1232 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 6. 8. 1998

Regierungsvorlage


Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Überein­kommens durch den Gerichtshof


ÜBEREINKOMMEN
über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

(97/C 15/02)

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EURO­PÄISCHEN GEMEINSCHAFT –

IN DER ERWÄGUNG, daß die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union die Verpflichtung eingegangen sind, dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuld­verhältnisse anzuwendende Recht beizutreten –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Titel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden treten bei:

           a) dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, im folgenden als “Übereinkommen von 1980” bezeichnet, in der durch folgende Übereinkommen geänderten Fassung:

               – das am 10. April 1984 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt der Griechischen Republik zu dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, im folgenden als “Übereinkommen von 1984” bezeichnet;

               – das am 18. Mai 1992 in Funchal unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, im folgenden als “Übereinkommen von 1992” bezeichnet;

          b) dem am 19. Dezember 1988 unterzeichneten Ersten Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, im folgenden als “Erstes Protokoll von 1988” bezeichnet;

           c) dem am 19. Dezember 1988 unterzeichneten Zweiten Protokoll zur Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuld­verhältnisse anzuwendende Recht auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im folgenden als “Zweites Protokoll von 1988” bezeichnet.

Titel II

Anpassungen des dem Übereinkommen von 1980 als Anhang beigefügten Protokolls

Artikel 2

Das dem Übereinkommen von 1980 als Anhang beigefügte Protokoll erhält folgende Fassung:

“Ungeachtet der Vorschriften des Übereinkommens können Dänemark, Schweden und Finnland ihre innerstaatlichen Vorschriften beibehalten, die das Recht betreffen, das auf Fragen im Zusammenhang mit der Güterbeförderung zur See anzuwenden ist, und diese Vorschriften ohne Einhaltung des Verfahrens des Artikels 23 des Übereinkommens von Rom ändern. Hierbei handelt es sich um die folgenden inner­staatlichen Vorschriften:

            – in Dänemark die §§ 252 und 321 Abschnitte 3 und 4 des ,Solov‘ (Schiffahrtsgesetz);

            – in Schweden Kapitel 13 § 2 Absätze 1 und 2 sowie Kapitel 14 § 1 Absatz 3 des ,Sjölagen‘ (Schiffahrtsgesetz);

            – in Finnland Kapitel 13 § 2 Absätze 1 und 2 und Kapitel 14 § 1 Nummer 3 des ,merilaki/sjölagen‘ (Schiffahrtsgesetz).”

Titel III

Anpassungen des Ersten Protokolls von 1988

Artikel 3

In Artikel 2 Buchstabe a des Ersten Protokolls von 1988 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:

           a) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:

             “– in Österreich: der Oberste Gerichtshof; der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungs­gerichtshof”;

          b) zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich:

             “– in Finnland: korkein oikeus/högsta domstolen, korkein hallinto-oikeus/högsta förvaltnings­domstolen, markkinatuomioistuin/marknadsdomstolen und työtuomioistuin/arbetsdomstolen,

               – in Schweden: Högsta domstolen, Regeringsrätten, Arbetsdomstolen und Marknadsdomstolen”.

Titel IV

Schlußbestimmungen

Artikel 4

(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übermittelt den Regierungen der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988 und des Übereinkommens von 1992 in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

(2) Der finnische und schwedische Wortlaut des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988 und des Übereinkommens von 1992 sind gleichermaßen verbindlich wie die anderen Wortlaute des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten und des Zweiten Protokolls von 1988 sowie des Übereinkommens von 1992.

Artikel 5

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations­urkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 6

(1) Dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch die Republik Österreich, die Republik Finnland oder das Königreich Schweden und durch einen Vertragsstaat folgt, der das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ratifiziert hat.

(2) Für jeden Vertragsstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.


Artikel 7

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten

           a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;

          b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.

Artikel 8

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.

GESCHEHEN zu Brüssel am neunundzwanzigsten November neunzehnhundertsechsundneunzig.

(Es folgt dieser Satz in den übrigen elf Amtssprachen der EU, anschließend folgen die Unterschriften der Vertreter aller 15 Vertragsstaaten)

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN

HABEN den Wortlaut des dem Übereinkommen von Rom von 1980 als Anhang beigefügten Protokolls in der durch das Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von 1980 sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll von 1988 geänderten Fassung geprüft und

NEHMEN ZUR KENNTNIS, daß sich Dänemark, Finnland und Schweden bereit erklären zu prüfen, inwieweit es ihnen möglich sein wird, bei künftigen Änderungen ihres innerstaatlichen Rechts, das auf Fragen im Zusammenhang mit der Güterbeförderung zur See anzuwenden ist, das Verfahren des Artikels 23 des Übereinkommens von Rom von 1980 einzuhalten.

Vorblatt

Problem:

Österreich hat sich in Art. 4 Abs. 2 der Beitrittsakte 1994 (ABl. C 241/21 vom 29. 8. 1994) verpflichtet, dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof beizutreten. Der Beitritt erfordert die Ratifizierung des am 29. November 1996 unterzeichneten Beitritts­übereinkommens (ABl. C 15/02 vom 15. 1. 1997).

Ziel:

In den EU-Mitgliedstaaten soll die Frage, welches Recht auf vertragliche Schuldverhältnisse mit Aus­landsbezug anzuwenden ist, einheitlich beantwortet werden. Dies erleichtert den Wirtschaftsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten. Das Übereinkommen ist damit ein Beitrag zu den erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen eines funktionierenden Binnenmarktes. Im Beitrittsübereinkommen werden ausdrücklich der Beitritt der neuen Staaten zu dem genannten Übereinkommen sowie zu den beiden Protokollen über die Auslegung des Übereinkommens durch den EuGH erklärt und die erforderlichen technischen Anpassungen des Übereinkommens vorgenommen.

Inhalt:

Das Stammübereinkommen schafft einheitliche kollisionsrechtliche Regeln für vertragliche Schuldver­hältnisse. Grundsätzlich können die Vertragsparteien das maßgebende Recht wählen (Rechtswahlbe­schränkungen gibt es ua. bei Arbeitsverträgen und Verbraucherverträgen). Mangels Rechtswahl ist jenes Recht maßgebend, zu dem der Sachverhalt die engste Verbindung hat. Es wird vermutet, daß die engste Verbindung zu dem Recht der Niederlassung jener Vertragspartei besteht, die die charakteristische Leistung erbringt. Abweichend angeknüpft werden Verträge im Zusammenhang mit Liegenschaften, Güterbeförderungsverträge, Arbeitsverträge und Verbraucherverträge.

Alternativen:

Im Hinblick auf die Beitrittsverpflichtung Österreichs gibt es keine Alternativen.

Kosten:

Das Vorhaben wird keine Belastungen des Budgets nach sich ziehen.

EU-Konformität:

Das Übereinkommen ist im Rahmen der EU geschaffen worden.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Das am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) (ABl. EG Nr. L 266/1 vom 9. 10. 1980) legt in seinem sachlichen Geltungsbereich einheitliche Kollisionsnormen fest. Es ist wichtige Ergänzung und kollisions­rechtliches Gegenstück zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckbar­keit gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ). Nach Art. 28 des Übereinkommens von 1980 kann es (nur) von Vertragsstaaten des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unterzeichnet werden.

2

Um die neuen Mitgliedstaaten, die mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union die Verpflichtung zum Beitritt auch zum EVÜ eingegangen sind, in die auf diesem Gebiet erreichte Rechtsvereinheitlichung einzubinden, ist der Ausschuß der Ständigen Vertreter am 1. Februar 1996 übereingekommen, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die den Beitritt der drei neuen Mitgliedstaaten zu den Übereinkommen von Brüssel und Rom und den Protokollen dazu in der durch die späteren Beitrittsübereinkommen angepaßten und geänderten Fassung vorbereiteten sollte. In zwei Sitzungen hat die Arbeitsgruppe die für den Beitritt der drei Staaten erforderlichen – technischen – Änderungen erarbeitet. Das Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreiches Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuld­verhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof (ABl. EG Nr. C 27/34 vom 26. 1. 1998) ist am 29. November 1996 unterzeichnet worden.

Das Beitrittsübereinkommen enthält eine Anpassung des dem Übereinkommen von 1980 als Anhang beigefügten Protokolls, das nun außer Dänemark auch Schweden und Finnland die Beibehaltung ihrer kollisionsrechtlichen Regelungen über die Güterbeförderung zur See erlaubt. Weiter wird das Erste Protokoll von 1988 über die Auslegung des Übereinkommens durch den Europäischen Gerichtshof durch Auflistung von Höchstgerichten in den Beitrittsstaaten technisch angepaßt. Schließlich enthält das Bei­trittsübereinkommen Schlußbestimmungen.

Das erwähnte Grundabkommen und die beiden Protokolle über die Auslegung durch den EuGH sind in der Anlage erläutert.

Das Beitrittsübereinkommen bedarf nach seinem Art. 5 der Ratifikation. Es hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaat­lichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Beitrittsübereinkommen enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergän­zenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG
ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Das Beitrittsübereinkommen sowie – aus Publizitätsgründen – auch das EVÜ sowie das Erste und das Zweite Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof vom 19. Dezember 1988 (jeweils in der Fassung der Beitrittsübereinkommen) werden in deutscher Sprache im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Hinsichtlich der ebenfalls authentischen Fassungen des Beitrittsüberein­kommens in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, nieder­ländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache wäre vom Nationalrat anläßlich der Genehmigung zu beschließen, daß diese gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundgemacht werden, daß sie im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden.

Da das EVÜ sowie das Erste und Zweite Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof vom 19. Dezember 1988 (jeweils in der Fassung der Beitrittsübereinkommen) mittelbarer Inhalt des im Betreff genannten Beitrittsübereinkommens sind, werden diese den Erläuterungen als Anlage angeschlossen. Ihre Kundmachung in den fremdsprachigen Fassungen erfolgt durch Angabe der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 27/34 vom 26. 1. 1998) anläßlich der Kundmachung des im Betreff genannten Beitrittsübereinkommens, des EVÜ sowie des Ersten und des Zweiten Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof vom 19. Dezember 1988 (jeweils in der Fassung der Beitrittsübereinkommen) im Bundesgesetzblatt.

Mit der Ratifizierung des Übereinkommens sind keine Kosten verbunden.

Besonderer Teil


Zu Titel I (Allgemeine Bestimmungen):

Zu Artikel 1:

In dieser Bestimmung werden der Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden ausdrücklich erklärt und die drei Instrumente, auf die sich der Beitritt erstreckt, nämlich das Übereinkommen von 1980 und die beiden Protokolle betreffend die Auslegung des Übereinkommens von 1980 durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften genau bezeichnet.

Das Übereinkommen von 1980 ist durch zwei diesem Übereinkommen vorangehende Beitrittsüberein­kommen, nämlich durch das am 10. April 1984 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt Griechenlands und das am 18. Mai 1992 in Funchal unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt von Spanien und Portugal, geändert worden. Auf diese geänderte Fassung des Übereinkommens von 1980 bezieht sich der Beitritt der drei neuen Mitgliedstaaten.

Zu Titel II (Anpassungen des dem Übereinkommen von 1980 als Anhang beigefügten Protokolls):

Zu Artikel 2:

Art. 21 des Übereinkommens von 1980 erlaubt den Vertragsstaaten, die Anwendung (abweichender) internationaler Übereinkommen, denen ein Vertragsstaat angehört. Die dänische Kollisionsregelung für die Güterbeförderung zur See weicht vom Übereinkommen von 1980 ab, stimmt aber mit dem Recht der anderen skandinavischen Länder überein. Die in diesem Bereich unter den skandinavischen Ländern erzielte Rechtsvereinheitlichung beruht allerdings (herkömmlicherweise) nicht auf einem internationalen Übereinkommen, sondern wurde durch die tatsächliche gleichzeitige Verabschiedung gleichlautender Gesetze durch die Parlamente dieser Länder bewirkt, sodaß Art. 21 in diesem Fall nicht anwendbar ist, obwohl diese Art der Rechtsvereinheitlichung aber im Ergebnis jener auf Grund eines internationalen Übereinkommens sehr ähnlich ist. Um Dänemark die Beibehaltung des skandinavischen Einheitsrechts zu ermöglichen, wurde dem Übereinkommen von 1980 ein entsprechendes Protokoll beigefügt.

Da für Schweden und Finnland als Staaten, die an der skandinavischen Rechtsvereinheitlichung teilgenommen haben, gleiches gilt wie für Dänemark, weitet Art. 2 dieses Protokoll auf Schweden und Finnland aus. Aus diesem Anlaß wird das Zitat des dänischen Rechts aktualisiert.

Zu Titel III (Anpassungen des Ersten Protokolls von 1988):

Zu Artikel 3:

In Art. 2 des Ersten Protokolls werden in lit. a die Höchstgerichte der Vertragsstaaten aufgezählt, die dem EuGH eine Auslegungsfrage zur Vorabentscheidung vorlegen können. Diese Liste wird durch die Aufzählung dieser Höchstgerichte in den Beitrittsstaaten ergänzt. Für Österreich sind diese der Oberste Gerichtshof, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof.

Zu Titel IV (Schlußbestimmungen):

Zu Artikel 4 bis 8:

Die Schlußbestimmungen, die ihr Vorbild in den Beitrittsübereinkommen von Luxemburg und Funchal finden, stellen die finnische und schwedische Fassung des Übereinkommens sowie der Protokolle den anderen Sprachfassungen gleich, stellen das Erfordernis der Ratifikation durch die Signatarstaaten fest, regeln das Inkrafttreten des Übereinkommens und enthalten letztlich eine Bestimmung über die Authen­tizität des Übereinkommens in allen zwölf Vertragssprachen.


ANLAGE
(Fundstelle: ABl. 27/34 bis 53 vom 26. 1. 1998)

Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von 1980 (konsolidierte Fassung)

Erstes Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens von 1980 durch den Gerichtshof (konsolidierte Fassung)

Zweites Protokoll zur Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung des Übereinkommens von 1980 auf den Gerichtshof (konsolidierte Fassung)

(98/C 27/02)

Vorbemerkung

Nach der am 29. November 1996 erfolgten Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu den beiden Protokollen über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof erscheint es wünschenswert, eine kodifizierte Fassung des Übereinkommens von Rom und der beiden genannten Protokolle zu erstellen.

Diese Texte werden durch drei Erklärungen ergänzt: Nach der ersten Erklärung von 1980 ist anzu­streben, daß auf Gemeinschaftsebene Kollisionsnormen angenommen werden, die mit denen des Übereinkommens in Einklang stehen; die zweite, ebenfalls 1980 abgegebene Erklärung betrifft die Aus­legung des Übereinkommens durch den Gerichtshof und die dritte, 1996 abgegebene Erklärung betrifft die Einhaltung des Verfahrens nach Artikel 23 des Übereinkommens von Rom in bezug auf die Güter­beförderung zur See.

Das Generalsekretariat des Rates, in dessen Archiv die Urschriften der betreffenden Rechtsakte hinterlegt sind, hat den vorliegenden Text erstellt. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß dieser Text nicht verbindlich ist. Die amtlichen Fassungen der kodifizierten Rechtsakte sind in den nachstehend aufgeführ­ten Amtsblättern enthalten.

