78/SBI XXIV. GP

Eingebracht am 16.11.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Bürgerinitiative

 

 

 

Bürgerinitiative Nr. 46 betr. "JA! zu rauchfreier Atemluft"

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 4. Oktober 2012, GZ. 17020.0025/32- L1.3/2012, erlaubt sich das Bundesministerium für Gesundheit zu der im Betreff genannten Bürgerinitiative wie folgt Stellung zu nehmen:

Es ist richtig, dass das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherlnnenschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 120/2008, Nichtraucherlnnenschutzregelungen enthält. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, das Fragen des Gesundheitsschutzes auch andere Bundesministerien und die Bundesländer sowie teilweise auch die Gemeinden betreffen.


Mit der Tabakgesetznovelle 2004, BGBl. I Nr. 167/2004, wurde in Österreich Nichtrauchen als Norm eingeführt und erfolgte so ein Paradigmenwechsel. Durch die Tabakgesetznovelle 2008, BGBl. I Nr. 120/2008, wurde das allgemeine Rauchverbot für Räume öffentlicher Orte auf die bis dahin ausgenommene Gastronomie ausgedehnt. Rauchen ist nur mehr als Ausnahme unter den im Tabakgesetz vorgesehenen Bedingungen, insbesondere bei vollkommen baulicher Abtrennung von Raucherräumen und Gewährleistung, dass der Tabakrauch nicht in die mit dem allgemeinen Rauchverbot belegten Räume dringt, erlaubt. Darüber hinaus wurden Sanktionen bei Verstößen gegen die Nichtraucherlnnenschutzbestimmungen des Tabakgesetzes eingeführt.

Aus gesundheitlicher Sicht wäre ein absolutes Rauchverbot als effektivstes und effizientestes Mittel zum Schutz der Nichtraucherinnen und Nichtraucher durchaus zu begrüßen. Allein es fehlten dazu bisher die parlamentarischen Mehrheiten. Darüber hinaus sind Rauchverbote nur dann wirklich umzusetzen, wenn sie auch auf breite Akzeptanz in der Bevölkerung stoßen. Ein diesbezügliches Umdenken der österreichischen Bevölkerung ist tendenziell zu beobachten, es ist jedoch nicht zu übersehen, dass solche Entwicklungsschritte ihre Zeit brauchen.

Ziel der Nichtraucherlnnenschutzvorschriften des Tabakgesetzes ist ein möglichst weitreichender Schutz der Nichtrauchenden vor den Einwirkungen des Passivrauchens.

Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass Passivrauchen zu Erkrankungs- und Todesfällen führt. Dies wurde erstmals in dem WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, BGBl. III Nr. 219/2005, festgehalten.

Bei allem aus gesundheitlicher Sicht notwendigen Schutz der Bevölkerung vor Passivrauchen darf jedoch nicht übersehen werden, dass es sich bei Tabak um ein legales Produkt handelt. Darüber hinaus ist es zwar unbestrittener Maßen Aufgabe der Gesundheitspolitik, die Nichtraucherlnnen vor den schädlichen Einwirkungen des Tabakrauchs zu schützen, eine Stigmatisierung der RaucherInnen wäre jedoch nicht sinnvoll, ja kontraproduktiv, und ist daher abzulehnen.

Die Regelungskompetenz betreffend das Mindestalter von Kindern und Jugendlichen für den Erwerb, Besitz und Konsum von Tabakerzeugnissen liegt bei den Bundesländern, deren unterschiedliche Kinder- und Jugendschutzregelungen dazu einheitlich ein Mindestalter von 16 Jahren statuieren. Dieses wird in der Regel bei der Abgabe der Tabakwaren in der Tabaktrafik kontrolliert. Für Zigarettenautomaten bestehen seit 1.1.2007 Zugangsbeschränkungen (elektronische Identifikation mittels Bankomat-/Kreditkarte- Grundlage: § 3.2 der Standesregeln der Tabaktrafikanten.

