6395/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Mag.
Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde vom 01.10.1999, Nr. 6728/J, betreffend
„Einsatz von Pfefferspray bei Amtshandlungen der Sicherheitsexekutive" beantworte
ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Nach intensiver Literaturrecherche, Marktforschung und technischen Tests wurden
ab Mai 1995 Pfefferspray - Produkte der Fa. DEFENSE TECHNOLOGY, IDC und MSI
praktisch erprobt. Anhand der dabei gewonnenen Erfahrungen wurde im Juli 1996
vom Bundesminister EINEM die Genehmigung zur Einführung des Pfeffersprays als
Dienstwaffe erteilt.
In enger Zusammenarbeit mit dem Institut für Pharmazeutische Chemie und dem
Institut für Organische Chemie der Universität Wien, dem Institut für Experimentelle
und Klinische Pharmakologie der Universität Graz sowie mit Augen - und
Lungenfachärzten, einem Chemiker und einem Gerichtsmediziner wurden die
Risiken eines solchen Produktes eingehend untersucht und eine technische
Leistungsbeschreibung für eine Pfefferspray - Ausschreibung entworfen.
Um die Risiken für besprühte Personen möglichst gering zu halten, wurde nur ein
Produkt zugelassen, das folgende Anforderungen erfüllte:
- Wirkstofflösung, die sich wie folgt zusammensetzt:
- als Wirkstoff 10 - prozentiges natürliches Oleoresin Capsicum (Ölharziger
Pfeffer, OC), das aus Paprikapflanzen (= Fruchtfleisch der Chili - Pfefferpflanze)
extrahiert wird und die sog. Capsaicine enthält; das sind jene Stoffe, die
der
Pflanze ihre scharfe Wirkung verleihen [Die Dienstwaffe enthält 0,18 - 0,22
Prozent Capsaicinoide bezogen auf das Füllgewicht der Spraydose (10%)],
- als Trägersubstanz eine vom Erzeuger genau zu benennende
Alkoholverbindung [Dienstwaffe: Propylen Glykol (5%), gereinigter Alkohol
(35%)],
- das ganze auf destillierter Wasserbasis (Dienstwaffe: 50%), um den Wirkstoff
in Form eines Flüssigkeitsstrahles aus der Spraydose auf eine zielgenaue
Sprühdistanz von 4 Metern bei günstigen Windverhältnissen ausbringen zu
können (Sprühform vergleichbar einem Wasserstrahl aus einer Spritzpistole).
- Die Wirkstofflösung darf nicht brennbar sein, keine Verunreinigungen
enthalten oder gar Zusatzstoffe oder Tränengase (sog. OC/CN - bzw. OC/CS -
Sprays) aufweisen. Die Aerosole der Wirkstofflösung müssen größer als 2
Mikrometer sein, um ein Vordringen bis in die kleinsten Lungenbläschen zu
vermeiden.
- Als Treibgas darf nur Stickstoff (= derzeitige Dienstwaffe) oder Kohlendioxyd
Verwendung finden (kein FCKW, nicht ozonschädigend).
Im Zuge einer weltweit durchgeführten Ausschreibung wurde die Fa. DEFENSE
TECHNOLOGY als Bestbieter ermittelt und Ende 1996 mit der Lieferung beauftragt.
Sowohl die im Zuge der Ausschreibung angebotenen entsprechenden Spray - Muster
als auch das beschaffte Produkt wurden chemisch und pharmakologisch analysiert,
letzteres insgesamt dreimal. Überdies ließ sich der das Gesamtprojekt leitende
Beamte Major ZWANZINGER zweimal mit diesem Produkt in einem Selbsttest
besprühen.
Seit dem Frühjahr 1997 sind alle BeamtenInnen mit diesem Pfefferspray persönlich
beteilt.
Gemäß österreichischer Rechtsordnung sind Pfefferspraydosen als Waffen im zivilen
Handel erhältlich und unterliegen keiner Einschränkung „nur zur Tierabwehr“. Die
Dosen tragen nur diesen Vermerk, wenn ihr Verkauf für Staaten vorgesehen ist,
deren Rechtsordnung dies verlangt (z.B. Deutschland). Für den Behördenbereich
trifft dies weder für Österreich noch nach meinem Wissensstand für andere Staaten
zu.