Sprachfassung
des Amtsblatts

Übereinkommen
von 1980

Beitritts-
übereinkommen
von 1984

Protokoll I
von 1988

Protokoll II
von 1988

Beitritts-
übereinkommen
von 1992

Beitritts-
übereinkommen
von 1996

Deutsch

L 266, Seite 1
9. 10. 1980

L 146, Seite 1
31. 5. 1984

L 48, Seite 1
20. 2. 1989

L 48, Seite 17
20. 2. 1989

L 333, Seite 1
18. 11. 1992

C 15, Seite 10
15. 1. 1997

Englisch

L 266, Seite 1
9. 10. 1980

L 146, Seite 1
31. 5. 1984

L 48, Seite 1
20. 2. 1989

L 48, Seite 17
20. 2. 1989

L 333, Seite 1
18. 11. 1992

C 15, Seite 10
15. 1. 1997

Dänisch

L 266, Seite 1
9. 10. 1980

L 146, Seite 1
31. 5. 1984

L 48, Seite 1
20. 2. 1989

L 48, Seite 17
20. 2. 1989

L 333, Seite 1
18. 11. 1992

C 15, Seite 10
15. 1. 1997

Französisch

L 266, Seite 1
9. 10. 1980

L 146, Seite 1
31. 5. 1984

L 48, Seite 1
20. 2. 1989

L 48, Seite 17
20. 2. 1989

L 333, Seite 1
18. 11. 1992

C 15, Seite 10
15. 1. 1997

Griechisch

L 146, Seite 7
31. 5. 1984

L 146, Seite 1
31. 5. 1984

L 48, Seite 1
20. 2. 1989

L 48, Seite 17
20. 2. 1989

L 333, Seite 1
18. 11. 1992

C 15, Seite 10
15. 1. 1997

Irisch

Sonderausgabe
(L 266)

Sonderausgabe
(L 146)

Sonderausgabe
(L 48)

Sonderausgabe
(L 48)

Sonderausgabe
(L 333)

Sonderausgabe
(C 15)

Italienisch

L 266, Seite 1
9. 10. 1980

L 146, Seite 1
31. 5. 1984

L 48, Seite 1
20. 2. 1989

L 48, Seite 17
20. 2. 1989

L 333, Seite 1
18. 11. 1992

C 15, Seite 10
15. 1. 1997

Niederländisch

L 266, Seite 1
9. 10. 1980

L 146, Seite 1
31. 5. 1984

L 48, Seite 1
20. 2. 1989

L 48, Seite 17
20. 2. 1989

L 333, Seite 1
18. 11. 1992

C 15, Seite 10
15. 1. 1997

Spanisch

Sonderausgabe
Kapitel 1,
Band 3,
Seite 36
(vgl. auch ABI.
L 333, Seite 17)

Sonderausgabe
Kapitel 1,
Band 4,
Seite 36
(vgl. auch ABI.
L 333, Seite 72)

L 48, Seite 1
20. 2. 1989

L 48, Seite 17
20. 2. 1989

L 333, Seite 1
18. 11. 1992

C 15, Seite 10
15. 1. 1997

Portugiesisch

Sonderausgabe
Kapitel 1,
Band 3,
Seite 36
(vgl. auch ABI.
L 333, Seite 7)

Sonderausgabe
Kapitel 1,
Band 4,
Seite 36
(vgl. auch ABI.
L 333, Seite 7)

L 48, Seite 1
20. 2. 1989

L 48, Seite 17
20. 2. 1989

L 333, Seite 1
18. 11. 1992

C 15, Seite 10
15. 1. 1997

Finnisch

C 15, Seite 70
15. 1. 1997

C 15, Seite 66
15. 1. 1997

C 15, Seite 60
15. 1. 1997

C 15, Seite 64
15. 1. 1997

C 15, Seite 68
15. 1. 1997

C 15, Seite 53
15. 1. 1997

Schwedisch

C 15, Seite 70
15. 1. 1997

C 15, Seite 66
15. 1. 1997

C 15, Seite 60
15. 1. 1997

C 15, Seite 64
15. 1. 1997

C 15, Seite 68
15. 1. 1997

C 15, Seite 53
15. 1. 1997

Anhang

ÜBEREINKOMMEN

über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [1]) aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom


PRÄAMBEL

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschafts­gemeinschaft –

IN DEM BESTREBEN, die innerhalb der Gemeinschaft insbesondere im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit und der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen bereits begonnene Rechtsvereinheit­lichung auf dem Gebiet des internationalen Privatrechts fortzusetzen,

IN DEM WUNSCH, einheitliche Normen für die Bestimmung des auf vertragliche Schuldverhält­nisse anzuwendenden Rechts zu schaffen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TITEL I

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Übereinkommens sind auf vertragliche Schuldverhältnisse bei Sach­verhalten, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, anzuwenden.

(2) Sie sind nicht anzuwenden auf

           a) den Personenstand sowie die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen, vorbehaltlich des Artikels 11;

          b) vertragliche Schuldverhältnisse betreffend

                 – Testamente und das Gebiet des Erbrechts,

                 – die ehelichen Güterstände,

                 – die Rechte und Pflichten, die auf einem Familien-, Verwandschafts- oder eherechtlichen Ver­hältnis oder auf einer Schwägerschaft beruhen, einschließlich der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem nichtehelichen Kind;

           c) Verpflichtungen aus Wechseln, Schecks, Eigenwechseln und anderen handelbaren Wertpa­pieren, sofern die Verpflichtungen aus diesen anderen Wertpapieren aus deren Handelbarkeit entstehen;

          d) Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen;

           e) Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen, wie zB die Errichtung, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen sowie die persönliche gesetzliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Schulden der Gesellschaft, des Vereins oder der juristischen Person;

           f) die Frage, ob ein Vertreter die Person, für deren Rechnung er zu handeln vorgibt, Dritten gegenüber verpflichten kann, oder ob das Organ einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person diese Gesellschaft, diesen Verein oder diese juristische Person gegenüber Dritten verpflichten kann;

          g) die Gründung von “Trusts” sowie die dadurch geschaffenen Rechtsbeziehungen zwischen den Verfügenden, den Treuhändern und den Begünstigten;

          h) den Beweis und das Verfahren, vorbehaltlich des Artikels 14.

(3) Die Vorschriften dieses Übereinkommens sind nicht anzuwenden auf Versicherungsverträge, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft belegene Risiken decken. Ist zu entscheiden, ob ein Risiko in diesen Hoheitsgebieten belegen ist, so wendet das Gericht sein innerstaatliches Recht an.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Rückversicherungsverträge.

Artikel 2

Anwendung des Rechts von Nichtvertragsstaaten

Das nach diesem Übereinkommen bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es das Recht eines Nichtvertragsstaates ist.

TITEL II

EINHEITLICHE BESTIMMUNGEN

Artikel 3

Freie Rechtswahl

(1) Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muß ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen.

(2) Die Parteien können jederzeit vereinbaren, daß der Vertrag nach einem anderen Recht zu beurteilen ist als dem, das zuvor entweder auf Grund einer früheren Rechtswahl nach diesem Artikel oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Übereinkommens für ihn maßgebend war. Die Formgültigkeit des Vertrages im Sinne des Artikels 9 und Rechte Dritter werden durch eine nach Vertragsabschluß erfolgende Änderung der Bestimmung des anzuwendenden Rechts nicht berührt.

(3) Sind alle anderen Teile des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rechtswahl in ein und demselben Staat belegen, so kann die Wahl eines ausländischen Rechts durch die Parteien – sei sie durch die Vereinbarung der Zuständigkeit eines ausländischen Gerichtes ergänzt oder nicht – die Bestimmungen nicht berühren, von denen nach dem Recht jenes Staates durch Vertrag nicht abgewichen werden kann und die nachstehend “zwingende Bestimmungen” genannt werden.

(4) Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht sind die Artikel 8, 9 und 11 anzuwenden.

Artikel 4

Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht

(1) Soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht nicht nach Artikel 3 vereinbart worden ist, unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Läßt sich jedoch ein Teil des Vertrages von dem Rest des Vertrages trennen und weist dieser Teil eine engere Verbindung mit einem anderen Staat auf, so kann auf ihn ausnahmsweise das Recht dieses anderen Staates angewendet werden.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 5 wird vermutet, daß der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Ist der Vertrag jedoch in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden, so wird vermutet, daß er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem sich deren Hauptniederlassung befindet oder in dem, wenn die Leistung nach dem Vertrag von einer anderen als der Hauptniederlassung zu erbringen ist, sich die andere Niederlassung befindet.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 wird, soweit der Vertrag ein dingliches Recht an einem Grundstuck oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, vermutet, daß der Vertrag die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem das Grundstück belegen ist.

(4) Die Vermutung nach Absatz 2 gilt nicht für Güterbeförderungsverträge. Bei diesen Verträgen wird vermutet, daß sie mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet. Als Güterbeförderungsverträge gelten für die Anwendung dieses Absatzes auch Charterverträge für eine einzige Reise und andere Verträge, die in der Hauptsache der Güterbeförderung dienen.

(5) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn sich die charakteristische Leistung nicht bestimmen läßt. Die Vermutungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 gelten nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist.

Artikel 5

Verbraucherverträge

(1) Dieser Artikel gilt für Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen an eine Person, den Verbraucher, zu einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verbrauchers zugerechnet werden kann, sowie für Verträge zur Finanzierung eines solchen Geschäfts.

(2) Ungeachtet des Artikels 3 darf die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, daß dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird:

            – wenn dem Vertragsabschluß ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in diesem Staat vorausgegangen ist und wenn der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat oder

            – wenn der Vertragspartner des Verbrauchers oder sein Vertreter die Bestellung des Verbrauchers in diesem Staat entgegengenommen hat oder

            – wenn der Vertrag den Verkauf von Waren betrifft und der Verbraucher von diesem Staat ins Ausland gereist ist und dort seine Bestellung aufgegeben hat, sofern diese Reise vom Verkäufer mit dem Ziel herbeigeführt worden ist, den Verbraucher zum Vertragsabschluß zu veranlassen.

(3) Abweichend von Artikel 4 ist mangels einer Rechtswahl nach Artikel 3 für Verträge, die unter den in Absatz 2 bezeichneten Umständen zustande gekommen sind, das Recht des Staates maßgebend, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Dieser Artikel gilt nicht für

           a) Beförderungsverträge,

          b) Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(5) Ungeachtet des Absatzes 4 gilt dieser Artikel für Reiseverträge, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs‑ und Unterbringungsleistungen vorsehen.

Artikel 6

Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse von Einzelpersonen

(1) Ungeachtet des Artikels 3 darf in Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, daß dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach Absatz 2 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre.

(2) Abweichend von Artikel 4 sind mangels einer Rechtswahl nach Artikel 3 auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse anzuwenden:

           a) das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist, oder

          b) das Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, sofern dieser seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet,

es sei denn, daß sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der Arbeitsvertrag oder das Arbeits­verhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

Artikel 7

Zwingende Vorschriften

(1) Bei Anwendung des Rechts eines bestimmten Staates auf Grund dieses Übereinkommens kann den zwingenden Bestimmungen des Rechts eines anderen Staates, mit dem der Sachverhalt eine enge Verbindung aufweist, Wirkung verliehen werden, soweit diese Bestimmungen nach dem Recht des letztgenannten Staates ohne Rücksicht darauf anzuwenden sind, welchem Recht der Vertrag unterliegt. Bei der Entscheidung, ob diesen zwingenden Bestimmungen Wirkung zu verleihen ist, sind ihre Natur und ihr Gegenstand sowie die Folgen zu berücksichtigen, die sich aus ihrer Anwendung oder ihrer Nichtanwendung ergeben würden.

(2) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Anwendung der nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichtes geltenden Bestimmungen, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.

Artikel 8

Einigung und materielle Wirksamkeit

(1) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages oder einer seiner Bestimmungen beurteilen sich nach dem Recht, das nach diesem Übereinkommen anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre.

(2) Ergibt sich jedoch aus den Umständen, daß es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens einer Partei nach dem in Absatz 1 bezeichneten Recht zu bestimmen, so kann sich diese Partei für die Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts berufen.

Artikel 9

Form

(1) Ein zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden, geschlossener Vertrag ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach diesem Übereinkommen materiell-rechtlich anzuwendenden Rechts oder des Rechts des Staates, in dem er geschlossen wurde, erfüllt.

(2) Ein zwischen Personen, die sich in verschiedenen Staaten befinden, geschlossener Vertrag ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach diesem Übereinkommen materiell-rechtlich anzuwendenden Rechts oder des Rechts eines dieser Staaten erfüllt.

(3) Wird der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen, so muß bei Anwendung der Absätze 1 und 2 der Staat berücksichtigt werden, in dem sich der Vertreter befindet.

(4) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das sich auf einen geschlossenen oder zu schließenden Vertrag bezieht, ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das nach diesem Übereinkommen für den Vertrag maßgebend ist oder maßgebend wäre, oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt, in dem dieses Rechtsgeschäft vorgenommen worden ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Verträge, für die Artikel 5 gilt und die unter den in Artikel 5 Absatz 2 bezeichneten Umständen geschlossen worden sind. Für die Form dieser Verträge ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 beurteilen sich Verträge, die ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, nach den zwingenden Formvorschriften des Staates, in dem das Grundstück belegen ist, sofern diese nach dem Recht dieses Staates ohne Rücksicht auf den Ort des Abschlusses des Vertrages und auf das auf ihn anzuwendende Recht gelten.

Artikel 10

Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts

(1) Das nach den Artikeln 3 bis 6 und nach Artikel 12 dieses Übereinkommens auf einen Vertrag anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für

           a) seine Auslegung,

          b) die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflichtungen,

           c) die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen, einschließ­lich der Schadensbemessung, soweit sie nach Rechtsnormen erfolgt, in den Grenzen der dem Gericht durch sein Prozeßrecht eingeräumten Befugnisse,

          d) die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen sowie die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben,

           e) die Folgen der Nichtigkeit des Vertrages.

(2) In bezug auf die Art und Weise der Erfüllung und die vom Gläubiger im Falle mangelhafter Erfüllung zu treffenden Maßnahmen ist das Recht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, zu berücksichtigen.

Artikel 11

Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit

Bei einem zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden, geschlossenen Vertrag kann sich eine natürliche Person, die nach dem Recht dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre aus dem Recht eines anderen Staates abgeleitete Rechts-, Geschäfts- und Handlungs­unfähigkeit berufen, wenn der andere Vertragsteil bei Vertragsabschluß diese Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit kannte oder infolge Fahrlässigkeit nicht kannte.

Artikel 12

Übertragung der Forderung

(1) Für die Verpflichtungen zwischen Zedent und Zessionar einer Forderung ist das Recht maß­gebend, das nach diesem Übereinkommen auf den Vertrag zwischen ihnen anzuwenden ist.

(2) Das Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, bestimmt ihre Übertragbarkeit, das Ver­hältnis zwischen Zessionar und Schuldner, die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann, und die befreiende Wirkung einer Leistung durch den Schuldner.

Artikel 13

Gesetzlicher Forderungsübergang

(1) Hat eine Person, der Gläubiger, eine vertragliche Forderung gegen eine andere Person, den Schuldner, und hat ein Dritter die Verpflichtung, den Gläubiger zu befriedigen, oder befriedigt er den Gläubiger auf Grund dieser Verpflichtung, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten maßgebende Recht, ob der Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner gemäß dem für deren Be­ziehungen maßgebenden Recht ganz oder zu einem Teil geltend zu machen berechtigt ist.

(2) Dies gilt auch, wenn mehrere Personen dieselbe vertragliche Forderung zu erfüllen haben und der Gläubiger von einer dieser Personen befriedigt worden ist.

Artikel 14

Beweis

(1) Das nach diesem Übereinkommen für den Vertrag maßgebende Recht ist insoweit anzuwenden, als es für vertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt.

(2) Zum Beweis eines Rechtsgeschäfts sind alle Beweisarten der lex fori oder eines jener in Artikel 9 bezeichneten Rechte, nach denen das Rechtsgeschäft formgültig ist, zulässig, sofern der Beweis in dieser Art vor dem angerufenen Gericht erbracht werden kann.

Artikel 15

Ausschluß der Rück- und Weiterverweisung

Unter dem nach diesem Übereinkommen anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluß derjenigen des internationalen Privatrechts zu verstehen.

Artikel 16

Öffentliche Ordnung

Die Anwendung einer Norm des nach diesem Übereinkommen bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn dies offensichtlich mit der öffentlichen Ordnung des Staates des angerufenen Gerichtes unvereinbar ist.

Artikel 17

Ausschluß der Rückwirkung

Dieses Übereinkommen ist in einem Vertragsstaat auf Verträge anzuwenden, die geschlossen worden sind, nachdem das Übereinkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist.

Artikel 18

Einheitliche Auslegung

Bei der Auslegung und Anwendung der vorstehenden einheitlichen Vorschriften ist ihrem inter­nationalen Charakter und dem Wunsch Rechnung zu tragen, eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften zu erreichen.

Artikel 19

Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung

(1) Umfaßt ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede für vertragliche Schuldverhältnisse ihre eigenen Rechtsnormen hat, so gilt für die Bestimmung des nach diesem Übereinkommen anzu­wendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat.

(2) Ein Staat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse haben, ist nicht verpflichtet, dieses Übereinkommen auf Kollisionen zwischen den Rechtsverordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden.

