356/AB XXI.GP

 

B e a n t w o r t u n g

der Anfrage der Abgeordneten Lunacek, Petrovic, Freundinnen

und Freunde betreffend Zusatzprotokoll zur UNO -

Frauenrechtskonvention

(Nr. 328/J)

 

Die gegenständliche Anfrage wurde an den Herrn Bundeskanzler gerichtet. Im Zuge

der Bundesministeriengesetz - Novelle 2000 ist die Zuständigkeit zur Beantwortung an

mich übergegangen.

 

Zur gegenständlichen Anfrage führe ich Folgendes aus:

 

Zu Frage 1:

 

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hat bereits erste Schritte zur

Einleitung des österreichischen Ratifikationsverfahrens betreffend das Zusatzproto -

koll zur UNO - Frauenrechtskonvention (CEDAW) gesetzt. Es wird angestrebt, das

Ratifikationsverfahren vor der im Juni in New York stattfindenden Sonder - General -

versammlung zur Evaluierung der Umsetzung der Ergebnisse der 4. Weltfrauenkon -

ferenz („Peking + 5“) abzuschließen. Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim

Generalsekretär der Vereinten Nationen wird durch einem österreichischeln Regie -

rungsvertreterin vorgenommen.

 

Zu Frage 2:

 

Bislang hat kein Staat das Zusatzprotokoll ratifiziert; das Protokoll ist noch nicht in

Kraft getreten. Einige Staaten - wie Österreich und zum Beispiel Belgien - haben ei -

ne schnelle Ratifizierung in Aussicht genommen. Auch Luxemburg und Deutschland

haben anlässlich ihrer Berichtsprüfungen im CEDAW - Komitee im Jänner dieses Jah -

res eine „baldige Ratifikation“ angekündigt.

 

Die Vereinten Nationen und die internationale Staatengemeinschaft haben sich das

Ziel gesetzt, das Zusatzprotokoll bis zur Sonder - Generalversammlung zur Evaluie -

rung der Umsetzung der Ergebnisse der 4. Weltfrauenkonferenz durch die notwendi -

gen zehn Ratifikationen in Kraft treten zu lassen. Im Zuge der Vorbereitungen für die

Sonder - Generalversammlung ist daher mit verstärkten Bemühungen der interessier -

ten Regierungen um die Ratifikation des Zusatzprotokolles zu rechnen.

Zu Frage 3:

 

Österreich hat die Staatengemeinschaft mehrmals, auch vor den Vereinten Natio -

nen, zur raschen Ratifizierung des Zusatzprotokolles aufgefordert.

 

Die österreichische Delegation hat sich im letzten Jahr in EU - Koordinationssitzungen

in New York, in denen die EU - Position zu dieser Frage verhandelt wurde, für eine

rasche Ratifizierung des Zusatzprotokolles eingesetzt. Die Europäische Union schloß

sich dieser Position an.

 

Die österreichische Vorsitzende der Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung des Zusatzpro -

tokolles, Mag. Aloisia WÖRGETTER, betonte am 10. Dezember 1999, dem Tag der

Eröffnung zur Unterzeichnung des Zusatzprotokolles, die Notwendigkeit der breiten

und raschen Ratifizierung des neuen Menschenrechtsinstruments, um Frauen in al -

ler Welt den Zugang zu diesem Rechtsweg zu ermöglichen.

 

Österreich fordert in allen relevanten Foren der Vereinten Nationen, wie der Gene -

ralversammlung, der Frauenstatuskommission oder dem Konsultativkomitee von

UNIFEM, auch andere Staaten zur Unterzeichnung und Ratifikation des Zusatzpro -

tokolles auf. Dies geschieht im bilateralen Wege oder im Verband der Europäischen

Union.

 

Anläßlich der bevorstehenden 56. Tagung der UN - Menschenrechtskommission wur -

de die Perspektive einer raschen Ratifikation des Zusatzprotokolles zur UNO - Frau -

enrechtskonvention in das EU - Statement zu TOP 12, „Integration of the Human

Rights of Women and a Gender Perspective", von Österreich eingebracht.

 

Zu Frage 4:

 

Die Öffentlichkeit wird durch eine vom NGO Committee on the Status of Women Vi -

enna am 7. April 2000 in den Räumlichkeiten des Vienna International Centers statt -

findende Konferenz zum Zusatzprotokoll zur CEDAW über das Individualbeschwer -

derecht informiert. Diese Konferenz wird durch den Bund finanziell unterstützt.

 

Durch die Teilnahme von ausgewiesenen ExpertInnen an der Veranstaltung soll ein

möglichst breites Zielpublikum angesprochen und das Interesse der Medienvertrete -

rinnen und - vertreter geweckt werden.

 

Zu Frage 5:

 

Frauenfördernde Maßnahmen, die in Österreich kontinuierlich beschlossen und um -

gesetzt wurden bzw. werden, sind im 3. und 4. sowie im 5. CEDAW - Bericht Öster -

reichs dargestellt. Der 5. CEDAW - Bericht wurde 1999 den Vereinten Nationen

übermittelt und wird von Österreich anläßlich der 23. Sitzung des CEDAW - Komitees

im Juni 2000 den Vereinten Nationen präsentiert. Die Berichte werden in der Anlage

übermittelt.

 

Zu Frage 6:

 

Menschenrechtskoordinatorinnen für den Bereich Frauenangelegenheiten sind Frau

Mag. STUBITS und Frau Mag. KECKEIS (Stellvertreterin).

Zu den Aufgaben der MenschenrechtskoordinatorInnen im Allgemeinen zählen In -

formations -, Dokumentations - und Koordinierungstätigkeiten für Menschenrechtsfra -

gen, die Beobachtung langfristiger ressort-/amtsrelevanter menschenrechtlicher

Entwicklungen, die Thematisierung und Sensibilisierung für Menschenrechtsfragen

und die Erarbeitung von thematischen Schwerpunkten, die Zusammenarbeit in Men -

schenrechtsfragen mit anderen Bundesministerien/Ämtern der Landesregierung und

Netzwerkaktivitäten, die Mitwirkung bei der Förderung von Projekten von bzw. mit

NGOs und die Mitwirkung bei der Erstellung von menschenrechtsrelevanten Staa -

tenberichten. Letztlich fungieren sie als Kontaktstelle für NGOs und sonstige Einrich -

tungen der Zivilgesellschaft in Menschenrechtsfragen.

 

Schwerpunkt der Tätigkeit im Bereich Frauenangelegenheiten ist derzeit die Koordi -

nation der Konferenz zum Zusatzprotokoll zur UNO - Frauenrechtskonvention

(CEDAW).

FÜNFTER BERICHT ÖSTERREICHS AN DAS KOMMITEE ZUR

BESEITIGUNG JEDER FORM VON DISKRIMINIERUNG DER FRAU

(CEDAW)

 

 

EINLEITUNG

 

 

Österreich hat die „Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der

Frau“ (CEDAW) 1982 ratifiziert und sich gemäß Artikel 18 dieser Konvention

verpflichtet, regelmäßig mindestens alle vier Jahre - über Hindernisse, Maßnahmen

und Fortschritte bei der Umsetzung von CEDAW zu berichten. 1983 wurde demnach

ein Erstbericht erstellt (CEDAW/C/5/ADD 17, vom 1.11.1983). Dieser wurde samt

Ergänzungen anläßlich der 4. Tagung der CEDAW in Wien (21.1. bis 2.2.1985)

behandelt (CEDAW/C/SR.51, 55, 56, 62).

 

Der zweite Bericht befaßte sich mit den Jahren 1983 bis 1988 (ergänzende

Endredaktion Februar 1989) und wurde in der CEDAW - Sitzung im Februar 1991

behandelt und angenommen (CEDAW/C/13/Add.27; CEDAW/C/SR. 184).

 

Der dritte und vierte Bericht enthält einen umfangreichen Abriß über den Zeitraum

Jänner 1989 bis Dezember 1995, welcher im Jahre 1996 übermittelt wurde

(CEDAW/C/AUT/3 - 4).

 

Die frauenspezifischen Aktivitäten Österreichs und die Situation von Frauen in

diesem Land in den Jahren von 1996 bis Mitte 1999 sind Gegenstand des

vorliegenden fünften Berichts.1

 

Zu den Maßnahmen, die Österreich zur Verwirklichung der in der Konvention

verankerten Forderungen nach einer vollen und gleichberechtigten Teilhabe der

Frauen an allen Bereichen des Lebens und der Gesellschaft während der

obgenannten Berichtsperiode maßgeblich verfolgt hat und weiterhin verfolgen wird,

zählen schwerpunktmäßig:

 

•   Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen zur Förderung der Gleichstellung

     von Frauen und Männern in allen gesellschaftlichen Lebensbereichen;

 

 

-----------------------------

1 Der Berichtszeitraum endet mit 30. Juni 1999.

•   Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen für Frauen durch frauenspezifische

     arbeitsmarktpolitische Förderungsprogramme und die Erarbeitung besonderer

     Maßnahmen zur Unterstützung von Frauen, die nach einer Berufsunterbrechung

     bzw. nach Phasen der Arbeitslosigkeit wieder in das Erwerbsleben einsteigen;

 

•   Maßnahmen gegen eine geschlechtsstereotype Berufswahl und solche zur

     Höherqualifizierung von Frauen mit dem Ziel der Erhöhung ihrer Anzahl in

     Leitungsfunktionen in Politik, Wirtschaft, Verwaltung, Wissenschaft oder in

     anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen;

 

•   Sicherstellung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, insbesondere durch

     Schaffung eines ausreichenden Angebots an Kinderbetreuungseinrichtungen und

     durch ein verstärktes Eintreten für ein partnerschaftliches Teilen der

     Versorgungsarbeit;

 

•   Verbesserung der sozialrechtlichen Absicherung von Frauen im Alter durch eine

     stärkere Berücksichtigung spezifisch weiblicher Lebensverläufe bei der

     Pensionsbemessung;

 

•   Sicherung der materiellen wie immateriellen Grundbedürfnisse von Frauen

     und ihren Kindern im Falle von Alleinerzieherinnen, bei aufrechter Ehe sowie nach

     einer Ehescheidung;

 

•   Maßnahmen zur Gewaltprävention und Hilfe für die Betroffenen, insbesondere

     durch Informations - und Aufklärungsarbeit sowie durch die Bereitstellung von

     Einrichtungen für von Gewalt bedrohte bzw. betroffene Frauen und Kinder;

 

•   Integration einer umfassenden Genderperspektive in Programmen und Projekten

     der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit (EZA) - auf allen Ebenen

     und in allen Bereichen - und Eintreten für Gendergerechtigkeit und das

     Empowerment von Frauen innerhalb der Entwicklungspolitik der EU und anderen

     internationalen Zusammenhängen;

 

•   Parteinahme für die Menschenrechte von Frauen auf der internationalen Ebene

     sowie Unterstützung von Maßnahmen, die eine Verbesserung der Umsetzung

     internationaler Menschenrechtsinstrumente garantieren.

Trotz der seit Mitte der neunziger Jahre in Europa verstärkt bemerkbaren

Gefährdung sozialer Errungenschaften sieht sich Österreich weiterhin zur Sicherung

der sozialen und materiellen Teilhabechancen von Frauen in allen Bereichen der

Gesellschaft verpflichtet. Mag dieses Engagement künftig auch in einem veränderten

ökonomischen, politischen und gesellschaftlichen Umfeld zu erfolgen haben, so

bleibt die Aufrechterhaltung des sozialen Friedens in Österreich auch im Hinblick

auf die Beziehungen der Geschlechter zueinander und deren effektive und

gleichberechtigte Teilhabe an der Umsetzung der gesamtgesellschaftlichen Ziel -

und Wertvorstellungen eine prioritäre Aufgabe Österreichs.

UMSETZUNG DER KONVENTION

 

Die in den Jahren 1996 bis Mitte 1999 gesetzten Schwerpunkte der österreichischen

Aktivitäten gegliedert nach den Artikeln der Konvention - waren die folgenden.

 

 

Artikel 2: Verfolgung einer Politik zur Beseitigung der

Diskriminierung der Frau

 

 

Artikel 2 lit. a)

 

 Gleichheitsgrundsatz in der österreichischen Rechtsordnung

 

Das grundlegende Gleichheitspostulat ist auf verschiedenen Ebenen und in

verschiedenen Bereichen der österreichischen Rechtsordnung verankert: Diese

Situation trägt der innerstaatlichen historischen und rechtspolitischen Entwicklung

und der Anpassung an den regionalen und universellen völkerrechtlichen

Menschenrechtsschutz Rechnung.

 

So findet sich der allgemeine Gleichheitssatz zunächst in Art. 2 des

Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger aus dem Jahr

1867 (StGG) und wird durch das in Art. 3 StGG verankerte Recht auf gleichen

Zugang zu den öffentlichen Ämtern ergänzt.

 

Kernstück des Gleichheitsrechtes ist der in Art. 7 des Bundes - Verfassungsgesetzes

(B - VG) verankerte Gleichheitsgrundsatz. Seit der jüngsten am 16. Mai 1998 in

Kraft getretenen Novelle, mit der ein neuer Absatz zwei eingefügt wurde, lauten die

maßgeblichen Bestimmungen dieses Artikels folgendermaßen:

 

                „(1) Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte (...) des

                Geschlechtes (...) sind ausgeschlossen. (...)

 

                (2) Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen

                Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen

                Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung

                tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig.

                (3) Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das

                Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt.

                Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen."

 

Der erste Satz des nunmehrigen Art. 7 Abs. 2 B - VG stellt eine

Staatszielbestimmung zugunsten der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und

Männern dar. Mit dem zweiten Satz werden in Durchführung von Art. 4 der UN -

Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on

the Elimination of all Forms of Discrimination against Women - CEDAW)

Frauenförderungsmaßnahmen nunmehr ausdrücklich als verfassungsrechtlich

zulässig erklärt.

 

Diese Novellierung war deshalb notwendig geworden, weil nach der in Österreich

herrschenden Rechtsauffassung der allgemeine Gleichheitsgrundsatz allein nicht zu

einer Ausgestaltung der Rechtsordnung in die Richtung einer materiellen

Gleichstellung der Geschlechter verpflichtete und kein ausdrücklicher

Gestaltungsauftrag an die Gesetzgebung damit verbunden war.2

 

In den Art. 66 Abs. 1 und 2 und Art. 67 des Staatsvertrags von St. Germain sowie in

Art. 8 des Staatsvertrags von Wien sind weitere Diskriminierungsverbote - u. a.

auch aufgrund des Geschlechts - enthalten. Darüber hinaus findet der

völkerrechtliche Grundrechtsschutz durch das akzessorische

Diskriminierungsverbot gem. Art 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) und der Gleichberechtigung von Ehegattinnen und Ehegatten gem. Art. 5

des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK seinen Niederschlag in der österreichischen

Verfassungsordnung.

 

Einen Sonderstatus nehmen die Art. 1 - 4 von CEDAW ein, die der Nationalrat im

Verfassungsrang genehmigt hat, allerdings wurde die gesamte Konvention mit einem

Vorbehalt gem. Art. 50 Abs 2 B - VG versehen, wonach dieser Staatsvertrag durch die

Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

 

Ergänzt werden die verfassungsrechtlichen Grundlagen zudem durch Bestimmungen

für weibliche Versicherte. So lautet die wesentliche Bestimmung des

 

----------------------------

2 Eine im Jahre 1995 von der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten ausgearbeitete

Gesetzesvorlage für ein „Bundesverfassungsgesetz über die tatsächliche Gleichstellung von Mann und

Frau", die diese Lücke füllen sollte, fand nicht die erforderliche Unterstützung. Erst mit der oben

genannten Novellierung von Artikel 7 B - VG konnte die geforderte Klarstellung erreicht werden, daß

auch Maßnahmen zur Förderung der de - facto - Gleichstellung von Frauen und Männern vom

Gleichheitsgrundsatz mitumfaßt sind.

Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen

und weiblichen Sozialversicherten (BGBl 1992/832) folgendermaßen:

 

                „§ 1. Gesetzliche Regelungen, die unterschiedliche Altersgrenzen von

                männlichen und weiblichen Versicherten der gesetzlichen Sozialversicherung

                vorsehen, sind zulässig.“

 

Im weiteren sieht dieses BVG vor, daß für weibliche Versicherte die vorzeitige und

die normale Alterspension, beginnend mit 2019 bzw. 2024, schrittweise bis 2033

angehoben werden soll.

 

Weiters existieren für den universitären Bereich die in Durchführung von Art. 4

CEDAW erlassenen Verfassungsbestimmungen über vorübergehende

Sondermaßnahmen zur beschleunigten Herbeiführung der de - facto -

Gleichberechtigung von Frau und Mann in § 106a Abs 2 „Universitäts -

Organisationsgesetz“ (UOG 1975); § 25a Abs 2 „Akademie - Organisationsgesetz“, §

14b Abs 2 „Kunsthochschul - Organisationsgesetz“ sowie in § 39 Abs 2

"Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten“ (UOG 1993). Diese

Bestimmungen sehen vor, daß vorübergehende Sondermaßnahmen zur

beschleunigten Herbeiführung der de - facto - Gleichberechtigung von Mann und Frau

im Sinne der CEDAW nicht als Ungleichbehandlung im Sinne Art. 7 Abs. 1 B - VG

gelten.

 

 Europarechtliche Grundlagen

 

1. Primärrecht

 

Mit dem Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union (in Kraft

seit 1. Januar 1995) wird der innerstaatliche Rechtsbestand durch eine

supranationale Rechtsordnung ergänzt und auch verändert. Aufgrund der als

Bestandteil des Beitrittsvertrages anzusehenden Akte gelten die ursprünglichen

Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe - insbesondere

die Verordnungen und Richtlinien - für die bzw. in den neuen Mitgliedstaaten.

 

Im ursprünglichen gemeinschaftsrechtlichen Normenbestand sind lediglich einzelne

Grundrechtsgewährleistungen zu finden. An primärrechtlichen

Gleichheitsverbürgungen enthält der „Vertrag zur Gründung der Europäischen

Gemeinschaft“ (EGV) neben dem Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der

Staatsangehörigkeit gem Art. 7 EGV auch den Grundsatz des gleichen Entgelts

für Frauen und Männer bei gleicher Arbeit gem Art. 119 EGV. Diese im Jahr 1957

aus rein wirtschaftlichen Erwägungen in den Gründungsvertrag aufgenommene

Regelung wurde vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) in der

Folge zu einem sozialen Grundrecht der Gemeinschaft auf Gleichbehandlung von

Frauen und Männern im Arbeits - und Sozialrecht weiterentwickelt und gilt somit auch

als Bestandteil der allgemeinen Rechtsgrundsätze. Im Zusammenhang mit der

Lohngleichheit sind weiters das in Ergänzung zum Vertrag über die Europäische

Union (EUV) beschlossene Protokoll zu Art 119 EGV sowie das „Abkommen über

die Sozialpolitik“ von Relevanz.

 

Mit dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages verfügt die EG nunmehr über ein

weitreichendes Instrumentarium für eine europäische Gleichstellungspolitik.

Gleichstellung ist jetzt ein eigenständiger Politikbereich:

 

Mit dem Amsterdamer Vertrag vom 25. Juni 1997, der am 1. Mai 1999 in Kraft trat,

wurde Art. 119 EGV (nunmehr Art. 141) novelliert und folgendermaßen ergänzt:

 

                „(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen

                Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.

               

                (2) Unter 'Entgelt' im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund - oder

                Mindestlöhne und - gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die

                der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer

                unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt

 

                Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung des Geschlechts bedeutet

                a) daß das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit

                               aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird,

                b) daß für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem

                               Arbeitsplatz gleich ist

 

(3) Der Rat trifft gemäß dem Verfahren des Artikels 251 nach Anhörung des

Wirtschafts - und Sozialausschusses Maßnahmen zur Gewährleistung der

Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichstellung

von Männern und Frauen in Arbeits - und Beschäftigungsfragen, einschließlich

des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit.

 

(4) Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von

Männern und Frauen im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der

                Gleichbehandlung einen Mitgliedstaat nicht daran, zur Erleichterung der

                Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung

                bzw. zum Ausgleich vom Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn

                spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen.“

 

Der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit wurde somit auf gleichwertige

Arbeit ausgedehnt, das heißt die bisher schon geltende Rechtslage wurde im EG -

Vertrag ausdrücklich abgesichert. (Art. 141 Abs. 1 EGV)

 

Zu Abs. 4 des novellierten und ergänzten Art. 141 EGV (ex 119) wurde auch eine

Deklaration beschlossen, die lautet:

 

                „Maßnahmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 119 (nunmehr 141, siehe oben),

                Absatz 4 sollten in erster Linie der Verbesserung der Lage der Frauen im

                Arbeitsleben dienen.“

 

Weiters ist im Art. 2 EGV Gleichstellung nunmehr ausdrücklich als zentrale Aufgabe

der EG aufgeführt. Die EG erhält mehrere ausdrückliche Kompetenzen zum Erlaß

von Maßnahmen zur Förderung von Frauen und zur Herstellung von Gleichstellung

(Art. 137 Abs. 1, Art. 141 Abs. 3 und Art 13 EGV) und gleichzeitig wurde durch Art. 3

Abs. 2 EGV festgelegt, daß die Verwirklichung der Gleichstellung in sämtliche

Tätigkeiten der EG einzubinden ist, daß heißt der Gender Mainstreaming - Ansatz ist

jetzt im EG - Vertrag ausdrücklich festgeschrieben.

 

 

2.  Sekundärrecht

 

Auf der Grundlage der allgemeinen Kompetenz zur Rechtsangleichung gem. Art. 94

und 308 EGV, der Kompetenz zur Harmonisierung der Schutzvorschriften für

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gem. Art. 138 EGV sowie in Ausführung des

Grundsatzes der Lohngleichheit gem. Art. 141 EGV hat der Rat der EU auf

Vorschlag der Kommission bisher acht Richtlinien zur Verwirklichung der

beruflichen und sozialversicherungsrechtlichen Gleichbehandlung von Frauen und

Männern, zum Mutterschutz über den Elternurlaub sowie zur Beweislast

verabschiedet. Die Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft haben für

die Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Ziele verbindliche Wirkung, wobei die Wahl von

Form und Mittel der Umsetzung dieser Ziele den innerstaatlichen Stellen selbst

überlassen bleibt.

3. 'Soft Law'

 

Neben der Rechtsform der „Verordnung“ und der „Richtlinie“ kennt das EU - Recht

noch die Formen der Empfehlungen und Stellungnahmen, die allerdings für die

Mitgliedstaaten nicht verbindlich sind. Bestimmte rechtliche Wirkungen entfalten

diese Instrumente insofern, als sie Voraussetzungen für spätere Maßnahmen sein

oder Vertrauenspositionen begründen können.

 

Im Zusammenhang mit der Chancengleichheit und Gleichbehandlung der

Geschlechter sind an derartigen Rechtsakten der Organe der EU zunächst die

Empfehlungen des Rates zur Förderung positiver Maßnahmen für Frauen, zur

Kinderbetreuung, sowie über die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern

am Entscheidungsprozeß, weiters die Empfehlung der Kommission zur beruflichen

Bildung von Frauen sowie die Entschließung des Rates und die Empfehlung der

Kommission zum Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz zu

nennen.

 

Weitere Akte auf der Ebene des 'Soft Law' ergänzen das Gleichbehandlungsrecht

und können auch als Indikator für die Gesetzgebungsentwicklung angesehen

werden. Zum vorliegenden Thema sind dies vor allem die beiden Entschließungen

des Rates zur Förderung der Chancengleichheit der Frauen, die Entschließung des

Rates zur Bekämpfung der Frauenarbeitslosigkeit, die Entschließung des Rates mit

einem Aktionsprogramm zur Förderung der Chancengleichheit für Mädchen und

Jungen im Bildungswesen, die Entschließungen des Rates zur Wiedereingliederung

und Späteingliederung von Frauen in das Berufsleben, zum vierten mittelfristigen

Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleichheit für Frauen und

Männer (1996 - 2000) sowie zur Darstellung der Frau und des Mannes in Werbung

und Medien und zur gleichberechtigten Teilhabe der Frauen an einer

beschäftigungsintensiven Wachstumsstrategie der Europäischen Union. Weiters

haben die Empfehlungen der Kommission zur beruflichen Bildung der Frauen sowie

die Entschließung des Europäischen Parlaments zur Situation der Frau in der

Europäischen Union Bedeutung.

 

Artikel 2 lit. b) bis lit. f)

 

 Gleichbehandlung in der Privatwirtschaft

Seit 1979 gilt das Gleichbehandlungsgesetz 3, das sich auf Arbeitsverhältnisse, die

auf einem privatwirtschaftlichen Vertrag beruhen, bezieht. Seither wurde dieses

Gesetz vier Mal novelliert.4 Durch die neueste Novellierung von 1998 (BGBl. 1 Nr.

44/1998) erstreckt sich das Gleichbehandlungsgebot künftighin auch auf jene Fälle

des Verbotes sexueller Belästigung am Arbeitsplatz durch Dritte, in denen

ArbeitgeberInnen angemessene Abhilfe geschaffen haben. Darüber hinaus haben

künftig Auskunftspersonen auf Antrag einen Anspruch auf Ersatz notwendiger

Reisekosten. Ferner können aufgrund dieser Novellierung in den Bundesländern

durch Verordnung Regionalbüros der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen

eingerichtet und Regionalanwältinnen bestellt werden, wenn dieses zur

Verbesserung der Beratung und Unterstützung von Personen in Fragen der

Gleichbehandlung erforderlich ist. Im Zuge dieser Novellierung wurde demnach im

Herbst 1998 ein solches Regionalbüro der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen in

Innsbruck eingerichtet.5 Der örtliche Wirkungskreis dieses Regionalbüros umfaßt

die Bundesländer Salzburg, Tirol und Vorarlberg.

 

Die Vorsitzführung in der Gleichbehandlungskommission obliegt nach dieser

Novelle einer Bundesbediensteten, die vom Bundeskanzler nach Anhörung der in

der Kommission vertretenen Interessensvertretungen mit der Funktion betraut wird.6

 

------------------------------------

3 Das damalige Gesetz hieß „Gesetz über die Gleichbehandlung von Mann und Frau bei der

Festsetzung des Entgeltes“ (BGBL. Nr. 108/1979) und trug dem Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche

Arbeit“ Rechnung.

4 1985 wurde der Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes mit dem Gesetz über die

Gleichbehandlung von Mann und Frau im Arbeitsleben (BGBL. Nr. 290/1985) erweitert. Die wichtigsten

Neuerungen betrafen freiwillige Sozialleistungen und betriebliche Aus - und

Weiterbildungsmaßnahmen, das Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung, die

Berichtspflicht der Betriebe auf Verlangen der Gleichbehandlungskommission und die Bindung der

Vergabe von Fördermitteln des Bundes an die Beachtung des Gleichbehandlungsgesetzes durch den

jeweiligen Betrieb. Eine neuerliche Novellierung des Gleichbehandlungsgesetzes im Jahr 1990 (BGBL.

Nr. 410/1990) beinhaltete vor allem die Ausweitung des Gleichbehandlungsgebotes auf einzelne

Phasen des Arbeitsverhältnisses, die Festlegung minimaler Schadenersatzregelungen, das Gebot von

seiten der Frau, die Diskriminierung lediglich glaubhaft machen und nicht mehr beweisen zu müssen,

und die Einsetzung einer Gleichbehandlungsanwältin als besondere Ansprech - und Beratungsperson.

Letztere ist seit 1991 mit Sitz in Wien tätig. Eine neuerliche Novellierung als Bestandteil des

„Gleichbehandlungspaketes“ ( BGBL. Nr.833/1992) umfaßte im wesentlichen eine Anpassung an die

„EG Richtlinien zur Gleichbehandlung“ und bezeichnete u. a. den Tatbestand der sexuellen

Belästigung eindeutig als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

5 Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen ist aufgrund einer behaupteten Verletzung des

Gleichbehandlungsgebotes zur Einholung von Auskünften bei ArbeitgeberInnen, Betriebsrat und

Beschäftigten des betroffenen Betriebes sowie von Stellungnahmen der ArbeitgeberInnen berechtigt.

Darüber hinaus hat die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen das Recht, einen Antrag auf Einleitung

eines Überprüfungsverfahrens bzw. auf Erstattung von Gutachten bei der

Gleichbehandlungskommission zu stellen und an Sitzungen der Gleichbehandlungskommission

teilzunehmen. Sie kann von der Gleichbehandlungskommission mit der Durchführung von

Ermittlungstätigkeiten beauftragt werden.

6 Mit der Novelle BGBl. I Nr. 44/1998 wurde der Kreis der für den Vorsitz in Frage kommenden

Personen von „Beamt/er/in“ auf „Bedienstete/r des Bundes“ erweitert (§ 3 Abs. 2 leg. cit.)

Ferner wurde der Zeitpunkt festgelegt, zu dem die durch ein Verfahren bei der

Gleichbehandlungskommission bedingte Hemmung der Fristen für die gerichtliche

Geltendmachung von Ansprüchen endet.

 

In den Jahren 1996 und 1997 wurden insgesamt 56 Fälle vor der Kommission

behandelt.

 

Von den eingebrachten Einzelfällen überwogen die Tatbestände der sexuellen

Belästigung; weiters wurden Diskriminierungen beim beruflichen Aufstieg, bei den

Arbeitsbedingungen und bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgestellt.

 

 Öffentliche Auftragsvergabe im Zeichen der Frauenförderung

 

Die Koppelung der öffentlichen Auftragsvergabe mit Zielen zur Förderung der

Beschäftigung der Frauen wird von der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten

und Verbraucherschutz als ein geeigneter Ansatz betrachtet, um die Bereitschaft von

Unternehmen, spezielle Unternehmenspolitiken zur innerbetrieblichen Förderung von

Frauen einzusetzen, zu steigern.

 

Auf Initiative der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und

Verbraucherschutz fand daher am 24. Oktober 1997 in Wien eine Enquete zum

Thema „Öffentliche Auftragsvergabe als Instrument der Frauenförderung" statt.

Diese Veranstaltung hatte die Klärung insbesondere der europa -, verfassungs -

und bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen zum Ziel, die bevorzugt eine

Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand an jene Unternehmen erlauben würden,

die eine aktive betriebliche Frauenförderungspolitik betreiben.

 

Ebenfalls auf Initiative der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und

Verbraucherschutz bevorzugen die von sozialdemokratischen Regierungsmitgliedern

geleiteten Bundesministerien deshalb seit März 1999 bei der Auftragsvergabe

Betriebe, die Maßnahmen zur betrieblichen Frauenförderung oder zur besseren

Vereinbarkeit (für beide Geschlechter) setzen. Entsprechende Richtlinien, die nach

Beachtung der europarechtlichen und innerstaatlichen Bestimmungen die

Modalitäten der Berücksichtigung der Frauenförderungsmaßnahmen bzw. der

Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie im Vergabeverfahren

regeln, wurden für den Bereich des Bundeskanzleramtes als auch für die übrigen

sozialdemokratischen Ressorts bereits ausgearbeitet und finden seit März 1999

Anwendung. Die Koppelung der öffentlichen Auftragsvergabe an frauenfördernde

Maßnahmen sie fließen mit bis zu 2% in die Anbotsbewertung ein, mit maximal

weiteren 2% wird die Lehrlingsbeschäftigung berücksichtigt, mit 96% zählt weiterhin

die Wirtschaftlichkeit des Anbots - beschränkt sich auf Aufträge, die unterhalb der

Schwellenwerte des Bundesvergabegesetzes liegen. Abgesehen vom Verbot der

faktischen Diskriminierung gelten daher die EU - Vergaberichtlinien für diesen Bereich

nicht.

 

 Betriebliche Frauenförderung

 

Diese beruht in Österreich weitgehend auf einer freiwilligen Verpflichtung der

Unternehmen. Betriebe in Österreich verfügen derzeit nur vereinzelt über

Frauenförderungspläne, einige wenige haben informelle Strukturen für eine aktive

Förderung von Mitarbeiterinnen aufgebaut. Nach dem 1998 neu eingefügten § 92b

des Arbeitsverfassungsgesetzes sind BetriebsinhaberInnen nunmehr zumindest

verpflichtet, mit dem Betriebsrat über Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung

(Einstellungspraxis, Aus - und Weiterbildung, beruflicher Aufstieg, Abbau einer

bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der beschäftigten

oder an bestimmten Funktionen) bzw. der Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und

Beruf zu beraten. Der Betriebsrat hat das Recht, Vorschläge in diesen

Angelegenheiten zu erstatten und Maßnahmen zu beantragen. Der Abschluß von

diesbezüglichen Betriebsvereinbarungen beruht aber auf Freiwilligkeit. 7

 

 Gleichbehandlung im öffentlichen Dienst

 

Seit 1993 ist die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Förderung von

Frauen im Bereich des Bundesdienstes durch das Bundes -

Gleichbehandlungsgesetz gesetzlich geregelt.8

Der Anspruch auf Schadenersatz wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

bei der Aufnahme in den Bundesdienst oder beim beruflichen Aufstieg ist derzeit

durch eine Schadenersatzobergrenze limitiert. Durch die jüngste Novelle des

 

------------------------------

7 In § 2b des „Gleichbehandlungsgesetzes“ von 1979 ist darüber hinaus vorgesehen, daß

Subventionen des Bundes nur an Betriebe, die die Bestimmungen des „Gleichbehandlungsgesetzes“

einhalten, zu vergeben sind. Siehe Fußnote zur Gleichbehandlungskommission und den Abschnitt

über öffentliche Auftragsvergabe.

8 Siehe BGBL. Nr. 100/1993 idF, BGBL. Nr.16/1994, BGBL. Nr. 43/1995, BGBL. Nr.522/1995, BGBL.

Nr. 375/1996, BGBL. Nr. 30/1998. Dieses Bundes - Gleichbehandlungsgesetz enthält sowohl ein

Gleichbehandlungsgebot, das besagt, daß niemand im öffentlichen Dienst aufgrund seines

Geschlechts mittelbar oder unmittelbar diskriminiert werden darf, als auch ein Frauenförderungsgebot.

Instrumente der Umsetzung sind die Gleichbehandlungskommission des Bundes, die

Gleichbehandlungsbeauftragten aller Ressorts, die Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen an

Universitäten, Kunsthochschulen und Akademien, die Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen an

jeder Zentralstelle, die Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im

Bundeskanzleramt und die Ernennung von Kontaktfrauen in jeder Dienststelle, in der mindestens fünf

Dienstnehmerinnen beschäftigt sind.

Bundes - Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr.132/1999, welche mit 1. Jänner 2000

in Kraft tritt, wird Personen, deren Aufnahme oder beruflicher Aufstieg wegen einer

Diskriminierung aufgrund des Geschlechts unterblieb ein Anspruch auf

Schadenersatz in einer nach oben nicht begrenzten Mindesthöhe eingeräumt. Im

Rahmen dieser Novelle wurde weiters die Dienstbehörde verpflichtet, jede

Disziplinaranzeige im Zusammenhang mit einer sexuellen Belästigung an die

Disziplinarkommission weiterzuleiten.

In den Jahren zwischen 1994 und 1997 haben auch die österreichischen

Bundesländer für die im Dienst der jeweiligen Länder beschäftigten Personen eigene

Landes - Gleichbehandlungsgesetze, das Bundesland Vorarlberg ein Landes -

Frauenförderungsgesetz beschlossen sowie Kontroll - und

Konsultationsmechanismen zur Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen und

Förderung der Gleichstellung der Frauen im Landesdienst eingerichtet. Der

Geltungsbereich der einzelnen Landes - Gleichstellungsgesetze ist unterschiedlich.

Einige gelten für Bedienstete des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände,

andere nur für Landesbedienstete.

 

Artikel 2, lit. g)

 

 Sexualstrafrecht und - verfahren

 

Unter Bedachtnahme auf die besondere psychische Belastung, denen Opfer von

Sexualdelikten als Zeugen in Gerichtsverfahren ausgesetzt sind, wurde mit dem

Strafrechtsänderungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 762, festgelegt, daß in solchen

Verfahren bei der Zusammensetzung von Schöffensenaten und

Geschworenengerichten auf das Geschlecht des Opfers (wie auch des

Angeklagten) Bedacht zu nehmen ist. Damit soll insbesondere auch verhindert

werden, daß eine Frau, die Opfer eines Sexualdelikts geworden ist, vor einem

ausschließlich mit Männern zusammengesetzten Gericht aussagen muß. In solchen

Fällen muß daher in einem aus vier Personen bestehenden Schöffengericht

mindestens eine Frau vertreten sein, in einem aus insgesamt elf Personen

bestehenden Geschworenengericht zumindest zwei Frauen.

 

Die Reform des Sexualstrafrechtes, die am 1. Oktober 1998 in Kraft getreten ist

(Strafrechtsänderungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 153) hat zum Ziel, einige als

besonders dringlich erkannte Reformanliegen im Bereich des Sexualstrafrechts und

Verfahrensrechts bereits vor Abschluss der Diskussionen und Arbeiten für

weitergehendere Reformen umzusetzen.

Besondere Berücksichtigung hat die verstärkte sozialethische Mißbilligung der

sexuellen Ausbeutung und Mißbrauch von Kindern gefunden und zwar durch

Heraufsetzung des Strafrahmens für sexuellen Mißbrauch von Unmündigen durch

Handlungen, die dem Beischlaf gleichzusetzen sind (z.B. anale oder orale

Penetration). Verjährungsfristen insbesondere bei schwerem sexuellem Mißbrauch

an Kindern und Jugendlichen beginnen erst ab Volljährigkeit der Opfer zur

Sicherstellung der Strafverfolgung zu laufen.

Insbesondere Erfahrungen aus dem Bereich der Entwicklungspsychologie zeigen

nämlich, daß Personen, die im Kindesalter sexuell mißbraucht wurden, oft erst mit

Erreichen der Adoleszenz oder noch später über den Tathergang sprechen können

und erst dann fähig sind, das Erlebte zu verarbeiten, insbesondere wenn die

Mißbrauchshandlung im Familienverband stattgefunden hat, wo die Möglichkeit der

manipulativen Druckausübung um ein vielfaches höher ist.

 

Ein wesentlicher Teil des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998, war der

Verbesserung des Opferschutzes, wiederum insbesondere im Hinblick auf

Sexualdelikte, gewidmet. Die „schonende“, die Interessen der Zeugen schützende

Vernehmung im Zusammenhang mit Sexualdelikten wurde ausgeweitet und

intensiviert.9 Zum einen wurde die „schonende“ Vernehmung (ohne direkte

Konfrontation mit dem Angeklagten) kindlicher Sexualopfer zwingend

vorgeschrieben, zum anderen wurde allen Personen, die durch eine strafbare

Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten, das Recht

eingeräumt, eine solche Vernehmung zu verlangen. Überdies wurde die Möglichkeit

geschaffen, auch Zeugen und Zeuginnen, die - im strafrechtlichen Sinn - selbst nicht

Opfer einer Straftat geworden sind (z. B. Kinder, die eine Vergewaltigung

beobachten mußten) schonend zu vernehmen, sowie in allen Fällen einen

Sachverständigen mit der Durchführung solcher Vernehmungen zu beauftragen.

Schließlich wurde allen Sexualopfern das Recht eingeräumt, sich nach Durchführung

einer „kontradiktorischen“ Vernehmung weiterer Aussagen zu entschlagen, um zu

gewährleisten, daß sie möglichst nur einmal als Zeugen befragt werden.

 

Derzeit wird auf initiative der Bundesministerin für Frauenangeiegenheiten und

Verbraucherschutz das Modellprojekt „Psychologische und juristische

Prozeßbegleitung bei sexuellem Mißbrauch an Mädchen, Buben und Jugendlichen"

durchgeführt. Es bietet Kindern und Jugendlichen, die Opfer von sexueller Gewalt

geworden sind, sowie deren Bezugspersonen psychosoziale und juristische

 

----------------------------

9 Diese Entwicklung setzte bereits mit dem Strafprozessänderungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 526, ein, in

dem tiefgreifende Veränderungen im Bereich der Zeugenschutzbestimmungen erfolgten.

Unterstützung vor, während und nach dem Strafverfahren an, um einer sekundären

Viktimisierung weitgehend entgegenzuwirken.

 

 Gesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie

 

Am 1.5.1997 ist das Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie in Kraft

getreten.

Dieses Gesetz ermächtigt die Organe der öffentlichen Sicherheit, einen (potentiellen)

Gewalttäter aus der gemeinsamen Wohnung und der unmittelbaren Umgebung

wegzuweisen und mit einem Rückkehrverbot zu belegen, wenn aufgrund bestimmter

Tatsachen anzunehmen ist, daß ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder

Freiheit bevorsteht.

 

Wegweisung und Rückkehrverbot schützen alle in einem gemeinsamen Haushalt

lebenden Personen, unabhängig von Verwandtschafts - und Eigentumsverhältnissen.

Die gesetzliche Verankerung dieser sicherheitspolizeilichen Maßnahmen bietet

betroffenen Frauen und Kindern erstmals die Möglichkeit, nicht aus der Wohnung, in

der sie leben, flüchten zu müssen, um sich und ihre Kinder in Sicherheit zu bringen.

 

Polizei und Gendarmerie können dem Gewalttäter die Schlüssel zur Wohnung

abnehmen und wenn er diese nicht freiwillig verläßt, auch Zwangsgewalt anwenden.

 

Wird das Rückkehrverbot nicht eingehalten, kann der gewalttätige Mann mit einer

Verwaltungsstrafe, bei mehrmaligem Übertreten auch mit einer Freiheitssrafe belangt

werden. Bisher war besonders schwere Gewalttätigkeit Voraussetzung dafür, daß

Polizei und Gendarmerie dem Opfer sofort und wirksam helfen konnten. Nur dann,

wenn eine strafbare Handlung erheblichen Gewichts und Haftgründe vorgelegen

haben, konnte der Gewalttäter festgenommen werden.

 

In Hinblick auf das Grundrecht auf Integrität der Privatsphäre gemäß Artikel 8 EMRK,

aber auch auf mögliche andere tangierte Grundrechte (Eigentum, Freiheit der

Erwerbsausübung) wurde im Gesetz die Beachtung des

Verhältnismäßigkeitsgebotes bei Verhängung eines polizeilichen Rückehrverbotes

besonders hervorgehoben. Darüber hinaus ist die Anordnung eine Rückkehrverbotes

von der Sicherheitsbehörde binnen 48 Stunden zu überprüfen.

 

Das polizeiliche Rückkehrverbot gilt 7 Tage, wird bei Gericht ein Antrag auf

Wegweisung gestellt, verlängert sich diese Frist bis zur Entscheidung des Gerichts,

längstens auf 14 Tage.

Die Einstweilige Verfügung schützt alle nahen Angehörigen, wenn sie mit dem

(potentiellen) Gefährder zusammenleben bzw. innerhalb der letzten drei Monate vor

Antragstellung zusammengelebt haben. Kinder können dabei vom Jugendamt

unterstützt werden. Neben der Ausweisung aus der Wohnung durch eine

Einstweilige Verfügung kann das Gericht dem Gewalttäter auch das

Zusammentreffen mit dem Opfer an bestimmten Orten (Arbeitsplatz, Schule,

Kindergarten etc.) verbieten. Diese Einstweiligen Verfügungen können für einen

Zeitraum von 3 Monaten erlassen werden. Macht das Opfer ein Hauptverfahren (z.B.

wegen Scheidung) anhängig, kann die Einstweilige Verfügung bis zu dessen

Beendigung wirken.

 

Diese Maßnahmen kann das Gericht schon dann setzen, wenn ein weiteres

Zusammenleben oder Zusammentreffen dem Opfer unzumutbar ist. Bisher mußte

die Gewalttätigkeit so schwerwiegend sein, daß ein weiteres Zusammenleben

unerträglich war. Darüber hinaus konnten vor Inkrafttreten des

Gewaltschutzgesetzes nur betroffene Ehepartner bei Gericht den Antrag stellen, den

gewalttätigen Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung wegzuweisen.

 

Darüber hinaus konnten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes zum Schutz vor

Gewalt in der Familie nur betroffene Ehepartner bei Gericht den Antrag stellen, den

gewalttätigen Ehepartner aus der Wohnung wegzuweisen.

 

Angefügt darf werden, daß auch eine angemessene Entschädigung der Opfer

sexuellen Mißbrauchs im Schadenersatzrecht bisweilen Probleme bereitete. Ließen

sich die Folgen des Mißbrauchs - noch - nicht als Körperverletzung qualifizieren und

war das Opfer auch nicht in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt, so konnte dem

Opfer bisher nur der Ersatz des materiellen Schadens (also etwa die Kosten einer

psychologischen oder psychotherapeutischen Behandlung), nicht aber

„Schmerzensgeld“ zuerkannt werden. Diese Rechtslage wurde in hohem Maße und

zunehmend als unbefriedigend angesehen und mit Beschluß des Bundesgesetzes

zum Schutz vor Gewalt in der Familie geändert. Die geltende Beschränkung von

Schadenersatzansprüchen bei Beeinträchtigung der geschlechtlichen

Selbstbestimmung wurde beseitigt. Die Neuregelung kann allen Opfern sexuellen

Mißbrauchs zu einem angemessenen Schadensersatz verhelfen.

Die Folgen einer Beeinträchtigung der sexuellen Entscheidungsfreiheit, eines

wesentlichen Bestandteils der Privatsphäre, wurden neu gestaltet.

Seit Inkraftreten des Gewaltschutzgesetzes hat sich die Situation der betroffenen

Frauen und Kinder wesentlich verbessert. Ein wichtiger Bestandteil der Reform

besteht auch darin, daß die Exekutive verpflichtet ist, die gefährdete Frau von

geeigneten ,,Opferschutzeinrichtungen“ zu informieren.

 

Die Informationspflicht beruht auf Erfahrungen, daß die Frau der Beratung und

Betreuung nach einer Gewaltsituation bedarf, um die Möglichkeiten, ihre

Lebenssituation zu verändern, zu erkennen und effektiv wahrzunehmen. Dabei geht

es zum einen um die Verfügbarkeit von ExpertInnenwissen, zum anderen aber auch

um verständnisvolle und für die Frau Partei ergreifende Unterstützung, die ihr den

Rücken stärkt und Mut macht, die Möglichkeit eines Neubeginns unter geänderten

Lebensumständen zu sehen.10

 

Zum wirksamen Schutz der Opfer und Verhinderung weiterer Opfer gehört auch eine

sinnvolle Arbeit mit den Tätern. Die „Plattform gegen die Gewalt in der Familie“,

jährlich mit 2 Mio S gefördert, hat demnach ihr Tätigkeitsfeld auf die Buben - und

Männerarbeit sowie Täterarbeit ausgeweitet.

 

Seit 1997 läuft ein vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie

finanziertes Modellprojekt zur Arbeit mit sexuell mißbrauchenden Männern, das sich

an international entwickelten Konzepten orientiert. Als wichtige Arbeitsgrundlage für

alle, die mit Tätern arbeiten, wurde eine Studie über internationale Projekte in der

Täterarbeit vom BMUJF herausgegeben. Mit der Einrichtung einer

ExpertInnengruppe aus Vertretern aller Professionen der Täter - und Opferarbeit

wurde erstmals eine Plattform eingerichtet, an der ExpertInnen aus

unterschiedlichsten Institutionen ihre Erfahrungen austauschen und wichtige

Grundlagen für eine umfassende Täterarbeit entwickeln.

 

 

Artikel 3: Sicherung der uneingeschränkten Entfaltung und Förderung

der Frau auf politischem, sozialem, wirtschaftlichem

und kulturellem Gebiet

 

 

 Interessensvertretung der Frauen auf Regierungsebene

 

Die Anliegen und Interessen der Frauen in Österreich werden auf Regierungsebene

seit 1991 von einer dem Bundeskanzleramt zugeordneten Bundesministerin

vertreten. Ihr steht auf BeamtInnenebene eine 1997 im Bundeskanzleramt neu

 

---------------------------------

10 Bzgl. Opferschutzeinrichtungen vgl. Ausführungen zu Artikel 5 lit.a.

eingerichtete Sektion für Frauenangelegenheiten und Konsumentenschutz zur

Verfügung.

 

1997 wurde eine eigene Internet - Homepage der Bundesministerin für

Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz (http//:www.bminfv.gv.at) etabliert,

über die Informationen über die Aufgaben, Publikationen, Veranstaltungen und

sonstige Tätigkeiten der Bundesministerin abgerufen werden können.

 

Die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz ist darüber

hinaus Herausgeberin eines Berichtes, der im Zehn - Jahresrhythmus (zuletzt 1995)

die aktuelle Situation der Frauen in Österreich auf wissenschaftlicher Grundlage und

anhand zahlreicher statistischer Daten darstellt. Weiters fungiert sie als

Herausgeberin einer Schriftenreihe über verschiedene gesellschaftspolitisch

relevante, frauenspezifische Themen.

 

 Frauenspezifische Beratungseinrichtungen

 

Im Jahr 1991 wurde unter der damaligen Bundesministerin für

Frauenangelegenheiten erstmals damit begonnen, ein bundesweites Netz an

Frauenservices teilen aufzubauen. Derzeit existieren in Österreich 31

Frauenservicestellen, die von der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und

Verbraucherschutz gefördert werden und die Beratung und Unterstützung in

juristischen, psychosozialen, medizinischen und sozio - ökonomischen Belangen

anbieten.

