Allgemeines Glossar
Das Allgemeine Glossar widmet sich dem Parlamentarismus von A wie Abänderungsantrag bis Z wie Zwischenruf.
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15a-Vereinbarung
15a-Vereinbarung
A
Abänderungsantrag ... Aviso
Abänderungsantrag
Nationalrat: Antrag von Abgeordneten auf Abänderung eines Gesetzentwurfes oder eines selbständigen Entschließungsantrages. Abänderungsanträge zu einem Gegenstand können während der Ausschussberatungen oder in zweiter Lesung im Plenum eingebracht werden. Damit ein Abänderungsantrag im Plenum eingebracht werden kann, muss er von fünf Abgeordneten (einschließlich Antragsteller:in) unterstützt sein. Die Einbringung eines Abänderungsantrags im Ausschuss bedarf keiner Unterstützung durch weitere Abgeordnete. (§ 41 Abs. 8 GOG-NR, § 53 Abs. 3 GOG-NR, § 72 Abs. 3 GOG-NR)
Bundesrat: Antrag von drei Mitgliedern des Bundesrates auf Abänderung eines Gesetzesvorschlages des Bundesrates oder eines selbständigen Entschließungsantrages. Abänderungsanträge können bei den Beratungen im Ausschuss (durch ein Mitglied) oder im Plenum (durch drei Mitglieder) eingebracht werden. Nicht zulässig sind Abänderungsanträge bei Verhandlungen über Gesetzesbeschlüsse des Nationalrats. (§ 32 Abs. 2 lit. e GO-BR, § 43 GO-BR)
Abgeordnete zum Europäischen Parlament
Die Vertreter:innen Österreichs im Europäischen Parlament werden in Österreich im Rahmen von gleichen, unmittelbaren, persönlichen, geheimen und freien Wahlen zum Europäischen Parlament nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Das Mandat gilt für die Dauer einer Wahlperiode.
Weiterer Glossareintrag: Europäisches Parlament
Abgeordnete zum Nationalrat
Die Volksvertreter:innen werden bei der Wahl zum Nationalrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Dabei gilt das gleiche, unmittelbare, persönliche, geheime und freie Wahlrecht. Das Mandat gilt für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode.
Abgeordnetenhaus
Das Abgeordnetenhaus war eine der beiden Kammern des historischen Reichsrates (von 1861 bis 1918), vergleichbar dem englischen House of Commons. Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses wurden gewählt. Hingegen hatten die Mitglieder des Herrenhauses, der anderen Kammer des Reichrates, ihren Sitz aufgrund von Erbfolgen oder Zugehörigkeit zum hohen Klerus inne, oder der Kaiser ernannte sie auf Lebenszeit.
Abgeordnetensprechzimmer
siehe Sprechzimmer
Abkürzungen
siehe Abkürzungsverzeichnis
Abstimmung
Bei einer Abstimmung entscheidet die Mehrheit. Abstimmungen sind so durchzuführen, dass die wahre Meinung des Nationalrats bzw. des Bundesrats zum Ausdruck kommt (§ 65 Abs. 3 GOG-NR, § 55 Abs. 3 GO-BR).
Abstimmung im Ausschuss
Bei Abstimmungen in den Ausschüssen bringen die Abgeordneten ihre Meinung durch Heben der Hand zum Ausdruck.
Abstimmung im Bundesrat
Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht meist durch Heben der Hand aus. Laut § 54 Abs. 1 GO-BR ist dies auch durch Erheben von den Sitzen möglich.
Abstimmung im Nationalrat
Die Abgeordneten üben ihr Stimmrecht aus, indem sie sich von den Sitzen erheben (§ 66 Abs. 1 GOG-NR).
Abstimmung, geheime
Die Abgeordneten geben ihre Stimme durch Verwendung von Ja- oder Nein-Stimmzetteln nach Namensaufruf ab. Geheime Abstimmungen finden aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des Plenums statt: im Nationalrat auf Antrag von 20 Abgeordneten, im Bundesrat auf Antrag von fünf Mitgliedern des Bundesrates. Im Nationalrat hat eine geheime Abstimmung in Wahlzellen zu erfolgen, wenn fünf Abgeordnete dies verlangen. In Ausschüssen finden keine geheimen Abstimmungen statt. (§ 66 Abs. 4 bis 7 GOG-NR, §§ 54 Abs. 4 GO-BR, § 55 Abs. 7 GO-BR)
Abstimmung, getrennte
Über einzelne Teile eines Gesetzentwurfs kann im Ausschuss oder in zweiter Lesung im Plenum des Nationalrats getrennt abgestimmt werden. Das ermöglicht ein differenziertes Abstimmungsverhalten der Abgeordneten. In dritter Lesung ist dies nicht möglich. (§ 65 Abs. 5 GOG-NR)
Abstimmung, namentliche
Die Abgeordneten geben ihre Stimme durch Verwendung von Ja- oder Nein-Stimmzetteln oder mündlich mit Ja oder Nein nach Namensaufruf ab. Eine namentliche Abstimmung im Plenum des Nationalrates hat stattzufinden, wenn 20 Abgeordnete es schriftlich verlangen. In den Ausschüssen des Nationalrates hat eine namentliche Abstimmung stattzufinden, wenn ein Fünftel der Ausschussmitglieder dies verlangt. (§ 41 Abs. 11 GOG-NR, § 66 Abs. 4 und 5 GOG-NR)
Weiterer Glossareintrag: Stimmzettel
Die Mitglieder des Bundesrats geben ihre Stimme mündlich mit Ja oder Nein nach Namensaufruf ab. Eine namentliche Abstimmung im Plenum des Bundesrates hat stattzufinden, wenn fünf Mitglieder des Bundesrats dies verlangen, sofern nicht bereits die Durchführung einer geheimen Abstimmung beschlossen wurde. In den Ausschüssen des Bundesrats findet eine namentliche Abstimmung auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Ausschussmitglieder statt. (§ 32 Abs. 2 lit. i GO-BR, §§ 54 Abs. 3 und 55 Abs. 5 GO-BR)
Abweichende persönliche Stellungnahme
Abgeordnete, die mit dem Bericht des Auschusses an das Plenum des Nationalrats nicht einverstanden sind, können dem Plenum eine abweichende persönliche Stellungnahme mit eigenen Anschauungen, Entscheidungsgrundlagen etc. übermitteln. Voraussetzung ist, dass sie stimmberechtigte Teilnehmer:innen an den Ausschussverhandlungen sind. (§ 42 Abs. 5 GOG-NR)
Aktuelle Europastunde
Die Aktuelle Europastunde ist eine zeitlich beschränkte Diskussion im Nationalrat über ein aktuelles Thema aus dem Zuständigkeitsbereich der Europäischen Union. Den Themenvorschlag bringt abwechselnd eine der Fraktionen ein. Für die Aktuelle Europastunde, welche viermal jährlich stattfindet, gelten sinngemäß die Bestimmungen für die Aktuelle Stunde im Nationalrat. Beginnt die Sitzung mit einer Aktuellen Stunde, findet die Aktuelle Europastunde unmittelbar danach statt. (§ 74b GOG-NR, § 97a GOG-NR)
Aktuelle Stunde im Bundesrat
Die Aktuelle Stunde ist eine zeitlich beschränkte Diskussion zu Beginn einer Bundesratssitzung über ein aktuelles Thema aus dem Bereich der Vollziehung des Bundes oder aus dem Bereich der Zuständigkeit der Europäischen Union. Die Reihenfolge der Redner:innen und die Redezeiten legt der:die Präsident:in des Bundesrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz fest. Das zuständige Regierungsmitglied bzw. ein:e Staatssekretär:in wird ersucht, eine Stellungnahme abzugeben. Die Aktuelle Stunde soll 60 Minuten nicht überschreiten, Präsident:innen können aber im Einvernehmen mit den Vizepräsident:innen ihre Dauer auf bis zu 120 Minuten erstrecken. In Sitzungen, die mit einer Aktuellen Stunde beginnen, findet keine Fragestunde statt. (§ 42 GO-BR)
Aktuelle Stunde im Nationalrat
Die Aktuelle Stunde ist eine zeitlich beschränkte Diskussion zu Beginn einer Nationalratssitzung zu einem aktuellen Thema aus dem Bereich der Vollziehung des Bundes. Die Plenarberatungen einer Sitzungswoche werden mit einer Aktuellen Stunde eingeleitet, wenn fünf Abgeordnete dies spätestens 48 Stunden vorher schriftlich verlangen und gleichzeitig das Thema bekanntgeben. Das Thema schlägt abwechselnd einer der Klubs vor.
Die Redezeit beträgt 10 Minuten für den:die Erstredner:in, 10 Minuten (Sollredezeit) für das Regierungsmitglied bzw. den:die Staatssekretär:in und jeweils 5 Minuten für alle weiteren Redner:innen, wobei von jedem Klub zwei zu Wort kommen sollen. Die Aktuelle Stunde soll zwischen 60 und 70 Minuten dauern. Der:Die Präsident:in hat das Recht, sie nach 90 Minuten auf jeden Fall für beendet zu erklären. In Sitzungen, die mit einer Aktuellen Stunde beginnen, findet keine Fragestunde statt. (§ 60 Abs. 4 GOG-NR, § 97a GOG-NR)
Amtliches Protokoll
In Amtlichen Protokollen von Plenarsitzungen des Nationalrats sind die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die zur Abstimmung gebrachten Fragen, das Ergebnis der Abstimmungen, die gefassten Beschlüsse sowie die Feststellung des Zeitpunkts der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 33 Abs. 9 GOG-NR verzeichnet. Von Plenarsitzungen des Bundesrats sowie von allen Ausschusssitzungen werden in den Amtlichen Protokollen die in Verhandlung genommenen Gegenstände, alle im Verlauf der jeweiligen Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, die Ergebnisse der Abstimmungen und die gefassten Beschlüsse festgehalten. (§ 38 Abs. 2 GOG-NR, § 51 Abs. 4 GOG-NR, § 34 Abs. 2 GO-BR, § 64 GO-BR)
Amtliches Verzeichnis
Das Amtliche Verzeichnis der Mitglieder, Ausschüsse und Klubs ist eine Übersicht über die parlamentarischen Funktionsträger:innen unter Angabe von Klub- und Fraktionszugehörigkeit, Wahlkreis oder entsendendem Landtag, Anschrift, Beruf und so weiter. Es wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Nationalrats bzw. des Bundesrats herausgegeben. (§ 14 Abs. 7 GOG_NR, § 7 Abs. 9 GO-BR)
Amtstafel der Parlamentsdirektion
Die Amtstafel ist eine Anschlagtafel in den Eingangsbereichen zum Parlamentsgebäude, auf der z. B. Stellenausschreibungen und andere Kundmachungen der Parlamentsdirektion veröffentlicht werden.
Anfrage, dringliche
Dringlich wird eine schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung dann behandelt, wenn es im Plenum von fünf Abgeordneten zum Nationalrat bzw. fünf Mitgliedern des Bundesrates verlangt wird. Die Dringliche Anfrage muss am Tag der Einbringung des Verlangens mündlich begründet werden. Das befragte Mitglied der Bundesregierung ist verpflichtet, eine Stellungnahme abzugeben. Anschließend findet eine Debatte statt.
Eine Dringliche Anfrage im Nationalrat gelangt nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch um 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung zum Aufruf. Dazu wird die Behandlung der Tagesordnung allenfalls unterbrochen. Dem:Der Erstredner:in steht zur Begründung eine Redezeit von 20 Minuten zur Verfügung. Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der:die vertretende Staatssekretär:in hat die Anfrage zu beantworten bzw. eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben, wobei die Redezeit 20 Minuten nicht überschreiten soll. In der anschließenden Debatte haben Redner:innen eine Redezeit von je 10 Minuten, jeder Klub eine Gesamtredezeit von 25 Minuten.
Die Zahl der Dringlichen Anfragen pro Sitzung ist im Nationalrat beschränkt, nämlich auf eine pro Sitzung. Im Bundesrat sind mehr als eine Dringliche Anfrage pro Sitzung möglich. Die dringliche Behandlung inhaltlich ähnlicher Anfragen kann zusammengezogen werden. Im Bundesrat gelangt eine vor Eingang in die Tagesordnung eingebrachte Dringliche Anfrage am Schluss der Sitzung, spätestens jedoch um 16 Uhr zum Aufruf. In der Debatte über eine Dringliche Anfrage ist die Redezeit jedes Mitglieds des Bundesrates mit 20 Minuten begrenzt. (§ 57b GOG-NR, § 93 GOG-NR, § 61 GO-BR)
Anfrage, mündliche
Die Sitzungen des Nationalrats und des Bundesrats beginnen – sofern keine Aktuelle Stunde stattfindet – in der Regel mit einer Fragestunde. In der Fragestunde können Abgeordnete zum Nationalrat bzw. Mitglieder des Bundesrats kurze mündliche Anfragen an Mitglieder der Bundesregierung richten, die sofort zu beantworten sind (§ 94 GOG-NR, § 95 GOG-NR, § 96 GOG-NR und § 97 GOG-NR sowie § 62 GO-BR und § 63 GO-BR).
Anfrage, schriftliche
Fünf Abgeordnete zum Nationalrat bzw. drei Mitglieder des Bundesrats haben das Recht, von der Bundesregierung bzw. ihren Mitgliedern mittels schriftlicher Anfragen Auskünfte über alle Angelegenheiten zu verlangen, die in deren Verantwortungsbereich fallen. Die Beantwortung muss innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
Fünf Abgeordnete zum Nationalrat können überdies Anfragen an den Rechnungshofpräsidenten über bestimmte Gegenstände seines Wirkungsbereichs stellen. Auch diese Anfragen sind innerhalb von zwei Monaten zu beantworten.
Abgeordnete zum Nationalrat können jeweils allein — also ohne Unterstützung durch weitere Abgeordnete — schriftliche Anfragen auch an den Präsidenten bzw. die Präsidentin des Nationalrats und die Obleute der Ausschüsse des Nationalrats richten. In beiden Fällen legt das Geschäftsordnungsgesetz keine Frist für die Beantwortung fest.
Bundesratsmitglieder können — jeweils allein — schriftliche Anfragen auch an den Präsidenten bzw. die Präsidentin des Bundesrats und Ausschussvorsitzende des Bundesrats richten. Auch für die Beantwortung solcher Anfragen gilt eine Frist von zwei Monaten.
(§ 89 GOG-NR, § 91 GOG-NR, § 91a GOG-NR sowie § 59 GO-BR)
Darüber hinaus können fünf Abgeordnete zum Nationalrat bzw. fünf Mitglieder des Bundesrates sogenannte Dokumentenanfragen – betreffend das Einlangen von bestimmten EU-Dokumenten innerhalb eines bestimmten Zeitraums – an ein Mitglied der Bundesregierung stellen. Die Frist für die Beantwortung dieser Anfragen ist kürzer. (§ 31f GOG-NR, § 59a GO-BR).
Alle Anfragen & Beantwortungen der XXVII. Gesetzgebungsperiode des Nationalrats
Anfragebeantwortung
Jede schriftliche Anfrage von Abgeordneten zum Nationalrat oder Mitgliedern des Bundesrates muss durch die Befragten (Regierungsmitglieder, Nationalratspräsident:in, Bundesratspräsident:in, Rechnungshofpräsident:in oder Ausschussobleute) beantwortet werden. Die Anfragebeantwortung muss innerhalb von zwei Monaten erfolgen. Der:Die Nationalratspräsident:in sowie Ausschussobleute im Nationalrat sind nicht an diese Frist gebunden.
Andere Fristen gelten für die Beantwortung von Dokumentenanfragen (§ 31f GOG-NR, § 59a GO-BR) sowie von Anfragen im Budgetausschuss gemäß § 32a Abs. 5 GOG-NR.
Weiterer Glossareintrag: Kurze Debatte im Nationalrat
Angelobung, Abgeordnete
Abgeordnete leisten bei ihrer ersten Teilnahme an einer Plenarsitzung vor dem Nationalratsplenum ein Gelöbnis. Nach Verlesung der Gelöbnisformel bestätigen Abgeordnete dieses mit den Worten "Ich gelobe" (§ 4 GOG-NR).
Angelobung, Bundespräsident:innen
Bundespräsident:innen leisten beim offiziellen Amtsantritt ein Gelöbnis vor der Bundesversammlung (Art. 62 B-VG).
Angelobung, Bundesratsmitglieder
Ein Mitglied des Bundesrats leistet in der ersten Plenarsitzung, an der es nach seiner Wahl teilnimmt, vor dem Bundesratsplenum ein Gelöbnis. Nach Verlesung der Gelöbnisformel bestätigt das Mitglied des Bundesrats dieses mit den Worten "Ich gelobe" (§ 2 GO-BR).
Antrag
Mit einem Antrag wird das Plenum oder ein Ausschuss aufgefordert, etwas Bestimmtes zu beschließen. Nur wenn eine entsprechende Mehrheit den Antrag annimmt, wird diesem auch entsprochen. Dies unterscheidet einen Antrag von einem Verlangen, dem jedenfalls nachzukommen ist, wenn es durch die vorgeschriebene Anzahl von Mandatar:innen unterstützt ist.
Antrag zur Geschäftsbehandlung
Ein Antrag zur Geschäftsbehandlung wird in der Regel mündlich vorgebracht und betrifft das Verfahren im Plenum oder im Ausschuss (§ 59 GOG-NR und § 41 Abs. 12 GOG-NR sowie § 49 GO-BR und § 32 Abs. 2 lit. f GO-BR).
Antrag, dringlicher
Ein Dringlicher Antrag ist ein Selbständiger Entschließungsantrag von mindestens fünf Abgeordneten, der vor Eingang in die Tagesordnung einzubringen und am selben Tag in Verhandlung zu nehmen ist. Ein Dringlicher Antrag gelangt nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch um 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung zum Aufruf. Dazu wird die Behandlung der Tagesordnung allenfalls unterbrochen. Dem:Der Begründer:in steht eine Redezeit von 20 Minuten zur Verfügung. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung bzw. der:die vertretende Staatssekretär:in hat eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben, wobei die Redezeit 20 Minuten nicht überschreiten soll. In der anschließenden Debatte haben Redner:innen eine Redezeit von je 10 Minuten, jeder Klub eine Gesamtredezeit von 25 Minuten. Im Nationalrat kann pro Sitzung maximal ein Dringlicher Antrag oder eine Dringliche Anfrage eingebracht werden. (§ 74a GOG-NR und § 57b Abs. 1 GOG-NR). Im Bundesrat sind Dringliche Anträge nicht möglich.
Antrag, selbständiger
Unter einem Selbständigen Antrag versteht man einen Gesetzes- bzw. Initiativantrag oder Entschließungsantrag, den mindestens fünf Abgeordnete zum Nationalrat einbringen, bzw. einen Antrag auf Ausübung der Gesetzesinitiative des Bundesrates (Initiativantrag) oder einen Entschließungsantrag, den mindestens drei Mitglieder des Bundesrates einbringen (§ 26 GOG-NR sowie § 21 GO-BR). Selbständige Anträge von Abgeordneten bzw. Bundesrät:innen werden – im Nationalrat immer (sofern es keine Dringlichen Anträge sind), im Bundesrat in der Regel – zunächst einem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen und dann im Plenum behandelt. Auch Ausschüsse können Selbständige Anträge einbringen (§ 27 GOG-NR sowie § 23 GO-BR).
Weitere Glossareinträge: Bericht und Antrag, Initiativantrag
Antrag, unselbständiger
Ein unselbständiger Antrag steht in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Verhandlungsgegenstand. Er wird im Zuge der Debatte zu diesem Verhandlungsgegenstand eingebracht und nach Schluss der Debatte mit abgestimmt. Unter einem unselbständigen Antrag wird entweder ein Entschließungsantrag oder ein Abänderungsantrag zu einem Verhandlungsgegenstand verstanden oder auch ein Antrag im Bundesrat, Einspruch oder keinen Einspruch zu erheben. (§ 53 GOG-NR und § 55 GOG-NR sowie § 43 GO-BR)
Anwesenheitsquorum
Das Anwesenheitsquorum ist die notwendige Anzahl an Abgeordneten zum Nationalrat bzw. Mitgliedern des Bundesrates, die für eine gültige Beschlussfassung im Plenum anwesend (im Ausschuss auch stimmberechtigt) sein muss. Dies wird auch als Präsenzquorum bezeichnet.
Im Nationalrat muss zur Beschlussfassung von einfachen Bundesgesetzen mindestens ein Drittel der Abgeordneten anwesend sein, zur Beschlussfassung von Bundesverfassungsgesetzen mindestens die Hälfte der Abgeordneten (Art. 31 und 44 Abs. 1 B-VG). Ein Ausschuss des Nationalrats ist dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist (§ 41 Abs. 1 GOG-NR).
Für eine Beschlussfassung im Bundesrat muss in der Regel mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein (Art. 37 Abs. 1 B-VG). Für einige Beschlüsse muss mindestens die Hälfte der Mitglieder des Bundesrats anwesend sein, so etwa für die Zustimmung zu einem Verfassungsgesetz, das die Zuständigkeit der Länder einschränkt, oder für die Zustimmung zur Geschäftsordnung (Art. 44 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 2 B-VG). Ein Ausschuss des Bundesrats ist dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist (§ 32 Abs. 1 GO-BR).
Weitere Glossareinträge: Konsensquorum, Präsenzquorum
Archiv
Das Parlament verfügt über ein eigenes Archiv, in dem unter anderem parlamentarische Dokumente ab 1861 verwahrt werden. Die Betreuung des Archivbestandes liegt bei der Parlamentsbibliothek.
Weitere Informationen: Parlamentsarchiv
Artikel-15a-Vereinbarung
Atrium
Im Parlamentsgebäude gelangt man durch eine Vorhalle, das sogenannte Atrium (lateinisch: zentrale Halle des antiken Hauses, auch Vorhof eines antiken Heiligtums), in die Säulenhalle.
Weitere Glossareinträge: Säulenhalle, Vestibül
Aufliegefrist
Für Ausschussberichte besteht eine 24‑stündige Aufliegefrist. Das heißt, dass die Verhandlung eines Gegenstands, der von einem Ausschuss vorberaten wurde, im Plenum des Nationalrats und im Plenum des Bundesrats in der Regel nicht vor Ablauf von 24 Stunden (nach erfolgter Verteilung des Ausschussberichts) stattfindet (§ 44 Abs. 1 GOG-NR sowie § 44 Abs. 2 GO-BR).
Auskunftsperson
Auskunftspersonen sind Personen, die vor parlamentarischen Gremien (z. B. Ausschüssen, insbesondere auch Untersuchungsausschüssen) zu speziellen Themen befragt werden (§ 40 GOG-NR, § 33 GOG-NR sowie § 33 GO-BR).
