Neu im Gesundheitsausschuss
Gesundheitsreform: Vereinbarungsumsetzungsgesetz nimmt Änderungen in 13 Rechtsmaterien vor
Wien (PK) – Basierend auf dem Finanzausgleich und den zentralen Art. 15a-Vereinbarungen im Gesundheitsbereich schlägt die Regierung Änderungen in insgesamt 13 Rechtsmaterien vor, die zum Großteil ab 1.1. 2024 in Kraft treten sollen. Die Sammelnovelle firmiert unter dem Titel "Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024" (VUG) und umfasst rund 80 Seiten (2310 d.B.). Generell soll die Gesundheitsreform laut zuständigem Ressort bei folgenden Punkten ansetzen: Stärkung des niedergelassenen Bereichs, Strukturreformen in den Spitälern, Ausbau digitaler Angebote, Gesundheitsförderung und Vorsorge, Impfprogramme und Medikamentenversorgung. Durch die Optimierung der Patient:innenströme nach dem Prinzip "digital vor ambulant vor stationär" soll auch ein effektiverer Einsatz der Ressourcen gewährleistet werden.
Um den niedergelassenen Bereich zu stärken, soll die Gründung von Gruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten und Ambulatorien vereinfacht und das Leistungsangebot auch zu Tagesrandzeiten und Wochenenden verbessert werden. Im Rahmen einer gesamthaften Planung der Versorgung wird die Anzahl an Kassenstellen, Ambulanzen oder Primärversorgungseinheiten auf regionaler Ebene festgelegt, wobei die Einspruchsmöglichkeit der Ärztekammer entfallen soll. Weiters findet sich in der Novelle das Bekenntnis zu einer Modernisierung und Vereinheitlichung des bundesweiten Gesamtvertrags samt harmonisierter Honorierung. Weitere Fortschritte in der Digitalisierung des Gesundheitswesens sollen durch den Ausbau der Gesundheitsberatung 1450, die verpflichtende Anbindung der Wahlärzt:innen an das e-card- und ELGA-System, eine verpflichtende Diagnosecodierung im niedergelassenen Bereich, die Einrichtung einer gemeinsamen behördlichen Datenauswertungsplattform sowie den Aufbau eines Terminmanagement-Systems erreicht werden.
Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz: Gesamthafte verbindliche Planung und bessere Abstimmung zwischen den Vertragspartnern
Der Bund und die gesetzliche Krankenversicherung haben sich bei der Durchführung ihrer Maßnahmen an den vom Ministerrat und der Bundesgesundheitsagentur beschlossenen Gesundheitszielen Österreich zu orientieren. Die dabei zu beachtenden Prinzipien reichen von dem Grundsatz "digital vor ambulant vor stationär", dem Ausbau des ambulanten Bereichs vorrangig in multiprofessionellen Versorgungsformen, der Gewährleistung der Behandlung am "Best Point of Service" bis hin zur verbindlichen Zusage zur aktiven Zusammenarbeit und wechselseitigen Unterstützung bei der Umsetzung der vereinbarten Ziele.
Eine zentrale Rolle kommt der Bundes-Zielsteuerungskommisson zu. In diesem Gremium wird der Entwurf für den Zielsteuerungsvertrag beraten und dem Bund, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und den Ländern zur Beschlussfassung empfohlen. Die wichtigsten Planungsinstrumente für die kurz-, mittel- und langfristige integrative Versorgungsplanung sind der Österreichische Strukturplan Gesundheit (ÖSG) und die Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG). Der - zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung abgestimmte - ÖSG gibt den verbindlichen Rahmen vor, auf dessen Basis die konkrete Umsetzung auf Länderebene realisiert werden soll. Im RSG werden insbesondere die Kapazitätsplanungen für den stationären und ambulanten Bereich (z.B. Zahl und örtliche Verteilung der Leistungserbringer:innen) festgelegt. Priorisiert werden soll dabei der niedergelassene Bereich, wobei auf ein ausgewogenes Versorgungsangebot geachtet werden soll. Zudem wird die Gründung von Primärversorgungseinheiten, Gruppenpraxen und Ambulanzen erleichtert.
Anbindung der Wahlärzt:innen an das e-card-System und an ELGA, Diagnosecodierung und Weiterentwicklung des Gesamtvertrags
In Ergänzung zu den berufsrechtlichen Vorgaben erfolgt im ASVG die sozialversicherungsrechtliche Verpflichtung der Wahlärzt:innen bzw. Wahl-Gruppenpraxen zur Verwendung der e-card sowie der e-card-Infrastruktur ab 1. Jänner 2026. Im Ärztegesetz ist auch die verpflichtende Anbindung an ELGA sowie an den e-Impfpass vorgesehen. Als Teil der ärztlichen Dokumentationspflicht wird zudem die verpflichtende Verwendung von Diagnose- und Leistungscodierungen statuiert. Um generell die Abrechnungsverfahren zu beschleunigen, müssen freiberuflich tätige Ärzt:innen sowie Gruppenpraxen, für deren Leistungen Kostenerstattungen gewährt werden sollen, ab 1. Juli 2024 die von den Patient:innen nachweislich bezahlten Honorarnoten in Form eines einheitlichen Datensatzes dem jeweiligen Krankenversicherungsträger übermitteln. Voraussetzung dafür ist die Zustimmung der Patient:innen.
