Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, die Abgabenexekutionsordnung, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden sowie das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG) erlassen wird (2. Abgabenänderungsgesetz 2014 – 2. AbgÄG 2014)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 |
Erlassung des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG) |
Artikel 2 |
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 |
Artikel 3 |
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988 |
Artikel 4 |
Änderung des Umgründungssteuergesetzes |
Artikel 5 |
Änderung des Gebührengesetzes 1957 |
Artikel 6 |
Änderung des Glückspielgesetzes |
Artikel 7 |
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953 |
Artikel 8 |
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 |
Artikel 9 |
Änderung der Bundesabgabenordnung |
Artikel 10 |
Änderung des Finanzstrafgesetzes |
Artikel 11 |
Änderung der Abgabenexekutionsordnung |
Artikel 12 |
Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995 |
Artikel 13 |
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995 |
Artikel 14 |
Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996 |
Artikel 15 |
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes |
Artikel 1
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG)
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt |
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§ 1. |
Anwendungsbereich |
§ 2. |
Begriffsbestimmungen |
2. Abschnitt |
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§ 3. |
Amts- und Rechtshilfe |
§ 4. |
Zuständigkeit |
3. Abschnitt |
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§ 5. |
Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung |
§ 6. |
Verweigerung der Datenübermittlung |
§ 7. |
Verwendung der übermittelten Daten |
§ 8. |
Befugnisse der Abgabenbehörde |
4. Abschnitt |
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1. Unterabschnitt |
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§ 9. |
Anzuwendendes Verfahrensrecht und Zuständigkeit |
§ 10. |
Unzulässigkeit der Vollstreckung |
§ 11. |
Vollstreckung |
§ 12. |
Anrechnung geleisteter Zahlungen |
§ 13. |
Ersatzfreiheitsstrafe |
§ 14. |
Beendigung der Vollstreckung |
§ 15. |
Erlös aus der Vollstreckung |
§ 16. |
Unterrichtung des Entscheidungsstaats |
§ 17. |
Kosten |
2. Unterabschnitt |
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§ 18. |
Voraussetzungen |
§ 19. |
Übermittlung der Entscheidung |
§ 20. |
Beendigung der Vollstreckung |
§ 21. |
Folgen der Übermittlung |
5. Abschnitt |
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§ 22. |
Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen |
§ 23. |
Verweisungen |
§ 24. |
Aufhebung des EU-FinStrVG |
§ 25. |
Vollziehung |
Anlage 1 |
Liste von Straftaten, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird |
Anlage 2 |
Bescheinigung |
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt
1. die Amts- und Rechtshilfe in Finanzstrafsachen;
2. die Zusammenarbeit
a) zwischen den Finanzstrafbehörden und den Strafverfolgungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Finanzstrafverfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände im Sinne des § 1 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005, sowie
b) zwischen den Abgabenbehörden und den Strafverfolgungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Angelegenheiten der Betrugsbekämpfung;
3. die Vollstreckung
a) von Entscheidungen der Finanz- und Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Österreich und
b) von Entscheidungen österreichischer Finanzstrafbehörden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
soweit sie nicht im Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, oder in bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen der Republik Österreich und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne des § 22 geregelt ist.
(2) Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
1. Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009;
2. Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
1. „Betrugsbekämpfung“ alle Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften;
2. „zuständige Strafverfolgungsbehörde“ eine nationale Polizei-, Zoll- oder sonstige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die nach nationalem Recht befugt ist, Straftaten oder kriminelle Aktivitäten aufzudecken, zu verhüten und aufzuklären und in Verbindung mit diesen Tätigkeiten öffentliche Gewalt auszuüben und Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Behörden oder Stellen, die sich speziell mit Fragen der nationalen Sicherheit befassen, sind davon nicht umfasst.
3. „Entscheidung”
a) eine rechtskräftige Entscheidung gegen eine natürliche Person oder einen Verband im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 VbVG über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße, die
aa) von einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats in Bezug auf eine nach dessen Recht strafbare Handlung getroffen wurde, vorausgesetzt, dass die betreffende Person die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen, oder
bb) von einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats in Bezug auf Handlungen getroffen wurde, die nach dessen Recht als Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften geahndet wurden, vorausgesetzt, dass die betreffende Person die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen;
b) im Anwendungsbereich des 2. Unterabschnitts auch eine rechtskräftige Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche Person oder einen Verband, die getroffen wurde
aa) von einem Spruchsenat, oder
bb) von einem auch in Strafsachen zuständigen Gericht und sich auf eine unter lit. a oder lit. b, sublit. aa) fallende Entscheidung bezieht;
4. „Geldstrafe oder Geldbuße” die Verpflichtung zur Zahlung
a) eines in einer Entscheidung festgesetzten Geldbetrags;
b) einer in derselben Entscheidung festgesetzten Entschädigung für die Opfer, wenn das Opfer im Rahmen des Verfahrens keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen konnte und das Gericht in Ausübung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig wurde;
c) von Geldbeträgen für die Kosten der zu der Entscheidung führenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren;
d) von in derselben Entscheidung festgesetzten Geldbeträgen an eine öffentliche Kasse oder eine Organisation zur Unterstützung von Opfern.
Der Begriff „Geldstrafen oder Geldbuße” umfasst weder Anordnungen über die Einziehung oder den Verfall von Tatwerkzeugen oder Erträgen aus Straftaten noch Anordnungen zivilrechtlicher Natur, die sich aus Schadenersatzansprüchen und Klagen auf Wiederherstellung des früheren Zustands ergeben und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. L 12 vom 16.01.2001 S. 1, vollstreckbar sind;
5. „Bestrafter” die natürliche Person oder den Verband, gegen die oder gegen den die Entscheidung ergangen ist;
7. „Mitgliedstaat” einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;
8. „Entscheidungsstaat” den Mitgliedstaat, in dem eine Entscheidung ergangen ist;
9. „Vollstreckungsstaat” den Mitgliedstaat, dem eine Entscheidung zum Zweck der Vollstreckung übermittelt wurde;
10. „Bescheinigung” die Bescheinigung nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI;
11. „Zentrale Behörde” das zentrale Verbindungsbüro für internationale Zusammenarbeit (CLO) als zentrale Behörde im Sinne des Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI.
2. Abschnitt
Grundsätze
Amts- und Rechtshilfe
§ 3. (1) Die Finanzstrafbehörden sind berechtigt, zur Durchführung der Finanzstrafrechtspflege zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe auf Grund gesetzlicher Vorschriften, völkerrechtlicher Vereinbarungen sowie innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union zu leisten.
(2) Amtshilfe im Sinne des Abs. 1 ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Abgaben- oder Abgabenstrafverfahren zwischen Finanzstrafbehörden und ausländischen Abgabenbehörden aufgrund der in Abs. 1 genannten Rechtsgrundlagen gewährt wird. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist bei der Leistung von Amtshilfe das Amtshilfe-Durchführungsgesetz – ADG, BGBl. I Nr. 102/2009 anzuwenden.
(3) Rechtshilfe im Sinne des Abs. 1 ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer finanzstrafrechtlichen Angelegenheit zwischen Finanzstrafbehörden und ausländischen Behörden aufgrund der in Abs. 1 genannten Rechtsgrundlagen gewährt wird.
(4) Als ausländische Behörde im Sinne des Abs. 3 ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, zu verstehen.
(5) Die Abs. 3 und 4 finden auf die gerichtliche Rechtshilfe keine Anwendung.
(6) Dieses Bundesgesetz steht der Anwendung günstigerer Bestimmungen in bi- oder multilateralen Übereinkünften oder Verwaltungsübereinkommen mit anderen Mitgliedstaaten sowie in anderen Bundesgesetzen nicht entgegen.
Zuständigkeit
§ 4. Die Zuständigkeit für die Erledigung eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens richtet sich nach § 58 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958.
3. Abschnitt
Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden in Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates
Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung
§ 5. (1) Die Finanzstrafbehörden sind berechtigt, auf Ersuchen einer zuständigen Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union Daten und sonstige Ergebnisse aus einem inländischen Finanzstrafverfahren ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens zu übermitteln,
1. wenn sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung bezieht, die in Österreich nach §§ 33, 35, 37, 38 oder 38a FinStrG strafbar und gemäß § 53 FinStrG von den Finanzstrafbehörden zu ahnden wäre und
2. gemäß § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses einem Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde obliegen würde.
(2) In die Erledigung des Auskunftsersuchens hat die Finanzstrafbehörde eine Erklärung über die Zustimmung zur Verwendung der übermittelten Daten und Ergebnisse einer Ermittlung als Beweismittel in einem Strafverfahren im ersuchenden Mitgliedstaat aufzunehmen. Daten oder sonstige Ergebnisse aus einem inländischen Finanzstrafverfahren, die durch Ermittlungshandlungen und Beweisaufnahmen erlangt wurden, die einen Bescheid oder eine Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde, erfordern, dürfen nur aufgrund eines Rechtshilfeersuchens übermittelt werden, wenn sie als Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet werden sollen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung an zuständige Strafverfolgungsbehörden jener Staaten anzuwenden, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden.
Verweigerung der Datenübermittlung
§ 6. Die Datenübermittlung nach § 5 hat zu unterbleiben, wenn
1. dadurch der Zweck laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet erscheint oder
2. die Zurverfügungstellung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind.
Verwendung der übermittelten Daten
§ 7. (1) Daten, die von einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde an eine Finanzstraf- oder Abgabenbehörde übermittelt wurden, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem Finanzstrafverfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Bedingungen des übermittelnden Staates in Bezug auf die Verwendung der Daten sind zu beachten.
(2) Auf Ersuchen des übermittelnden Mitgliedstaates hat die Finanzstrafbehörde über die Verwendung der übermittelten Daten Auskunft zu erteilen.
Befugnisse der Abgabenbehörde
§ 8. Die Abgabenbehörde kann im Einvernehmen mit der Finanzstrafbehörde für Zwecke der Betrugsbekämpfung die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union um die Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung im Sinne des § 5 Abs. 1 ersuchen.
4. Abschnitt
Vollstreckung finanzstrafrechtlicher Entscheidungen
1. Unterabschnitt
Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich
Anzuwendendes Verfahrensrecht und Zuständigkeit
§ 9. (1) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht anderes ergibt, ist auf das Verfahren zur Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich das FinStrG anzuwenden.
(2) Zur Entgegennahme von Vollstreckungsersuchen ist die zentrale Behörde berufen.
(3) Die Durchführung der Vollstreckung obliegt für Strafentscheidungen betreffend Zoll- oder Verbrauchsteuerdelikte sowie sonstige Vergehen in Zusammenhang mit von den Zollämtern zu vollziehenden Rechtsvorschriften den Zollämtern als Finanzstrafbehörden, sonst den Finanzämtern als Finanzstrafbehörden.