Artikel 20

Vorrang des Gemeinschaftsrechts

3

Dieses Übereinkommen berührt nicht die Anwendung der Kollisionsnormen für vertragliche Schuld­verhältnisse auf besonderen Gebieten, die in Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften oder in dem in Ausführung dieser Akte harmonisierten innerstaatlichen Recht enthalten sind oder enthalten sein werden.

Artikel 21

Verhältnis zu anderen Übereinkommen

Dieses Übereinkommen berührt nicht die Anwendung internationaler Übereinkommen, denen ein Vertragsstaat angehört oder angehören wird.

Artikel 22

Vorbehalte

(1) Jeder Vertragsstaat kann sich bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung, der Annahme oder der Zustimmung das Recht vorbehalten, folgende Bestimmungen nicht anzuwenden:

           a) Artikel 7 Absatz 1,

          b) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e.

(2) …[2])

(3) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit einen von ihm eingelegten Vorbehalt zurückziehen; der Vorbehalt wird am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach Notifizierung der Rücknahme unwirksam.

TITEL III

SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Artikel 23

(1) Wünscht ein Vertragsstaat, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, eine neue Kollisionsnorm für eine bestimmte Gruppe von Verträgen einzuführen, die in den Anwendungs­bereich des Übereinkommens fallen, so teilt er seine Absicht den anderen Unterzeichnerstaaten über den Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften mit.

(2) Innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung an den Generalsekretär des Rates kann jeder Unterzeichnerstaat bei diesem beantragen, Konsultationen mit den Unterzeichnerstaaten einzuleiten, um zu einem Einvernehmen zu gelangen.

(3) Hat innerhalb dieser Frist kein Unterzeichnerstaat Konsultationen beantragt oder haben die Konsultationen innerhalb von zwei Jahren nach Mitteilung an den Generalsekretär des Rates nicht zu einem Einvernehmen geführt, so kann der betreffende Vertragsstaat sein Recht ändern. Die von diesem Staat getroffene Maßnahme wird den anderen Unterzeichnerstaaten über den Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Kenntnis gebracht.

Artikel 24

(1) Wünscht ein Vertragsstaat, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, einem mehrseitigen Übereinkommen beizutreten, dessen Hauptziel oder eines seiner Hauptziele eine international-privatrechtliche Regelung auf einem der Gebiete dieses Übereinkommens ist, so findet das Verfahren des Artikels 23 Anwendung. Jedoch wird die in Artikel 23 Absatz 3 vorgesehene Frist von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt.

(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Verfahren braucht nicht befolgt zu werden, wenn ein Vertragsstaat oder eine der Europäischen Gemeinschaften dem mehrseitigen Übereinkommen bereits angehört oder wenn sein Zweck darin besteht, ein Übereinkommen zu revidieren, dem der betreffende Staat angehört, oder wenn es sich um ein im Rahmen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften geschlossenes Übereinkommen handelt.

Artikel 25

Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, daß die durch dieses Übereinkommen erzielte Rechtsverein­heitlichung durch den Abschluß anderer als in Artikel 24 Absatz 1 bezeichneter Übereinkommen gefährdet ist, so kann dieser Staat beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften beantragen, Konsultationen zwischen den Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens einzuleiten.

Artikel 26

Jeder Vertragsstaat kann die Revision dieses Übereinkommens beantragen. In diesem Fall beruft der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften eine Revisionskonferenz ein.

Artikel 27 [3])

Artikel 28

(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 19. Juni 1980 an für die Vertragsstaaten des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Unterzeichnung auf. [4])

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Zustimmung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Urkunden über die Ratifizierung, Annahme oder Zustimmung werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.

Artikel 29 [5])

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der siebten Urkunde über die Ratifizierung, Annahme oder Zustimmung folgt.

(2) Das Übereinkommen tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der später ratifiziert, annimmt oder zustimmt, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung seiner Urkunde über die Ratifizierung, Annahme oder Zustimmung folgt.

Artikel 30

(1) Dieses Übereinkommen wird für zehn Jahre vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Artikel 29 Absatz 1 an geschlossen; dies gilt auch für die Staaten, für die es nach diesem Zeitpunkt in Kraft tritt.

(2) Vorbehaltlich einer Kündigung verlängert sich die Dauer dieses Übereinkommens stillschwei­gend jeweils um fünf Jahre.

(3) Die Kündigung ist dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften mindestens sechs Monate vor Ablauf der zehnjährigen oder fünfjährigen Frist zu notifizieren. [6])

(4) Die Kündigung hat nur Wirkung gegenüber dem Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.

Artikel 31 [7])

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Vertragsstaaten des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

           a) die Unterzeichnungen,

          b) die Hinterlegung jeder Urkunde über die Ratifizierung, Annahme oder Zustimmung,

           c) den Tag, an dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt,

          d) die Mitteilung gemäß den Artikeln 23, 24, 25, 26 und 30 [8]),

           e) die Vorbehalte und deren Rücknahme gemäß Artikel 22.

Artikel 32

Das im Anhang enthaltene Protokoll ist Bestandteil des Übereinkommens.

Artikel 33 [9])

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.

GESCHEHEN zu Rom am neunzehnten Juni neunzehnhundertachtzig.

(Unterschriften der Bevollmächtigten)

PROTOKOLL [10])

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN haben folgende Bestimmung vereinbart, die dem Überein­kommen als Anhang beigefügt ist:

“Ungeachtet der Vorschriften des Übereinkommens können Dänemark, Schweden und Finnland ihre innerstaatlichen Vorschriften beibehalten, die das Recht betreffen, das auf Fragen im Zusammenhang mit der Güterbeförderung zur See anzuwenden ist, und diese Vorschriften ohne Einhaltung des Verfahrens des Artikels 23 des Übereinkommens von Rom ändern. Hierbei handelt es sich um die folgenden inner­staatlichen Vorschriften:

            – in Dänemark, die §§ 252 und 321 Abschnitte 3 und 4 des ,Solov‘ (Schiffahrtsgesetz);

            – in Schweden Kapitel 13 § 2 Absätze 1 und 2 sowie Kapitel 14 § 1 Absatz 3 des ,Sjölagen‘ (Schiffahrtsgesetz);

            – in Finnland Kapitel 13 § 2 Absätze 1 und 2 und Kapitel 14 §1 Nummer 3 des ,merilaki/sjölagen‘ (Schiffahrtsgesetz).”

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu befugten Unterzeichneten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

GESCHEHEN zu Rom am neunzehnten Juni neunzehnhundertachtzig.

(Unterschriften der Bevollmächtigten)

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Die Regierung des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutsch­land, der Französischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland – im Augenblick der Unterzeichnung des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht –

            I. in dem Bestreben, die Aufteilung der Kollisionsnormen auf zahlreiche Rechtsinstrumente und Unterschiede zwischen diesen Normen soweit irgend möglich zu vermeiden, wünschen, daß sich die Organe der Europäischen Gemeinschaften gegebenen Zuständigkeiten bemühen, gegebenen­falls Kollisionsnormen anzunehmen, die soweit wie möglich mit denen des Übereinkommens in Einklang stehen;

          II. erklären ihre Absicht, von der Unterzeichnung des Übereinkommens an, solange sie nicht durch Artikel 24 des Übereinkommens gebunden sind, in den Fällen gegenseitige Konsultationen vorzunehmen, in denen einer der Unterzeichnerstaaten Vertragspartei eines Übereinkommens werden will, auf das das Verfahren des Artikels 24 Anwendung findet;

         III. äußern in Erwägung des Beitrags, den das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuld­verhältnisse anzuwendende Recht zur Vereinheitlichung der Kollisionsnormen innerhalb der Europäischen Gemeinschaften leistet, die Ansicht, daß jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Gemeinschaften wird, diesem Übereinkommen beitreten müßte.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu befugten Unterzeichneten ihre Unterschriften unter diese gemeinsame Erklärung gesetzt.

GESCHEHEN zu Rom am neunzehnten Juni neunzehnhundertachtzig.

(Unterschriften der Bevollmächtigten)

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Die Regierung des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutsch­land, der Französischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland –

im Augenblick der Unterzeichnung des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhält­nisse anzuwendende Recht,

in dem Wunsch, eine möglichst wirksame Anwendung dieses Übereinkommens zu gewährleisten,

in dem Bestreben zu verhindern, daß durch unterschiedliche Auslegung die durch dieses Über­einkommen angestrebte Einheitlichkeit beeinträchtigt wird –

erklären sich bereit:

           1. die Möglichkeit zu prüfen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bestimmte Zuständigkeiten zu übertragen und gegebenenfalls über den Abschluß eines derartigen Überein­kommens zu verhandeln;

           2. ihre Vertreter in regelmäßigen Zeitabständen miteinander in Verbindung treten zu lassen.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten ihre Unterschriften unter diese gemeinsame Erklärung gesetzt.

GESCHEHEN zu Rom am neunzehnten Juni neunzehnhundertachtzig.

(Unterschriften der Bevollmächtigten)

ERSTES PROTOKOLL [11])

betreffend die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EURO­PÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT –

UNTER BEZUGNAHME AUF die Gemeinsame Erklärung im Anhang zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht –

HABEN BESCHLOSSEN, ein Protokoll zu schließen, durch das dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bestimmte Zuständigkeiten zur Auslegung des genannten Übereinkommens übertragen werden, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(von den Mitgliedstaaten ernannte Bevollmächtigte)

DIESE im Rat der Europäischen Gemeinschaften vereinigten Bevollmächtigten SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet über die Auslegung

           a) des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, im folgenden als “Übereinkommen von Rom” bezeichnet,

          b) der Übereinkommen über den Beitritt der Staaten zu dem Übereinkommen von Rom, die nach dem Tag Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften geworden sind, an dem es zur Unter­zeichnung aufgelegt wurde,

           c) dieses Protokolls.

Artikel 2

Folgende Gerichte können eine Frage, die bei ihnen in einem schwebenden Verfahren aufgeworfen wird und sich auf die Auslegung von Regelungen bezieht, die in den in Artikel 1 genannten Über­einkünften enthalten sind, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn sie eine Entscheidung darüber zum Erlaß ihres Urteils für erforderlich halten:

           a) in Belgien: la Cour de cassation/het Hof van Cassatie und le Conseil d’État/de Raad van State,

               in Dänemark: Hojesteret,

               in der Bundesrepublik Deutschland: die obersten Gerichtshöfe des Bundes,

               in Griechenland: (in cyrillischer Schrift: ta anotata digastiria),

               in Spanien: el Tribunal Supremo,

               in Frankreich: la Cour de cassation und le Conseil d’État,

               in Irland: the Supreme Court,

               in Italien: la Corte suprema di cassazione und il Consiglio di Stato,

               in Luxemburg: la Cour Supérieure de Justice siégeant comme Cour de Cassation,

               in den Niederlanden: de Hoge Raad,

               in Österreich: der Oberste Gerichtshof; der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungs­gerichtshof,

               in Portugal: o Supremo Tribunal de Justica und o Supremo Tribunal Administrativo,

               in Finnland: korkein oikeus/högsta domstolen, korkein hallinto-oikeus/högsta förvaltnings­domstolen, markkinatuomioistuin/marknadsdomstolen und työtuomioistuin/arbetsdomstolen,

               in Schweden: Högsta domstolen, Regeringsrätten, Arbetsdomstolen und Marknadsdomstolen,

               im Vereinigten Königreich: the House of Lords und andere Gerichte, gegen deren Entschei­dungen kein Rechtsmittel mehr möglich ist;

          b) die Gerichte der Vertragsstaaten, sofern sie als Rechtsmittelinstanz entscheiden.

Artikel 3

(1) Die zuständige Stelle eines Vertragsstaats kann bei dem Gerichtshof beantragen, daß er zu einer Auslegungsfrage, die Regelungen betrifft, die in den in Artikel 1 genannten Übereinkünften enthalten sind, Stellung nimmt, wenn Entscheidungen von Gerichten dieses Staates der Auslegung widersprechen, die vom Gerichtshof oder in einer Entscheidung eines der in Artikel 2 angeführten Gerichte eines anderen Vertragsstaates gegeben wurde. Dieser Absatz gilt nur für rechtskräftige Entscheidungen.

(2) Die vom Gerichtshof auf einen derartigen Antrag gegebene Auslegung hat keine Wirkung auf die Entscheidungen, die den Anlaß für den Antrag auf Auslegung bildeten.

(3) Den Gerichtshof können um eine Auslegung nach Absatz 1 die Generalstaatsanwälte bei den Kassationsgerichtshöfen der Vertragsstaaten oder jede andere von einem Vertragsstaat benannte Stelle ersuchen.

(4) Der Kanzler des Gerichtshofs stellt den Antrag den Vertragsstaaten, der Kommission und dem Rat der Europäischen Gemeinschaften zu, die binnen zwei Monaten nach dieser Zustellung beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können.

(5) In dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren werden Kosten weder erhoben noch erstattet.

Artikel 4

(1) Soweit dieses Protokoll nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Vertrages zur Grün­dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des dem Vertrag beigefügten Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs, die anzuwenden sind, wenn der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung zu entscheiden hat, auch für das Verfahren zur Auslegung der in Artikel 1 genannten Übereinkünfte.

(2) Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs wird, soweit erforderlich, gemäß Artikel 188 des Ver­trages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angepaßt und ergänzt.

Artikel 5 [12])

Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.

Artikel 6 [13])

(1) Zu seinem Inkrafttreten bedarf dieses Protokoll der Ratifikation durch sieben Staaten, für die das Übereinkommen von Rom in Kraft ist. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch denjenigen dieser Staaten folgt, der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt. Tritt jedoch das am 19. Dezember 1988 in Brüssel geschlossene Zweite Protokoll zur Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzu­wendende Recht auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften [14]) zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft, so tritt das vorliegende Protokoll ebenfalls am Tag des Inkrafttretens des Zweiten Protokolls in Kraft.

(2) Eine Ratifikation, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls erfolgt, wird am ersten Tag des auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden dritten Monats wirksam, sofern die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Übereinkommens von Rom durch den betreffenden Staat wirksam geworden ist.

Artikel 7 [15])

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichner­staaten

           a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde,

          b) den Tag, an dem dieses Protokoll in Kraft tritt,

           c) die Benennungen nach Artikel 3 Absatz 3,

          d) die Mitteilungen nach Artikel 8.

Artikel 8

Die Vertragsstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften den Wortlaut ihrer gesetzlichen Vorschriften mit, die zu einer Änderung der Liste der in Artikel 2 Buchstabe a bezeichneten Gerichte führen.

Artikel 9

Dieses Protokoll gilt so lange, wie das Übereinkommen von Rom nach seinem Artikel 30 in Kraft bleibt.

Artikel 10

Jeder Vertragsstaat kann eine Revision dieses Protokolls beantragen. In diesem Fall beruft der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften eine Revisionskonferenz ein.

Artikel 11 [16])

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Euro­päischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichner­staats eine beglaubigte Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt.

GESCHEHEN zu Brüssel am neunzehnten Dezember neunzehnhundertachtundachtzig.

(Unterschriften der Bevollmächtigten)

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

Gemeinsame Erklärung

Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland –

im Augenblick der Unterzeichnung des Ersten Protokolls über die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften,

in dem Wunsch, eine möglichst wirksame und einheitliche Anwendung des Übereinkommens zu gewährleisten –

erklären sich bereit, im Zusammenwirken mit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einen Austausch von Informationen über die rechtskräftigen Entscheidungen einzurichten, die von den in Artikel 2 des genannten Protokolls angeführten Gerichten in Anwendung des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht erlassen worden sind. Der Informations­austausch umfaßt

            – die Übermittlung der Entscheidungen der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Gerichte sowie der wichtigen Entscheidungen der in Artikel 2 Buchstabe b genannten Gerichte durch die zu­ständigen innerstaatlichen Stellen an den Gerichtshof;

            – die Klassifizierung und dokumentarische Auswertung dieser Entscheidungen durch den Gerichts­hof, erforderlichenfalls einschließlich der Erstellung von Zusammenfassungen und Übersetzun­gen sowie der Veröffentlichung von besonders wichtigen Entscheidungen;

            – die Übermittlung des dokumentarischen Materials durch den Gerichtshof an die zuständigen innerstaatlichen Stellen der Vertragsparteien des Protokolls sowie an die Kommission und den Rat der Europäischen Gemeinschaften.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diese Gemeinsame Erklärung gesetzt.

