6395/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Mag.

Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde vom 01.10.1999, Nr. 6728/J, betreffend

„Einsatz von Pfefferspray bei Amtshandlungen der Sicherheitsexekutive" beantworte

ich wie folgt:

 

 

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

 

Nach intensiver Literaturrecherche, Marktforschung und technischen Tests wurden

ab Mai 1995 Pfefferspray - Produkte der Fa. DEFENSE TECHNOLOGY, IDC und MSI

praktisch erprobt. Anhand der dabei gewonnenen Erfahrungen wurde im Juli 1996

vom Bundesminister EINEM die Genehmigung zur Einführung des Pfeffersprays als

Dienstwaffe erteilt.

 

In enger Zusammenarbeit mit dem Institut für Pharmazeutische Chemie und dem

Institut für Organische Chemie der Universität Wien, dem Institut für Experimentelle

und Klinische Pharmakologie der Universität Graz sowie mit Augen - und

Lungenfachärzten, einem Chemiker und einem Gerichtsmediziner wurden die

Risiken eines solchen Produktes eingehend untersucht und eine technische

Leistungsbeschreibung für eine Pfefferspray - Ausschreibung entworfen.

 

Um die Risiken für besprühte Personen möglichst gering zu halten, wurde nur ein

Produkt zugelassen, das folgende Anforderungen erfüllte:

- Wirkstofflösung, die sich wie folgt zusammensetzt:

      -   als Wirkstoff 10 - prozentiges natürliches Oleoresin Capsicum (Ölharziger

          Pfeffer, OC), das aus Paprikapflanzen (= Fruchtfleisch der Chili - Pfefferpflanze)

          extrahiert wird und die sog. Capsaicine enthält; das sind jene Stoffe, die der

          Pflanze ihre scharfe Wirkung verleihen [Die Dienstwaffe enthält 0,18 - 0,22

          Prozent Capsaicinoide bezogen auf das Füllgewicht der Spraydose (10%)],

      -   als Trägersubstanz eine vom Erzeuger genau zu benennende

          Alkoholverbindung [Dienstwaffe: Propylen Glykol (5%), gereinigter Alkohol

          (35%)],

      -   das ganze auf destillierter Wasserbasis (Dienstwaffe: 50%), um den Wirkstoff

          in Form eines Flüssigkeitsstrahles aus der Spraydose auf eine zielgenaue

          Sprühdistanz von 4 Metern bei günstigen Windverhältnissen ausbringen zu

          können (Sprühform vergleichbar einem Wasserstrahl aus einer Spritzpistole).

      -   Die Wirkstofflösung darf nicht brennbar sein, keine Verunreinigungen

          enthalten oder gar Zusatzstoffe oder Tränengase (sog. OC/CN - bzw. OC/CS -

          Sprays) aufweisen. Die Aerosole der Wirkstofflösung müssen größer als 2

          Mikrometer sein, um ein Vordringen bis in die kleinsten Lungenbläschen zu

          vermeiden.

-  Als Treibgas darf nur Stickstoff (= derzeitige Dienstwaffe) oder Kohlendioxyd

   Verwendung finden (kein FCKW, nicht ozonschädigend).

 

Im Zuge einer weltweit durchgeführten Ausschreibung wurde die Fa. DEFENSE

TECHNOLOGY als Bestbieter ermittelt und Ende 1996 mit der Lieferung beauftragt.

Sowohl die im Zuge der Ausschreibung angebotenen entsprechenden Spray - Muster

als auch das beschaffte Produkt wurden chemisch und pharmakologisch analysiert,

letzteres insgesamt dreimal. Überdies ließ sich der das Gesamtprojekt leitende

Beamte Major ZWANZINGER zweimal mit diesem Produkt in einem Selbsttest

besprühen.

 

 Seit dem Frühjahr 1997 sind alle BeamtenInnen mit diesem Pfefferspray persönlich

beteilt.

 

Gemäß österreichischer Rechtsordnung sind Pfefferspraydosen als Waffen im zivilen

Handel erhältlich und unterliegen keiner Einschränkung „nur zur Tierabwehr“. Die

Dosen tragen nur diesen Vermerk, wenn ihr Verkauf für Staaten vorgesehen ist,

deren Rechtsordnung dies verlangt (z.B. Deutschland). Für den Behördenbereich

trifft dies weder für Österreich noch nach meinem Wissensstand für andere Staaten

zu.