(4) Die örtliche Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden richtet sich nach dem inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt der Person, gegen die die Geldsanktion ausgesprochen worden ist; handelt es sich um einen Verband (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG), nach dessen Sitz oder nach dem Ort dessen Betriebes oder dessen Niederlassung im Inland. Können diese Orte nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem sich Vermögen befindet, in das die Entscheidung vollstreckt werden soll. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit einer bestimmten Finanzstrafbehörde nicht feststellbar, so ist die Vollstreckung durch die zuerst mit der Sache befasste sachlich zuständige Finanzstrafbehörde vorzunehmen.
(5) Ist eine österreichische Finanzstrafbehörde, die eine zur Vollstreckung übermittelte Entscheidung erhält, nicht zuständig, die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so ist diese Entscheidung von Amts wegen der zuständigen Behörde oder dem gemäß § 53b Abs. 1 und 2 EU-JZG zuständigen Gericht zu übermitteln.
Unzulässigkeit der Vollstreckung
§ 10. (1) Die Finanzstrafbehörde (Vollstreckungsbehörde) hat die Vollstreckung der Entscheidung zu verweigern, wenn die Bescheinigung nicht vorliegt, unvollständig ist oder der Entscheidung offensichtlich nicht entspricht. Als Unvollständigkeit gilt auch, wenn nicht zusammen mit der Bescheinigung die Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung übermittelt wird oder wenn eine Übersetzung der Bescheinigung in die deutsche Sprache fehlt, es sei denn der Entscheidungsstaat hat die Erklärung abgegeben, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren.
(2) Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung der Entscheidung auch dann zu verweigern, wenn
1. der Bestrafte im Inland weder über Vermögen verfügt noch Einkommen bezieht, noch sich in der Regel im Inland aufhält oder dort einen Sitz hat,
2. gegen den Bestraften wegen derselben Tat eine rechtskräftige Entscheidung im Inland ergangen oder eine in einem anderen Staat als dem Entscheidungsstaat oder Österreich ergangene Entscheidung bereits vollstreckt worden ist,
3. sich die Entscheidung auf eine Tat bezieht, die nach österreichischem Recht keine strafbare Handlung darstellen würde, sofern es sich nicht um einen in der Liste in Anlage 1 aufgezählten Fall handelt,
4. die Vollstreckbarkeit der Entscheidung nach österreichischem Recht verjährt ist und die Entscheidung sich auf eine Tat bezieht, für die österreichisches Strafrecht gilt,
5. sich die Entscheidung auf eine Tat bezieht,
a) die im Inland oder an Bord eines österreichischen Schiffes oder Luftfahrzeuges begangen worden ist oder
b) die nicht im Hoheitsgebiet des Entscheidungsstaats begangen worden ist, sofern nach österreichischem Recht im Ausland begangene Taten gleicher Art nicht strafbar sind,
6. nach österreichischem Recht Immunitäten bestehen, die einer Vollstreckung entgegenstehen,
7. die Entscheidung gegen eine natürliche Person ergangen ist, die nach österreichischem Recht zur Zeit der Tat unmündig war,
8. dem Bestraften im Entscheidungsstaat oder im Inland Amnestie oder Begnadigung gewährt worden ist,
9. laut Bescheinigung der Bestrafte
a) im Fall eines schriftlichen Verfahrens nicht persönlich oder über einen nach dem Recht des Entscheidungsstaats befugten Vertreter von seinem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats unterrichtet worden ist, oder
b) nicht persönlich zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass der Bestrafte im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des Entscheidungsstaates
aa) fristgerecht durch persönliche Ladung oder auf andere Weise von Zeit und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, tatsächlich Kenntnis erlangt hat und darüber belehrt worden ist, dass die Entscheidung in seiner Abwesenheit ergehen kann; oder
bb) in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen selbst gewählten oder beigegebenen Verteidiger mit seiner Vertretung in der Verhandlung betraut hat und von diesem in der Verhandlung tatsächlich vertreten wurde; oder
cc) nach Zustellung der in Abwesenheit ergangenen Entscheidung und nach Belehrung über das Recht, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diesem Weg eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise, in seiner Anwesenheit und eine Aufhebung der ursprünglich ergangenen Entscheidung zu erreichen, ausdrücklich erklärt hat, keine Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder kein Rechtsmittel zu ergreifen, oder innerhalb der bestehenden Fristen keine Neudurchführung der Verhandlung beantragt oder kein Rechtsmittel ergriffen hat; oder
c) im Verfahren nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass er nach ausdrücklicher Unterrichtung über das Verfahren und die Möglichkeit, bei der Verhandlung persönlich zu erscheinen, ausdrücklich erklärt hat, auf das Recht auf mündliche Anhörung zu verzichten und die Entscheidung nicht anzufechten.
10. die verhängte Geldstrafe oder Geldbuße unter 70 Euro oder dem Gegenwert dieses Betrags liegt oder
11. wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung unter Verletzung von Grundrechten oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen gemäß Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist.
(3) Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung der Entscheidung zu verweigern, soweit
1. die Republik Österreich den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI in einer gemäß Art. 20 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärung beschränkt hat oder
2. im Hinblick auf eine vom Entscheidungsstaat gemäß dieser Bestimmung abgegebene Erklärung Gegenseitigkeit fehlt.
(4) Bevor die Vollstreckungsbehörde in den in Abs. 1 und Abs. 2 Z 4, 9 und 11 genannten Fällen die Vollstreckung einer Entscheidung ganz oder teilweise verweigert, hat sie sich auf geeignete Art und Weise mit der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats ins Einvernehmen zu setzen und diese gegebenenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben zu ersuchen.
(5) Alle Fälle der Unzulässigkeit gemäß Abs. 2 Z 11 sind dem Bundesminister für Finanzen zu berichten.
Vollstreckung
§ 11. (1) Liegt keiner der in § 10 Abs. 1 bis 3 genannten Unzulässigkeitsgründe vor, ist die Übernahme der Vollstreckung mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid hat die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung vollstreckt wird, deren Aktenzeichen, die Bezeichnung der strafbaren Handlung, die angewendeten Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaates sowie eine Vollstreckbarkeitserklärung zu enthalten und den zu vollstreckende Betrag anzuführen. Dieser Bescheid ist Exekutionstitel für das finanzstrafbehördliche und gerichtliche Exekutionsverfahren.
(2) Der zu vollstreckende Geldbetrag ist von der Vollstreckungsbehörde in Euro anzugeben. Ist die zu zahlende Geldstrafe oder Geldbuße in der zu vollstreckenden Entscheidung nicht in Euro angegeben, so ist der zu vollstreckende Geldbetrag zu dem am Tag der Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße geltenden Wechselkurs in Euro umzurechnen.
(3) Bezieht sich die Entscheidung nachweislich auf Taten, die nicht im Hoheitsgebiet des Entscheidungsstaats begangen worden sind, und unterliegen diese Taten dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze, so ist der zu vollstreckende Betrag auf das nach österreichischem Recht zulässige Höchstmaß herabzusetzen.
(4) Einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde (§ 152 FinStrG) kommt aufschiebende Wirkung insoweit zu, als bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber nur Maßnahmen zur Sicherung der zu vollstreckenden Geldstrafe vorgenommen werden dürfen.
(5) Die Vollstreckung einer Entscheidung kann für die Zeit ausgesetzt werden, die für die Anfertigung ihrer Übersetzung benötigt wird.
Anrechnung geleisteter Zahlungen
§ 12. Kann der Verpflichtete den Nachweis für eine teilweise oder vollständig geleistete Zahlung in einem Staat erbringen, so hat sich die Vollstreckungsbehörde nach dem Verfahren des § 10 Abs. 4 mit der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats ins Einvernehmen zu setzen. Jeder in einem Staat in welcher Weise auch immer eingetriebene Teil der Geldstrafe oder Geldbuße ist voll auf den einzutreibenden Geldbetrag anzurechnen.
Ersatzfreiheitsstrafe
§ 13. (1) Hat der Entscheidungsstaat in der Bescheinigung die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe zugelassen, so ist dies als Grundlage für deren Vollzug in dem gemäß § 11 zu erlassenden Bescheid unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit festzustellen.
(2) Hat eine Feststellung nach Abs. 1 zu erfolgen und ist in einer zu vollstreckenden Entscheidung, mit der eine Geldstrafe oder Geldbuße ausgesprochen wurde, nicht bereits eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, so ist gleichzeitig für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe oder Geldbuße eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe darf ein in der Bescheinigung angegebenes Höchstmaß nicht überschreiten. Im Übrigen ist § 20 FinStrG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf. Wurde in der zu vollstreckenden Entscheidung eine höhere Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, so ist deren Dauer auf sechs Wochen herabzusetzen.
(3) § 179 FinStrG ist sinngemäß anzuwenden.
Beendigung der Vollstreckung
§ 14. Unterrichtet die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats die Vollstreckungsbehörde über eine Entscheidung oder Maßnahme, auf Grund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder darüber, dass die Vollstreckung Österreich aus anderen Gründen wieder entzogen wird, so ist die Vollstreckung zu beenden.
Erlös aus der Vollstreckung
§ 15. Sofern nicht eine anders lautende Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen worden ist, fließt der Erlös aus der Vollstreckung dem Bund zu.
Unterrichtung des Entscheidungsstaats
§ 16. Die Finanzstrafbehörde hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,
1. über die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Behörde oder an das zuständige Gericht gemäß § 9 Abs. 5,
2. über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß § 10 zusammen mit einer Begründung,
3. über die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in § 11 Abs. 3, § 12 oder in sonstigen Rechtsvorschriften genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung der Entscheidung,
4. über die Vollstreckung der Entscheidung, sobald sie abgeschlossen ist, und
5. über die Anordnung (Festsetzung) einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 13 zu unterrichten.
Kosten
§ 17. Ein Ersatz für entstehende Kosten darf von anderen Mitgliedstaaten nicht gefordert werden.
2. Unterabschnitt
Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen
Mitgliedstaat
Voraussetzungen
§ 18. Entscheidungen österreichischer Finanzstrafbehörden können in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, wenn eine Vollstreckung im Inland nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
Übermittlung der Entscheidung
§ 19. (1) Die Finanzstrafbehörde (Vollstreckungsbehörde) hat die Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung zusammen mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats zu übermitteln, in dem die mit dieser Entscheidung bestrafte natürliche Person oder der Verband, über Vermögen verfügt, Einkommen bezieht oder sich in der Regel aufhält bzw. seinen eingetragenen Sitz hat. Die Übermittlung sowie sämtliche offiziellen Mitteilungen erfolgen im Wege der zentralen Behörde.
(2) Für die Bescheinigung ist das Formblatt in Anlage 2 zu verwenden; sie ist von der Vollstreckungsbehörde zur Bestätigung der Richtigkeit ihres Inhalts zu unterzeichnen. Sofern der Vollstreckungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, ist die Bescheinigung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder, wenn der Vollstreckungsstaat die Erklärung abgegeben hat, eine Übersetzung in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Europäischen Union zu akzeptieren, in eine dieser Amtssprachen zu übersetzen.