Die Mehrzahl der RaucherInnen beginnt im Kindes-/Jugendalter mit dem Rauchen. Daher wird bei diversen Präventionsmaßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit, wie zuletzt im Rahmen der im Jahr 2010 durchgeführten Bewusstseinskampagne "Nichtrauchen lohnt sich auf jeden Fall!", besonderes Augenmerk auf diese Altersgruppe gelegt.

Es ist richtig, dass Österreich einen Spitzenplatz beim Rauchen von Kindern und Jugendlichen einnimmt. So rauchen der HBSC-Untersuchung aus 2009/2010 zufolge in Österreich und Litauen über 25 % der Jugendlichen im Alter von 15 Jahren zumindest einmal pro Woche.


Abgesehen vom Nikotin, das hohes Abhängigkeitspotential besitzt, gilt Tabakrauch wegen der darin enthaltenen Gifte und Kanzerogene als hochgradig gesundheitsschädlich (größte durch Verhaltensänderung vermeidbare Ursache für Krankheiten und vorzeitige Sterblichkeit). Da man beim Passivrauchen qualitativ denselben Schadstoffen ausgesetzt ist wie beim Aktivrauchen, zielen Nichtraucherlnnenschutzmaßnahmen (Rauchverbote) zunächst auf den „Normalzustand" ab, dass allgemein zugängliche Räume frei von Tabakrauch sind. Bloße Beschränkungen wie in Österreich begegnen dem Vorwurf, v.a. den Schutz der Arbeitnehmerlnnen in der Gastronomie vor dem Tabakrauch zu vernachlässigen. Absoluten Rauchverboten im öffentlichen Raum (rauchfreie Gastronomie) wird abgesehen vom Schutz vor den Schadstoffen auch starke Präventionswirkung zugeschrieben - je weniger in allgemein zugänglichen Räumen geraucht werden darf, desto niedriger wird die Raucherlnnenquote an der Gesamtbevölkerung, die Normalität des Nichtrauchens wird verstärkt. Strengere Regelungen fanden bisher allerdings nicht den nötigen parlamentarischen Konsens.

Wenn auch generalpräventiven Gründen für ein Rauchverbot an Spielplätzen, Wartebereichen/Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und in Eingangsbereichen öffentlicher Gebäuden wegen des klaren gesundheitspolitischen Signals nichts entgegnet werden kann (Nichtrauchen als Normalität) und diese insbesondere auf Spielplätzen, wie sie bereits in diversen Städten und Gemeinden bestehen aus diesen Gründen durchaus als sinnvoll zu erachten sind, so sind diesbezügliche Verbote aus rein gesundheitlicher Sicht allein nicht wirklich argumentierbar. Es ist davon auszugehen, dass an der freien Luft ein solcher Luftaustausch stattfindet, der eine derart rasche Vermengung des schadstoffreichen Tabakrauchs mit Frischluft ermöglicht, dass die Passivrauchbelastung - anders als in geschlossenen Räumen - wenn überhaupt dann als sehr gering einzustufen ist.

Wie Verwaltungsstrafverfahren allgemein, so werden auch die Nichtraucherlnnen- schutzvorschriften des Tabakgesetzes im Zuge der verfassungsrechtlichen Prinzips der mittelbaren Bundesverwaltung vollzogen. Eine Vollzugsklausel betreffend die Zuständigkeit des Innenressorts/der Polizei (durch entsprechende Normierungen im Sicherheitspolizeigesetz auch mit der Möglichkeit zur Verhängung von Organmandaten) ist nicht Inhalt des Tabakgesetzes.

Bezüglich der Forderung der Ahndung von Verstößen gegen die Nichtraucherlnnen- schutzvorschriften des Tabakgesetzes als Einzeldelikte ist auszuführen, dass die diesbezügliche Judikatur sehr unterschiedlich und sehr kasuistisch angelegt ist. Es ist grundsätzlich im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob es sich um ein Einzel- oder ein fortgesetztes Delikt handelt. Hierbei ist jedoch anzuführen, dass regelmäßige Gesetzesverstöße beim fortgesetzten Delikt auch als Erschwerungsgrund herangezogen werden und zu einem höheren Strafausmaß führen können.