GESCHEHEN zu Brüssel am neunzehnten Dezember neunzehnhundertachtundachtzig.

(Unterschriften der Bevollmächtigten)

Gemeinsame Erklärung

Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutsch­land, der Griechischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Portu­giesischen Republik und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland –

im Augenblick der Unterzeichnung des Ersten Protokolls über die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften,

unter Bezugnahme auf die Gemeinsame Erklärung im Anhang zu dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht,

in dem Wunsch, eine möglichst wirksame und einheitliche Anwendung des Übereinkommens zu gewährleisten,

in dem Bestreben zu verhindern, daß durch unterschiedliche Auslegung die durch das Überein­kommen angestrebte Einheitlichkeit beeinträchtigt wird –

vertreten die Auffassung, daß jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Gemeinschaften wird, diesem Protokoll beitreten sollte.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diese Gemeinsame Erklärung gesetzt.

GESCHEHEN zu Brüssel am neunzehnten Dezember neunzehnhundertachtundachtzig.

(Unterschriften der Bevollmächtigten)

ZWEITES PROTOKOLL

zur Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EURO­PÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT –

IN DER ERWÄGUNG, daß das am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, im folgenden als “Übereinkommen von Rom” bezeichnet, nach der Hinterlegung der siebten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft tritt,

IN DER ERWÄGUNG, daß zur einheitlichen Anwendung der mit dem Übereinkommen von Rom eingeführten Vorschriften ein Mechanismus erforderlich ist, der eine einheitliche Auslegung dieser Vorschriften gewährleistet, und daß es sich daher empfiehlt, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entsprechende Zuständigkeiten zu übertragen, noch bevor das Übereinkommen von Rom für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in Kraft ist,

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Protokoll zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(von den Mitgliedstaaten ernannte Bevollmächtigte)

DIESE im Rat der Europäischen Gemeinschaften vereinigten Bevollmächtigten SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten


WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften besitzt für das Übereinkommen von Rom die Zuständigkeiten, die ihm durch das am 19. Dezember 1988 in Brüssel geschlossene Erste Protokoll betreffend die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Euro­päischen Gemeinschaften [17]) übertragen worden sind. Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind anwendbar.

(2) Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs wird, soweit erforderlich, gemäß Artikel 188 des Ver­trages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angepaßt und ergänzt.

Artikel 2 [18])

Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.

Artikel 3 [19])

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch denjenigen Unterzeichnerstaat folgt, der diese Förmlichkeit als letzer vor­nimmt.

Artikel 4 [20])

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Euro­päischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichner­staats eine beglaubigte Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt.

GESCHEHEN zu Brüssel am neunzehnten Dezember neunzehnhundertachtundachtzig.

(Unterschriften der Bevollmächtigten)


Anlage

Erläuterungen

zum Europäischen Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980,
zum Ersten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens von 1980 durch den Gerichtshof
und
zum Zweiten Protokoll zur Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung des Übereinkommens von 1980 auf den Gerichtshof

Allgemeiner Teil


1. 1967 haben Belgien, die Niederlande und Luxemburg im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft die Kodifizierung und Vereinheitlichung des internationalen Privatrechts auf der Grundlage eines von diesen Staaten erarbeiteten Vertragsentwurfs angeregt. Die Anregung wurde aufgegriffen und bis 1972 ein Vorentwurf eines Übereinkommens über das auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht – allerdings beschränkt auf bestimmte wirtschaftlich und für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes bedeutsame Bereiche – fertiggestellt. Auf Wunsch Großbritanniens, das 1973 den Europäischen Gemeinschaften beigetreten ist, wurde das Vorhaben auf vertragliche Schuldverhältnisse weiter eingeschränkt. Die Sachverständigengruppe hat 1979 ihren Entwurf dem Rat der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt. Anfang 1980 hat der Ausschuß der Ständigen Vertreter eine Ad-hoc-Gruppe “Internationales Privatrecht” eingesetzt, die eine besondere Tagung des Rates am 19. Juni 1980 in Rom vorbereitete. Auf dieser Tagung wurde schließlich das Übereinkommen fertiggestellt und zur Unterzeich­nung aufgelegt (ABl. EG Nr. L 266/1 vom 9. 10. 1980).

Dem Übereinkommen sind ein Protokoll und zwei gemeinsame Erklärungen der Unterzeichnerstaaten beigefügt. Das Protokoll bezieht sich auf die Güterbeförderung zur See betreffende Bestimmungen des dänischen Schiffahrtsgesetzes. Dänemark kann diese Bestimmungen ungeachtet des Übereinkommens beibehalten.

Nach der ersten gemeinsamen Erklärung sollen sich die Organe der Europäischen Gemeinschaft, wenn sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Kollisionsnormen schaffen, so weit als möglich an die Grundsätze des Übereinkommens halten. Nach der zweiten gemeinsamen Erklärung werden die Unterzeichnerstaaten die Möglichkeiten prüfen, dem Europäischen Gerichtshof Auslegungszuständigkeiten zu übertragen. Dazu wurden zwei Brüsseler Protokolle jeweils vom 19. Dezember 1988 geschaffen: Das erste über die Aus­legung des Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 048/1 vom 20. 2. 1989), das zweite über die Übertragung gewisser Zuständigkeiten für die Auslegung auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 048/17 vom 20. 2. 1989).

Das Übereinkommen über den Beitritt der Republik Griechenland vom 10. April 1984 (ABl. EG Nr. L 146/1 vom 31. 5. 1984) und das Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik vom 18. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 333/1 vom 18. 11. 1992) ändern die Protokolle und das Übereinkommen geringfügig ab.

Zu dem Übereinkommen ist ein Bericht von Giuliano und Lagarde erstellt worden, in dem die Grundsätze des Übereinkommens sowie die Überlegungen, die zu einzelnen Regelungen geführt haben, dargelegt werden und der auch rechtsvergleichende Hinweise auf die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten enthält (ABl. EG Nr. C 282/1 vom 31. 10. 1980). Der Bericht soll den Gerichten der Vertragsstaaten die Anwen­dung des Übereinkommens erleichtern und zur möglichst einheitlichen Auslegung des Übereinkommens in den Vertragsstaaten beitragen. Auf diesen Bericht wird im folgenden als “Bericht” Bezug genommen.

Am 1. April 1991 ist das Übereinkommen in Kraft getreten und gilt seither für Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg und das Vereinigte Königreich. Für die Niederlande ist es seit 1. September 1991 in Kraft, für Irland seit 1. Jänner 1992, für Spanien seit 1. September 1993 und für Portugal seit 1. September 1994. Die beiden Protokolle sind vom Vereinigten Königreich am 29. Jänner 1991, von den Niederlanden am 21. Juni 1991, von Griechenland am 8. Mai 1992, von Luxemburg am 13. August 1992, von Italien am 9. Dezember 1992, von Portugal am 30. Juni 1994, von Spanien am 14. September 1994, von Frankreich am 1. Dezember 1995 und von Deutschland am 26. März 1996 ratifiziert worden. Irland hat das Zweite Protokoll am 29. Oktober 1991 ratifiziert. Die Protokolle sind noch nicht in Kraft getreten.

2. Ziel des Übereinkommens ist die Angleichung von Teilen des Kollisionsrechts, um auf wirtschaft­lichem Gebiet die rechtlichen Voraussetzungen für einen Binnenmarkt im Sinne des EWG-Vertrages zu schaffen. Eine Harmonisierung oder Vereinheitlichung des materiellen Rechts, die unter den Mitglied­staaten die kollisionsrechtliche Problematik in den Hintergrund treten lassen würde, ist zwar beabsichtigt, doch kurz- oder mittelfristig nicht zu realisieren. Da mit der Zunahme der privatrechtlichen Beziehungen über die Grenzen hinweg auch die Zahl der Rechtsstreitigkeiten wächst, bei denen die Frage des anzuwendenden Rechts zu lösen ist, soll durch eine Vereinheitlichung dieses Rechtsgebiets die Rechts­sicherheit erhöht und so der Wirtschaftsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert werden. Darüber hinaus ist das Übereinkommen als eine Ergänzung zum Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu sehen. Wenn das Kollisionsrecht vereinheitlicht ist, spielt die Frage, bei welchem Gericht ein Verfahren anhängig gemacht wird, für den Ausgang des Verfahrens keine Rolle mehr, weil jedes Gericht das gleiche materielle Recht anzuwenden hat. Schließlich soll das Übereinkommen einer Auseinanderentwicklung des internationalen Privatrechts der verschiedenen Mitgliedstaaten vorbeugen.

3. Das Übereinkommen schafft einheitliche Kollisionsregeln für vertragliche Schuldverhältnisse (nicht auch für außervertragliche Schuldverhältnisse wie Bereicherung und Schadenersatz). Vom Anwendungs­bereich ausdrücklich ausgenommen sind Schuldverhältnisse mit eherechtlichem, familienrechtlichem oder erbrechtlichem Inhalt, Schuldverhältnisse des Gesellschafts- und Vereinsrechts, Verpflichtungen aus Wechseln, Schecks und anderen handelbaren Wertpapieren. Das Übereinkommen ist darüber hinaus auf (bestimmte) Versicherungsverträge nicht anzuwenden.

Die Regeln des Übereinkommens sind auch anzuwenden, wenn sie zum Recht eines Nichtvertragsstaates führen oder der zu beurteilende Sachverhalt überhaupt keinen Bezug zu einem Vertragsstaat hat.

Rück- und Weiterverweisungen sind unbeachtlich. Das Übereinkommen enthält Bestimmungen über die Beachtlichkeit des ordre public sowie fremder und eigener Eingriffsnormen.

Grundsätzlich kann nach dem Übereinkommen von den Parteien das auf den Vertrag anzuwendende Recht frei gewählt werden. Diese Rechtswahlmöglichkeit wird grundsätzlich nur im Rahmen der Ver­braucher- und der Arbeitsverträge eingeschränkt.

Das Übereinkommen enthält Regeln für die Anknüpfung, wenn die Parteien kein Recht gewählt haben. Grundsätzlich ist dann das Recht jenes Staates anzuwenden, in dem die Vertragspartei, die die charakte­ristische Leistung erbringt (das ist die Leistung, die den Vertrag charakterisiert und nicht das Entgelt ist), ihren Sitz hat.

Es wird vermutet, daß die objektiven Anknüpfungen Ausdruck der engsten Verbindung des Sachverhaltes zu dem maßgebenden Recht darstellen. Die Vermutung kann widerlegt werden (Ausweichklausel).

Verträge über dingliche Rechte an einem Grundstück oder Rechte zur Nutzung eines Grundstücks sind nach dem Recht des Lageortes zu beurteilen. Für Verbraucherverträge gibt es Ausnahmen: die Rechts­wahlfreiheit ist eingeschränkt und die objektive Anknüpfung weicht von der allgemeinen Regel (charakte­ristische Leistung) ab. Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die engste Verbindung zum maßgebenden Recht wird in diesen Fällen nicht nur vermutet, die Ausweichklausel gilt also hier nicht. Auf Arbeitsverträge ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.

4. Das Übereinkommen steht mit den Europäischen Gemeinschaften in einem engen Zusammenhang, ohne jedoch ausdrücklich an eine Rechtsgrundlage aus den Gründungsverträgen (insbesondere Art. 220 des EWG-Vertrages) anzuknüpfen.

5. Obwohl bei der Schaffung des IPR‑Gesetzes auf die Arbeiten an dem Übereinkommen Rücksicht genommen worden ist und man versucht hatte, sich möglichst weit – im sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens – an dessen Lösungen zu halten (so knüpft auch das IPR-Gesetz grundsätzlich an die charakteristische Leistung an, läßt die freie Rechtswahl im Schuldrecht zu und sieht ein eigenes Verbrauchervertrags- und Arbeitsvertragsstatut vor), unterscheidet es sich doch in einigen Punkten im Ergebnis geringfügig, in anderen Punkten auch grundlegend vom österreichischen Kollisionsrecht:

–   Ausweichklausel: Die Vermutung, daß die besonderen Kollisionsbestimmungen das Recht zur Anwen­dung berufen, zu dem der Sachverhalt die engste Verbindung (im österreichischen Recht die “stärkste Beziehung”) hat, kann nach dem Übereinkommen – außer bei Verbraucherverträgen – widerlegt werden (Art. 4 Abs. 5, Art. 6 Abs. 2 letzter Halbsatz); dies ist nach herrschender Auffassung zu § 1 IPR-Gesetz nach österreichischem Recht nicht möglich.

–   Das Übereinkommen regelt anders als das IPR-Gesetz ausdrücklich die Wirkung und Beachtlichkeit eigener und fremder Eingriffsnormen (Art. 7).

–   Während das IPR-Gesetz Gesamtverweisungsnormen enthält (§ 5 IPR-Gesetz), sind nach Art. 15 des Übereinkommens Rück- und Weiterverweisungen nicht zu beachten; die Verweisungen des Überein­kommens sind also Sachnormverweisungen.

–   Anders als § 35 IPR-Gesetz läßt das Übereinkommen eine Rechtswahl durch Geltungsannahme nicht zu.

–   Die (materiellrechtliche) Rechtswahl bei reinen Inlandssachverhalten ist ausdrücklich geregelt (Art. 3).

–   Nach Art. 4 Abs. 3 EVÜ ist im Gegensatz zu § 42 Abs. 2 IPR-Gesetz die Rechtswahl bei Verträgen über unbewegliche Sachen, etwa bei Mietverträgen, nicht beschränkt. Allerdings sind die Mieterschutz­bestimmungen ein typisches Beispiel für Eingriffsnormen, die unabhängig vom maßgebenden Recht anzuwenden sind.

–   Das Übereinkommen sieht anders als § 42 Abs. 2 IPR-Gesetz für Verträge über unbewegliche Sachen keine Rechtswahlbeschränkung vor.

–   Für Arbeitsverträge kann abweichend von § 44 Abs. 3 IPR-Gesetz auch schlüssig ein Recht gewählt werden.

–   Verträge über dingliche Rechte an Grundstücken, etwa der Liegenschaftskauf, oder über die Nutzung von Grundstücken sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das Grundstück gelegen ist. Nach dem IPR-Gesetz gelten für das Titelgeschäft die allgemeinen Grundsätze; es wird an das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts jener Partei angeknüpft, die die charakteristische Leistung erbringt.

–   Die Bestimmungen über Verbraucherverträge sind im Übereinkommen enger gefaßt als im IPR-Gesetz.

–   Für Güterbeförderungsverträge gibt es eine Sonderregelung: Anders als nach dem IPR-Gesetz spielen Vertragsabschlußort, Verlade- oder Entladeort eine zusätzliche Rolle.

–   Dem Übereinkommen fehlen die Sonderregelungen des IPR-Gesetzes über einseitig verpflichtende Verträge (§ 37 IPR-Gesetz), über Bankgeschäfte (§ 38 IPR-Gesetz), über Börsengeschäfte und ähnliche Verträge (§ 39 IPR-Gesetz), über Verkäufe durch Versteigerung sowie für Verträge über die Immate­rialgüterrechte (§ 43 IPR-Gesetz).

–   Das Übereinkommen schützt den guten Glauben in die Rechts‑, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit nach dem Recht des Abschlußortes, wenn der Vertrag unter Anwesenden abgeschlossen wird.

–   Das Übereinkommen regelt auch ausdrücklich – wenngleich nicht abschließend – den Geltungsbereich der einzelnen Verweisungsnormen (Art. 10).

6. Das Übereinkommen ist unmittelbar anwendbar, es derogiert dem IPR-Gesetz teilweise. Dazu bestimmt § 53 IPR-Gesetz ausdrücklich, daß Bestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen durch dieses Bundesgesetz nicht berührt werden. Ein schuldrechtlicher Sachverhalt mit Auslandsbezug ist daher in erster Linie nach den Bestimmungen des Übereinkommens anzuknüpfen, nur wenn der Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt, ist auf die Regelungen des nationalen IPR (IPR-Gesetz, Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirt­schaftsraum, BGBl. Nr. 89/1993) zurückzugreifen. Da nach Art. 20 EVÜ Gemeinschaftsrecht Vorrang genießt, gehen kollisionsrechtliche Regelungen, die Richtlinien umsetzen, dem EVÜ vor (§ 11 TNG und der vorgeschlagene § 13a KSchG).