(3) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 hat in einer Form zu erfolgen, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestattet. Das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung und das Original der Bescheinigung sind dem Vollstreckungsstaat auf Wunsch im Postweg zuzusenden.
(4) Die Vollstreckungsbehörde darf die Entscheidung jeweils nur einem Vollstreckungsstaat übermitteln.
(5) Ist weder der Vollstreckungsbehörde noch der zentralen Behörde bekannt, welche Behörde im Vollstreckungsstaat zuständig ist, so haben sie zu versuchen, diese beim Vollstreckungsstaat mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln – auch über die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes – in Erfahrung zu bringen.
Beendigung der Vollstreckung
§ 20. (1) Die Vollstreckungsbehörde hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme zu unterrichten, auf Grund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt.
(2) Die Vollstreckungsbehörde hat dem Vollstreckungsstaat die Vollstreckung wieder zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nach § 18 weggefallen sind.
Folgen der Übermittlung
§ 21. (1) Vorbehaltlich des Abs. 2 darf die Vollstreckungsbehörde keine Vollstreckung einer gemäß § 19 übermittelten Entscheidung vornehmen.
(2) Die Vollstreckungsbehörde ist erst wieder vollstreckungsberechtigt,
1. wenn im Vollstreckungsstaat eine Begnadigung oder Amnestie dazu geführt hat, dass die Vollstreckung unterbleibt,
2. wenn die Vollstreckung im Vollstreckungsstaat nicht möglich ist, ab Erhalt der diesbezüglichen Verständigung,
3. wenn der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung verweigert, es sei denn die Verweigerung ist auf den in § 10 Abs. 2 Z 2 genannten Grund gestützt worden, oder
4. wenn sie den Vollstreckungsstaat davon unterrichtet hat, dass sie ihm die Vollstreckung der Entscheidung gemäß § 20 Abs. 2 wieder entzogen hat.
(3) Erhält nach Übermittlung einer Entscheidung gemäß § 19 eine österreichische Behörde einen Geldbetrag, den der Bestrafte freiwillig auf Grund der Entscheidung gezahlt hat, so teilt sie dies der zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat unverzüglich mit. § 12 ist sinngemäß anzuwenden.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen
§ 22. Hinsichtlich des 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes ist die Anwendung von bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen der Republik Österreich und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht ausgeschlossen, sofern sie die Möglichkeit bieten, über die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinauszugehen und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen beizutragen.
Verweisungen
§ 23. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle sinngemäß die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Aufhebung des EU-FinStrVG
§ 24. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz – EU-FinStrVG, BGBl. I Nr. 19/2009, aufgehoben.
Vollziehung
§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. der Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich des 4. Abschnitts der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.
Anlage 1
Liste von Straftaten, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird
- Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,
- Terrorismus,
- Menschenhandel,
- sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,
- illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,
- illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,
- Korruption,
- Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,
- Wäsche von Erträgen aus Straftaten,
- Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung,
- Cyberkriminalität,
- Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,
- Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,
- vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,
- illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe,
- Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,
- Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,
- Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen,
- illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenstände,
- Betrug,
- Erpressung und Schutzgelderpressung,
- Nachahmung und Produktpiraterie,
- Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,
- Fälschung von Zahlungsmitteln,
- illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,
- illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,
- Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,
- Vergewaltigung,
- Brandstiftung,
- Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,
- Flugzeug- und Schiffsentführung,
- Sabotage,
- gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise, einschließlich Verstößen gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts,
- Warenschmuggel,
- Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum,
- Bedrohungen von Personen und Gewalttaten gegen sie, einschließlich Gewalttätigkeit bei Sportveranstaltungen,
- Sachbeschädigung,
- Diebstahl,
- Straftatbestände, die vom Entscheidungsstaat festgelegt wurden und durch Verpflichtungen abgedeckt sind, die sich aus im Rahmen des EG-Vertrags oder des Titels VI des EU-Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben.
Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 4 lautet der letzte Satz:
„Betriebsstätten von nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen gelten anteilig als Betriebsstätten der Mitglieder, wenn sich ihr alleiniger Zweck auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt und der mit dem Auftraggeber bei Auftragsvergabe vereinbarte Auftragswert 700 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt.“
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Z 4 entfällt das Satzzeichen nach der lit. e und es wird folgende lit. f angefügt:
„f) Ausgleichszulagen oder Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.“
b) In Z 5 lit. a wird nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, das Pflegekarenzgeld“ eingefügt.
c) In Z 11 wird der Verweis auf „§ 9 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes“ durch den Verweis auf „§ 23 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 wird der vierte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Bei Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen sind bei
- Grundstücken im Sinne des § 30 und bei
- Gold, Silber, Platin und Palladium, sofern sie nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen,
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der Einlagewert erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abzusetzen.“
b) In Abs. 12 Z 1 wird die Wortfolge „einschließlich eines Partizipations- und Genußrechtskapitals im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988“ durch die Wortfolge „einschließlich eines Partizipations-, Genussrechtskapitals und eines Kapitals aus sonstigen Finanzierungsinstrumenten gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988“ ersetzt.
c) In Abs. 12 Z 2 wird der Verweis „§ 32 Z 3“ durch den Verweis „§ 32 Abs. 1 Z 3“ ersetzt.
4. § 11a Abs. 3 lautet:
„(3) Sinkt in einem Wirtschaftsjahr innerhalb von sieben Veranlagungsjahren nach Inanspruchnahme der Begünstigung in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 unter Außerachtlassung eines Verlustes das Eigenkapital, ist insoweit eine Nachversteuerung des begünstigten Betrages des zeitlich am weitest zurückliegenden Wirtschaftsjahres vorzunehmen. Dabei gilt:
1. Eine Nachversteuerung unterbleibt insoweit, als sie gedeckt ist in
a. begünstigt besteuerten Beträgen ab dem achten Jahr nach Inanspruchnahme der Begünstigung sowie
b. Eigenkapitalzuwächsen, die den Veranlagungszeiträumen 2010 bis 2015 zuzurechnen sind.
Beträge nach lit. a bzw. b können nur einmal zum Unterbleiben der Nachversteuerung führen.
2. Die Nachversteuerung hat mit dem Steuersatz gemäß § 37 Abs. 1 des Jahres der Inanspruchnahme der Begünstigung zu erfolgen. Der Nachversteuerungsbetrag erhöht nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte.“
5. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Z 1 lit. c lautet:
„c) Gleichartige Bezüge aus Genussrechten und sonstigen Finanzierungsinstrumenten sowie Bezüge aus Partizipationskapital gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988;“
b) In Abs. 2 Z 2 entfällt die Wortfolge „des Bankwesengesetzes oder“.
6. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Z 1 lit. a wird nach der Wortfolge „ab der Anschaffung“ die Wortfolge „oder Herstellung (Fertigstellung)“ eingefügt.
b) In Abs. 4 Z 1 lautet der letzte Satz:
„Dies gilt auch für eine spätere Umwidmung in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Veräußerung sowie dann, wenn eine Kaufpreiserhöhung auf Grund einer nachfolgenden Umwidmung wirksam wird; eine spätere Umwidmung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung.“
c) In Abs. 6 wird folgende lit. c angefügt:
„c) Bei der Veräußerung von aus einem Betriebsvermögen entnommenen Grundstücken, die mit dem Teilwert eingelegt worden sind, gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert im Einlagezeitpunkt und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen. Als Veräußerungserlös gilt der Teilwert im Einlagezeitpunkt. Soweit das Grundstück zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen war oder es ohne Einlage nicht mehr steuerverfangen gewesen wäre, kann § 30 Abs. 4 angewendet werden.“
d) In Abs. 8 wird vor dem Wort „Erwerbes“ das Wort „unentgeltlichen“ eingefügt.
7. § 30b wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Abgeltungswirkung der Immobilienertragsteuer entfällt im Falle einer späteren Umwidmung gemäß § 30 Abs. 4 Z 1 letzter Satz.“
b) In Abs. 4 lautet der erste Satz:
„Wird außer in den Fällen des § 30c Abs. 4 erster, dritter und vierter Teilstrich keine Immobilienertragsteuer entrichtet, ist vom Steuerpflichtigen eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 25% der Bemessungsgrundlage zu entrichten, wobei Beträge unter 0,50 Euro abzurunden und Beträge ab 0,50 Euro aufzurunden sind.“
c) Abs. 5 lautet:
„(5) Für betriebliche Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken gilt Folgendes:
1. Abs. 1 und 4 sind anzuwenden, es sei denn, der besondere Steuersatz ist aufgrund des § 30a Abs. 3 Z 1 und 2 zumindest teilweise nicht anwendbar.
2. Abs. 2 ist anzuwenden, wenn das übrige Einkommen 11 000 Euro nicht überschreitet und auch sonst keine Steuererklärungspflicht nach § 42 besteht.“
8. In § 30c Abs. 4 wird der Verweis „§ 21 Abs. 2 Z 3 KStG 1988“ durch den Verweis „§ 21 Abs. 3 Z 4 iVm Abs. 2 KStG 1988“ ersetzt.
9. In § 62a erhält der bisherige Text die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Abs. 1 gilt auch, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 83 Abs. 3 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen wird.“
10. In § 67 Abs. 5 wird im ersten Teilstrich nach der Wortfolge „Von dem Urlaubsentgelt“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, der Urlaubsersatzleistung“ eingefügt.
11. In § 69 Abs. 4 Z 2 lautet der erste Satz:
„Bei Auszahlung von Urlaubsentgelt gemäß § 8 Abs. 8 BUAG oder Urlaubsersatzleistung gemäß § 9 BUAG durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist Lohnsteuer unter Berücksichtigung des § 67 Abs. 5 erster Teilstrich einzubehalten.“
12. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 lautet der zweite Satz:
„Als Lohnzahlungen gelten auch Vorschuss- oder Abschlagszahlungen, sonstige vorläufige Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn, Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung sowie im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten geleistete Vergütungen, wenn der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass derartige Vergütungen geleistet werden; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber und der Dritte im Rahmen eines Konzernes verbundene Unternehmen sind.“
b) In Abs. 5 wird im ersten Satz nach dem Wort „auszuhändigen“ die Wortfolge „oder elektronisch zur Verfügung zu stellen“ ergänzt.
13. In § 86 Abs. 1 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Abfuhr der Lohnsteuer“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, der Abzugsteuer (§ 99)“ eingefügt.
14. In § 95 Abs. 3 Z 2 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „die anteiligen Kapitalerträge“ die Wortfolge „im Rahmen der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen als Stückzinsen“ eingefügt.
