangig Frauenprojekte und - initiativen,
die durch ihren Modellcharakter überregionale Bedeutung
haben. Ein Großteil der Förderungsmittel fließt in die
österreichweit bestehenden Frauenservicestellen, Anlauf -
stellen für Frauen, die in Krisensituationen oder aufgrund
aktueller Probleme - unabhängig davon, welchen Lebensbereich
sie betreffen - Unterstützung und Information benötigen.
Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
das den arbeitsmarktpolitischen Beratungsteil abdeckt,
werden die bestehenden Frauenservicestellen finanziell und
politisch unterstützt und im Rahmen der budgetären Möglich -
keiten ausgebaut.
Darüber hinaus sind folgende Bereiche Gegenstand der
Förderung:
Maßnahmen zum Abbau jeglicher Art von psychischer und
physischer Gewalt an Frauen und Kindern einschließlich
Information (Veröffentlichung von Forschungsergebnissen)
über diese Problematik; Maßnahmen, die Bedingungen oder
bewußtseinsbildende Prozesse schaffen, unter denen für
Frauen die gleichberechtigte Teilnahme an gesellschafts -
politischen Entscheidungsprozessen sowie die Ausbildung von
Mädchen in nicht - traditionellen Berufsbranchen ermöglicht
wird; Projekte im Bereich Kunst und Kultur, welche die
frauenspezifische Problematik konkret aufzeigen; multikul -
turelle Aktivitäten, die eine Entfaltung frauenspezifischer
Kompetenz und Identität
unterstützen.
Für die Begutachtung von Projekten ab einer Höhe von
ÖS 50.000,- und generell zur Beratung der Bundesministerin
für Frauenangelegenheiten wurde der sogenannte
„Frauenprojektebeirat" eingerichtet. Dieser setzt sich aus
Vertreterinnen mehrerer Bundesministerien sowie Expertinnen
zusammen. Zur Beratung der Bundesministerin für
Frauenangelegenheiten wurde ein Beirat für wissenschaftliche
Forschungsprojekte in frauenspezifischen Fragen eingerich -
tet. Mitglieder sind Expertinnen aus der Verwaltung und
Wissenschafterinnen. Das Budget für Forschungsförderung ist
in den Budgetmitteln, die zur Förderung von Frauen - projekten
und - initiativen zur Verfügung stehen, enthalten.
Frauenrelevante Projekte werden auch von anderen Ressorts in
ihrem Zuständigkeitsbereich, wie z. B. den Bundesministerien
für Arbeit und Soziales, für Umwelt, Jugend und Familie und
für Unterricht und Kunst, sowie für auswärtige Angelegen -
heiten gefördert.
Da in Österreich mindestens jede 5. in einer Beziehung
lebende Frau Opfer von körperlicher Gewalt wird, mindestens
aber jede 2. Frau in ihrem Bekannten - und Freundeskreis
einen Fall von körperlicher Gewalt in einer Beziehung kennt,
wird diesem Thema besondere Aufmerksamkeit zuteil.
Die Dunkelziffer in diesem Bereich ist außerordentlich hoch,
nach Schätzungen sind in Österreich jährlich zwischen
157.000 und 300.000 Frauen von Gewalt betroffen, nur maximal
jede 3. aller schwermißhandelten Frauen erstattet jedoch
Anzeige. Als besonderes gefährlich erweist sich die
Situation der Scheidung oder der Trennung bzw. der bloßen
Ankündigung dieser durch die Frau, also jede von Eifersucht
und Verlustangst geprägte Situation. Gemäß polizeiinterner
Aufzeichnungen kommt es in Österreich jährlich zu etwa
32.000 Polizeieinsätzen, weil Frauen von männlichen
Familienangehörigen bedroht oder geschlagen werden.
Persönliche Erfahrungen mit verbaler, emotioneller und
finanzieller Gewalt haben 60 % der Frauen.
Schätzungen im Bereich der sexuellen Gewalt gegen Kinder
gehen davon aus, daß jedes 4. Mädchen und jeder 10. Bub
betroffen sein könnte. In ca. 75 % aller
Fälle ist der Täter
ein Mitglied der Familie bzw. ein Verwandter; nur 6 % der
Täter sind dem Kind völlig unbekannt. Das Auftreten
sexueller Gewalt gegen Kinder ist unabhängig von Bildung,
Stand und sozialer Schicht. 98 % der Täter sind Männer.
Die Zahl der Frauenhäuser bzw. Krisenwohnungen
(Zufluchtsstätten für bedrohte oder mißhandelte Frauen und
ihre Rinder) hat sich in den letzten Jahren weiter
vergrößert und beträgt 19 Einrichtungen.
Neben von Fraueninitiativen eingerichteten autonomen
Frauenhäusern, bestehen auch Frauenhäuser und
Krisenwohnungen öffentlicher und kirchlicher Betreiber.
Betroffene Frauen und Mädchen erhalten durch Frauennotrufe
Hilfestellung bei Behördenwegen, aber auch rechtliche und
psychologische Betreuung im Falle von Vergewaltigung.
Schon 1988 hatten Vertreterinnen der Autonomen Öster -
reichischen Frauenhäuser mit der Durchführung von Polizei -
schulungen zum Thema „Gewalt gegen Frauen/Gewalt in der
Familie“ begonnen. Inzwischen ist diese Schulung in der
Grundausbildung der Polizei und Gendarmerie fix verankert.
In sechs Bundesländern gibt es - auf Initiative autonomer
Frauengruppen (österreichweit ca. 140) - auch Frauennotrufe,
die vergewaltigten oder mißhandelten Mädchen und Frauen
Hilfestellung bei Behördenwegen, aber auch rechtliche und
psychologische Beratung leisten. Daneben sind auch
Beratungsstellen entstanden, die Opfern von sexuellem
Kindesmißbrauch Hilfestellung geben.
Seit März 1990 besteht im Bereich des Zivilrechtes die
Möglichkeit, einem gewalttätigen Ehepartner den Zutritt zur
ehelichen Wohnung durch einstweilige gerichtliche Verfügung
maximal für drei Monate zu untersagen, zumal öffentlich
problematisiert wurde, daß Gewalttäter unbehelligt in ihren
Wohnungen bleiben können, während mißhandelte Frauen und
Kinder flüchten und sich eine neue Unterkunft suchen müssen.
Im Auftrag von Bundeskanzler und Bundesministerin für
Frauenangelegenheiten erschien 1994 die Informationskassette
„Gegen Gewalt an Frauen und Kindern handeln“. In Form von
drei Lose - Blattbroschüren werden den
von Gewalt Betroffenen
und den im Problembereich tätigen Berufen (Sozialar -
beiterInnen, PolizeibeamtInnen, LehrerInnen) Informationen
und Handlungsanleitungen geboten. Eine Kurzfassung der
Informationen ist auch in serbokroatischer und türkischer
Sprache erhältlich.
Seitens des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und
Familie wird Informationsmaterial für Eltern („Eltern -
briefe“) über gewaltlose Erziehung von Kindern im Alter von
0 - 2, 2 - 6, 6 - 10 und 10 - 18 Jahren herausgegeben.
Seit Anfang der 90er Jahre fanden zahlreiche Veranstaltungen
der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten statt, die
dem Themenbereich Gewalt gegen Frauen gewidmet waren und zur
Bewußtmachung dieses Problems beitrugen.
Zu nennen sind die Enqueten „Gegen sexuelle
Gewalt/Gewalt an Frauen mit Behinderung“, „Leben ohne
Gewalt - ein Menschenrecht“ und die in den Jahren 1992
und 1993 durchgeführte Kampagne „Gewalt gegen Frauen“.
Weiters fand eine Enquete „Leben ohne Gewalt - ein
Menschenrecht“, bei der die Studie „Ursachen und Folgen
von Gewaltanwendung gegenüber Frauen und Kindern“
vorgestellt wurde, und die Veranstaltung zum Inter -
nationalen Frauentag 1993 „Stoppt den Krieg gegen die
Frauen“, ebenfalls mit Themenschwerpunkt Gewalt, statt.
Zwei weitere von der Bundesministerin für Frauenange -
legenheiten geförderte Forschungsprojekte waren eben -
falls dem Themenbereich Gewalt gewidmet: „Vergewaltigung
- ein Verbrechen ohne Folgen?“ und „Ermordete und verge -
waltigte Frauen in den österreichischen Tageszeitungen".
Im März 1992 wurde die 1. Österreichische Frauenprojekt -
messe, initiiert und dotiert von der Bundesministerin für
Frauenangelegenheiten, abgehalten. Ziel der Messe war,
„parteiabhängigen und parteiunabhängigen“ Frauengruppen ein
Forum für Präsentation, Diskussion und Vernetzung zu bieten.
1993 fand unter Federführung der Frauenministerin und des
Justizministers die Enquete "Frauen und Recht“ statt, in
deren Folge eine Interministerielle Arbeitsgruppe einge -
richtet wurde, die konkrete legistische Reformvorschläge,
u.a. auch zur Gewaltthematik erarbeitete.
Die Gewaltkampagne, die mit dem internationalen Sympo -
sium „Test the West. Geschlechterdemokratie und Gewalt"
in Wien gestartet wurde und in deren Rahmen vier themen -
mäßig verschiedene eintägige Veranstaltungen in den
Bundesländern abgehalten wurden, hatte zum Ziel, in der
Öffentlichkeit ein Bewußtsein für die Problematik, sowie
für notwendige gesetzliche Sanktionen und die Unter -
stützung der Opfer zu schaffen. Die Ergebnisse der
Kampagne wurden in einer zweibändigen Dokumentation
publiziert.
Vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie wurde
1993 die „Plattform gegen die Gewalt in der Familie“
gegründet, deren Ziel eine Vernetzung von Hilfseinrich -
tungen, betroffenen Berufsgruppen sowie Behörden ist, um
über einen verstärkten Erfahrungsaustausch eine Verbesserung
des Beratungs - , Aus - und Fortbildungsangebotes für betroffe -
ne Berufsgruppen und zur verstärkten Sensibilisierung der
Öffentlichkeit beizutragen.
Die Studien "Sexueller Mißbrauch von Kindern“ und
„Gewalt in der Familie“, die vom Bundesministerium für
Umwelt, Jugend und Familie herausgegeben wurden, sowie
die vom Bundeskanzler, der Bundesministerin für Frauen -
angelegenheiten und dem Jubiläumsfonds der Öster -
reichischen Nationalbank unterstützte Forschungsarbeit
zum Thema „Ursachen und Folgen von Gewaltanwendung
gegenüber Frauen und Kindern“ und die von der Bundes -
ministerin für Frauenangelegenheiten geförderten For -
schungsprojekte zum Thema „Täter und Opfer im Spiegel
der Justiz“ und über die Berichterstattung von Frauen -
morden und Vergewaltigungen in österreichischen Tages -
zeitungen, lieferten notwendige theoretische Grundlagen.
Die Ergebnisse der Studie „Ursachen und Folgen von
Gewaltanwendung gegenüber Frauen und Kindern“ sollen in
konkrete berufsgruppenspezifische Aus - bzw. Fort -
bildungsveranstaltungen münden.
Weitere Forschungsaufträge wurden zu den Themen "Sexuel -
ler Mißbrauch und (sexuelle) Gewalt; Präventionsarbeit
in der Schule“, „Sexuelle Gewalt gegen Mädchen und
Frauen mit Behinderung“ und im Rahmen
die des Frauen -
berichts zum Thema „Sexualität, Fruchtbarkeit, Gewalt“
vergeben.
In der Schriftenreihe der Bundesministerin für Frauen -
angelegenheiten wurde eine „ReferentInnenliste zum Thema
schulische Prävention von Gewalt und sexueller Gewalt
unter dem Blickwinkel des Geschlechterverhältnisses“
herausgegeben, die u.a. in Schulbibliotheken aufliegt.
In Wien entsteht derzeit im Rahmen eines Modell - Projektes
„Frauen - Werk - Stadt“ explizit frauengerechter Wohnbau. Mit
ca. 380 Wohneinheiten handelt es sich dabei um das größte
Vorhaben dieser Art in Europa. Modellcharakter für
frauengerechtes Wohnen hat auch ein Wohnbauprojekt (8 -
11 Wohnungen), das in Graz errichtet wird. Die Mietverträge
für diese Wohnungen werden ausschließlich mit Frauen
abgeschlossen, auch wenn die gesamte Familie einzieht.
In Anlehnung an internationale Erfahrungen wurde 1992 in
Wien ein Projekt mit dem Titel „draußen einfach sicher“
durchgeführt, das zum Ziel hatte, stadtplanerische Kriterien
und konkrete Maßnahmen für einen ungehemmten Zugang von
Frauen zum öffentlichen Raum zu erarbeiten. Die kommunalen
Aktivitäten zur Sicherheit von Frauen werden derzeit mit dem
neuen Projekt „Selbstsichere Frauen in Wien“ fortgesetzt.
Zu Artikel 5, lit. a)
Der Zeitaufwand für Haushaltsarbeiten stieg trotz
zunehmender Erwerbsbeteiligung von Frauen in den letzten
zehn Jahren, da ein Großteil der durch Arbeitszeitverkürzung
frei gewordenen Zeit durch gestiegene Ansprüche an Sauber -
keit, deutlich größere Wohnfläche pro Person sowie Zweit -
wohnsitze für Hausarbeit verwendet wird. 1991 hatten Frauen
4 Stunden 48 Minuten freie Zeit (1981: 5 Stunden 20 Minu -
ten) , bei Männern verringerte sich im selben Zeitraum die
freie Zeit von 6 Stunden 10 Minuten auf 5 Stunden 32 Minu -
ten. Je höher die schulische Qualifikation und die beruf -
liche Position erwerbstätiger Frauen ist, desto länger wird
täglich im Beruf gearbeitet, sodaß die für Hausarbeit und
Kinderbetreuung aufgewendete Zeit deutlich
geringer und die
freie Zeit signifikant höher ist als bei Frauen mit
Pflichtschulbildung.
1993 wurde unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes
familiäre Arbeit im Wert von 558 Milliarden Schilling
erbracht, rund drei Viertel davon von Frauen, trotz der
Mitte der siebziger Jahre durch die Familienrechtsreform
geschaffenen gesetzlichen Grundlage für eine gleichberech -
tigte Partnerschaft von Mann und Frau in der Familie. Folge
ist die Teilzeitarbeit vieler Frauen aus familiären Gründen,
womit zumeist kein existenzsicherndes Einkommen und nur eine
unzureichende soziale Absicherung erzielt wird.
Der Anteil der Männer, die kochen, erhöhte sich zwischen
1981 und 1992 von 6 % auf 28,5 %, Aufräumen und Wäsche -
waschen wird von fast 40 % der Männer (1981: 8 %), Einkaufen
von 26 % (vormals 11 %) verrichtet. Zumeist werden aber erst
pensionierte Männer stärker im Haushalt tätig. Im Durch -
schnitt ist der Zeitaufwand von Männern selbst am Wochenende
für Hausarbeit und Kinderbetreuung - er beschränkt sich
zumeist auf gemeinsames Spielen, Ausflüge und andere
Freizeitaktivitäten - nicht einmal halb so groß wie jener
von Frauen. Ein Drittel der berufstätigen Männer beteiligt
sich überhaupt nicht an Hausarbeit und Kinderbetreuung.
Der/die Arbeitnehmer/in hat die Möglichkeit, sich bei
Krankheit des Kindes oder eines anderen im gemeinsamen
Haushalt lebenden nahen Angehörigen innerhalb eines
Arbeitsjahres für eine Woche unter Fortzahlung des Entgelts
für die notwendige Pflege vom Dienst freistellen zu lassen,
wovon 6 % der männlichen und 8 % der weiblichen Beschäf -
tigten (19 % der Mütter, aber nur 12 % der Väter) Gebrauch
machen. Gleiches gilt bei Ausfall der ständigen Betreuungs -
person des Kindes bzw. auch bei Verhinderung des in
Karenzurlaub befindlichen Vaters des Kindes. Darüberhinaus
kann der/die Arbeitnehmer/in innerhalb eines Arbeitsjahres
unter Entgeltfortzahlung bei einer neuerlichen Erkrankung
eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes unter 12
Jahren eine Freistellung für eine Woche zur nötigen Pflege
in Anspruch nehmen, sofern ihm/ihr für diese Zeit kein
Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus anderen
gesetzlichen
Bestimmungen, Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag zusteht.
Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung unter Entgeltfort -
zahlung erschöpft, kann zum Zweck der notwendigen Pflege
eines Kindes unter 12 Jahren ohne vorherige Vereinbarung mit
dem Arbeitgeber Urlaub genommen werden. Die Ausweitung der
Pflegefreistellung für den Fall, daß ein Kind unter drei
Jahren ins Krankenhaus muß, wurde von Frauen - und
Gewerkschaftsseite gefordert, aber bis dato nicht umgesetzt.
Hinsichtlich der Pflege älterer Angehöriger beweisen
statistische Daten, daß für 80 % aller Männer und für 61 %
aller Frauen über 60 die Familie die primäre Ressource im
Pflegefall dar stellt. 70 Prozent dieser Pflegeleistungen
werden von Ehefrauen und (Schwieger)Töchtern erbracht.
Mit 1. Juli 1993 wurde durch das Bundespflegegeldgesetz
bundeseinheitlich geregelt, daß Pflegegeld Personen ab
Vollendung des dritten Lebensjahres gebührt, die aufgrund
einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung
voraussichtlich für mindestens ein halbes Jahr der ständigen
Betreuung und Hilfe bedürfen. Die Höhe des Pflegegeldes ist
nach der Schwere der Behinderung gestaffelt, aber unabhängig
von der Ursache der Pflegebedürftigkeit und auch unabhängig
von allfälligem Einkommen.
Zu Artikel 6:
Prostitution ist kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung,
Prostituierte sind aber steuerpflichtig. Die üblicherweise
mit einer Gewerbeanmeldung verbundenen sozialversicherungs -
rechtlichen Rahmenbedingungen werden Prostituierten daher
nicht gewährt, diese sind auf Eigenvorsorge (Selbstver -
sicherung) angewiesen. Bei der Krankenversicherung bedeutet
dies, daß unter Umständen erst nach einer Versicherungsdauer
von einem halben Jahr die Kosten für eine medizinische
Behandlung übernommen werden.
1993 waren 676 weibliche Prostituierte in Wien registriert,
die Zahl der Geheimprostituierten wurde auf mindestens 2.000
geschätzt, wobei es sich bei diesen großteils um illegale
Migrantinnen handelt. Fachleute gehen davon aus, daß jede
Prostituierte pro Tag zwei bis drei Kunden
hat.
Den Grundsätzen und Zielen der Satzung der Vereinten Nationen
verpflichtet, arbeitet Österreich mit anderen Staaten
zusammen, um entsprechende Probleme wirtschaftlicher, sozialer
und humanitärer Art zu lösen und allgemein die Achtung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied
der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu
fördern und zu festigen. Zur Hintanhaltung des Frauenhandels
und ähnlicher Ausbeutungsformen werden neben fremdenrecht -
lichen Maßnahmen und Zeugenschutzprogrammen auch eine
Verbesserung der Rolle der Frau in den Herkunftsländern sowie
allgemein eine wirtschaftliche Stabilisierung in der Dritten
Welt für notwendig erachtet. Das Dreijahresprogramm der
österreichischen Entwicklungszusammenarbeit (1995 bis 1997)
sieht daher vor, daß Frauen gleichberechtigt und
selbstbestimmt an der wirtschaftlichen, sozialen und
gesellschaftlichen Entwicklung ihrer Länder teilnehmen und aus
ihr Nutzen ziehen können. Schwerpunktmäßig sollen Frauen
ärmerer Bevölkerungsschichten vor allem auf dem Lande, aber
auch in den Elendsvierteln der Städte, gefördert werden. Bei
Projekten, die sich an die Gesamtbevölkerung richten, werden
Frauen als eine eigenständige Zielgruppe betrachtet.