 

Darüber hinaus konnte in den letzten beiden Jahren das Netz der vom

Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie geförderten

Familienberatungsstellen (FBS) weiter ausgebaut werden.11

 

 Maßnahmen zur Entfaltung und Förderung der kulturellen Fähigkeiten der Frau

 

Obwohl die künstlerischen Hervorbringungen von Frauen in den 80er und 90er

Jahren zusehends eine breitere Öffentlichkeit angesprochen haben und

entscheidende soziale Verbesserungen errungen werden konnten, sind

kunstschaffende Frauen in den Medien, in den klassischen Vermittlungsinstitutionen

und am Kunstmarkt nach wie vor unterrepräsentiert und deutlich schlechter bezahlt.

Die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz hat

deshalb 1998 eine Expertin mit der Erstellung einer Studie beauftragt, in der

 

--------------------------------

11 Vgl. die Ausführungen zu Artikel 16, lit. c.

erstmals in Österreich die soziale und wirtschaftliche Situation der Künstlerinnen

spartenübergreifend erhoben wird und Maßnahmen bzw. Strategien, welche die

Frauen behindern, aber auch jene, die ihnen weiterhelfen, analysiert werden. Ziel der

Studie ist die Evaluierung möglicher innovativer Modelle zur Förderung von Frauen

im Bereich der Kunst und Kultur.

 

Zur konkreten Förderung von weiblichen Kunstschaffenden hat die Bundesministerin

für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz zudem Ende 1998 einen eigenen

Frauen - Kunst - Preis eingerichtet. Der Preis, der im Jahr 1999 zum ersten Mal

vergeben wurde - und in weiterer Folge jährlichvergeben werden soll, ist mit

700.000,-- Schilling dotiert. Er wird jedes Jahr in einer anderen Kunstsparte

vergeben und kann jeweils an maximal fünf Preisträgerinnen vergeben werden.

Zusätzlich stehen seit 1999 erstmals auch finanzielle Mittel aus dem Budget der

Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz für die

Förderung von Frauen - Kunst - Projekten zur Verfügung.

 

 

 Das Engagement Österreichs in der Entwicklungszusammenarbeit

 

Die „Aktionsplattform von Beijing“ (1995) der 4. Weltfrauenkonferenz der

Vereinten Nationen setzte grundlegende Zeichen bezüglich vermehrter

Anstrengungen im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in der

Geschlechterförderung und bei der Ausarbeitung geschlechtsbezogener

Perspektiven (A/CONF. 177/20). Vor diesem Hintergrund verabschiedete der Rat der

Entwicklungsminister der EU im Dezember 1995 seine bahnbrechende „Gender

Resolution“, in der nachdrücklich darauf hingewiesen wird, daß die

 

                „Überwindung von Gender - Ungleichgewichtigkeiten unter dem Gesichtspunkt

                der Wirksamkeit der Hilfe und der sozialen Gerechtigkeit eine Kernfrage in der

                Entwicklungspolitik darstellt“.12

               

Davon ausgehend wurde ein im Mai 1997 von der EU - Kommission vorgelegter

Vorschlag für eine „Gender Regulation“, die als Verordnung auch für Österreich

Gesetzescharakter hat, am 30. 12. 1998 vom EU Ministerrat verabschiedet.13 Sie

setzt sich nachdrücklich für ein konsequente und konkrete Berücksichtigung einer

genderspezifischen Sichtweise auf allen Ebenen des Entwicklungsprozesses ein.

 

-----------------------------------

12 Das gleiche Gremium hatte bereits im Mai 1993 eine Resolution zu „Frauen und Entwicklung"

angenommen.

13 Veröffentlichung im Amtsblatt L 354 , S. 005-009.

Ein weiteres wichtiges internationales Dokument in diesem Bereich sind die neuen

"Leitlinien“ des DAC, des Entwicklungshilfeausschusses der OECD, von 1998 zu

„Gender Equality“ und dem „Empowerment“ von Frauen in der

Entwicklungszusammenarbeit (DAC Guidelines for Gender Equality and Women‘s

Empowerment in Development Cooperation“).

 

Auf der Grundlage dieser Überlegungen hat die österreichische

Entwicklungszusammenarbeit (EZA) eine neue Strategie erarbeitet, die auf den

Grundsätzen Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit („rule of law“), Demokratie und

gute Regierungsführung („good governance“) einschließlich Stärkung und Aufbau

einer zivilen Gesellschaft beruhen. Ein weiterer wichtiger Punkt ist das Ziel, vermehrt

Umwelt und „Gendergerechtigkeit" in die österreichische EZA einzubauen und damit

Synergiewirkungen zu erreichen.

 

Mit der im Dreijahresprogramm 1996 - 1998 der österreichischen

Entwicklungszusammenarbeit erfolgten Absichtserklärung, daß die „praktischen

und strategischen Interessen von Frauen prioritär berücksichtigt werden müssen“,

wurde ein wichtiger Schritt gesetzt.14 Von dieser „geschlechtsspezifischen

Sichtweise“ sind die

 

•   systematische Erfassung von Ländersituationen für den politischen Dialog mit den

     Partnern der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit;

•   Länderprogrammierung;

•   Projektarbeit - sowohl im Bereich der entwicklungspolitischen Bildungs - und

     Öffentlichkeitsarbeit als auch bei den Auslandsprojekten -

     umfaßt.

 

Im Dreijahresprogramm 1999 - 2001, das im Dezember 1998 vom Ministerrat zur

Kenntnis genommen wurde, wird folgendes festgehalten

 

                „Die österreichische Entwicklungzusammenarbeit wird daher verstärkt jene

                Maßnahmen fördern, die eine gleichgestellte und aktive Teilhabe von Frauen

                am gesamten wirtschaftlichen und sozialen Leben ermöglichen. Programm -

                und Projektvorschläge werden stärker als bisher daraufhin geprüft werden,

                wie sie sich auf die Rolle von Frauen und Männern im Entwicklungsprozeß

                auswirken.“

 

--------------------------------

14 Versuche der frauen/genderspezifischen Orientierung der „Dreijahresprogramme“ finden sich seit

dem DJP von 1990 - 1992

Die Österreichische Entwicklungszusammenarbeit verfolgt demnach in bezug auf die

Gleichstellung von Frauen und Männern einen integrierten Ansatz. Aspekte der

ungleichen sozialen und ökonomischen Bedingungen, Möglichkeiten und Chancen

für Frauen und Männern werden in den Sektorpolitiken und - programmen verstärkt

berücksichtigt.

 

Im Rahmen der Programmierung auf Länderebene insbesondere in

Schwerpunktländern der Österreichischen Entwicklungszusammenarbeit sind

Kooperationen auf vier Ebenen vorgesehen:

 

•   Unterstützung bei der Formulierung und Umsetzung von nationalen

     Gleichstellungsplänen sowie die Zusammenarbeit und Einbeziehung von

     öffentlichen Stellen und Abteilungen, in Ministerien, die Genderaspekte in den

     verschiedenen Sektoren wahrnehmen;

•   Identifikation und Förderung von lokalen Kapazitäten im Bereich Gender

     Training und gendersensibler Projektbegleitung und Beratung;

•   Förderung von Frauenorganisationen und Maßnahmen, die Frauen direkt

     unterstützen;

•   Bewertung sämtlicher Prolekte nach den „Kriterien für die Gleichstellung von

     Frauen und Männern“.

 

Zur Verankerung auf Projektebene liegt ein Kriterienkatalog vor. Durch

Beantwortung von Fragen, die verschiedene Aspekte und Möglichkeiten für die

Umsetzung ansprechen, sollen Maßnahmen als Beitrag zur Gleichstellung konzipiert

werden, um die Qualität und Nachhaltigkeit zu sichern.

 

Derzeit werden im Rahmen der EZA bereits verschiedene frauenrelevante Projekte

in folgenden Ländern gefördert: Nicaragua, Westsahara, El Salvador, Indien,

Mosambik, Uganda, Namibia, Süd - Chile, Tansania und Äthiopien.

Schwerpunktmäßig sind die Projekte im Bereich der Aus - und Weiterbildung von

Frauen und ihrer Einbeziehung in den Demokratisierungsprozeß auf lokaler und

regionaler Ebene angesiedelt. Dabei geht es um einen gesamtgesellschaftlichen

Bewußtseinsbildungsprozeß in Hinblick auf eine gleichberechtigte Teilnahme von

Frauen auf allen Ebenen der Zivilgesellschaft sowie an den

Entscheidungsprozessen.

 

In Äthiopien beispielsweise wurde die Organisation und Durchführung einer

12tägigen Frauenkonferenz in Mekelle/Tigray im September 1997 mit einem Betrag

von US$ 80.000 finanziell gefördert. Ziele der Konferenz waren die Erarbeitung von

Gesetzesvorschlägen zur Anpassung des äthiopischen Zivil - und Strafrechtes an die

Menschenrechtsgarantien für Frauen der neuen äthiopischen Verfassung, ferner die

Erarbeitung von Grundsätzen, die die Berücksichtigung der religiösen und kulturellen

Besonderheiten und Interessen der Völker und Volksgruppen Äthiopiens in

zukünftigen Gesetzesvorhaben ermöglichen, und die Verbreitung der Inhalte und

Ergebnisse der Konferenz zur Unterstützung und Stärkung der lokalen und

regionalen Fraueninitiativen.

 

 

 Asylgewährung

 

Im Asylgesetz von 1997, das mit 1.1.1998 in Kraft trat (BGBL 1045), wurde auf

Initiative des Bundesministeriums für Inneres die Entscheidung getroffen,

geschlechtsspezifische Verfolgung von Frauen - unter den von der Genfer

Konvention genannten Voraussetzungen - als asylrelevant zu qualifizieren.

 

Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß einige Staaten die

Bedrohung von Mädchen und Frauen durch Genitalverstümmelung als Asylgrund

bereits anerkennen. Auch in Österreich werden diesbezügliche Überlegungen

angestellt.

 

Weiters wird im Bereich der Bundesbetreuung der spezifischen Situation

bundesbetreuter Frauen durch die Unterbringungsart besonders Rechnung

getragen. Es gibt eine Kooperation mit nichtstaatlichen Organisationen, die Frauen

betreuen und es gibt eine Reihe von Förderungen, die insbesondere solchen

Institutionen im Bereich der Flüchtlingsbetreuung zukommen, welche sich in

besonderer Weise mit der Situation von Frauen in besonderen Notsituationen

befassen.

 

 

Artikel 4: Sondermaßnahmen zur beschleunigten Herbeiführung

der De - facto - Gleichberechtigung

 

Artikel 4 Z. 1)

 

 Verankerung in der Verfassung:

Wie schon eingangs hervorgehoben, wurde bei der Novellierung von Artikel 7 des

Bundes - Verfassungsgesetzes folgendes betont:

 

                "Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen

                Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der

                faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch

                Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig.15

 

Damit ist in Österreich ein wichtiger Schritt zur Umsetzung dieses zentralen Artikels

von CEDAW gesetzt.

 

 Frauenförderungspläne

 

Zur beschleunigten Herbeiführung der De - facto - Gleichberechtigung von Mann und

Frau wurden auf Basis des Bundes - Gleichbehandlungsgesetzes von den einzelnen

Bundesministerien Frauenförderungspläne erlassen. Frauen sind entsprechend den

Vorgaben dieser Pläne bevorzugt zur Teilnahme an Aus - und

Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen

qualifizieren, zuzulassen. In jenen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert

sind, sind Frauen bevorzugt aufzunehmen bzw. zu befördern, sofern sie nicht

geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber. Als unterrepräsentiert

gelten Frauen, wenn ihr Anteil an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten in der

betroffenen Verwendungsgruppe bzw. Funktion im Wirkungsbereich der jeweiligen

Dienstbehörde weniger als 40% beträgt.

 

Artikel 4 Z. 2)

 

In der „Mutterschutzgesetz - Novelle“ von 1995 wird hervorgehoben, daß die

Bestimmungen über die Beschäftigungsverbote der Mutterschutz - Richtlinie

92/85/EWG nicht als Diskriminierung gelten.16

 

 

Artikel 5: Überwindung der Stereotypen Rollenverteilung

von Mann und Frau

 

Artikel 5 lit. a)

 

------------------------------

15 Vgl. Ausführungen zu Artikel 2 lit. a.

16 Vgl. Ausführungen zu Artikel 11, Z. 2, lit d.

 Bekämpfung von Gewalt in Familie und Gesellschaft

 

 

 

1. Politisch verbindliche und weiterführende Maßnahmen

 

Den Hintergrund für Maßnahmen in diesem Bereich bildet der bereits aus dem Jahr

1994 stammende Beschluß der Bundesregierung, zu einem „Aktionsprogramm

gegen Gewalt in der Familie“. Mit diesem Beschluß ist ein politisch verbindlicher

Grundkonsens als Basis der weiteren Reformarbeit festgeschrieben worden, der

etwa in folgender Formulierung Ausdruck findet:

 

                „Wenn auch die Intimität der häuslichen Sphäre grundsätzlich Anspruch auf

                staatliche Respektierung hat, findet dieser Anspruch doch dort eine Grenze,

                wo es der staatlichen Intervention zum Schutze der körperlichen Sicherheit

                vor allem sozial oder physisch schwächerer Familienmitglieder bedarf.“

 

Wenngleich das Reformprojekt gegen Gewalt auf alle Familienmitglieder zielt, wurde

in einem ersten Schritt besonderes Augenmerk auf die Gewalt gegen Frauen

gerichtet. Die weitere Durchführung erfolgte in vier Arbeitsgruppen, die in den

Bereichen Strafrecht, Zivilrecht, polizeiliche Intervention und

Frauenhilfseinrichtungen Vorschläge für legistische und organisatorische

Maßnahmen vorbereiteten.17

 

In den letzten Jahren hat Österreich weitere Anstrengungen unternommen, um die

gegen Frauen und Kinder gerichtete Gewalt in ihrer gesamten Dimension zu

erfassen. Diese wurden in einem „25 - Punkte - Aktionsprogramm der

Bundesregierung wider die Gewalt in der Gesellschaft“ vom September 1997

zusammengefaßt.

 

Der Maßnahmenkatalog beinhaltet insbesondere:

 

•   Ausbau des Opferschutzes

•   Arbeit mit gewalttätigen Männern (Täterarbeit)

•   Sexualstrafrecht, Menschenhandel, Waffenrecht

 

---------------------------

17 Die legistischen Maßnahmen wurden durch das „Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der

Familie“ - BGBl. Nr. 759/1996, das am 1. Mai 1997 in Kraft getreten ist, umgesetzt. Vgl. Ausführungen

zu Artikel 2 lit. g.

•   Schulung und Forschung

•   Sensibilisierung und Vernetzung (Anti-Gewalt-Kampagnen)

•   Gewalt in den Medien.

 

Anfang 1997 wurde beim Bundesministerium für Inneres ein Beirat für

Grundsatzfragen der Gewaltprävention eingerichtet, in dem neben den

zuständigen Bundesministerien auch NGOs vertreten sind, die den Bundesminister

für Inneres bei der Förderung von Vorhaben der Gewaltprävention, aber auch bei der

Erarbeitung allgemeiner Strategien für eine wirksamere Gestaltung der Kooperation

der Sicherheitsbehörden und Opferschutzeinrichtungen beraten sollen. Der

Gewaltpräventionsbeirat hat auch die Berichterstattung über die kontinuierliche

Umsetzung des 25 - Punkte - Programms übernommen.

 

Gewalt in der Familie eskaliert gerade während der Feiertage besonders häufig,

weshalb die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz

Weihnachten 1998/1999 zum Ausgangspunkt für eine großangelegte Anti - Gewalt -

Kampagne gemacht hat: Mittels eines Fernsehspots wurde eine eigens

eingerichtete 24 - Stunden - Helpline beworben, die mißhandelten und von Gewalt

betroffenen Frauen kostenlos Erstauskunft über entsprechende

Fraueneinrichtungen und soziale Hilfseinrichtungen gab. Die starke

Frequentierung der Helpline über die unmittelbaren Feiertage hinaus zeigte, daß

eine Erstanlaufstelle zur Beratung und Hilfeleistung bei Gewalt in der Familie auch

längerfristig dringend notwendig ist. Auf Initiative der Bundesministerin für

Frauenangelegenheiten wurde daher aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln

eine bundesweite Clearingstelle eingerichtet, die diese Helpline längerfristig betreut.

 

 

2. Begleitforschung

 

Das Phänomen „Gewalt in der Familie“ und die Reaktionen behördlicher Institutionen

auf Gewaltakte im häuslichen Bereich sind in Österreich in statistischer und

empirischer Hinsicht bislang nicht ausreichend erforscht. Ob Gewalt gegen Frauen in

den vergangenen Jahren und Jahrzehnten eher ab - bzw. zugenommen hat, ist daher

(noch) nicht zu beantworten.

 

Eine vom Bundesminister für Inneres in Auftrag gegebene begleitende Studie zum

Gewaltschutzgesetz wurde im April 1999 abgeschlossen, aus welcher ersichtlich ist,

daß sich die Reform bislang bewährt hat. Insbesondere ist die Zufriedenheit der

Exekutivorgane hoch - die Möglichkeit, konkrete Maßnahmen zur Beendigung von

Gewaltverhältnissen ergreifen zu können, wird positiv bewertet. Dementsprechend

werden die neuen Befugnisse oft in Anspruch genommen (siehe auch die

Aufstellung unten): In der Zeit vom 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 1998 hat die

Exekutive von den neuen Befugnissen in 2.673 Fällen Gebrauch gemacht. Die

interne Überprüfung dieser Anordnungen durch die Sicherheitsbehörde hat in 123

Fällen zur Aufhebung der Maßnahme geführt. 252 mal hat die Sicherheitsexekutive

Mißachtungen der genannten Anordnungen registriert und durch

Verwaltungsstrafverfahren geahndet, wobei mehrere Verfahren denselben Gefährder

betreffen können.

 

3. Bewußtseinsbildung und Ausbildung

 

Die österreichische EU - Ratspräsidentschaft hat in Zusammenarbeit mit WAVE

(Women Against Violence Europe) und der EU im Rahmen des „DAPHNE - Projektes“

in der Zeit vom 30. November bis 4. Dezember 1998 in Baden bei Wien eine

ExpertInnenkonferenz zum Thema „Polizeiarbeit gegen Gewalt an Frauen

organisiert, die große Beachtung fand. Als Ergebnis wurden von den ExpertInnen

Standards und Empfehlungen hinsichtlich Maßnahmen gegen (insbesondere

häusliche ) Gewalt von Männern an Frauen ausgearbeitet.

 

Weiters wurden im Berichtszeitraum einer Psychotherapeutin mehr als zehn

Seminare „Wahrheitsfindung nach Vergewaltigung - Umgang mit Opfern“, die

sich an die Zielgruppe der KriminalbeamtInnen richteten, durchgeführt. Die

TeilnehmerInnen sollen durch diese Seminare die Probleme der Wahrheitsfindung

nach Vergewaltigung aus psychologischer Sicht kennenlernen und zum richtigen

Umgang mit den Opfern angeleitet werden.

 

Seit 1995 sind im Rahmen der bundesweiten Ausbildung der Polizei zweitägige

Seminare zum Thema „Gewalt in der Familie“ obligatorisch. Diese werden durch

Vertreterinnen der lokalen Frauenhäuser in Zusammenarbeit mit dem

Bundesministerium für Inneres organisiert und stellen sowohl einen festen

Bestandteil der Grundausbildung als auch bei der berufsbegleitenden

Fortbildung für Sicherheitswach - und Kriminaldienst dar. Dabei sollen die

TeilnehmerInnen auf ihre Aufgaben und ihre Verantwortung im Rahmen von

Einsätzen bei „Gewalt in der Familie“ vorbereitet werden, die komplexe psychische

und soziale Situation der Beteiligten kennenlernen und Anleitungen zu einem

kompetenten und sensiblen Handeln erhalten.

 

Weiters werden beginnend mit 1999 vier workshops zum Thema „Migrantinnen -

Schutz vor Gewalt“ organisiert, die durch das Bundesministerium für Inneres

finanziert werden. Ziel dieser jeweils zweitägigen Veranstaltungen, an denen zu

einem Drittel BeamtInnen der Exekutive teilnehmen sollen, soll es einerseits sein,

unter Einbeziehung der Exekutive, von Jugendorganisationen, von Flüchtlings - und

Migrantenberatungsstellen, der Niederlassungsbehörden und von

Frauenberatungsstellen konkrete Fälle zu bearbeiten, Informationen zu sammeln

und Strategien zu entwickeln. Auf der anderen Seite sollen qualifizierte

AnsprechpartnerInnen auf lokaler Ebene gefunden werden.

 

Auf Initiative und mit Finanzierung durch die Bundesministerin für

Frauenangelegenheiten wurden Fortbildungskonzepte zum Themenbereich

Gewalt gegen Frauen und Kinder“ erstellt und auf deren Basis 1996/97 zwei

Reihen von Fortbildungsveranstaltungen zu den Themen „Sexuelle Gewalt an

Mädchen und Buben“ und „Gegen Gewalt an Frauen handeln“ durchgeführt.

 

Inhalte und Konzeption der Seminare stellten für Österreich ein Novum dar. Ein

wesentlicher Bestandteil der Fortbildungsprojekte „Gegen Gewalt an Frauen

handeln“ und „Sexuelle Gewalt an Mädchen und Buben“ war daher die

Kontaktaufnahme mit InteressensvertreterInnen der einzelnen Berufsgruppen mit

dem Ziel, für die Integrierung der Fortbildungsveranstaltungen in die Aus - bzw.

Weiterbildung dieser Berufsgruppen zu werben.

 

1998 wurden in Fortführung der Fortbildungsreihe „Gegen Gewalt an Frauen

handeln“ zahlreiche , umfassende Seminare für Mitarbeiterinnen von

Frauenprojekten und Frauenberatungsstellen in ganz Österreich durchgeführt. Für

das Jahr 1999 sind weitere Schulungen zum Thema „Gewalt gegen Frauen“ für

diese Berufsgruppe geplant.

 

Darüber hinaus wurden 1998 im Rahmen des EU - STOP-Programms Fachseminare

für Polizei - und Gendarmeriebedienstete auf dem Gebiet des Frauenhandels -

veranstaltet, die auf nationaler Ebene von der Bundesministerin für

Frauenangelegenheiten sowie dem Bundesminister für Inneres kofinanziert wurden.

 

4. Information und Öffentlichkeitsarbeit

 

Über Auftrag und Finanzierung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten

wurde 1998 das 1993 erstmalig erschienene umfangreiche Informationsmaterial

„Gegen Gewalt an Frauen und Kindern handeln“, das sich insbesondere an

MultiplikatorInnen richtet, in aktualisierter Form neu aufgelegt und kostenlos an

einschlägige Stellen verteilt.

Der Themenbereich „Gewalt gegen Kinder“ ist darüber hinaus auch ein

Tätigkeitsschwerpunkt des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie:

 

Eine 1995 österreichweit durchgeführte Befragung von ÄrztInnen über deren

Erfahrungsspektrum mit Gewalt an Frauen und Kindern zeigte gewisse Defizite im

Wissen und im Vorgehen mit Gewaltopfern auf. In Zusammenarbeit mit ÄrztInnen

wurde daher für diese Berufsgruppe ein Handbuch zur Diagnostik und Zuordnung

von Symptomen bei physisch und/oder sexuell mißhandelten Kindern erstellt, das

zudem Interventionsmuster anbietet und die Adressen von Kontaktstellen enthält.

 

Im September 1996 wurde bei der Fachenquete „Erkennen, Verstehen - Helfen

eine vom Schweizer Eidgenössischen Büro für die Gleichbehandlung von Frau und

Mann übernommene Wanderausstellung mit dem Titel „(K)ein sicherer Ort -

sexuelle Gewalt an Kindern“ präsentiert und anschließend in Wien gezeigt. Die

Ausstellung wird noch bis voraussichtlich Mitte 1999 an verschiedenen Standorten in

den Bundesländern zu sehen sein.

 

Die im November 1997 veranstaltete Enquete „Angst vor dem mißhandelten

Kind?! - Kinderschutz zwischen Medizin, Jugendwohlfahrt und Justiz“ verfolgte

das Ziel, Modelle im Umgang mit Gewalt gegen Kinder, wie etwa das Modell

„Kinderschutzgruppe“ vorzustellen, ferner Wissen über Kinderschutzarbeit in der

Praxis zu vermitteln, die gegenseitige Information über unterschiedliche Ansätze und

Berufszugänge zu vertiefen und die rechtliche Situation zu diskutieren.

 

Bei dieser Enquete wurden auch die neu erschienenen Folder „Gewalt am Kind -

erkennen, verstehen, helfen (Hinweise für pädagogische Berufe)“ und „Gewalt am

Kind - erkennen, verstehen, helfen (Hinweise für medizinische Berufe)“ der

Öffentlichkeit vorgestellt. Sie enthalten u. a. eine Art Checkliste mit den wichtigsten

allgemeinen Hinweisen zu Verhaltensauffälligkeiten bei Kindern und bei deren

Betreuungspersonen.

 

 Opferschutz und Interventionsstellen

 

Flankierend zum Gewaltschutzgesetz18 sind erstmals Vorkehrungen für eine

wirksame Kooperation zwischen Sicherheitsbehörden und Zivilgerichten, aber auch

für eine intensive Zusammenarbeit mit Opferschutzeinrichtungen getroffen worden.

Die Vorbereitungsarbeiten für diese privaten Opferschutzeinrichtungen, die

 

---------------------------------

18 Vgl. Ausführungen zu Artikel 2 lit. g.

Interventionsstellen gegen Gewalt in der Familie", gingen von dem

Grundkonzept aus, Vernetzungsstellen für eine rasche und koordinierte

Zusammenarbeit aller in einen konkreten Fall einer Gewalthandlung gegen Frauen

und/oder Kinder involvierten Institutionen bzw. Einzelpersonen zu schaffen.

 

Die erste „Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie“ wurde im Jahre 1996 auf

Initiative der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten etabliert. In der Folge

wurden in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Inneres die

Voraussetzungen dafür geschaffen, um langfristig eine flächendeckende

Betreuungsstruktur zu erreichen . Derzeit gibt es im gesamten Bundesgebiet in

fünf Landeshauptstädten sechs derartige Einrichtungen gegen Gewalt in der Familie.

Eine dieser Opferschutzeinrichtungen, die seit Februar 1998 in Wien in Betrieb ist,

bietet als Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels speziell Opfern von

Frauenhandel Hilfe und Schutz.19

 

Die refomerischen Tätigkeiten Österreichs in dieser Hinsicht verfolgen einen multi -

institutionellen Ansatz: Die Interventionsstellen gegen Gewalt nehmen insbesondere

nach polizeilichen Interventionen mit den betroffenen Frauen Kontakt auf und bieten

aktiv Hilfe und Unterstützung an. Die Exekutive ist ermächtigt,, entsprechende Daten

an diese Opferschutzeinrichtungen weiterzuleiten. Darüber hinaus koordinieren die

Interventionstellen die Zusammenarbeit zwischen sämtlichen involvierten Behörden

(Sicherheitsbehörden, Gerichte, Jugendwohlfahrsbehörden) sowie

Fraueneinrichtungen, insbesondere Frauenhäuser. Derzeit existieren in Österreich

21 derartige Einrichtungen, die mißhandelten Frauen und Kindern Schutz und

Zuflucht bieten.

 

 Sexuelle Gewalt und Behinderung

 

Über Auftrag und Finanzierung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten

wurden zwei Studien angefertigt, die sich dem Thema der sexuellen Gewalt in

Zusammenhang mit einer Behinderung angenommen haben, und zwar die Studien

"Weil das alles weh tut mit Gewalt. Sexuelle Ausbeutung von Mädchen und Frauen

mit Behinderung“ (1996) und „Sexualisierte Gewalt im behinderten Alltag. Jungen

und Männer mit Behinderung als Opfer und Täter“ (1997). Die Anregung zu der

Studie von 1997 kam insbesondere durch die Ergebnisse der Studie von 1996

zustande. Diese hat u.a. gezeigt, daß Männer mit Behinderung zu einem relativ

hohen Ausmaß (nämlich zu 13%; sie stellen damit die drittgrößte Tätergruppe)

 

--------------------------------

19 zu dieser Stelle und zu anderen Maßnahmen zur Unterstützung von Migrantinnen die Opfer des

Frauenhandels oder von anderen Gewalthandlungen wurden, siehe Ausführungen zu Artikel 6.

verantwortlich für die sexuelle Ausbeutung von Mädchen und Frauen mit

Behinderung sind.

 

Zu diesen Themen wurden auch von der Bundesministerin für

Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz Fachtagungen im September 1996

und im Juni 1998 veranstaltet, auf denen u. a. Maßnahmen und Strategien zur

Verbesserung der Lebenssituation von Behinderten und Wege der Arbeit mit

behinderten Opfern und Tätern diskutiert wurden.

 

 

Artikel 5 lit. b)

 

 Betreuungspflichten

 

Seit 1.1.1998 kann ein/e ArbeitnehmerIn mit nicht nur vorübergehenden

Betreuungspflichten von nahen Angehörigen, die sich aus der familiären

Beistandspflicht ergeben, gemäß § 14 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts -

Anpassungsgesetz (AVRAG) i.d.F. des Arbeits - und Sozialrechts -

Änderungsgesetzes 1997 (ASRÄG 1997), die Herabsetzung der Normalarbeitszeit

mit seinem/ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Nahe Angehörige sind der Ehegatte und

Personen, die mit dem/der ArbeitnehmerIn in gerader Linie verwandt sind, ferner

Wahl - und Pflegekinder, sowie Personen, mit denen der/die ArbeitnehmerIn in

Lebensgemeinschaft lebt. Ein gemeinsamer Haushalt muß nicht gegeben sein.

Frühestens 2 Monate, längstens jedoch 4 Monate nach Wegfall der

Betreuungspflicht kann der/die ArbeitnehmerIn die Rückkehr zu seiner/ihrer

ursprünglichen Normalarbeitszeit verlangen. Sichergestellt ist, daß der Abferti -

gungsanspruch durch Teilzeitarbeit nicht ungebührlich geschmälert wird. Hat die

Herabsetzung der Arbeitszeit zum Zeitpunkt der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses kürzer als 2 Jahre gedauert, ist bei der Berechnung der

Abfertigung die frühere Arbeitszeit - vor der Teilzeitvereinbarung - zugrunde zu

legen. Hat die Herabsetzung länger als 2 Jahre gedauert, ist - sofern keine andere

Vereinbarung abgeschlossen wird - bei der Berechnung der Abfertigung vom

Durchschnitt der während der für die Abfertigung maßgeblichen Dienstjahre

geleisteten Arbeitszeit auszugehen.20

 

 Partnerschaftliche Teilung der Versorgungsarbeit

 

 

--------------------------------

20 Vgl. Ausführungen zu Artikel 11, Z.2, lit c.

Der Grundsatz der partnerschaftlichen Gestaltung der Ehe ist in Österreich

gesetzlich seit 1975 verankert. Die am Beginn einer Ehegemeinschaft zunächst

einvernehmlich festgelegte Aufteilung der Versorgungsarbeit bleibt allerdings häufig

unverändert für die gesamte Ehedauer bestehen, ungeachtet des Eintretens

geänderter Umstände. In vielen Ehen ist daher dieser Grundsatz, häufig aufgrund

bestehender einkommens - bzw. vermögensmäßiger Ungleichgewichte zwischen den

EhepartnerInnen und der Tatsache, daß die Versorgungsarbeit zum überwiegenden

Teil weiterhin von Frauen geleistet wird, die dafür häufig ihre Erwerbstätigkeit

einschränken bzw. aufgeben, nur zum Teil verwirklicht.

 

Zur Förderung der partnerschaftlichen Teilung der Versorgungsarbeit und eines

Bewußtseinsbildungsprozesses wurde Ende 1996 die Kampagne „Ganze Männer

machen halbe/halbe“ von der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten

durchgeführt. Das Ziel der Kampagne, die von Fernseh - Werbespots getragen wurde,

war, Männer zur Übernahme einer aktiveren Rolle als Ehemann und Vater innerhalb

der Familie zu ermutigen, ein modernes, in allen Familienbelangen partnerschaftlich

orientiertes Familienbild zu transportieren und zugleich auf die Mehrfachbelastung

von Frauen durch Beruf und Familie aufmerksam zu machen.

 

Im Rahmen einer mit 1. Jänner 2000 in Kraft tretenden Novelle des Eherechts, dem

Eherechts - Änderungsgesetz 1999, BGBl. Nr. 125/1999, wurde das Prinzip der

partnerschaftlichen Gestaltung der Ehe dahingehend verdeutlicht, daß die Aufgaben,

insbesondere die Erwerbstätigkeit, Haushaltsführung und Kinderbetreuung,

zwischen den Eheleuten mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge

aufzuteilen sind. Ein nicht erwerbstätiger Ehegatte bleibt weiterhin zur

Haushaltsführung verpflichtet; es wurde jedoch gesetzlich klargestellt, daß diesfalls

der erwerbstätige Ehegatte grundsätzlich zur Mithilfe im Haushalt und bei der

Kinderbetreuung verpflichtet ist.

 

Erstmals wurde auch die sogenannte Dynamisierung der ehelichen

Lebensgemeinschaft im Gesetz verankert. Von einer einmal einvernehmlich

getroffenen Arbeitsteilung der Ehegatten kann einseitig abgegangen werden, wenn

dem nicht ein wichtiges Anliegen des anderen Ehegatten oder der Kinder

entgegensteht oder, obwohl ein solches Anliegen vorliegt, persönliche Gründe,

insbesondere der Wunsch nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, als gewichtiger

anzusehen sind.

Mit dieser Neuregelung wird vom Gesetzgeber anerkannt, daß jeder Ehegatte das

Recht auf Selbstentfaltung und Weiterentwicklung hat, daß einmal getroffene

Rollenaufteilungen nicht für alle Zeiten verbindlich und Änderungen solcher

Rollenaufteilungen möglich sind, ohne daß dies einen Verschuldensgrund in einem

Scheidungsverfahren darstellt.

 

Dadurch soll insbesondere Frauen der Wiedereinstieg in das Berufsleben erleichtert

werden, ohne daß ihnen dies als Vernachlässigung ihrer Haushaltspflichten

ausgelegt werden kann.

Vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie wird die bundesweit

durchgeführte Aktion „Taten statt Worte" unterstützt, die private und öffentliche

Unternehmen motivieren will, die notwendige Chancengleichheit zwischen

weiblichen und männlichen ArbeitnehmerInnen mit einem speziellen

Frauenförderungsprogramm herzustellen.21

 

 

Artikel 6: Überwindung des Frauenhandels und der

Ausbeutung der Prostitution von Frauen

 

 Schutz und Unterstützung von Opfern des Frauenhandels

 

In Wien gibt es derzeit ca. 600 registrierte weibliche Prostituierte. Insgesamt wird die

Anzahl der weiblichen Prostituierten in Wien derzeit auf 6.000 bis 8.000 geschätzt.

Ca. 80 % der Geheimprostituierten sind Ausländerinnen. Der Anteil der registrierten

Prostituierten ist seit Jahren rückläufig. Insgesamt wird für Wien von geschätzten

15.000 „Freierkontakten“ pro Nacht ausgegangen. Diese Zahlen zeigen das

ungeheure Ausmaß der Nachfrage an sexuellen Dienstleistungen. Einerseits sind die

betroffenen Frauen mit einer Prostitutionsgesetzgebung konfrontiert,  andererseits

sind sie von Ausländergesetzen betroffen, die ihnen keinen Aufenthaltsstatus

aufgrund ihrer Arbeit zubilligen.

 

Österreich engagiert sich seit mehreren Jahren erfolgreich in der Bekämpfung und

der Erarbeitung von Maßnahmen gegen den Frauenhandel. So wurde auf Initiative

der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz in

Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Inneres eine Interventionsstelle

für Betroffene des Frauenhandels mit Sitz in Wien etabliert, die Opfern und

ZeugInnen von Menschenhandel Betreuung in psychologischer, gesundheitlicher

und juristischer Hinsicht, bei familiären Problemen sowie Hilfe für eine geordnete

Rückkehr und einen Existenzaufbau in den Herkunftsländern anbietet. Damit in

Verbindung steht die Erteilung einer befristeten, amtswegigen Aufenthaltserlaubnis

an diese Personengruppe zum Zwecke der Strafverfolgung und der Durchsetzung

 

----------------------------------

21 Vgl. Ausführungen zu Artikel 11, Z.2, lit a.

zivilrechtlicher Ansprüche. Diese befristete Aufenthaltserlaubnis wurde durch die

Bestimmung des § 10 Absatz 4 letzter Satz des Fremdengesetzes 1997 legistisch

begründet.

 

Über diese Stelle sind jene Migrantinnen zu informieren, bei denen der Verdacht

besteht, sie seien Opfer einer Straftat gegen ihr Recht auf sexuelle

Selbstbestimmung geworden. In Frage kommen der Straftatbestand des

Menschenhandels (§ 217 Strafgesetzbuch;   =StGB), Ausbeutungen durch

Heiratshandel oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, „ausbeuterische

Schlepperei“ gemäß § 104a StGB oder „sexuelle Nötigung“ gemäß § 202 StGB.

Insbesondere der neue Straftatbestand „ausbeuterische Schlepperei“, seit 1. März

1997 in Kraft, soll, gemeinsam mit der Strafrechtsbestimmung gegen den

Menschenhandel, eine wirkungsvollere Bekämpfung u.a. jener kriminellen

Organisationen und Banden ermöglichen, die Frauen meist unter Vorspiegelung

falscher Tatsachen veranlassen, sich diesen Organisationen und Banden

anzuvertrauen.

 

 

 Information, Schulung und Erfahrungsaustausch

 

Österreich engagiert sich aktiv im Bereich der Information über die Hintergründe des

Frauenhandels. Dahinter steht die Erkenntnis, daß diesem Phänomen mit

Sanktionen des Strafrechts allein nicht wirksam begegnet werden kann und daß nur

über eine eingehende Kenntnis der strukturellen Ursachen und Mechanismen des

Frauenhandels sowie der Lebensbedingungen der Frauen in den Herkunftsländern

eine Änderung der Ausgangsbedingungen und eine Eindämmung der herrschenden

Trends erreicht werden kann. Bei allen diesen Veranstaltungen wird eine aktive

Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden, internationalen und nationalen

BeamtInnen, PolitikerInnen und NGOs angestrebt.

 

So wurde auf Initiative der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten 1996 eine

internationale Tagung zum Thema „Migrantinnen in der Sexindustrie“ am 9. Mai

1996 abgehalten und anschließend daran ein umfassender Bericht zur Situation von

Migrantinnen in Österreich, die Opfer von Frauenhandel wurden, publiziert. Davon

ausgehend fand mit Unterstützung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten

und Verbraucherschutz eine Vielzahl von Informationsveranstaltungen bis Ende

1998 zu diesem Thema statt. Die bisher letzte war ein am 9. Dezember 1998, in

Zusammenarbeit mit dem UNIFEM - Nationalkomitee Österreich organisierter

Studientag zu Menschenrechtserziehung, bei dem auch das Thema des

Frauenhandels im Mittelpunkt stand.

 

Österreich unterstützt auch aktiv das internationale Engagement in diesem

Bereich. Die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz

nahm z. B. an einer EU - MinisterInnenkonferenz in Den Haag 1997 zur Annahme

eines Aktionsplanes zur Bekämpfung des Frauenhandels teil und veranstaltete im

Rahmen der österreichischen EU - Ratspräsidenschaft eine internationale Ost - West -

Konferenz zum Thema Frauenhandel, die am 1. Oktober in Wien stattfand. Unter

Bezugnahme auf die Den Haager Ministerratsdeklaration vom April 1997 war die

Diskussion auf die Notwendigkeit der Intensivierung der Zusammenarbeit und

Vernetzung aller involvierten AkteurInnen in den Herkunfts -, Ziel - und Transitländern

gerichtet. Dabei wurde über die EU - Dimension hinausgehend vor allem die

osteuropäische Perspektive einbezogen. Im Anschluß an diese Konferenz fand eine

zweitätige NGO - Expertinnentagung statt. Netzwerkbildung und

Erfahrungsausstausch standen dabei im Vordergrund.

 

Außerdem werden - mit maßgeblicher finanzieller Förderung durch die Europäische

Union - derzeit im Rahmen des „STOP - Programmes“, bei dem mittel - und

osteuropäische Länder einbezogen werden, Schulungsprogramme zur

Sensibilisierung von Polizeiorganen im Umgang mit Opfern von Frauenhandel

durchgeführt. Diesbezügliche Veranstaltungen fanden z. B. im September 1997 in

Ungarn und im Dezember 1997 in Wien statt. Auch bei einer - anläßlich des 75 -

jährigen Gründungsjubiläums der IKPO INTERPOL im Oktober 1998 in Wien

abgehaltenen - Konferenz wurde die Thematik des Menschenhandels aus der Sicht

der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit erörtert.

 

Im Rahmen des STOP - Programms bewegten sich auch drei Seminare zum Thema

„Frauenhandel - Bekämpfung, Prävention und Opferschutz“, die 1998 durch den

Verein LEFÖ (Lateinamerikanische emigrierte Frauen in Österreich), der sich

schwerpunktmäßig mit diesen Fragen befaßt, veranstaltet wurden.

 

 Erteilung zusätzlicher Beschäftigungsbewilligungen

 

Zusätzlich hat sich die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und

Verbraucherschutz gemeinsam mit der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und

Soziales dafür eingesetzt, die Chancen von Migrantinnen auf eine eigenständige

Existenzsicherung in Österreich zu verbessern. Infolge einer Änderung der

Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV) dürfen an in Österreich

niedergelassene AusländerInnen, denen wegen einer drohenden bzw gesetzten

Gewalthandlung ihrer EhepartnerInnen ein weiteres Zusammenleben mit diesen

nicht mehr zumutbar ist, seit Anfang 1998 bei Vorliegen bestimmter weiterer

Voraussetzungen - vor allem bei einem mindestens 8 Jahre währenden legalen

Aufenthalt in Österreich - über die Bundeshöchstzahl hinaus

Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden.

 

 Maßnahmen gegen die sexuelle Ausbeutung von Kindern

 

 

Darüber hinaus bekennt sich Österreich zu Maßnahmen zum Schutz der von

Sextourismus betroffenen Kinder in ärmeren Ländern. Aufgrund des

Strafrechtsänderungsgesetzes 1996 ist es möglich geworden sexualstrafrechtliche

Tatbestände, die an Kindern im Ausland begangen wurden, unabhängig vom Recht

des Tatortes nach österreichischem Recht zu bestrafen, wenn der Täter Österreicher

ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

 

 

 

Artikel 7: „Überwindung der Diskriminierung der Frau im

politischen und öffentlichen Leben

 

Artikel 7 lit. b)

 

 Frauen in politischen und öffentlichen Funktionen

 

Die tatsächliche Repräsentanz von Frauen in politischen Funktionen ist ein

wesentlicher Gradmesser für die Einbindung der Frauen in das gesellschaftliche

Leben. Unverkennbar ist, daß die Zahl politisch engagierter Frauen, sowohl in den

institutionellen als auch in autonomen Bereichen aufgrund des Anstiegs des

Bildungsniveaus und der stärkeren Eingliederung von Frauen in das Erwerbsleben

ständig im Steigen begriffen ist.

 

Von besonderer Relevanz für das öffentliche Erscheinungsbild der Politikerin im

speziellen und damit der Frauen im allgemeinen ist die in den letzten Jahren

vermehrt zu beobachtende Nominierung von Frauen auf ersten bzw. vorderen

Listenplätzen oder ihre Wahl an die Spitze von Parteiorganisationen (Die Grünen

1994 - 1996, Liberales Forum ab 1993).

Unter den insgesamt 16 Regierungsmitgliedern sind zur Zeit (Mitte 1999) 4

Frauen, 3 davon im Rang einer Bundesministerin und eine Staatssekretärin. Von den

21 Abgeordneten zum Europäischen Parlament sind 13 Männer und 8 Frauen. Unter

den 183 Abgeordneten des Nationalrates beträgt der Frauenanteil rund 28 Prozent.

 

Auf Landesebene variiert die politische Präsenz von Frauen beträchtlich. Sie ist mit

34 % im Wiener Landtag am höchsten und schwankt in den übrigen 8

Bundesländern zwischen 6 % und 26%. Im Bundesland Steiermark steht erstmals in

Österreich seit Anfang 1996 eine Frau an der Spitze einer Landesregierung. Auf

Gemeindeebene gab es Anfang 1998 bei insgesamt 2359 Gemeinden in Österreich

nur 36 Frauen (1,5 %), die als Gemeindeoberhaupt fungierten.

 

1998 traten erstmals auch 2 Frauen als Kandidatinnen bei der Wahl zum/zur

österreichischen Bundespräsidenten/Bundespräsidentin an.

 

Sehr beachtlich ist das Ansteigen der Zahl von Frauen in höheren Positionen in de

Justiz. 1997 wurde - wie schon 1994 - eine Frau zur Richterin an den

Verfassungsgerichtshof berufen. Knapp 30% aller RichterInnenstellen, in Fünftel

aller staatsanwaltlichen Stellen sowie ein Sechstel aller Führungspositionen in der

Justiz sind mit Frauen besetzt (1997). Mittlerweile sind acht Notarinnen ernannt

worden. Unter den RichteramtsanwärterInnen beträgt der Frauenanteil allerdings

knapp zwei Drittel (1997), sodaß für die nächsten Jahre mit einem weiteren

kontinuierlichen Steigen des Frauenanteils im gesamten Justizapparat gerechnet

werden kann.

 

 Frauen und Wehrdienst

 

Ein Bereich, in dem der freie Zugang zu öffentlichen Ämtern bisher nicht vorgesehen

war, ist die Ableistung des Wehrdienstes bzw. die Absolvierung einer

Offizierslaufbahn für Frauen im österreichischen Bundesheer. Österreich hat

diesbezüglich auch einen Vorbehalt zu Art. 7 lit. b der Konvention betreffend

militärische Dienstleistungen abgegeben.

 

Seitdem das Gesetz zur Ausbildung von Frauen beim Bundesheer (GAFB) in Kraft

trat (1.1.1998). hat sich die Situation grundlegend geändert. Dieses sieht vor, daß

Frauen analog zum Präsenzdienst der Männer einen einjährigen

Ausbildungsdienst ableisten können. Dieser ist jedoch, da es weiterhin keine

Wehrpflicht für Frauen gibt, freiwillig, und kann jederzeit beendet werden. Im

Anschluß daran haben Frauen die Möglichkeit, sich als Berufssoldatinnen zu

verpflichten und können auch eine Offizierslaufbahn einschlagen.

 

Für dieses Vorhaben war neben den Änderungen im Wehrrecht auch eine Reihe von

arbeits - und sozialrechtlichen Anpassungen erforderlich, um den Frauen

einerseits die gleichen Voraussetzungen zu bieten wie den Männern und ihnen

andererseits den notwendigen Schutz zu gewähren. Im Zentrum dieser

Begleitmaßnahmen stand dabei die Novellierung des Arbeitsplatz -

Sicherungsgesetzes, das den Ausbildungsdienst für Frauen dem Präsenz - und

Zivildienst der Männer gleichstellt und den Frauen daher auch einen besonderen

Kündigungsschutz gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber einräumt. So wurde z.B.

Vorsorge für den möglichen Fall einer Schwangerschaft während des

Ausbildungsdienstes getroffen.

 

Den oben erwähnten Vorbehalt zu CEDAW hat Österreich zurückgezogen.

 

 Frauenvolksbegehren

 

Im April 1997 unterschrieben über 644.665 Österreicherinnen und Österreicher (von

5.772.939 stimmberechtigten Frauen und Männern) das vom Verein Unabhängiges

Frauenforum vorgelegte ,,Frauenvolksbegehren“ und unterstützten damit die

Forderung zur Umsetzung folgender Maßnahmen, die zur Beseitigung der

Diskriminierung der Frau im politischen und öffentlichen Leben, von den

Initiatorinnen des Volksbegehrens, als notwendig erachtet wurden (716 BlgNR XX:

GP)22:

 

•   Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist im Bundesverfassungsgesetz zu

     verankern.

 

•   Unternehmen sollen Förderungen und öffentliche Aufträge nur dann erhalten,

     wenn sie dafür sorgen, daß Frauen auf allen hierarchischen Ebenen

     entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung vertreten sind.

 

 

 

 

--------------------------------

22 Dieses Frauenvolksbegehren wurde auch von zahlreichen Politikerinnen unterstützt.

•   Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit ist anzustreben. Deshalb ist ein

     Mindesteinkommen von öS 15.000 brutto, das jährlich dem Lebenskostenindex

     angepaßt wird, zu sichern.

 

•   Teilzeitarbeit und geringfügige Beschäftigung sind arbeits - und sozialrechtlich der

     vollen Erwerbstätigkeit gleichzustellen.

 

•   Bei Notstandshilfe und Ausgleichszulage sollte keine Anrechnung des

     PartnerIneinkommens erfolgen.

 

•   Die Gleichstellung der Frauen muß auch durch staatliche Bildungsmaßnahmen

     gefördert werden. Die Bundesregierung hat geschlechtsspezifische Statistiken zu

     den Themen Beruf und Bildung zu erstellen und jährlich zu veröffentlichen.

 

•   Jeder Mensch hat das Recht, Beruf und Kinder zu vereinbaren. Daher hat der

     Gesetzgeber für die Bereitstellung ganztägiger qualifizierter

     Betreuungseinrichtungen für Kinder aller Altersstufen zu sorgen. Tagesmütter

     sind auszubilden und arbeits - und sozialrechtlich abzusichern.

 

•   Alle AlleinerzieherInnen sollten durch zwei Jahre hindurch Karenzgeld erhalten.