Besonderer Teil

Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht

Das Übereinkommen ist in drei Titel untergliedert. Der erste regelt den Anwendungsbereich des Über­einkommens, der zweite Titel enthält die operativen Bestimmungen, nämlich jene über die Rechtswahl, die objektive Anknüpfung und allgemeine Bestimmungen, der dritte Titel enthält die Schlußbestim­mungen.

Zu Titel I (Anwendungsbereich):

In diesem Titel wird der Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht (Art. 1) und in gewisser Weise auch in räumlicher Hinsicht (Art. 2) geregelt.

Zu Art. 1 (Anwendungsbereich):

Zu Abs. 1:

Das Übereinkommen ist nur auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden.

Außervertragliche (gesetzliche) Schuldverhältnisse sind vom Anwendungsbereich ausgenommen. Schadenersatzansprüche aus Delikt oder Bereicherungsansprüche und sonstige außervertragliche Schuld­verhältnisse fallen daher nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens. Sie sind (weiterhin) nach den Regeln des IPR-Gesetzes (§§ 46 ff IPR-Gesetz) und nach den einschlägigen bilateralen oder multilateralen Verträgen zu beurteilen.

Typisch für Kollisionsregeln ist es, daß sie wie hier für ihre Anwendbarkeit einen Auslandsbezug des Sachverhalts voraussetzen (daß er “eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist”). Da Art. 3 Abs. 3 einer Rechtswahl auch dann – wenngleich beschränkte – Wirkung verleiht, wenn alle anderen Teile des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rechtswahl in ein und demselben Staat belegen sind, ist die Wahl eines fremden Rechts als (ausreichender) Auslandsbezug im Sinn des Abs. 1 anzusehen.

Zu Abs. 2:

Abs. 2 schränkt den Anwendungsbereich des Übereinkommens (weiter) ein. In lit. a bis h sind einzelne Rechtsbereiche aufgezählt, für die das Übereinkommen nicht gilt, obwohl manche von ihnen zum Schuldvertragsrecht zu zählen sind oder zumindest Bezüge zum Schuldvertragsrecht aufweisen.

Zu lit. a:

Der Personenstand, die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen ist – vorbehaltlich des Art. 11 – ebenfalls vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen.

Zu lit. b:

Durch die Bestimmung werden vertragliche Schuldverhältnisse im Rahmen des Erb- und Familienrechts vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Ein Erbvertrag oder ein Ehepakt ist nicht nach dem Überein­kommen, sondern nach den erb- bzw. familienrechtlichen Regeln des IPR-Gesetzes anzuknüpfen. Unter­haltsvereinbarungen sind von diesem Ausschluß nur erfaßt, wenn ihnen eine gesetzliche Unterhaltspflicht zugrunde liegt. Unterhaltsvereinbarungen aber, die an keine gesetzliche Grundlage im Ehe- und Familien­recht anknüpfen, also etwa eine Unterhaltsvereinbarung zwischen Lebensgefährten, sind vom Überein­kommen umfaßt.

Zu lit. c:

Die Ausnahme für Verpflichtungen aus Wechseln, Schecks und Eigenwechseln bewirkt, daß solche Verpflichtungen kollisionsrechtlich weiterhin nach den Art. 91 ff des Wechselgesetzes und den Art. 60 ff des Scheckgesetzes anzuknüpfen sind. Für andere handelbare Wertpapiere gelten wegen dieser Aus­nahme die Bestimmungen des IPR-Gesetzes. Allerdings ist diese Ausnahme hinsichtlich der anderen handelbaren Wertpapiere auf Verpflichtungen beschränkt, die sich aus deren Handelbarkeit ergeben. Verträge, auf Grund derer die Wertpapiere ausgestellt werden, und Verträge über den Kauf solcher Wertpapiere sind vom Anwendungsbereich des Übereinkommens nicht ausgenommen.

Als handelbare Wertpapiere kommen Inhaber- oder Orderpapiere in Betracht. Ob ein Wertpapier handel­bar ist (etwa Ladeschein, Lagerschein oder Konossement), ist nach dem Recht des Forums zu beurteilen.

Unter “Verpflichtungen, die aus der Handelbarkeit der Wertpapiere entstehen”, sind Verpflichtungen zu verstehen, die auf der spezifisch wertpapierrechtlichen Funktion der Papiere beruhen (Bericht Anm. 4 zu Art. 1), etwa Verpflichtungen, die aus der Übertragungsfunktion eines Indossaments folgen.

Zu lit. d:

Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen sind vom Anwendungsbereich des Übereinkommens auch hinsichtlich ihrer nicht bloß verfahrensrechtlichen Aspekte ausgenommen. Sie können allerdings Indizwirkung für eine (schlüssige) Rechtswahl entfalten (Bericht Anm. 3 zu Art. 3).

Zu lit. e:

Das Gesellschafts- und das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen werden auch nach dem IPR-Gesetz nicht schuldrechtlich angeknüpft, sondern gemäß § 10 nach dem Personalstatut der juristi­schen Person.

Zu lit. f:

Vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ist die Frage ausgenommen, ob ein Vertreter die Person, für deren Rechnung er vorgibt zu handeln, oder ob das Organ einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person diese Gesellschaft, diesen Verein oder diese juristische Person gegenüber Dritten binden kann. Nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertretenen und Dritten sind vom Anwendungs­bereich ausgenommen, insbesondere die Frage, ob der Vertretene durch die Rechtshandlungen, die der Vertreter in einem konkreten Fall vorgenommen hat, gegenüber dem Dritten gebunden werden konnte. Für dieses Außenverhältnis der Stellvertretung gilt § 49 IPR-Gesetz, für die Vertretungsmacht von Organen § 10 IPR-Gesetz. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter und die zwischen dem Vertreter und dem Dritten sind nach dem Übereinkommen anzuknüpfen (Bericht Anm. 7 zu Art. 1).

Zu lit. g:

Unter “Trust” ist nur ein Treuhandverhältnis nach anglo-amerikanischem Billigkeitsrecht (“equity law”) gemeint. Treuhandverhältnisse anderer Rechtsordnungen sind vom Anwendungsbereich des Überein­kommens nur dann ausgeschlossen, wenn sie (ausnahmsweise) ebenso oder weitgehend ähnlich ausge­staltet sind wie der anglo-amerikanische “Trust”.

Zu lit. h:

Auf den Beweis und das Verfahren werden regelmäßig die lex fori angewendet, die diesbezügliche Ausnahme von dem Anwendungsbereich des Übereinkommens hat daher nur klarstellenden Charakter. Der Art. 14 regelt materiellrechtliche Bezüge des Beweises (Näheres siehe zu Art. 14).

Zu Abs. 3 und Abs. 4:

Abs. 3 nimmt bestimmte Versicherungsverhältnisse vom Anwendungsbereich aus. Im Bereich dieser Ausnahme wurde mit dem Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 89/1993, das einschlägige Richtlinien umsetzt, besonderes Versicherungskollisionsrecht geschaffen.

Zu Art. 2 (Anwendung des Rechts von Nichtvertragsstaaten):

Das Übereinkommen ist auch dann anzuwenden, wenn das danach maßgebende Recht das Recht des Nichtvertragsstaats ist; es kommt auch nicht auf eine allfällige Gegenseitigkeit an. Fällt ein Sachverhalt in den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens, so ist er daher nach dem nach dem Überein­kommen maßgebenden Recht zu beurteilen, auch wenn kein Bezug zu einem Vertragsstaat besteht. Im Rahmen des sachlichen Anwendungsbereichs tritt das Übereinkommen so an die Stelle der Regeln des IPR-Gesetzes. Damit wird vermieden, daß im Einzelfall kollisionsrechtliche Vorbeurteilungen anzustellen sind und geprüft werden muß, ob die Regeln des Übereinkommens zum Recht eines Vertragsstaates führen oder zu dem eines Nichtvertragsstaates.

Zu Titel II (einheitliche Bestimmungen):

Dieser Titel enthält die operativen Regeln des Übereinkommens.

Zu Art. 3 (freie Rechtswahl):

Das Übereinkommen folgt dem international allgemein anerkannten Grundsatz der Parteiautonomie. Maßgebend ist für Schuldverträge jenes Recht, das die Parteien gewählt haben. Die Rechtswahl muß ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben, sie kann also auch schlüssig getroffen werden.

Das IPR-Gesetz stellt die schlüssige Geltungsannahme der schlüssigen Rechtswahl gleich. Das Überein­kommen läßt hingegen nur die schlüssige Rechtswahl gelten. Die (bloße) Geltungsannahme (ohne Rechts­wahlwillen) führt nach dem Übereinkommen zur objektiven Anknüpfung.

Die Parteien können die Rechtswahl auf nur einen Teil des Vertrages beschränken, aber auch für verschiedene Teile des Vertrages jeweils verschiedene Rechte wählen. Eine solche Aufspaltung des Vertragsstatuts muß aber sachgerecht sein und sich auf Elemente des Vertrages beziehen, die ver­schiedenen Rechten unterworfen werden können, ohne daß dies zu widersprüchlichen Ergebnissen führt; sonst kommt die objektive Anknüpfung zum Tragen (Bericht Anm. 4 zu Art. 3).

Zu Abs. 2:

Dem Grundsatz der Parteiautonomie folgend können die Parteien – wie nach § 11 Abs. 3 IPR-Gesetz – jederzeit eine einmal getroffene Rechtswahl abändern oder erst nachträglich ein Recht wählen.

Durch Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz wird sichergestellt, daß durch eine einvernehmliche Änderung der Rechtswahl die Formgültigkeit des Vertrages nicht berührt wird. Eine entgegengesetzte Lösung würde dem Willen der Parteien regelmäßig widersprechen. Auch Rechte Dritter bleiben von einer nachträglichen Rechtswahl unberührt (im Verhältnis zu Dritten bleibt das früher maßgebende Recht anzuwenden, wenn durch die nachträgliche Rechtswahl in die Rechtsposition des Dritten eingegriffen wird).

Zu Abs. 3:

Abs. 3 schränkt die Rechtswahlmöglichkeit in einem Sonderfall ein. Hat der Sachverhalt außer der Tat­sache der Rechtswahl der Parteien keinen Auslandsbezug, so bleiben zwingende Bestimmungen von der Wahl unberührt. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien die Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts vereinbart haben.

Die Rechtswahl selbst ist als Sachverhaltselement anzusehen, das einen Auslandsbezug im Sinn des Art. 1 Abs. 1 (Sachverhalt mit Verbindung zum Recht verschiedener Staaten) herstellt und das Übereinkommen anwendbar macht (“alle anderen Teile des Sachverhalts”).

Die grundsätzliche Zulässigkeit der Rechtswahl darf nicht dazu führen, daß bei reinen Inlands­sachverhalten die Grenzen der Privatautonomie überschritten werden können. Das EVÜ sieht daher vor, daß in solchen Fällen zwingende vertragsrechtliche Bestimmungen trotz Rechtswahl (materiellrechtliche Rechtswahl) für den Vertrag maßgebend bleiben.

Der Begriff “zwingende Bestimmungen”, der im Zusammenhang mit der Rechtswahlbeschränkung bei Verbraucherverträgen (Art. 5 Abs. 2) und bei Arbeitsverträgen (Art. 6 Abs. 1) sowie in Art. 7 Abs. 1 und 2 (Berücksichtigung fremder zwingender Bestimmungen und Anwendung eigener zwingender Bestim­mungen) verwendet wird, wird hier näher umschrieben. Zwingende Bestimmungen sind solche, von denen durch Vertrag nicht abgewichen werden kann. Um als Eingriffsnormen zu gelten, müssen sie die weiteren Qualifikationen des Art. 7 erfüllen.

Zu Abs. 4:

Die Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht wird wie sonst ein Vertrag nach diesem Übereinkommen behandelt. Ausdrücklich werden die Art. 8, 9 und 11 für anwendbar erklärt, also die Regelungen, die das für das Zustandekommen eines Vertrages sowohl inhaltlich als auch der Form nach und das für die Rechtsgeschäfts- und Handlungsfähigkeit maßgebende Recht bestimmen.

Zu Art. 4 (mangels Rechtswahl abzuwendendes Recht):

Art. 4 regelt, welches Recht anzuwenden ist, wenn die Parteien des Schuldverhältnisses das maßgebende Recht nicht wirksam nach Art. 3 gewählt haben. Grundsätzlich gilt diese Anknüpfung für alle vertraglichen Schuldverhältnisse (soweit sie in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen), Ausnahmen bestehen nur für Verbraucherverträge (Art. 5 Abs. 3) und für Arbeitsverträge und Arbeits­verhältnisse (Art. 6 Abs. 2).

Zu Abs. 1:

Mangels – gültiger – Rechtswahl nach Art. 3 ist auf den Vertrag das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist. Damit legt die Bestimmung einen im inter­nationalen Privatrecht allgemein anerkannten Grundsatz ausdrücklich fest (vgl. § 1 Abs. 1 IPR-Gesetz, der statt auf die engste Verbindung auf die stärkste Beziehung abstellt). Auch nach Vertragsabschluß eingetretene Umstände können für die Bestimmung der engsten Verbindung herangezogen werden (Bericht Anm. 2 zu Art. 4 ). Ausdrücklich wird der Fall geregelt, daß sich ein Teil des Vertrages vom Rest trennen läßt. Bei Nahebeziehungen zu unterschiedlichen Rechtsordnungen kann – ausnahmsweise – auf verschiedene Teile des Vertrages jeweils anderes Recht anzuwenden sein. Die kollisionsrechtliche Aufspaltung des Vertragsstatuts steht bei der objektiven Anknüpfung unter den gleichen Kautelen wie bei jener durch gespaltene Rechtswahl.

Zu Abs. 2:

Der Begriff “engste Verbindung” gibt dem Rechtsanwender einen weiten Auslegungsspielraum und erschwert eine zuverlässige Aussage, welches Recht im Einzelfall anzuwenden ist. Diese Schwierigkeiten werden durch Vermutungen gemindert.

Nach Abs. 2 wird vermutet, daß der Vertrag die engste Verbindung mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz hat. Durch diese Vermutung wird die konkretere objektive Anknüpfung nach Abs. 2 zur Regel und eine davon abweichende auf Abs. 1 gestützte andere Anknüpfung zur Ausnahme. Nach dem vergleichbaren § 1 Abs. 2 IPR-Gesetz sind dagegen die objektiven Anknüp­fungen (Anknüpfung an die charakteristische Leistung) als Ausdruck des Grundsatzes der stärksten Beziehung anzusehen, sie werden nicht bloß als solche vermutet. Im Unterschied dazu ist Art. 3 Abs. 2 nicht auf die Funktion der Lückenfüllung beschränkt.

Der von der Lehre entwickelte Begriff der charakteristischen Leistung als Anknüpfungsmerkmal ist vom IPR-Gesetz übernommen worden und daher in Österreich schon seit längerem rechtliche Realität. Mit dem Begriff der charakteristischen Leistung kann der Vertrag an das sozio-ökonomische Milieu ange­knüpft werden, in das er gehört. Die Erbringung der charakteristischen Leistung bildet den Schwerpunkt der vertraglichen Verpflichtung und entspricht ihrer sozio-ökonomischen Funktion. Die charakteristische Leistung kann etwa in der Übertragung von Eigentum, in der Lieferung von beweglichen Sachen, in der Überlassung einer Sache zum Gebrauch, in der Erbringung einer Dienstleistung, in der Durchführung einer Beförderung, in der Gewährung von Versicherungsschutz, in Bankdienstleistungen, in einer Bürgschaft usw. bestehen (Bericht Anm. 3 zu Art. 4).

Im einzelnen ist die Bestimmung differenzierter als § 36 IPR-Gesetz. Sie unterscheidet danach, ob der Erbringer der charakteristischen Leistung eine juristische Person ist oder nicht und ob der Vertrag in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen wurde. Im ersten Fall ist der gewöhnliche Aufenthalt der Person, sonst der Sitz der juristischen Person (Hauptverwaltung) und im letzten Fall die Hauptniederlassung oder jene Niederlassung, von der nach dem Vertrag die charakte­ristische Leistung zu erbringen ist, entscheidend.