Zu Artikel 7, lit. a)
Während 1969 noch 53 % der Frauen angaben, sich für Politik
nicht zu interessieren, waren es 1985 nur noch 28, 1990 nur
noch 18 % Die Zahl der politisch engagierten Frauen, die
sich aber in geringerem Ausmaß an aktiver Parteiarbeit als
Männer beteiligen, stieg im selben Zeitraum von 11 auf 16 %
Im „unkonventionellen“ Bereich (z.B. Bürgerinitiativen)
spielen geschlechtsspezifische Unterschiede kaum eine Rolle.
Der Anstieg des Bildungsniveaus und das stärkere berufliche
Engagement von Frauen begünstigten auch den Trend zu
eigenständigem Wahlverhalten, seit den sechziger Jahren
orientierten sich Frauen immer weniger an den politischen
Präferenzen ihrer Ehemänner, ab 1992 wurde es nach Ansicht
von Meinungsforschern „revolutionär verändert“, da von
Frauen eigenständiger und eher nach inhaltlichen Kriterien
als von Männern entschieden wurde.
Im Laufe der letzten zehn Jahre entstanden zwei neue
politische Parteien. 1986 wurde die Grüne Alternative Liste
(GAL), die erste Partei, in der eine Frau Vorsitzende des
Parlamentsklubs wurde (ab 1986), gegründet. Nach der
Gründung des „Liberalen Forums“ ("LF1" 1993) war eine
weitere Frau Vorsitzende eines Parlamentsklubs, gleichzeitig
war eine Frau Parteivorsitzende. 1994 kam die Bundesspre -
cherin der "Grünen“ in eine ähnliche politische Position.
Zwei der fünf im Parlament vertreten Parteien (Sozial -
demokraten seit 1985 und Grüne seit 1989) verankerten
Frauenquoten in ihren Statuten, wobei die Sozialdemokraten
die ursprüngliche Quote von 25 % 1993 auf 40 % für alle
Kandidatenlisten erhöhten. Für die Realisierung dieser
Bestimmung wurde ein Zeitraum von zehn Jahren vorgesehen.
Die Grüne Alternative hat in ihren Satzungen seit 1989 eine
Quote von „zumindest 50 % Frauen“ für alle gewählten
Funktionen festgeschrieben. Umgesetzt wurde die Quoten -
regelung mit Hilfe eines „Reißverschlußprinzips“, von dem
1994 wieder abgegangen wurde. Wird nun bei Aufstellung einer
Kandidatenliste der 1. Platz mit einer Frau besetzt, steht
der nächste Listenplatz nicht automatisch einem Mann offen.
Die Österreichische Volkspartei (christlich - sozial) beschloß
am letzten Parteitag (1995) ein Grundsatzprogramm, das sich
zu einer 1/3 - Quote bekennt.
Bei den Nationalratswahlen 1994 gelangte erstmals die neue
Nationalratswahlordnung zur Anwendung. Durch Einführung
eines regionalen Ermittlungsverfahrens (Regionalwahlkreise
mit eigenen Listen) und die Möglichkeit der Vergabe von
Vorzugsstimmen auf den Regional - und Landesparteilisten
wurden persönlichkeitsbezogene Elemente in das nach wie vor
gültige Listenwahlrecht integriert. Der Anteil der Frauen
auf den Kandidatenlisten für Nationalratswahlen hat sich
seit 1983 kontinuierlich erhöht (1983: 15 Prozent; 1990:
28 Prozent; 1994: 39 Prozent). Den höchsten Anteil an Frauen
auf den Wahlvorschlägen hatten 1994 die Grünen aufzuweisen
(41 %), gefolgt von Sozialdemokraten (36 %), dem Liberalen
Forum (31 %), der Volkspartei (30 %) und den Freiheitlichen
(18 %). Der höhere Anteil von Frauen auf den Wahlvorschlägen
der Parteien führt jedoch aufgrund der
häufigeren Plazierung
von Frauen auf unsicheren oder nicht wählbaren Listenplätzen
nicht notwendig zu einem höheren Frauenanteil an Mandaten.
Insgesamt verdoppelte sich der Frauenanteil im Nationalrat
zwischen 1986 und 1994. Während in der Legislaturperiode
1983 - 1986 maximal 20 der 183 Nationalratsabgeordneten
Frauen waren, waren es in der Legislaturperiode 1990 - 1994
43. Von den drei Präsidenten des Nationalrates, die eine der
wichtigsten Funktionen der Republik ausüben, wurde als
Dritte Präsidentin eine Frau bestellt. Im Bundesrat erhöhte
sich der Frauenanteil insgesamt auf 25 %.
Der Frauenanteil in der Regierung, der in der Legislatur -
periode 1983 - 1986 13,6 Prozent betrug, hat sich in der Folge
sukzessive erhöht und nach der Regierungsumbildung im Mai 1995
den bisherigen Höchststand (30 %) erreicht. Es waren vier der
16 Minister und zwei der vier Staatssekretäre weiblich.
Das 1979 geschaffene Staatssekretariat für allgemeine
Frauenfragen wurde 1990 im Zuge der Regierungsneubildung
aufgewertet zur Position einer Bundesministerin für Frauen -
angelegenheiten im Bundeskanzleramt, die zuständig für die
Koordination von Frauenpolitik ist.
Die geringsten Veränderungen bezüglich politischer Präsenz
von Frauen zeigen sich auf Landesebene. Wien hat nach wie
vor den höchsten Frauenanteil. Im Wiener Landtag finden sich
31 Prozent Frauen (1984: 19 Prozent). In den Landtagen der
übrigen Bundesländer schwankt der Frauenanteil zwischen 8 %
(Burgenland) und 25 % (Salzburg).
Den höchsten Anteil an Landesrätinnen hat Kärnten (29 %),
gefolgt von Wien (27 %) und Tirol (25 %) . Während 1984 in
sieben der insgesamt 9 Landesregierungen nur Männer
vertreten waren, ist derzeit lediglich im Bundesland
Salzburg keine Frau in der Landesregierung.
In Kleingemeinden (Gemeinden bis 5.000 Einwohner) beträgt
der Frauenanteil im Gemeinderat im Schnitt knapp 8 Prozent.
In Städten haben Frauen erfahrungsgemäß bessere Mandats -
chancen. In den letzten Jahren gab es bei Gemeinderatswahlen
auch erstmals eigene Frauenlisten (z.B. in Salzburg) . Der
Anteil der Frauen an den Bürgermeistern Österreichs beträgt
0,85 %, d.h. von den 2.333
österreichischen Bürgermeistern
und Bürgermeisterinnen sind 20 Frauen. In den Ländern Salz -
burg und Oberösterreich gab es bisher keine Bürgermeisterin.
Zu Artikel 7, lit. b)
Seit den späten 80er Jahren wurden in allen österreichischen
Bundesländern und in einigen größeren Städten zur Förderung
von Frauenanliegen Frauenreferate und Frauenbeauftragten -
stellen eingerichtet. Anfang 1995 gab es in ganz Österreich
insgesamt 15 solcher Stellen. Hinsichtlich ihrer Kompetenzen
sind sie mitunter nicht weitreichend genug ausgestattet
(z.B. Akteneinsicht, Anhörungsrecht, Vetorecht). Die Art der
Einbindung der Frauenreferate in die Verwaltungen der Länder
und Kommunen ist unterschiedlich, meist wurden keine neuen,
ausschließlich für Frauenfragen zuständigen Referate
gebildet, sondern bereits bestehende für Familie, Jugend,
Gesundheit oder Soziales um den Aufgabenbereich „Frauen -
fragen“ erweitert. In Wien wurde allerdings eine eigene
Magistratsabteilung für Frauenförderung und Koordinierung
von Frauenangelegenheiten geschaffen. 1991 wurde zwecks
gemeinsamer Strategieentwicklung, Informations - und
Erfahrungsaustausch die (überparteiliche) frauenpolitische
Förderationsplattform eingerichtet, die sich aus der Frauen -
ministerin, Frauenbeauftragten und Frauenreferentinnen der
Landesregierungen und Stadtverwaltungen, sowie den für
Frauenfragen zuständigen Landes - und Kommunalpolitikerinnen
zusammensetzt.
Die Volksanwaltschaft, an die sich jeder wegen behaupteter,
ihn betreffender Mißstände in der Verwaltung des Bundes
wenden kann, soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht
mehr zur Verfügung steht, besteht aus drei Volksanwälten,
einer davon weiblich.
Untersuchungen zeigten, daß auch im öffentlichen Dienst
Arbeitnehmer und Arbeitenehmerinnen - trotz formaler
Gleichstellung - nicht die gleichen Chancen haben. Das
„Förderungsprogramm für Frauen im Bundesdienst“ (basierend
auf einem Ministerratsbeschluß vom 10. November 1981) unter -
strich bereits die Vorbildfunktion des Bundes
als Arbeit -
geber hinsichtlich der aktiven Förderung der Chancen -
gleichheit der Frauen in der Arbeitswelt. Seine wissen -
schaftliche Evaluierung (Zeitraum 1981 bis 1988) hatte einen
deutlichen Anstieg des Frauenanteils im Bundesdienst von
22,7 % im Jahr 1980 auf 37,05 % im Jahr 1988 nachgewiesen.
Derzeit arbeiten fast zwei Drittel der unselbständig
erwerbstätigen Frauen (63 %) als Angestellte oder
Beamtinnen. Von den unselbständig erwerbstätigen Männern
sind nur 47 Prozent in dieser Position. Während 1981 der
Frauenanteil in der Privatwirtschaft (39,9 %) und im
öffentlichen Dienst (39,8 %) praktisch gleich hoch war,
beträgt er derzeit in der Privatwirtschaft 41,3 % und im
öffentlichen Dienst 42,4 %. Von den pragmatisierten Beamten
sind aber nur 25 % Frauen.
Die radikal veränderte Bildungssituation der Frauen in den
letzten Jahren schlug sich auch noch ungenügend bei der
Repräsentanz der Frauen in den Höheren Verwendungsgruppen
(Akademikerinnen und Maturantinnen) nieder, obwohl sich der
Frauenanteil in der Verwendungsgruppe A/a (Akademikerinnen)
seit dem Jahr 1980 beinahe verdoppelte. 1993 wurde das
Frauenförderungsprogramm daher erweitert und in eine
entsprechende gesetzliche Regelung transformiert. Das im
Bundes - Gleichbehandlungsgesetz festgeschriebene
Gleichbehandlungsgebot entspricht dem für die Privatwirt -
schaft normierten. Das Gesetz enthält aber zusätzlich ein
Frauenförderungsgebot, sodaß die Chancengleichheit der
Frauen aktiv zu fördern ist, und sieht im einzelnen vor:
Gleichbehandlung von Frauen und Männern, die in einem
Dienst - oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen oder ein
solches anstreben; vorübergehende Förderungen von Frauen zur
Herstellung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und
Männern; Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren
Diskriminierung auf Grund des Geschlechts; Bewertung der
sexuellen Belästigung als Diskriminierungstatbestand;
Normierung einer einmaligen Entschädigung bei Diskrimi -
nierungen durch nicht erfolgte Aufnahme oder Betrauung mit
einer Funktion oder bei der Festsetzung des Entgeltes oder
bei sexueller Belästigung; Errichtung einer Gleichbehand -
lungskommission für den Bereich des
Bundes; Einrichtung von
Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen, Gleichbehand -
lungsbeauftragten und Kontaktfrauen; Normierung der Auf -
gaben, der Bestellung und der Verfahren vor den jeweiligen
Institutionen.
Das Bundes - Gleichbehandlungsgesetz war das erste
österreichische Gesetz, das bei personenbezogenen
Bezeichnungen die männliche und die weibliche Form (z.B.
Bewerberin und Bewerber) verwendete.
Das Ausschreibungsgesetz aus 1989 normiert, soferne in einer
bestimmten Verwendung der Anteil der Frauen im Ressort unter
50 % liegt, daß in der Ausschreibung darauf hinzuweisen ist,
daß Bewerbungen von Frauen für Planstellen einer solchen
Verwendung besonders erwünscht sind.
Aufgrund des Bundes - Gleichbehandlungsgesetzes hat die
Bundesregierung dem Nationalrat zum 1. Oktober 1996 einen
umfassenden Bericht über den Stand der Verwirklichung der
Gleichbehandlung und Frauenförderung im Bundesdienst
(Gleichbehandlungsbericht) vorzulegen. Dieser hat auch
anonymisierte Angaben über die Tätigkeit der Bundes -
Gleichbehandlungskommission, insbesondere deren Verfahren,
gegliedert nach Ressorts, sowie Vorschläge zur Verwirk -
lichung der Gleichbehandlung im Bundesdienst zu beinhalten.
1991 wurde ein Frauenförderungsprogramm für das Bundesland
Salzburg verabschiedet.
Landesgleichbehandlungsgesetze wurden im Berichtszeitraum in
Kärnten (1994) und Oberösterreich (1995) beschlossen.
Im Bereich der Justiz sind Frauen zwar in den gewählten
richterlichen Personalsenaten, den Gremien der Vereinigung
der Österreichischen Richter und der Bundessektion Richter
und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
vertreten. Dennoch sind weniger als ein Drittel aller
Richter, weniger als ein Fünftel aller Staatsanwälte und
weniger als ein Sechstel aller richterlichen und
staatsanwaltschaftlichen Führungskräfte in Österreich
Frauen, obwohl die ersten Richterinnen bereits im Jahre 1947
ernannt wurden. Lediglich ein Zehntel aller gewählten
Personalsenatsmitglieder sind Frauen, obwohl
diese Senate
als unabhängige Kommissionen maßgeblichen Einfluß auf die
Laufbahnentwicklung von Richterinnen und Richtern ausüben.
1994 wurde erstmals eine Frau als Richterin an den
Verfassungsgerichtshof berufen.
Der Anteil weiblicher Rechtspfleger und Rechtspfleger -
anwärter stieg in den letzten Jahren stark an und beträgt
etwa ein Drittel, im Justizwachdienst sind unter 10 % der
Planstellen mit Frauen besetzt.
Erst drei Frauen wurden bis dato auf Notarstellen ernannt,
im Bereich der Rechtsanwaltschaft sind unter 10 % Frauen.
Die Implementierung des Bundes - Gleichbehandlungsgesetzes in
das Richterdienstgesetz im Jahre 1994 gab der seit dem Jahre
1993 geschaffenen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
beim Bundesministerium für Justiz das nötige rechtliche
Instrumentarium zur Hand, um die Unterrepräsentation von
Frauen bei Führungspositionen in der Justiz zu analysieren.
Zu Artikel 7, lit. c)
In der Bundesarbeitskammer, der gesetzlichen
Interessenvertretung für Arbeiter und Angestellte in
Österreich, wurde 1994 erstmals eine Frau Präsidentin. In
den Kammern für Arbeiter und Angestellte in
Niederösterreich, Salzburg, Tirol und Wien wurden eigene
Frauenabteilungen eingerichtet. Von den insgesamt
840 Kammerräten/innen sind 110 (13 %) Frauen.
In der Wirtschaftskammerorganisation, der gesetzlichen
Vertretung der selbständig Erwerbstätigen, gibt es in jedem
Bundesland die Arbeitsgemeinschaft "Frau in der Wirtschaft“.
Von insgesamt 932 Kammerräten/innen sind 56 (6 %) , von
insgesamt 11.638 KammerfunktionärInnen 1.205 Frauen (10,4 %).
Der räumliche Geltungsbereich des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes, dem 14 Fachgewerkschaften angehören,
erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet. Seine Arbeit wird
durch Statuten geregelt, an die alle Gewerkschaftsorgane
gebunden sind und wonach drei Delegierte der Frauenabteilung
des Gewerkschaftsbundes dem Bundesvorstand angehören und
einer der sechs Vizepräsidenten eine
Vertreterin der Frauen
sein muß. Im Herbst 1992 legte die ÖGB - Frauenabteilung ein
Papier zur Organisationsreform vor, das eine aktive
Frauenförderung sowohl im Funktionärinnen - als auch im
hauptamtlichen Bereich vorsieht. 1993 konstituierte sich
zusätzlich eine Projektgruppe „Chancengleichheit". Im
Bildungsbereich wurden - unter Berücksichtigung der Ursachen
für die bisher geringe Anzahl der weiblichen Teilnehmer an
den Bildungsveranstaltungen - Möglichkeiten, Funktionärinnen
verstärkt für eine Teilnahme zu gewinnen, diskutiert.
Der Frauenanteil an den Mitgliedern stieg in den Jahren 1980
bis 1993 um 3,8 %. Waren 1980 von den 1.520.259 Mitgliedern
418.662 Frauen (27,5 %), lag die Mitgliederzahl 1993 bei
1.616.016, wovon 506.061 (31,3 %) Frauen sind.
Bei den Betriebsräten sind Frauen im Vergleich zu ihrem
Anteil an Mitgliedern (fast ein Drittel) unterrepräsentiert.
Von insgesamt 42.450 Betriebsräten als Basis gewerkschaft -
licher Entscheidungsstrukturen, sind nur 9.977 (23,8 %)
Frauen. Von den Betriebsratsvorsitzenden sind etwas über
15 % Frauen. Der Anteil der Delegierten beim Bundeskongreß
stieg von 10 % im Jahr 1983 auf knapp 15 % im Jahr 1991.
In Hinblick auf die Weltfrauenkonferenz 1995 hat sich ein
Österreichisches Nationalkomitee gebildet, das mit einer
Vielzahl von Aktivitäten und Veranstaltungen zu
verschiedenen frauenrelevanten Themenbereichen in allen
österreichischen Bundesländern zur Bewußtseins - und
Meinungsbildung beitrug.
Die österreichische Entwicklungszusammenarbeitsverwaltung
verfügt über keine Agentur, sondern bedient sich bei der
Abwicklung der Projekte NGOs und Firmen. Ein erstes Gender -
Trainingsseminar mit Projektreferent/innen von NGOs, Firmen
und der Verwaltung fand im Jänner 1994 statt, weitere
Veranstaltungen sind geplant.
Der Anteil der Frauen bei den Leitungsfunktionen im
diplomatischen Dienst ist nach wie vor gering, das
Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten ist jedoch
bemüht, Frauen zur Teilnahme an den entsprechenden Aufnahme -
prüfungen für den Höheren und Gehobenen Dienst zu ermutigen.
Waren im Jahr 1980 71 Botschafter und 18 Amtsleiter und je
eine Botschafterin und Amtsleiterin tätig, standen im Jahr
1993 3 Botschafterinnen und 3 Amtsleiterinnen 72 Botschaf -
ter und 26 Amtsleiter gegenüber. Dies ist auf den noch immer
geringen Anteil von Frauen in den für Leitungsfunktionen von
Akademikern in Frage kommenden Dienstklassen zurückzuführen.