15. § 96 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 1 erhält die bisherige lit. c die Bezeichnung „d)“ und es wird nach lit. b folgende lit. c eingefügt:
„c) Bei Zinsen, die der beschränkten Einkommensteuerpflicht gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b unterliegen, hat der Abzugsverpflichtete die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge spätestens am 15. Februar des Folgejahres zu entrichten.“
b) In Abs. 4 Z 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Höhe der Einkünfte gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b und der darauf entfallende Steuerbetrag sind gesondert auszuweisen.“
16. § 98 Abs. 1 Z 5 wird wie folgt geändert:
a) In lit. b werden folgende Sätze angefügt:
„Werden Zinsen, die einem § 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegenden Gebilde zugehen, sowie die sich daraus ergebende Quellensteuer nicht auf täglicher Basis der Meldestelle gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 gemeldet, wird bei der Veräußerung des Anteilscheins ein Zinsanteil in Höhe von 0,5% des zuletzt festgestellten Rücknahmepreises des Anteilscheins für jeden angefangenen Kalendermonat des laufenden Kalenderjahres angesetzt.
Werden Zinsen, die in Ausschüttungen gemäß § 186 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder in ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 enthalten sind, sowie die sich daraus ergebende Quellensteuer nicht der Meldestelle gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 gemeldet, wird der Zinsanteil wie folgt ermittelt:
- Erfolgt eine Meldung der Zinsen gemäß § 7 Abs. 5 des EU-Quellensteuergesetzes, ist der gemeldete Betrag anzusetzen.
- Erfolgt keine Meldung der Zinsen gemäß § 7 Abs. 5 des EU-Quellensteuergesetzes, ist der gemäß § 7 Abs. 6 des EU-Quellensteuergesetzes ermittelte Betrag anzusetzen.“
b) Der letzte Satz der Z 5 lautet:
„Von der beschränkten Steuerpflicht ausgenommen sind
- Zinsen, die nicht von natürlichen Personen erzielt werden,
- Zinsen, die von Personen erzielt werden, die in den Anwendungsbereich des EU-Quellenbesteuerungsgesetzes, des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 26. Oktober 2004 (ABl. Nr. L 385 vom 29.12.2004 S. 30) oder des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Dezember 2004 (ABl. Nr. L 379 vom 24.12.2004 S. 84) fallen, und
- Zinsen, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, noch eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes ist.“
17. § 124b wird wie folgt geändert:
a) Z 257 lautet:
„257. § 89 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.“
b) Nach Z 259 werden folgende Ziffern angefügt:
„260. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 ist erstmals auf Feststellungen anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, wenn die Vereinbarung des Auftragswertes bei Auftragsvergabe nach dem 31. Dezember 2014 erfolgt oder wenn vor dem 1. Jänner 2015 bei Auftragsvergabe ein Auftragswert von über 5 Millionen Euro (ohne Umsatzsteuer) vereinbart wurde.
261. § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 ist anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2013 enden.
262. § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.
263. § 11a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 ist erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2011 anzuwenden. Dabei gilt für die Veranlagung der Jahre 2011 bis 2013: Wurde in einem vor dem 1. Jänner 2015 erlassenen rechtskräftigen Bescheid eine Nachversteuerung nach Maßgabe des § 11a Abs. 3 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz vorgenommen und ergibt sich in Anwendung des § 11a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 kein oder ein geringerer Nachversteuerungsbetrag gilt die Berücksichtigung des Nachversteuerungsbetrages nach Maßgabe der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 als offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 293b der Bundesabgabenordnung, sofern der Abgabepflichtige eine entsprechende Bescheidänderung beantragt. Die Ermittlung des für die Änderung in Betracht kommenden Betrages ist dabei vom Abgabepflichtigen darzustellen.
264. § 30b Abs. 5 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.
265. § 67 Abs. 5 und § 69 Abs. 4 Z 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
266. § 86 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 ist erstmals auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
267. § 96 Abs. 1 Z 1 und § 98 Abs. 1 Z 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 3 Z 1 wird wie folgt geändert:
a) In Teilstrich 1 wird das Wort „Kreditwesengesetzes“ durch die Wortfolge „Bankwesengesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013“ ersetzt.
b) In Teilstrich 2 wird das Wort „Genußrechte“ durch die Wortfolge „Genussrechte und sonstige Finanzierungsinstrumente“ ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 3 wird das Wort samt Verweis „Genussrechten (§ 8 Abs. 1 Z 3)“ durch die Wortfolge „Genussrechten und sonstigen Finanzierungsinstrumenten gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 zweiter Teilstrich“ ersetzt.
b) In Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „im Sinne des Bankwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wortfolge „gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 erster Teilstrich“ ersetzt.
c) In Abs. 1 Z 5 wird nach der Wortfolge „ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 S. 8“ die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
d) In Abs. 2 Z 2 wird nach der Wortfolge „Richtlinie 2011/96/EU“ die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
e) In Abs. 3 Z 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung“ durch die Wortfolge „in der Körperschaftsteuererklärung“ ersetzt.
f) In Abs. 3 lauten Z 2 und 3:
„2. Die Option kann nur innerhalb eines Monats ab Abgabe der Körperschaftsteuererklärung durch deren Berichtigung nachgeholt oder widerrufen werden.
3. Die getroffene Option erstreckt sich auch auf die Erweiterung einer bestehenden internationalen Schachtelbeteiligung durch zusätzliche Anschaffungen.“
3. § 12 Abs. 1 Z 10 wird wie folgt geändert:
a) Lit. a lautet:
„a) Empfänger der Zinsen oder Lizenzgebühren ist eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 oder eine vergleichbare ausländische Körperschaft.“
b) In lit. c wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgender Teilstrich 4 angefügt:
„- aufgrund einer Steuerrückerstattung einer tatsächlichen Steuerbelastung von weniger als 10%. Dabei ist auch eine Steuerrückerstattung an die Anteilsinhaber zu berücksichtigen.“
c) Im vorletzten Satz wird die Wortfolge „die empfangende Körperschaft“ durch die Wortfolge „der Empfänger“ ersetzt.
4. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Z 2 lit. a lautet:
„a) Bei Körperschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, ist abweichend von der Z 1 § 10 sinngemäß anzuwenden.“
b) In Abs. 3 erster Satz wird nach der Wortfolge „erstreckt sich die Steuerpflicht“ die Wortfolge „unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2“ eingefügt.
c) In Abs. 3 Z 1, Z 2 und Z 3 entfällt jeweils der letzte Satz.
d) In Abs. 3 Z 4 wird die Wortfolge „Abs. 2 Z 3 und die “ durch das Wort „Die“ ersetzt.
5. In § 24a Abs. 1 Z 1 zweiter Teilstrich und Z 2 zweiter Teilstrich wird jeweils die Wortfolge „die zu berücksichtigenden Verluste“ durch die Wortfolge „die zuzurechnenden Verluste“ ersetzt.
6. In § 26c werden nach Z 51 folgende Z 52 bis 54 angefügt:
„52. § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.
53. § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.
Artikel 4
Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Z 2 Teilstrich 2 wird nach der Wortfolge „bei der übernehmenden Körperschaft“ die Wortfolge „oder einer konzernzugehörigen Körperschaft der übernehmenden Körperschaft“ eingefügt.
2. In § 5 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „Aktien“ durch das Wort „Anteile“ ersetzt.
3. In § 16 Abs. 6 wird die Wortfolge „Betrieben und Teilbetrieben“ durch die Wortfolge „Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1 und 2“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Dies ist im Einbringungsvertrag festzuhalten.“
4. In § 18 Abs. 1 Z 3 Teilstrich 2 wird nach der Wortfolge „bei der übernehmenden Körperschaft“ die Wortfolge „oder einer konzernzugehörigen Körperschaft der übernehmenden Körperschaft“ eingefügt.
5. In § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Grund und Boden, auf den im Falle einer Veräußerung am Zusammenschlussstichtag § 30 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 ganz oder teilweise anwendbar wäre, kann zur Gänze mit den nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werten angesetzt werden. Dies ist im Zusammenschlussvertrag festzuhalten.“
6. In § 25 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für zum Buchwert übernommenen Grund und Boden gilt Folgendes:
1. Der Teilwert von Grund und Boden ist in Evidenz zu nehmen, wenn beim Übertragenden im Falle einer Veräußerung am Zusammenschlussstichtag § 30 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 auf den gesamten Grund und Boden anwendbar wäre.
2. Bei späterer Veräußerung des Grund und Bodens ist wie folgt vorzugehen:
- Für Wertveränderungen bis zum Zusammenschlussstichtag kann § 30 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 beim Übertragenden angewendet werden, wobei an Stelle des Veräußerungserlöses der Teilwert gemäß Z 1 tritt.
- Für Wertveränderungen nach dem Zusammenschlussstichtag kann § 30 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 beim Übertragenden insoweit angewendet werden, als ihm der Grund und Boden weiterhin zuzurechnen ist.
Dies gilt sinngemäß, soweit im Zuge des Zusammenschlusses auf nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden § 6 Z 5 lit. c Einkommensteuergesetzes 1988 angewendet wird.“
7. In § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Für Grund und Boden gilt, insoweit im Falle einer Veräußerung am Teilungsstichtag § 30 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar wäre, Folgendes:
1. Soweit Nachfolgeunternehmer Grund und Boden übernehmen, der ihnen vor dem Teilungsstichtag nicht zuzurechnen war, gelten die nach § 6 Z 14 Einkommensteuergesetz 1988 maßgebenden Werte als Buchwert; eine Berücksichtigung bei der Bildung des Ausgleichspostens hat daher insoweit nicht zu erfolgen. Insoweit ihnen der Grund und Boden bereits vor dem Teilungsstichtag zuzurechnen war, ist dieser mit den nach Abs. 1 Z 1 maßgebenden Werten anzusetzen und § 30 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 kann bei späterer Veräußerung weiter angewendet werden.
2. Bei den übrigen Nachfolgeunternehmern liegt eine Veräußerung des Grund und Bodens vor; § 30 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 kann angewendet werden.“
8. In § 36 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Aktien“ durch das Wort „Anteile“ ersetzt.
9. § 38d Abs. 5 entfällt.
10. In Teil 3 werden folgende Ziffern 26 und 27 angefügt:
„26. § 16 Abs. 6 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 ist auf Einbringungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 abgeschlossen werden.
27. Die §§ 3 Abs. 1 Z 3 Teilstrich 2, 18 Abs. 1 Z 3 Teilstrich 2, 24 Abs. 3, 25 Abs. 5 und 30 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014, sind auf Umgründungsverträge anzuwenden, die nach dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im BGBl. I Nr. xx/2014 abgeschlossen werden.“
Artikel 5
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lautet lit. b:
„b) von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln;“
b) In Tarifpost 8 entfallen die Abs. 1a, 1b und 4 und die Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D)............................................................................... 100 Euro
(2) 1. Gebührenfrei ist die Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Visums für:
a) Kinder unter 6 Jahren,
b) Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken,
c) Forscher aus Drittstaaten, die sich im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG (ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 23) zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
d) begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100;
2. Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Abs. 1, wenn diese der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer, humanitärer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dienen oder dafür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, sowie Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht, sind von den Gebühren befreit.