     Ein gesetzlich garantierter Anspruch auf Teilzeitarbeit für Eltern bis zum

     Schuleintritt ihres Kindes mit Rückkehrrecht zur Vollzeitarbeit sollte erwirkt

     werden. Die Behaltefrist am Arbeitsplatz nach der Karenzzeit sollte auf 26

     Wochen ausgedehnt werden.

 

•   Jeder Mensch hat das Recht auf eine Grundpension, die nicht unter dem

     Existenzminimum liegen darf. Wenn ein/e Lebenspartner/in nicht erwerbstätig ist,

     hat der/die andere dafür Pensionsbeiträge zu zahlen. Kindererziehung und

     Pflegearbeit wirken pensionserhöhend.

 

•   Es sollte keine weitere Anhebung des Pensionsantrittsalters für Frauen erfolgen,

     bevor nicht die tatsächliche Gleichberechtigung in allen Bereichen gegeben ist.

 

Das grundsätzliche Anliegen des Frauenvolksbegehrens wurde von der

Bundesregierung als eindeutiger Auftrag gesehen, mit der konkreten Umsetzung von

Gleichstellungsmaßnahmen zügig fortzufahren. Bisher wurden folgende Maßnahmen

gesetzt:

•   Im Frühjahr 1998 wurde die verfassungsrechtliche Verankerung der Gleichstellung

     der Geschlechter, durch die Novellierung von Artikel 7 des

     Bundesverfassungsgesetzes von 1929, verwirklicht. Nunmehr sind auch

     Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und

     Männern vom Gleichheitsgrundsatz mitumfaßt. Diese Staatszielbestimmung stellt

     auch die Zulässigkeit aktiver Frauenförderungsmaßnahmen („Quoten“) klar.

 

•   Anfang 1999 wurden ergänzende Richtlinien zur Berücksichtigung von

     Frauenförderungsmaßnahmen in Verfahren zur Vergabe von Aufträgen gemäß

     ÖNORM A 2050 beschlossen, wodurch künftig in allen sozialdemokratischen

     Ressorts die öffentliche Auftragsvergabe an Frauenförderungsmaßnahmen gekoppelt

     wird. Darüber hinaus wurde durch eine Novelle zum Arbeitsverfassungsgesetz, die

     mit 16. Mai 1998 in Kraft getreten ist, nunmehr die Pflicht des/der

     Betriebsinhabers/Betriebsinhaberin, mit dem Betriebsrat über betriebliche

     Frauenförderungsmaßnahmen zu beraten, verankert.

 

•   Durch die Pensionsreform1997 wurde die soziale Absicherung für geringfügig

     Beschäftigte erreicht. Teilzeitarbeit ist seit 1993 der Vollerwerbstätigkeit

     gleichgestellt.

 

•   Die Bundesregierung hat für 1998 und 1999 jeweils 600 Millionen Schilling, die

     von den Ländern und Gemeinden zu verdoppeln sind, einen Anreiz zum weiteren

     Ausbau der Kinderbetreuungseinrichtungen in Österreich geschaffen. Bisher

     konnten rund 19.000 zusätzliche Betreuungsplätze geschaffen werden. Zur

     Professionalisierung der Betreuungsarbeit durch Tageseltern wurde im Rahmen

     des transnationalen Projekts ,,Cinderella“ ein Vorschlag für ein Berufsbild für

     Tageseltern sowie entsprechend Curricula für Grundqualifikation und

     Weiterbidlung erstellt. (s. Art.11, Z.2, lit. c)

 

•   Mit Verfassungsgesetz wurden die unterschiedlichen Altersgrenzen für den

     Pensionsantritt bei Frauen und Männern bis zum Jahr 2018 für zulässig erklärt. In

     dieser Zeit muß ein weiterer Abbau von gesellschaftlichen, familiären und

     wirtschaftlichen Benachteiligungen von Frauenerfolgen. Zur Kontrolle der

Verwirklichung hat die Bundesregierung dem Nationalrat jedes zweite Jahr über die

gesetzten Maßnahmen zu berichten.

 

 

Artikel 8: Überwindung der Diskriminierung von Frauen

auf der internationalen Ebene und in internationalen Organisationen

 

Österreich engagiert sich in allen wichtigen internationalen Gremien, die sich mit

Frauenfragen befassen, für die Weiterentwicklung und Absicherung der Rechte der

Frauen und ist bemüht, dies zusätzlich durch die Entsendung höchstqualifizierter

Mitarbeiterinnen zu unterstützen. So wurde z.B. eine Österreicherin für die

Funktionsperiode 1996 - 1999 in den INSTRAW - Beirat gewählt.

 

Auch die Arbeitsgruppe, die aufbauend auf den Empfehlungen der 4.

Weltfrauenkonferenz (Beijing 1995) von der Frauenstatuskommission (CSW)

eingerichtet wurde, um Möglichkeiten der Individualbeschwerde und eines

Untersuchungsverfahrens in Fällen der Verletzung der Menschenrechte von Frauen

oder von Gruppen von Frauen durch ein Zusatzprotokoll zur CEDAW zu

gewährleisten, stand unter dem Vorsitz einer Österreicherin. Im Rahmen der 43.

Frauenstatuskommission der Vereinten Nationen wurde im März 1999 das

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von

Diskriminierung der Frau nach mehrjährigen Verhandlungen beschlossen.

 

Es bietet Frauen, die Opfer von Frauenrechtsverletzungen geworden sind, nach

Ausschöpfung aller nationalen gerichtlichen Instanzenwege ein dem Standard

anderer Menschenrechtsübereinkommen vergleichbares individuelles und auch

kollektives Beschwerderecht, und eröffnet darüber hinaus auch internationalen

Menschenrechtsorgansationen die Möglichkeit, für betroffene Frauen tätig zu

werden. Mit der Beschlußfassung dieses wichtigen Zusatzprotokolls wurde ein

wesentlicher Beitrag zur Umsetzung der Pekinger Aktionsplattform gesetzt.

 

Von 256 Leitungspositionen des Österreichischen Auswärtigen Dienstes im In - und

Ausland waren zum Stichtag 1. April 1999 45 (=18%) mit Frauen besetzt. Zum vorhin

angegebenen Stichdatum standen 76 Botschafter und 5 Botschafterinnen (6,2%)

bilateralen Botschaften bzw. Ständigen Vertretungen bei internationalen

Organisationen vor. Von den sonstigen 32 sonstigen Amtsleiterposten im Ausland

(GeneralkonsuIn, KonsuIn, Kulturinstitutsdirektoren usw.) werden zur Zeit 6 (18,8%)

von Frauen eingenommen.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist sich dessen bewußt, daß

diese Anteile noch zu weit unter der in Österreich gesetzlich vorgesehenen Quote

(40%) liegen. Es lädt daher bei allen Ausschreibungen von Führungspositionen

seine Mitarbeiterinnen nachdrücklich ein, sich für diese zu bewerben. Dabei stellt

sich allerdings häufig das aus der Vergangenheit hereinwirkende Problem, daß der

Anteil von Frauen in den in Frage kommenden höheren Diensträngen des

Außenministeriums noch immer relativ gering ist. In seinen Bemühungen zur Hebung

der Frauenquote ermutigt das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

bei seinen Informationsveranstaltungen über den auswärtigen Dienst ganz

besonders Frauen zur Bewerbung für die Aufnahme in den Höheren Dienst. Der

Anteil der weiblichen Vertragsbediensteten im Höheren Dienst betrug 1998 demnach

bereits 35% und jener im Gehobenen Dienst sogar 54%. Diese aktuelle

Aufnahmepolitik wird sich aber verständlicherweise erst längerfristig auf die

Besetzung von Leitungspositionen niederschlagen können.

 

 

Artikel 10: Beseitigung der Diskriminierung der Frau

im Bildungsbereich

 

Das Bildungsniveau von Frauen und Mädchen liegt nach wie vor - trotz beträchtlicher

Aufwärtsentwicklungen seit der Mitte der siebziger Jahre - noch immer unter dem der

Männer und Buben/Burschen.

 

 

Artikel 10 lit. a, b, c)

 

 Rechtliche Voraussetzungen und bildungspolitische Maßnahmen23

 

Was die rechtlichen Voraussetzungen bei der Berufsberatung, Zulassung zum

Unterricht, Erwerb von Zeugnissen usw. anbelangt, mit dem Ziel der

Gleichberechtigung von Frauen und Männern, sind diese Forderungen im Rahmen

der österreichischen Rechtsordnung formal erfüllt. Dennoch auftretende Defizite

sind in erster Linie auf den Vollzugsbereich, aber auch auf gesellschaftliche

Hindernisse (wie Vorurteile, überholte Rollenklischees u. a. zurückzuführen.

Veränderungen der formalrechtlichen Situation sind vor allem durch schulrechtliche

Änderungen (Verordnungen, Lehrpläne) und durch gezielte Bewußtseins - und

Sensibilisierungsarbeit zu erreichen.

 

-----------------------------------

23 Dies gilt auch für Artikel 10 d und g.

Zu den Maßnahmen, die seitens des Unterrichtsressorts in den letzten Jahren in

diesem Sinne gesetzt wurden, gehört die Einführung des Unterrichtsprinzips

„Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern“ in den Lehrplänen des

allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulwesens sowie im Bereich der

LehrerInnen und ErzieherInnenausbildung seit dem Schuljahr 1994/1995

(Grundsatzerlaß Zl. 15.510/60 - Präs.3/95, Rundschreiben des BMUK Nr. 77/1995).

 

Von grundsätzlicher Bedeutung ist auch eine Änderung der Verordnung über die

Gutachterkommissionen von Unterrichtsmitteln (BGBl. Teil II, Nr. 248 vom 29. Juli

1998). Für die Schulbücher bedeutet dies, daß die Kommission in ihrem Schulbuch -

Gutachten auch eine Feststellung hinsichtlich der „Gleichbehandlung von Frauen

und Männern und der Erziehung zur partnerschaftlichen Gestaltung der

gesellschaftlichen Entwicklungen“ zu treffen hat.

 

Seit dem Jahre 1990 wird allen Schulen, Schulaufsichtspersonen und Institutionen

der LehrerInnenaus - und - fortbildung ein „Informationsblatt für Schulbildung und

Gleichstellung“ zur Verfügung gestellt, das neben verschiedenen

geschlechtsspezifischen Fragen das Schulwesen betreffend auch Hinweise auf

Studien, Broschüren, Veranstaltungen und Kontaktadressen enthält.

 

Seit 1997 erfolgt die Umsetzung des „Aktionsplans 2000 - 99 Maßnahmen zur

Förderung der Gleichstellung“ im Bereich von Schule und Erwachsenenbildung,

der im Auftrag der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

erstellt wurde. Dieser Aktionsplan basiert auf der "Aktionsplattform von Beijing“, die

im Zuge der 4. Weltfrauenkonferenz 1995 erarbeitet wurde und zu deren

Realisierung sich die Regierungen verpflichtet haben. Es handelt sich dabei um

einen umfassenden Katalog von Zielen und Maßnahmen, die einen grundlegenden

Wandel in Richtung Gleichstellung von Frauen und Männern herbeiführen sollen.

 

Des weiteren wurden Fortbildungsveranstaltungen für Lehrkräfte initiiert und die

Förderung von Berufsorientierungsprojekten v. a. für Mädchen sowie eine breite

Informations - und Sensibilisierungstätigkeit unternommen.

 

Ein Problem, von dem Buben und Mädchen - aber auch Lehrerinnen und Lehrer - in

unterschiedlichem Ausmaß betroffen sind, ist die tatsächlich oder scheinbar

zunehmende Gewalt an Schulen.24 Über die Sensibilisierung durch

Informationsmaterialien für Lehrkräfte hinaus fördert das BMUK konkrete

 

------------------------------------

24 Siehe auch Ausführungen zu Artikel 2 und 5.

Präventionsarbeit an Schulen, die bisher hauptsächlich mit Unterstützung von

Vereinen geleistet wird.

 

 

 Zugang von Mädchen zu Lehr - und Berufsausbildung

 

1996 waren in Österreich von den ca. 120.000 Lehrlingen in Ausbildung nur

31 Prozent weiblich - der Mädchenanteil ist zwischen 1990 und 1996 von 34 auf

31 Prozent gesunken. Generell geht die Zahl der Personen, die sich für eine

Lehrlingsausbildung entscheiden, kontinuierlich zurück: Während 1990/91 noch 47,4

Prozent der Jugendlichen in der 10. Schulstufe eine Lehre wählten, waren es

1996/97 nur 38,4 Prozent (1996 wurden 119.932 Lehrlinge gezählt, 1990 hingegen

noch 145.516, siehe Berufsbildungsbericht 1997).

 

1997 war das erste Mal seit 1981 wieder ein Anstieg der Zahl der LehranfängerInnen

gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen.

 

Die geschlechtsspezifische Konzentration auf bestimmte Berufe (es stehen rund

260 Lehrberufe zur Wahl) ist bei den weiblichen Lehrlingen stärker ausgeprägt: In

den 10 beliebtesten Lehrberufen arbeiten knapp 80 Prozent der weiblichen

Lehrlinge. Der am häufigsten gewählte Lehrberuf ist der der „Einzelhandelskauffrau“,

den rund 29 Prozent der weiblichen Lehrlinge erlernen, gefolgt von „Friseurin und

Perückenmacherin“ und „Bürokauffrau“- jeweils ca. 14 Prozent.

 

Bei den männlichen Lehrlingen konzentrieren sich lediglich 56 Prozent auf die

führenden 10 Lehrberufe, die von „Kraftfahrzeugmechaniker“, „Tischler“ und

„Elektroinstallateur“ angeführt werden. (Der Anteil der männlichen Lehrlinge in diesen

Berufen beträgt jeweils zwischen 9 und 10 Prozent.)

 

Zur Verbesserung dieser Situation hat sich das Arbeitsmarktservice 1995 das Ziel

gesetzt, der Situation weiblicher Jugendlicher und deren spezifischen Fragen im

Berufswahlprozeß besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

 

Eine Analyse der dem Arbeitsmarktservice gemeldeten offenen Lehrstellen ergab,

daß für Mädchen der Zugang zum Lehrstellenmarkt in noch geringerem Ausmaß

besteht als für Frauen zum allgemeinen Stellenangebot. Während für Burschen neun

von zehn Lehrstellen aus dem Gesamtangebot offenstehen, können Mädchen

maximal aus sechs von zehn wählen.

Für 40 % des Angebots an offenen Lehrstellen werden von den Unternehmen

ausdrücklich männliche Jugendliche gesucht.

 

Ausgehend von diesen Daten wurde in den Jahreszielen des Arbeitsmarktservice

für 1996 die Erhöhung des Anteils der geschlechtsneutral gemeldeten und damit

auch für Mädchen zugänglichen Lehrstellen außerhalb der fünf traditionellen

Ausbildungen (Handel/Verkehr, Fremdenverkehr, Friseurin, Büro - und

Gesundheitsberufe) als Ziel vorgegeben.

 

Weiters wurde 1996 durch die Neuregelung der Richtlinien zur Lehrstellenförderung

ein deutlicher Akzent für die Förderung der Lehrausbildung von Mädchen in nicht -

traditionellen Berufen gesetzt. Unternehmen, die ein Mädchen in einem Lehrberuf

ausbilden, in dem der Frauenanteil unter 40 % liegt, können für die gesamte Dauer

der Lehrausbildung einen Zuschuß beantragen.

 

 Weiterentwicklung und Reform der schulischen Koedukation

 

Die gemeinsame schulische Erziehung von Mädchen und Burschen in der Schule,

die Koedukation, hat sich an öffentlichen (Verankerung im Schulorganisationsgesetz

von 1975) und privaten Schulen Österreichs durchgesetzt. Nur mehr ca. drei

Prozent der österreichischen Schulen werden ausschließlich eingeschlechtlich

geführt. Schulen nur für Mädchen oder nur für Buben sind im Pflichtschulbereich

kaum mehr vorhanden, im berufsbildenden Schulwesen nur in beschränktem

Ausmaß. Fast ein Fünftel der Höheren Anstalten der Lehrerinnen - und

ErzieherInnenausbildung - insbesondere die Bildungsanstalten für

Kindergartenpädagogik - wird nur für Mädchen geführt. Eine Besonderheit stellt das

landwirtschaftliche Schulwesen mit 44% eingeschlechtlich (vor allem für Mädchen)

geführten Schulen dar.

 

Während also in den meisten Schulen Mädchen und Burschen unterrichtet werden,

so gilt dies nur bedingt für die Ebene der Unterrichtsgegenstände. Im Bereich des

Technischen und Textilen Werkens im Pflichtschulalter (es besteht die

Wahlmöglichkeit für Technisches oder Textiles Werken auf der 5. bis 8. Schulstufe)

ist man von einem koedukativen Unterricht noch deutlich entfernt. Obwohl formal

gesehen keine Behinderungen bestehen, entscheiden sich weniger als 10 % der

Mädchen für Technisches und nur ca. 2 % der Buben für Textiles Werken.

 

Beginnend in den achtziger Jahren und angeregt durch einschlägige Studien wird

nunmehr auch in Österreich die koedukative Praxis zunehmend hinterfragt. Die

Forschungsarbeiten und Diskussionen konzentrieren sich auf die Beziehungen der

Mädchen und Buben zueinander und ihre gegenseitige Wahrnehmung, die

Seibsteinschätzung der Mädchen und Buben und die Einschätzung durch die

Lehrkräfte, die Interaktionen zwischen den Lehrpersonen und den Schülerinnen und

Schülern, sowie auf die Frage der Lehrpläne und Unterrichtsmittel (insbesondere

Schutbücher) bzw. die didaktische Aufbereitung der Unterrichtsinhalte.

 

Bildungspolitische Maßnahmen gehen nicht in Richtung einer neuerlichen

Segregation der Geschlechter durch Abschaffung der Koedukation und die

Einrichtung von Mädchen - und Bubenschulen, sondern streben eine Beibehaltung

des Systems des gemeinsamen Unterrichts bei gleichzeitiger Reform der

Koedukation an. Die Einführung des neuen Unterrichtsprinzips „Erziehung zur

Gleichstellung von Frauen und Männern" (siehe oben) - als vorübergehende

Sondermaßnahme im Sinne von Art. 4 der Konvention zu verstehen - soll die

Bemühungen um eine neue Praxis der Koedukation unterstützen. Sie bilden einen

integrierenden Bestandteil des „Aktionsplans 2000“.

 

Die Suche nach neuen Formen der Koedukation als Teil einer „neuen Lernkultur

bedeutet die bewußte Auseinandersetzung mit Geschlechterdifferenzen, ihre

Berücksichtigung und ihre Thematisierung im Unterricht. Auch sollen die

Bedingungen und Mechanismen geschlechtsspezifischer Sozialisation in der Schule

selbst offen gelegt und bearbeitet werden. Die Veröffentlichung von Begleitstudien

zu Modellprojekten an Schulen sollen die Lehrkräfte zu einer „bewußten“

Koedukation anregen und die Schulen motivieren, die Formen der Koedukation

weiterzuentwickeln.

 

Schulprojekte in dieser Richtung umfassen unter anderem: Die Einrichtung einer

Mädchenklasse an einer allgemein bildenden höheren Schule; teilweiser Unterricht

in geschlechtshomogenen Gruppen; projektbegleitende Supervision für Lehrkräfte;

Schul - und Klassenprojekte zu geschlechtsspezifischen Themen.

 

Bei reinen Mädchenklassen/gruppen zeigt sich, daß auf Grund des Freiraums, den

die Mädchen nun haben, ein Experimentieren mit ungewohnten Rollen möglich wird.

Die dominante Rolle, die sonst von Buben eingenommen wird, ist von Mädchen

besetzt. Dementsprechend können sie sich auch andere Verhaltensweisen als die

„typischen“ Mädchenmuster aneignen. Die Klassenteilung führt auch zu einer

besseren Unterrichtssituation der Mädchen und zu besseren Leistungen. Die

Lehrer/innen konnten bei einigen Mädchen einen Zuwachs an Selbstvertrauen und

Durchsetzungsfähigkeit feststellen, sie lernen auch, sich besser zu wehren. Als

vorteilhaft und auch notwendig erweist sich, parallel zur Mädchenarbeit

„Bubenarbeit“ (wegen mitunter verschärft auftretender Geschlechterkonflikte) mit

männlichen Ansprech - und Bezugspersonen zu leisten.

 

 Weckung des Interesses von Mädchen und Frauen an technischen

Unterrichtsgegenständen25

 

Einen besonderen Schwerpunkt des „Aktionsplans 2000“ bildet die Förderung der

Auseinandersetzung von Mädchen und Frauen mit modernen Technologien. Dazu

gehören Themen wie „Berufsorientierung“, "Mädchen und Technik“ und „Erweiterung

der Berufs - und Lebensperspektiven von Mädchen und Buben“. Mädchen und

Frauen sind in technischen, handwerklichen und naturwissenschaftlich orientierten

Ausbildungsgängen und Berufen immer noch stark unterrepräsentiert. Bemühungen

des Unterrichtsressorts konzentrieren sich daher auf Informations - und

Bewußtseinsbildungsarbeit sowie auf die Unterstützung von Vereinen und Initiativen,

die gezielt Beratung und Hilfestellungen für Mädchen anbieten, um dem

sozialisationsbedingten, einseitigen Berufswahlverhalten von Mädchen

entgegenzuwirken. Weiters werden laufend Materialien zur Berufsorientierung

entwickelt und herausgegeben sowie Informations - und Beratungsarbeit im Rahmen

von Studien - und Berufsinformationsmessen geleistet.

 

Zur Erhöhung des Schülerinnenanteils an höheren technischen Schulen werden

nun jährlich (allerdings nicht flächendeckend in ganz Österreich) spezielle Technik -,

Computer - und Internet - Kurse für Mädchen angeboten oder Aktionen durchgeführt,

die Frauen in technischen Berufen sichtbar machen (Vorbildwirkung) und

Mädchen/Frauen damit zu einer technischen Ausbildung ermutigen sollen.

Gleichzeitig sollen dadurch auch Lehrpersonen, die Schulverwaltungen,

Schüler/innen und Eltern für die Thematik sensibilisiert, geschlechtsspezifische

Rollenbilder hinterfragt und Vorurteile abgebaut werden.

 

Eine Untersuchung zum Thema „Mädchen an höheren technischen Lehranstalten“

soll als Grundlage für Maßnahmen dienen, um die Zahl der Mädchen an diesen

Schulen zu erhöhen und ihre Situation dort zu verbessern.

 

Artikel 10, lit. d)

 

 Situation von Frauen an Akademien, Fachhochschulen, Universitäten

 

-----------------------------------

25 Gilt auch für 10 a und e.

Rund 70% der Maturantinnen und Maturanten beginnen seit den letzten Jahren ein

Universitätsstudium. Die Zahl der Studentinnen an Universitäten stieg auch im

letzten Jahrzehnt stärker an als jene der Studenten und beträgt derzeit 48%. Der

Frauenanteil bei den Erstinskribierenden steigerte sich auf 58%, ist bei den

Studienabschlüssen (46%) jedoch deutlich geringer. Die Neigung, ein typisches

„Frauen - oder Männerstudium“ aufzunehmen, wird durch einschlägige Vorbildung im

Bereich der höheren Schulen verstärkt. In den technischen Studienrichtungen

(inklusive Montanistik) sind Frauen nach wie vor mit einem Anteil von 22%

unterrepräsentiert. Jeder vierte der Studienanfänger an Universitäten inskribiert ein

technisches Studium; von den Frauen entscheiden sich nur 6% für ein solches,

wenngleich in den letzten zehn Jahren hier ein leichter Anstieg zu verzeichnen war.

Einen hohen Frauenanteil unter den Absolventinnen von technischen Universitäten

hat die Universität für Bodenkultur Wien insbesondere in den Studienrichtungen

Landschaftsplanung und Landschaftspflege (61 %), Lebensmittel - und Biotechnologie

(45%) sowie Landwirtschaft (36%). Ebenfalls mehr als ein Drittel Frauen waren unter

den AbsolventInnen der technischen Studienrichtungen Architektur (36%) sowie

Raumplanung und Raumordnung (37%). Einen Frauenanteil von weniger als 5% der

AbsolventInnen wiesen zuletzt (1996/97) die technischen Studienrichtungen

Maschinenbau (2%), Elektrotechnik (1%), Verfahrenstechnik (4,8%),

Wirtschaftsingeneurwesen - Maschinenbau (1%), Telematik (2,4%) und Mechatronik

(0%) auf.

 

Neben den Bemühungen, den Einflußbereich von Frauen im universitären

Wissenschaftsbetrieb auszuweiten und zu stärken, ist das Wissenschaftsministerium

bestrebt, auch im außeruniversitären Bereich Frauenforschung und feministische

Forschung, die Frauen und die analytische Kategorie Geschlecht in den Mittelpunkt

des Forschungsinteresses rücken, verstärkt zu fördern. Zu diesem Zweck wurde

bereits in den achtziger Jahren der Forschungsschwerpunkt „Frauenforschung“

installiert, der seit 1994 in modifizierter Form als Arbeitsbereich unter dem Titel

„Gender Studies“ fortgeführt

 

Zur Durchsetzung von Chancengleichheit bedarf es auch bewußtseinsbildender und

öffentlichkeitswirksamer Aktivitäten. Daher wurden 1997 anläßlich von „100 Jahre

Frauenstudium in Österreich“ der „Gabriele Possanner Staatspreis und zwei

gleichnamige Förderpreise für wissenschaftliche Leistungen, die der

Geschlechterdemokratie förderlich sind“ geschaffen und im Herbst 1997 erstmals

verliehen. Die Preise werden alle zwei Jahre vergeben.

 

An den 1994 eingerichteten, noch in Ausbau befindlichen

Fachhochschulstudiengängen variiert der Frauenanteil stark nach inhaltlicher

Ausrichtung des jeweiligen Studienganges. Während im Bereich Tourismus 65% der

Studierenden Frauen sind, beträgt der Anteil weiblicher Studierender im Bereich

Wirtschaft 42%, im Bereich Medien und Telekommunikation 26% und in den

technischen Studienrichtungen knapp 8%.

 

Die Pädagogischen Akademien, die Sozialakademien und die Ausbildung im

gehobenen medizinisch - technischen Dienst sind eine weibliche Domäne.

Unverändert seit den letzten 15 Jahren sind drei Viertel der Studierenden Frauen.

 

Die Erfolgsquote der Studentinnen liegt um sieben Prozentpunkte (42,3%) unter der

der Studenten (49,5%). Nach wie vor groß sind die geschlechtsspezifischen

Unterschiede auch bei den Akademikerinnen. Unter ihnen beläuft sich der Anteil der

Frauen an der Gesamtbevölkerung auf 3,3%, jener der Männer auf 6,3%,

wenngleich die Zuwachsrate bei den Frauen höher ist. Berücksichtigt man auch die

Absolventen und Absolventinnen hochschulverwandter Ausbildungen (z.B.

Pädagogische Akademien), beträgt diese erweiterte Quote bei den Frauen 5,2%, bei

den Männern 7,7%. Betrachtet man nur eine jüngere Altersgruppe in der

Wohnbevölkerung, etwa die 35 - 39jährigen (Mikrozensus 1996), liegt die

AkademikerInnenquote im engeren Sinn bei 8,4%, jene der Frauen bei 6,8%. Im

weiteren Sinn betrachtet, haben die Frauen dieser Altersgruppe mit 10,3% die

gleichaltrigen Männer (10,1%) sogar überholt.

 

Der Lehrberuf gilt als typischer Frauenberuf, Frauen stellen 60% des Lehrpersonals,

allerdings in unterschiedlicher Höhe in den einzelnen Bildungsbereichen: an Volks -

und Sonderschulen, lehrerbildenden höheren Schulen und Schuten für

wirtschaftliche Berufe, Bekleidung und Kunstgewerbe 80%, an Hauptschulen und

allgemeinbildenden höheren Schulen 60%, an den Pädagogischen Akademien 40%,

an Universitäten knapp 7%.

 

Was den Anteil der Lehrenden an den Universitäten betrifft, so erhöhte sich der

Prozentsatz der Assistentinnen in den letzten 15 Jahren von 19% auf 25%, jener der

ordentlichen Professorinnen auf 4%, womit Österreich allerdings nach wie vor das

Schlußlicht in Europa darstellt.

 

Hinsichtlich der Leitungsfunktionen stieg in den Volksschulen der Frauenanteil in

den letzten 10 Jahren von 36% auf 48%, in den Sonderschulen von 30% auf 41%

und den kaufmännischen Schulen von 11% auf 19%. Als Bezirks - (11,5%) und

Landesschulinspektorinnen (22%) sind Frauen noch rarer. Pädagogische Akademien

werden, obwohl sie vorwiegend Frauen auf ein Plichtschullehramt vorbereiten,

ausschließlich von Männern geleitet. An den Universitäten sind lediglich 6%, an den

Universitäten der Künste 11 % der Leitungsfunktionen mit Frauen besetzt.

 

1990 wurden in den Organisationsgesetzen aller Hochschulen Arbeitskreise für

Gleichbehandlungsfragen verankert, die 1991 an jeder Hochschule eingerichtet

wurden und deren Aufgabe es ist, Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts

entgegenzuwirken. 1995 wurde der erste Frauenförderungsplan in

rechtsverbindlicher Form für den Bereich der Hochschulen erlassen, der alle Organe

der Hochschulen verpflichtet, auf ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den

an den Hochschulen tätigen Frauen und Männern hinzuarbeiten. Zu diesem Zweck

wird die Erreichung von Teilquoten an allen Entlohnungs - und Besoldungsgruppen

sowie Funktionen vorgeschrieben. Die Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen

fungieren hierbei als Konfrollorgane und haben das Recht, gegen vermutlich

geschlechtlich diskriminierende Personalentscheidungen eine Aufsichtsbeschwerde

an den Wissenschaftsminister oder die Wissenschaftsministerin zu erheben. Ebenso

sind sie berechtigt, Anträge an die Gleichbehandlungskommission des Bundes zu

stellen. Der Frauenförderungsplan wurde 1997 an die aktuelle Entwicklung

angepaßt.

 

Für Hochschuleinrichtungen, die zur Integration qualifizierter Wissenschafterinnen

beitragen wollen, stehen seit 1998 über die sogenannten „Herta Firnberg - Stellen“

zusätzliche Ressourcen zur Verfügung.

 

In den letzten Jahren wurden Dissertations - und Habilitationsstipendien

geschaffen, um Frauen im Wissenschaftsbetrieb zu fördern. Gleichzeitig wurden

interuniversitäre Koordinationsstellen für Frauenforschung und Frauenstudien als

Anlaufstelle für Studentinnen und Wissenschaftlerinnen in Wien, Graz und Linz

eingerichtet, die von den Hochschulen und dem Wissenschaftsministerium finanziert

werden.

 

Des weiteren wurde ein eigener Forschungsschwerpunkt „Politikrelevante

Hochschulforschung: Frauen in Wissenschaft und Forschung“ eingerichtet.

 

Um das Angebot an universitären Lehrveranstaltungen zu Frauenthemen zu

erhöhen, wurde 1982 ein Sonderkontingent für Lehraufträge zum Themenbereich

Frauenforschung geschaffen, das 1990 auf österreichweit 200 Stunden ausgeweitet

wurde und trotz aller Versuche seitens der Frauen an den Universitäten, diese Zahl

anzuheben, nach wie vor in diesem Ausmaß besteht.

Zudem sind mit dem Inkrafttreten des Universitäts - Studiengesetzes (UniStG) am 1.

August 1997 in allen hochschulspezifischen Normen der Grundsatz der

Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Gleichwertigkeit der

Frauen - und Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen verankert.

Ziel der Bestimmung in § 3 UniStG ist die Institutionalisierung der Frauen - und

Geschlechterforschung in den neu zu erstellenden Studienplänen.

 

In Österreich gibt es (nur) einen Lehrstuhl, der sich speziell mit Frauenfragen befaßt

(Universität Innsbruck). Allerdings gibt es mittlerweile an mehreren

Universitätsinstituten Gastprofessuren, die jeweils für ein spezielles Gebiet der

Frauenforschung vergeben werden.

 

Artikel 10 lit. e) und f)

 

 „Genderisierung“ von Fortbildung und Erwachsenenbildung

 

Für jene Mädchen und Frauen, die entweder über gar keine abgeschlossene

Berufsausbildung verfügen, in wenig zukunftsträchtigen Bereichen arbeiten oder von

Arbeitslosigkeit betroffen sind, wird die prekäre berufliche Situation auch durch

Schulen des „zweiten Bildungsweges“ noch nicht ausreichend verbessert, da

dieser Weg von dieser Bevölkerungsgruppe nicht so häufig eingeschlagen wird. Hier

ist also noch Handlungsbedarf von seiten der Regierung gegeben.

 

Das überwiegende Angebot an Schulen des zweiten Bildungsweges ist im

berufsbildenden Bereich gegeben. 94% der Schulen für Berufstätige bzw. 82% der

GesamtschülerInnenzahl betreffen diesen Sektor. Der Frauenanteil ist hier mit 25%

im Steigen begriffen.

 

Seitens des BMUK gibt es im Rahmen der Erwachsenenbildung zahlreiche

Angebote zur Fortbildung (und nicht nur in Richtung einer beruflichen Weiterbildung),

z. B. Kurse zu den verschiedensten Themen an Volkshochschulen, Sprachkurse für

AusländerInnen.

 

Artikel 10, lit. h)

 

 Förderung der Gesundheits - und Sexualerziehung

 

Gesundheitserziehung ist als Unterrichtsprinzip in den Lehrplänen sämtlicher

Schularten verankert. Dieses soll nicht eine Vermehrung des Lehrstoffes bewirken,

sondern zu einer besseren Koordination und überlegteren Auswahl des im Lehrplan

festgelegten Lehrstoffes (z.B. in Biologie, Haushalt und Ernährung, Leibesübungen)

beitragen. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können zusätzliche

Schwerpunkte in Form von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen

festgelegt werden (Grundsatzerlaß GZ. 27.909/115 - V/3/96 vom 4. März 1997,

Rundschreiben des BMUK Nr. 7/1997).

 

Ziele der Gesundheitsförderung sind die Gestaltung der Schule als

gesundheitsförderliche Lebenswelt, Förderung persönlicher Kompetenzen der

Schülerinnen und Schüler, Vernetzung von Schule und Umfeld, Förderung der

Kommunikationsstrukturen aller am Schulalltag beteiligten Personen sowie

Dokumentation und Verbreitung innovativer Projekte.

 

Ein wichtiger Teilbereich der Gesundheitsförderung ist die Sexualerziehung, die

durch entsprechende immer wieder neu entwickelte Informationsmaterialien oder

durch ein zuletzt sehr erfolgreich durchgeführtes Projekt "Love Talks“ vertieft wird.

Bei letzterem handelt es sich um ein präventives Modell der Sexualerziehung, das

sich an Schülerinnen, Eltern und Lehrerinnen wendet und in Form von

Arbeitskreistreffen, Workshops, Lehrausgängen und Diskussionen an den Schulen

umgesetzt wird. Es wird gemeinsam von dem Bundesministerium für Umwelt,

Jugend und Familie und dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle

Angelegenheiten durchgeführt und bewirkt, daß sowohl die Akzeptanz des

Unterrichtsprinzips als auch das innerfamiliäre Vertrauen erhöht werden.

 

 

Artikel 11: Beseitigung der Diskriminierung der Frau

im Bereich Arbeit und Beschäftigung

 

Ein zentraler Grund für die Feminisierung der Armut liegt in der ungünstigeren

Arbeitsmarktsituation von Frauen. Insgesamt gilt, daß fehlende Erwerbschancen,

Arbeitslosigkeit, unzureichende Qualifikationen und niedere Erwerbseinkommen die

Hauptursachen für Armut sind. Z. B. sind Haushalte mit berufstätigen Müttern

bedeutend weniger armutsgefährdet als AlleinverdienerInnenhaushalte.

 

Gemäß der Lohnsteuerstatistik bezogen 1996 insgesamt ca. 20% der unselbständig

Erwerbstätigen (ohne Lehrlinge) standardisierte Bruttoeinkommen von weniger als

12.000 S monatlich (entspricht 168.000 S jährlich). In dieser Quelle werden aber

auch geringfügig Beschäftigte sowie Teilzeitbeschäftigte erfaßt.

Arbeitszeitstandardisierte Nettoeinkommen wurden auf Basis der Einkommens -

befragung, die im Rahmen des Mikrozensus von 1995 durchgeführt wurde, er -

rechnet: Danach erzielen etwa 10% aller unselbständig Erwerbstätigen (ohne

Lehrlinge) ein arbeitszeitstandardisiertes monatliches Nettoeinkommen von

höchstens 10.000 S (entspricht rund 12.000 S brutto).

 

Frauen haben viel öfter so niedrige Einkommen: Von den Männern sind nur

Hilfsarbeiter in der Land - und Forstwirtschaft verstärkt betroffen (jeder vierte), bei

den Frauen hingegen jede dritte Arbeiterin, zwei Fünftel der Hilfsarbeiterinnen, jede

vierte Angestellte mit Hilfstätigkeit und jede fünfte Angestellte mit gelernter Tätigkeit.

 

Der Vergleich arbeitszeitbereinigter mittlerer Netto - Personeneinkommen (Median)

nach beruflicher Qualifikation und Geschlecht auf Basis des Mikrozensus 1995 zeigt,

daß die Einkommensvorteile der Männer in den einzelnen Kategorien stark variieren:

 

Berufsschicht

Männer

Frauen

Einkommensvorteil

der Männer in %

ArbeiterInnen

14.900

11.100

34

Angestellte

19.700

14.000

41

Öffentl. Bedienstete

17.200

16.100

7

Unselbständige gesamt

16.200

13.300

22

                                               Quelle: Sozialbericht S. 171 (Mikrozensus 1995)

 

Im Zeitverlauf sind die Einkommensunterschiede zwischen Männern und Frauen

insgesamt Anfang der 80er Jahre zunächst gesunken, dann bis 1991 wieder

gestiegen, von 1991 bis 1995 sind sie wieder leicht gesunken. Während bei den

ArbeiterInnen die Einkommensunterschiede geringer wurden, sind sie bei den

Angestellten und bei den Öffentlich Bediensteten angestiegen.

 

Gemäß den Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger verdienen

Männer - gemessen am mittleren Einkommen (Median), ohne Arbeitszeitbereinigung

- um 45% mehr als Frauen. Rund 10% aller unselbständig Erwerbstätigen (ohne

Lehrlinge), 279.500 Männer und 59.400 Frauen verdienten 1996 ein Einkommen,

das die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung überstieg.

 

Im gleichen Zeitraum haben sich die Einkommensunterschiede auch unter den

Frauen deutlich vergrößert, wenn auch nicht in so starkem Ausmaß wie bei den

Männern.

Wird die Teilzeitbeschäftigung berücksichtigt, so reduziert sich der erwähnte

Vorsprung von 45% auf 29%. Die geschlechtsspezifischen Verdienstunterschiede

sind - aufgrund einer näherungsweisen Teilzeitbereinigung - in etwa zu einem Drittel

durch die höhere Teilzeitquote der Frauen bedingt.

 

1997 waren im Jahresdurchschnitt 498.000 Personen, davon 412.000 Frauen,

teilzeitbeschäftigt. (Dies entspricht einer Zunahme der Teilzeitbeschäftigten von 5%

innerhalb eines Jahres.) Die durchschnittliche Teilzeitquote aller Beschäftigten lag

1997 bei 14%, bei den Männern bei 4%, bei den Frauen hingegen bei 28%. Bei den

unselbständig beschäftigten Frauen betrug dieser Prozentsatz 30%, bei den

Arbeiterinnen sogar 35%. Der überwiegende Teil der Frauen (263.000) hatte eine

Normalarbeitszeit zwischen 12 und 24 Stunden pro Woche, 220.000 arbeiteten

zwischen 25 und 35 Stunden pro Woche, 56.000 waren bis zu 11 Wochenstunden

beschäftigt.

 

Gleitzeitregelungen sind zielführende Maßnahmen, um die Zeitprobleme von

Frauen, die sich aus der Vielfalt ihrer Verpflichtungen ergeben, zu entschärfen und

die Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Verpflichtungen erleichtern. Sie

können so auch wesentlich zur Einbeziehung von Männern in die Versorgung der

Familie beitragen.

 

Der Prozentsatz der unselbständig Erwerbstätigen, die 1997 Gleitzeit in Anspruch

nahmen, liegt sowohl bei Frauen als auch bei Männern bei 20 %. Unter den

Arbeitnehmerinnen ist der Anteil der Gleitzeitbeschäftigten bei den Angestellten mit

26 % am höchsten, gefolgt von den öffentlich Bediensteten mit 20 %. Das

Schlußlicht bilden die Arbeiterinnen mit 11 %.

 

22 % aller Beschäftigten (Frauen 24 %, Männer 21 %) arbeiten ständig, regelmäßig

oder saisonal am Wochenende. An Samstagvormittagen arbeiten 7 % der Frauen,

aber nur 4 % der Männer. Bei den unselbständig Beschäftigten arbeiten 16 % der

Männer und 18 % der Frauen am Wochenende.

 

Die Schichtarbeit hat zwischen 1995 bis 1997 weiter zugenommen. Allerdings ist

sie vor allem bei Frauen (+12 %, Männer +1,5 %) gestiegen.

 

Die Verteilung der Erwerbstätigen auf Sektoren sieht folgendermaßen aus: Von den

3,6 Mio. Erwerbstätigen in Österreich waren (1997) 6,9 % in der Land - und

Forstwirtschaft, 29,7 % im Produktionssektor und 63,4 % im Dienstleistungssektor

tätig. Die Frauenanteile dieser Sektoren, die traditionell große Unterschiede

aufweisen, betragen 48,8 % in der Land - und Forstwirtschaft, 21,5% in der

Produktion und 53,3 % bei den Dienstleistungen.

 

Die österreichische Selbständigenquote liegt mit 11 % unter dem EU - Durchschnitt

von 15 %. Die Zahl der selbständig Erwerbstätigen (inklusive mithelfenden

Familienangehörigen) stieg von 1996 auf 1997 um 0,1 % auf 500.700 Personen an:

Während es in der Land - und Forstwirtschaft zu einem weiteren Rückgang kam,

hatten Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen einen Anstieg der Selbständigen zu

verzeichnen - in erster Linie durch die Zunahme der selbständig beschäftigten

Frauen. Von den selbständig Erwerbstätigen sind ca. 209.100 Frauen (vgl.

Statistische Nachrichten 6/1998, S. 415).

 

Frauen haben zwar traditionell im Vergleich zu Männern weniger hohe Bildungs -

abschlüsse, jedoch verdienen Frauen auch bei gleicher Schulbildung deutlich

weniger als Männer wie auch der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen ist. Aus

demographischen Gründen gleicht sich das Bildungsniveau der Frauen nur langsam

an das der Männer an. 41,3 % der Frauen aber nur 25,3 % der Männer haben nur

eine Pflichtschulausbildung. Im Kontrast dazu konnten 44,6 % der Männer einen

Lehrabschluß als höchste abgeschlossene Schulbildung aufweisen, während der

Prozentsatz bei Frauen nur 26,4 beträgt.

 

 

 

Unselbständig beschäftigte Frauen und Männer: Mittlere Netto -

Personeneinkommen 1995

 

Höchste abgeschlossene

Schulbildung

Männer

Frauen

Einkommensvor -

teil der Männer

in %

Pflichtschule ohne Lehrabschluß

14.500

11.600

25

Pflichtschule mit Lehrabschluß

15.500

12.400

25

Berufsbildende mittlere Schule

17.500

14.700

19

Allgemeinbildende höhere Schule

17.900

15.400

16

Berufsbildende höhere Schule

20.000

15.300

31

Abiturientenlehrgang/Kolleg

21.100

17.300

22

Hochschulverwandte Lehranstalt

21.400

18.000

19

Universität, Hochschule

23.000

19.500

18

Gesamt

16.200

13.300

22

                                                               Quelle: Sozialbericht 1997, S. 170

Alleinerzieherinnen zählen zu den überproportional armutsgefährdeten Personen

unter der erwerbstätigen Bevölkerung. 1994 betrug die Armutsquote bei Personen in

Alleinerzieherinnen - Haushalten 12 % und war somit mehr als doppelt so hoch wie

die der Gesamtbevölkerung. 8Als arm wurden 1994 Personen eingestuft, deren

gewichtetes Pro - Kopf - Einkommen unter 7.500 S (der Hälfte des durchschnittlichen

Pro - Kopf - Einkommens aller Personen von 15.000 S) beträgt und spürbare

Einschränkungen in zentralen Lebensbereichen hinnehmen mußten.)

 

Fast 60 % der armen Personen leben in Haushalten von unselbständig Erwerbs -

tätigen, ca. 20 % in Haushalten von Arbeitslosen und 17 % in Selbständigen - oder

Bauernhaushalten. Die Armutsgefährdung bei den unselbständig Erwerbstätigen ist

am höchsten bei einfachen Hilfskräften gefolgt von einfachen Angestellten.

(Hilfskräfte machen über 60 % und einfache Angestellte 26 % aller armen

unselbständig Erwerbstätigen aus.)

 

Da die Pensionshöhe in erster Linie durch die Höhe der Erwerbseinkommen und

die Versicherungsdauer bestimmt wird, zeigen sich hier gravierende

geschlechtsspezifische Unterschiede (durch die Pensionsreform 1993 kam es zur

verbesserten Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung, wodurch diese

Unterbrechung im Erwerbsleben sich nicht mehr gravierend in der Pensionshöhe

niederschlägt). Die durchschnittliche Alterspension (ohne Zulagen und Zuschüsse)

der Männer in der gesetzlichen Pensionsversicherung betrug im Dezember 1997

14.457 S, jene der Frauen nur 8.368 S. (1997 lagen rund 80% aller

Pensionsleistungen unter 14.500 S, 15% im Bereich von 14.500 S bis 21.000 S und

nur 5% aller ausbezahlten Leistungen lagen im Bereich von 21.000 S bis zur

Höchstpension von 28.540 S.)

 

Die durchschnittliche Neuzugangsalterspension (ohne Zulagen und Zuschüsse)

eines männlichen Arbeiters für 1997 machte 10.959 S, die eines männlichen

Angestellten 19.941 S aus. Hingegen betrug die durchschnittliche

Neuzugangsalterspension einer Arbeiterin 6.468 S, die einer Angestellten 12.609 S

(Sozialbericht 1997).

 

Der Großteil der arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen für Frauen wird vom

Arbeitsmarktservice Österreich getragen bzw. finanziert.

 

Die Geschäftsstellen dieser Einrichtung sind aufgrund des gesetzlichen Auftrages,

AMSG § 31(3) verpflichtet „...durch entsprechenden Einsatz der Leistungen der

geschlechtsspezifischen Teilung des Arbeitsmarktes so wie der Diskriminierung der

Frauen auf dem Arbeitsmarkt entgegenzuwirken.“

 

Das Arbeitsmarktservice trägt zur Umsetzung des Gleichstellungszieles mit der

Arbeitsmarktpolitik für Frauen bei. Sie bildet den Rahmen für die Entwicklung und

Umsetzung konkreter Maßnahmen für Frauen.

 

Die inhaltlichen Schwerpunkte liegen dabei auf der Förderung der

 

•   Chancengleichheit von Mädchen bei der Berufswahl und beruflicher Ausbildung

•   Chancengleichheit von Frauen durch Qualifizierung

•   Chancengleichheit von Frauen beim Zugang zur Beschäftigung

•   besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

 

Eine wichtige Maßnahme dieses Schwerpunktes bilden Sonderprogramme für

Wiedereinsteigerinnen. Für die Umsetzung von zusätzlichen Maßnahmen standen

1996 Budgetmittel von insgesamt über 18 Mio. S zweckgebunden zur Verfügung und

1997 100 Mio. S. Während 1996 der Schwerpunkt auf einer generellen Verbreiterung

der Angebote für die Zielgruppe lag (insgesamt wurden rund 3.500 Frauen zusätzlich

beim Wiedereinstieg unterstützt), wurde 1997 verstärkt auf Maßnahmen im Bereich

Qualifizierung und Beschäftigung fokussiert.

 

Um die Förderung der Gleichstellung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt für die

einzelnen Handlungsbereiche des AMS zu konkretisieren, sind in allen Landes -

geschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice

Frauenreferentinnen als Expertinnen für arbeitsmarktpolitische Frauenfragen bestellt.

Ihre Aufgabe ist es, die Organisation bei der Planung, frauengerechten Gestaltung

und Umsetzung konkreter Maßnahmen für Frauen zu unterstützen.

 

Angesichts der Tatsache, daß Frauen von den Problemen am Arbeitsmarkt

besonders betroffen sind - ihre Arbeitslosenquote lag im Jahresdurchschnitt 1998

wieder deutlich über jener der Männer26 - wird zudem im Jahr 1999 auch die

Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz konkrete

Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsschancen von Frauen setzen: Ein

sich derzeit in Gründung befindlicher Berufsausbildungsfonds für Frauen, der von

der Bundesministerin initiiert und finanziert wird, soll in Zusammenarbeit mit

interessierten Unternehmen zur Verbesserung der beruflichen Ausbildung von

 

----------------------------------

26 Frauen 7,5%; Männer 6,9% (nationale Berechnungsweise).

minderqualifizierten Frauen und zur Entwicklung innovativer, familienfreundlicher

Arbeitszeitmodelle eingesetzt werden.

 

 

Artikel 11, Z. 1, lit. a)

 

 Sicherung des Rechts von Frauen auf Arbeit

 

Zur Sicherung der Frauenbeschäftigung verfolgt Österreich einen multifaktoralen

Ansatz mit entsprechenden Maßnahmen und Programmen auf der Angebots - wie

auf der Nachfrageseite.