Der Beitritt Österreichs zur EU brachte eine weitreichende
innenpolitische Auseinandersetzung mit frauenpolitisch
bedeutsamen Richtlinienvorschläge der Kommission, welche
aber bekanntermaßen häufig an die Grenzen des im EU -
Ministerrat Durchsetzbaren stieß. Dazu gehören wichtige
Anliegen wie etwa die Beweisverlagerung vor Gericht, die
Eliminierung diverser verbliebener Ausnahmemöglichkeiten vom
Gleichbehandlungsgrundsatz in der Sozialversicherung,
Maßnahmen zur Absicherung der atypischen Arbeit sowie die
EU - weite Einführung von Elternurlaub und Pflegefreistellung.
Da auch in anderen EU - Ländern Frauen in unsicheren Beschäf -
tigungsverhältnissen, auf unteren Hierarchieebenen sowie in
Niedriglohnbranchen überproportional tätig und diskriminiert
sind, strebt die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten
ihre Einbeziehung in alle Gremien (inklusive Verwaltungsrat
des Arbeitsmarktservice) an, in denen über die Durchführung
von Förderprogrammen im Rahmen des EU - Strukturfonds ent -
schieden wird, da in diesem schwerpunktmäßig die Förderung
der Chancengleichheit der Geschlechter vorgesehen ist.
Forderungen für die EU - Regierungskonferenz 1996 sind die:
- Ausweitung der Kompetenz der EU in Angelegenheiten der
Gleichbehandlung, die bis jetzt strikt auf den
Arbeitsmarktbereich beschränkt sind sowie die
- Einsetzung eines formellen EU - Ministerrates zu
Gleichbehandlungs fragen.
- Aufnahme eines allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes in
den EG - V, vor allem in die Zielbestimmungen der Art. 2 und
3 EG - V.
- Ausdehnung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 119a
EG - V) auf
primärrechtlicher Ebene auf den Zugang zur
Beschäftigung, zur Berufsbildung, zum beruflichen Aufstieg
und hinsichtlich der Arbeitsbedingungen.
- Verankerung der positiven Diskriminierung zur Verbesserung
der beruflichen Stellung der Frau im EG - Vertrag (als
Reaktion auf das Kalanke - Urteil des EuGH).
Durch eine Novelle zum Staatsbürgerschaftsgesetz war bereits
1983 erreicht worden, daß bei Ehepaaren auch die Mutter (und
nicht nur der Vater) ihre Staatsbürgerschaft an die Kinder
weitergeben kann. Gleichzeitig wurden die Bedingungen zum
Erwerb der Staatsbürgerschaft für Frauen und Männer
angeglichen.
Zu Artikel 10, lit. a)
Das Bildungsniveau der männlichen Wohnbevölkerung ab
15 Jahren ist trotz eines enormen Aufholprozesses der
Mädchen und Frauen in den 70iger Jahren nach wie vor höher
als das der Frauen.
50,6 % der Österreicherinnen haben keine über die Pflicht -
schule hinausgehende Ausbildung. Dieser Anteil sank seit
1981 um 11 Prozentpunkte, ist jedoch noch immer um fast 20
Prozentpunkte höher als bei der männlichen Bevölkerung. Da
nach einer Erhebung der OECD Österreich hinsichtlich der
bildungsmäßigen Benachteiligung von Frauen gegenüber Männern
an zweiter Stelle der Industrieländer liegt, wird in dieser
Angelegenheit Handlungsbedarf gesehen, da der Bildungsstand
sowohl Auswirkungen auf das Risiko einer Arbeitslosigkeit,
als auch die beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten und
Einkommensverhältnisse hat.
Obwohl mehr Mädchen als Burschen nach der Pflichtschule eine
weiterführende Schule besuchen, verlassen sie das Bildungs -
system früher (mit 16 Jahren hat jede achte junge Frau, aber
nur jeder dreizehnte junge Mann die Ausbildung beendet, 25 %
der Frauen im Alter zwischen 20 und 25 Jahren, aber nur
knapp 20 Prozent der gleichaltrigen Männer, haben im An -
schluß an die Pflichtschule keine weiterführende Ausbildung
absolviert). Nur 36 % der Mädchen, aber 58 % der Burschen
machen eine Lehre, bei der Lehrausbildung geht
die Zahl der
Auszubildenden seit Beginn der achtziger Jahre jedoch
kontinuierlich zurück. Es kann aus einem Angebot von mehr
als 200 Lehrberufen gewählt werden. 83 % der weiblichen
Lehrlinge (1982/83 86 %) konzentrieren sich derzeit auf die
drei Ausbildungszweige Handel und Verkehr, Schönheitspflege
und Gast - /Nahrungsmittelgewerbe. Laut Lehrlingsstatistik
lernten Ende 1993 30 % aller weiblichen Lehrlinge
„Einzelhandelskauffrau“, 15 % „Friseurin und Perücken -
macherin“ und 14 % „Bürokauffrau“. Bei den Burschen ver -
teilen sich 60 % auf 13 Lehrberufe. Trotz abnehmender Lehr -
lingszahlen nahm die Zahl weiblicher Lehrlinge in Ausbil -
dungszweigen mit sehr niedrigem Frauenanteil zu. Die 1984
vom seinerzeitigen Staatssekretariat für allgemeine
Frauenfragen in Zusammenarbeit mit dem Unterrichts -, dem
Wissenschafts - und dem Sozialministenum gestartete Aktion
„Töchter können mehr - Berufsplanung ist Lebensplanung“
wurde fortgesetzt. Ihr Ziel war und ist es, den geteilten
Arbeitsmarkt zu überwinden und Mädchen Mut zu machen, andere
als die „typisch weiblichen“ Berufe und Studienrichtungen zu
wählen, auch zur Verbesserung ihrer Chancen in der Arbeits -
welt sowie zum Abbau der Rollenfixierung.
Die Arbeitsmarktverwaltung fördert Betriebe mit
Lehrausbildungen von Mädchen in Berufen mit geringem
Frauenanteil (in denen der Anteil der weiblichen Lehrlinge
an der Gesamtzahl der Lehrlinge unter 40 Prozent liegt)
Demnach sind fast 150 Lehrberuf eförderbar. Im Verlauf der
achtziger Jahre entstanden auf Initiative von Frauen, groß -
teils unterstützt durch die Arbeitsmarktverwaltung, Anlauf -
und Beratungsstellen, die sich besonders der Berufsberatung
von Mädchen widmen, über unübliche Ausbildungswege infor -
mieren, mit österreichischen Schulen zusammenarbeiten und
Berufsorientierungskurse, - wochenenden und Sommerwochen
anbieten (z.B. „Matadora“, „Amandas Matz" und „Sprungbrett“
in Wien, „Mafalda“ in Graz, „Kassandra“ in Mödling,
„Fragile“ in Linz, „B.A.B.S.I.“ in Freistadt und Traun)
Einige dieser Initiativen widmen sich speziell arbeitslosen
und/oder ausländischen Mädchen.
Seit einer Lehrplanreform im Jahr 1979 werden Mädchen und
Buben in allen Gegenständen der
Volksschule, also auch in
beiden Bereichen der Werkerziehung (technisch/textil) gleich
unterrichtet. 1987 war der Pflichtgegenstand „Hauswirt -
schaft“ in der Hauptschule auch für Buben geöffnet worden.
1993 wurde die Differenzierung des Werkunterrichtes nach
Geschlecht (Textiles Werken für Mädchen; Technisches Werken
für Buben) aufgehoben. Unabhängig vom Geschlecht können sich
nun Mädchen und Buben auch auf der 5. und 6. Schulstufe
(sowie wie bisher auf der 7. und 9. Schulstufe) für Textiles
oder Technisches Werken entscheiden. In der Realität erfolgt
die Wahl aber nach traditionellen Kriterien.
Ausschließlich im Bundesland Vorarlberg mußten Mädchen, die
nach der Pflichtschule weder eine weiterführende Schule
besuchten noch eine Lehrausbildung machten, zwei Jahre lang
eine hauswirtschaftliche Berufsschule besuchen. 1994 wurde
die hauswirtschaftliche Berufsschulpflicht als dem Gleich -
heitsgrundsatz widersprechend und daher verfassungswidrig
aufgehoben.
Die Tatsache, daß alle Schularten für beide Geschlechter
zugänglich sind, wurde in der zweiten Hälfte der achtziger
Jahre durch die Beseitigung geschlechtsspezifischer
Schulbezeichnungen unterstrichen.
Die Konzentration der Mädchen auf Handelsschulen und
wirtschaftsberufliche Schulen (60 % der BMS - Schülerinnen)
ist seit dem Schuljahr 1983/84 kaum geringer geworden.
Der Anteil der Frauen und Männer mit AHS - Matura ist
annähernd gleich hoch. Der Frauenanteil bei Personen mit
BHS - Matura beträgt etwa 40 Prozent.
In den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten
sowie in den Handelsakademien für Berufstätige hat sich die
Zahl der Schülerinnen in den letzten zehn Jahren verdoppelt,
der Frauenanteil erhöhte sich von rund 20 auf 27 Prozent.
Kaum vertreten sind Frauen in den Fachschulen für Elektro -
technik, Elektronik und Maschinenbau sowie in den technisch
ausgerichteten Ausbildungsbereichen der Land - und Forstwirt -
schaft.
Rund 70 % der Maturantinnen und Maturanten beginnen unver -
ändert seit den letzten Jahren ein
Universitätsstudium.
Die Zahl der Studentinnen stieg auch im letzten Jahrzehnt
stärker an als jene der Studenten und beträgt derzeit 45 %.
Der Frauenanteil bei den Erstinskribierenden steigerte sich
auf 51,4 %, ist bei den Studienabsahlüssen (42,4 % jedoch
deutlich geringer. Die Neigung, ein typisches Frauen - oder
Männerstudium aufzunehmen, wird durch einschlägige Vorbil -
dung im Bereich der höheren Schulen verstärkt. In den tech -
nischen Studienrichtungen (inklusive Montanistik) sind
Frauen nach wie vor marginal vertreten. Mehr als ein Viertel
der männlichen Studienanfänger inskribiert ein technisches
Studium; von den Frauen war es vor zehn Jahren ein Sechstel,
inzwischen ist es ein Fünftel. Einen hohen Frauenanteil
unter den AbsolventInnen von technischen Hochschulen hat die
Universität für Bodenkultur Wien insbesondere in den
Studienrichtungen Lebensmittel - und Biotechnologie (51,3 %)
sowie Landschaftsplanung und Landschaftspflege (42,2 %).
Den niedrigsten Frauenanteil unter den AbsolventInnen weisen
die Montanuniversität Leoben (1991/92: 8,5 %) auf, die
Fakultäten für Maschinenbau (1991/92: 2 %) Elektrotechnik
(1991/92: 1,1 %) und Bauingenieurwesen (1991/1992: 3,1 %).
Die Pädagogischen Akademien, die Sozialakademien und die
Ausbildung im gehobenen medizinisch - technischen Dienst sind
eine weibliche Domäne. Unverändert seit den letzten zehn
Jahren sind drei Viertel der Studierenden Frauen.
Nahezu jede fünfte Studienanfängerin, aber nur jeder achte
Studienanfänger bricht das Studium in den ersten Jahren ab.
Die Erfolgsquote der Studentinnen liegt um acht Prozent -
punkte (40 % niedriger als die der Studenten (48 %) Als
Gründe gelten die betont männlichen Anforderungen der
Universitäten.
Nach wie vor groß sind die geschlechtsspezifischen
Unterschiede auch beim Akademikeranteil. Die Akademikerquote
im engeren Sinn ist bei den Frauen (2,6 %) nur halb so hoch
wie bei Männern (5,5 %), auch wenn die Zuwachsrate bei den
Frauen doppelt so hoch war. Berücksichtigt man auch die
Absolventen und Absolventinnen hochschulverwandter
Ausbildungen (z.B. Pädagogischer Akademien), beträgt diese
erweitere Akademikerquote bei Frauen 4,2, bei
Männern 6,2 %
Der Lehrberuf gilt als typischer Frauenberuf, Frauen stellen
60 Prozent des Lehrpersonals, allerdings in unterschied -
licher Höhe in den einzelnen Bildungsbereichen (an Volks -
und Sonderschulen, lehrerbildenden höheren Schulen und
Schulen für wirtschaftliche Berufe, Bekleidung und
Kunstgewerbe 80 %, an Hauptschulen und allgemeinbildenden
höheren Schulen 60 %, an den Pädagogischen Akademien 40 %
an Universitäten und Kunsthochschulen nicht ganz 5 %).
Im Bereich der Universitäten und Hochschulen erhöhte sich
der Anteil der Assistentinnen in den letzten zehn Jahren von
19 auf 24 %. Der Anteil der Frauen an den ordentlichen
Professoren beträgt unter 3 %.
In den Volksschulen stieg der Frauenanteil bei den
Leitungsfunktionen in den letzten zehn Jahren von 36 auf
48 %, in den Sonderschulen von 30 auf 41 % und den
kaufmännischen Schulen von 11 auf 19 %.
Als Bezirks - (11,5 %) und Landesschulinspektorinnen (22 %)
sind Frauen noch rarer.
Pädagogische Akademien werden, obwohl sie vorwiegend Frauen
auf ein Pflichtschullehramt vorbereiten, ausschließlich von
Männern geleitet. An den Universitäten sind lediglich 6 %,
an den Kunsthochschulen 16 % der Leitungsfunktionen von
Frauen besetzt.
1991 wurden aufgrund des Universitäts -, Kunsthochschul - und
Akademie - Organisationsgesetzes an allen Universitäten und
Hochschulen Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen
errichtet, deren Aufgabe es ist, Diskriminierungen aufgrund
des Geschlechtes entgegenzuwirken und Frauen gezielt zu
fördern. Ebenso wurde vorgesehen, daß der Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung und die Kollegialorgane der
Universitäten mittels Frauen - Förderplänen bei der Behandlung
von Personalangelegenheiten auf ein ausgewogenes Zahlen -
verhältnis zwischen den an den Universitäten tätigen Frauen
und Männern hinwirken sollen. Die Arbeitskreise sind berech -
tigt, Anträge an die Gleichbehandlungskommission des Bundes
zu stellen.
In den letzten fünf Jahren wurden sowohl Dissertations - als
auch Habilitationsstipendien geschaffen, um Frauen gezielt
zu einer wissenschaftlichen Laufbahn zu ermutigen.
Als Anlaufstelle für Studentinnen und Wissenschaftlerinnen
wurden 1993 in Wien, Graz und Linz interuniversitäre
Koordinationsstellen für Frauenforschung und Frauenstudien
geschaffen (vom Bundesministerium für Wissenschaft und
Forschung und den jeweils beteiligten Universitäten und
Hochschulen finanziert).
Um das Angebot an universitären Lehrveranstaltungen zu
Frauenthemen zu erhöhen, wurde 1982 ein Sonderkontingent für
Lehraufträge zum Themenbereich Frauenforschung geschaffen,
das 1990 auf 200 Wochenstunden ausgedehnt wurde.
Es gibt in Österreich nur einen einzigen Lehrstuhl, der sich
speziell mit Frauenfragen befaßt (Universität Innsbruck).
Seit 1993 wird von der Bundesministerin für Frauenangelegen -
heiten eine Gastprofessur „Politik der Geschlechterverhält -
nisse“ finanziert (Universität Wien), an der Universität
Graz gibt es eine entsprechende Professur für fünf Jahre.
Zu Artikel 10, lit. b und c)
Seit ihrer Einführung (Aufhebung der Geschlechtertrennung an
öffentlichen Schulen im Jahr 1975) steht die Koedukation als
wesentliche Voraussetzung zur Gleichstellung der Geschlech -
ter in Österreich außer Streit und war daher auch jahrelang
nicht Gegenstand spezieller Untersuchungen. Im Schuljahr
1982/83 wurden bereits 96 %, zu Ende des Berichtszeitraumes
praktisch alle allgemeinbildenden Pflichtschulen koedukativ
geführt, allgemeinbildende Schulen zu mehr als 90 Prozent.
Berufsbildende Schulen hingegen weisen eine gewisse ge -
schlechtsspezifische Differenzierung auf. Neuere wissen -
schaftliche Studien (vor allem aus Deutschland, aber auch
Österreich) kommen allerdings zum Ergebnis, daß Koedukation
unter Umständen auch zur Festigung von Geschlechtsrollen -
klischees und geschlechtsspezifischen Arbeitsteilungen
beitragen kann. Beispielsweise wählen Absolventinnen von
Mädchenschulen eher mathematisch - naturwissenschaftlich -
technische Studienrichtungen und Buben aus reinen Buben -
gymnasien belegen eher sprachlich -
literarische und gesell -
schaftswissenschaftliche Fächer. Bereits vor 15 Jahren waren
„Richtlinien zur Beseitigung von Rollenklischees in Schul -
büchern“ zur realitätsgerechten Darstellung von Frauen und
Männern formuliert worden, die allerdings nur Empfehlungs -
charakter haben und nur teilweise eine Umsetzung erfahren
(sprachlich gesehen wird in den Schulbüchern das Maskulinum
als durchgängige Form benutzt, sodaß Frauen lediglich
„mitgemeint“ sind).
In den Lehrplänen wird vermehrt auf die Situation von
Mädchen und Frauen in den verschiedenen gesellschaftlichen
Bereichen Bezug genommen. Zur Unterstützung der Bemühungen
des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Ange -
legenheiten um eine Förderung partnerschaftlichen Verhaltens
und Gleichstellung der Geschlechter im Bildungs - bereich
wurde in den Jahren 1994 und 1995 ein neues Unterrichts -
prinzip „Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und
Männern“, das als vorübergehende Sondermaßnahme gemäß Art. 4
der Konvention gesehen werden kann, eingeführt. Bereits in
den Pflichtschulen sind die Lehrkräfte aufgerufen, diese
Bildungs - und Erziehungsaufgaben fächerübergreifend in den
Unterricht einzubeziehen. Auch die Lehrpläne berufsbildender
Schulen führen dieses Unterrichtsprinzip im Bereich der
Didaktischen Grundsätze explizit an. Um seine Umsetzung zu
gewährleisten, werden Lehrkräften Informationsmaterialien
und Fortbildungsveranstaltungen angeboten.
Seit dem Jahre 1990 wird allen Schulen, Schulaufsichtsper -
sonen und Institutionen der Lehrer/innenaus - und fortbildung
ein „Informationsblatt für Schulbildung und Gleichstellung“
zur Verfügung gestellt, das neben geschlechtsspezifischen
Fragen das Schulwesen betreffend auch Hinweise auf Studien,
Broschüren, Veranstaltungen und Anlaufstellen enthält.
Mittels Studien im Auftrag des BMUK wurde und wird er -
forscht, inwieweit Lehrpläne, Schulbücher und Interaktions -
strukturen im Unterricht zu einer unterschiedlichen Ein -
stellung und Befindlichkeit von Mädchen und Burschen führen.
Begleitstudien zu Modellprojekten an Schulen sollen ebenso
zu einer „bewußten" Koedukation an Schulen führen wie zur
Motivierung der Schulen selbst (Aktion „Neue Lernkultur“)
die Koedukation weiterzuentwickeln: z.B. durch
bewußte
Auseinandersetzung mit Geschlechterdifferenzen im Unterricht
oder die Einrichtung von Vertrauensiehrer/inne/n für Mädchen
bzw. Buben. Die Sensibilität der Lehrkräfte für das Thema
Koedukation soll einerseits durch Fortbildungsveranstaltun -
gen, andererseits durch die Bereitstellung von Informations -
materialien erhöht werden.