Zu Abs. 3:

Eine andere Vermutung gilt für Verträge, die ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben. Für diese Verträge wird die engste Verbindung zum Recht des Lageorts des Grundstücks (lex rei sitae) angenommen. In den Anwendungsbereich der Bestimmung fallen nicht nur Verträge über den Erwerb eines Grundstücks (einer Liegenschaft), sondern insbesondere auch Verträge über die Nutzung eines Grundstücks (Miete, Pacht), nicht aber Bauverträge oder Instandhaltungsverträge, weil in diesen Fällen nicht Grundstücks‑ oder Grundstücksnutzungsrechte, sondern die auszuführenden Bauleistungen Gegenstand des Vertrages sind. Auch in den Fällen des Abs. 3 wird nur vermutet, daß die engste Beziehung zur lex rei sitae besteht. Die Vermutung kann widerlegt werden. So wird wohl deutsches Recht angewendet werden können, wenn ein Deutscher seine spanische Ferienwohnung einem anderen Deutschen vorübergehend vermietet (siehe dazu auch Abs. 5).

Die Sonderregelung gilt nur, soweit ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks Vertragsgegenstand ist. Bei komplexen Verträgen wird es zu einer Spaltung kommen, wenn nicht auf Grund der Ausweichklausel der Vertrag hinsichtlich aller Teile demselben Recht zu unterstellen ist.

Von den Lösungen des IPR-Gesetzes unterscheidet sich diese Bestimmung hinsichtlich des Erwerbs eines Grundstückes. Das Titelgeschäft unterliegt nach § 36 IPR-Gesetz dem Verkäuferrecht, nach dem EVÜ aber dem Liegenschaftsstatut. In Fällen allerdings, in denen der Verkäufer des Grundstücks seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung nicht in dem Staat hatte, in dem die Sache gelegen ist, hat die österreichische Rechtsprechung oft nach § 35 Abs. 1 IPR-Gesetz angenommen, daß die Parteien für das Titelgeschäft die Maßgeblichkeit des Rechtes des Lageortes vorausgesetzt haben, und ist von einer Geltungsannahme der Parteien für das Lageortrecht ausgegangen. Im Ergebnis weicht das EVÜ insofern daher von der bisherigen österreichischen Rechtslage nicht stark ab.

Zu Abs. 4:

Eine etwas modifizierte Vermutung besteht für Güterbeförderungsverträge (auch für Charterverträge für eine einzige Reise und andere Verträge, die in der Hauptsache der Güterbeförderung dienen). Hier wird an das Recht der Hauptniederlassung des Beförderers angeknüpft, aber nur unter der Voraussetzung, daß sich in diesem Staat auch der Verladeort, der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so besteht keine Vermutung und der Vertrag ist nach Abs. 1 (stärkste Beziehung) anzuknüpfen. Die Hauptniederlassung einer Schiffahrtslinie in einem sogenannten Billigflaggenstaat begründet für sich keine ausreichende Nahebeziehung zu dieser Rechtsordnung, so daß weitere Anknüpfungskriterien hinzutreten müssen, um die Maßgeblichkeit dieses Rechts vermuten zu können.

Verträge über die Personenbeförderung fallen nicht in den Anwendungsbereich des Abs. 4 und sind daher nach der Vermutung des Abs. 2 anzuknüpfen.

Das IPR-Gesetz enthält dagegen für Beförderungsverträge keine Sondervorschriften.

Zu Abs. 5:

Wenn die charakteristische Leistung nicht bestimmbar ist, wie etwa bei einem Tauschvertrag, dann ist der Vertrag nach der engsten Verbindung (Abs. 1) anzuknüpfen. Die Regelung stimmt im Ergebnis mit der Lösung des IPR-Gesetzes überein (§ 36 IPR-Gesetz stellt auf gegenseitige Verträge ab, nach denen eine Partei der anderen zumindest überwiegend Geld schuldet).

Die Vermutungen der Abs. 2, 3 und 4, die nur einfache, also widerlegbare Vermutungen sind (Bericht Anm. 8 zu Art. 3), gelten nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist. Die Regelung ist eine dem IPR-Gesetz in dieser Allgemeinheit unbekannte Ausweichklausel (vgl. aber § 48 Abs. 1 zweiter Satz IPR-Gesetz).

Zu Art. 5 (Verbraucherverträge):

Wie das IPR-Gesetz enthält auch das Übereinkommen Sonderregeln für Verbraucherverträge. Art. 5 schränkt für Verbraucherverträge die Rechtswahlmöglichkeit ein und sieht eine abweichende objektive Anknüpfung vor.

Zu Abs. 1:

Abs. 1 umschreibt den Verbraucher wie Art. 13 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständig­keit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (EuGVÜ) als eine Vertragspartei, die den Vertrag nicht zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abschließt. Diese Umschreibung ist der Definition im §1 KSchG vergleichbar (jemand, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört). Während nach § 41 IPR-Gesetz ein Verbrauchervertrag nur vorliegt, wenn dem Verbraucher ein Unternehmer gegenübersteht, kommt es nach dem Übereinkommen nicht darauf an, wer Vertragspartner des Verbrauchers ist. Doch ist die Bestimmung unter Berück­sichtigung des angestrebten Zieles, nämlich des Schutzes der schwächeren Partei, so ausgelegt worden, daß ein solcher Vertrag nur vorliegt und die Bestimmung nur anzuwenden ist, wenn der andere Vertrags­partner die Leistung im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit erbringt (Bericht Anm. 2 zu Art. 5). Ein Vertrag zwischen zwei “Verbrauchern” ist mangels einer schwächeren Partei nicht als Verbrauchervertrag anzusehen und daher nicht nach Art. 5 anzuknüpfen.

Art. 5 gilt für die Lieferung nur beweglicher Sachen (die “Lieferung” unbeweglicher Sachen an Verbraucher richtet sich daher nach Art. 4 Abs. 3). Die Erbringung von Dienstleistungen an eine Person fällt ebenfalls unter das Verbraucherstatut. Auch Werkverträge und Dienstverträge können Verbraucher­verträge sein. Die Bestimmung gilt auch für Verträge zur Finanzierung eines solchen Geschäfts, also eines Verbrauchergeschäfts. Nimmt der Verbraucher daher einen Kredit zur Finanzierung einer Liegenschaft auf, so dient der Kredit nicht der Finanzierung eines solchen Geschäfts und der Kreditvertrag ist nicht nach dem Verbraucherstatut, sondern nach dem allgemeinen Vertragsstatut (Art. 4 Abs. 2) zu beurteilen.

Zu Abs. 2:

Abs. 2 schränkt zum Schutz des Verbrauchers die Rechtswahlmöglichkeit der Parteien ein. Durch eine Rechtswahl darf der Schutz des Verbrauchers, den ihm das Recht des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährt, nicht entzogen werden. Dies gilt nur für zwingende Bestim­mungen im Sinn des Art. 3 Abs. 3, “von denen nach dem Recht jenes Staates durch Vertrag nicht abgewichen werden kann”. Das gewählte Recht ist also insoweit anzuwenden, als es dem Verbraucher zumindest gleichen Schutz bietet wie das Aufenthaltsrecht. Umgekehrt ist eine den Schutz des Verbrauchers einschränkende Rechtswahl nur insoweit unbeachtlich, als sie – im Ergebnis – in der einzelnen Frage dem Verbraucher den Schutz (ganz oder teilweise) entziehen würde. Da das (gänzliche oder teilweise) Entziehen von Verbraucherschutz im Sinn des Übereinkommens wohl immer einen Nachteil für den Verbraucher im Sinn des § 41 Abs. 2 IPR-Gesetz darstellen wird, unterscheidet sich die Regelung insofern im Ergebnis nicht von der bisherigen Rechtslage.

Die Privatautonomie der Parteien ist in dieser Weise nicht generell eingeschränkt, sondern nur dann, wenn (zusätzlich zu den nachteiligen Auswirkungen) eine von drei umschriebenen Fallkonstellationen verwirk­licht ist, in denen der Verbraucher auf die Geltung der Schutzvorschriften an seinem gewöhnlichen Aufenthalt vertrauen kann und ein besonderer Bezug zum Verbraucherrecht besteht.

Im ersten Fall ist dem Vertragsabschluß ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung im Ver­braucherstaat vorangegangen und der Verbraucher hat in seinem Aufenthaltsstaat auch die erforderlichen Rechtshandlungen zum Abschluß des Vertrages vorgenommen. Da auf die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen abgestellt wird, muß nicht entschieden werden, wo der Vertrag abge­schlossen wird. Wenn der Verbraucher auf ein Angebot oder eine Werbung hin in seinem Aufenthaltsstaat eine schriftliche, auf den Abschluß des Vertrages gerichtete Erklärung abgibt oder sonst seinen Willen bekundet, ist der Tatbestand erfüllt (Bericht Anm. 3 zu Art. 5), und eine allfällige Rechtswahl zu Lasten des Verbrauchers hätte nur beschränkte Wirkung.

Im zweiten Fall nimmt der Vertragspartner des Verbrauchers oder sein Vertreter die Bestellung im Verbraucherstaat entgegen.

Der dritte Fall ist gegeben, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers eine Werbefahrt veranstaltet (eine Reise des Verbrauchers mit dem Ziel herbeiführt, den Verbraucher zum Vertragsabschluß zu ver­anlassen) und der Verbraucher vom Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts in das Ausland gereist ist und dort eine Bestellung aufgegeben hat.

Auch nach § 41 Abs. 2 IPR-Gesetz ist die Rechtswahl zum Nachteil des Verbrauchers beschränkt. Im einzelnen können sich Unterschiede dadurch ergeben, daß das IPR-Gesetz anstelle der Kasuistik der drei erwähnten Fälle den Anwendungsbereich der Bestimmung allgemeiner umschreibt (“im Zusammenhang mit einer in diesem Staat entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hierfür verwendeten Personen”).

Zu Abs. 3:

In Abs. 3 ist die objektive Anknüpfung bei Verbraucherverträgen geregelt. Mangels Rechtswahl ist wie nach § 41 Abs. 1 IPR-Gesetz das Recht des Staates maßgebend, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Ausnahme von der allgemeinen Regel des Art. 4 gilt allerdings nur für die in Abs. 1 genannten Verträge, wenn sie nicht unter die Ausnahme des Abs. 4 fallen, und überdies nur, wenn eine der drei erwähnten Fallkonstellationen verwirklicht ist.

Mehrere verbraucherschutzrechtliche Richtlinien (etwa die Richtlinie über mißbräuchliche Vertragsklau­seln in Verbraucherverträgen, 93/13/EWG und die Richtlinie über Teilzeitnutzungsrechte, 94/147/EG) enthalten Bestimmungen, die auf eine Ausweitung des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes ab­zielen. Die Regelungen zu ihrer Umsetzung (zB § 11 TNG) gehen nach Art. 20 dem Art. 5 vor.

Zu Abs. 4:

Abs. 4 schränkt den Anwendungsbereich des Art. 5 ein. Der kollisionsrechtliche Verbraucherschutz gilt nicht für Beförderungsverträge und Dienstleistungsverträge, wenn die geschuldete Dienstleistung aus­schließlich in einem anderen Staat erbracht werden muß, als in dem Staat des gewöhnlichen Auf­enthalts des Verbrauchers. Die besonderen Schutzvorschriften des Art. 5 wurden für die Regelung der Beförderungsverträge als ungeeignet angesehen (Bericht Anm. 5 zu Art. 5). Bei den erwähnten Dienst­leistungsverträgen ging man davon aus, daß der Verbraucher billigerweise nicht erwarten könne, daß das Recht seines Heimatstaates anzuwenden sei. Auch wenn der Vertragspartner des Verbrauchers eine der im Abs. 2 beschriebenen Tätigkeiten entfaltet, würden diese Verträge eine engere Beziehung zum Aufenthaltsstaat des Vertragspartners des Verbrauchers aufweisen (Bericht Anm. 5 zu Art. 5).

Haben die Vertragsparteien in diesen Fällen kein Recht gewählt, so ist gemäß Art. 4 Abs. 2 nach der charakteristischen Leistung anzuknüpfen; für Güterbeförderungsverträge gilt Art. 4 Abs. 4. Die Vertrags­parteien können das Recht auch eines Staates wählen, zu dem weder der Gegenstand des Vertrages noch die Vertragsparteien eine Beziehung haben. Bei Güterbeförderungsverträgen kann die Rechtswahl­beschränkung des Art. 3 Abs. 3 greifen. Bei Verträgen über Dienstleistungen, die ausschließlich in einem anderen Staat erbracht werden müssen, ist der Tatbestand des Art. 3 Abs. 3 nicht erfüllt, es sind nicht alle Teile des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rechtswahl in ein und demselben Staat belegen.

Zu Abs. 5:

Für Pauschalreiseverträge gilt der kollisionsrechtliche Verbraucherschutz des Art. 5. Pauschalreisever­träge sind solche, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen.

Zu Art. 6 (Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse von Einzelpersonen):

Zu Abs. 1:

Der Arbeitnehmer ist regelmäßig der sozial und wirtschaftlich schwächere Teil im Arbeitsverhältnis. Diesem Umstand trägt Art. 6 Rechnung und beschränkt die Rechtswahlmöglichkeit. Nach Abs. 1 darf eine Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, daß dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch zwingende Bestimmungen des nach der objektiven Anknüpfung maßgebenden Rechts gewährt wird. Ähnlich wie in Art. 5 ist eine Rechtswahl nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern nur be­schränkt. Durch Rechtswahl darf nur der Arbeitnehmerschutz nicht umgangen werden. Vorschriften des gewählten Rechts, die den Arbeitnehmer besser schützen, sind daher anzuwenden. Unter “zwingenden Bestimmungen” sind nicht nur solche über das individuelle Arbeitsverhältnis, sondern auch etwa Rege­lungen in Instrumenten der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung, wie Kollektivverträgen, Satzungen und Mindestlohntarifen, zu verstehen.

Die Bestimmung ist auch auf nichtige Verträge und auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, denen kein ausdrücklich abgeschlossener Arbeitsvertrag zugrunde liegt (Bericht Anm. 2 zu Art. 6).

Auch § 44 Abs. 3 IPR-Gesetz sieht zum Schutz des Arbeitnehmers eine Beschränkung der Rechtswahl vor. Anders als das Übereinkommen beschränkt es die Rechtswahl auch in formeller Hinsicht, in dem es nur eine ausdrückliche Rechtswahl für beachtlich erklärt. Inhaltlich unterscheiden sich die Bestimmungen über die Rechtswahlbeschränkung nicht. Sowohl nach dem Übereinkommen als auch nach dem IPR-Gesetz ist ein Günstigkeitsvergleich im jeweiligen Einzelfall anzustellen.

Zu Abs. 2:

Für Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse ist nicht der gewöhnliche Aufenthalt oder der Sitz der Partei, die die charakteristische Leistung zu erbringen hat, Anknüpfungskriterium, sondern der Ort der gewöhn­lichen Arbeitsverrichtung (Erfüllungsort). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend – also mit Rückversetzungswillen der Parteien – in einen anderen Staat entsandt ist. Wenn der Arbeit­nehmer aber die Arbeit nicht gewöhnlich in ein und demselben Staat verrichtet, so ist das Recht des Staates maßgebend, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat.

Diese Regelung unterscheidet sich im Ergebnis nicht von der des § 44 Abs. 1 und Abs. 2 IPR-Gesetz.

Die Ausweichklausel am Ende des Abs. 1, wonach das Recht jenes Staates anzuwenden ist, das nach der Gesamtheit der Umstände die engere Verbindung zum Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis hat, entspricht im Ergebnis der allgemeineren Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 5 zweiter Satz.

Zu Art. 7 (Zwingende Vorschriften):

Art. 7 regelt die Sonderanknüpfung von Eingriffsnormen. Wenn der Sachverhalt eine enge Verbindung mit dem Recht eines anderen Staates aufweist, das nach den sonstigen Bestimmungen nicht anzuwenden wäre, kann zwingenden Vorschriften, die nach dem Recht des betreffenden Staates ohne Rücksicht darauf anzuwenden sind, welchem Recht der Vertrag unterliegt, Wirkung verliehen werden. Solche Vorschriften kennen alle Rechtsordnungen: etwa Vorschriften des Devisen-, Außenhandels- oder des Kartellrechts oder der Arbeitsverfassung (nach Anm. 4 zu Art. 7 des Berichts sind dies Vorschriften vor allem auf dem Gebiet des Kartell- und Wettbewerbsrechts, des Rechts zur Bekämpfung wettbewerbsbeschränkender Praktiken, des Verbraucherschutzes und des Beförderungsrechts).