(3) Die Gebührenschuld für den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Abs. 1 entsteht mit der Überreichung des Antrages. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Antrag gestellt wird.“
2. In § 33 Tarifpost 21 Abs. 2 lautet Z 2:
„2. Zessionen von Forderungen zwischen Kreditinstituten, der Oesterreichischen Nationalbank und den Bausparkassen sowie Zessionen von Forderungen gegen Gebietskörperschaften zwischen den genannten Instituten einerseits und Versicherungsunternehmen oder Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes andererseits; den Kreditinstituten stehen ausländische Kreditinstitute und Finanzinstitute gleich, die zur Erbringung von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG berechtigt sind.“
3. In § 37 wird folgender Abs. 34 angefügt:
„(34) § 14 Tarifpost 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist auf alle Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 eingebracht werden. § 14 Tarifpost 8 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2014 ist auf die Erteilung jener Einreisetitel anzuwenden, für die ein Ansuchen auf Erteilung vor dem 1. Jänner 2015 eingebracht wird.“
Artikel 6
Änderung des Glücksspielgesetzes
Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 7 wird die Wortfolge „oder eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides“ durch die Wortfolge „, des Konzessionsbescheides sowie sonstiger, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen“ ersetzt.
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Bescheide“ durch die Wortfolge „auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen und Bescheide“ ersetzt.
b) Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Der Bundesminister für Finanzen kann im Rahmen seines Aufsichtsrechtes Bescheide erlassen.“
3. In § 21 Abs. 7 wird folgender erster Satz eingefügt:
„Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit Nebenbestimmungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Konzessionsabgaben und der Glücksspielabgabe liegt.“
4. In § 23 wird die Wortfolge „oder eines Bescheides des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortfolge „, des Konzessionsbescheides sowie sonstiger, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen“ ersetzt.
5. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Bescheide“ durch die Wortfolge „auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen und Bescheide“ ersetzt.
b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Bundesminister für Finanzen kann im Rahmen seines Aufsichtsrechtes Bescheide erlassen.“
6. In § 52 Abs. 1 Z 5 werden nach dem Verweis „§ 2 Abs. 3“ die Verweise „, § 12a Abs. 4 und § 21 Abs. 10“ samt Satzzeichen eingefügt.
7. In § 56 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung den Maßstab für verantwortungsvolle Werbung festzulegen.“
8. In § 60 wird folgender Abs. 35 angefügt:
„(35) § 14 Abs. 7, § 19 Abs. 1 und 6, § 21 Abs. 7, § 31 Abs. 1 und 4, § 52 Abs. 1 Z 5 und § 56 Abs. 3, jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2014, treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953
Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 lautet Z 11:
„11. für eine Versicherung, die die Voraussetzungen des § 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften erfüllt, für eine Pensionskassenvorsorge im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b BMSVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften, weiters für Versicherungen im Rahmen der Zukunftsvorsorge gemäß § 108g ff EStG 1988 einschließlich der Verfügungen nach § 108i Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. a und c EStG 1988.“
2. § 4 Abs. 3 Z 9 lit. b lautet:
„b) Nachweis der Körperbehinderung durch einen Eintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass gemäß § 42 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung.“
Artikel 8
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 Z 12 lit. b lautet:
„b) Nachweis der Körperbehinderung durch einen Eintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass gemäß § 42 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990.“
Artikel 9
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:
1. In § 158 wird folgender Abs. 4d eingefügt:
„(4d) Zum Zweck der Durchführung von Abgaben- oder Monopolverfahren sind die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte ermächtigt, nach der StPO ermittelte personenbezogene Daten, die für solche Verfahren bedeutsam sind, an die Abgabenbehörde zu übermitteln, wenn Grund zur Annahme besteht, dass Abgabenvorschriften oder Monopolvorschriften verletzt worden sind oder sein können.“
2. In § 188 Abs. 4 lit. d wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:
„es sei denn, der mit dem Auftraggeber bei Auftragsvergabe vereinbarte Auftragswert übersteigt 700 000 Euro (ohne Umsatzsteuer).“
3. Nach § 240 wird folgender § 240a angefügt:
„§ 240a. Anträge beschränkt Steuerpflichtiger auf Rückzahlung (Zurückzahlung) oder Erstattung (Rückerstattung) der von Abfuhrpflichtigen einbehaltenen Kapitalertragsteuer sind erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung zulässig, wenn ihre Rechtsgrundlage § 240 Abs. 3, § 94 Z 2 EStG 1988, § 6 Abs. 1 KStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 oder eine Bestimmung eines Doppelbesteuerungsabkommens ist.“
4. § 264 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.“
b) In Abs. 4 wird am Ende der lit. e der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. f angefügt:
„f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).“
5. In § 284 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.“
6. In § 323 wird folgender Abs. 44 angefügt:
„(44) § 188 Abs. 4 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 ist erstmals auf Feststellungen anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, wenn die Vereinbarung des Auftragswertes bei Auftragsvergabe nach dem 31. Dezember 2014 erfolgt oder wenn vor dem 1. Jänner 2015 bei Auftragsvergabe ein Auftragswert von über 5 Millionen Euro (ohne Umsatzsteuer) vereinbart wurde. § 240a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2014 erfolgte Einbehaltungen anzuwenden.“
Artikel 10
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2014, wird wie folgt geändert:
1. § 30a wird wie folgt geändert:
a) Abs. 5 lautet:
„(5) Die Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach Abs. 1 ist im Zusammenhang mit Eingangs- und Ausgangsabgaben unzulässig.“
b) Es wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Ungeachtet der Straffreiheit ist auf Verfall von Monopolgegenständen zu erkennen. Dies gilt auch für Behältnisse und Beförderungsmittel der im § 17 Abs. 2 lit. b bezeichneten Art, es sei denn, dass die besonderen Vorrichtungen entfernt werden können; die Kosten hat der Abgabepflichtige zu ersetzen. Ein Wertersatz ist nicht aufzuerlegen.“
2. In § 57 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Antrag ist innerhalb eines Jahres ab Eintritt der Verpflichtung der Behörde zur Vornahme der Verfahrenshandlung zu stellen. Wegen der Säumigkeit eines Spruchsenates oder eines Vorsitzenden des Spruchsenates ist ein Fristsetzungsantrag nicht zulässig.“
3. In § 98 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Beweismittel und Ermittlungsergebnisse einschließlich personenbezogener Daten, die in einem gerichtlichen Strafverfahren, Verwaltungsstrafverfahren oder Abgabenverfahren gewonnen werden, dürfen für Zwecke der Finanzstrafrechtspflege und damit zusammenhängender Abgabenverfahren übermittelt und verwendet werden.“
4. § 99 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Elektronische Daten sind in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu übermitteln, dass diese elektronisch weiterverarbeitet werden können.“
b) Es wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Bei Verdacht auf ein vorsätzliches Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, ist die Finanzstrafbehörde auf Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde, berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 92 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz – ECG, BGBl. I Nr. 152/2001) auch folgende Auskünfte zu verlangen:
1. über die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung;
2. über Namen und Anschrift eines Benutzers, dem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war.
Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen. Die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates hat schriftlich und mit einer Begründung versehen zu ergehen. Nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme hat die Finanzstrafbehörde die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates dem Beschuldigten und den von der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen unverzüglich zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines anderen Verfahrens gefährdet wäre.“
c) Abs. 4 lautet:
„(4) Die Finanzstrafbehörde ist weiters berechtigt, für Zwecke des Finanzstrafverfahrens von den Betreibern von Post- und Paketdiensten Auskünfte über Post- und Paketsendungen zu verlangen. Davon sind insbesondere folgende Auskünfte umfasst:
1. Namen und Adressen von Empfängern und Absendern;
2. abweichende Abgabestellen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Betreiber von Post- und Paketdiensten;
3. Ort der Aufgabe von Post- und Paketsendungen.
Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, diese Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.“
d) Abs. 5 lautet:
„(5) Die Finanzstrafbehörde ist berechtigt, zur Identitätsfeststellung einer Person, die eines Finanzvergehens verdächtig ist oder als Zeuge (Auskunftsperson) in Betracht kommt, deren Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Wohnanschrift zu ermitteln. Sie ist auch befugt, deren Größe festzustellen und sie zu fotografieren, soweit dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist. Soweit es für die Aufklärung eines Finanzvergehens zweckdienlich ist, ist die Finanzstrafbehörde auch befugt, von Personen, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass sie Spuren hinterlassen haben, Papillarlinienabdrücke abzunehmen. Jede Person ist verpflichtet, in angemessener Weise an der Feststellung ihrer Identität mitzuwirken. Auf Aufforderung ist ihr der Anlass der Identitätsfeststellung mitzuteilen.“
e) In Abs. 6 lautet der 4. Satz:
„Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können.“
5. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„(1) Die Finanzstrafbehörde ist berechtigt, zum Zwecke der Finanzstrafrechtspflege die Unterstützung aller Behörden und öffentlichen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie anderer durch Gesetz eingerichteter Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie der Oesterreichischen Nationalbank in Bezug auf ihre Aufgaben nach dem Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Solchen Ersuchen ist ehest möglich zu entsprechen oder es sind entgegenstehende Hindernisse unverzüglich bekannt zu geben. Erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.“
b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Beantwortung von Ersuchschreiben gemäß Abs. 1, die sich auf Straftaten einer bestimmten Person beziehen, darf“ durch die Wortfolge „Ersuchen der Finanzstrafbehörde, die sich auf Straftaten einer bestimmten Person beziehen, dürfen“ ersetzt.
c) In Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Darüber hinaus sind die Finanzstrafbehörden berechtigt, auf automationsunterstütztem Wege Einsicht in das elektronische Kriminalpolizeiliche Informationssystem (EKIS) zu nehmen. Die Sicherheitsbehörden haben den Finanzstrafbehörden auch sonstige personenbezogene Daten, insbesondere solche, die in der zentralen Informationssammlung gemäß § 57 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, erfasst sind, zu übermitteln, soweit diese für die Durchführung eines Finanzstrafverfahrens erforderlich sind.“
d) Es werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Auf den Verkehr mit ausländischen Behörden sind völkerrechtliche Verträge, innerstaatlich anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union, das EU-Amtshilfegesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz sowie das EU-FinStrZG anzuwenden.
