Parlamentskorrespondenz Nr. 615 vom 05.06.2023

Neu im Gesundheitsausschuss

Neue Regelungen für COVID-19 zur Überführung vom Pandemie- in das Regelsystem

Wien (PK) – COVID-19 soll künftig wie alle nicht-anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten rechtlich behandelt werden und der Umgang damit in die Regelstrukturen überführt werden. Dies sieht das COVID-19-Impffinanzierungsgesetz und das COVID-19-Überführungsgesetz vor, das die Bundesregierung dem Nationalrat vorgelegt hat (2048 d.B.). Begründet wird die Änderung mit der höheren Grundimmunität sowie den milden Krankheitsverläufen durch die vorherrschenden Virusvarianten und dem in Folge geringeren Risiko für die Gesundheit und das Gesundheitssystem.

Im Zuge der Gesetzesinitiative sollen zahlreiche im Zuge der COVID-19-Pandemie erlassenen Regelungen überarbeitet und teilweise aufgehoben werden. Neben der rechtlichen Gleichstellung mit anderen nicht-anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten werden zudem auch neue Regelungen für die Testungen, die Impfungen und die Arzneimittel getroffen. Testungen sollen von der Krankenversicherung künftig nur mehr bei Personen mit Symptomen getragen werden. Eine generelle Testinfrastruktur soll aber weiter sicher gestellt werden. Für die Impfsaison 2023/2024 sollen 2 Mio. kostenfreie Impfungen ermöglicht werden. Die Regelungen für COVID-19-Medikamente sollen weitgehend beibehalten werden. Zudem ist vorgesehen, die Überwachungsprogramme schrittweise um weitere Elemente zu ergänzen. Bewährte, während der Pandemie eingeführte Bestimmungen, sollen beibehalten werden, andere sollen hingegen auslaufen.

Rechtliche Gleichbehandlung von SARS-CoV-2 mit anderen nicht-meldepflichtigen respiratorischen Krankheiten

Aktuell ist SARS-CoV-2 eine anzeigepflichtige übertragbare Krankheit. Dies hat etwa zur Folge, dass nach der Krankheitsmeldung Verkehrsbeschränkungen für Personen erlassen werden können. Das führe zu einer hohen Arbeitsbelastung der Bezirksverwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, wird in den Erläuterungen angeführt. Aufgrund des geringeren Risikos der aktuell dominanten Virusvarianten von SARS-CoV-2 sollen diese nun mit anderen, nicht-anzeigepflichtigen übertragbaren respiratorischen Krankheiten rechtlich gleich gestellt werden und damit aus dem Anwendungsbereich des Pandemiegesetzes genommen werden.

Infrastruktur für 2 Mio. COVID-19-Impfungen

Den Ländern und Gemeinden kam bereits bisher durch die Zurverfügungstellung von Infrastruktur für die COVID-19-Impfung, etwa in der Form von Impfstellen und mobilen Impfteams, eine tragende Rolle bei der Corona-Schutzimpfung zu. Nur durch derartige Maßnahmen sei im Bedarfsfall die Impfung einer großen Zahl von Menschen während der Impfsaison möglich, wird in den Erläuterungen angeführt. Daher sollen für den tatsächlichen Bedarfsfall weiter ausreichend Kapazitäten zur Verfügung stehen, um zusammen mit den Impfungen im niedergelassenen Bereich zumindest zwei Mio. Impfungen in der Impfsaison 2023/2024 zu verabreichen. Dazu soll einerseits die Möglichkeit geschaffen werden, die breite und niederschwellige österreichische Impfinfrastruktur auf Landes- und Gemeindeebene aufrecht zu erhalten. Andererseits bleibt die Impfmöglichkeit im niedergelassenen Bereich bestehen. Die Impfungen werden für die Bevölkerung kostenfrei mit Impfstoffen, die vom Bund zur Verfügung gestellt werden, durchgeführt.

