200/PET XXIV. GP

Eingebracht am 08.03.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Petition

 

Mag. Johann Maier

ABGEORDNETER ZUM NATIONALRAT DER REPUBLIK ÖSTERREICH

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Gemäß § 100 Abs. 1 GOG-NR überreiche ich Ihnen die Petition betreffend „Bundeseinheitliche Regelungen für das Wettwesen (Bundeswettengesetz)“ mit dem Ersuchen um geschäftsordnungsmäßige Behandlung.

Mit freundlichen Grüßen

Mag. Johann Maier


Abg. z. NR Mag. Johann Maier                                                     Mag. Tarik Mete

5020 Salzburg                                                                                 5020 Salzburg

Parlamentarische Petition

Bundeswettengesetz

"Bundeseinheitliche Regelungen für das Wettwesen"

"Sportwetten" werden in Österreich rechtlich nicht als "Glücksspiel" im Sinne des Glückspielgesetzes (GSpG) beurteilt, sondern als „Geschicklichkeitsspiel“. Damit sind Sportwetten – trotz des unbestrittenen suchtfördernden Charakters und der Rechtslage in anderen europäischen Staaten – nicht der Glücksspielmonopolregelung des Bundes (GSpG) unterworfen. Das Anbieten von Sportwetten ist in Österreich in neun verschiedenen Buchmacher- und Totalisateurgesetzen der Bundesländer geregelt und werden bescheidmäßig genehmigt.

„Sportwetten“ waren ehemals im Staatsgesetz, betreffend Gebühren von Totalisateur - und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens (StGBl. 1919/388 i.d.g.F. StGBl. 1920/193), geregelt. Bei der Verfassungsreform 1920 wurden diese Sportwetten als Länderkompetenz akzeptiert, wobei in einigen Bundesländern mangels eines eigenen Landesgesetzes das og. Staatsgesetz als Landesgesetz übernommen und als Rechtsgrundlage für eine Lizenz zum Abschluss und der Vermittlung von „Sportwetten“ verwendet wurde. In anderen Bundesländern wurden in Folge eigene Landesgesetze geschaffen. Zurzeit verfügt jedes Bundesland über ein eigenes Landesgesetz.

So setzte nach der Verfassungsreform beispielsweise das Salzburger Landesgesetz über die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure (1. April 1995) das Gesetz vom 28. Juli 1919, StGBl. Nr. 388 betreffend Gebühren von Totalisateur und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, in der Fassung des Gesetzes StGBl. Nr. 194/1920, soweit es im Land Salzburg als Landesgesetz in Geltung stand, außer Kraft.


Diese neun landesgesetzlichen Regelungen, die für Sportwetten gelten, sind österreichweit nicht harmonisiert. Jedem Bundesland sein eigenes Gesetz. Damit gibt es in Österreich je nach Bundesland unterschiedliche (rechtliche) Standards, die die einzelnen lizenzierten Sportwettenanbieter einzuhalten haben.

Die landesgesetzlichen Regelungen stellen zwar einerseits auf den Abschluss und die Vermittlung von Sportwetten ab, andererseits beinhalten diese im Regelfall keine ausdrückliche Regelung, auf welche Art und Weise Sportwetten abgeschlossen werden können. Auch die Angelegenheiten des „Konsumentenschutzes" bei Sportwetten sind in diesen Ländergesetzen äußerst unterschiedlich ausgestaltet. Somit sind die gesetzlichen Anforderungen an die "Allgemeinen Wettbedingungen" von Bundesland zu Bundesland äußerst unterschiedlich und auch bescheidmäßig höchst unterschiedlich verordnet. Es gibt zum gegenwärtigen Zeitpunkt österreichweit keine einheitlichen Standards zum Schutz der Wettteilnehmer. Wettanbieter suchen daher das Bundesland mit den geringsten Standards und eröffnen weitere Betriebsstätten nach einer Genehmigung.