(5) Die Finanzstrafbehörde ist berechtigt, nach diesem Gesetz ermittelte personenbezogene Daten anderen Behörden zu übermitteln, sofern dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist oder für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet. Die Übermittlung von im Finanzstrafverfahren ermittelten personenbezogenen Daten an die Abgabenbehörden für Zwecke der Abgabenerhebung ist zulässig.“
6. In § 157 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Das Bundesfinanzgericht hat insoweit dieselben Befugnisse wie die Finanzstrafbehörden. Über Ersatzansprüche von Zeugen und Sachverständigen entscheidet der Einzelrichter, in Senatsverfahren der Vorsitzende.“
7. Dem § 163 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ist das Bundesministerium für Finanzen belangte Behörde, so sind Ausfertigungen des Erkenntnisses diesem sowie dem Beschwerdeführer zuzustellen.“
8. § 185 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lit. b lautet:
„b) die der Finanzstrafbehörde und dem Bundesfinanzgericht erwachsenen Barauslagen für Beweisaufnahmen und andere Verfahrensmaßnahmen, soweit sie nicht gemäß § 105 einem säumigen Zeugen aufzuerlegen sind; bei einer Mehrheit von Bestraften sind diese Barauslagen nach dem Verhältnis der verhängten Geldstrafen aufzuteilen;“
b) Abs. 2 lit. a lautet:
„a) die der Finanzstrafbehörde und dem Bundesfinanzgericht erwachsenen Barauslagen für Beweisaufnahmen und andere Verfahrensmaßnahmen, soweit sie nicht gemäß § 105 einem säumigen Zeugen aufzuerlegen sind;“
9. In § 196 Abs. 4 tritt an die Stelle der Wortfolge „§§ 99 Abs. 2 bis 4“ die Wortfolge „§§ 99 Abs. 1 bis 4“.
10. Nach § 200a wird folgender § 200b samt Überschrift eingefügt:
„Zu § 76
§ 200b. Beweismittel und Ermittlungsergebnisse, einschließlich personenbezogener Daten, die durch eine körperliche Untersuchung oder eine Ermittlungsmaßnahme nach dem 4. und 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks der Strafprozessordnung ermittelt worden sind und deren Verwendung in einem Strafverfahren als Beweis zulässig ist und die gemäß § 76 Abs. 4 StPO an die Finanzstrafbehörde übermittelt wurden, dürfen auch für Zwecke der Abgabenerhebung den Abgabenbehörden übermittelt und von diesen verwendet werden.“
11. § 254 Abs. 2 lautet:
„(2) Abs. 1 gilt nicht für jene Fälle, in denen zur Durchführung des Strafverfahrens eine Finanzstrafbehörde des Bundes zuständig ist. In diesen Fällen gelten für das verwaltungsbehördliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Art. I.“
Artikel 11
Änderung der Abgabenexekutionsordnung
Die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 6 und 7 lauten:
„(6) Im Falle der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld sind die nach Abs. 1 festgesetzten Gebühren auf Antrag des Abgabepflichtigen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu berechnen; fällt die Abgabenschuld nachträglich zur Gänze weg, so sind die Bescheide, mit denen die Gebühren nach Abs. 1 festgesetzt wurden, auf Antrag aufzuheben.
(7) Abs. 6 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß für den Ersatz von Barauslagen nach Abs. 3, es sei denn, die Barauslagen sind dem Vermögen des Abgabepflichtigen zugutegekommen oder der Abgabepflichtige hat durch sein Verhalten maßgebend zum Entstehen dieser Kosten beigetragen.“
b) Es wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Anträge nach Abs. 6 und 7 sind nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenschuld herabgesetzt wurde oder weggefallen ist, zulässig. Die Abs. 6 und 7 finden keine Anwendung auf abgeschriebene (§§ 235, 236 BAO) Nebengebühren.“
2. In § 50 Abs. 4 werden nachstehende Sätze angefügt:
„Scheitert auch dieser Verwertungsversuch, so ist der Abgabenschuldner nochmals schriftlich aufzufordern, die Gegenstände binnen zwei Wochen abzuholen. Kommt er auch dieser Aufforderung nicht nach, so können die Gegenstände vernichtet werden. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung hinzuweisen.“
3. In § 78 Abs. 2 werden nachstehende Sätze angefügt:
„Wäre mit der Verzögerung der Geltendmachung der gepfändeten Forderung oder des gepfändeten Anspruches eine Gefährdung der Einbringlichkeit oder der Verlust von Regressrechten gegen dritte Personen verbunden, so kann die Überweisung zur Einziehung ausgesprochen werden. Auf Grund der verfügten Einziehung eingehende Beträge oder herausgegebene oder geleistete Sachen sind vom Finanzamt in Verwahrung zu nehmen. Eine Verrechnung auf die Abgabenschulden und eine Verwertung der Sachen ist erst nach Eintritt der Vollstreckbarkeit und Wegfall von Einbringungshemmnissen (§ 230 BAO) zulässig. § 41a bleibt unberührt.“
Artikel 12
Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995
Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 1 lautet der erste Satz:
„Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, die Tabakwarenmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Gattungen und bei Zigaretten und Feinschnitttabaken auch nach Preisklassen in Stück bzw. Gramm getrennt und unter Angabe der Kleinverkaufspreise (§ 5) schriftlich anzumelden.“
2. Nach § 44m wird folgender § 44n eingefügt:
„§ 44n. (1) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 tritt mit 1. April 2015 in Kraft.
(2) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2015 entstanden ist.“
Artikel 13
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995
Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. Kerosin, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeuges erbracht werden, aus Steuerlagern oder Zolllagern abgegeben wird;“
2. In § 9 Abs. 4 entfällt das Wort „mindestens“.
3. In § 17 Abs. 1 lautet der erste Satz:
„Für das Erlöschen des Freischeins gilt § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 1a, 1b und 4 sinngemäß.“
4. § 21 Abs. 3 lautet:
„(3) Wird Mineralöl ohne Bewilligung gewonnen oder bearbeitet (hergestellt), entsteht die Steuerschuld mit der Herstellung des Mineralöls.“
5. § 22 Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. in den Fällen des § 21 Abs. 3 der Hersteller, jede an der Herstellung beteiligte Person, sowie jede Person, in deren Gewahrsame sich das ohne Bewilligung hergestellte Mineralöl befindet;“
6. In § 28 Abs. 2 werden nach Z 1 folgende Z 1a und 1b eingefügt:
„1a. wenn nachträglich Tatsachen hervorkommen, bei deren Kenntnis vor der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
1b. wenn der Inhaber des Herstellungsbetriebes Verpflichtungen, die sich aus der Bewilligung ergeben, nicht binnen einer vom Zollamt gesetzten Frist erfüllt;“
7. § 33 Abs. 5 lautet:
„(5) Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 28 Abs. 1, Abs. 2 mit Ausnahme der Z 2, Abs. 3 und 4 sinngemäß.“
8. Nach § 64n wird folgender § 64o eingefügt:
„§ 64o. § 4 Abs. 1 Z 1, § 9 Abs. 4, § 17 Abs. 1, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Z 5, § 28 Abs. 2 und § 33 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996
Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Tabakerzeugnisse im Sinne des Abs. 2 und die in Abs. 2a angeführten verwandten Erzeugnisse sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.“
2. In § 1 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a bis 2c eingefügt:
„(2a) Verwandte Erzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. elektronische Zigaretten, einschließlich E-Shishas;
2. nikotinhaltige und sonstige aromatisierte oder nicht aromatisierte Flüssigkeiten, die in elektronischen Zigaretten verdampft werden können, und Nachfüllbehälter.
(2b) Der Ausdruck „elektronische Zigarette“ im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhaltigen oder nikotinfreien Dampfes mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeden Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank. Elektronische Zigaretten können Einwegprodukte oder mittels eines Nachfüllbehälters oder eines Tanks nachfüllbare Produkte sein oder mit Einwegkartuschen nachgeladen werden.
(2c) Der Ausdruck „Nachfüllbehälter“ im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet ein Behältnis, das eine nikotinhaltige oder eine sonstige Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann.“
3. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, den Tabaktrafikanten vorbehalten. Kleinhandel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Bestellungsvertrages erfolgt.“
4. § 7 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Bewilligung ist zu widerrufen:
1. wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
2. wenn nachträglich Tatsachen hervorkommen, bei deren Kenntnis vor der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
3. wenn der Großhändler gegen Bestimmungen des Abs. 3 oder der §§ 8 bis 10 verstößt oder Verpflichtungen, die sich aus der Bewilligung ergeben, nicht einhält und der Verstoß geeignet ist, massive Wettbewerbsverzerrungen oder eine wesentliche Beeinträchtigung von Monopolinteressen zu bewirken.“
5. In § 8 Abs. 1 lautet der letzte Satz:
„Die Lieferungen haben spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Bestellungseingang zu erfolgen.“
6. In § 8 Abs. 4 wird der Betrag „400“ durch den Betrag „200“ ersetzt.
7. § 9 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Preise, zu denen Tabakerzeugnisse von Tabaktrafikanten im Monopolgebiet verkauft werden dürfen, sind vom Großhändler, der diese Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet in den Verkehr bringen will, zu bestimmen. Die Preise sind als Einzelhandelspreise in Euro für Zigaretten je Stück mit höchstens drei Nachkommastellen, für Zigarren und Zigarillos je Stück mit höchstens zwei Nachkommastellen und für Rauchtabak je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, mit höchstens zwei Nachkommastellen zu bestimmen. Der Großhändler hat diese Preise dem Bundesministerium für Finanzen mindestens drei Wochen vor dem mitgeteilten Termin der Veröffentlichung schriftlich bekanntzugeben. Die Bestimmung von Kleinverkaufspreisen durch den Großhändler darf jeweils mit Wirksamkeit zum 1. und zum 15. eines Monats erfolgen. Sie sind von der Monopolverwaltung GmbH auf eigene Kosten im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu dem vom Großhändler mitgeteilten Termin zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des jeweiligen Preises ist ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Tabaktrafikanten verboten.“
8. In § 9 Abs. 2 lautet der letzte Satz:
„Ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch den Tabaktrafikanten zu den neuen Preisen ist vor dem veröffentlichten Termin, ab welchem der neue Preis jeweils gelten soll, verboten.“
9. § 11 Abs. 1 lautet:
„(1) Jeder Großhändler hat dem Bundesministerium für Finanzen die monatlichen Umsätze an Tabakerzeugnissen mit Tabaktrafikanten (Menge und Wert zu Kleinverkaufspreisen), gegliedert nach Gattungen, bei Zigaretten und Feinschnitttabaken auch nach Preisklassen in Stück bzw. Gramm, und nach der Art der belieferten Tabaktrafiken zu melden.“
10. § 11 Abs. 3 lautet:
„(3) Jeder Großhändler hat der Monopolverwaltung GmbH über die verkauften Tabakerzeugnisse eines Kalendermonats die wertmäßigen Monatsumsätze (Wert zu Kleinverkaufspreisen) und die mengenmäßigen Monatsabsätze in Stück und in Gramm, gegliedert nach Sorten, je belieferten Tabaktrafikanten bis zum 15. des darauffolgenden Monats zu melden und auf Anfrage alle Umsätze an Tabakerzeugnissen, die mit bestimmten Tabaktrafikanten innerhalb bestimmter Perioden getätigt worden sind.“
11. Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Jeder Großhändler hat der Monopolverwaltung GmbH die Beträge der Nettohandelsspannen für Tabakerzeugnisse eines Kalenderjahres, gegliedert nach den belieferten Tabaktrafikanten, bis zum 15. Jänner des darauffolgenden Jahres zu melden und auf Anfrage die Beträge aller Nettohandelsspannen für Tabakerzeugnisse aus Umsätzen, die mit bestimmten Tabaktrafikanten innerhalb bestimmter Perioden getätigt worden sind.“
12. § 14a. Abs. 1 lautet:
„(1) Bei der Monopolverwaltung GmbH wird ein Solidaritäts- und Strukturfonds zur Erbringung von Geldleistungen mit einer der folgenden Zweckwidmungen eingerichtet:
1. Unterstützung von in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Inhabern von Tabakfachgeschäften,
2. Förderung von neu bestellten behinderten Inhabern von Tabakfachgeschäften,
3. Neuanstellung von behinderten Mitarbeitern von Tabakfachgeschäften in einem Dauerdienstverhältnis,
4. Restrukturierung des Einzelhandels mit Tabakerzeugnissen.“
13. In § 38a Abs. 1 lautet der zweite Satz:
„Für Einkäufe der Tabaktrafikanten beim Großhandel im Zeitraum von 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2014 hat der Großhändler für Zigaretten folgende Zuschläge abzuführen:
- vom 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013 einen Zuschlag von 50 Eurocent je 1 000 Stück
- vom 1. Jänner 2014 bis zum 31. Dezember 2014 einen Zuschlag von 30 Eurocent je 1 000 Stück.“
14. Nach § 47f wird folgender § 47g angefügt:
„§ 47g. (1) § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2a bis 2c, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014, treten mit 1. April 2015 in Kraft. § 38a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 in Kraft.
