Verfassungsausschuss: Expert:innenhearing zum Informationsfreiheitsgesetz

XXVII. Gesetzgebungsperiode | Aufzeichnung vom 15.01.2024

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Protokoll



Verfassungsausschuss

 

Auszugsweise Darstellung

verfasst von der Abteilung 1.4/2.4 – Stenographische Protokolle

 

29. Sitzung

Montag, 15. Jänner 2024

XXVII. Gesetzgebungsperiode

TOP 1

Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird (2238. d.B.)

13.01 Uhr – 15.41 Uhr

Bundesratssitzungssaal

1. Punkt

Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird (2238 d.B.)

Obmann Mag. Jörg Leichtfried geht in die Tagesordnung ein, kommt sogleich zu Tagesordnungspunkt 1 und erteilt Abgeordnetem Gerstl zur Berichterstattung das Wort.

Berichterstatter Mag. Wolfgang Gerstl bringt den Bericht über Tagesordnungspunkt 1: Regierungsvorlage, mit der das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird (2238 der Beilagen).

Obmann Mag. Jörg Leichtfried ersucht darum, die Expertinnen und Experten hereinzubitten, heißt diese und die Zuhörerinnen und Zuhörer im Saal sowie die Zuseherinnen und Zuseher via Livestream herzlich willkommen.

Nach Mitteilungen hinsichtlich der Redeordnung leitet der Obmann zur Debatte über und erteilt Bundesministerin Edtstadler das Wort.

Einleitende Stellungnahme der Bundesministerin

Bundesministerin für EU und Verfassung im Bundeskanzleramt Mag. Karoline Edtstadler: Herr Vorsitzender! Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete! Geschätzte Expertinnen und Experten! Liebe Zuhörerinnen und Zuhörer! Nun, das ist heute ein historischer Tag. Viele haben nicht geglaubt, dass wir es tatsächlich schaffen, ein Informationsfreiheitsgesetz auf den Weg zu bringen. Oft habe ich auch medial die Frage gestellt bekommen: Wann ist es denn so weit? Ich habe stets geantwortet: Gut Ding braucht Weile. Das kann ich heute auch nur so wiederholen.

Was heute aber der Fall ist: Der moderne Staat ist da. Ich habe das anlässlich der gemeinsamen Pressekonferenz mit Vizekanzler Werner Kogler schon gesagt. Heute sind wir dem Ganzen einen weiteren entscheidenden Schritt näher und ich freue mich auch sehr, dass wir mit Expertinnen und Experten die Möglichkeit haben, mit Ihnen hier im Ausschuss dieses Verständnis des Rechtsstaates im 21. Jahrhundert zu diskutieren.

Für mich ist es immer ganz wichtig gewesen, dass es auf der einen Seite einfach dem Informationsbedürfnis der Bürger:innen entgegenzukommen gilt und dass man auf der anderen Seite Augenmaß auch gegenüber der Verwaltung an den Tag legt.

Es gibt diesen berühmten Satz des Philosophen Max Weber, der sehr oft verkürzt dargestellt wird, dieser lautet: Politik sei „ein starkes langsames Bohren von harten Brettern mit Leidenschaft und Augenmaß zugleich“. Genau diese Leidenschaft, aber auch dieses Augenmaß haben wir uns zum Ziel gesetzt, wenn wir den Paradigmenwechsel einleiten, das Amtsgeheimnis nach 100 Jahren Gültigkeit in der Mottenkiste der Republik verschwinden lassen und hier tatsächlich ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Information schaffen.

Wir schaffen damit ein Relikt ab. Wir führen ein Grundrecht auf Zugang zu Information ein und wir setzen die Rahmenbedingungen für einen modernen Staat.

Gestatten Sie mir an dieser Stelle schon auch einen kurzen Rückblick! Es gab viele Vorgängerregierungen, die sich genau das zum Ziel gesetzt haben, es aber nicht geschafft haben, es umzusetzen. Ja, es hat eine lange Zeit in Anspruch genommen – es sind über dreieinhalb Jahre, dass wir dieses Thema diskutieren –, aber ich sage Ihnen: Jede einzelne Woche war es wert, denn es war es wert, mit allen, die zukünftig davon betroffen sein werden, auch im Detail zu diskutieren.

Der Begutachtungsentwurf ist im Februar 2021 in Begutachtung gegangen, bis April 2021. Wir haben über 200 Stellungnahmen bekommen. Es gab viele berechtigte Sorgen und Anliegen. Den einen ist der Entwurf zu weit gegangen, den anderen nicht weit genug. Unser Bestreben war stets, dass es ein umsetzbares Gesetz ist und die Verwaltung auch weiter handlungsfähig bleiben kann.

Transparenz wird in Zukunft die Regel sein, Geheimhaltung nur noch die Ausnahme. Wir drehen also das bisherige System um 180 Grad, wir geben, wenn Sie so wollen, der Bundesverfassung einen neuen Anstrich und wir ebnen eben den Weg zu diesem modernen Rechtsstaat.

Die Experten werden auf die Details dieses Gesetzes noch eingehen, lassen Sie mich aber doch die zwei wichtigsten Säulen hervorheben: Das eine ist die Information von allgemeinem Interesse, die zukünftig proaktiv veröffentlicht werden muss. Das andere ist darüber hinaus eine passive Informationspflicht, von der selbstverständlich alle umfasst sind. Die proaktive Informationspflicht wird für Organe der Verwaltung, Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichte, den Verfassungs- und den Verwaltungsgerichtshof, den Nationalrat, den Bundesrat, den Rechnungshof und auch die Volksanwaltschaft gelten. Diese Stellen müssen zukünftig die Informationen auch proaktiv in data.gv.at veröffentlichen. Darunter fallen Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, Umfragen, aber auch Studien.

Von der Informationspflicht ausgenommen sind auch zukünftig natürlich Dinge, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wesentlich sind, beziehungsweise wenn es gefährdend sein könnte, wenn man sie veröffentlicht, und Dinge, die den Datenschutz verletzen würden.

Um da gleich mit einer Fehlinformation aufzuräumen: Selbstverständlich sind auch Gemeinden, egal welcher Größe sie sind, von der Informationsfreiheit umfasst, nämlich jedenfalls von der passiven Informationsfreiheit, aber auch von der aktiven, wenn sie eine bestimmte Größe haben – und es war uns sehr wichtig, von Anfang an diese Sorgen ernst zu nehmen, dass die Verwaltung nicht überfordert oder gar lahmgelegt werden kann, insbesondere die kleinsten Einheiten in diesem Land, von denen wir spätestens seit Corona wissen, dass sie eigentlich alles tragen, was das Gemeinschaftsleben in Österreich betrifft.

Es gibt aber nach den Verhandlungen, insbesondere mit der SPÖ, um eine Zweidrittelmehrheit zu erreichen, auch einige Änderungen, die Sie sicher noch im Detail hören werden. Da geht es um Änderungen, die zum Beispiel beim Interpellationsrecht in Kraft treten sollen, dass zum Beispiel Informationen nur dann nicht erteilt werden müssen (der Obmann gibt das Glockenzeichen), wenn es tatsächlich eine gesonderte Geheimhaltungsprüfung gibt, und man sollte auch prüfen müssen, ob nicht eine Informationserteilung unter Geheimhaltungspflicht möglich sein soll. Diese Geheimhaltungspflicht ist aber dann schon eine, die auch eingehalten werden muss.

Einen Punkt möchte ich auch noch herausgreifen, auch wenn hinter mir schon geläutet worden ist – ich habe es wahrgenommen, Herr Vorsitzender –: Bei der Präsentation der Einigung auf die Zweidrittelmehrheit hat es ein bisschen Verwirrung gegeben, was die Veröffentlichung von Informationen oder die Auskunftserteilung bezüglich Informationen bei Unternehmen, bei Stiftungen, bei Fonds, bei Anstalten betrifft.

Selbstverständlich haben wir im Ministerialentwurf und auch in der Regierungsvorlage immer auf die Rechnungshofkontrolle abgestellt. Der Rechnungshofkontrolle unterliegend sind Unternehmen in drei Fällen, nämlich dann, wenn sie über 50 Prozent Beteiligung von Bund, Ländern oder Gemeinden haben, wenn es eine Beherrschung durch Bund, Länder oder Gemeinden gibt oder wenn es eine Mutter-Tochter-Konstellation gibt, bei der im Endeffekt ein Fall wie eins oder zwei, also 50 Prozent plus oder Beherrschung, herauskommt. Und diese drei Fälle sind jetzt alle tatsächlich auch im Informationsfreiheitsgesetz beziehungsweise im Art. 22a B-VG festgehalten – um das hier auch noch einmal klarzumachen. Auch vorher war die Situation schon so, allerdings mit einem Verweis.

Ich könnte jetzt noch auf sehr viele Details eingehen, weil ich auch sehr aktiv an der Vorlage mitgearbeitet habe, und als ehemalige Legistin kann ich auch sagen: Es hat mir Spaß gemacht, ein Gesetz sozusagen from scratch zu entwerfen, in der Arbeit und im Austausch mit allen, die davon betroffen sind. Ich werde mir das aber sparen und da den Expertinnen und Experten den Vortritt lassen.

Ich möchte abschließend aber schon eines ausführen: Es war eine gute, intensive Zusammenarbeit, ein wichtiger Austausch, der nicht immer ganz leicht war, und es hat sich auch die Stimmung hier in diesem Land in diesen dreieinhalb Jahren – vier eigentlich –, seit wir in dieser Regierung begonnen haben, darüber zu reden, gedreht: Jedem ist, glaube ich, klar, dass es diese Informationsfreiheit braucht, dass es gilt, dem Bedürfnis der Bürgerinnen und Bürger im 21. Jahrhundert auch entgegenzukommen. Deshalb möchte ich mich an dieser Stelle heute auch ganz explizit bedanken.

Ich möchte mich beim Koalitionspartner bedanken, insbesondere bei Vizekanzler Werner Kogler, mit dem ich sehr, sehr viele Stunden verbracht und verhandelt habe; ganz besonders aber auch beim Team im Verfassungsdienst, an der Spitze Sektionschef Albert Posch, der heute da ist, aber auch bei Dr. Elisabeth Dujmovits, die wirklich Großartiges geleistet hat – da war vieles zu bedenken.

Expliziter Dank gilt den Landeshauptleuten, den Ländervertreterinnen und -vertretern, aber auch dem Städte- und Gemeindebund für die stets konstruktiven Verhandlungen – das möchte ich betonen. Selbst wenn die Sorgen da waren und diese natürlich auch geäußert wurden, war stets eine Offenheit in den Gesprächen da. Das gilt im Übrigen auch für die Wirtschaftskammer, für die Industriellenvereinigung und für die Zivilgesellschaft sowie die Wissenschaft. Wir haben uns viel ausgetauscht und wir haben auch einige Runden im Bundeskanzleramt gehabt, kann ich mich erinnern, die nicht alle ganz unkontrovers waren, aber es ist ja auch die Aufgabe der Demokratie, da dann aufeinander zuzugehen.

Letztlich bedanke ich mich auch bei den im Parlament vertretenen Klubs. Ganz besonders und an der Spitze möchte ich Ausschussvorsitzenden Jörg Leichtfried hervorheben; wir haben viele Gespräche geführt, wir sind stets aufeinander zugegangen, und es ist letztlich auch gelungen, diese Einigung mit Zweidrittelmehrheit herzustellen, mit der Verfassungssprecherin des Parlamentsklubs der Grünen Agnes Sirkka Prammer und auch dem ÖVP-Verfassungssprecher Wolfgang Gerstl. Ein großes Danke an euch, an Sie, an euer Durchhaltevermögen und an den Glauben, dass wir es schaffen können, wenn wir an einem Strang ziehen.

Heute ist ein weiterer, wesentlicher Schritt: Schaffen wir nach 100 Jahren das Amtsgeheimnis ab! Verbannen wir es in die Mottenkiste der Republik und führen wir stattdessen ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Grundrecht auf Zugang zu Information ein! Offenheit ist das Gebot der Stunde, ist sicher eine Voraussetzung, um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Politik in diesem Land wieder zurückgewinnen zu können. – Vielen Dank.

Obmann Mag. Jörg Leichtfried bedankt sich bei Bundesministerin Edtstadler für ihre einleitende Stellungnahme und bittet die ÖVP, die überzogene Redezeit in ihren weiteren Wortmeldungen auszugleichen. (Abg. Steinacker – erheitert –: Gesetzgebung – Vollziehung! Also - -!)

Sodann leitet der Obmann zu den Statements der Expert:innen über.

Statements der Expert:innen

Dr. Albert Posch, LL.M.:  Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Hoher Ausschuss! Danke für die Möglichkeit, am Hearing teilzunehmen. Der Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt ist seit vielen Jahren mit dem Thema beschäftigt, daher freut es mich besonders.

Die Frau Bundesministerin hat die wesentlichen Eckpunkte der Reform bereits skizziert, ich möchte auf ein paar legistische Herausforderungen eingehen, die sich während der Gesetzwerdung gestellt haben und auch weiter stellen. Danach möchte ich in aller Kürze drei Punkte ansprechen, die sich nach Beschluss der Regierungsvorlage noch verändert haben.

Zu den legistischen Herausforderungen: Eine große Herausforderung war es, ein einheitliches Regelungswerk zu schaffen, das präzise ist, in der Praxis anwendbar ist und dennoch für eine sehr große Zahl an teils sehr heterogenen informationspflichtigen Stellen zur Anwendung kommen kann. Wir haben es ja nicht nur mit Verwaltungsorganen im funktionellen Sinn zu tun, sondern auch mit rechnungshofkontrollierten Unternehmungen, Stiftungen, Fonds und Anstalten. Die Kunst war und ist es, eine Regelung zu finden, die einheitlich gilt, ein Transparenzregime, das aber gleichermaßen passgenau für diese heterogene Gruppe ist.

Eine weitere Herausforderung hat darin bestanden, dass das berechtigte Interesse am Zugang zu staatlichen Informationen häufig in Konflikt mit anderen Rechtspositionen tritt. Sehr häufig stehen sich Grundrechte gegenüber. Zu denken ist an den wohl in der Praxis häufigen Fall, dass eine Information gleichzeitig personenbezogene Daten enthält. Da stehen sich das Grundrecht auf Zugang zu Informationen und das Grundrecht auf Datenschutz gegenüber. Die schlechte Nachricht für informationspflichtige Stellen ist, dass es nicht möglich ist – schon aus verfassungsrechtlicher Sicht –, einfache, pauschalierende, kategorisierende Lösungen zu finden. Vielmehr bedarf es da stets einer Interessenabwägung im Einzelfall. Es müssen also stets im Einzelfall das Interesse am Zugang zu Informationen auf der einen Seite und das Interesse an der Geheimhaltung im konkreten Fall abgewogen werden.

Wir betreten legistisches Neuland, teilweise konnten wir aber auf legistische Vorbilder zurückgreifen, so etwa bei der Kompetenzregelung. Es soll eine Bedarfskompetenz des Bundes geben. Vorbild dafür war Art. 11 Abs. 2 der Bundesverfassung für Verwaltungsverfahrensgesetze. Das heißt, der Bund darf für alle Organe einheitliche Regelungen treffen, wenn ein Bedürfnis nach dieser Einheitlichkeit besteht. Der Bundesgesetzgeber tut das jetzt auch, indem er das Informationsfreiheitsgesetz vorschlägt. Dieses beruht bereits auf dieser neuen Kompetenzgrundlage.

In Zukunft müssen Änderungen des Informationsfreiheitsgesetzes mit den Ländern besprochen werden, sie haben ein Mitwirkungsrecht, und die Kundmachung darf nur nach Zustimmung der Länder erfolgen. Abweichungen von diesem Regime durch Bund und Länder sind auch möglich – dann nämlich, wenn eine Abweichung im konkreten Fall erforderlich ist. Diese Erforderlichkeit stammt ebenfalls aus Art. 11 Abs. 2 B-VG und ist streng zu interpretieren, sie bedeutet nämlich, dass sie unerlässlich sein muss.

Sehr geehrte Damen und Herren, ich komme zum Abschluss auf drei Punkte zu sprechen – und kann diese nur anreißen, wenngleich die Glocke noch nicht geläutet hat (der Obmann gibt das Glockenzeichen), jetzt aber läutet. (Allgemeine Heiterkeit.)

Zum Ersten soll es eine klare Abgrenzung zwischen Verwaltungsorganen und rechnungshofkontrollierten Unternehmungen geben. Es wird klargestellt, dass, wenn ein privates Unternehmen gleichzeitig Verwaltungsorgan im funktionellen Sinn ist, die Regeln der Verwaltungsorgane gelten sollen. Das ist gut für Personen, die informationsbedürftig sind, weil sie dann jedenfalls im ersten Schritt bereits einen Bescheid bekommen.

Die Ausweitung der Interpellation – das wurde bereits von der Frau Bundesministerin angesprochen – ist ein sehr, sehr wesentlicher Schritt, gerade in diesem Hause. Das heißt, dass etwa bei parlamentarischen Anfragen nur noch schwerwiegende Geheimhaltungsinteressen vorgebracht werden können, ansonsten sind Informationen jedenfalls weiterzugeben.

Letzter Punkt: Eine Neuregelung soll auch hinsichtlich der Anhörungspflicht von betroffenen Dritten erfolgen. Denken Sie etwa an den Fall, dass Informationen personenbezogene Daten enthalten, dann sind die Personen, um deren Daten es geht, nach Möglichkeit anzuhören. Diese Anhörung – und das ist das Neue am Entwurf des gesamtändernden Abänderungsantrages – hat zu unterbleiben, wenn informationsbedürftige Public Watchdogs, also insbesondere Journalistinnen und Journalisten, in ihrer Tätigkeit beeinträchtigt werden würden, wenn also beispielsweise investigativer Journalismus durch eine Information dieser Personen behindert werden würde und dadurch Artikel 10 EMRK potenziell betroffen wäre.

Dabei belasse ich es jetzt. Ich danke sehr herzlich für die Aufmerksamkeit und freue mich auf eine Debatte.

Mag. Dr. Waltraud Bauer-Dorner: Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender! Sehr geehrte Damen und Herren! Erstens vielen Dank für die Einladung und dafür, dass es heute dieses öffentliche Hearing zu diesem doch wirklich sehr wichtigen Themenbereich gibt; auch vonseiten der Länder, wir sind ja auch seit Jahren mit dem Thema Informationsfreiheit, Abschaffung der Amtsverschwiegenheit begleitend verbunden.

Ich möchte nur einbegleitend eine Lanze für die Verwaltung brechen: Es ist immer so, dass man mutmaßt, dass die Behörden auch auf Länder- und Gemeindeebene sehr an der Amtsverschwiegenheit festhalten, und ich möchte sagen, dass es auch derzeit schon umfassende Auskunftspflichten gibt, die wir auf Landesebene auch sehr ernst nehmen. Wir haben etwa nach dem Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz zu beauskunften, außerdem haben wir nach Umweltinformationsgesetzen zu beauskunften – auch in allen Bundesländern verankert – und selbstverständlich auch auf Basis des Auskunftspflichtgesetzes, das jedes Land ja für sich hat.

Aber ungeachtet dessen ist diese Änderung im Informationsfreiheitsgesetz jetzt natürlich tatsächlich ein großer Wurf, nämlich dahin gehend, dass es eben eine proaktive Informationspflicht gibt. Das heißt, je mehr und je korrekter man diese proaktive Informationspflicht walten lässt, umso einfacher wird der Prozess der Informationsbegehren.

Aus Ländersicht ist festzuhalten, dass dieser Prozess in enger Abstimmung mit uns erfolgt ist, und ebenso positiv festzuhalten ist, dass sehr viele Anliegen der Länder Berücksichtigung und nunmehr auch Eingang in den Entwurf gefunden haben. Ich möchte wenige Bereiche herausfiltern, die für uns auf Länderebene tatsächlich einen großen Verwaltungsaufwand verursacht hätten.

Einer der wichtigsten Punkte für uns war, dass es keine Rückwirkung bei der proaktiven Informationsaufbereitung gibt. Das war ein ganz wesentlicher Punkt. Auch ist in den Erläuterungen inzwischen festgehalten, dass diese proaktive Veröffentlichungspflicht dem Herkunfts- oder Ursprungsprinzip folgt. Weiters: dass der Rechtsschutz bei den Verwaltungsgerichten angesiedelt ist. Und ganz wesentlich ist für uns natürlich auch die Legisvakanz jetzt im Ausmaß von 18 Monaten. Wir werden diese Frist auf Landesebene tatsächlich brauchen. Wir müssen sämtliche Landesbehörden darauf vorbereiten, wir müssen auch dafür sorgen, dass die Gemeindeebene auf diesen Umstieg vorbereitet ist.

Natürlich gibt es immer dann, wenn ein Entwurf vorgelegt wird und man die Möglichkeit hat, zu kritisieren, Punkte, die man vielleicht noch verbessern könnte. Es handelt sich im Prinzip aber wirklich um Kleinigkeiten. Also man könnte festhalten: Es hat jetzt eine Abänderung des Art. 22a B-VG gegeben, nämlich eine Ergänzung insofern, als dass man auch auf tatsächlich beherrschte Unternehmen abstellt. Wir hätten das bislang dahin gehend verstanden wissen wollen, dass es auf die Beteiligung ankommt und auch auf den Beherrschungstatbestand. Wir sehen das deshalb etwas kritisch, weil dieser Beherrschungstatbestand – das sieht auch der Rechnungshof so – unbestimmt ist beziehungsweise weil erst ermittelt werden muss, ab wann die Beherrschung vorliegt. Wir sehen das kritisch, wenn dann mit einem Informationsbegehren erst vor Gericht dieser Beherrschungstatbestand ermittelt werden muss und dafür nur zwei Monate zur Verfügung stehen.

Einen Punkt möchte ich noch ansprechen: In § 9 ist festgehalten, dass jeder, der ein Informationsbegehren stellt, grundsätzlich das Informationsbegehren in der begehrten Form beantwortet bekommt. Da hätten wir gerne klargestellt – man kann es im Prinzip aus den Erläuterungen herauslesen –, dass man hintanhält, dass die physische Auskunftserteilung Vorrang hat. Also da hätten wir im Sinne einer Verwaltungsökonomie gerne klargestellt, dass, wenn jemand per E-Mail ein Begehren einbringt, er die Auskunft auch per E-Mail bekommt. – Danke.

Dr. Walter Leiss: Herr Vorsitzender! Frau Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Vielen Dank für die Einladung, zu diesem auch für die Gemeinden wichtigen Thema einen kurzen Beitrag zu leisten.

Die Frau Bundesministerin hat schon angesprochen, dass es ein sehr langer Dialog war – bis zum heutigen Tag – und dieser Dialog auch mit den Gemeinden geführt wurde. Es war ein sehr konstruktiver Dialog, der vielleicht in der medialen Öffentlichkeit ein wenig anders dargestellt wurde, weil die Gemeinden da oftmals als Verhinderer der Transparenz genannt wurden, was natürlich ein bisschen verwunderlich ist. Die Gemeindeebene ist nämlich mit ihrer Struktur von über 2 000 Behörden von der Anzahl her vielfach betroffen, wenn man aber die Volumina, auch von den Budgets und dahin gehend, was damit gemacht werden kann, betrachtet, dann weiß man, dass die Bundesstellen, die ausgelagerten betrieblichen Einheiten und die Länderebene viel stärker betroffen sein werden.

Die Kollegin hat es schon erwähnt: Die Gemeindeebene war schon bisher nicht total intransparent, sondern wir unterlagen ja den Auskunftspflichtgesetzen der Länder, und diese Auskunftsbegehren der Bürger waren ja auch schon bisher zu erfüllen. Darüber hinaus denke ich, dass gerade in den kleineren und mittleren Gemeinden sehr transparent agiert wurde. Man muss wissen, die öffentlichen Sitzungen, in denen viele Dinge beschlossen werden, können von den Bürgern besucht werden. Insbesondere die Verhandlungen über Budgets oder Rechnungsabschlüsse sind öffentlich, und diese haben eine überschaubare Form, sodass sich der einzelne Bürger auch tatsächlich noch etwas vorstellen kann und daher weiß, was mit den Mitteln passiert.

Neu ist die proaktive Veröffentlichungspflicht, die auch zum Teil die Gemeindeebene trifft. Es ist juristisch ein schwieriger Pfad, zu entscheiden, wie man die Bereiche, die dieser proaktiven Veröffentlichungspflicht unterliegen, definiert, und in diesem Bewusstsein ist man eben auf diese Formulierungen mit dem allgemeinen öffentlichen Interesse gekommen, die in ihrer Form sicherlich unbestimmt sind, was zur Folge hat, dass eine Interessenabwägung mit anderen Grundrechten hinsichtlich Informationen zu erfolgen hat, die vielfach Bürger, Unternehmen entsprechend betreffen. Ich nenne da jetzt den Bereich des Datenschutzes, des Urheberrechts, der Privatsphäre, Unternehmensbereiche, die da betroffen sind, und diese Interessenabwägung zwischen einerseits der Veröffentlichungsverpflichtung und andererseits dieser doch noch immer bestehenden Rechte auf Geheimhaltung ist im Einzelfall durchzuführen, diese Beurteilung ist jedoch nicht einfach.

Wir haben diese Diskussionen ja schon vielfach auch mit den Verfassungsdiensten, mit Topjuristen geführt. Wenn man sich jetzt vorstellt, dass das auf kommunaler Ebene durchzuführen ist, wo diese Expertise, dieses juristische Know-how vielfach nicht vorhanden ist, dann kann man erkennen und auch erklären, weshalb wir gewünscht hätten, dass eine gewisse Grenze gesetzt wird, dass nämlich Gemeinden mit bis zu 10 000 Einwohnern von dieser proaktiven Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind; dass sie der allgemeinen Informationspflicht unterliegen, ist ja sowieso klar.

Dass es jetzt die 5 000er-Grenze geworden ist, ist ein dem parlamentarischen Prozess geschuldeter Kompromiss. Man wird sehen, wie sich das auswirken wird. Sicher ist, dass es für die kommunale Ebene auch einen entsprechenden Aufwand bedeuten wird. Es wird ein enormer Schulungsaufwand sein, damit die Informationen, die bereitzustellen sind, dargestellt werden können und die entsprechenden Register geschaffen werden. Es wird erforderlich sein, dass die Legisvakanz für diese Schulungen genutzt wird. Das wird absolut notwendig sein, um diesem Paradigmenwechsel von Amtsgeheimnis zu Informationsfreiheit auch in Österreich zum Durchbruch zu verhelfen. – Danke.

Univ.-Prof. Dr. Christiane Wendehorst, LL.M.: Frau Bundesministerin! Herr Vorsitzender! Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordnete! Ich freue mich sehr, dass ich aus der Sicht der Wissenschaft Stellung nehmen darf, und werde mich aus Zeitgründen auf einen Aspekt beschränken, und zwar auf den Schutz betroffener dritter Personen.

Wir haben es schon gehört, Datenschutz, Berufs-, Geschäfts-, Betriebsgeheimnisse, das Bankgeheimnis, das Redaktionsgeheimnis, Rechte des geistigen Eigentums sind hier zu berücksichtigen. Das heißt, jede Stelle, die da ersucht wird, hat eine sehr, sehr schwierige Abwägung vorzunehmen – zunächst einmal eine vorläufige Abwägung. Für diese Abwägung geben uns die Erläuterungen drei allgemeine Kriterien: erst einmal den sogenannten Harmtest, wie es in den Erläuterungen steht, das heißt, die Frage, welcher Schaden durch die Informationserteilung potenziell droht; dann aber natürlich der Public-Interest-Test, also die Frage, was das öffentliche Interesse ist, das möglicherweise überwiegt; und dann geht es ganz besonders noch einmal um die Rolle von sogenannten Public Watchdogs, das heißt, Journalisten, Journalistinnen, NGOs, die im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine besondere Rolle haben.

Diese allgemeinen Kriterien sind sicherlich wichtig und unbestritten. Das Problem ist dann im Detail natürlich, wie die Abwägung zu erfolgen hat. Mein Vorredner hat es schon gesagt, das ist im Einzelfall wirklich schwierig, wir haben in den Erläuterungen nur sehr wenige konkrete Beispiele – Beispiele, die vielleicht auch nicht so sehr weiterhelfen, sie sind aus dem deutschen Pendant sozusagen abgeschrieben. Es steht da nur, dass sozusagen Sachverständige zum Beispiel Namen und Funktionsbezeichnungen und so weitergeben müssen. Aber das hilft natürlich nicht bei den vielen Abwägungsentscheidungen, die hier zu treffen sind.

Es hätte auch Art. 6 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung zumindest nahegelegt, hier doch stärker zu präzisieren. Wir wissen auch nicht genau, was jetzt mit den Artikel-9-Daten ist. Das sind die Gesundheitsdaten und so weiter, die besonders sensibel sind. Es steht nur, der Schutz sei einzuhalten. Ja, aber was das heißt, wissen wir nicht, weitere Fragen sind noch offen. Das heißt, hier ist ein gewisses Bedauern, eine gewisse Befürchtung, dass die Stellen, die damit befasst sind, ein bisschen alleine gelassen sind. Allerdings kann die Datenschutzbehörde natürlich nach § 15 auch Leitlinien erarbeiten. Also das wird sich mit der Zeit geben.

Wenn dann die ersuchte Stelle zum Schluss gelangt, wahrscheinlich ist die Information zu erteilen, dann kommt eben dieser Mechanismus, der schon angesprochen worden ist: normalerweise Anhörung der betroffenen Person, aber nur „nach Möglichkeit“. Was dieses „nach Möglichkeit“ heißt, dazu steht in den Erläuterungen, das sind vor allem faktische Hindernisse: zu viele, man weiß die Kontaktdaten nicht, die kurze Frist von vier oder maximal dann acht Wochen spielt natürlich eine große Rolle.

Da war ich doch ein bisschen enttäuscht über die Erläuterungen, muss ich sagen, darüber, dass man da nur auf praktische Hindernisse, auf Kapazitäten abgestellt hat und nicht auch den Harmtest genannt hat. Es muss ja wohl auch darum gehen, wie knapp die Abwägung ausgefallen ist und wie groß der drohende Schaden ist und ob er irreversibel ist. Also wenn ich sozusagen einen hohen irreversiblen Schaden bei einer Vielzahl von Betroffenen habe, dann werde ich ja wohl kaum sagen können, ich höre die jetzt nicht an, nur weil es zu viele sind und weil es zu mühsam ist. Das hat mich ein bisschen enttäuscht.

Zu diesem durch den Abänderungsantrag neu eingefügten Absatz 2, der besagt, bei Public Watchdogs kann die Anhörung ganz entfallen: Schwierig, da wird man genau hinschauen müssen. Es steht im Abänderungsantrag: soweit es „geboten“ ist. Das wird man verfassungskonform auslegen müssen und im Einzelfall schauen müssen: Ist das tatsächlich durch den etwa journalistischen Zweck geboten, so vorzugehen?

Falls dann die Information erteilt wurde, kommt noch einmal diese Verständigungspflicht, wenn die Person widersprochen hatte oder nicht gehört wurde, aber das nach dem Abänderungsantrag wieder nur „nach Möglichkeit“. – Hier wieder das Bedauern, dass nicht mehr an Kriterien genannt wird, denn die Zeit kann es ja jetzt nicht mehr sein. Möglicherweise schießt das etwas über das Ziel hinaus, weil hier eine Suspendierung der Verständigung ja auch ausgereicht hätte. Auch das kann man vielleicht wieder verfassungskonform auslegen, hätte man aber vielleicht besser auch so ganz klar geschrieben.

Zusammenfassend kann ich feststellen: wenige Kriterien, die für die Entscheidung im Einzelfall dann helfen; ein schwach ausgestalteter Schutz betroffener Personen, gerade wenn man das auch mit der Lösung im Ausland, zum Beispiel in Deutschland, vergleicht. Insgesamt ist das aber alles etwas, das wahrscheinlich in den Griff zu bekommen sein wird. Wir haben ähnliche Probleme auch bei anderen Gesetzen – wir haben sie überlebt.

Ich möchte abschließend feststellen, dass nichts von dem, was ich an Kritikpunkten geäußert hätte, ein Vorwand oder ein Grund sein sollte, diesen Gesetzesbeschluss noch weiter hinauszuschieben. – Vielen Dank.

Univ.-Prof. MMag. DDr. Dr. h.c. Bernd Wieser: Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Auch für mich ist es eine große Ehre, hier erstmals vor der Volksvertretung sprechen zu dürfen. Herzlichen Dank für die Einladung. Ich habe mir 18 Punkte vorgenommen, der Schlussgong wird mich wahrscheinlich vorher ereilen. Ich mache es also im Stakkatomodus und hoffe, ich werde Sie nicht überfordern – es wird ultratechnisch.

Ich beginne mit Art. 22a Abs. 1 und 2 B-VG als erstem Punkt:

Ich halte das Abstellen auf den rein funktionellen Organbegriff als sehr gelungen, das ist eine eindeutige Verbesserung, mindestens auch legistisch, gegenüber der alten Rechtslage. Auch der textliche Entfall der Gemeindeselbstverwaltung ist okay, weil sich jede Gemeindeselbstverwaltung letztlich als Bundes- oder Landesverwaltung darstellt. Auch in Feinheiten wurde auf Details geachtet, richtig auch: Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut. Das ist im geltenden Recht noch unexakt. – Das passt also.

Ich komme zu Punkt zwei, dem Positivum sozusagen: Abstellen auf den rein funktionellen Organbegriff; das hat offenkundig jetzt auch zu einer Lücke geführt: Mir ist nicht ganz erklärlich, warum nur juristische Personen, die mit Aufgaben der Bundes- oder Landesverwaltung betraut sind, hier erfasst sein sollen. Die Regierungsvorlage, Seite 11, deutet eine Einschränkung auf juristische Personen an, § 1 Z 3 IFG schlägt die Tür endgültig zu; das wäre ein Rückschritt gegenüber der geltenden Rechtslage.

Punkt drei – Art. 22a Abs. 1 B-VG: Das ist jetzt geändert worden, ich halte aber trotzdem die ursprüngliche Fassung für besser. Alle Organe dort aufzuzählen wäre systematisch stimmiger. Derzeit ist es ein nicht ganz logisches Mischmodell: also offenkundig die Organe der Staatsfunktionen Verwaltung und Gerichtsbarkeit vorne beim 22a und die Gesetzgebungsorgane und deren Hilfsorgane an angeblich systematisch passender Stelle. Das halte ich für einen Rückschritt.

Dann komme ich zu einem ganz wunden Punkt – Art. 22 Abs. 1 B-VG: die proaktive Informationspflicht nur für Gemeinden über 5 000 Einwohnern. In meinem Manuskript steht: geht gar nicht. Ich habe die starke Vermutung: Wenn diese Bestimmung nicht im Verfassungsrang stünde, wäre sie gleichheitswidrig. So ist sie immunisiert und eben Ergebnis von harten politischen Verhandlungen, die der Verfassungsrechtler zur Kenntnis nimmt.

Punkt fünf – Art. 22a Abs. 2 B-VG: sonstige Selbstverwaltungskörper; wieder ein sehr technischer Begriff. Es ergibt sich schon aus der Regierungsvorlage, was gemeint ist. Ich würde noch anregen, einen Klammerausdruck „(Art. 120a bis 120c)“ einzufügen.

Punkt sechs – Art. 22a Abs. 2 B-VG: Ich würde im Sinne der Einheitlichkeit querbeet durch den ganzen Verfassungstext im zweiten Satz nach dem „soweit“ – ich bin jetzt bei der passiven Informationspflicht – ein „und solange“ einfügen.

Das würde ich auch bei meinem Punkt sieben tun: Art. 52 Abs. 3a B-VG. Ich halte die Regelung für gelungen, sie beendet einen alten Streit, der querbeet durch die Wissenschaft geht. Das ist der letzte Satz des 20/3. Vielleicht nur ein Aperçu: Art. 52 Abs. 3a B-VG hat zwar eine Vorbildbestimmung im Art. 53 B-VG, aber immerhin ist die österreichische Bundesverfassung die einzige in Europa, die zwischen rechtmäßiger und unrechtmäßiger Willensbildung der Bundesregierung unterscheidet. – Den Kalauer werde ich mir auch in einigen Lehrveranstaltungen noch erlauben. (Heiterkeit.)

Punkt acht: Art. 67 Abs. 3 B-VG betreffend die Funktionen der Präsidentschaftskanzlei halte ich für überflüssig, das ist durch Art. 67a Abs. 1 abgedeckt. Diesen könnte man also streichen.

Punkt neun – Art. 151 Abs. 68 B-VG: Die 18 Monate sind für mich nachvollziehbar, aber ich glaube, man bekommt dann als Ergebnis – sofern es ein Ergebnis geben sollte – einen wenig nachvollziehbaren Termin heraus: zum Beispiel 17. Jänner 2026 oder 3. März 2026. Ich denke, es wäre besser, da einen Fixtermin vorzusehen, etwa 1. Jänner 2026.

Punkt zehn: § 2 Abs. 1 IFG ist für mich zu eng gefasst, weil nicht dokumentiertes Wissen von Verwaltungsorganen nicht erfasst wird. Wenn das wirklich gemeint ist, ist es ein gravierender Rückschritt gegenüber der geltenden Rechtslage. Ich würde nach „Aufzeichnung“ „oder sonstiges Wissen“ einfügen.

Punkt elf ist ein Detail – überspringe ich.

Punkt zwölf – § 4 Abs. 2 IFG: Ich glaube, dass der Verfassungsrang überflüssig ist, wir produzieren ohnehin zu viele Einzelverfassungsbestimmungen.

Bezüglich § 9 Abs. 1 IFG bin ich bei Frau Dr. Bauer-Dorner. „im Übrigen ist eine Information im Gegenstand zu erteilen“ – da kommt eigentlich wirklich nur an dieser Stelle zum Ausdruck, dass es auch ein klassisches Auskunftsrecht sein soll. Aufpassen, dass da nicht wieder eine Verschlechterung gegenüber der Rechtslage produziert wird!

Und als allerletzten Punkt, ganz interessant: § 11 IFG und dazu die Regierungsvorlage, Seiten 19 und 23 – warum soll das Informationszugangsrecht nicht auch ein einfachgesetzlich gewährleistetes Recht sein? Das wäre ein gravierender Systembruch. Das heißt, im Ergebnis würde die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschaltet werden, es würde alles dem Verfassungsgerichtshof zukommen – ich weiß nicht, ob das gewollt ist oder ob es nicht gesehen worden ist –, es würde auf ein sogenanntes Feinprüfungsgrundrecht hinauslaufen. – Danke sehr.

Thomas Lohninger, BA: Sehr geehrte Damen und Herren! Vielen Dank für die Einladung. Seit mehr als 200 Jahren gibt es das Amtsgeheimnis in Österreich, seit knapp unter 100 Jahren ist es im Verfassungsrang. Und ich glaube, seit mindestens 30 Jahren wird über seine Abschaffung debattiert.

Neben Weißrussland ist Österreich das einzige Land Europas ohne ein Grundrecht auf Informationsfreiheit. Der heutige Verhandlungsgegenstand ist also ein historischer Schritt, und Ihre Arbeit an diesem Gesetz ist, woran sich die Menschen erinnern werden. Das ist nicht nur so aufgrund der Ewigkeitsklausel in Art. 22a Abs. 4 B-VG, wegen der etwaige Fehler nicht repariert werden können. Bitte seien Sie deshalb sorgsam, ambitioniert und mutig – die Bevölkerung erwartet sich das von Ihnen.

Die Vielzahl an Untersuchungsausschüssen der letzten Jahre zeigt, dass man mit der Aufarbeitung von Skandalen in diesem Land gar nicht mehr hinterherkommt. Deshalb braucht es systemische Lösungen – wie der ehemalige UN-Generalsekretär Kofi Annan gesagt hat: „If corruption is a disease, transparency is a central part of its treatment.”

Es muss allen Parteien ein Anliegen sein, stabile Regelungen für Informationsfreiheit zu erlassen. Öffentliche Einsicht und Kontrolle vermeiden Korruption und Missstände. Ein Grundrecht auf Information ist die Voraussetzung für eine moderne Informationsgesellschaft, in der die Bevölkerung nicht mehr Untertan, sondern Souverän ist. Kämpfen Sie für ein Österreich, in dem staatliches Handeln verstanden und damit auch akzeptiert und mitgetragen wird!

Kommen wir zum vorliegenden Entwurf und vor allem zu den positiven Punkten:

Positiv bewerten wir von Epicenter Works die Anwendung auf staatsnahe Unternehmen und Vereine. Die Fristen und das Wegfallen der Antragskosten für Informationswerber:innen bewerten wir ebenfalls positiv, wenn auch die Fristen immer noch hinter internationalen Vergleichswerten zurückbleiben.

Datenschutz ist aus unserer Sicht sauber gelöst. Wir sehen hier jedoch eine enorme Aufgabe in der Vollziehung. Derzeit fehlt das Datenschutzverständnis in vielen Teilen der Verwaltung. In Ermangelung eines Informationsfreiheitsbeauftragten und angesichts der zweifelhaften Konstruktion mit der Datenschutzbehörde wird die Last, die Grundrechte auf Datenschutz und Informationsfreiheit im Einzelfall gegeneinander abzuwägen, auf ganz viele Schultern im Land verteilt. Zwar bleibt die Beschwerdemöglichkeit von Betroffenen bei der Datenschutzbehörde offen, jedoch könnte der Schaden einer Veröffentlichung personenbezogener Informationen zu dem Zeitpunkt bereits eingetreten sein. Das ist ein lösbares Problem, aber dafür muss die 18-monatige Umsetzungsfrist wirklich zur intensiven Schulung genutzt werden.

Ebenso positiv bewerten wir die Regelung zur Konsultierung von Betroffenen, um deren individuelle Rechte zu wahren. Was hier aber fehlt, ist die Konkretisierung im Gesetz statt einem pauschalen Verweis auf die EMRK. Ansonsten wissen weder Journalistinnen und Journalisten, wann Dritte über ihre Recherche informiert werden, noch kennen sich kleine Gemeinden aus, was sie genau wann zu tun oder zu unterlassen haben.

Kommen wir zu den negativen Punkten:

Es fehlen offensichtliche Dinge wie ein Informationsfreiheitsbeauftragter, der spezialisiert auf diesen Bereich effizient und schnell entscheiden könnte.

Zwar verwendet das Gesetz viel Raum für das Einzementieren von Geheimhaltungsgründen und diese sind mit „Vorbereitung einer Entscheidung“ oder „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung“ sehr weitreichend, aber es fehlt die andere Seite der Medaille, denn all diese Geheimhaltungsgründe können nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse aufgehoben werden. Aber genau das fehlt in Art. 22a Abs. 2 B-VG.

All das gipfelt jedoch in zwei Sollbruchstellen des Gesetzes, die es unserer Meinung nach auch in Zukunft leicht machen werden, der Bevölkerung Einblick zu verwehren.

Erstens: Mittels § 16 IFG können beliebige Informationszugangsregelungen in irgendwelchen Bundes- oder Landesgesetzen die Anwendung des gesamten IFG aushebeln. Das ermöglicht eine Cofag 2.0. Ja, vor dem VfGH wird das nicht halten, trotzdem muss man in jedem einzelnen dieser Fälle erst einmal über Jahre gegen solche Blackboxes klagen. § 16 schafft Spielraum für Korruption und ist die gefährlichste Sollbruchstelle.

Zweiter Punkt: Richter:innen brauchen Zugriff auf die beantragten Dokumente, wenn sie über IFG-Anträge zu entscheiden haben. Es gab wirklich schon solche Fälle, dass die angefragte Behörde auch den Richterinnen und Richtern den Zugriff auf Dokumente verwehrt hat – Stadt Wien, I am looking at you. So kann der Rechtsschutz nicht funktionieren.

Abschließend lassen Sie mich sagen, dass das vorliegende Gesetz nicht schön ist – da gibt es noch mehr zu kritisieren –, aber wir brauchen es. Wenn Sie Demokratie ernst nehmen, dann müssen Sie die Bevölkerung ernst nehmen, und das tun Sie nur, wenn Sie ehrlich mit uns sind. Stehen Sie ein für einen transparenten Staat und dafür, dass jeder Mensch wissen darf, was die Regierung und Verwaltung in unser aller Namen tut und wofür Steuergeld ausgegeben wird! Sollte Ihnen die Bevölkerung egal sein, dann tun Sie es, um den politischen Mitbewerber:innen eins auszuwischen! Macht braucht Kontrolle. Nur ein echtes Grundrecht auf Informationsfreiheit kann das leisten. – Vielen Dank.

Markus Hametner: Werte Damen und Herren, danke für die Einladung. In zwei Wochen werden es elf Jahre, seit das Forum Informationsfreiheit erstmals die Forderung nach einem Transparenzgesetz erhoben hat, das Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zu staatlichen Informationen ermöglicht, proaktive Veröffentlichungspflichten vorsieht – in einem zentralen Register idealerweise, nach internationalem Vorbild überwacht und kontrolliert von einem oder einer unabhängigen Informationsfreiheitsbeauftragten. Bald elf Jahre ist es her, dass alle im Parlament vertretenen Parteien zugesagt haben, diese Forderungen umzusetzen.

Heute sprechen wir über ein Gesetz, das Ansätze einiger dieser Forderungen umsetzt. Ich werde Verbesserungen ansprechen, muss aber auch auf ambivalente Punkte und problematische Punkte hinweisen.

Die wichtigsten Verbesserungen: die längst überfällige Klarstellung, dass ein Bürger beziehungsweise eine Bürgerin das Recht auf staatliche Informationen und Dokumente hat und nicht nur mit vagen Auskünften abgespeist werden kann. Der neu vorgesehene Informationszugang gegenüber vom Staat kontrollierten privaten Organisationen ist auch eine Verbesserung. Diese zwei Verbesserungen sind Meilensteine in den Informationsrechten und werden in der Praxis große Verbesserungen für Journalist:innen, Wissenschaftler:innen und Bürger:innen bewirken.

Ambivalent ist das Thema Fristen. Zwei Monate für die Verschriftlichung einer schon erfolgten Entscheidung – und nichts anderes ist die Frist für die Bescheiderstellung – sind aus Sicht von Bürgerinnen und Bürgern wirklich nicht nachvollziehbar. Gegenüber dem aktuellen Stand – mit einem absurden halben Jahr – ist es natürlich eine Verbesserung. Nicht weniger absurd ist, dass Behörden sich für eine Antwort weiterhin bis zu acht Wochen Zeit nehmen können – aber nicht 16 Wochen, wie SPÖ und ÖVP im Jahr 2015 vorgesehen haben.

Zur proaktiven Veröffentlichungspflicht: Eine Pflicht ist nur so gut wie ihre Kontrolle und die Konsequenzen bei Nichtbeachtung – und weder Kontrolle noch Konsequenzen sind hier enthalten. Damit wird nicht nur verhindert, dass Bürger:innen unterlassene Veröffentlichungen von einem Gericht bewerten lassen; auch Verantwortungsträger, die solcher Kritik ausgesetzt sind, haben keine Chance, vor Gerichten jemals Recht zu bekommen.

Stellen, die wollen, werden also Informationen veröffentlichen; die, die nicht wollen, nicht – ähnlich wie schon jetzt.

Der Nachrang in § 16 ist ein großes Problem. In dem SPÖ-ÖVP-Entwurf vor über sieben Jahren gab es eine ähnliche Schwachstelle, dass in anderen einfachen Gesetzen zusätzliche Ausnahmen geschaffen werden konnten. Das übertrifft dieser Vorschlag, den Sie nun mit Verfassungsmehrheit beschließen wollen: Andere einfache Gesetze werden das mühsam ausverhandelte, mit Zweidrittelmehrheit beschlossene Informationsfreiheitsgesetz als Ganzes unanwendbar machen können – eine in letzter Minute ohne Erklärung dazugekommene Sollbruchstelle, die Behörden und Regierungen, gemeinsam natürlich mit der Gesetzgebung, erlauben wird, Informationserteilungen um Jahre zu verzögern; und machen wir es konkret: ein Coronaförderungsgesetz, das ermöglicht, Anfragen erst einmal jahrelang nicht zu bearbeiten – vielleicht mit allgemeinen Geheimhaltungsgründen, exorbitanten Gebühren –, ein Vorarlberger Bürgermeistergehalt-Geheimhaltungsgesetz, das die Offenlegung erst Jahre nach einer Amtszeit vorsieht.

Solange die Gesetze Informationszugangsregelungen enthalten, wird das ganze Verfahren – mit kurzen Fristen, Gebührenbefreiung et cetera – unanwendbar, bis ein Höchstgericht die Gesetze kippt, was trotzdem die Verfügbarkeit von relevanten Informationen um Jahre verzögert. Das ermöglicht Bereichsamtsgeheimnisse. Der Rechtsschutz bleibt gleich, obwohl Ihnen die Probleme bekannt sind: jahrelange Verfahren, die selbst nach Höchstgerichtsentscheidungen nicht zur Informationserteilung führen, und Richter:innen, die die angefragten Informationen nicht einsehen können. Verbesserungen sehen wir da kaum.

Um das zu betonen: Das Gesetz sieht ausschließlich vor, dass der Verfahrensakt zu Gericht geht. Behörden nehmen die angefragten Informationen nicht in diesen Verfahrensakt auf, und es gibt keine Möglichkeit, eine Ergänzung zu erzwingen. Ein Richter hat, wenn es die Behörde nicht will, keine Möglichkeit, sich selbst ein Bild zu machen. Andere Länder haben eindeutige Regeln dazu.

Ein letzter Punkt: Im Wiener Koalitionsvertrag ist ein Informationsfreiheitsbeauftragter vorgesehen. Wir sehen nicht, wie er mit diesem Gesetz umsetzbar wäre. Ermöglichen Sie die Schaffung von Informationsfreiheitsbeauftragten zumindest dort, wo es den politischen Willen dafür gibt!

Das Gesetz bringt Verbesserungen und stärkere Bürgerrechte. Diese sollten auch beschlossen werden. Es bleibt aber gegenüber internationalen Vorbildern in vielen Punkten besonders dort zurück, wo es darum geht, dass die Transparenz auch bei den Bürgern ankommt. Die Sollbruchstellen sind teilweise erst im Entwurf vom Oktober dazugekommen. Sie wären einfachst auszuräumen. Unsere Vorschläge dazu liegen vor.

Österreich und die Bevölkerung verdienen ein fortschrittliches und mutiges Informationsfreiheitsgesetz. Ja, dazu braucht es mutige Gesetzgeber. Nur dadurch kann es zu dem nötigen tiefgreifenden Kulturwandel kommen, von dem Österreich nur profitieren kann. – Danke schön.

Obmann Mag. Jörg Leichtfried dankt den Expert:innen für die sehr interessanten Ausführungen und leitet zur ersten Fragerunde über.

Erste Fragerunde der Abgeordneten

Abgeordneter Mag. Wolfgang Gerstl (ÖVP): Ich möchte mich zunächst ganz herzlich bei den Expertinnen und Experten für ihre Stellungnahmen bedanken. Sie haben, glaube ich, eines ganz klar gezeigt: Es ist wichtig, dass wir dieses Gesetz nun endlich in einer Form beschließen. Es ist ein Paradigmenwechsel, den wir damit vollziehen, und ich darf persönlich sagen – weil der Letztredner auch davon gesprochen hat, dass er seit elf Jahren aktiv ist –: Ich kann mich noch sehr gut erinnern, als ich vor ungefähr elf Jahren zum ersten Mal beim Forum Informationsfreiheit war und gesagt habe, es ist auch in unserem Interesse, dass wir diesen Paradigmenwechsel vollziehen. Ich komme damit nur zu dem Schluss, dass Demokratie auch ein sehr langsamer Prozess ist und dass wir halt immer Mehrheiten brauchen, die auch etwas ermöglichen. Ich freue mich daher umso mehr, dass wir diese Möglichkeiten haben.

Was wir in dieser Zeit auch schon geschaffen haben, ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wahrscheinlich die größte Veränderung im B-VG, und das ist wahrscheinlich jetzt die nächstgrößte Veränderung im B-VG, die wir damit erzielen. Wie beide zusammenspielen, zeigt sich schon im Rechtsweg: dass wir jetzt die Verwaltungsgerichte ganz besonders auch dazu brauchen, dass wir im Instanzenzug dann die Informationsfreiheit auch gewährleisten können.

In diesem Sinne möchte ich mich bei allen, die da mitgewirkt haben, ganz herzlich bedanken. Es war ein schwieriger Weg. Ich möchte mich auch ganz besonders bei den Regierungsstellen bedanken, die davor schon daran gearbeitet haben. Das war noch unter Ostermayer, unter Drozda – es waren mehrere Minister, die schon daran gearbeitet haben. Es haben also alle Fraktionen wirklich intensiv daran gearbeitet. Zuletzt ist es 2016 – ganz knapp, würde ich sagen – gescheitert.

Umso mehr freue ich mich, dass diese Einigung jetzt erzielt worden ist, dass wir mit den großen Anstrengungen von Frau Bundesministerin Edtstadler, mit ihrem Team im Kabinett, mit den Klubs, mit den Gemeinden, mit den Ländern, mit dem Verfassungsdienst diese Einigung erzielen konnten oder jetzt einmal eine große Einigung haben bis zu dem Punkt, wo wir es wirklich auch beschließen können – nächste Woche im Ausschuss und vielleicht zwei Wochen später dann im Plenum.

Danke auch ganz besonders an unseren Koalitionspartner. Ich weiß, es war eine Dehnung für alle. Ich weiß, es ist nie jeder zur Gänze zufrieden. Jeder musste sich da ein bisschen dehnen, und ich glaube, die letzten beiden Redner haben ganz klar gezeigt, dass sie genau das Gegenteil von dem gezeichnet haben, was Frau Prof. Wendehorst gesagt hat. Sie haben eigentlich genau das kritisiert, bezüglich dessen Sie gesagt haben, dass das eigentlich noch nicht weit genug geht. Das zeigt eigentlich, dass da immer ein Kompromiss notwendig ist, den wir ja haben, aber dass wir das auch noch alles so hinbringen, dafür gibt es diese 18 Monate Legisvakanz. Vor allem – ich weiß nicht, ob das jetzt den Experten schon bekannt ist – möchte ich aber hervorheben, dass wir nächste Woche noch einen Entschließungsantrag beschließen wollen, in dem die Regierung aufgefordert wird, zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch einmal eine Evaluierung vorzunehmen, um zu sehen, ob man nicht da und dort noch nachschärfen muss, um den Bedürfnissen entsprechend gerecht zu werden.

Es ist uns also bewusst, dass wir da Neuland beschreiten, daher möchte ich auch noch zu meinen Fragen an die Experten kommen.

Das eine ist eben diese rechtspolitische Ebene: Wie ist die Abschaffung des Amtsgeheimnisses als rechtspolitisches Ziel zu bewerten – es ist ja hier wirklich eine Säule weggefallen? Wie wird sich das auf internationale Transparenzrankings auswirken? Inwieweit stellt dieses Vorhaben somit einen Paradigmenwechsel dar?

Meine nächste Frage geht in den Bereich, den auch die Experten angesprochen haben, nämlich des Datenschutzes. Dabei geht es um die Abwägung zweier unterschiedlicher Grundrechte: Das eine ist das Recht sozusagen, vom Staat zu wissen, wie er arbeitet, und das andere ist das persönliche Recht auf Datenschutz. Wie wird da die Pflicht zur Abwägung zwischen diesem unspezifischen Interesse auf Zugang zu Information von allgemeinem Interesse und dem sehr konkreten Interesse auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gesehen? Und damit im Zusammenhang auch für den Einzelnen: Werden die vielfältigen personenbezogenen Informationen, die der Staat über seine Bürger erhebt und verarbeitet, weiterhin geschützt sein? Also das, was die Frau Professor gesagt hat, ist auch für uns ein wichtiger Punkt: dass diese persönlichen Daten entsprechend geschützt werden.

Das letzte Kapitel, das ich in der ersten Fragerunde noch ansprechen möchte, ist das der Interpellation. Das war ja wirklich eine Gratwanderung. Wie können wir hier vorgehen, dass der Mandatar gegenüber den Ministern in der Vollziehung nicht weniger Rechte hat, als sie der einzelne Bürger gegenüber der Information von den öffentlichen Stellen hat. Dazu würde ich Sie auch um Ihre Einschätzung bitten. – Danke.

Abgeordnete Mag. Selma Yildirim (SPÖ): Frau Ministerin! Herr Vorsitzender! Hoher Ausschuss! Auch ich freue mich über diesen Paradigmenwechsel. Als Mitglied der öffentlichen Verwaltung kann ich mit Sicherheit sagen, dass es auch einen Qualitätsunterschied geben wird, zum einen, weil wir das nicht mehr nur auf Digitalisierung reduzieren, sondern unsere Bediensteten wirklich intensiver schulen werden müssen und dies auch tun werden.

Ich habe all die Ausführungen, insbesondere Ihre Ausführungen, Frau Prof.in Wendehorst, sehr spannend gefunden. Sie haben sich bestimmte Bereiche angesehen, unter anderem würde mich interessieren: Die Amtsverschwiegenheit war ja per se schon sehr streng, aber das Steuergeheimnis ist ja in § 48a BAO noch einmal besonders streng geschützt. Ihre Bewertung, wie sich das aus Ihrer Sicht jetzt verändern wird, ist die eine Geschichte.

Meiner Einschätzung nach – und diese Frage geht an Sie, Frau Ministerin, unter Umständen auch an Sie, Herr Dr.. Posch – hat, glaube ich, das Auskunftspflichtgesetz zwar nicht so viel Verwaltungsaufwand bereitet, wie wir aus Statistiken sehen können, aber mit diesem neuen Informationsfreiheitsgesetz wird es eine Herausforderung werden. Wie ist da Ihre Einschätzung? Was haben Sie geplant, insbesondere hinsichtlich Aufstockung des Personals im öffentlichen Dienst, um da auch Verunsicherung zu nehmen? Es wird ja nicht nur die Schulungen brauchen, sondern ja auch mehr Personal. – Danke sehr.

Abgeordnete Mag. Muna Duzdar (SPÖ): Frau Ministerin! Herr Vorsitzender! Es ist bekannt, dass mit der Neufassung dieses Gesetzesvorschlags ja auch das parlamentarische Interpellationsrecht erweitert wurde. Mich würde Folgendes interessieren, Herr Prof. Wieser: Sie wissen ja, dass es bislang üblich war, dass die Beantwortung von parlamentarischen Anfragen mit der Begründung der Amtsverschwiegenheit verweigert werden konnte. Das ist in dieser Form eben nicht mehr möglich, sondern das reduziert sich auf vier schwerwiegende Gründe. Mich würde daher interessieren, inwieweit Sie sehen, wie sehr die Qualität der Beantwortungen durch diese Veränderungen anders werden wird.

Weiters würde mich auch noch Folgendes interessieren, Mag. Hametner: § 10 IFG wurde neu gefasst, insbesondere steht mit diesem Abänderungsantrag auch der Schutz der journalistischen Tätigkeiten im Vordergrund. Wir haben das heute schon ausführlich gehört: Das Forum Informationsfreiheit war dem ursprünglichen Entwurf gegenüber sehr kritisch. Da würde mich auch interessieren, wie Sie das sehen, ob Ihre Bedenken, sage ich jetzt einmal, mit der Neufassung nun ausgeräumt sind.

Last, but not least hätte ich auch eine Frage an Frau Prof.in Wendehorst: Unternehmungen, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen, erhalten ja einen Geheimhaltungstatbestand, nämlich den der Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit. Da würde mich interessieren, inwieweit diese im Vergleich mit den gesellschaftsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten zu sehen sind und ob es darüber hinausgehend auch Unterschiede zwischen den GmbHs und Aktiengesellschaften, was den Umfang der Informationen, die zu erteilen sind, anbelangt, geben wird. – Danke sehr.

Abgeordneter Mag. Harald Stefan (FPÖ): Sehr geehrte Frau Bundesminister! Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich werde versuchen, das wirklich auf eine Fragerunde zu beschränken, weil ich glaube, wir werden ja noch allgemein unsere Redebeiträge halten und Kritik oder wie auch immer üben können. Das Entscheidende – und das ist auch schon von mehreren Rednern vorhin angesprochen worden – ist ja die praktische Umsetzung, und das ist der Punkt, wo wir natürlich heute noch nicht wissen, wie das genau sein wird. Mich würde da aber interessieren, wie Sie – die Vertreter vor allem der Exekutive, der Verwaltung – sich das vorstellen. Wird es da Leitfäden geben? Wird es Schulungen geben? Wird es ein standardisiertes Verfahren geben, eine Protokollierung, wie so ein Verfahren abläuft, wie man zu einer Entscheidung kommt? Gibt es da schon irgendeine Regelung, die man dann ja bis in die Gemeinden, wie wir jetzt eben wissen, auslegen wird können? – Das ist meine erste Frage.

Die zweite Frage ist die Einschätzung, ob wir in Wirklichkeit da jetzt nicht einen Rückschritt in der Informationsfreiheit haben, was dieses Thema der Gemeinden unter 5 000 Einwohnern betrifft, weil es jetzt bereits in Art. 20 Abs. 5 B-VG die Verpflichtung gab, Studien, Gutachten, Umfragen und so weiter zu veröffentlichen, und das jetzt in Wirklichkeit für Gemeinden von unter 5 000 Einwohnern eingeschränkt wird, also zumindest die aktive Veröffentlichung nicht mehr kommt.

Frau Dr. Bauer-Dorner hat gemeint – wenn ich sie richtig verstanden habe –, dass es in Wirklichkeit für die Verwaltung leichter wird, wenn man jetzt proaktiv veröffentlicht. Das erscheint mir auch so. Vielleicht können Sie dazu auch noch etwas sagen, weil das ja dem widersprechen würde, dass es für die Gemeinden unter 5 000 Einwohnern besser werden würde oder diese in ihrer Verwaltung erleichtert werden sollen: ob nicht die proaktive Veröffentlichung von Studien und so weiter, die es ja bei Gemeinden unter 5 000 Einwohnern gar nicht so häufig gibt, leichter wäre, als wenn man sich dann immer individuell mit den Anfragen beschäftigen muss und dann dort abwägen muss, ob die Kriterien vorliegen.

Das hat auch Frau Prof. Wendehorst angeführt, dass es halt aus ihrer Sicht zu wenige Kriterien für die Entscheidungen gibt. Das erscheint mir auch so. Wie gesagt: Mich interessieren in erster Linie die Einschätzungen der Verwaltung, wie das gesehen wird.

Der letzte Punkt, das war auch ein Hinweis von Herrn Hametner, ist: Wie schaut es aus, wenn etwas nicht veröffentlicht wird? Wie erkennt dann der Bürger oder wie bekommt man überhaupt Kenntnis davon, dass es da eine Studie und so weiter gegeben hat, wenn diese nicht veröffentlicht wird? Wie kommt man zu dem, und wie stellt man sich da die Durchsetzung vor? Gibt es dann so etwas wie eine interne Revision, wo geprüft wird, ob das auch wirklich veröffentlicht wurde, oder überlässt man das einfach den Verwaltungsorganen, und wenn sie es nicht tun, dann haben die Bürger sozusagen halt Pech gehabt oder man kann nur durch Glück draufkommen, dass etwas nicht veröffentlicht wurde?

Also das wären meine Fragen. Bitte, sofern Sie aus der Verwaltung sich dazu berufen fühlen, hätte ich gerne Antworten!

Abgeordnete Mag. Agnes Sirkka Prammer (Grüne): Herr Vorsitzender! Frau Bundesministerin! Geschätzte Expertinnen und Experten! Auch ich werde es wie Kollege Stefan halten und mich in dieser Runde auf die Fragen beschränken, wiewohl ich sehr viel dazu zu sagen hätte, wie sehr ich mich freue.

Meine erste Frage ist eine große Bitte an Sie, Herr Prof. Wieser: Könnten Sie uns bitte Ihre Punkte schriftlich übermitteln, damit wir die in Ruhe durchgehen können? Das wäre super. Auch Sie, Frau Prof.in Wendehorst, würde ich darum bitten, damit wir es uns in Ruhe dann noch einmal anschauen können.

Eine weitere wesentliche Frage geht an Sie, Frau Dr.in Bauer-Dorner, nämlich: Wie ist gedacht, dass die Länder hier bezüglich dieser Thematik unterstützende Instrumentarien, unterstützende Organisationseinheiten einrichten? Es braucht ja eine Stelle, die hilft, diese umfassenden und wichtigen Interessenabwägungen zwischen unterschiedlichen Grundrechten zu treffen.

Was ist gedacht? Wird es hier eine einheitlich abgestimmte Vorgehensweise unter den Ländern geben, oder werden die Länder selber Organisationseinheiten entwickeln? Ich würde Sie darum bitten, dass Sie uns vielleicht ein bisschen erzählen, was Sie da für die nächsten eineinhalb Jahre planen. – Vielen Dank.

Abgeordnete Mag. Ulrike Fischer (Grüne): Sehr geehrte Frau Ministerin! Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich freue mich, dass ich heute hier stehen kann und sage: Wir schaffen das Amtsgeheimnis ab, wir machen einen Paradigmenwechsel. Wenn man sich die Redner:innen anhört, dann geht es uns allen darum, dass es mehr Information für Bürger:innen geben soll. Es ist ja niemand angetreten, um zu sagen, es braucht mehr Amtsgeheimnis.

Als Vizebürgermeisterin hätte ich ein konkrete Frage zu den Gemeinden: Betrachten Sie es als realistisch, dass die Gemeinden dieser Verpflichtung nach Information gerecht werden können? Betrachten Sie die 18 Monate als realistisch? Wo sehen Sie die Herausforderungen? Wie sehen Sie die Herausforderungen für die kleineren Gemeinden unter 5 000 Einwohnern? Und wo sehen Sie die Verbesserungen gegenüber dem jetzigen Modell? – Danke schön.

Abgeordneter Dr. Nikolaus Scherak, MA (NEOS): Herr Vorsitzender! Frau Bundesministerin! Ich hätte Hunderte Fragen und versuche, mich auf knapp 20, glaube ich, zu beschränken, aber es gibt ja zwei Fragerunden.

Die ersten drei Fragen würden an Herrn Sektionschef Posch, an Frau Prof.in Wendehorst und an Herrn Prof. Wieser gehen. Es geht um drei Beispiele. Wer schon länger im Haus ist, kennt sie vielleicht.

Erstes Beispiel: Ein Bürger will die Kosten für den damaligen Zaun in Spielfeld wissen. Kriegt er diese Kosten nach dem Gesetzentwurf mitgeteilt?

Zweites Beispiel: Ein Ministerium hat einen Beratungsvertrag mit einer Agentur, und ein Bürger möchte diesen Vertrag bekommen. Hat er das Recht, diesen Vertrag zu bekommen?

Und drittes Beispiel: Ein Ministerium hat ein Geschäftsverhältnis mit einer Softwarefirma. Der Bürger möchte den Vertrag nicht, möchte aber wissen, welche Projekte dort umgesetzt wurden, zum Beispiel, welche Software angekauft wurde. Erfährt er das?

Das waren drei Beispielfragen. Jetzt kommen ein paar Detailfragen, zuerst an Herrn Sektionschef Posch:

Im Gesetzentwurf bezieht man sich immer nur auf „integrations- oder außenpolitische(n) Gründe“, aber nicht auf die Geheimhaltungsgründe danach. Könnte da nicht ein Wertungswiderspruch vorliegen, weil sich der Begriff zwingend nur auf die ersten zwei Geheimhaltungsgründe bezieht?

Etwas, das schon von Herrn Prof. Wieser angesprochen wurde: Die Begrifflichkeit „solange“ kommt im Art. 22a Abs. 2 nicht vor, sondern dann wiederum nur im einfachen Gesetz. Bei diesem „solange“ geht es um die Frage, ob ein Ding, das geheim gehalten werden musste, wenn es irgendwann nicht mehr geheim gehalten werden muss, trotzdem weiter geheim gehalten wird – weil in Art. 22a Abs. 2 „solange“ eben nicht drinnen steht.

Nächster Punkt, kleinere Gemeinden: Es mag ja kleinere Gemeinden geben, die nicht so auskunftsfreudig sind. Ich habe jetzt keinen Informationsfreiheitsbeauftragten. Als einfacher Bürger wende ich mich an die Gemeinde und sage: Ich hätte gerne eine Information! – Der Gemeindebedienstete sagt: Nein, kriegst du nicht! – Es gibt keinen automatischen Bescheid. Woher weiß der Bürger, was er da für Möglichkeiten hat, wenn er keinen automatischen Bescheid hat und keine entsprechende Rechtsmittelbelehrung, die da ja drinnen wäre?

Vierte Frage: Der § 16 des IFG normiert den Anwendungsnachrang des IFG, wir haben es vorher schon gehört. Wäre aus Ihrer Sicht so etwas wie die Cofag weiter möglich? Ich schreibe ein Gesetz und schreibe: Im Zusammenhang mit der Cofag sind keine Informationen oder nur Teile weiterzugeben? – Sie haben gesagt, das ist sehr eng auszulegen.

Und wenn das möglich wäre, wie gehe ich denn dagegen vor? Ist die einzige Möglichkeit die abstrakte Normenkontrolle? – Denn wenn das IFG nicht anwendbar ist, kann ich auch nicht nach dem IFG versuchen, Informationen zu bekommen, kriege somit keinen Bescheid, selbst wenn ich den Bescheid verlange. Ich kann als Bürger nur über den VfGH gehen. Widerspricht das nicht dem grundsätzlichen Ziel des Gesetzes?

Nächste Frage: Wieso sind die Kammern nicht für alle Menschen in Österreich entsprechend informationspflichtig?

Frau Dr. Bauer-Dorner! Ich hätte nur eine Frage: Wieso, glauben Sie, gibt es keine Veröffentlichungspflicht in Bezug auf die Landtage? Nationalrat und Bundesrat sind in dieser Hinsicht explizit im Gesetz festgehalten. Das ist meiner Meinung nach ein Widerspruch, dass es keine Veröffentlichungspflicht in Bezug auf die Landtage gibt.

Herr Dr. Leiss! An Sie habe ich die folgende Frage: In kleineren Gemeinden, die keine proaktive Veröffentlichungspflicht haben, wird es ja höchstwahrscheinlich zu Problemen kommen: Wenn Informationen nicht proaktiv veröffentlicht werden, bekommt man als einfacher Bürger trotzdem eine Information? Oder sehen Sie da keine Probleme angesichts dessen, wie in den letzten Jahren die Transparenzwahrnehmungen dazu waren?

Sie haben vom höheren Aufwand für kleinere Gemeinden gesprochen, der es nicht rechtfertigt, dass diese eine proaktive Veröffentlichungspflicht haben. Ist da vom Gemeindebund irgendeine Studie gemacht worden, wie hoch denn der Aufwand wäre?

Was mich besonders interessiert, wäre folgende Frage: Das Gesetz bezieht sich auf die Volkszählung. Die letzte Volkszählung ist 2021 gewesen. Was passiert denn jetzt, wenn eine Gemeinde plötzlich weniger als 5 000 Einwohner hat? Ist sie weiterhin verpflichtet, proaktiv zu veröffentlichen?

Oder man denke an den umgekehrten Fall: Eine Gemeinde hat plötzlich mehr als 5 000 Einwohner, hatte aber bei der Volkszählung nur 4 900 Einwohner und ist jetzt sieben Jahre von der proaktiven Veröffentlichungspflicht ausgenommen?

Herr Prof. Wieser hat es schon gesagt: Verfassungsrechtlich hält das Ganze wahrscheinlich sowieso nur, weil es eine Verfassungsbestimmung ist, aber ich glaube, in der Praxis werden sich da einige Probleme ergeben.

Dann hätte ich noch an die Herren Lohninger und Hametner die Frage nach den weiteren Problemen des Anwendungsnachranges: Ist es wirklich so, dass ich dann auf die abstrakte Normenkontrolle angewiesen bin, wenn ein Land sagt, in der Bauordnung (der Obmann gibt das Glockenzeichen) – ich komme zum letzten Satz – sind entsprechende Informationen nicht zu veröffentlichen, denn ich will das nicht, IFG ist nicht anwendbar!? – Ist die einzige Möglichkeit, dass ich zum VfGH gehe, oder geht das auch anders? – Danke.

Obmann Mag. Jörg Leichtfried leitet zur Antwortrunde der Expert:innen über und bittet darum, sich bei der Beantwortung an das Zeitlimit zu halten.

Erste Antwortrunde der Expert:innen

Dr. Albert Posch, LL.M.: Herr Vorsitzender! Ich werde versuchen, mich kurz zu halten.

Zur von Prof. Wieser und vom Abgeordneten Scherak angesprochenen Terminologie „soweit“ und „solange“: Da gibt es bewusst eine Differenzierung. Bei der proaktiven Veröffentlichungspflicht sind Informationen preiszugeben, „soweit und solange“ sie nicht einem Geheimhaltungsinteresse unterliegen. Das heißt, das ist quasi von den informationspflichtigen Organen permanent zu kontrollieren und zu überprüfen. Ändert sich das – also greift ein Geheimhaltungsinteresse nicht mehr so weit, dass es überwiegt –, ist die Information in weiterer Folge zu veröffentlichen. Daher „soweit und solange“

Eine Anfrage nach Abs. 2 des Art. 22a B-VG würde hier stets nur eine Momentaufnahme darstellen. Daher hier nur „soweit“, da brauche ich das „solange“ nicht, denn wenn ein Bescheid in Rechtskraft erwächst, ist das natürlich, wenn sich die Abwägung ändern sollte, kein Wiederaufnahmegrund. Es müsste dann eine neue Anfrage gestellt werden. Daher gibt es diese Differenzierung, ganz bewusst.

Prof. Wieser hat das angesprochen: Hier handelt es sich um kein einfachgesetzlich gewährleistetes Recht. Das ist auch bewusst so gewählt worden, weil die Parallelität von verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht und einfachgesetzlich gewährleistetem Recht zu Verwirrung geführt hat, und das zu Recht, weil man nicht mehr wusste, ob eine Verletzung dieses Rechts jetzt im Rechtsschutz vor dem VwGH, vor dem VfGH oder vor beiden geltenden gemacht werden kann.

Das heißt aber nicht, dass beispielsweise eine Verletzung des IFG, was die Fristen et cetera betrifft, nicht im Rechtsschutz letztlich vor dem Verwaltungsgerichtshof landet.

Nächster Punkt, einfachgesetzliche Änderungen: Das ist mehrfach gekommen. Ja, es ist die Möglichkeit gegeben, schon aufgrund der neuen Kompetenzbestimmung, dass einfachgesetzlich abgewichen werden kann, wenn das erforderlich/unerlässlich ist. Diese Sonderregelungen sind aber stets am Maßstab des 22a B-VG zu messen. Das heißt aber auch: Ich darf die Geheimhaltungsinteressen nicht erweitern. Ich darf sie präzisieren, ich darf sie einschränken. Es ist, wenn Sie so wollen, eine Einbahnstraße, eine Transparenzeinbahnstraße, für den einfachen Gesetzgeber. Er darf transparenter, aber nicht weniger transparent werden.

Ist man der Auffassung, dass ein Sondergesetz, also eine Informationszugangsregelung dem nicht entspricht, dann muss man das Gesetz entsprechend vor den Verfassungsgerichtshof bringen.

Zur Frage des Verwaltungsaktes: Normalerweise wird die Information, die begehrt wird, im behördlichen Verwaltungsakt vorliegen. Tut sie das nicht, hat das Verwaltungsgericht sich die Frage zu stellen, ob die Information für die Entscheidung benötigt wird. Es kann Fälle geben, in denen es nicht notwendig ist – etwa dann, wenn es um reine Fristenfragen geht, Zulässigkeitsfragen.

Ist es aber notwendig, so kann das Verwaltungsgericht selbstverständlich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens diese Information begehren. Na selbstverständlich! Sonst könnte das Verwaltungsgericht die Entscheidung nicht entsprechend treffen.

Auf die Frage von Abgeordnetem Gerstl, ob es sich um einen Paradigmenwechsel handelt: Meines Erachtens ja. Ich glaube, es wird zwar das Kind nicht mit dem Bade ausgeschüttet, es wird die Verwaltung nicht über Gebühr belastet, aber es wird einen Paradigmenwechsel darstellen, nämlich schon deshalb, weil es zu einer Umkehr der Regel-Ausnahme-Verhältnisse kommt.

Es ist nicht mehr die Amtsverschwiegenheit die Regel, sondern es ist die Regel, dass Informationen weitergegeben werden müssen; und man muss argumentieren, warum ein konkretes Geheimhaltungsinteresse im konkreten Fall dagegensteht.

Zum konkreten Aufwand: Da verweise ich auf die WFA. Ich glaube, dass zu Beginn der Aufwand durchaus ein größerer sein kann, weil die proaktive Veröffentlichungspflicht neu ist, weil vielleicht das Interesse stärker geweckt wird von einigen, wobei auch derzeit schon sehr, sehr viele Auskunftsbegehren gestellt werden.