Ein Problem, von dem Buben und Mädchen - aber auch
Lehrerinnen und Lehrer - in unterschiedlichem Ausmaß betrof -
fen sind, ist die tatsächlich oder scheinbar zunehmende Ge -
walt an Schulen. Über die Sensibilisierung durch Information
für Lehrkräfte hinaus fördert das BMUK konkrete Präventions -
arbeit an Schulen, die bisher hauptsächlich mit Unter -
stützung von Vereinen geleistet wird.
Weitere Schwerpunkte der Gleichstellungsaktivitäten des BMUK
sind "Berufsorientierung" und „Mädchen und Technik“, wobei
sowohl auf Informations - und Bewußtseinsarbeit abgestellt
wird, als auch die Unterstützung von Vereinen und Initia -
tiven, die gezielt Beratung und Hilfestellungen für Mädchen
anbieten, um dem sozialisationsbedingten, einseitigen
Berufswahlverhalten von Mädchen entgegenzuwirken. Weiters
wurden (z.T. gemeinsam mit der Bundesministerin für Frauen -
angelegenheiten) Enqueten veranstaltet, Materialien zur
Berufsorientierung herausgegeben sowie Informations - und
Beratungsarbeit im Rahmen von Studien - und Berufsinforma -
tionsmessen geleistet. Zur Erhöhung des Schülerinnenanteils
an höheren technischen Schulen wurden Technik - Schnupperkurse
für Mädchen angeboten, eine Maßnahme die in Zukunft
verstärkt werden soll. Die durchgeführte Untersuchung
„Mädchen an höheren technischen Lehranstalten" dient als
Grundlage für Maßnahmen zur Erhöhung der Zahl der Mädchen an
diesen Schulen bzw. Verbesserung ihrer Situation.
Im Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Ange -
legenheiten sind zwei Abteilungen schwerpunktmäßig mit der
Wahrnehmung von frauenspezifischen Agenden befaßt. Die Ab -
teilung für Mädchen - und Frauenbildung und geschlechts -
spezifische Fragen im Unterrichtsbereich
besteht seit 1989.
Die Abteilung für Angelegenheiten der Gleichbehandlung von
Frauen und Männern und der Förderung von Frauen im Bereich
des Bundes besteht seit 1993.
Die Interministerielle Arbeitsgruppe zur Behandlung
frauenspezifischer Angelegenheiten im Bereich des
Unterrichtswesens, durch Ministerratsbeschluß 1980
eingesetzt, wird nunmehr von einer der Frauenministerin
unterstehenden Fachabteilung betreut.
Zu Artikel 10, lit. e)
Der zweite Bildungsweg wird von Frauen, auch aufgrund seiner
vorrangig technischen Ausrichtung, nicht im selben Ausmaß
wie von Männern eingeschlagen. Mehr als fünfmal so viel
Männer wie Frauen nehmen schulische Angebote des zweiten
Bildungsweges in Anspruch, die zum überwiegenden Teil im
berufsbildenden Bereich gegeben sind. Der Frauenanteil
beträgt hier nur 19 %, sodaß die Attraktivität bestehender
berufsbildender Angebote des zweiten Bildungsweges für
Frauen gesteigert werden muß, um ihre Qualifikation zu
erhöhen bzw. auszuweiten. Der Anteil der Frauen bei
Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung beträgt 43 %.
Zu Artikel 10, lit. f)
Mädchen brechen - oft trotz positiven Schulerfolgs - ihre
Ausbildung häufiger ab und nehmen nachträgliche Bildungs -
möglichkeiten seltener in Anspruch. Sie sind zwar in soge -
nannten "Risikogruppen" des Schulwesens wie der Sonderschule
in geringerem Maße vertreten und ihr Schulerfolg ist in fast
allen Schularten besser als der der Buben, sogar dort, wo sie
eine Minderheit darstellen (etwa Höhere technische Lehr -
anstalten). Auch bei der Reifeprüfung erreichen Mädchen
insgesamt in allen Typen der höheren Schule bessere Erfolgs -
quoten als Buben, trotzdem bleibt auf der Ebene der oberen
Sekundarstufe unter den Mädchen ein deutlich höherer Anteil
ohne qualifizierte Ausbildung als bei den Burschen, sodaß
vorhandenes Potential an menschlichen Begabungen und
Fähigkeiten nicht zur Entfaltung kommt. Aus einschlägigen
Drop - out - Studien sind geschlechsspezifische Tendenzen
insoferne ablesbar, als für einen
beträchtlichen Anteil der
Schulabbrecherinnen nicht der mangelnde Schulerfolg den Grund
des vorzeitigen Abganges von der Schule darstellt. Um dieses
vor allem im Bereich traditioneller "Mädchenschulen" fest -
stellbare Phänomen zu klären, wurde eine weitere Studie in
Auftrag gegeben.
Zu Artikel 10, lit. h)
Sexualerziehung als Teilbereich der Gesundheitsförderung hat
im Schulunterricht einen hohen Stellenwert, erfolgt gegen -
standsbezogen und interdisziplinär und wird durch zahlreiche
Maßnahmen unterstützt. Sie ist in den Lehrplänen der allgemein
bildenden Schulen, mehrerer berufsbildender mittlerer und
höherer Schulen und jenen der Berufsschulen als Unterrichts -
prinzip verankert. Die Umsetzung dieses Prinzipes im Schul -
alltag erfordert eine wirksame Koordination der Unterrichts -
gegenstände unter Ausnützung ihrer Querverbindungen, Heran -
ziehung außerschulischer Fachleute und den Einsatz geeigneter
zusätzlicher Unterrichtsmittel (z.B. audio - visueller Medien
und Literatur). Hiefür eignen sich vor allem projektorien -
tierter Unterricht und Unterrichtsprojekte.
Im Interesse der gynäkologischen Gesundheitsvorsorge und damit
der vertieften Berücksichtigung entsprechender Themen im
Unterricht an den Schulen wird die Österreichische Ärztekammer
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht und
Kunst eine Informationsaktion für Schüler/innen durchführen.
Es wurde dafür eine Jugendillustrierte mit dem Titel „GYNNIE“
erstellt, in der auf Fragen und Probleme der Jugendlichen im
Bereich der gynäkologischen Gesundheitsvorsorge sowie der
Sexualität und Partnerschaft anschaulich und in einer für die
Zielgruppe ansprechenden Art eingegangen wird.
Das Konzept der geplanten Elternschaft ist auch allgemeinge -
sellschaftlich weitgehend akzeptiert und hat sich in der
Praxis durchgesetzt. Obwohl unterschiedliche Verhütungs -
methoden für Frauen und einige wenige für Männer zur Verfügung
stehen und auch ein relativ hoher Informationsstand bezüglich
Empfängnisverhütung besteht, gilt Empfängnisverhütung
letztlich als Sache der Frauen. Nur 10 Prozent der Männer
verwenden ein Kondom. Mehrheitlich kommt das erste Kind
ungeplant oder zu früh zu Welt. In
nachträglicher Einschätzung
wird jedes vierte Kind als ungeplant eingestuft, jedes dritte
ist prinzipiell erwünscht, kommt aber zu früh, seltener auch
zu spät. Bei weniger als der Hälfte der Kinder (46 %) stimmen
Wunsch und Wirklichkeit überein. Prinzipiell gestattet die
Gesetzeslage jedem Spital, Schwangerschaftsabbrüche im Sinne
der Fristenregelung vorzunehmen. Erfahrungen zeigen aber, daß
nur ein Teil der öffentlichen Einrichtungen - wobei ein Ost -
West - Gefälle sichtbar wird - Schwangerschaftsabbrüche tätigt.
Zu Artikel 11, Z 1, lit. a)
Hinsichtlich maßgeblicher Daten zu Erwerbstätigkeit und
Beschäftigung siehe vorerst Tabelle 1 im Anhang.
Insgesamt ist fast ein Drittel der erwerbstätigen Frauen
teilerwerbstätig (teilzeitbeschäftigt oder in geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen) . Frauen mit qualifizierter
Ausbildung ist Teilzeitarbeit üblicherweise verschlossen,
sie müssen die Kinderbetreuung der Vollerwerbstätigkeit
anpassen.
Während Teilzeitarbeit die geschlechtsspezifische
Arbeitsteilung in der Familie zementiert, können
Gleitzeitregelungen Zeitprobleme entschärfen und die
Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Verpflichtungen
erleichtern. Insgesamt haben 16 % der unselbständig erwerbs -
tätigen Frauen Gleitzeit, am häufigsten Angestellte, von den
Arbeiterinnen nur 6 %. Durch Anwendung neuer Technologien
kommt es verstärkt zur Flexibilisierung der Arbeitszeit.
Der Anteil der Frauen, die Wochenendarbeit leisten
(12,6 Prozent) ist praktisch gleich hoch wie jener der
Männer (13 Prozent) . An Samstagvormittagen arbeiten 15
Prozent der Frauen (Handel) , aber nur 6 Prozent der Männer.
Nachtarbeit leisten 4 Prozent der Frauen und 9 Prozent der
Männer. Von Schicht -, Wechsel - und Turnusdienst sind 9
Prozent der Frauen und 15 Prozent der Männer betroffen.
Während der Anteil der Schichtarbeitenden bei den Männern
stagniert, steigt er bei den Frauen an.
Der Schwerpunkt der Frauenbeschäftigung liegt weiterhin bei
einigen wenigen Berufsobergruppen, typische Frauenberufe
sind nach wie vor Büro -, Dienstleistungs
-, Handels - und
Reinigungsberufe, allerdings sind Frauen zunehmend in mehr
Berufen vertreten.
Absolut gesehen waren die meisten Frauen (nahezu 300.000)
1990 in der Berufsobergruppe „Übrige Büroberufe, Verwal -
tungshilfsberufe“, gefolgt von „Händler, Ein - und Verkäufer"
(fast 200.000) beschäftigt. Das ist zusammen ein Drittel
aller weiblichen Erwerbstätigen. 1990 waren über 90 % der
Beschäftigten in der Gruppe „Rauchfangkehrer, Gebäude -
reiniger“ Frauen, ebenso über 80 % der „Textilreiniger,
Wäscher und Färber“, der „Bekleidungshersteller und anderer
Textilverarbeiter“ sowie der „Friseure, Schönheitspfleger
und verwandten Berufe“. Demgegenüber beträgt der Frauen -
anteil in technischen Berufen nur 12 %. Verglichen mit 1981
änderte sich wenig. Lediglich der Frauenanteil in techni -
schen Berufen lag damals noch bei 6 %.
Im primären Sektor (Land - und Forstwirtschaft) waren 1991
nur noch 5,5 % aller Berufstätigen beschäftigt. Der Frauen -
anteil ging von 47 % auf 41 % zurück. Im sekundären Sektor
(Industrie und Gewerbe) sind etwa 35,5 % der Beschäftigten
tatig. Der Frauenanteil ging von 26 auf 25 % zurück.
60 % der Beschäftigten arbeiten derzeit im Dienstleistungs -
sektor ( der Frauenanteil stieg in den letzten zehn Jahren
von 50,5 % auf 52 %).
Der Anteil der selbständig Erwerbstätigen ist zwischen 1981
und 1991 um 12 Prozent zurückgegangen, jener der
mithelfenden Familienangehörigen um 31 Prozent.
1992 waren in Österreich von 1,532.200 berufstätigen Frauen
124.000 selbständig erwerbstätig; das sind 8,9 %. 11,06 %
von 2,147.000 berufstätigen Männern waren selbständig
erwerbstätig.
Die Zahl der freiberuflich Tätigen umfaßt 1,4 % der
Berufstätigen Österreichs, davon etwa 30 % Frauen. In den
kammerpflichtigen freien Berufen ist der Frauenanteil bei
den selbständigen Apothekern mit 43 % am höchsten, gefolgt
von Ärzten und Wirtschaftstreuhändern mit etwa 22 Prozent.
Eine der Ursachen für die niedrigen Verdienste der Frauen
ist der im Vergleich zu Männern höhere Anteil von Arbeits -
kräften, die lediglich die Pflichtschule
besuchten und keine
Lehre abschlossen (Frauen 29 %; Männer 18 %) . Bei gleicher
beruflicher Tätigkeit bzw. Schulbildung verdienten männliche
Facharbeiter um fast 40 % mehr als Facharbeiterinnen, in den
meisten Angestelltenqualifikationen betrugen die Einkommens -
vorteile der Männer ein Fünftel, bei den führenden Ange -
stellten jedoch mehr als ein Drittel; im Öffentlichen Dienst
(ohne teilzeitbeschäftigte Lehrer) ergibt sich für Männer
mit höherer bzw. hochqualifizierter und führender Tätigkeit
das stärkste Einkommensplus (+ 19 bzw. 12 %) . Insgesamt
haben bei den Beamten aber die Frauen einen Einkommens -
vorteil von rund 9 Prozent, zurückzuführen auf den über -
proportional hohen Anteil männlicher Exekutivbeamter mit
einem unterdurchschnittlichen Beamteneinkommen und den hohen
Anteil qualifikationsbedingt überdurchschnittlich entlohnter
Lehrerinnen.
Das mittlere monatliche Brutto - Einkommen der unselbständig
Beschäftigten lag 1993 bei S 21.700,- (unter Einrechnung der
Sonderzahlungen und bei Standardisierung auf den Versich -
erungstag mal 30); ohne Einbeziehung des 13. und 14. Monats -
gehaltes entspricht dies einem mittleren Einkommen von
S 18.600,-. Der Einkommensnachteil der unselbständig
beschäftigten Frauen liegt bei knapp 30 %, umgerechnet auf
ein mittleres Jahreseinkommen ergab dies im Jahr 1993 ein
Einkommensminus der Frauen von knapp S 88.000,-.
1993 verdienten 7,5 % aller Arbeitnehmer/innen (ohne Beamte
und Beamtinnen) mehr als die Höchstbeitragsgrundlage zur
Sozialversicherung (S 33.600.-- ). Bei den Männern lag die -
ser Anteil der Gutverdienenden bei 11,2 %, bei den Frauen
bei 2,7 %.
Zwischen 1980 und 1993 sind die mittleren Bruttoeinkommen
der Arbeiterinnen und weiblichen Angestellten nominell um
91 % - und damit 12 Prozentpunkte stärker gestiegen - als
die der Männer. Bei den Arbeiterinnen betrug der Zuwachs der
Medianeinkommen 86 % (Männer 75 %), bei den weiblichen
Angestellten 90 % (Männer: 84 %).
10 % aller unselbständig Beschäftigten bezogen 1993 im
Monat ein Nettoeinkommen von weniger als S 8.500,--
(standardisiert auf 40 Wochenstunden), dazu
zählt jede 6.
Frau, aber nur jeder 19. Mann. 33 % der Hilfsarbeiterinnen
außerhalb der Land - und Forstwirtschaft verdienten unter
S 8.500,--: selbst bei den Facharbeiterinnen liegt dieser
Anteil bei über 29 %. Bei den Frauen mit Hilfstätigkeiten
in Angestelltenberufen finden sich 30 %, und bei weiblichen
Angestellten mit gelernten Tätigkeiten ist etwa jede
Sechste unter den am schlechtesten verdienenden 10 % der
Unselbständigen: im Durchschnitt aller weiblichen
Angestellten verdiente jede achte Frau unter S 8.500,--
Nur jeder 19. Frau, aber jedem 8. Mann gelang der Sprung in
das oberste Zehntel der Verdienstverteilung. Mehr als jeder
vierte männliche, aber nur jede 15. weibliche Angestellte
bzw. jeder siebte männliche und jede 13. weibliche
öffentlich Bedienstete verdiente über S 23.800,--.
Hinsichtlich der höchsten abgeschlossenen Schulbildung
zeigt sich, daß 1993 29 % der Frauen mit Pflichtschulab -
schluß (13 % der Männer) und 18 % der Frauen mit Lehrab -
schluß (4 % der Männer) weniger als S 8.500,-- netto
verdienten. Sogar rund jede 10. Frau, die eine berufsbil -
dende mittlere oder eine allgemeinbildende höhere Schule
absolviert hat, zählte zu den Niedrigverdienerinnen.
Im obersten Zehntel der Einkommensverteilung mit einem Netto -
verdienst über S 23.800,-- sind bei den Männern 43 % Akade -
miker, 31 % Absolventen einer berufsbildenden höheren Schule
und 27 % Absolventen einer allgemein bildenden höheren Schule
vertreten. Unter den Frauen zählen selbst bei den Akademike -
rinnen nur 18 % zu den Spitzenverdienerlnnen - ein Anteil, der
wiederum exakt dem der Männer mit berufsbildender mittlerer
Schule entspricht.
Die Einkünfte der Frauen aus selbständiger Arbeit liegen
aufgrund der niedrigeren Akademikerquote sowie als Folge
geschlechtsspezifischer Segmentierungen der Frauen durchwegs
um etwa 50 % unter denen der Männer. Bei der zweitgrößten
Gruppe der selbständig erwerbstätigen Frauen, den Gewerbe -
treibenden, sind 47 % „steuerliche Nullfälle“ (40 % der
Männer) , ihr Einkommen ist also „negativ“ bzw. so gering,
daß keine Steuerleistung zu erbringen war. Die mittleren
Jahreseinkünfte der Frauen aus dem Schwerpunkt Gewerbe -
betrieb lagen 1991 unter Ausschluß der
Nullfälle bei
S 173.000,-. (Männer: S 242.000,-). was bedeutet, daß Frauen
etwa 70 - 77 % der Männereinkommen erzielten. Bei Berück -
sichtigung der steuerlichen Nullfälle steigt der geschlecht -
spezifische Abstand auf 38 %.
Die mittleren Netto - Haushaltseinkommen von Alleinerzie -
herinnen lagen 1993 mit S 8.500,- um 29 % unter dem
Durchschnitt aller Unselbständigenhaushalte. In mehr als
jedem vierten Haushalt von Alleinerzieherinnen lag das
Einkommen im untersten Zehntel der Einkommensverteilung,
sodaß - umgerechnet auf eine alleinlebende erwachsene Person
- weniger als S 6.200,- zur Verfügung standen.
Bei den männlichen Hilfsarbeitern betrug der Anteil im
untersten Einkommensdezil 18 %, bezogen auf alle männlichen
Arbeiter 7 %. Bei den Frauen mit un - und angelernten Tätig -
keiten in Angestelltenberufen (Telefonistin, angelernte
Verkäuferin) findet sich ein Fünftel, bei den weiblichen
Angestellten mit gelernten Tätigkeiten (z.B. Stenotypistin,
gelernte Verkäuferin, Angestellte mit abgeschlossener
Bürolehre) etwa jede sechste unter den am schlechtesten
verdienenden 10 % der Unselbständigen; im Durchschnitt aller
weiblichen Angestellten verdiente fast jede 9. Frau unter
ÖS 8.230,--.
Artikel 11, Z 1, lit. b)
Ziel der zweiten Novellierung (1990) des seit 1. Juli 1979
in Kraft stehenden Gleichbehandlungsgesetzes für
Arbeitsverhältnisse, die auf privatrechtlichem Vertrag
beruhen, war die Ausweitung des Gleichbehandlungsgebotes und
die Verbesserung der Durchsetzung des Anspruches auf
Gleichbehandlung durch folgende neue Bestimmungen gewesen:
- Ausweitung des Gleichbehandlungsgebotes auf die Begründung
des Arbeitsverhältnisses, den beruflichen Aufstieg und die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Festlegung (minimaler) Schadenersatzregelungen bei
Verstößen gegen das Gleichbehandlungsgebot bei Begründung
des Arbeitsverhältnisses und
beim beruflichen Aufstieg;.
