Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des COVID-19-FondsG

§ 3. (1) bis (4)

§ 3. (1) bis (4)

 

(5) Das entsprechende haushaltsleitende Organ hat dem jeweiligen zuständigen Ausschuss des Nationalrats monatlich einen Bericht vorzulegen, in dem sämtliche Maßnahmen, die aus finanziellen Mitteln des Fonds bedeckt wurden, detailliert dargestellt sind. Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen. Mit der erstmaligen Berichtslegung ist von den haushaltsleitenden Organen für die Monate März bis Dezember des Finanzjahres 2020 zusätzlich ein einmaliger Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die aus finanziellen Mitteln des Fonds bedeckt wurden, detailliert dargestellt sind, zu erstellen und dem jeweiligen zuständigen Ausschuss des Nationalrats vorzulegen.

 

(6) Die Berichte gemäß Abs. 5 zum Vollzug des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 56/2020, in der jeweils geltenden Fassung, haben neben den materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auch folgende Informationen zu enthalten:

           1. Gemeinden und Gemeindeverbände, die einen Antrag auf Zweckzuschuss gestellt oder erhalten haben;

           2. Gemeinden und Gemeindeverbände, deren Antrag abgelehnt oder zur Verbesserung zurückgestellt wurde;

           3. Investitionsprojekte (Art. Investitionsvolumen, Projektbeginn), für die Anträge gestellt oder für die ein Zweckzuschuss gewährt wurde.

Vollziehung

Vollziehung

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 3 Abs. 5 die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;

           2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.

Artikel 2

Änderung des Härtefallfondsgesetzes

§ 1. (1) bis (4)

§ 1 (1) bis (4)

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss des Nationalrats quartalsweise einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Gesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

(5) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat dem Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie des Nationalrats und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat dem Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft des Nationalrats jeweils monatlich einen Bericht vorzulegen. Im jeweiligen Bericht sind sämtliche Maßnahmen, welche die Bundesministerinnen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach diesem Gesetz ergriffen haben, detailliert darzustellen und insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Vollziehung

Vollziehung

§ 7. Mit der Vollziehung hinsichtlich des § 1 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des § 2a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hinsichtlich des § 3 Abs. 2, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 7. Mit der Vollziehung hinsichtlich des § 1 Abs. 1 bis 4 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hinsichtlich des § 1 Abs. 5 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des § 2a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hinsichtlich des § 3 Abs. 2, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 3

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

§ 13. (1)

§ 13. (1)

 

(1a) Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend hat dem Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrats monatlich einen Bericht vorzulegen, in dem sämtliche nach Abs. 1 ergriffenen Maßnahmen detailliert dargestellt sind. Der Bericht hat dabei insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Artikel 4

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds

§ 1. (1) bis (3)

§ 1. (1) bis (3)

(4) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport hat dem Budgetausschuss sowie dem Bundesminister für Finanzen monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

(4) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport hat dem Sportausschuss des Nationalrats sowie dem Bundesminister für Finanzen monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Artikel 5

Änderung des 22. COVID-19-Gesetzes

§ 1. (1) bis (3)

§ 1. (1) bis (3)

(4) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat dem Budgetausschuss sowie dem Bundesminister für Finanzen monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

(4) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat dem Kulturausschuss des Nationalrats sowie dem Bundesminister für Finanzen monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Artikel 6

Änderung des ABBAG-Gesetzes

§ 3b. (1) bis (3)

§ 3b. (1) bis (3)

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss quartalsweise einen detailliert dargestellten Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gem. § 3b Abs. 1, die zu Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) geboten sind, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss monatlich einen detailliert dargestellten Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gem. § 3b Abs. 1, die zu Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) geboten sind, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.