Der Gesetzgeber der Ersten Republik erachtete es nur als notwendig, die gewerbsmäßige Vermittlung und den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an eine Bewilligung zu binden. Das Staatsgesetz vom 28 Juli 1919 sah daher Regelungen zum Schutz der Wetter, Bonität des Buchmachers sowie Haftungsregelungen und bei Wetten den Ausschluss von Minderjährigen, Sportlerinnen, TrainerInnen und FunktionärInnen vor.

Für andere Wetten als Sportwetten bestand damals – im Gegensatz zu heute – kein Regelungsbedarf (z.B. Gesellschaftswetten).

So war im Staatsgesetz von 1919 beispielsweise von Abwicklungen an Ort und Stelle, von Abschlüssen in Sporträumen und von Renntagen die Rede, wobei damals ausschließlich „Pferdewetten“ gemeint waren. Eine andere Abwicklung des Abschlusses oder der und Vermittlung von Sportwetten wie beispielsweise über Informationsdienste, oder Wettkanal via Satellit oder Internet (Online-Wetten) entzog sich jeder Vorstellungskraft der damaligen Zeit. Dies gilt aber nun bedauerlicherweise auch für die geltenden Landesgesetze, die damit auch die Rechtsgrundlage beispielsweise u.a. für „Internet-Sportwetten“ (Online-Wetten) darstellen. Immer mehr Anbieter von Sportwetten treten auf und gerade Onlinewetten haben in den letzten Jahren österreichweit enorm zugenommen. Sportwetten sind aber aus verschiedenen Gründen in Verruf geraten. Spielabsprachen und Wettbetrügereien haben enorm zugenommen (z.B. über Wettplattformen). Es kam weltweit zur strafrechtlichen Verfolgung von Wettbetrügern, zur Zerschlagung von Wettsyndikaten, zu Verhaftungen und zu gerichtlichen Verurteilungen sowie zu sportrechtlichen Maßnahmen. Sportler, Schiedsrichter und Funktionäre wurden gesperrt, Vereine von sportlichen Bewerben ausgeschlossen.

Ein besonderes Problem stellen - nicht nur in Österreich – sogenannte Sportwetten auf virtuelle bzw. aufgezeichnete Wettbewerbe bzw. Rennen dar (unechte Sportwetten) dar.

Jeder Manipulation ist mit bereits gelaufenen Rennen (z.B. Hunde-, Pferde-, oder Kamelrennen) Tür und Tor geöffnet, da sie aus einem anderen Land zentral eingespielt werden. Das BMF (und auch der VwGH) vertritt dazu seit Jahren eine klare Position:

Wetten auf virtuelle bzw. aufgezeichnete Bewerbe (egal auf welchem Medium) stellen einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes dar. An dieser Rechtsansicht des Bundes­ministeriums für Finanzen hat sich nichts geändert. Folgende Informationen finden sich daher auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) unter Steuern/FA Q/Glücksspielmonopol:

              Wetten auf virtuelle Bewerbe (z.B. Pferde- oder Hunderennen), deren Ergebnisse von einem Computer generiert werden, oder

              Wetten auf aufgezeichnete Bewerbe

Bei beiden Wettarten handelt es sich nicht um Wetten aus Anlass einer sportlichen Veranstaltung und ist es dem Spielteilnehmer nicht möglich, Informationen über Starter, Rennbahn, Datum, Wetter oder andere Rahmenbedingungen in Erfahrung zu bringen. Sie sind unzulässig, weil sie die in der klassischen Sportwette vorherrschenden Geschicklichkeits­komponenten zu Gunsten des Zufalls vermindern.

Die Wette wird dadurch zum Glücksspiel im Sinne des Glücksspielgesetzes und ist von einer gewerberechtlichen Bewilligung nicht mehr erfasst. Der UVS Niederösterreich hat die Glücksspieleigenschaften solcher Wetten in Erkenntnissen vom 28. November 2006 und 15. Juli 2008 bestätigt.