 

Als grundlegende Maßnahme wurde am 15.4. 1998 von der österreichischen

Bundesregierung der „Nationale Aktionsplan für Beschäftigung“ (NAP)

beschlossen. Im Rahmen des NAP bildet die Chancengleichheit von Frauen und

Männern einen eigenen Schwerpunkt, dieser ist gleichzeitig bei anderen

beschäftigungspolitischen Maßnahmen integriert (z. B. Qualifizierung). Er enthält

Weichenstellungen zu allen in Artikel 11 enthaltenen Zielen (siehe weiter unten).

 

Der von der österreichischen Bundesregierung im NAP für Beschäftigung

angewandte Ansatz des Gender - Mainstreaming wird insbesondere in den

Bereichen aktive Arbeitsmarktpolitik, Aus - und Weiterbildung und

Unternehmensgründung angewandt. Gleichzeitig werden auch spezielle

Maßnahmen der Frauenförderung mit dem Ziel der Realisierung von

Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern gesetzt. Dieser Ansatz wird von

der Europäischen Kommission als richtungsweisend bezeichnet und im Entwurf des

„Gemeinsamen Beschäftigungsberichts“ als eine von zehn „best - practice

Maßnahmen“ bezeichnet (Zweiter Bericht über die Umsetzung des österreichischen

Aktionsplans für Beschäftigung).

 

Ein wichtiger Bestandteil von Aktionen zum Abbau der Einkommensunterschiede

zwischen Frauen und Männern sind Maßnahmen zur Förderung der

Teilzeitbeschäftigung im Bundesdienst. Schon bisher bestanden im Bundesdienst

fortschrittlichere rechtliche Rahmenbedingungen für Teilzeitbeschäftigung als in der

Privatwirtschaft. So haben Beamtinnen bis zum Schuleintritt ihres Kindes einen

Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit.

 

In der auf Initiative der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und

Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit dem Staatssekretär für Finanzen im

Sommer 1998 gestarteten Teilzeitoffensive des Bundes werden zum einen die

Bediensteten mittels einer Informationsbroschüre detailliert über die verschiedenen

Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Teilzeitarbeit informiert; zum anderen

wurden von der Bundesregierung im Juli 1998 Erleichterungen hinsichtlich der

Aufnahme von Ersatzkräften für Bundesbedienstete, die Teilzeitarbeit in Anspruch

nehmen, beschlossen. Trotz genereller Aufnahmebeschränkung können die

Bundesdienststellen seither Ersatzkräfte für Mitarbeiterinnen, die zur Teilzeitarbeit

überwechseln, aufnehmen.

 

Weitere wichtige Initiativen umfassen Bildungs -, Ausbildungs - und

Weiterbildungsmaßnahmen zur Qualifizierung arbeitsloser und arbeitssuchender

Frauen, den Ausbau regionaler Frauenstiftungen, die Einrichtung innovativer

regionaler Ausbildungsstrukturen speziell für Frauen, die Finanzierung der

Tätigkeit von Vereinen, die Frauen bei der Wiedereingliederung und bei der

Unternehmensgründung unterstützen27 und Vorkehrungen zur Sicherung der

größeren Verbindlichkeit zur Erstellung von Frauenförderplänen auf den

verschiedensten Ebenen.28

 

Im Mai 1999 beschloß die österreichische Bundesregierung den Nationalen

Aktionsplan für Beschäftigung für das Jahr 1999, in dem weitere wesentliche

Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen gesetzt werden.

Weiters wird das Prinzip des Gender Mainstreaming als eigene Leitlinie festgelegt;

daß heißt, künftig werden alle beschäftigungspolitischen Maßnahmen auf ihre

Auswirkung hinsichtlich der Lage von Frauen am Arbeitsmarkt untersucht und

entsprechend gestaltet.

 

 

Artikel 11, Z. 1, lit. b)

 

--------------------------------------

27 Dazu gehören „AQUA“, „NOWA - Netzwerk für Berufsausbildung“, „Business Frauen Center“ In

diesen Zusammenhang fällt auch die Finanzierung eines Projekts zur Umsetzung des „Vierten

Aktionsprogramms der Europäischen Union für die Chancengleichheit von Frauen und Männern“

(1996 - 2000), das junge hochqualifizierte Frauen zur Übernahme von Führungsverantwortung

ermutigen will („Preparing Women to Lead“). Auf der gleichen Grundlage bewegt sich „Managing E

Quality“, das Unternehmen für Fragen der Gleichstellung sensibilisiert. Die 1984 gestartete Aktion

„Mädchen können mehr!“ (ursprünglich Töchter können mehr) dient der Erleichterung des Zugangs

von Mädchen zu unkonventionellen Lehrberufen. Weiters veranstalten verschiedene Ministerien

zahlreiche Seminare und Fachtagungen, die sich mit der Zukunftsentwicklung der Frauenarbeit - vor

allem im Zusammenhang mit den neuen Technologien - und mit der Vereinbarkeit von Familie und

Beruf befassen.

28 Im Nationalen Aktionsplan für Beschäftigung sind auch Maßnahmen zur Änderung des

Nachtarbeitsverbots enthalten, siehe Ausführungen zu 11, z. 1, lit. f.

 Chancengleichheit und Gleichbehandlung:

 

Durch die vierte Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz (BGBL. Nr. 44/1998), die

am 1. Mai 1998 in Kraft getreten ist, wurden Verbesserungen bei der Vollziehung

des Gleichbehandlungsgesetzes durch die Gleichbehandlungsanwaltschaft und die

Gleichbehandlungskommission herbeigeführt, in erster Linie die Errichtung von

Regionalbüros, weitere Präzisierungen zum Tatbestand der sexuellen Belästigung

und verfahrensrechtliche Regelungen.29

 

Wichtigster Punkt der Novelle ist die Regionalisierung der

Gleichbehandlungsanwaltschaft durch Einrichtung von Regionalbüros der

Anwältin für Gleichbehandlungsfragen. Das erste Regionalbüro der Anwältin für

Gleichbehandlungsfragen wurde bereits durch eine am 1. November 1998 in Kraft

getretene Verordnung des Bundeskanzlers errichtet. Es ist für den örtlichen

Wirkungsbereich der Bundesländer Tirol, Vorarlberg und Salzburg zuständig und hat

seinen Sitz in Innsbruck (Tirol). Dadurch soll die praktische Durchsetzung der

bestehenden rechtlichen Beschwerdemöglichkeiten in den Regionen erleichtert

werden.

 

Darüber hinaus wird in der Novelle festgehalten, daß sexuelle Belästigung durch

einen Dritten (Kollegen, Kunden) eine Diskriminierung darstellt, auch wenn der

Arbeitgeber Abhilfe geschaffen hat.

 

Außerdem regelt die Novelle verfahrensrechtliche Angelegenheiten, wie

insbesondere Ersatz der Fahrt - und Aufenthaltskosten für Auskunftspersonen und

Festlegung der Zeitpunkte für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen

nach dem Gleichbehandlungsgesetz.

 

 

Art. 11. Z. 1, lit. d)

 

 Erhöhung des Bildungsniveaus und der Einkommensmöglichkeiten von Frauen

 

Mit BGBl. I Nr. 70/1998 wurde in Entsprechung des Frauenvolksbegehrens die

Möglichkeit geschaffen, neben einem karenzierten Arbeitsverhältnis nach

Mutterschutzgesetz (MSchG)/Eltern - Karenzurlaubsgesetz (EKUG) vorübergehend

eine über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehende Erwerbstätigkeit auszuüben.

 

------------------------------

29 Siehe Ausführungen zu Artikel 2, lit. b) bis f) (Gleichbehandlung in der Privatwirtschaft).

Seit 1.1.1998 ist die Vereinbarung einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG

(Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetz) i.d.F. des ASRÄG 1997 (Arbeits - und

Sozialrechts - Änderungsgesetz 1997) zulässig. Eine solche Bildungskarenz kann

auch im Anschluß an einen Karenzurlaub nach MSchG bzw. EKUG vereinbart

werden. Voraussetzung ist aber, daß das Arbeitsverhältnis bereits 3 Jahre gedauert

hat und die Bildungskarenz für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu

einem Jahr vereinbart wird. Zu beachten ist, daß während der Dauer der

Bildungskarenz kein Kündigungsschutz im Sinne des MSchG bzw. EKUG besteht.

Bei Nachweis einer Weiterbildungsmaßnahme besteht Anspruch auf

Weiterbildungsgeld (siehe § 26 Abs. 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz; AlVG).

 

Durch eine Novelle zum Arbeitsverfassungsgesetz, die mit 16. Mai 1998 in Kraft

getreten ist, wurde eine weitere Verbesserung für berufstätige Frauen

herbeigeführt30.

 

Artikel 11, Z. 1. lit. e)

 

 Arbeitslosengeld und Notstandshilfe

 

Die Zahl der von Arbeitslosigkeit betroffenen Personen hat sich gegenüber 1980

erheblich ausgeweitet und lag 1997 bei rund 705.000 Personen (davon 294.000

Frauen). Nach einer Annäherung der Arbeitslosenquoten von Frauen und Männern

in der ersten Hälfte der neunziger Jahre kam es in den vergangenen Jahren zu

einem fortgesetzten Anstieg der Frauenarbeitslosenquote, während jene der

Männer stagniert. Frauen weisen längere Arbeitslosigkeitsdauern auf (132

gegenüber 115 Tagen bei Männern). Während die Zahl der BezieherInnen von

Arbeitslosengeld in den letzten Jahren bei Männern stagniert und bei Frauen leicht

rückläufig ist, kam es gleichzeitig zu einem massiven Anstieg beim

Notstandshilfebezug (Frauen und Männer). 1997 bezogen 88,3% der vorgemerkten

Frauen Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe (Männer: 93,3%).

 

Das mittlere Arbeitslosengeld von Frauen lag 1997 bei 7.300 S (Männer: öS 9.700

S) monatlich. Ausschlaggebend für diese Unterschiede sind vor allem die

niedrigeren Löhne bzw. Gehälter der Frauen, die in der Folge als

Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld herangezogen werden. Ein weiterer

Grund für die geringe Bemessungsgrundlage der Frauen liegt im höheren Anteil an

Teilzeitbeschäftigung.

 

-------------------------------

30 Vgl. Ausführungen zu Artikel 2 lit. b) bis f (Betriebliche Frauenförderung).

Die Anrechnung von Einkommen der im Haushalt lebenden Angehörigen führt zu

deutlich niedrigeren Leistungen bei der Notstandshilfe: Analog zum

Arbeitslosengeld zeigen sich auch hier erhebliche Unterschiede bei einer

Differenzierung nach Geschlecht: Bei Frauen lag der Median bei 6.300 S, bei

Männern bei 8.000 S. 1997 mußten 30 Prozent der Notstandshilfe beziehenden

Frauen mit einer monatlichen Leistung von höchstens 4.900 S auskommen, weniger

als ein Drittel verfügte über mehr als 7.500 S.

 

 

Situation von arbeitslosen Frauen und Männern

1996 - 1998

 

Vorgemerkte Arbeitslose

 

 

Frauen

Männer

1996

102.482

128.025

1997

104.768

128.580

1998

108.365

129.429

 

 

ArbeitslosengeldbezieherInnen

 

 

Frauen

Männer

1996

49.583

74.432

1997

49.330

77.691

1998

48.836

72.399

 

 

NotstandshilfebezieherInnen

 

 

Frauen

Männer

1996

35.708

35.608

1997

41.184

40.964

1998

46.039

48.440

 

 

 Sondernotstandshilfe

 

Seit 1.1.1990 haben auch verheiratete Mütter, deren Partner kein oder nur ein

geringes Einkommen bezieht, Anspruch auf Sondernotstandshilfe (Im Fall

verheirateter Väter trifft das zu, wenn die Frau auf den Anspruch verzichtet hat). Seit

1. 4. 1998 besteht der Anspruch für Ausländerinnen unter den gleichen

Voraussetzungen wie für Inländerinnen (Bis dahin war der Besitz eines

Befreiungsscheins die Voraussetzung für die Erfüllung dieses Anspruchs).

 

 Alterssicherung von Frauen

 

Die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz hat 1996

eine Studie zum Thema „Neue Wege der eigenständigen Alterssicherung von

Frauen“ erstellen lassen. Darin wurden - neben einer Bewertung des derzeitigen

Alterssicherungssystems, welches sich an einer traditionellen männlichen Erwerbs -

und Lebensbiographie orientiert, Wege aufgezeigt, wie es in Zukunft eine

eigenständige und familienstandsunabhängige Alterssicherung für Frauen geben

kann.

 

Nachhaltige Reformmodelle wurden unter Berücksichtigung unterschiedlichster

weiblicher Lebenszusammenhänge dargestellt, auf ihre Finanzierbarkeit und

Verteilungsgerechtigkeit geprüft und gegeneinander abgewogen. Es folgte ein

intensiver Diskussionsprozeß, dessen Ziel die Vermeidung von Altersarmut durch

eine eigenständige, familienstandsunabhängige und ausreichende

Lebensstandardsicherung ist.

 

1997 hat die Bundesregierung ein umfangreiches Pensionsreformpaket

beschlossen, das zumindest in Teilbereichen die geschlechtsspezifischen

Lebensverläufe von Frauen mit dem Ziel der Verbesserung der Ansprüche von

Frauen auf Pensionsleistungen berücksichtigt hat. Unter anderem enthält dieses

Paket folgende Bestimmungen:

 

•              die Anrechnung von Kindererziehungszeiten (maximal 4 Jahre für jedes Kind)

zur Verringerung bestehender Versicherungslücken von Frauen wird ab dem Jahr

2.000 durch eine höhere Bewertung dieser Zeiten verbessert;

 

•              Personen, in der Mehrheit Frauen, die aufgrund der Betreuung von

pflegebedürftigen Angehörigen ihre Beschäftigung aufgeben, erhalten die

Möglichkeit einer günstigen Weiterversicherung angeboten.

 

Anläßlich des Internationalen Jahres der Älteren Menschen lud die Bundesministerin

für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz im Juni 1999 zu einer

Fachtagung zum Thema „Frauen werden älter“ Frauen und Expertinnen ein.

Erstmals wurde damit in Österreich das Umgehen mit dem Älterwerden aus einer

frauenspezifischen Perspektive thematisiert. Ausgehend von dieser äußerst

erfolgreichen Initiative, die auf ein breites öffentliches wie mediales Interesse stoß,

wurden bereits weitere Aktivitäten (Multiplikator - Innenseminare) für diese Zielgruppe

(Frauen ab ca. 50 Jahren) geplant und sollen zukünftig verstärkt gesetzt werden.

 

 

 Erweiterung des Versicherungsschutzes

 

Seit Anfang 1994 besteht eine Meldepflicht für geringfügig beschäftigte Personen

(das sind Personen mit einem Einkommen, das den Betrag von 3.830 S

(Berechnung 1998) nicht übersteigt). Seit 1. Jänner 1998 sind Personen, bei denen

die Gesamtheit der Entgelte aus unselbständigen Erwerbstätigkeiten die

Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, in die Vollversicherung einbezogen; für

DienstnehmerInnen, deren Entgelte insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze nicht

übersteigen, besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung.

 

Im Bereich der freiberuflich bzw. selbständig Tätigen etablierten sich in den letzten

Jahren neue Formen von Abhängigkeit (z.B. Teleheimarbeit, „Werkverträge“), von

denen vor allem Frauen betroffen sind. Diese Selbständigen haben weder

Dispositionsfreiheit noch Gewinnchancen. Für sie wurde der Begriff „Abhängige

Selbständige“ geprägt. Typisch für sie ist, daß sie nur für einen Auftraggeber

arbeiten, ihre Leistungen daher nicht am Markt anbieten, keine Arbeitnehmer/innen

beschäftigen, kaum Eigenkapital einbringen können und ihr Nettoeinkommen nicht

über einem vergleichbaren Nettolohn liegt.

 

Um diesen Personen den Schutz des Sozialversicherungssystems nicht länger

vorzuenthalten, wurde bereits durch die im Strukturanpassungsgesetz 1996

verankerte Einbeziehung der freien DienstnehmerInnen in die Solidargemeinschaft

der Sozialversicherung ein erster Schritt zu einer umfassenden Sozialversicherung

gesetzt. Im Rahmen der 54. und 55. Novelle zum Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz bzw. der 22. und 23. Novelle zum Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz erfolgte im Hinblick auf die Entschließung des

Nationalrates E 24 - NR/XX. GP, in der eine breite und faire Einbeziehung aller

Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung gefordert wurde, eine Konkretisierung

des DienstnehmerInnenbegriffes, eine Neufassung des Begriffes des/der freien

Dienstnehmers/in sowie die Einbeziehung der „neuen Selbständigen“ in die

gesetzliche Sozialversicherung.

 

Artikel 11, Z. 1, lit. f)

 Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

 

Die Wahrnehmung dieser Anliegen fällt in den Zuständigkeitsbereich der

Gleichbehandlungskommission. Nach dem Gleichbehandlungsgesetz liegt

sexuelle Belästigung vor, wenn am Arbeitsplatz „ein der sexuellen Sphäre

zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt, für

die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist...“. Empirischen

Werten zufolge sind Frauen, die sexuelle Belästigung nicht hinnehmen wollen,

besonders gefährdet, ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Ansatzpunkte sind hier

Präventionsmaßnahmen der ArbeitgeberInnen sowie eine bessere arbeitsrechtliche

Absicherung (beispielsweise in Form eines befristeten Kündigungsschutzes, eines

subjektiven Beschwerderechtes, um Frauen vor Gegenklagen zu schützen, eines

gesetzlichen Verbotes der Benachteiligung durch Arbeitgeber und Vorgesetzte

infolge einer Beschwerde) der betroffenen Frauen. Diskriminierungen bei

Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind äußerst selten und in der Regel eine

Folgediskriminierung vor allem nach sexueller Belästigung.

 

 Regelung der Nachtarbeit

 

Da die Verhandlungen über ein allgemeines geschlechtsneutrales

Nachtarbeitsgesetz bisher noch zu keiner Einigung geführt haben, wurde eine

Übergangslösung beschlossen. Seit 1.1.1998 können Ausnahmen vom

Nachtarbeitsverbot für Frauen auch durch Kollektivvertrag zugelassen werden.

Voraussetzung ist jedoch, daß sowohl weibliche als auch männliche Dienstnehmer in

seinen Geltungsbereich einbezogen und geeignete Ausgleichsmaßnahmen

festgelegt werden (z.B. Zeitzuschläge, Zusatzurlaube, zusätzliche Ruhepausen,

geeignete Transportmöglichkeiten usw.). Weiters muß ein Versetzungsanspruch bei

nachweislicher Gesundheitsgefährdung vorgesehen sein. Die Nachtarbeit kann

überdies nicht einseitig angeordnet, sondern sie muß vereinbart werden.

 

Es wurden bereits eine ganze Reihe von solchen Kollektivverträgen abgeschlossen,

z.B. in den Bereichen Metallindustrie, Bergbau, Kunststoffverarbeitendes Gewerbe,

Zuckerindustrie, Nahrungs - und Genußmittelindustrie, Holzverarbeitende Industrie,

Großbäckereien, Blumenbinderei und - handel, zahnärztliche und dentistische

Praxen, Videotheken.

Österreich hat bezüglich der Frauennachtarbeit einen Vorbehalt zu Art. 11

abgegeben. Dieser kann jedoch erst zurückgezogen werden, wenn das Frauen -

nachtarbeitsverbot zur Gänze aufgehoben wurde.

 

Artikel 11, Z. 2, lit. a)

 

 Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

 

 

Seit März 1999 bevorzugen die von sozialdemokratischen Regierungsmitgliedern

geleiteten Bundesministerien bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen jene

Unternehmen, die Maßnahmen der Frauenförderung oder der Vereinbarkeit von

Beruf und Familie ergreifen. 31

 

Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf intensiviert das Bundes -

ministerium für Umwelt, Jugend und Familie die Kooperation mit der Wirtschaft. Ziel

ist es, gemeinsame Modellprojekte für eine familiengerechte Arbeitswelt zu

entwickeln. Das „Österreichische Audit FAMILIE & BERUF" orientiert sich an einer

Idee aus den USA, dem „family friendly Index“ des New Yorker „Families & Work

Institute“. Dieser Index gibt an, wie familienbewußt ein Unternehmen handelt. Er hat

sich in den USA mittlerweile zu einem anerkannten Instrument personalpolitischer

Innovation entwickelt. Mit dem Audit "FAMILIE & BERUF“ für eine familienfreundliche

Arbeitswelt wird die „Familienfreundlichkeit“ eines Unternehmens anhand eines

umfangreichen Kriterienkataloges beurteilt (z.B. Arbeitszeit, Arbeitsort, Arbeits -

organisation) und nach betriebswirtschaftlichen Kriterien überprüft.

 

In Österreich wurde dieses Projekt im März 1998 mit zehn Pilotunternehmen

gestartet. Das Zertifikat des Audits ist auf drei Jahre befristet, danach folgt erneut

eine Phase der Überprüfung. Die Pilotphase wurde im November 1998 mit der

Verleihung der Grundzertifikate abgeschlossen. Das Interesse zur Teilnahme am

Audit seitens der Unternehmen ist sehr groß.

 

Das Projekt ,,Managing - E - Quality“ bietet Hilfe für die einzelnen Unternehmen an und

hat sich als Hauptziele die Sensibilisierung für die Veränderung von

Organisationsstrukturen in Richtung bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie,

speziell bei Männern, aber auch die Entwicklung entsprechender innerbetrieblicher

 

-----------------------------

31 siehe auch Ausführungen in Artikel 2 lit. b) bis lit. f) zu Öffentliche Auftragsvergabe im Zeichen der

Frauenförderung

Maßnahmenprogramme, gesetzt. Damit soll die Chancengleichheit auf dem

Arbeitsmarkt hinsichtlich Teilhabe, Stabilität von Arbeitsplätzen,

Aufstiegsmöglichkeiten von Frauen erhöht werden. Besondere Bedeutung kommt im

Projekt auch einem frauenpolitisch relevanten Perspektivenwechsel zu, und zwar

Männer als Mitverantwortliche für die gesellschaftliche Arbeitsteilung.

 

Primäre Zielgruppe des Projektes sind Führungskräfte in öffentlichen und privaten

Organisationen, ressourcenstarke Männer und gegebenenfalls Frauen, die über die

Einstellung und Förderung von Personal sowie deren Arbeitsbedingungen

entscheiden. Angesprochen sind aber auch OrganisationstrainerInnen und

Schulungseinrichtungen, die für Schulungen mit gleichstellungsorientierten

Schwerpunkten sensiblisiert und gewonnen werden sollen, sowie

Personalvertretungen und andere Schlüsselpersonen in Organisationen, die für die

Implementierung von entsprechenen Maßnahmen relevant sind.

 

 

Artikel 11, Z. 2, lit. b)

 

 Elternkarenz

 

Seit Jänner 1990 besteht die Möglichkeit, daß Mütter und Väter den Karenzurlaub

wahlweise in Anspruch nehmen. Mit dem Karenzurlaubserweiterungsgesetz (1.7.

1990) wurde die Dauer des Elternkarenzurlaubes um ein Jahr verlängert.

 

Während des Karenzurlaubes wird Karenzgeld (1999: 185,50 S pro Tag) gezahlt.

Für Geburten ab 1.7.1996 gebührt das Karenzgeld nur dann bis zur Vollendung des

zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn es von beiden Elternteilen abwechselnd in

Anspruch genommen wird. Wird es nur von einem Elternteil in Anspruch genommen,

gebührt es bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes.

 

Ein wichtiges sozialpolitisches Instrument stellt die im Mutterschutz - bzw.

Elternkarenzurlaubsgesetz vorgesehene und durch das Arbeitsrechtliche

Begleitgesetz 1992 eingeführte Möglichkeit einer - mit dem Arbeitsgeber zu

vereinbarenden - Teilzeitbeschäftigung von Eltern (leibliche sowie Adoptiv - und

Pflegeeltern) kleiner Kinder dar.

Ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit für Eltern von Kleinkindern und die Ausweitung

bis zum 6. Geburtstag des Kindes wurde bereits im Zuge des

Gleichbehandlungspaketes“ diskutiert und wird neben der Forderung nach einer

flexibleren Inanspruchnahme der Teilzeitkarenz in den Verhandlungen im

Zusammenhang mit der Umsetzung der Elternurlaubsrichtlinie als wichtiges

frauenpolitisches Anliegen gefordert.

 

Ein weiteres wichtiges Ziel ist der Zugang zu zusätzlichen Verdienstmöglichkeiten

während der Karenzzeit. Ursprünglich war es einer Frau überhaupt nicht möglich,

während des Karenzurlaubs etwas dazu zu verdienen. Mit dem

Karenzurlaubserweiterungsgesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, neben dem

karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung auszuüben. Jedoch

bestand auch hier noch immer das Problem, daß selbst bei einer kurzzeitigen

Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze der Anspruch auf Karenzgeld für diesen

Monat verloren ging. Im Zuge des „FrauenvoIksbegehrens"32 wurde daher gefordert,

diese starre Grenze zu lockern. Seit Mai 1998 sind auch solche Erwerbstätigkeiten

zulässig, die diese Geringfügigkeitsgrenze (nur vorübergehend) überschreiten.

Damit soll Arbeitnehmerinnen, die sich in Karenz befinden, der Wiedereinstieg in das

Berufsleben erleichtert werden.

 

Zur Umsetzung der Elternurlaubsrichtlinie (RL 96/34/EG) und der im Nationalen

Aktionsplan für Beschäftigung enthaltenen Maßnahmen wurden 1999 im Rahmen

eines „kleinen Familienpakets“ weitere Verbesserungen zur flexiblen Gestaltung der

Karenzzeit zwischen Müttern und Vätern geschaffen, die ab dem Jahr 2000 wirksam

werden. Kernpunkte der neuen Regelung sind ein eigenständiger Anspruch auf

Karenz für Väter, die Ermöglichung einer etappenweisen Inanspruchnahme der

Karenzeit für Mütter und Väter bis zum 7. Geburtstag des Kindes sowie eine

zweimalige Teilungsmöglichkeit des Karenzurlaubes zwischen Mutter und Vater bis

zum 2. Geburtstag des Kindes.

 

 

Art. 11, Z 2, lit. c)

 

 Kinderbetreuungseinrichtungen

 

---------------------------------------

32 Siehe Ausführungen zu Artikel 7.

Der Zugang zu Kinderbetreuungseinrichtungen stellt eine wichtige Voraussetzung

für die Überwindung der Diskriminierung von Frauen am Arbeitsmarkt dar.

 

In Österreich hatten im Berichtsjahr 1997/98 fast alle Kinderkrippen ganztägig ohne

Unterbrechung geöffnet: Von 434 Kinderkrippen (öffentlich und privat) haben 427

durchgehend geöffnet, die restlichen 7 sind nur als halbtägige Unter -

bringungsmöglichkeiten konzipiert. Bei den Kindergärten sind von den 4.553 nur

2.796 (also 61 Prozent) ganztägig geöffnet. 1.045 sind nur halbtägige Unter -

bringungsmöglichkeiten und 646 werden über Mittag geschlossen. Die restlichen 66

werden überhaupt nur saisonmäßig geführt. Besonders kraß ist die Situation in der

Steiermark, Tirol und Vorarlberg: in der Steiermark haben 21 Prozent, in Tirol 8 und

in Vorarlberg sogar nur 7 Prozent ohne Unterbrechung geöffnet. Nur 33 von 4.553

Kindergärten österreichweit (ca. 0,7 Prozent) bieten eine Samstags - und

Sonntagsbetreuung an. Nur in Niederösterreich gibt es keinen einzigen Kindergarten

mit Wochenendbetreuung. (In Burgenland, Kärnten, Oberösterreich und Salzburg

gibt es zumindest einen mit einem solchen Angebot.) (vgl. ÖSTAT: Krippen,

Kindergärten und Horte Berichtsjahr 1997/98, S.83)

 

1997 wurden in Österreich von Bund und Ländern insgesamt 1,2 Milliarden Schilling

für den Ausbau von Kinderbetreuungseinrichtungen in Österreich investiert.

Damit konnten rund 19.000 neue Kinderbetreuungsplätze, zu über 80% im Bereich

der Kindergärten, also für Kinder zwischen 3 und 6 Jahren, bereitgestellt werden.

Gleichzeitig wurden damit rund 2.000 zusätzliche Arbeitsplätze - in erster Linie

Frauenarbeitsplätze - geschaffen.

 

1999 werden zur Errichtung von weiteren dringend notwendigen

Kinderbetreuungsplätzen von Bund und Ländern abermals 1,2 Milliarden Schilling

zur Verfügung gestellt. Entsprechend der Betreuungssituation in Österreich werden

diese Mittel vorrangig für die Schaffung von Betreuungseinrichtungen für Kinder

unter 3 Jahren und für Schulkinder eingesetzt. Auf eine bedarfsgerechte Flexibilität

der Betreuungseinrichtungen unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit von Beruf

und Familie wird besonderes Augenmerk gelegt.

 

Die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz unterstützt

darüber hinaus Projekte zur Professionalisierung und zur Schaffung von

Beschäftigungsmöglichkeiten für Tageseltern: So etwa das transnationale Projekt

„Cinderella“, das in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmarktservice Österreich im

Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Employment NOW finanziell gefördert wird.

,,Cinderella“ erarbeitet und prüft Wege zur Reform der Ausbildung und der Förderung

von Einrichtungen mit arbeits - und sozialrechtlicher Absicherung für Tageseltern.

Mittlerweile liegen ein ausgearbeitete Berufsbild sowie ein Ausbildungscurriculum für

Tages - und Pflegeeltern vor.

 

Personen mit Betreuungspflichten wurde außerdem mit dem „Arbeits - und

Sozialrechtsänderungsgesetz“ (1997) das Recht eingeräumt, mit ihren

ArbeitgeberInnen eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu vereinbaren. 33

 

Seit 1988 gewährt das Arbeitsmarktservice eine Kinderbetreuungsbeihilfe für Frauen

und Männer, die eine Arbeit aufnehmen oder einen Kurs des Arbeitsmarktservices

besuchen wollen und über ein niedriges Familieneinkommen verfügen. Die

Kinderbetreuungsbeihilfe wurde 1997 ausgeweitet. Insgesamt gab es 1997 14.839

Förderfälle, davon ergingen 14.560 Förderungen an Frauen.

 

 

Art. 11, Z 2, lit. d)

 

In Ausführung der Mutterschutz - Richtlinie 92/85/EWG wurden die Bestimmungen

über die Beschäftigungsverbote für werdende Mütter durch die Mutterschutzgesetz -

Novelle im Jahre 1995 neuerlich verschärft und ein besonderes Evaluierungssystem

zur Beurteilung der Gefahren von schwangeren Frauen am Arbeitsplatz eingeführt.

Weiters sind nunmehr auch Beschäftigungsverbote für stillende Mütter vorgesehen.34

 

 

 

Artikel 12: Beseitigung der Diskriminierung von Frauen

im Bereich der Gesundheit

 

Artikel 12, Z.1

 

------------------------------------

33 Vgl. Ausführungen zu Artikel 5, lit. b.

34 Vgl. Artikel 4, Z. 2.

 Neuregelung der Arbeitszeit in Krankenanstalten

 

1997 wurde ein eigenes Krankenanstalten - Arbeitszeitgesetz geschaffen, mit dem die

Angehörigen von Gesundheitsberufen, die in Krankenanstalten beschäftigt werden

ein einheitliches Arbeitszeitrecht erhalten. Dadurch sollen vor allem die bis dahin

üblichen Arbeitszeiten von bis zu 100 Wochenstunden, von bis zu 72 Stunden

durchgehender Dienst und von bis zu 17 Nachtdiensten pro Monat in einzelnen

öffentlichen Krankenanstalten auf ein arbeitsmedizinisch zumutbares Maß

eingeschränkt werden.

 

Diese Regelung betrifft besonders Frauen, da sie vor allem in der Gruppe der

KrankenpflegerInnen, HelferInnen etc. nach wie vor die Mehrheit bilden. Auch unter

den ÄrztInnen ist der Anteil von Frauen - nicht nur auf den Dienst in

Krankenanstalten bezogen - im Steigen begriffen, wenn er sich auch noch immer nur

auf ein Drittel der Gesamtbeschäftigten beläuft: So waren im Dezember 1997 von

32.720 berufsausübenden ÄrztInnen 11.305 Frauen.

 

 Gesundheitsförderung

 

Dieser Bereich, der hauptsächlich auf einer dezentralen Struktur beruht, nimmt

innerhalb des österreichischen Gesundheitssystems einen wichtigen Platz ein. Im

März 1998 trat das Bundesgesetz über Maßnahmen und Initiativen zur

Gesundheitsförderung, - aufklärung und - information (Gesundheitsförderungsgesetz)

in Kraft, mit dem zusätzliche Mittel von jährlich 100 Mio. S zur Umsetzung der

„Initiative Gesundheitsförderung“ zur Verfügung gestellt werden. Mit der Verwaltung

der Mittel wurde der Fonds „Gesundes Österreich“ beauftragt. Vom Fonds werden

praxisbezogene Aktivitäten und flankierende wissenschaftliche Studien sowie

Netzwerkaktivitäten gefördert, weichen ein ganzheitlicher Gesundheitbegriff

zugrunde liegt.

 

Mit der Etablierung der Österreichischen Netzwerke „Gesundheitsfördernde

Schulen“, „Gesunde Städte Österreichs“, „Betriebliche Gesundheitsförderung“ und

„Gesundheitsfördernde Krankenhäuser“ konnten nachhaltige Infrastrukturen zur

Gesundheitsförderung in Österreich geschaffen werden.

 

Diese Maßnahmen sind teilweise in Zusammenarbeit mit WHO und EU entstanden

und leisten auch einen Beitrag zur Chancengleichheit im Gesundheitswesen. Die

ganzheitlichen gesundheitlichen Bedürfnisse von Frauen werden heute verstärkt

berücksichtigt, wobei auch auf spezifische Gruppen - junge Mädchen, Frauen in

der Menopause und ausländische Frauen - besonders eingegangen wird. Ein

solches Modellprojekt ist das WHO - Modellprojekt FEM - Frauen - Eltern - Mädchen,

das eine breite Palette von Kursen, Workshops, praktischen Angeboten und

Beratung bietet. 1999 wird zusätzlich zu dem FEM - Gesundheitszentrum an der

Semmelweis - Frauenklinik, das mit dem Gesundheitspreis der WHO ausgezeichnet

wurde, ein zweites Zentrum im Süden von Wien (Kaiser - Franz - Joseph - Spital)

eröffnet.

 

 HIV - Aids: Prävention und Behandlung

 

Bis Ende 1998 wurden in Österreich 1.887 AIDS - Fälle registriert, wovon bereits

1.194 Personen verstorben sind. Entsprechend dem internationalen Trend kam es

auch in Österreich nach einem Gipfel 1993 zu einem kontinuierlichen Rückgang von

AIDS - Neuerkrankungen. Während 1995 noch 203 Erkrankungsfälle auftraten, waren

dies 1998 nur mehr 91 (vorläufige Zahlen). Auch die Zahl der Todesfälle zeigte eine

deutlich rückläufige Tendenz, dies ist die Folge der verbesserten

Therapiemöglichkeiten. Der Anteil der Frauen, die im Jahre 1998 AIDS neuerkrankt

sind, beträgt 19,6 %.

 

Seit Inkrafttreten des AIDS - Gesetzes sind Prostituierte dazu verpflichtet, sich

mindestens alle drei Monate einem AIDS - Test zu unterziehen. Ein zielführender

Präventionsansatz wäre auf „Freier" auszurichten, um zu verhindern, daß diese

(z.B. von Geheimprostituierten) risikoreiche Sexualpraktiken bzw. ungeschützten

Verkehr verlangen und damit zur Ausbreitung der Infektion beitragen. Die HIV - AIDS -

Prävention bei Prostituierten wird weiter ausgebaut und auch Projekte in den

Bundesländern begonnen.

 

 In - vitro - Fertilisation

 

Seit 1992 regelt das Fortpflanzungsmedizingesetz die Zulässigkeit von medizinisch

unterstützter Fortpflanzung im Hinblick auf Zustimmung, Beratung und Aufzeichnung

sowie Verwendung und Aufbewahrung von Samen, Eizellen und

entwicklungsfähigen Eizellen.

 

Eine Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen war bis dato jedoch

nicht vorgesehen. Am 1.1.2000 tritt nun ein Gesetz in Kraft, mit welchem zur

Mitfinanzierung der In - Vitro - Fertilisation ein öffentlichrechtlicher Fonds eingerichtet

wird, der bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen 70 % der Behandlungskosten

trägt. Der Selbstbehalt in der Höhe von 30 % kann von den Ländern oder

Gemeinden übernommen werden. Anspruch auf Kostentragung besteht für

höchstens vier Versuche pro angestrebter Schwangerschaft sofern die Frau das 40.

und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

 

Artikel 12, Z. 2

 

 Mutter - Kind - Betreuung

 

Die Bemühungen zur Verbesserung der medizinischen Betreuung von

Schwangeren, Säuglingen und Kleinkindern wurden im Berichtszeitraum fortgesetzt.

Das seit 1974 bestehende Mutter - Kind - Paß - Untersuchungsprogramm dient der

Sicherstellung einer medizinischen Grundbetreuung während der Schwangerschaft

und in den ersten Lebensjahren des Kindes. Die Durchführung der im Mutter - Kind -

Paß vorgesehenen Untersuchungen war bis Ende 1996 Voraussetzung für den

Erhalt einer erhöhten Geburtenbeihilfe (15.000 S.). Diese erhöhte Geburtenbeihilfe

wurde ab 1997 durch einen Mutter - Kind - Paß - Bonus in der Höhe von S 2.000,--

ersetzt, der unter der Voraussetzung der Durchführung der während der

Schwangerschaft und bis Ende des 1. Lebensjahres des Kindes vorgesehenen

Untersuchungen gewährt wird und darüber hinaus einer sozialen Staffelung

unterliegt.35

 

Die im Mutter - Kind - Paß vorgesehenen Untersuchungen haben mit dazu beigetragen

die Säuglingssterblichkeit wesentlich zu senken und zwar von 23,5 % im Jahr 1974

auf 4,7 %o im Jahr 1997. Auch die Müttersterblichkeit konnte von 19,5 auf 2,4 Fälle

pro 100.000 Lebendgeborene im Jahre 1997 gesenkt werden.

 

 

Artikel 13

Überwindung der Diskriminierung von Frauen in anderen Bereichen

 

Artikel 13, lit a)

 

 Familienförderung

 

---------------------------------

35 Dieser Mutter - Kind - PaßBonus wird nur dann ausgezahlt, sofern das Familieneinkommen 504.000 S

36.627,11 Euro) nicht übersteigt.

Um den Familien einen Teil der durch Kinder entstehenden Kosten abzugelten, wird

für jedes Kind aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds Familienbeihilfe

bezahlt. Diese Leistung gilt bis zur Vollendung des 19. bzw. 21. (im Falle von

Arbeitslosigkeit) oder 26. Lebensjahres (bei längerer Ausbildungsdauer) des Kindes.

 

Im Rahmen der Reform der Familienbesteuerung wurde in einer ersten Etappe für

1999 die Familienbeihilfe in allen Altersstaffeln um 125 S pro Monat und Kind,

weiters auch der Kinderabsetzbetrag um 125 S pro Monat und Kind erhöht. Ab

2000 werden die Familienleistungen neuerlich angehoben. Der Kinderabsetzbetrag

beträgt einheitlich 700 S pro Kind, die bis inklusive 1999 beim Kinderabsetzbetrag

berücksichtigte Mehrkinderstaffel wird ab 2000 bei der Familienbeihilfe

berücksichtigt. Die Familienförderung, mit dieser Neuregelung gegenüber 1998 um

3000 S im Jahr 1999 und um 6000 S ab 2000 pro Jahr und Kind angehoben, beträgt

ab 2000: für das 1. Kind zwischen 0 und 10 Jahren 2.150 S, das 2. Kind 2.325 S und

ab dem 3. Kind 2.500 5. Für Kinder ab Vollendung des 10. bis zur Vollendung des

19. Lebensjahres erhöht sich dieser Betrag um jeweils 250 S, für Kinder ab 19 bis

zur Vollendung des 26. Lebensjahres um weitere 300 S. Mit dieser Reform der

Familienbesteuerung, die den Familien 12 Mrd. S gebracht hat, wurde einem

Verfassungsgerichtshoferkenntnis Rechnung getragen, das feststellt, daß Kinder

nicht bloß Sache privater Lebensgestaltung und des persönlichen Risikos seien.

 

Der Betrag, bis zu dem der Alleinverdienerabsetzbetrag36 (bei mindestens einem

Kind) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag in Form einer Negativsteuer ausbezahlt

werden kann, wurde ab 1999 von 2.000 S auf 5.000 S angehoben.

 

Artikel 13 b)

 

 Schuldenregulierungsverfahren

 

Mit dem Anfang 1995 für NichtunternehmerInnen eingeführten

Schuldenregulierungsverfahren, das schwerstverschuldeten Privatpersonen nach

 

---------------------------------

36 Der Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 5.000 S steht zu, wenn ein Steuerpflichtiger mehr als 6

Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht

dauernd getrennt lebt oder ein Steuerpflichtiger mehr als 6 Monate im Kalenderjahr mit einem

Lebensgefährten zusammenlebt und mindestens ein Kind, für das einer der Partner Familienbeihilfe

bezieht, vorhanden ist. Seit 1994 darf der Ehepartner höchstens 30.000 S jährlich dazuverdienen

(vorher 20.000 S), ohne daß der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag verloren geht. In einer

Familie mit mindestens einem Kind (für das Familienbeihilfe bezogen wird) oder in einer Partnerschaft

(eheähnlichen Gemeinschaft) mit mindestens einem Kind darf der (Ehe -)Partner Einkünfte von

höchstens 60.000 S jährlich erzielen. Vom Alleinverdienerabsetzbetrag (bei mindestens einem Kind)

und Alleinerzieherabsetzbetrag werden bis zu 2.000 S in Form einer Negativsteuer ausbezahlt, wenn

eine steuerliche Absetzung infolge zu geringen Einkommens nicht oder nicht vollständig möglich ist.

Ablauf einer gewissen Zeit und Erfüllung einer Mindestquote eine

Restschuldbefreiung in Aussicht stellt, verband sich ursprünglich die Erwartung,

dadurch auch einkommens - bzw. vermögenslosen Frauen, die Bürgschaften für ihre

Ehepartner eingegangen waren, Möglichkeiten zur Entschuldung bereitzustellen. Die

ersten Erfahrungen zeigten allerdings, daß gerade armutsgefährdete Frauen die

Antragsvoraussetzungen für das Schuldenregulierungsverfahren häufig nicht

erbringen konnten.

 

Im Rahmen einer Novellierung des Konsumentenschutzgesetzes wurde daher 1997

ein richterliches Mäßigungsrecht bei Bürgschaften geschaffen. Danach kann der

Richter bei einem unbilligen Mißverhältnis zwischen Schuld und Leistungsfähigkeit

des Bürgen die Verbindlichkeit veringern oder ganz erlassen. Weiters wurde eine

verstärkte Informationspflicht des Unternehmers bei der Kreditaufnahme von

Ehepaaren eingeführt.

 

Abgesehen davon werden seitens der Frau Bundesministerin für

Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz bereits Vorschläge zur

Verbesserung des eigentlichen Schuldenregulierungsverfahrens ausgearbeitet. Eine

Arbeitsgruppe im Bundesministerium für Justiz über die „Erfahrungen mit dem

Privatkonkurs“ beschäftigt sich seit 1998 mit möglichen Änderungen des Verfahrens.

 

 

Artikel 14:

Beseitigung der Diskriminierung der Frau in ländlichen Gebieten37

 

Artikel 14, Z. 1

 

 Erhebung der Situation

 

Zu diesem Bereich wurden vom Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft

maßgeblich finanzierte Studien erstellt, die sich mit der Situation und dem

Selbstverständnis der Bäuerinnen in Österreich auseinandersetzen. Beispiele sind

die Forschungsprojekte „Bäuerinnen im Spannungsfeld zwischen Tradition und

Moderne“ und eine „Untersuchung zur Situation von Bäuerinnen in Österreich 1996“.

 

Artikel 14, Z. 2, lit. d)

 

Fortbildungs – und Qualifizierungsprogramme

 

--------------------------------

37 Siehe auch Artikel 3, Abschnitt über die EZA.

Das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft veranstaltet in Kooperation mit

den Landwirtschaftskammern der Länder Fortbildungs - und

Qualifizierungsprogramme für Bäuerinnen, z. B. zu den Themen „Urlaub am

Bauernhof" und „Bäuerliche Direktvermarktung“. Durch diese Initiativen soll es

Bäuerinnen ermöglicht werden, Erwerbsalternativen aufzugreifen und diese in

qualifizierter Form anzubieten.

 

 

 

Artikel 16,

Beseitigung der Diskriminierung der Frau in Ehe und Familie38

 

Artikel 16, lit. c)

 

 Reform des Ehe - und Ehescheidungsrechtes

 

Seitens des Bundesministerium für Justiz wurde in Zusammenarbeit mit der

Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und dem

Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie eine Reform des Ehe - und

Ehescheidungsrechtes sowie des scheidungsspezifischen Ehewirkungsrechtes

vorbereitet.

 

Mit dem Eherechts - Änderungsgesetz vom 22. Juni 1999, das am 1. Jänner 2000 in

Kraft tritt, wurden wichtige Reformvorstellungen umgesetzt.

 

Die Novelle ist darauf ausgerichtet, die Grundsätze der Gleichberechtigung und der

Partnerschaft in der Ehe verstärkt zu betonen, den Schutz des wirtschaftlich

schwächeren Ehegatten auszubauen, das Zerrüttungsprinzip im Ehescheidungsrecht

mehr in den Vordergrund zu stellen, die Unterhaltsregelungen mehr am

Bedarfsprinzip zu orientieren und die Mediation zu fördern. Die bisherigen

Grundlinien des Ehe - und Ehescheidungsrechtes sowie des

scheidungssspezifischen Ehewirkungsrechtes wurden jedoch prinzipiell beibehalten.

 

Im einzelnen sind insbesondere folgende Neuregelungen von Bedeutung:

 

------------------------------------

38 Siehe auch Ausführungen in Artikel 2 und 5 zu Gewaltschutz für Frauen und Kinder und

Maßnahmen gegen Gewalt in der Familie, sexuellen Mißbrauch etc. - sowie in Artikel 11, z. 2, lit. c zu

Kinderbetreuungseinrichtungen.

Die Pflicht zur Mitwirkung eines Ehegatten am Erwerb des anderen, soweit sie

zumutbar und nach den Lebensverhätnissen der Ehegatten üblich ist, also z.B. im

bäuerlichen Bereich, kann in Zukunft durch Vereinbarung zwischen den Ehegatten

ausgeschlossen werden.

 

Die partnerschaftliche Teilung der Versorgungsarbeit wurde im Gesetz verdeutlicht

und ein einseitiges Abgehen von einer einmal einvernehmlich festgelegten

Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft ermöglicht. 39

 

Neugeschaffen wurde auch die Möglichkeit für den einkommensschwächeren oder

einkommenslosen Ehegatten, die Leistung des Unterhalts auch bei aufrechter

Haushaltsgemeinschaft ganz oder teilweise in Geld zu verlangen, soferne ein

solches Verlangen nicht unbillig ist.

 

Die Gründe für eine Verschuldensscheidung wurden im Eherechts - Änderungsgesetz

unter den schweren Eheverfehlungen zusammengefaßt. Die Zufügung körperlicher

Gewalt oder schweren seelischen Leids sind genauso wie Ehebruch ausdrücklich als

schwere Eheverfehlung angeführt, die - Zerrüttung der Ehe vorausgesetzt - zur

Scheidung einer Ehe führen können.

 

Eine der wesentlichsten Neuregelungen betrifft die Einführung eines nachehelichen

Bedarfsunterhalts, der unabhängig vom Verschulden an der Scheidung befristet

zugesprochen werden kann, wenn einem geschiedenen Ehegatten aufgrund der

Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht

zugemutet werden kann, was bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes

vermutet wird. Ein verschuldensunabhängiger Unterhalt nach dem Lebensbedarf ist

weiters dann zu gewähren, wenn sich ein Ehegatte im Einvernehmen mit dem

anderen Ehegatten der Haushaltsführung sowie gegebenenfalls der Kindererziehung

oder der Betreuung eines Angehörigen gewidmet hat und ihm durch den dadurch

bedingten Mangel an Erwerbsmöglichkeiten nicht zugemutet werden kann, sich

selbst ganz oder teilweise zu erhalten. Diesfalls kann der Unterhalt auch unbefristet

 

------------------------------------

39 siehe auch Ausführungen in Artikel 5 lt. b) zu Partnerschaftliche Teilung der Versorgungsarbeit

zugesprochen werden, wenn auch in Zukunft nicht erwartet werden kann, daß der

Ehegatte seinen Unterhalt wieder selbst sichern kann.

 

Neu vorgesehen wurde auch eine Verpflichtung des Gerichts, mit Zustimmung der

betroffenen Partei den zuständigen Sozialversicherungsträger zu verständigen,

wenn ihr aufgrund der Auflösung der Ehe der Verlust der Krankenversicherung droht.

Der Versicherungsträger hat diese Partei über die sozialversicherungsrechtlichen

Folgen der Eheauflösung und Möglichkeiten der Fortsetzung des

Versicherungsschutzes zu informieren.