- Einsetzung einer Anwältin für Gleichbehandlungsfragen als
direkte Ansprechpartnerin für Frauen, die im Beruf
aufgrund ihres Geschlechtes benachteiligt werden;
- Präzisierung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Entgelt -
festsetzung; in betrieblichen Einstufungsregelungen und
Normen der kollektiven Rechtsgestaltung dürfen keine
diskriminierenden Kriterien für die Beurteilung der Arbeit
vorgeschrieben werden, es sei denn, daß ein bestimmtes
Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszu -
übende Tätigkeit ist;
- Vorübergehende Sondermaßnahmen zur beschleunigten
Herbeiführung der De - facto - Gleichbehandlung im Sinne der
UN - Konvention zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau werden für zulässig erachtet;
- Einführung einer besonderen Beweislastregelung; der/die
Arbeitnehmer/in bzw. Stellenwerber/in hat den
Diskriminierungstatbestand nur glaubhaft zu machen, nicht
nachzuweisen, die Klage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung
aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür
spricht, daß ein anderes vom Arbeitgeber glaubhaft
gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung
ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzicht -
bare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist;
- Neu sind die jährlichen Berichte der Bundesministerin für
Frauenangelegenheiten und des Bundesministers für Arbeit
und Soziales an den Nationalrat über die Tätigkeiten und
Wahrnehmungen der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und
der Kommission sowie über den Zustand und die Entwicklung
der Gleichbehandlung in Österreich.
1992 erfolgte mit dem Arbeitsrechtlichen Begleitgesetz eine
weitere Novellierung des Gleichbehandlungsgesetzes, die mit
1.1.1993 in Kraft trat. Das Gleichbehandlungsgesetz wurde an
die EG - Richtlinien zur Gleichbehandlung angepaßt. Es erfaßt
nun auch sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sowie
mittelbare Diskriminierungen. Einstufungsregelungen und
Entlohnungskriterien haben sich nun ausdrücklich am
Grundsatz „Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit“ zu
orientieren. Die Schadenersatzansprüche
und Sanktionen im
Falle der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes wurden
erweitert (im gerichtlichen Verfahren bei Begründung des
Arbeitsverhältnisses: pauschalierter Schadenersatzanspruch
bis zu zwei Monatsentgelten; bei der Festsetzung des
Entgelts: Anspruch auf Bezahlung der Entgeltdifferenz; bei
freiwilliger Sozialleistung Gewährung der betreffenden
Sozialleistungen; bei Aus - und Weiterbildungsmaßnahmen
Einbeziehung in die entsprechenden Maßnahmen; bei
beruflichem Aufstieg: pauschalierter Schadenersatzanspruch
bis zu vier Monatsentgelten (Differenzbetrag); bei sonstigen
Arbeitsbedingungen: Anspruch auf Gewährung der gleichen
Arbeitsbedingungen; bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Anfechtungsmöglichkeit bei Gericht und bei sexueller Be -
lästigung: Schadenersatzanspruch von mindestens S 5.000,-).
Eine Anfechtung der Kündigung bzw. Entlassung wegen
Geltendmachung von Ansprüchen nach dem GleichbG sowie
Verwaltungsstrafen bei Verstoß gegen das Gebot der
geschlechtsneutralen Stellenausschreibung bis zu ÖS 5.000,-
wurden vorgesehen.
Zusätzlich wurden die Fristen für die Geltendmachung von
Ansprüchen nach dem Gleichbehandlungsgesetz verlängert, eine
Pflicht zum Aushang des Gleichbehandlungsgesetzes im Betrieb
normiert sowie eine Regelung zur Gewährleistung einer
geschlechtsparitätischen Zusammensetzung der
Gleichbehandlungskommission geschaffen.
Durch die Aufhebung einer Wortfolge durch den Verfassungs -
gerichtshof wurde die Rechtsfolge des Förderungsausschlusses
bei Nichtbeachtung von Aufträgen der Gleichbehandlungs -
kommission wieder beseitigt.
Zu Artikel 11, Z 1, lit. c)
Die Tatsache, daß Frauen bei gleicher formaler Qualifikation
ihre Berufslaufbahn auf niedrigeren beruflichen Positionen
als Männer beginnen, verstärkt die vertikale geschlechts -
spezifische Segmentation. Geringere Aufstiegsmöglichkeiten
von Frauen sind teilweise Folge von Arbeitsplätzen, die in
eine berufliche Sackgasse führen (z.B. Sekretariate)
1990 wurden in Angestelltenberufen führende Tätigkeiten nur
von 6.500 Frauen, aber von 45.900 Männern
ausgeübt;
hochqualifizierte Tätigkeiten von 18.400 Frauen und
89.900 Männern und höhere Tätigkeiten von 70.600 Frauen und
202.400 Männern (insgesamt 5 % von allen weiblichen, 11 %
von allen männlichen Erwerbspersonen) . Dagegen arbeiteten
28 % der Frauen als Angestellte mit gelernter und mittlerer
Tätigkeit, aber nur 10 % der Männer. Auch als Folge des
selteneren Lehrabschlusses sind nur 5 % der berufstätigen
Frauen, aber 21 % der berufstätigen Männer als Facharbeiter
eingestuft. Dafür waren 1990 38 % der Männer mit abge -
schlossener Lehre als Facharbeiter tätig, aber nur 13 % der
Frauen; für Angestellte mit gelernter Tätigkeit lauten die
entsprechenden Werte hingegen 7 % zu 32 %. Absolventinnen
einer Berufsbildenden mittleren Schule sind deutlich häu -
figer als Angestellte und Beamtinnen nur mit gelernter bzw.
mittlerer Tätigkeit beschäftigt als Männer gleicher Aus -
bildung. Gleiches gilt für Allgemeinbildende wie auch
Berufsbildende höhere Schulen. Von den Akademikerinnen hat -
ten 1990 12 % eine hochqualifizierte Tätigkeit als Ange -
stellte, 6 % eine solche als Beamtin (Männer: 21 bzw. 13 %).
Im Jahre 1993 waren rund zwei Drittel der unselbständig
beschäftigten Frauen Angestellte oder Beamtinnen. Die
Verteilung der Frauen auf die einzelnen beruflichen
Tätigkeitsbereiche stellt sich folgendermaßen dar:
Rund 40 % der weiblichen Angestellten und Beamtinnen (30 %
der männlichen Angestellten und Beamten) arbeiteten 1993 im
Bereich von Hilfstätigkeiten oder einfachen Tätigkeiten. Im
Vergleich zu 1983 ging in diesen unteren beruflichen
Hierarchieebenen der Anteil der Frauen leicht zurück, bei
den Männern hingegen stieg er leicht an. Etwas mehr als ein
Drittel der Frauen und rund ein Viertel der Männer in diesem
Bereich arbeiten in mittleren Tätigkeiten, auf dieser
Hierarchieebene gab es kaum Veränderungen. Ebenfalls nur
geringfügige Veränderungen erfolgten in den höchsten hierar -
chischen Bereichen: 1983 arbeiteten 22 % der weiblichen
Angestellten und Beamtinnen in höheren, qualifizierten bzw.
leitenden Tätigkeiten, 1993 waren es 23,5 %. Allerdings sind
nur 4,6 % der Frauen in der obersten hierarchischen Ebene
(hochqualifizierte, leitende und führende Tätigkeiten)
beschäftigt, dies bedeutet nur eine
geringfügige Erhöhung
seit 1983. Doppelt so viele der im Bereich der Angestellten
und Beamten beschäftigten Männer (1983: 42 %, 1993: 44,2 %)
arbeiteten hingegen in den beiden höchsten hierarchischen
Bereichen. In der obersten Hierarchieebene ist der Anteil
der Männer sogar viermal so hoch als jener der Frauen.
Bezieht man nun die Veränderungen der letzten 10 Jahre mit
ein, so gibt es 1993 rund 300.000 Frauen mehr, die als
Angestellte und Beamtinnen arbeiten. Ein positiver Effekt
des im Vergleich zu den Männern stärkeren Zustroms der
Frauen zeigt sich daran, daß der Frauenanteil in den höheren
Tätigkeitsbereichen anstieg: waren 1983 13,3 % der Beschäf -
tigten in hochqualifizierten, leitenden bzw. führenden
Tätigkeiten weiblich, so sind es 1993 19,8 % (Steigerung bei
höheren Tätigkeiten von 38,3 % auf 42,3 %, bei mittleren von
49,7 % auf 57,5 %).
Zusammenfassend läßt sich einerseits eine starke Zunahme
auch qualifizierter Frauen im Bereich der Angestellten und
Beamtinnen konstatieren. Dies darf jedoch nicht darüber
hinwegtäuschen, daß innerhalb der Gruppe der weiblichen
Angestellten und Beamtinnen auch im Jahr 1993 rund drei
Viertel eine maximal mittlere Tätigkeit ausübten.
Insgesamt ist bei den Beamten der Anteil der Frauen und
Männer in den höchsten Qualifikationsstufen mit 5 % gleich
hoch, was aber vor allem auf den hohen Anteil der als höher
qualifiziert eingestuften Lehrerinnen zurückzuführen ist.
Zu Artikel 11, Z 1, lit. d)
Bei der Auswahl der für einen Arbeitsplatz charakteri -
stischen Anforderungsmerkmale und deren Gewichtung
orientiert sich die Arbeitsbewertung de facto weiterhin an
„männlichen“ Normen und Werten. Auch die Jahresarbeitszeit
unterscheidet sich in der Praxis nach Geschlecht. 1993 waren
33 % der Arbeiterinnen (aber nur 26 % der Arbeiter) weniger
als 250 Tage im Jahr beschäftigt, bei den weiblichen Ange -
stellten betrug der Prozentsatz 22 % (Männer 16 %) . Auch
eine Beschäftigungsdauer von weniger als fünf Monaten kommt
bei Frauen wesentlich häufiger vor.
Mit 1.1.1993 trat das Arbeitsrechtliche Begleitgesetz
("Gleichbehandlungspaket") in Kraft,
das eine Vielzahl von
Maßnahmen enthält, die den unterschiedlichen Lebens - und
Arbeitsbedingungen von Frauen (stärkere familiäre Belastung)
Rechnung tragen und ihre berufliche Gleichbehandlung
sicherstellen sollen:
Novellierung des Gleichbehandlungsgesetzes, verstärkter
Gesundheitsschutz für werdende Mütter, Verlängerung
befristeter Dienstverhältnisse bis zur Mutterschutzfrist,
Ausweitung der Teilzeitarbeit für Eltern von Kleinkindern,
Ausweitung der Pflegefreistellung inklusive Erstattungs -
anspruch des Arbeitgebers wegen Entgeltfortzahlung gemäß §
16 Abs. 2 Urlaubsgesetz gegenüber dem Krankenversicherungs -
träger, Entfall des zeitlichen Mindestausmaßes eines
Beschäftigungsverhältnisses für die Geltung des Angestell -
tengesetzes oder des Arbeiterabfertigungsgesetzes,
Verbesserungen für Teilzeitbeschäftigte (z.B. Anspruch auf
aliquotes Ausmaß an freiwilligen Sozialleistungen; Berück -
sichtigung regelmäßiger Mehrarbeit bei den Sonderzahlungen)
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes (durchschnittliches
Lohnniveau als zusätzliches Kriterium für die Festsetzung
von Mindestentgelten; stärkere Vertretung von Frauen im
Betriebsrat und stärkere Berücksichtigung von Frauen -
interessen durch innerbetriebliche Frauenförderpläne sowie
Regelungen für Arbeitnehmer/innen mit Familienpflichten),
Anrechnung von maximal zehn Monaten des ersten Karenz -
urlaubes (entsprechend den Regelungen für Präsenzdienst) für
die Kündigungsfrist, das Urlaubsausmaß und die Entgeltfort -
zahlung im Krankheitsfall, Anspruch auf Arbeitslosengeld
nach dem Karenzurlaub für die Dauer einer AMS - Schulung,
Verbesserungen für Heimarbeiterinnen (z.B. einwöchige
"Kündigungsfrist“ bzw. Kündigungsentschädigung,
schrittweiser Ausbau von Abfertigungsansprüchen)
Zu Artikel 11, Z 1, lit. e)
Hinsichtlich der Zahl der von Arbeitslosigkeit betroffenen
Männer und Frauen) siehe zunächst die vom Arbeitsmarkt -
service bereitgestellten Tab. II - IV im Anhang. Im Vergleich
zu 1980 waren 1992 um rund 380.000 Personen mehr arbeitslos.
Der Rückgang der Arbeitslosenquote der
Frauen zu Ende des
Berichtszeitraumes hängt u.a. mit der starken Inanspruch -
nahme des 2. Karenzurlaubsjahres zusammen, zumal sich
dadurch im Jahre 1992 vorübergehend die Konkurrenz um
Arbeitsplätze entschärfte und sich die (Wieder)Beschäfti -
gungschancen vornehmlich weiblicher Arbeitskräfte erhöhten.
Frauen weisen eine deutlich längere durchschnittliche
Verweildauer in der Arbeitslosigkeit auf (1995 136 Tage,
Männer 116 Tage, 1980 durchschnittliche Dauer 52,3 Tage)
Die längere Verweildauer erhöht sich nochmals drastisch bei
älteren oder aus Dienstleistungsberufen mit niedrigen
Qualifikationsanforderungen kommenden arbeitslosen Frauen.
Mit sinkender Qualifikation steigt das Risiko der
Arbeitslosigkeit deutlich an: 85 % der Arbeitslosen haben
nur eine Pflichtschule oder Lehre absolviert. Im inter -
nationalen Vergleich ist allerdings sowohl die Arbeitslosen -
rate als auch deren Dauer gering.
Im Rahmen der im Bundesministerium für Arbeit und Soziales
angesiedelten Arbeitsmarktverwaltung wurde ein arbeitsmarkt -
politisches Frauenprogramm entwickelt, das vor allem folgen -
de Schwerpunkte umfaßt (siehe dazu auch Tab. IV im Anhang:
intensive Beratung von Frauen durch spezielle
Informationsveranstaltungen einschließlich entsprechender
Öffentlichkeitsarbeit durch die Arbeitsmarktverwaltung,
Arbeitsämter oder Frauenberatungsstellen;
Ausbau von Berufsorientierungskursen für Frauen sowie von
Frauenberatungsstellen;
Qualifizierungsoffensive zugunsten von Frauen durch Ausbau
des Angebotes an speziellen Kursen, Verbesserung der dafür
notwendigen Rahmenbedingungen und durch Maßnahmen zur
Anhebung des Frauenanteils in Kursen, Förderung der
Lehrausbildung von erwachsenen Frauen in Betrieben,
Förderung der Ausbildung oder sonstigen Schulung von
beschäftigten Frauen;
Unterstützung von Frauen mit Betreuungspflichten durch den
forcierten Einsatz der Kinderbetreuungsbeihilfe und die
Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen im Rahmen der
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen der
Arbeitsmarktverwaltung;
verstärkte Akquisition von Ausbildungs - und Arbeitsplätzen
für Frauen im Rahmen der Betriebsbetreuung und Einsatz von
Förderungen für die Einstellung von ausgebildeten
Facharbeiterinnen in untypischen Berufen;
Schaffung zusätzlicher bzw. Sicherung bestehender
Arbeitsplätze im gemeinnützigen Bereich durch besondere
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im Rahmen sozialökonomischer
Betriebe, den Einsatz von Arbeitsmarktbetreuerinnen bzw. im
Rahmen von Arbeitsstiftungen oder stiftungsähnlichen
Maßnahmen für Frauen;
die Unterstützung der Berufswahl von Mädchen durch spezielle
Berufsorientierungskurse für Mädchen, den Ausbau von
Mädchenberatungsstellen, insbesondere zur Betreuung
ausländischer Mädchen und Förderung der Lehrausbildung in
Berufen mit geringem Frauenanteil.
Die Aktion 8000 ist eine Fördermaßnahme der
Arbeitsmarktverwaltung zur Schaffung von zusätzlichen
Arbeitsplätzen. Arbeitslosen wird damit die Chance zum
Wiedereinstieg in den Beruf gegeben. Grundsätzlich werden im
Rahmen der Aktion 8000 Langzeitarbeitslose sowie Personen,
die am Arbeitsmarkt besonders benachteiligt sind, wozu
ausdrücklich auch Frauen zählen, die wegen Betreuungs -
pflichten nur schwer vermittelbar sind, eingestellt.
Erfahrungsgemäß hat die Aktion 8000, die nunmehr als
„gemeinnützige Eingliederungsbeihilfe“ fortgeführt wird,
sowohl für die Existenz von Frauenprojekten als auch für die
Beschäftigung von Frauen (Frauenanteil 1994: 63,3 %)
eminente Bedeutung.
1994 wurde die Arbeitsmarktverwaltung aus der
Bundesverwaltung ausgegliedert und als eigenständige
Körperschaft mit gestrafften Aufgaben eingerichtet.
Forderungen von Frauenpolitikerinnen sowie Teilen der
Gewerkschaft waren zu Ende des Berichtszeitraumes die
Schaffung einer Mindestsicherung in der Arbeitslosen -
versicherung ebenso wie Veränderungen der Anrechnungs -
bestimmungen im Notstandshilferecht. Viele Frauen erhalten
im Anschluß an das Arbeitslosengeld keine Notstandshilfe,
weil bei der Berechnung ein Teil des
Einkommens des
Ehepartners oder Lebensgefährten angerechnet wird. Dies hat
zur Folge, daß diese Zeit der Arbeitslosigkeit auch für die
Pension nicht als Ersatzzeit berücksichtigt wird, sodaß
keine ausreichende Zahl an Versicherungsjahren zur Erlangung
eines eigenen Anspruches auf Alterspension erreicht wird.
Seit 1993 gelten für Arbeitslose ab 50 erhöhte Freigrenzen
bei der Anrechnung von Einkommen des Partners oder der
Partnerin, wodurch insbesondere Frauen dieser Altersgruppe
eher Anspruch auf Notstandshilfe haben.
Eine Verknüpfung der Vergabe von Förderungsmitteln durch die
öffentliche Hand an die Wirtschaft mit der Schaffung von
qualifizierten Arbeitsplätzen für Frauen war in Diskussion,
wurde aber bis dato nicht umgesetzt.
Im Dezember 1990 entschied der Verfassungsgerichtshof, daß
das unterschiedliche Pensionsanfallsalter für Frauen
(60 Jahre) und für Männer (65 Jahre) dem Gleichheits -
grundsatz widerspreche. Im Zuge der Verhandlungen um eine
Neuregelung, bei der auch der Vertrauensgrundsatz zu
berücksichtigen war, wurde von den Frauenorganisationen
deponiert, daß das niedrigere Pensionsalter für Frauen kein
Privileg sei, sondern Ausgleich dafür, daß Frauen im
Erwerbsleben aufgrund familiärer Verpflichtungen mehrfach
belastet sind. Tatsächlich wurden für die Angleichung sehr
lange Übergangsfristen festgelegt. Beginnend mit 1. Jänner
2019 soll für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die
vorzeitige Alterspension jährlich bis 2028 um sechs Monate
erhöht werden. Die Altersgrenze für die Alterspension wird
für weibliche Versicherte beginnend mit 1. Jänner 2024
jährlich bis 2033 um sechs Monate erhöht.