 

Wie die einzelnen Hersteller - und Vertriebsfirmen ihre Produkte bewerben, ist ihre

Sache.

 

 

Zu Fragen 3 - 4:

 

Pfeffersprays sind Dienstwaffen im Sinne des § 3 Zif. 2 Waffengebrauchsgesetz 1969

(„andere reizauslösende Mittel, die lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung des

Gesundheitszustandes herbeiführen"). Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

das den Waffengebrauch im Rahmen der polizeilichen Zwangsbefugnisse regelt und

unter anderem auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der möglichsten

Schonung enthält, sind einzuhalten.

Zusätzlich beinhaltete der Zuweisungserlass der Pfeffersprays folgende wörtliche

Schulungsanleitung:

„Beilage 1 zu Erlass Zl. 48 106/68 - II/3/97

 

 

Einsatzanweisung

für Abwehrsprays(Pfeffersprays)

 

 

     Der Abwehrspray (Pfefferspray) ist eine Dienstwaffe im Sinne des § 3 Zif 2

Waffengebrauchsgesetz 1969. Er ist grundsätzlich als Distanzwaffe

 

- auf eine Einsatzdistanz bis zu 4 Metern,

Schritt - Sprungdistanz oder

zumindest äußerste Armreichweite plus kurze Sprungdistanz -

 

und somit im Sinne der Eigensicherung vor einem Gebrauch des Gummiknüppels zur

Angriffsabwehr einzusetzen. Das setzt aber voraus, dass der Beamte spätestens

dann, wenn eine Amtshandlung zu eskalieren droht, diese räumliche Distanz herstellt

und zum Spray greift. Die Androhung des Waffengebrauches kann z.B. durch die

Worte: "Stellen Sie Ihr Verhalten ein oder ich setze den Abwehrspray ein!“, erfolgen.

 

     Der "Ölharzige Pfeffer", auch Oleoresin Capsicum genannt (die Inhaltsstoffe=

Capsaicine = Wirkstoff des Pfeffersprays) kann nur dann angriffsstoppende

Wirkung erzielen, wenn er direkt auf die bloße Haut des Gesichtes trifft, sollte nach

Möglichkeit aber nie absichtlich in die Augen des Gegenübers gesprüht werden.

Der Beamte darf sich nie auf die angriffsstoppende Wirkung des Sprays

verlassen. Augengläser; Sonnenbrillen sowie anderer Augenschutz und

Schutzbekleidung können die Wirkung des Reizstoffes reduzieren.

 

     Am effizientesten und verhältnismäßigsten sind Sprühstöße von einer

halben bis einer Sekunde Dauer. Ein 2 - bis 3 - maliges kräftiges Schütteln der

Spraydose kann dabei die Wirkstoffkonzentration im Sprühstrahl verstärken

(bis zum Faktor 10). Erzwingt eine Einsatzsituation das vorsorgliche Ziehen und

Verdeckthalten des Pfeffersprays in der Sprühhand, sollte er dabei unbedingt kräftig

geschüttelt werden. Bleibt dafür keine Zeit, so empfiehlt sich das Schütteln nach der

Abgabe des ersten Sprühstoßes.

 

     Bei günstigen Windverhältnissen kann eine zielgenaue Reichweite bis zu 4

Metern Entfernung erwartet werden. Diese Werte können durch widrige Umstände

(Gegen -, Seitenwind, udgl.) reduziert werden und bis zur Gefährdung durch

Eigenkontamination führen. Nicht nur aus diesem Grund sollte ein jeder

Waffengebrauch mit Ausweichbewegungen verbunden werden. Die praktische

Einsatzreich weite sollte nach Möglichkeit nie unter 1 Meter liegen (erhöhte

Augenverletzungsgefahr!).

 

     Sind mehrere Beamte am Einsatzort anwesend, sollten sie sich bei

Androhung des Waffengebrauches aus dem unmittelbaren Sprühbereich

zurückziehen und den sprühenden Beamten sichern. Dazu empfiehlt es sich, vor

Abgabe eines Sprühstoßes ein kurzes und prägnantes Kommando, z.B. "OC“, zu

rufen.

     Nach jedem Waffengebrauch ist dem Betroffenen die ehebaldigste

Dekontamination durch ausreichende Lüftung und reichliches Spülen der Augen mit

fließendem Wasser zu ermöglichen und ein Rettungsdienst (Notarztwagen) zur

ärztlichen Versorgung beizuziehen.