 

in Zukunft wird im Fall der Ehescheidung auch eine Ehewohnung , die in die Ehe

eingebracht, von Todes wegen erworben oder von einem Dritten geschenkt wurde,

in das Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens einbezogen,

wenn der andere Ehegatte auf sie angewiesen ist oder ein gemeinsames Kind einen

berücksichtigungswürdigen Bedarf daran hat. Auch eheliches Gebrauchsvermögen

oder eheliche Ersparnisse, die in ein Unternehmen, an dem zumindest einer der

Ehegatten „beteiligt“ ist, eingebracht oder sonst dafür verwendet werden, sind dann

grundsätzlich bei der Aufteilung zu berücksichtigen.

 

Mit dem Eherechts - Änderungsgesetz 1999 wurde weiters ausdrücklich klargestellt,

daß das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Verpfändung und Belastung eines

Hauses oder einer Eigentumswohnung zur Sicherung des dringenden

Wohnbedürfnisses eines Ehegatten zulässig ist. Mit diesen Sicherungsmitteln ist ein

besserer Schutz vor dem Verlust dieser Ehewohnungen gewährleistet. Ist bereits ein

Verfahren auf Auflösung der Ehe anhängig, können diese gerichtlichen Verbote

leichter als bisher erwirkt werden.

Weiters wurden das Institut der Mediation im Eherechts - Änderungsgesetz und damit

im Zusammenhang stehende materiell - und verfahrensrechtliche Bestimmungen

sowie eine Verpflichtung der Gerichte, unvertretene Parteien erforderlichenfalls auf

entsprechende Beratungsangebote hinzuweisen, verankert.

 

Einem oft geäußerten Wunsch aus der Praxis entsprechend wurde auch die

Möglichkeit geschaffen, daß Ehegatten auf ihr Verlangen eine Ausfertigung der

Entscheidung über die Auflösung der Ehe, in der keine Entscheidungsgründe

angeführt sind, erhalten können. Der Antrag auf Ausstellung einer solchen

Entscheidungsausfertigung ist jederzeit möglich.

 

 

 Beratung in Scheidungsverfahren

 

Ausgehend von einem Modellprojekt im Jahre 1994/1995 führen das BM für

Umwelt, Jugend und Familie und das Bundesministerium für Justiz das Projekt

Mediation“ durch. Ziel diese Projekts ist es, Personen, die sich in Scheidungs -,

Obsorge - oder Besuchsrechtskonflikten befinden, eine alternative, konstruktive

Konfliktregelungsmethode anzubieten, die die Interessen und Bedürfnisse aller

Betroffenen berücksichtigt und somit zu einer für sie befriedigenden Lösung führt.

Das Projekt begann in zwei Bezirksgerichts - Sprengeln und wird mit dem Ziel einer

flächendeckenden Versorgung für ganz Österreich kontinuierlich ausgeweitet.

Derzeit wird Mediation an rund 40 Bezirksgerichten von 28 Mediationsteams in

sechs Bundesländern angeboten. Eine Ausdehnung auf weitere 40 Bezirksgericht -

Standorte - in Zusammenarbeit mit dem BM für Justiz - steht unmittelbar bevor. Ein

nach sozialen Kriterien gestaffeltes Tarifmodell soll den Zugang für alle

Bevölkerungsgruppen gewährleisten.

 

Ein Teil des Modellprojektes umfaßt auch den Bereich Kinderbegleitung:

Im Projektteil Kinderbegleitung bei Scheidung und Trennung soll durch die Inan -

spruchnahme von bei der jeweilige Situation erforderlichen Begleitungsmöglichkeiten

(Gruppe, einzeln oder über die Eltern) soweit möglich nachteilige Folgen einer

Trennung abgefangen werden. Im neutralen Rahmen z.B. einer Kindergruppe kann

ein von Trennung oder Scheidung betroffenes Kind eine Rahmen zur Bewältigung

der dadurch ausgelösten Probleme erleben. Durch sozialpädagogische

Gruppenarbeit sollte der Leidensdruck des Kindes reduziert und ihm zu einer neuen

inneren Sicherheit verholfen werden. Zur Zeit gibt es österreichweit an die 100

Rainbow - Gruppen, die Hilfestellung für Kinder in Trennungssituationen anbieten.

 

Mit dem Projektteil Familienberatung bei Gericht werden parallel zu den

Gerichtsamtstagen Familienberatungsleistungen in den Amtsräumen angeboten.

Familienberatung bei Gericht wird derzeit an 25 Bezirksgerichten in allen

Bundesländern während der Amtstage angeboten.

 

 Familienberatung und Kinderschutz

Ein Netz von 309 Familienberatungsstellen, das v. a. von Frauen für

unterschiedliche Probleme wie z.B. Beziehungs -, Fortpflanzungs -, Erziehungsfragen

aufgesucht wird, wird mit jährlich 110 Mio. S vom Bundesministerium für Umwelt,

Jugend und Familie gefördert (Siehe auch „Familienberatung bei Gericht“, in obigem

Passus). Die Beratung in diesen Einrichtungen ist kostenlos und anonym und erfolgt

- je nach Problemlage und Bedarf - durch ÄrztInnen, PsychologInnen,

SozialarbeiterInnen, Ehe - und FamilienberaterInnen und JuristInnen.

 

Außerdem wurden vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie

Kinderschutzzentren sowie Kinderschutzgruppen in Krankenhäusern ausgebaut

und mit ca. 12 Mio. S jährlich unterstützt.

DRITTER UND VIERTER BERICHT ÖSTERREICHS AN DAS

KOMITEE ZUR BESEITIGUNG DER DISKRIMINIERUNG VON FRAUEN

(COMNITTEE ON THE ELIMINATION OF

DISCRIMINATION AGAINST WOMEN/CEDAW)

 

 

 

 

 

Prüfung der von den Unterzeichnerstaaten vorgelegten

Berichte unter Artikel 18

der Konvention zur Beseitigung jeder Form der

Diskriminierung der Frau

(Consideration of Reports Submitted by States Parties

under Article 18 of the Convention on the Elimination of

all Forms of Discrimination against Women)

ABSCHNITT 1

 

Österreich hat 1982 die Konvention zur Beseitigung jeder

Form der Diskriminierung der Frau ratifiziert und 1983 einen

Erstbericht erstellt (CEDAW - C - ADD 17, vom 1.11.1983). Dieser

wurde samt Ergänzungen anläßlich der 4. Tagung der CEDAW in

Wien (21.1. bis 2.2.1985) behandelt (A/40/45, Supplement

Nr. 45). Der zweite Bericht befaßte sich mit den Jahren 1983

bis 1988 (ergänzende Endredaktion Februar 1989) und wurde in

der CEDAW - Sitzung im Februar 1991 behandelt und angenommen.

Da der dritte und vierte Bericht nicht termingerecht

erstellt wurden, wird nunmehr ein umfangreicherer Abriß über

den Zeitraum Jänner 1989 bis Dezember 1995 gelegt. Die

Unterlage wurde von der Bundesministerin für Frauenange -

legenheiten unter Zugrundelegung des Berichtes der

österreichischen Regierungsdelegation bei der Weltfrauen -

konferenz in Peking sowie des alle zehn Jahre vorzuberei -

tenden Frauenberichtes erstellt. Eine abschließende Koordi -

nierung erfolgte mit den Gleichbehandlungsbeauftragten oder

anderen mit Frauenfragen befaßten Vertreterinnen der

Fachressorts. Berücksichtigt wurden alle Endkorrekturen die

bis 26. Juli 1996 einlangten.

 

Für die Verwirklichung der Zielsetzung der Gleichstellung

von Frau und Mann entsprechend den Bestimmungen der

Konvention war in der Berichtsperiode unter anderem das

deutliche Sichtbarwerden von Frauen im öffentlichen Bereich

entscheidend: In den letzten Jahren kam es zu verstärkter

Institutionalisierung frauenpolitischer Arbeit sowohl auf

der Bundes - (Gründung von Frauenabteilungen in einzelnen

Ressorts) und Länderebene, wie auch im kommunalen Bereich.

Vielfach als logische Folge der frauenpolitischen

Bestrebungen der siebziger Jahre, welche als Jahrzehnt

gesellschaftspolitischer Reformen in die Geschichte

eingingen (Familienrechtsreform, Fristenregelung, Anhebung

des Bildungsniveaus) waren die neuen wichtigsten Ziele

Gleichbehandlung in der Arbeitswelt und eine gerechtere

Verteilung von Positionen im politisch - administrativen

Bereich (Quotenregelungen, Gleichbehandlungsgesetzgebung,

Frauenförderungsprogramme, Einsetzung von Frauenbeauftrag -

ten, Eltern - Karenzurlaubsgesetz, sowie die Einrichtung einer

Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen). Die neunziger

Jahre scheinen hingegen international gekennzeichnet durch

allgemein regressive Tendenzen (z.B. Deregulierung, Privati -

sierung, Sozialabbau, Ausländerfeindlichkeit, Fundamenta -

lisierung im kirchlichen Bereich, Rechtsextremismus) die

geschlechtsspezifische Ungleichheiten verstärken könnten.

 

Der vorliegende Bericht stellt - nach einer kurzen

demographischen Einführung - die wichtigsten gesetzlichen

und strukturellen Maßnahmen ab 1989, Förderungsprogramme,

Initiativen von und für Frauen sowie einschlägige Projekte

vor. Die Unterlage dokumentiert die Absicht Österreichs zur

Durchführung sozialpolitischer Reformen mit Zielrichtung

„Sicherung von sozialen und materiellen Teilhabechancen von

Frauen in einem veränderten ökonomischen und gesellschaft -

lichen Umfeld“. Würden nämlich hiefür keine politischen

Handlungsspielräume gesehen, könnte eine Disharmonisierung

der Gesellschaft und zwischen den Geschlechtern die Folge

sein. Strategische Ziele der Österreichischen Frauenpolitik

im nächsten Jahrzehnt werden daher die volle Realisierung

der Gleichbehandlung von Frauen und Männern sein, der Ausbau

arbeitsmarktpolitischer Frauenförderungsprogramme zur Erhal -

tung und Schaffung von Arbeitsplätzen, Unterstützung nach

Berufsunterbrechung und bei Arbeitslosigkeit, die bessere

sozialrechtliche Absicherung geringfügig Beschäftigter sowie

die Verbesserung der beruflichen Situation der Frauen durch

verstärkte Aufklärungsarbeit im Hinblick auf eine nicht

geschlechts - spezifische Berufsorientierung von Mädchen. Ein

zentrales Anliegen ist auch die Schaffung einer ausrei -

chenden Anzahl von bedarfsorientiert geführten Kinder -

krippen, Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen zur

Sicherstellung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, die

Erhöhung der Anzahl der Frauen in Leitungsfunktionen in

Politik, Wirtschaft, Verwaltung, Wissenschaft und anderen

gesellschaftlich bedeutenden Bereichen, die Neugestaltung

der Absicherung von Frauen im Falle einer Ehescheidung und

die Schaffung und der Ausbau von umfassenden Hilfsangeboten

für von Gewalt betroffene Frauen und Kinder (Kinderschutz -

zentren, Frauenhäuser, Notrufe für vergewaltigte Frauen und

andere in diesem Bereich tätigen Einrichtungen, Informa -

tionsmaterial für verschiedene Berufsgruppen und Betroffene

und Verbesserung jener gesetzlichen Regelungen, durch die

der Täter vom Opfer ferngehalten werden kann) . Darüber

hinaus wird eine aktive und progressive österreichische

Geschlechterpolitik sowohl auf nationaler als auch auf

supranationaler Ebene für unentbehrlich erachtet.

 

In Österreich leben derzeit knapp über 8 Millionen Menschen,

davon 51,6 % Frauen (4.100.000), d.h. auf 1.000 Frauen

entfallen 940 Männer (1985: 899). Der Frauenanteil, der

Anfang der achtziger Jahre noch 52,7 % betrug, verringerte

sich, da wesentlich mehr Männer als Frauen nach Österreich

zuwandern. Das zahlenmäßige Ungleichgewicht der Geschlech -

ter, zum Teil noch immer Folge des Zweiten Weltkrieges, wird

sich in Hinkunft weiter reduzieren (Prognose für 2015: auf

1.000 Frauen 971 Männer)

Die Lebenserwartung beider Geschlechter steigt konti -

nuierlich, wird aber signifikant von Personenstand (höhere

Lebenserwartung verheirateter Menschen) und sozio -

ökonomischer Situation (ärmste Bevölkerungsschichten haben

kürzeste Lebenserwartung) beeinflußt. 1993 hatten Frauen bei

der Geburt eine durchschnittliche Lebenserwartung von 79,4

(1982: 76,3) und Männer von 72,9 Jahren (1982: 69,2).

Von den über 15 - jährigen Österreicherinnen sind laut

Volkszählung 1991 1,748.000 (= 51,7 %) verheiratet

(1981: 52,6 %) , 870.000 (= 25,7 %) ledig (1981: 24,5 %)

538.000 (= 15,9 %) verwitwet (1981: 17,6 %), 228.000

(= 6,7 %) geschieden (1981: 5,1 %)

Der Anteil der Ledigen bei den 20 - bis 25 - jährigen Frauen

stieg zwischen 1981 und 1991 von 59,4 auf 74,3 % und bei den

30 - bis 35 - jährigen Frauen von 11,6 % auf 20,1 %. Im

Durchschnitt heirateten Frauen 1992 mit 25 Jahren (1983: 23)

und Männer mit 27 Jahren (1983: 25).

Die Scheidungsrate betrug 1992 33,7 Prozent (1985: 29,5 %)

und ist in Wien überdurchschnittlich hoch (45 %). Derzeit

sind in Österreich pro Jahr etwa 17.000 Kinder und

Jugendliche - zwei Drittel davon unter 14 Jahren - von einer

Scheidung betroffen, wobei sich nach einer Scheidung oder

dem Tod des Ehepartners deutlich weniger Frauen als Männer

zu einer neuerlichen Heirat entschließen.

Mitte der sechziger Jahre setzte in Osterreich ebenso wie in

vergleichbaren Ländern ein Geburtenrückgang ein.

Gleichzeitig mit diesem gewann jedoch das Kind an Bedeutung.

Mit 1,4 Kindern pro Frau erreichte die Geburtenrate 1987

ihren bisher niedrigsten Wert. Nach 1988 stieg sie wieder an

(1993: 95.200 Geburten bzw. 11,9 auf 1.000 Einwohner), was

vor allem Folge der Zuwanderung war.

1993 gebaren verheiratete Frauen im Durchschnitt ihr erstes

Kind mit 26 Jahren (1983: 24), bei unehelichen Geburten,

deren Anteil sich von 22,4 % im Jahr 1983 auf 26,3 % im Jahr

1993 erhöhte, betrug das Durchschnittsalter der Mutter

27 Jahre.

Die Zahl der Haushalte steigt (zwischen 1961 und 1991 um

34 %), gleichtzeitig sinkt die Zahl der in einem Haushalt

lebenden Personen (im Durchschnitt derzeit 2,5 Personen)

Die Zahl der weiblichen Haushaltsvorstände stieg in den

letzten Jahren deutlich an. 1994 waren bereits ein Drittel

aller Haushaltsvorstände Frauen.

 

Nach wie vor zeigt sich eine Diskrepanz zwischen gesetzlich

verbürgter Gleichberechtigung und weiblicher Lebensrealität,

die Orientierung des Sozialsystems an der "männlichen

Normalbiographie“ führt zur Honorierung von Vollzeitarbeit

und kontinuierlicher Erwerbstätigkeit. Hausarbeit und

Kindererziehung werden im Regelfall von (Ehe - )Frauen

erledigt, der durch Berufsunterbrechungen und atypische

Arbeitsverhältnisse gekennzeichnete "weibliche Lebenszusam -

menhang“ wird aber nicht ausreichend berücksichtigt, - zwar

geschlechtsneutral formulierte Gesetze verfestigen de facto,

etwa wenn sie das "Anmelden" der Ehegattin zur Sozialver -

sicherung mit dem Verlust des Alleinverdienerabsetzbetrages

verbinden oder eine beitragsfreie Einbeziehung der Lebens -

gefährtin in die Krankenversicherung ermöglichen und

(Geringfügigkeits)Grenzen für die Zugangsberechtigung zum

sozialen System festlegen, Ungleichheiten zwischen Mann und

Frau: Geringfügig Beschäftigte werden nur in der Unfall -

versicherung von der Sozialversicherung erfaßt und sind

daher nicht pensions -, kranken - und arbeitslosenversichert.

Bei einer Scheidung wird die mangelnde Absicherung von

Frauen offensichtlich, da Anspruch auf Unterhalt bzw.

Hinterbliebenenpension grundsätzlich nur dann besteht, wenn

die Ehe aus Verschulden des anderen Partners geschieden

wurde, was nur auf 6 % der Fälle zutrifft. Die Unterbrechung

der Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung ist auch Ursache

für das deutliche Einkommensgefälle, jene Frauen, die eine

eigene Pension erwerben, haben etwa 8 Jahre weniger Ver -

sicherungszeiten als Männer. Die Zunahme als geringfügig

beschäftigt gerneldeter Personen (im Oktober 1995 102.000

Frauen, 39.300 Männer) könnte bedeuten, daß voll sozialver -

sicherte Erwerbstätigkeit und der Erwerb von Versicherungs -

zeiten vor allem für Frauen schwieriger wird (siehe Tab. V).

Die Sozialpartnerschaft als Kerninstitution des politischen

Systems in Österreich gewährleistete in der Vergangenheit,

daß die Interessen der Berufstätigen - mehrheitlich Männer

(57,4 %) ein größeres politisches Gewicht als jene von

Nicht - Berufstätigen - mehrheitlich Frauen <62,2 %> er -

hielten. Zudem beruhte das Grundkonzept der Sozialpartner

von Berufstätigkeit bisher auf der Annahme, daß gesell -

schaftlich notwendige Versorgungs - und Beziehungsarbeit

großteils privat und unentgeltlich von Frauen geleistet

wird. Die bessere Vertretung von Frauen in sozialpartner -

schaftlichen Entscheidungspositionen oder eine verstärkte

Einbindung von Frauen in sozialpartnerschaftliche Verhand -

lungen wird daher angestrebt.

Bei einer 1992 zwischen den vier Sozialpartnerverbänden

(Wirtschaftskammer Österreichs, Präsidentenkonferenz der

Landwirtschaftskammern, Österreichischer Gewerkschaftsbund

und Bundesarbeitskammer) beschlossenen Vereinbarung über die

zukünftige Zusammenarbeit wurde die „besondere Förderung und

Berücksichtigung von Bevölkerungsgruppen mit spezifischen

Problemen (am Arbeitsmarkt) wie Frauen“ als eines der neuen

sozialpartnerschaftlichen Ziele anerkannt, ein eigener

Ausschuß im Beirat für Wirtschafts - und Sozialfragen wurde

aber bis dato noch nicht eingerichtet.

Ein zentraler Grund für die Feminisierung der Armut liegt in

der ungünstigeren Situation von Frauen auf dem Arbeitsmarkt.

Der durchschnittliche Tagsatz (1993 bei Männern S 313,-, bei

Frauen S 232,-) von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe

stieg zwar kontinuierlich an. Frauen erhalten aber im

Schnitt nur drei Viertel des Taggeldes eines männlichen

Arbeitslosen, erklärbar durch die erheblich niedrigeren

Löhne von Frauen (Basis für die Bemessungsgrundlage des

Arbeitslosengeldes) und die stärkere Inanspruchnahme der

Teilzeitbeschäftigung (etwa ein Drittel der geschlechts -

spezifischen Einkommensunterschiede ist darauf zurück -

zuführen). Diese Diskrepanz zeigt sich auch beim Taggeld der

Notstandshilfe, das 1993 durchschnittlich 79 % des Tagsatzes

für Männer betrug. Etwa 45 % der arbeitslosen Frauen (14 %

der Männer) mußten 1992 mit einem Arbeitslosengeld, über 80

% der Notstandshilfebezieherinnen 1993 mit einer Notstands -

hilfe, die unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz der Pen -

sionsversicherung für Alleinstehende (S 7.000) lag,

auskommen.

Die Forderung nach einem Mindestlohn von S 10.000 wurde von

Sozialdemokraten und Gewerkschaftsbund erstmals 1990

gestellt. Mittlerweile ist diese Forderung in der Mehrzahl

der Kollektivverträge berücksichtigt. Die Höhe des

wünschenswerten monatlichen Mindestlohnes wurde nun mit

S 12.000,-- determiniert.

1989 verdienten noch 430.000 Arbeitnehmer/innen, in der

Mehrzahl Frauen, trotz Vollzeitbeschäftigung im Monat weni -

ger als S 10.000,-. Bis 1992 konnte diese Zahl auf 150.000

gesenkt werden, 1993 betrug sie 110.000. 1992 verdienten

450.000 Arbeitnehmer/innen weniger als S 12.000,- im Monat,

290.000 davon Frauen, 1993 lukrierten 350.000 Arbeit -

nehmer/innen weniger als S 12.000,-, davon 220.000 Frauen.

Rechnet man die Angaben über die Verdienste der

unselbständig Beschäftigten auf eine wöchentliche

Arbeitszeit von 40 Stunden um, so lag das mittlere

Nettoeinkommen 1993 mit S 14.900,-- um ein Viertel über

jenem der Frauen von S 11.900,--. In der Privatwirtschaft

erreichte der Einkommensvorteil der Männer bei den Arbeitern

40 %, bei den Angestellten 45 %, im Öffentlichen Dienst

(Beamte und Vertragsbedienstete) betrug er 11 %.

Die untersten 10 % der Nettoeinkommen aus unselbständiger

Arbeit beziehen vor allem Frauen. Während nur jeder 18. Mann

zu den Schlechtverdienenden zählt, findet sich jede 6. Frau

in dieser Gruppe.

Teilzeitbeschäftigung (13 - 35 Stunden wöchentlich), die im

Vergleich zur Vollzeitbeschäftigung zwischen 1985 - 1990

stark überproportional, nämlich 7,5 mal so stark, zunahm,

wurde 1990 von ca. 355.000 Frauen, das sind ca. 29 % der

unselbständig beschäftigten Frauen, ausgeübt.

Unter Regelarbeitszeit wird eine wöchentliche Arbeitszeit

zwischen 36 und 40 Stunden verstanden, die jedoch nicht

während der Wochenenden, während der Nacht und auch nicht in

Form von Schicht -, Wechsel und Turnusdienst zu leisten ist.

Sonderformen der Arbeitszeit nahmen in den letzten Jahren

vor allem bei Frauen deutlich zu.

Eine 1990 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales

herausgegebene Studie über die soziale Lage und die

Erwerbssituation von Alleinerzieherinnen zeigte, daß

alleinerziehenden Arbeiter/innen - und Angestelltenhaushalten

ein um rund ein Drittel und Alleinerziehenden, die im

öffentlichen Dienst arbeiten, ein um rund ein Achtel

niedrigeres Pro - Kopf - Einkommen zur Verfügung steht als den

jeweiligen Durchschnittshaushalten. Das um 50 % erhöhte

Karenzgeld für alleinerziehende bzw. verheiratete Mütter,

deren Ehegatte kein oder nur ein geringfügiges Einkommen

bezieht (seit 1974) , ermöglicht diesen Frauen, die ersten

beiden Lebensjahre bei ihren Kindern verbringen zu können,

ohne ihren Arbeitsplatz aufgeben zu müssen.

Die geschlechtsspezifischen Unterschiede bei den Erwerbs -

einkommen haben Auswirkungen auf die Höhe der Pensions -

leistungen. Hier wirken sich zusätzlich zu den niedrigen

Arbeitsverdiensten die kürzeren Versicherungszeiten

nachteilig für ihre soziale Absicherung aus. Aufgrund der

Anrechnungsbestimmungen (Partnereinkommen) bei der

Notstandshilfe haben viele arbeitslose Frauen nach Bezug des

Arbeitslosengeldes keinen Anspruch auf Notstandshilfe und

verlieren dadurch gleichzeitig Versicherungszeiten.

Lediglich bei Bundesbeamten (ohne Bahn und Post) liegt die

mittlere Frauenpension nur um 9 % unter der entsprechenden

Männerpension. Selbst wenn Frauen zu ihrer Eigenpension noch

Witwenpension beziehen, erhalten sie weniger, als Männer im

Durchschnitt an Eigenpension lukrieren. Im Dezember 1994

betrug die durchschnittliche Alterspension der Männer in der

gesetzlichen Pensionsversicherung ohne Zulagen und Zuschüsse

S 13.382,- im Monat, jene der Frauen nur S 7.578,-.

Durch die verbesserte Anrechnung von Kindererziehungszeiten

(Pensionsreform 1993) soll diese Benachteiligung zumindest

zum Teil ausgeglichen werden.

Die durchschnittliche Neuzugangs - Alterspension (ohne Zulagen

und Zuschüsse) eines männlichen Arbeiters lag 1994 bei S

11.015,-- (Arbeiterin: S 6.267,--), die eines männlichen

Angestellten bei S 18.135,-- (Angestellte: S 11.387,--).

Im Dezember 1990 stellte ein Erkenntnis des Verfassungs -

gerichtshofes fest, daß das in Österreich gesetzlich

unterschiedlich geregelte vorzeitige Pensionsalter bei

langer Versicherungsdauer (Frauen 55, Männer 60 Jahre)

verfassungswidrig sei. Im Erkenntnis wird aber auch fest -

gehalten, daß es vor einer Angleichung des Pensionsalters zu

einer Gleichstellung der Frauen in Gesellschaft, Familie und

Arbeitswelt kommen muß und eine Angleichung nur länger -

fristig erfolgen kann.

Nach intensiven Verhandlungen über eine Neuordnung des

Pensionsalters sowie über Begleitmaßnahmen zum Abbau von

bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Erwerbsleben

wurde Ende 1992 ein umfangreiches Paket von Maßnahmen

beschlossen, die Änderungen zahlreicher arbeitsrechtlicher

Normen mit sich brachten (siehe insbesondere die

Ausführungen zu Art. 11).

 

Zur Förderung von Frauen in der Privatwirtschaft wurde von

der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten unter

Mitwirkung der Industriellenvereinigung die gesamtöster -

reichische Initiative "Frauen 2000 - Chancen für Unter -

nehmen“ ins Leben gerufen. Diese Initiative soll Unternehmen

bei der Förderung der Entwicklungschancen von Frauen in

Unternehmen der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie

und der künftig notwendigen innerbetrieblichen Anpassung an

das neue Rollenverständnis am Arbeitsplatz unterstützen.

Vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie wird

die Aktion „Taten statt Worte“ unterstützt, die private und

öffentliche Unternehmen motivieren will, die notwendige

Chancengleichheit zwischen weiblichen und männlichen Arbeit -

nehmern mit einem speziellen Frauenförderungsprogramm herzu -

stellen. Im Rahmen eines Wettbewerbs wird der frauen - und

familienfreundlichste Betrieb ausgezeichnet. Voraussetzung

dafür ist, daß der Anteil weiblicher Führungskräfte an den

der Männer herankommt oder diesen übersteigt, Teilzeit -

arbeitsplätze und familienfreundliche Arbeitszeit geboten,

Weiterbildung und Wiedereinstieg nach der Familienphase

gefördert, eine geschlechtsneutrale Stellenausschreibung

erfolgt, zugunsten weiblicher Mitarbeiter rekrutiert wird

und Problembewußtsein zum Thema Frauenförderung besteht.

Im Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurden in den

letzten Jahren mit Veranstaltungen, Forschungsarbeiten und

Publikationen zahlreiche Maßnahmen zur Schaffung eines

Bewußtseins bei Frauen für ihre Rechte gesetzt.

In den Aufgabenbereichen „Arbeit und Arbeitsbeziehungen sowie

Gleichstellung von Frau und Mann“ werden laufend Studien,

Erhebungen und Analysen über die soziale und berufliche

Stellung der ArbeitnehmerInnen durchgeführt und veröffent -

licht. Manche grundlegenden Daten und Broschüren wurden auch

in englischer Sprache aufgelegt.

Im Rahmen internationaler Zusammenarbeit zeigt sich immer

wieder, daß Frauen wie Männer über die Frauenrechte in bezug

auf internationale Rechtsinstrumente nicht oder zuwenig

informiert sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales

war daher darum bemüht, übersichtliche Informationen hierüber

zu verbreiten und damit Frauen und Männern in staatlichen und

nichtstaatlichen Stellen, Gebietskörperschaften und

Interessensvertretungen einen raschen Zugang zu inter -

nationalen Standards, die auf der Grundlage der Menschenrechte

und Demokratisierungsprozesse die Gleichstellung von Frau und

Mann durch Gesetz und Praxis erreichen wollen, zu eröffnen.

In diesem Zusammenhang wurden auch einschlägige internationale

Vergleichsstudien ins Deutsche übersetzt und verbreitet.

Schwerpunkte der österreichischen Aktivitäten gegliedert nach

den Artikeln der Konvention:

 

ABSCHNITT 2

 

Zu Artikel 2, lit. a)

Das grundlegende Gleichheitspostulat der Österreichischen

Rechtsordnung ist im Gleichheitsgrundsatz, der sich aus

einer Mehrzahl von Verfassungsbestimmungen sowie Regelungen

auf der Stufe eines einfachen Bundesgesetzes ableiten läßt

und sowohl Gesetzgebung als auch Vollziehung bindet,

verankert. Im Berichtszeitraum wurde wiederholt eine

Festschreibung vorübergehender Sondermaßnahmen zur

beschleunigten Herbeiführung der De - facto - Gleichbehandlung

im Sinne des Artikel 4 der Konvention mittels Novelle der

verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsbestimmung

öffentlich thematisiert, eine Umsetzung konnte bis dato

nicht erzielt werden.

Allerdings wurde im am 1.3.1993 in Kraft getretenen Bundes -

Gleichbehandlungsgesetz ein Frauenförderungsgebot normiert,

wonach die Chancengleichheit der Frauen aktiv zu fördern

ist. Für die gesamte Bundesverwaltung sind Frauenförderpläne

zu erstellen, und Frauen entsprechend den Vorgaben dieser

Pläne bevorzugt zur Teilnahme an Aus - und Weiterbildungs -

maßnahmen zuzulassen, in jenen Bereichen, in denen sie

unterrepräsentiert sind, bevorzugt aufzunehmen bzw. zu

befördern, sofern sie „nicht geringer geeignet sind als der

bestgeeignete Mitbewerber“.

Als unterrepräsentiert gelten Frauen, wenn ihr Anteil an der

Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten in der betreffenden

Verwendungsgruppe oder der Funktionen, welche auf die in der

betreffenden Verwendungsgruppe dauernd Beschäftigten

entfallen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde

weniger als 40 Prozent beträgt.

1988 war bereits durch eine Änderung des Bundes -

Verfassungsgesetzes und des Beamten - Dienstrechtsgesetzes die

Verwendung von Amtsbezeichnungen und Titel in jener Form,

die das Geschlecht des Amtsinhabers bzw. der Amtsinhaberin

zum Ausdruck bringt (z.B. Staatssekretärin, Bundesmini -

sterin, Stadträtin) vorgesehen worden. Diese in die Praxis

umgesetzte Maßnahme hat weitgehend Akzeptanz gefunden.

 

Zu Artikel 2, lit. b)

Mit Inkrafttreten des EWR - Abkommens, BGBl. Nr. 909/1993, am

1.1.1994 ist Österreich nunmehr vollinhaltlich an die EG -

Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften der

Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des

gleichen Entgelts für Männer und Frauen (75/117/EWG) sowie

an die EG - Richtlinien zur Verwirklichung der Gleichbehand -

lung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Be -

schäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Auf -

stieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (76/207/EWG)

gebunden.

 

Zu Artikel 2, lit. c)

Auf Grund des seit 1. Juli 1979 in Kraft stehenden

Gleichbehandlungsgesetzes für Arbeitsverhältnisse, die auf

privatrechtlichem Vertrag beruhen, können Diskriminierungen

aufgrund des Geschlechtes bei Gericht oder bei der

Gleichbehandlungskommission geltend gemacht werden.

Die Gleichbehandlungskommission wurde geschaffen, um

Arbeitnehmer/inne/n unabhängig von einem Gerichtsverfahren

die Glaubhaftmachung und Bearbeitung ihrer Ansprüche zu

erleichtern. Sie kann zwar keine durchsetzbaren

Entscheidungen treffen, jedoch durch Gutachten über

allgemeine Fragen der Verletzung des Gleichbehandlungs -

gebotes und Vorschläge an den Arbeitgeber im Einzelfall zur

Verwirklichung der Gleichbehandlung beitragen, ihr kommt

also primär Vermittlungsfunktion in den vom Gleichbehand -

lungsgesetz erfaßten arbeitsrechtlichen Konfliktfällen zu.

Gutachten der Kommission und rechtskräftige Urteile der

Gerichte sind von der Kommission zu veröffentlichen.

Durch eine Änderung des Bundesministeriengesetzes wechselten

die Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission 1991 aus

dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und

Soziales in jenen des Bundeskanzleramtes; mit Entschließung

des Bundespräsidenten wurde die sachliche Leitung der

Gleichbehandlungskommission der Bundesministerin für

Frauenangelegenheiten im Bundeskanzleramt übertragen.

Der Kommission haben neben der den Vorsitz führenden

Bundesministerin für Frauenangelegenheiten oder einem/r von

ihr damit betrauten BeamtIn zwei von der Wirtschaftskammer

Österreich, zwei von der Bundesarbeitskammer, zwei von der

Vereinigung österreichischer Industrieller und zwei vom

Österreichischen Gewerkschaftsbund vorgeschlagene Mitglieder

sowie je ein/e VertreterIn des Bundesministeriums für Arbeit

und Soziales und des Bundeskanzleramtes anzugehören. Die

Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Im Regelfall

finden die Sitzungen 12 mal jährlich statt, Tagungen nach

Bedarf oder auf Verlangen von mehr als einem Drittel der

Mitglieder oder der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen

(Stellvertreterin).

Inhaltlich war die Kommission zu Beginn des Berichtszeitraumes

überwiegend mit Fällen der Diskriminierung bei der Festsetzung

des Entgelts befaßt. Seit Einführung des Verbotes der

sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz werden diese Fälle

vermehrt an sie herangetragen, sodaß im Jahr 1995 ein

Prozentsatz von ca. 65 % bei den neuen Anträgen zu verzeichnen

war. Besonders hiebei erwies es sich als sinnvoll, daß das

Verfahren nicht denselben formalen Rahmen wie ein Verfahren

vor dem Arbeitsgericht hat. Durch das Recht der Anwältin für

Gleichbehandlungsfragen, an den Kommissionsitzungen

teilzunehmen und das Wort zu ergreifen, erfahren die von

Diskriminierungen am Arbeitsplatz Betroffenen zusätzliche

Unterstützung.

Im Zeitraum vom 1.Februar 1991 bis 31. Dezember 1995 wurden

71 Anträge eingebracht. Davon endeten 23 mit einem Vorschlag

oder Beschluß, (davon in 23 Fällen mit Feststellung einer

Diskriminierung) . In 13 Fällen konnte ein Vergleich erzielt

werden; hier endete das Verfahren durch Antragsrückziehung.

In 9 Fällen wurde keine formelle Feststellung einer

Diskriminierung getroffen; hier wählte die Kommission die Form

der „Mitteilung des Prüfungsergebnisses“ oder eines

„Beschlusses“. Fünf Fälle endeten durch ein geschäftsführendes

Schreiben, in drei Fällen wurde ein Gutachten erstellt.

Per 1. März 1993 wurde beim Bundeskanzleramt aufgrund des

Bundes - Gleichbehandlungsgesetzes die Bundes - Gleichbehand -

lungskommission eingerichtet. Zu ihren Aufgaben gehört die

Begutachtung der Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen des

Bundes, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauen -

förderung im Bundesdienst unmittelbar berühren. Neben in -

haltlichen Anregungen urgiert die Bundes - Gleichbehand -

lungskommission immer wieder auch die sprachliche Gleich -

behandlung von Frauen und Männern in den Entwürfen. Die

Kommission ist weiters zur Gutachtenserstellung in allen die

Gleichbehandlung und Frauenförderung im Bundesdienst betref -

fenden Fragen berufen, sowohl auf Antrag als auch von

amtswegen. Seit ihrer Errichtung wurden insgesamt 28

Antragsfälle in 24 Sitzungen behandelt, derzeit sind vier

Fälle anhängig. Zwei der Anträge wurden von Männern

eingebracht, alle anderen Beschwerdefälle von betroffenen

Dienstnehmerinnen, der zuständigen Gleichbehandlungsbeauf -

tragten oder Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbe -

handlungsfragen. In drei Fällen wurde über sexuelle

Belästigungen abgesprochen, wobei in zwei Fällen diese

eindeutig festgestellt werden konnte. Die überwiegende Zahl

der Anträge betraf Fragen des Gleichbehandlungsgebotes,

wobei vor allem der berufliche Aufstieg, insbesondere die

Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen)

behandelt wurden.

 

Zu Artikel 2, lit. f)

Aufgrund einer Änderung des Namensrechtes wurde 1995 die

zusätzliche Möglichkeit geschaffen, daß jeder Partner bei

der Eheschließung seinen bisherigen Familiennamen behält.

Welchen der beiden Familiennamen die gemeinsamen Kinder

erhalten, bestimmen die Eltern bei der Eheschließung. Unter -

bleibt eine Einigung, erhält das Kind den Namen des Vaters.

 

Zu Artikel 2, lit. g)

Mit dem Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 526, wurde

festgelegt, daß der Untersuchungsrichter im Interesse des

Zeugen (also auch einer Frau, die Opfer einer Mißhandlung

oder einer Sexualstraftat wurde) die Gelegenheit zur Betei -

ligung an seiner Vernehmung beschränken kann. Es wird als

ausreichend angesehen, wenn die Parteien und ihre Vertreter

die Vernehmung der Zeugen unter Verwendung technischer Ein -

richtungen zu Wort - und Bildübertragung (Videogerät) mit -

verfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der

Befragung selbst im selben Raum anwesend zu sein. Dies gilt

auch für die Vernehmung in der Hauptverhandlung. Sowohl vor

dem Untersuchungsrichter als auch in der Hauptverhandlung

hat die Zeugin das Recht auf Anwesenheit einer Person ihres

Vertrauens. Vor der Erörterung von Umständen aus ihrem

persönlichen Lebensbereich kann die Frau beantragen, daß die

Öffentlichkeit von diesem Teil der Hauptverhandlung aus -

geschlossen wird, der Gerichtshof hat den Ausschluß „bei

Überwiegen schutzwürdiger Interessen" auszusprechen (z.B.

auch Fotografierverbot bei der Hauptverhandlung) . Zuvor war

schon mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 605,

festgelegt worden, daß einer durch eine strafbare Handlung

in ihrer Geschlechtssphäre verletzten Person eine Befreiung

von der Pflicht zur Beantwortung von Fragen nach Umständen

aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich (insbesondere

Sexualleben oder sexuelles Vorleben) , aber auch in Bezug auf

besonders belastende Einzelheiten des Tatherganges selbst

eingeräumt werden kann. Eine Einschränkung erfährt diese

Vorschrift allerdings durch den Zusatz „es sei denn, daß

dies nach den besonderen Umständen notwendig erscheint“.

Weiters hat seitdem eine in ihrer Geschlechtssphäre ver -

letzte Person ein Zeugnisverweigerungsrecht. Mit der Straf -

gesetznovelle 1989, BGBl. Nr. 242, wurden die Bestimmungen

des Strafgesetzbuches über sexuelle Gewaltanwendung neu

geregelt und in den Tatbeständen „Vergewaltigung“ und

„geschlechtliche Nötigung“ zusammengefaßt. Kennzeichnend für

die Neuregelung war, daß bei der Beurteilung, ob eine Verge -

waltigung vorliegt, nicht mehr die Frage der „Widerstands -

unfähigkeit“, also das Verhalten des Opfers, als maßgeblich

angesehen wird, sondern die (Schwere der) vom Täter aus -

gehenden Gewalt oder Drohung mit Gewalt. Dem Beischlaf

wurden andere, insbesondere auch vom Standpunkt des Opfers

vergleichbare Sexualpraktiken gleichgesetzt. Die straf -

rechtlich bisher nur als Nötigung erfaßbare Ausübung oder

Androhung sexueller Gewalt gegen die Ehefrau wurde syste -

matisch in den Begriff der Vergewaltigung einbezogen,

zugleich aber auch festgelegt, daß die strafrechtliche

Verfolgung bei bestehender Geschlechtsgemeinschaft (Ehe oder

Lebensgemeinschaft) nur auf Initiative der betroffenen

Person eingeleitet werden kann; auch wurde dafür Sorge ge -

tragen, daß im Rahmen der Strafzumessung auf die Interessen

des Opfers, vor allem an der Aufrechterhaltung der Gemein -

schaft mit dem Täter, Bedacht genommen werden kann.

 

In den Jahren 1989 bis 1993 wurden in Österreich 2.514

Frauen Opfer einer Vergewaltigung (4 % davon in einer Ehe

oder Lebensgemeinschaft). Die Dunkelziffer dürfte nach Ex -

pertenmeinung das Zehn - bis Zwanzigfache betragen.

In 80 % der Fälle bestand zwischen Täter und Opfer eine

längere Beziehung oder eine kurz vorher angeknüpfte Be -

kanntschaft. Vergewaltigungen durch Unbekannte sind eher

selten. Die Freispruchsquote bei Vergewaltigungen (34 %;

bei „geschlechtlicher Nötigung“ zwei Drittel) ist im

internationalen Vergleich relativ hoch und in den letz -

ten Jahren gestiegen. Darüber hinaus wird bei Verurtei -

lungen (jede dritte Verurteilung ist bedingte Strafe)

der gesetzliche Strafrahmen nicht ausgeschöpft. Ist das

urteilende Richtergremium ausschließlich mit Männern

besetzt, steigt für die Angeklagten die Wahrscheinlich -

keit auf einen Freispruch auf das doppelte.

Ein Alternativkonzept „Therapie statt Strafe“ wird in

Österreich nicht diskutiert. Strafverfolgung und/oder

Gefängnisstrafe werden weiterhin als Konsequenzen gesehen,

wenn strafrechtlich relevante Taten vorliegen. Der

Staatsanwalt soll jedoch die Möglichkeit erhalten, die

Anzeige zurückzulegen, wenn und so lange aussichtsreiche

Maßnahmen zur Eindämmung von Gewalt in einer Familie oder

einer Beziehung ergriffen werden.

 

Zu Artikel 3

Seit der Einrichtung eines eigenen Budgetansatzes „Förderung

von Fraueninitiativen“ im Jahre 1991 standen der Bundesmini -

sterin für Frauenangelegenheiten für diese Zwecke Mittel im

Ausmaß von S 20.000.000, 1992 von S 19.682.000, 1993 von S

18.297.000, 1994 von S 17.382.000, und 1995 von 21.351.000,

zur Verfügung. Da die Kommission der Europäischen Gemein -

schaft ein „3. Mitteifristiges Aktionsprogramm der Gemein -

schaft 1991 - 1995“ zum Thema „Chancengleichheit für Frauen

und Männer“ beschlossen hat, dessen grundlegendes Ziel die

Förderung einer vollen und uneingeschränkten Mitwirkung der

Frauen auf dem Arbeitsmarkt und einer Aufwertung ihrer Rolle

in der Gesellschaft ist, zielt die vom Bundeskanzleramt zur

Verfügung gestellte Förderung auf die Unterstützung von

frauenspezifischen Aktivitäten zur Beseitigung von Diskrimi -

nierungen jeder Art im öffentlichen und privaten Bereich ab.

Gefördert werden vorrangig Frauenprojekte und - initiativen,

die durch ihren Modellcharakter überregionale Bedeutung

haben. Ein Großteil der Förderungsmittel fließt in die

österreichweit bestehenden Frauenservicestellen, Anlauf -

stellen für Frauen, die in Krisensituationen oder aufgrund

aktueller Probleme - unabhängig davon, welchen Lebensbereich

sie betreffen - Unterstützung und Information benötigen.

Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

das den arbeitsmarktpolitischen Beratungsteil abdeckt,

werden die bestehenden Frauenservicestellen finanziell und

politisch unterstützt und im Rahmen der budgetären Möglich -

keiten ausgebaut.

Darüber hinaus sind folgende Bereiche Gegenstand der

Förderung:

Maßnahmen zum Abbau jeglicher Art von psychischer und

physischer Gewalt an Frauen und Kindern einschließlich

Information (Veröffentlichung von Forschungsergebnissen)

über diese Problematik; Maßnahmen, die Bedingungen oder

bewußtseinsbildende Prozesse schaffen, unter denen für

Frauen die gleichberechtigte Teilnahme an gesellschafts -

politischen Entscheidungsprozessen sowie die Ausbildung von

Mädchen in nicht - traditionellen Berufsbranchen ermöglicht

wird; Projekte im Bereich Kunst und Kultur, welche die

frauenspezifische Problematik konkret aufzeigen; multikul -

turelle Aktivitäten, die eine Entfaltung frauenspezifischer

Kompetenz und Identität unterstützen.

Für die Begutachtung von Projekten ab einer Höhe von

ÖS 50.000,- und generell zur Beratung der Bundesministerin

für Frauenangelegenheiten wurde der sogenannte

„Frauenprojektebeirat" eingerichtet. Dieser setzt sich aus

Vertreterinnen mehrerer Bundesministerien sowie Expertinnen

zusammen. Zur Beratung der Bundesministerin für

Frauenangelegenheiten wurde ein Beirat für wissenschaftliche

Forschungsprojekte in frauenspezifischen Fragen eingerich -

tet. Mitglieder sind Expertinnen aus der Verwaltung und

Wissenschafterinnen. Das Budget für Forschungsförderung ist

in den Budgetmitteln, die zur Förderung von Frauen - projekten

und - initiativen zur Verfügung stehen, enthalten.

Frauenrelevante Projekte werden auch von anderen Ressorts in

ihrem Zuständigkeitsbereich, wie z. B. den Bundesministerien

für Arbeit und Soziales, für Umwelt, Jugend und Familie und

für Unterricht und Kunst, sowie für auswärtige Angelegen -

heiten gefördert.

 

Da in Österreich mindestens jede 5. in einer Beziehung

lebende Frau Opfer von körperlicher Gewalt wird, mindestens

aber jede 2. Frau in ihrem Bekannten - und Freundeskreis

einen Fall von körperlicher Gewalt in einer Beziehung kennt,

wird diesem Thema besondere Aufmerksamkeit zuteil.

Die Dunkelziffer in diesem Bereich ist außerordentlich hoch,

nach Schätzungen sind in Österreich jährlich zwischen

157.000 und 300.000 Frauen von Gewalt betroffen, nur maximal

jede 3. aller schwermißhandelten Frauen erstattet jedoch

Anzeige. Als besonderes gefährlich erweist sich die

Situation der Scheidung oder der Trennung bzw. der bloßen

Ankündigung dieser durch die Frau, also jede von Eifersucht

und Verlustangst geprägte Situation. Gemäß polizeiinterner

Aufzeichnungen kommt es in Österreich jährlich zu etwa

32.000 Polizeieinsätzen, weil Frauen von männlichen

Familienangehörigen bedroht oder geschlagen werden.

Persönliche Erfahrungen mit verbaler, emotioneller und

finanzieller Gewalt haben 60 % der Frauen.

Schätzungen im Bereich der sexuellen Gewalt gegen Kinder

gehen davon aus, daß jedes 4. Mädchen und jeder 10. Bub

betroffen sein könnte. In ca. 75 % aller Fälle ist der Täter

ein Mitglied der Familie bzw. ein Verwandter; nur 6 % der

Täter sind dem Kind völlig unbekannt. Das Auftreten

sexueller Gewalt gegen Kinder ist unabhängig von Bildung,

Stand und sozialer Schicht. 98 % der Täter sind Männer.

 

Die Zahl der Frauenhäuser bzw. Krisenwohnungen

(Zufluchtsstätten für bedrohte oder mißhandelte Frauen und

ihre Rinder) hat sich in den letzten Jahren weiter

vergrößert und beträgt 19 Einrichtungen.

Neben von Fraueninitiativen eingerichteten autonomen

Frauenhäusern, bestehen auch Frauenhäuser und

Krisenwohnungen öffentlicher und kirchlicher Betreiber.

Betroffene Frauen und Mädchen erhalten durch Frauennotrufe

Hilfestellung bei Behördenwegen, aber auch rechtliche und

psychologische Betreuung im Falle von Vergewaltigung.

Schon 1988 hatten Vertreterinnen der Autonomen Öster -

reichischen Frauenhäuser mit der Durchführung von Polizei -

schulungen zum Thema „Gewalt gegen Frauen/Gewalt in der

Familie“ begonnen. Inzwischen ist diese Schulung in der

Grundausbildung der Polizei und Gendarmerie fix verankert.

In sechs Bundesländern gibt es - auf Initiative autonomer

Frauengruppen (österreichweit ca. 140) - auch Frauennotrufe,

die vergewaltigten oder mißhandelten Mädchen und Frauen

Hilfestellung bei Behördenwegen, aber auch rechtliche und

psychologische Beratung leisten. Daneben sind auch

Beratungsstellen entstanden, die Opfern von sexuellem

Kindesmißbrauch Hilfestellung geben.

Seit März 1990 besteht im Bereich des Zivilrechtes die

Möglichkeit, einem gewalttätigen Ehepartner den Zutritt zur

ehelichen Wohnung durch einstweilige gerichtliche Verfügung

maximal für drei Monate zu untersagen, zumal öffentlich

problematisiert wurde, daß Gewalttäter unbehelligt in ihren

Wohnungen bleiben können, während mißhandelte Frauen und

Kinder flüchten und sich eine neue Unterkunft suchen müssen.