Insgesamt wird sich das höchstwahrscheinlich so wie bei der Reform 1987 einpendeln, davon gehen wir aus. Es wird sich auch deshalb einpendeln, weil die proaktive Veröffentlichungspflicht letztlich ja dazu führen wird, dass weniger Informationen abgefragt werden, weil die ja bereits veröffentlicht sind.

Zu den Fragen von Abgeordnetem Scherak:

Die Frage betreffend „zwingende integrations- und außenpolitische Gründe“ entsprechend der Diktion von, ich glaube, Art. 23d der Bundesverfassung, „soweit“ und „solange“, wurde beantwortet.

Zur Frage betreffend kein automatischer Bescheid: Vorweg: Es kann natürlich beim ersten Informationsbegehren für den Fall der Nichterteilung bereits ein Bescheid verlangt werden. Wenn eine Person, die eine Information gerne hätte, die Information nicht erhält, dann gehe ich davon aus, dass die Person fragt, was sie denn noch tun kann. Selbst wenn sie das nicht tut, hat die Behörde natürlich im Rahmen ihrer Manuduktionspflicht immer Auskunft über die Möglichkeiten zu geben.

Mag. Dr. Waltraud Bauer-Dorner: Ich war im Zusammenhang mit der Frage angesprochen, wie groß der Aufwand sein wird und wie die konkrete Umsetzung beispielsweise auf Landesebene ausschauen wird. Ich war hellhörig. Ich dachte bis jetzt noch nicht, dass wir eine eigene Organisationseinheit brauchen werden, aber natürlich wird der Aufwand zu Beginn ein hoher sein.

Also erstens, wir sind ja schon ein paar Jahre damit beschäftigt. Das heißt, wir machen uns schon Gedanken, wie die konkrete Umsetzung ausschauen kann. Ein erster Schritt war ja schon die Änderung des Art. 20 Abs. 5 B-VG, das ist die Veröffentlichungspflicht von Studien, Umfragen und Gutachten.

Ich hätte die Vorgehensweise ähnlich angelegt. Wir haben uns da auf Landesebene mit der Bundesebene abgestimmt, auch da wird im Zuge der Umsetzung die Zusammenarbeit weiterhin wesentlich sein. Wir haben uns abgestimmt und bundesländerübergreifend einen Leitfaden erstellt, in dem wir wesentliche Fragen, angereichert mit Beispielen, versucht haben zu beantworten.

Das ist so ein Leitfaden, ein Vademecum für die Verwaltung. Das erscheint mir, insbesondere was die Gemeindeebene anbelangt, die wir dann im Wege des Gemeinde- und Städtebundes einbezogen haben, sehr wesentlich.

Natürlich muss man sich dann überlegen, wie dieses konkrete Einspielen funktioniert. Also es wird ein Projekt sein, das eine Zeit lang, vor allem zu Beginn, sicher einen Personalaufwand verursachen wird; aber basierend auf der Erfahrung, die wir auch sonst bei der Umsetzung von derartigen Projekten haben, gehe ich davon aus, dass der Personalaufwand trotzdem überschaubar sein wird.

Einen Punkt wollte ich noch erwähnen: Es geht um die faktische Umsetzung, aber Sie dürfen auch nicht vergessen, dass wir auch auf Landesebene legistische Maßnahmen setzen müssen. Abgesehen davon, dass wir unser Auskunftspflichtgesetz dann aufzuheben haben, müssen wir natürlich unser Landesrecht auch im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen durchschauen und allfällige Anpassungen vornehmen.

Ich wurde auch im Zusammenhang mit der Frage angesprochen, warum die Landtage nicht in den Anwendungsbereich fallen. – Sagen wir es so: Das ist ein langer Prozess, den das Informationsfreiheitsgesetz vorangeht. Die Ausnahme seitens der Landtage wurde befürchtet. Die Landtage lassen ja jetzt schon eine hohe Transparenz walten, aber nicht in allen Bereichen. So finden die Ausschuss- und Unterausschussberatungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit, finden geheim statt.

Es bestanden betreffend diesen Teil seitens der Landtage Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit. Da geht es um die Frage: Was bedeutet dann die Informationsfreiheit?

Im Lichte dessen, dass die Landtage jetzt schon transparent sind, ist dieser, kann man auch so sagen, politische Kompromiss zustande gekommen, dass die Landtage nicht in den Anwendungsbereich fallen.

Mein Gedanke war der: Da wir jetzt eben zu einer proaktiven Informationspflicht übergehen, wird man jetzt vielleicht gar nicht so viel beauskunften müssen, weil man möglicherweise oft auf die Kundmachung oder auf die bereits erfolgte Veröffentlichung verweisen wird können. Also diese Befürchtung wird sich nicht bewahrheiten.

Zu Ihrer Frage, ob das kein Widerspruch ist, diese Ausnahme für Gemeinden unter 5 000 Einwohnern: Da muss man erstens festhalten, dass das eine Kannbestimmung ist. Das heißt, auch Gemeinden unter 5 000 Einwohnern haben die Möglichkeit, ihre Informationen preiszugeben. Das ist schon ein wesentlicher Punkt.

Man darf aber nicht übersehen, dass gerade in kleineren Gemeinden oft gar kein Jurist vor Ort ist, der etwas rechtlich beurteilen könnte; und da sehe ich schon eine Schwierigkeit und auch eine Rechtfertigung dafür, dass die Gemeinden unter 5 000 Einwohnern da ausgenommen sind.

Also einen Widerspruch dahin gehend würde ich nicht sehen. Es ist einfach so: Aufgrund der faktischen Unterschiede kann man das gut argumentieren. – Danke.

Dr. Walter Leiss: Vielleicht zu der Frage einer Studie über den zu erwartenden Aufwand: Die haben wir nicht gemacht, weil diese Studie natürlich mit sehr vielen Fragezeichen versehen wäre, weil wir ja nicht wissen, wie sehr sich dieses neue Informationsfreiheitsgesetz in der Praxis tatsächlich auswirken wird. Wir sehen nur in Vergleichen zu Deutschland, dass dort die Zahl der Verfahren beträchtlich gestiegen ist und daher doch mit einem vermehrten Aufwand gegenüber der bisherigen Rechtslage zu rechnen ist, mit der wir natürlich auch schon auskunftspflichtig waren.

Zur Grenze: Ab wann? 5 000, darüber oder darunter? – Ja das ist eine fließende Grenze. Es besteht die Situation, dass in einigen Bereichen Abwanderung besteht und da mitunter wiederum auch unter 5 000er-Gemeinden entstehen können. In vielen Bereichen wächst man und ist da dann halt darüber. Diese Regelungen sind, wie im Finanzausgleich, ja auch gang und gäbe: je nachdem, ob man eine bestimmte Grenze überschreitet oder nicht, eben die entsprechenden Regelungen anzuwenden.

Insgesamt zur Frage, ob es bewältigbar ist oder nicht: Es gab in den letzten Jahren ja schon einige Vorhaben wie Datenschutz-Grundverordnungsumsetzung auch auf der kommunalen Ebene, das neue Haushaltsrecht, das auf der kommunalen Ebene sehr, sehr, sehr viel Aufwand nach sich gezogen hat. Ich denke, dass jetzt auch mit dem neuen Informationsfreiheitsgesetz natürlich Aufwand verbunden ist, den man durch entsprechende Schulungen, Leitfäden möglichst gering zu halten versuchen sollte.

Intention dabei oder unser Ersuchen und Ansinnen wäre, dass das federführend von der Bundesebene in die Hand genommen wird, mit den Ländern in Kooperation, damit es nach bundesweit einheitlichen Kriterien zur Anwendung gelangt und nicht in verschiedenen Bundesländern da oder dort unterschiedliche Auslegungen und Auffassungen entstehen. Da es ja letztendlich ein gesamtbundesrechtliches Vorhaben ist, sollte es auch bundeseinheitlich vollzogen werden.

Univ.-Prof. Dr. Christiane Wendehorst, LL.M.: Ich werde versuchen, auf die Fragen, die mich betroffen haben, zu antworten.

Zunächst einmal ganz allgemein zur rechtspolitischen Ebene: Ja, ich begrüße dieses Gesetz sehr. Ich glaube, es kann einen Paradigmenwechsel bewirken. Was dafür erforderlich sein wird, ist allerdings auch ein Kulturwechsel, und diesen Kulturwechsel zu bewirken wird eine gemeinsame Aufgabe vieler sein.

Zum Datenschutz: Die Frage war ja: Wie kann diese Abwägung zwischen den unspezifischen Interessen und den spezifischen Interessen erfolgen? – Ich glaube, die allgemeinen Kriterien in den Erwägungsgründen sind klar: Harmtest, Public-Interest-Test, dann noch die besondere Berücksichtigung der EGMR-Rechtsprechung zu den Public Watchdogs.

Ich habe schon gesagt, im Detail wird das eine Herausforderung sein. Im Detail hätte ich mir da teilweise bessere Handreichungen gewünscht. Ich bin ganz zuversichtlich, dass das über § 15 und auch dadurch, dass wir jetzt diese lange Übergangsfrist haben, ganz gut gelingt. Es wird aber eine Herausforderung sein, der wir uns stellen müssen.

Wie kann der Schutz der personenbezogenen Informationen, die der Staat über seine Bürger erhebt oder verarbeitet, ausgestaltet sein? – Ich glaube, in der Tat ist es ein ganz wichtiger Punkt, der da mitschwingt, weil man ja auch sehen muss: Viele Informationen, die der Bürger dem Staat gibt, gibt er nicht freiwillig, sondern aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung. Natürlich verdient das einen besonderen Schutz, was dann der Staat über seine Bürger an Informationen selber erhebt, was diese nicht freiwillig zur Verfügung stellen beziehungsweise nur, weil sie zum Beispiel eine gewisse öffentliche Funktion ausüben. Ich glaube, das muss man in der Abwägung auch immer berücksichtigen.

Zum Steuer- und Abgabengeheimnis: Das ist eine ganz spannende Frage. Wenn man sich die Erläuterungen ansieht, dann sieht man den 48a bei den Erläuterungen zum § 16 genannt, also ein vorrangiges Informationszugangsregime sozusagen, was natürlich auf den ersten Blick erstaunt. Man hätte eher als Abwägungspunkt in § 6 Z 7 das Steuergeheimnis erwartet.

Wenn man in den 48a hineinschaut, dann sieht man, der hat einen Absatz 4, eine Litera b, wo etwas davon steht, wenn sozusagen eine gesetzliche Grundlage, eine gesetzliche Informationspflicht besteht und etwas im öffentlichen Interesse geboten wird.

Also im Endeffekt wird man diese besonderen Informationszugangsrechte – und das klingt auch in den Erläuterungen schon an – künftig am neuen Grundrecht auf Informationszugang messen müssen. Da wird das ein besonders schwieriger Balanceakt sein.

Zur besonderen Ausnahme nach § 13 Abs. 2 oder nur noch Abs. 1 mit der Wettbewerbsfähigkeit: Ich glaube schon, dass es erforderlich ist, dass wir diesen besonderen Ausnahmetatbestand haben. Es ist schon richtig, dass vieles natürlich auch über die Betriebsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnisse laufen könnte, aber möglicherweise nicht alles. Es gibt ja auch gesetzliche Definitionen dessen, was ein Geschäftsgeheimnis darstellt. Da noch einmal ein zweites Netz einzuziehen, halte ich im Prinzip schon für vernünftig.

Was diesen Ausschluss der börsennotierten und anderer Gesellschaften anbelangt, muss man sagen, die gesellschaftsrechtlichen Informationspflichten bleiben alle vollkommen unberührt. War es richtig, sie ganz von den Informationspflichten des Bundesgesetzes auszunehmen? – Da kann man darüber streiten, ob man sagen hätte können: Na ja, zumindest passiv und so weiter, bestimmte Dinge müssen sie weiter nach dem Bundesgesetz erfüllen! Ich halte das im Großen und Ganzen für gerechtfertigt oder für eine akzeptable Abwägung.

Zu den ganz konkreten Fallgestaltungen: Das sind gute Fragen. Also man muss sich das natürlich im Detail anschauen. Das ist genau das Problem, das ich zu schildern versucht habe: Wir können angesichts von Gesetzestext und Erläuterungen zu nichts etwas ganz Fixes sagen. So, wie es geschildert war, hätte ich auf den ersten Blick gesagt: Wohl, ja! Man muss sich die Dinge aber eben ganz genau anschauen: Betriebsgeheimnisse, Geschäftsgeheimnisse und so weiter. Das ist eben das Schwierige, was ich gemeint habe. Mehr Hilfestellung bei der Abwägung wäre hilfreich gewesen. – Danke.

Univ.-Prof. MMag. DDr. Dr. h.c. Bernd Wieser: Ich möchte vielleicht auch mit dem Paradigmenwechsel beginnen und würde das aus wissenschaftlicher Sicht – ich bin ein alter Kastldenker – wie folgt kategorisieren: Die proaktive Informationspflicht ist wirklich ganz etwas Neues, das hat es in dieser Form – also so das Gesetz wirklich beschlossen werden sollte – nicht gegeben, das ist ein großer Sprung in die Zukunft gegenüber Art. 20 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 4 B-VG.

Bei der passiven Informationspflicht würde ich doch ein bisschen differenzieren wollen, wenngleich auch da der Gewinn durchaus ein großer ist. Das Dokumentenzugangsrecht – also immer unter der Voraussetzung, dass das alles so kommt; offenkundig ist das aber jetzt auf Schiene, und in drei Wochen ist es durch das Plenum durch –, also der Dokumentenzugang, ist in dieser Form in den Auskunftspflichtgesetzen, vor allem in Art. 20 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 4 B-VG, nicht verankert gewesen, auch nicht in einer relativ engherzigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Die ersten Ansätze hat es in einer Entscheidung des EGMR aus 2016 bezüglich einer Ungarn betreffende Entscheidung gegeben. Ich habe daheim eine halbe Stunde trainiert, damit ich den Namen richtig aussprechen kann, doch ich kann es nicht. Insofern war das die Leitentscheidung, die aber nur Public Watchdogs betroffen hat. Jetzt würde das auf jeden einfachen Informationssuchenden ausgeweitet und vor allem auch in die österreichische Bundesverfassung hineingeschrieben werden und würde dann auch gegenüber jedermann gelten.

Was das normale Auskunftsrecht, das passive Auskunftsrecht, anbelangt – das muss ich jetzt ganz offen gestehen –, scheint das nur mehr so nebenbei zu laufen. Also es gibt einen wirklich eher nur versteckten Ansatzpunkt in § 9 Abs. 1, glaube ich, des IFG, also des Entwurfs des IFG, und es gibt allen Ernstes – die Wissenschaft ist ja derzeit sehr überhitzt, und es gibt schon alle möglichen Aufsätze zu diesen diversen Entwürfen des Informationsfreiheitsgesetzes –, wenn ich es nicht ganz falsch sage, einen Wiener Assistenten namens Hofmann, der gemeint hat, zukünftig gebe es kein Recht auf Auskunft mehr, nämlich aufgrund des Gesetzes, das Ihnen vorgelegen ist, das von Ihnen bearbeitet worden ist, sondern nur noch ein Recht auf Aktenzugang.

Ich habe das einmal am Abend schnell gelesen und habe mir gedacht, das ist doch ein bisschen überspitzt. Der einzige Anhaltspunkt dafür, dass es nicht so ist, auf einfachgesetzlicher Ebene, ist § 9 Abs. 1. Also vielleicht könnte man das doch noch detaillieren.

Was die Abschaffung der Amtsverschwiegenheit anbelangt: Ich muss gestehen, ich habe jetzt sozusagen den schützenden toten Winkel gegenüber der Frau Bundesministerin verlassen und bin auch aufgrund einer rezenten Fußballverletzung bei allfälligen Fluchtbewegungen ein bisschen gehandicapt. Das Amtsgeheimnis wird dem Namen nach, aber nicht der Sache nach abgeschafft, und das ist letztlich auch gut so.

Das heißt, diese Verschwiegenheitstatbestände, die im Art. 20 Abs. 3 B-VG normiert sind, tauchen alle in einer ein bisschen anderer Modulierung jetzt wieder auf. Es wird dann eine Aufgabe der Wissenschaft und vor allem auch der Judikatur sein, das näher auszudeutschen.

Vielleicht ganz kurz die historische Entwicklung bis dato: Die Amtsverschwiegenheit geht auf 1925 zurück. Der damalige Art. 20 Abs. 2 ist seit 1975 Art. 20 Abs. 3, und Art. 20 Abs. 4 B-VG ist dann 1987 eingeführt worden. (Der Obmann gibt das Glockenzeichen.) – Oh, ich bin nicht einmal am Anfang. Das ist, glaube ich, eine professorale Unart.

Vielleicht ganz kurz zu diesem Problem: Es ist bis dato schon eine Frage der Lesart gewesen, was vorrangig ist. Mindestens der Großkommentar zur österreichischen Bundesverfassung sieht richtig, dass schon bis dato das Auskunftsrecht vorrangig gegenüber der Amtsverschwiegenheit ist. Dass der Begriff aus der Bundesverfassung wegfällt, ist aber jedenfalls positiv.

Zur Interpellation: Das ist natürlich eine Prognosefrage. Prognosen sind bekanntlich immer dann schwierig, wenn sie in die Zukunft gerichtet sind. Jedenfalls hat man jetzt versucht, beim Art. 52 Abs. 3a, wenn ich es richtig sehe, wirklich nur auf Kriterien der nationalen Sicherheit und überwiegende berechtigte Interessen des Einzelnen abzustellen. Es ist ja auch nur eine Möglichkeit des Bundesministers, sich darauf zu stützen, er kann auch darüberspringen. Also wie sich das entwickelt? – Da bin ich als Wissenschaftler eigentlich der Falsche.

Zu den 5 000 vielleicht noch ganz kurz: Ich glaube doch, dass auf die Volkszählung abzustellen ist, weil alles andere zu rechtlicher Unsicherheit führt.

Zu den konkreten drei Fragen würde ich so wie Frau Prof. Wendehorst sagen: Tendenziell ja! Das müssten wir uns im Einzelnen anschauen.

Zur Geschichte mit „solange“, wie der Herr Doktor gemeint hat: Das ist eine Frage einer Momentaufnahme. Allerdings kann dieser Moment durchaus auch länger dauern, wenn dann wirklich ein Bescheidverfahren ist.

Landtage sind derzeit nicht erfasst, und deswegen auch nochmals mein Plädoyer: Ich würde wirklich alles in den Art. 22a B-VG hineinschreiben und dort auch die Landtage hineinschreiben.

Zu Verwaltungsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof, auch da: Der Verfassungsgerichtshof hätte in der Entscheidung Verfassungssammlung 12838 schon den anderen Weg nehmen können. Er hat das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht verneint. Also ich glaube, man muss jetzt wirklich aufpassen, dass man nicht alles beim Verfassungsgerichtshof zentriert. So, wie sich der Entwurf darstellt, läuft zukünftig alles nur noch über den Verfassungsgerichtshof, nicht mehr über den Verwaltungsgerichtshof.

Sonst ist es eigentlich so, dass der Verwaltungsgerichtshof eine Art Feinprüfung, der Verfassungsgerichtshof eine Grobprüfung vornimmt. Das wäre das Normale.

