Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Wehrgesetzes 2001

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

2. Hauptstück

Ergänzung und Wehrdienst

2. Hauptstück

Ergänzung und Wehrdienst

4. Abschnitt

Präsenzdienstleistung

4. Abschnitt

Präsenzdienstleistung

§             19. bis 23. …

§             19.bis 23 …

 

§             23a.         Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst sowie außerordentliche Übungen

§             24.bis 27. …

§             24.bis 27. …

§             28.           Entlassung und Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst

§             28.           Entlassung aus dem Präsenzdienst

§             29.           Heranziehung zum Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst

§             29.           entfällt

5. Hauptstück

Sonder- und Schlussbestimmungen

5. Hauptstück

Sonder- und Schlussbestimmungen

§             55. Behördenzuständigkeit

§             55. Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen

§             56. bis 62. …

§             56. bis 62. …

 

 

§             63.           Berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat

§             63.           entfällt

 

 

1. Hauptstück

Allgemeines

1. Hauptstück

Allgemeines

Wehrsystem

Wehrsystem

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

(2) Das Bundesheer wird auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt. Die Wehrpflichtigen gehören für die Dauer ihrer Wehrpflicht dem Präsenzstand oder dem Milizstand oder dem Reservestand an. Die Friedensorganisation umfasst nur Soldaten, die Einsatzorganisation Soldaten, Wehrpflichtige im Milizstand und Frauen, die Ausbildungsdienst geleistet haben.

(2) Das Bundesheer wird auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt. Die Wehrpflichtigen gehören für die Dauer ihrer Wehrpflicht dem Präsenzstand oder dem Milizstand oder dem Reservestand an. „Die Friedensorganisation umfasst nur Soldaten, die Einsatzorganisation

 

 

           1. Soldaten,

 

           2. Wehrpflichtige des Milizstandes und

 

           3. Frauen, die Wehrdienst geleistet haben (Miliz-Frauen).

(3) Z 1 …

(3) Z 1 …

           2. Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören als

           2. Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen (Berufssoldaten) als

                a) Militärpersonen des Dienststandes,

                a) Militärpersonen des Dienststandes,

               b) Berufsoffiziere des Dienststandes,

               b) Berufsoffiziere des Dienststandes,

                c) Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und

                c) Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und

               d) Vertragsbedienstete des Bundes mit Sondervertrag nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, für eine militärische Verwendung im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport (Militär-VB).

               d) Vertragsbedienstete des Bundes mit Sondervertrag nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, für eine militärische Verwendung im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport (Militär-VB).

Diese Personen sind Soldaten und leisten Wehrdienst. Durch die Heranziehung von Personen zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.

Diese Personen sind Soldaten und leisten Wehrdienst. Durch die Heranziehung von Personen zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

§ 2. (1) bis (2) ...

§ 2. (1) bis (2) ...

Aufgaben des Bundesheeres

Aufgaben des Bundesheeres

(3) Die allgemeine Einsatzvorbereitung dient der Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft des Bundesheeres. Sie umfasst die Schaffung aller, insbesondere personellen und materiellen Voraussetzungen, die für eine unverzügliche und wirksame Durchführung eines Einsatzes erforderlich sind. Dazu gehört auch die gesamte militärische Ausbildung.

(3) Die allgemeine Einsatzvorbereitung dient der Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft des Bundesheeres. Sie umfasst die Schaffung aller, insbesondere personellen und materiellen Voraussetzungen, die für eine unverzügliche und wirksame Durchführung eines Einsatzes erforderlich sind. Dazu gehören auch sämtliche Planungs-, Vorbereitungs-, Übungs- und Ausbildungsmaßnahmen für Einsätze nach Abs. 1.

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

§ 3. bis 6. ...

§ 3. bis 6. ...

Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten

Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten

§ 7. (1) Die Bundesregierung ist zuständig zur Bestimmung grundsätzlicher Angelegenheiten

§ 7. (1) Die Bundesregierung ist zuständig zur Bestimmung grundsätzlicher Angelegenheiten

           1. der Heeresorganisation, soweit sie nicht im § 1 festgelegt sind,

           1. der Heeresorganisation, soweit sie nicht ausdrücklich gesetzlich festgelegt sind,

           2. der Bewaffnung,

           2. der Bewaffnung,

           3. der Garnisonierung und

           3. der Garnisonierung und

           4. der Benennung der Truppen.

           4. der Benennung der Truppen.

Im Übrigen ist in diesen Angelegenheiten sowie für die Adjustierung der Truppen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zuständig.

Im Übrigen ist in diesen Angelegenheiten sowie für die Adjustierung der Truppen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zuständig.

§ 8.

§ 8.

2. Hauptstück

Ergänzung und Wehrdienst

2. Hauptstück

Ergänzung und Wehrdienst

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 9. bis 13. ...

§ 9. bis 13. ...

Mitwirkung an der Ergänzung

Mitwirkung an der Ergänzung

§ 14. (1) Auf Verlangen des Militärkommandos haben Gemeinden an der Ergänzung mitzuwirken

§ 14. (1) Auf Verlangen des Militärkommandos haben Gemeinden an der Ergänzung mitzuwirken

           1. durch die Erstellung von Unterlagen (Erfassungsblätter) über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz oder Aufenthaltsort von Wehrpflichtigen sowie durch die Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das Militärkommando,

           1. durch die Erstellung von Unterlagen (Erfassungsblätter) über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz oder Aufenthaltsort von Wehrpflichtigen sowie durch die Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das Militärkommando,

           2. bei der Kundmachung der allgemeinen Aufforderung zur Stellung und der Zustellung der besonderen Aufforderung zur Stellung,

           2. bei der Kundmachung oder Zustellung einer Aufforderung zur Stellung,

           3. bei der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst und der Zustellung von Einberufungsbefehlen zu diesem Präsenzdienst, jeweils einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, und

           3. bei der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst und der Zustellung von Einberufungsbefehlen zu diesem Präsenzdienst, jeweils einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, und

           4. bei der Ermittlung des für ein Verfahren über eine Befreiung oder einen Aufschub maßgebenden Sachverhaltes.