 

Im Auftrag von Bundeskanzler und Bundesministerin für

Frauenangelegenheiten erschien 1994 die Informationskassette

„Gegen Gewalt an Frauen und Kindern handeln“. In Form von

drei Lose - Blattbroschüren werden den von Gewalt Betroffenen

und den im Problembereich tätigen Berufen (Sozialar -

beiterInnen, PolizeibeamtInnen, LehrerInnen) Informationen

und Handlungsanleitungen geboten. Eine Kurzfassung der

Informationen ist auch in serbokroatischer und türkischer

Sprache erhältlich.

Seitens des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und

Familie wird Informationsmaterial für Eltern („Eltern -

briefe“) über gewaltlose Erziehung von Kindern im Alter von

0 - 2, 2 - 6, 6 - 10 und 10 - 18 Jahren herausgegeben.

Seit Anfang der 90er Jahre fanden zahlreiche Veranstaltungen

der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten statt, die

dem Themenbereich Gewalt gegen Frauen gewidmet waren und zur

Bewußtmachung dieses Problems beitrugen.

Zu nennen sind die Enqueten „Gegen sexuelle

Gewalt/Gewalt an Frauen mit Behinderung“, „Leben ohne

Gewalt - ein Menschenrecht“ und die in den Jahren 1992

und 1993 durchgeführte Kampagne „Gewalt gegen Frauen“.

Weiters fand eine Enquete „Leben ohne Gewalt - ein

Menschenrecht“, bei der die Studie „Ursachen und Folgen

von Gewaltanwendung gegenüber Frauen und Kindern“

vorgestellt wurde, und die Veranstaltung zum Inter -

nationalen Frauentag 1993 „Stoppt den Krieg gegen die

Frauen“, ebenfalls mit Themenschwerpunkt Gewalt, statt.

Zwei weitere von der Bundesministerin für Frauenange -

legenheiten geförderte Forschungsprojekte waren eben -

falls dem Themenbereich Gewalt gewidmet: „Vergewaltigung

- ein Verbrechen ohne Folgen?“ und „Ermordete und verge -

waltigte Frauen in den österreichischen Tageszeitungen".

Im März 1992 wurde die 1. Österreichische Frauenprojekt -

messe, initiiert und dotiert von der Bundesministerin für

Frauenangelegenheiten, abgehalten. Ziel der Messe war,

„parteiabhängigen und parteiunabhängigen“ Frauengruppen ein

Forum für Präsentation, Diskussion und Vernetzung zu bieten.

1993 fand unter Federführung der Frauenministerin und des

Justizministers die Enquete "Frauen und Recht“ statt, in

deren Folge eine Interministerielle Arbeitsgruppe einge -

richtet wurde, die konkrete legistische Reformvorschläge,

u.a. auch zur Gewaltthematik erarbeitete.

Die Gewaltkampagne, die mit dem internationalen Sympo -

sium „Test the West. Geschlechterdemokratie und Gewalt"

in Wien gestartet wurde und in deren Rahmen vier themen -

mäßig verschiedene eintägige Veranstaltungen in den

Bundesländern abgehalten wurden, hatte zum Ziel, in der

Öffentlichkeit ein Bewußtsein für die Problematik, sowie

für notwendige gesetzliche Sanktionen und die Unter -

stützung der Opfer zu schaffen. Die Ergebnisse der

Kampagne wurden in einer zweibändigen Dokumentation

publiziert.

Vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie wurde

1993 die „Plattform gegen die Gewalt in der Familie“

gegründet, deren Ziel eine Vernetzung von Hilfseinrich -

tungen, betroffenen Berufsgruppen sowie Behörden ist, um

über einen verstärkten Erfahrungsaustausch eine Verbesserung

des Beratungs - , Aus - und Fortbildungsangebotes für betroffe -

ne Berufsgruppen und zur verstärkten Sensibilisierung der

Öffentlichkeit beizutragen.

Die Studien "Sexueller Mißbrauch von Kindern“ und

„Gewalt in der Familie“, die vom Bundesministerium für

Umwelt, Jugend und Familie herausgegeben wurden, sowie

die vom Bundeskanzler, der Bundesministerin für Frauen -

angelegenheiten und dem Jubiläumsfonds der Öster -

reichischen Nationalbank unterstützte Forschungsarbeit

zum Thema „Ursachen und Folgen von Gewaltanwendung

gegenüber Frauen und Kindern“ und die von der Bundes -

ministerin für Frauenangelegenheiten geförderten For -

schungsprojekte zum Thema „Täter und Opfer im Spiegel

der Justiz“ und über die Berichterstattung von Frauen -

morden und Vergewaltigungen in österreichischen Tages -

zeitungen, lieferten notwendige theoretische Grundlagen.

Die Ergebnisse der Studie „Ursachen und Folgen von

Gewaltanwendung gegenüber Frauen und Kindern“ sollen in

konkrete berufsgruppenspezifische Aus - bzw. Fort -

bildungsveranstaltungen münden.

Weitere Forschungsaufträge wurden zu den Themen "Sexuel -

ler Mißbrauch und (sexuelle) Gewalt; Präventionsarbeit

in der Schule“, „Sexuelle Gewalt gegen Mädchen und

Frauen mit Behinderung“ und im Rahmen die des Frauen -

berichts zum Thema „Sexualität, Fruchtbarkeit, Gewalt“

vergeben.

In der Schriftenreihe der Bundesministerin für Frauen -

angelegenheiten wurde eine „ReferentInnenliste zum Thema

schulische Prävention von Gewalt und sexueller Gewalt

unter dem Blickwinkel des Geschlechterverhältnisses“

herausgegeben, die u.a. in Schulbibliotheken aufliegt.

 

In Wien entsteht derzeit im Rahmen eines Modell - Projektes

„Frauen - Werk - Stadt“ explizit frauengerechter Wohnbau. Mit

ca. 380 Wohneinheiten handelt es sich dabei um das größte

Vorhaben dieser Art in Europa. Modellcharakter für

frauengerechtes Wohnen hat auch ein Wohnbauprojekt (8 -

11 Wohnungen), das in Graz errichtet wird. Die Mietverträge

für diese Wohnungen werden ausschließlich mit Frauen

abgeschlossen, auch wenn die gesamte Familie einzieht.

In Anlehnung an internationale Erfahrungen wurde 1992 in

Wien ein Projekt mit dem Titel „draußen einfach sicher“

durchgeführt, das zum Ziel hatte, stadtplanerische Kriterien

und konkrete Maßnahmen für einen ungehemmten Zugang von

Frauen zum öffentlichen Raum zu erarbeiten. Die kommunalen

Aktivitäten zur Sicherheit von Frauen werden derzeit mit dem

neuen Projekt „Selbstsichere Frauen in Wien“ fortgesetzt.

 

Zu Artikel 5, lit. a)

Der Zeitaufwand für Haushaltsarbeiten stieg trotz

zunehmender Erwerbsbeteiligung von Frauen in den letzten

zehn Jahren, da ein Großteil der durch Arbeitszeitverkürzung

frei gewordenen Zeit durch gestiegene Ansprüche an Sauber -

keit, deutlich größere Wohnfläche pro Person sowie Zweit -

wohnsitze für Hausarbeit verwendet wird. 1991 hatten Frauen

4 Stunden 48 Minuten freie Zeit (1981: 5 Stunden 20 Minu -

ten) , bei Männern verringerte sich im selben Zeitraum die

freie Zeit von 6 Stunden 10 Minuten auf 5 Stunden 32 Minu -

ten. Je höher die schulische Qualifikation und die beruf -

liche Position erwerbstätiger Frauen ist, desto länger wird

täglich im Beruf gearbeitet, sodaß die für Hausarbeit und

Kinderbetreuung aufgewendete Zeit deutlich geringer und die

freie Zeit signifikant höher ist als bei Frauen mit

Pflichtschulbildung.

1993 wurde unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes

familiäre Arbeit im Wert von 558 Milliarden Schilling

erbracht, rund drei Viertel davon von Frauen, trotz der

Mitte der siebziger Jahre durch die Familienrechtsreform

geschaffenen gesetzlichen Grundlage für eine gleichberech -

tigte Partnerschaft von Mann und Frau in der Familie. Folge

ist die Teilzeitarbeit vieler Frauen aus familiären Gründen,

womit zumeist kein existenzsicherndes Einkommen und nur eine

unzureichende soziale Absicherung erzielt wird.

Der Anteil der Männer, die kochen, erhöhte sich zwischen

1981 und 1992 von 6 % auf 28,5 %, Aufräumen und Wäsche -

waschen wird von fast 40 % der Männer (1981: 8 %), Einkaufen

von 26 % (vormals 11 %) verrichtet. Zumeist werden aber erst

pensionierte Männer stärker im Haushalt tätig. Im Durch -

schnitt ist der Zeitaufwand von Männern selbst am Wochenende

für Hausarbeit und Kinderbetreuung - er beschränkt sich

zumeist auf gemeinsames Spielen, Ausflüge und andere

Freizeitaktivitäten - nicht einmal halb so groß wie jener

von Frauen. Ein Drittel der berufstätigen Männer beteiligt

sich überhaupt nicht an Hausarbeit und Kinderbetreuung.

 

Der/die Arbeitnehmer/in hat die Möglichkeit, sich bei

Krankheit des Kindes oder eines anderen im gemeinsamen

Haushalt lebenden nahen Angehörigen innerhalb eines

Arbeitsjahres für eine Woche unter Fortzahlung des Entgelts

für die notwendige Pflege vom Dienst freistellen zu lassen,

wovon 6 % der männlichen und 8 % der weiblichen Beschäf -

tigten (19 % der Mütter, aber nur 12 % der Väter) Gebrauch

machen. Gleiches gilt bei Ausfall der ständigen Betreuungs -

person des Kindes bzw. auch bei Verhinderung des in

Karenzurlaub befindlichen Vaters des Kindes. Darüberhinaus

kann der/die Arbeitnehmer/in innerhalb eines Arbeitsjahres

unter Entgeltfortzahlung bei einer neuerlichen Erkrankung

eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes unter 12

Jahren eine Freistellung für eine Woche zur nötigen Pflege

in Anspruch nehmen, sofern ihm/ihr für diese Zeit kein

Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus anderen gesetzlichen

Bestimmungen, Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag zusteht.

Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung unter Entgeltfort -

zahlung erschöpft, kann zum Zweck der notwendigen Pflege

eines Kindes unter 12 Jahren ohne vorherige Vereinbarung mit

dem Arbeitgeber Urlaub genommen werden. Die Ausweitung der

Pflegefreistellung für den Fall, daß ein Kind unter drei

Jahren ins Krankenhaus muß, wurde von Frauen - und

Gewerkschaftsseite gefordert, aber bis dato nicht umgesetzt.

 

Hinsichtlich der Pflege älterer Angehöriger beweisen

statistische Daten, daß für 80 % aller Männer und für 61 %

aller Frauen über 60 die Familie die primäre Ressource im

Pflegefall dar stellt. 70 Prozent dieser Pflegeleistungen

werden von Ehefrauen und (Schwieger)Töchtern erbracht.

Mit 1. Juli 1993 wurde durch das Bundespflegegeldgesetz

bundeseinheitlich geregelt, daß Pflegegeld Personen ab

Vollendung des dritten Lebensjahres gebührt, die aufgrund

einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung

voraussichtlich für mindestens ein halbes Jahr der ständigen

Betreuung und Hilfe bedürfen. Die Höhe des Pflegegeldes ist

nach der Schwere der Behinderung gestaffelt, aber unabhängig

von der Ursache der Pflegebedürftigkeit und auch unabhängig

von allfälligem Einkommen.

 

Zu Artikel 6:

Prostitution ist kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung,

Prostituierte sind aber steuerpflichtig. Die üblicherweise

mit einer Gewerbeanmeldung verbundenen sozialversicherungs -

rechtlichen Rahmenbedingungen werden Prostituierten daher

nicht gewährt, diese sind auf Eigenvorsorge (Selbstver -

sicherung) angewiesen. Bei der Krankenversicherung bedeutet

dies, daß unter Umständen erst nach einer Versicherungsdauer

von einem halben Jahr die Kosten für eine medizinische

Behandlung übernommen werden.

1993 waren 676 weibliche Prostituierte in Wien registriert,

die Zahl der Geheimprostituierten wurde auf mindestens 2.000

geschätzt, wobei es sich bei diesen großteils um illegale

Migrantinnen handelt. Fachleute gehen davon aus, daß jede

Prostituierte pro Tag zwei bis drei Kunden hat.

Den Grundsätzen und Zielen der Satzung der Vereinten Nationen

verpflichtet, arbeitet Österreich mit anderen Staaten

zusammen, um entsprechende Probleme wirtschaftlicher, sozialer

und humanitärer Art zu lösen und allgemein die Achtung der

Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied

der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu

fördern und zu festigen. Zur Hintanhaltung des Frauenhandels

und ähnlicher Ausbeutungsformen werden neben fremdenrecht -

lichen Maßnahmen und Zeugenschutzprogrammen auch eine

Verbesserung der Rolle der Frau in den Herkunftsländern sowie

allgemein eine wirtschaftliche Stabilisierung in der Dritten

Welt für notwendig erachtet. Das Dreijahresprogramm der

österreichischen Entwicklungszusammenarbeit (1995 bis 1997)

sieht daher vor, daß Frauen gleichberechtigt und

selbstbestimmt an der wirtschaftlichen, sozialen und

gesellschaftlichen Entwicklung ihrer Länder teilnehmen und aus

ihr Nutzen ziehen können. Schwerpunktmäßig sollen Frauen

ärmerer Bevölkerungsschichten vor allem auf dem Lande, aber

auch in den Elendsvierteln der Städte, gefördert werden. Bei

Projekten, die sich an die Gesamtbevölkerung richten, werden

Frauen als eine eigenständige Zielgruppe betrachtet.

 

Zu Artikel 7, lit. a)

Während 1969 noch 53 % der Frauen angaben, sich für Politik

nicht zu interessieren, waren es 1985 nur noch 28, 1990 nur

noch 18 % Die Zahl der politisch engagierten Frauen, die

sich aber in geringerem Ausmaß an aktiver Parteiarbeit als

Männer beteiligen, stieg im selben Zeitraum von 11 auf 16 %

Im „unkonventionellen“ Bereich (z.B. Bürgerinitiativen)

spielen geschlechtsspezifische Unterschiede kaum eine Rolle.

Der Anstieg des Bildungsniveaus und das stärkere berufliche

Engagement von Frauen begünstigten auch den Trend zu

eigenständigem Wahlverhalten, seit den sechziger Jahren

orientierten sich Frauen immer weniger an den politischen

Präferenzen ihrer Ehemänner, ab 1992 wurde es nach Ansicht

von Meinungsforschern „revolutionär verändert“, da von

Frauen eigenständiger und eher nach inhaltlichen Kriterien

als von Männern entschieden wurde.

Im Laufe der letzten zehn Jahre entstanden zwei neue

politische Parteien. 1986 wurde die Grüne Alternative Liste

(GAL), die erste Partei, in der eine Frau Vorsitzende des

Parlamentsklubs wurde (ab 1986), gegründet. Nach der

Gründung des „Liberalen Forums“ ("LF1" 1993) war eine

weitere Frau Vorsitzende eines Parlamentsklubs, gleichzeitig

war eine Frau Parteivorsitzende. 1994 kam die Bundesspre -

cherin der "Grünen“ in eine ähnliche politische Position.

Zwei der fünf im Parlament vertreten Parteien (Sozial -

demokraten seit 1985 und Grüne seit 1989) verankerten

Frauenquoten in ihren Statuten, wobei die Sozialdemokraten

die ursprüngliche Quote von 25 % 1993 auf 40 % für alle

Kandidatenlisten erhöhten. Für die Realisierung dieser

Bestimmung wurde ein Zeitraum von zehn Jahren vorgesehen.

Die Grüne Alternative hat in ihren Satzungen seit 1989 eine

Quote von „zumindest 50 % Frauen“ für alle gewählten

Funktionen festgeschrieben. Umgesetzt wurde die Quoten -

regelung mit Hilfe eines „Reißverschlußprinzips“, von dem

1994 wieder abgegangen wurde. Wird nun bei Aufstellung einer

Kandidatenliste der 1. Platz mit einer Frau besetzt, steht

der nächste Listenplatz nicht automatisch einem Mann offen.

Die Österreichische Volkspartei (christlich - sozial) beschloß

am letzten Parteitag (1995) ein Grundsatzprogramm, das sich

zu einer 1/3 - Quote bekennt.

Bei den Nationalratswahlen 1994 gelangte erstmals die neue

Nationalratswahlordnung zur Anwendung. Durch Einführung

eines regionalen Ermittlungsverfahrens (Regionalwahlkreise

mit eigenen Listen) und die Möglichkeit der Vergabe von

Vorzugsstimmen auf den Regional - und Landesparteilisten

wurden persönlichkeitsbezogene Elemente in das nach wie vor

gültige Listenwahlrecht integriert. Der Anteil der Frauen

auf den Kandidatenlisten für Nationalratswahlen hat sich

seit 1983 kontinuierlich erhöht (1983: 15 Prozent; 1990:

28 Prozent; 1994: 39 Prozent). Den höchsten Anteil an Frauen

auf den Wahlvorschlägen hatten 1994 die Grünen aufzuweisen

(41 %), gefolgt von Sozialdemokraten (36 %), dem Liberalen

Forum (31 %), der Volkspartei (30 %) und den Freiheitlichen

(18 %). Der höhere Anteil von Frauen auf den Wahlvorschlägen

der Parteien führt jedoch aufgrund der häufigeren Plazierung

von Frauen auf unsicheren oder nicht wählbaren Listenplätzen

nicht notwendig zu einem höheren Frauenanteil an Mandaten.

Insgesamt verdoppelte sich der Frauenanteil im Nationalrat

zwischen 1986 und 1994. Während in der Legislaturperiode

1983 - 1986 maximal 20 der 183 Nationalratsabgeordneten

Frauen waren, waren es in der Legislaturperiode 1990 - 1994

43. Von den drei Präsidenten des Nationalrates, die eine der

wichtigsten Funktionen der Republik ausüben, wurde als

Dritte Präsidentin eine Frau bestellt. Im Bundesrat erhöhte

sich der Frauenanteil insgesamt auf 25 %.

Der Frauenanteil in der Regierung, der in der Legislatur -

periode 1983 - 1986 13,6 Prozent betrug, hat sich in der Folge

sukzessive erhöht und nach der Regierungsumbildung im Mai 1995

den bisherigen Höchststand (30 %) erreicht. Es waren vier der

16 Minister und zwei der vier Staatssekretäre weiblich.

Das 1979 geschaffene Staatssekretariat für allgemeine

Frauenfragen wurde 1990 im Zuge der Regierungsneubildung

aufgewertet zur Position einer Bundesministerin für Frauen -

angelegenheiten im Bundeskanzleramt, die zuständig für die

Koordination von Frauenpolitik ist.

 

Die geringsten Veränderungen bezüglich politischer Präsenz

von Frauen zeigen sich auf Landesebene. Wien hat nach wie

vor den höchsten Frauenanteil. Im Wiener Landtag finden sich

31 Prozent Frauen (1984: 19 Prozent). In den Landtagen der

übrigen Bundesländer schwankt der Frauenanteil zwischen 8 %

(Burgenland) und 25 % (Salzburg).

Den höchsten Anteil an Landesrätinnen hat Kärnten (29 %),

gefolgt von Wien (27 %) und Tirol (25 %) . Während 1984 in

sieben der insgesamt 9 Landesregierungen nur Männer

vertreten waren, ist derzeit lediglich im Bundesland

Salzburg keine Frau in der Landesregierung.

In Kleingemeinden (Gemeinden bis 5.000 Einwohner) beträgt

der Frauenanteil im Gemeinderat im Schnitt knapp 8 Prozent.

In Städten haben Frauen erfahrungsgemäß bessere Mandats -

chancen. In den letzten Jahren gab es bei Gemeinderatswahlen

auch erstmals eigene Frauenlisten (z.B. in Salzburg) . Der

Anteil der Frauen an den Bürgermeistern Österreichs beträgt

0,85 %, d.h. von den 2.333 österreichischen Bürgermeistern

und Bürgermeisterinnen sind 20 Frauen. In den Ländern Salz -

burg und Oberösterreich gab es bisher keine Bürgermeisterin.

 

Zu Artikel 7, lit. b)

Seit den späten 80er Jahren wurden in allen österreichischen

Bundesländern und in einigen größeren Städten zur Förderung

von Frauenanliegen Frauenreferate und Frauenbeauftragten -

stellen eingerichtet. Anfang 1995 gab es in ganz Österreich

insgesamt 15 solcher Stellen. Hinsichtlich ihrer Kompetenzen

sind sie mitunter nicht weitreichend genug ausgestattet

(z.B. Akteneinsicht, Anhörungsrecht, Vetorecht). Die Art der

Einbindung der Frauenreferate in die Verwaltungen der Länder

und Kommunen ist unterschiedlich, meist wurden keine neuen,

ausschließlich für Frauenfragen zuständigen Referate

gebildet, sondern bereits bestehende für Familie, Jugend,

Gesundheit oder Soziales um den Aufgabenbereich „Frauen -

fragen“ erweitert. In Wien wurde allerdings eine eigene

Magistratsabteilung für Frauenförderung und Koordinierung

von Frauenangelegenheiten geschaffen. 1991 wurde zwecks

gemeinsamer Strategieentwicklung, Informations - und

Erfahrungsaustausch die (überparteiliche) frauenpolitische

Förderationsplattform eingerichtet, die sich aus der Frauen -

ministerin, Frauenbeauftragten und Frauenreferentinnen der

Landesregierungen und Stadtverwaltungen, sowie den für

Frauenfragen zuständigen Landes - und Kommunalpolitikerinnen

zusammensetzt.

 

Die Volksanwaltschaft, an die sich jeder wegen behaupteter,

ihn betreffender Mißstände in der Verwaltung des Bundes

wenden kann, soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht

mehr zur Verfügung steht, besteht aus drei Volksanwälten,

einer davon weiblich.

 

Untersuchungen zeigten, daß auch im öffentlichen Dienst

Arbeitnehmer und Arbeitenehmerinnen - trotz formaler

Gleichstellung - nicht die gleichen Chancen haben. Das

„Förderungsprogramm für Frauen im Bundesdienst“ (basierend

auf einem Ministerratsbeschluß vom 10. November 1981) unter -

strich bereits die Vorbildfunktion des Bundes als Arbeit -

geber hinsichtlich der aktiven Förderung der Chancen -

gleichheit der Frauen in der Arbeitswelt. Seine wissen -

schaftliche Evaluierung (Zeitraum 1981 bis 1988) hatte einen

deutlichen Anstieg des Frauenanteils im Bundesdienst von

22,7 % im Jahr 1980 auf 37,05 % im Jahr 1988 nachgewiesen.

Derzeit arbeiten fast zwei Drittel der unselbständig

erwerbstätigen Frauen (63 %) als Angestellte oder

Beamtinnen. Von den unselbständig erwerbstätigen Männern

sind nur 47 Prozent in dieser Position. Während 1981 der

Frauenanteil in der Privatwirtschaft (39,9 %) und im

öffentlichen Dienst (39,8 %) praktisch gleich hoch war,

beträgt er derzeit in der Privatwirtschaft 41,3 % und im

öffentlichen Dienst 42,4 %. Von den pragmatisierten Beamten

sind aber nur 25 % Frauen.

Die radikal veränderte Bildungssituation der Frauen in den

letzten Jahren schlug sich auch noch ungenügend bei der

Repräsentanz der Frauen in den Höheren Verwendungsgruppen

(Akademikerinnen und Maturantinnen) nieder, obwohl sich der

Frauenanteil in der Verwendungsgruppe A/a (Akademikerinnen)

seit dem Jahr 1980 beinahe verdoppelte. 1993 wurde das

Frauenförderungsprogramm daher erweitert und in eine

entsprechende gesetzliche Regelung transformiert. Das im

Bundes - Gleichbehandlungsgesetz festgeschriebene

Gleichbehandlungsgebot entspricht dem für die Privatwirt -

schaft normierten. Das Gesetz enthält aber zusätzlich ein

Frauenförderungsgebot, sodaß die Chancengleichheit der

Frauen aktiv zu fördern ist, und sieht im einzelnen vor:

Gleichbehandlung von Frauen und Männern, die in einem

Dienst - oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen oder ein

solches anstreben; vorübergehende Förderungen von Frauen zur

Herstellung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und

Männern; Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren

Diskriminierung auf Grund des Geschlechts; Bewertung der

sexuellen Belästigung als Diskriminierungstatbestand;

Normierung einer einmaligen Entschädigung bei Diskrimi -

nierungen durch nicht erfolgte Aufnahme oder Betrauung mit

einer Funktion oder bei der Festsetzung des Entgeltes oder

bei sexueller Belästigung; Errichtung einer Gleichbehand -

lungskommission für den Bereich des Bundes; Einrichtung von

Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen, Gleichbehand -

lungsbeauftragten und Kontaktfrauen; Normierung der Auf -

gaben, der Bestellung und der Verfahren vor den jeweiligen

Institutionen.

Das Bundes - Gleichbehandlungsgesetz war das erste

österreichische Gesetz, das bei personenbezogenen

Bezeichnungen die männliche und die weibliche Form (z.B.

Bewerberin und Bewerber) verwendete.

Das Ausschreibungsgesetz aus 1989 normiert, soferne in einer

bestimmten Verwendung der Anteil der Frauen im Ressort unter

50 % liegt, daß in der Ausschreibung darauf hinzuweisen ist,

daß Bewerbungen von Frauen für Planstellen einer solchen

Verwendung besonders erwünscht sind.

Aufgrund des Bundes - Gleichbehandlungsgesetzes hat die

Bundesregierung dem Nationalrat zum 1. Oktober 1996 einen

umfassenden Bericht über den Stand der Verwirklichung der

Gleichbehandlung und Frauenförderung im Bundesdienst

(Gleichbehandlungsbericht) vorzulegen. Dieser hat auch

anonymisierte Angaben über die Tätigkeit der Bundes -

Gleichbehandlungskommission, insbesondere deren Verfahren,

gegliedert nach Ressorts, sowie Vorschläge zur Verwirk -

lichung der Gleichbehandlung im Bundesdienst zu beinhalten.

 

1991 wurde ein Frauenförderungsprogramm für das Bundesland

Salzburg verabschiedet.

Landesgleichbehandlungsgesetze wurden im Berichtszeitraum in

Kärnten (1994) und Oberösterreich (1995) beschlossen.

 

Im Bereich der Justiz sind Frauen zwar in den gewählten

richterlichen Personalsenaten, den Gremien der Vereinigung

der Österreichischen Richter und der Bundessektion Richter

und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

vertreten. Dennoch sind weniger als ein Drittel aller

Richter, weniger als ein Fünftel aller Staatsanwälte und

weniger als ein Sechstel aller richterlichen und

staatsanwaltschaftlichen Führungskräfte in Österreich

Frauen, obwohl die ersten Richterinnen bereits im Jahre 1947

ernannt wurden. Lediglich ein Zehntel aller gewählten

Personalsenatsmitglieder sind Frauen, obwohl diese Senate

als unabhängige Kommissionen maßgeblichen Einfluß auf die

Laufbahnentwicklung von Richterinnen und Richtern ausüben.

1994 wurde erstmals eine Frau als Richterin an den

Verfassungsgerichtshof berufen.

Der Anteil weiblicher Rechtspfleger und Rechtspfleger -

anwärter stieg in den letzten Jahren stark an und beträgt

etwa ein Drittel, im Justizwachdienst sind unter 10 % der

Planstellen mit Frauen besetzt.

Erst drei Frauen wurden bis dato auf Notarstellen ernannt,

im Bereich der Rechtsanwaltschaft sind unter 10 % Frauen.

Die Implementierung des Bundes - Gleichbehandlungsgesetzes in

das Richterdienstgesetz im Jahre 1994 gab der seit dem Jahre

1993 geschaffenen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen

beim Bundesministerium für Justiz das nötige rechtliche

Instrumentarium zur Hand, um die Unterrepräsentation von

Frauen bei Führungspositionen in der Justiz zu analysieren.

 

Zu Artikel 7, lit. c)

In der Bundesarbeitskammer, der gesetzlichen

Interessenvertretung für Arbeiter und Angestellte in

Österreich, wurde 1994 erstmals eine Frau Präsidentin. In

den Kammern für Arbeiter und Angestellte in

Niederösterreich, Salzburg, Tirol und Wien wurden eigene

Frauenabteilungen eingerichtet. Von den insgesamt

840 Kammerräten/innen sind 110 (13 %) Frauen.

 

In der Wirtschaftskammerorganisation, der gesetzlichen

Vertretung der selbständig Erwerbstätigen, gibt es in jedem

Bundesland die Arbeitsgemeinschaft "Frau in der Wirtschaft“.

Von insgesamt 932 Kammerräten/innen sind 56 (6 %) , von

insgesamt 11.638 KammerfunktionärInnen 1.205 Frauen (10,4 %).

 

Der räumliche Geltungsbereich des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes, dem 14 Fachgewerkschaften angehören,

erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet. Seine Arbeit wird

durch Statuten geregelt, an die alle Gewerkschaftsorgane

gebunden sind und wonach drei Delegierte der Frauenabteilung

des Gewerkschaftsbundes dem Bundesvorstand angehören und

einer der sechs Vizepräsidenten eine Vertreterin der Frauen

sein muß. Im Herbst 1992 legte die ÖGB - Frauenabteilung ein

Papier zur Organisationsreform vor, das eine aktive

Frauenförderung sowohl im Funktionärinnen - als auch im

hauptamtlichen Bereich vorsieht. 1993 konstituierte sich

zusätzlich eine Projektgruppe „Chancengleichheit". Im

Bildungsbereich wurden - unter Berücksichtigung der Ursachen

für die bisher geringe Anzahl der weiblichen Teilnehmer an

den Bildungsveranstaltungen - Möglichkeiten, Funktionärinnen

verstärkt für eine Teilnahme zu gewinnen, diskutiert.

Der Frauenanteil an den Mitgliedern stieg in den Jahren 1980

bis 1993 um 3,8 %. Waren 1980 von den 1.520.259 Mitgliedern

418.662 Frauen (27,5 %), lag die Mitgliederzahl 1993 bei

1.616.016, wovon 506.061 (31,3 %) Frauen sind.

Bei den Betriebsräten sind Frauen im Vergleich zu ihrem

Anteil an Mitgliedern (fast ein Drittel) unterrepräsentiert.

Von insgesamt 42.450 Betriebsräten als Basis gewerkschaft -

licher Entscheidungsstrukturen, sind nur 9.977 (23,8 %)

Frauen. Von den Betriebsratsvorsitzenden sind etwas über

15 % Frauen. Der Anteil der Delegierten beim Bundeskongreß

stieg von 10 % im Jahr 1983 auf knapp 15 % im Jahr 1991.

 

In Hinblick auf die Weltfrauenkonferenz 1995 hat sich ein

Österreichisches Nationalkomitee gebildet, das mit einer

Vielzahl von Aktivitäten und Veranstaltungen zu

verschiedenen frauenrelevanten Themenbereichen in allen

österreichischen Bundesländern zur Bewußtseins - und

Meinungsbildung beitrug.

 

Die österreichische Entwicklungszusammenarbeitsverwaltung

verfügt über keine Agentur, sondern bedient sich bei der

Abwicklung der Projekte NGOs und Firmen. Ein erstes Gender -

Trainingsseminar mit Projektreferent/innen von NGOs, Firmen

und der Verwaltung fand im Jänner 1994 statt, weitere

Veranstaltungen sind geplant.

 

Zu Artikel 8

Der Anteil der Frauen bei den Leitungsfunktionen im

diplomatischen Dienst ist nach wie vor gering, das

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist jedoch

bemüht, Frauen zur Teilnahme an den entsprechenden Aufnahme -

prüfungen für den Höheren und Gehobenen Dienst zu ermutigen.

Waren im Jahr 1980 71 Botschafter und 18 Amtsleiter und je

eine Botschafterin und Amtsleiterin tätig, standen im Jahr

1993 3 Botschafterinnen und 3 Amtsleiterinnen 72 Botschaf -

ter und 26 Amtsleiter gegenüber. Dies ist auf den noch immer

geringen Anteil von Frauen in den für Leitungsfunktionen von

Akademikern in Frage kommenden Dienstklassen zurückzuführen.

 

Der Beitritt Österreichs zur EU brachte eine weitreichende

innenpolitische Auseinandersetzung mit frauenpolitisch

bedeutsamen Richtlinienvorschläge der Kommission, welche

aber bekanntermaßen häufig an die Grenzen des im EU -

Ministerrat Durchsetzbaren stieß. Dazu gehören wichtige

Anliegen wie etwa die Beweisverlagerung vor Gericht, die

Eliminierung diverser verbliebener Ausnahmemöglichkeiten vom

Gleichbehandlungsgrundsatz in der Sozialversicherung,

Maßnahmen zur Absicherung der atypischen Arbeit sowie die

EU - weite Einführung von Elternurlaub und Pflegefreistellung.

Da auch in anderen EU - Ländern Frauen in unsicheren Beschäf -

tigungsverhältnissen, auf unteren Hierarchieebenen sowie in

Niedriglohnbranchen überproportional tätig und diskriminiert

sind, strebt die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten

ihre Einbeziehung in alle Gremien (inklusive Verwaltungsrat

des Arbeitsmarktservice) an, in denen über die Durchführung

von Förderprogrammen im Rahmen des EU - Strukturfonds ent -

schieden wird, da in diesem schwerpunktmäßig die Förderung

der Chancengleichheit der Geschlechter vorgesehen ist.

Forderungen für die EU - Regierungskonferenz 1996 sind die:

-  Ausweitung der Kompetenz der EU in Angelegenheiten der

   Gleichbehandlung, die bis jetzt strikt auf den

   Arbeitsmarktbereich beschränkt sind sowie die

-  Einsetzung eines formellen EU - Ministerrates zu

   Gleichbehandlungs fragen.

-  Aufnahme eines allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes in

   den EG - V, vor allem in die Zielbestimmungen der Art. 2 und

   3 EG - V.

-  Ausdehnung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 119a

   EG - V) auf primärrechtlicher Ebene auf den Zugang zur

   Beschäftigung, zur Berufsbildung, zum beruflichen Aufstieg

   und hinsichtlich der Arbeitsbedingungen.

-  Verankerung der positiven Diskriminierung zur Verbesserung

   der beruflichen Stellung der Frau im EG - Vertrag (als

   Reaktion auf das Kalanke - Urteil des EuGH).

 

Zu Artikel 9

Durch eine Novelle zum Staatsbürgerschaftsgesetz war bereits

1983 erreicht worden, daß bei Ehepaaren auch die Mutter (und

nicht nur der Vater) ihre Staatsbürgerschaft an die Kinder

weitergeben kann. Gleichzeitig wurden die Bedingungen zum

Erwerb der Staatsbürgerschaft für Frauen und Männer

angeglichen.

 

Zu Artikel 10, lit. a)

Das Bildungsniveau der männlichen Wohnbevölkerung ab

15 Jahren ist trotz eines enormen Aufholprozesses der

Mädchen und Frauen in den 70iger Jahren nach wie vor höher

als das der Frauen.

50,6 % der Österreicherinnen haben keine über die Pflicht -

schule hinausgehende Ausbildung. Dieser Anteil sank seit

1981 um 11 Prozentpunkte, ist jedoch noch immer um fast 20

Prozentpunkte höher als bei der männlichen Bevölkerung. Da

nach einer Erhebung der OECD Österreich hinsichtlich der

bildungsmäßigen Benachteiligung von Frauen gegenüber Männern

an zweiter Stelle der Industrieländer liegt, wird in dieser

Angelegenheit Handlungsbedarf gesehen, da der Bildungsstand

sowohl Auswirkungen auf das Risiko einer Arbeitslosigkeit,

als auch die beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten und

Einkommensverhältnisse hat.

Obwohl mehr Mädchen als Burschen nach der Pflichtschule eine

weiterführende Schule besuchen, verlassen sie das Bildungs -

system früher (mit 16 Jahren hat jede achte junge Frau, aber

nur jeder dreizehnte junge Mann die Ausbildung beendet, 25 %

der Frauen im Alter zwischen 20 und 25 Jahren, aber nur

knapp 20 Prozent der gleichaltrigen Männer, haben im An -

schluß an die Pflichtschule keine weiterführende Ausbildung

absolviert). Nur 36 % der Mädchen, aber 58 % der Burschen

machen eine Lehre, bei der Lehrausbildung geht die Zahl der

Auszubildenden seit Beginn der achtziger Jahre jedoch

kontinuierlich zurück. Es kann aus einem Angebot von mehr

als 200 Lehrberufen gewählt werden. 83 % der weiblichen

Lehrlinge (1982/83 86 %) konzentrieren sich derzeit auf die

drei Ausbildungszweige Handel und Verkehr, Schönheitspflege

und Gast - /Nahrungsmittelgewerbe. Laut Lehrlingsstatistik

lernten Ende 1993 30 % aller weiblichen Lehrlinge

„Einzelhandelskauffrau“, 15 % „Friseurin und Perücken -

macherin“ und 14 % „Bürokauffrau“. Bei den Burschen ver -

teilen sich 60 % auf 13 Lehrberufe. Trotz abnehmender Lehr -

lingszahlen nahm die Zahl weiblicher Lehrlinge in Ausbil -

dungszweigen mit sehr niedrigem Frauenanteil zu. Die 1984

vom seinerzeitigen Staatssekretariat für allgemeine

Frauenfragen in Zusammenarbeit mit dem Unterrichts -, dem

Wissenschafts - und dem Sozialministenum gestartete Aktion

„Töchter können mehr - Berufsplanung ist Lebensplanung“

wurde fortgesetzt. Ihr Ziel war und ist es, den geteilten

Arbeitsmarkt zu überwinden und Mädchen Mut zu machen, andere

als die „typisch weiblichen“ Berufe und Studienrichtungen zu

wählen, auch zur Verbesserung ihrer Chancen in der Arbeits -

welt sowie zum Abbau der Rollenfixierung.

Die Arbeitsmarktverwaltung fördert Betriebe mit

Lehrausbildungen von Mädchen in Berufen mit geringem

Frauenanteil (in denen der Anteil der weiblichen Lehrlinge

an der Gesamtzahl der Lehrlinge unter 40 Prozent liegt)

Demnach sind fast 150 Lehrberuf eförderbar. Im Verlauf der

achtziger Jahre entstanden auf Initiative von Frauen, groß -

teils unterstützt durch die Arbeitsmarktverwaltung, Anlauf -

und Beratungsstellen, die sich besonders der Berufsberatung

von Mädchen widmen, über unübliche Ausbildungswege infor -

mieren, mit österreichischen Schulen zusammenarbeiten und

Berufsorientierungskurse, - wochenenden und Sommerwochen

anbieten (z.B. „Matadora“, „Amandas Matz" und „Sprungbrett“

in Wien, „Mafalda“ in Graz, „Kassandra“ in Mödling,

„Fragile“ in Linz, „B.A.B.S.I.“ in Freistadt und Traun)

Einige dieser Initiativen widmen sich speziell arbeitslosen

und/oder ausländischen Mädchen.

Seit einer Lehrplanreform im Jahr 1979 werden Mädchen und

Buben in allen Gegenständen der Volksschule, also auch in

beiden Bereichen der Werkerziehung (technisch/textil) gleich

unterrichtet. 1987 war der Pflichtgegenstand „Hauswirt -

schaft“ in der Hauptschule auch für Buben geöffnet worden.

1993 wurde die Differenzierung des Werkunterrichtes nach

Geschlecht (Textiles Werken für Mädchen; Technisches Werken

für Buben) aufgehoben. Unabhängig vom Geschlecht können sich

nun Mädchen und Buben auch auf der 5. und 6. Schulstufe

(sowie wie bisher auf der 7. und 9. Schulstufe) für Textiles

oder Technisches Werken entscheiden. In der Realität erfolgt

die Wahl aber nach traditionellen Kriterien.

Ausschließlich im Bundesland Vorarlberg mußten Mädchen, die

nach der Pflichtschule weder eine weiterführende Schule

besuchten noch eine Lehrausbildung machten, zwei Jahre lang

eine hauswirtschaftliche Berufsschule besuchen. 1994 wurde

die hauswirtschaftliche Berufsschulpflicht als dem Gleich -

heitsgrundsatz widersprechend und daher verfassungswidrig

aufgehoben.

Die Tatsache, daß alle Schularten für beide Geschlechter

zugänglich sind, wurde in der zweiten Hälfte der achtziger

Jahre durch die Beseitigung geschlechtsspezifischer

Schulbezeichnungen unterstrichen.

 

Die Konzentration der Mädchen auf Handelsschulen und

wirtschaftsberufliche Schulen (60 % der BMS - Schülerinnen)

ist seit dem Schuljahr 1983/84 kaum geringer geworden.

Der Anteil der Frauen und Männer mit AHS - Matura ist

annähernd gleich hoch. Der Frauenanteil bei Personen mit

BHS - Matura beträgt etwa 40 Prozent.

In den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten

sowie in den Handelsakademien für Berufstätige hat sich die

Zahl der Schülerinnen in den letzten zehn Jahren verdoppelt,

der Frauenanteil erhöhte sich von rund 20 auf 27 Prozent.

Kaum vertreten sind Frauen in den Fachschulen für Elektro -

technik, Elektronik und Maschinenbau sowie in den technisch

ausgerichteten Ausbildungsbereichen der Land - und Forstwirt -

schaft.

Rund 70 % der Maturantinnen und Maturanten beginnen unver -

ändert seit den letzten Jahren ein Universitätsstudium.

Die Zahl der Studentinnen stieg auch im letzten Jahrzehnt

stärker an als jene der Studenten und beträgt derzeit 45 %.

Der Frauenanteil bei den Erstinskribierenden steigerte sich

auf 51,4 %, ist bei den Studienabsahlüssen (42,4 % jedoch

deutlich geringer. Die Neigung, ein typisches Frauen - oder

Männerstudium aufzunehmen, wird durch einschlägige Vorbil -

dung im Bereich der höheren Schulen verstärkt. In den tech -

nischen Studienrichtungen (inklusive Montanistik) sind

Frauen nach wie vor marginal vertreten. Mehr als ein Viertel

der männlichen Studienanfänger inskribiert ein technisches

Studium; von den Frauen war es vor zehn Jahren ein Sechstel,

inzwischen ist es ein Fünftel. Einen hohen Frauenanteil

unter den AbsolventInnen von technischen Hochschulen hat die

Universität für Bodenkultur Wien insbesondere in den

Studienrichtungen Lebensmittel - und Biotechnologie (51,3 %)

sowie Landschaftsplanung und Landschaftspflege (42,2 %).

Den niedrigsten Frauenanteil unter den AbsolventInnen weisen

die Montanuniversität Leoben (1991/92: 8,5 %) auf, die

Fakultäten für Maschinenbau (1991/92: 2 %) Elektrotechnik

(1991/92: 1,1 %) und Bauingenieurwesen (1991/1992: 3,1 %).

Die Pädagogischen Akademien, die Sozialakademien und die

Ausbildung im gehobenen medizinisch - technischen Dienst sind

eine weibliche Domäne. Unverändert seit den letzten zehn

Jahren sind drei Viertel der Studierenden Frauen.

Nahezu jede fünfte Studienanfängerin, aber nur jeder achte

Studienanfänger bricht das Studium in den ersten Jahren ab.

Die Erfolgsquote der Studentinnen liegt um acht Prozent -

punkte (40 % niedriger als die der Studenten (48 %) Als

Gründe gelten die betont männlichen Anforderungen der

Universitäten.

Nach wie vor groß sind die geschlechtsspezifischen

Unterschiede auch beim Akademikeranteil. Die Akademikerquote

im engeren Sinn ist bei den Frauen (2,6 %) nur halb so hoch

wie bei Männern (5,5 %), auch wenn die Zuwachsrate bei den

Frauen doppelt so hoch war. Berücksichtigt man auch die

Absolventen und Absolventinnen hochschulverwandter

Ausbildungen (z.B. Pädagogischer Akademien), beträgt diese

erweitere Akademikerquote bei Frauen 4,2, bei Männern 6,2 %

Der Lehrberuf gilt als typischer Frauenberuf, Frauen stellen

60 Prozent des Lehrpersonals, allerdings in unterschied -

licher Höhe in den einzelnen Bildungsbereichen (an Volks -

und Sonderschulen, lehrerbildenden höheren Schulen und

Schulen für wirtschaftliche Berufe, Bekleidung und

Kunstgewerbe 80 %, an Hauptschulen und allgemeinbildenden

höheren Schulen 60 %, an den Pädagogischen Akademien 40 %

an Universitäten und Kunsthochschulen nicht ganz 5 %).

Im Bereich der Universitäten und Hochschulen erhöhte sich

der Anteil der Assistentinnen in den letzten zehn Jahren von

19 auf 24 %. Der Anteil der Frauen an den ordentlichen

Professoren beträgt unter 3 %.

In den Volksschulen stieg der Frauenanteil bei den

Leitungsfunktionen in den letzten zehn Jahren von 36 auf

48 %, in den Sonderschulen von 30 auf 41 % und den

kaufmännischen Schulen von 11 auf 19 %.

Als Bezirks - (11,5 %) und Landesschulinspektorinnen (22 %)

sind Frauen noch rarer.

Pädagogische Akademien werden, obwohl sie vorwiegend Frauen

auf ein Pflichtschullehramt vorbereiten, ausschließlich von

Männern geleitet. An den Universitäten sind lediglich 6 %,

an den Kunsthochschulen 16 % der Leitungsfunktionen von

Frauen besetzt.

 

1991 wurden aufgrund des Universitäts -, Kunsthochschul - und

Akademie - Organisationsgesetzes an allen Universitäten und

Hochschulen Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen

errichtet, deren Aufgabe es ist, Diskriminierungen aufgrund

des Geschlechtes entgegenzuwirken und Frauen gezielt zu

fördern. Ebenso wurde vorgesehen, daß der Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung und die Kollegialorgane der

Universitäten mittels Frauen - Förderplänen bei der Behandlung

von Personalangelegenheiten auf ein ausgewogenes Zahlen -

verhältnis zwischen den an den Universitäten tätigen Frauen

und Männern hinwirken sollen. Die Arbeitskreise sind berech -

tigt, Anträge an die Gleichbehandlungskommission des Bundes

zu stellen.

In den letzten fünf Jahren wurden sowohl Dissertations - als

auch Habilitationsstipendien geschaffen, um Frauen gezielt

zu einer wissenschaftlichen Laufbahn zu ermutigen.

Als Anlaufstelle für Studentinnen und Wissenschaftlerinnen

wurden 1993 in Wien, Graz und Linz interuniversitäre

Koordinationsstellen für Frauenforschung und Frauenstudien

geschaffen (vom Bundesministerium für Wissenschaft und

Forschung und den jeweils beteiligten Universitäten und

Hochschulen finanziert).

Um das Angebot an universitären Lehrveranstaltungen zu

Frauenthemen zu erhöhen, wurde 1982 ein Sonderkontingent für

Lehraufträge zum Themenbereich Frauenforschung geschaffen,

das 1990 auf 200 Wochenstunden ausgedehnt wurde.

Es gibt in Österreich nur einen einzigen Lehrstuhl, der sich

speziell mit Frauenfragen befaßt (Universität Innsbruck).

Seit 1993 wird von der Bundesministerin für Frauenangelegen -

heiten eine Gastprofessur „Politik der Geschlechterverhält -

nisse“ finanziert (Universität Wien), an der Universität

Graz gibt es eine entsprechende Professur für fünf Jahre.

 

Zu Artikel 10, lit. b und c)

Seit ihrer Einführung (Aufhebung der Geschlechtertrennung an

öffentlichen Schulen im Jahr 1975) steht die Koedukation als

wesentliche Voraussetzung zur Gleichstellung der Geschlech -

ter in Österreich außer Streit und war daher auch jahrelang

nicht Gegenstand spezieller Untersuchungen. Im Schuljahr

1982/83 wurden bereits 96 %, zu Ende des Berichtszeitraumes

praktisch alle allgemeinbildenden Pflichtschulen koedukativ

geführt, allgemeinbildende Schulen zu mehr als 90 Prozent.

Berufsbildende Schulen hingegen weisen eine gewisse ge -

schlechtsspezifische Differenzierung auf. Neuere wissen -

schaftliche Studien (vor allem aus Deutschland, aber auch

Österreich) kommen allerdings zum Ergebnis, daß Koedukation

unter Umständen auch zur Festigung von Geschlechtsrollen -

klischees und geschlechtsspezifischen Arbeitsteilungen

beitragen kann. Beispielsweise wählen Absolventinnen von

Mädchenschulen eher mathematisch - naturwissenschaftlich -

technische Studienrichtungen und Buben aus reinen Buben -

gymnasien belegen eher sprachlich - literarische und gesell -

schaftswissenschaftliche Fächer. Bereits vor 15 Jahren waren

„Richtlinien zur Beseitigung von Rollenklischees in Schul -

büchern“ zur realitätsgerechten Darstellung von Frauen und

Männern formuliert worden, die allerdings nur Empfehlungs -

charakter haben und nur teilweise eine Umsetzung erfahren

(sprachlich gesehen wird in den Schulbüchern das Maskulinum

als durchgängige Form benutzt, sodaß Frauen lediglich

„mitgemeint“ sind).