(2) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Bestellungseingang nach dem 31. März 2015 erfolgt. § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Zustellung nach dem 31. März 2015 erfolgt.“
Artikel 15
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2013, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6 wird folgender § 6a wird eingefügt:
„§ 6a. Die Zollbehörden können die operationelle Abwicklung bei der Bestätigung des Ausgangs im Sinn des § 7 Abs. 6 Z 1 Umsatzsteuergesetz ganz oder teilweise auf Antrag privaten Unternehmen übertragen, sofern diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Die erforderlichen Voraussetzungen werden vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festgesetzt.“
2. § 15a wird aufgehoben.
3. In § 54a entfällt Abs. 4.
4. In § 55 entfällt Abs. 6.
5. In § 85b Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Über die Beschwerde entscheidet das Zollamt, bei dem diese einzubringen ist.“
6. § 98 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Z 1 lit. b lautet:
„b) Verwaltungsabgaben nach Maßgabe des § 104,“
b) In der Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
„5. Verwaltungsabgaben nach Maßgabe des § 105.“
7. In § 101 Abs. 2 lautet der erste Satz:
„Die Höhe der Personalkosten bemisst sich nach den Werten, die der Bundesminister für Finanzen in der auf Grund des § 17 Abs. 4 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 erlassenen Verordnung über die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte im Rahmen der wirkungsorientierten Folgeabschätzung bei Regelungsverfahren und sonstigen Vorhaben im zweiten Jahr vor der kostenpflichtigen Amtshandlung als durchschnittliche Personalausgaben einschließlich der Pensionstangente für Beamte bekannt gibt.“
8. Im Abschnitt G werden nach Unterabschnitt 3 folgende Unterabschnitte 4 und 5, jeweils samt Überschrift eingefügt:
„Unterabschnitt 4
Zollinformationssystem
Rechtsgrundlage
§ 119a. Nach Maßgabe des Beschlusses 2009/917/JI vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich, ABl. L Nr. 23 vom 10.12.2009, in der Fassung der Berichtigung ABl. L Nr. 234 vom 4.9.2010 S. 17, wird ein Zollinformationssystem (ZIS) eingerichtet, um die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung schwerer Zuwiderhandlungen gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu unterstützen.
Begriffsbestimmungen
§ 119b. Im Sinne des in § 119a angeführten Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
1. „einzelstaatliche Rechtsvorschriften“ alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, für deren Durchführung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats ganz oder teilweise zuständig ist, betreffend:
a) den Verkehr mit Waren, die Verboten, Beschränkungen oder Kontrollen, insbesondere nach den Art. 30 und 296 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft („der EG-Vertrag“) unterliegen;
b) Maßnahmen zur Überwachung der Bewegungen von Barmitteln innerhalb der Gemeinschaft, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit Art. 58 des EG-Vertrags getroffen werden;
c) den Transfer, die Umwandlung, die Verheimlichung oder die Verschleierung von Vermögensgegenständen oder Erlösen, die unmittelbar oder mittelbar erworben oder erzielt worden sind durch illegalen internationalen Drogenhandel oder durch Zuwiderhandlungen gegen:
(i) Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, für deren Anwendung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats teilweise oder ganz zuständig ist und die den grenzüberschreitenden Verkehr mit Waren, die Verboten und Beschränkungen oder Kontrollen insbesondere aufgrund der Art. 30 und 296 des EG-Vertrags unterliegen, sowie die nicht harmonisierten Verbrauchsteuern betreffen;
(ii) die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften und der Vorschriften zur Durchführung der Gemeinschaftsregelungen für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Verbleib von Waren im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern sowie — im Fall von Waren, die nicht den Gemeinschaftsstatus im Sinne des Art. 23 des EG-Vertrags haben oder bei denen der Erwerb des Gemeinschaftsstatus von zusätzlichen Kontrollen oder Ermittlungen abhängig ist — im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten;
(iii) die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Vorschriften und der für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden besonderen Regelungen; oder
(iv) die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften über harmonisierte Verbrauchsteuern und über die Einfuhrumsatzsteuer zusammen mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung oder die in diesem Rahmen verwendeten Vorschriften;
2. „eingebender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der Daten in das Zollinformationssystem eingibt.
Betrieb und Nutzung des Zollinformationssystems
§ 119c. Das Zollinformationssystem umfasst folgende Kategorien von Daten:
a) Waren;
b) Transportmittel;
c) Unternehmen;
d) Personen;
e) Tendenzen bei Betrugspraktiken;
f) Verfügbarkeit von Sachkenntnis;
g) Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Waren;
h) Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Barmitteln.
Die Daten, die in die Kategorien a) bis h) eingegeben werden, werden mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt.
§ 119d. (1) In der in § 119c lit. e) genannten Kategorie dürfen keine Daten zu Personen verarbeitet werden.
(2) In den in § 119c lit. a) bis d) genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:
a) Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen;
b) Geburtsdatum und Geburtsort;
c) Staatsangehörigkeit;
d) Geschlecht;
e) Nummer, Ausstellungsort und Ausstellungsdatum der Identitätsdokumente (Reisepässe, Personalausweise, Führerscheine);
f) Anschrift;
g) besondere objektive und ständige physische Kennzeichen;
h) Grund für die Eingabe der Daten;
i) vorgeschlagene Maßnahmen;
j) Warncode mit Hinweis auf frühere Erkenntnisse hinsichtlich Bewaffnung, Gewalttätigkeit oder Flucht;
k) amtliches Kennzeichen des Transportmittels.
(3) In der in § 119c lit. f) genannten Kategorie dürfen nur der Nachname und der Vorname des Sachverständigen als personenbezogene Angabe verarbeitet werden.
(4) In den in § 119c lit. g) und h) genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:
a) Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen;
b) Geburtsdatum und Geburtsort;
c) Staatsangehörigkeit;
d) Geschlecht;
e) Anschrift.
(5) Daten zu Personen gemäß § 4 Z 2 DSG 2000 dürfen nicht im Zollinformationssystem und nicht im Aktennachweissystem verarbeitet werden.
§ 119e. (1) Daten der Kategorien gemäß § 119c lit. a) bis g) dürfen nur zum Zweck der Feststellung und Unterrichtung, der verdeckten Registrierung, der gezielten Kontrolle und der strategischen oder operativen Analyse im Zollinformationssystem verarbeitet werden.
(2) Daten der Kategorie gemäß § 119c lit. h) dürfen nur zum Zweck der strategischen oder operativen Analyse im Zollinformationssystem verarbeitet werden.
(3) Personenbezogene Daten der Kategorien gemäß § 119c lit. a) bis g) dürfen für die in Abs. 1 genannten Maßnahmen nur dann im Zollinformationssystem verarbeitet werden, wenn es — insbesondere aufgrund früherer illegaler Handlungen — tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die betreffende Person eine schwere Zuwiderhandlung gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften begangen hat, begeht oder begehen wird.
(4) Personenbezogene Daten der Kategorien gemäß § 119c lit. h) dürfen für die operativen Analyse nur dann im Zollinformationssystem verarbeitet werden, wenn es — insbesondere aufgrund früherer illegaler Handlungen — tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die betreffende Person eine schwere Zuwiderhandlung gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften begangen hat, begeht oder begehen wird.
§ 119f. Die nachfolgend gemäß § 119g ermächtigten Behörden dürfen bei der Durchführung der in § 119e Abs. 1 genannten Maßnahmen folgende Informationen ermitteln und dem eingebenden Mitgliedstaat übermitteln:
1. Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person, die in der Meldung genannt wurden;
2. Ort, Zeit und Grund für die Kontrolle;
3. Fahrtroute und Reiseziel;
4. Personen, die die betreffende Person begleiten oder das von ihr verwendete Transportmittel benutzen;
5. verwendete Transportmittel;
6. beförderte Gegenstände;
7. die näheren Umstände der Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person.
§ 119g. (1) Das Bundesministerium für Finanzen und die Zollämter sind ermächtigt, Daten in dem mit Beschluss 2009/917/JI über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich errichteten Zollinformationssystem und Aktennachweissystem zur Erreichung des Zwecks gemäß § 119a zu verwenden.
(2) Dem Bundesminister für Finanzen kommt beim Betrieb des Zollinformationssystems und des Aktennachweissystems die Aufgabe des Auftraggebers gemäß DSG 2000 zu.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister auch andere Behörden ermächtigen, Daten im Zollinformationssystem und Aktennachweissystem zu verwenden, sofern und in dem Umfang diese im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Erreichung des Zwecks gemäß § 119a tätig werden.
(4) Eine Verwendung für andere als in § 119a genannte Zwecke ist nur mit vorheriger Zustimmung des eingebenden Mitgliedstaates zulässig. Ist die Verwendung der Daten an bestimmte Auflagen gebunden, darf von diesen Auflagen ohne Zustimmung des eingebenden Mitgliedstaates nicht abgegangen werden.
