2438/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Schmidt, Moser, Partnerinnen und Partner ha-
ben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend unaufgeklärte Fragen nach Veröf-
fentlichung des Berichts der drei betroffenen Bundesministerien zu den kurden-Mor-
den, gerichtet und folgende Fragen gestellt:
„1. Wie erklärten Sie sich die Darstellung im Bericht des Bundesministeriums für
Inneres (S.10), daß die gemeinsame Linie zwischen Polizei- und Justizbehör-
den am 10. Juli1989 verlassen wurde?
2. Wie erklären Sie sich die Diskrepanz zwischen der Behauptung Ihrer Berichter-
statter, gegen Sahraroodi wäre zum Zeitpunkt seiner Ausreise nur ein einziges
Indiz für die Ausstellung eines Haftbefehls vorgelegen (S.96, BMJ), während
im Bericht des BMI von 8 ganz konkreten Verdachtsmomenten (S.10) die Re-
de ist?
3. War dem zuständigen Staatsanwalt und/oder dem zuständigen U-Richter und/
oder dem damaligen Justizminister zum Zeitpunkt der Ausreise Sahraroodis
(22. Juli 1989> bekannt, daß nach den Ermittlungen der Polizeibehörden ge-
naue Informationen über die Geheimverhandlungen der Teilnehmer am
13. Juli vorlagen und daß als „Ergebnis“ drei tote Kurden und drei lebende Ira-
ner zu verzeichnen waren?. Wenn ja, welche
Schlußfolgerungen wurden dar-
aus gezogen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche Konsequenzen wur-
den daraus gezogen? Wenn nein, warum nicht?
4. War dem zuständigen Staatsanwalt und/oder dem zuständigen U-Richter und/
oder dem damaligen Justizminister zum Zeitpunkt der Ausreise Sahraroodis
(22. Juli 1989> bekannt, daß nach den Ermittlungen der Polizeibehörden die
Flucht eines der drei Unterhändler zu denken geben mußte? Wenn ja, welche
konsequenzen wurden daraus gezogen? Wenn nein, warum nicht?
5. War dem zuständigen Staatsanwalt und/oder dem zuständigen U-Richter undl
oder dem damaligen Justizminister zum Zeitpunkt der Ausreise Sahraroodis
(22. Juli 1989> bekannt, daß nach den Ermittlungen der Polizeibehörden aus
den ersten Untersuchungen am Tatort hervorgeht, daß die Schüsse nur von
den gegenüber sitzenden Verhandlungsteilnehmern abgegeben worden sein
konnten? Wenn ja, welche konsequenzen wurden daraus gezogen? Wenn
nein, warum nicht?
6. War dem zuständigen Staatsanwalt und/oder dem zuständigen U-Richter und/
oder dem damaligen Justizminister zum Zeitpunkt der Ausreise Sahraroodis
(22. Juli 1989) bekannt, daß nach den Ermittlungen der Polizeibehörden
Dr. Rasoul als Zeuge liquidiert wurde, auf Sahraroodi aber kein Todesschuß
abgegeben wurde? Wenn ja, welche Konsequenzen wurden daraus gezogen?
Wenn nein, warum nicht?
7. War dem zuständigen Staatsanwalt und/oder dem zuständigen U-Richter und
oder dem damaligen Justizminister zum Zeitpunkt der Ausreise Sahraroodis
(22. Juli 1989> bekannt, daß nach den Ermittlungen der Polizeibehörden die
Tatrekonstruktion die Angaben Sahraroodis über ein hereinstürmendes Terror—
kommando, bestehend aus unbekannten Personen, eindeutig widerlegte?
Wenn ja, welche Konsequenzen wurden daraus gezogen, Wenn nein, warum
nicht?
8. War dem zuständigen Staatsanwalt und/oder dem zuständigen U-Richter und/
oder dem damaligen Justizminister zum Zeitpunkt der Ausreise Sahraroodis
(22. Juli 1989) bekannt, daß nach den
Ermittlungen der Polizeibehörden Sahr-
aroodis Angaben über den Verlauf in eindeutigem Widerspruch zu jenen von
Bozorgian standen? Wenn ja, welche Konsequenzen wurden daraus gezogen?
Wenn nein, warum nicht?
9. War dem zuständigen Staatsanwalt und/oder dem zuständigen U-Richter und
oder dem damaligen Justizminister zum Zeitpunkt der Ausreise Sahraroodis
(22. Juli1989) bekannt, daß nach den Ermittlungen der Polizeibehörden Sahr-
aroodi bereits am 13. Juli aus seinem Hotel ausgezogen war, obwohl für den
14. Juli eine weitere Verhandlungsrunde mit den Kurden angesetzt war? Wenn
ja, welche Konsequenzen wurden daraus gezogen? Wenn nein, warum nicht?
10. War dem zuständigen Staatsanwalt und/oder dem zuständigen U-Richter und/
oder dem damaligen Justizminister zum Zeitpunkt der Ausreise Sahraroodis
(22. Juli 1989) bekannt, daß nach den Ermittlungen der Polizeibehörden Sahr-
aroodi nach Aussage des Verkäufers zu 99,9% Käufer des Fluchtmotorrades
war (wobei die Tatsache zu diesem Zeitpunkt irrelevant ist, daß sich diese
Aussage im November 1989 vermutlich als falsch herausstellt>? Wenn ja, wel-
che Konsequenzen wurden daraus gezogen? Wenn nein, warum nicht?
11. Ergibt sich aus den in den Fragen 3 bis 10 angeführten Indizien, die laut Be-
richt des BMI zum Zeitpunkt der Ausreise Sahraroodis vorlagen, ein begründe-
ter Tatverdacht, der zu einem rechtzeitigen Haftbefehl gegen Sahraroodi hätte
führen müssen, oder sogar ein dringender Tatverdacht, der die Verhängung
der Untersuchungshaft zur Folge hätte haben müssen? Wenn ja, warum ist
dies nicht geschehen? Wenn nein, warum nicht?
12. Aus welchen Grunde wurde Sahraroodi bei den Einvernahmen durch U-Richter
Danek bis einschließlich 20. Juli 1989 (vor allem bei der letzten Vernehmung,
siehe Beilagen 14 und 17, BMJ) mit keinerlei belastenden Indizien konfrontiert,
sieht man von der Frage des Motorrades ab?
13. Aus welchem Grund wird der abschließende Aktenvermerk Danek vom
20. Juli, Sahraroodi sei weiterhin als Zeuge zu betrachten, der jederzeit ausrei-
sen könne, in dem Bericht des BMJ keiner
Analyse unterzogen?
14. Haben die Justizbehörden einer Eskorte Sahraroodis zum Flughafen vor des-
sen Abreise am 22. Juli 1989 zugestimmt? Wenn ja, warum?
15. Hätte die Möglichkeit bestanden, den Beschuldigten Bozorgian nach der Ver-
nehmung am 16. Juli1989, die aufgrund einer Abmachung zwischen dem Au-
ßenministerium und der iranischen Botschaft zustande gekommen war, nicht
mehr in die Botschaft zurückzuschicken, sondern durch sofortige Ausstellung
eines neuerlichen Haftbefehls festzunehmen? Wenn ja, warum wurde dies
nicht getan?