Wir haben es bei der Vereins- und Versammlungsfreiheit bis 2014 lange anders gehabt. Also insofern muss man aufpassen, ob der Verfassungsgerichtshof da nicht jetzt mit einer Aufgabe überfrachtet wird, so ähnlich wie bei den Untersuchungsausschüssen. – Danke.

Thomas Lohninger, BA: Ich will mit dem Paradigmenwechsel und diesen rechtspolitischen Ebenen anfangen. Natürlich wird es in Bezug auf internationale Rankings eher zu einer Verbesserung Österreichs führen, wobei sich der wirkliche Wert erst im Ergebnis bemessen lassen wird, sprich wenn es konkrete Anfrageersuchen gibt: Werden die wirklich beantwortet? Das sind dann nicht die Wald- und Wiesenanfragen, sondern die politisch brisanten, bei denen auch zu erwarten ist, dass die beauskunftende Stelle vielleicht ungern diesem Gesuch nachkommen wird. Also daran wird man am Ende ermessen können, ob sich da auch wirklich etwas in Österreich verändert. Insofern muss das ein bisschen Schlechtwettergesetzgebung sein.

Ich glaube auch, dass es da das größte öffentliche Interesse gibt, Stichwort Eurofighter-Gegengeschäfte.

Die Evaluierung ist natürlich sehr, sehr positiv zu sehen. Die Frage mit der Ewigkeitsklausel ist nur: Wie realistisch ist dann eine etwaige Reparatur?

Zu der Abwägung von Grundrechten und insbesondere dazu, wie der Datenschutz gewahrt ist: Natürlich gibt es da immer ein Spannungsverhältnis zwischen Informationsfreiheit und Datenschutz. Deswegen ist auch eine von uns präferierte Lösung, wie wir sie in Deutschland oder Slowenien sehen, dass es wirklich eine Personalunion von Informationsfreiheitsbeauftragten und Datenschutzbehörden gibt. Damit wäre unserer Sicht nach der effizienteste und sauberste Weg gegeben.

So muss man das halt – und da kann ich auch den Ausführungen des Gemeindebundvertreters absolut zustimmen – auf sehr viele Schultern verteilen. Da ist noch eine große Aufgabe vor uns, das Datenschutzwissen im Einzelfall in die Fläche zu bringen, damit man dieser Herausforderung gerecht wird.

Wir haben gerade letztes Jahr eine Academy eingeführt, mit der wir in Schulklassen gehen, weil wir das einfach so sehen, dass es an so vielen Stellen noch an diesem Grundbewusstsein mangelt. Das wird da jetzt umso mehr gefordert sein.

Weil Sie auch danach gefragt haben: Natürlich geht es da auch um hochsensible Daten, es geht auch um Gesundheitsdaten. Da ist sehr viel im Zugriff, bei dem theoretisch auch sehr viel schiefgehen kann. Das muss nicht immer schlechte Absicht bedeuten, sondern ganz oft sind es widersprüchliche Anliegen, die man als vollziehende Behörde in Einklang bringen muss.

Da wäre aus meiner Sicht, vielleicht auch aus der internationalen Perspektive, noch einmal anzufügen: Diese überwiegenden berechtigten Interessen von anderen sind nicht nur Datenschutz, sondern zum Beispiel könnten das auch urheberrechtliche Interessen sein. Da sehe ich auch eine gewisse Sollbruchstelle, dass wir nämlich in Deutschland den Begriff Zensurheberrecht haben. Zum Beispiel: Eine Studie müsste beauskunftet werden, aber die Studienautor:innen machen ihr Urheberrecht geltend und verhindern damit die Veröffentlichung. Dieser Begriff Zensurheberrecht könnte auch in Österreich mit dem derzeitigen Entwurf Schule machen. Genau da sollten natürlich Informationen hinausgegeben werden.

Zum Interpellationsrecht kann ich jetzt konkret nichts sagen. Ich würde da nur auf die Aussage von Frau Bauer referenzieren. Dass die Landtage schon jetzt transparent sind, deckt sich nicht mit meiner Lebensrealität und jener in der Bevölkerung. Ich glaube diese Ausnahme, die wir jetzt im Entwurf finden, ist sachlich nicht gerechtfertigt.

Zu den Fragen von Herrn Abgeordneten Scherak: Also aus unserer Sicht – und ich hätte auch Herrn Posch so verstanden – bleibt da nichts anderes als der Weg zum Verfassungsgerichtshof, und das bedeutet halt in der Praxis summa summarum drei Jahre, die diese Blackbox erhalten bleibt. Das ist genau die Art von Leerstelle für die Transparenz, in der Korruption wiederum passieren kann und die wir einfach gerne behoben hätten. Da gäbe es Möglichkeiten, das war sogar im Ministerialentwurf besser gelöst. Besondere Bestimmungen bleiben unberührt, anstatt einfach die Anwendung des IFG zur Gänze aufzuheben.

Vielleicht auch noch einmal zur zweiten Sollbruchstelle des Zugangs von Richterinnen und Richtern zu angefragten Dokumenten: Ich glaube jedem in diesem Saal, dass es die Absicht ist, dass man natürlich da, wo die Klärung passiert, beim Verwaltungsgericht, Zugriff auf diese Dokumente haben sollte. Es ist aber aus unserer Sicht im derzeitigen Entwurf nicht so geregelt. Wir haben jetzt eben schon den konkreten Fall, dass da die beauskunftende Stelle diese Informationen nicht herausgegeben hat. Ich glaube, auch um einfach eine abschließende Klärung zu bekommen, um Rechtsschutz zu garantieren, sollte das einfach noch nachgeschärft werden.

Mein allerletzter Punkt in den 5 Minuten wäre einfach noch etwas, das ich hier in die Debatte einwerfen will, vielleicht als Frage: Was wird aus dem Amtsgeheimnisverrat? Also wir haben da noch andere Tatbestände, die jetzt eigentlich im Hinblick auf diese Reform noch nicht gelöst sind. Was passiert da in der Folge? Im Moment gibt es Anreizsysteme für zu viel Transparenz. Diese Konsequenzen sollten wir uns genau anschauen. – Vielen herzlichen Dank.

Markus Hametner: Danke für die Fragen.

Ich fange ein bisschen wirr an, und zwar bei den Grünen: Die Stelle, die jetzt vielleicht geschaffen wird, hilft.

Das ist interessant, weil es eigentlich das Ziel des Gesetzentwurfes ist, keine eigene Stelle zu schaffen. Es ist schön, dass sich dann doch vielleicht woanders Stellen finden, die unterstützen. Ihre Gelegenheit wäre natürlich, jetzt noch einen Informationsfreiheitsbeauftragten reinzuschreiben, der den Gemeinden helfen könnte, zu entscheiden, was proaktiv zu veröffentlichen wäre. Das wäre jedenfalls angebracht und internationaler Standard.

Zur Frage von der SPÖ, wie gut § 10 IFG gelöst ist: Ich bin ja auch Journalist und wenn ich jetzt bei einer Behörde um eine Information anfrage, kann ich nicht vorab einschätzen, ob meine Anfrage den Betroffenen vorab gegeben wird oder nicht. Kann ich als Nichtjurist jetzt als einfacher Bürger sauber argumentieren, dass meine Recherche wirklich bedroht wäre? Das ist der einzige Grund, diese Vorabinformation zu unterlassen.

Auch bei Nichtjournalisten ist nicht klar geregelt, dass zum Beispiel die Namen der Anfragesteller nicht an die betroffenen Personen weitergegeben werden, was natürlich besonders in Gemeinden zu Verstimmungen führen kann, dass Menschen sich beschweren, dass vielleicht Anfragen über ihre Sache gestellt werden. Das könnte man noch einmal angehen. Ich hätte mir eine Lösung gewünscht, die jedenfalls auch für Nichtjuristen ein bisschen sauberer und vorhersagbarer ist.

Zum Paradigmenwechsel: Der Paradigmenwechsel liegt in der Abschaffung der absurden Beschränkung auf Auskünfte und natürlich bei den staatsnahen Unternehmen. Das ist sicher ein Paradigmenwechsel, aber für einen echten wäre auch eine Reform der Anreizstruktur, der Motivationsstruktur in den Behörden nötig.

Das ist einerseits die schon angesprochene Frage, was bei Amtsgeheimnisverrat passiert. In anderen Ländern gibt es explizite Regelungen, dass, wenn ein Beamter in Treu und Glauben beispielsweise Auskunft erteilt und dann doch festgestellt wird, dass ein Geheimhaltungstatbestand vorliegt, dieser immun ist. Das ist nicht vorgesehen. Gleichzeitig wird der Behörde die Mutwilligkeit offengelassen. Was heißt die Mutwilligkeit für den Anfragesteller, wenn ein Bürgermeister das nicht will? – Das heißt, dass ein Brief vom Finanzamt reinflattern kann – 726 Euro, glaube ich, 736 Euro Mutwillensstrafe. Das ist nicht ohne. Dann hat man einen Rattenschwanz zu beweisen, dass man nicht mutwillig angefragt hat. Gleichzeitig gibt es keine Konsequenzen, die für – unter Anführungszeichen – „mutwillige Behörden“ vorgesehen wären.

Zum Nachrang: Klar, die Geheimhaltungstatbestände sind in der Verfassung, die können nicht erweitert werden. Was aber erweitert werden kann, sind alle Verfahrensregeln, die jetzt mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, das heißt die Gebührenfreiheit, das heißt die Fristen. Das heißt, in der Praxis können solche Gesetze schon tatsächlich in die Auskunftsrechte eingreifen und uns mit beispielsweise vage definierten Auskunftspflichten oder Ähnlichem quasi auf den Jetztstand zurückwerfen.

Dem Argument, die Gerichte bekommen sie, weil sie in der Sache entscheiden müssen, stehen leider die Beispiele in der Praxis dagegen. Das hatten wir, das ist passiert, und das haben Sie nicht beachtet. Das Einzige, das definiert ist, ist, dass der Akt zum Gericht geht. Andere Länder – Deutschland zum Beispiel – haben das In-Camera-Verfahren in der Verwaltungsgerichtsordnung, bei dem auch ein höheres Gericht entscheiden kann, wenn die Behörde sagt, nein, wir übermitteln nicht. Slowenien hat im Information Commissioner Act eine eindeutige Regelung, dass die angefragte Information bis zur Vor-Ort-Einsichtnahme, ob die Behauptung, dass Informationen nicht vorhanden sind, korrekt war, höheren Instanzen vorgelegt werden muss. Das sehen wir so überhaupt nicht.

Deswegen frage ich auch Sie, werte Parteien: Was werden Sie tun, um noch zu gewährleisten, dass die Richter in diesem Gesetz diese Informationen auch bekommen, und wie werden Sie den Nachrang noch anpassen? – Danke.

Obmann Mag. Jörg Leichtfried dankt den Expert:innen für die Ausführungen und leitet zur zweiten Fragerunde der Abgeordneten über.

Zweite Fragerunde der Abgeordneten

Abgeordneter Mag. Friedrich Ofenauer (ÖVP): Herr Vorsitzender! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Meine Damen und Herren Experten! Hoher Ausschuss! Ich beginne mit einem förmlichen Akt, und zwar stelle ich den Antrag auf Vertagung der Regierungsvorlage 2238 der Beilagen, mit der das B-VG geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird.

Nach diesem förmlichen Akt möchte ich doch auf den Paradigmenwechsel zu sprechen kommen, dass die Amtsverschwiegenheit zur Ausnahme wird und die Information zur Regel wird, wobei ich doch auch darauf hinweisen möchte, dass das Recht auf Information nichts gänzlich Neues ist, denn es gab ja bisher schon das Auskunftspflichtgesetz des Bundes und die Auskunftsgesetze der Länder, die schon ein gewisses Recht implementieren, die mit dieser Regierungsvorlage beziehungsweise mit dem Gesetz, das dann beschlossen wird, auch aufgehoben werden sollen.

Tatsächlich ist es allerdings in meiner persönlichen Wahrnehmung vor allem auf Gemeindeebene so, dass oftmals die Auskünfte nicht aus Gründen der Amtsverschwiegenheit, sondern seit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung schlicht und ergreifend aus Gründen des Datenschutzes verweigert werden. Da muss ich Frau Professorin Wendehorst in ihrer Darlegung durchaus recht geben, dass es eine Schwierigkeit bedeutet, die allgemeinen Interessen und den Schutz der personenbezogenen Daten und eben des Datenschutzes abzuwägen und diese Schwierigkeit in der Abwägung natürlich gerade auf Gemeindeebene, gerade auf der Ebene kleiner Gemeinden entsprechend gegeben ist.

Deswegen halte ich die Einschränkung der Verpflichtung zur Veröffentlichung für Gemeinden unter 1 000 Einwohner durchaus für gerechtfertigt, wobei – Kollege Stefan, Sie haben es erwähnt – natürlich kleinere Gemeinden auch die Möglichkeit haben, von sich aus proaktiv zu veröffentlichen. Interessant von Gemeindeebene aus wäre vielleicht auch, warum jetzt der Unterschied zu den Gemeindeverbänden gemacht wird. Gemeindeverbände unter 5 000 Einwohner sind in dieser Regierungsvorlage jetzt nicht mehr enthalten.

Auf ein praktisches Problem, auf das Urheberprinzip, möchte ich auch hinweisen, weil es heißt, derjenige, der die Studie oder etwas Ähnliches veranlasst hat, muss Auskunft geben. Gemeinderäte tagen in der Regel vier- bis fünfmal, manchmal sechsmal pro Jahr mit einer Frist zur Einladung von zehn bis 14 Tagen. Im Vorfeld gibt es auch noch Gemeindevorstandssitzungen. Kann es da ein Problem mit der rechtzeitigen Beauskunftung geben?

Noch eine Frage zur Information von allgemeinem Interesse, vielleicht an den Vertreter des Verfassungsdienstes: Es gibt zwar in den Erläuterungen auch Beispiele, aber dennoch ist die Frage: Sind Sitzungsprotokolle umfasst? Was fällt da im Konkreten alles darunter, weil ja diese Ausführungen auch nur beispielhaft sind? – Danke schön.

Obmann Mag. Jörg Leichtfried teilt mit, dass der Antrag ordnungsgemäß eingebracht ist.

Abgeordnete Mag. Michaela Steinacker (ÖVP): Herr Vorsitzender! Frau Bundesministerin! Werte Expertinnen und Experten! Kolleginnen und Kollegen! Ich darf noch eine Ergänzungsfrage zum Thema der ausgegliederten Rechtsträger stellen. Mich interessiert ganz besonders Ihre Einschätzung – ich weiß jetzt nicht, ob ich mich an Sie, Frau Professor, wenden darf – bezüglich der Thematik der tatsächlichen Beherrschung eines Unternehmens im Gegensatz zu den 50 Prozent – mehr oder weniger. Vielleicht können Sie dazu noch kurz ausführen, wie ich mir das dann vorstellen darf.

Was muss denn tatsächlich veröffentlicht werden, denn die Wettbewerbsfähigkeit darf oder soll nicht beeinträchtigt werden? Jetzt machen diese Unternehmungen zum Beispiel Marktanalysen, Studien. Gerade bei Studien ist immer das Thema, ob veröffentlicht werden muss. Das kann aber Informationen enthalten, die ganz besonders wichtig sind, um strategische Entscheidungen im Unternehmen zu treffen.

Wie finden wir da Abgrenzungen, wenn ich zum Beispiel an die ÖBB denke, wo der Markt mit dem Thema Westbahn sehr eng ist, oder auch bei der Bundesimmobiliengesellschaft, wo doch auch nicht nur im öffentlichen Bereich zur Versorgung mit Büroflächen des Bundes, sondern auch in der ARE privatwirtschaftlich agiert wird?

Aus dem, was ich veröffentlichen muss, richtet sich dann eine zweite Frage zum Thema Informationsregister im Informationsfreiheitsgesetz § 5. Wie kann ich mir das ganz konkret vorstellen? Welche Informationen von allgemeinem Interesse werden wie eingespeist? Ich weiß jetzt nicht, an wen ich die Frage richten darf. Für mich ist auch die Frage: Wer betreibt das Register? Wer wartet das Register? Wann werden vielleicht Dinge aktualisiert? Wie schaut es auch mit den Sicherheitsstandards dort aus? Bei all dem gibt es natürlich immer wieder das Thema Abgrenzung zum Grundrecht des Datenschutzes, der ja in diesem Register auch ganz besonders zu beachten sein wird.

Abgeordnete Sabine Schatz (SPÖ): Herr Vorsitzender! Frau Bundesministerin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ein herzliches Dankeschön auch an die Expertinnen und Experten für ihre Stellungnahmen.

Ich habe nur ein paar ergänzende Fragen dazu. Herr Hametner hat ja in seiner ersten Stellungnahme vor allem auch auf die Verkürzung der Bescheidfrist von sechs auf zwei Monate hingewiesen. Sie haben das sehr kritisch beurteilt. Mich würde aus Sicht der Gemeinden und der Länder, also sozusagen aus Ihren beiden Stellungnahmen, interessieren: Wie beurteilen Sie diese Frist mit zwei Monaten aus Sicht der Gemeinden? Ist das eine Frist, die auch bewerkstelligbar und umsetzbar ist?

Herr Dr. Posch hat ja auch darauf verwiesen, dass künftige Änderungen, Novellierungen des IFG auch der Zustimmung der Länder bedürfen. Können Sie vielleicht noch kurz ergänzen oder erklären, warum es jetzt für die Erlassung dieses Gesetzes diese Zustimmung der Länder eben nicht braucht, dass wir auch hier nicht die Zustimmung der Länder brauchen, um dieses Gesetz umzusetzen?

Was mich noch interessieren würde – auch eine Frage an Sie, Herr Dr. Posch –: Wir haben ja sehr viele Stellungnahmen zum Ministerialentwurf bekommen und da wurde eben auch mehrfach beklagt, dass Informationen, die begehrt werden, im Rechtsmittelverfahren gar nicht offenzulegen sind und die Verwaltungsgerichte daher auf mangelnder Grundlage entscheiden. Halten Sie diese Einwände für berechtigt, und wie kann man da entgegenwirken?

Abgeordneter Mag. Christian Drobits (SPÖ): Herr Vorsitzender! Frau Bundesministerin! Geschätzte Expertinnen und Experten! Werte Kolleginnen und Kollegen! Nun, ich habe in den letzten vier Jahren gezählte 14-mal an die Frau Bundesministerin die Frage gestellt: Wann kommt das Informationsfreiheitsgesetz? – Sie lächelt. Diese Frage stelle ich heute nicht mehr und den Informationsbeauftragten frage ich auch nicht.

Ich habe heute aber eine neue Frage an Sie, Frau Bundesministerin: § 15 sieht vor, dass die Datenschutzbehörde beraten und unterstützen soll, auch einen Argumentationsleitfaden erstellen und die Fortbildung organisieren soll. Wie geht das, wenn der jetzige Leiter der Datenschutzbehörde bereits jetzt mit dem Personal nicht auskommt? Gibt es da eine Abstimmung mit der zuständigen Bundesministerin? Das wäre die heutige Frage.

Frau Dr. Wendehorst, Sie haben den schwachen Schutz der dritten, betroffenen Personen erwähnt. Sie haben das auch auf die Informationsfreiheit bezogen und sich selbst die Frage gestellt, wie hoch diese irreversiblen Schäden sind. Sie haben dadurch für mich eine Frage offengelassen. Vielleicht können Sie auch darauf antworten.