Mit 1.1.1993 trat in Verbindung damit ein Arbeitsrechtliches
Begleitgesetz ("Gleichbehandlungspaket") in Kraft (siehe bei
Art. 11, Z 1 lit. d) . Im Zuge dessen kam es im Pensionsrecht
auch zu einer Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung im
Ausmaß von maximal vier Jahren pro Kind. überschneiden sich
Kindererziehungszeiten (d.h. ist der Altersunterschied
zwischen zwei Kindern geringer als vier Jahre) wird dieser
Zeitraum nur einmal angerechnet.
Die ab 1.1.1995 anfallenden Hinterbliebenenpensionen
(Witwen - und Witwerpensionen) werden neu berechnet, und zwar
ausgehend vom seinerzeitigen Erwerbseinkommen. Bei einem
Einkommensunterschied zwischen den Ehepartnern von 50 % und
mehr erhält der Ehepartner mit der höheren Bemessungsgrund -
lage als Überlebender bzw. Überlebende 40 % der Pension des
oder der Verstorbenen. Beträgt der Einkommensunterschied
weniger als 50 %, bewegen sich die Prozentsätze zwischen
40 und 60 Prozent. Liegt die Summe der Pensionen unter
S 16.000,- im Monat, so ist die Witwen - und Witwerpension
entsprechend zu erhöhen, und zwar maximal bis zu 60 Prozent.
Für Witwen ohne Eigenpension gilt so wie bisher die 60 % -
Regelung. Witwen, die zum Zeitpunkt des Todes das 35.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben seit 1988 nur
dann Anspruch auf eine zeitlich unbegrenzte Witwenpension,
wenn aus der Ehe ein Kind hervorging oder die Ehe mindestens
zehn Jahre dauerte oder die Frau zu diesem Zeitpunkt
erwerbsunfähig war. Andernfalls wird die Witwenpension nur
für die Dauer von 30 Monaten gewährt.
Im Pensionsrecht wurden auch die sogenannten
„Deckungsbestimmungen“ durch eine ewige Anwartschaft
ersetzt, sodaß seit 1990 alle, wann immer erworbenen
Versicherungszeiten bei der Pensionsberechnung berück -
sichtigt werden. Längere Unterbrechungen im Versiche -
rungsverlauf können somit - im Unterschied zu früher - nicht
mehr zum Verlust aller Versicherungszeiten führen. Diese
Bestimmung gilt zwar für Männer ebenso wie für Frauen, kommt
aber de facto vor allem weiblichen Versicherten zugute.
Seit 1. Jänner 1992 besteht die Möglichkeit, sich auch in
der Pensionsversicherung freiwillig versichern zu lassen.
Allerdings wird dies kaum in Anspruch genommen, wohl auch
wegen der Höhe der zu zahlenden Beiträge.
Für die Zuerkennung einer „Pension aus geminderter Arbeits -
fähigkeit“ ist bei Unselbständigen unter anderem die beruf -
liche Qualifikation und die überwiegend ausgeübte Tätigkeit
in den letzten 15 Jahren entscheidend. Dies benachteiligt
Frauen, da Frauen nach der „Kinderpause“ häufig weniger
qualifizierte Arbeiten ausüben, sodaß Sozialversicherungs -
träger und Sozialgerichte einen Antrag
eher ablehnen, da
Nicht - Qualifizierte üblicherweise auf ein größeres beruf -
liches Tätigkeitsfeld verwiesen werden können. Darüber
hinaus können Frauen häufiger als Männer die erforderlichen
Versicherungszeiten nicht nachweisen. Von der Sozialver -
sicherung wird nur ein Teil der beruflich bedingten Erkran -
kungen anerkannt. Es besteht eine - auch geschlechtsspezi -
fische - Konzentration der Erkrankungsfälle: 1993 entfielen
von den 481 anerkannten Berufskrankheiten bei Frauen 72 %
auf Hauterkrankungen, bei Männern entfielen 64 % auf „durch
Lärm verursachte Schwerhörigkeit“.
1993 wurden von den anerkannten Krankheiten bei Frauen
11,5 % und bei Männern 19,5 % berentet. Eine frauen -
politische Forderung gilt daher der Erweiterung der Liste
der Berufskrankheiten in Hinblick auf die Tätigkeits -
bereiche von Frauen im Rahmen der nächsten Novelle zum ASVG.
Sowohl Frauen als Männer gingen 1991 früher in (Früh - )
Pension als zehn Jahre davor. Nur eine Minderheit war ein
Jahr vor dem gesetzlichen Pensionsanfallsalter noch berufs -
tätig: 8 % der 64 - jährigen Männer und 17 % der 59 - jährigen
Frauen.
Seit Anfang 1994 besteht eine Meldepflicht für geringfügig
Beschäftigte (d.h. mit einem Einkommen, das 1995 S 3.452,--
monatlich nicht überstieg), siehe hiezu auch Tab. V im
Anhang. Die Hälfte der geringfügig beschäftigten Frauen
verfügt auch sonst über keine arbeits - oder sozialrechtliche
Absicherung. Mitunter gehen Frauen mehreren geringfügigen
Beschäftigungen nach, um ein existenzsicherndes Einkommen zu
erzielen. In diesen Fällen scheint daher eine Pflichtver -
sicherung zur Begründung von Ansprüchen aus der Kranken - und
der Pensionsversicherung (in der Unfallversicherung ist dies
bereits gegeben) wünschenswert.
Im Bereich der freiberuflich bzw. selbständig Tätigen
etablierten sich in den letzten Jahren neue Formen von
Abhängigkeit (z.B. Teleheimarbeit, Werkverträge), von denen
vor allem Frauen betroffen sind. Diese Selbständigen haben
jedoch weder Dispositionsfreiheit noch
Gewinnchancen und
waren zu Ende des Berichtszeitraumes in keiner Weise sozial
abgesichert. Für sie wurde der Begriff „Abhängige Selbstän -
dige" geprägt. Typisch für sie ist, daß sie nur für einen
Auftraggeber arbeiten, ihre Leistungen daher nicht am Markt
anbieten, keine Arbeitnehmer/innen beschäftigen, kaum Eigen -
kapital einbringen können und ihr Nettoeinkommen nicht über
einem vergleichbaren Nettolohn liegt. Der Auftraggeber
braucht aber keine Sozialversicherungsabgaben zu bezahlen
und weder Kündigungsschutz, Arbeitszeitregelungen noch
Arbeitsschutzvorschriften beachten. Zu Ende des Berichts -
zeitraumes war absehbar, daß diese neuen Formen von Arbeit
sowohl einer Besteuerung als auch der Pflicht zur Leistung
von Sozialversicherungsabgaben unterworfen würden.
Zu Artikel 11, Z 1, lit. f)
Der stark zunehmende Streß im Berufsleben (Zeit - und
Leistungsdruck) wird meist durch Rationalisierungen und
Arbeitsverdichtungen, teilweise im Zuge der Einführung neuer
Technologien verursacht. Bei Frauen wird er aufgrund der
tradierten Rollenmodelle durch familiäre Verpflichtungen
noch verstärkt. In den letzten Jahren sank zwar die Zahl der
pro Person geleisteten Überstunden, aber die Zahl derer, die
regelmäßig Überstunden leisten, stieg gleichzeitig (bei
Männern seit 1987 von 23 auf 29 Prozent, bei Frauen von 12
auf 16 Prozent).
Der Einsatz neuer Technologien vergrößerte sich seit Beginn
der achtziger Jahre deutlich. Im Handel ist eine Zunahme der
Scanner - Kassen zu verzeichnen. Im Produktionsbereich sind
weniger Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen, als die
Wegrationalisierung von traditionellen Frauenarbeitsplätzen
festzustellen. An Büroarbeitsplätzen wurde die Arbeits -
situation vor allem weiblicher Erwerbstätiger durch Computer
und Bildschirm zwar durch Fehlervermeidbarkeit vereinfacht,
demgegenüber standen aber die quantitative Arbeitsinten -
sivierung; Verdichtung, Routinisierung, stärkere Monotonie
und vermehrte Kontrolle der Leistung; früher vorhandene
Spielräume und Zeitpolster sowie entspannende oder
kommunikative Nebentätigkeiten werden reduziert oder abge -
schafft, die Konzentrationsanforderungen sind
gewachsen.
Durch die Arbeit am Bildschirmarbeit kommt es zu einer
höheren Belastung für Augen und Wirbelsäule. Das neue
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz aus dem Jahr 1994 beinhaltet
unter anderem auch die Umsetzung der EG - Richtlinie über
Bildschirmarbeit. Arbeitgeber/innen sind nun verpflichtet,
die Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten.
Außerdem sind bei Bildschirmarbeit regelmäßige Pausen
einzulegen. Arbeitnehmer/innen haben nun auch einen Anspruch
auf Untersuchung der Augen und des Sehvermögens; bei Bedarf
ist ihnen eine Bildschirmbrille zur Verfügung zu stellen.
Da eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in
Auftrag gegebene gesamtösterreichische Erhebung im Jahr 1988
gezeigt hatte, daß 81 % der 1411 befragten Frauen in ihrem
Berufsleben ein oder mehrere Male gegen ihren Willen
sexuelle Annäherungen von Männern erfuhren, 30 % einen oder
mehrere schwerwiegendste Fälle sexueller Belästigung bzw.
Gewalt erlebten, und 3,3 % der Befragten ein Fall von
Vergewaltigung am Arbeitsplatz bekannt war, bietet seit 1991
die Gleichbehandlungsanwaltschaft sexuell belästigten Frauen
Unterstützung an. Seit das Thema öffentlich diskutiert und
nicht mehr tabuisiert wird, wird das Beratungsangebot
vermehrt in Anspruch genommen (1992 26 Beratungsfälle, 1993
45, 1994 83 und 1995 87 Fälle)
Nach der Definition des Gleichbehandlungsgesetzes liegt
sexuelle Belästigung vor, wenn am Arbeitsplatz "ein der
sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die
Würde einer Person beeinträchtigt, für die betroffene Person
unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist...“. Hievon sind
überwiegend Frauen betroffen, häufige Folge dieser spezifi -
schen Arbeitsbelastung von Frauen ist eine Beeinträchtigung
der Arbeitsdurchführung. Am häufigsten ist die Belästigung
durch einen Kollegen, seltener durch den Vorgesetzten, dafür
schwerwiegender. Noch seltener belästigen Gäste, Kunden und
Patienten, am seltensten Untergeordnete. Die meisten
Belästigungen stellen keinen - wie viele Frauen hoffen -
einmaligen Vorfall dar. Auch wenn es sich beim Belästiger
nur um einen Kollegen und nicht den Vorgesetzten handelt,
erfährt die betroffene Frau bei Gegenwehr
oft keine
innerbetriebliche Unterstützung und muß sogar mit Kündigung
rechnen. Frauen versuchen daher eher eine Versetzung zu
erreichen oder verlassen freiwillig den Betrieb.
Seit Anfang 1993 ist das Krankenpflegepersonal in den
Bereich des Nachtschwerarbeitsgesetzes einbezogen.
Krankenpflegepersonal mit besonderen Belastungen (z.B.
Intensivstation) erhält für jeden Nachtdienst ein
Zeitguthaben, das binnen eines halben Jahres verbraucht
werden muß und nicht in Geld abgelöst werden darf.
Das in Österreich geltende Nachtarbeitsverbot für Frauen,
das allerdings zahlreiche Ausnahmebestimmungen enthält, wird
infolge des EU - Beitrittes fallen (der Rechtsprechung des
Europäische Gerichtshofes zufolge ist ein Nachtarbeitsverbot
für Frauen gleichheitswidrig, zulässig sind Differenzie -
rungen nach Branchen oder dem Alter der Arbeitnehmer/innen,
nicht jedoch nach dem Geschlecht). Aufgrund eines Vorbehal -
tes zum EWR - Vertrag behält das Nachtarbeitsverbot für Frauen
in Österreich aber vorläufig seine Geltung. Es ist geplant,
eine geschlechtsneutrale Neuregelung der Nachtarbeit unter
Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen für NachtarbeiterInnen zu
schaffen. Anders als der Europäische Gerichtshof hatte der
österreichische Verfassungsgerichtshof 1992 entschieden, daß
das Nachtarbeitsverbot für Frauen dem Gleichheitsgrundsatz
nicht widerspreche und der Tatsache Rechnung trage, daß sich
die Lebensrealität der meisten Frauen durch die Doppelbe -
lastung von jener der Männer unterscheide. Aufgrund des
durch die neuen Technologien sowie das Bedürfnis nach
Wettbewerbssteigerung verursachten Rund - um - die - Uhr - Einsatzes
in manchen Branchen führt das Nachtarbeitsverbot häufig zu
Aufnahmestopps für Frauen.
Zu Artikel 11, Z 2, lit. b)
Der Anspruch, nach Ablauf der Mutterschutzfrist bis zum
ersten Geburtstag des Kindes in Karenzurlaub zu gehen,
beschränkte sich früher auf unselbständig erwerbstätige
Mütter. Durch das Eltern - Karenzurlaubsgesetz wurde ab 1.
Jänner 1990 die Möglichkeit
geschaffen, daß Väter und Mütter
den Karenzurlaub wahlweise in Anspruch nehmen. Damit wurde
ein wesentlicher Schritt in Richtung Chancengleichheit der
Geschlechter - sowohl im familiären wie im beruflichen
Bereich - gesetzt. Das Karenzurlaubserweiterungsgesetz, das
mit 1. Juli 1990 in Kraft trat, verlängerte die Dauer des
Elternkarenzurlaubes um ein Jahr, er kann nun bis zum
zweiten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden.
1992 nahmen 105.414 Frauen, aber nur 781 Männer (= 0,7 %)
Karenzurlaub, im Juli 1994 waren 120.574 Mütter und 1.023
Väter auf Karenzurlaub. Die geringe Inanspruchnahme durch
Väter dürfte zum Teil auch Folge des Einkommensunterschiedes
bei Männern und Frauen sein, zumal das Karenzurlaubsgeld
kein Äquivalent zum Erwerbseinkommen darstellt. Bis vier
Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubs besteht Kündigungs -
schutz, allerdings ist für Frauen der Wiedereinstieg in den
Beruf nach zwei Karenzjahren schwierig. Eine Verlängerung
der Behaltefrist nach Ablauf des Karenzurlaubs, damit ein
neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben werden kann,
wurde daher von frauenpolitischer und gewerkschaftlicher
Seite mehrfach gefordert, konnte aber bis dato nicht
umgesetzt werden.
Ebenso wurde die Verlängerung der Frist für die Meldung bei
der Inanspruchnahme des Karenzurlaubs von vier auf acht
Wochen bisher erfolglos urgiert.
Während des Karenzurlaubs wird Karenzgeld (1995: S 181,30
pro Tag) bezahlt.
Ein wichtiges sozialpolitisches Instrument stellt die im
Mutterschutz - bzw. Elternkarenzurlaubsgesetz vorgesehene und
durch das Arbeitsrechtliche Begleitgesetz 1992 eingeführte
Möglichkeit einer - mit dem Arbeitgeber zu vereinbarenden -
Teilzeitbeschäftigung von Eltern (leibliche ebenso wie
Adoptiv - oder Pflegeeltern) kleiner Kinder dar. Die Eltern
können gleich nach der Schutzfrist oder erst nach einem Jahr
Karenzurlaub, gleichzeitig bzw. nacheinander im Höchstfall
bis zum 4. Lebensjahr des Kindes einer Teilzeitbeschäftigung
nachzugehen, wobei während dieser Zeit Anspruch auf Teil -
zeitkarenzurlaubsgeld besteht. Anders als beim Karenzurlaub
besteht auf Teilzeitarbeit kein
Rechtsanspruch, sie muß
zwischen Arbeitgeber, welcher diese aber nur bei sachlicher
Rechtfertigung ablehnen kann, und Arbeitnehmer/in einver -
nehmuch vereinbart werden. Nur eine von 100 Müttern macht
derzeit von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die Schaffung eines
Rechtsanspruchs auf Teilzeitarbeit für Eltern von Klein -
kindern und Ausweitung bis zum 6. Geburtstag des Kindes - im
Interesse einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie
- wurde 1992 im Zuge des "Gleichbehandlungspaketes“ disku -
tiert und ist weiterhin ein frauenpolitisches Anliegen.
Das per 1.7.1990 in Kraft getretene „Karenzurlaubserwei -
terungsgesetz“ hat für zwei Gruppen erwerbstätiger Frauen,
die keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben, wesentliche
Verbesserungen gebracht:
Unselbständig erwerbstätige Frauen, welche die Anwartschaft
auf das Karenzurlaubsgeld nicht erfüllen, aber Anspruch auf
Wochengeld aus einem Dienst - oder Lehrverhältnis haben, und
selbständig erwerbstätige Frauen, die Anspruch auf
Betriebshilfe haben, erhalten nun Teilzeitbeihilfe in der
Höhe des halben Karenzurlaubsgeldes, und zwar maximal bis
zum zweiten Geburtstag des Kindes.
Mütter bzw. Väter, die ihr Kind während des ersten
Lebensjahres überwiegend selbst betreuen und weder Anspruch
auf Karenzurlaubsgeld noch auf Betriebshilfe oder
Teilzeitbeihilfe haben, erhalten - vorausgesetzt das
Familieneinkommen liegt unter einer gewissen Grenze -
maximal zwölf Monate lang einen Zuschuß zur Geburtenbeihilfe
von S 1.000,- im Monat.
Alleinstehende Mütter (bzw. Väter) sowie verheiratete
Mütter/Väter mit geringem Einkommen haben Anspruch auf (ein
um 50 %) erhöhtes Karenzgeld, um auch ihnen zu ermöglichen,
das Kind in den ersten beiden Lebensjahren selbst zu
betreuen. 28 % der Karenzurlauberinnen beziehen erhöhtes
Karenzgeld, 60 % davon sind verheiratet.
Im Zuge budgetärer Sparmaßnahmen sowie als Reaktion auf den
Vorwurf, das erhöhte Karenzgeld würde häufig mißbräuchlich
bezogen (Aufschieben der Heirat, um erhöhtes Karenzgeld
beziehen zu können), wird das erhöhte Karenzgeld ab 1.1.1996
für Neuanträge durch einen
Zuschuß zum Karenzgeld oder zur
Teilzeitbeihilfe in der Höhe von S 2.500,- ersetzt, der
entweder vom Kindesvater (bei unverheirateten Müttern) oder
vom Ehepaar selbst, sobald dessen Jahreseinkommen
S 350.000,- übersteigt, zurückgezahlt werden muß.
Alleinstehende Mütter (bzw. Väter), die nach dem
Karenzurlaub ihr Kind vorwiegend allein betreuen (müssen)
können nach Auslaufen des Karenzurlaubsgeldbezuges
Sondernotstandshilfe beziehen, und zwar längstens bis zum
3. Geburtstag des Kindes, soferne keine
Betreuungsmöglichkeit (Z.B. Kindergartenplatz) für das Kind
gegeben ist. Mit Jahresbeginn 1990 wurde der Anspruch auf
Sondernotstandshilfe auf verheiratete Mütter ausgedehnt,
deren Partner kein oder nur ein geringes Einkommen bezieht.
Die Höhe der Sondernotstandshilfe, die aus Mitteln der
Arbeitslosenversicherung bezahlt wird, richtet sich nach dem
vorherigen Arbeitsverdienst, sie beträgt 92 % bzw. 95 % des
Arbeitslosengeldes. Anspruch auf Sondernotstandshilfe haben
seit 1989 auch Ausländerinnen, sofern sie einen
Befreiungsschein besitzen.