Im Sinne der Sicherstellung der Versorgung wird den Sozialversicherungsträgern der Betrieb eigener Einrichtungen erleichtert. Das bisherige Erfordernis bei Errichtung, Erwerb oder Erweiterung von Ambulatorien durch die Träger der Krankenversicherung das Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer herzustellen, soll folglich mit 1. Jänner 2024 entfallen. Beim Abschluss von Verträgen soll darauf geachtet werden, dass bei den Anbieter:innen eine gewisse Vielfalt besteht und dass beherrschende bzw. monopolartige Eigentümerstrukturen vermieden werden. Sollte kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des Regionalen Strukturplanes Gesundheit vor allem in Bezug auf Kapazitätsplanungen zustande kommen, sollen diese von der Sozialversicherung auf Basis eines Gutachtens festgelegt und vom Dachverband für verbindlich erklärt werden können.
Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten und Ärztinnen sowie den Gruppenpraxen werden jeweils durch Gesamtverträge geregelt. Diese sind von den Trägern der Krankenversicherung mit der Österreichischen Ärztekammer jeweils bundeseinheitlich abzuschließen. Beibehalten wird die Berücksichtigung von regionalen Erfordernissen, was zu abweichenden Regelungen vor allem in Bezug auf die Festlegung von Öffnungszeiten oder dislozierte Standorte führen könne. Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll grundsätzlich das Gesamtvertragssystem modernisiert und weiterentwickelt werden, heißt es in der Begründung. Neu festgelegt wird daher etwa, dass die Träger der Krankenversicherung flexible Verträge mit freiberuflichen Ärzt:innen abschließen können, falls eine Planstelle des Stellenplans mindestens zwei Mal erfolglos ausgeschrieben wurde. Es soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, dass Ärzt:innen, die bereits in der Nähe tätig sind, vorübergehend einige Stunden in der Woche als Vertragsärzt:innen arbeiten können.
Weniger Gewicht kommt in Hinkunft dem Stellenplan zu, der nur mehr der Konkretisierung der örtlichen Verteilung der Vertragsärzt:innen, Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten entsprechend den Verordnungen des Gesundheitsziel-Steuerungsgesetzes dient. Sollte diesbezüglich kein Einvernehmen mit der Ärztekammer gefunden werden, dann wird die örtliche Verteilung vom Krankenversicherungsträger festgelegt. Ebenfalls keine Zustimmung der Ärztekammer braucht es mehr, wenn Träger der Krankenversicherung im Falle eines gesamtvertragslosen Zustandes Sonder-Einzelverträge mit Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten abschließen wollen. Ähnliches gilt bei Auswahlverfahren über die Aufnahme von Ärzt:innen und Gruppenpraxen in einen Einzelvertrag.
Im Sinne der Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung soll die Entscheidung darüber ausschließlich durch die jeweiligen Krankenversicherungsträger, erfolgen. Das Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer ist künftig dafür nicht mehr notwendig.
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz: Entbürokratisierung der Bewilligungsverfahren und Bewertungsboard für Arzneimittel
Im Sinne einer Entbürokratisierung und einer effizienten Gestaltung der Bewilligungsverfahren von bettenführenden Krankenanstalten kann eine Bedarfsprüfung entfallen, wenn der Leistungsumfang schon vorher im Rahmen des RSG für verbindlich erklärt wurde, sehen Änderungen im Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz vor. Auch die Partei- und Stellungnahmerechte werden angepasst.
Im Gesetzesentwurf findet sich auch die Vorgabe, dass ein bundesweit einheitlicher Bewertungsprozess sowie ein Bewertungsboard für ausgewählte Arzneispezialitäten im intramuralen und an der Nahtstelle zwischen intra- und extramuralem Bereich etabliert werden soll. Damit wird gegenüber der bestehenden Situation der Prozess zur Erstellung bundesweit einheitlicher Empfehlungen effizienter gestaltet, wodurch eine raschere Aufnahme von Präparaten in Arzneimittellisten möglich sei. Dem Bewertungsboard sollen fachkundige Verterer:innen des Bundes, der Länder und der Sozialversicherung sowie der Patientenanwaltschaften, Expert:innen des BASG und der GÖG sowie unabhängige Vertreter:innen der Wissenschaft angehören. Weiters wird zur Stärkung der Verhandlungsposition gegenüber der Pharmabranche ein Verhandlungsteam eingerichtet.
Zusätzliche Mittel für die Digitalisierung zum Ausbau der Telemedizin
Durch den Ausbau der digitalen Angebote für Patient:innen soll der Einsatz der Telemedizin deutlich forciert werden. Davon umfasst sind die geplante Erweiterung der Gesundheitshotline 1450, die bei der Erstabklärung von Beschwerden genutzt werden soll, die verpflichtende Diagnosecodierung, die Anbindung aller Anbieter:innen von Gesundheitsdiensten an ELGA sowie die verbesserte Datennutzung durch die Einrichtung einer bis spätestens 2028 umzusetzenden Plattform. (Schluss) sue