104/A(E) XXI.GP

 

                                               ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Mag. Walter Posch, Jäger

betreffend Bekämpfung der Todesstrafe

 

Am 24. Februar 2000 wurde in Texas, USA, die 62 - jährige Betty Lou Beets mit

einer Giftspritze hingerichtet. Gnadengesuche von Beets, die jahrelang physisch

und psychisch mißhandelt wurde, wurden abgelehnt.

 

Die Praxis der Todesstrafe ist laut amnesty - international - Jahresbericht 1999

weiterhin weit verbreitet. So wurden in 78 Ländern mindestens 3899 Personen

zum Tode verurteilt und in 37 Staaten mindestens 1625 Gefangene hingerichtet.

In über 90 Staaten ist die Anwendung der Todesstrafe noch gesetzlich verankert.

 

Laut amnesty wurden 1998 in folgenden Staaten Todesurteile vollstreckt:

Afghanistan               mindestens     10 Hinrichtungen

Ägypten                     mindestens     48 Hinrichtungen

Äthiopien                                             1 Hinrichtung

Bahamas                                               2 Hinrichtungen

China                           mindestens     1.067 Hinrichtungen

Guatemala                                            1 Hinrichtung

Iran                              mindestens     66 Hinrichtungen

Japan                                                    6 Hinrichtungen

Jemen                          mindestens     17 Hinrichtungen

Jordanien                    mindestens     9 Hinrichtungen

Kirgisistan                  mindestens     4 Hinrichtungen

Kongo (ehem. Zaire) mindestens     100 Hinrichtungen

Kuba                            mindestens     5 Hinrichtungen

Kuwait                                                  6 Hinrichtungen

Libanon                                                                2 Hinrichtungen

Nigeria                         mindestens     6 Hinrichtungen

Oman                           mindestens     6 Hinrichtungen

Pakistan                      mindestens     4 Hinrichtungen

Paläst. Autonomiegeb.                      2 Hinrichtungen

Ruanda                        mindestens     24 Hinrichtungen

Rußland (Tschetschenien) mind.     1 Hinrichtung

Saudi-Arabien            mindestens     29 Hinrichtungen

Sierra Leone                                         24 Hinrichtungen

Simbabwe                                                            2 Hinrichtungen

Singapur                     mindestens     28 Hinrichtungen

Sudan                          mindestens     1 Hinrichtung

Syrien                          mindestens     1 Hinrichtung

Taiwan                        mindestens     32 Hinrichtungen

Thailand                                                               1 Hinrichtung

USA                                                      68 Hinrichtungen

V.A. Emirate                                         1 Hinrichtung

Vietnam                       mindestens     18 Hinrichtungen

Weißrußland              mindestens     33 Hinrichtungen

 

Anzumerken ist, daß in diesen Zahlen extralegale Hinrichtungen,

„Verschwindenlassen“ von Gefangenen oder fragwürdige Todesfälle in Haft nicht

enthalten sind.

Darüberhinaus sitzen tausende zum Tode verurteilte Häftlinge in Todestrakten

ein.

 

Unterschiedlichste Delikte können die Verhängung der Todesstrafe nach sich

ziehen, sei es Mord, Hochverrat oder auch nur Diebstahl.

Tatsache ist, daß es keinerlei Grundlagen dafür gibt, daß die Verhängung und

Exekution der Todesstrafe ein probates Mittel zur Bekämpfung der Kriminalität

ist.

 

Unterschiedlich hoch ist die Verhängung der Todesstrafe auch unter rassischen

bzw. sozialen Gesichtspunkten. So sind es vor allem Angehörige von

Minderheiten, die unverhältnismäßig oft zum Tode verurteilt werden. In den USA

etwa sind 35 Prozent der Häftlinge in den Todestrakten Schwarze, obwohl ihr

Anteil an der Bevölkerung nur zwölf Prozent ausmacht.

 

Der obengenannte Fall zeigt einmal mehr die Sinnlosigkeit der Todesstrafe auf

In Österreich herrscht breitester Konsens darüber, daß die Todesstrafe einen

grausamen und menschenverachtenden Akt darstellt. So ist seit 1968 die

Todesstrafe auch unter außerordentlichen Verhältnissen in Österreich abgeschafft

(Art. 85 B - VG lautet „Die Todesstrafe ist abgeschafft“). Für die Todesstrafe

setzen sich höchstens noch extremistische politische Randgruppen ein. Österreich

wurde innerhalb des Europarates zu einem Vorkämpfer für die Achtung der

Todesstrafe.

 

Es muß daher Ziel sein, die Todesstrafe zu bekämpfen, wo immer es möglich ist.

 

Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 

 

                                                               Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert,

 

1) in bilateralen Gesprächen mit Staaten, in denen die Todesstrafe verhängt wird,

    auf die Problematik der Todesstrafe hinzuweisen und auf deren Aufhebung zu

    bestehen,

 

2) bei anstehenden Exekutionen bei den offiziellen Stellen der betroffenen

    Staaten Protest einzulegen,

3) Organisationen und Kampagnen, die sich dem Kampf gegen die Todesstrafe

    widmen, zu unterstützen,

 

4) besonders darauf hinzuwirken, daß Jugendliche in keinem Staat der Erde der

    Todesstrafe unterliegen können.“

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Ausschuß für

Menschenrechte zuzuweisen.