Auslieferungsbegehren
Begehren auf Aufhebung der Immunität von Mandatar:innen, siehe Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung
Ausschuss
Ein Ausschuss ist ein parlamentarisches Gremium zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen wie Regierungsvorlagen, Berichten oder Anträgen im Nationalrat. Im Bundesrat dienen Ausschüsse der Vorberatung vor allem von Beschlüssen des Nationalrats (§ 32 GOG-NR sowie § 13 GO-BR, § 34 GOG-NR sowie § 28 GO-BR). Die Sitzungen von Ausschüssen sind grundsätzlich nicht öffentlich (§ 37a Abs. 2 GOG-NR sowie § 31 Abs. 1 GO-BR).
Die Zusammensetzung eines Ausschusses spiegelt die Mehrheitsverhältnisse der Klubs bzw. Fraktionen des Plenums wider (§ 32 Abs. 1 GOG-NR sowie § 13 Abs. 1 GO-BR – im Nationalrat nach d'Hondt'schem Verfahren, in der Praxis auch im Bundesrat).
Im Nationalrat kann die Zusammensetzung von Ausschüssen auch nach dem Shapley'schen Verfahren erfolgen. Das heißt, es werden die Mehrheitsbildungsverhältnisse gespiegelt. Im Ausschuss sind die gleichen mehrheitsbildenden Koalitionen möglich wie im Plenum, und alle Klubs sind vertreten (§ 32 Abs. 2 GOG-NR)
Weiterer Glossareintrag: Shapley'sches Verfahren
Ausschussbegutachtung
Die Ausschüsse des Nationalrats haben die Möglichkeit, zu Gesetzentwürfen im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen (§ 40 GOG-NR).
Weitere Glossareinträge: Begutachtungsverfahren, Stellungnahme im Begutachtungsverfahren
Ausschussbericht
Nach Abschluss der Verhandlungen im Ausschuss werden die Endergebnisse einer Vorberatung eines Verhandlungsgegenstands schriftlich im Ausschussbericht festgehalten (§ 42 GOG-NR sowie § 32 GO-BR und § 45 GO-BR).
Weiterer Glossareintrag: Weg eines Bundesgesetzes
Ausschussentschließung
Ein politisches Anliegen an die Regierung oder ein Regierungsmitglied wird, nachdem es von einer Mehrheit angenommen wurde, in schriftlicher Form dem Ausschussbericht angeschlossen und dem Plenum zur Annahme empfohlen (§ 27 Abs. 3 GOG-NR sowie § 32 Abs. 2 lit. e GO-BR, § 43 GO-BR und § 23 GO-BR).
Ausschussfeststellung
Ein Ausschuss kann zu einem Verhandlungsgegenstand schriftliche Anmerkungen machen. Diese werden vom Ausschuss beschlossen und im Ausschussbericht im genauen Wortlaut abgedruckt. Sie sollen in der Regel zur Interpretation einer Bestimmung dienen.
Ausschusslokal
Die sogenannten Ausschusslokale sind Orte, an denen die Verhandlungen der Ausschüsse durchgeführt werden.
Im sanierten Parlamentsgebäude liegen die Lokale 1 und 2 im Erdgeschoss, die Lokale 3, 4, 5 und 6 im 1. Obergeschoss und die Lokale 7 und 8 im 3. Obergeschoss.
Ausschussobleute im Nationalrat
Jeder Ausschuss im Nationalrat wählt einen Obmann bzw. eine Obfrau, der:die den Vorsitz im jeweiligen Ausschuss innehat (§ 34 GOG-NR).
Ausschutzvorsitzende im Bundesrat
Jeder Ausschuss im Bundesrat wählt eine:n Vorsitzende:n, der:die im jeweiligen Ausschuss den Vorsitz innehat (§ 28 Abs. 2 GO-BR).
Aussprache über aktuelle Fragen
Der Obmann bzw. die Obfrau eines Ausschusses im Nationalrat hat das Recht, auf die Tagesordnung einer Ausschusssitzung eine allgemeine Aussprache über aktuelle Fragen aus dem Arbeitsbereich des Ausschusses zu setzen. Er bzw. sie ist dazu verpflichtet, wenn der Ausschuss das beschließt oder ein Mitglied dies verlangt und eine solche Aussprache seit mehr als sechs Monaten nicht stattgefunden hat (§ 34 Abs. 5 GOG-NR). Dies gilt sinngemäß auch für die Aussprache über aktuelle Fragen in Angelegenheiten der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Arbeitsbereich des Ausschusses (§ 34 Abs. 6 GOG-NR).
Im Bundesrat gibt es dieses Instrument nur bezogen auf aktuelle Fragen in Angelegenheiten im Rahmen der Europäischen Union (§ 13b Abs. 5 GO-BR).
Auszugsweise Darstellung
Eine auszugsweise Darstellung ist eine verkürzte Wiedergabe des Verhandlungsverlaufs in einem Ausschuss oder einem Unterausschuss in schriftlicher Form (§ 39 Abs. 2 GOG-NR und § 31c Abs. 8 GOG-NR sowie § 34 Abs. 4 GO-BR und § 13b Abs. 10 GO-BR).
Aviso
Ein Aviso ist eine Ankündigung.
B
Begutachtung, Ausschuss- ... Bürgerservice
Begutachtung, Ausschuss-
siehe Ausschussbegutachtung
Begutachtungsverfahren
Ein Begutachtungsverfahren ist ein vorparlamentarischer oder parlamentarischer Prozess zur Evaluierung eines Gesetzentwurfs durch Einholung von Stellungnahmen.
Weitere Glossareinträge: Begutachtungsverfahren, vorparlamentarisches; Begutachtungsverfahren, parlamentarisches; Ausschussbegutachtung
Begutachtungsverfahren, parlamentarisches
Seit dem 1. August 2021 haben Bürger:innen, Institutionen und Organisationen die Möglichkeit, während des gesamten parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens zu allen Gesetzesinitiativen, Bürgerinitiativen und Petitionen Stellungnahmen abzugeben. Die Abgabe von Stellungnahmen erfolgt über ein Formular auf der Parlamentswebsite. Die einzelnen Stellungnahmen werden auf der Parlamentswebsite veröffentlicht (jene von Privatpersonen nur bei deren Zustimmung) und können von Bürger:innen auch mit Zustimmungen unterstützt werden. (§ 23b GOG-NR)
Auch Ausschüsse haben die Möglichkeit, zu Verhandlungsgegenständen, die dem Ausschuss zugewiesen sind, Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen (§ 40 GOG-NR).
Weitere Glossareinträge: Begutachtungsverfahren, Stellungnahmen, Ausschussbegutachtung
Begutachtungsverfahren, vorparlamentarisches
Zu einem Gesetzentwurf einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, einem sogenannten Ministerialentwurf, fordert das jeweils zuständige Bundesministerium andere Ministerien, Landesregierungen sowie gesetzliche und andere Interessenvertretungen auf, Stellungnahmen abzugeben.
Auch Stellen oder Personen, die nicht zur Begutachtung aufgefordert wurden, können Stellungnahmen abgeben. Dies erfolgt über ein Formular auf der Parlamentswebsite. Die einzelnen Stellungnahmen werden auf der Parlamentswebsite veröffentlicht (jene von Privatpersonen nur bei deren Zustimmung) und können von Bürger:innen auch unterstützt werden.
Weitere Glossareinträge: Begutachtungsverfahren, Ministerialentwurf, Stellungnahme
Beharrungsbeschluss des Nationalrats
Einen Beharrungsbeschluss fasst der Nationalrat dann, wenn er dem Einspruch des Bundesrats gegen einen Gesetzesbeschluss des Nationalrats nicht nachkommt (Art. 42 Abs. 4 B-VG, § 77 GOG-NR, § 82 Abs. 2 Z 3 GOG-NR).
Weitere Glossareinträge: Einspruch des Bundesrats, Vetorecht des Bundesrats
Beilage zu den Stenographischen Protokollen
Verhandlungsgegenstände – wie etwa Regierungsvorlagen oder Berichte der Bundesregierung an den Nationalrat und den Bundesrat sowie Ausschussberichte, schriftliche Anfragen und Anfragebeantwortungen – werden als sogenannte Beilagen zu den Stenographischen Protokollen veröffentlicht (§ 52 Abs. 4 GOG-NR und § 65 Abs. 7 GO-BR).
Beratende Funktion im Ausschuss
Werden andere Abgeordnete als die jeweiligen nominierten Mitglieder zur Teilnahme an einem Ausschuss beigezogen, haben diese eine beratende Stimme, das heißt ein Rederecht, aber kein Stimmrecht (§ 37 GOG-NR).
Weitere Glossareinträge: Teilnahmerecht, Rederecht
Bereichssprecher:in
Bereichssprecher:innen sind Abgeordnete einer Fraktion, die ein bestimmtes Thema vorrangig innerhalb ihres Klubs betreuen.
Bericht des Ausschusses
Siehe Ausschussbericht
Bericht und Antrag
Jeder Ausschuss des Nationalrats hat das Recht, einen Selbständigen Antrag auf Erlassung von Gesetzen zu stellen (§ 27 GOG‑NR) und darüber an das Plenum des Nationalrats Bericht zu erstatten.
Jeder Ausschuss des Bundesrates hat das Recht, einen Selbständigen Antrag auf Ausübung der Gesetzesinitiative zu stellen. Dieser wird dem Bundesrat zur Annahme empfohlen und nach Beschlussfassung durch das Plenum des Bundesrats dem Nationalrat als Gesetzesvorschlag übermittelt (§ 23 GO-BR).
Weiterer Glossareintrag: Gesetzesvorschlag, §-27-Antrag, §-23-Antrag
Berichte an den Bundesrat
In Berichten, die an den Bundesrat gerichtet sind, werden bestimmte Themen zur näheren Information der Mitglieder des Bundesrates schriftlich erläutert. Es können dies Berichte der Bundesregierung oder der Volksanwaltschaft sein.
Berichte an den Nationalrat
In Berichten, die an den Nationalrat gerichtet sind, werden bestimmte Themen zur näheren Information der Abgeordneten schriftlich erläutert. Es können dies Berichte der Bundesregierung, des Rechnungshofes, der Volksanwaltschaft oder auch von Enquetekommissionen sein.
Berichterstatter:in
Ein Mitglied eines Ausschusses bringt den Verlauf der Verhandlungen über einen bestimmten Gegenstand im Ausschuss in Form eines Berichts dem Plenum zur Kenntnis. Der:Die Berichterstatter:in unterfertigt gemeinsam mit dem Ausschussobmann bzw. der Ausschussobfrau den Ausschussbericht.
Auf eine mündliche Berichterstattung vor Eingang in die Debatte wird im Nationalrat in der Regel verzichtet. Im Bundesrat wird die Verhandlung eines Gegenstands mit der Berichterstattung eingeleitet (§ 42 GOG-NR sowie § 32 Abs. 5 GO-BR und § 45 Abs. 2 GO‑BR).
Weiterer Glossareintrag: Ausschussbericht
Beschluss des Bundesrats
Die letztgültige Entscheidungsfindung im Plenum des Bundesrats führt zu einem Beschluss des Bundesrats. Dazu ist prinzipiell die Anwesenheit mindestens eines Drittels der Mitglieder des Bundesrats und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. In manchen Fällen – z. B. bei Verfassungsgesetzen, durch die die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden, und bei Änderungen der Geschäftsordnung des Bundesrats – verlangt die Geschäftsordnung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bundesrats und eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (§ 58 GO-BR).
Weitere Glossareinträge: Konsensquorum, Zustimmungsrecht des Bundesrats
Beschluss des Nationalrats
Die letztgültige Entscheidungsfindung im Plenum des Nationalrats führt zu einem Beschluss des Nationalrats. Dazu ist prinzipiell die Anwesenheit eines Drittels der Abgeordneten und die unbedingte (d. h. absolute) Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. In manchen Fällen – z. B. bei Abstimmungen über Verfassungsgesetze, Änderungen des Geschäftsordnungsgesetzes und Misstrauensanträgen oder bei Beharrungsbeschlüssen – verlangt das Geschäftsordnungsgesetz die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten. Manche Beschlüsse, insbesondere Verfassungsgesetze, Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen und die Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates, müssen mit einer Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten angenommen werden. (§ 82 GOG-NR)
Weitere Glossareinträge: Zweidrittelmehrheit, Beharrungsbeschluss des Nationalrats, Misstrauensantrag
Beschlussfähigkeit
Damit bei Abstimmungen ein Beschluss bzw. bei Wahlen ein gültiges Ergebnis zustande kommen kann, muss die erforderliche Anzahl von Abgeordneten bzw. Mitgliedern des Bundesrats anwesend sein (Art. 31 B-VG, § 82 GOG-NR, § 48 GOG-NR, § 41 Abs. 1 GOG-NR, Art. 37 Abs. 1 B-VG, § 58 Abs. 1 GO-BR, § 32 Abs. 1 GO-BR).
Besprechung einer Anfragebeantwortung
Fünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung verlangen, dass über eine schriftliche Beantwortung einer Anfrage eine kurze Debatte stattfindet. Abgeordnete eines Klubs können nur ein solches Verlangen je Sitzungswoche einbringen. In dieser Debatte kann der Antrag gestellt werden, die Anfragebeantwortung nicht zur Kenntnis zu nehmen. (§ 92 GOG-NR)
Wenn zumindest fünf Mitglieder des Bundesrates dies verlangen, hat im Rahmen einer Plenarsitzung des Bundesrates eine Besprechung über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder stattzufinden. In dieser Debatte kann der Antrag gestellt werden, die Anfragebeantwortung nicht zur Kenntnis zu nehmen. (§ 60 GO-BR)
Weiterer Glossareintrag: Kurze Debatte im Nationalrat
Besucher:inneneingang
Der Zutritt zum sanierten Parlamentsgebäude erfolgt über den Zentraleingang.
Mit der Wiedereröffnung des Parlamentsgebäudes treten neue Zutrittsregeln in Kraft: Alle Gäste, die das Parlamentsgebäude besuchen wollen, werden gebeten, sich vorab namentlich zu registrieren. Der Einlass erfolgt über einen persönlichen QR-Code, der am Einlass vorgelegt wird. Eine persönliche Anmeldung vor Ort ist bei Bedarf möglich.
Bitte beachten Sie, dass für den Zutritt die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nötig ist.
Weitere Informationen: Zutritt, Registrierung
Besucher:innengalerie
Die Besucher:innengalerie ist jener Bereich des Plenarsitzungssaals des Nationalrats, von dem aus alle Bürger:innen die Möglichkeit haben, den Verhandlungen des Nationalrats zu folgen.
Weitere Informationen: Besuch von Sitzungen
Bezügepyramide
Unter Bezügepyramide versteht man die in ihrer Höhe gestaffelten Bezüge der obersten Organe des Bundes sowie der Abgeordneten zum Nationalrat und der Mitglieder des Bundesrates. Diese sind im Bundesbezügegesetz geregelt und je nach Funktion gestaffelt (§ 3 Abs. 1 Bundesbezügegesetz).
Bibliothek
In der öffentlich zugänglichen Parlamentsbibliothek befinden sich Bücher und Materialien zum Themenkomplex Parlamentarismus in Geschichte und Gegenwart.
Weitere Informationen: Parlamentsbibliothek
Blockredezeit
Unter Blockredezeit wird jene Zeiteinheit verstanden, die einer Fraktion im Rahmen von Plenarsitzungen des Nationalrats für bestimmte Debatten fix zugeteilt wird. So gibt es für die Debatte über eine Dringliche Anfrage einen Zeitrahmen von 25 Minuten je Klub (§ 93 Abs. 5 GOG-NR). Über diese zugeteilte Zeiteinheit können die Fraktionen innerhalb der Grenzen der Geschäftsordnung frei verfügen.
Budgetsaal
Der Budgetsaal ist der ehemalige Festsaal des Reichsrates. Bis zur Sanierung war er jenes Ausschusslokal, in dem unter anderem der Budgetausschuss tagte, in dem aber auch Enqueten und diverse Veranstaltungen stattfanden. Im Zuge der Sanierung wurde der Budgetsaal für seine neue Funktion als Plenarssaal des Bundesrates adaptiert.
Bundes-Verfassungsgesetz
Unter der Bundesverfassung der Republik Österreich versteht man die Gesamtheit aller Verfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen. Die zentralen Bestimmungen des Bundesverfassungsrechts findet man im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), das im Allgemeinen gemeint ist, wenn von der Verfassung gesprochen wird. Das Bundes-Verfassungsgesetz stellt also den Kern der österreichischen Bundesverfassung dar.
Weitere Glossareinträge: Verfassungsbestimmung, Beschluss des Nationalrats
Bundesgesetz
Ein Bundesgesetz ist eine vom Parlament beschlossene verbindliche Rechtsvorschrift, die für das gesamte Bundesgebiet gilt. Ein Bundesgesetz wird im Bundesgesetzblatt kundgemacht, nachdem es den Weg der Gesetzgebung im Parlament durchlaufen hat und vom Bundespräsidenten bzw. von der Bundespräsidentin beurkundet wurde. Danach ist es rechtsverbindlich.
Weiterer Glossareintrag: Weg eines Bundesgesetzes
Bundesgesetzblatt
Das Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich dient unter anderem der Verlautbarung von Bundesgesetzen und Staatsverträgen. Eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist Voraussetzung für das Inkrafttreten eines Bundesgesetzes. Seit 2004 erfolgt die rechtsverbindliche Kundmachung der Bundesgesetzblätter ausschließlich in elektronischer Form.
Weiterführende Informationen: Rechtsinformationssystem des Bundes
Weitere Glossareinträge: Rechtsinformationssystem, E-Recht, Kundmachung
Bundeskanzler:in
Der/die Bundeskanzler:in ist der:die Vorsitzende der Bundesregierung (Art. 69 Abs. 1 B-VG).
Bundesminister:in
Bundesminister:innen sind Mitglieder der Bundesregierung.
Bundespräsident:in
Der:Die Bundespräsident:in ist das Oberhaupt des Staates.
Bundesrat
Das – neben dem Nationalrat – zweite Organ der österreichischen Bundesgesetzgebung ist der Bundesrat. Er wird oft als "zweite Kammer" des österreichischen Parlaments bezeichnet. Gemäß Art. 24 B-VG übt der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat die Gesetzgebung des Bundes aus. Der Bundesrat vertritt die Interessen der Länder und wird daher oft auch als "Länderkammer" bezeichnet.
Bundesratspräsident:in
Bundesrechnungsabschluss
Der Bundesrechnungsabschluss stellt die im abgelaufenen Finanzjahr tatsächlich getätigten Einnahmen den Ausgaben des Bundes gegenüber. Er wird vom Rechnungshof erstellt. Der Nationalrat genehmigt den Bundesrechnungsabschluss in Form eines Bundesgesetzes.
Weitere Informationen: Budget-Glossar
Bundesregierung
Die Bundesregierung besteht aus dem:der Bundeskanzler:in, dem:der Vizekanzler:in und den übrigen Bundesminister:innen. Staatssekretär:innen sind keine Mitglieder der Bundesregierung. Die Bundesregierung ist als Kollegialorgan eines der obersten Organe der Vollziehung des Bundes – neben dem:der Bundespräsident:in und den einzelnen Mitgliedern der Bundesregierung.
Die Bundesregierung wird in Österreich von dem:der Bundespräsident:in ernannt. Sie braucht jedoch, um dauerhaft bestehen zu können, die Unterstützung einer Mehrheit der Abgeordneten zum Nationalrat.
Bundesverfassungsgesetz
Ein Bundesverfassungsgesetz ist ein Gesetz im Verfassungsrang. Solche Gesetze müssen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden (Art. 44 Abs. 1 B-VG, § 82 Abs. 2 Z 1 GOG-NR).
Weiterer Glossareintrag: Beschluss des Nationalrats
Bundesversammlung
Der Nationalrat und der Bundesrat treten gemeinsam als Bundesversammlung zusammen. Dies ist ein parlamentarisches Gremium mit bestimmten Aufgaben der Vollziehung, die sich großteils auf das Amt des:der Bundespräsident:in beziehen, so etwa die Angelobung des/der Bundespräsident:in (Art. 62 Abs. 1 B-VG). Viele der weiteren exekutiven Aufgaben wurden bisher nie ausgeübt, wie z. B. die Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des/der Bundespräsident:in (Art. 63 Abs. 1 B-VG). Weiters obliegt der Bundesversammlung die Beschlussfassung über eine Kriegserklärung (Art. 38 B-VG).
Bundesvoranschlag
Der Bundesvoranschlag ist ein Plan über die finanziellen Einnahmen und Ausgaben des Bundes für jeweils ein Jahr. Er bedarf der Genehmigung durch den Nationalrat.
Weitere Informationen: Budget-Glossar
Bundeswahlbehörde
Die Bundeswahlbehörde, eingerichtet beim Bundesministerium für Inneres, ist mit der Durchführung, Auswertung und Überwachung von bundesweiten Wahlen wie Nationalrats- und Präsidentschaftswahlen betraut. Den Vorsitz hat der:die Innenminister:in inne.
Bundeswahlvorschlag
Der Bundeswahlvorschlag ist eine Kandidat:innenliste einer Partei bei Nationalratswahlen. Für die Zuteilung der Mandate gibt es drei Ermittlungsverfahren: Das erste Ermittlungsverfahren findet auf Ebene der Regionalwahlkreise, das zweite auf Ebene der Landeswahlkreise statt. Der Bundeswahlvorschlag gilt für das dritte Ermittlungsverfahren.
Weitere Glossareinträge: Ermittlungsverfahren, Landeswahlkreis, Regionalwahlkreis
Bürgerinitiative
Parlamentarische Bürgerintiativen sind schriftlich unterbreitete Anliegen an den Nationalrat, die von mindestens 500 österreichischen Staatsbürger:innen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein müssen. Das jeweilige Anliegen muss sich auf eine Angelegenheit beziehen, für die der Bund (und nicht etwa ein Land oder eine Gemeinde) zuständig ist. (§ 100 GOG-NR)
Bürgerservice
Siehe Infoteam der Parlamentsdirektion
C
Clearingstelle ... Crowdsourcing
Clearingstelle
Die Clearingstelle für Frauen und Männer im Parlament bei sexueller Belästigung und Machtmissbrauch steht seit März 2018 Abgeordneten des Nationalrats, Mitgliedern des Bundesrats sowie Klubmitarbeiter:innen und parlamentarischen Mitarbeiter:innen als Ansprechstelle zur Klärung von irritierenden Situationen in Zusammenhang mit sexueller Belästigung und Machtmissbrauch zur Verfügung. Seit September 2018 betreuen Mag.a Monika Ertl und Ewald Zadrazil, MSc diese Anlaufstelle.