Wie bereits erwähnt liegt die jugendschutzrechtliche Regelungskompetenz betreffend Erwerb, Besitz und Konsum von Tabakerzeugnissen bei den Bundesländern. Soweit dem Bundesministerium für Gesundheit bekannt, funktioniert die Kontrolle der geltenden Altersregelungen in den Geschäftslokalen der Tabaktrafiken gut.

§ 13a Abs. 1 des Tabakgesetzes statuiert ein allgemeines Rauchverbot in der Gastronomie, wobei diverse Ausnahmen hierzu in § 13a Abs. 2 und 2 leg.cit. festgesetzt werden.


Soweit diesen Bestimmungen entsprechend Lokale in ländlichen Bereichen, die Abendgastronomie sowie Diskotheken vollkommen abgetrennte Raucherräume führen, ist aus rechtlicher Sicht nichts dagegen einzuwenden.

Bei Verstößen gegen die geltenden Nichtraucherlnnenschutzvorschriften ist die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens möglich.

Gemäß § 13 Abs. 2 leg.cit. sowie § 13a Abs. 2 leg.cit. ist das Betreiben von Raucherräumen nur dann erlaubt, wenn diese vollkommen baulich von den anderen Räumlichkeiten, in denen Rauchverbot gilt, abgetrennt sind und gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass die Türen, die in Raucherräume führen, regelmäßig-außer zum kurzzeitigen Durchschreiten-geschlossen zu halten sind.

Die Höchstgerichte (VwGH und VfGH) sind in ihren bisherigen Erkenntnissen dieser Auffassung des Bundesministeriums für Gesundheit gefolgt.

Wird den o.a. gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen, so ist die Einrichtung eines Raucherraums nicht gestattet.

Das Tabakgesetz sieht zwar im Bereich des Nichtraucherlnnenschutzes keine systemisierten Kontrollen vor, selbstverständlich ist aber grundsätzlich allen eingebrachten Anzeigen und Beschwerden nachzugehen. Nicht geleugnet kann werden, dass es in Einzelfällen auch ressourcenbedingte Vollzugsdefizite gibt.

Es ist richtig, dass dort, wo keine Monopolstellung eines Lokales besteht, einem Gast Lokalverbot durch den Wirt im Rahmen seiner persönlichen Verfügungsbefugnisse erteilt werden kann, da im allgemeinen in der Gastronomie kein Kontrahierungszwang besteht. Mitunter kann die diesbezügliche Problematik beispielsweise durch amtliche Wahrnehmungen von Organen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gelöst werden.

Für die Behauptung, dass keine nennenswerten Strafen bei Verstößen gegen die Nichtraucherlnnenschutzregelungen des Tabakgesetzes ausgesprochen werden, wird ho. keinerlei Anhaltspunkt gesehen. Nicht selten werden allerdings in zweiter Instanz durch die zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenate die von den Bezirksverwaltungsbehörden in erster Instanz ausgesprochenen Strafen gemindert.

Zur behaupteten fehlenden regulativen Wirkung des Tabakgesetzes sowie der angeblich fehlenden Veränderung der Situation im Bereich des Nichtraucherlnnenschutzes ist auszuführen, dass es immer einer gewissen Übergangsfrist braucht, um Änderungen wie die Einführung des Nichtrauchens als Norm sowie Gebote und Verbote im Selbstverständnis der Bevölkerung, wirklich zu verankern und so zu einem allgemeinen Umdenken zu führen. Allgemein ist eine Verbesserung des Nichtraucherlnnenschutzes seit der Einführung des allgemeinen Rauchverbots in Räumen öffentlicher Orte einschließlich der Gastronomie, insbesondere auch seit Einführung von Sanktionen bei Verstößen im Jahr 2008, zu beobachten.