 

     Besprühte Personen sind bis zum Nachlassen der Wirkung stets zu

beobachten. Immer wenn es die Situation zulässt, ist die besprühte Person mit den

Händen nach vorne zu schließen (Ermöglichung des Sich - selber - waschens und des

Abstützens bei Atemnot). Jede Körperlage, die die Atmung beeinträchtigen

könnte (= vor allem die Bauchlage) ist hintanzuhalten. Ein Schließen der Hände

auf dem Rücken kann bei Personen mit starken Atembeschwerden sogar zum Tod

führen. Beruhigendes Einreden auf den Besprühten wird empfohlen. Überstellungen

von Festnahmen sind ausschließlich mit dem Arrestantenwagen vorzunehmen.

 

     Wird der Beamte selbst besprüht, so helfen nur unverzügliches

Augenschließen, Luftanhalten, Kopfwegdrehen und Ausweichbewegungen. Auch

das Hochreißen der Hände vor das Gesicht kann helfen, den Sprühstoß

abzublocken.

 

     Der größte Risikofaktor der Capsaicine ist die erhöhte Atemwegsreizung.

Atemwegsbeschwerden können infolge Anschwellen und Sekretabsonderungen der

Schleimhäute auftreten, was bei Allergikern und Asthmatikern kritisch werden

könnte (diesbzüglich sind CN und OS nicht weniger bedenklich). Eine mögliche

Gefahr ist innerhalb der ersten 5 Minuten nach dem Besprühen gegeben, weshalb

eine unverzügliche Erste - Hilfe - Leistung erforderlich werden könnte.

 

     Der besprühten Person kann durch:

                * ausreichendes Zuführen frischer Luft,

                * Kühlung der betroffenen Stellen mit kaltem Wasser;

                * aufrechtes Sitzen und

                * beruhigendes Einwirken

Erleichterung verschafft werden.

 

     Unbedingt zu vermeiden sind:

                * körperliche Anstrengung,

                * gekrümmte Körperhaltung,

                * Bauchlage,

                * sonstiger mechanischer Druck gegen den Brustkorb, sowie

                * alles was sonst die Atmung des Betroffenen zusätzlich

                   beeinträchtigt.

 

     Aus diesen Gründen ist die ständige Überwachung während der kritischen

Zeit, insbesondere während eines Arrestantentransportes, sicherzustellen.

 

     Sofern der Pfefferspray nicht direkt mit den Schleimhäuten (Augen,

Atemwege) in Kontakt tritt, baut er seine Wirkung konstant auf. Die Augen können

kaum mehr geöffnet und offen gehalten werden. Vor allem wirkt der Pfefferspray dort,

wo das Tränengas sehe Schwächen zeigt, und zwar bei „drogenabhängigen,

alkoholbeeinträchtigten, stark erregten oder psychisch gestörten Personen und

Hunden.“

Zusammenfassend darf daher festgestellt werden, dass alle nur denkbar möglichen

Schritte für einen möglichst verhältnismäßigen und schonenden Pfefferspray -

Waffengebrauch unternommen wurden und werden. Dies zeigt sich auch in der in

meinem Ressort jährlich erstellten Statistik, wonach es bis dato zu keinen

Verletzungen bei besprühten Personen kam, die über die übliche kurzfristige

Beeinträchtigung hinaus angehalten hätten.

 

Weiters wäre noch anzumerken, dass die bereits erwähnte Arbeitsgruppe jährlich

zumindest einmal tagt und über sämtliche Erfahrungen national wie international

konferiert. An der letzten diesbezüglichen Tagung im Februar 1999 nahmen auch

Vertreter der belgischen und schweizerischen Polizei teil.

 

Die statistische Auswertung der Gesamtheit der Waffengebrauchsfälle im Bereich der

Bundespolizei bis Ende 1998 ergab auch, dass

-   die Gesamtzahl der Schusswaffengebräuche um ca. 35 Prozent,

-   die damit verbundenen Personenschäden (Verletzungen) um ca. 50 Prozent,

-   die damit verbundenen Sachschäden um ca. 35 Prozent und

-   die Verletzungen von BeamtenInnen um ca. 25 Prozent (wobei die überwiegende

    Mehrheit bereits vor dem Sprayeinsatz verletzt worden war) gegenüber den

    Vorjahren zurückgegangen sind.

 

 

Zu Frage 5:

 

Die Zulässigkeit eines Waffengebrauches ergibt sich aus dem

Waffengebrauchsgesetz 1969, wonach ein Waffengebrauch sowohl dem Grunde als

auch den Umständen nach gerechtfertigt sein muss. Insbesondere darf gem. § 6

Abs. 1 der Zweck des Waffengebrauches nur sein, angriffs -, widerstands - oder

fluchtunfähig zu machen.

 

 

Zu Frage 6:

 

Der Pfefferspray wurde seit Ende August 1996 aufgeschlüsselt nach Jahren wie folgt

eingesetzt:

 

                                               Bundespolizei       Bundesgendarmerie     Gesamt

bisEndel996:                                  18                          68                     86

1997:                                               73                        105                   178

1998:                                               72                        101                   173

bis Ende September 1999:          78            98                   176

 

In Summe wurde der Pfefferspray insgesamt 613 Mal eingesetzt.

Zu Frage 7:

 

Der nigerianische Staatsangehörige Raymond A. wurde am 3. Juli 1999, gegen

14.10 Uhr, in St. Pölten von der Sicherheitsexekutive aufgefordert, die Berechtigung

seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuweisen. Bei dieser routinemäßigen

fremdenrechtlichen Amtshandlung fing Herr A. ohne ersichtlichen Grund lautstark mit

den Beamten zu schimpfen an. Er versuchte den Ort der Amtshandlung zu verlassen

und griff sich ohne ersichtlichen Grund mit der rechten Hand unter seine

Oberbekleidung. Die Beamten mussten aufgrund seines Gesamtverhaltens

annehmen, dass Herr A. eine Waffe oder einen ähnlichen gefährlichen Gegenstand

hervorholen und damit einen gefährlichen Angriff durchführen wollte. Um dies zu

verhindern, wurde er vorerst am rechten Arm zurückgehalten und nachdem sich

herausgestellt hatte, dass er keine Waffe unter seiner Oberbekleidung verbarg, sofort

losgelassen. Aufgrund dieser Maßnahme begann Herr A. die Beamten massiv zu

beschimpfen und anzugreifen. Der vorläufigen Festnahme um 14.35 Uhr hat er sich

mit äußerster Gewalt (Fußtritte, Stöße) und aggressivem Verhalten widersetzt. So

hat Herr A. vier Polizeibeamte leicht verletzt und einem Beamten an der Hand eine

Bisswunde zugefügt, wobei er den Lederhandschuh des Beamten zerfetzt und einen

Teil der Muskulatur des Unterarmes abgetrennt hat. Im Zuge der Festnahme musste

- da jegliches beruhigendes Einwirken auf Herrn A. wirkungslos geblieben war -

aufgrund der heftigen Gegenwehr sogar die mindergefährliche Dienstwaffe des

Pfeffersprays eingesetzt werden. Nachdem sich der Einsatz des Pfeffersprays als

wirkungslos erwiesen hat, wurde dessen Einsatz unverzüglich eingestellt. Das

Anlegen der Handfessel war nur unter Einsatz von Körperkraft möglich. Herr A.

setzte auch mit angelegten Handfesseln sein aggressives Verhalten fort und da er

auch nach Überstellung in das Polizeigefangenenhaus aggressiv war und tobte,

erfolgte die vorläufige Verwahrung in der Sicherungszelle um eine Selbstgefährdung

auszuschließen. In dieser hat er während der Anhaltung den Fußboden beschädigt.

 

 

Zu Frage 8:

 

Den mir vorliegenden Unterlagen kann ich keinen Hinweis auf eine unzulässige

unmenschliche Behandlung entnehmen. Die bereits dargelegte technische

Konzeption der Dienstwaffe Pfefferspray (Ausbringung eines Flüssigkeitsstrahles)

lässt die Beschwerde des Herrn A an den Unabhängigen Verwaltungssenat, dass

zwei bis drei Polizeibeamte ihn festhielten und die anderen ihm wiederholt

Pfefferspray in sein Gesicht sprühten, und zwar so, dass er das Gas einatmen

musste, fraglich erscheinen. Die Behauptung der unzulässigen unmenschlichen

Behandlung des direkten Sprühens des Pfeffersprays in die Nase bei Zuhalten des

Mundes bzw. in den Mund bei Zuhalten der Nase erscheint daher auch wenig

glaubhaft.

 

 

Zu Frage 9:

 

Die Beantwortung dieser Frage entfällt im Hinblick auf die Beantwortungen der

Fragen 5 und 8.