Soweit bei diesen Wetten ein Spielvertrag über das Internet abgeschlossen wird und die Entscheidung über Gewinn/Verlust zentralseitig erfolgt, handelt es sich jedenfalls um „Elektronische Lotterien “ gemäß § 12a GSpG. Diese dürfen nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen durchgeführt werden ".

Trotz dieser klaren Entscheidung können diese illegalen „Glücksspiele“ noch immer in Österreich in Wettlokalen angeboten werden. Die Kontrolle der zuständigen Landesbehörden versagt hier vollständig.


Wett- und Spielsucht

Nicht unterschätzt werden darf das hohe Suchtpotential bei Sportwetten. Junge Glücksspieler starten häufig mit Sportwetten, insbesondere Fußballwetten. Nach einer Onlinestudie des deutschen Psychologen Andreas Glöckner und des Juristen Emanuel Towfigh überschätzen Sportwetter den Einfluss ihres Geschicks auf das Resultat. Und gerade diese Überschätzung führt zu höheren Wetteinsätzen. Tatsächlich haben in Deutschland bereits frühere klinische Studien aus der Psychologie gezeigt, dass das Suchtpotential von Sportwetten wohl etwa zehnmal so hoch ist wie das vom Lotto „6 aus 49“. Diese Befunde sahen die Studienverantwortlichen durch ihre Ergebnisse bestätigt.

Die Wett- und Spielsucht wird dadurch erleichtert, dass durch Sportwettenanbieter Jugendschutzbestimmungen nicht eingehalten bzw. deren Einhaltung von den Landesbehörden de facto nicht kontrolliert wird!

Erhebungen in Wien (VKI), Salzburg (AK) und Graz (AK) haben in den letzten Jahren aber massive Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen in Wettlokalen nachgewiesen.

"In einigen Wettlokalen ist es Minderjährigen ungehindert möglich trotz Verbot durch das Jugendschutzgesetz Wetteinsätze platzieren. Eine Kontrolle der Altersbeschränkungen findet nicht lückenlos statt. Es kommt mitunter zu Fehleinschätzungen bezüglich des Alters und zwar in beiden Richtungen, sodass nicht nur minderjährige Personen als volljährig eingeschätzt werde sondern auch umgekehrt. Eine reine Sichtkontrolle und Schätzung des Alters ist bewiesenermaßen unzureichend" (AK Steiermark-Studie im Juni 2012).

Wettbetrug und Wettskandale

Wettbetrügereien, Spielabsprachen, Bestechung haben, in den letzten Jahren bei einigen Sportarten (z.B. Fußball) enorm zugenommen. Viele dieser Straftaten werden länderübergreifend organisiert, sind somit Teil einer organisierten Kriminalität und stellen eine massive Bedrohung der Integrität des Sports dar. Das grade dann, wenn Wettunternehmen als Geldwäschestellen fungieren und Wetteinsätze/Wettauszahlungen für Geldwäsche missbraucht werden.

Diese kriminellen Delikte, Bestechung und Geldwäsche stellen nicht nur die Glaubwürdigkeit des Sports in Frage, sondern sind grundsätzlich eine nachhaltige Gefahr für die europäischen Gesellschaften. Der weltweite Umsatz mit Sportwettenbetrug beträgt geschätzt bereits 140 Milliarden Euro. Allein 308 Fälle von gravierendem Sportbetrug wurden 2011 durch internationale Monitoring-Systeme gemeldet.

Es geht um Milliarden Euro, die bei unterschiedlichsten Sportwetten weltweit umgesetzt werden. 600 Milliarden Dollar wurden zuletzt im Wettgeschäft umgesetzt, davon 130 Milliarden Dollar mit Online-Wetten. Es gibt keine Grenzen bei der Gestaltung von Sportwetten (z.B. Kombinationswetten, Livewetten). Die Risiken für Wettteilnehmer und die großen Probleme im Wettsektor werden aber in vielfältiger Hinsicht unterschätzt und gerade von verantwortlichen Sportfunktionären oft verschwiegen. Nicht nur was die Spiel- oder Wettsuchtproblematik und eine daraus resultierende Beschaffungskriminalität betrifft, sondern (besonders bei wettintensiven Sportarten) auch hinsichtlich illegaler Wetten und Spielabsprachen (Matchfixing). In Wettbüros werden zudem oft Wett-Terminals durch einen einfachen Softwarewechsel zu illegalen Glücksspielgeräten umfunktioniert. Aber auch das Anbieten aufgezeichneter Rennen, wie beispielsweise Hunderennen, ist illegal und stellt ein Glückspiel im Sinne des Glückspielgesetzes dar. Dies wurde in Österreich vor kurzem auch vom VwGH bestätigt.