In den letzten Monaten werden an das Bundesministerium für Gesundheit vermehrt Beschwerden betreffend den Nichtraucherlnnenschutz von Kindern und Jugendlichen, insbesondere betreffend den Aufenthalt von Eltern mit ihren Kindern in Raucherräumen, herangetragen. Es ist richtig, dass dies ein Problem darstellt. Allgemein obliegt es dem Verantwortungs- und Vorbildbewusstsein der Erziehungsberechtigten, bestehende Rauchverbote insbesondere auch vor ihren Kindern einzuhalten, beziehungsweise darüber hinausgehende Maßnahmen zu treffen, um den Nachwuchs vor Passivrauch zu schützen.

Tabakprävention ist dann sinnvoll, wenn sie möglichst nah an den Zielgruppen durchgeführt wird. In diesem Sinne wird sie in Österreich maßgeblich durch die in allen Bundesländern eingerichteten Suchtpräventionsstellen durchgeführt. Eine gesetzliche Regelung der Tabakprävention erscheint nicht zielführend.

Der Arbeitnehmerlnnenschutz, der als solcher in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz fällt, ist in der Gastronomie durch räumliche Trennung nicht wirklich gewährleistet (Service etc. in Raucherbetrieben, Raucherräumen). Es handelt sich hier um eine Berufsgruppe, die dem Passivrauchen besonders stark ausgesetzt ist. Beim Tabakrauch gibt es auch keine Schadstoffuntergrenzen, unterhalb derer man Gesundheitsschädlichkeit ausschließen kann.

Wie bereits erwähnt, wurde bereits im Jahr 2004 ein allgemeines Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte eingeführt, das mit der Tabakgesetznovelle 2008 auch auf die bis dahin ausgenommene Gastronomie ausgedehnt wurde.

Nur wenn die gesetzlich taxativ aufgezählten Ausnahmebedingungen zutreffen, dürfen Raucherräume eingerichtet werden beziehungsweise dürfen Raucherlokale geführt werden:

Ø  In Räumen öffentlicher Orte dürfen Raucherräume eingerichtet werden. Diese müssen nach Ansicht des Bundesministeriums für Gesundheit auch ausschließlich dem Zweck des Rauchens gewidmet sein.

Ø  Einraum-Gastronomiebetriebe mit einer Grundfläche von weniger als 50m2 dürfen als reine Raucherlokale geführt werden.

Ø  Einraum-Gastronomiebetriebe mit einer Grundfläche zwischen 50m2 und 80m2 dürfen ausnahmsweise dann als Raucherlokale geführt werden, wenn die bauliche Abtrennung eines Raucherraums auf Grund einer rechtskräftigen bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Entscheidung nicht zulässig ist.

Ø  In allen anderen Gastronomiebetrieben dürfen Raucherräume, die auch der Verabreichung von Speisen und Getränken dienen können, eingerichtet werden, wenn genügend Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Dabei müssen jedoch mindestens die Hälfte der Verabreichungsplätze in Nichtraucherräumen liegen. Darüber hinaus muss der Hauptraum immer vom allgemeinen Rauchverbot umfasst sein.

Allen ausnahmsweise gestatteten Raucherräumen ist gemein, dass sie vollkommen baulich von den übrigen Räumlichkeiten abgetrennt sein müssen, wobei die Tür ständig geschlossen zu halten ist (außer zum kurzen Durchschreiten). Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass der Rauch nicht in die übrigen mit Rauchverbot belegten Bereiche dringt.

Anzumerken ist, dass das allgemeine Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte einschließlich der Gastronomie auch für dort stattfindende geschlossene Gesellschaften oder private Veranstaltungen gilt. Auch Zugangsbeschränkungen wie der Verkauf von Eintrittskarten oder Altersbeschränkungen stehen der Geltung des allgemeinen Rauchverbots nicht entgegen. Vereinsräumlichkeiten sind in der Regel ebenfalls vom allgemeinen Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte umfasst. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann davon ausgegangen werden, dass ausschließlich erwachsene Mitglieder die Vereinsräumlichkeiten betreten und dann das allgemeine Rauchverbot dort nicht gilt.