COVID-19-Testungen für Personen mit Symptomen

COVID-19-Tests werden auch nach dem Außerkrafttreten der Durchführungsverordnung am 30. Juni 2023 weiter notwendig sein. Die generell kostenlosen Testungen werden der Bevölkerung mit 30. Juni 2023 aber nicht mehr zur Verfügung stehen. Bei Personen, bei denen aufgrund ihrer Symptome eine Infektion zu vermuten ist, sollen Vertragsärzt:innen im niedergelassenen Bereich, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin Antigentests durchführen. Diese Tests sollen für die Patient:innen kostenfrei bleiben. Zur Feststellung neuer Virusvarianten soll jedes fünfte positive Testergebnis mittels PCR-Test nachgeprüft werden.

Um dennoch eine österreichweite Infrastruktur außerhalb der Leistungen der Sozialversicherung sicherzustellen, sollen weiters bestimmte Gesundheitsberufe wie Apotheker:innen oder Sanitäter:innen ermächtigt werden, Testungen durchzuführen. Diese Tests sollen der Bevölkerung entgeltlich zur Verfügung stehen. Die Ermächtigung wird mit 31. Dezember 2023 befristet.

Regelungen für COVID-19-Medikamente werden weitgehend beibehalten

Die Behandlung von Infektionen mit Medikamenten wird ebenfalls nach dem 30. Juni 2023 weiterhin notwendig sein. Es sei davon auszugehen, dass entsprechende vom Bund finanzierte Heilmittel jedenfalls bis Herbst zur Verfügung stehen werden, wird in den Erläuterungen angeführt. Deswegen sollen die diesbezüglichen Regelungen mit Ausnahme der Zahlung eines pauschalen Beratungshonorars für die Abgabe von Heilmitteln bis Ende des Jahres 2023 bestehen bleiben.

Überwachungssysteme werden erweitert

Es bestehe europäischer Konsens, dass effektive Früherkennungs- und Überwachungssysteme (Surveillance-Programme) insbesondere von respiratorischen Viruserkrankungen notwendig seien, um zukünftigen Epidemien oder Pandemien zeitnah begegnen zu können, wird in den Erläuterungen angeführt. Die Surveillance-Programme für respiratorische Erkrankungen sollen schrittweise um neue Komponenten erweitert werden, insbesondere um eine systematische Überwachung von Schweren Akuten Respiratorischen Infektionen (SARI) und Akuten Respiratorischen Infektionen (ARI) sowie die erforderlichen virologischen Untersuchungen.

Weitere Regelungen für Daten, Bewährtes und zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung

Mittels Übergangsbestimmungen wird im Epidemiegesetz verankert, dass Daten, die im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 verarbeitet wurden, im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten über den 30. Juni 2023 hinaus verarbeitet werden dürfen. Zulässig ist die Verarbeitung insbesondere für im Epidemiegesetz genannte Zwecke sowie zur Sicherstellung von Verfahren bei der Vergütung von Verdienstentgängen und bei Strafverfahren.

Zudem werden bestimmte Regelungen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie eingeführt wurden und sich bewährt haben in die Regelstrukturen übernommen. Dies betrifft etwa die Definition von Pandemiegebieten. Zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in einer Krisensituation wird eine Verordnungsermächtigung verankert, die die ärztliche Tätigkeit auch bei Nichterfüllen aller gesetzlichen Erfordernisse erlauben kann.

Auslaufen von Bestimmungen

Mit der Novelle sollen per 30. Juni 2023 zahlreiche Bestimmungen außer Kraft treten. Dies betrifft unter anderem Regelungen zum COVID-19-Risiko-Attest, hinsichtlich der Weitergewährung bestimmter Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung, der Verlängerung der Schutzfrist in der Krankenversicherung und der Selbstversicherung in der Krankenversicherung, zur Beschaffung von Schutzausrüstung, zum Honorar für die Beratung über COVID-19-Heilmittel und zu der Ausstellung von Impfzertifikaten. (Schluss) pst