Volksabstimmung

Bei einer Volksabstimmung wird am Ende des Gesetzgebungsprozesses das gesamte Volk über einen Gesetzesbeschluss befragt. Volksabstimmungen kommen nur in ganz wesentlichen Fragen zum Einsatz. 

Das Volk entscheidet

Bei einer Volksabstimmung werden alle Wahlberechtigten über einen Gesetzesbeschluss des Nationalrats befragt. Das Abstimmungsergebnis ist im Gegensatz zu jenem anderer Beteiligungsmöglichkeiten bindend. 

Dabei sind folgende Arten zu unterscheiden:

  • Volksabstimmung über einen Gesetzesbeschluss
  • Volksabstimmung über eine Teiländerung der Bundesverfassung
  • Volksabstimmung über eine Gesamtänderung der Bundesverfassung

Bisher wurde dieses Instrument erst zweimal eingesetzt.

Rechtswirkung

Bei einer Volksabstimmung werden die Staatsbürger:innen gefragt, ob ein bestimmter Gesetzesbeschluss des Nationalrats in Kraft treten soll oder nicht. Mitstimmen darf, wer nach dem aktiven Wahlrecht zum Nationalrat dazu berechtigt ist. Wenn im Ergebnis die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen um mindestens eine Stimme überwiegt, so ist der Gesetzesbeschluss angenommen und das Gesetzgebungsverfahren wird zu Ende geführt. Ansonsten ist das Gesetzgebungsverfahren negativ beendet, es ist kein Gesetz zustande gekommen. Das bedeutet: Das Ergebnis einer Volksabstimmung ist für den Gesetzgeber rechtlich bindend.

Volksabstimmung über einen Gesetzesbeschluss

Eine Volksabstimmung kann prinzipiell über jeden Gesetzesbeschluss abgehalten werden. Dies muss jedoch von einer einfachen Mehrheit im Nationalrat beschlossen werden. Anwesend sein muss, wie für jeden anderen Beschluss, mindestens ein Drittel der Abgeordneten. Grundlage für einen solchen Beschluss ist ein entsprechender Antrag. Einem Beschluss gleichgestellt ist das schriftliche Verlangen der Mehrheit der Mitglieder des Nationalrats außerhalb einer Sitzung.

Wenn ein Beschluss des Nationalrats oder ein solches Verlangen der Mehrheit vorliegt, ist eine Volksabstimmung zeitlich nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Nationalrat und im Bundesrat, jedoch vor Beurkundung durch den Bundespräsidenten bzw. die Bundespräsidentin durchzuführen. Das Staatsoberhaupt ordnet die Volksabstimmung auch mittels Entschließung an. Die Entschließung ist von sämtlichen Mitgliedern der Bundesregierung gegenzuzeichnen.

Volksabstimmung über eine Teiländerung der Bundesverfassung

Eine Volksabstimmung über eine Teiländerung der Bundesverfassung ist abzuhalten, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Nationalrats oder des Bundesrats verlangt. Das Verlangen ist schriftlich dem Präsidenten/der Präsidentin des Nationalrats zu überreichen. Zeitlich findet die Abstimmung ebenso vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten bzw. die Bundespräsidentin statt.

Volksabstimmung über eine Gesamtänderung der Bundesverfassung

Über eine Gesamtänderung der Bundesverfassung (Veränderungen an wesentlichen Grundsätzen) ist verpflichtend eine Volksabstimmung durchzuführen.

Direkte Demokratie