Parlamentskorrespondenz Nr. 1279 vom 28.11.2023

Neu im Wirtschaftsausschuss

ÖVP und Grüne beantragen Änderungen im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz und im Ökostromgesetz

Wien (PK) – ÖVP und Grüne schlagen eine Reihe von Änderungen im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) und im Ökostromgesetz (ÖSG) vor. Da der Initiativantrag (3741/A ) auch Verfassungsbestimmungen enthält, ist im Plenum des Nationalrats eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

Erneuerbaren-Förderpauschale soll auch 2024 ausgesetzt bleiben

Aufgrund der nach wie vor hohen Strompreise, der inflationsanheizenden Wirkung und der damit zusammenhängenden hohen finanziellen Belastung von Endverbraucher:innen soll etwa die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags auch für 2024 ausgesetzt werden. Um die im EAG festgelegten Ausbauziele dennoch zu erreichen und damit die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren, werden laut Erläuterungen zur Finanzierung der entsprechenden Förderungen nach dem EAG und dem ÖSG für 2024 Bundesmittel im Rahmen des Bundesbudgets zur Verfügung gestellt.

Preistransparenz bei Fernwärme und Fernkälte

Mit Ergänzungen im EAG soll außerdem die Transparenz der Preise für Fernwärme bzw. Fernkälte erhöht werden, indem der E-Control im Rahmen der Preismeldungen bessere Möglichkeiten für die Prüfung eingeräumt werden. Zudem sollen aufgrund ihrer Erfahrungen mit Tarifkalkulatoren im Bereich von Strom und Gas auch hier die Synergien genutzt werden. So soll etwa auch in diesem Bereich eine Meldung der Tarife an die E-Control erfolgen. Durch Darstellung im Tarifkalkulator soll der Nachvollziehbarkeit bei der Tarifierung und des Primärenergieträgereinsatzes Rechnung getragen bzw. Tarifvergleiche ermöglicht werden.

Anpassung von Förderungsregelungen im EAG

Weiters soll etwa nach dem EAG die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 1.000 Meter um weitere 12 Monate verlängert werden können, nachdem den Erläuterungen zufolge die derzeit festgelegten 36 Monate plus 12 Monate Verlängerungsmöglichkeit für diese Art von Anlagen weitgehend nicht eingehalten werden konnte.

Für sogenannte innovative Photovoltaikanlagen (z.B. gebäudeintegriert) soll die maximale Förderintensität an die höchstmöglichen Grenzen der entsprechenden neuen EU-Verordnung angehoben werden. Die Förderhöchstgrenze soll dafür 45 % der Investitionskosten betragen, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen. Für nicht innovative Photovoltaikanlagen soll die Höhe der Investitionsförderung hingegen wie bereits bisher mit maximal 30 % der Investitionskosten beschränkt sein, ebenso für Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasse-Anlagen.

Im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse soll entsprechend neuer EU-Vorgaben außerdem vom strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten abgegangen werden. Die Anträge seien aber weiterhin im Rahmen der Förder-Calls einzubringen. Genaue Vorgaben zur Einreichung des Antrages sollen per Verordnung festgelegt werden.

Umgesetzt werden sollen gemäß einer EU-Richtlinie unter anderem auch die Kriterien und Anforderungen für die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs.

Änderungen im Ökostromgesetz

Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis gemäß ÖSG vergütet zu bekommen. Aufgrund der laut Erläuterungen derzeit sehr dynamischen Entwicklung der Strompreise ergeben sich dabei erhebliche finanzielle Unsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Ökostromabwicklungsstelle. Um dieses Vermarktungsrisiko zu minimieren, soll für entsprechende Marktpreisverträge eine Deckelung der Vergütung eingeführt werden, indem die auszuzahlende Vergütung nicht über den tatsächlich erwirtschaftbaren Day-Ahead-Preisen liegt. Geregelt werden soll dabei, in welchen Fällen die Deckelung zur Anwendung gelangen soll. Auch wird etwa die konkrete Berechnung der für die Deckelung relevanten mengengewichteten Day-Ahead-Stundenpreise festgelegt, wobei als Untergrenze 60 % des Marktpreises vorgesehen werden sollen. (Schluss) mbu

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