Das IPR-Gesetz enthält keine vergleichbare Regelung. Die Berücksichtigung solcher Eingriffsnormen wurde auf §1 Abs. 1 IPR-Gesetz gestützt (Schwimann, Grundriß 110, derselbe in Rummel Rz 9 zu “Vor § 35 IPR-Gesetz”). Im § 4 des Bundesgesetzes über das internationale Vertragsversicherungsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 89/1993, ist die Beachtlichkeit (eigener) Eingriffsnormen bereits gesetzlich geregelt.

Abs. 1 regelt die Beachtlichkeit fremder Eingriffsnormen, Abs. 2 die Eingriffsnormen der lex fori.

Zu Abs. 1:

Fremde Eingriffsnormen sind nicht wie sonst das maßgebende Recht anzuwenden, ihnen kann (nur) Wirkung verliehen werden. Das heißt, daß die zwingenden Bestimmungen (die Eingriffsnormen) mit dem sonst maßgebenden Recht in Einklang zu bringen sind (Bericht Anm. 3 zu Art. 7). Obgleich nach dem zweiten Satz des Abs. 1 nur bei der Entscheidung, ob den zwingenden Vorschriften Wirkung zu verleihen ist, ihre Natur und der Gegenstand sowie die Folgen aus der Anwendung oder Nichtanwendung zu berücksichtigen sind, wird dies auch für Art und Reichweite ihrer Anwendung gelten. Die Bestimmung gibt insoweit einen weiten Ermessensspielraum, weshalb eine Vorbehaltsmöglichkeit eröffnet wurde (Art. 22 Abs. 1 lit. d).

Allerdings ist die Berücksichtigung nicht jeder erdenklichen Eingriffsnorm erlaubt, sondern nur solcher einer Rechtsordnung, zu der der Sachverhalt eine enge Verbindung aufweist. Eine enge Beziehung des Sachverhalts zu einer Rechtsordnung eines anderen Staates ist etwa anzunehmen, wenn der Vertrag in diesem Staat zu erfüllen ist oder wenn eine Partei in diesem Staat ihren Aufenthalt oder ihren Sitz hat. Naturgemäß muß es sich bei der Verbindung zu dem Recht nicht um die engste Verbindung im Sinn des Art. 4 Abs. 1 handeln.

Sind die angeführten Voraussetzungen gegeben (enge Verbindung zu dem Recht, Geltungswille des Rechts), so kann der Eingriffsnorm Wirkung verliehen werden. Die Ermessensentscheidung ist durch Natur und Gegenstand der Bestimmung und die Folgen, die sich aus der Anwendung oder Nicht­anwendung ergeben würden, determiniert.

Obgleich Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 zum Schutz des Verbrauchers bzw. des Arbeitnehmers die Anwendung zwingender Bestimmungen vorsehen, unterscheiden sie sich wesentlich von der Regelung des Art. 7. Die Rechtswahlbeschränkungen unterstützen die Anwendung des nach objektiven An­knüpfungsmerkmalen maßgebenden Rechts, also des Rechts, mit dem die engste Beziehung besteht. Dieses Recht ist anzuwenden und nicht bloß zu berücksichtigen. Es muß sich nicht um Eingriffsnormen handeln, auf den Geltungswillen in internationalen Sachverhalten kommt es nicht an.

Zu Abs. 2:

Abs. 2 läßt die Anwendung eigener Eingriffsnormen zu. Typische Beispiele jüngerer österreichischer Eingriffsnormen, die ausdrücklich als solche formuliert sind, sind § 7 Abs. 2 AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, und § 11 Abs. 2 TNG, BGBl. I Nr. 32/1997. Als Eingriffsnormen kommen auch Regeln etwa über den Mieterschutz und des Wohnungseigentumsrechts in Betracht, auch wenn ihr Geltungswille in Fällen mit Auslandsbezug nicht explizit ausgedrückt ist.

Umstritten ist nicht nur die Frage, ob und inwieweit zivilrechtliche Regeln zum Schutz von Verbrauchern Eingriffsnormen nach Art. 7 darstellen und zu beachten sein können oder ob Art. 5 als speziellere Vorschrift den Anwendungsbereich des Art. 7 einschränkt (so die Erläuterungen zu Art. 34 EGBGB, deutsche Bundestagsdrucksache 10/504, S 83), sondern auch, ob außerhalb des sachlichen Anwendungs­bereichs des Art. 5 – etwa bei Verträgen, die vom Geltungsbereich des Art. 5 ausgenommen sind, wie etwa Liegenschaftskäufen – verbraucherschutzrechtliche Eingriffsnormen zu berücksichtigen sein können. Wo sich Art. 5 des Übereinkommens als lückenhaft erweist, ist die Anwendung des Art. 7 Abs. 2 in Betracht zu ziehen (BGH 26. 10. 1993 – IX ZR 42/93, unter Bezugnahme auf den Bericht, wonach aus­drücklich das Recht des Verbraucherschutzes als ein Gebiet angeführt wird, auf dem es Eingriffsnormen geben kann, in IPRax 1994, 449; dazu auch ua. Reithmann/Martiny, Das internationale Privatrecht der Schuldverträge5, Rz 744 bis 746; Roth, Zum Verhältnis von Art. 7 Abs. 2 und Art. 5 EVÜ in Schnyder/Heiss/Rudisch, Internationales Verbraucherschutzrecht).

Zu Art. 8 (Einigung und materielle Wirksamkeit):

Nach dieser Bestimmung ist das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages (oder einer seiner Bestimmungen) – soweit es sich nicht um Fragen der Form handelt – ebenso anzuknüpfen wie das Vertragsverhältnis selbst, maßgebend ist also die lex causae. Dies entspricht der herrschenden Auffassung zum Anwendungsbereich des § 35 IPR-Gesetz, obgleich dies nicht ausdrücklich im IPR-Gesetz geregelt ist.

Zu Abs. 2:

Abs. 2 läßt Ausnahmen von dem Grundsatz des Abs. 1 zu. Jede der Vertragsparteien kann sich auf das Recht ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes berufen – dh. dieses Recht ist anzuwenden –, wenn es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung ihres Verhaltens nach der lex causae zu beurteilen. Das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Vertragspartei ist also in diesen Fällen nur so weit anzuwenden, als es zur Unwirksamkeit des Vertrages mangels Zustimmung der Vertragspartei führt und nur dann, wenn sich die Vertragspartei darauf beruft.

Die Bestimmung zielt vor allem auf die Wirkungen des Schweigens einer Partei ab. Es muß sich aus den Umständen – insbesondere aus der bisherigen Übung zwischen den Parteien und ihrer bisherigen Geschäftsbeziehung – ergeben, daß es nicht gerechtfertigt wäre, das Verhalten der Partei nach der lex causae zu beurteilen.

Wenn eine Partei ein Vertragsanbot an eine andere richtet, in dem ein Recht gewählt wird, das das Schweigen unter den gegebenen Umständen als Zustimmung wertet, während nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Adressaten ohne sein Zutun weder ein Vertrag geschlossen noch ein bestimmtes Recht gewählt werden kann, so soll das Vertrauen des Adressaten in die rechtliche Situation, von der er mit gutem Grund ausgehen kann, grundsätzlich geschützt werden und sein Schweigen nicht zur Annahme des Anbots oder zur Wahl des Rechts führen.

Zu Art. 9 (Form):

Die Bestimmung regelt, nach welchem Recht zu beurteilen ist, ob ein Vertrag oder ein einseitiges Rechtsgeschäft formgültig ist. Die Abs. 1 bis 3 beziehen sich auf Verträge, der Abs. 4 auf einseitige Rechtsgeschäfte, der Abs. 5 auf Verbraucherverträge und der Abs. 6 auf Verträge über ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks.

Zu Abs. 1:

Wie nach § 8 IPR-Gesetz gilt der Grundsatz, daß das Geschäftsstatut oder das Ortsrecht maßgebend sind, wenn sich die Vertragsparteien in demselben Staat befinden. Es kommt auf die Anwesenheit (nicht den gewöhnlichen Aufenthalt oder die Niederlassung) im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an.

Zu Abs. 2:

Welches Recht das Ortsrecht ist, also das Recht des Staates, in dem der Vertrag geschlossen worden ist, ist ohne Probleme festzustellen, wenn sich die Vertragsparteien bei Vertragsabschluß in diesem Staat befinden. Wenn sich die vertragsschließenden Parteien in diesem Zeitpunkt allerdings in verschiedenen Staaten aufhalten, müßten vorab nach den verschiedenen in Betracht kommenden Rechten möglicher­weise nicht einheitlich gelöste Fragen des allgemeinen Vertragsrechts geklärt werden, um den Ab­schlußort feststellen zu können. Diese Schwierigkeit vermeidet Abs. 2, indem neben der lex causae auch die Rechte der Staaten, in denen sich die Parteien (im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) befinden, für maßgebend erklärt werden. Der Vertrag ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse eines der danach in Betracht kommenden Rechte erfüllt.

Zu Abs. 3:

Soweit der Vertrag durch Vertreter geschlossen wird, ist deren Aufenthalt im Zeitpunkt des Vertragsab­schlusses entscheidend, unabhängig davon, wo sich der Vertretene befindet. Aus dem englischen Text wird deutlich, daß das Recht des Aufenthaltsstaats des Vertreters nicht in dem Sinn bloß zu berück­sichtigen ist, daß darauf Bedacht zu nehmen ist, sondern daß dieser Staat als der in den Abs. 1 und 2 bezeichnete anzusehen ist, also die Einhaltung der Formvorschriften dieses Staates für die Formwirk­samkeit ausreicht.

Zu Abs. 4:

Unter einseitigen Rechtsgeschäften, die sich auf einen geschlossenen oder zu schließenden Vertrag beziehen, im Sinn des Abs. 4 sind etwa Vertragsanbot, Vertragsannahme, Kündigung, Schulderlaß, Rücktritts- oder auch Lösungserklärung zu verstehen. Auch in diesen Fällen genügt für die Formgültigkeit die Erfüllung der Formvorschriften der lex causae oder des Ortsrechts.

Zu Abs. 5:

Für Verbraucherverträge, die der kollisionsrechtlichen Sonderregelung des Art. 5 unterliegen, ist für die Form das Recht des Staates maßgebend, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieses Recht ist unabhängig davon anzuwenden, ob die Formvorschriften dem Verbraucherschutz dienen und ob für den Vertrag ein anderes Recht wirksam gewählt worden ist. Diese starre Anknüpfung erleichtert die Rechtsanwendung und erhöht dadurch die Rechtssicherheit. In erster Linie dient sie aber dem Schutz des Verbrauchers, der oft nur mit den am Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Formvorschriften vertraut ist. Zudem besteht regelmäßig ein enger Zusammenhang zwischen Formvor­schriften und materiellrechtlichen Schutzbestimmungen.

Gegenüber dem IPR-Gesetz, nach dem für die Form von Verbraucherverträgen gemäß § 8 IPR-Gesetz die Einhaltung der Ortsform genügt, wird hier der kollisionsrechtliche Verbraucherschutz erhöht, allfällige Formvorschriften nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers können durch eine gezielte Auswahl des Abschlußortes nicht umgangen werden.

Zu Abs. 6:

Für Verträge nach Art. 4 Abs. 3, Verträge, die ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, sind die Formvorschriften der lex rei sitae maß­gebend, wenn diese Vorschriften ohne Rücksicht auf das sonst auf den Vertrag anzuwendende Recht gelten sollen, also den Charakter zwingender Vorschriften im Sinn des Art. 7 haben. Die Bestimmung geht also weiter als Art. 7, nach dem für die Anwendung zwingender Vorschriften ein Ermessens­spielraum besteht.

Zu Art. 10 (Geltungsbereich des auf den Vertrag abzuwendenden Rechts):

Zu Abs. 1:

Abs. 1 umschreibt die Reichweite des Vertragsstatuts. Es umfaßt die Auslegung, die Vertragserfüllung, Folgen der Nichterfüllung und Schadensbemessung, das Erlöschen der Vertragspflichten, die Verjährung sowie Nichtigkeitsfolgen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Unter Berücksichtigung des Abs. 2 sind als Fragen der Vertragserfüllung nach dem Vertragsstatut zu beurteilen: Bedingungen hinsichtlich Ort und Zeit der Erfüllung, inwieweit die Erfüllung durch eine andere Person als den Schuldner zulässig ist, Bedingungen für die Erfüllung der Schuld allgemein und in Sonderfällen (Gesamtschuld, Wahlschuld, teilbare und unteilbare Schulden, Geldverpflichtungen, Be­freiung des Schuldners durch Zahlung von Geldschulden, Anrechnung von Zahlungen, Quittung) (Bericht Anm. 2 zu Art. 10).

Wegen der in verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlichen Auffassung, ob und inwieweit die Schadensbemessung eine reine Sachfrage oder (auch) eine Rechtsfrage ist – in manchen Rechtsordnungen wird der Schaden von einer “Jury” bemessen –, sollen nach dem Übereinkommen (materielle) Rechts­vorschriften über die Schadensbemessung (etwa Höchstbeträge) vom Vertragsstatut umfaßt sein.

Die Folgen der Nichtigkeit des Vertrages – vor allem die Frage, zu welchen Rückstellungs- und Ersatz­leistungen die “Vertragsparteien” einander verpflichtet sind – sind ebenfalls nach dem Vertragsstatut zu beurteilen. Dies auch dann, wenn nach dem maßgebenden Recht die Beziehung zwischen den Parteien als außervertraglich qualifiziert wird. Im Ergebnis unterscheidet sich die Regelung hinsichtlich der Rück­abwicklung nicht von der Lösung des IPR-Gesetzes, wonach gemäß § 46 zweiter Satz ebenfalls das Vertragsstatut maßgebend ist.

Nach Art. 22 Abs. 1 lit. b können sich die Vertragsstaaten vorbehalten, diese Bestimmung nicht anzu­wenden (diesen Vorbehalt haben Italien und Großbritannien erklärt).

Zu Abs. 2:

Nach dieser Bestimmung ist für die Art und Weise der Erfüllung und die vom Gläubiger vor allem bei mangelhafter Erfüllung zu treffenden Maßnahmen das Recht des Erfüllungsortes zu berücksichtigen. Diese Sonderanknüpfung soll es ermöglichen, etwa die Auswirkung von Feiertagsregelungen auf die Vertragserfüllung, für die Untersuchungs‑ und Rügepflichten und für die zu treffenden Maßnahmen bei Zurückweisung der Ware, wie die Pflicht zur Aufbewahrung nicht angenommener Lieferungen, ganz oder teilweise nach dem Recht des Erfüllungsortes zu beurteilen (es zu “berücksichtigen”).

Zu Art. 11 (Rechts- Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit):

Die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit einer Person fällt nach Art. 1 Abs. 2 lit. a nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens. Oft wird die Geschäftsfähigkeit einer Vertragspartei nicht nach dem Ortsrecht oder dem Vertragsstatut zu beurteilen sein (aus österreichischer Sicht ist gemäß § 12 IPR-Gesetz das Personalstatut maßgebend), sodaß es für den anderen Vertragspartner schwierig sein kann, festzustellen, welches Recht maßgebend ist. Mit einer die Kollisionsnorm ergänzenden, ihrem Charakter nach aber materiellen Bestimmung, schützt Art. 11 eine gutgläubige Partei davor, daß der Vertrag auf Grund der Anwendung eines anderen Rechts als das des Ortes, an dem der Vertrag ge­schlossen worden ist, wegen der Geschäftsunfähigkeit der anderen Partei nichtig ist.

Zu Art. 12 (Übertragung der Forderung):

Das Rechtsverhältnis zwischen Zedent und Zessionar richtet sich nach dem Recht, das nach dem Überein­kommen auf den Vertrag zwischen ihnen anzuwenden ist. Im Regelfall wird dies das Recht des Staates sein, in dem der Zedent als Erbringer der charakteristischen Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach dem Forderungsstatut beurteilt sich hingegen die Übertragbarkeit der Forderung, das Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner, die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann, und die befreiende Wirkung einer Leistung durch den Schuldner.