In den Lehrplänen wird vermehrt auf die Situation von

Mädchen und Frauen in den verschiedenen gesellschaftlichen

Bereichen Bezug genommen. Zur Unterstützung der Bemühungen

des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Ange -

legenheiten um eine Förderung partnerschaftlichen Verhaltens

und Gleichstellung der Geschlechter im Bildungs - bereich

wurde in den Jahren 1994 und 1995 ein neues Unterrichts -

prinzip „Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und

Männern“, das als vorübergehende Sondermaßnahme gemäß Art. 4

der Konvention gesehen werden kann, eingeführt. Bereits in

den Pflichtschulen sind die Lehrkräfte aufgerufen, diese

Bildungs - und Erziehungsaufgaben fächerübergreifend in den

Unterricht einzubeziehen. Auch die Lehrpläne berufsbildender

Schulen führen dieses Unterrichtsprinzip im Bereich der

Didaktischen Grundsätze explizit an. Um seine Umsetzung zu

gewährleisten, werden Lehrkräften Informationsmaterialien

und Fortbildungsveranstaltungen angeboten.

Seit dem Jahre 1990 wird allen Schulen, Schulaufsichtsper -

sonen und Institutionen der Lehrer/innenaus - und fortbildung

ein „Informationsblatt für Schulbildung und Gleichstellung“

zur Verfügung gestellt, das neben geschlechtsspezifischen

Fragen das Schulwesen betreffend auch Hinweise auf Studien,

Broschüren, Veranstaltungen und Anlaufstellen enthält.

Mittels Studien im Auftrag des BMUK wurde und wird er -

forscht, inwieweit Lehrpläne, Schulbücher und Interaktions -

strukturen im Unterricht zu einer unterschiedlichen Ein -

stellung und Befindlichkeit von Mädchen und Burschen führen.

Begleitstudien zu Modellprojekten an Schulen sollen ebenso

zu einer „bewußten" Koedukation an Schulen führen wie zur

Motivierung der Schulen selbst (Aktion „Neue Lernkultur“)

die Koedukation weiterzuentwickeln: z.B. durch bewußte

Auseinandersetzung mit Geschlechterdifferenzen im Unterricht

oder die Einrichtung von Vertrauensiehrer/inne/n für Mädchen

bzw. Buben. Die Sensibilität der Lehrkräfte für das Thema

Koedukation soll einerseits durch Fortbildungsveranstaltun -

gen, andererseits durch die Bereitstellung von Informations -

materialien erhöht werden.

Ein Problem, von dem Buben und Mädchen - aber auch

Lehrerinnen und Lehrer - in unterschiedlichem Ausmaß betrof -

fen sind, ist die tatsächlich oder scheinbar zunehmende Ge -

walt an Schulen. Über die Sensibilisierung durch Information

für Lehrkräfte hinaus fördert das BMUK konkrete Präventions -

arbeit an Schulen, die bisher hauptsächlich mit Unter -

stützung von Vereinen geleistet wird.

Weitere Schwerpunkte der Gleichstellungsaktivitäten des BMUK

sind "Berufsorientierung" und „Mädchen und Technik“, wobei

sowohl auf Informations - und Bewußtseinsarbeit abgestellt

wird, als auch die Unterstützung von Vereinen und Initia -

tiven, die gezielt Beratung und Hilfestellungen für Mädchen

anbieten, um dem sozialisationsbedingten, einseitigen

Berufswahlverhalten von Mädchen entgegenzuwirken. Weiters

wurden (z.T. gemeinsam mit der Bundesministerin für Frauen -

angelegenheiten) Enqueten veranstaltet, Materialien zur

Berufsorientierung herausgegeben sowie Informations - und

Beratungsarbeit im Rahmen von Studien - und Berufsinforma -

tionsmessen geleistet. Zur Erhöhung des Schülerinnenanteils

an höheren technischen Schulen wurden Technik - Schnupperkurse

für Mädchen angeboten, eine Maßnahme die in Zukunft

verstärkt werden soll. Die durchgeführte Untersuchung

„Mädchen an höheren technischen Lehranstalten" dient als

Grundlage für Maßnahmen zur Erhöhung der Zahl der Mädchen an

diesen Schulen bzw. Verbesserung ihrer Situation.

 

Im Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Ange -

legenheiten sind zwei Abteilungen schwerpunktmäßig mit der

Wahrnehmung von frauenspezifischen Agenden befaßt. Die Ab -

teilung für Mädchen - und Frauenbildung und geschlechts -

spezifische Fragen im Unterrichtsbereich besteht seit 1989.

Die Abteilung für Angelegenheiten der Gleichbehandlung von

Frauen und Männern und der Förderung von Frauen im Bereich

des Bundes besteht seit 1993.

Die Interministerielle Arbeitsgruppe zur Behandlung

frauenspezifischer Angelegenheiten im Bereich des

Unterrichtswesens, durch Ministerratsbeschluß 1980

eingesetzt, wird nunmehr von einer der Frauenministerin

unterstehenden Fachabteilung betreut.

 

Zu Artikel 10, lit. e)

Der zweite Bildungsweg wird von Frauen, auch aufgrund seiner

vorrangig technischen Ausrichtung, nicht im selben Ausmaß

wie von Männern eingeschlagen. Mehr als fünfmal so viel

Männer wie Frauen nehmen schulische Angebote des zweiten

Bildungsweges in Anspruch, die zum überwiegenden Teil im

berufsbildenden Bereich gegeben sind. Der Frauenanteil

beträgt hier nur 19 %, sodaß die Attraktivität bestehender

berufsbildender Angebote des zweiten Bildungsweges für

Frauen gesteigert werden muß, um ihre Qualifikation zu

erhöhen bzw. auszuweiten. Der Anteil der Frauen bei

Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung beträgt 43 %.

 

Zu Artikel 10, lit. f)

Mädchen brechen - oft trotz positiven Schulerfolgs - ihre

Ausbildung häufiger ab und nehmen nachträgliche Bildungs -

möglichkeiten seltener in Anspruch. Sie sind zwar in soge -

nannten "Risikogruppen" des Schulwesens wie der Sonderschule

in geringerem Maße vertreten und ihr Schulerfolg ist in fast

allen Schularten besser als der der Buben, sogar dort, wo sie

eine Minderheit darstellen (etwa Höhere technische Lehr -

anstalten). Auch bei der Reifeprüfung erreichen Mädchen

insgesamt in allen Typen der höheren Schule bessere Erfolgs -

quoten als Buben, trotzdem bleibt auf der Ebene der oberen

Sekundarstufe unter den Mädchen ein deutlich höherer Anteil

ohne qualifizierte Ausbildung als bei den Burschen, sodaß

vorhandenes Potential an menschlichen Begabungen und

Fähigkeiten nicht zur Entfaltung kommt. Aus einschlägigen

Drop - out - Studien sind geschlechsspezifische Tendenzen

insoferne ablesbar, als für einen beträchtlichen Anteil der

Schulabbrecherinnen nicht der mangelnde Schulerfolg den Grund

des vorzeitigen Abganges von der Schule darstellt. Um dieses

vor allem im Bereich traditioneller "Mädchenschulen" fest -

stellbare Phänomen zu klären, wurde eine weitere Studie in

Auftrag gegeben.

 

Zu Artikel 10, lit. h)

Sexualerziehung als Teilbereich der Gesundheitsförderung hat

im Schulunterricht einen hohen Stellenwert, erfolgt gegen -

standsbezogen und interdisziplinär und wird durch zahlreiche

Maßnahmen unterstützt. Sie ist in den Lehrplänen der allgemein

bildenden Schulen, mehrerer berufsbildender mittlerer und

höherer Schulen und jenen der Berufsschulen als Unterrichts -

prinzip verankert. Die Umsetzung dieses Prinzipes im Schul -

alltag erfordert eine wirksame Koordination der Unterrichts -

gegenstände unter Ausnützung ihrer Querverbindungen, Heran -

ziehung außerschulischer Fachleute und den Einsatz geeigneter

zusätzlicher Unterrichtsmittel (z.B. audio - visueller Medien

und Literatur). Hiefür eignen sich vor allem projektorien -

tierter Unterricht und Unterrichtsprojekte.

Im Interesse der gynäkologischen Gesundheitsvorsorge und damit

der vertieften Berücksichtigung entsprechender Themen im

Unterricht an den Schulen wird die Österreichische Ärztekammer

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht und

Kunst eine Informationsaktion für Schüler/innen durchführen.

Es wurde dafür eine Jugendillustrierte mit dem Titel „GYNNIE“

erstellt, in der auf Fragen und Probleme der Jugendlichen im

Bereich der gynäkologischen Gesundheitsvorsorge sowie der

Sexualität und Partnerschaft anschaulich und in einer für die

Zielgruppe ansprechenden Art eingegangen wird.

Das Konzept der geplanten Elternschaft ist auch allgemeinge -

sellschaftlich weitgehend akzeptiert und hat sich in der

Praxis durchgesetzt. Obwohl unterschiedliche Verhütungs -

methoden für Frauen und einige wenige für Männer zur Verfügung

stehen und auch ein relativ hoher Informationsstand bezüglich

Empfängnisverhütung besteht, gilt Empfängnisverhütung

letztlich als Sache der Frauen. Nur 10 Prozent der Männer

verwenden ein Kondom. Mehrheitlich kommt das erste Kind

ungeplant oder zu früh zu Welt. In nachträglicher Einschätzung

wird jedes vierte Kind als ungeplant eingestuft, jedes dritte

ist prinzipiell erwünscht, kommt aber zu früh, seltener auch

zu spät. Bei weniger als der Hälfte der Kinder (46 %) stimmen

Wunsch und Wirklichkeit überein. Prinzipiell gestattet die

Gesetzeslage jedem Spital, Schwangerschaftsabbrüche im Sinne

der Fristenregelung vorzunehmen. Erfahrungen zeigen aber, daß

nur ein Teil der öffentlichen Einrichtungen - wobei ein Ost -

West - Gefälle sichtbar wird - Schwangerschaftsabbrüche tätigt.

 

Zu Artikel 11, Z 1, lit. a)

Hinsichtlich maßgeblicher Daten zu Erwerbstätigkeit und

Beschäftigung siehe vorerst Tabelle 1 im Anhang.

Insgesamt ist fast ein Drittel der erwerbstätigen Frauen

teilerwerbstätig (teilzeitbeschäftigt oder in geringfügigen

Beschäftigungsverhältnissen) . Frauen mit qualifizierter

Ausbildung ist Teilzeitarbeit üblicherweise verschlossen,

sie müssen die Kinderbetreuung der Vollerwerbstätigkeit

anpassen.

Während Teilzeitarbeit die geschlechtsspezifische

Arbeitsteilung in der Familie zementiert, können

Gleitzeitregelungen Zeitprobleme entschärfen und die

Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Verpflichtungen

erleichtern. Insgesamt haben 16 % der unselbständig erwerbs -

tätigen Frauen Gleitzeit, am häufigsten Angestellte, von den

Arbeiterinnen nur 6 %. Durch Anwendung neuer Technologien

kommt es verstärkt zur Flexibilisierung der Arbeitszeit.

Der Anteil der Frauen, die Wochenendarbeit leisten

(12,6 Prozent) ist praktisch gleich hoch wie jener der

Männer (13 Prozent) . An Samstagvormittagen arbeiten 15

Prozent der Frauen (Handel) , aber nur 6 Prozent der Männer.

Nachtarbeit leisten 4 Prozent der Frauen und 9 Prozent der

Männer. Von Schicht -, Wechsel - und Turnusdienst sind 9

Prozent der Frauen und 15 Prozent der Männer betroffen.

Während der Anteil der Schichtarbeitenden bei den Männern

stagniert, steigt er bei den Frauen an.

Der Schwerpunkt der Frauenbeschäftigung liegt weiterhin bei

einigen wenigen Berufsobergruppen, typische Frauenberufe

sind nach wie vor Büro -, Dienstleistungs -, Handels - und

Reinigungsberufe, allerdings sind Frauen zunehmend in mehr

Berufen vertreten.

Absolut gesehen waren die meisten Frauen (nahezu 300.000)

1990 in der Berufsobergruppe „Übrige Büroberufe, Verwal -

tungshilfsberufe“, gefolgt von „Händler, Ein - und Verkäufer"

(fast 200.000) beschäftigt. Das ist zusammen ein Drittel

aller weiblichen Erwerbstätigen. 1990 waren über 90 % der

Beschäftigten in der Gruppe „Rauchfangkehrer, Gebäude -

reiniger“ Frauen, ebenso über 80 % der „Textilreiniger,

Wäscher und Färber“, der „Bekleidungshersteller und anderer

Textilverarbeiter“ sowie der „Friseure, Schönheitspfleger

und verwandten Berufe“. Demgegenüber beträgt der Frauen -

anteil in technischen Berufen nur 12 %. Verglichen mit 1981

änderte sich wenig. Lediglich der Frauenanteil in techni -

schen Berufen lag damals noch bei 6 %.

Im primären Sektor (Land - und Forstwirtschaft) waren 1991

nur noch 5,5 % aller Berufstätigen beschäftigt. Der Frauen -

anteil ging von 47 % auf 41 % zurück. Im sekundären Sektor

(Industrie und Gewerbe) sind etwa 35,5 % der Beschäftigten

tatig. Der Frauenanteil ging von 26 auf 25 % zurück.

60 % der Beschäftigten arbeiten derzeit im Dienstleistungs -

sektor ( der Frauenanteil stieg in den letzten zehn Jahren

von 50,5 % auf 52 %).

Der Anteil der selbständig Erwerbstätigen ist zwischen 1981

und 1991 um 12 Prozent zurückgegangen, jener der

mithelfenden Familienangehörigen um 31 Prozent.

1992 waren in Österreich von 1,532.200 berufstätigen Frauen

124.000 selbständig erwerbstätig; das sind 8,9 %. 11,06 %

von 2,147.000 berufstätigen Männern waren selbständig

erwerbstätig.

Die Zahl der freiberuflich Tätigen umfaßt 1,4 % der

Berufstätigen Österreichs, davon etwa 30 % Frauen. In den

kammerpflichtigen freien Berufen ist der Frauenanteil bei

den selbständigen Apothekern mit 43 % am höchsten, gefolgt

von Ärzten und Wirtschaftstreuhändern mit etwa 22 Prozent.

 

Eine der Ursachen für die niedrigen Verdienste der Frauen

ist der im Vergleich zu Männern höhere Anteil von Arbeits -

kräften, die lediglich die Pflichtschule besuchten und keine

Lehre abschlossen (Frauen 29 %; Männer 18 %) . Bei gleicher

beruflicher Tätigkeit bzw. Schulbildung verdienten männliche

Facharbeiter um fast 40 % mehr als Facharbeiterinnen, in den

meisten Angestelltenqualifikationen betrugen die Einkommens -

vorteile der Männer ein Fünftel, bei den führenden Ange -

stellten jedoch mehr als ein Drittel; im Öffentlichen Dienst

(ohne teilzeitbeschäftigte Lehrer) ergibt sich für Männer

mit höherer bzw. hochqualifizierter und führender Tätigkeit

das stärkste Einkommensplus (+ 19 bzw. 12 %) . Insgesamt

haben bei den Beamten aber die Frauen einen Einkommens -

vorteil von rund 9 Prozent, zurückzuführen auf den über -

proportional hohen Anteil männlicher Exekutivbeamter mit

einem unterdurchschnittlichen Beamteneinkommen und den hohen

Anteil qualifikationsbedingt überdurchschnittlich entlohnter

Lehrerinnen.

 

Das mittlere monatliche Brutto - Einkommen der unselbständig

Beschäftigten lag 1993 bei S 21.700,- (unter Einrechnung der

Sonderzahlungen und bei Standardisierung auf den Versich -

erungstag mal 30); ohne Einbeziehung des 13. und 14. Monats -

gehaltes entspricht dies einem mittleren Einkommen von

S 18.600,-. Der Einkommensnachteil der unselbständig

beschäftigten Frauen liegt bei knapp 30 %, umgerechnet auf

ein mittleres Jahreseinkommen ergab dies im Jahr 1993 ein

Einkommensminus der Frauen von knapp S 88.000,-.

1993 verdienten 7,5 % aller Arbeitnehmer/innen (ohne Beamte

und Beamtinnen) mehr als die Höchstbeitragsgrundlage zur

Sozialversicherung (S 33.600.-- ). Bei den Männern lag die -

ser Anteil der Gutverdienenden bei 11,2 %, bei den Frauen

bei 2,7 %.

Zwischen 1980 und 1993 sind die mittleren Bruttoeinkommen

der Arbeiterinnen und weiblichen Angestellten nominell um

91 % - und damit 12 Prozentpunkte stärker gestiegen - als

die der Männer. Bei den Arbeiterinnen betrug der Zuwachs der

Medianeinkommen 86 % (Männer 75 %), bei den weiblichen

Angestellten 90 % (Männer: 84 %).

10 % aller unselbständig Beschäftigten bezogen 1993 im

Monat ein Nettoeinkommen von weniger als S 8.500,--

(standardisiert auf 40 Wochenstunden), dazu zählt jede 6.

Frau, aber nur jeder 19. Mann. 33 % der Hilfsarbeiterinnen

außerhalb der Land - und Forstwirtschaft verdienten unter

S 8.500,--: selbst bei den Facharbeiterinnen liegt dieser

Anteil bei über 29 %. Bei den Frauen mit Hilfstätigkeiten

in Angestelltenberufen finden sich 30 %, und bei weiblichen

Angestellten mit gelernten Tätigkeiten ist etwa jede

Sechste unter den am schlechtesten verdienenden 10 % der

Unselbständigen: im Durchschnitt aller weiblichen

Angestellten verdiente jede achte Frau unter S 8.500,--

Nur jeder 19. Frau, aber jedem 8. Mann gelang der Sprung in

das oberste Zehntel der Verdienstverteilung. Mehr als jeder

vierte männliche, aber nur jede 15. weibliche Angestellte

bzw. jeder siebte männliche und jede 13. weibliche

öffentlich Bedienstete verdiente über S 23.800,--.

Hinsichtlich der höchsten abgeschlossenen Schulbildung

zeigt sich, daß 1993 29 % der Frauen mit Pflichtschulab -

schluß (13 % der Männer) und 18 % der Frauen mit Lehrab -

schluß (4 % der Männer) weniger als S 8.500,-- netto

verdienten. Sogar rund jede 10. Frau, die eine berufsbil -

dende mittlere oder eine allgemeinbildende höhere Schule

absolviert hat, zählte zu den Niedrigverdienerinnen.

Im obersten Zehntel der Einkommensverteilung mit einem Netto -

verdienst über S 23.800,-- sind bei den Männern 43 % Akade -

miker, 31 % Absolventen einer berufsbildenden höheren Schule

und 27 % Absolventen einer allgemein bildenden höheren Schule

vertreten. Unter den Frauen zählen selbst bei den Akademike -

rinnen nur 18 % zu den Spitzenverdienerlnnen - ein Anteil, der

wiederum exakt dem der Männer mit berufsbildender mittlerer

Schule entspricht.

Die Einkünfte der Frauen aus selbständiger Arbeit liegen

aufgrund der niedrigeren Akademikerquote sowie als Folge

geschlechtsspezifischer Segmentierungen der Frauen durchwegs

um etwa 50 % unter denen der Männer. Bei der zweitgrößten

Gruppe der selbständig erwerbstätigen Frauen, den Gewerbe -

treibenden, sind 47 % „steuerliche Nullfälle“ (40 % der

Männer) , ihr Einkommen ist also „negativ“ bzw. so gering,

daß keine Steuerleistung zu erbringen war. Die mittleren

Jahreseinkünfte der Frauen aus dem Schwerpunkt Gewerbe -

betrieb lagen 1991 unter Ausschluß der Nullfälle bei

S 173.000,-. (Männer: S 242.000,-). was bedeutet, daß Frauen

etwa 70 - 77 % der Männereinkommen erzielten. Bei Berück -

sichtigung der steuerlichen Nullfälle steigt der geschlecht -

spezifische Abstand auf 38 %.

Die mittleren Netto - Haushaltseinkommen von Alleinerzie -

herinnen lagen 1993 mit S 8.500,- um 29 % unter dem

Durchschnitt aller Unselbständigenhaushalte. In mehr als

jedem vierten Haushalt von Alleinerzieherinnen lag das

Einkommen im untersten Zehntel der Einkommensverteilung,

sodaß - umgerechnet auf eine alleinlebende erwachsene Person

- weniger als S 6.200,- zur Verfügung standen.

Bei den männlichen Hilfsarbeitern betrug der Anteil im

untersten Einkommensdezil 18 %, bezogen auf alle männlichen

Arbeiter 7 %. Bei den Frauen mit un - und angelernten Tätig -

keiten in Angestelltenberufen (Telefonistin, angelernte

Verkäuferin) findet sich ein Fünftel, bei den weiblichen

Angestellten mit gelernten Tätigkeiten (z.B. Stenotypistin,

gelernte Verkäuferin, Angestellte mit abgeschlossener

Bürolehre) etwa jede sechste unter den am schlechtesten

verdienenden 10 % der Unselbständigen; im Durchschnitt aller

weiblichen Angestellten verdiente fast jede 9. Frau unter

ÖS 8.230,--.

 

Artikel 11, Z 1, lit. b)

Ziel der zweiten Novellierung (1990) des seit 1. Juli 1979

in Kraft stehenden Gleichbehandlungsgesetzes für

Arbeitsverhältnisse, die auf privatrechtlichem Vertrag

beruhen, war die Ausweitung des Gleichbehandlungsgebotes und

die Verbesserung der Durchsetzung des Anspruches auf

Gleichbehandlung durch folgende neue Bestimmungen gewesen:

-  Ausweitung des Gleichbehandlungsgebotes auf die Begründung

   des Arbeitsverhältnisses, den beruflichen Aufstieg und die

   Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

-  Festlegung (minimaler) Schadenersatzregelungen bei

   Verstößen gegen das Gleichbehandlungsgebot bei Begründung

   des Arbeitsverhältnisses und beim beruflichen Aufstieg;.

-  Einsetzung einer Anwältin für Gleichbehandlungsfragen als

   direkte Ansprechpartnerin für Frauen, die im Beruf

   aufgrund ihres Geschlechtes benachteiligt werden;

-  Präzisierung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Entgelt -

   festsetzung; in betrieblichen Einstufungsregelungen und

   Normen der kollektiven Rechtsgestaltung dürfen keine

   diskriminierenden Kriterien für die Beurteilung der Arbeit

   vorgeschrieben werden, es sei denn, daß ein bestimmtes

   Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszu -

   übende Tätigkeit ist;

-  Vorübergehende Sondermaßnahmen zur beschleunigten

   Herbeiführung der De - facto - Gleichbehandlung im Sinne der

   UN - Konvention zur Beseitigung jeder Form von

   Diskriminierung der Frau werden für zulässig erachtet;

-  Einführung einer besonderen Beweislastregelung; der/die

   Arbeitnehmer/in bzw. Stellenwerber/in hat den

   Diskriminierungstatbestand nur glaubhaft zu machen, nicht

   nachzuweisen, die Klage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung

   aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür

   spricht, daß ein anderes vom Arbeitgeber glaubhaft

   gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung

   ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzicht -

   bare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist;

-  Neu sind die jährlichen Berichte der Bundesministerin für

   Frauenangelegenheiten und des Bundesministers für Arbeit

   und Soziales an den Nationalrat über die Tätigkeiten und

   Wahrnehmungen der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und

   der Kommission sowie über den Zustand und die Entwicklung

   der Gleichbehandlung in Österreich.

 

1992 erfolgte mit dem Arbeitsrechtlichen Begleitgesetz eine

weitere Novellierung des Gleichbehandlungsgesetzes, die mit

1.1.1993 in Kraft trat. Das Gleichbehandlungsgesetz wurde an

die EG - Richtlinien zur Gleichbehandlung angepaßt. Es erfaßt

nun auch sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sowie

mittelbare Diskriminierungen. Einstufungsregelungen und

Entlohnungskriterien haben sich nun ausdrücklich am

Grundsatz „Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit“ zu

orientieren. Die Schadenersatzansprüche und Sanktionen im

Falle der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes wurden

erweitert (im gerichtlichen Verfahren bei Begründung des

Arbeitsverhältnisses: pauschalierter Schadenersatzanspruch

bis zu zwei Monatsentgelten; bei der Festsetzung des

Entgelts: Anspruch auf Bezahlung der Entgeltdifferenz; bei

freiwilliger Sozialleistung Gewährung der betreffenden

Sozialleistungen; bei Aus - und Weiterbildungsmaßnahmen

Einbeziehung in die entsprechenden Maßnahmen; bei

beruflichem Aufstieg: pauschalierter Schadenersatzanspruch

bis zu vier Monatsentgelten (Differenzbetrag); bei sonstigen

Arbeitsbedingungen: Anspruch auf Gewährung der gleichen

Arbeitsbedingungen; bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Anfechtungsmöglichkeit bei Gericht und bei sexueller Be -

lästigung: Schadenersatzanspruch von mindestens S 5.000,-).

Eine Anfechtung der Kündigung bzw. Entlassung wegen

Geltendmachung von Ansprüchen nach dem GleichbG sowie

Verwaltungsstrafen bei Verstoß gegen das Gebot der

geschlechtsneutralen Stellenausschreibung bis zu ÖS 5.000,-

wurden vorgesehen.

Zusätzlich wurden die Fristen für die Geltendmachung von

Ansprüchen nach dem Gleichbehandlungsgesetz verlängert, eine

Pflicht zum Aushang des Gleichbehandlungsgesetzes im Betrieb

normiert sowie eine Regelung zur Gewährleistung einer

geschlechtsparitätischen Zusammensetzung der

Gleichbehandlungskommission geschaffen.

Durch die Aufhebung einer Wortfolge durch den Verfassungs -

gerichtshof wurde die Rechtsfolge des Förderungsausschlusses

bei Nichtbeachtung von Aufträgen der Gleichbehandlungs -

kommission wieder beseitigt.

 

Zu Artikel 11, Z 1, lit. c)

Die Tatsache, daß Frauen bei gleicher formaler Qualifikation

ihre Berufslaufbahn auf niedrigeren beruflichen Positionen

als Männer beginnen, verstärkt die vertikale geschlechts -

spezifische Segmentation. Geringere Aufstiegsmöglichkeiten

von Frauen sind teilweise Folge von Arbeitsplätzen, die in

eine berufliche Sackgasse führen (z.B. Sekretariate)

1990 wurden in Angestelltenberufen führende Tätigkeiten nur

von 6.500 Frauen, aber von 45.900 Männern ausgeübt;

hochqualifizierte Tätigkeiten von 18.400 Frauen und

89.900 Männern und höhere Tätigkeiten von 70.600 Frauen und

202.400 Männern (insgesamt 5 % von allen weiblichen, 11 %

von allen männlichen Erwerbspersonen) . Dagegen arbeiteten

28 % der Frauen als Angestellte mit gelernter und mittlerer

Tätigkeit, aber nur 10 % der Männer. Auch als Folge des

selteneren Lehrabschlusses sind nur 5 % der berufstätigen

Frauen, aber 21 % der berufstätigen Männer als Facharbeiter

eingestuft. Dafür waren 1990 38 % der Männer mit abge -

schlossener Lehre als Facharbeiter tätig, aber nur 13 % der

Frauen; für Angestellte mit gelernter Tätigkeit lauten die

entsprechenden Werte hingegen 7 % zu 32 %. Absolventinnen

einer Berufsbildenden mittleren Schule sind deutlich häu -

figer als Angestellte und Beamtinnen nur mit gelernter bzw.

mittlerer Tätigkeit beschäftigt als Männer gleicher Aus -

bildung. Gleiches gilt für Allgemeinbildende wie auch

Berufsbildende höhere Schulen. Von den Akademikerinnen hat -

ten 1990 12 % eine hochqualifizierte Tätigkeit als Ange -

stellte, 6 % eine solche als Beamtin (Männer: 21 bzw. 13 %).

Im Jahre 1993 waren rund zwei Drittel der unselbständig

beschäftigten Frauen Angestellte oder Beamtinnen. Die

Verteilung der Frauen auf die einzelnen beruflichen

Tätigkeitsbereiche stellt sich folgendermaßen dar:

Rund 40 % der weiblichen Angestellten und Beamtinnen (30 %

der männlichen Angestellten und Beamten) arbeiteten 1993 im

Bereich von Hilfstätigkeiten oder einfachen Tätigkeiten. Im

Vergleich zu 1983 ging in diesen unteren beruflichen

Hierarchieebenen der Anteil der Frauen leicht zurück, bei

den Männern hingegen stieg er leicht an. Etwas mehr als ein

Drittel der Frauen und rund ein Viertel der Männer in diesem

Bereich arbeiten in mittleren Tätigkeiten, auf dieser

Hierarchieebene gab es kaum Veränderungen. Ebenfalls nur

geringfügige Veränderungen erfolgten in den höchsten hierar -

chischen Bereichen: 1983 arbeiteten 22 % der weiblichen

Angestellten und Beamtinnen in höheren, qualifizierten bzw.

leitenden Tätigkeiten, 1993 waren es 23,5 %. Allerdings sind

nur 4,6 % der Frauen in der obersten hierarchischen Ebene

(hochqualifizierte, leitende und führende Tätigkeiten)

beschäftigt, dies bedeutet nur eine geringfügige Erhöhung

seit 1983. Doppelt so viele der im Bereich der Angestellten

und Beamten beschäftigten Männer (1983: 42 %, 1993: 44,2 %)

arbeiteten hingegen in den beiden höchsten hierarchischen

Bereichen. In der obersten Hierarchieebene ist der Anteil

der Männer sogar viermal so hoch als jener der Frauen.

Bezieht man nun die Veränderungen der letzten 10 Jahre mit

ein, so gibt es 1993 rund 300.000 Frauen mehr, die als

Angestellte und Beamtinnen arbeiten. Ein positiver Effekt

des im Vergleich zu den Männern stärkeren Zustroms der

Frauen zeigt sich daran, daß der Frauenanteil in den höheren

Tätigkeitsbereichen anstieg: waren 1983 13,3 % der Beschäf -

tigten in hochqualifizierten, leitenden bzw. führenden

Tätigkeiten weiblich, so sind es 1993 19,8 % (Steigerung bei

höheren Tätigkeiten von 38,3 % auf 42,3 %, bei mittleren von

49,7 % auf 57,5 %).

Zusammenfassend läßt sich einerseits eine starke Zunahme

auch qualifizierter Frauen im Bereich der Angestellten und

Beamtinnen konstatieren. Dies darf jedoch nicht darüber

hinwegtäuschen, daß innerhalb der Gruppe der weiblichen

Angestellten und Beamtinnen auch im Jahr 1993 rund drei

Viertel eine maximal mittlere Tätigkeit ausübten.

Insgesamt ist bei den Beamten der Anteil der Frauen und

Männer in den höchsten Qualifikationsstufen mit 5 % gleich

hoch, was aber vor allem auf den hohen Anteil der als höher

qualifiziert eingestuften Lehrerinnen zurückzuführen ist.

 

Zu Artikel 11, Z 1, lit. d)

Bei der Auswahl der für einen Arbeitsplatz charakteri -

stischen Anforderungsmerkmale und deren Gewichtung

orientiert sich die Arbeitsbewertung de facto weiterhin an

„männlichen“ Normen und Werten. Auch die Jahresarbeitszeit

unterscheidet sich in der Praxis nach Geschlecht. 1993 waren

33 % der Arbeiterinnen (aber nur 26 % der Arbeiter) weniger

als 250 Tage im Jahr beschäftigt, bei den weiblichen Ange -

stellten betrug der Prozentsatz 22 % (Männer 16 %) . Auch

eine Beschäftigungsdauer von weniger als fünf Monaten kommt

bei Frauen wesentlich häufiger vor.

Mit 1.1.1993 trat das Arbeitsrechtliche Begleitgesetz

("Gleichbehandlungspaket") in Kraft, das eine Vielzahl von

Maßnahmen enthält, die den unterschiedlichen Lebens - und

Arbeitsbedingungen von Frauen (stärkere familiäre Belastung)

Rechnung tragen und ihre berufliche Gleichbehandlung

sicherstellen sollen:

Novellierung des Gleichbehandlungsgesetzes, verstärkter

Gesundheitsschutz für werdende Mütter, Verlängerung

befristeter Dienstverhältnisse bis zur Mutterschutzfrist,

Ausweitung der Teilzeitarbeit für Eltern von Kleinkindern,

Ausweitung der Pflegefreistellung inklusive Erstattungs -

anspruch des Arbeitgebers wegen Entgeltfortzahlung gemäß §

16 Abs. 2 Urlaubsgesetz gegenüber dem Krankenversicherungs -

träger, Entfall des zeitlichen Mindestausmaßes eines

Beschäftigungsverhältnisses für die Geltung des Angestell -

tengesetzes oder des Arbeiterabfertigungsgesetzes,

Verbesserungen für Teilzeitbeschäftigte (z.B. Anspruch auf

aliquotes Ausmaß an freiwilligen Sozialleistungen; Berück -

sichtigung regelmäßiger Mehrarbeit bei den Sonderzahlungen)

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes (durchschnittliches

Lohnniveau als zusätzliches Kriterium für die Festsetzung

von Mindestentgelten; stärkere Vertretung von Frauen im

Betriebsrat und stärkere Berücksichtigung von Frauen -

interessen durch innerbetriebliche Frauenförderpläne sowie

Regelungen für Arbeitnehmer/innen mit Familienpflichten),

Anrechnung von maximal zehn Monaten des ersten Karenz -

urlaubes (entsprechend den Regelungen für Präsenzdienst) für

die Kündigungsfrist, das Urlaubsausmaß und die Entgeltfort -

zahlung im Krankheitsfall, Anspruch auf Arbeitslosengeld

nach dem Karenzurlaub für die Dauer einer AMS - Schulung,

Verbesserungen für Heimarbeiterinnen (z.B. einwöchige

"Kündigungsfrist“ bzw. Kündigungsentschädigung,

schrittweiser Ausbau von Abfertigungsansprüchen)

 

Zu Artikel 11, Z 1, lit. e)

 

Hinsichtlich der Zahl der von Arbeitslosigkeit betroffenen

Männer und Frauen) siehe zunächst die vom Arbeitsmarkt -

service bereitgestellten Tab. II - IV im Anhang. Im Vergleich

zu 1980 waren 1992 um rund 380.000 Personen mehr arbeitslos.

Der Rückgang der Arbeitslosenquote der Frauen zu Ende des

Berichtszeitraumes hängt u.a. mit der starken Inanspruch -

nahme des 2. Karenzurlaubsjahres zusammen, zumal sich

dadurch im Jahre 1992 vorübergehend die Konkurrenz um

Arbeitsplätze entschärfte und sich die (Wieder)Beschäfti -

gungschancen vornehmlich weiblicher Arbeitskräfte erhöhten.

Frauen weisen eine deutlich längere durchschnittliche

Verweildauer in der Arbeitslosigkeit auf (1995 136 Tage,

Männer 116 Tage, 1980 durchschnittliche Dauer 52,3 Tage)

Die längere Verweildauer erhöht sich nochmals drastisch bei

älteren oder aus Dienstleistungsberufen mit niedrigen

Qualifikationsanforderungen kommenden arbeitslosen Frauen.

Mit sinkender Qualifikation steigt das Risiko der

Arbeitslosigkeit deutlich an: 85 % der Arbeitslosen haben

nur eine Pflichtschule oder Lehre absolviert. Im inter -

nationalen Vergleich ist allerdings sowohl die Arbeitslosen -

rate als auch deren Dauer gering.

 

Im Rahmen der im Bundesministerium für Arbeit und Soziales

angesiedelten Arbeitsmarktverwaltung wurde ein arbeitsmarkt -

politisches Frauenprogramm entwickelt, das vor allem folgen -

de Schwerpunkte umfaßt (siehe dazu auch Tab. IV im Anhang:

intensive Beratung von Frauen durch spezielle

Informationsveranstaltungen einschließlich entsprechender

Öffentlichkeitsarbeit durch die Arbeitsmarktverwaltung,

Arbeitsämter oder Frauenberatungsstellen;

Ausbau von Berufsorientierungskursen für Frauen sowie von

Frauenberatungsstellen;

Qualifizierungsoffensive zugunsten von Frauen durch Ausbau

des Angebotes an speziellen Kursen, Verbesserung der dafür

notwendigen Rahmenbedingungen und durch Maßnahmen zur

Anhebung des Frauenanteils in Kursen, Förderung der

Lehrausbildung von erwachsenen Frauen in Betrieben,

Förderung der Ausbildung oder sonstigen Schulung von

beschäftigten Frauen;

Unterstützung von Frauen mit Betreuungspflichten durch den

forcierten Einsatz der Kinderbetreuungsbeihilfe und die

Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen im Rahmen der

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen der Arbeitsmarktverwaltung;

verstärkte Akquisition von Ausbildungs - und Arbeitsplätzen

für Frauen im Rahmen der Betriebsbetreuung und Einsatz von

Förderungen für die Einstellung von ausgebildeten

Facharbeiterinnen in untypischen Berufen;

Schaffung zusätzlicher bzw. Sicherung bestehender

Arbeitsplätze im gemeinnützigen Bereich durch besondere

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im Rahmen sozialökonomischer

Betriebe, den Einsatz von Arbeitsmarktbetreuerinnen bzw. im

Rahmen von Arbeitsstiftungen oder stiftungsähnlichen

Maßnahmen für Frauen;

die Unterstützung der Berufswahl von Mädchen durch spezielle

Berufsorientierungskurse für Mädchen, den Ausbau von

Mädchenberatungsstellen, insbesondere zur Betreuung

ausländischer Mädchen und Förderung der Lehrausbildung in

Berufen mit geringem Frauenanteil.

Die Aktion 8000 ist eine Fördermaßnahme der

Arbeitsmarktverwaltung zur Schaffung von zusätzlichen

Arbeitsplätzen. Arbeitslosen wird damit die Chance zum

Wiedereinstieg in den Beruf gegeben. Grundsätzlich werden im

Rahmen der Aktion 8000 Langzeitarbeitslose sowie Personen,

die am Arbeitsmarkt besonders benachteiligt sind, wozu

ausdrücklich auch Frauen zählen, die wegen Betreuungs -

pflichten nur schwer vermittelbar sind, eingestellt.

Erfahrungsgemäß hat die Aktion 8000, die nunmehr als

„gemeinnützige Eingliederungsbeihilfe“ fortgeführt wird,

sowohl für die Existenz von Frauenprojekten als auch für die

Beschäftigung von Frauen (Frauenanteil 1994: 63,3 %)

eminente Bedeutung.

1994 wurde die Arbeitsmarktverwaltung aus der

Bundesverwaltung ausgegliedert und als eigenständige

Körperschaft mit gestrafften Aufgaben eingerichtet.

 

Forderungen von Frauenpolitikerinnen sowie Teilen der

Gewerkschaft waren zu Ende des Berichtszeitraumes die

Schaffung einer Mindestsicherung in der Arbeitslosen -

versicherung ebenso wie Veränderungen der Anrechnungs -

bestimmungen im Notstandshilferecht. Viele Frauen erhalten

im Anschluß an das Arbeitslosengeld keine Notstandshilfe,

weil bei der Berechnung ein Teil des Einkommens des

Ehepartners oder Lebensgefährten angerechnet wird. Dies hat

zur Folge, daß diese Zeit der Arbeitslosigkeit auch für die

Pension nicht als Ersatzzeit berücksichtigt wird, sodaß

keine ausreichende Zahl an Versicherungsjahren zur Erlangung

eines eigenen Anspruches auf Alterspension erreicht wird.

Seit 1993 gelten für Arbeitslose ab 50 erhöhte Freigrenzen

bei der Anrechnung von Einkommen des Partners oder der

Partnerin, wodurch insbesondere Frauen dieser Altersgruppe

eher Anspruch auf Notstandshilfe haben.

Eine Verknüpfung der Vergabe von Förderungsmitteln durch die

öffentliche Hand an die Wirtschaft mit der Schaffung von

qualifizierten Arbeitsplätzen für Frauen war in Diskussion,

wurde aber bis dato nicht umgesetzt.

 

Im Dezember 1990 entschied der Verfassungsgerichtshof, daß

das unterschiedliche Pensionsanfallsalter für Frauen

(60 Jahre) und für Männer (65 Jahre) dem Gleichheits -

grundsatz widerspreche. Im Zuge der Verhandlungen um eine

Neuregelung, bei der auch der Vertrauensgrundsatz zu

berücksichtigen war, wurde von den Frauenorganisationen

deponiert, daß das niedrigere Pensionsalter für Frauen kein

Privileg sei, sondern Ausgleich dafür, daß Frauen im

Erwerbsleben aufgrund familiärer Verpflichtungen mehrfach

belastet sind. Tatsächlich wurden für die Angleichung sehr

lange Übergangsfristen festgelegt. Beginnend mit 1. Jänner

2019 soll für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die

vorzeitige Alterspension jährlich bis 2028 um sechs Monate

erhöht werden. Die Altersgrenze für die Alterspension wird

für weibliche Versicherte beginnend mit 1. Jänner 2024

jährlich bis 2033 um sechs Monate erhöht.

Mit 1.1.1993 trat in Verbindung damit ein Arbeitsrechtliches

Begleitgesetz ("Gleichbehandlungspaket") in Kraft (siehe bei

Art. 11, Z 1 lit. d) . Im Zuge dessen kam es im Pensionsrecht

auch zu einer Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung im

Ausmaß von maximal vier Jahren pro Kind. überschneiden sich

Kindererziehungszeiten (d.h. ist der Altersunterschied

zwischen zwei Kindern geringer als vier Jahre) wird dieser

Zeitraum nur einmal angerechnet.

Die ab 1.1.1995 anfallenden Hinterbliebenenpensionen

(Witwen -  und Witwerpensionen) werden neu berechnet, und zwar

ausgehend vom seinerzeitigen Erwerbseinkommen. Bei einem

Einkommensunterschied zwischen den Ehepartnern von 50 % und

mehr erhält der Ehepartner mit der höheren Bemessungsgrund -

lage als Überlebender bzw. Überlebende 40 % der Pension des

oder der Verstorbenen. Beträgt der Einkommensunterschied

weniger als 50 %, bewegen sich die Prozentsätze zwischen

40 und 60 Prozent. Liegt die Summe der Pensionen unter

S 16.000,- im Monat, so ist die Witwen -  und Witwerpension

entsprechend zu erhöhen, und zwar maximal bis zu 60 Prozent.

Für Witwen ohne Eigenpension gilt so wie bisher die 60 % -

Regelung. Witwen, die zum Zeitpunkt des Todes das 35.

Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben seit 1988 nur

dann Anspruch auf eine zeitlich unbegrenzte Witwenpension,

wenn aus der Ehe ein Kind hervorging oder die Ehe mindestens

zehn Jahre dauerte oder die Frau zu diesem Zeitpunkt

erwerbsunfähig war. Andernfalls wird die Witwenpension nur

für die Dauer von 30 Monaten gewährt.

Im Pensionsrecht wurden auch die sogenannten

„Deckungsbestimmungen“ durch eine ewige Anwartschaft

ersetzt, sodaß seit 1990 alle, wann immer erworbenen

Versicherungszeiten bei der Pensionsberechnung berück -

sichtigt werden. Längere Unterbrechungen im Versiche -

rungsverlauf können somit - im Unterschied zu früher - nicht

mehr zum Verlust aller Versicherungszeiten führen. Diese

Bestimmung gilt zwar für Männer ebenso wie für Frauen, kommt

aber de facto vor allem weiblichen Versicherten zugute.

Seit 1. Jänner 1992 besteht die Möglichkeit, sich auch in

der Pensionsversicherung freiwillig versichern zu lassen.

Allerdings wird dies kaum in Anspruch genommen, wohl auch

wegen der Höhe der zu zahlenden Beiträge.

Für die Zuerkennung einer „Pension aus geminderter Arbeits -

fähigkeit“ ist bei Unselbständigen unter anderem die beruf -

liche Qualifikation und die überwiegend ausgeübte Tätigkeit

in den letzten 15 Jahren entscheidend. Dies benachteiligt

Frauen, da Frauen nach der „Kinderpause“ häufig weniger

qualifizierte Arbeiten ausüben, sodaß Sozialversicherungs -

träger und Sozialgerichte einen Antrag eher ablehnen, da

Nicht - Qualifizierte üblicherweise auf ein größeres beruf -

liches Tätigkeitsfeld verwiesen werden können. Darüber

hinaus können Frauen häufiger als Männer die erforderlichen

Versicherungszeiten nicht nachweisen. Von der Sozialver -

sicherung wird nur ein Teil der beruflich bedingten Erkran -

kungen anerkannt. Es besteht eine - auch geschlechtsspezi -

fische - Konzentration der Erkrankungsfälle: 1993 entfielen

von den 481 anerkannten Berufskrankheiten bei Frauen 72 %

auf Hauterkrankungen, bei Männern entfielen 64 % auf „durch

Lärm verursachte Schwerhörigkeit“.

1993 wurden von den anerkannten Krankheiten bei Frauen

11,5 % und bei Männern 19,5 % berentet. Eine frauen -

politische Forderung gilt daher der Erweiterung der Liste

der Berufskrankheiten in Hinblick auf die Tätigkeits -

bereiche von Frauen im Rahmen der nächsten Novelle zum ASVG.

 

Sowohl Frauen als Männer gingen 1991 früher in (Früh - )

Pension als zehn Jahre davor. Nur eine Minderheit war ein

Jahr vor dem gesetzlichen Pensionsanfallsalter noch berufs -

tätig: 8 % der 64 - jährigen Männer und 17 % der 59 - jährigen

Frauen.

 

Seit Anfang 1994 besteht eine Meldepflicht für geringfügig

Beschäftigte (d.h. mit einem Einkommen, das 1995 S 3.452,--

monatlich nicht überstieg), siehe hiezu auch Tab. V im

Anhang. Die Hälfte der geringfügig beschäftigten Frauen

verfügt auch sonst über keine arbeits -  oder sozialrechtliche

Absicherung. Mitunter gehen Frauen mehreren geringfügigen

Beschäftigungen nach, um ein existenzsicherndes Einkommen zu

erzielen. In diesen Fällen scheint daher eine Pflichtver -

sicherung zur Begründung von Ansprüchen aus der Kranken -  und

der Pensionsversicherung (in der Unfallversicherung ist dies

bereits gegeben) wünschenswert.

 

Im Bereich der freiberuflich bzw. selbständig Tätigen

etablierten sich in den letzten Jahren neue Formen von

Abhängigkeit (z.B. Teleheimarbeit, Werkverträge), von denen

vor allem Frauen betroffen sind. Diese Selbständigen haben

jedoch weder Dispositionsfreiheit noch Gewinnchancen und

waren zu Ende des Berichtszeitraumes in keiner Weise sozial

abgesichert. Für sie wurde der Begriff „Abhängige Selbstän -

dige" geprägt. Typisch für sie ist, daß sie nur für einen

Auftraggeber arbeiten, ihre Leistungen daher nicht am Markt

anbieten, keine Arbeitnehmer/innen beschäftigen, kaum Eigen -

kapital einbringen können und ihr Nettoeinkommen nicht über

einem vergleichbaren Nettolohn liegt. Der Auftraggeber

braucht aber keine Sozialversicherungsabgaben zu bezahlen

und weder Kündigungsschutz, Arbeitszeitregelungen noch

Arbeitsschutzvorschriften beachten. Zu Ende des Berichts -

zeitraumes war absehbar, daß diese neuen Formen von Arbeit

sowohl einer Besteuerung als auch der Pflicht zur Leistung

von Sozialversicherungsabgaben unterworfen würden.

 

Zu Artikel 11, Z 1, lit. f)

Der stark zunehmende Streß im Berufsleben (Zeit -  und

Leistungsdruck) wird meist durch Rationalisierungen und

Arbeitsverdichtungen, teilweise im Zuge der Einführung neuer

Technologien verursacht. Bei Frauen wird er aufgrund der

tradierten Rollenmodelle durch familiäre Verpflichtungen

noch verstärkt. In den letzten Jahren sank zwar die Zahl der

pro Person geleisteten Überstunden, aber die Zahl derer, die

regelmäßig Überstunden leisten, stieg gleichzeitig (bei

Männern seit 1987 von 23 auf 29 Prozent, bei Frauen von 12

auf 16 Prozent).

Der Einsatz neuer Technologien vergrößerte sich seit Beginn

der achtziger Jahre deutlich. Im Handel ist eine Zunahme der

Scanner - Kassen zu verzeichnen. Im Produktionsbereich sind

weniger Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen, als die

Wegrationalisierung von traditionellen Frauenarbeitsplätzen

festzustellen. An Büroarbeitsplätzen wurde die Arbeits -

situation vor allem weiblicher Erwerbstätiger durch Computer

und Bildschirm zwar durch Fehlervermeidbarkeit vereinfacht,

demgegenüber standen aber die quantitative Arbeitsinten -

sivierung; Verdichtung, Routinisierung, stärkere Monotonie

und vermehrte Kontrolle der Leistung; früher vorhandene

Spielräume und Zeitpolster sowie entspannende oder

kommunikative Nebentätigkeiten werden reduziert oder abge -

schafft, die Konzentrationsanforderungen sind gewachsen.

Durch die Arbeit am Bildschirmarbeit kommt es zu einer

höheren Belastung für Augen und Wirbelsäule. Das neue

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz aus dem Jahr 1994 beinhaltet

unter anderem auch die Umsetzung der EG - Richtlinie über

Bildschirmarbeit. Arbeitgeber/innen sind nun verpflichtet,

die Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten.

Außerdem sind bei Bildschirmarbeit regelmäßige Pausen

einzulegen. Arbeitnehmer/innen haben nun auch einen Anspruch

auf Untersuchung der Augen und des Sehvermögens; bei Bedarf

ist ihnen eine Bildschirmbrille zur Verfügung zu stellen.