In Schulen und anderen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (also in der Regel auch in den von der gegenständlichen Bürgerinitiative angesprochenen Räumlichkeiten von Jugendtreffs, Vereinen mit jugendlichen Mitgliedern, Kindertageszentren, Horten oder auch Lehrlingsheimen) gilt absolutes Rauchverbot - ohne Ausnahmen.

Über die Nichtraucherlnnenschutzregelungen des Tabakgesetzes hinausgehende beziehungsweise diese ergänzende Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fallen in den Regelungsbereich der jeweiligen Arbeitnehmerschutz­beziehungsweise Bedienstetenschutzgesetze.

Allgemein ist auszuführen, dass der Nichtraucherlnnenschutz als Maßnahme des öffentlichen Rechts auf den Schutz vor den Einwirkungen des gesundheitsschädlichen Tabakrauchs in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten abzielt. Der umschlossene private Bereich (Wohnung, Auto, etc.) ist dem gegenüber nicht Gegenstand gesetzlicher Rauchverbote. Diese würden nicht nur in einem Spannungsverhältnis mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz des Privatlebens stehen, sondern wären überdies kaum einer effektiven öffentlichen Kontrolle zugänglich.

Vergessen werden darf auch nicht, dass eine Lösung für den Problemkreis Tabakkonsum nicht allein durch Gebote und Verbote gefunden werden kann. Dafür ist vielmehr ein ganzes Maßnahmenbündel notwendig, angefangen von Prävention und Information über Förderung des Gesundheitsbewusstseins der Bevölkerung im Allgemeinen, bis hin zu entsprechenden Unterstützungsangeboten für aufhörwillige Raucherinnen und Raucher. Auf all diesen Ebenen ist das Bundesministerium für Gesundheit regelmäßig aktiv.

Jede Verbesserung des Nichtraucherlnnenschutzes ist aus gesundheitspolitischer Sicht jedenfalls zu begrüßen. Es darf jedoch dabei nicht übersehen werden, dass es sowohl politischer Mehrheiten für legistische Maßnahmen braucht als auch zur Um- und Durchsetzung eines umfassenden Nichtraucherlnnenschutzes eine diesbezügliche Meinungs- und Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung vonnöten ist. Diese erfordert Zeit um zu einem allgemeinen Umdenken der Menschen zu führen.

Es ist richtig, dass die derzeit geltenden Nichtraucherlnnenschutzbestimmungen des Tabakgesetzes per definitionem nur auf das Rauchen/Verschwelen von Tabakwaren anwendbar sind. Da Wasserpfeifen in der Regel Tabak enthalten, fallen sie unter die Nichtraucherlnnenschutzbestimmungen des Tabakgesetzes. Zu anderen Produkten wie Kräuterzigaretten oder E-Zigaretten ist auszuführen, dass seit der Entstehung des Tabakgesetzes viele neue alternative Produkte auf den Markt gebracht werden.

Die Tatsache, dass die angesprochenen Kräuterzigaretten keinen Tabak enthalten, kann nicht als gesundheitlicher Unbedenklichkeitshinweis verstanden werden. Abgesehen von der psychoaktiven Wirkung des im Tabak enthaltenen Nikotins, dessentwegen Tabak im Allgemeinen konsumiert wird und das insbesondere suchterzeugend wirkt, enthalten nämlich auch alle anderen verbrennenden Pflanzen ebenso viele gesundheitsschädliche Substanzen wie Rauchwaren, die Nikotin bzw. Tabak beinhalten. Denn beim Abbrennen aller Arten von Rauchwaren, ob sie aus Tabak oder sonstigen Pflanzen, Kräutern, Gewürzen oder auch chemischen Substanzen zusammengesetzt sind, kommt es zur Freisetzung von chemischen Zersetzungsprodukten sowie feinstaubähnlichen Teilchen von unterschiedlichster Toxizität und Kanzerogenität. Rauch ist daher stets ein Gemisch aus Abgasen, Ruß und Dämpfen, giftigen und krebserregenden Verbindungen, sodass das Einatmen des Rauchs - auch wenn damit allenfalls auch keine psychoaktive Wirkung wie beim Nikotin entfaltet wird - keinesfalls 'gesünder' ist als das Rauchen von Tabakprodukten. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der bei der Verbrennung von nikotin- bzw. tabakfreien Rauchwaren - wie etwa diverser Kräuter- oder Pflanzenmischungen - entstehende Rauch, je nach verbrannten Inhaltsstoffen, allenfalls sogar noch toxischer bzw. gesundheitsschädlicher wirken kann als Tabakrauch.