Die Manipulations- und Betrugsmöglichkeiten im Bereich der Sportwetten sind auch aus Sicht des österreichischen BMI vielfältig.

Terminals, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen, bieten generell weniger Angriffsmöglichkeiten für Manipulationen. Um das Einlösen von ge- oder verfälschten Wettscheinen zu verhindern, ist vor allem das Personal gefordert, diese geeignet zu überprüfen. Bei Verdacht von Manipulationen oder Betrügereien jeglicher Art ist umgehend Anzeige zu erstatten. Der Buchmacherverband legt ein erhöhtes Augenmerk auf „Auffälligkeiten " bei Sportwetten und ist angehalten, solche Wetten unverzüglich aus dem Programm zu nehmen und bei begründetem Verdacht auf strafbare Handlungen Anzeige zu erstatten. Die Kriminalprävention bietet grundsätzlich jedem Unternehmen kostenlos umfassend Schulungen, Beratungen in technischer Hinsicht (auch vor Ort) und die Erstellung einer Schwachstellenanalyse an. Dazu werden Verbesserungsvorschläge gemacht, die der Betreiber umsetzen sollte, um gut geschützt zu sein “

(AB 7301/XXIV. GP vom 14.03.2011)

Im Bundeskriminalamt (BKA) werden im Büro für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität speziell ausgesuchte Beamtinnen und Beamte für die Bekämpfung des Wettbetruges eingesetzt. Im April 2012 wurde im Bundeskriminalamt die Kontakt- und Meldestelle gegen Wettbetrug und Manipulation im Sport eingerichtet.

Viele europäische Staaten – aber auch Europaabgeordnete – sehen einen legislativen Handlungsbedarf der EU gerade wegen der zunehmenden Zahl von Wettmanipulationen im Sportbereich, insbesondere bei Online-Wetten.

Petition

Der Einreicher und der unterfertigte Abgeordnete ersuchen die zuständigen Bundesminister

       dem österreichischen Nationalrat einen Gesetzesentwurf für ein einheitliches österreichisches „Bundeswetten-Gesetz“ - mit dem die neun unterschiedlichen Buchmacher – und Totalisateurgesetze der Länder abgelöst werden – und ein umfassender Glücksspielbegriff (inkl. Wetten) geschaffen wird, vorzulegen;

       auf die Bundesländer einzuwirken, gegen die derzeit bescheidmäßig zugelassenen Wettanbieter vorzugehen, wenn diese in ihren Wettlokalen illegale Wetten und illegales Glückspiel anbieten;

       in Verhandlungen mit den Bundesländern sicherzustellen, dass bei derzeit zugelassenen Wettanbietern in Wettlokalen als Präventionsmaßnahme gegen Wett- und Spielsucht die Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen auch kontrolliert und Verstöße entsprechend sanktioniert werden;

       auf europäischer Ebene dafür einzutreten, dass Online-Wetten zukünftig europaweit geregelt werden und das die EU-Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten gegen nicht lizenzierte Wettanbieter vorgeht und damit verbundene Zahlungsströme verhindert;

       die angekündigte „Konvention des Europarates zu Spielabsprachen“ (Matchfixing) mit allem Nachdruck zu unterstützen (2014).

Salzburg, am 08.03.2013

Mag. Johann Maier                                                                      Mag. Tarik Mete

Abg. z. Nationalrat                                                                       Einreicher