Für Bedienstete der Parlamentsdirektion gibt es bereits bestehende Angebote, wie die Gleichbehandlungsbeauftragte, Personalvertretung, Ombudsperson, Betriebspsychologin und Betriebsärztin.
Angeboten werden telefonische Auskunft, allgemeine Informationen und persönliche Beratung in den externen Praxisräumlichkeiten der beiden Ansprechpersonen. Alle Informationen werden vertraulich behandelt.
Kontakt:
Die beiden Psychotherapeut:innen sind per Telefon bzw. E-Mail erreichbar.
Mag.a Monika Ertl: +43 676 731 29 70
Ewald Zadrazil, MSc: +43 664 234 4000Bei Nachrichten auf Band erfolgt ein Rückruf binnen 24 Stunden.
Unter clearingstelle@parlament.gv.at eingehende E-Mails können ausschließlich von den beiden Therapeut:innen eingesehen werden.
Compliance
Compliance ist der Fachbegriff für die Einhaltung von Gesetzen und internen Richtlinien. Die Stabstelle für Compliance berät bei Fragen und stellt Informationen bereit, z. B. zum Umgang mit kleinen Geschenken oder einer Nebenbeschäftigung.
Croquis
Ein Croquis ist ein vorbereitetes Manuskript für Vorsitzführende zur korrekten Durchführung parlamentarischer Verhandlungen und Abstimmungen im Rahmen der Sitzungen.
Crowdsourcing
Crowdsourcing ist ein offener Prozess, der von einer Organisation, Institution oder von politischen Verantwortungsträger:innen initiiert wird, um unter bestimmten Vorgaben nach Ideen, Anregungen und Informationen zu einem Thema zu suchen. Es stellt eine Möglichkeit für Bürger:innen dar, sich auf interaktive Weise an der Lösung aktueller Fragen zu beteiligen.
D
d'Hondtsches Verfahren ... Dritte Lesung
d'Hondtsches Verfahren
Das Berechnungsverfahren nach Victor d’Hondt dient der Verteilung von Mandaten nach der Anzahl der Wähler:innenstimmen, die die einzelnen wahlwerbenden Gruppierungen erzielt haben. Dieses Verteilungsprinzip wird auch als Verhältniswahlrecht bezeichnet. Das Verfahren wird auch bei der Verteilung der Ausschussmandate an die Klubs bzw. Fraktionen im Nationalrat und im Bundesrat angewandt. (§ 32 Abs. 1 GOG-NR, § 30 Abs. 4 GOG-NR, § 13 Abs. 1 GO-BR)
Weitere Glossareinträge: Ausschuss, Shapley'sches Verfahren
Debatte
In einer Debatte legen Mandatar:innen ihre Positionen zu Verhandlungsgegenständen oder bestimmten Themen im Rahmen parlamentarischer Verhandlungen mündlich dar und tauschen Argumente aus.
Diskontinuitätsprinzip
Das Diskontinuitätsprinzip besagt, dass mit Ende einer Gesetzgebungsperiode des Nationalrats jene Verhandlungsgegenstände, die in den Nationalrat eingebracht und nicht erledigt wurden, verfallen. Sollen sie in der nächsten Gesetzgebungsperiode behandelt werden, müssen sie neu in den Nationalrat eingebracht werden. Der Sinn des Diskontinuitätsprinzips wird darin gesehen, dass Wahlen in der Demokratie immer auch einen Neuanfang bedeuten sollen.
Das Diskontinuitätsprinzip ist nicht explizit festgeschrieben. Es ergibt sich aber durch Umkehrschluss aus Art. 28 Abs. 4 B-VG, der besagt, dass bei Eröffnung einer neuen Tagung des Nationalrats innerhalb der gleichen Gesetzgebungsperiode die Arbeiten nach dem Stand fortgesetzt werden, in dem sie sich bei der Beendigung der letzten Tagung befunden haben.
Bis zur Novelle des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrats BGBl. I Nr. 31/2009 galt das Diskontinuitätsprinzip ohne Ausnahme. Seither sieht jedoch Art. 28 Abs. 4 B-VG vor, dass mit dem Beginn einer neuen Gesetzgebungsperiode nicht erledigte Volksbegehren und an den Nationalrat gerichtete Bürgerinitiativen als Verhandlungsgegenstände des neu gewählten Nationalrats gelten. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass für das Zustandekommen derartiger Initiativen eine hohe Anzahl von Unterschriften von Bürger:innen erforderlich ist und der dafür zu tätigende organisatorische Aufwand nicht vergeblich gewesen bzw. ein zweites Mal erforderlich sein soll.
Darüber hinaus bestimmt Art. 28 Abs. 4 B-VG, dass das Geschäftsordnungsgesetz auch für weitere Verhandlungsgegenstände des Nationalrats vorsehen kann, dass sie als Verhandlungsgegenstände des neu gewählten Nationalrats gelten. Dies erfolgte im gleichzeitig in § 21 GOG-NR eingefügten Absatz 1a für Berichte des Rechnungshofs, Bundesrechnungsabschlüsse sowie für Berichte der Volksanwaltschaft.
Dokumentation, parlamentarische
Die parlamentarische Dokumentation beschlagwortet Verhandlungsgegenstände und dokumentiert parlamentarische Vorgänge. Weiters werden dokumentarische Übersichten und statistische Auswertungen erstellt.
Weiterführende Informationen: Recherchieren > Statistiken
Dringliche Anfrage
siehe Anfrage, dringliche
Dringlicher Antrag
siehe Antrag, dringlicher
Dritte Lesung
Im Zuge der Behandlung von Gesetzen im Plenum des Nationalrats gibt es drei Lesungen. In der dritten Lesung findet die abschließende Abstimmung im Ganzen statt (§ 74 GOG-NR).
Weitere Glossareinträge: Erste Lesung, Zweite Lesung
E
E-Recht ... Exekutive
E-Recht
Die Erlassung von Bundesgesetzen wird in Österreich seit 2002 durch ein als E-Recht bezeichnetes elektronisches Workflowsystem unterstützt. Dieses System umfasst die durchgehende elektronische Erzeugung und Weiterleitung aller Gesetzestexte des Bundes: vom Ministerialentwurf über die Regierungsvorlage, die parlamentarische Bearbeitung und die Beschlussfassung bis hin zur Kundmachung der Bundesgesetzblätter. Seit 1. Jänner 2004 ist die im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) online publizierte Fassung der Bundesgesetzblätter als authentisch anzusehen und somit rechtsverbindlich.
Weitere Glossareinträge: Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundesgesetzblatt, Kundmachung
Einspruch des Bundesrats
Der Bundesrat verfügt in der Regel über ein suspensives Veto, mit dem er gegen Beschlüsse des Nationalrats protestieren kann. Der Nationalrat kann dagegen aber einen sogenannten Beharrungsbeschluss fassen, womit der Einspruch des Bundesrats wirkungslos wird (Art. 42 B-VG, § 43 GO-BR, § 21 Abs. 1 GOG-NR, § 77 GOG-NR und § 82 Abs. 2 Z 3 GOG-NR).
In manchen Fällen ist aber eine Zustimmung des Bundesrats notwendig, das entspricht einem absoluten Vetorecht. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, kommt das Gesetz nicht zustande; denn dann kann der Nationalrat keinen Beharrungsbeschluss fassen.
Weitere Glossareinträge: Beharrungsbeschluss des Nationalrats, Vetorecht des Bundesrats
Eintritt in den Nationalrat/Bundesrat
Ab der Hinterlegung des Wahlscheins in der Parlamentsdirektion hat ein/e Mandatar:in Sitz und Stimme im Nationalrat bzw. ab der Wahl durch einen Landtag Sitz und Stimme im Bundesrat (§ 9 GOG-NR sowie § 1 Abs. 1 GO-BR).
Bereits ab diesem Zeitpunkt können in den Nationalrat während laufender Gesetzgebungsperiode eintretende Abgeordnete bzw. Mitglieder des Bundesrates gewisse parlamentarische Rechte wahrnehmen (wie z. B. die Einbringung von parlamentarischen Anfragen) oder in Ausschussfunktionen gewählt werden. Dies gilt auch dann, wenn ihre Angelobung noch nicht stattgefunden hat. Die Angelobung erfolgt erst bei der ersten Teilnahme an einer Plenarsitzung. Für den Anspruch eines Parlamentariers bzw. einer Parlamentarierin auf Bezüge ist hingegen der Zeitpunkt seiner bzw. ihrer Angelobung maßgeblich.
Weitere Glossareinträge: Angelobung, Wahlschein
Einwendungen
Unter Einwendungen versteht man den Widerspruch gegen eine bestimmte Vorgangsweise, sei es in Bezug auf die Tagesordnung einer Sitzung des Nationalrats oder des Bundesrats, sei es in Bezug auf die Art, wie ein Protokoll geführt wurde, etc.
Weiterer Glossareintrag: Einwendungsdebatte
Einwendungsdebatte
In einer Einwendungsdebatte im Plenum des Nationalrats oder des Bundesrats wird über eine Einwendung diskutiert. Die Abstimmung über alle erhobenen Einwendungen erfolgt nach Durchführung der Debatte. Findet die Einwendung keine Mehrheit, bleibt es beim Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin bzw. bei der ausgegebenen Tagesordnung (§ 50 Abs. 1 und 4 GOG-NR sowie § 39 Abs. 1 GO-BR, § 40 Abs. 3 GO-BR, § 55 Abs. 4 GO-BR, § 32 Abs. 2 GO-BR).
Weiterer Glossareintrag: Einwendungen
Empfangssalon
Einer der Prunkräume des Parlamentsgebäudes ist der Empfangssalon, in dem der:die amtierende Nationalratspräsident:in Gäste empfängt oder Veranstaltungen abhält.
Enderledigung von Berichten
Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder werden in der Regel im zuständigen Ausschuss des Nationalrats enderledigt. Das heißt, sie kommen nicht mehr im Plenum zur Verhandlung, sondern werden im Ausschuss in öffentlicher Sitzung abschließend behandelt. (§ 28b GOG-NR)
Weiterer Glossareintrag: Öffentlichkeit
Enquete-Kommission
Eine Enquete-Kommission ist ein parlamentarisches Gremium des Nationalrats, das unter Beiziehung von Expert:innen Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten themenbezogen vorbereitet und dem Nationalrat über das Ergebnis berichtet (§ 98 Abs. 4 bis 7 GOG-NR).
Enquete, parlamentarische
Eine parlamentarische Enquete wird abgehalten, wenn Mandatar:innen beabsichtigen, mit geladenen Expert:innen bestimmte Themen, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, vertiefend zu erörtern (§ 98 GOG-NR und § 98a GOG-NR sowie § 66 GO-BR und § 67 GO-BR).
Enqueterecht
Als Enqueterecht bezeichnet man das Recht des Nationalrats, Untersuchungsausschüsse zur Überprüfung der Arbeit der Regierung einzusetzen (Art. 53 B-VG und § 33 GOG-NR). Es ist ein Teil der politischen Kontrollrechte des Nationalrats – neben u.a. dem Interpellations- und dem Resolutionsrecht.
Weitere Glossareinträge: Interpellationsrecht, Resolutionsrecht, Zitationsrecht
Entschließung
Eine Entschließung fasst der Nationalrat bzw. der Bundesrat, um politische Wünsche über die Ausübung der Vollziehung an die Regierung oder die einzelnen Regierungsmitglieder heranzutragen.
Weiterer Glossareintrag: Resolutionsrecht
Entschließungsantrag
Fünf Abgeordnete zum Nationalrat bzw. drei Mitglieder des Bundesrates können Anträge auf Fassung von Beschlüssen (Entschließungsanträge) einbringen, in denen der Nationalrat bzw. der Bundesrat seine Wünsche über die Ausübung der Vollziehung zum Ausdruck bringt.
Auch Ausschüsse können Entschließungsanträge stellen. Entschließungsanträge eines Ausschusses gemäß § 27 Abs. 3 GOG-NR werden dem Ausschussbericht unmittelbar angeschlossen. (§ 26 GOG-NR, § 27 Abs. 3 GOG-NR und § 55 GOG-NR sowie § 21 GO-BR, § 23 GO-BR, § 32 Abs. 2 lit. e GO-BR und § 43 GO-BR)
Enunziation
Unter Enunziation versteht man eine Verlautbarung bzw. verbindliche Feststellung.
Erklärung
Unter einer Erklärung im Sinne der Geschäftsordnungen versteht man eine allgemeine Stellungnahme. Diese kann abgegeben werden:
- vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin im Plenum des Nationalrats oder des Bundesrats,
- von Regierungsmitgliedern im Plenum des Nationalrats oder des Bundesrats (§ 19 Abs. 2 GOG-NR, § 37 Abs. 4 GO-BR),
- von Landeshauptleuten im Plenum des Bundesrats (§ 38 Abs. 3 GO-BR),
- von herausragenden Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik im Plenum des Nationalrats oder des Bundesrats (§ 19a GOG-NR, § 38a GO-BR).
Weiterer Glossareintrag: Regierungserklärung
Erläuternde Bemerkungen
Erläuternde Bemerkungen im Anhang zu Regierungsvorlagen sind Erklärungen zu einzelnen Bestimmungen des Gesetzes. Initiativanträge enthalten eine Begründung mit erläuternden Bemerkungen. Ausschussberichte haben einen erzählenden Teil. Diese können jeweils zur Interpretation des Gesetzes herangezogen werden.
Ermittlungsverfahren
Für die Zuteilung der Mandate bei Nationalratswahlen gibt es drei Ermittlungsverfahren: Das erste Ermittlungsverfahren findet auf Ebene der Regionalwahlkreise, das zweite auf Ebene der Landeswahlkreise statt. Der Bundeswahlvorschlag gilt für das dritte Ermittlungsverfahren.
Weitere Glossareinträge: Regionalwahlkreis, Landeswahlkreis, Bundeswahlvorschlag
Ersatzmitglied
Ausschuss (Nationalrat und Bundesrat): Wenn ein Ausschussmitglied verhindert ist, an einer Ausschusssitzung teilzunehmen, wird es durch ein Ersatzmitglied desselben Klubs bzw. derselben Fraktion mit Sitz und Stimme vertreten (§ 32 Abs. 3 GOG-NR sowie § 13 Abs. 4 GO-BR).
Bundesrat: Für jedes Mitglied des Bundesrates wählt der jeweilige Landtag ein Ersatzmitglied. Dieses tritt an die Stelle des Mitglieds des Bundesrates, wenn dessen Mandat während der Gesetzgebungsperiode eines Landtags – etwa durch Verzicht oder Tod – erlischt (§ 1 Abs. 2 GO-BR).
Erste Lesung
Eine erstmalige Behandlung eines Gesetzentwurfs im Plenum des Nationalrats nennt man erste Lesung. Eine erste Lesung über Gesetzesvorschläge von Abgeordneten wird nur durchgeführt, wenn dies im Antrag verlangt wird. Bei Anträgen von Abgeordneten zur Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes ist die Abhaltung einer ersten Lesung jedoch verpflichtend. Bei anderen Gesetzesvorschlägen findet sie nur dann statt, wenn der Nationalrat dies beschließt. (§ 69 Abs. 3 bis 7 GOG-NR, § 108 GOG-NR)
Weitere Glossareinträge: Zweite Lesung, Dritte Lesung
Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung
Nationalrat: Behörden ersuchen den Nationalrat um zeitweilige Aufhebung der Immunität von Mandatar:innen zur Klärung von (verwaltungs)strafrechtlichen Sachverhalten (Art. 57 B-VG, § 10 GOG-NR und § 80 GOG-NR).
Bundesrat: Behörden richten ihr Ersuchen an den jeweiligen Landtag, dieser entscheidet über eine allfällige Aufhebung der Immunität von Bundesräten und Bundesrätinnen (Art. 58 B-VG, § 5 GO-BR).
Weitere Glossareinträge: Immunität, Immunitätsausschuss
Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung
Im Rahmen einer Nationalrats- bzw. Bundesratssitzung können Mandatar:innen, die im Rahmen einer tatsächlichen Berichtigung persönlich angesprochen wurden, den Sachverhalt in einer persönlichen Erwiderung darlegen (§ 58 Abs. 3 GOG-NR sowie § 48 Abs. 3 GO-BR).
Weiterer Glossareintrag: Tatsächliche Berichtigung
EU-Erklärung von Mitgliedern der Bundesregierung im Nationalrat
EU-Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung mit anschließender Debatte sind – ebenso wie Aktuelle Europastunden – der Erörterung von EU-Themen im Nationalrat gewidmet. EU-Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung finden zweimal pro Jahr in zeitlicher Nähe zu einer Tagung des Europäischen Rates oder des Rates der EU statt. Sie dienen der Information des Nationalrats über Themen des Europäischen Rates oder des Rates der EU, deren Auswirkungen auf Österreich und die Positionen der österreichischen Bundesregierung dazu. (§ 74b GOG-NR)
EU-Richtlinie
Eine EU-Richtlinie ist eine von der EU vorgeschriebene Leitlinie für die EU-Mitgliedstaaten, die – im Gegensatz zu einer Verordnung – in den einzelnen Mitgliedstaaten in der Regel nicht direkt Geltung erlangt, sondern durch nationale Gesetze umzusetzen ist.
Weiterer Glossareintrag: EU-Verordnung
Weitere Informationen finden Sie im EU-Glossar.
EU-Verordnung
Eine EU-Verordnung ist eine von der EU vorgeschriebene Rechtsnorm, die für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlich ist.
Weiterer Glossareintrag: EU-Richtlinie
Weitere Informationen finden Sie im EU-Glossar
EU-Vorhaben
Unter EU-Vorhaben versteht man Planungen und Entwürfe für Rechtsakte der EU-Organe auf Gemeinschaftsebene. Nationalrat und Bundesrat können dazu Stellungnahmen abgeben, die für die österreichische Verhandlungsposition im Rat verbindlich sind.
Seit dem Vertrag von Lissabon hat das österreichische Parlament verstärkte Mitwirkungsrechte an der Gesetzgebung der EU. Sowohl der Nationalrat als auch der Bundesrat können neue EU-Vorhaben einer Subsidiaritätsprüfung unterziehen, also systematisch danach durchforsten, ob EU-weite Regelungen im gegenständlichen Bereich überhaupt notwendig bzw. zweckmäßig sind. Dabei ist der Bundesrat zur Weiterleitung von Informationen an die Länder verpflichtet, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Weiterer Glossareintrag: Stellungnahmen – zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union
Weitere Informationen finden Sie im EU-Glossar.
Exekutive
siehe Verwaltung
F
Februarpatent ... Fristsetzungsantrag
Februarpatent
Das Februarpatent ist eine am 26. Februar 1861 durch Kaiser Franz Joseph erlassene Verfassungsurkunde. Sie bildete die Grundlage für die konstitutionelle Staatsform der Monarchie und regelte die Gesetzgebung zwischen dem Kaiser und den beiden Kammern des Reichsrates, dem Herren- und dem Abgeordnetenhaus.
Weitere Informationen: Anfänge des Parlamentarismus
Weiterer Glossareintrag: Oktoberdiplom
Fragestunde, Bundesrat
Jede Sitzung des Bundesrats beginnt in der Regel mit einer Fragestunde oder mit einer Aktuellen Stunde. In der Fragestunde richten die Mitglieder des Bundesrats kurze mündliche Anfragen an Regierungsmitglieder über Angelegenheiten aus deren Bereich. Nach der Beantwortung einer Anfrage können der:die Fragesteller:in und andere Bundesrät:innen Zusatzfragen stellen. (§ 42 Abs. 1 GO-BR, § 62 GO-BR und § 63 GO-BR)
Fragestunde, Nationalrat
Jede Sitzung des Nationalrats, in der keine Aktuelle Stunde stattfindet, beginnt in der Regel mit einer Fragestunde. In dieser richten die Abgeordneten kurze mündliche Anfragen an Regierungsmitglieder über Angelegenheiten aus deren Bereich. Nach der Beantwortung einer Anfrage können der:die Fragesteller:in und andere Abgeordnete kurze Zusatzfragen stellen. (§ 94 GOG-NR, § 95 GOG-NR, § 96 GOG-NR und § 97 GOG-NR)
Fraktion
Mindestens fünf Mitglieder des Bundesrats gleicher politischer Richtung haben das Recht, sich zu einer Fraktion mit entsprechenden parlamentarischen Rechten zusammenzuschließen (§ 14 GO-BR).
Weiterer Glossareintrag: Fraktionsvorsitzende
Fraktionsvorsitzende
Als Fraktionsvorsitzende werden jene Bundesrät:innen bezeichnet, die einer Fraktion vorstehen.
Weiterer Glossareintrag: Fraktion
Fristerstreckungsantrag
Nationalrat und Bundesrat können ihren Ausschüssen eine Frist zur Berichterstattung über einen ihnen zugewiesenen Gegenstand setzen. Diese Frist kann vor ihrem Ablauf erstreckt, das heißt verlängert werden (§ 43 Abs. 2 GOG-NR sowie § 45 Abs. 4 GO-BR).
Weiterer Glossareintrag: Fristsetzungsantrag
Fristsetzungsantrag
Nationalrat und Bundesrat können ihren Ausschüssen eine Frist zur Berichterstattung über einen ihnen zugewiesenen Gegenstand setzen. Dies hat zur Folge, dass nach Ablauf der gesetzten Frist die Beratungen über diesen Gegenstand bei der nächstfolgenden Sitzung des Nationalrats bzw. Bundesrats aufgenommen werden müssen – auch wenn bis dahin kein Bericht des Ausschusses vorliegt. Fristsetzungsanträge sind vor Eingang in die Tagesordnung einer Nationalrats- bzw. Bundesratssitzung zu stellen. Die Abstimmung erfolgt am Schluss der Sitzung bzw. - im Nationalrat - nach einer etwaigen Debatte über den Antrag. (§ 43 GOG-NR und § 44 Abs. 3 GOG-NR sowie § 45 Abs. 3 GO-BR, § 45 Abs. 4 GO-BR und § 45 Abs. 5 GO-BR)
Weiterer Glossareintrag: Kurze Debatte im Nationalrat
G
Gebarungsüberprüfung ... Grundmandat
Gebarungsüberprüfung
Gedenksitzung
Unter einer Gedenksitzung versteht man eine gemeinsame Veranstaltung von Nationalrat und Bundesrat, die im ehemaligen Plenarsaal des Abgeordnetenhauses im Gedenken an einen historischen Anlass stattfindet.