Wie die einzelnen Hersteller - und Vertriebsfirmen ihre Produkte bewerben, ist ihre
Sache.
Zu Fragen 3 - 4:
Pfeffersprays sind Dienstwaffen im Sinne des § 3 Zif. 2 Waffengebrauchsgesetz 1969
(„andere reizauslösende Mittel, die lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung des
Gesundheitszustandes herbeiführen"). Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
das den Waffengebrauch im Rahmen der polizeilichen Zwangsbefugnisse regelt und
unter anderem auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der möglichsten
Schonung enthält, sind einzuhalten.
Zusätzlich beinhaltete der Zuweisungserlass der Pfeffersprays folgende wörtliche
Schulungsanleitung:
„Beilage 1 zu Erlass Zl. 48 106/68 - II/3/97
Einsatzanweisung
für Abwehrsprays(Pfeffersprays)
Der Abwehrspray (Pfefferspray) ist eine Dienstwaffe im Sinne des § 3 Zif 2
Waffengebrauchsgesetz 1969. Er ist grundsätzlich als Distanzwaffe
- auf eine Einsatzdistanz bis zu 4 Metern,
zumindest äußerste Armreichweite plus kurze Sprungdistanz -
und somit im Sinne der Eigensicherung vor einem Gebrauch des Gummiknüppels zur
Angriffsabwehr einzusetzen. Das setzt aber voraus, dass der Beamte spätestens
dann, wenn eine Amtshandlung zu eskalieren droht, diese räumliche Distanz herstellt
und zum Spray greift. Die Androhung des Waffengebrauches kann z.B. durch die
Worte: "Stellen Sie Ihr Verhalten ein oder ich setze den Abwehrspray ein!“, erfolgen.
Der "Ölharzige Pfeffer", auch Oleoresin Capsicum genannt (die Inhaltsstoffe=
Capsaicine = Wirkstoff des Pfeffersprays) kann nur dann angriffsstoppende
Wirkung erzielen, wenn er direkt auf die bloße Haut des Gesichtes trifft, sollte nach
Möglichkeit aber nie absichtlich in die Augen des Gegenübers gesprüht werden.
Der Beamte darf sich nie auf die angriffsstoppende Wirkung des Sprays
verlassen. Augengläser; Sonnenbrillen sowie anderer Augenschutz und
Schutzbekleidung können die Wirkung des Reizstoffes reduzieren.
Am effizientesten und verhältnismäßigsten sind Sprühstöße von einer
halben bis einer Sekunde Dauer. Ein 2 - bis 3 - maliges kräftiges Schütteln der
Spraydose kann dabei die Wirkstoffkonzentration im Sprühstrahl verstärken
(bis zum Faktor 10). Erzwingt eine Einsatzsituation das vorsorgliche Ziehen und
Verdeckthalten des Pfeffersprays in der Sprühhand, sollte er dabei unbedingt kräftig
geschüttelt werden. Bleibt dafür keine Zeit, so empfiehlt sich das Schütteln nach der
Abgabe des ersten Sprühstoßes.
Bei günstigen Windverhältnissen kann eine zielgenaue Reichweite bis zu 4
Metern Entfernung erwartet werden. Diese Werte können durch widrige Umstände
(Gegen -, Seitenwind, udgl.) reduziert werden und bis zur Gefährdung durch
Eigenkontamination führen. Nicht nur aus diesem Grund sollte ein jeder
Waffengebrauch mit Ausweichbewegungen verbunden werden. Die praktische
Einsatzreich weite sollte nach Möglichkeit nie unter 1 Meter liegen (erhöhte
Augenverletzungsgefahr!).
Sind mehrere Beamte am Einsatzort anwesend, sollten sie sich bei
zurückziehen und den sprühenden Beamten sichern. Dazu empfiehlt es sich, vor
Abgabe eines Sprühstoßes ein kurzes und prägnantes Kommando, z.B. "OC“, zu
rufen.
Nach jedem Waffengebrauch ist dem Betroffenen die ehebaldigste
Dekontamination durch ausreichende Lüftung und reichliches Spülen der Augen mit
fließendem Wasser zu ermöglichen und ein Rettungsdienst (Notarztwagen) zur
ärztlichen Versorgung beizuziehen.