16. Warum brachte Minister Foregger bei seiner Pressekonferenz am 28. Juli im-
mer noch ausschließlich entlastende Argumente zu Sahraroodi vor, obwohl der
Tatverdacht bereits evident war?
17. Wann hat Minister Foregger welche Kontakte mit diplomatischen Vertretern
des Iran (iranische Botschaft oder Vertreter iranischer Ministerien) und was
wurde dabei jeweils besprochen?
18. Welche Kontakte bestanden zwischen dem Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten und dem Bundesministerium für Justiz betreffend die Kurden-
Morde?
19. Welche Schlußfolgerungen zog Minister Foregger aus den Beschwerden und
Drohungen seitens des Iran, welche ihm gegenüber oder gegenüber dem Au-
ßenministerium vorgebracht wurden?
20. Wurde seitens des Außenministeriums Druck ausgeübt, die Erhebungen ge-
gen die drei verdächtigen Iraner im kurdenmord-Fall einzustellen?
21. Ende Juli 1989 wurde ein tonbandprotokolliertes Gespräch zwischen einem
hohen Beamten der Staatsanwaltschaft und dem Journalisten Paul Vecsei ge-
führt, in dem ersterer behauptet, daß Außenamt hätte gegen die Ausstellung
von Haftbefehlen interveniert. Zitat: „Grundlage für diese ganze Debatte war
unter anderem auch, daß wer vom Außenministerium angerufen hat und da in-
terveniert hat. Und mir ist noch dunkel in Erinnerung ... daß auch irgendwer
Vorhaltungen gemacht hat, daß es ja
nicht sehr angebracht sei, da Haftanträge
auszulassen, weil, was man da alles zerstören kann an Beziehungen mit dem
Iran und sonst wem ...„ Darüber gebe es auch einen Vermerk (APA,
22.4.1997>. Ist Ihnen die Aussage dieses Beamten bekannt? Wenn ja, ent-
spricht sie den Tatsachen? Wenn nein, warum sind Sie dieser Angelegenheit
nicht nachgegangen?
23. Welche Stellungnahme gab Minister Foregger beim Ministerrat am 25. Juli
1989 zu den Kurden Morden ab bzw. welche Argumente brachte er bei der da-
zugehörigen Vorbesprechung vor?
24. Aus welchem Grund hielt Minister Foregger bis zur Veröffentlichung des ge-
richtsmedizinischen Gutachtens im November 1989 daran fest, daß keine aus-
reichenden Verdachtsmomente gegen die drei Iraner vorliegen würden und da-
her eine Aufhebung der Haftbefehle zu überlegen seien (vor allem auch doku-
mentiert in seinem Brief an Innenminister Löschnak am 20. Oktober 1989, 5.
67-68 des Berichts?
25. Aus welchem Grund fand der gerichtliche Augenschein am Tatort erst am
26. Juli 1989 statt?
26. Aus welchem Grund wurde das gerichtsmedizinische Gutachten, das für die
Ausstellung der Haftbefehle wegen Mordes ausschlaggebend war, erst im No-
vember 1989 fertiggestellt?
27. Warum wurde die verspätete Fertigstellung des Gutachtens keiner Analyse im
Bericht des BMJ unterzogen?
28. Welche Bemühungen haben Sie nach der Ausreise aller drei iranischen Tat-
verdächtigen unternommen, um sie in Österreich vor Gericht stellen zu kön-
nen?“
Zu den einleitenden Ausführungen der Anfrage, wonach der Bericht des Bundesmi-
nisteriums für Justiz vom 12. Mai 1997 betreffend die Wiener Kurden-Morde keine
Analyse der Vorgänge enthalte und die erhobenen Vorwürfe einfach zurückweise
sowie gewisse Handlungen und Abläufe, die
für das Entkommen der mutmaßlichen
Täter entscheidend gewesen seien1 nicht erwähne, halte ist fest, daß diese Kritik un-
berechtigt ist. Die von den anfragenden Abgeordneten vermißten „Analysen“ finden
sich insbesondere auf den Seiten 90 bis 99 des Berichtes, aber auch auf den Seiten
17, 34 bis 36, 42, 55, 69 und 70. Von einer bloßen Zurückweisung der Vorwürfe
kann daher keine Rede sein. Weiche „gewissen Handlungen und Abläufe, die für
das Entkommen der mutmaßlichen Täter entscheidend waren,“ unerwähnt geblie-
ben sein sollen, wird von den anfragenden Abgeordneten nicht ausgeführt.
Die einzelnen Fragen beantworte ich wie folgt:
Zu1:
Mit dieser Formulierung zielt der Bericht des Bundesministeriums für Inneres auf die
damals gegebenen Auffassungsunterschiede über eine Inhaftnahme von Sahraroodi
ab. Im Bericht des Bundesministeriums für Justiz vom 12. Mai 1997 (Seiten 32 ff
und 94 ff) sind die Erwägungen des Staatsanwaltes und des Untersuchungsrichters
festgehalten, warum sie - aus der damaligen Sicht - einen dringenden Tatverdacht
für nicht gegeben erachteten. Diese Einschätzung beruhte auf sachlich vertretbaren
und nachvollziehbaren Überlegungen; so haben sich etwa die Zweifel an der Zuver-
lässigkeit der Aussage jenes Zeugen, der Sahraroodi für den Käufer des Motorrades
hielt, als zutreffend erwiesen (siehe Seiten 35 und 36 des Berichts des Bundesmini-
steriums für Justiz).
In diesem Zusammenhang muß ich darauf hinweisen, daß ein Staatsanwalt bei sei-
ner Antragstellung an das Gericht die jeweilige Sach- und Rechtslage selbständig
sowie in eigener Verantwortung zu prüfen und zu bewerten hat und nicht ungeprüft
die Wünsche und Anregungen der Sicherheitsbehörden übernehmen darf.
Zu2:
Wie aus der Beilage 16 zum Bericht des Bundesministeriums für Justiz vom 12. Mai
1997 hervorgeht, hat die Bundespolizeidirektion Wien das Begehren um Ausstellung
eines Haftbefehls gegen Sahraroodi ausschließlich damit begründet, daß ein Zeuge
Sahraroodi als Käufer jenes Motorrades erkannt haben will, dessen Papiere ge-
meinsam mit den Tatwaffen gefunden worden sind. Das in der Frage 2 unter Beru-
fung auf Seite 96 des Berichtes des
Bundesministeriums für Justiz wiedergegebene
Zitat, „gegen Sahraroodi wäre zum Zeitpunkt seiner Ausreise nur ein einziges Indiz
für die Ausstellung eines Haftbefehls vorgelegen“, ist im Bericht nicht enthalten. Viel-
mehr führt der Bericht aus, daß die Haftanregung seitens der Sicherheitsbehörde
„lediglich auf ein Indiz“ gestützt worden ist.
