10038 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Umweltausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 25. Oktober 2018 betreffend ein Bundesgesetz über nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen für bestimmte Luftschadstoffe (Emissionsgesetz-Luft 2018 – EG-L 2018)
Das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (LRTAP‑Übereinkommen) der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE), BGBl. Nr. 158/1983, ist der wichtigste internationale Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit und für Maßnahmen zur Begrenzung, schrittweisen Verringerung und Vermeidung der Luftverschmutzung. Neben der Republik Österreich sind auch alle anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und die EU selbst Vertragspartei des Übereinkommens. Seit seiner Unterzeichnung im Jahr 1979 wurde das LRTAP‑Übereinkommen durch acht Protokolle erweitert, unter anderem im Jahr 1999 durch das Protokoll zur Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (Göteborg‑Protokoll). Dieses Protokoll wurde im Juni 2003 vom Rat im Namen der EU genehmigt und unter anderem durch die Richtlinie 2001/81/EG über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe in EU-Recht überführt.
Mit der NEC‑RL wurden nationale Emissionshöchstmengen, d.h. Grenzwerte für die gesamten Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, die von den Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen, für vier Luftschadstoffe – Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), flüchtige organische Verbindungen außer Methan (NMVOC) und Ammoniak (NH3) – festgelegt. Die Richtlinie enthält Grenzwerte für die Jahre ab 2010, die dazu beigetragen haben, die Emissionen der oben genannten Luftschadstoffe zu verringern. Die Richtlinie wurde mit dem Emissionshöchstmengengesetz-Luft (EG‑L), BGBl. I Nr.34/2003, in nationales Recht umgesetzt.
Die Richtlinie 2016/2284/EU über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/18/EG ersetzt die bestehenden Vorschriften über die jährlichen Höchstmengen für nationale Emissionen der Richtlinie 2001/81/EG, wobei die in der alten Richtlinie festgelegten Werte noch bis Ende 2019 fortgelten. Sie legt neue nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen fest, die ab 2020 und 2030 für die fünf wichtigsten Luftschadstoffe – Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), flüchtige organische Verbindungen außer Methan (NMVOC), Ammoniak (NH3) und Feinstaub (PM2,5) – gelten. Die Mitgliedstaaten müssen ihre jährlichen Emissionen dieser fünf Schadstoffe begrenzen, um ihren ab 2020 und 2030 geltenden Emissionsreduktionsverpflichtungen nachzukommen.
Für die Umsetzung der neuen NEC‑RL ist eine Neufassung des EG-L vorgesehen, das ein einfachgesetzliches Selbstbindungsgesetz des Bundes ist und eng an die Vorgaben der NEC‑RL angelehnt ist.
Zur Erfüllung der Emissionsreduktionsverpflichtungen sind in Österreich zusätzliche Anstrengungen erforderlich. Der vorliegende Beschluss des Nationalrates für die Neufassung des EG‑L sieht daher die Möglichkeit vor, dass die nationalen Emissionreduktionsverpflichtungen im nationalen Luftreinhalte-programm auf die einschlägigen Sektoren aufgeteilt werden können.
Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Beschluss
des Nationalrates in seiner Sitzung am
6. November 2018 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ing. Eduard Köck.
An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Stefan Schennach.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ing. Eduard Köck gewählt.
Der Umweltausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 6. November 2018 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2018 11 06
Ing. Eduard Köck Günther Novak
Berichterstatter Vorsitzender