Besprühte Personen sind bis zum Nachlassen der Wirkung stets zu
beobachten. Immer wenn es die Situation zulässt, ist die besprühte Person mit den
Händen nach vorne zu schließen (Ermöglichung des Sich - selber - waschens und des
Abstützens bei Atemnot). Jede Körperlage, die die Atmung beeinträchtigen
könnte (= vor allem die Bauchlage) ist hintanzuhalten. Ein Schließen der Hände
auf dem Rücken kann bei Personen mit starken Atembeschwerden sogar zum Tod
führen. Beruhigendes Einreden auf den Besprühten wird empfohlen. Überstellungen
von Festnahmen sind ausschließlich mit dem Arrestantenwagen vorzunehmen.
Wird der Beamte selbst besprüht, so helfen nur unverzügliches
Augenschließen, Luftanhalten, Kopfwegdrehen und Ausweichbewegungen. Auch
das Hochreißen der Hände vor das Gesicht kann helfen, den Sprühstoß
abzublocken.
Der größte Risikofaktor der Capsaicine ist die erhöhte Atemwegsreizung.
Atemwegsbeschwerden können infolge Anschwellen und Sekretabsonderungen der
Schleimhäute auftreten, was bei Allergikern und Asthmatikern kritisch werden
könnte (diesbzüglich sind CN und OS nicht weniger bedenklich). Eine mögliche
Gefahr ist innerhalb der ersten 5 Minuten nach dem Besprühen gegeben, weshalb
eine unverzügliche Erste - Hilfe - Leistung erforderlich werden könnte.
Der besprühten Person kann durch:
* ausreichendes Zuführen frischer Luft,
* Kühlung der betroffenen Stellen mit kaltem Wasser;
* aufrechtes Sitzen und
* beruhigendes Einwirken
Erleichterung verschafft werden.
Unbedingt zu vermeiden sind:
* körperliche Anstrengung,
* gekrümmte Körperhaltung,
* Bauchlage,
* sonstiger mechanischer Druck gegen den Brustkorb, sowie
* alles was sonst die Atmung des Betroffenen zusätzlich
beeinträchtigt.
Aus diesen Gründen ist die ständige Überwachung während der kritischen
Zeit, insbesondere während eines Arrestantentransportes, sicherzustellen.
Sofern der Pfefferspray nicht direkt mit den Schleimhäuten (Augen,
Atemwege) in Kontakt tritt, baut er seine Wirkung konstant auf. Die Augen können
kaum mehr geöffnet und offen gehalten werden. Vor allem wirkt der Pfefferspray dort,
wo das Tränengas sehe Schwächen zeigt, und zwar bei „drogenabhängigen,
alkoholbeeinträchtigten, stark erregten oder psychisch gestörten Personen und
Hunden.“
Zusammenfassend darf daher festgestellt werden, dass alle nur denkbar möglichen
Schritte für einen möglichst verhältnismäßigen und schonenden Pfefferspray -
Waffengebrauch unternommen wurden und werden. Dies zeigt sich auch in der in
meinem Ressort jährlich erstellten Statistik, wonach es bis dato zu keinen
Verletzungen bei besprühten Personen kam, die über die übliche kurzfristige
Beeinträchtigung hinaus angehalten hätten.
Weiters wäre noch anzumerken, dass die bereits erwähnte Arbeitsgruppe jährlich
zumindest einmal tagt und über sämtliche Erfahrungen national wie international
konferiert. An der letzten diesbezüglichen Tagung im Februar 1999 nahmen auch
Vertreter der belgischen und schweizerischen Polizei teil.
Die statistische Auswertung der Gesamtheit der Waffengebrauchsfälle im Bereich der
Bundespolizei bis Ende 1998 ergab auch, dass
- die Gesamtzahl der Schusswaffengebräuche um ca. 35 Prozent,
- die damit verbundenen Personenschäden (Verletzungen) um ca. 50 Prozent,
- die damit verbundenen Sachschäden um ca. 35 Prozent und
- die Verletzungen von BeamtenInnen um ca. 25 Prozent (wobei die überwiegende
Mehrheit bereits vor dem Sprayeinsatz verletzt worden war) gegenüber den
Vorjahren zurückgegangen sind.
Zu Frage 5:
Die Zulässigkeit eines Waffengebrauches ergibt sich aus dem
Waffengebrauchsgesetz 1969, wonach ein Waffengebrauch sowohl dem Grunde als
auch den Umständen nach gerechtfertigt sein muss. Insbesondere darf gem. § 6
Abs. 1 der Zweck des Waffengebrauches nur sein, angriffs -, widerstands - oder
fluchtunfähig zu machen.