Geheime Abstimmung
siehe Abstimmung sowie Abstimmung, geheime
Gelöbnisformel
Sowohl Abgeordnete zum Nationalrat als auch Mitglieder des Bundesrats müssen bei ihrer ersten Sitzung unverbrüchliche Treue der Republik, stete und volle Beachtung der Gesetze sowie gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten geloben (§ 4 Abs. 1 GOG-NR sowie § 2 Abs. 1 GO-BR).
Weitere Glossareinträge: Eintritt in den Nationalrat/Bundesrat, Angelobung
Gemeinsame Sitzung von Nationalrat und Bundesrat
siehe Bundesversammlung, Gedenksitzung
Generaldebatte
In der zweiten Lesung gibt es eine Generaldebatte und eine Spezialdebatte. Grundsätzlich werden diese beiden Debatten unter einem abgeführt. Werden sie aber geteilt, so ist die Generaldebatte die Diskussion über die Vorlage als Ganzes, ohne auf einzelne Bestimmungen oder Paragraphen einzugehen. (§ 70 GOG-NR und § 71 GOG-NR)
Weitere Glossareinträge: Zweite Lesung, Spezialdebatte
Gerichtsbarkeit
Unter Gerichtsbarkeit versteht man die Tätigkeit von Richter:innen, die auf der Grundlage der geltenden Gesetze Recht sprechen. Für die Ausübung ihres Berufes sind sie unabhängig, also weisungsfrei, unabsetzbar und unversetzbar.
Weiterer Glossareintrag: Gewaltentrennung
Geschäftsordnung des Bundesrates
In diesem Regelwerk sind die Verfahrensabläufe im Bundesrat, der "Länderkammer“ des österreichischen Parlaments, sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundesrates etc. enthalten.
Der Bundesrat gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluss. Dieser kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Der Geschäftsordnung kommt die Wirkung eines Bundesgesetzes zu. Sie ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen. (Art. 37 Abs. 2 B-VG)
Geschäftsordnungsdebatte
Ein:e Mandatar:in kann einen Antrag zur Geschäftsbehandlung stellen, über den eine Diskussion dann stattfindet, wenn der Nationalrat oder der Bundesrat dies beschließt. Dabei geht es um Verfahrensabläufe während einer Sitzung. (§ 59 GOG-NR sowie § 49 GO-BR)
Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates
Das Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates (GOG-NR) ist jenes gesetzliche Regelwerk, in dem die Verfahrensabläufe im Nationalrat sowie die Rechte und Pflichten der Abgeordneten etc. festgelegt sind.
Die Geschäftsordnung wird vom Nationalrat in Form eines Bundesgesetzes beschlossen. Für den Beschluss des Geschäftsordnungsgesetzes ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. (Art. 30 Abs. 2 B-VG)
Geschäftsordnungsmäßige Mitteilung
siehe Mitteilung
Gesetzesantrag
Darunter versteht man einen Gesetzesvorschlag von Abgeordneten, dem Bundesrat oder einem Drittel der Mitglieder des Bundesrats. Weitere Gesetzesvorschläge, die allerdings keine Anträge sind, sind Vorlagen der Bundesregierung oder Volksbegehren.
Auch Ausschüsse des Nationalrats können Anträge auf Erlassung von Gesetzen stellen, wenn diese in inhaltlichem Zusammenhang mit einem Gegenstand stehen, der gerade im Ausschuss behandelt wird (§ 27 Abs. 1 GOG-NR und § 27 Abs. 2 GOG-NR).
Weiterer Glossareintrag: Bericht und Antrag
Gesetzesvorschlag
Vorschläge zu neuen Gesetzen oder zu Gesetzesänderungen können im Nationalrat als Vorlagen der Bundesregierung, als Anträge von Abgeordneten zum Nationalrat, des Bundesrats oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrats oder mittels eines Volksbegehrens eingebracht werden (Art. 41 B-VG, § 69 GOG-NR sowie § 21 GO-BR).
Auch Ausschüsse des Nationalrats können Anträge auf Erlassung von Gesetzen stellen, wenn diese in inhaltlichem Zusammenhang mit einem Gegenstand stehen, der gerade im Ausschuss behandelt wird (§ 27 GOG-NR). Dasselbe gilt für Ausschüsse des Bundesrats betreffend Anträge auf Ausübung der Gesetzesinitiative (§ 23 GO-BR).
Weitere Glossareinträge: Bericht und Antrag, Regierungsvorlage, Weg eines Bundesgesetzes, Gesetzesantrag, Volksbegehren
Gesetzgebung
Als Gesetzgebung oder auch Legislative wird die gesetzgebende staatliche Gewalt bezeichnet. In Österreich sind dies auf Bundesebene Nationalrat und Bundesrat (Art. 24 B-VG).
Weitere Glossareinträge: Gewaltentrennung, Weg eines Bundesgesetzes
Gesetzgebungsperiode
Den Funktionszeitraum des Nationalrats von seiner Konstituierung nach einer Nationalratswahl bis zur Konstituierung eines neuen Nationalrats nach der nächsten Nationalratswahl nennt man Gesetzgebungsperiode oder auch Legislaturperiode. Die Gesetzgebungsperiode dauert prinzipiell fünf Jahre (Art. 27 Abs. 1 B-VG). Sie kann aber vorzeitig beendet werden (Art. 29 B-VG).
Getrennte Abstimmung
siehe Abstimmung sowie Abstimmung, getrennte
Gewaltentrennung
Die drei Gewalten in einem Staat sind Gesetzgebung (Legislative), Verwaltung (Exekutive) und Gerichtsbarkeit (Judikative). Die Trennung dieser drei Säulen im Staatsgefüge stellt sicher, dass die Macht nicht von einer Körperschaft allein ausgeübt wird.
Weitere Glossareinträge: Gerichtsbarkeit (Judikative), Gesetzgebung (Legislative), Verwaltung (Exekutive), Vollziehung
Grundmandat
Für die Zuteilung der Mandate bei Nationalratswahlen gibt es drei Ermittlungsverfahren: Das erste findet auf Ebene der Regionalwahlkreise, das zweite auf Ebene der Landeswahlkreise und das dritte auf Bundesebene statt. Im ersten Ermittlungsverfahren kann ein so genanntes Grundmandat erreicht werden. Erzielt eine Partei ein Grundmandat, kann sie in den Nationalrat einziehen, selbst wenn sie die Hürde von 4 % der bundesweit gültig abgegebenen Stimmen nicht erreicht.
Weitere Glossareinträge: Regionalwahlkreis, Landeswahlkreis, Bundeswahlvorschlag, Ermittlungsverfahren
H
Hausordnung ... Herrenhaus
Hausordnung
Die Hausordnung ist ein Regelwerk, dem sich alle, die das Parlamentsgebäude betreten, zu unterwerfen haben. Sie wird vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin des Nationalrats nach Beratung in der Präsidialkonferenz erlassen (§ 14 Abs. 1 GOG-NR).
Hearing
Ein Hearing ist eine Anhörung von Expert:innen zu einem bestimmten Thema im Rahmen von Ausschussverhandlungen. Bei der Vorberatung von bedeutsamen Gesetzentwürfen und Staatsverträgen kann der Ausschuss beschließen, dass ein solches Hearing öffentlich stattfindet (§ 37a Abs. 1 Z 3 GOG-NR).
Herrenhaus
Im Reichsrat der Monarchie war das Herrenhaus eine der beiden Parlamentskammern. Es bestand aus Vertretern des Adels, des Klerus und besonders verdienstvollen Bürgern. Mitglied des Herrenhauses wurde man aufgrund von Erbfolge oder kaiserlicher Ernennung; die Mitglieder des Abgeordnetenhauses hingegen wurden gewählt.
Weitere Glossareinträge: Abgeordnetenhaus, Reichsrat
I
Immunität ... Interpellationsrecht
Immunität
Abgeordnete dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals verantwortlich gemacht werden. Wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen dürfen sie nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden ("berufliche Immunität“); dies gilt jedoch nicht im Fall von Verleumdung oder bei strafbarem Verstoß gegen das Informationsordnungsgesetz. (Art. 57 Abs. 1 B-VG und § 10 Abs. 1 GOG-NR)
Sie dürfen wegen einer strafbaren Handlung – sofern sie nicht bei Verübung eines Verbrechens auf frischer Tat ertappt werden – nur mit Zustimmung des Nationalrats verhaftet werden. Ohne Zustimmung des Nationalrats dürfen sie wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Abgeordneten steht ("außerberufliche Immunität"). (Art. 57 Abs. 2 bis 5 B-VG und § 10 Abs. 2 GOG-NR, § 10 Abs. 3 GOG-NR, § 10 Abs. 4 GOG-NR und § 10 Abs. 5 GOG-NR)
Bundesräte genießen während der Dauer ihrer Funktion Immunität, wie sie für Mitglieder des jeweils entsendenden Landtages gilt (Art. 58 B-VG und § 5 GO-BR).
Eine weitere Form der Immunität ist die "sachliche Immunität". Sie gewährleistet, dass wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrats und des Bundesrats und ihrer Ausschüsse sowie der Bundesversammlung "von jeder Verantwortung frei" bleiben. (Art. 33, 37 Abs. 3 und 39 Abs. 3 B-VG).
Weitere Glossareinträge: Immunitätsausschuss, Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung
Immunitätsausschuss
Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung eines bzw. einer Abgeordneten oder Mitteilungen von Behörden sowie andere diesbezügliche Verhandlungsgegenstände weist der:die Präsident:in des Nationalrats dem Immunitätsausschuss zu. Im Immunitätsausschuss beraten die Abgeordneten diese Verhandlungsgegenstände vor und berichten dem Plenum, damit der Nationalrat den Beschluss darüber fassen kann.
Bei Auslieferungsbegehren gibt es eine Frist von acht Wochen, in der eine Entscheidung des Nationalrats getroffen werden muss. (Art. 57 B-VG, § 10 GOG-NR, § 80 GOG-NR)
Weitere Glossareinträge: Immunität, Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung
Index zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrats und des Bundesrats
Der Index ist ein Verzeichnis parlamentarischer Initiativen und Reden von Abgeordneten zum Nationalrat und von Mitgliedern des Bundesrats. Er umfasst jeweils eine Gesetzgebungsperiode und besteht aus einem Personenregister sowie einem nach Schlagworten gegliederten Sachregister.
Ab der XX. Gesetzgebungsperiode (15.1.1996) sind Verhandlungsgegenstände mit der Schlagwortsuche thematisch durchsuchbar. Informationen zu Personen mit politischem Mandat (Biografie, Ausschuss- und Plenartätigkeit etc.) sind unter Recherchieren > Personen abrufbar.
Informationsfreiheitsgesetz
Im Informationsfreiheitsgesetz werden die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen zur Informationsfreiheit einfachgesetzlich näher ausgeführt.
Die neuen Regelungen zur Informationsfreiheit (BGBl. I Nr. 5/2024) wurden Anfang 2024 vom österreichischen Parlament beschlossen und werden im Wesentlichen mit 1. September 2025 in Kraft treten.
Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen betreffend Amtsverschwiegenheit und Auskunftspflicht der Verwaltung (Artikel 20 Abs. 3 bis 5 B-VG) werden damit aufgehoben. An ihre Stelle tritt eine verfassungsrechtliche Pflicht zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und ein Grundrecht auf Zugang zu staatlichen und bestimmten unternehmerischen Informationen. Es gibt Ausnahmen zur Wahrung bestimmter öffentlicher und überwiegender privater Interessen (z. B. aufgrund des Datenschutzes).
Der Zugang des Einzelnen zu staatlichen Informationen wird damit erleichtert. Staatliche Transparenz wird zur Regel und Geheimhaltung zur Ausnahme gemacht.
Antworten auf eine Vielzahl von Fragen zur bisherigen Rechtslage sowie zu der ab September 2025 geltenden neuen Rechtslage finden sich in den FAQs zu den Themenbereichen
"Worum geht es beim Amtsgeheimnis (bzw. der Amtsverschwiegenheit)?" und
"Was bedeutet das neue Informationsfreiheitsgesetz für die Verwaltung?"
Informationsordnungsgesetz
Das Bundesgesetz über die Informationsordnung des Nationalrats und des Bundesrats (InfOG) schafft ein einheitliches und klares Regelwerk für den Umgang mit klassifizierten und nicht-öffentlichen Informationen. Es geht von dem Grundsatz aus, Informationen möglichst öffentlich zugänglich zu machen.
Das Gesetz schafft für Nationalrat und Bundesrat ein einheitliches Schutzniveau – auch im Verhältnis zu anderen öffentlichen Organen – sowie Rechtssicherheit. Es gilt sowohl für Informationen, die dem Parlament zugeleitet werden, als auch für Informationen, die im Parlament entstanden sind, und es erfasst EU- und ESM-Verschlusssachen (Europäischer Stabilitätsmechanismus).
Das Informationsordnungsgesetz kann vom Nationalrat nur mit Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten beschlossen werden; weiters bedarf es der Zustimmung des Bundesrats, für die dieselben Beschlusserfordernisse gelten (Art. 30a B-VG).
Weitere Glossareinträge: Europäischer Stabilitätsmechanismus (ESM), Klassifizierungsstufen, Vertraulichkeit
Infoteam der Parlamentsdirektion
Das Infoteam der Parlamentsdirektion ist die Informations- und Anlaufstelle der Parlamentsdirektion für Fragen von Bürgerinnen und Bürgern.
Weitere Informationen: Infoteam der Parlamentsdirektion
Initiativantrag
Ein Initiativantrag ist ein Selbständiger Antrag von Abgeordneten, der einen Gesetzesvorschlag beinhaltet. Er muss von mindestens fünf Abgeordneten unterschrieben sein und bestimmte formale Voraussetzungen erfüllen.
Weitere Glossareinträge: Antrag, Selbständiger Antrag
Interpellationsrecht
Unter dem Interpellationsrecht (Fragerecht) versteht man das Recht von Nationalrat und Bundesrat, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Dies erfolgt in Form von schriftlichen und mündlichen Anfragen oder auch von Dringlichen Anfragen (einer besonderen Form der schriftlichen Anfragen). Auch die Aktuelle Stunde sowie die Aussprache über aktuelle Fragen im Ausschuss stellen Formen der Ausübung des Interpellationsrechts dar. Daneben bestehen spezielle Fragerechte, wie z. B. im Rahmen der Ausschussberatung des Bundesfinanzgesetzes (§ 32a Abs. 5 GOG-NR) oder auch bezüglich der zu einem bestimmten EU-Vorhaben eingegangenen Vorlagen, Dokumente, Berichte etc. (Art. 52 B-VG, § 31f GOG-NR, §§ 90 ff. GOG-NR, §§ 59 ff. GO-BR).
Weitere Glossareinträge: Anfrage, Enqueterecht, Resolutionsrecht, Zitationsrecht
J
Judikative
Judikative
siehe Gerichtsbarkeit
K
Klassifizierungsstufen ... Kurze Debatte im Nationalrat
Klassifizierungsstufen
Entsprechend dem Informationsordnungsgesetz des Nationalrats und des Bundesrats sind Zuordnungen zu folgenden Klassifizierungsstufen möglich: eingeschränkt – restreint (Stufe 1), vertraulich – confidentiel (Stufe 2), geheim – secret (Stufe 3), streng geheim – très secret (Stufe 4). Informationen, die nicht zur Veröffentlichung geeignet, aber auch nicht klassifiziert sind, werden als nicht-öffentliche Informationen bezeichnet.
Die Veröffentlichung eines eingeschränkten Dokuments kann z. B. Nachteile für Staatsinteressen nach sich ziehen – etwa die Ermittlungstätigkeit von Strafverfolgungsbehörden beeinträchtigen, das Begehen von Straftaten erleichtern oder auch Bedrohungen durch Terrorismus verstärken.
Je nach Klassifizierung der Informationen sind die entsprechenden Verhandlungen in den parlamentarischen Gremien öffentlich, nicht-öffentlich, vertraulich oder geheim.
Weitere Glossareinträge: Informationsordnungsgesetz des Nationalrats und des Bundesrats, Untersuchungsausschuss, Vertraulichkeit
Klub
Ein Klub ist der Zusammenschluss von mindestens fünf Abgeordneten zum Nationalrat derselben wahlwerbenden Partei (§ 7 GOG-NR). Klubs sind also die parlamentarische Vertretung der Parteien.
Erst durch die Bildung eines Klubs erhalten Abgeordnete die Möglichkeit der umfassenden Teilnahme am parlamentarischen Geschehen. Als Klub sind sie in der Präsidialkonferenz und in den Ausschüssen vertreten und haben Anspruch auf Klubförderung.
Weitere Glossareinträge: Klubobleute, Klubdirektor:in
Klubdirektor:in
Der:Die Klubdirektor:in führt die Verwaltung eines Klubs. Die Klubs organisieren sich selbst und unterstützen ihre Mandatar:innen bestmöglich.
Weitere Glossareinträge: Klub, Klubobleute
Klubobleute
Klobobleute sind jene Abgeordneten, die ihrem Klub politisch vorstehen. Sie sind gemäß § 8 Abs. 1 GOG-NR Mitglieder der Präsidialkonferenz.
Kommuniqué
Die Ausschüsse des Nationalrats können der Parlamentsdirektion einen Text zur Veröffentlichung übergeben, der vom Obmann bzw. von der Obfrau und einem:einer Schriftführer:in unterzeichnet wurde. Diese sogenannten Kommuniqués werden z. B. über die Beratungen eines Berichts der Bundesregierung, der nicht im Plenum behandelt wird, erstellt. (§ 39 Abs. 1 GOG-NR)
Konsensquorum
Das Konsensquorum ist die für eine Beschlussfassung erforderliche Mehrheit der Abgeordneten zum Nationalrat bzw. der Mitglieder des Bundesrates. Im Nationalrat ist für den Beschluss eines einfachen Bundesgesetzes die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Abgeordneten nötig, für den Beschluss eines Verfassungsgesetzes die von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten. (Art. 31 B-VG und z. B Art. 44 Abs. 1 B-VG sowie § 82 GOG-NR)
Im Bundesrat ist für einen Beschluss des Bundesrates prinzipiell die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für einige Beschlüsse – wie z. B. Verfassungsgesetze, bei denen die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden – ist jedoch eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. (Art. 37 Abs. 1 und 2 B-VG, und z. B. Art. 44 Abs. 2 B-VG sowie § 58 GO-BR)
Weitere Glossareinträge: Anwesenheitsquorum, Präsenzquorum
Konstituierende Nationalversammlung
Die Konstituierende Nationalversammlung wurde im Februar 1919 gewählt. Sie war das parlamentarische Organ, das die bis heute geltende Verfassung beschloss, und wurde Ende 1920 von Nationalrat und Bundesrat abgelöst.
Konstituierung
Unter Konstituierung versteht man das erstmalige Zusammentreten eines parlamentarischen Gremiums. In diesem Rahmen werden der:die Vorsitzende des Gremiums und seine:ihre Stellvertreter:innen gewählt.
Kundmachung
Bundesgesetze, Staatsverträge und Verordnungen müssen vom Bundeskanzler bzw. von der Bundeskanzlerin im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich kundgemacht werden, um verbindliche Geltung zu erlangen (Art. 42 B-VGVG und Art. 48ff B-VG).
Weitere Glossareinträge: E-Recht, Bundesgesetzblatt, Rechtsinformationssystem des Bundes
Kurze Debatte im Nationalrat
Als kurze Debatte bezeichnet man eine zeitlich beschränkte Diskussion im Plenum des Nationalrats. Die Abhaltung einer kurzen Debatte kann von fünf Abgeordneten verlangt werden:
- über eine Anfragebeantwortung,
- über einen Fristsetzungsantrag oder
- über einen Antrag oder ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses.
Kurze Debatten über Anfragebeantwortungen und Fristsetzungsanträge müssen vor Eingang in die Tagesordnung verlangt werden und finden nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch um 15 Uhr statt. Für den Fall der Behandlung einer Dringlichen Anfrage oder eines Dringlichen Antrags findet die kurze Debatte im Anschluss an diese statt.
Kurze Debatten über einen Antrag oder ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses können auch nach Eingang in die Tagesordnung verlangt werden und finden nach Erledigung der Tagesordnung statt (§ 57a GOG-NR und § 57b GOG-NR).
Weitere Glossareinträge: Anfragebeantwortung, Fristsetzungsantrag, Untersuchungsausschuss
L
Landeshauptfrau, Landeshauptmann ... Lokal
Landeshauptfrau, Landeshauptmann
siehe Landeshauptleute
Landeshauptleute
Landeshauptleute sind Vorsitzende einer Landesregierung. Sie sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Plenums des Bundesrates teilzunehmen und sich zu Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Länder oder auf das betreffende Land haben, zu Wort zu melden. Sie können zu Angelegenheiten ihres Landes mündliche Erklärungen im Bundesrat abgeben. Über diese Erklärung findet eine Debatte statt, wenn fünf Bundesrät:innen oder die Bundesrät:innen eines Bundeslandes dies verlangen (§ 38 GO-BR). Im Nationalrat haben die Landeshauptleute kein Rederecht.
Landeswahlkreis
Für die Zuteilung der Mandate bei Nationalratswahlen gibt es drei Ermittlungsverfahren: Das erste Ermittlungsverfahren findet auf Ebene der Regionalwahlkreise, das zweite Ermittlungsverfahren auf Ebene der Landeswahlkreise statt. Der Bundeswahlvorschlag gilt für das dritte Ermittlungsverfahren.
Laut § 2 der Nationalrats-Wahlordnung (NRWO) wird das Bundesgebiet in neun Landeswahlkreise eingeteilt, wobei jedes Bundesland einen Landeswahlkreis bildet.
Weitere Glossareinträge: Ermittlungsverfahren, Regionalwahlkreis, Wahlkreis, Bundeswahlvorschlag
Landtag
Landtage sind die Länderparlamente der neun österreichischen Bundesländer.
Legislative
siehe Gesetzgebung
Legislaturperiode
siehe Gesetzgebungsperiode
Lokal
siehe Ausschusslokal
M
Mandat ... Mündliche Berichterstattung
Mandat
Unter einem Mandat im politischen Sinne versteht man einen Auftrag zur Vertretung von Wähler:inneninteressen in parlamentarischen Einrichtungen.
Mediathek
Plenarsitzungen des Nationalrats und des Bundesrats werden in der Mediathek des Parlaments live gestreamt und sind dann für fünf Jahre als Video on Demand abrufbar.
Der Livestream und die Videos sind mit oder ohne Gebärdendolmetsch verfügbar. Sitzungen des Nationalrats werden in der Regel bis 19.00 Uhr in Gebärdensprache (ÖGS) übertragen.
Unterhalb der Videos finden Sie weitere Informationen wie zum Beispiel Biografien der Redner:innen, Stenographische Protokolle oder Aussendungen der Parlamentskorrespondenz.
Nutzer:innen mit Intranetzugang wird empfohlen, den internen Stream zu verwenden, um die benötigte Bandbreite am Netzwerk gering zu halten.
In der Mediathek werden auch Podcasts und Videos zu aktuellen Ereignissen und Veranstaltungen sowie zu Demokratie und Parlamentarismus ebenso wie Fotos angeboten.
Medienöffentlichkeit
Eine Form der Öffentlichkeit z. B. bei parlamentarischen Enqueten des Nationalrats und des Bundesrats ist die Medienöffentlichkeit. Auch bei Anhörungen von Auskunftspersonen und Sachverständigen im Rahmen von Untersuchungsausschüssen wird Medienvertreter:innen nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt gewährt. Auf Beschluss kann die Öffentlichkeit auch ausgeschlossen werden.
Weitere Glossareinträge: Öffentlichkeit, Untersuchungsausschuss, Ausschuss
Medienservice
Für Medienanfragen steht der Pressedienst der Parlamentsdirektion gerne zur Verfügung und ist unter +43 1 40110-2272 oder pressedienst@parlament.gv.at von Montag bis Freitag 09:00 Uhr – 17:00 Uhr erreichbar.
Weiterführende Informationen: Presse
Weiterer Glossareintrag: Parlamentskorrespondenz
Minderheitsbericht
Zumindest drei Mitglieder eines Ausschusses können einen gesonderten schriftlichen Bericht erstatten. Dieser Minderheitsbericht wird gemeinsam mit dem Hauptbericht im Plenum in Verhandlung genommen. (§ 42 Abs. 4 GOG-NR und § 42 Abs. 6 GOG-NR sowie § 32 Abs. 8 GO-BR)
Weiterer Glossareintrag: Ausschussbericht
Minderheitsrechte
Minderheitsrechte sind Rechte, die einer bestimmten Zahl von Abgeordneten zum Nationalrat und Mitgliedern des Bundesrates zukommen, ohne dass es dafür einen Beschluss der Mehrheit braucht. Dies gilt z. B. für das Einbringen von Gesetzes- und Entschließungsanträgen, schriftlichen und Dringlichen Anfragen, Verlangen von Sondersitzungen oder auch die Erteilung eines Prüfungsauftrages an den Rechnungshof.
Minister:innenanklage
Der Nationalrat kann beschließen, beim Verfassungsgerichtshof Anklage gegen ein Mitglied der Bundesregierung wegen Gesetzesverletzung zu erheben (Art. 76 B-VG und Art. 142 Abs. 2 B-VG sowie § 82 Abs. 2 Z 5 GOG-NR).
Ministerialentwurf
Einen Gesetzentwurf, der von einem Ministerium erstellt wird, nennt man Ministerialentwurf. Dieser wird einem Begutachtungsverfahren unterzogen, bevor im Minister:innenrat über ihn abgestimmt wird. Findet er die Zustimmung aller Regierungsmitglieder, wird er als Regierungsvorlage dem Parlament übermittelt.
Die Ministerialentwürfe werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht. Im Rahmen des vorparlamentarischen Begutachtungsverfahrens können auch Bürgerinnen und Bürger Stellungnahmen zu diesen Entwürfen abgeben sowie bereits eingebrachte Stellungnahmen unterstützen.
Weitere Glossareinträge: Begutachtungsverfahren, Gesetzesvorschläge, Regierungsvorlage
Ministerrat
Ministerrat nennt man das Gremium aller Regierungsmitglieder und Staatssekretär:innen. Sie treffen regelmäßig zusammen, um über die Regierungsgeschäfte zu beraten und Beschlüsse zu fassen. Staatssekretär:innen haben – da sie keine Regierungsmitglieder sind – im Ministerrat kein Stimmrecht.
Die Bundesregierung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist (Art. 69 Abs. 3 B-VG). Die Beschlüsse im Ministerrat werden einstimmig gefasst.
Misstrauensantrag
Einen Entschließungsantrag, der darauf abzielt, einem Mitglied der Bundesregierung oder der gesamten Bundesregierung das Vertrauen zu versagen, nennt man Misstrauensantrag. Findet ein Misstrauensantrag im Nationalrat eine Mehrheit, ist das jeweilige Regierungsmitglied bzw. die gesamte Bundesregierung vom Bundespräsidenten bzw. von der Bundespräsidentin des Amtes zu entheben (Art. 74 B-VG sowie § 55 Abs. 1 GOG-NR und § 82 Abs. 2 Z 4 GOG-NR).
Weitere Glossareinträge: Beschluss des Nationalrats
Mitglieder des Bundesrats
Die Mitglieder des Bundesrats werden gemäß dem Stärkeverhältnis der einzelnen Parteien im jeweiligen Landtag gewählt und in den Bundesrat entsandt.
Weiterer Glossareintrag: Eintritt in den Nationalrat/Bundesrat
Mitgliederverzeichnis
siehe Amtliches Verzeichnis
Mitteilung
Schriftlich eingelangte Verhandlungsgegenstände und deren Zuweisungen sind in Sitzungen des Nationalrats und des Bundesrats mitzuteilen. In der Regel geschieht dies mit einer schriftlichen Mitteilung, die im Sitzungssaal verteilt wird. Auf diese Mitteilung wird dann vom Vorsitz führenden Präsidenten bzw. von der Präsidentin verwiesen (§ 23 Abs. 4 GOG-NR sowie § 41 Abs. 1 GO-BR).
Weiterer Glossareintrag: Zuweisung
Motivenbericht
siehe Erläuternde Bemerkungen
Mündliche Anfrage
siehe Anfrage, mündliche
Mündliche Berichterstattung
siehe Berichterstatter:in
N
Namentliche Abstimmung ... Notverordnung
Namentliche Abstimmung
siehe Abstimmung, namentliche
Nationalrat
Der Nationalrat ist ein Organ der österreichischen Bundesgesetzgebung. Er übt gemeinsam mit dem Bundesrat die Gesetzgebung des Bundes aus (Art. 24 B-VG, Art. 25 B-VG, Art. 26 B-VG und Art. 27 B-VG). Das Volk wählt nach den Grundsätzen der Nationalrats-Wahlordnung 183 Abgeordnete. Die Gesetzgebungsperiode dauert prinzipiell fünf Jahre. Nationalrat und Bundesrat nennt man auch die beiden "Kammern“ des österreichischen Parlaments.
Weitere Glossareinträge: Gesetzgebung, Weg eines Bundesgesetzes
Nationalrats-Wahlordnung
Die Nationalrats-Wahlordnung ist ein Bundesgesetz. Dieses regelt das Wahlverfahren sowie sonstige Bestimmungen zur Wahl der Abgeordneten zum Nationalrat.
Nationalratspräsident:in
siehe Präsident:in des Nationalrats
Notverordnung
Eine Notverordnung ist eine Anordnung des Bundespräsidenten bzw. der Bundespräsidentin ohne gesetzliche Grundlage. Auf sie wird im Krisenfall zurückgegriffen, wenn Maßnahmen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens nicht getroffen werden können, da der Nationalrat nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder durch höhere Gewalt behindert ist (Art. 18 Abs. 3 bis 5 B-VG). Dann ist der:die Bundespräsident:in auf Vorschlag der Bundesregierung und im Einvernehmen mit dem Ständigen Unterausschuss des Hauptausschusses dazu ermächtigt, vorläufige gesetzesändernde Verordnungen zu treffen. Eine entsprechende Regelung gilt auch auf Länderebene (Notverordnung der Landesregierung, Art. 97 Abs. 3 und 4 B-VG).
O
Oktoberdiplom ... Ordnungsruf
Oktoberdiplom
Oktoberdiplom nennt man das österreichische Verfassungsgesetz des Jahres 1860, mit dem in Grundzügen eine konstitutionelle Monarchie geschaffen wurde.
Nach dem verlorenen Krieg gegen Italien 1859 und einer schweren Finanzkrise sah sich der Kaiser zu Zugeständnissen an das Volk genötigt. Das Oktoberdiplom war nach einem Jahrzehnt des Neoabsolutismus wieder ein erster Schritt hin zu einer konstitutionellen Regierungsform. Der darin vorgesehene Reichsrat mit 100 von den Landtagen entsandten Mitgliedern ist jedoch nie zusammengetreten. Er hätte in bestimmten Finanzfragen beratende Funktion, in der Gesetzgebung aber nur geringe Bedeutung gehabt.
Das Oktoberdiplom wurde bereits vier Monate später durch das Februarpatent 1861 ersetzt.
Weiterer Glossareintrag: Februarpatent
Ordner:in
Als Ordner:innen bezeichnet man jene Abgeordneten zum Nationalrat bzw. Mitglieder des Bundesrates, die den Präsidenten bzw. die Präsidentin bei der Leitung der parlamentarischen Verhandlungen unterstützen (§ 17 GOG-NR sowie § 6 Abs. 3 GO-BR und § 12 GO-BR).
Zu den Aufgaben der Ordner:innen zählt es auch, zu Beginn einer Plenarsitzung die Redner:innen ihres jeweiligen Klubs bzw. ihrer jeweiligen Fraktion dem:der am Präsidium diensthabenden Bediensteten der Parlamentsdirektion zu melden, der:die die Redner:innenliste führt.
Im Nationalrat werden die Ordner:innen, ebenso wie die drei Präsident:innen und die Schriftführer:innen, in der konstituierenden Sitzung für die gesamte Gesetzgebungsperiode gewählt. Laut Geschäftsordnungsgesetz sind mindestens drei Ordner:innen zu wählen (§ 5 Abs. 2 GOG-NR). In der parlamentarischen Praxis gibt es für jeden Klub eine:n Ordner:in.
Im Bundesrat werden die Ordner:innen – wie die beiden Vizepräsident:innen und die Schriftführer:innen – anlässlich jedes Wechsels im Vorsitz neu gewählt. Es hat auf jede Fraktion mindestens eine:n Ordner:in zu entfallen (§ 6 Abs. 3 GO-BR).
Weitere Glossareinträge: Präsident:innen, Schriftführer:innen
Ordnungsruf
siehe Ruf zur Ordnung
P
Parlament ... Prüfungsauftrag an den Rechnungshof
Parlament
Das Parlament ist das Gebäude am Dr.-Karl-Renner-Ring 3 im 1. Bezirk Wiens, in dem die Bundesgesetzgebung durchgeführt wird. Gesetzesvorschläge prüfen und beschließen sowie die Arbeit der Regierung kontrollieren – das sind die wichtigsten Aufgaben der Mandatar:innen im Parlament.
Das Parlamentsgebäude am Ring wurde von 2017 bis 2022 nachhaltig saniert. Der parlamentarische Betrieb und die Informationsangebote für Besucherinnen und Besucher waren für die Zeit der Sanierung an mehrere Standorte zwischen Ringstraße und Hofburg übersiedelt. Alle zusammen ergaben das DemokratieQuartier.
Weiterführende Informationen finden Sie unter Parlament erklärt.
Parlamentarier:innen
Parlamentarische Enquete
Parlamentarische Materialien
Als parlamentarische Materialien werden all jene Schriftstücke und Dokumente bezeichnet, die im Parlament in Verhandlung genommen werden oder auch für das parlamentarische Verfahren von Bedeutung sind, so z. B. Regierungsvorlagen, Anfragen oder auch ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses.
Auf der Website des Parlaments können Sie gezielt nach parlamentarischen Materialien suchen.
Weiterführende Informationen finden Sie unter Recherchieren > Gegenstände
Parlamentarische Mitarbeiter:innen
Als parlamentarische Mitarbeiter:innen bezeichnet man persönliche Mitarbeiter:innen von Abgeordneten zum Nationalrat. Seit 10. Jänner 2019 haben auch die Fraktionsvorsitzenden im Bundesrat Anspruch auf parlamentarische Mitarbeiter:innen. Gesetzliche Grundlage ist jeweils das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz.
Hauptaufgabe der parlamentarischen Mitarbeiter:innen ist es, für die Abgeordneten Informationen nach thematischen Interessensprofilen zu bündeln und anlassbezogen aufzubereiten, z. B. für Ausschüsse, Plenarsitzungen, Diskussionen oder Wahlveranstaltungen. Auch Kontakte auf lokaler Ebene im jeweiligen Wahlkreis werden gepflogen, Presseaussendungen geschrieben, Bürger:innenanfragen beantwortet und Veranstaltungen organisiert.
Parlamentsdirektion
Die Verwaltungseinheit Parlamentsdirektion besorgt die Parlamentsverwaltung und unterstützt die Abgeordneten zum Nationalrat, die Mitglieder des Bundesrats sowie die in Österreich gewählten Mitglieder zum Europäischen Parlament in parlamentarischen Angelegenheiten. Die Parlamentsdirektion ist von den parlamentarischen Klubs unabhängig und untersteht dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nationalrats. Sie ist in Art. 30 Abs. 3 B-VG verfassungsrechtlich verankert.
Parlamentskorrespondenz
In den Meldungen der Parlamentskorrespondenz sind die parlamentarischen Diskussionen kompakt zusammengefasst. Sie sind der Wegweiser durch den Gesetzgebungsprozess von der Initiative über die Ausschüsse bis hin zu den Plenarsitzungen. Die Redakteur:innen im Pressedienst berichten auch über internationale Besuche und Veranstaltungen des Parlaments. Ihr Anspruch ist unabhängige, sachkundige und umfassende Information. Die Meldungen können auf der Website des Parlaments abgerufen werden und werden großteils auch über das OTS-Service der Austria Presse Agentur (APA) verbreitet. Mit einem kostenlosen E-Mail-Abonnement der Parlamentskorrespondenz werden Sie automatisch über jede neue Meldung bzw. über Meldungen zu ausgewählten Themenfeldern informiert.
Kontakt:
Tel.: +43 1 401 10-2272
E-Mail: pressedienst@parlament.gv.at4.1 - Pressedienst & Cross-Media-Redaktion
Parlamentspräsident:in
Der:die Präsident:in des Nationalrats wird hin und wieder auch Parlamentspräsident:in genannt, obwohl dies nicht die korrekte Bezeichnung ist.
Parlamentsshop
Der Parlamentsshop ist eine Serviceeinrichtung des Parlaments, in der Sie Souvenirs mit parlamentsspezifischen Motiven, aber auch Druckwerke erwerben können.
Nähere Informationen zu den Produkten und Öffnungszeiten finden Sie unter Parlamentsshop
Parlamentsstenograf:innen
Parlamentsstenograf:innen protokollieren wörtlich alle im Plenum des Nationalrats und des Bundesrats gehaltenen Reden samt Zwischenrufen (§ 52 GOG-NR sowie § 65 GO-BR).
Wortprotokolle werden auch von den parlamentarischen Enqueten des Nationalrats und des Bundesrats, von Enquetekommissionen sowie von Anhörungen von Auskunftspersonen in Untersuchungsausschüssen erstellt.
Die Stenographischen Protokolle der Plenarsitzungen von Nationalrat und Bundesrat finden Sie unter Stenographische Protokolle
Weiterer Glossareintrag: Stenographisches Protokoll
Partei
Partei nennt man den Zusammenschluss von Personen gleicher Weltanschauung. Man unterscheidet zwischen politischer Partei und Wahlpartei – letztere wird nur zum Zweck der Kandidatur bei einer Wahl gegründet. Unter politischer Partei wird eine dauernd organisierte Verbindung nach dem Parteiengesetz 2012 verstanden, die auf die umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung abzielt.
Im Nationalrat und im Bundesrat sind derzeit fünf Parteien vertreten. Mindestens fünf Abgeordnete einer wahlwerbenden Partei können sich zu einem Klub bzw. fünf Bundesrät:innen zu einer Fraktion zusammenschließen. Früher im Parlament vertretene Parteien wie zum Beispiel die KPÖ (im Nationalrat von 1945 bis 1959, im Bundesrat von 1949 bis 1954) oder das ehemalige Liberale Forum (im Nationalrat von 1994 bis 1999) sind aktuell in keiner der beiden Kammern vertreten.
Weiterer Glossareintrag: Klub
Permanenterklärung
Die Sitzungen des Nationalrats finden in der Tagungszeit statt. Im Anschluss an eine ordentliche Tagung beginnt die tagungsfreie Zeit. Einzelne Ausschüsse können vom Nationalrat beauftragt werden, ihre Arbeiten auch während dieser tagungsfreien Zeit fortzusetzen. Dies nennt man Permanenterklärung (§ 46 Abs. 4 GOG-NR).
Weiterer Glossareintrag: Tagung
Petition
Eine parlamentarische Petition ist ein schriftlich unterbreitetes Anliegen an den Nationalrat oder den Bundesrat, das von einem Mitglied des Nationalrats oder einem Mitglied des Bundesrats überreicht werden muss. Petitionen an den Nationalrat müssen sich auf eine Angelegenheit beziehen, für die der Bund (und nicht etwa ein Land oder eine Gemeinde) zuständig ist. (§ 100 GOG-NR sowie § 25 GO-BR)
Sie haben die Möglichkeit, solche Initiativen online zu unterstützen: Beteiligen > Unterstützen > Petitionen
Plenarsaal
Als Plenarsaal wird jener Raum bezeichnet, in dem die Sitzungen der gewählten Vertreter:innen des Volkes abgehalten werden. Im österreichischen Parlament gibt es einen Plenarsaal für den Nationalrat und einen Plenarsaal für den Bundesrat.
Während der Generalsanierung des Parlamentsgebäudes fanden die Plenarsitzungen sowohl des Nationalrats als auch des Bundesrats im Großen Redoutensaal der Hofburg statt.
Plenarsitzung
Eine Plenarsitzung ist die Vollversammlung der Abgeordneten zum Nationalrat oder der Mitglieder des Bundesrats. Der Nationalrat tritt während seiner Tagungsperioden in der Regel an zwei oder drei Tagen im Monat zu Plenarsitzungen zusammen, der Bundesrat tritt in der Regel zwei Wochen nach einer Sitzungswoche des Nationalrats zu einer Plenarsitzung zusammen.
Sie können eine Sitzung des Nationalrats oder des Bundesrats gerne besuchen: Erleben > Sitzungen
Plenum
siehe Plenarsitzung
Präsenzquorum
siehe Anwesenheitsquorum
Präsident:in
Präsident:innen sind oberste Vertreter:innen einer parlamentarischen Institution.
Präsident:in des Bundesrats
Im Vorsitz des Bundesrates wechseln die Länder halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge. Als Präsident:in fungiert grundsätzlich der/die an erster Stelle entsandte Vertreter:in jenes Landes, das den Vorsitz innehat. (Art. 36 Abs. 1 und 2 B-VG sowie § 6 Abs. 1 GO-BR, § 6 Abs. 2 GO-BR und § 7 GO-BR)
Präsident:in des Nationalrats
Der:Die Präsident:in wird in der konstituierenden Sitzung des Nationalrats für die gesamte Gesetzgebungsperiode gewählt (Art. 30 Abs. 1 B-VG sowie § 5 GOG-NR, § 13 GOG-NR, § 14 GOG-NR).
Präsident:in des Rechnungshofs
Der/die Präsident:in des Rechnungshofs wird vom Nationalrat auf Vorschlag des Hauptausschusses für eine Funktionsperiode von 12 Jahren mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist unzulässig. Er/sie hat ein Teilnahme- und Rederecht bei den Verhandlungen des Nationalrats und seiner Ausschüsse und Unterausschüsse über gewisse Materien wie Berichte des Rechnungshofs, Bundesrechnungsabschlüsse, Anträge auf Gebarungsprüfung und die den Rechnungshof betreffenden Teile des Budgets. (Art. 122 Abs. 4 B-VG, Art. 123 B-VG, Art. 123a B-VG sowie § 20 GOG-NR, § 29 Abs. 2 GOG-NR und § 87 Abs. 4a GOG-NR)
Präsidiale
siehe Präsidialkonferenz
Präsidialkonferenz
Die Präsidialkonferenz ist das parlamentarische Gremium zur Vorbereitung der Plenarsitzungen und zur Koordinierung der parlamentarischen Arbeit (§ 8 GOG-NR sowie § 10 GO-BR). Die Präsidialkonferenz des Nationalrats setzt sich aus dem Präsidium des Nationalrats und den Klubobleuten zusammen, jene des Bundesrats aus dem Präsidium des Bundesrats und den Fraktionsvorsitzenden.
Weitere Glossareinträge: Präsidium, Klubobleute, Fraktionsvorsitzende
Präsidium
Präsidium des Nationalrats:
- der:die Nationalratspräsident:in,
- der:die Zweite Nationalratspräsident:in und
- der:die Dritte Nationalratspräsident:in.
Präsidium des Bundesrats:
- der:die Bundesratspräsident:in und
- die beiden Vizepräsident:innen des Bundesrats.
Protokoll
Provisorische Nationalversammlung
Die Provisorische Nationalversammlung für Deutschösterreich bildeten 208 Abgeordnete der deutschen Wahlbezirke des 1911 gewählten Reichsrates. Sie traten erstmals am 21. Oktober 1918 - also bereits vor der letzten Sitzung des Abgeordnetenhauses des Reichsrates der Monarchie am 12. November 1918 - im niederösterreichischen Landhaus in der Wiener Herrengasse zusammen, um einen neuen selbstständigen Staat zu gründen.
Prüfungsauftrag an den Rechnungshof
Auf Beschluss des Nationalrats oder aufgrund eines Verlangens von mindestens 20 Abgeordneten kann der Rechnungshof beauftragt werden, außertourlich eine bestimmte Materie zu überprüfen. Gehören einem Klub weniger als 20 Abgeordnete an, so kann ein solches Verlangen dennoch gültig gestellt werden, wenn es von allen Abgeordneten, die diesem Klub angehören, unterstützt wird. (§ 99 GOG-NR)
Q
Qualifizierte Mehrheit ... Quorum
Qualifizierte Mehrheit
Dies ist eine besondere Form der Mehrheit, die bei bestimmten Abstimmungen erforderlich ist. So muss z. B. bei Abstimmung über Verfassungsmaterien mindestens die Hälfte der Abgeordneten anwesend sein, und für einen Beschluss braucht es eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Weiterer Glossareintrag: Zweidrittelmehrheit, Anwesenheitsquorum, Konsensquorum
Quorum
Ein Quorum ist die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder, die für eine gültige Abstimmung anwesend sein (Präsenzquorum) bzw. für eine Beschlussfassung zustimmen (Konsensquorum) müssen.
siehe Anwesenheitsquorum, Präsenzquorum und Konsensquorum
R
Ratifizierung ... Rundlauf
Ratifizierung
Unter Ratifizierung versteht man den letzten Akt des Abschlusses eines Staatsvertrags durch den Bundespräsidenten bzw. die Bundespräsidentin, nämlich die verbindliche Erklärung. Staatsverträge werden von Nationalrat und Bundesrat aufgrund einer Vorlage durch die Bundesregierung genehmigt. Danach werden sie ratifiziert.
Weiterer Glossareintrag: Staatsvertrag
Reassümierung
Eine Reassümierung ist eine Abänderung von Beschlüssen, die in einem Ausschuss gefasst wurden. Die Abstimmung muss dabei wiederholt werden. (§ 42 Abs. 2 GOG-NR sowie § 23 Abs. 2 GO-BR und § 32 Abs. 7 GO-BR)
Eine solche Abänderung ist nur möglich, solange der Ausschuss seinen Bericht noch nicht an das Plenum erstattet hat. Die Stimmenzahl, mit der ein Beschluss geändert werden soll, darf nicht geringer sein als jene, mit der der Beschluss ursprünglich gefasst wurde. Ist die ursprüngliche Stimmenzahl nicht mehr festzustellen, dann ist zur Abänderung des Beschlusses eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder nötig.
Rechnungshof
Der Rechnungshof ist ein Organ des Nationalrats und überprüft für den Nationalrat die Gebarung des Bundes, der vom Bund beherrschten Unternehmen und anderer öffentlicher Unternehmungen (Art. 121 ff. B-VG).
Rechnungshofpräsident:in
Rechtsinformationssystem des Bundes
Das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ist eine Onlinedokumentation des Rechtsbestands Österreichs. Es dient der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und in den Landesgesetzblättern, bietet einen Zugang zum EU-Recht, zur Rechtsprechung, zu ausgewählten Rechtsnormen von Gemeinden und zu ausgewählten Erlässen von Bundesministerien.
Weitere Glossareinträge: Bundesgesetzblatt, Kundmachung, E-Recht
Rederecht
Das Rederecht ist zu unterscheiden vom Teilnahmerecht. Das Rederecht setzt ein Teilnahmerecht voraus.
Abgeordnete zum Nationalrat haben das Recht, bei Debatten im Nationalrat das Wort zu ergreifen. Als Ausschussmitglieder oder Ersatzmitglieder oder umgemeldete Mitglieder haben Abgeordnete auch das Recht, im Ausschuss das Wort zu ergreifen. Analog dazu haben Mitglieder des Bundesrats Rederechte im Plenum und im Ausschuss. Die Redezeit unterliegt in der Regel bestimmten Beschränkungen (§ 57 GOG-NR sowie § 47 GO-BR).
Auch den Regierungsmitgliedern und Staatssekretär:innen kommt ein Rederecht bei den Verhandlungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse – ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse – sowie bei den Verhandlungen des Bundesrats und seiner Ausschüsse zu (§ 18 GOG-NR und § 19 GOG-NR sowie § 29 GO-BR und § 37 GO-BR).
Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben das Recht, sich bei Verhandlungen über bestimmte Materien, die die Volksanwaltschaft betreffen (z. B. Berichte der Volksanwaltschaft), zu Wort zu melden (§ 20 GOG-NR und § 29a GO-BR und § 37a GO-BR).
Ein Teilnahme- und Rederecht bei Verhandlungen über bestimmte Materien, die den Rechnungshof betreffen, hat der:die Präsident:in des Rechnungshofs im Nationalrat, seinen Ausschüssen und Unterausschüssen (§ 20 GOG-NR).
Die Landeshauptleute haben das Recht, an den Verhandlungen der Plenarsitzungen des Bundesrates teilzunehmen und zu bestimmten Angelegenheiten das Wort zu ergreifen und Erklärungen abzugeben (§ 38 GO-BR).
Auch herausragende Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik können vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Nationalrats bzw. des Bundesrats nach Beratung mit der Präsidialkonferenz eingeladen werden, in einer Plenarsitzung eine Erklärung zu einem bestimmten Thema abzugeben (§ 19a GOG-NR sowie § 38a GO-BR).
In Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments kommt ein Rederecht zu, wenn EU-Themen erörtert werden, und zwar im Hauptausschuss, im Ständigen EU-Unterausschuss des Nationalrats, im EU-Ausschuss des Bundesrats, unter gewissen Umständen auch in den Fachausschüssen sowie im Plenum beider Kammern (§ 31c Abs. 11 GOG-NR , § 41 Abs. 6a GOG-NR , § 19a GOG-NR, § 74b Abs. 6 GOG-NR und § 76 Abs. 5 GOG-NR sowie § 38b GO-BR).
Darüber hinaus sieht die Geschäftsordnung des Nationalrats für weitere Personen ein Recht vor, an bestimmten Ausschussverhandlungen teilzunehmen und in diesen auch das Wort zu ergreifen, z. B. für die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission, für den Bevollmächtigten eines Volksbegehrens, für den Erstunterzeichner einer Bürgerinitiative oder für die von einem Ausschuss geladenen Experten.
Weitere Glossareinträge: Redezeit, Teilnahmerecht
Redezeit
Als Redezeit wird jene Zeit bezeichnet, die den Mandatar:innen zum Vorbringen ihrer Anliegen eingeräumt wird.
Bei der Behandlung der Tagesordnung im Nationalrat beträgt die gesetzliche Höchstredezeit für eine:n Redner:in 20 Minuten (§ 57 Abs. 1 GOG-NR). Die meisten Redner:innen schöpfen diese Höchstredezeit aber nicht aus, sondern halten sich an freiwillige Redezeitbeschränkungen, die für die einzelnen Redner:innen vor der Sitzung auf Klubebene festgelegt werden.
Spezielle Redezeitregelungen im Nationalrat gelten für die Aktuelle Stunde (§ 97a GOG-NR), für die Behandlung Dringlicher Anfragen (§ 93 GOG-NR) oder Dringlicher Anträge (§ 74a GOG-NR) sowie für kurze Debatten (§ 57a GOG-NR).
Bei der Behandlung der Tagesordnung im Bundesrat darf die Redezeit für eine:n Redner:in nicht auf weniger als 20 Minuten herabgesetzt werden (§ 47 Abs. 5 GO-BR). Die meisten Redner:innen beschränken ihre Redezeit allerdings freiwillig auf 10 Minuten.
Die Redezeiten im Rahmen der Aktuellen Stunde werden vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin nach Beratung in der Präsidialkonferenz festgelegt (§ 42 GO-BR). Spezielle Regelungen gelten auch für die Behandlung Dringlicher Anfragen (§ 61 Abs. 7 GO-BR) sowie für die Besprechung einer schriftlichen Anfragebeantwortung (§ 60 GO-BR).
Redner:in
Debattenredner:innen müssen bei ihrer Wortmeldung angeben, ob sie für oder gegen einen Verhandlungsgegenstand, das heißt pro oder kontra, reden wollen (§ 60 Abs. 1 GOG-NR sowie § 47 GO-BR). Damit verschiedene Standpunkte gebührend zur Geltung kommen, wird zwischen Pro und Kontra abgewechselt und auf die Klub- bzw. Fraktionsstärke Bedacht genommen.
Regierungsbank
Unter Regierungsbank versteht man jenen Platz, an dem in den Plenarsälen die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretär:innen während der Plenardebatten im Nationalrat oder im Bundesrat sitzen.
Regierungserklärung
Eine Regierungserklärung ist die Zusammenfassung der politischen Absichten, die ein:e Bundeskanzler:in nach seiner:ihrer Wahl umzusetzen gedenkt. Diese erfolgt in Form einer Rede sowohl vor dem Nationalrat als auch vor dem Bundesrat.
Auch Erklärungen von Regierungsmitgliedern zu bestimmten Themen (z. B. Budgetrede des Finanzministers bzw. der Finanzministerin) werden als Regierungserklärungen bezeichnet. (§ 19 Abs. 2 GOG-NR und § 81 GOG-NR sowie § 37 Abs. 4 GO-BR und § 37 Abs. 5 GO-BR)
Weiterer Glossareintrag: Erklärung
Regierungsvorlage
Gesetzesvorschläge der Bundesregierung, die vom Minister:innenrat einstimmig angenommen und an den Nationalrat weitergeleitet werden, nennt man Regierungsvorlagen. Sie machen einen großen Teil der Gesetzesvorschläge im Nationalrat aus.
Weitere Glossareinträge: Gesetzesvorschläge, Ministerialentwurf
Regionalwahlkreis
Für die Zuteilung der Mandate bei Nationalratswahlen gibt es drei Ermittlungsverfahren: Das erste Ermittlungsverfahren findet auf Ebene der Regionalwahlkreise, das zweite auf Ebene der Landeswahlkreise statt. Der Bundeswahlvorschlag gilt für das dritte Ermittlungsverfahren. In Österreich gibt es 39 Regionalwahlkreise. Anzahl und Bezeichnung der Regionalwahlkreise sind in § 3 der Nationalrats-Wahlordnung (NRWO) festgelegt.
Weitere Glossareinträge: Bundeswahlvorschlag, Ermittlungsverfahren, Landeswahlkreis, Wahlkreis
Reichsrat
Der Reichsrat, das Parlament der Monarchie (1861 bis 1918), bestand aus zwei Kammern: dem Abgeordnetenhaus und dem Herrenhaus.
Weitere Informationen: Anfänge des Parlamentarismus
Weitere Glossareinträge: Abgeordnetenhaus, Herrenhaus
Reichsratssitzungssaal
Der ehemalige Plenarsaal des Abgeordnetenhauses wird heute auch Reichsratssitzungssaal oder historischer Sitzungssaal genannt.
Weitere Glossareinträge: Abgeordnetenhaus, Reichsrat
Reichstag
Der Reichstag war das parlamentarische Gremium der Revolution von 1848/49, die erste gewählte Volksvertretung in Österreich.
Resolution
siehe Entschließung
Resolutionsrecht
Das Recht von Nationalrat und Bundesrat, in Form von Entschließungen Wünsche an die Bundesregierung oder ihre Mitglieder über die Ausübung der Vollziehung zum Ausdruck zu bringen, nennt man Resolutionsrecht (Art. 52 Abs. 1 B-VG).
Weitere Glossareinträge: Enqueterecht, Entschließung, Interpellationsrecht, Zitationsrecht
Rückverweisungsantrag
Mit einem Rückverweisungsantrag können Mandatar:innen fordern, eine Materie, die bereits im Plenum beraten wird, nochmals im vorberatenden Ausschuss zu behandeln (§ 53 Abs. 6 Z 2 GOG-NR, § 72 Abs. 6 Z 2 GOG-NR, § 73 Abs. 3 Z 2 GOG-NR sowie § 51 Abs. 1 GO-BR).
Ruf zur Ordnung
Als Abmahnung eines Teilnehmers bzw. einer Teilnehmerin an den Verhandlungen durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin wird der Ruf zur Ordnung verstanden. Ein Ruf zur Ordnung kann erteilt werden, wenn ein:e Verhandlungsteilnehmer:in den Anstand oder die Würde des Nationalrats bzw. des Bundesrats verletzt, beleidigende Äußerungen gebraucht, Anordnungen des Präsidenten bzw. der Präsidentin nicht Folge leistet oder gegen Geheimhaltungsverpflichtungen des Informationsordnungsgesetzes verstößt (§ 102 GOG-NR sowie § 70 GO-BR).
Ruf zur Sache
Abschweifungen von der Sache ziehen eine Mahnung an eine:n Redner:in, zum eigentlichen Thema zurückzukehren, in Form eines Rufes zur Sache durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin nach sich (§ 101 GOG-NR sowie § 69 GO-BR).
Rundlauf
Wenn Termine zu Ausschüssen, Tagesordnungen etc. nicht in der Präsidialkonferenz fixiert werden können, gibt es – sowohl im Nationalrat als auch im Bundesrat – die Möglichkeit eines sogenannten Rundlaufs. Dabei wird das Einverständnis aller Klubs eingeholt, so z. B. zu Terminen und Verhandlungsgegenständen auf Tagesordnungen. Diese werden von den Klubdirektor:innen der Parteien abgezeichnet. Im Rahmen sogenannter Präsidialrundläufe vereinbaren das Präsidium des Nationalrats und die Klubobleute der Parteien vorab z. B. die Redezeiten im Plenum.
Weitere Glossareinträge: Klubobleute, Klubdirektor:in
S
Sachverständige ... Stimmzettel
Sachverständige
siehe Auskunftsperson
Säulenhalle
Schluss der Debatte
Wird im Plenum des Nationalrats oder des Bundesrats ein Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, so wird die Diskussion zu einem Tagesordnungspunkt beendet und die gemeldeten Redner:innen gelangen nicht mehr zu Wort, jedoch kann zumindest noch ein:e Abgeordnete:r zum Nationalrat pro Klub bzw. ein Mitglied des Bundesrats pro Fraktion zu diesem Gegenstand das Wort ergreifen (§ 56 GOG-NR sowie § 50 GO-BR).
Wird in einem Ausschuss des Nationalrats oder des Bundesrats ein Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, gelangen alle gemeldeten Redner:innen noch zu Wort (§ 41 Abs. 7 GOG-NR sowie § 32 Abs. 2 lit. c GO-BR).
Schlusswort der Berichterstatter:innen
Nach dem Ende der Debatte kann der:die Berichterstatter:in im Nationalrat bzw. im Bundesrat noch einen abschließenden Kommentar abgeben (§ 63 Abs. 3 GOG-NR, § 47 Abs. 7 GO-BR).
Schriftführer:in
Abgeordnete zum Nationalrat oder Mitglieder des Bundesrats, die zu Schriftführer:innen gewählt wurden, unterstützen den Präsidenten bzw. die Präsidentin bei der Erfüllung seiner bzw. ihrer Aufgaben, wie z. B. Namensaufruf bei namentlichen oder geheimen Abstimmungen, Stimmenauszählung von geheimen oder namentlichen Abstimmungen bzw. Aufsicht darüber, Unterfertigung der Amtlichen Protokolle etc.
Im Nationalrat werden die fünf Schriftführer:innen – ebenso wie die drei Präsident:innen und die Ordner:innen – in der konstituierenden Sitzung für die Dauer der gesamten Gesetzgebungsperiode gewählt (§ 5 Abs. 2 GOG-NR). Im Bundesrat sind anlässlich jedes Vorsitzwechsels mindestens zwei Schriftführer:innen zu wählen (§ 6 Abs. 3 GO-BR).
Weitere Glossareinträge: Ordner:in, Präsident:in
Schriftliche Anfrage
siehe Anfrage, schriftliche
Selbständiger Antrag
siehe Antrag, selbstständiger
Shapley'sches Verfahren
Das Shapley'sche Verfahren kommt dann zur Anwendung, wenn kleinere Ausschüsse gebildet werden sollen, als dies – wenn alle Fraktionen vertreten sein sollen – nach dem d'Hondtschen System möglich wäre. Das Shapley'sche Verfahren – benannt nach Lloyd S. Shapley – gewährleistet, dass sich die Mehrheitsbildungsverhältnisse des Plenums im Ausschuss widerspiegeln. Das heißt, im Ausschuss sind sämtliche Fraktionen vertreten und es sind die gleichen mehrheitsbildenden Koalitionen wie im Plenum möglich (§ 32 Abs. 2 GOG-NR).
Sondersitzung
Eine Sondersitzung ist eine außerplanmäßige, zumeist auf Verlangen von 20 Abgeordneten einer Fraktion einberufene Plenarsitzung des Nationalrats. Sondersitzungen des Nationalrats sind so einzuberufen, dass der Nationalrat innerhalb von acht Arbeitstagen zusammentritt (§ 46 Abs. 6 GOG-NR).
Wenn ein Drittel der Abgeordneten zum Nationalrat, der Bundesrat oder die Bundesregierung es verlangt, hat der Bundespräsident bzw. die Bundespräsidentin den Nationalrat zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen. Diese Sondersitzungen müssen innerhalb von zwei Wochen stattfinden (Art. 28 Abs. 2 B-VG sowie § 46 Abs. 2 GOG-NR).
Eine Sondersitzung des Bundesrates ist eine außerplanmäßig einberufene Plenarsitzung des Bundesrats, zumeist auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder des Bundesrats, aber auch auf Verlangen der Bundesregierung. Sondersitzungen des Bundesrats sind so einzuberufen, dass der Bundesrat innerhalb von fünf Tagen zusammentritt (§ 40 GO-BR).
Spezialdebatte
In der zweiten Lesung gibt es eine Generaldebatte und eine Spezialdebatte. Grundsätzlich werden diese beiden Debatten unter einem abgeführt. Werden sie aber geteilt, so ist die Spezialdebatte die Diskussion zur Behandlung einzelner Details und Paragraphen eines Gesetzes (§ 70 GOG-NR und § 72 GOG-NR).
Weitere Glossareinträge: Generaldebatte, Zweite Lesung
Sprechzimmer
Der Raum, in dem die Volksvertreter:innen mit ihren Wähler:innen zusammentreffen können, heißt Abgeordnetensprechzimmer bzw. Sprechzimmer.
Bis zur Generalsanierung war dies ein Raum im Parlamentsgebäude (heutiges Lokal 5). Nunmehr befindet sich das Abgeordnetensprechzimmer im Palais Epstein.
Staatsvertrag
Staatsverträge sind Verträge zwischen Völkerrechtssubjekten (das sind insbesondere Staaten bzw. internationale Organisationen). Man unterscheidet bilaterale (zwei Vertragspartner) und multilaterale (mehr als zwei Vertragspartner) Staatsverträge. In Österreich werden auf Gesetzesstufe stehende Staatsverträge vom Nationalrat (in bestimmten Fällen mit Zustimmung des Bundesrates) genehmigt und vom Bundespräsidenten bzw. von der Bundespräsidentin abgeschlossen.
Weiterer Glossareintrag: Transformation
Stehpräsidiale
Wenn die Mitglieder der Präsidialkonferenz während einer Plenarsitzung zur schnellen Klärung eines Sachverhalts – im Plenarsaal stehend – zusammentreten, nennt man dies Stehpräsidiale.
Weiterer Glossareintrag: Präsidialkonferenz
Stellungnahme im Begutachtungsverfahren
Im Rahmen des vorparlamentarischen Begutachtungsverfahrens werden verschiedene Stellen und Interessengruppen vom jeweiligen Bundesministerium eingeladen, ihre Position zu einem Ministerialentwurf in Form von schriftlichen Anmerkungen bekannt zu geben. Seit Einführung des erweiterten Begutachtungsverfahrens im Jahr 2017 können auch nicht eingeladene Organisationen sowie Privatpersonen ihre Anmerkungen zu einem Ministerialentwurf auf der Parlamentswebsite kundtun. All diese Stellungnahmen - jene von Privatpersonen nur im Fall von deren Zustimmung zur Veröffentlichung - findet man auf der Parlamentswebsite beim jeweiligen Ministerialentwurf unter"Stellungnahmen". Veröffentlichte Stellungnahmen können auch elektronisch unterstützt werden.
Im Rahmen des parlamentarischen Begutachtungsverfahrens können seit August 2021 Organisationen und Privatpersonen auf der Parlamentswebsite ihre Anmerkungen zu allen im Nationalrat eingebrachten Gesetzesinitiativen sowie zu parlamentarischen Bürgerinitiativen und Petitionen kundtun. Die einzelnen Stellungnahmen werden auf der Parlamentswebsite veröffentlicht - jene von Privatpersonen nur mit deren Zustimmung - und können dann auch elektronisch unterstützt werden (§ 23b GOG-NR).
Beteiligen auf der Parlamentswebsite
Die Ausschüsse des Nationalrats haben die Möglichkeit, zu Gesetzentwürfen im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen (§ 40 GOG-NR, sogenannte Ausschussbegutachtung).
Weitere Glossareinträge: Ausschussbegutachtung, Begutachtungsverfahren
Stellungnahme zu EU-Vorhaben
Nationalrat und Bundesrat können zu EU-Vorhaben Stellungnahmen abgeben, die für die österreichische Verhandlungsposition im Rat verbindlich sind. Die Gremien, die dies vorgeben können, sind der Hauptausschuss des Nationalrates in Angelegenheiten der Europäischen Union, der Ständige Unterausschuss des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union und der EU-Ausschuss des Bundesrates. Damit sind Regierungsmitglieder an eine bestimmte Verhandlungsposition und ein bestimmtes Abstimmungsverhalten auf EU-Ebene gebunden. (Art. 23e Abs. 3 und 4 B-VG, Art. 23j Abs. 2 B-VG und § 29 Abs. 2 lit. b GOG-NR, § 31c GOG-NR, § 31d GOG-NR und § 31e GOG-NR sowie § 13a GO-BR und § 13b GO-BR)
Nationalrat und Bundesrat können zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union in einer begründeten Stellungnahme darlegen, weshalb der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist (Art. 23g Abs. 1 B-VG, § 29 Abs. 2 lit. d GOG-NR, § 31c GOG-NR, § 31d GOG-NR und § 31e GOG-NR sowie § 13a GO-BR und § 13b GO-BR).
Weitere Glossareinträge: Subsidiaritätsprinzip, EU-Vorhaben,
Stellungnahme, abweichende persönliche
siehe Abweichende persönliche Stellungnahme
Stenographisches Protokoll
In den Stenographischen Protokollen werden die Verhandlungen des Nationalrats und des Bundesrats in ihrem vollen Wortlaut schriftlich wiedergegeben (§ 52 GOG-NR sowie § 65 GO-BR).
Stenographische Protokolle auf der Parlamentswebsite
Weiterer Glossareintrag: Parlamentsstenograf:innen
Stimmenthaltung
Eine Enthaltung der Stimme bei Abstimmungen ist weder in den Plenarsitzungen noch in den Ausschüssen zulässig (§ 68 Abs. 2 GOG-NR sowie § 53 Abs. 4 GO-BR und § 32 Abs. 2 lit. h GO-BR).
Weiterer Glossareintrag: Abstimmung
Stimmzettel
Ein amtlicher Stimmzettel ist ein Dokument zur Ausübung des Stimmrechts von Abgeordneten zum Nationalrat sowie von Mitgliedern des Bundesrates, und zwar bei geheimen oder namentlichen Abstimmungen sowie auch bei Wahlen (§ 66 Abs. 5 GOG-NR, § 66 Abs. 6 GOG-NR und § 66 Abs. 7 GOG-NR, § 87 Abs. 2 GOG-NR, § 87 Abs. 3 GOG-NR und § 87 Abs. 7 GOG-NR und § 88 GOG-NR sowie § 55 Abs. 6 GO-BR und § 55 Abs. 7 GO-BR, § 56 Abs. 1 GO-BR und § 57 Abs. 3 GO-BR und § 57 Abs. 4 GO-BR).