Artikel 11, Z 2. lit. c)
Bundesweit wird die Betreuung von Kindern unter drei Jahren
primär als Aufgabe der Eltern gesehen. Grundsätzlich sollten
Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf auch
ermöglichen, daß das Kind zumindest in der ersten Lebenszeit
durch die Eltern selbst betreut wird, wenn sie es wünschen
(gestaltbar über Mutterschutz, Karenzurlaub und
Möglichkeiten zur Teilzeitarbeit sowie attraktive
Wiedereinstiegsangebote)
Die durchschnittliche Dauer der Berufsunterbrechung nach der
Geburt eines Kindes beträgt 3 Jahre. Der Zusammenhang mit
der Zahl der Betreuungseinrichtungen ist klar erkennbar, da
viele Frauen sich ausschließlich selbst um das Kind kümmern
müssen, wodurch sie einen beruflichen Abstieg riskieren.
Da Kinderbetreuungseinrichtungen in die Kompetenz des
jeweiligen Bundeslandes fallen, deren Gesetze den
Bildungsauftrag des Kindergartens als familienergänzender
Einrichtung festlegen, bestehen beträchtliche regionale
Unterschiede im tatsächlichen Angebot.
Seit 1992 sind
Bestrebungen im Gange, die ausreichende und bedarfsgerechte
Versorgung mit Kinderbetreuungseinrichtungen im Rahmen des
Finanzausgleichs zwischen Bund und Ländern zu realisieren.
Dies schien schon deshalb unabdingbar, da Beschäftigten im
Handel, im Hotel - und Gastgewerbe, im Gesundheitswesen und
anderen Dienstleistungsberufen nur unzureichend die
tatsächliche Berufstätigkeit ermöglichende, sich nach dem
Wohl der Kinder und den Bedürfnissen der Eltern richtende
Öffnungszeiten geboten werden. Auch zwischen Mindesturlaub
und Schul - bzw. Kindergartenferien besteht eine Diskrepanz.
Zur Förderung des Ausbaus von Kinderbetreuungseinrichtungen
(inkl. Tagesmütterprojekten, sofern die Tagesmütter arbeits -
und sozialrechtlich abgesichert sind) wurden 1995 vom Bund
auch zusätzliche Mittel in Aussicht gestellt, welche die
Frauenministerin für konkrete Vorhaben an interessierte
Bundesländer vergeben sollte. Zu Ende des Berichtszeitraumes
war die Umsetzung dieser Variante ("Kindergartenmilliarde")
weitgehend absehbar.
Anfang 1995 war ein Kinderbetreuungseinrichtungsgesetz in
Diskussion gewesen, mit dem die Gesetzgebungskompetenz für
Kinderbetreuungseinrichtungen von den Ländern auf den Bund
übertragen werden sollte und das die Verpflichtung der
Bundesländer vorsah, dafür zu sorgen, daß
Kinderbetreuungseinrichtungen entweder durch Errichtung und
Betrieb öffentlicher Kinderbetreuungseinrichtungen oder
durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern zur Verfügung
stehen. Der Entwurf des Bundesgesetzes über die
Tagesbetreuung von Kindern sah auch vor, daß bis spätestens
1. Jänner 2005 für 20 % der in Betracht kommenden Kinder
Kinderkrippenplätze und für 85 % Kinderbetreuungsplätze an
allen Werktagen des Kalenderjahres in zumutbarer
Erreichbarkeit zur Verfügung stehen müssen.
Bundesweit hat sich das Angebot an Einrichtungen
institutioneller Kinderbetreuung um 17 % erweitert, drei
Viertel der Neugründungen waren Kindergärten, der Rest Horte
und Krippen. Die Zahl der Gruppen hat sich stärker erhöht,
da pro Gruppe weniger Kinder betreut werden als vor zehn
Jahren. Derzeit liegt die durchschnittliche
Gruppengröße in
Krippen bei 14 Kindern, in Kindergärten bei 23 Kindern und
in Horten bei 21 Kindern. Nach der Kindertagesheimstatistik
1991/92 gibt es in Österreich 4.817 Krippen, Kindergärten
und Horte. Verglichen mit 1985 ist das Angebot an Kinder -
gärten mit Ganztagsbetreuung um fast ein Viertel erweitert
worden. Mit dem Ausbau von Kindertagesstätten konnte auch
einer größeren Zahl von Kindern - 1991/92 besuchten um
15.617 mehr Kinder eine Tagesstätte als 1985/86 - eine
institutionelle Betreuung angeboten werden.
Das Angebot an institutioneller Kinderbetreuung konzentriert
sich auf Kinder zwischen 3 und 6 Jahren, deren Anteil seit
1985 von 57 % auf 62 % stieg. Von den sieben - bis acht -
jährigen Schülerinnen und Schülern werden lediglich 7 %
außerschulisch in einer Kindertagesstätte (Hort) betreut,
von den zehn - bis fünfzehnjährigen Kindern nur 1,4 %.
Die überwiegende Mehrzahl der betreuten Kinder, 85,2 %
(= 187.031) geht in den Kindergarten, 2,9 % (= 6.392) sind
in einer Krippe, 11,8 % (= 25.971) in einem Hort.
Fast 2 Drittel (64,7 %) aller noch nicht schulpflichtigen
Kinder besuchen weder Krippe noch Kindergarten, der Großteil
davon sind Kinder unter 3 Jahren. 7 von 10 Kindern unter
4 Jahren werden privat betreut. Von den 4 - bis 5 jährigen
Kindern hatten 1991/92 allerdings zwei Drittel (66,5 %)
einen Kindergartenplatz, von den 5 bis 6 jährigen 86,6 %.
Mit dem Erreichen der Schulpflicht und zunehmendem Alter
sinkt der Anteil der Kinder, die eine Tagesstätte besuchen,
kontinuierlich: von nur noch 6,5 % bei den 7 bis 8 - jährigen
auf 5 % bei den 9 bis 10 - jährigen.
Ein Viertel aller Kindertagesstätten befindet sich in Wien,
fast die Hälfte in den östlichen Bundesländern Wien,
Niederösterreich und Burgenland. In Wien befinden sich auch
mehr als drei Viertel aller österreichischen Kinderkrippen
und 62 % der Horte.
Gemessen am Versorgungsgrad des Jahres 1992/93 wären
insgesamt rund 71.000 zusätzliche Kindergartenplätze
notwendig, damit - wie von Eltern gewünscht - 85 % der
Kinder zwischen 3 und 6 Jahren betreut werden könnten. Das
heißt, das derzeitige Angebot für diese Altersgruppe müßte
um rund 40 % erweitert werden.
Nur 54 % der österreichischen Kindergärten haben ganztags
durchgehend geöffnet, 23 % schließen über Mittag, ebenso
viele bieten lediglich eine Halbtagsbetreuung an. Während in
Wien 93 % aller Kindergärten tagsüber durchgehend geöffnet
haben, werden in Tirol nur 4,9 der Kindergärten ganztägig
und ohne Mittagspause geführt, in Vorarlberg sind es 5,5 %.
Nur 1, 5 % aller österreichischen Kindergärten, ein einziger
Hort und vier Kinderkrippen bieten auch eine Samstags -
und/oder Sonntagsbetreuung an.
Auch die Zahl der von Elterninitiativen selbstorganisierten
Kindergruppen und Tagesmütterprojekte, die vom
Bundesdachverband österreichischer Elterninitiativen erfaßt
werden, und der von diesen betreuten Kleinkinder stieg in
den letzten Jahren deutlich an (in Wien rund 40, etwa 160 in
den anderen Bundesländern).
Österreichs Schulen sind traditionell Halbtagsschulen, was
zu erheblichen Problemen für erwerbstätige Eltern führt. Ab
dem Schuljahr 1994/95 können, und zwar aufsteigend von der
ersten Klasse, Volksschulen, Hauptschulen, Polytechnische
Lehrgänge und AHS - Unterstufen ganztägig geführt werden.
Im Rahmen der Aktion 8000, einer Fördermaßnahme des
Arbeitsmarktservice zur Schaffung zusätzlicher
Arbeitsplätze, besteht - überwiegend nur für Gemeinden,
gemeinnützige Einrichtungen bzw. Vereine - die Möglichkeit,
Arbeitskräfte einzustellen. Allerdings können auch Privat -
und Betriebskindergärten bzw. selbstorganisierte
Kindergruppen eine Beihilfe im Rahmen der Aktion 8000
erhalten, sofern sie arbeitnehmer/innen/freundliche
Öffnungszeiten sicherstellen.
Da der Wiedereinstieg von Frauen in den Beruf nicht selten
daran scheitert, daß Frauen die Kosten für außerfamiliäre
Betreuung der Kinder nicht aufbringen können, bot die
Arbeitsmarktverwaltung ab 1988 Unterstützung in Form der
Kinderbetreuungsbeihilfe an. Durch diese soll Frauen und
Männern mit Kindern die Arbeitssuche, die
Arbeitsaufnahme
bzw. die Teilnahme an Schulungen erleichtert werden. Ebenso
können Erwerbstätige, deren Weiterbeschäftigung aufgrund von
Betreuungspflichten gefährdet ist, mit dieser Maßnahme
unterstützt werden. Von 1988 bis 1992 verzehnfachten sich
die Förderfälle. 1993 wurde diese Beihilfe von
2.391 Personen in Anspruch genommen (2343 Frauen, 48 Män -
ner) . Aufgrund von Sparmaßnahmen wurde allerdings der Ein -
satz der Mittel verringert und die Förderungsdauer halbiert.
Um sicherzustellen, daß Frauen bis zur formalen
Gleichstellung der Geschlechter beim Pensionsalter
tatsächlich gleiche Berufschancen haben werden, wurde durch
das Gleichbehandlungspaket gesetzlich festgelegt, daß die
Bundesregierung dem Nationalrat (bis zum Jahr 2018) alle
zwei Jahre darüber berichten muß, welche Maßnahmen gesetzt
wurden, um die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und
familiären Benachteiligungen von Frauen abzubauen.
Im Gesundheitssystem wurden in den letzten Jahren durch
Fraueninitiativen und aufgrund der Übernahme von
internationalen gesundheitspolitischen Leitlinien
frauenspezifische Dienstleistungen angeboten, sodaß
Belastungen, denen speziell Frauen ausgesetzt sind, und die
Bedürfnisse bestimmter Gruppen (Mädchen, Frauen in den
Wechseljahren, Ausländerinnen) berücksichtigt werden. Die
wesentlichen Impulse für Gesundheitsförderung sind von
feministischer Gesundheitsarbeit ausgegangen und befürworten
ein Umdenken von einer kurativ zu einer eher präventiv
ausgerichteten Medizin. Gesundheitsförderung zielt darauf
ab, allen Menschen ein höheres Maß an Selbstbestimmung über
ihre Gesundheit zu ermöglichen und sie damit zur Stärkung
ihrer Gesundheit zu befähigen. In diesem Zusammenhang haben
auch Maßnahmen, die eine bessere Vereinbarkeit von Familie
und Beruf zum Ziel haben, besondere Bedeutung.
Bei der Inanspruchnahme von Gesundenuntersuchungen, auf die
Österreicher/innen ab dem 19. Lebensjahr Anspruch haben,
treten keine gravierenden
geschlechtsspezifischen
Unterschiede auf. Gesundheitsvorsorge stellt für
erwerbstätige Frauen aber auch ein Zeitproblem dar,
Streßsituationen von Frauen beeinträchtigen das eigene
Vorsorgeverhalten.
Der Zugang von Migrantenfamilien zum Gesundheitssystem ist
durch sprachliche und sozio - kulturelle Barrieren erschwert.
Um ausländische Frauen besser in das medizinische System
integrieren zu können, wird in Wien ein Modellversuch
durchgeführt, in dem diese von fünf Dolmetscherinnen in
öffentlichen Spitälern betreut werden. Eine Ausweitung des
erfolgreichen Modells ist geplant.
Frauen konsultieren häufiger Ärzte als Männer. Nur 13,2 %
der Frauen (21,4 % der Männer) gaben 1991 an, in diesem Jahr
nie bei einem Arzt gewesen zu sein.
1991 bezeichneten weniger Frauen (27,7 %) als Männer
(35,9 %) ihren Gesundheitszustand als sehr gut. 6,9 % der
Frauen und 5,9 % der Männer nannten ihn schlecht.
Ausschließlich im Haushalt tätige Personen beurteilen ihren
Gesundheitszustand selbst weniger gut als jene, die einer
bezahlten Erwerbsarbeit nachgehen, was durch die sozial
niedrige Bewertung der ausschließlichen Haushaltstätigkeit,
vor allem ohne damit verbundene Kindererziehung, erklärbar
ist. Die gesundheitlich positive Auswirkung bezahlter
Erwerbstätigkeit und damit einhergehender Verfügungsmacht
über eigenes Geld, vermehrter Entscheidungsbefugnis,
teilweiser Unabhängigkeit vom Partner, erhöhter Planbarkeit
des eigenen Lebens, Sicherheitsgefühl in Hinblick auf das
Alter u.ä. wird allerdings durch die Doppelbelastung
berufstätiger Frauen relativiert.
Frauen haben sowohl hinsichtlich Zahl als auch Dauer weniger
Krankenstände zu verzeichnen als Männer. Im Jahr 1991 betrug
die durchschnittliche Dauer eines Krankenstandes von
Angestellten/Arbeitern bei Frauen 13,1 Tage und bei Männern
13,8 Tage.
Ihr psychisches Wohlbefinden schätzen Frauen meist
schlechter ein als ihr körperliches. Als fünf häufigste
Belastungen werden angegeben: Gesundheitliche Probleme,
finanzielle Schwierigkeiten, Einsamkeit (vor allem
Hausfrauen und ältere Frauen) ,
Doppelbelastung durch Familie
und Beruf sowie Schlafstörungen. Gefühlsarbeit als ein
Aspekt vor allem weiblicher Berufsarbeit, der erst relativ
spät Beachtung fand und dadurch charakterisiert ist, daß der
Umgang mit den eigenen emotionalen Befindlichkeiten eine
Voraussetzung für den Arbeitsvollzug an anderen Menschen
darstellt, ist auch dann Teil der Berufsrolle, wenn sie in
der Arbeitsplatzbeschreibung nicht aufscheint. Zu den
Berufen, in denen eindeutig Gefühlsarbeit geleistet wird,
und in denen der Frauenanteil von 1951 bis 1981 von 15 % auf
33 % stieg, zählen bestimmte Handels - , Dienstleistungs -
sowie Gesundheits - , Lehr - und Kulturberufe (typische
Beispiele: Krankenpflegerin, Kindergärtnerin, Verkäuferin,
Flugbegleiterin). Zu welchen spezifischen Belastungen
Gefühlsarbeit führt, soll Gegenstand zukünftiger Forschung
sein.
Der Konsum von Psychopharmaka im weiteren Sinn (z.B.
Kopfschmerztabletten) und im engeren Sinn (z.B. Schlaf - und
Beruhigungsmittel) geht sowohl bei Frauen - bei diesen
stärker - als auch bei Männern zurück.
Nach wie vor aber ist die Einnahme von Psychopharmaka eine
Domäne der Frauen, die doppelt so viel wie Männer einnehmen.
Allgemein liegen Frauen im Durchschnitt (29,1 %)
hinsichtlich der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten
wesentlich über dem Prozentsatz der Männer (19,9 %).
Abgesehen von der Altersgruppe der unter 10jährigen nehmen
Frauen aller Altersgruppen häufiger regelmäßig Medikamente
als Männer. Die Unterschiede sind somit als
geschlechtssspezifisch und nicht aufgrund des höheren
Durchschnittsalters der Frauen als altersbedingt anzusehen.
Nach Schätzungen sind in Österreich rund 10 % der Paare
kinderlos. Aufgrund der neuen technologischen Möglichkeiten
wird Kinderlosigkeit zunehmend als Krankheit aufgefaßt und
gerät in den Kompetenzbereich der Reproduktionsmedizin,
deren Dienstleistungen künstliche Inseminationen,
Hormonbehandlungen und verschiedene Techniken der In - vitro -
Fertilisation (IVF) umfassen. In Österreich werden jährlich
etwa 2.000 IVF - Versuche durchgeführt mit Erfolgschancen
zwischen 10 - 15 % (meist erst nach mehreren
Versuchen)
Seit Juni 1992 ist der Bereich Fortpflanzungsmedizin
gesetzlich geregelt. Laut Gesetz darf die sogenannte
„medizinisch unterstützte“ Fortpflanzung nur von Fachärzten
und Fachärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in
dafür zugelassenen Krankenanstalten durchgeführt werden.
Zulässig ist die künstliche Befruchtung nur in einer Ehe
oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Verwendet werden
dürfen nur Eizellen bzw. Samen des Paares, ausgenommen den
Fall, daß der Ehegatte oder Lebensgefährte nicht
fortpflanzungsfähig ist (dann kann für die Insemination auch
der Samen eines anderen Mannes verwendet werden). In diesem
Fall übernimmt der Ehemann oder Lebensgefährte alle
rechtlichen Vaterpflichten. Zwischen Samenspender und Kind
bestehen keine familien - oder erbrechtlichen Beziehungen,
allerdings hat das Kind nach Vollendung des 14. Lebensjahres
das Recht, Auskunft über die Person seines biologischen
Vaters zu erhalten.
Mit dem Verbot der Leihmutterschaft und der Eizellenspende
im Fortpflanzungsmedizingesetz (BGBl.Nr. 275/1992) wurde
eine wichtige Norm geschaffen, um die Menschenwürde der Frau
zu garantieren.
Für Frauen mit Wechselbeschwerden sind in ganz Österreich
Wechsel - oder Hormonambulanzen entstanden, darunter auch von
privaten Trägern.
Bis Ende 1994 wurden in Österreich 1.282 AIDS - Fälle
registriert. Die Zahl der Neuerkrankungen ist bei den
Männern 1994 um die Hälfte zurückgegangen, während die Zahl
der neuerkrankten Frauen seit fünf Jahren konstant bleibt.
Etwa ein Fünftel der registrierten AIDS - Erkrankungen ist auf
heterosexuelle Kontakte zurückzuführen. Seit Inkrafttreten
des AIDS - Gesetzes sind Prostituierte dazu verpflichtet, sich
mindestens alle drei Monate einem AIDS - Test zu unterziehen.
Ein zielführenderer Präventionsansatz wäre auf „Freier"
auszurichten, um zu verhindern, daß diese (z.B. von
Geheimprostituierten) risikoreiche Sexualpraktiken bzw.
ungeschützten Verkehr verlangen und damit zur Ausbreitung
der Infektion beitragen. Überdies werden für HIV - positive
Prostituierte soziale Maßnahmen
unerläßlich sein, um ihnen
ein (Über - )Leben ohne Zwang, in die Geheimprostitution
abzuwandern, zu ermöglichen.
In Österreich leben rund 480.000 Menschen mit so schweren
funktionalen Beeinträchtigungen, daß sie bei Tätigkeiten des
täglichen Lebens oder bei persönlichen Verrichtungen auf die
Hilfe dritter angewiesen sind. Drei Viertel dieser
Personengruppe sind älter als 60 Jahre und mehr als zwei
Drittel (67 %) aller pflegebedürftigen Personen sind Frauen.
Männer werden zu 95 % zu Hause betreut, Frauen nur zu 90 %.
26.000 stationär versorgten pflegebedürftigen Frauen über
60 stehen 6.000 Männer gegenüber.