Von den übrigen auf den Seiten 10 und 11 des nunmehrigen Berichtes des Bundes-
ministeriums für Inneres angeführten Verdachtsmomenten, auf deren Bedeutung in
den Antworten zu den folgenden Fragen noch näher eingegangen wird, waren dem
Staatsanwalt einige bekannt, ohne daß sie allerdings in der Haftanregung der Bun-
despolizeidirektion Wien zur Darstellung gebracht worden sind, einige jedoch auch
unbekannt, weil sie ihm zum Zeitpunkt der Ausreise Sahraroodis am 22. Juli1989
noch nicht vorgelegen sind. Letzteres gilt insbesondere für die Ergebnisse der am
26. Juli1989 durchgeführten Tatrekonstruktion.
Im übrigen verweise ich darauf, daß in der Vorbesprechung zur Ministerratssitzung
vom 25. Juli1989 der damalige Bundesminister für Inneres auf die Frage, weshalb
es möglich gewesen sei, daß der Verletzte (gemeint: Sahraroodi) nach seiner Ent-
lassung aus dem Spital in den Iran fliegen konnte, geantwortet hat, daß diese Per-
son vom Innenministerium als Zeuge geführt worden sei und nach ihrer Spitalsent-
lassung in der Ortswahl frei gewesen sei.
Zu3:
Zu dieser Frage - und auch vorgreifend auf die weiteren Fragen - ist vorweg folgen-
des festzuhalten:
Nach den von den Verfassern des Berichtes des Bundesministeriums für Justiz ein-
gesehenen Akten (Tagebuch der Staatsanwaltschaft Wien, Handakt der Oberstaats-
anwaltschaft Wien, Strafakt des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sowie die
Akten des Bundesministeriums für Justiz> ist der damalige Bundesminister für Justiz
Dr. Foregger zum Zeitpunkt der Ausreise des Sahraroodi am 22. Juli 1989 mit die-
sem Strafverfahren noch nicht befaßt gewesen. Wie auf Seite 98 des Berichts des
Bundesministeriums für Justiz festgehalten wurde, sind die ersten Aktenvorgänge im
Bundesministerium für Justiz erst mit 26. Juli 1989 dokumentiert. Aus den Unterla-
gen der Oberstaatsanwaltschaft Wien ergibt
sich, daß der Pressereferent des Bun-
desministeriums für Justiz am 25. Juli1989 mit dem Leiter der Staatsanwaltschaft
Wien fernmündlich kontakt aufgenommen hat. Ich nehme an, daß er hievon Bun-
desminister Dr. Foregger vor der an diesem Tag abgehaltenen Ministerratssitzung
informiert hat. Bundesminister Dr. Foregger hat bei dieser Sitzung - nach dem
mündlichen Bericht des Bundesministers für Inneres über die Polizeiermittlungen in
dieser Strafsache und nach der vorhin wiedergegebenen Frage - darauf hingewie-
sen, daß der ausgereiste Iraner vernommen worden sei und daß er nicht als ver-
dächtig erkannt worden sei.
Der Wissensstand und die Überlegungen des zuständigen Untersuchungsrichters
können aus rechtlichen Gründen in die Antworten nicht einbezogen werden. Abge-
sehen von der verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit des Richters, die
auch die Freiheit von einer Rechenschaftspflicht einschließt, muß ich zu bedenken
geben, daß die in Rede stehende Strafsache gegen unbekannte Täter geführt wor-
den ist und daß daher nur Vorerhebungen erfolgen konnten; bei Vorerhebungen
kann der Untersuchungsrichter nur im Rahmen der von der Staatsanwaltschaft ge-
stellten Anträge tätig werden.
In den Antworten zu den Fragen 3 bis 10 können daher nur der Wissensstand des
Staatsanwaltes und dessen Überlegungen dargestellt werden.
Der damals zuständig gewesene Staatsanwalt führt in seiner - aus Anlaß der vorlie-
genden Anfrage eingeholten - Stellungnahme vom 6. Juni 1997 zu diesem Punkt fol-
gendes aus:
„Ja, dem damals zuständigen gewesenen Staatsanwalt Dr. Sepp-Dieter Fa-
sching war damals bekannt, daß nach den Ermittlungen der Polizeibehörden
Informationen über Geheimverhandlungen der Teilnehmer am 13. Juli vorla-
gen und daß als „Ergebnis“ drei tote kurden und drei lebende Iraner zu ver-
zeichnen waren, Ob man dabei von genauen Informationen sprechen kann,
stellt sich als Bewertungsfrage dar. Die damals ha. bestehende Informationsla-
ge war jedenfalls ausreichend.
Vom Berichtsverfasser und damals zuständigen Referenten war damals primär
der Schluß gezogen worden, daß am ehesten ein von „iranischer Seite“ verüb-
ter terroristischer Mordanschlag vorlag. Unter „iranischer Seite“ waren dabei
damals die drei iranischen Verhandlungsteilnehmer oder aber der eine oder
andere von ihnen, dies wohl auch im
Zusammenwirken mit im Sinne der irani-
schen Seite agierenden möglichen extranei (von außen in die Tatortwohnung
eingedrungenen Tätern> verstanden worden.
In zweiter Linie, und gestützt auf Angaben der Witwe des ermordeten Dr. Fadel
Rasoul, Dr. Susanne Rasoul-Rockenschaub, welche sich über die Verhandlun-
gen informiert zeigte, war vom Berichtsverfasser und damals zuständigen Re-
ferenten der denkmögliche Schluß gezogen worden, daß der Anschlag von
„irakischer Seite“ verübt worden war. So hatte die Genannte, wie im Bericht
der EBT vom 14.7.1989 festgehalten, erklärt, daß für diesen Anschlag nur der
Irak verantwortlich sein könnte und dies auch damit begründet, daß der Irak
(angesichts der Annäherung der Iraner und der iranischen kurden) sein Druck-
mittel (nämlich die Kurden unter Führung Ghassemeous> verloren hätte. Auch
nach der offensichtlich bereits damals vorgelegenen Auffassung des Berichts-
verfassers und zuständig gewesenen Referenten haben Verhandlungen des
Iran mit der im Iran domizilierenden kurdenminorität der Interessenlage des
Irak widersprochen.
Erst in „dritter Linie“ war vom Berichtsverfasser und damals zuständigen Refe-
renten damals wohl auch als denkmöglich erwogen worden, daß der Mordan-
schlag durch rivalisierende kurden verübt worden sein könnte.
Aus der „Bilanz“ drei tote kurden, drei lebende Iraner, war vom Berichtsverfas-
ser und damals zuständigen Referenten damals primär der Schluß gezogen
worden, daß die Täter auf iranischer Seite zu suchen sind. Weiters war als
denkmöglich und nicht schlechthin unwahrscheinlich angesehen worden, daß
die Täter mit der „irakischen Seite“ gleichzusetzen sind, da ja das Zurückblei-
ben von drei toten Kurden am Tatort den Verdacht auf die iranische Seite ge-
lenkt hätte und die Iraner darüber hinaus kompromittiert hätte, sodaß eine fort-
setzung der Autonomieverhandlungen mit den Kurden torpediert worden wäre.
In diesem Zusammenhang soll auf den Bericht der EBT vom 14.7.1989, wel-
cher von den Beamten 52 und 53 „unterzeichnet“ ist, verwiesen werden, wo-
nach sich der ermordete Dr. Fadel Rasoul gegenüber seiner Gattin geäußert
hatte, er habe zunächst Überlegungen angestellt, ob er die vermittlungstätig-
keit überhaupt annehmen solle, da ihm dies die Iraker nie verzeihen würden.
