3157/AB XX.GP

 

Beantwortung

der parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

vom 5. November 1997, Nr. 3232/J

betreffend Kostenentwicklung im Pflegebereich

 

Frage 1: Aus welchem Grund stieg die Auszahlungs(Zustell-)gebühr pro PflegegeldbezieherIn

von im Jahr 1994 ÖS 3.36 auf ÖS 11,27 im Jahr 1996, das heißt um 227,23%?

 

Antwort:

Die Gebühren für Baranweisungen, die von der Postsparkasse in Rechnung gestellt werden,

setzen sich aus einer Grund- und Auszahlungsgebühr pro Anweisung und einer Gebühr, die

vom Anweisungsbetrag abhängig ist, zusammen. Diese betragsabhängige Gebühr konnte

von der Postsparkasse bis einschließlich  des Jahres 1995 nicht getrennt von den übrigen Geld-

verkehrs kosten dargestellt werden. Die Verbuchung durch die Pensionsversicherungsträger

erfolgte deshalb unter der Aufwandspost „Geldverkehrskosten“. Ab dem Jahr 1996 wird diese

Gebühr nunmehr getrennt   ausgewiesen und bei den Auszahlungs(Zustell-)gebühren „verbucht.

Außerdem wurde von manchen Anstalten erstmals für das Jahr 1996 eine Ausweisung derartiger

Gebühren in der Erfolgsrechnung durchgeführt.

Die angeführte Ausgabensteigerung resultiert daher aus rein buchungstechnischen Maßnahmen.

Eine tatsächliche Steigerung der Ausgaben ist nicht eingetreten.


 

Frage 2: Aus welchem Grund stieg der Verwaltungsaufwand pro PflegegeldbezieherIn von im Jahr

1994 ÖS 820,- auf ÖS 1.044,83 im Jahr 1996, das heißt um 24,22%?

Antwort:

Mit der Novelle des Bundespflegegeldgesetzes, BGBI. Nr.201/1996, wurde im § 12 mit Wir-

kung vom 1. Mai 1996 ein Ruhen des Pflegegeldes bei stationären Krankenhausaufenthalten

von Pflegegeldbeziehern ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt, normiert. Um den Verwal-

tungsaufwand durch diese Änderung bei den Entscheidungsträgern möglichst gering zu halten,

wurde beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eine automationsun-

terstützt geführte Datendrehscheibe eingerichtet. Die Meldungen der Krankenversicherungs-

träger über Krankenhausaufenthalte werden mittels dieser Datendrehscheibe mit der Bundes-

pflege Gelddatenbank abgeglichen und den Entscheidungsträgern angezeigt.

Durch diese Maßnahmen konnte erreicht werden, daß es nur zu geringfügigen Steigerungen

der Ausgaben bei den Entscheidungsträgern gekommen ist.

Überdies ist die Ausgabensteigerung auch auf verstärkte Aktivitäten im Rahmen der Qualitäts-

sicherung zurückzuführen.

 

Fragen 3 und 4:

3. Aus welchem Grund stiegen die sonstigen außerordentlichen Ausgaben pro Pflegegeldbe-

zieherin von im Jahr 1994 ÖS 6~,86 auf ÖS 155,83 im Jahr 1996, das heißt um 145,71 %?

4. Welche Kosten sind in den „sonstigen außerordentlichen Ausgaben“ enthalten?

Antwort:

Gemäß § 22 der Rechnungsvorschriften der Sozialversicherungsträger gehören zu den sonsti-

gen und a.o. Aufwendungen die buchmäßigen und tatsächlichen Verluste des Vermögens (z.B.

Kreditzinsen), die Aufwendungen für die Sozialgerichtsfälle, der Verbandsbeitrag, die Auf-

sichtsgebühr, die Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit, sofern es sieh nicht um Bezüge der

Sozialversicherungsbediensteten handelt, Repräsentationsaufwendungen, Spenden, Zuwendun-

gen aller Art, Subventionen, die Dienstgeberabgabe für Zwecke der Finanzierung der Einrich-

tung der Untergrundbahn und der aus der Gebarung der Unfallversicherungsträger zu tragende

Mehraufwand der Erfolgsrechnung nach dem BPGG. Des weiteren ist hier auch die nicht ab-

ziehbare Vorsteuer für Investitionen und für sonstige und a.o. Aufwendungen zu verrechnen.

Der überwiegende Anteil der Ausgaben der Pensionsversicherungsträger entsteht in diesem

Bereich bei den Aufwendungen für die Sozialgerichtsfälle. Mit Wirkung vom 1. Juli 1995

wurde der einklagbare Rechtsanspruch auf die Pflegegeldstufen 3 bis 7 im Bundespflegegeld-

gesetz eingeführt. Die daraus resultierende Zunahme in der Anzahl der eingebrachten Klagen

hat auch zur Steigerung der damit verbundenen Ausgaben geführt. Außerdem wurde die In-

formation der Pflegegeldbezieher qualitativ und quantitativ verstärkt.

Frage 5:

5. Welche Kosten werden unter dem Titel „ärztlicher Dienst und Betreuung“ geführt? Detail-

lierte Aufstellung für die Jahre 1994, 1995 und 1996.

Antwort:

Unter dem Titel ,,Vertrauensärztlicher Dienst und sonstige Betreuung“ werden der Personal-

und Sachaufwand für den Chef- und vertrauensärztlichen Dienst, der Aufwand für externe Be-

gutachter, der Büroaufwand und der Fahrt- und Reiseaufwand erfaßt.

Hinsichtlich der Aufwendungen der Pensionsversicherungsträger für die Jahre 1994 bis l 996

darf auf Beilage 1 verwiesen werden.

Bemerkt wird, daß der Gesamtaufwand im Jahr 1996 um rd. 10 % unter dem Wert für das Jahr

1995 liegt.

Frage 6:

6. Werden Sie sich im Sinne einer effizienten Pflegegeldverwaltung dafür einsetzen, daß die

Kosten für Fahrt- und Transportspesen, ärztlichen Dienst und Betreuung, Ausstel-

lungs(Zustell-)gebühr, Verwaltungsaufwand sowie sonstigen und außerordentlichen Ausga-

ben in ihrer Gesamtsumme 2 % des ausbezahlten Pflegegeldes nicht übersteigen?

Wenn ja, wird dies bereits 1998 erfolgen?

Wenn nein, was sind die Gründe dafür?

Antwort:

Der gesamte Verwaltungsaufwand für die Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes liegt

seit 1. Juli 1993 jährlich bei rund 2 % der Gesamtaufwendungen. Es darf aber nicht übersehen

werden, daß dieser Verwaltungsaufwand natürlich von der Anzahl der pflegebedürftigen Per-

sonen und der Anzahl der durchzuführenden Verfahren abhängig ist. Eine starre prozentuelle

Bindung an die Gesamtaufwendungen halte ich aus diesem Grunde auch nicht für zielführend.
BEILAGE (Tabelle) NICHT SCANBAR !!!