hohen Qualität soll sich der Honoraranspruch der Sachverständigen nach Möglichkeit an deren außergerichtlichen Gutachtertätigkeit orientieren.“ Dieser Festlegung der neuen Bundesregierung kann man nur vorbehaltlos zustimmen, man muß sie nur konkretisieren.“
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Harald Krammer
Presseaussendung:
Innsbruck, den 27. Februar 2009
Gerichtsmedizin Innsbruck gegen Sachverständigen-Pläne des Justizministeriums
Gegen die Pläne des Justizministeriums, das Sachverständigenwesen in Österreich auf den Kopf zu stellen, spricht sich das Innsbrucker Institut für Gerichtsmedizin (GMI) aus. „Anstelle einer natürlichen Person sollen in Zukunft universitäre Einrichtungen für Gerichtliche Medizin mit Obduktionsgutachten beauftragt werden“, so Institutsdirektor Univ. Prof. Dr. Richard Scheithauer und Univ. Prof. Dr. Walter Rabl, stellvertretender Institutsdirektor und Präsident der Österreichischen Gesellschaft für Gerichtsmedizin. Dies soll am 4. März im Justizausschuss mittels eines Initiativantrags ohne Begutachtungsverfahren beschlossen werden.
„Diese Regelung gefährdet das bewährte System der unabhängigen Sachverständigen. Es ist tragender Grundsatz des Sachverständigenrechts und zentraler Bestandteil des österreichischen Verfahrensrechts, dass ausschließlich natürliche Personen, die auch für ihre Gutachten persönlich haften, als Gerichtssachverständige zu bestellen sind. Anstelle einer konkret haftpflichtigen Person würden die Universitäten treten. Ohne unabhängige Sachverständige ist die Qualität der Gutachten gefährdet. Die Richter sehen darin einen nicht gerechtfertigten Eingriff in ihre freie Beweiswürdigung“, so Dr. Richard Scheithauer und Dr. Walter Rabl. Den Universitäten würden Nachteile wegen zusätzlicher Kosten und Lasten entstehen.
Gegen die Pläne des Justizministeriums haben sich bereits der Hauptverband der Gerichtssachverständigen, die Richtervereinigung und die Österreichische Gesellschaft für Gerichtsmedizin ausgesprochen.
Richtervereinigung, 17. Februar 2009
Die Gelegenheit dieser Stellungnahme wird jedoch zum Anlass genommen folgende bereits zum Strafrechtlichen Begleitgesetz geäußerten Erwägungen zur Bestellung gerichtsmedizinischer Sachverständiger (Art 1 Z 11 und 11a des Ministerialentwurfs zum Strafprozessreformbegleitgesetz I) zu wiederholen. Obwohl sich offenbar seinerzeit der Gesetzgeber von der Argumentation der richterlichen Standesvertretung überzeugen ließ, soll nun - wie der richterlichen Standesvertretung aus gewöhnlich gut informierten Kreisen bekannt wurde - neuerlich der Plan aufgegriffen werden, die Auswahl der gerichtlichen Sachverständigen auf dem Gebiet der Gerichtsmedizin der richterlichen Entscheidung teilweise zu entziehen und Bestellung und Abwicklung den Instituten zu überlassen. Dies stellt einen so grundlegenden, sachlich nicht gerechtfertigten Eingriff in unseren von freier Beweiswürdigung und amtswegiger Wahrheitsfindung geprägten Prozess dar, dass gegen eine derartige Maßnahme neuerlich scharf aufgetreten und davor dringend gewarnt wird. Auf die seinerzeitige Stellungnahme zum obengenannten Entwurf darf verwiesen werden.
Letztlich darf aber auch ganz allgemein erwähnt werden, dass es immer schwieriger wird geeignete Sachverständige, insbesondere medizinische Sachverständige zu finden, was zu einem guten Teil auch an den Gebührenbestimmungen liegt, die zum Teil
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