Kollege Tom Lohninger, die Aussage, § 16 bietet einen Freiraum für Korruption, hat mich doch beeindruckt. Ich würde gerne nachfragen, was das bedeutet.

Eine letzte Frage: Ein Determinierungsgebot ist in der DSGVO sehr stark besetzt: Wie schaut das jetzt wirklich mit dem Informationsfreiheitsgesetz aus? Ist das noch immer eine saubere Lösung, so wie es gesagt worden ist, oder gibt es da auch noch kleinere Mängel? – Danke.

Abgeordneter Werner Herbert (FPÖ): Herr Vorsitzender! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Werte Sachverständige, wenn ich das so sagen darf, die uns heute Rede und Antwort stehen! Ich darf vielleicht den Fokus noch einmal auf eine Sache richten, die wir schon eingangs diskutiert haben, nämlich das Spannungsverhältnis zwischen dem Datenschutz und dem Recht auf Meinungsfreiheit, nämlich insbesondere in journalistischen beziehungsweise in medienrechtlichen Bereichen.

Sie, Herr Dr. Posch, haben gesagt, das ist im Einzelfall eine Interessenabwägung. Frau Dr. Wendehorst hat gesagt, es ist eine Herausforderung. Faktisch habe ich in dieser Sache zwar viel Allgemeines, aber noch nichts Praktisches gehört, nämlich konkret, wie wir mit Entscheidungen umgehen, die dann von – ich sage einmal – nicht so versierten Behörden gefällt werden, die sich vielleicht dann widersprechen. Wie ist dann die weitere Vorgangsweise?

Das Zweite ist die Frage, ab wann dann eine gewisse Beliebigkeit geschaffen wird, wo man einfach sagt: Das ist halt dort so, woanders ist es halt ein bissel anders, und im Endeffekt muss halt jeder den Rechtsweg beschreiten. Dann sind wir wieder dort, wie wir es heute schon gehört haben: Nach ein paar Jahren klärt sich das vielleicht dann doch irgendwann einmal auf. Das ist aber höchst unbefriedigend für den Betroffenen.

Was mich abschließend noch zu der Frage bringt, die heute schon einmal gestellt, aber noch nicht beantwortet wurde: Wie schaut es mit den Schulungen in dieser Sache aus, nämlich insbesondere auf den untergeordneten Ebenen, die da nicht so versiert sind? Wie ist das angedacht? Gibt es da einen Leitfaden?

Die Abschlussfrage: Wer ist derjenige, der zum Schluss wirklich gefragt werden kann, wenn eine Gemeinde sagt: So, jetzt kenne ich mich nicht mehr aus?! Ja, theoretisch ist das die Datenschutzbehörde, das haben wir schon gehört. Wer ist dann aber als der Gemeinde übergeordnet da zuständig? Vielleicht die Landesregierung, oder wer auch immer? Vielleicht können Sie mich da auch ein bissel erhellen.

Abgeordnete Mag. Agnes Sirkka Prammer (Grüne): Ich werde auch in dieser Runde die Fragen eher kurz stellen, um den Antworten viel Platz zu lassen. Ich möchte meine Fragen jetzt vor allem in die Richtung der Informationssuchenden stellen und Sie als Vertreter der Informationssuchenden ansprechen.

Wir haben jetzt gehört, und es ist vielleicht auch in sehr diplomatischer Formulierung ein bisschen durchgeklungen, die Landtage gehen davon aus, dass sie sehr transparent sind, was der Grund ist, warum sie im Gesetz nicht vorkommen und dass das Gesetz beschlossen werden kann. Die Frage ist: Wie transparent schätzen Sie die Landtage ein? Ist das aus Ihrer Sicht dann auch ein kleiner Auftrag, den man ihnen vielleicht mitgeben könnte, um hier aufzuschließen? Denn wir sind durchaus der Meinung, dass wir da als Bund vorangegangen sind.

Eine weitere Frage betrifft vor allem die Anfragepraxis. Wie schätzen Sie es ein, wie wird sich in der Zivilgesellschaft die Auslegung des Gesetzes beschleunigen lassen, indem man vielleicht gesteuert oder kontrolliert versucht, gewisse Unklarheiten noch anzusprechen, pointiert aufzuzeigen? Wir haben ja hier in der Diskussion schon gesehen, es gibt einiges, bei dem man noch nachfragen oder nachschärfen kann. Wir gehen davon aus, dass man einiges dann auch noch in der Anpassungszeit lösen wird können.

Das möchte ich auch noch ansprechen: Uns ist durchaus bewusst, dass es hier im einfachgesetzlichen Bereich noch Regelungsbedarf gibt, insbesondere zum Beispiel auch im Bereich des Strafrechts. Das ist ja auch mit ein Grund, warum wir diese eineinhalbjährige Legisvakanz gemacht haben, also nicht nur für die Anpassung der Gesetze in den Ländern und der Verfahrensordnung, sondern wir wissen, dass es da durchaus auch auf Bundesebene noch einiges an Regelungsbedarf gibt.

Abgeordneter Dr. Nikolaus Scherak, MA (NEOS): Herr Sektionschef Posch, ich hätte noch ein paar Fragen an Sie, beginnen wir mit „solange“: Sind Sie nicht auch der Meinung, dass, wenn ein Bediensteter einer Behörde einen vormaligen Bescheid sieht, bei dem zu dem Zeitpunkt die Auskunft nicht zu geben war, er sich dann unter Umständen trotz der Tatsache, dass es einen Zeitablauf gab und jetzt die Information zu geben ist, auf den alten Bescheid bezieht? Wäre es nicht besser, dass das „solange“ auch dort drinnen stehen würde? Wiewohl es natürlich logischerweise, wie Sie recht haben, ein unterschiedlicher Anwendungsfall ist, wird das aber nichtsdestotrotz wohl zu Verwirrung führen.

Das Zweite: Mir ist natürlich bewusst, woher die zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründe kommen, nur geht es da um ganz etwas anderes. Da geht es nämlich darum, wann die Bundesregierung die Möglichkeit hat, von bindenden Stellungnahmen des Nationalrates abzuweichen. Insofern sind es zwei ganz unterschiedliche Regelungsinhalte. Deswegen wiederum meine Frage, ob es nicht hier wiederum auch zur Verwirrung führt, wenn sich der Begriff „zwingend“ einzig und alleine auf die außen- und integrationspolitischen Geheimhaltungsgründe und nicht auf die anderen bezieht.

Für mich bedeutet das, dass nur im Fall von außen- und integrationspolitischen Gründen zwingend ein Geheimhaltungsinteresse vorliegen muss und bei den anderen nicht zwingend. Jetzt weiß ich schon, wie eine Verhältnismäßigkeitsabwägung funktioniert, aber trotzdem wäre es klarer, wenn sich auch dort das „zwingend“ auf alle Gründe beziehen würde.

Nächste Frage, um noch einmal auf meine Zahlenspielerei mit 4 999 Einwohnern und 5 001 Einwohnern zurückzukommen: Fakt ist, eine Gemeinde, die zum Zeitpunkt der Volkszählung 4 999 Einwohner und zwei Tage später 5 001 hat, ist unter Umständen neun Jahre und 364 Tage nicht von der proaktiven Veröffentlichungspflicht erfasst, obwohl sie dazwischen vielleicht 7 500 Einwohner hat. Ist das richtig?

Ich gehe davon aus, weil die Zeit zwischen Volkszählungen, so wie sie in Österreich sind, zehn Jahre ist.

Die drei Fragen, die Sie mir nicht beantwortet haben, waren in Bezug auf die Beispiele, ich wiederhole sie noch einmal. Die beiden Experten haben gesagt: wahrscheinlich schon.

Erste Frage: Kosten für den Zaun in Spielfeld, zweite Frage: ein Beratungsvertrag mit einer Agentur – der Bürger möchte diesen Vertrag haben –, dritte Frage: das Geschäftsverhältnis mit einer Softwarefirma – die Frage, welche Software zum Beispiel angekauft wurde. Dazu möchte ich jetzt noch den folgenden Hint geben: Ihr Vorgänger als Sektionschef und Leiter des Verfassungsdienstes, das heißt Sektionschef Hesse, hat in Bezug auf einen früheren Entwurf, der von den gleichen Geheimhaltungsgründen ausgegangen ist – die Änderung ist jetzt nicht groß da –, gesagt: Frage eins und zwei: nein, wären nicht zu beauskunften, Frage drei, die Frage nach der Software: wohl ja.

Wenn sich das seitdem nicht geändert hat, gehe ich davon aus, dass die Meinung des Verfassungsdienstes höchstwahrscheinlich die gleiche ist und dann ist das wohl nicht im Sinne der Transparenz. Er hat es im Übrigen damals mit den wirtschaftlichen Interessen der jeweiligen Gebietskörperschaft und nicht mit irgendwelchen Geheimhaltungsinteressen aus sicherheitspolitischen Gründen oder irgendwas dergleichen begründet.

Meine letzte Frage an Sie, Herr Sektionschef: Wien und Vorarlberg haben in Stellungnahmen nach dem oder mitten im Gesetzwerdungsprozess gesagt, dass sie sich vorbehalten, entsprechende Gelder, wenn Mehrkosten entstehen, bis zum Verfassungsgerichtshof einzuklagen. Was hat man da eingestellt, wenn das passieren wird? Ich habe keine Ahnung, was die beiden Bundesländer vorhaben.

Dann hätte ich noch an Herrn Lohninger und Herrn Hametner jeweils die gleiche Frage: Die Datenschutzbehörde hat ja jetzt Kompetenzen dazubekommen, es sind jetzt nicht sehr viele. Ist das im Ansatz mit dem vergleichbar, was ein echter Informationsfreiheitsbeauftragter in Slowenien beispielsweise an Kompetenzen hat, oder ist das maximal Augenauswischerei?

Zweite Antwortrunde der Expert:innen

Obmann Mag. Jörg Leichtfried bittet angesichts der verbleibenden Zeit von 15 Minuten darum, die Antwortdauer an diese Zeit anzupassen.

Dr. Albert Posch, LL.M.: Vielen Dank, Herr Vorsitzender! 20 Fragen in 5 Minuten zu beantworten und das noch seriös, ist ein wenig challenging. Ich probiere es.

Zur Frage von Herrn Abgeordneten Scherak nach den drei Beispielen: Fragen nach konkreten Beispielen, die eine komplexe Abwägungsentscheidung betreffen, aus der Hüfte zu schießen und dann eine konkrete Antwort zu erbitten, ist auch ein wenig an der Seriositätsgrenze. Ich versuche es dennoch.

Zu den Kosten des Zauns in Spielberg: Natürlich stellt sich zum Ersten die Frage, ob es eine Information von allgemeinem Interesse ist, wie hoch die Kosten des Vertrags waren, und in zweiter Folge, ob es Geheimhaltungsinteressen, die dagegenstehen, gibt. Da fehlen mir jetzt offen gestanden die konkreten Angaben, um hier eine seriöse Antwort bieten zu können.

Ähnlich ist es beim Beratungsvertrag. Da spricht wohl vieles dafür, dass der ein Vertrag von allgemeinem Interesse ist, und dass daher vieles für die Veröffentlichungspflicht spricht. Ähnlich ist es wohl bei der Software.

Dann komme ich zu den Kammern. Das habe ich vorhin auch vergessen – Verzeihung! Es entspricht der geltenden Verfassungsrechtslage, dass die sonstigen Selbstverwaltungskörper – ja, Herr Professor Wieser, natürlich sind die nach 120a fortfolgende B-VG gemeint – nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig sind. Das gibt es also jetzt schon.

Ich habe auch vergessen zu sagen: Ich werde versuchen, auch die Antworten auf die Fragen, die an die Frau Bundesministerin gerichtet waren, zu geben.

Zu den Richtlinien und Schulungen: Ja, das wird nach dem Inkrafttreten, oder bereits vor dem Inkrafttreten, aber nach der Beschlussfassung des Gesetzes, nach der Kundmachung, eines großen, langwierigen Prozesses bedürfen. Es wird voraussetzen, dass man die Bundesrechtslage, die landesgesetzliche Rechtslage screent und dort im Einzelfall überprüft, welche Gesetz zu ändern sind. Zusätzlich wird es natürlich notwendig sein, mit Leitlinien, Schulungen et cetera die Verwaltungsorgane, aber auch die rechnungshofkontrollierten Unternehmungen entsprechend zu briefen, heranzuführen. Wir sind da aufseiten des BKA-VD in ständigem Kontakt, in sehr gutem Austausch mit den Ländern und Gemeinden, und das wollen wir auch fortführen.

Zur Frage des Aktenzugangs: Ich kenne den konkreten Fall, um den es hier geht, nicht, aber die Information, um die es geht, kann das Bundesverwaltungsgericht oder ein Landesverwaltungsgericht selbstverständlich erhalten. Ein Verwaltungsgericht hat ein Ermittlungsverfahren zu führen und kann beispielsweise auch in der Ladung nach § 19 Abs. 2 AVG gewisse Beweismittel bereits verlangen und wird diese Information auch bekommen.

Zur Frage nach dem Datenschutz und widersprüchlicher Praxis: Das ist natürlich eine Gefahr, die besteht. Sie besteht derzeit auch schon. Das ist jetzt vielleicht nicht ganz befriedigend, aber ja, dafür sind Verwaltungsgerichte da und dafür gibt es auch Höchstgerichte, damit sich allenfalls widersprüchliche Judikatur letztlich einpendelt und da eine klare höchstgerichtliche Judikatur besteht.

Zum „solange“: Ich halte es insofern für fraglich, ob man das Wort „solange“ auch in den Art. 22a Abs. 2 aufnehmen sollte, als damit auch eine Verwirrung gestiftet werden könnte. Was passiert, wenn sich die Interessenabwägung nach Abschluss eines Bescheidverfahrens ändert? Andererseits das Fehlen dieses Wortes so zu interpretieren, dass ein Bescheidverfahren fünf Jahre später nicht auf Basis dieser Rechtslage zu messen ist, hielte ich für eine falsche Rechtsansicht und ich glaube, das wird sich auch in der Praxis keiner trauen –hoffentlich.

Das Wort zwingend entfallen zu lassen, würde Fragen aufwerfen. Ich gebe Ihnen recht, dass es hier nur einmal vorkommt. Das Wort aber hier entfallen zu lassen und in 23d, e und f zu behalten, würde ebenfalls große Fragen aufwerfen. Sie würden alle streichen? (Zwischenruf des Abg. Scherak.) – Auf alle zwingend? Das würde die Frage aufwerfen, ob es überhaupt noch zu einer Verhältnismäßigkeitsprüfung kommen soll, aber ich glaube, das ist dann letztlich akademisch.

Die Gemeindegröße stellt auf die Volkszählung ab, ja.

Zur Frage des Konsultationsmechanismus: Ja, Wien und Vorarlberg, glaube ich, haben das angesprochen. Jetzt wurde der Konsultationsmechanismus im konkreten Fall aber nicht eingewandt, also nicht ausgelöst, sondern nur zu Beginn des Prozesses vom Gemeindebund. Dieser Einwand wurde vor der Beschlussfassung der Regierungsvorlage zurückgezogen.

Zur Frage der Information von allgemeinem Interesse: Es muss einen hinreichend großen Adressatenkreis geben, den das betrifft. Das war die Frage der Frau Abgeordneten Steinacker. Es wurde versucht, bereits im Informationsfreiheitsgesetz und in den Erläuterungen konkrete Beispiele zu nennen, aber – und da komme ich zurück auf mein Eingangsstatement – wir haben es hier mit einer Vielzahl von informationspflichtigen Stellen zu tun und daher ist es nicht möglich, hier eine abschließende Liste zu etablieren. Das würde gezwungenermaßen zu Problemen führen und daher bleibt das ein zwar definierter, aber letztlich doch unbestimmter Gesetzesbegriff.

Zum Informationsregister: Das ist von der BRZ GmbH zu führen. Datenschutzrechtlich verantwortlich bleiben die jeweiligen informationspflichtigen Stellen. Die haben das auch einzuspeisen und – Stichwort solange – aktuell zu halten und im Fall der geänderten Abwägung entweder Sachen vom Netz zu nehmen oder – in der Praxis eher wahrscheinlich – ins Netz einzuspielen.

Zur Frage der Abgeordneten Schatz zur Änderung des IFG in Zukunft und in der Erlassung in der geltenden Form ist zu sagen, dass in Zukunft eine Änderung wie gesagt der Mitwirkung und Zustimmung der Länder bedarf. Die erstmalige Erlassung des Informationsfreiheitsgesetzes bedarf aber nach dieser Bestimmung keiner Mitwirkung und auch keiner Zustimmung, weil sich die Erzeugung von Regeln nach der Rechtslage der Setzung des jeweiligen Rechtsaktes zu richten hat. Das heißt, die Erzeugungsregel ist relevant im Zeitpunkt der Setzung des Rechtsakts. Zum Zeitpunkt der Kundmachung des IFG ist diese Regelung noch nicht in Geltung.

Ich verweise in dem Zusammenhang auf einen Aufsatz von Prof. Wiederin in der Gedenkschrift Walter, mit dem schönen Titel: „Münchhausen in der Praxis des Staatsrechts“; und auch Honorarprofessor Steiner hat sich in der Bildungsdirektion mit genau diesem Punkt auseinandergesetzt.

Ich hoffe, ich habe nichts vergessen. Die Datenschutzbehörde wird ebenfalls Schulungen abhalten – Frau Abgeordnete Schatz hat das, glaube ich, auch angesprochen – und beratend tätig sein müssen. Ob es dafür weiteren Personals bedarf, wird man sich dann im Rahmen der Legisvakanz ansehen müssen.

Obmann Mag. Jörg Leichtfried bedankt sich für die Antworten und fügt hinzu, dass der Redner damit zwar den Zeitplan etwas durcheinandergebracht habe, dies aber dadurch wieder gutgemacht habe, dass dieser schließlich für zwei Personen geantwortet habe.

Mag. Dr. Waltraud Bauer-Dorner: Ad hoc hätte ich nur zum Informationsregister – und das ist auch für die Landeseben von Relevanz – die Frage, wie lange diese Informationen aktuell sind. Also das ist schon eine Frage, die uns auch beschäftigen wird und bei der ich hoffe, dass wir da republikübergreifend eine Antwort finden. Sind es drei Jahre? Es wird im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein, wie lange das Informationsinteresse noch besteht.

Ansonsten war ich im Zusammenhang mit der Zweimonatsfrist beim Rechtsschutz gefragt. Sagen wir so: Zuerst erhält der Herr oder die Dame eine Antwort, dass keine Auskunft erteilt wird, und dann muss ein Antrag gestellt werden. Ich glaube, dahin gehend ist die Zweimonatsfrist eine schaffbare Frist. Natürlich muss man immer bedenken, dass die Behörden ja nicht ausschließlich auf diesen Antrag warten, sondern das eigentlich neben ihrer sonstigen Tätigkeit bewerkstelligen müssen, aber ja, dahin gehend glaube ich, dass die Zweimonatsfrist haltbar sein wird. Ich möchte dazu noch sagen: Ich halte den Prozess der Evaluierung für sehr wesentlich und vielleicht auch gerade in dem Punkt, dass man dann weiß: Ist diese Zweimonatsfrist realistisch? Gerade bei Fristen merken wir immer wieder, dass möglicherweise eine Notwendigkeit der Anpassung besteht.