Zu Frage 10:

 

Die Staatsanwaltschaft St. Pölten wurde vom gesamten Vorfall in Kenntnis gesetzt

und erhob Anklage gegen den Herrn A., nicht aber gegen die Beamten. Die

diesbezügliche Hauptverhandlung fand am 14.09.1999 und 3.11.1999 (Vernehmung

weiterer Zeugen) beim Landesgericht St. Pölten statt.

 

 

Zu Frage 11:

 

Der Fall ist derzeit beim Unabhängigen Verwaltungssenat für das Bundesland

Niederösterreich anhängig und wird vom Einzelsenatsrichter Dr. MARZI behandelt.

 

 

Zu Frage 12:

 

Diese Behauptung des Herrn A. sah der Richter anders. Auf Grund der Beweislage

schenkte ihr der Richter in der Hauptverhandlung auch keinen Glauben. Das gegen

Herrn A. ergangene Urteil (8 Monate Freiheitsstrafe, bedingt auf 3 Jahre wegen §§

269, 15, 125, 83 u. 84 StGB) ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Vielmehr richtig ist,

dass er, als er mit geschlossenen Händen zum Arrestantenwagen geführt wurde,

sich plötzlich nach der rechten Hand eines eskortierenden Beamten wandte, ihn biss

und dabei schwer verletzte.

 

 

Zu Frage 13:

 

Dazu wurde mir berichtet:

 

Um eine Selbstgefährdung ausschließen zu können, musste sich Herr A. bis auf die

Unterhose ausziehen. Dies geschah nur kurzfristig für den Zeitraum der Abgabe in die

Sicherungszelle. Aufgrund der vorherrschenden hohen Temperaturen erschien eine

Ausgabe einer Decke nicht erforderlich, zumal wegen seines gesamten Verhaltens die

Gefahr bestand, dass er diese zweckentfremdet verwenden und auch seine

Selbstgefährdung erhöhen könnte. Während der Anhaltung in der Sicherungsszelle

wurde er verstärkt über die dort angebrachte Überwachungskamera (ohne

Videoaufzeichnung) beobachtet. Vorerst setzte er aber keinerlei Zeichen, die auf

einen Wunsch zum Aufsuchen der Toilette schließen hätten lassen. Dann machte er

laut rufend auf sich aufmerksam und verrichtete gleich darauf, bevor die Beamten

noch die Zellentür öffnen konnten, die kleine und große Notdurft in der Zelle.

Nachdem er sich wieder beruhigt hatte, erfolgte sofort eine Verlegung in eine normale

Zelle, die auch über ein WC verfügte.

Zu Frage 14:

 

Wie mir jüngst bekannt wurde, werden die Vorwürfe gegen die Beamten der

Bundespolizeidirektion St. Pölten im Wege gerichtlicher Vorerhebungen geprüft.

 

 

Zu Frage 15:

 

Bis dato gab es noch keinerlei Disziplinarverfahren gegen einen der beschuldigten

Beamten.

 

 

Zu den Fragen 16 und 17:

 

Dr. K., der Vertrauensperson und Rechtsbeistand des Herrn A. in einer Person ist

wurde noch am Einsatzort von der anwesenden Gattin verständigt und traf mit dieser

unmittelbar nach Einlieferung des Festgenommenen in das Polizeigefangenenhaus

ein und nahm auch sofort Kontakt zu diesem auf. Eine Verständigung durch die

Behörde war daher nicht mehr erforderlich.

 

 

Zu den Frage 18 und 19:

 

Von Herrn A. musste keine ärztliche Untersuchung verlangt werden, weil diese

automatisch vor jeder Abgabe in den Arrest durchgeführt wird. Der diensthabende

Polizeiamtsarzt Dr. G. führte unmittelbar nach Einlieferung des Herrn A. in das

Polizeigefangenenhaus um 15:30 Uhr die Untersuchung bezüglich der Haft - und

Deliktsfähigkeit durch. Zu diesem Zeitpunkt waren auch die Gattin des A. und der

Rechtsbeistand Dr. K. bereits anwesend. Die Untersuchung ergab im Bereich beider

Kniegelenke oberflächliche Hautabschürfungen von je etwa 1 cm Durchmesser, die

desinfiziert und mit Hansaplast versorgt wurden, ansonsten aber keine

Verletzungszeichen. Wie der Polizeiamtsarzt in der Hauptverhandlung angab,

behauptete Herr A. auch keine weiteren Verletzungen. Zur Hauptverhandlung wurden

allerdings private ärztliche Gutachten mit weiteren Verletzungsfolgen beigebracht.