Eine eindeutige Schlußfolgerung, daß die Täter der iranischen Seite zuzuord-
nen gewesen sind, konnte daher aus dieser Prämisse nicht gezogen werden
und wurde diese Prämisse daher auch nicht zum Anlaß (zur Konsequenz) für
eine Antragstellung auf Erlassung eines Haftbefehles bzw der Verhängung der
Untersuchungshaft über Sahraroodi genommen.“
Zu 4:
Staatsanwalt Dr. Fasching führt in seinem Bericht vom 6. Juni 1997 dazu folgendes
aus:
„Hiezu darf zunächst eingeräumt werden, daß die Flucht des Moustafa Ajvadi
dafür sprach, daß dieser, und sohin die „iranische Seite“ in den Mordanschlag
involviert gewesen ist.
Aus dieser Prämisse konnte damals jedoch noch nicht der zwingende Schluß
gezogen werden, daß auch Amir Mansour-Bozorgian Assl und insbesondere
Mohamed Djafari Sahraroodi ebenfalls in den Mordanschlag involviert gewe-
sen sein mußten. Beide hatten dies nämlich in Abrede gestellt; die Witwe nach
Dr. Fadel Rasoul, Dr. Susanne Rasoul-Rockenschaub hatte am 14.7.1989 in
einem vom damaligen Leiter der EBT, Rat Dr. Kessler, gezeichneten Bericht
auf die instabilen innenpolitischen Verhältnisse des Iran Bezug genommen und
dabei erwähnt, daß (Haschemi) Rafsandjani angeblich für die Gespräche mit
Dr. Ghassemlou gewesen sei und dessen Gegner hinter dem Anschlag stehen
könnten.
Auch der (offensichtliche> Bruder des ermordeten Dr. Fadel Rasoul, Mohamad
Foozi Rasoul, hatte am 15.7.1989 von der EBT niederschriftlich vernommen
insbesondere deponiert, daß andererseits in der iranischen Regierung darüber
geteilte Meinungen bestanden hätten, ob überhaupt solche Gespräche mit den
Fihrem der kurdischen Organisation geführt werden sollten, und daß diese
Behauptung von den iranischen Teilnehmern gemacht worden sei, wobei sie,
die Befürworter dieser Gespräche, dem Flügel Rafsandjanis angehört hatten.
Auch sei in diesem Zusammenhang auf die erfolgte Befragung des Sahraroodi
am 16.7.1989 (Bericht vom 16.7.1989, dieser insbesondere gezeichnet von
Obstlt. Stängl) hingewiesen, wobei Sahraroodi angab, daß er im Augenblick
nicht wüßte, wem er vertrauen könnte, dies nachdem er vom Untersuchungs-
richter befragt worden war, ob er mit Ajvadi (!) und Bozogrian sprechen wolle.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Niederschrift mit Dr. Susanne
Rasoul-Rockenschaub vom 17.7.1989 hinzuweisen, worin diese bekundete,
daß ihr der (namhafte Kurdenführer> Talabani am 15.7.1989 mitgeteilt habe,
daß er ein Gespräch mit (Präsident Haschemi> Rafsandjani geführt habe und
dieser auf keinen Fall an einer Vertuschung des Anschlages interessiert sei,
und ihr weiter mitgeteilt habe, daß es zwischen Hadji Mustafa (sichtlich ident
mit Ajvadi) und Shafari (sichtlich ident mit Djafari Sahraroodi) zu einem Konflikt
gekommen sei, und er (Talabani> persönlich nicht glaube, daß Sahfari (ident
mit Djafari Sahraroodi> in die Sache involviert war bzw. ist. Shafari (wohl ge-
meint Djafari Sahraroodi> sei dennoch demnach entweder versehentlich oder
aber bewußt (!) verletzt worden.
Des weiteren soll in diesem Zusammenhang auf den unter anderem vom
Obstlt. Stang gezeichneten Bericht vom 16.7.1989, eine Befragung Sahraroo-
dis zum Gegenstand habend, verwiesen werden, wonach Sahraroodi erklärt
hatte, Adjvadi und Bozorgian-Assl seien von seiner (der iranischen) Regierung,
und nicht von ihm bestellt worden, bei den Gesprächen in Wien anwesend zu
sein.
Schließlich soll hier noch die Aussage des khosrow Bahrami vom 13.7.1989
erwähnt werden, wonach „Sahraroodi kaltblütig geopfert“ worden sei.
Aus der Prämisse1 daß Mohamed Adjvadi geflüchtet und daher ganz offen-
sichtlich in den Anschlag involviert gewesen war, konnte noch nicht der zuver-
lässige Schluß gezogen werden, daß auch die beiden anderen iranischen Ver-
handlungsteilnehmer, welche im übrigen
kein Fluchtverhalten erkennen ließen
und welche demnach auch einer anderen Fraktion als Adjvadi angehört haben
könnten, in den Mordanschlag involviert waren.
Es wurde daher auch daraus vom Berichtsverfasser und damals zuständigen
Referenten keine konsequenz im Sinne einer Haftantragstellung gegen Sahra-
roodi gezogen.“
Zu5:
Staatsanwalt Dr. Fasching führt in seinem bereits zitierten Bericht dazu folgendes
aus:
‚1Dem Berichtsverfasser und damals zuständig gewesenen Staatsanwalt war
damals nicht bekannt, daß nach den Ermittlungen der Polizeibehörden aus den
ersten Untersuchungen am Tatort hervorgeht, daß die Schüsse nur von den
gegenübersitzenden Verhandlungsteilnehmern abgegeben worden sein konn-
ten. Als erste Untersuchung am Tatort wird vom Berichtsverfasser, dem jedoch
derzeit lediglich der nicht Anspruch auf Vollständigkeit erheben könnende ko-
pienakt zur Verfügung steht, jene vom 14.7.1989 <Unterzeichner des Berichtes
ist Bez.lnsp. Hössl vom Sicherheitsbüro) angesehen. Aus diesem Bericht geht
hervor, daß auch im sogenannten Arbeitszimmer, welches dem Kabinett, in
dem die Verhandlungen stattgefunden hatten vorgelagert ist, ein Projektil so-
wie eine Hülse vorgefunden wurden. Dies spricht eher dagegen, daß die
Schüsse nur von den t1gegenübersitzenden“ Verhandlungsteilnehmern abge-
geben worden waren. Es wurden daher damals daraus keine konsequenzen
im Sinne einer Haftantragstellung gegen Sahraroodi gezogen.“
Soweit ich es überblicke, sind erst beim Lokalaugenschein am 26. Juli1989 Zweifel
an einem Standort der Schützen oder des Schützen im Türbereich aufgetaucht (vgl.
die Beilage 19 des Berichtes des Bundesministeriums für Justiz vom 12. Mai 1997>.
Zu6:
Staatsanwalt Dr. Fasching führt in seinem bereits zitierten Bericht dazu folgendes
aus:
„Dem Berichtsverfasser und damals zuständig gewesenen Staatsanwalt war
damals bekannt, daß Dr. Fadel Rasoul, der bei den Verhandlungen als Ver-
mittler aufgetreten war, liquidiert worden war, und daß Sahraroodi lediglich ei-
ne einzige, an sich schwere, eventuell sogar lebensbedrohliche Schußverlet-
zung aufgewiesen hatte. Der Berichtsverfasser war davon ausgegangen, daß
die Schußverletzung mit einem Mittel und auf eine Weise erfolgt war, aus der
Lebensgefahr resultieren konnte.
