Unvereinbarkeit und Transparenz

Rechtliche Grundlagen

Die zentralen Regelungen zu Unvereinbarkeit und Transparenz sind in der österreichischen Bundesverfassung (Bundes-Verfassungsgesetz) und im Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz enthalten.

Die Unvereinbarkeitsregeln in der Bundesverfassung betreffen die Vereinbarkeit von verschiedenen öffentlichen Funktionen und Ämtern. Das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz regelt die Zulässigkeit von Tätigkeiten neben jener als Mandatar:in. Es müssen leitende Stellungen und Tätigkeiten, die neben dem Mandat ausgeübt werden, sowie jährlich Einkommenskategorien bekannt gegeben werden. Diese Meldungen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht.

Eine umfassende Darstellung der Unvereinbarkeits- und Transparenzregelungen ist in den Verhaltensregeln für Mandatar:innen zu finden: Verhaltensregeln und Praxisleitfaden für Parlamentarier:innen / PDF, 1 MB

Liste gemäß § 9 Bezügebegrenzungs-BVG: Bundesrat

Der § 9 Bezügebegrenzungs-BVG legt fest, dass die nach § 6 Abs. 2 Unv-Transparenz-G erfolgten Meldungen und die nach § 6 Abs. 4 und 5 Unv-Transparenz-G gemeldeten Einkommens­kategorien in einer Liste zu veröffentlichen sind.

Gesamtliste gemäß §9 Bezügebegrenzungs-BVG, Bundesrat

Meldepflichten

Die Meldepflichten für Mandatar:innen sind in §§ 6 und 6a Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz geregelt. Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates haben nach § 6 Abs. 2 Unv-Transparenz-G jede leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stiftung oder Sparkasse (Z 1), jede sonstige aktive Tätigkeit, aus der Vermögensvorteile erzielt werden (Z 2), sowie jede weitere leitende ehrenamtliche Tätigkeit unter Angabe des Rechtsträgers (Z 3) zu melden.

Dienstverhältnisse zu Bund, Land oder Gemeinden sind nach § 6a Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz bekannt zu geben.

Der/Die Präsident:in des Nationalrates und die Klubobleute dürfen während ihrer Amtstätigkeit überhaupt keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.

Leitende Stellungen

Von einer leitenden Stellung nach § 6 Abs. 2 Z 1 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz ist auszugehen, wenn mit der Tätigkeit Steuerungsfunktionen und ein gesteigertes Ausmaß an übertragener Verantwortung in den angeführten Gesellschaftsformen verbunden sind (z. B. Geschäftsführer:in einer GmbH oder Mitglied des Aufsichtsrates einer AG).

Sonstige Tätigkeiten

Unter die Meldepflicht als sonstige Tätigkeit mit Vermögensvorteilen gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz fallen Tätigkeiten

  • auf Grund eines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses unter Angabe der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers (lit. a),
  • im selbständigen oder freiberuflichen Rahmen (lit. b),
  • als in eine politische Funktion gewählter oder bestellter Amtsträger:in, ausgenommen Tätigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit als Mitglied des Nationalrates (lit. c),
  • als leitende Funktionärin bzw. leitender Funktionär in einer gesetzlichen oder freiwilligen Interessenvertretung unter Angabe der Rechtsträgerin bzw. des Rechtsträgers (lit. d), und
  • sonstige Tätigkeiten, aus denen darüber hinaus Vermögensvorteile erzielt werden, ausgenommen die Verwaltung des eigenen Vermögens (lit. e).

(Weitere) Leitende ehrenamtliche Tätigkeiten

Leitende ehrenamtliche Tätigkeiten gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz sind solche, die mit einer Steuerungsfunktion und einem gesteigerten Ausmaß an übertragener Verantwortung verbunden sind und aus denen keine Vermögensvorteile erzielt werden. Es dürfen höchstens konkrete Aufwandsentschädigungen gegen Einzelrechnungsnachweis oder pauschalierte Aufwandsentschädigungen, die den tatsächlichen Aufwand nicht übersteigen, bezogen werden.

Erläuterung zu den Begriffen Ehrenamtlichkeit und Vermögensvorteile

"Ehrenamtlich" ist jede Tätigkeit, aufgrund derer keine Vermögensvorteile im Sinne des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes erzielt werden. Unter "Vermögensvorteilen" sind alle Bezüge (Geld- und Sachbezüge), Entschädigungen und Ähnliches zu verstehen, die nicht ausschließlich einen konkreten Aufwand abdecken. Keine Vermögensvorteile sind daher konkrete Aufwandsentschädigungen gegen Einzelrechnungsnachweis und pauschalierte Aufwandsentschädigungen, die den tatsächlichen Aufwand, etwa für notwendige Fahrtkosten, nicht übersteigen. 

Keine Meldepflicht

Nicht meldepflichtig sind Tätigkeiten, die weder "leitend" im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 und 3 Unv-Transparenz-G noch mit einem Vermögensvorteil verbunden sind. Nicht zu melden sind weiters Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Mandat im Zusammenhang stehen, also etwa die Funktionen als Ausschussobleute, Ordner:innen oder Schriftführer:innen.  Politische Funktionen, die darüber hinaus leitend oder mit Vermögensvorteil ausgeübt werden, sind hingegen von der Meldepflicht erfasst (z. B. Bundesparteivorsitzende, Bezirksparteiobmann).

Einkommenskategorie

Mandatar:innen haben nach  § 6 Abs. 4 und 5 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz bis zum 30. Juni des Folgejahres die durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge (einschließlich Sachbezüge) eines Kalenderjahres aus den gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz gemeldeten Tätigkeiten in der Form zu melden, dass sie angeben, in welche Einkommenskategorie die Höhe der Einkommen insgesamt fällt. 

Kategorien ab 2021

Aufgrund des Bundesgesetzes, mit dem das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 70/2021, gelten für die monatlichen Bruttoeinkünfte ab 2021 folgende Einkommenskategorien:

  • von 1 bis 1.150 € (Kategorie 1)
  • von 1.151 bis 4.000 € (Kategorie 2
  • von 4.001 bis 8.000 € (Kategorie 3)
  • von 8.001 bis 12.000 € (Kategorie 4)
  • über 12.000 € (Kategorie 5)

Liegt kein Einkommen vor, wird dies durch "-" ersichtlich gemacht.

Einkommen/Vermögensvorteile, die aus der Verwaltung des eigenen Vermögens herrühren, sind nicht meldepflichtig. Nicht zum Einkommen zählen außerdem Aufwandsentschädigungen (Kostenersatz), die nicht als Vermögensvorteil zu qualifizieren sind. Diese sind daher auch nicht bei der Einkommenskategorie zu berücksichtigen.

Die Einkommenskategorie kann bereits ab Beginn des Kalenderjahres, für welches das durchschnittliche Monatseinkommen zu melden ist, gemeldet werden. Ist eine solche freiwillige, vorzeitige Meldung (noch) nicht erfolgt, wird in der Liste auf das Ende der Meldefrist hingewiesen ("Meldefrist endet am 30.6.202X").

Ist das genaue durchschnittliche Monatseinkommen noch nicht bis Fristende bekannt, wird die voraussichtlich zutreffende Einkommenskategorie angegeben. Dies wird in der Liste entsprechend vermerkt (z. B. "voraussichtlich 2").

Kategorien bis 2020

Einkommenskategorien für die monatlichen Bruttoeinkünfte bis zum Kalenderjahr 2020:

  • von 1 bis 1.000 € (Kategorie 1)
  • von 1.001 bis 3.500 € (Kategorie 2)
  • von 3.501 bis 7.000 € (Kategorie 3)
  • von 7.001 bis 10.000 € (Kategorie 4)
  • über 10.000 € (Kategorie 5)

Veröffentlichungszeitraum und Unvereinbarkeitsausschuss

Die Veröffentlichung der gemeldeten leitenden Stellungen und Tätigkeiten sowie der Einkommenskategorie(n) erfolgt für die Dauer des Mandats. Wird eine Tätigkeit während des Mandats aufgenommen, zurückgelegt bzw. die aktive Ausübung eingestellt, wird dies entsprechend vermerkt (seit/bis …).

Über die Zulässigkeit der Ausübung einer leitenden Stellung nach  § 6 Abs. 2 Z 1 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz sowie einer Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Bund, Land oder Gemeinde (§ 6a Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz) entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuss. Die Pflicht zur Veröffentlichung und die Prüfung durch den Unvereinbarkeitsausschuss bestehen unabhängig voneinander.