Die Sitzungen von Untersuchungsausschüssen finden im Lokal 1 Erwin Schrödinger statt. Eine gesonderte Akkreditierung für Medienvertreter:innen ist nicht notwendig.
Alle Untersuchungsausschüsse
Der freien Berichterstattung und der guten Zusammenarbeit zwischen Parlament und Medien werden besondere Bedeutung beigemessen. Zugleich müssen die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten – insbesondere der Auskunftspersonen – gewahrt bleiben. Sämtliche Regelungen für Medienvertreter:innen wurden von der Parlamentsdirektion in Abstimmung mit der Vereinigung der Parlamentsredakteur:innen getroffen.
Die Befragungen von Auskunftspersonen und Sachverständigen sind grundsätzlich medienöffentlich. Nur aus besonderen, im Gesetz geregelten Gründen können berichtende Medienvertreter:innen ausgeschlossen werden. Diese Ausnahmen können zum Schutz von Interessen der Allgemeinheit, der Auskunftsperson oder Dritter sowie zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder im Interesse der Wahrheitsfindung getroffen werden. In diesen Fällen kann eine Auskunftsperson, die/der Verfahrensrichter:in, die/der Verfahrensanwalt bzw. Verfahrensanwältin oder ein Mitglied des Untersuchungsausschusses einen Ausschluss der Medienöffentlichkeit beantragen. Die Entscheidung trifft die/der Vorsitzende.
FAQ Untersuchungsausschüsse
Zutritt und Arbeitsplätze für Medienvertreter:innen:
Der Zugang zum U-Ausschussbereich ist für Medienvertrer:innen über den Haupteingang und über das Stiegenhaus 2 möglich. Im Lokal 1 Erwin Schrödinger stehen Sitzplätze für Medienvertreter:innen zur Verfügung. Dies umfasst den Bereich links vor dem Vorsitz aus gesehen. Darüber hinaus wurde angrenzend zum Ausschusslokal ein Medienraum für Video- und Fotojournalist:innen eingerichtet. Via Livestream wird das Geschehen aus den U-Ausschüssen in das Auditorium übertragen, wo für schreibende Medienvertreter:innen Sitzplätze und Tische sowie für Foto- und Kamerateams Podeste zur Verfügung stehen. Medienarbeitsplätze sind mit einer ausreichenden Anzahl an Steckdosen versehen, ein leistungsstarkes WLAN ist vorhanden.
Für den Zutritt zu den Medienräumen gelten in Unterscheidung zum U-Ausschusslokal zwecks Wahrung einer redaktionsähnlichen Umgebung Kriterien, die gemeinsam mit der Vereinigung der Parlamentsredakteur:innen festgelegt worden sind. Der Begriff Medienvertreter leitet sich dabei aus der Geschäftsordnung ab, darüber hinaus sind die Bestimmungen des Mediengesetzes und des Journalistengesetzes zu berücksichtigen. Grundsätzlich werden darunter hauptberuflich tätige Journalistinnen und Journalisten zu verstehen sein, die über das Geschehen berichten. Ein Presseausweis allein oder ein Akkreditiv eines Medienunternehmens für den U-Ausschuss im Allgemeinen begründen noch nicht zwingend eine Zuordnung unter diesen Begriff und einen Zutritt zu den Medienbereichen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Ministerien oder Behörden, Vertreterinnen und Vertreter politischer Parteien oder Interessensvertretungen sind grundsätzlich vom Zutritt zu den Medienräumen ausgeschlossen. Bei Zweifelsfragen kommt der Vereinigung der Parlamentsredakteur:innen beratende Funktion zu.
Einlass für Medienvertreter:innen ist jeweils eine Stunde vor dem geplanten Sitzungsbeginn. Die Medienräume stehen ab einer Stunde vor und bis zu einer halben Stunde nach Sitzungsende für Medienvertreter:innen offen.
In den Medienräumen gibt es ausreichend Steckdosen und ein leistungsstarkes, freies WLAN ("HohesHaus"). Dafür ist keine Registrierung notwendig, aber eine Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen erforderlich.
