Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll16. Sitzung / Seite 291

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hohen Qualität soll sich der Honoraranspruch der Sachverständigen nach Möglichkeit an deren außergerichtlichen Gutachtertätigkeit orientieren.“ Dieser Festlegung der neu­en Bundesregierung kann man nur vorbehaltlos zustimmen, man muß sie nur konkreti­sieren.“

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Harald Krammer

Presseaussendung:

Innsbruck, den 27. Februar 2009

Gerichtsmedizin Innsbruck gegen Sachverständigen-Pläne des Justizministeriums

Gegen die Pläne des Justizministeriums, das Sachverständigenwesen in Österreich auf den Kopf zu stellen, spricht sich das Innsbrucker Institut für Gerichtsmedizin (GMI) aus. „Anstelle einer natürlichen Person sollen in Zukunft universitäre Einrichtungen für Gerichtliche Medizin mit Obduktionsgutachten beauftragt werden“, so Institutsdirektor Univ. Prof. Dr. Richard Scheithauer und Univ. Prof. Dr. Walter Rabl, stellvertretender Institutsdirektor und Präsident der Österreichischen Gesellschaft für Gerichtsmedizin. Dies soll am 4. März im Justizausschuss mittels eines Initiativantrags ohne Begutach­tungsverfahren beschlossen werden.

„Diese Regelung gefährdet das bewährte System der unabhängigen Sachverständi­gen. Es ist tragender Grundsatz des Sachverständigenrechts und zentraler Bestandteil des österreichischen Verfahrensrechts, dass ausschließlich natürliche Personen, die auch für ihre Gutachten persönlich haften, als Gerichtssachverständige zu bestellen sind. Anstelle einer konkret haftpflichtigen Person würden die Universitäten treten. Oh­ne unabhängige Sachverständige ist die Qualität der Gutachten gefährdet. Die Richter sehen darin einen nicht gerechtfertigten Eingriff in ihre freie Beweiswürdigung“, so Dr. Richard Scheithauer und Dr. Walter Rabl. Den Universitäten würden Nachteile wegen zusätzlicher Kosten und Lasten entstehen.

Gegen die Pläne des Justizministeriums haben sich bereits der Hauptverband der Ge­richtssachverständigen, die Richtervereinigung und die Österreichische Gesellschaft für Gerichtsmedizin ausgesprochen.

Richtervereinigung, 17. Februar 2009

  Die Gelegenheit dieser Stellungnahme wird jedoch zum Anlass genommen folgen­de bereits zum Strafrechtlichen Begleitgesetz geäußerten Erwägungen zur Bestellung gerichtsmedizinischer Sachverständiger (Art 1 Z 11 und 11a des Ministerialentwurfs zum Strafprozessreformbegleitgesetz I) zu wiederholen. Obwohl sich offenbar seiner­zeit der Gesetzgeber von der Argumentation der richterlichen Standesvertretung über­zeugen ließ, soll nun - wie der richterlichen Standesvertretung aus gewöhnlich gut in­formierten Kreisen bekannt wurde - neuerlich der Plan aufgegriffen werden, die Aus­wahl der gerichtlichen Sachverständigen auf dem Gebiet der Gerichtsmedizin der rich­terlichen Entscheidung teilweise zu entziehen und Bestellung und Abwicklung den Ins­tituten zu überlassen. Dies stellt einen so grundlegenden, sachlich nicht gerechtfertig­ten Eingriff in unseren von freier Beweiswürdigung und amtswegiger Wahrheitsfindung geprägten Prozess dar, dass gegen eine derartige Maßnahme neuerlich scharf aufge­treten und davor dringend gewarnt wird. Auf die seinerzeitige Stellungnahme zum obengenannten Entwurf darf verwiesen werden.

Letztlich darf aber auch ganz allgemein erwähnt werden, dass es immer schwieriger wird geeignete Sachverständige, insbesondere medizinische Sachverständige zu fin­den, was zu einem guten Teil auch an den Gebührenbestimmungen liegt, die zum Teil


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