Zu Art. 13 (Gesetzlicher Forderungsübergang):

Art. 13 ist die kollisionsrechtliche Regelung des gesetzlichen Forderungsüberganges. Befriedigt ein Dritter auf Grund einer Verpflichtung (gesetzlicher oder vertraglicher Natur) eine Forderung, so ist nach dem für diese Verpflichtung maßgebenden Recht zu beurteilen, ob der Dritte die Forderung des Gläubi­gers gegen den Schuldner geltend machen kann (ob die Forderung übergegangen ist).

Da sich das Übereinkommen auf vertragliche Schuldverhältnisse beschränkt, regelt Art. 13 nicht den gesetzlichen Übergang von Forderungen, die keine vertragliche, sondern eine gesetzliche Basis haben. Die Regel ist also nicht etwa auf den Übergang eines Schadenersatzanspruchs auf den Sozialversicherer anzuwenden.

Da der notwendigen Zession nach § 1422 ABGB keine Verpflichtung des Dritten zugrunde liegt, den Gläubiger zu befriedigen, ist sie nicht nach Art. 13, sondern wie eine rechtsgeschäftliche Zession nach Art. 12 zu beurteilen.

Zu Abs. 2:

Die Regelung gilt auch, wenn nicht ein Dritter die Forderung erfüllt, sondern einer von mehreren Schuldnern. Ob also ein Regreßrecht gegen die übrigen Schuldner besteht, bestimmt sich nach dem für die Verpflichtung des Schuldners maßgebenden Recht. Das Grundgeschäft, der Vertrag, verpflichtet den Schuldner zur Begleichung der Forderung, daher ist das Forderungsstatut (Vertragsstatut) maßgebend.

Zu Art. 14 (Beweis):

Diese Bestimmung befaßt sich mit der materiellrechtlichen Seite des Beweises. Gesetzliche Ver­mutungen oder die Regelung der Beweislast sind nach dem Vertragsstatut zu beurteilen.

Zu Abs. 2:

Der Beweis für das Bestehen eines Rechtsgeschäfts kann auf alle Arten geführt werden, die nach der lex fori oder nach dem für die Form des Rechtsgeschäfts maßgebenden Rechts zulässig sind. Beweisarten, die nur in der Rechtsordnung vorgesehen sind, nach der das Rechtsgeschäft nicht formgültig zustande gekommen ist, können allerdings nicht herangezogen werden. Die Beweisart muß auch nach dem Verfahrensrecht der lex fori zulässig sein. Die Zulässigkeit von Beweisen nach einem anderen Recht als der lex fori darf nicht dazu führen, daß die Regeln der lex fori über die Beweisaufnahme außer Kraft gesetzt werden (Bericht Anm. 3 zu Art. 14).

Zu Art. 15 (Ausschluß der Rück- und Weiterverweisung):

Alle Verweisungen nach dem Übereinkommen sind Sachnormverweisungen, die Regeln des internatio­nalen Privatrechts des verwiesenen Rechts sind daher nicht zu beachten. Unter den Vertragsstaaten des Übereinkommens ist diese Regel praktisch ohne Bedeutung, weil das Übereinkommen ohnehin das inter­nationale Privatrecht vereinheitlicht. Im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten, in dem das Übereinkommen ebenso anzuwenden ist, kann die Bestimmung eine Rolle spielen. Die Regel unterscheidet sich von § 5 IPR-Gesetz, wonach die Verweisungen grundsätzlich Gesamtverweisungen sind.

Zu Art. 16 (Öffentliche Ordnung):

Aus Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) kann von der Anwendung einer Norm des ver­wiesenen Rechts abgesehen werden. Diese Regelung unterscheidet sich von § 6 erster Satz IPR-Gesetz dadurch, daß Art. 16 erst bei offensichtlicher Unvereinbarkeit greift, und entspricht damit der inter­nationalen Vertragspraxis. Anders als in § 6 IPR-Gesetz wird kein Ersatzrecht benannt. Die Regel umfaßt auch die öffentliche Ordnung der Gemeinschaft, die Bestandteil der öffentlichen Ordnung der Mitglied­staaten der Europäischen Gemeinschaft geworden ist (Bericht zu Art. 16).

Zu Art. 17 (Ausschluß Rückwirkung):

Die Bestimmung regelt den zeitlichen Geltungsbereich des Übereinkommens. Das Übereinkommen ist nur auf Verträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den jeweiligen Staat geschlossen worden sind.

Zu Art. 18 (Einheitliche Auslegung):

Eine Bestimmung über die einheitliche Auslegung ist in rechtsvereinheitlichenden Übereinkommen üblich geworden. Damit soll eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung erreicht werden. Dieses Ziel läßt sich aber besser durch die – später geschaffenen – Auslegungsprotokolle erreichen, mit denen dem EuGH im Bereich des Übereinkommens Zuständigkeiten übertragen werden.

Zu Art. 19 (Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung):

Wenn das Übereinkommen zur Maßgeblichkeit des Rechts eines Mehrrechtsstaates, also eines Staates, in dem mehrere Rechtsordnungen gelten, führt, so muß nach Abs. 1 nicht auf das interlokale Kollisionsrecht Bedacht genommen werden, vielmehr sind die Verweisungen des Übereinkommens als Verweisungen auf die jeweilige Teilrechtsordnung anzusehen.

Nach Abs. 2 sind jedoch diese Mehrrechtsstaaten nicht verpflichtet, das Übereinkommen auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen der Gebietseinheiten anzuwenden, es ersetzt also nicht notwendigerweise interlokales Kollisionsrecht.

Zu Art. 20 (Vorrang des Gemeinschaftsrechts):

Nach Art. 20 bleiben Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse auf besonderen Gebieten auf der Grundlage von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften unberührt. Wenn etwa in Richtlinien die Vertragsstaaten zur Schaffung spezieller Kollisionsnormen verpflichtet werden, wie dies in mehreren Fällen bereits geschehen ist (etwa Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie über mißbräuchliche Ver­tragsklauseln in Verbraucherverträgen), so geht diese spezielle Kollisionsnorm der Anwendung des Übereinkommens vor. Im Hinblick darauf, daß die gesonderte Schaffung von Kollisionsnormen zu einer unerwünschten Rechtszersplitterung und zu Spannungen mit dem Übereinkommen führen kann, haben die Vertragsstaaten aus Anlaß des Abschlusses des Übereinkommens eine gemeinsame Erklärung abgegeben, wonach sie wünschen, daß sich die Organe der Europäischen Gemeinschaften in Ausübung der ihnen auf Grund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften gegebenen Zuständigkeiten bemühen, gegebenenfalls Kollisionsnormen anzunehmen, die so weit wie möglich mit denen des Übereinkommens in Einklang stehen.

Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts gilt auch für gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, die erst nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens geschaffen werden.

Zu Art. 21 (Verhältnis zu anderen Übereinkommen):

Das Übereinkommen geht anderen Übereinkommen nach (es berührt andere Übereinkommen nicht), denen ein Vertragsstaat angehört oder in Zukunft angehören wird. Als in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallende Kollisionsregeln in anderen internationalen Übereinkommen, denen Österreich angehört, sind einzelne Bestimmungen über das auf die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen aus Transportverträgen anzuwendende Recht in internationalen Transportüberein­kommen (CMR, CIV, CIM) zu nennen.

Die Bestimmung ist im Zusammenhang mit Art. 24 zu sehen, der ein Konsultationsverfahren für einen geplanten Beitritt zu einem internationalen privatrechtlichen Übereinkommen im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens vorsieht.

Zu Art. 22 (Vorbehalte):

Vorbehalte können zu Art. 7 Abs. 1 (über die Beachtlichkelt fremder Eingriffsnormen) und zu Art. 10 Abs. 1 Buchstabe e (Geltungsbereich des Übereinkommens auf die Folgen der Nichtigkeit eines Vertrages) erklärt werden. Vorbehalte haben bisher Deutschland (zu Art. 7 Abs. 1), Italien (zu Art. 10 Abs. 1 lit. e), Luxemburg (zu Art. 7 Abs. 1), Großbritannien (zu Art. 7 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 lit. e) und Irland (zu Art. 7 Abs. 1) erklärt.

Zu Titel III (Schlußvorschriften):

Zu Art. 23:

Das Übereinkommen strebt zwar eine Vereinheitlichung des Kollisionsrechts an, doch soll dieser Rechts­bereich auch nicht versteinern. Daher ist ein eigenes Konsultationsverfahren vorgesehen, wenn ein Vertragsstaat Kollisionsnormen, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, ändern oder einem Übereinkommen mit Kollisionsnormen im Anwendungsbereich des Übereinkommens beitreten will oder sonst eine Revision des Übereinkommens wünscht.

Zu Art. 24:

Auch für die Änderung des Kollisionsrechts durch Ratifizierung eines einschlägigen Übereinkommens, das hauptsächlich das Schuldvertragsstatut regelt, ist ein Konsultationsverfahren vorgesehen. In bestimm­ten Fällen (ein Vertragsstaat gehört dem Übereinkommen bereits an, Revision eines Übereinkommens, dem der Staat angehört oder bei im Rahmen der EU geschaffenen Übereinkommen) kann ein solches Konsultationsverfahren entfallen.

Zu Art. 25:

Jeder Staat kann die Einleitung eines Konsultationsverfahrens verlangen, wenn die mit dem Überein­kommen erreichte Rechtsvereinheitlichung durch den Abschluß anderer als in § 24 Abs. 1 bezeichneter Übereinkommen (zB bilaterale Übereinkommen oder solche, deren Hauptziel nicht die Vereinheitlichung des Kollisionsrechts ist) gefährdet wäre.

Zu Art. 26 bis 33:

Die Bestimmungen sind übliche Schlußbestimmungen.

Erstes Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

Nach Art. 2 können die Gerichte – sie sind nicht verpflichtet – eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Auslegung des Übereinkommens und der Beitrittsübereinkommen sowie dieses Protokolls einholen. Eine Vorabentscheidung setzt voraus, daß

–   ein Verfahren bei dem Gericht anhängig ist,

–   in dem Verfahren eine Frage zur Auslegung der Übereinkommen aufgeworfen worden ist und

–   das Gericht die Vorabentscheidung zum Erlaß des Urteils – auf die Bezeichnung oder die Form der Entscheidung kommt es nicht an – für erforderlich hält.

In lit. a sind von allen Mitgliedstaaten die obersten Gerichte aufgezählt, für Österreich ist dies der Oberste Gerichtshof, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof. Nach lit. b sind alle anderen Gerichte zur Antragstellung berufen, wenn sie als Rechtsmittelgericht entscheiden.

Der Gerichtshof kann aber auch nachträglich, dh. nach der Entscheidung des nationalen Gerichts, um eine Stellungnahme ersucht werden, wenn

–   eine Entscheidung eines Gerichts der Auslegung des Gerichtshofs widerspricht oder

–   die Gerichte eines anderen Vertragsstaates, die die Vorabentscheidung beantragen können, das Über­einkommen anders auslegen.

Nach Abs. 3 sind zu einem solchen Antrag die von den Vertragsstaaten bezeichneten Stellen oder die Generalstaatsanwälte bei den Kassationsgerichtshöfen berufen.

Nach Art. 4 gilt subsidiär der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Art. 177) und das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs.

Für die Vorabentscheidung nach diesem Protokoll gilt der § 90a Abs. 1 GOG.

Zweites Protokoll zur Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung des Übereinkommens auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften


Im einzigen operativen Artikel wird unter Bezugnahme auf das Erste Protokoll festgestellt, daß der Gerichtshof zur Auslegung des EVÜ zuständig ist. Zugleich wird das Protokoll über die Satzung des Europäischen Gerichtshofs und die Verfahrensordnung für anwendbar erklärt.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß die Fassungen des Übereinkommens in dänischer, englischer, finnischer. französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, por­tugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen sind, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.



[1]) Text in der Fassung des Übereinkommens vom 10. April 1984 über den Beitritt der Republik Griechenland – nachstehend “Beitrittsübereinkommen von 1984” genannt –, des Übereinkommens vom 18. Mai 1992 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik – nachstehend “Beitrittsübereinkommen von 1992” genannt – und des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden – nachstehend “Beitrittsüberein­kommen von 1996” genannt.

[2]) Absatz 2 gestrichen gemäß Artikel 2 Nummer 1 des Beitrittsübereinkommens von 1992.

[3]) Artikel 27 gestrichen gemäß Artikel 2 Nummer 1 des Beitrittsübereinkommens von 1992.

[4]) Die Ratifizierung der Beitrittsübereinkommen ist in den folgenden Bestimmungen dieser Übereinkommen geregelt:

– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1984 in Artikel 3 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet:

“Artikel 3

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.”;

– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1992 in Artikel 4 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet:

“Artikel 4

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.”;

– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1996 in Artikel 5 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet:

“Artikel 5

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.”

[5]) Das Inkrafttreten der Beitrittsübereinkommen ist in den folgenden Bestimmungen dieser Übereinkommen geregelt:

– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1984 in Artikel 4 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet:

“Artikel 4

Dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch die Republik Griechenland und sieben Staaten folgt, die das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ratifiziert haben.

Für jeden Vertragsstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.”;

– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1992 in Artikel 5 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet:

“Artikel 5

Dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch das Königreich Spanien oder die Portugiesische Republik und einen der Staaten folgt, der das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ratifiziert hat.

Für jeden Vertragsstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.”;

– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1996 in Artikel 6 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet:

“Artikel 6

 (1) Dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch die Republik Österreich, die Republik Finnland oder das Königreich Schweden und durch einen Vertragsstaat folgt, der das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ratifiziert hat.

 (2) Für jeden Vertragsstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.”

[6]) Satz gestrichen gemäß dem Übereinkommen von 1992.

[7]) Die Notifikation betreffend die Beitrittsübereinkommen ist in den folgenden Bestimmungen dieser Überein­kommen geregelt:

– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1984 in Artikel 5 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet:

“Artikel 5

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten

           a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;

           b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.”;

– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1992 in Artikel 6 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet:

“Artikel 6

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten

           a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;

           b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.”;

– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1996 in Artikel 7 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet:

“Artikel 7

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten

           a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;

           b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.”

[8]) Buchstabe d geändert gemäß dem Beitrittsübereinkommen von 1992.

[9]) Die Aufzählung der verbindlichen Wortlaute der Beitrittsübereinkommen ergibt sich aus folgenden Bestimmungen dieser Übereinkommen:

– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1984 aus den Artikeln 2 und 6 desselben Übereinkommens, die wie folgt lauten:

“Artikel 2

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt der Regierung der Republik Griechenland je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in dänischer, deutscher, englischer, französischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache.

Der griechische Wortlaut des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist dem vorliegenden Übereinkommen beigefügt. Der griechische Wortlaut ist gleichermaßen verbindlich wie die anderen Fassungen des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht.”

“Artikel 6

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär über­mittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.”;

– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1992 aus den Artikeln 3 und 7 desselben Übereinkommens, die wie folgt lauten:

“Artikel 3

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt der Regierung des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache.

Der spanische und der portugiesische Wortlaut des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sind dem vorliegenden Übereinkommen als Anhänge I und II beigefügt. Der spanische und der portugiesische Wortlaut sind gleichermaßen verbindlich wie die anderen Fassungen des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht.”

“Artikel 7

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleicher­maßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.”;

– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1996 aus den Artikeln 4 und 8 desselben Übereinkommens, die wie folgt lauten:

“Artikel 4

(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übermittelt den Regierungen der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protolls von 1988 und des Übereinkommens von 1992 in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

(2) Der finnische und schwedische Wortlaut des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988 und des Übereinkommens von 1992 sind gleicher­maßen verbindlich wie die anderen Wortlaute des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten und des Zweiten Protokolls von 1988 sowie des Übereinkommens von 1992.”

“Artikel 8

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.”

[10]) Wortlaut geändert gemäß dem Beitrittsübereinkommen von 1996.

[11]) Wortlaut geändert gemäß dem Beitrittsübereinkommen von 1996.

[12]) Siehe Fußnote 4 auf Seite 14.

[13]) Siehe Fußnote 5 auf Seite 14.

[14]) Siehe Seite 17.

[15]) Siehe Fußnote 7 auf Seite 15.

[16]) Siehe Fußnote 9 auf Seite 16.

[17]) Siehe Seite 7.

[18]) Siehe Fußnote 4 auf Seite 14.

[19]) Siehe Fußnote 5 auf Seite 14.

[20]) Siehe Fußnote 9 auf Seite 16.