Zu Frage 6:
Der Pfefferspray wurde seit Ende August 1996 aufgeschlüsselt nach Jahren wie folgt
eingesetzt:
Bundespolizei Bundesgendarmerie Gesamt
bisEndel996: 18 68 86
1997: 73 105 178
1998: 72 101 173
bis Ende September 1999: 78 98 176
In Summe wurde der Pfefferspray insgesamt 613
Mal eingesetzt.
Zu Frage 7:
Der nigerianische Staatsangehörige Raymond A. wurde am 3. Juli 1999, gegen
14.10 Uhr, in St. Pölten von der Sicherheitsexekutive aufgefordert, die Berechtigung
seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuweisen. Bei dieser routinemäßigen
fremdenrechtlichen Amtshandlung fing Herr A. ohne ersichtlichen Grund lautstark mit
den Beamten zu schimpfen an. Er versuchte den Ort der Amtshandlung zu verlassen
und griff sich ohne ersichtlichen Grund mit der rechten Hand unter seine
Oberbekleidung. Die Beamten mussten aufgrund seines Gesamtverhaltens
annehmen, dass Herr A. eine Waffe oder einen ähnlichen gefährlichen Gegenstand
hervorholen und damit einen gefährlichen Angriff durchführen wollte. Um dies zu
verhindern, wurde er vorerst am rechten Arm zurückgehalten und nachdem sich
herausgestellt hatte, dass er keine Waffe unter seiner Oberbekleidung verbarg, sofort
losgelassen. Aufgrund dieser Maßnahme begann Herr A. die Beamten massiv zu
beschimpfen und anzugreifen. Der vorläufigen Festnahme um 14.35 Uhr hat er sich
mit äußerster Gewalt (Fußtritte, Stöße) und aggressivem Verhalten widersetzt. So
hat Herr A. vier Polizeibeamte leicht verletzt und einem Beamten an der Hand eine
Bisswunde zugefügt, wobei er den Lederhandschuh des Beamten zerfetzt und einen
Teil der Muskulatur des Unterarmes abgetrennt hat. Im Zuge der Festnahme musste
- da jegliches beruhigendes Einwirken auf Herrn A. wirkungslos geblieben war -
aufgrund der heftigen Gegenwehr sogar die mindergefährliche Dienstwaffe des
Pfeffersprays eingesetzt werden. Nachdem sich der Einsatz des Pfeffersprays als
wirkungslos erwiesen hat, wurde dessen Einsatz unverzüglich eingestellt. Das
Anlegen der Handfessel war nur unter Einsatz von Körperkraft möglich. Herr A.
setzte auch mit angelegten Handfesseln sein aggressives Verhalten fort und da er
auch nach Überstellung in das Polizeigefangenenhaus aggressiv war und tobte,
erfolgte die vorläufige Verwahrung in der Sicherungszelle um eine Selbstgefährdung
auszuschließen. In dieser hat er während der Anhaltung den Fußboden beschädigt.
Zu Frage 8:
Den mir vorliegenden Unterlagen kann ich keinen Hinweis auf eine unzulässige
unmenschliche Behandlung entnehmen. Die bereits dargelegte technische
Konzeption der Dienstwaffe Pfefferspray (Ausbringung eines Flüssigkeitsstrahles)
lässt die Beschwerde des Herrn A an den Unabhängigen Verwaltungssenat, dass
zwei bis drei Polizeibeamte ihn festhielten und die anderen ihm wiederholt
Pfefferspray in sein Gesicht sprühten, und zwar so, dass er das Gas einatmen
musste, fraglich erscheinen. Die Behauptung der unzulässigen unmenschlichen
Behandlung des direkten Sprühens des Pfeffersprays in die Nase bei Zuhalten des
Mundes bzw. in den Mund bei Zuhalten der Nase erscheint daher auch wenig
glaubhaft.
Zu Frage 9:
Die Beantwortung dieser Frage entfällt im Hinblick auf die Beantwortungen der
Fragen 5 und 8.