Weitere Glossareinträge: Abstimmung, Namentliche Abstimmung im Nationalrat, Wahlen
T
Tagesblockzeit ... Transformation
Tagesblockzeit
Unter einer Tagesblockzeit im Nationalrat wird die Gesamtredezeit der Abgeordneten für die Tagesordnungspunkte eines Sitzungstags verstanden. Sie wird in der Präsidialkonferenz vereinbart und nach dem Aufteilungsschlüssel der "Wiener Stunde" auf die Klubs aufgeteilt. Daraus ergeben sich die Blockredezeiten der einzelnen Klubs. Diese Redezeiten werden zu Beginn der Sitzung vom Nationalrat beschlossen (§ 57 GOG-NR). Die ihm zur Verfügung stehende Blockredezeit teilt jeder Klub auf seine Abgeordneten, die sich in den Debatten zu Wort melden, auf.
Die Redezeiten von Regierungsmitgliedern und Staatssekretär:innen sind in der Tagesblockzeit nicht enthalten.
Für spezielle Debatten (z. B. Aktuelle Stunden, Debatten über Dringliche Anfragen, Kurzdebatten) enthält die Geschäftsordnung besondere Redezeitregelungen. Die Redezeiten für diese Debatten sind nicht Teil der Tagesblockzeit. Innerhalb der Tagesblockzeit wird immer dann gerechnet, wenn keine anderen Regeln greifen.
Weitere Glossareinträge: Wiener Stunde, Blockredezeit, Redezeit
Tagesordnung
Auf einer Tagesordnung, sowohl im Plenum als auch in den Ausschüssen, stehen alle Verhandlungsgegenstände einer Sitzung.
Tagung
Eine Tagung ist die Sitzungsperiode, während der der Nationalrat Plenar- und Ausschusssitzungen abhält. Eine Gesetzgebungsperiode gliedert sich in mehrere Tagungen. Eine ordentliche Tagung des Nationalrates dauert üblicherweise von Mitte September bis Mitte Juli (Art. 28 Abs. 1 B-VG sowie § 46 Abs. 1 GOG-NR). Der:Die Bundespräsident:in kann den Nationalrat zu außerordentlichen Tagungen einberufen und muss dies tun, wenn es die Bundesregierung, mindestens ein Drittel der Abgeordneten oder der Bundesrat verlangt (Art. 28 Abs. 2 B-VG, § 46 Abs. 2 GOG-NR). Der Bundesrat kennt keine Tagungen. Er tagt in Permanenz, kann also jederzeit Sitzungen abhalten.
Weiterer Glossareintrag: Gesetzgebungsperiode
Tatsächliche Berichtigung
Unter einer tatsächlichen Berichtigung versteht man die Richtigstellung eines behaupteten Sachverhalts durch Redner:innen während einer Sitzung. Dafür gelten besondere Bestimmungen (§ 58 GOG-NR sowie § 48 GO-BR).
Teilnahmerecht
Das Teilnahmerecht ist zu unterscheiden vom Rederecht. Das Rederecht setzt ein Teilnahmerecht voraus. Alle Abgeordneten zum Nationalrat dürfen als Zuhörer:innen in allen Ausschüssen sowie in den parlamentarischen Enqueten anwesend sein (§ 37 GOG-NR und § 98a Abs. 2 GOG-NR), § 30 Abs. 3 GO-BR und § 67 Abs. 1 GO-BR.
Die österreichischen Abgeordneten zum Europäischen Parlament dürfen bei den Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union sowie seines Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union mit beratender Stimme anwesend sein (§ 31c Abs. 9 und § 31e Abs. 2 GOG-NR.) Darüber hinaus können österreichische Abgeordnete zum Europäischen Parlament auch an bestimmten Verhandlungen von Fachausschüssen des Nationalrates (§ 37 Abs. 2a GOG-NR) sowie an bestimmten Plenarverhandlungen des Nationalrates (§ 74b Abs. 6 sowie § 76 Abs. 5 GOG-NR) unter den in der Geschäftsordnung genannten Bedingungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Mitglieder des Bundesrates sowie die österreichischen Abgeordneten zum Europäischen Parlament haben das Recht, bei den Verhandlungen des EU‑Ausschusses des Bundesrates mit beratender Stimme anwesend zu sein (§ 13b Abs. 4 GO-BR). Darüber hinaus kann den österreichischen Abgeordneten des Europäischen Parlaments auch bei sonstigen Ausschussverhandlungen sowie bei Plenarverhandlungen des Bundesrates, die der Erörterung von EU-Themen dienen, eine Teilnahme mit beratender Stimme ermöglicht werden (§ 38b GO-BR). Auch dürfen alle Mitglieder des Bundesrates bei allen Verhandlungen von Ausschüssen als Zuhörer:innen anwesend sein (§ 30 Abs. 1 GO-BR, § 37 Abs. 3 GOG-NR).
Ein Teilnahme- und Rederecht bei den Verhandlungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse – ausgenommen davon sind der Ständige Unterausschuss des Hauptausschusses sowie Untersuchungsausschüsse – sowie bei den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse kommt auch den Regierungsmitgliedern und Staatssekretär:innen zu (§ 18 GOG-NR sowie § 37 GO-BR und § 29 GO-BR).
Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben das Recht, an Verhandlungen über bestimmte Materien, die die Volksanwaltschaft betreffen (z. B. Berichte der Volksanwaltschaft), teilzunehmen und sich zu Wort zu melden (§ 20 GOG-NR sowie § 37a GO-BR und § 29a GO-BR).
Ein Teilnahme- und auch Rederecht bei Verhandlungen über bestimmte Materien, die den Rechnungshof betreffen, hat der:die Präsident:in des Rechnungshofes im Nationalrat, seinen Ausschüssen und Unterausschüssen (§ 20 GOG-NR).
Die Landeshauptleute haben das Recht, an den Verhandlungen der Plenarsitzungen des Bundesrates teilzunehmen und zu bestimmten Angelegenheiten das Wort zu ergreifen und Erklärungen abzugeben (§ 38 GO-BR).
Herausragende Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik können von Nationalrat oder Bundesrat eingeladen werden, an einer Plenarsitzung teilzunehmen und auch eine Erklärung zu einem bestimmten Thema abzugeben (§ 19a GOG-NR sowie § 38a GO-BR).
Darüber hinaus sieht die Geschäftsordnung des Nationalrates ein Teilnahmerecht mit beratender Stimme in bestimmten Ausschussverhandlungen für weitere Personen vor, wie etwa für die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission, für den Bevollmächtigten eines Volksbegehrens oder für den Erstunterzeichner einer Bürgerinitiative. Auch von Ausschüssen geladene Experten nehmen den Ausschussverhandlungen mit beratender Stimme teil.
Weiterer Glossareintrag: Rederecht
Transformation
Unter der Transformation versteht man die Eingliederung von Staatsverträgen und Anordnungen in Staatsverträgen in die innerstaatliche Rechtsordnung (Art. 50 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 4 und Art. 49 Abs. 2 B-VG sowie § 76 Abs. 3 GOG-NR).
Weiterer Glossareintrag: Staatsvertrag
U
Unselbständiger Antrag ... Unvereinbarkeitsausschuss
Unselbständiger Antrag
siehe Antrag, unselbständiger
Unterausschuss
Ein Ausschuss des Nationalrats kann zur Vorbehandlung eines ihm zugewiesenen Gegenstandes einen Unterausschuss einsetzen. Dieser tagt in der Regel vertraulich (§ 35 GOG-NR). Die Ausschüsse des Bundesrats haben nicht die Möglichkeit, Unterausschüsse einzusetzen.
Es gibt gesetzliche Bestimmungen, die eine Wahl eines sogenannten ständigen Unterausschusses erfordern. Diese haben klar geregelte Zuständigkeiten und sind für eine Gesetzgebungsperiode eingesetzt. Zum Beispiel gibt es den Ständigen Unterausschuss des Rechnungshofausschusses (Art. 52b Abs. 1 B-VG sowie § 32e GOG-NR), den Ständigen Unterausschuss des Hauptausschusses (Art. 55 Abs. 3 B-VG sowie § 31 GOG-NR), den Ständigen Unterausschuss des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union (§ 31c GOG-NR, § 31d GOG-NR und § 31e GOG-NR), den Ständigen Unterausschuss des Budgetausschusses gemäß § 32a GOG-NR, die Ständigen Unterausschüsse des Budgetausschusses in Angelegenheiten des ESM (§ 32f bis § 32k GOG-NR), den Ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten oder den Ständigen Unterausschuss des Landesverteidigungsausschusses (Art. 52a Abs. 1 B-VG sowie § 32b GOG-NR).
Unterbrechung einer Sitzung
Eine Sitzungsunterbrechung ist ein kurzzeitiger Verhandlungsstopp zur Klärung eines Sachverhalts, zur Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit, im Falle von Störungen, bei Stimmenauszählungen oder aus sonstigen Gründen. Die Unterbrechung einer Sitzung obliegt dem Vorsitz führenden Präsidenten bzw. der Vorsitz führenden Präsidentin oder bei Ausschussberatungen dem Ausschussobmann bzw. der Ausschussobfrau (§ 48 Abs. 2 GOG-NR, § 34 Abs. 4 GOG-NR, § 13 Abs. 3 GOG-NR, § 66 Abs. 7 GOG-NR, § 88 Abs. 4 GOG-NR und § 41 Abs. 1 GOG-NR sowie § 7 Abs. 2 GO-BR, § 57 Abs. 7 GO-BR, § 55 Abs. 8 GO-BR, § 28 Abs. 3 GO-BR und § 32 Abs. 2 lit. i und j GO-BR).
Eine Sitzungsunterbrechung erfolgt meist auch im Rahmen einer Sondersitzung des Nationalrates, deren Gegenstand eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag ist. Eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag, die bzw. der vor Eingang in die Tagesordnung der jeweiligen Sitzung eingebracht wurde, gelangt nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens um 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung zum Aufruf.
Da bei einer Sondersitzung meist keine weiteren Tagesordnungspunkte zu behandeln sind, wird die Sitzung nach dem Einbringen der Dringlichen Anfrage bzw. des Dringlichen Antrags unterbrochen und nach drei Stunden wieder aufgenommen. Dadurch erhält das zuständige Mitglied der Bundesregierung Zeit zur Vorbereitung für seine:ihre Stellungnahme bzw. mündliche Beantwortung. (§ 93 GOG-NR und § 74a GOG-NR)
Weitere Glossareinträge: Dringliche Anfrage, Dringlicher Antrag, Beschlussfähigkeit, Sondersitzung
Unterstützungsfrage
Ist ein im Nationalrat oder im Bundesrat eingebrachter Antrag nicht ausreichend unterstützt, stellt der Präsident bzw. die Präsidentin die Frage, ob noch weitere Mandatar:innen den Antrag unterstützen wollen, damit die nötige Anzahl erreicht wird. Ist dies der Fall, wird der Antrag weiter behandelt, wenn nicht, kann der Antrag nicht weiter behandelt werden (§ 26 Abs. 5 GOG-NR, § 26a Abs. 3 GOG-NR, § 26b Abs. 2 GOG-NR, § 55 Abs. 2 GOG-NR, § 53 Abs. 3 GOG-NR, § 56 Abs. 3 GOG-NR und § 72 Abs. 3 GOG-NR sowie § 21 Abs. 3 GO-BR, § 21a Abs. 3 GO-BR, § 43 Abs. 2 GO-BR, § 43a Abs. 1 GO-BR, § 50 Abs. 3 GO-BR und § 56 Abs. 2 GO-BR).
Untersuchungsausschuss
Der Nationalrat kann Untersuchungsausschüsse einsetzen. Ein Viertel der Abgeordneten – das sind 46 Abgeordnete – kann die Einsetzung verlangen, oder fünf Abgeordnete können sie beantragen (§ 33 GOG-NR). Im Antrag bzw. im Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist der Gegenstand der Untersuchung genau zu bezeichnen. Es muss sich um einen bestimmten, abgeschlossenen Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes handeln. Bestimmte Entwicklungen oder getroffene Entscheidungen können überprüft und die politische Verantwortung eruiert werden.
Der Geschäftsordnungsausschuss prüft ein Verlangen auf Einsetzung und berät über einen ebensolchen Antrag. Er hat binnen acht Wochen Bericht an den Nationalrat zu erstatten. Wenn der Geschäftsordnungsausschuss das Verlangen für zulässig befindet, gilt der Untersuchungsausschuss als eingesetzt. Im Fall eines Antrags muss der Nationalrat darüber abstimmen. Die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses endet grundsätzlich nach 14 Monaten mit der Vorlage seines Berichts an den Nationalrat. Eine Verlängerung ist in Ausnahmefällen möglich.
Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Selbstverwaltungskörper müssen einem Untersuchungsausschuss auf sein Ersuchen Akten und Unterlagen zum Untersuchungsgegenstand übermitteln. Sie können auch um Beweiserhebungen ersucht werden. Untersuchungsausschüsse dürfen aber keine beweissichernden Maßnahmen – wie Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmen – durchführen oder dies von Gerichten verlangen.
Darüber hinaus kann der Untersuchungsausschuss Auskunftspersonen laden und zum Gegenstand der Untersuchung befragen. Wer sich weigert, als Auskunftsperson zu erscheinen, kann dem Untersuchungsausschuss vorgeführt werden. Für das Verfahren gilt die "Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse", die als Anlage zum Geschäftsordnungsgesetz einen Teil desselben bildet. Den Vorsitz im Untersuchungsausschuss führt der/die Präsident:in des Nationalrats. Er/sie wird dabei von einem/einer Verfahrensrichter:in unterstützt. Jede Auskunftsperson kann sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson begleiten lassen, die aber kein Rederecht hat. Zur Wahrung der Grund- und Persönlichkeitsrechte der Auskunftspersonen wird in jedem Untersuchungsausschuss ein Verfahrensanwalt bzw. eine Verfahrensanwältin bestellt.
Weitere Informationen: Untersuchungsausschüsse
Weitere Glossareinträge: Informationsordnungsgesetz des Nationalrates und des Bundesrates, Klassifizierungsstufen, Kurze Debatte im Nationalrat
Unvereinbarkeit und Transparenz
Das Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz) legt fest, in welchen Bereichen die Teilnahme der Abgeordneten zum Nationalrat, der Mitglieder des Bundesrats sowie der Mitglieder der Bundesregierung und Staatssekretär:innen am beruflichen, politischen und gesellschaftlichen Leben durch den Unvereinbarkeitsausschuss geprüft werden muss und wann Unvereinbarkeiten vorliegen.
Es definiert die einzelnen Meldepflichten zur Veröffentlichung bestimmter Stellungen und Tätigkeiten. Die unter diese Bestimmungen fallenden und gemeldeten Tätigkeiten müssen laut Bezügebegrenzungs-BVG veröffentlicht werden. Auf der Parlamentswebsite finden Sie nähere Informationen zur Bezügebegrenzung. Mitglieder der Bundesregierung und Staatssekretär:innen sowie der/die Nationalratspräsident:in und die Obleute der Klubs im Nationalrat dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.
Meldepflichtig sind Tätigkeiten, die aktiv ausgeübt werden. Die Meldung nach § 6 Abs. 2 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz erfolgt entweder nach Ziffer 1, 2 oder 3:
- jede leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stiftung oder Sparkasse,
- jede sonstige Tätigkeit, aus der Vermögensvorteile erzielt werden, sowie
- jede weitere leitende ehrenamtliche Tätigkeit unter Angabe des Rechtsträgers.
Im Rahmen der Unvereinbarkeitsregelungen sind darüber hinaus auch ruhend gestellte Dienstverhältnisse zu Gebietskörperschaften zu melden. Diese unterliegen keiner Veröffentlichungspflicht nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz.
Genauere Details finden Sie auf der Parlamentswebsite unter Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz.
Weiterer Glossareintrag: Unvereinbarkeitsausschuss
Unvereinbarkeitsausschuss
Der Unvereinbarkeitsausschuss des Nationalrats berät über die Meldungen von Abgeordneten zum Nationalrat und von Mitgliedern der Bundesregierung sowie von Staatssekretär:innen, die diese nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz vorgenommen haben. Die Beschlüsse, die im Unvereinbarkeitsausschuss gefasst wurden, sowie die Maßnahmen, die ein:e Präsident:in des Nationalrats aufgrund dieser Beschlüsse getroffen hat, bringt er:sie dem Nationalrat zur Kenntnis (§ 13 Abs. 4 GOG-NR).
Für Regierungsmitglieder, Staatssekretär:innen oder Abgeordnete, die einem Beschluss des Unvereinbarkeitsausschusses nicht Folge leisten, kann der Unvereinbarkeitsausschuss beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Verlust des Amtes oder Mandates stellen (§ 10 Abs. 1 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz).
Nähere Details finden Sie auf der Website des Parlaments unter Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz.
Weiterer Glossareintrag: Unvereinbarkeit und Transparenz
V
Veranstaltungen ... Vorsitzführung
Veranstaltungen
Im Parlament finden unzählige Veranstaltungen unterschiedlicher Formate statt. Der Bogen reicht von Vorträgen, Präsentationen und Konferenzen bis hin zu kulturellen Veranstaltungen in Kooperation mit renommierten Festivals. Für die Teilnahme an einer Veranstaltung ist grundsätzlich eine Anmeldung erforderlich.
Medienvertreter:innen ohne Dauerzutrittskarte für das österreichische Parlament benötigen einen Presseausweis bzw. ein Akkreditiv eines Medienunternehmens. Mehr Informationen: Presse
Nähere Informationen über öffentliche Veranstaltungen finden Sie unter "Veranstaltungen" auf der Parlamentswebsite.
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern untereinander über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereichs ist in Artikel 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes geregelt, daher wird sie so bezeichnet. Vereinbarungen, die gesetzliche Auswirkungen haben, bedürfen der Zustimmung des Nationalrates (Art. 15a B-VG).
Verfassungsbestimmung
Unter der Bundesverfassung der Republik Österreich versteht man die Gesamtheit aller Verfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen. Die zentralen Bestimmungen des Bundesverfassungsrechtes findet man im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), das im Allgemeinen gemeint ist, wenn von der Verfassung gesprochen wird.
Daneben gibt es auch noch zahlreiche andere Bundesverfassungsgesetze oder einzelne Gesetzesbestimmungen, die im jeweiligen Gesetz als Verfassungsbestimmung bezeichnet sind. Sie unterscheiden sich von einfachen Gesetzen durch das Zustandekommen. Bei der Abstimmung über Verfassungsgesetze oder auch Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen verlangen die Bundesverfassung sowie das Geschäftsordnungsgesetz die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (Art. 44 Abs. 1 B-VG, § 82 Abs. 2 Z 1 GOG-NR).
Weitere Glossareinträge: Bundes-Verfassungsgesetz, Beschluss des Nationalrats
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die Richtlinie (EU) 2018/958 sieht vor, dass vor der Erlassung von neuen Berufsreglementierungen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen ist.
Unter anderem ist zu prüfen, ob die Reglementierung notwendig und angemessen ist, welche Auswirkungen sie auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr hat und ob es nicht andere – weniger einschränkende – Alternativen gäbe. Damit sollen unter anderem das Grundrecht auf Berufsfreiheit abgesichert und eine Diskriminierung von Bürger:innen anderer EU-Länder vermieden werden.
In Umsetzung der Richtlinie wurde vom österreichischen Parlament das Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz erlassen (BGBl. I Nr. 67/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2023). Damit wird die Verhältnismäßigkeitsprüfung für den Bereich des Bundes eingeführt. Das Gesetz regelt u.a., welches Organ für die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung jeweils zuständig ist (Bundesminister:in, Bundesregierung, Präsident:in des Nationalrates, sonstige Organe). Zu Verhältnismäßigkeitsprüfungen, die in die Zuständigkeit des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nationalrates fallen, enthält das Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates in § 41a nähere Bestimmungen.
Verhandlungsgegenstand
Die Behandlung aller Verhandlungsgegenstände ist im Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates geregelt. Verhandlungsgegenstände sind unter anderem Gesetzesvorschläge, Anfragen, Anträge, Ausschussberichte, Anfragebeantwortungen, Berichte an den Nationalrat, Beschlüsse, Einsprüche des Bundesrates, Bürgerinitiativen, Petitionen etc. Mehr Informationen finden Sie unter Recherchieren > Gegenstände.
Verkürztes Verfahren
Der:Die Präsident:in des Nationalrats kann dem Nationalrat vorschlagen, von der Zuweisung von Staatsverträgen an Ausschüsse abzusehen und die Staatsverträge auf eine der Tagesordnungen der nächsten Plenarsitzungen zu stellen. Gibt es dagegen einen Widerspruch, hat die Zuweisung zur Vorberatung an einen Ausschuss zu erfolgen (§ 28a GOG-NR).
Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie Berichte der Bundesminister:innen in EU-Angelegenheiten gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG werden vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin einem Ausschuss zur Enderledigung zugewiesen. Enderledigung heißt, sie kommen nicht mehr im Plenum zur Verhandlung. Die über diese Berichte abgeführten Debatten im Ausschuss sind öffentlich. Auf Beschluss des Ausschusses oder auf Verlangen eines Klubs kann ein solcher Bericht auch nicht enderledigt werden, dann wird dieser in einer der folgenden Plenarsitzungen des Nationalrats debattiert (§ 28b GOG-NR).
Weiterer Glossareintrag: Enderledigung von Berichten
Verlangen
Ein Verlangen ist ein in der Geschäftsordnung vorgesehenes Instrument, mit dem ein Begehren kundgetan wird, dem stattgegeben werden muss – und zwar ohne Abstimmung –, wenn es eine bestimmte Zahl von Mandatar:innen geltend macht. Ist ein Verlangen ausreichend unterstützt, so ist diesem ohne Abstimmung Rechnung zu tragen. Dies unterscheidet ein Verlangen von einem Antrag. Einem Antrag wird nur dann entsprochen, wenn er bei einer Abstimmung eine ausreichende Mehrheit findet.
Weiterer Glossareintrag: Antrag
Vertagung
Unter Vertagung versteht man eine Unterbrechung einer Diskussion zu einem Verhandlungsgegenstand, um sie zu einem späteren Zeitpunkt – z. B. nach Einholen von Expert:innenmeinungen oder internen Beratungen – wieder aufzunehmen.
Vertraulichkeit
Vertrauliche und geheime Beratungen finden unter Ausschluss jeder Form von Öffentlichkeit statt. Je nach Klassifizierungsstufe werden die Informationen an die Mitglieder des Ausschusses verteilt (Stufe 2/vertraulich) oder nur in der Sitzung und nur für die Dauer der Sitzung verteilt (Stufe 3/geheim und Stufe 4/streng geheim).
Alle Personen, denen Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, haben eine Sicherheitsbelehrung zu unterschreiben, damit sie für die Bedrohungen der Sicherheit sensibilisiert sind. Über vertrauliche und geheime Beratungen dürfen Teilnehmer:innen grundsätzlich keine Auskünfte erteilen.