Die Differenzierung: Hinrichtung im Fall des Vermittlers Dr. Rasoul durch meh-
rere Schüsse- bloß schwere Verletzung des ganz offenbar nur versehentlich
getroffenen Sahraroodi war dem
Berichtsverfasser und damals zuständigen
Referenten auch damals aufgefallen. Sahraroodi war offenbar von seinen irani-
schen Landsleuten verschont oder vergleichsweise geschont worden.
Angesichts vorhandener Kontraindizien wurde damals daraus noch nicht der
Schluß auf das Vorliegen einer wahrscheinlichen, voraussichtlich unter Beweis
zu stellenden Mittäterschaft am Mordanschlag im Fall Sahraroodi und daher
noch nicht eine Konsequenz im Sinne einer Haftantragstellung gegen Sahra-
roodi gezogen.‘1
Zu7:
Staatsanwalt Dr. Fasching führt in seinem bereits zitierten Bericht dazu folgendes
aus:
„Dem Berichtsverfasser und damals zuständig gewesenen Staatsanwalt war
damals nicht (als gewiß) bekannt, daß nach den Ermittlungen der Polizeibehör-
den die Tatrekonstruktion die Angaben Sahraroodis über ein Hereinstürmen
des Terrorkommandos, bestehend aus unbekannten Personen eindeutig wi-
derlegte. Naturgemäß bestanden beim Berichtsverfasser und damals zuständi-
gen Referenten damals Zweifel an dieser Version; diese wird allerdings durch
die Auffindung einer Hülse im sogenannten Arbeitszimmer, welches dem kabi-
nett, in dem die Verhandlungen stattgefunden hatten, vorgelagert war, ge-
stützt.
Konsequenzen im Sinne einer Haftantragstellung gegen Sahraroodi wurden
daraus nicht gezogen.
Zu 8:
Staatsanwalt Dr. Fasching führt in seinem bereits zitierten Bericht dazu folgendes
aus:
„Dem Berichtsverfasser und damals zuständigen Staatsanwalt war damals be-
kannt, daß nach den Ermittlungen der Polizeibehörden Sahraroodis Angaben
in eindeutigem Widerspruch zu jenen Bozorgian-Assls gestanden waren. Ver-
steht man unter „Verlauf“ den Verlauf des Tatgeschehens im engeren Sinn, so
bestand kein Widerspruch, weil Bozorgian-Assl hiezu unter Hinweis auf seine
vorübergehende Absenz aus der Tatortwohnung keine Angaben gemacht hat-
te.
Vom Berichtsverfasser und damals zuständig gewesenen Referenten wurde
der Darstellung des Verletzten Sahraroodi gegenüber jener Bozorgian-Assl
vergleichsweise höhere Glaubwürdigkeit beigemessen. Dies mag sich (neben
anderen Momenten) als Konsequenz dahin ausgewirkt haben, daß damals von
einer Haftantragstellung gegen Sahraroodi
Abstand genommen worden war.‘1
Zu 9:
Staatsanwalt Dr. Fasching führt in seinem bereits zitierten Bericht dazu folgendes
aus:
Dem Berichtsverfasser und damals zuständig gewesenen Staatsanwalt war
aufgrund der Aktenlage damals bekannt, daß nach den Ermittlungen der Poli-
zeibehörde das von Sahraroodi bewohnte Hotelzimmer (Hotel „Stiegelbräu“ in
Wien 15., Mariahilfer Straße 156) bereits am 13.7.1989 bezahlt worden war
und daß weiters in jenem Zimmer Nr.135 unter anderen offensichtlich Sahra-
roodi gehörenden Effekten insbesondere ein internationaler iranischer Führer-
schein, lautend auf Sahraroodi sichergestellt werden konnte.
Nach Ansicht des Berichtsverfassers konnte man daher wohl noch nicht davon
sprechen, daß Sahraroodi bereits definitiv aus dem Hotel ausgezogen war, ob-
wohl für den 14.7.1989 eine weitere Verhandlungsrunde mit den Kurden ange-
setzt war, da er ja noch sein Gepäck, insbesondere auch noch seinen Führer-
schein im Hotel zurückgelassen hatte.
Gerade der Umstand, daß Sahraroodi einen mit seinem Lichtbild versehene
Führerschein im Hotel zurückgelassen worden war, hatte offenbar mit zur Kon-
sequenz gehabt, daß von einer Haftantragstellung gegen den Genannten ab-
gesehen worden war.“
Zu10:
Staatsanwalt Dr. Fasching führt in seinem bereits zitierten Bericht dazu folgendes
aus:
„Dem Berichtsverfasser und damals zuständig gewesenen Staatsanwalt war
damals bekannt, daß nach den Ermittlungen der Polizeibehörden Sahraroodi
nach Aussage des Verkäufers (des Zeugen M...>, zu 99,9 Prozent Käufer des
Motorrades gewesen war, bei welchem es sich einerseits um ein Fluchtfahr-
zeug, andererseits jedoch <gleichzeitig) um jenes Fahrzeug gehandelt haben
könnte, mit dem die Tatwaffen vom Tatort verbracht worden waren.
Aus den Angaben des Zeugen M... war nicht die Konsequenz im Sinne einer
Haftantragstellung gegen Sahraroodi gezogen worden. Ausschlaggebend hie-
für war das längere Zurückliegen der Wahrnehmungen M..., das vergleichswei-
se exotische Aussehen Sahraroodis, was die Identifizierung erschwert haben
könnte, der Umstand, daß Sahraroodi als Delegationsleiter und demnach Hö-
herrangiger wohl kaum zum Hilfsdienst des Anmietens eines Fluchtfahrzeuges
herangezogen worden sein dürfte. Zudem war nicht verifizierbar, daß Sahra-
roodi im Zeitpunkt des Ankaufes tatsächlich in Österreich aufhältig gewesen
ist. Der Ankauf des Motorrades wurde durch Sahraroodi nicht eingestanden. In
weiterer Folge war sich der Zeuge nicht mehr in dem ursprünglich angegebe-
nen Ausmaß sicher, Sahraroodi als Ankäufer des Motorrades agnostiert zu ha-
ben. Schließlich war dem Zeugen M... ein Lichtbild Sahraroodis vorgelegt wor-
den, wobei M... in dem Abgebildeten nicht den Käufer des Motorrades erken-
nen konnte1 ja diesen als Käufer
überhaupt ausschloß!
Die damals vom Berichtsverfasser und zuständig gewesenen Staatsanwalt ge-
troffene Einschätzung der Zuverlässigkeit der Aussage des Zeugen M... war
sohin ganz offensichtlich zutreffend. Dem Berichtsverfasser und zuständigen
Referenten wird in der Fragestellung gleichsam vorgeworfen, damals keiner
Fehleinschätzung (!) erlegen zu sein, welcher Vorwurf naturgemäß zurückzu-
weisen ist.“
Zu11:
Zunächst sei wiederholt, daß die Bundespolizeidirektion Wien in ihrer Haftanregung
vom 19. Juli 1989 die im nunmehrigen Bericht des Bundesministeriums für Inneres
vom 5. Mai 1997 auf den Seiten 10 und 11 aufgelisteten Indizien - mit Ausnahme
des Motorrad-Indizes - nicht angezogen hat und daß der damalige Bundesminister
für Inneres am 25. Juli 1989 ausdrücklich erklärt hat, Sahraroodi sei vom Innenmini-
sterium als Zeuge geführt worden.