Foto-, Film und Interviewmöglichkeiten:
Ton- und/oder Bildaufnahmen der Liveübertragung sind untersagt – wie auch Ton- und/oder Bildaufnahmen im U-Ausschusslokal selbst, sofern nichts anderes bestimmt ist (Kameraschwenk). Film- und Fotoaufnahmen sind beim Presspoint im Auditorium sowie im Bereich des Vorraums zum U-Ausschusslokal zulässig. Statement- und Interviewmöglichkeiten gibt es ausschließlich beim Presspoint im Auditorium. Medienvertreter:innen werden ausdrücklich gebeten, vor allem in den Gangbereichen nicht zu filmen oder zu fotografieren, um den Auskunftspersonen einen ungestörten Zugang in das U-Ausschusslokal 1 Erwin Schrödinger zu ermöglichen und um Drucksituationen zu vermeiden.
Im Einklang mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen und der Hausordnung kann die/der Vorsitzende mit ausdrücklicher Zustimmung einer betroffenen Auskunftsperson einen Kameraschwenk für Film- bzw. Fotoaufnahmen außerhalb laufender Sitzung genehmigen. Dieser findet insbesondere vor Beginn der Befragung der Auskunftspersonen statt.
Nachdem sich die Auskunftsperson im Lokal 1 Erwin Schrödinger eingefunden und einem Kameraschwenk zugestimmt hat, werden Fotoredakteur:innen und Kamerateams informiert. Im Ausschusslokal soll ein maßvoller Abstand zu den Auskunftspersonen eingehalten werden. Nach einer angemessenen Zeitspanne werden die Medienvertreter:innen ersucht, Bild- und Tonaufnahmegeräte wieder aus dem U-Ausschusslokal zu bringen. Um Drucksituationen zu vermeiden, können Kameraschwenks auch getrennt nach Film- und Fotoredakteur:innen vorgenommen werden.
Die Möglichkeit eines ungehinderten Wegs für alle Auskunftspersonen zum und vom Ausschusslokal muss gewahrt bleiben. Besonders ist auch auf eine ungestörte Vorbereitung vor Befragungsbeginn Bedacht zu nehmen. Die Sicherstellung dieser Rahmenbedingungen für die Auskunftspersonen im Sinne der Verfahrensordnung obliegt der Parlamentsdirektion. Gleichzeitig ist durch organisatorische Maßnahmen im Rahmen der gegenständlichen Regelungen größtmögliche Bewegungsfreiheit im Sinne einer freien Berichterstattung gegeben.
Wahrung der Persönlichkeitsrechte:
Ausdrücklich hingewiesen wird auf medienrechtliche Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschussverfahren einzuhalten sind. Mit der Untersuchungsausschuss-Reform wurde auch das Mediengesetz ergänzt.
Die Bekanntgabe der Identität von Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses in den Medien ist nicht zulässig, wenn dadurch schutzwürdige Interessen verletzt werden. Dieser Schutz bezieht sich nicht nur auf Bilder, sondern auch auf Namen und andere Angaben, die geeignet sind, zum Bekanntwerden der Identität der Betroffenen zu führen. Ausgenommen von diesem Schutz sind Personen, bei denen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit am Bekanntwerden ihrer Identität besteht. Dieses überwiegende Interesse kann sich insbesondere aus der Stellung der betroffenen Person in der Öffentlichkeit oder aus einem sonstigen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben ergeben.
Es ist somit eine Interessenabwägung erforderlich. In der Praxis werden von diesen Ausnahmen vor allem in der Öffentlichkeit stehende Personen mit hohem Bekanntheitsgrad und Relevanz für die Öffentlichkeit betroffen sein. Eine Person fällt jedoch nicht schon deshalb unter die Ausnahmebestimmung, weil sie als Auskunftsperson in einem Untersuchungsausschuss angehört wird. Die Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen obliegt jedem bzw. jeder Medienvertreter:in in Eigenverantwortung.