Weitere Glossareinträge: Klassifizierungsstufen, Informationsordnungsgesetz
Verwaltung
Die Verwaltung (Exekutive), eine der drei Staatfunktionen (Staatsgewalten), ist der Bereich der Vollziehung, in dem die Gesetze von (in der Regel) weisungsgebundenen Organen umgesetzt werden. An der Spitze der Verwaltung stehen oberste Organe (z. B. Bundeskanzler:in, Bundesminister:innen), die selbst weisungsfrei sind.
Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden (Art. 18 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz). Man spricht vom Legalitätsprinzip. Zur Verwaltung gehören (auf Bundesebene) der:die Bundespräsident:in, die Bundesregierung und alle Behörden des Bundes, also auch die Polizei und das Bundesheer. Bundesverwaltung kann entweder von Bundesbehörden (als "unmittelbare Bundesverwaltung") oder aber von Landesbehörden (als "mittelbare Bundesverwaltung") durchgeführt werden.
Weitere Glossareinträge: Gewaltentrennung, Vollziehung
Vestibül
Das Vestibül im Parlament ist eine Eingangshalle, von der aus man durch das Atrium in die Säulenhalle gelangt.
Vetorecht des Bundesrats
Als Vetorecht des Bundesrats bezeichnet man das Recht des Bundesrats, Gesetzesbeschlüsse des Nationalrats abzulehnen. In aller Regel, nämlich bei einem bloßen Einspruchsrecht des Bundesrats, ist ein Veto nur aufschiebend, das heißt, der Nationalrat kann sich bei erneuter Behandlung mit einem so genannten Beharrungsbeschluss, einer Wiederholung des Gesetzesbeschlusses, darüber hinwegsetzen. In diesem Fall wiederholt der Nationalrat seinen ursprünglich gefassten Beschluss.
In manchen Fällen hat der Bundesrat darüber hinaus ein ausdrückliches Zustimmungsrecht. Dieses entspricht einem absoluten Vetorecht: Wird die Zustimmung nicht erteilt, kommt das Gesetz nicht zustande (Art. 42 B-VG, § 77 GOG-NR, § 21 Abs. 1 GOG-NR und § 82 Abs. 2 lit. 3 GOG-NR sowie § 43 GO-BR).
Weitere Glossareinträge: Zustimmungsrecht des Bundesrats, Einspruch des Bundesrats, Beharrungsbeschluss des Nationalrats
Volksabstimmung
Bei einer Volksabstimmung findet eine Abstimmung über eine bestimmte Materie durch das Volk statt. Entschieden wird darüber, ob ein vorliegender Gesetzesbeschluss, der das parlamentarische Verfahren zur Gänze durchlaufen hat, Gesetzeskraft erlangen soll oder nicht.
Eine Volksabstimmung findet unter bestimmten Voraussetzungen statt:
- über einfache Bundesgesetze, wenn es der Nationalrat beschließt oder die Mehrheit der Abgeordneten verlangt (Art. 43 B-VG und § 84 GOG-NR);
- über Verfassungsänderungen, wenn es ein Drittel der Abgeordneten zum Nationalrat oder ein Drittel der Mitglieder des Bundesrates verlangt (Art. 44 Abs. 3 B-VG, § 85 GOG-NR sowie § 26 Abs. 1 GO-BR);
- jedenfalls stattfinden muss eine Volksabstimmung im Fall einer sogenannten Gesamtänderung der Bundesverfassung (Art. 44 Abs. 3 B-VG). Eine Gesamtänderung liegt dann vor, wenn eines der Grundprinzipien der Bundesverfassung geändert wird.
Nähere Details zu den Grundprinzipien der Bundesverfassung auf der Parlamentswebsite.
Gegenstand einer Volksabstimmung kann gemäß Art. 60 Abs. 6 B-VG aber auch die Frage nach der Absetzung des Bundespräsidenten bzw. der Bundespräsidentin sein. Eine solche Volksabstimmung findet statt, wenn es die Bundesversammlung verlangt. Die Bundesversammlung ist zu diesem Zweck vom Bundeskanzler bzw. von der Bundeskanzlerin einzuberufen, wenn der Nationalrat einen diesbezüglichen Antrag bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen hat. Durch einen derartigen Beschluss ist der:die Bundespräsident:in an der ferneren Ausübung des Amts verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung hat die Auflösung des Nationalrates zur Folge.
Siehe dazu auch die FAQ "Wie kann sich der Nationalrat vorzeitig auflösen?"
Bei beiden Arten der Volksabstimmung muss die Frage mit Ja oder Nein zu beantworten sein. Die unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen entscheidet, und das Ergebnis ist bindend.
Volksanwaltschaft
Die Volksanwaltschaft ist eine parlamentarische Ombudsstelle zur Kontrolle der öffentlichen Verwaltung. Sie besteht aus drei Mitgliedern, drei Volksanwält:innen. Wer sich durch Behörden ungerecht behandelt fühlt und bereits alle Rechtsmittel ausgeschöpft hat, kann sich kostenlos an die Volksanwaltschaft wenden. Das gilt für alle Menschen, unabhängig davon, ob sie Staatsbürger:innen sind. Die Aufgabe der Volksanwaltschaft ist es, Missstände in der Verwaltung aufzuzeigen.
Darüber hinaus ist die Volksanwaltschaft seit Juli 2012 für die präventive Menschenrechtskontrolle in Österreich zuständig. Gemeinsam mit Kommissionen werden Einrichtungen kontrolliert, in denen es zum Entzug oder zur Einschränkung der persönlichen Freiheit kommt oder kommen kann (z. B. Justizanstalten, Pflegeheime), ebenso wie Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Der Auftrag zum Schutz der Menschenrechte als Nationaler Präventionsmechanismus (NPM) basiert auf zwei Rechtsakten der Vereinten Nationen (OPCAT und UN-Behindertenrechtskonvention).
Volksbefragung
In einer Volksbefragung wird das Volk über eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung befragt, wenn diese Angelegenheit der Bundesgesetzgeber regeln kann. Eine Volksbefragung ist unverbindlich und kann nur dann stattfinden, wenn der Nationalrat dies beschließt (Art. 49b B-VG).
Volksbegehren
Ein Volksbegehren ist eine Initiative von Bürger:innen, eine Materie gesetzlich zu regeln. Dazu braucht es mehr als 100.000 Unterschriften bzw. die Unterschriften von einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Bundesländer. Unter diesen Voraussetzungen muss das Volksbegehren dann im Nationalrat behandelt werden.
Vollziehung
Unter Vollziehung ist die Durchführung der Gesetze – und falls erforderlich auch ihre zwangsweise Durchsetzung – zu verstehen. Der Bereich der Vollziehung umfasst im Sinne der österreichischen Bundesverfassung alle Angelegenheiten der Verwaltung (Exekutive) und der Gerichtsbarkeit (Justiz oder Judikative). Während im Bereich der Verwaltung die Gesetze durch (in der Regel) weisungsgebundene Organe vollzogen werden, treffen Richter:innen ihre Entscheidungen unabhängig. Das heißt, niemand kann Richter:innen anordnen, wie sie zu entscheiden haben. Auf diese Weise wird auch in Österreich die Trennung zwischen Verwaltung und Gerichtsbarkeit sichergestellt.
Weiterer Glossareintrag: Gewaltentrennung
Vorberatung
Verhandlungsgegenstände des Nationalrats und des Bundesrats werden in der Regel vor ihrer Behandlung im Plenum in einem Ausschuss vorberaten.
Vorblatt
Jede Regierungsvorlage enthält ein Vorblatt mit einer kurzen Zusammenfassung des Inhalts der Regierungsvorlage und Angaben zu den daraus entstehenden Kosten. Außerdem wird angegeben, ob im Gesetzgebungsverfahren besondere Vorschriften zu beachten sind.
Weiterer Glossareintrag: Regierungsvorlage
Vorsitzführung
Unter Vorsitzführung versteht man die Leitung einer Sitzung.
W
Wahlen ... Wortmeldung zur Geschäftsbehandlung
Wahlen
In Artikel 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist das Wahlrecht für Österreicher:innen begründet: "Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus." Die Grundregeln für die Wahl zum Nationalrat sind in Art. 26 B-VG enthalten und besagen, dass der Nationalrat vom Bundesvolk aufgrund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der Männer und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird.
Eine Wahl ist grundsätzlich ein Verfahren zur Bestellung von Vertreter:innen in bestimmte Gremien auf verschiedenen Ebenen.
Zu unterscheiden davon sind Wahlen im Nationalrat und im Bundesrat, die einen eigenen Gegenstand der Tagesordnung bilden. Diese Wahlen sind in der Regel mit Stimmzetteln durchzuführen. Die Wahl der Präsident:innen des Nationalrates ist immer mit Stimmzetteln durchzuführen. Gewählt werden auch z. B. – auf Vorschlag des Hauptausschusses – der:die Präsident:in des Rechnungshofes oder die Mitglieder der Volksanwaltschaft (§ 87 GOG-NR und § 88 GOG-NR sowie § 56 GO-BR und § 57 GO-BR).
Weiterer Glossareintrag: Stimmzettel
Wahlkreis
Im Rahmen der Nationalratswahl üben die Wähler:innen ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muss. Wie viele Mandate je Wahlkreis zur Verfügung stehen, ergibt sich aus den Berechnungen laut § 4 Nationalrats-Wahlordnung (Art. 26 Abs. 2 B-VG).
Die bei der Wahl abgegebenen Stimmen werden direkt in Mandate für die einzelnen Parteien umgerechnet.
Weitere Glossareinträge: Ermittlungsverfahren, Landeswahlkreis, Regionalwahlkreis, Bundeswahlvorschlag
Wahlschein
Der Wahlschein ist ein amtliches Dokument, das Abgeordnete als solche legitimiert und das sie zum Eintritt in den Nationalrat berechtigt.
Abgeordneten wird nach ihrer Wahl oder nach ihrer Berufung als Ersatzperson von der Bundeswahlbehörde der Wahlschein ausgestellt. Dieser ist in der Parlamentsdirektion zu hinterlegen. Damit erlangt der:die Abgeordnete Sitz und Stimme im Nationalrat für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode (§ 1 GOG-NR).
Weiterer Glossareintrag: Eintritt in den Nationalrat/Bundesrat
Wahlvorschlag
Der Wahlvorschlag ist eine Liste von Kandidat:innen der einzelnen Wahlparteien.
Der Weg eines Bundesgesetzes
In Artikel 24 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist festgehalten, dass der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat die Gesetzgebung des Bundes ausübt.
Mehr Informationen: Weg eines Gesetzes
Es gibt vier Möglichkeiten der Gesetzesinitiative:
- Vorlagen der Bundesregierung,
- Anträge von Abgeordneten zum Nationalrat, Mitgliedern des Bundesrats oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrats,
- Ausschussanträge oder
- Volksbegehren.
Das Verfahren im Nationalrat läuft folgendermaßen ab: Es findet allenfalls eine erste Lesung im Plenum zur Vorstellung des Gesetzesvorschlages statt, danach folgt die Vorberatung in einem Ausschuss, die grundsätzlich mit einem Ausschussbericht abgeschlossen wird. Die zweite Lesung im Plenum dient der inhaltlichen Erörterung und bietet die Möglichkeit für letzte inhaltliche Änderungen. Bei der Abstimmung in zweiter Lesung kann über einzelne Teile des Gesetzentwurfs getrennt abgestimmt werden. In der dritten Lesung, in der nur mehr formale Änderungen möglich sind, wird über die Gesetzesvorlage als Ganzes abgestimmt. Nach der Abstimmung im Plenum wird der Beschluss des Nationalrats an den Bundesrat übermittelt.
Auch im Bundesrat erfolgen die Beratungen zunächst im Ausschuss und anschließend im Plenum. Erhebt der Bundesrat keinen Einspruch, ist das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren beendet. Der Gesetzesbeschluss wird vom Bundespräsidenten bzw. von der Bundespräsidentin beurkundet und vom Bundeskanzler bzw. von der Bundeskanzlerin gegengezeichnet, bevor er im Bundesgesetzblatt kundgemacht wird. Mit der Kundmachung tritt das Bundesgesetz in Geltung.
Wiederverlautbarung
Unter einer Wiederverlautbarung versteht man eine neuerliche Kundmachung eines Gesetzes, bei der bestehendes Recht neu festgestellt, aber nicht inhaltlich verändert wird (Art. 49a B-VG).
Wiener Stunde
Unter einer Wiener Stunde wird der Schlüssel zur Aufteilung von 60 Minuten Redezeit auf die Klubs im Nationalrat verstanden. Dabei wird die Stärke der Fraktionen berücksichtigt, und innerhalb der Grenzen der Geschäftsordnung können die Fraktionen über die ihnen zugeteilte Redezeit frei verfügen. Festgelegt wird in Wiener Stunden die Redezeit zur Tagesordnung im Plenum des Nationalrats. Für die Redezeit in besonderen Debattenformaten (Aktuelle Stunde, Dringliche Anfrage oder kurze Debatte) enthält die Geschäftsordnung gesonderte Regelungen.
Weiterer Glossareintrag: Tagesblockzeit
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Jede Regierungsvorlage muss Angaben zur Wirkungsorientierung enthalten. Dazu müssen die Gründe, warum es neue bzw. geänderte Vorschriften braucht, angegeben werden. Es muss beschrieben werden, welche Ziele mit den neuen Vorschriften erreicht werden sollen und welche Maßnahmen dafür gesetzt werden müssen. Außerdem muss es Angaben zu den Auswirkungen der neuen Vorschriften geben (z. B. Kosten, Umwelt).
Weiterer Glossareintrag: Regierungsvorlage
Wortentzug
Ein Wortentzug ist für Abgeordnete oder Mitglieder des Bundesrats wie eine rote Karte durch die Vorsitzführung. Bei Verletzungen von Würde und Anstand des Nationalrats oder des Bundesrats oder nach dreifacher Aufforderung, zur Sache zu sprechen, kann das Wort entzogen werden (§ 101 Abs. 2 GOG-NR, § 102 Abs. 2 GOG-NR und § 104 GOG-NR sowie § 68 GO-BR, § 69 Abs. 2 GO-BR und § 70 Abs. 2 GO-BR).
Wortmeldung zur Geschäftsbehandlung
In Wortmeldungen zur Geschäftsbehandlung werden meist Anträge zur Geschäftsbehandlung gestellt, die sogleich zur Abstimmung gebracht werden. Diese beziehen sich auf eine Verfahrensfrage und dienen der Klarstellung der Position einer Fraktion.
Wortmeldungen zur Geschäftsbehandlung werden im Plenum des Nationalrates von den Saalmikrofonen in den Bankreihen aus, im Plenum des Bundesrates in der Regel vom Rednerpult aus getätigt und haben Vorrang vor "normalen" Redebeiträgen (§ 59 GOG-NR sowie § 49 GO-BR).
Z
Zitationsrecht ... Zwischenruf
Zitationsrecht
Abgeordnete zum Nationalrat und Mitglieder des Bundesrats haben das Recht, mit einem Mehrheitsbeschluss die Anwesenheit eines Regierungsmitglieds bei einer Ausschuss- oder Plenarsitzung zu verlangen (§ 18 Abs. 3 GOG-NR sowie § 29 Abs. 3 GO-BR und § 37 Abs. 2 GO-BR).
Zurückziehung
Die Zurückziehung eines Verhandlungsgegenstandes kann eine Rücknahme bzw. ein Widerruf eines Antrags, einer schriftlichen oder mündlichen Anfrage oder einer Vorlage der Bundesregierung sein (§ 25 GOG-NR, § 26 Abs. 11 GOG-NR, § 91 Abs. 2 GOG-NR und § 94 Abs. 3 GOG-NR sowie § 21 Abs. 4 GO-BR, § 21a Abs. 3 GO-BR, § 22 GO-BR, § 23 Abs. 2 GO-BR, § 59 Abs. 8 GO-BR und § 62 Abs. 6 GO-BR).
Zusatzantrag
Ein Zusatzantrag ist ein Antrag, der darauf abzielt, eine ergänzende Bestimmung in einen Gesetzesvorschlag aufzunehmen. Zusatzanträge werden gleich behandelt wie Abänderungsanträge.
Weiterer Glossareintrag: Abänderungsantrag
Zusatzfrage
Eine Zusatzfrage ist eine ergänzende Frage zu einer bereits vorgebrachten mündlichen Anfrage im Rahmen der Fragestunde (§ 96 Abs. 3 GOG-NR und § 96 Abs. 4 GOG-NR sowie § 63 Abs. 5 GO-BR).
Weiterer Glossareintrag: Fragestunde
Zustimmungsrecht des Bundesrats
Das Zustimmungsrecht des Bundesrats entspricht einem absoluten Vetorecht. Anders als durch einen Einspruch des Bundesrats - der in der Regel nur aufschiebend wirkt, weil der Nationalrat meist einen Beharrungsbeschluss fasst - ist bei Vorenthaltung der Zustimmung des Bundesrats das Gesetzgebungsverfahren beendet.
Ein Zustimmungsrecht hat der Bundesrat nur bei einigen ganz bestimmten Materien. Dazu zählen insbesondere Verfassungsgesetze oder Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird.
Auch Änderungen betreffend die Zusammensetzung und die Rechte des Bundesrats, der Beschluss oder die Änderung des Informationsordnungsgesetzes sowie Staatsverträge, die Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereichs der Länder regeln, und Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesrats, ebenso wie bestimmte Initiativen und Beschlüsse auf europäischer Ebene.
Die Zustimmung des Bundesrats ist auch erforderlich, wenn in einem Grundsatzgesetz des Bundes eine Frist für die Erlassung von Ausführungsgesetzen der Länder von weniger als sechs Monaten oder mehr als einem Jahr festgelegt wird. Und auch die Auflösung eines Landtags durch den Bundespräsidenten bedarf einer Zustimmung des Bundesrats.
(Art. 15 Abs. 6 B-VG, Art. 23i Abs. 1 bis 4 B-VG, Art. 23j Abs. 1 B-VG, Art. 30a B-VG, Art. 35 Abs. 4 B-VG, Art. 44 Abs. 2 B-VG, Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG, Art. 50 Abs. 4 B-VG, Art. 100 Abs. 1 B-VG sowie § 58 GO-BR).
Weitere Glossareinträge: Vetorecht des Bundesrats, Beschluss des Bundesrats
Zuweisung
Unter einer Zuweisung versteht man die Beauftragung eines Ausschusses mit der Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes. Die Zuweisung der Verhandlungsgegenstände an die Ausschüsse obliegt dem Präsidenten (§ 13 Abs. 4 GOG-NR).
Zuweisungssitzung
Eine so genannte Zuweisungssitzung ist eine Sitzung des Nationalrats, in der geschäftsordnungsmäßige Mitteilungen und Zuweisungen erfolgen.
Weiterer Glossareintrag: Zuweisung
Zweidrittelmehrheit
Die Zweidrittelmehrheit bezeichnet man auch als qualifizierte Mehrheit. Diese ist bei einigen Abstimmungen erforderlich, so etwa im Nationalratsplenum bei der Abstimmung über Verfassungsgesetze. Bei den meisten jener Beschlüsse, die mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden müssen, ist auch ein erhöhtes Anwesenheitsquorum (mindestens die Hälfte der Abgeordneten) erforderlich, und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen fasst den Beschluss.
Weitere Glossareinträge: Qualifizierte Mehrheit, Verfassungsbestimmung, Beschluss des Nationalrates, Beschluss des Bundesrates
Zweite Lesung
Die Beratungen über Gesetzesvorschläge finden im Plenum des Nationalrats in drei Lesungen statt. Im Rahmen der zweiten Lesung gibt es die Generaldebatte und die Spezialdebatte. Grundsätzlich finden diese beiden Debatten unter einem statt. Werden sie aber geteilt, so ist die Generaldebatte die Diskussion über die Vorlage als Ganzes, ohne auf einzelne Bestimmungen oder Paragrafen einzugehen, und in der Spezialdebatte können noch letzte Abänderungen vorgenommen werden (§ 70 GOG-NR, § 71 GOG-NR, § 72 GOG-NR und § 73 GOG-NR).
Weitere Glossareinträge: Generaldebatte, Spezialdebatte, Erste Lesung, Dritte Lesung
Zwischenruf
Ein Zwischenruf ist eine Bemerkung zu den Ausführungen von Redner:innen, die von Teilnehmer:innen an den Verhandlungen eingeworfen wird.
§
§-23-Antrag ... §-27-Antrag
§-23-Antrag
Als §-23-Antrag wird ein Antrag gemäß § 23 GO-BR bezeichnet. Dieser besagt, dass jeder Ausschuss des Bundesrates das Recht hat, einen selbständigen Antrag auf Ausübung der Gesetzesinitiative oder auf Fassung sonstiger Beschlüsse zu stellen. Voraussetzung ist jeweils ein inhaltlicher Zusammenhang mit dem im Ausschuss behandelten Gegenstand.
§-27-Antrag
Als §-27-Antrag wird ein Antrag gemäß § 27 GOG-NR bezeichnet. Dieser besagt, dass jeder Ausschuss des Nationalrates das Recht hat, einen selbständigen Antrag auf Erlassung von Gesetzen oder auf Fassung sonstiger Beschlüsse zu stellen. Voraussetzung ist jeweils ein inhaltlicher Zusammenhang mit dem im Ausschuss behandelten Gegenstand.
Ö
Öffentlichkeit
Öffentlichkeit
Die Sitzungen des Nationalrats sind öffentlich (Art. 32 Abs. 1 B-VG und § 47 Abs. 1 GOG-NR), ebenso die Sitzungen des Bundesrats (Art. 37 Abs. 3 B-VG und § 36 Abs. 1 GO-BR). In seltenen Fällen kann die Öffentlichkeit von diesen Sitzungen durch Beschluss ausgeschlossen werden (Art. 32 Abs. 2 B-VG und Art. 37 Abs. 3 B-VG sowie § 47 Abs. 2 GOG-NR, § 47 Abs. 3 GOG-NR und § 47 Abs. 4 GOG-NR sowie § 36 Abs. 2 GO-BR und § 36 Abs. 3 GO-BR).
Die Ausschüsse des Nationalrats und des Bundesrats sind grundsätzlich nicht öffentlich. Teilweise gibt es aber die Möglichkeit - nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten -, an den Verhandlungen von Ausschüssen teilzunehmen, so z. B. an den EU-Ausschüssen des Nationalrats und des Bundesrats (von deren Verhandlungen die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen aber auch ausgeschlossen werden kann) oder auch bei Enderledigungen von Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder.
Weitere Glossareinträge: Medienöffentlichkeit, Ausschuss, Untersuchungsausschuss, Enderledigung von Berichten