Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 25. Sitzung / Seite 46

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Ein weiterer Ansatzpunkt würde meines Erachtens und auch der Meinung meiner Fraktion nach darin bestehen, ein einheitliches Insolvenzverfahren zu schaffen. Ich gestehe durchaus zu, daß auch die Arbeiterkammer ein einheitliches Insolvenzverfahren vorschlägt, denn ich stehe auf dem Standpunkt, daß nicht alles Unsinn sein muß, was von der Arbeiterkammer kommt.

Es sollte nicht mehr unterschieden werden zwischen einem Ausgleichsverfahren und einem Konkursverfahren, sondern es sollte ein einheitliches Insolvenzverfahren, einen einheitlichen Insolvenztatbestand geben. Das hätte meines Erachtens den Vorteil, daß man eine Entstigmatisierung der Konkurse herbeiführen würde, denn das Wort "Konkurs" bedeutet in Österreich die gesamte wirtschaftliche Ächtung einer Gebarung, und das ist meistens der Anfang vom Ende. Dazu kommt noch, daß der Konkurs fast automatisch mit einer Betriebsstillegung oder einer Betriebsschließung verbunden ist, weil ja niemand das Risiko einer Sanierung auf sich nehmen könnte. Wir sind also für ein einheitliches Insolvenzverfahren, und die Beschränkungen der Geschäftsführer müßten dann im Einzelfall festgelegt werden.

Weiterer Ansatzpunkt im Rahmen eines einheitlichen Insolvenzverfahrens: Es sollte zu einer Reduktion der Ausgleichsquote kommen. Sie wissen, daß es im Ausgleichsverfahren eine Mindestquote von 40 Prozent gibt und daß im Zwangsausgleichsverfahren, also in jenem Verfahren, das dann im Zuge eines Konkursverfahrens durchgeführt wird, eine 20prozentige Mindestquote existiert. Es wäre sinnvoll, in einem einheitlichen Insolvenzverfahren eine einheitliche Ausgleichsquote von 30 Prozent zu schaffen. (Abg. Dr. Fekter: Warum soll das einheitlich sein?) Frau Kollegin Fekter! Wir können uns dann an anderer Stelle – vom Praktiker zur Theoretikerin – sehr gerne darüber unterhalten, und ich werde Ihnen das dann erklären.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ein weiterer Punkt ist die Einführung einer analogen Bestimmung zum Chapter Eleven. Wir wissen aus dem amerikanischen Insolvenzrecht, daß sich diese Norm, nämlich Chapter Eleven, durchaus bewährt hat. Da geht es darum, daß ein angeschlagenes Unternehmen ein bestimmtes, kurz bemessenes gesetzliches Moratorium bekommt und daß sich innerhalb dieses offenen Moratoriums – und nicht etwa unter der Tuchent, so wie es die Sozialpartnerschaft vorschlägt –, innerhalb dieses gesetzlichen Moratoriums die Spreu vom Weizen trennt und das Unternehmen entweder wieder auf Kurs gebracht wird oder dann endgültig dem Untergang preisgegeben ist.

Ein weiterer Unsinn im Insolvenzrecht beziehungsweise in den Nebengesetzen des Insolvenzrechts besteht meines Erachtens bei der Administration und bei der legistischen Ausgestaltung des Pleitenfonds. Vor einigen Tagen ist Kollege Vavrovsky, ein Salzburger Anwalt, der sich auf Insolvenzrecht spezialisiert hat, befragt worden, und seine Stellungnahme war die, daß, als er Ausgleichsverwalter bei Hallein war, die Quoten der Mercedesankäufe des lokalen Hallein Mercedeshändlers sprunghaft angestiegen sind. Worauf ist das zurückzuführen? – Auf den doppelten Bezug. Und das ist wirklich nicht einzusehen! Wir Freiheitlichen stehen auf dem Standpunkt, daß die Ansprüche der Arbeitnehmer in gar keiner Weise geschmälert werden dürfen. Aber es ist doch nicht einzusehen, daß ich, wenn ich heute Angestellter eines Betriebes bin, der insolvent wird, vorzeitig aus diesem austrete, die gesamte Kündigungsentschädigung beziehe, am nächsten Tag in die Auffanggesellschaft eintrete und ein doppeltes Gehalt beziehe. Das ist Unsinn, meine sehr geehrten Damen und Herren, der auch noch beseitigt gehört! (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Zum Schluß darf ich noch darauf verweisen, daß wir von den Freiheitlichen dem EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz grundsätzlich durchaus positiv gegenüberstehen, daß wir im wesentlichen dieser Beschlußfassung zustimmen werden, daß wir aber selbstverständlich, wie wir das auch im Ausschuß praktiziert haben, getrennte Abstimmung zu Ziffer 20 verlangen, denn diese Ziffer 20 sieht eine Beschränkung der Ausschüttung vor. Es ist dies eine Norm, die eingeführt werden mußte, um das Strukturanpassungsgesetz handelsrechtlich abzusichern. – Meines Erachtens ist es kompletter Unsinn, zunächst irgendeine steuergesetzliche Norm, die überhaupt nichts mit betriebswirtschaftlichen Zuständen zu tun hat, zu schaffen und erst dann eine handelsrechtliche Norm künstlich einzuführen.


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