Zu Frage 10:
Die Staatsanwaltschaft St. Pölten wurde vom gesamten Vorfall in Kenntnis gesetzt
und erhob Anklage gegen den Herrn A., nicht aber gegen die Beamten. Die
diesbezügliche Hauptverhandlung fand am 14.09.1999 und 3.11.1999 (Vernehmung
weiterer Zeugen) beim Landesgericht St. Pölten statt.
Zu Frage 11:
Der Fall ist derzeit beim Unabhängigen Verwaltungssenat für das Bundesland
Niederösterreich anhängig und wird vom Einzelsenatsrichter Dr. MARZI behandelt.
Zu Frage 12:
Diese Behauptung des Herrn A. sah der Richter anders. Auf Grund der Beweislage
schenkte ihr der Richter in der Hauptverhandlung auch keinen Glauben. Das gegen
Herrn A. ergangene Urteil (8 Monate Freiheitsstrafe, bedingt auf 3 Jahre wegen §§
269, 15, 125, 83 u. 84 StGB) ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Vielmehr richtig ist,
dass er, als er mit geschlossenen Händen zum Arrestantenwagen geführt wurde,
sich plötzlich nach der rechten Hand eines eskortierenden Beamten wandte, ihn biss
und dabei schwer verletzte.
Zu Frage 13:
Dazu wurde mir berichtet:
Um eine Selbstgefährdung ausschließen zu können, musste sich Herr A. bis auf die
Unterhose ausziehen. Dies geschah nur kurzfristig für den Zeitraum der Abgabe in die
Sicherungszelle. Aufgrund der vorherrschenden hohen Temperaturen erschien eine
Ausgabe einer Decke nicht erforderlich, zumal wegen seines gesamten Verhaltens die
Gefahr bestand, dass er diese zweckentfremdet verwenden und auch seine
Selbstgefährdung erhöhen könnte. Während der Anhaltung in der Sicherungsszelle
wurde er verstärkt über die dort angebrachte Überwachungskamera (ohne
Videoaufzeichnung) beobachtet. Vorerst setzte er aber keinerlei Zeichen, die auf
einen Wunsch zum Aufsuchen der Toilette schließen hätten lassen. Dann machte er
laut rufend auf sich aufmerksam und verrichtete gleich darauf, bevor die Beamten
noch die Zellentür öffnen konnten, die kleine und große Notdurft in der Zelle.
Nachdem er sich wieder beruhigt hatte, erfolgte sofort eine Verlegung in eine normale
Zelle, die auch über ein WC
verfügte.
Zu Frage 14:
Wie mir jüngst bekannt wurde, werden die Vorwürfe gegen die Beamten der
Bundespolizeidirektion St. Pölten im Wege gerichtlicher Vorerhebungen geprüft.
Zu Frage 15:
Bis dato gab es noch keinerlei Disziplinarverfahren gegen einen der beschuldigten
Beamten.
Zu den Fragen 16 und 17:
Dr. K., der Vertrauensperson und Rechtsbeistand des Herrn A. in einer Person ist
wurde noch am Einsatzort von der anwesenden Gattin verständigt und traf mit dieser
unmittelbar nach Einlieferung des Festgenommenen in das Polizeigefangenenhaus
ein und nahm auch sofort Kontakt zu diesem auf. Eine Verständigung durch die
Behörde war daher nicht mehr erforderlich.
Zu den Frage 18 und 19:
Von Herrn A. musste keine ärztliche Untersuchung verlangt werden, weil diese
automatisch vor jeder Abgabe in den Arrest durchgeführt wird. Der diensthabende
Polizeiamtsarzt Dr. G. führte unmittelbar nach Einlieferung des Herrn A. in das
Polizeigefangenenhaus um 15:30 Uhr die Untersuchung bezüglich der Haft - und
Deliktsfähigkeit durch. Zu diesem Zeitpunkt waren auch die Gattin des A. und der
Rechtsbeistand Dr. K. bereits anwesend. Die Untersuchung ergab im Bereich beider
Kniegelenke oberflächliche Hautabschürfungen von je etwa 1 cm Durchmesser, die
desinfiziert und mit Hansaplast versorgt wurden, ansonsten aber keine
Verletzungszeichen. Wie der Polizeiamtsarzt in der Hauptverhandlung angab,
behauptete Herr A. auch keine weiteren Verletzungen. Zur Hauptverhandlung wurden
allerdings private ärztliche Gutachten mit weiteren Verletzungsfolgen beigebracht.