11571 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Genossenschaftsgesetz, das Vereinsgesetz, das Firmenbuchgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das Genossenschaftsinsolvenzgesetz, das Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, das Genossenschaftsspaltungsgesetz und das Unternehmensgesetzbuch geändert werden (Genossenschaftsrechts-Änderungsgesetz 2024 – GenRÄG 2024)

Die Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 13. Juni 2024 im Nationalrat eingebracht und – auszugsweise – wie folgt begründet:

Allgemeiner Teil

Die Bundesregierung bekennt sich im Regierungsprogramm 2020 bis 2024 zur Stärkung wirtschaftlicher Kooperationsmodelle in der Rechtsform der Genossenschaft. Genossenschaften sollen als nachhaltige und krisenfeste Unternehmensform in den unterschiedlichsten Wirtschaftsbereichen gestärkt werden. Dadurch sollen kleine und mittelständische Unternehmen in den Regionen im Wettbewerb, z. B. durch gemeinsame Projekte der Digitalisierung, unterstützt und lokale und nationale Initiativen im Bereich des kooperativen Wirtschaftens und der Sharing Economy als Alternative zu den Angeboten internationaler Konzerne gegründet und etabliert werden. Ziel ist es, die kommunale Infrastruktur in den ländlichen Regionen unter Einbeziehung von bürgerlichem Engagement sowie die Versorgungssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger durch Kooperationen insbesondere im Bereich Gesundheit, Pflege und Energie auszubauen und abzusichern.

Ziel des Vorschlags ist es daher, das Genossenschaftsrecht zu modernisieren und die Rechtsform der Genossenschaft für das Wirtschaftsleben attraktiver zu gestalten. Zu diesem Zweck soll die Nachschusspflicht der Mitglieder einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung flexibler gestaltbar werden. Künftig soll es möglich sein, die Nachschusspflicht im Genossenschaftsvertrag nicht nur mit einem höheren Betrag festzulegen, sondern auch einzuschränken oder ganz auszuschließen. Die Möglichkeit der Herabsetzung der Nachschusspflicht soll auch bestehenden Genossenschaften offenstehen. Gleichzeitig soll die Rechtsform der Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung – der keine praktische Bedeutung mehr zukommt – gänzlich entfallen.

Außerdem soll eine Möglichkeit der identitätswahrenden Umwandlung von Vereinen in Genossenschaften geschaffen werden. In Österreich sind viele Körperschaften, die als ideelle Vereine nach dem Vereinsgesetz 2002 organisiert sind, unter anderem auch unternehmerisch tätig. Bei wachsendem Umfang ihrer unternehmerischen Tätigkeit erweist sich die Rechtsform des Vereins, dessen Strukturen eher auf die Verfolgung ideeller Ziele zugeschnitten sind, mehr und mehr als ungeeignet (beispielsweise gibt es weder einen Aufsichtsrat noch Arbeitnehmer:innenmitbestimmung, keine Verpflichtung zur jährlichen Mitgliederversammlung, keine Eintragung im Firmenbuch und keine Prüfung durch einen Revisionsverband). Der Hauptzweck eines ideellen Vereins darf nicht auf Gewinn gerichtet sein; erwirtschaftete Gewinne sind im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden und dürfen nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden. Die bei Gründung gewählte Rechtsform des Vereins entspricht damit oft nicht mehr den aktuellen Anforderungen. Für diese unternehmerischen Tätigkeiten wäre die Rechtsform der Genossenschaft, deren Zweck auf die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder gerichtet ist und bei der die unternehmerische Tätigkeit auch im Zentrum stehen kann, besser geeignet. Für die Ausgliederung der wirtschaftlichen Tätigkeit aus einem Verein besteht derzeit nur die Möglichkeit der Einzelrechtsnachfolge. Mit dem gegenständlichen Vorschlag soll eine gesellschaftsrechtliche Basis für Umstrukturierungen von Vereinen in Genossenschaften geschaffen werden. Es soll jedem Verein die identitätswahrende Umwandlung in eine Genossenschaft ermöglicht werden; bislang besteht diese Möglichkeit nur für Revisionsverbände.

Schließlich erfolgen redaktionelle Änderungen im GenIG, GenVerschmG, GenSpaltG und UGB.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen beruht auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens) sowie auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG (Vereins- und Versammlungsrecht).“

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 9. Juli 2024 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Christine Schwarz-Fuchs.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Christine Schwarz-Fuchs gewählt.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2024 07 09

                  Mag. Christine Schwarz-Fuchs                                       MMag. Elisabeth Kittl, BA

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende