Ausschüsse

Vorberatung von Gesetzesbeschlüssen

Wie im Nationalrat gilt auch im Bundesrat, dass der Beschlussverfassung im Plenum grundsätzlich die Vorberatung in einem Ausschuss vorangeht. Dadurch wird sichergestellt, dass die auf bestimmte Materien spezialisierten Mitglieder des Bundesrats in einem kleineren Kreis über offene Sachfragen beraten und verhandeln können.

Die endgültige Entscheidung bleibt dem Plenum des Bundesrats vorbehalten. Sie weicht jedoch nur selten vom Ergebnis der Ausschuss­beratungen ab, da die Zusammensetzung der Ausschüsse nach Fraktionen die Mehrheitsverhältnisse im Plenum widerspiegelt.

Die Verhandlungen der Ausschüsse des Bundesrats sind – mit Ausnahme der Beratungen des EU-Ausschusses – nicht öffentlich.

Fachausschüsse, themenspezifische Ausschüsse und gemeinsamer Ausschuss

Für jeden größeren Sachbereich wird vom Plenum des Bundesrats ein eigener Ausschuss gewählt, so z. B. der Justizausschuss oder der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten des Bundesrats.

Ein zweiter Typ von Ausschüssen erfüllt spezifische parlamentarische Aufgaben. Dazu zählen derUnvereinbarkeitsausschuss, der Meldungen gemäß Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz behandelt, oder der EU-Ausschuss, der die Mitwirkungsrechte der Länderkammer in Angelegenheiten der Europäischen Union wahrnimmt.

Ein Spezialausschuss ist der Ständige gemeinsame Ausschuss im Sinne des § 9 des Finanzverfassungsgesetzes, da ihm sowohl Mitglieder des Bundesrats als auch Abgeordnete des Nationalrats angehören. Er entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Bundesregierung und einem Landtag über die Zulässigkeit einer neuen Landes- bzw. Gemeindeabgabe.

 

Zusammensetzung von Ausschüssen

Ein Ausschuss ist ein parlamentarisches Gremium, das grundsätzlich für die Vorberatung von Ver­handlungsgegenständen zuständig ist. Die Anzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder jedes Ausschusses wird vom Plenum des Bundesrats festgesetzt. Zugleich ist unter Bedachtnahme auf die Stärke der Fraktionen zu bestimmen, wie viele Mitglieder und Ersatzmitglieder jeweils auf die einzelnen Fraktionen zu entfallen haben. Es ist also auf die Grundsätze der Verhältniswahl Rücksicht zu nehmen, eine rechtliche Bindung an das d’Hondtsche Verfahren (Divisorenverfahren, benannt nach seinem Schöpfer), das meist angewendet wird, ist aber nicht gegeben. Es liegt im Ermessen des Bundesrats, auf welche Weise er die Stärke der Fraktionen bei der Zusammensetzung der Ausschüsse berücksichtigt.