(5) Die gemäß Abs. 1 und 3 ermächtigten Behörden dürfen Daten aus dem Zollinformationssystem nach vorhergehender Zustimmung des eingebenden Mitgliedstaates an andere nicht gemäß Abs. 3 ermächtigte nationale Behörden, sofern diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind, sowie an Drittstaaten, internationale oder regionale Organisationen nach den Bestimmungen des Unterabschnitts 1 dieses Abschnitts übermitteln. Ist die Verwendung dieser Daten an bestimmte Auflagen gebunden, darf von diesen Auflagen ohne Zustimmung des eingebenden Mitgliedstaates nicht abgegangen werden.
(6) Das Bundesministerium für Finanzen kann der Verwendung von Daten, die von einer gemäß Abs. 1 und 3 ermächtigten Behörde im Zollinformationssystem verarbeitet wurden, durch Europol und Eurojust zustimmen. Die Zustimmung kann an Auflagen gebunden werden. Die Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Verwendung der Daten durch Europol und Eurojust die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Interessen oder eine laufende Ermittlung beeinträchtigen würde.
Datenänderung
§ 119h. (1) Die in § 119g ermächtigten Behörden haben Änderungen, Ergänzungen, Richtigstellungen und Löschungen von Daten ausschließlich hinsichtlich jener Daten durchzuführen, die von ihnen eingegeben worden sind. Die von anderen Mitgliedstaaten ermächtigten Behörden sowie Europol und Eurojust sind darüber zu informieren.
(2) Liegen Anhaltspunkte vor, wonach eingegebene Daten unrichtig, unvollständig oder unrechtmäßig verarbeitet worden sind oder sein könnten, haben die in § 119g ermächtigten Behörden die von anderen Mitgliedstaaten ermächtigten Behörden sowie Europol und Eurojust darüber zu informieren.
(3) Sind im Zollinformationssystem bereits Daten zu einer Kategorie gemäß § 119c gespeichert, so ist die Eingabe weiterer Daten zulässig. Stehen die einzugebenden Daten allerdings im Widerspruch zu den bereits eingegebenen Daten, hat sich die in § 119g ermächtigte Behörde mit jener Stelle, die solche Daten bereits eingegeben hat, abzustimmen. Wird keine Einigung erzielt, so bleibt die erste Dateneingabe bestehen und es werden nur die neuen Daten in das System aufgenommen, die nicht im Widerspruch zur ersten Dateneingabe stehen.
Speicherzeit
§ 119i. Die im Zollinformationssystem verarbeiteten Daten sind nur so lange aufzubewahren, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Aufbewahrung wird einmal jährlich vom Bundesministerium für Finanzen oder den gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörden überprüft. Die Aufbewahrungsdauer der Daten kann verlängert werden, wenn dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist.
Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke
§ 119j. (1) Zweck des Aktennachweissystems für Zollzwecke ist es, den gemäß § 58 Abs. 1 lit. a und b FinStrG zuständigen Zollämtern und den gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörden, die Ermittlungen über eine oder mehrere Personen oder Unternehmen aufnehmen oder durchführen, sowie Europol und Eurojust zu ermöglichen, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausfindig zu machen, die mit Ermittlungen über diese Personen oder Unternehmen befasst sind oder waren, um durch Informationen über die Existenz von Ermittlungsakten den in § 119a genannten Zweck zu erreichen.
(2) Im Aktennachweissystem dürfen nur Daten aus Ermittlungsakten betreffend schwere Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die
1. mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung mit einem Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten oder
2. mit einer Geldstrafe von mindestens 15 000 Euro
bedroht sind, verarbeitet werden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen legt mit Verordnung ein Verzeichnis schwerer Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften im Sinne von Abs. 2 fest.
Betrieb und Nutzung des Aktennachweissystems für Zollzwecke
§ 119k. (1) Das Aktennachweissystem umfasst folgende Kategorien von Daten:
a. Personen oder Unternehmen, die Gegenstand einer Ermittlung der gem. § 58 Abs. 1 lit. a und b FinStrG zuständigen Zollämter oder einer gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörde sind oder waren und
1. im Verdacht stehen, eine schwere Zuwiderhandlung gegen die Rechtsvorschriften gemäß § 119j Abs. 2 zu begehen, begangen zu haben oder an der Begehung einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt zu sein oder gewesen zu sein;
2. bei denen eine solche Zuwiderhandlung festgestellt worden ist, oder
3. denen wegen einer solchen Zuwiderhandlung eine Verwaltungs- oder gerichtliche Strafe auferlegt wurde;
b. den von der Ermittlung betroffenen Ermittlungsbereich
c. den Namen, die Staatsangehörigkeit, Adresse der aktenführenden Behörde zusammen mit dem Aktenzeichen.
(2) Im Aktennachweissystem dürfen nur folgende Daten zu Personen und Unternehmen gemäß Abs. 1 lit. a verarbeitet werden:
1. bei Personen: Nachname, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Geschlecht;
2. bei Unternehmen: Firma, der im Geschäftsverkehr benutzte Firmenname, Anschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie Verbrauchsteuer-Registriernummer.
(3) Die Verarbeitung von Daten im Aktennachweissystem für Zollzwecke hat nicht zu erfolgen wenn dadurch
1. die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt würden
2. Rechte der Betroffenen verletzt werden würden oder
3. eine laufende Ermittlung beeinträchtigt würde.
§ 119l. (1) Die gemäß § 58 Abs. 1 lit. a und b FinStrG zuständigen Zollämter und die gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörden sind berechtigt, Daten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke einzugeben und abzufragen.
(2) Eine Abfrage im Aktennachweissystem für Zollzwecke enthält folgende personenbezogene Daten:
1. bei Personen: den Vornamen und/oder den Nachnamen und/ oder den Geburtsnamen und/oder frühere Nachnamen und/ oder angenommene Namen und/oder das Geburtsdatum;
2. bei Unternehmen: die Firma und/oder den im Geschäftsverkehr benutzten Firmennamen und/oder die Anschrift und/ oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und/oder die Verbrauchsteuer-Registriernummer.
Speicherdauer im Aktennachweissystem für Zollzwecke
§ 119m. (1) Die im Aktennachweissystem verarbeiteten Daten sind nur so lange aufzubewahren, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie erfasst wurden, erforderlich ist.
(2) Die im Aktennachweissystem für Zollzwecke gespeicherten Daten sind, beginnend mit dem Tag der Einleitung der Ermittlungen gemäß § 82 FinStrG oder § 99 StPO, zu löschen nach Ablauf
1. eines Jahres nach der letzten Ermittlungshandlung in Strafverfahren, bei denen die Einstellung des Strafverfahrens noch nicht verfügt ist gemäß § 82 FinStrG oder § 190 StPO,
2. von drei Jahren in Strafverfahren bei denen die Einstellung des Strafverfahrens noch nicht verfügt ist gemäß § 82 FinStrG oder § 190 StPO,
3. von sechs Jahren bei Strafverfahren, die zur Erhebung der Anklage oder Anberaumung der mündlichen Verhandlung, aber noch nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben, oder
4. von zehn Jahren bei Strafverfahren, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben.
(3) Wird in einem Verfahren nach Abs. 2 der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen oder die Anberaumung der mündlichen Verhandlung gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, sind seine Daten unverzüglich zu löschen.
Datenschutz für personenbezogene Daten
§ 119n. Daten zu Personen, die von ermächtigten Behörden anderer Mitgliedstaaten in das Zollinformationssystem eingegeben worden sind, dürfen nicht in nationalen Datenanwendungen vervielfältigt werden. Das Bundesministerium für Finanzen und die Zollämter sind berechtigt, soweit dies für konkrete Fälle oder Ermittlungen erforderlich ist, derartige Daten für das automatisationsunterstützte Risikomanagement oder die operative Analyse zu verwenden. Diese Daten sind nur so lange aufzubewahren, als dies für die Erreichung des Zwecks, für den sie verwendet wurden, erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Aufbewahrung wird einmal jährlich vom Bundesministerium für Finanzen überprüft. Die Speicherdauer darf zehn Jahre nicht überschreiten. Personenbezogene Daten, die für das Risikomanagement oder die operative Analyse nicht mehr benötigt werden, sind unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.
Verantwortung und Haftung
§ 119o. (1) Soweit durch unrichtige oder unrechtmäßige Verwendung von Daten im Zollinformationssystem oder im Aktennachweissystem durch seine Organe ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Gleiches gilt für Schäden, die durch einen dem Bund zuzurechnenden Zugriff auf das Zollinformationssystem oder das Aktennachweissystem verursacht worden sind. Soweit dem Bund aus dem Zugriff eines Mitgliedstaates, oder von Europol, Eurojust, der Europäischen Kommission oder einer internationalen oder regionalen Organisation auf das Zollinformationssystem oder das Aktennachweissystem ein Schaden entstanden ist, hat der Bund bei diesem Mitgliedstaat oder bei Europol, Eurojust, der Europäischen Kommission oder bei der internationalen oder regionalen Organisation Regress zu nehmen.
(2) Der Bund hat einem Mitgliedstaat auf dessen Verlangen jenen Betrag zu erstatten, den der Mitgliedstaat an die Geschädigten zu leisten hatte, wenn durch die Verwendung von unrichtigen Daten, die von gemäß § 119g ermächtigten Behörden im Zollinformationssystem oder Aktennachweissystem verarbeitet worden, sind ein Schaden entstanden ist. Dabei ist ein etwaiges Verschulden des Empfängermitgliedstaats zu berücksichtigen.
Unterabschnitt 5
Durchführung der VO 515/97 über die gegenseitige Amtshilfe
Zu den Art. 29, 30, 31 und 41a der VO 515/97
§ 119p. Das Bundesministerium für Finanzen und die Zollämter sind ermächtigt, Daten in dem mit der Verordnung (EG) Nr. 515/97 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelungen vom 13. März 1997, ABl. L Nr. 82 vom 22.3.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die VO (EG) Nr. 766/2008 vom 9. Juni 2008, ABl. L Nr. 218 vom 13.8.2008 S. 48, errichteten Zollinformationssystem und Aktennachweissystem zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Handlungen, die der Zoll- oder Agrarregelung zuwiderlaufen, zu verwenden.
§ 119q. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister auch andere Behörden ermächtigen, Daten im Zollinformationssystem und Aktennachweissystem zu verwenden, sofern und in dem Umfang diese im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Handlungen, die der Zoll- oder Agrarregelung zuwiderlaufen, tätig werden.“
9. Im § 120 wird nach Abs. 1t folgender Abs. 1u angefügt:
„(1u) Die §§ 6a, 54a, 55, 85b, 98, 101 sowie der Abschnitt G Unterabschnitte 4 und 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2014 und die Aufhebung des § 15a treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“