Soweit die Verdachtsmomente damals schon bekannt waren, ist Staatsanwalt
Dr. Fasching in seinem zitierten Bericht der Ansicht, daß auf Grund der in den Fra-
gen 3 bis 10 angeführten, nicht immer ganz eindeutigen Indizien und unter Berück-
sichtigung der nicht ungewichtigen kontraindizienlage aus damaliger Sicht vielleicht
ein Haftbefehl, nicht jedoch die Untersuchungshaft beantragt werden hätte können,
da damals ein dringender Tatverdacht noch nicht als gegeben angenommen war.
Untersuchungsrichter Dr. Danek hat den verletzten Sahraroodi (nur) am 20. Juli
1989 als Zeugen einvernommen. Dabei hat der Richter - entgegen der Fragestel-
lung - Sahraroodi eine Reihe von Vorhalten gemacht und hat ihn auch mit Wider-
sprüchen konfrontiert. Im übrigen diente die Zeugeneinvernahme der Gewinnung
von Erkenntnissen über den Geschehensablauf aus der Sicht einer Person, die da-
mals selbst als Opfer des Anschlags gegolten hat und daher über Antrag des
Staatsanwaltes - im Rahmen von Vorerhebungen gegen unbekannte Täter - als
Zeuge einvernommen worden ist.
Zu13
Da zur damaligen Zeit gegen Sahraroodi keine Verfolgungsanträge vorlagen, hatte
der Untersuchungsrichter keine Handhabe, den
als Zeugen geführten Sahraroodi
nach seiner Spitalsentlassung in Österreich festzuhalten (siehe hiezu meine Ausfüh-
rungen zur Frage 4 in der Anfragebeantwortung zur Zahl 2293/J-NRI1997, vgl. auch
meine obigen Ausführungen zur Frage 3 der vorliegenden Anfrage).
Zu14:
Aus den eingesehenen Akten ergibt sich kein Hinweis, daß die Justizbehörden mit
der Frage der Eskorte befaßt worden wären; dazu bestand auch kein Anlaß.
Zu15:
Zunächst sei darauf hingewiesen, daß dem beschuldigten Bozorgian damals auf
Grund der Ergebnisse der polizeilichen Erhebungen lediglich der in die bezirksge-
richtliche Zuständigkeit fallende Tatbestand nach § 95 Abs. 1(1. Fall) StGB (unter-
lassene Hilfeleistung gegenüber Sahraroodi) zur Last gelegt worden ist.
Nach Auffassung der damals befaßten Staatsanwältin hätte keine Möglichkeit be-
standen, Bozorgian sofort nach seiner Vernehmung am 16. Juli 1989 in Haft zu neh-
men. Hiezu führt sie in ihrer - aus Anlaß der vorliegenden Anfrage eingeholten -
Stellungnahme vom 12. Juni 1997 folgendes aus:
Die Rückziehung des Haftantrages erfolgte - nach Besprechung der Sach-
und Rechtslage mit dem zuständigen Journalrichter (Dr. Seda) und auf Grund-
lage einvernehmlicher Auffassung - ausschließlich zur Herbeiführung einer
möglichst raschen und vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes, wozu -
nach Mitteilung der Sicherheitsbehörden - insbesondere die Vernehmung von
Amir Mansour Bozorgian—Assl gehörte, sowie zur Beseitigung der Verabre-
dungs- und Verdunkelungsgefahr als eines der angenommenen Haftgründe im
Sinne der Erfüllung des gesetzlichen Auftrages der Vermeidung und Verkür-
zung von Haft (im Vorverfahren).
Amir Mansour Bozorgian-ASSI befand sich bereits in der Botschaft der Islami-
schen Republik Iran, also außerhalb des österreichischen Hoheitsbereiches.
Seine Vernehmung konnte daher anders als durch die Gewährung der Haftver-
schonung zum Zwecke der Aussage (bei Durchführung eines Lokalaugen-
scheines zur Erstellung eines Zeit-weg-Diagramms) unter Rückkehr in die Bot-
schaft der Islamischen Republik Iran (als Wiederherstellung des vor der Ver-
nehmung bestandenen Zustandes) im Sinne eines freien Geleits und ausge-
hend von den - auch bei der im Rechtshilfeverkehr mit dem Iran anzuwenden-
den Gegenseitigkeit bestimmenden - Grundsätzen des § 72 ARHG sowie des
Art. 12 des Europäischen Übereinkommens öber die Rechtshilfe in Strafsa-
chen - nicht bewerkstelligt werden.
Die Zusicherung der Rückkehr erfolgte - wenn auch aufgrund der zugesicher-
ten Zurückziehung des Haftantrages - (jedenfalls) zum Zwecke der Verneh-
mung, so doch durch einen Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten (Botschafter Dr. Schmid) als Vertreter der Republik Öster-
reich, hatte daher über die Wirkungen für das Strafverfahren hinaus zweifellos
auch völkerrechtliche Bedeutung im Sinne einer verbindlichen Erklärung.
Das formal mögliche Abgehen von der gegebenen Zusicherung durch soforti-
gen Antrag auf Erlassung eines Haftbefehls bei oder unmittelbar nach der Ver-
nehmung hätte daher - abgesehen von dem moralischen Schaden, welchen
die nach ihrem Wesen zur Redlichkeit verpflichtete Justiz in ihrem Ansehen
durch diesen Wortbruch erlitten hätte - zweifellos auch im Völkerrecht begrün-
dete Konsequenzen zumindest im Sinne der Unrechtmäßigkeit der Vorgangs-
weise (im Verhältnis zum Iran) nach sich ziehen können.
Einem sofortigen Haftantrag standen aber - als entscheidendes Kriterium -
auch innerstaatliche Schranken, nämlich ein rechtliches Verbot, entgegen.
Wie schon ausgeführt, erfolgte die Rückziehung des Haftantrages dem Inhalt
nach gleichsam in Ausübung einer, wenn auch nicht formell mit den zuständi-
gen ausländischen Justizorganen getroffenen Rechtshilfevereinbarung zur
Durchführung der Vernehmung des Amir Mansour Bozorgian auf Basis der im
Rechtshilfeverkehr bestimmenden Grundsätze - allenfalls materiell in Analogie
zur Gewährung sicheren Geleits - unter determinierten Bedingungen, an die
sich im übrigen auch Bozorgian mit der (von ihm zugesicherten) Rückkehr in
die Botschaft der Islamischen Republik Iran hielt.
Dies bringt aber die Bindung an die getroffene Entscheidung bei IEinhaltung
der vorgeschriebenen Bedingungen mit sich. Die sofortige Erlassung eines
Haftbefehls hätte daher gegen rechtliche Grundsätze verstoßen, sodaß ein
solcher darauf abzielender Antrag unzulässig gewesen wäre.“
Ergänzend verweise ich auf die Ausführungen meines Amtsvorgängers
Dr. Foregger unter Punkt 7 der schriftlichen Anfragebeantwortung zur Zahl
42421J-NR/1 989.
