Ministerialentwurf Gesetz
Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, das Unterbringungsgesetz, das Heimaufenthaltsgesetz, die Insolvenzordnung, die Exekutionsordnung und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden
Kurzinformation
Ziele
- Mit dem 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz wurde für zivilgerichtliche Verfahren die Möglichkeit eingeführt, mit Einverständnis der Parteien mündliche Verhandlungen und Anhörungen ohne persönliche Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreterinnen/ihrer Vertreter unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen. Auch in Verfahren nach der IO (Insolvenzordnung) und nach der EO (Exekutionsordnung) ist der Einsatz von geeigneten technischen Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung vorgesehen. Da sich die Regelung in der Praxis bewährt hat, wurde sowohl von Rechtsanwalts- als auch von Richterseite der Wunsch nach einer (maßvollen) Übernahme der Möglichkeit zur Verhandlung mittels Videokonferenz in das "Dauerrecht" im Rahmen der zivilgerichtlichen Verfahrensgesetze geäußert.
- Dies soll überdies zum Anlass genommen werden, eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zur Gewährleistung der Datensicherheit bei mündlichen Verhandlungen im Wege von Bild- und Tonübertragungen zu schaffen.
Inhalt
Es soll die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und (in eingeschränktem Umfang) einer Beweisaufnahme unter Verwendung von Videotechnologie im Zivilprozess und im Verfahren außer Streitsachen ermöglicht werden. Ergänzend dazu soll ein Regulativ für einen prozessökonomischen Umgang bei technischen Pannen geschaffen werden. Auch in Verfahren nach der IO (Insolvenzordnung) und nach der EO (Exekutionsordnung) soll der Einsatz von geeigneten technischen Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung vorgesehen werden, wobei die Schuldnerin/der Schuldner bzw. die Parteien dennoch persönlich vor Gericht erscheinen können. Schließlich soll eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zur Gewährleistung der Datensicherheit bei mündlichen Verhandlungen im Wege von Bild- und Tonübertragungen geschaffen werden.Stand: 28.04.2023