Im Zusammenhang mit Schulungen: Ich hatte gehofft, auf die Frage schon eingegangen zu sein. Wir werden versuchen, mit Leitfäden zu arbeiten, aber natürlich ist die Erstellung von Leitfäden eine Sache und die Durchführung von Schulungen muss begleitend stattfinden. Das sehen wir so.

Im Gemeindebereich ist es natürlich eine Schwierigkeit – das wurde mehrfach besprochen –, zu wissen, wer tatsächlich Auskunft gibt oder wem eine Gemeinde weiterhilft. Auch das ist aber keine Besonderheit, das sind wir auch jetzt schon gewohnt. Wir beantworten auch kleinen Gemeinden Anfragen. Die endgültige Entscheidung muss die Gemeinde selbst treffen, aber wir geben der Gemeinde Auskunft, wie wir es behandeln würden. Die Entscheidung muss die Gemeinde selbst treffen, aber ich glaube, das ist doch eine Vorgehensweise, mit der man ganz gut eine Hilfestellung anbieten kann. – Danke.

Dr. Walter Leiss: Warum die Gemeindeverbände jetzt generell weggefallen sind, erklärt sich im Wesentlichen dadurch, dass es nur sehr wenige Gemeindeverbände – also ein Zusammenschluss mehrerer Gemeinden – gibt und wenn sich zwei, drei Gemeinden mit 3 000 Einwohnern zusammenschließen, dann ist man immer über der 5 000er-Grenze. Es gibt eigentlich sehr wenige Gemeindeverbände, die tatsächlich unter 5 000 Einwohnern haben, daher ist diese Fallgrenze für die Gemeindeverbände insofern obsolet geworden – das ist daher verständlich. Es hätte eine andere Bedeutung gehabt, wenn man die 10 000er-Grenze weiter belassen hätte.

Zeit zur Beschlussfassung und Beauskunftung: Ja, darauf haben wir auch hingewiesen. Wenn ein Gemeinderat zuständiges Organ wäre, bräuchte es einen entsprechenden Fristenvorlauf für die Einladung zur Sitzung, für die Vorbereitung in den Vorständen et cetera. Da würden wir also auch anregen, eine entsprechende Änderung vorzunehmen. Eine Fristverlängerung ist schon angesprochen worden.

Zur Thematik der unterschiedlichen Entwicklungen in den Ländern mit der unterschiedlichen Handhabung: Natürlich kennen wir diese unterschiedliche Handhabung auch im Bereich des Verwaltungsstrafrechts. Ich denke da an die unterschiedlichen Strafhöhen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, die vom Westen in den Osten unterschiedlich taxiert sind, aber auch im gerichtlichen Bereich, wo gewisse Delikte – das weiß ich noch aus der Vergangenheit, da wird sich nicht viel geändert haben – im Osten anders gehandhabt werden als im Westen. Es geht dann eben der Weg über die Höchstgerichte oder die Obergerichte, um hier zu einer Vereinheitlichung in der Rechtsprechung und in dem Fall zu einer Vereinheitlichung in der Handhabung der Vollziehung zu finden, was sicherlich durch entsprechende – wie ich es vorher schon genannt habe – Schulungen erreicht werden kann.

Zur Thematik der proaktiven Veröffentlichungspflicht noch ein Hinweis: Es ist ja, wie es schon genannt wurde, eine Kannbestimmung. Es wird im Wesentlichen auch davon abhängen, in welcher Art und Weise dieses Informationsregister nun tatsächlich ausgestaltet ist, wie leicht es zu befüllen ist, um auch kleineren Gemeinden dann allenfalls freiwillig als Kannbestimmung die Möglichkeit zu eröffnen, diese Informationen ins Netz zu stellen und damit, auch wenn sie rechtlich nicht verpflichtet sind, diesem Gedanken der proaktiven Veröffentlichung Rechnung zu tragen. – Danke.

Univ.-Prof. Dr. Christiane Wendehorst, LL.M.: Ganz herzlichen Dank für die Fragen. Ich kann mich kurz halten. Zunächst einmal zu den Unternehmen, die da nach § 1 Z 5 erfasst sind: Wird es hier Unsicherheiten geben? – Ja, es wird Unsicherheiten geben. Haben wir in anderen Kontexten ähnlich Unsicherheiten? – Ja, auch.

Ich hoffe und bin zuversichtlich, dass wir damit irgendwie umgehen können. Durch den Abänderungsantrag ist ja jetzt noch einmal eine Ergänzung gekommen, dass man dieser Rechenaufgabe sozusagen zugefügt hat: oder der Bund, das Land, die Gemeinde oder andere der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegende Rechtsträger durch sonstige wirtschaftliche und organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht. Damit hat man einerseits ein wertendes Element mit hineingebracht und erklärt, worum es eigentlich geht, andererseits hat man natürlich auch wieder eine Unsicherheit mit hineingebracht. Das heißt also, das ist ambivalent zu betrachten, das muss ich ganz ehrlich sagen. Ich hoffe, dass sich das schon irgendwie ausspielen wird.

Zur Wettbewerbsfähigkeit: Ich meine, in den Erläuterungen steht – und das halte ich auch für überzeugend –, dass sich das im Wesentlichen auf diese Geschäfts-, Betriebs- und Berufsgeheimnisse bezieht, dass es jedenfalls – und das wird man wirklich so verstehen müssen – nicht ausreicht, dass der reine Aufwand, der durch die Informationserteilung geschaffen wird, schon die Wettbewerbsfähigkeit hindert.

Ich halte es – ich kann mich wiederholen – für einen durchaus vernünftigen Auffangtatbestand. Zwar wird meistens schon nach § 6 Z 7, der ja sinngemäß angewendet wird, auch ein Ausnahmetatbestand vorliegen; da weiß man aber auch nie, wie sich diese Definitionen, die entsprechende Judikatur entwickeln und hier ein Auffangnetz zu haben, finde ich gut vertretbar.

Zu den irreversiblen Schäden: Für mich ist die Frage, ob Schäden irreversibel sind, eine ganz zentrale Frage. Ich sehe sie in den Erläuterungen dort, wo es um die Abwägung insgesamt geht, schon implizit so halbwegs angesprochen, nämlich in diesem sogenannten Harmtest, auf den die Erläuterungen ja Bezug nehmen. Wo ich sie vermisse – und das war mein Punkt –, ist bei Erläuterungen zu dem Begriff „nach Möglichkeit“. Dort wird tatsächlich nur auf die Kapazitäten, auf die Mühen, die damit verbunden sind, die Betroffenen zu kontaktieren – wie viel Aufwand erforderlich ist und ob es innerhalb der Frist möglich ist –, abgestellt und das greift für mich wirklich etwas zu kurz. – Vielen Dank.

Univ.-Prof. MMag. DDr. Dr. h.c. Bernd Wieser: Ja, an mich ist jetzt, glaube ich, keine explizite Frage gestellt worden. Ich klinke mich einfach dort ein, wo ich mich einbringen könnte.

Da das vielleicht ein bisschen kritisch gelungen hat, keine Abschaffung der Amtsverschwiegenheit der Sache nach, kann ich aus rechtsvergleichender Sicht vielleicht etwas Erfreuliches nachlegen: Ich beschäftige mich derzeit mit allen Verfassungen Europas, weil ich da ein Forschungsprojekt habe, nämlich konkret ein Lehrbuch.

Bis dato war es wirklich so, dass die Amtsverschwiegenheit als Begriff und als Institut einzig und allein in Österreich geregelt war. Wenn jetzt tatsächlich dieser Informationszugang kommen sollte, wäre Österreich auch wirklich die einzige Verfassung in Europa, die das so hat und die das dann auch als politisches Narrativ nach außen so schön präsentieren könnte.

Herr Dr. Scherak, über die 5 000er-Regel habe ich noch einmal nachgedacht. Ich glaube, man muss das wirklich auf die amtliche Volkszählung abstellen. Alles andere führt, glaube ich, zu einer Rechtsunsicherheit, die aber dem Gesetz nicht unterstellen kann.

Ich habe zufälligerweise im Vorfeld des heutigen Termins nachrecherchiert bezüglich der Gemeinde Raaba-Grambach, südlich von Graz. Die hat im Oktober den fünftausendsten Einwohner bekommen. Dieser hat einen Geschenkkorb vom Bürgermeister bekommen. Wenn zwei Tage später dann wieder eine Familie wegzieht, wäre das so ein Auf-und-ab-Pendeln. Ich glaube, das ist dem Gesetz nicht zu unterstellen. Es wäre auch nicht ermittelbar. Das kann man auch den Rechtsunterworfenen und der Gemeinde nicht vermitteln.

Das ist in Wirklichkeit bei der Festlegung der Anzahl der Bundesräte auch nicht anders. Auch da haben wir erst alle zehn Jahre eine Neufestsetzung. Wir hatten sie im Jahr 2023. Seither hat der Bundesrat nur noch 60 und nicht 61 Mitglieder. Das heißt, da ist die Bevölkerungszahl aus der letzten Volkszählung ausschlaggebend, auch wenn diese letzte Volkszählung schon vier, fünf, sechs Jahre zurückliegt. Da gibt es eben diesen Timelag, im Interesse der Rechtssicherheit.

Zu Ihren drei Fällen muss ich ganz offen gestehen: Da Sie ja eine gewisse Sprechgeschwindigkeit haben oder ich vielleicht nicht ausreichend aufmerksam war, habe ich mir gedacht, es wäre Spielberg gemeint gewesen, aber Spielberg kann es nicht sein, sondern Spielfeld. In Spielberg befindet sich die Formel-1-Strecke, Sie meinen aber das „Türl“ mit den Seiteneingängen des Herrn Bundeskanzlers in Vergangenheit Faymann.

Aus meiner Sicht sollte es da keinen Auskunftsverweigerungsgrund geben. Wenn Sie wirklich nur ganz konkret nach der Zahl fragen, glaube ich, kann es kein entgegenstehendes Geschäftsgeheimnis oder was auch immer geben, sonst hört sich jegliches Auskunftsrecht auf. Das kann man da dem Gesetz nicht unterstellen.

Ich muss mich jetzt bei Herrn Dr. Posch entschuldigen. Ich habe Sie vorhin kurz als Herr Doktor und ohne Nachnamen angesprochen, da war ich schon im nächsten Satz. Wir kennen uns seit 20 Jahren, ich habe natürlich Ihren Namen nicht vergessen.

Bezüglich der Erlassung des IFG. Das ist, glaube ich, relativ tricky gemacht. Ich habe jetzt auch nachgedacht. Ja, in der Tat, also offenkundig kommt das Zustimmungsrecht der Bundesländer bei der ursprünglichen Erlassung des IFG nicht zur Anwendung. Sie bräuchten ja auch noch die Bedarfsgesetzgebungskompetenz, und die wächst Ihnen quasi nachträglich zu. Also es ist tricky gemacht, tricky in der Politik. Damit möchte ich auch schließen. – Danke.

Obmann Mag. Jörg Leichtfried erklärt, dass er auch Spielberg verstanden habe, Abgeordneter Scherak habe aber wahrscheinlich ohnehin Spielfeld gesagt.

Thomas Lohninger, BA: Versuchen wir, da auf alles noch einmal einzugehen. Bezüglich des Punktes von Frau Steinacker bezüglich des Informationsregisters: Es gibt viele internationale Beispiele dazu, wie das zu lösen wäre. Das BRZ ist im Entwurf genannt. Das heißt, es wird nicht billiger, aber es wird sauber gelöst werden. Aus Datenschutzsicht müssen wir sowieso diese Probleme vorher lösen, bevor das überhaupt im Register eingespeist wird.

Im Gesetz ist auch von „Formular“ die Rede. Ich hoffe, dass das keine Papierformulare, sondern Webformulare sind. Zeitgemäßer wären natürlich APIs. Man kann die Veröffentlichung automatisieren. Es ist auch sehr wichtig, dass das in den Prozessen dann sozusagen wirklich auf Knopfdruck passiert und hier nichts händisch passiert, sonst gibt es wieder einen Anreiz, das nicht zu befüllen.

Hier ist ebenfalls ein wichtiger Punkt, der noch untergegangen ist: Es gibt auch eine Depublizierungspflicht, nämlich das „soweit“ und „solange“. Es ist für uns auch nicht wirklich nachvollziehbar, dass hier Dinge, die schon einmal veröffentlicht waren, wieder rausgenommen werden sollen, denn Speicherplatz ist heutzutage billig geworden. Auch Archivzwecke haben eine öffentliche Relevanz. Insofern verstehe ich das nicht so ganz.

Bezüglich der Fragen der SPÖ: Natürlich, dieser Forderung nach mehr Ressourcen für die Datenschutzbehörde schließen wir uns an. Auch wenn sie nicht zum vollen Informationsfreiheitsbeauftragten wird, ihr werden hier gewisse Aufgaben und Funktionen umgehängt.

Die Funktionen finde ich gut. Ich glaube, es braucht so eine beratende Rolle; ich glaube, es braucht eine Evaluierung. Ob die Datenschutzbehörde in ihrer jetzigen Form die richtige Stelle dafür ist, darüber kann man aus meiner Sicht wirklich noch einmal diskutieren.

Bezüglich § 16, Nachhang des Gesetzes: Hier beziehen wir uns ganz einfach darauf, dass es weiterhin möglich sein wird, Stichwort Cofag, einfachgesetzliche Bestimmungen zu machen, auch auf Landesebene, die die kompletten Bestimmungen des IFG aushebeln. Dazu zählen auch die prozessrechtlichen Dinge. Ja, das wird vor dem VfGH nicht halten, erzeugt aber wiederum für einige Jahre unnötige Leerstellen, und genau da kann Korruption, können Missstände passieren.

Und wie vorhin angesprochen, gäbe es hier leichte Möglichkeiten, indem man einfach den Nachhang anders regelt, zum Beispiel dass es halt trotzdem eine Anwendung von gewissen Bestimmungen gäbe.

Zur Frage bezüglich des Schutzes von Journalist:innen, vor allem nach den Determinierungsgeboten der DSGVO: Ja, das ist ein sehr guter Punkt. Da schließe ich mich auch den Ausführungen von Frau Wendehorst an: Bei diesem Gesetz gibt es unkonkrete Bestimmungen, die wahrscheinlich erst in der Vollziehung und durch das Höchstgericht abschließend geklärt werden. Das macht mir auch Sorge. Ich würde da auch gerne noch einmal Nachschärfungen sehen. Die Frage ist halt, ob das in dem Zeitplan jetzt noch machbar ist. Aber wir werden hier auf jeden Fall auch einen Zeitplan nach der Beschlussfassung brauchen, gerade auch was die Schulungen betrifft.

Das wäre auch meine Antwort auf den Punkt des Abgeordneten Herbert von der FPÖ, weil die pauschalen Verweise auf die EMRK hier auf jeden Fall nicht die Konkretisierung bieten, die wir uns zur Rechtssicherheit wünschen würden.

Abschließend noch einmal der Punkt mit den Landtagen: Also hier ist ganz klar: Da es eine wirklich bundeseinheitliche Lösung ist, sollten auch die Landtage dieser Verantwortung gerecht werden. Das heißt, es müssen ganz klar auch die Landtage davon betroffen sein. Es muss hier auch eine Gleichheit geben. Das können wir nicht nur bei den Gemeinden diskutieren, auch gerade in den Landtagen wäre das ein sehr wichtiger Schritt.

Noch einmal zu dieser proaktiven Veröffentlichung im Informationsregister: Das soll bitte nicht etwas sein, das an manchen Stellen gönnerhaft gemacht wird und an manchen nicht. Deswegen braucht es auch die Möglichkeit, gerichtlich klären zu lassen, ob eine Information proaktiv zu veröffentlichen ist oder nicht. Ansonsten zwingen Sie die Bevölkerung oder Journalistinnen und Journalisten, im Einzelfall wiederum das immer wieder anzufragen. Dann bleibt das eine Sisyphusarbeit.

Eine Informationsfreiheit kann in vielen Dingen automatisiert ablaufen. Genau dann wird sie auch einer Informationsgesellschaft gerecht, und damit ist auch der Datenschutz kein Problem. – Vielen Dank.

Markus Hametner: Ich glaube, ich habe nur zwei Fragen bekommen, was mir Zeit gibt, kurz auf eine Formulierung von Frau Bauer hinzuweisen, dass die Bescheide neben anderen Tätigkeiten erstellt werden müssen, dass die Informationen neben anderen Tätigkeiten erteilt werden müssen, und das steht so nicht im Gesetz. Es ist eine gesetzliche Aufgabe, die allen Stellen aufgebürdet wird, nämlich zu einem gewissen Maße diese Informationen zu erteilen, und die Bescheide erstellen müssen sie sowieso, egal ob die Auskunft erteilt wird oder nicht.

Das ist ein bisschen dieser Kulturwandel, den wir brauchen; dass Behörden in Zukunft nicht sagen können: Das geht sich nicht aus! Wir sind sowieso auf 100 Prozent, das heißt, wir können gar keine Informationen erteilen! – Das ist jetzt schon nicht so und das wird auch in Zukunft nicht sein, und von diesen Formulierungen bitte ich, Abstand zu nehmen.

Von den Grünen kam die Frage zur Anfragepraxis, was sich da ändern wird. – Die großen Verbesserungen in der Praxis sind natürlich die Klarstellungen, die Erweiterungen auf die privaten Träger, der Dokumentenzugang, aber auch Folgendes: Wenn Behörden untätig sind, und das sind sie jetzt gerade sehr oft, wird es einfacher, zu schnelleren Entscheidungen zu kommen.

Auch die Zweimonatsfrist vor den Verwaltungsgerichten ist eine wahnsinnige Verbesserung. Ich hatte letztens eine Ladung Ende November für 10. Jänner. Das sind schon einmal eineinhalb Monate. Innerhalb von zwei Monaten muss in Zukunft nicht geladen, sondern entschieden werden. Wenn das hält, wenn das Verwaltungsgericht auch die Ressourcen bekommt, um diese Zeitpläne zu halten, die Sie ihm gesetzlich auftragen, wird das eine wahnsinnige Verbesserung werden und wird auch die Rechtsentwicklung um einiges beschleunigen. Darüber brauchen wir gar nicht zu diskutieren.

Zum Datenschutzbeauftragten: Der Datenschutzbeauftragte darf ja nur schulen und allgemeine Regeln quasi aufstellen, allgemeine Handlungsanweisungen veröffentlichen. Es gibt keine Stelle, bei der man anfragen kann, zumindest im Einzelfall: Ich würde gerne das veröffentlichen! Darf ich das oder darf ich das nicht?

Zumindest ist das so jetzt nicht im Gesetz enthalten. Es wäre natürlich gut, wenn sich die Behörden und auch Anfragesteller an die DSB wenden könnten.

Damit verweise ich noch einmal auf meine zwei Fragen zum Nachrang und zum Rechtsschutz. – Danke.

Obmann Mag. Jörg Leichtfried bedankt sich für die fundierten Stellungnahmen und schließt, da ihm mitgeteilt wurde, dass keine Abschlussrunde der Klubs notwendig sei, und keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, die Debatte. Er dankt den Expertinnen und Experten herzlich für ihr Kommen sowie den Zuhörerinnen und Zuhörern für ihre Aufmerksamkeit.

Sodann erklärt der Obmann das Hearing und damit den öffentlichen Teil der Beratungen für beendet.

Schluss des öffentlichen Teils von TOP 1: 15.41 Uhr