Zu16:
Dem Bundesministerium für Justiz steht eine APA-Meldung über den Verlauf der
Pressekonferenz vom 28. Juli1989 zur Verfügung. Wie aus dieser Meldung hervor-
geht, hatte Bundesminister Dr. Foregger vor allem zur Frage Stellung zu nehmen,
warum gegen Sahraroodi kein Haftbefehl erlassen worden war. Er hat sich daher of-
fenbar dazu veranlaßt gesehen, jene
Argumente darzulegen, die vor der am 22. Juli
1989 erfolgten Ausreise gegen einen Antrag auf Erlassung eines Haftbefehls über
den als Zeugen geführten Sahraroodi gesprochen haben.
Zu17.
Nach den im Bundesministerium für Justiz geführten Akten erfolgte am 4. August
1989 eine Vorsprache des iranischen Botschafters in Österreich Shirazi mit zwei Be-
gleitern bei Bundesminister Dr. Foregger. Der Inhalt des Gespräches wurde in ei-
nem Aktenvermerk festgehalten, der sich als Beilage 23 zum Bericht des Bundesmi-
nisteriums für Justiz findet. Den Aktenvermerk habe ich auch in meiner Anfragebe—
antwortung zur Zahl 2293/J-NRI1997 (auf Seite 3) wörtlich wiedergegeben. Sonstige
kontakte haben nach den im Bundesministerium für Justiz aufliegenden Akten nicht
stattgefunden.
Zu18:
Am 28. Juli 1989 kam es im Bundesministerium für Justiz unter dem Vorsitz von
Bundesminister Dr. Foregger zu einer Besprechung zur Vorbereitung einer anschlie-
ßenden Pressekonferenz. Für das Bundesministerium für auswärtige Angelegenhei-
ten waren Generalsekretär Dr. Klestil, Botschafter Dr. Schmid und Gesandter
Dr. Pammer anwesend (siehe Beilage 21 zum Bericht des Bundesministeriums für
Justiz). Den darüber aufgenommenen Aktenvermerk habe ich in der Anfragebeant-
wortung zur Zahl 2293/J-NR/1997 wörtlich wiedergegeben (Seiten 8 und 9).
Anfang August 1989 hat das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
mehrere Vermerke über Vorsprachen des iranischen Botschafters beim Bundesmi-
nisterium fir auswz rtige Angelegenheiten zur Information dem Bundesministerium
für Justiz übermittelt. Ablichtungen dieser Vermerke wurden am 20. Mai 1997 dem
Grünen Klub zu Handen des Abgeordneten zum Nationalrat Anschober auf dessen
Ersuchen zur Verfügung gestellt. Die gleichen Ablichtungen habe ich mit Schreiben
vom selben lag an die Klubobleute der anderen vier im Parlament vertretenen Par-
teien übersendet.
Am 10. August 1989 hat das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
dem Bundesministerium für Justiz über den Häflichkeitsbesuch des damals neu be-
stellten Generaldirektors für Westeuropa
im iranischen Außenministerium beim
österreichischen Botschafter in Teheran am 8. August 1989 berichtet, deren Ge-
spräch unter anderem auch den kurden-Mord in Wien betroffen hat.
Die laut Bericht des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten über die
kurden-Morde (Seite 10 der chronologischen Darstellung) am 17. August 1989 er-
folgte mündliche Information an den Leiter der Abteilung IV 2 des Bundesministeri-
ums für Justiz, Generalanwalt Dr. Mayerhofer, über den Inhalt der Besprechung zwi-
schen dem iranischen Außenministerium und dem österreichischen Missionschef in
Teheran vom selben Tag ist in den Akten des Bundesministeriums für Justiz nicht
festgehalten.
Die in der Anfragebeantwortung des Bundesministers für auswärtige Angelegenhei-
ten zur Zahl 2295/J-NR11997 erwähnte fernmündliche Kontaktaufnahme vom
22. August 1989 zwischen dem Gesandten Lichem mit dem Sekretariat des Bundes-
ministeriums für Justiz betreffend das von der US—Botschaft in Wien am selben Tag
überreichte Aide Memoire ist in den Akten des Bundesministeriums für Justiz eben-
falls nicht dokumentiert.
Am 25. Juli 1989, am 11. August 1989 und am 21. August1989 hat das Bundesmi-
nisterium für auswärtige Angelegenheiten dem Bundesministerium für Justiz Ablich-
tungen von Presseartikeln übermittelt, die in den verschiedensten internationalen
Zeitungen über die kurden-Morde erschienen sind.
Am 30. Oktober 1989 hat das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
ein Fernschreiben der österreichischen Botschaft in Teheran vom 27. Oktober 1989
zur Kenntnisnahme übermittelt. In diesem Fernschreiben wurde berichtet, daß sich
Präsident Rafsanjani bei einer Pressekonferenz in Teheran am 23. Oktober 1989
auf Grund einer Frage auch kurz zu den Kurden—Morden geäußert hat.
Am 7. Dezember 1989 hat das Bundesministerium für Justiz Ablichtungen der Haft-
befehle gegen Sahraroodi, Bozorgian—AssI und Adjvadi an das Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten übermittelt und hat dabei zur Erwägung gestellt, die
Haftbefehle den iranischen Behörden zur Kenntnis zu bringen und diese zu einer all—
fälligen Stellungnahme einzuladen. Hiezu
erging am 28. Dezember 1989 an das
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten das Ersuchen um Mitteilung ins-
besondere hinsichtlich der getroffenen Veranlassungen.
Am 11. Dezember 1989 übermittelte das Kabinett des Bundesministers für auswärti-
ge Angelegenheiten die Ablichtung eines Fernschreibens der österreichischen Bot-
schaft in Den Haag, wonach sich Bozorgian zu diesem Zeitpunkt noch in der irani-
schen Botschaft in Wien aufgehalten haben soll.
Ob es ansonsten in der Zeit vom 13. Juli1989 bis Ende Dezember 1989 (auf diesen
Zeitraum beziehen sich die anfragenden Abgeordneten) noch weitere mündliche
oder fernmFindliche Kontaktaufnahmen zwischen den beiden Ministerien gegeben
hat, entzieht sich meiner Kenntnis. Aus den mir zur Verfügung stehenden Akten sind
jedenfalls keine weiteren kontakte ersichtlich.
Zu19:
AlIfällige Schlußfolgerungen des Bundesministers Dr. Foregger zu Äußerungen ira-
nischer Stellen sind in den Akten des Bundesministeriums für Justiz nicht festgehal-
ten. Die vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten dem Bundesmini-
sterium für Justiz übermittelten schriftlichen Informationen über iranische Aktivitäten
wurden zu den Akten gelegt; sie wurden weder an die staatsanwaltschaftlichen Be-
hörden noch an das zuständige Gericht weitergeleitet.
Zu20:
Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis, daß Druck gegenüber den Justizbehörden
ausgeübt worden wäre. Der damals zuständig gewesene Staatsanwaltschaft
Dr. Fasching führt in seinem bereits mehrfach zitierten Bericht vom 6. Juni1997 da-
zu folgendes aus:
„Auf den Berichtsverfasser und damals zuständigen Staatsanwalt wurde sei-
tens des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten nicht der gering-
ste Druck ausgeübt, die Erhebungen gegen die drei verdächtigen Iraner im
Kurdenmord-Fall einzustellen.“
Zu21:
Von diesem Gespräch erhielt ich auf Grund der Medienberichte im April 1997 Kennt-
nis. Ob es sich dabei um die Intervention von Dr. Schulz bei Richter Dr. Seda (vgl.
meine Ausführungen unter Punkt 1 der Anfragebeantwortung zur Zahl
22931J-NRI1997 sowie die Ausführungen auf Seite 41 des Berichtes des Bundesmi-
nisteriums für Justiz vom 12. Mai 1997> gehandelt hat, ist mir (noch) nicht bekannt.