Zu E-Zigaretten machte das deutsche Bundesinstitut für Risikoforschung (BfR) im Mai 2012 darauf aufmerksam, dass die Dämpfe der in den Liquids von E-Zigaretten verwendeten Substanzen nicht nur die Gesundheit der Rauchenden, sondern auch jene der Passivrauchenden beeinträchtigen können und empfahl ein Verbot von E-Zigaretten in Nichtraucher/innen-Zonen. E-Zigaretten sollten demnach nicht in der Anwesenheit von empfindlichen Personen wie Kindern, Schwangeren und Kranken konsumiert werden.

Zu gewerberechtlichen Folgen - wie dem Verlust von Konzessionen - ist auszuführen, dass Fragen der Gewerbeordnung in der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend liegen.

Es ist festzuhalten, dass für Angelegenheiten des Straßenverkehrs beziehungsweise der Straßenverkehrsordnung das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig ist und allfällige Änderungen dieser Rechtsgrundlage primär dort anzusiedeln wären.

Gerade der Nichtraucherlnnenschutz ist eine sogenannte Querschnittsmaterie mit entsprechenden Regelungen in diversen Kompetenzbereichen, deren gesundheitspolitischer Schwerpunkt im Bundesministerium für Gesundheit liegt. Aus diesem Grund wurde auch die angesprochene Kampagne „Ka Tschick ist an! - das Auto wird zur rauchfreien Zone" im Jahr 2007 durch das Bundesministerium für Gesundheit unterstützt. Diese Kampagne zielte darauf ab, das Bewusstsein für den Nichtraucherlnnenschutz in der Bevölkerung zu erhöhen und auf die Gefahren, die das Rauchen im Auto mit sich bringt, aufmerksam zu machen.

Bereits mit der Tabakgesetznovelle 2004 wurde ein allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot - sowohl direkt als auch indirekt - einschließlich Verbot der verbilligten Abgabe, Gratisverteilung und Zusendung von Tabakerzeugnissen - für Tabakerzeugnisse in Österreich eingeführt, das mit 31.7.2005 in Kraft trat. Dieses umfasst auch Werbung im Internet.

Ausgenommen von diesem umfassenden Werbe- und Sponsoringverbot sind:

Ø  Mitteilungen, die ausschließlich für im Tabakhandel tätige Personen bestimmt und ausschließlich diesen zugänglich sind;

Ø  Presse und andere gedruckte Veröffentlichungen, die in Drittländern gedruckt und herausgegeben werden, sofern diese Veröffentlichungen nicht hauptsächlich für den Gemeinschaftsmarkt der EU bestimmt sind;

Ø  die Darbietung der zum Verkauf angebotenen Tabakerzeugnisse und Preisangaben für diese Tabakerzeugnisse an den zum Verkauf von Tabakerzeugnissen befugten Stellen sowie

Ø  Werbung durch Tabaktrafikanten wobei diese weitreichenden Restriktionen unterworfen sind.

Gratiszigaretten dürfen nur stückweise an erwachsene Rauchende in Tabaktrafiken anlässlich der Neueinführung einer Marke innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach erstmaligem Inverkehrbringen dieser Marke verteilt werden.

Wirtschaftskammer und Gastronomie im Gesetzgebungsprozess im Gesundheitsbereich auszunehmen und auch nicht zur Stellungnahme von Entwürfen zu Rechtstexten betreffend das legale Produkt Tabak einzuladen, ist aus der Sicht einer demokratischen Meinungsbildung des Normengebers abzulehnen.

Für den Bundesminister:

Petra Woller

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