 

Da eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in

Auftrag gegebene gesamtösterreichische Erhebung im Jahr 1988

gezeigt hatte, daß 81 % der 1411 befragten Frauen in ihrem

Berufsleben ein oder mehrere Male gegen ihren Willen

sexuelle Annäherungen von Männern erfuhren, 30 % einen oder

mehrere schwerwiegendste Fälle sexueller Belästigung bzw.

Gewalt erlebten, und 3,3 % der Befragten ein Fall von

Vergewaltigung am Arbeitsplatz bekannt war, bietet seit 1991

die Gleichbehandlungsanwaltschaft sexuell belästigten Frauen

Unterstützung an. Seit das Thema öffentlich diskutiert und

nicht mehr tabuisiert wird, wird das Beratungsangebot

vermehrt in Anspruch genommen (1992 26 Beratungsfälle, 1993

45, 1994 83 und 1995 87 Fälle)

Nach der Definition des Gleichbehandlungsgesetzes liegt

sexuelle Belästigung vor, wenn am Arbeitsplatz "ein der

sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die

Würde einer Person beeinträchtigt, für die betroffene Person

unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist...“. Hievon sind

überwiegend Frauen betroffen, häufige Folge dieser spezifi -

schen Arbeitsbelastung von Frauen ist eine Beeinträchtigung

der Arbeitsdurchführung. Am häufigsten ist die Belästigung

durch einen Kollegen, seltener durch den Vorgesetzten, dafür

schwerwiegender. Noch seltener belästigen Gäste, Kunden und

Patienten, am seltensten Untergeordnete. Die meisten

Belästigungen stellen keinen - wie viele Frauen hoffen -

einmaligen Vorfall dar. Auch wenn es sich beim Belästiger

nur um einen Kollegen und nicht den Vorgesetzten handelt,

erfährt die betroffene Frau bei Gegenwehr oft keine

innerbetriebliche Unterstützung und muß sogar mit Kündigung

rechnen. Frauen versuchen daher eher eine Versetzung zu

erreichen oder verlassen freiwillig den Betrieb.

 

Seit Anfang 1993 ist das Krankenpflegepersonal in den

Bereich des Nachtschwerarbeitsgesetzes einbezogen.

Krankenpflegepersonal mit besonderen Belastungen (z.B.

Intensivstation) erhält für jeden Nachtdienst ein

Zeitguthaben, das binnen eines halben Jahres verbraucht

werden muß und nicht in Geld abgelöst werden darf.

 

Das in Österreich geltende Nachtarbeitsverbot für Frauen,

das allerdings zahlreiche Ausnahmebestimmungen enthält, wird

infolge des EU - Beitrittes fallen (der Rechtsprechung des

Europäische Gerichtshofes zufolge ist ein Nachtarbeitsverbot

für Frauen gleichheitswidrig, zulässig sind Differenzie -

rungen nach Branchen oder dem Alter der Arbeitnehmer/innen,

nicht jedoch nach dem Geschlecht). Aufgrund eines Vorbehal -

tes zum EWR - Vertrag behält das Nachtarbeitsverbot für Frauen

in Österreich aber vorläufig seine Geltung. Es ist geplant,

eine geschlechtsneutrale Neuregelung der Nachtarbeit unter

Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen für NachtarbeiterInnen zu

schaffen. Anders als der Europäische Gerichtshof hatte der

österreichische Verfassungsgerichtshof 1992 entschieden, daß

das Nachtarbeitsverbot für Frauen dem Gleichheitsgrundsatz

nicht widerspreche und der Tatsache Rechnung trage, daß sich

die Lebensrealität der meisten Frauen durch die Doppelbe -

lastung von jener der Männer unterscheide. Aufgrund des

durch die neuen Technologien sowie das Bedürfnis nach

Wettbewerbssteigerung verursachten Rund - um - die - Uhr - Einsatzes

in manchen Branchen führt das Nachtarbeitsverbot häufig zu

Aufnahmestopps für Frauen.

 

Zu Artikel 11, Z 2, lit. b)

Der Anspruch, nach Ablauf der Mutterschutzfrist bis zum

ersten Geburtstag des Kindes in Karenzurlaub zu gehen,

beschränkte sich früher auf unselbständig erwerbstätige

Mütter. Durch das Eltern - Karenzurlaubsgesetz wurde ab 1.

Jänner 1990 die Möglichkeit geschaffen, daß Väter und Mütter

den Karenzurlaub wahlweise in Anspruch nehmen. Damit wurde

ein wesentlicher Schritt in Richtung Chancengleichheit der

Geschlechter - sowohl im familiären wie im beruflichen

Bereich - gesetzt. Das Karenzurlaubserweiterungsgesetz, das

mit 1. Juli 1990 in Kraft trat, verlängerte die Dauer des

Elternkarenzurlaubes um ein Jahr, er kann nun bis zum

zweiten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden.

1992 nahmen 105.414 Frauen, aber nur 781 Männer (= 0,7 %)

Karenzurlaub, im Juli 1994 waren 120.574 Mütter und 1.023

Väter auf Karenzurlaub. Die geringe Inanspruchnahme durch

Väter dürfte zum Teil auch Folge des Einkommensunterschiedes

bei Männern und Frauen sein, zumal das Karenzurlaubsgeld

kein Äquivalent zum Erwerbseinkommen darstellt. Bis vier

Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubs besteht Kündigungs -

schutz, allerdings ist für Frauen der Wiedereinstieg in den

Beruf nach zwei Karenzjahren schwierig. Eine Verlängerung

der Behaltefrist nach Ablauf des Karenzurlaubs, damit ein

neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben werden kann,

wurde daher von frauenpolitischer und gewerkschaftlicher

Seite mehrfach gefordert, konnte aber bis dato nicht

umgesetzt werden.

Ebenso wurde die Verlängerung der Frist für die Meldung bei

der Inanspruchnahme des Karenzurlaubs von vier auf acht

Wochen bisher erfolglos urgiert.

 

Während des Karenzurlaubs wird Karenzgeld (1995: S 181,30

pro Tag) bezahlt.

Ein wichtiges sozialpolitisches Instrument stellt die im

Mutterschutz -  bzw. Elternkarenzurlaubsgesetz vorgesehene und

durch das Arbeitsrechtliche Begleitgesetz 1992 eingeführte

Möglichkeit einer - mit dem Arbeitgeber zu vereinbarenden -

Teilzeitbeschäftigung von Eltern (leibliche ebenso wie

Adoptiv -  oder Pflegeeltern) kleiner Kinder dar. Die Eltern

können gleich nach der Schutzfrist oder erst nach einem Jahr

Karenzurlaub, gleichzeitig bzw. nacheinander im Höchstfall

bis zum 4. Lebensjahr des Kindes einer Teilzeitbeschäftigung

nachzugehen, wobei während dieser Zeit Anspruch auf Teil -

zeitkarenzurlaubsgeld besteht. Anders als beim Karenzurlaub

besteht auf Teilzeitarbeit kein Rechtsanspruch, sie muß

zwischen Arbeitgeber, welcher diese aber nur bei sachlicher

Rechtfertigung ablehnen kann, und Arbeitnehmer/in einver -

nehmuch vereinbart werden. Nur eine von 100 Müttern macht

derzeit von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die Schaffung eines

Rechtsanspruchs auf Teilzeitarbeit für Eltern von Klein -

kindern und Ausweitung bis zum 6. Geburtstag des Kindes - im

Interesse einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie

- wurde 1992 im Zuge des "Gleichbehandlungspaketes“ disku -

tiert und ist weiterhin ein frauenpolitisches Anliegen.

 

Das per 1.7.1990 in Kraft getretene „Karenzurlaubserwei -

terungsgesetz“ hat für zwei Gruppen erwerbstätiger Frauen,

die keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben, wesentliche

Verbesserungen gebracht:

Unselbständig erwerbstätige Frauen, welche die Anwartschaft

auf das Karenzurlaubsgeld nicht erfüllen, aber Anspruch auf

Wochengeld aus einem Dienst -  oder Lehrverhältnis haben, und

selbständig erwerbstätige Frauen, die Anspruch auf

Betriebshilfe haben, erhalten nun Teilzeitbeihilfe in der

Höhe des halben Karenzurlaubsgeldes, und zwar maximal bis

zum zweiten Geburtstag des Kindes.

Mütter bzw. Väter, die ihr Kind während des ersten

Lebensjahres überwiegend selbst betreuen und weder Anspruch

auf Karenzurlaubsgeld noch auf Betriebshilfe oder

Teilzeitbeihilfe haben, erhalten - vorausgesetzt das

Familieneinkommen liegt unter einer gewissen Grenze -

maximal zwölf Monate lang einen Zuschuß zur Geburtenbeihilfe

von S 1.000,- im Monat.

Alleinstehende Mütter (bzw. Väter) sowie verheiratete

Mütter/Väter mit geringem Einkommen haben Anspruch auf (ein

um 50 %) erhöhtes Karenzgeld, um auch ihnen zu ermöglichen,

das Kind in den ersten beiden Lebensjahren selbst zu

betreuen. 28 % der Karenzurlauberinnen beziehen erhöhtes

Karenzgeld, 60 % davon sind verheiratet.

Im Zuge budgetärer Sparmaßnahmen sowie als Reaktion auf den

Vorwurf, das erhöhte Karenzgeld würde häufig mißbräuchlich

bezogen (Aufschieben der Heirat, um erhöhtes Karenzgeld

beziehen zu können), wird das erhöhte Karenzgeld ab 1.1.1996

für Neuanträge durch einen Zuschuß zum Karenzgeld oder zur

Teilzeitbeihilfe in der Höhe von S 2.500,- ersetzt, der

entweder vom Kindesvater (bei unverheirateten Müttern) oder

vom Ehepaar selbst, sobald dessen Jahreseinkommen

S 350.000,- übersteigt, zurückgezahlt werden muß.

Alleinstehende Mütter (bzw. Väter), die nach dem

Karenzurlaub ihr Kind vorwiegend allein betreuen (müssen)

können nach Auslaufen des Karenzurlaubsgeldbezuges

Sondernotstandshilfe beziehen, und zwar längstens bis zum

3. Geburtstag des Kindes, soferne keine

Betreuungsmöglichkeit (Z.B. Kindergartenplatz) für das Kind

gegeben ist. Mit Jahresbeginn 1990 wurde der Anspruch auf

Sondernotstandshilfe auf verheiratete Mütter ausgedehnt,

deren Partner kein oder nur ein geringes Einkommen bezieht.

Die Höhe der Sondernotstandshilfe, die aus Mitteln der

Arbeitslosenversicherung bezahlt wird, richtet sich nach dem

vorherigen Arbeitsverdienst, sie beträgt 92 % bzw. 95 % des

Arbeitslosengeldes. Anspruch auf Sondernotstandshilfe haben

seit 1989 auch Ausländerinnen, sofern sie einen

Befreiungsschein besitzen.

 

Artikel 11, Z 2. lit. c)

Bundesweit wird die Betreuung von Kindern unter drei Jahren

primär als Aufgabe der Eltern gesehen. Grundsätzlich sollten

Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf auch

ermöglichen, daß das Kind zumindest in der ersten Lebenszeit

durch die Eltern selbst betreut wird, wenn sie es wünschen

(gestaltbar über Mutterschutz, Karenzurlaub und

Möglichkeiten zur Teilzeitarbeit sowie attraktive

Wiedereinstiegsangebote)

Die durchschnittliche Dauer der Berufsunterbrechung nach der

Geburt eines Kindes beträgt 3 Jahre. Der Zusammenhang mit

der Zahl der Betreuungseinrichtungen ist klar erkennbar, da

viele Frauen sich ausschließlich selbst um das Kind kümmern

müssen, wodurch sie einen beruflichen Abstieg riskieren.

Da Kinderbetreuungseinrichtungen in die Kompetenz des

jeweiligen Bundeslandes fallen, deren Gesetze den

Bildungsauftrag des Kindergartens als familienergänzender

Einrichtung festlegen, bestehen beträchtliche regionale

Unterschiede im tatsächlichen Angebot. Seit 1992 sind

Bestrebungen im Gange, die ausreichende und bedarfsgerechte

Versorgung mit Kinderbetreuungseinrichtungen im Rahmen des

Finanzausgleichs zwischen Bund und Ländern zu realisieren.

Dies schien schon deshalb unabdingbar, da Beschäftigten im

Handel, im Hotel -  und Gastgewerbe, im Gesundheitswesen und

anderen Dienstleistungsberufen nur unzureichend die

tatsächliche Berufstätigkeit ermöglichende, sich nach dem

Wohl der Kinder und den Bedürfnissen der Eltern richtende

Öffnungszeiten geboten werden. Auch zwischen Mindesturlaub

und Schul -  bzw. Kindergartenferien besteht eine Diskrepanz.

Zur Förderung des Ausbaus von Kinderbetreuungseinrichtungen

(inkl. Tagesmütterprojekten, sofern die Tagesmütter arbeits -

und sozialrechtlich abgesichert sind) wurden 1995 vom Bund

auch zusätzliche Mittel in Aussicht gestellt, welche die

Frauenministerin für konkrete Vorhaben an interessierte

Bundesländer vergeben sollte. Zu Ende des Berichtszeitraumes

war die Umsetzung dieser Variante ("Kindergartenmilliarde")

weitgehend absehbar.

Anfang 1995 war ein Kinderbetreuungseinrichtungsgesetz in

Diskussion gewesen, mit dem die Gesetzgebungskompetenz für

Kinderbetreuungseinrichtungen von den Ländern auf den Bund

übertragen werden sollte und das die Verpflichtung der

Bundesländer vorsah, dafür zu sorgen, daß

Kinderbetreuungseinrichtungen entweder durch Errichtung und

Betrieb öffentlicher Kinderbetreuungseinrichtungen oder

durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern zur Verfügung

stehen. Der Entwurf des Bundesgesetzes über die

Tagesbetreuung von Kindern sah auch vor, daß bis spätestens

1. Jänner 2005 für 20 % der in Betracht kommenden Kinder

Kinderkrippenplätze und für 85 % Kinderbetreuungsplätze an

allen Werktagen des Kalenderjahres in zumutbarer

Erreichbarkeit zur Verfügung stehen müssen.

 

Bundesweit hat sich das Angebot an Einrichtungen

institutioneller Kinderbetreuung um 17 % erweitert, drei

Viertel der Neugründungen waren Kindergärten, der Rest Horte

und Krippen. Die Zahl der Gruppen hat sich stärker erhöht,

da pro Gruppe weniger Kinder betreut werden als vor zehn

Jahren. Derzeit liegt die durchschnittliche Gruppengröße in

Krippen bei 14 Kindern, in Kindergärten bei 23 Kindern und

in Horten bei 21 Kindern. Nach der Kindertagesheimstatistik

1991/92 gibt es in Österreich 4.817 Krippen, Kindergärten

und Horte. Verglichen mit 1985 ist das Angebot an Kinder -

gärten mit Ganztagsbetreuung um fast ein Viertel erweitert

worden. Mit dem Ausbau von Kindertagesstätten konnte auch

einer größeren Zahl von Kindern - 1991/92 besuchten um

15.617 mehr Kinder eine Tagesstätte als 1985/86 - eine

institutionelle Betreuung angeboten werden.

Das Angebot an institutioneller Kinderbetreuung konzentriert

sich auf Kinder zwischen 3 und 6 Jahren, deren Anteil seit

1985 von 57 % auf 62 % stieg. Von den sieben -  bis acht -

jährigen Schülerinnen und Schülern werden lediglich 7 %

außerschulisch in einer Kindertagesstätte (Hort) betreut,

von den zehn -  bis fünfzehnjährigen Kindern nur 1,4 %.

Die überwiegende Mehrzahl der betreuten Kinder, 85,2 %

(= 187.031) geht in den Kindergarten, 2,9 % (= 6.392) sind

in einer Krippe, 11,8 % (= 25.971) in einem Hort.

Fast 2 Drittel (64,7 %) aller noch nicht schulpflichtigen

Kinder besuchen weder Krippe noch Kindergarten, der Großteil

davon sind Kinder unter 3 Jahren. 7 von 10 Kindern unter

4 Jahren werden privat betreut. Von den 4 -  bis 5 jährigen

Kindern hatten 1991/92 allerdings zwei Drittel (66,5 %)

einen Kindergartenplatz, von den 5 bis 6 jährigen 86,6 %.

Mit dem Erreichen der Schulpflicht und zunehmendem Alter

sinkt der Anteil der Kinder, die eine Tagesstätte besuchen,

kontinuierlich: von nur noch 6,5 % bei den 7 bis 8 - jährigen

auf 5 % bei den 9 bis 10 - jährigen.

Ein Viertel aller Kindertagesstätten befindet sich in Wien,

fast die Hälfte in den östlichen Bundesländern Wien,

Niederösterreich und Burgenland. In Wien befinden sich auch

mehr als drei Viertel aller österreichischen Kinderkrippen

und 62 % der Horte.

Gemessen am Versorgungsgrad des Jahres 1992/93 wären

insgesamt rund 71.000 zusätzliche Kindergartenplätze

notwendig, damit - wie von Eltern gewünscht - 85 % der

Kinder zwischen 3 und 6 Jahren betreut werden könnten. Das

heißt, das derzeitige Angebot für diese Altersgruppe müßte

um rund 40 % erweitert werden.

Nur 54 % der österreichischen Kindergärten haben ganztags

durchgehend geöffnet, 23 % schließen über Mittag, ebenso

viele bieten lediglich eine Halbtagsbetreuung an. Während in

Wien 93 % aller Kindergärten tagsüber durchgehend geöffnet

haben, werden in Tirol nur 4,9 der Kindergärten ganztägig

und ohne Mittagspause geführt, in Vorarlberg sind es 5,5 %.

Nur 1, 5 % aller österreichischen Kindergärten, ein einziger

Hort und vier Kinderkrippen bieten auch eine Samstags -

und/oder Sonntagsbetreuung an.

 

Auch die Zahl der von Elterninitiativen selbstorganisierten

Kindergruppen und Tagesmütterprojekte, die vom

Bundesdachverband österreichischer Elterninitiativen erfaßt

werden, und der von diesen betreuten Kleinkinder stieg in

den letzten Jahren deutlich an (in Wien rund 40, etwa 160 in

den anderen Bundesländern).

 

Österreichs Schulen sind traditionell Halbtagsschulen, was

zu erheblichen Problemen für erwerbstätige Eltern führt. Ab

dem Schuljahr 1994/95 können, und zwar aufsteigend von der

ersten Klasse, Volksschulen, Hauptschulen, Polytechnische

Lehrgänge und AHS - Unterstufen ganztägig geführt werden.

 

Im Rahmen der Aktion 8000, einer Fördermaßnahme des

Arbeitsmarktservice zur Schaffung zusätzlicher

Arbeitsplätze, besteht - überwiegend nur für Gemeinden,

gemeinnützige Einrichtungen bzw. Vereine - die Möglichkeit,

Arbeitskräfte einzustellen. Allerdings können auch Privat -

und Betriebskindergärten bzw. selbstorganisierte

Kindergruppen eine Beihilfe im Rahmen der Aktion 8000

erhalten, sofern sie arbeitnehmer/innen/freundliche

Öffnungszeiten sicherstellen.

 

Da der Wiedereinstieg von Frauen in den Beruf nicht selten

daran scheitert, daß Frauen die Kosten für außerfamiliäre

Betreuung der Kinder nicht aufbringen können, bot die

Arbeitsmarktverwaltung ab 1988 Unterstützung in Form der

Kinderbetreuungsbeihilfe an. Durch diese soll Frauen und

Männern mit Kindern die Arbeitssuche, die Arbeitsaufnahme

bzw. die Teilnahme an Schulungen erleichtert werden. Ebenso

können Erwerbstätige, deren Weiterbeschäftigung aufgrund von

Betreuungspflichten gefährdet ist, mit dieser Maßnahme

unterstützt werden. Von 1988 bis 1992 verzehnfachten sich

die Förderfälle. 1993 wurde diese Beihilfe von

2.391 Personen in Anspruch genommen (2343 Frauen, 48 Män -

ner) . Aufgrund von Sparmaßnahmen wurde allerdings der Ein -

satz der Mittel verringert und die Förderungsdauer halbiert.

 

Zu Artikel 11, Z 3

Um sicherzustellen, daß Frauen bis zur formalen

Gleichstellung der Geschlechter beim Pensionsalter

tatsächlich gleiche Berufschancen haben werden, wurde durch

das Gleichbehandlungspaket gesetzlich festgelegt, daß die

Bundesregierung dem Nationalrat (bis zum Jahr 2018) alle

zwei Jahre darüber berichten muß, welche Maßnahmen gesetzt

wurden, um die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und

familiären Benachteiligungen von Frauen abzubauen.

 

Zu Artikel 12, Z 1

Im Gesundheitssystem wurden in den letzten Jahren durch

Fraueninitiativen und aufgrund der Übernahme von

internationalen gesundheitspolitischen Leitlinien

frauenspezifische Dienstleistungen angeboten, sodaß

Belastungen, denen speziell Frauen ausgesetzt sind, und die

Bedürfnisse bestimmter Gruppen (Mädchen, Frauen in den

Wechseljahren, Ausländerinnen) berücksichtigt werden. Die

wesentlichen Impulse für Gesundheitsförderung sind von

feministischer Gesundheitsarbeit ausgegangen und befürworten

ein Umdenken von einer kurativ zu einer eher präventiv

ausgerichteten Medizin. Gesundheitsförderung zielt darauf

ab, allen Menschen ein höheres Maß an Selbstbestimmung über

ihre Gesundheit zu ermöglichen und sie damit zur Stärkung

ihrer Gesundheit zu befähigen. In diesem Zusammenhang haben

auch Maßnahmen, die eine bessere Vereinbarkeit von Familie

und Beruf zum Ziel haben, besondere Bedeutung.

Bei der Inanspruchnahme von Gesundenuntersuchungen, auf die

Österreicher/innen ab dem 19. Lebensjahr Anspruch haben,

treten keine gravierenden geschlechtsspezifischen

Unterschiede auf. Gesundheitsvorsorge stellt für

erwerbstätige Frauen aber auch ein Zeitproblem dar,

Streßsituationen von Frauen beeinträchtigen das eigene

Vorsorgeverhalten.

Der Zugang von Migrantenfamilien zum Gesundheitssystem ist

durch sprachliche und sozio - kulturelle Barrieren erschwert.

Um ausländische Frauen besser in das medizinische System

integrieren zu können, wird in Wien ein Modellversuch

durchgeführt, in dem diese von fünf Dolmetscherinnen in

öffentlichen Spitälern betreut werden. Eine Ausweitung des

erfolgreichen Modells ist geplant.

Frauen konsultieren häufiger Ärzte als Männer. Nur 13,2 %

der Frauen (21,4 % der Männer) gaben 1991 an, in diesem Jahr

nie bei einem Arzt gewesen zu sein.

1991 bezeichneten weniger Frauen (27,7 %) als Männer

(35,9 %) ihren Gesundheitszustand als sehr gut. 6,9 % der

Frauen und 5,9 % der Männer nannten ihn schlecht.

Ausschließlich im Haushalt tätige Personen beurteilen ihren

Gesundheitszustand selbst weniger gut als jene, die einer

bezahlten Erwerbsarbeit nachgehen, was durch die sozial

niedrige Bewertung der ausschließlichen Haushaltstätigkeit,

vor allem ohne damit verbundene Kindererziehung, erklärbar

ist. Die gesundheitlich positive Auswirkung bezahlter

Erwerbstätigkeit und damit einhergehender Verfügungsmacht

über eigenes Geld, vermehrter Entscheidungsbefugnis,

teilweiser Unabhängigkeit vom Partner, erhöhter Planbarkeit

des eigenen Lebens, Sicherheitsgefühl in Hinblick auf das

Alter u.ä. wird allerdings durch die Doppelbelastung

berufstätiger Frauen relativiert.

Frauen haben sowohl hinsichtlich Zahl als auch Dauer weniger

Krankenstände zu verzeichnen als Männer. Im Jahr 1991 betrug

die durchschnittliche Dauer eines Krankenstandes von

Angestellten/Arbeitern bei Frauen 13,1 Tage und bei Männern

13,8 Tage.

Ihr psychisches Wohlbefinden schätzen Frauen meist

schlechter ein als ihr körperliches. Als fünf häufigste

Belastungen werden angegeben: Gesundheitliche Probleme,

finanzielle Schwierigkeiten, Einsamkeit (vor allem

Hausfrauen und ältere Frauen) , Doppelbelastung durch Familie

und Beruf sowie Schlafstörungen. Gefühlsarbeit als ein

Aspekt vor allem weiblicher Berufsarbeit, der erst relativ

spät Beachtung fand und dadurch charakterisiert ist, daß der

Umgang mit den eigenen emotionalen Befindlichkeiten eine

Voraussetzung für den Arbeitsvollzug an anderen Menschen

darstellt, ist auch dann Teil der Berufsrolle, wenn sie in

der Arbeitsplatzbeschreibung nicht aufscheint. Zu den

Berufen, in denen eindeutig Gefühlsarbeit geleistet wird,

und in denen der Frauenanteil von 1951 bis 1981 von 15 % auf

33 % stieg, zählen bestimmte Handels - , Dienstleistungs -

sowie Gesundheits - , Lehr -  und Kulturberufe (typische

Beispiele: Krankenpflegerin, Kindergärtnerin, Verkäuferin,

Flugbegleiterin). Zu welchen spezifischen Belastungen

Gefühlsarbeit führt, soll Gegenstand zukünftiger Forschung

sein.

Der Konsum von Psychopharmaka im weiteren Sinn (z.B.

Kopfschmerztabletten) und im engeren Sinn (z.B. Schlaf -  und

Beruhigungsmittel) geht sowohl bei Frauen - bei diesen

stärker - als auch bei Männern zurück.

Nach wie vor aber ist die Einnahme von Psychopharmaka eine

Domäne der Frauen, die doppelt so viel wie Männer einnehmen.

Allgemein liegen Frauen im Durchschnitt (29,1 %)

hinsichtlich der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten

wesentlich über dem Prozentsatz der Männer (19,9 %).

Abgesehen von der Altersgruppe der unter 10jährigen nehmen

Frauen aller Altersgruppen häufiger regelmäßig Medikamente

als Männer. Die Unterschiede sind somit als

geschlechtssspezifisch und nicht aufgrund des höheren

Durchschnittsalters der Frauen als altersbedingt anzusehen.

 

Nach Schätzungen sind in Österreich rund 10 % der Paare

kinderlos. Aufgrund der neuen technologischen Möglichkeiten

wird Kinderlosigkeit zunehmend als Krankheit aufgefaßt und

gerät in den Kompetenzbereich der Reproduktionsmedizin,

deren Dienstleistungen künstliche Inseminationen,

Hormonbehandlungen und verschiedene Techniken der In - vitro -

Fertilisation (IVF) umfassen. In Österreich werden jährlich

etwa 2.000 IVF - Versuche durchgeführt mit Erfolgschancen

zwischen 10 - 15 % (meist erst nach mehreren Versuchen)

Seit Juni 1992 ist der Bereich Fortpflanzungsmedizin

gesetzlich geregelt. Laut Gesetz darf die sogenannte

„medizinisch unterstützte“ Fortpflanzung nur von Fachärzten

und Fachärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in

dafür zugelassenen Krankenanstalten durchgeführt werden.

Zulässig ist die künstliche Befruchtung nur in einer Ehe

oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Verwendet werden

dürfen nur Eizellen bzw. Samen des Paares, ausgenommen den

Fall, daß der Ehegatte oder Lebensgefährte nicht

fortpflanzungsfähig ist (dann kann für die Insemination auch

der Samen eines anderen Mannes verwendet werden). In diesem

Fall übernimmt der Ehemann oder Lebensgefährte alle

rechtlichen Vaterpflichten. Zwischen Samenspender und Kind

bestehen keine familien -  oder erbrechtlichen Beziehungen,

allerdings hat das Kind nach Vollendung des 14. Lebensjahres

das Recht, Auskunft über die Person seines biologischen

Vaters zu erhalten.

Mit dem Verbot der Leihmutterschaft und der Eizellenspende

im Fortpflanzungsmedizingesetz (BGBl.Nr. 275/1992) wurde

eine wichtige Norm geschaffen, um die Menschenwürde der Frau

zu garantieren.

Für Frauen mit Wechselbeschwerden sind in ganz Österreich

Wechsel -  oder Hormonambulanzen entstanden, darunter auch von

privaten Trägern.

Bis Ende 1994 wurden in Österreich 1.282 AIDS - Fälle

registriert. Die Zahl der Neuerkrankungen ist bei den

Männern 1994 um die Hälfte zurückgegangen, während die Zahl

der neuerkrankten Frauen seit fünf Jahren konstant bleibt.

Etwa ein Fünftel der registrierten AIDS - Erkrankungen ist auf

heterosexuelle Kontakte zurückzuführen. Seit Inkrafttreten

des AIDS - Gesetzes sind Prostituierte dazu verpflichtet, sich

mindestens alle drei Monate einem AIDS - Test zu unterziehen.

Ein zielführenderer Präventionsansatz wäre auf „Freier"

auszurichten, um zu verhindern, daß diese (z.B. von

Geheimprostituierten) risikoreiche Sexualpraktiken bzw.

ungeschützten Verkehr verlangen und damit zur Ausbreitung

der Infektion beitragen. Überdies werden für HIV - positive

Prostituierte soziale Maßnahmen unerläßlich sein, um ihnen

ein (Über - )Leben ohne Zwang, in die Geheimprostitution

abzuwandern, zu ermöglichen.

 

In Österreich leben rund 480.000 Menschen mit so schweren

funktionalen Beeinträchtigungen, daß sie bei Tätigkeiten des

täglichen Lebens oder bei persönlichen Verrichtungen auf die

Hilfe dritter angewiesen sind. Drei Viertel dieser

Personengruppe sind älter als 60 Jahre und mehr als zwei

Drittel (67 %) aller pflegebedürftigen Personen sind Frauen.

Männer werden zu 95 % zu Hause betreut, Frauen nur zu 90 %.

26.000 stationär versorgten pflegebedürftigen Frauen über

60 stehen 6.000 Männer gegenüber.

 

Die Zahl der Erwerbstätigen in den Gesundheitsberufen ist

von 1981 bis 1990 um 74 % gestiegen. Die dramatischsten

Veränderungen gab es beim ärztlichen Personal, es wuchs

innerhalb der letzten zehn Jahren um fast 10.000 Personen

oder 48 %.

Die größte Gruppe innerhalb der Gesundheitsberufe stellt der

Krankenpflegefachdienst mit mehr als 37.800 Berufstätigen.

Die Kinderkranken -  und Säuglingspflege ist alleinige Domäne

der Frauen, in der Allgemeinen Krankenpflege beträgt der

Frauenanteil an den Beschäftigten 93 Prozent, in der

Psychiatrischen Krankenpflege 54 %. 1993 wurde das Kranken -

pflegepersonal in das Nachtschwerarbeitsgesetz einbezogen.

In der zweitgrößten Gruppe, dem ärztlichen Personal, gab es

1994 fast 30.000 Berufstätige. Der Frauenanteil beträgt

insgesamt 33 % (1984: 26 Prozent). Da seit Anfang der neun -

ziger Jahre der Frauenanteil bei den Absolventen des

Medizinstudiums 50 % beträgt, wird der Frauenanteil im

Arztberuf weiter steigen.

Bei den leitenden Positionen in Krankenanstalten standen

1994 1.321 Primarärzten 121 Primarärztinnen gegenüber, der

Frauenanteil beträgt demnach 8,4 % (1984: 5,5 %).

In den einzelnen Fachrichtungen ist der Frauenanteil

unterschiedlich hoch. Das Fach mit dem höchsten Frauenanteil

(53 %) ist die Physikalische Medizin. Besonders gering

(unter 10 %) ist der Frauenanteil in den Fachrichtungen

Chirurgie, Orthopädie, Urologie, Unfall -  und Neurochirurgie.

Im Sanitätshilfsdienst beträgt der Frauenanteil 71 %, im

gehobenen Medizinisch - technischen Dienst 90 %.

Der Beruf der Hebamme war in der Vergangenheit Frauen

vorbehalten, seit 1994 können auch Männer die Ausbildung

absolvieren. Von den 1.200 berufstätigen Hebammen sind 900

in Krankenanstalten beschäftigt.

1993 gab es in Österreich 3.283 zur selbständigen Ausübung

der Psychotherapie berechtigte Personen. Der Frauenanteil

liegt bei rund 60 %.

 

Zu Artikel 12, Z 2

Die Bemühungen zur Verbesserung der medizinischen Betreuung

von Schwangeren, Säuglingen und Kleinkindern wurden durch

die Aufnahme von zusätzlichen Untersuchungen fortgesetzt.

Der „Mutter - Kind - Paß“ dient zur Dokumentation der ärztlichen

Betreuung der Schwangeren und des Kleinkindes und war bis zu

Ende des Berichtszeitraumes Grundlage für die Auszahlung der

erhöhten Geburtenbeihilfe. Das Untersuchungsprogramm wird

von nahezu 100 % der (werdenden) Mütter in Anspruch

genommen. Damit ist eine medizinische Grundbetreuung während

der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren des

Kindes sichergestellt.

Durch die an den Mutter - Kind - Paß gebundenen Untersuchungen

ist es gelungen, die Säuglingssterblichkeit wesentlich zu

senken, und zwar von 23,5 o/oo im Jahr 1974 auf 7,5 o/oo im

Jahr 1991. 1992 wurden ins Untersuchungsprogramm des Mutter -

Kind - Passes zwei Hüftultraschalluntersuchungen des Kindes

und eine weitere medizinische Untersuchung der Mutter (auf

Hepatitis) aufgenommen.

Auch die Müttersterblichkeit konnte weiter gesenkt werden,

von noch 19,5 o/oo Sterbefällen im Jahr 1974 auf 4,2 o/oo

Sterbefälle im Jahr 1992 (bezogen auf 100.000

Lebendgeborene).

Etwa die Hälfte der Frauen würde eine Behandlung durch eine

Gynäkologin bevorzugen. Der Frauenanteil bei dieser

Facharztgruppe beträgt jedoch nur 14 Prozent.

Der Förderung von basisnahen oder Musterprojekten

(Frauengesundheitszentren, Frauenselbsthilfegruppen,

Frauennotrufe, FEM an der Wiener Semmelweisklinik) , stehen

klassische Vorsorgemaßnahmen wie Mutter - Kind - Paß und

frauenspezifische Vorsorgeuntersuchungen zur Seite.

 

Zu Artikel 13, lit. a)

Um den Familien einen Teil der durch Kinder entstehenden

Kosten abzugelten, wird für jedes Kind aus Mitteln des

Familienlastenausgleichsfonds Familienbeihilfe ausbezahlt,

und zwar bis zur Vollendung des 19. bzw. 21. Lebensjahres

(im Falle von Arbeitslosigkeit). Im Falle einer länger

dauernden Ausbildung wird die Familienbeihilfe maximal bis

zum 27. Lebensjahr bezahlt. Die Familienbeihilfe betrug zu

Ende des Berichtszeitraumes S 1.300,- pro Monat, für Kinder

über zehn Jahren S 1.550,-, für Kinder ab 19 Jahren

S 1.850,-. Für erheblich behinderte Kinder gelangt die

Familienbeihilfe plus einem Zuschlag von S 1.650,- zur

Auszahlung. Anspruch auf Familienbeihilfe hat der Eltern -

teil, der den Haushalt überwiegend führt, wobei angenommen

wird, daß dies die Mutter ist. Wünscht die Mutter, daß der

Vater die Familienbeihilfe bezieht, muß sie schriftlich auf

ihren Anspruch verzichten.

Für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird,

gebührt auch seit 1.1.1993 der gemeinsam mit dieser aus -

zuzahlende Kinderabsetzbetrag, dessen Höhe nach der Zahl der

Kinder gestaffelt ist (S 350,- für das erste Kind, S 525,-

für das zweite und S 700,- für das dritte).

Der sowohl alleinverdienenden Frauen als auch allein -

verdienenden Männern zustehende Alleinverdienerabsetzbetrag

unterstützt de facto traditionelle familienpolitische

Konzepte mit geschlechtsspezifischer Arbeitsteilung, da

Alleinverdienerabsetzbeträge das Einkommen des „Familien -

erhalters“ - in der Regel das des Mannes - als Allein -

verdiener aufwerten. Seit 1994 darf der nicht berufstätige

Ehepartner S 30.000,- dazuverdienen (vorher S 20.000,-),

ohne daß der Ehegatte den Anspruch auf die Steuerreduktion

verliert.

Im Steuerrecht wird aber der speziellen Situation von

Alleinerzieher/innen durch den Alleinerzieherabsetzbetrag

ebenfalls Rechnung getragen. Dieser schwächt die Bevorzugung

der Hausfrauenehe gegenüber der Lebensform von Allein -

erzieher/innen, er wird nur gewährt, wenn ein Kind zu be -

treuen ist. Vom Alleinverdiener -  und Alleinerzieherabsetz -

betrag werden S 2.000,-- in Form einer Negativsteuer aus -

gezahlt, wenn eine steuerliche Absetzung infolge zu geringen

Einkommens nicht möglich ist.

 

In allen österreichischen Bundesländern wird an sozial

schwache Familien mit Kleinkindern während eines befristeten

Zeitraums Familienzuschuß, Erziehungsgeld bzw. Familien -

förderung ausbezahlt. Die zu erfüllenden Voraussetzungen

ebenso wie die Höhe des Erziehungsgeldes variieren von

Bundesland zu Bundesland, eine Einkommensobergrenze ist in

jedem Fall vorgesehen. Einige österreichische Bundesländer

(z.B. Vorarlberg) gewähren aus allgemeinen Steuermitteln und

nicht aus Versicherungsbeiträgen Geld für die häusliche

Kinderbetreuung lediglich unter der Bedingung, daß ein

Elternteil auf die Berufstätigkeit verzichtet und sich

ausschließlich der Kinderbetreuung widmet.

 

Zu Artikel 13, lit. b)

Obwohl das österreichische Privatrecht nahezu egalitär ist

und über Darlehensverträge sowie Kauf -  und Pachtverträge den

rechtsgeschäftlichen Zugang zu Krediten einerseits und zur

wirtschaftlichen Nutzung von Grund und Boden andererseits

ermöglicht, haben österreichische Frauen de facto seltener

Zugang zu diesen Ressourcen als Männer.

Bei Bankkrediten treten erfahrungsgemäß eher Männer als

Kreditwerber und Vertragspartner und damit wirtschaftliche

Nutznießer auf, während Frauen (Ehegattinnen, Lebensgefähr -

tinnen, Mütter, Schwestern) eher Bürgschaften übernehmen.

Sowohl die (männlichen) Kreditnehmer als auch die Mitar -

beiter der Kreditinstitute üben häufig ihre Überredungs -

künste bei oft einkommens -  und vermögenslosen Frauen aus,

sodaß diese die wirtschaftlichen Risken einer Bürgschafts -

erklärung nicht konsequent prüfen. Dies fördert die Verar -

mung oft ganz junger Frauen - besonders dann, wenn sie nach

einer Trennung bzw. Scheidung als Alleinerzieherinnen für

Kinder sorgen müssen. Bereits 1986 wurden gesetzliche

Bestimmungen zum Schutz des für einen Kredit mithaftenden

Ehepartners erlassen. Diese geschlechtsneutrale Regelung

kommt erfahrungsgemäß vor allem Frauen zugute und sieht die

Möglichkeit vor, die Mithaftung über Antrag in eine Aus -

fallsbürgschaft zu reduzieren. Überdies sind die Kredit -

nehrner/innen von den Banken genauestens über die Verpflich -

tungen, die sie eingehen, zu informieren. Durch eine 1993

erfolgte Novelle der Exekutionsordnung wurde ein „Privat -

konkurs“ ermöglicht, der Schwerstverschuldeten nach Ablauf

einer gewissen Zeit beziehungsweise Erfüllung einer Mindest -

quote eine Restschuldbefreiung in Aussicht stellt. Die

ersten Erfahrungen mit dem Privatkonkurs seit Anfang 1995

zeigten allerdings, daß gerade armutsgefährdete Frauen die

Antragsvoraussetzungen für das Schuldenregulierungsverfahren

häufig nicht erbringen können. Im Rahmen einer Novellierung

des Konsumentenschutzgesetzes ist deshalb ein richterliches

Mäßigungsrecht bei der Abwicklung von durch Personalhaftung

besicherten Kreditverträgen geplant, wodurch auch vermögens -

und einkommenslosen Frauen, die in „Hausfrauen - Ehe“ lebten

oder leben und hohe Verschuldungen für ihre Ehepartner

eingingen, die Entschuldung eröffnet würde.

 

Zu Artikel 14, Z 1

Von allen in der Land -  und Forstwirtschaft Tätigen sind etwa

gleich viele Frauen und Männer (49 zu 51 %), während in

Gewerbe und Industrie die Frauenquote seit Jahren deutlich

rückläufig ist und 1990 nur noch bei 22 % lag (1980 noch

mehr als 25 %) . Von der Gruppe der selbständig erwerbs -

tätigen Bäuerinnen sind insgesamt nur 15.300 Steuer -

pflichtige mit schwerpunktmäßigem Einkommen in der Land -  und

Forstwirtschaft, von diesen wieder sind 60 % steuerliche

Nullfälle. Die wenigen in der Einkommensteuerstatistik

erfaßten Bäuerinnen (und Bauern) , können nicht als repräsen -

tativ für die Gesamtheit der Selbständigen in der Land -  und

Forstwirtschaft angesehen werden. Die kontinuierliche Ab -

wanderung in andere Wirtschaftsbereiche ist ein Indikator

für die geringen Einkommenschancen in dieser Branche. Von

den in der Land -  und Forstwirtschaft tätigen Frauen arbei -

tete 1990 die Hälfte als mithelfende Familienangehörige,

etwas über 40 % als Selbständige und nicht einmal 10 % als

Unselbständige.

 

Zu Artikel 14, Z 2, lit. c)

Seit 1989 besteht in der Sozialversicherung für Bauern die

Möglichkeit, daß über Antrag die halbe Pension des Mannes an

die Frau ausbezahlt wird, sofern mindestens 120 Monate

gemeinsame Betriebsführung oder hauptberufliche Mitarbeit

nachgewiesen werden können. Die Einwilligung des Ehemannes

ist hiefür nicht notwendig.

Seit Jänner 1992 gibt es innerhalb der Sozialversicherung

für Bauern eine neue Pensionsversicherung für beide Ehe -

partner, die im Regelfall nicht zu einer Erhöhung der

Beiträge führt. Der Beitrag gilt nun jedoch je zur Hälfte

für die Frau und für den Mann, sodaß Bäuerinnen in Hinkunft

auch eine eigene Pension erhalten.

 

Zu Artikel 14, Z 2. lit. g)

Im bäuerlichen Bereich wird traditionell die Mittätigkeit

der Ehefrauen in der Landwirtschaft erwartet ohne

Absicherung, die etwa durch Rechtsinstitute des österrei -

chischen Gesellschaftsrechtes möglich wäre. Die Abgeltung

der Mitwirkung im Erwerb im Falle der Ehescheidung bietet

den Frauen derzeit keine ausreichende wirtschaftliche

Entschädigung für die tatsächlich erbrachten Leistungen.

 

Die strukturell bedingt größere Armut führt auch dazu, daß

Frauen wegen der relativ hohen Bodenpreise am Erwerb von Grund

und Boden faktisch seltener teilhaben.

Im Bäuerlichen Höferecht wurde die bis dahin noch bestehende

Diskriminierung von Töchtern (und auch von unehelichen

Kindern) beseitigt. In der Vergangenheit waren Söhne im

bäuerlichen Erbrecht bevorzugt. Seit 1.1.1990 ist das

Geschlecht bzw. der Status der Geburt irrelevant für die

Übernahme eines Erbhofes; entscheidend ist nun, daß der Erbe

bzw. die Erbin in der Familiengemeinschaft den Hof

mitbewirtschaftet hat.

Ausblick

 

Wie schon einleitend dargestellt, bekennt sich Österreich

zur Einschätzung der Konvention, daß Diskriminierung von

Frauen die Grundsätze der Gleichberechtigung und der Achtung

der Menschenwürde verletzt, weil sie die Frauen daran

hindert, unter gleichen Voraussetzungen wie Männer am

politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen

Lebens ihres Landes teilzunehmen. Österreich plant daher

weitere Maßnahmen zur Umsetzung der Zielvorgaben der

Konvention. Als Ergebnis der Durchführung des

Modellprojektes „Maßnahmen gegen Gewalt in der Familie“

(siehe Ausführungen zu Art. 3) wird etwa eine Novellierung

des Exekutionsrechts (Einstweilige Ver - fügung) angestrebt:

mit Hilfe des Gerichtes soll eine möglichst rasche

Ausweisung der gewalttätigen Angehörigen (nicht nur wie

bisher des Ehemannes, sondern z.B. auch des Lebensgefährten

oder des Sohnes) ermöglicht werden. Die Regelung, mit der

der Täter vom Opfer ferngehalten werden soll, soll

verbessert und der Personenkreis, gegen den sie erlassen

werden kann, sowie der räumliche Wirkungsbereich ausgedehnt

werden. Auch die Vollstreckung der einstweiligen Verfügung

soll effektiver gestaltet werden.

Derzeit wird ein neues Modell der Konfliktregelung in Fällen

familiärer Gewalt von den zuständigen Bundesministerien

erarbeitet. Grundsätzlich ist daran gedacht, daß in einem

Fall von Gewalt nicht nur die Organe der öffentlichen

Sicherheit in Erscheinung treten, sondern bei ihrem Einsatz

von PsychologInnen oder SozialarbeiterInnen begleitet werden

sollen. Diese sollen in minderschweren Fällen streitbe -

ruhigend einschreiten und dem Opfer konkrete Hilfe und

Unterstützung anbieten; dem Täter sollen sozialthera -

peutische Maßnahmen angeboten werden.

Polizeiliche Interventionen im Gewaltfall sollen optimiert

werden, Änderungen im Strafprozeßrecht sollen eine schnel -

lere, flexiblere und effektivere Vorgangsweise der Staats -

anwaltschaften ermöglichen.

Eine Interventionsstelle, die sich sowohl mit der Beratung,

rechtlichen und sozialen Unterstützung von Frauen als auch

mit der Koordination von Hilfsmaßnahmen beschäftigt und

Maßnahmen Organisiert, soll dazu beitragen, Mißhandler von

weiteren Gewalttaten abzuhalten.

 

Um die partnerschaftliche Teilung der familiären Arbeiten zu

beschleunigen und eine Abkehr von überkommenen Klischeevor -

stellungen in der Judikatur der Gerichte auszulösen, ist

geplant, durch eine Modifikation der relevanten Bestimmungen

im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch die Soll - Bestimmung

der einvernehmlichen Gestaltung der Haushaltsführung und

Erwerbstätigkeit zu unterstützen.

Bei den Unterhaltsregelungen soll auf die bereits derzeit

bestehende Verpflichtung der Ehegatten, bei Berufstätigkeit

des Partners oder der Partnerin zur Haushaltsführung

beizutragen, ausdrücklich hingewiesen werden.

Die Nichtbeteiligung an der Haus -  und Pflegearbeit soll als

Eheverfehlung, die als Scheidungsgrund geltend gemacht

werden kann, ausdrücklich im Gesetz angeführt werden.

 

Für die Zukunft geplant ist auch die fortlaufende Anpassung

des Gleichbehandlungsgesetzes an den EU - Standard; die

Einrichtung von Beratungsstellen in allen Bundesländern

durch Regionalisierung der Gleichbehandlungsanwaltschaft;

der Anspruch auf Reisekostenersatz für Auskunftspersonen,

die vor der Gleichbehandlungskommission aussagen und die

Möglichkeit der Zuziehung von Vertrauenspersonen für sich

diskriminiert oder sexuell belästigt fühlende Auskunfts -

personen zu den Kommissionberatungen.

Eine Erlassung der Frauenförderpläne gemäß dem Bundes -

Gleichbehandlungsgesetz in Form von Rechtsverordnungen mit

verbindlichen Vorgaben zur Steigerung der Frauenanteile wird

diskutiert.

 

Wiederholt wurde eine Verbesserung der Mindestsicherung im

Alter, unabhängig vom Familienstand, gefordert (die

Zuerkennung der Ausgleichszulage hängt vom Einkommen des

Ehepartners oder Lebensgefährten ab) . Für viele Frauen würde

eine solche Maßnahme die Anhebung ihrer geringen Pension auf

ein existenzsicherndes Mindestniveau bedeuten, die Umsetzung

dieses Wunsches war aber zu Ende des Berichtszeitraumes

wegen der Finanzierungsengpässe im Bereich der

Sozialversicherungsträger nicht realistisch.

 

In intensiver Diskussion war zu Ende des Berichtszeitraumes

auch die sozialrechtliche Absicherung von Tagesmüttern und -

vätern, sowie jener Personen, die in der Alten -  und

Behindertenpflege tätig sind. Die Einführung der Pflege -

vorsorge soll nicht nur die erforderliche Hilfe für

Pflegebedürftige gewährleisten, sondern auch den damit

beschäftigten Familienangehörigen - in der Regel Frauen -

sozial -  und arbeitsrechtliche Gleichstellung bieten.

Gefordert worden war auch ein Unfallversicherungsschutz (mit

Beitragsleistungen) für Hausfrauen und Hausmänner, um die -

sen, falls sie einen Unfall bei der Tätigkeit im Haushalt

erleiden, einen Anspruch auf Rehabilitation zu gewährlei -

sten.