Die Staatsanwaltschaft Wien beantragte am 2. Mai 1997 beim Untersuchungsrichter
des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, den genannten Journalisten und den be-
treffenden Staatsanwalt hiezu als Zeugen einzuvernehmen. Ein Ergebnis liegt noch
nicht vor.
Zu23:
Bei der Sitzung des Ministerrates am 25. Juli1989 wurde ein mündlicher Bericht des
Bundesministers für Inneres über den Stand der Ermittlungen betreffend die Ermor-
dung von drei Kurden in Wien zur Kenntnis genommen. Eine Stellungnahme des
Bundesministers für Justiz Dr. Foregger ist aus dem Beschlußprotokoll nicht ersicht-
lich. Wie aus der Mitschrift über die Vorbesprechung zu dieser Ministerratssitzung
hervorgeht, hat Bundesminister Dr. Löschnak nach seinem Bericht zunächst die
Frage eines anderen Bundesministers beantwortet. Aus Anlaß dieser Frage hat
Bundesminister Dr. Foregger darauf hingewiesen, daß Sahraroodi vernommen wor-
den sei und daß er nicht als verdächtig erkannt worden sei.
Zu24:
Entgegen der Fragestellung geht aus dem angesprochenen Schreiben des Bundes-
ministers Dr. Foregger vom 20. Oktober 1989 an den Bundesminister für Inneres
nicht hervor, daß „eine Aufhebung der Haftbefehle zu überlegen“ sei.
Bis zum Einlangen der Sachverständigengutachten im November 1989 bestanden
Haftbefehle gegen Bozorgian und Ajvadi wegen des in die bezirksgerichtliche Zu-
ständigkeit fallenden Tatbestandes nach § 95 Abs. 1 (1. Fall) StGB (Unterlassung
der Hilfeleistung gegenüber Sahraroodi>. Nach Einlangen ergänzender Erhebungs-
ergebnisse des staatspolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion Wien, die den
Tatverdacht gegen Bozorgian wegen § 95
StGB äbschwächten, berichtete die
Staatsanwaltschaft Wien am 18. August 1989, daß sie beabsichtige, das Strafver-
fahren gegen Bozorgian wegen § 95 StGB gemäß § 90 Abs. 1 StPO einzustellen
und den Widerruf des Haftbefehls zu beantragen. Gegen Ajvadi sollte der Haftbefehl
aufrecht bleiben. Die Oberstaatsanwaltschaft Wien legte diesen Bericht am
21. August 1989 dem Bundesministerium für Justiz mit dem Beifügen vor, daß sie
beabsichtige1 das Vorhaben der Staatsanwaltschaft Wien zu genehmigen (siehe
Seite 57 des Berichtes des Bundesministeriums für Justiz vom 12. Mai 1997).
Dieses übereinstimmende Einstellungsvorhaben der Staatsanwaltschaft Wien und
der Oberstaatsanwaltschaft Wien war Gegenstand einer Dienstbesprechung im
Bundesministerium für Justiz am 6. September 1989, bei der vereinbart wurde, vor-
erst das Einlangen der Sachverständigengutachten abzuwarten. Bundesminister
Dr. Foregger war zwar bei dieser Dienstbesprechung nicht anwesend, die über die-
se Dienstbesprechung aufgenommene Niederschrift hat er jedoch abgezeichnet
(siehe Beilage 27 des Berichtes des Bundesministeriums für Justiz vom 12. Mai
1997).
Zu25:
Der zuständig gewesene Staatsanwalt Dr. Fasching führt in seinem bereits mehr-
fach zitierten Bericht vom 6. Juni 1997 dazu folgendes aus:
„Daß der gerichtliche Augenschein am Tatort erst am 26.7.1989, sohin relativ
spät, stattgefunden hatte, war sichtlich auf Terminschwierigkeiten (Koordinati-
onsprobleme) zurückzuführen, wobei der gerichtliche Augenschein von ha. erst
am selben Tag schriftlich beantragt worden war. Möglicherweise hatte der Be-
richtsverfasser und damals zuständige Referent angesichts des Umstandes,
daß die Zuziehung Sahraroodis zum Augenschein von ihm für zweckmäßig er-
achtet worden war, dies jedoch offensichtlich aus gesundheitlichen Gründen im
Fall des Genannten noch nicht (bzw: noch nicht ohne weiteres) möglich gewe-
sen wäre, mit einer entsprechenden Antragstellung zugewartet. Hiezu darf
ausgeführt werden, daß offenbar bereits im Jahr 1989 die Vornahme gerichtli-
cher Augenscheine in vergleichsweise wenigen Fällen gebräuchlich gewesen
war.“
Zu26:
Es ist eine Erfahrungstatsache, daß die Ausarbeitung fundierter Sachverständigen-
gutachten in komplexen Fällen einen
erheblichen Zeitaufwand in Anspruch nimmt.
Im vorliegenden Fall mußten überdies zwei Sachverständige aus verschiedenen
Fachbereichen ihre Schlußfolgerungen aufeinander abstimmen. Der Vorstand des
Instituts für gerichtliche Medizin an der Universität Wien hat in seinem Schreiben
vom 8. November 1989 die Dauer der Gutachtenserstellung im einzelnen begr<indet
(siehe das als Beilage 28 dem Bericht des Bundesministeriums für Justiz vom
12. Mai 1989 angeschlossene Schreiben).
Zu27:
Im Bericht des Bundesministeriums für Justiz vom 12. Mai 1997 sind die Urgenzen
der Gutachten und die für den Zeitaufwand der Gutachtenserstellung maßgeblichen
Ursachen dokumentiert. Eine nähere Erläuterung des wissenschaftlichen Aufwan-
des und der sich daraus ergebenden Dauer schien den Berichterstattern nicht erfor-
derlich.
Zu28:
Gegen die drei Verdächtigen bestehen internationale Haftbefehle. Ein Ausliefe-
rungsbegehren an den Iran war und ist bei der gegebenen Sachlage als aussichts-
los zu betrachten. Auch aus rechtlichen Erwägungen wäre ein Auslieferungsbegeh-
ren an den Iran nicht in Betracht gekommen, weil nach internationalen Gepflogen-
heiten eine Auslieferung von Staatsbürgern aus ihrem Heimatstaat - wenn über-
haupt - nur in Frage käme, wenn der ersuchende Staat Gegenseitigkeit für die Aus-
lieferung eigener Staatsangehöriger zusichert1 was ledoch auf Grund der Verfas-
sungsbestimmung des § 12 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes, BGBI.
Nr.52911979, für österreichische Staatsbürger nicht zulässig ist.
Im übrigen verweise ich auf die Ausführungen des Bundesministers für auswärtige
Angelegenheiten in seiner Anfragebeantwortung 25121J-NRI1997 zu Frage 26 der
an ihn gerichteten schriftlichen Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Moser,
Gredler, Partnerinnen und Partner.