Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll81. Sitzung / Seite 294

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Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit Debatte (Verlangen)

der Abgeordneten Neubauer, Dr. Rosenkranz und weiterer Abgeordneter betreffend die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 33 GOG-NR zur näheren Untersuchung der politischen und rechtlichen Verantwortung im Zusammenhang mit dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren im Abgängigkeitsfall Natascha Kampusch

Die unterfertigten Abgeordneten stellen den Antrag, einen Untersuchungsausschuss im Verhältnis S : V : F : G : B = 5 : 5 : 3 : 1 : 1 einzusetzen.

Gegenstand der Untersuchung:

1. Untersuchung der von Dr. Johann Rzeszut, Präsident des Obersten Gerichtshofes i.R., erhobenen Vorwürfe der fachlich nicht plausibel zu erklärenden Besonderheiten des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens im Kriminalfall Natascha Kam­pusch.

2. Aufklärung, ob entscheidende polizeiliche Ermittlungsergebnisse in einer konse­quenten und beharrlich fortgesetzten Art und Weise vernachlässigt wurden.

3. Aufklärung, ob und warum es zu langfristigen Verzögerungen bzw. bis zuletzt zur gänzlichen Unterlassung offensichtlicher und kriminaltechnisch indizierter wesentlicher Ermittlungsschritte gekommen ist.

4. Aufklärung, ob und warum es zu einer wesentlichen und langfristigen Behinderung der vom Innenressort angeordneten Evaluierung sicherheitsbehördlicher Ermittlungs­maß­nahmen gekommen ist.

5. Aufklärung, ob und warum es zu einer beharrlichen Nichtbeachtung der Angaben der einzigen unbeteiligten Zeugin kam.

6. Aufklärung, ob und warum es zu einer sachlich nicht vertretbaren Druckausübung, den Ermittlungsakt zwecks Durchführung einer finalen Pressekonferenz umgehend zu schließen, auf jenen Polizeibeamten, der zuletzt vom Bundeskriminalamt mit den fall­be­zogenen Ermittlungen beauftragt war, gekommen ist.

7. Aufklärung, ob und warum es zu einer staatsanwaltschaftlichen Vernachlässigung weiterer Ermittlungsansätze gekommen ist.

Untersuchungsauftrag:

Der Untersuchungsausschuss soll durch die Anwendung aller in der VO-UA vorge­sehenen Instrumente zum Untersuchungsgegenstand, insbesondere durch die Vorlage von Akten der Bundesministerien für Inneres und Justiz sowie von Akten der Justizbehörden sowie durch die Anhörung von Auskunftspersonen, die den Gegen­stand der Untersuchung bildenden Umstände ermitteln.

Begründung:

*****

(Anmerk.: Textinterpretation des im Original-Antrag eingescannten Schreibens)

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Dr. Johann Rzeszut

Präsident des Obersten Gerichtshofes i.R.

 


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