Die Zahl der Erwerbstätigen in den Gesundheitsberufen ist
von 1981 bis 1990 um 74 % gestiegen. Die dramatischsten
Veränderungen gab es beim ärztlichen Personal, es wuchs
innerhalb der letzten zehn Jahren um fast 10.000 Personen
oder 48 %.
Die größte Gruppe innerhalb der Gesundheitsberufe stellt der
Krankenpflegefachdienst mit mehr als 37.800 Berufstätigen.
Die Kinderkranken - und Säuglingspflege ist alleinige Domäne
der Frauen, in der Allgemeinen Krankenpflege beträgt der
Frauenanteil an den Beschäftigten 93 Prozent, in der
Psychiatrischen Krankenpflege 54 %. 1993 wurde das Kranken -
pflegepersonal in das Nachtschwerarbeitsgesetz einbezogen.
In der zweitgrößten Gruppe, dem ärztlichen Personal, gab es
1994 fast 30.000 Berufstätige. Der Frauenanteil beträgt
insgesamt 33 % (1984: 26 Prozent). Da seit Anfang der neun -
ziger Jahre der Frauenanteil bei den Absolventen des
Medizinstudiums 50 % beträgt, wird der Frauenanteil im
Arztberuf weiter steigen.
Bei den leitenden Positionen in Krankenanstalten standen
1994 1.321 Primarärzten 121 Primarärztinnen gegenüber, der
Frauenanteil beträgt demnach 8,4 % (1984: 5,5 %).
In den einzelnen Fachrichtungen ist der Frauenanteil
unterschiedlich hoch. Das Fach mit dem höchsten Frauenanteil
(53 %) ist die Physikalische Medizin. Besonders gering
(unter 10 %) ist der Frauenanteil in den Fachrichtungen
Chirurgie, Orthopädie, Urologie, Unfall
- und Neurochirurgie.
Im Sanitätshilfsdienst beträgt der Frauenanteil 71 %, im
gehobenen Medizinisch - technischen Dienst 90 %.
Der Beruf der Hebamme war in der Vergangenheit Frauen
vorbehalten, seit 1994 können auch Männer die Ausbildung
absolvieren. Von den 1.200 berufstätigen Hebammen sind 900
in Krankenanstalten beschäftigt.
1993 gab es in Österreich 3.283 zur selbständigen Ausübung
der Psychotherapie berechtigte Personen. Der Frauenanteil
liegt bei rund 60 %.
Die Bemühungen zur Verbesserung der medizinischen Betreuung
von Schwangeren, Säuglingen und Kleinkindern wurden durch
die Aufnahme von zusätzlichen Untersuchungen fortgesetzt.
Der „Mutter - Kind - Paß“ dient zur Dokumentation der ärztlichen
Betreuung der Schwangeren und des Kleinkindes und war bis zu
Ende des Berichtszeitraumes Grundlage für die Auszahlung der
erhöhten Geburtenbeihilfe. Das Untersuchungsprogramm wird
von nahezu 100 % der (werdenden) Mütter in Anspruch
genommen. Damit ist eine medizinische Grundbetreuung während
der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren des
Kindes sichergestellt.
Durch die an den Mutter - Kind - Paß gebundenen Untersuchungen
ist es gelungen, die Säuglingssterblichkeit wesentlich zu
senken, und zwar von 23,5 o/oo im Jahr 1974 auf 7,5 o/oo im
Jahr 1991. 1992 wurden ins Untersuchungsprogramm des Mutter -
Kind - Passes zwei Hüftultraschalluntersuchungen des Kindes
und eine weitere medizinische Untersuchung der Mutter (auf
Hepatitis) aufgenommen.
Auch die Müttersterblichkeit konnte weiter gesenkt werden,
von noch 19,5 o/oo Sterbefällen im Jahr 1974 auf 4,2 o/oo
Sterbefälle im Jahr 1992 (bezogen auf 100.000
Lebendgeborene).
Etwa die Hälfte der Frauen würde eine Behandlung durch eine
Gynäkologin bevorzugen. Der Frauenanteil bei dieser
Facharztgruppe beträgt jedoch nur 14 Prozent.
Der Förderung von basisnahen oder Musterprojekten
(Frauengesundheitszentren, Frauenselbsthilfegruppen,
Frauennotrufe, FEM an der Wiener Semmelweisklinik)
, stehen
klassische Vorsorgemaßnahmen wie Mutter - Kind - Paß und
frauenspezifische Vorsorgeuntersuchungen zur Seite.
Zu Artikel 13, lit. a)
Um den Familien einen Teil der durch Kinder entstehenden
Kosten abzugelten, wird für jedes Kind aus Mitteln des
Familienlastenausgleichsfonds Familienbeihilfe ausbezahlt,
und zwar bis zur Vollendung des 19. bzw. 21. Lebensjahres
(im Falle von Arbeitslosigkeit). Im Falle einer länger
dauernden Ausbildung wird die Familienbeihilfe maximal bis
zum 27. Lebensjahr bezahlt. Die Familienbeihilfe betrug zu
Ende des Berichtszeitraumes S 1.300,- pro Monat, für Kinder
über zehn Jahren S 1.550,-, für Kinder ab 19 Jahren
S 1.850,-. Für erheblich behinderte Kinder gelangt die
Familienbeihilfe plus einem Zuschlag von S 1.650,- zur
Auszahlung. Anspruch auf Familienbeihilfe hat der Eltern -
teil, der den Haushalt überwiegend führt, wobei angenommen
wird, daß dies die Mutter ist. Wünscht die Mutter, daß der
Vater die Familienbeihilfe bezieht, muß sie schriftlich auf
ihren Anspruch verzichten.
Für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird,
gebührt auch seit 1.1.1993 der gemeinsam mit dieser aus -
zuzahlende Kinderabsetzbetrag, dessen Höhe nach der Zahl der
Kinder gestaffelt ist (S 350,- für das erste Kind, S 525,-
für das zweite und S 700,- für das dritte).
Der sowohl alleinverdienenden Frauen als auch allein -
verdienenden Männern zustehende Alleinverdienerabsetzbetrag
unterstützt de facto traditionelle familienpolitische
Konzepte mit geschlechtsspezifischer Arbeitsteilung, da
Alleinverdienerabsetzbeträge das Einkommen des „Familien -
erhalters“ - in der Regel das des Mannes - als Allein -
verdiener aufwerten. Seit 1994 darf der nicht berufstätige
Ehepartner S 30.000,- dazuverdienen (vorher S 20.000,-),
ohne daß der Ehegatte den Anspruch auf die Steuerreduktion
verliert.
Im Steuerrecht wird aber der speziellen Situation von
Alleinerzieher/innen durch den Alleinerzieherabsetzbetrag
ebenfalls Rechnung getragen. Dieser
schwächt die Bevorzugung
der Hausfrauenehe gegenüber der Lebensform von Allein -
erzieher/innen, er wird nur gewährt, wenn ein Kind zu be -
treuen ist. Vom Alleinverdiener - und Alleinerzieherabsetz -
betrag werden S 2.000,-- in Form einer Negativsteuer aus -
gezahlt, wenn eine steuerliche Absetzung infolge zu geringen
Einkommens nicht möglich ist.
In allen österreichischen Bundesländern wird an sozial
schwache Familien mit Kleinkindern während eines befristeten
Zeitraums Familienzuschuß, Erziehungsgeld bzw. Familien -
förderung ausbezahlt. Die zu erfüllenden Voraussetzungen
ebenso wie die Höhe des Erziehungsgeldes variieren von
Bundesland zu Bundesland, eine Einkommensobergrenze ist in
jedem Fall vorgesehen. Einige österreichische Bundesländer
(z.B. Vorarlberg) gewähren aus allgemeinen Steuermitteln und
nicht aus Versicherungsbeiträgen Geld für die häusliche
Kinderbetreuung lediglich unter der Bedingung, daß ein
Elternteil auf die Berufstätigkeit verzichtet und sich
ausschließlich der Kinderbetreuung widmet.
Zu Artikel 13, lit. b)
Obwohl das österreichische Privatrecht nahezu egalitär ist
und über Darlehensverträge sowie Kauf - und Pachtverträge den
rechtsgeschäftlichen Zugang zu Krediten einerseits und zur
wirtschaftlichen Nutzung von Grund und Boden andererseits
ermöglicht, haben österreichische Frauen de facto seltener
Zugang zu diesen Ressourcen als Männer.
Bei Bankkrediten treten erfahrungsgemäß eher Männer als
Kreditwerber und Vertragspartner und damit wirtschaftliche
Nutznießer auf, während Frauen (Ehegattinnen, Lebensgefähr -
tinnen, Mütter, Schwestern) eher Bürgschaften übernehmen.
Sowohl die (männlichen) Kreditnehmer als auch die Mitar -
beiter der Kreditinstitute üben häufig ihre Überredungs -
künste bei oft einkommens - und vermögenslosen Frauen aus,
sodaß diese die wirtschaftlichen Risken einer Bürgschafts -
erklärung nicht konsequent prüfen. Dies fördert die Verar -
mung oft ganz junger Frauen - besonders dann, wenn sie nach
einer Trennung bzw. Scheidung als Alleinerzieherinnen für
Kinder sorgen müssen. Bereits 1986 wurden
gesetzliche
Bestimmungen zum Schutz des für einen Kredit mithaftenden
Ehepartners erlassen. Diese geschlechtsneutrale Regelung
kommt erfahrungsgemäß vor allem Frauen zugute und sieht die
Möglichkeit vor, die Mithaftung über Antrag in eine Aus -
fallsbürgschaft zu reduzieren. Überdies sind die Kredit -
nehrner/innen von den Banken genauestens über die Verpflich -
tungen, die sie eingehen, zu informieren. Durch eine 1993
erfolgte Novelle der Exekutionsordnung wurde ein „Privat -
konkurs“ ermöglicht, der Schwerstverschuldeten nach Ablauf
einer gewissen Zeit beziehungsweise Erfüllung einer Mindest -
quote eine Restschuldbefreiung in Aussicht stellt. Die
ersten Erfahrungen mit dem Privatkonkurs seit Anfang 1995
zeigten allerdings, daß gerade armutsgefährdete Frauen die
Antragsvoraussetzungen für das Schuldenregulierungsverfahren
häufig nicht erbringen können. Im Rahmen einer Novellierung
des Konsumentenschutzgesetzes ist deshalb ein richterliches
Mäßigungsrecht bei der Abwicklung von durch Personalhaftung
besicherten Kreditverträgen geplant, wodurch auch vermögens -
und einkommenslosen Frauen, die in „Hausfrauen - Ehe“ lebten
oder leben und hohe Verschuldungen für ihre Ehepartner
eingingen, die Entschuldung eröffnet würde.
Von allen in der Land - und Forstwirtschaft Tätigen sind etwa
gleich viele Frauen und Männer (49 zu 51 %), während in
Gewerbe und Industrie die Frauenquote seit Jahren deutlich
rückläufig ist und 1990 nur noch bei 22 % lag (1980 noch
mehr als 25 %) . Von der Gruppe der selbständig erwerbs -
tätigen Bäuerinnen sind insgesamt nur 15.300 Steuer -
pflichtige mit schwerpunktmäßigem Einkommen in der Land - und
Forstwirtschaft, von diesen wieder sind 60 % steuerliche
Nullfälle. Die wenigen in der Einkommensteuerstatistik
erfaßten Bäuerinnen (und Bauern) , können nicht als repräsen -
tativ für die Gesamtheit der Selbständigen in der Land - und
Forstwirtschaft angesehen werden. Die kontinuierliche Ab -
wanderung in andere Wirtschaftsbereiche ist ein Indikator
für die geringen Einkommenschancen in dieser Branche. Von
den in der Land - und Forstwirtschaft tätigen Frauen arbei -
tete 1990 die Hälfte als mithelfende
Familienangehörige,
etwas über 40 % als Selbständige und nicht einmal 10 % als
Unselbständige.
Zu Artikel 14, Z 2, lit. c)
Seit 1989 besteht in der Sozialversicherung für Bauern die
Möglichkeit, daß über Antrag die halbe Pension des Mannes an
die Frau ausbezahlt wird, sofern mindestens 120 Monate
gemeinsame Betriebsführung oder hauptberufliche Mitarbeit
nachgewiesen werden können. Die Einwilligung des Ehemannes
ist hiefür nicht notwendig.
Seit Jänner 1992 gibt es innerhalb der Sozialversicherung
für Bauern eine neue Pensionsversicherung für beide Ehe -
partner, die im Regelfall nicht zu einer Erhöhung der
Beiträge führt. Der Beitrag gilt nun jedoch je zur Hälfte
für die Frau und für den Mann, sodaß Bäuerinnen in Hinkunft
auch eine eigene Pension erhalten.
Zu Artikel 14, Z 2. lit. g)
Im bäuerlichen Bereich wird traditionell die Mittätigkeit
der Ehefrauen in der Landwirtschaft erwartet ohne
Absicherung, die etwa durch Rechtsinstitute des österrei -
chischen Gesellschaftsrechtes möglich wäre. Die Abgeltung
der Mitwirkung im Erwerb im Falle der Ehescheidung bietet
den Frauen derzeit keine ausreichende wirtschaftliche
Entschädigung für die tatsächlich erbrachten Leistungen.
Die strukturell bedingt größere Armut führt auch dazu, daß
Frauen wegen der relativ hohen Bodenpreise am Erwerb von Grund
und Boden faktisch seltener teilhaben.
Im Bäuerlichen Höferecht wurde die bis dahin noch bestehende
Diskriminierung von Töchtern (und auch von unehelichen
Kindern) beseitigt. In der Vergangenheit waren Söhne im
bäuerlichen Erbrecht bevorzugt. Seit 1.1.1990 ist das
Geschlecht bzw. der Status der Geburt irrelevant für die
Übernahme eines Erbhofes; entscheidend ist nun, daß der Erbe
bzw. die Erbin in der Familiengemeinschaft den Hof
mitbewirtschaftet hat.
Ausblick
Wie schon einleitend dargestellt, bekennt sich Österreich
zur Einschätzung der Konvention, daß Diskriminierung von
Frauen die Grundsätze der Gleichberechtigung und der Achtung
der Menschenwürde verletzt, weil sie die Frauen daran
hindert, unter gleichen Voraussetzungen wie Männer am
politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen
Lebens ihres Landes teilzunehmen. Österreich plant daher
weitere Maßnahmen zur Umsetzung der Zielvorgaben der
Konvention. Als Ergebnis der Durchführung des
Modellprojektes „Maßnahmen gegen Gewalt in der Familie“
(siehe Ausführungen zu Art. 3) wird etwa eine Novellierung
des Exekutionsrechts (Einstweilige Ver - fügung) angestrebt:
mit Hilfe des Gerichtes soll eine möglichst rasche
Ausweisung der gewalttätigen Angehörigen (nicht nur wie
bisher des Ehemannes, sondern z.B. auch des Lebensgefährten
oder des Sohnes) ermöglicht werden. Die Regelung, mit der
der Täter vom Opfer ferngehalten werden soll, soll
verbessert und der Personenkreis, gegen den sie erlassen
werden kann, sowie der räumliche Wirkungsbereich ausgedehnt
werden. Auch die Vollstreckung der einstweiligen Verfügung
soll effektiver gestaltet werden.
Derzeit wird ein neues Modell der Konfliktregelung in Fällen
familiärer Gewalt von den zuständigen Bundesministerien
erarbeitet. Grundsätzlich ist daran gedacht, daß in einem
Fall von Gewalt nicht nur die Organe der öffentlichen
Sicherheit in Erscheinung treten, sondern bei ihrem Einsatz
von PsychologInnen oder SozialarbeiterInnen begleitet werden
sollen. Diese sollen in minderschweren Fällen streitbe -
ruhigend einschreiten und dem Opfer konkrete Hilfe und
Unterstützung anbieten; dem Täter sollen sozialthera -
peutische Maßnahmen angeboten werden.
Polizeiliche Interventionen im Gewaltfall sollen optimiert
werden, Änderungen im Strafprozeßrecht sollen eine schnel -
lere, flexiblere und effektivere Vorgangsweise der Staats -
anwaltschaften ermöglichen.
Eine Interventionsstelle, die sich sowohl mit der Beratung,
rechtlichen und sozialen Unterstützung von Frauen als auch
mit der Koordination von Hilfsmaßnahmen beschäftigt und
Maßnahmen Organisiert, soll dazu beitragen, Mißhandler von
weiteren Gewalttaten abzuhalten.
Um die partnerschaftliche Teilung der familiären Arbeiten zu
beschleunigen und eine Abkehr von überkommenen Klischeevor -
stellungen in der Judikatur der Gerichte auszulösen, ist
geplant, durch eine Modifikation der relevanten Bestimmungen
im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch die Soll - Bestimmung
der einvernehmlichen Gestaltung der Haushaltsführung und
Erwerbstätigkeit zu unterstützen.
Bei den Unterhaltsregelungen soll auf die bereits derzeit
bestehende Verpflichtung der Ehegatten, bei Berufstätigkeit
des Partners oder der Partnerin zur Haushaltsführung
beizutragen, ausdrücklich hingewiesen werden.
Die Nichtbeteiligung an der Haus - und Pflegearbeit soll als
Eheverfehlung, die als Scheidungsgrund geltend gemacht
werden kann, ausdrücklich im Gesetz angeführt werden.
Für die Zukunft geplant ist auch die fortlaufende Anpassung
des Gleichbehandlungsgesetzes an den EU - Standard; die
Einrichtung von Beratungsstellen in allen Bundesländern
durch Regionalisierung der Gleichbehandlungsanwaltschaft;
der Anspruch auf Reisekostenersatz für Auskunftspersonen,
die vor der Gleichbehandlungskommission aussagen und die
Möglichkeit der Zuziehung von Vertrauenspersonen für sich
diskriminiert oder sexuell belästigt fühlende Auskunfts -
personen zu den Kommissionberatungen.
Eine Erlassung der Frauenförderpläne gemäß dem Bundes -
Gleichbehandlungsgesetz in Form von Rechtsverordnungen mit
verbindlichen Vorgaben zur Steigerung der Frauenanteile wird
diskutiert.
Wiederholt wurde eine Verbesserung der Mindestsicherung im
Alter, unabhängig vom Familienstand, gefordert (die
Zuerkennung der Ausgleichszulage hängt vom Einkommen des
Ehepartners oder Lebensgefährten ab) .
Für viele Frauen würde
eine solche Maßnahme die Anhebung ihrer geringen Pension auf
ein existenzsicherndes Mindestniveau bedeuten, die Umsetzung
dieses Wunsches war aber zu Ende des Berichtszeitraumes
wegen der Finanzierungsengpässe im Bereich der
Sozialversicherungsträger nicht realistisch.
In intensiver Diskussion war zu Ende des Berichtszeitraumes
auch die sozialrechtliche Absicherung von Tagesmüttern und -
vätern, sowie jener Personen, die in der Alten - und
Behindertenpflege tätig sind. Die Einführung der Pflege -
vorsorge soll nicht nur die erforderliche Hilfe für
Pflegebedürftige gewährleisten, sondern auch den damit
beschäftigten Familienangehörigen - in der Regel Frauen -
sozial - und arbeitsrechtliche Gleichstellung bieten.
Gefordert worden war auch ein Unfallversicherungsschutz (mit
Beitragsleistungen) für Hausfrauen und Hausmänner, um die -
sen, falls sie einen Unfall bei der Tätigkeit im Haushalt
erleiden, einen Anspruch auf Rehabilitation zu gewährlei -
sten.