           4. bei der Ermittlung des für ein Verfahren über eine Befreiung oder einen Aufschub maßgebenden Sachverhaltes.

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

§ 15. bis 17. (1)...

§ 15. bis 17. (1) ...

§ 17. (2) Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Abs. 1 zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“ oder „Vorübergehend untauglich“ oder „Untauglich“. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung des Arztes. Erscheint für die Feststellung der Eignung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Abs. 1 von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen. Gegen die Beschlüsse der Stellungskommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

§ 17. (2) Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Abs. 1 zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“ oder „Vorübergehend untauglich“ oder „Untauglich“. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung des Arztes. Erscheint für die Feststellung der Eignung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Abs. 1 von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen.

3. Abschnitt

Stellung

3. Abschnitt

Stellung

Stellungspflicht

Stellungspflicht

§ 18. (1) Wehrpflichtige sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, verpflichtet, sich auf Grund einer allgemeinen oder besonderen Aufforderung des Militärkommandos der Stellung bei der Stellungskommission zu unterziehen. In der Aufforderung sind der Zeitpunkt des Beginnes, die Dauer und der Ort der Stellung bekannt zu geben. Die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden.

§ 18. (1) Wehrpflichtige sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, verpflichtet, sich der Stellung bei der Stellungskommission zu unterziehen. In der Aufforderung zur Stellung sind der Zeitpunkt des Beginnes, die Dauer und der Ort der Stellung bekannt zu geben. Die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden.

(1a) bis (3) …

(1a) bis (3) …

§ 18a.

§ 18a. ...

§ 18b. (1) Wehrpflichtige, die ihrer Stellungspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommen, sind vom Militärkommando einer Nachstellung zuzuweisen. Sie können, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie ihre Heranziehung zum Wehrdienst durch eine strafbare Handlung oder Unterlassung vereiteln, jedenfalls zur Stellung vorgeführt werden.

§ 18b. (1) Wehrpflichtige, die ihrer Stellungspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommen, sind vom Militärkommando einer Nachstellung zuzuweisen. § 18 Abs. 1 hinsichtlich der Aufforderung zur Stellung ist anzuwenden.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

4. Abschnitt

Präsenzdienstleistung

4. Abschnitt

Präsenzdienstleistung

Präsenzdienstarten

Präsenzdienstarten

§ 19. (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als

§ 19. (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als

           1. Grundwehrdienst oder

           1. Grundwehrdienst oder

           2. entfällt

           2. Milizübungen oder

           3. Milizübungen oder

           3. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder

           4. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder

           4. Wehrdienst als Zeitsoldat oder

           5. Wehrdienst als Zeitsoldat oder

           5. Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 23a Abs. 1 im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder

           6. Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 24 Abs. 3 im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder

           6. Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach § 23a Abs. 2 (Aufschubpräsenzdienst) oder

           7. außerordentliche Übungen oder

           7. außerordentliche Übungen oder

           8. Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach § 28 Abs. 2 (Aufschubpräsenzdienst) oder

           8. Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).

           9. Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).

 

(2) …

(2) …

§ 20 ...

§ 20 ...

Milizübungen und vorbereitende Milizausbildung

Milizübungen und vorbereitende Milizausbildung

§ 21. (1) Milizübungen sind auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung sowie nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. Sie haben der Heranbildung von Wehrpflichtigen für eine Funktion in der Einsatzorganisation sowie der Erhaltung und Vertiefung der erworbenen Befähigungen zu dienen. Die Gesamtdauer der Milizübungen beträgt

§ 21. (1) entfällt

           1. für Offiziersfunktionen 150 Tage,

 

           2. für Unteroffiziersfunktionen 120 Tage und

 

           3. für die übrigen Funktionen 30 Tage.

 

Nach Leistung von Milizübungen in der jeweiligen Gesamtdauer können weitere Milizübungen auf Grund freiwilliger Meldung nochmals insgesamt bis zum doppelten Ausmaß der jeweiligen Gesamtdauer geleistet werden. Zu Milizübungen dürfen unselbständig Erwerbstätige ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers jeweils nur für insgesamt höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren herangezogen werden, sofern nicht aus zwingenden militärischen Erfordernissen eine längere Heranziehung erforderlich ist.

 

(2) …

(2) …

(3) Wehrpflichtige, die sich nicht freiwillig zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben, jedoch eine vorbereitende Milizausbildung während des Grundwehrdienstes erfolgreich geleistet haben, dürfen zur Leistung von Milizübungen verpflichtet werden, sofern die notwendigen Funktionen nicht ausreichend mit solchen Wehrpflichtigen besetzt werden können, die Milizübungen auf Grund freiwilliger Meldung zu leisten haben. Die Wehrpflichtigen sind hiebei binnen zwei Jahren nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst mit Auswahlbescheid nach den jeweiligen militärischen Bedürfnissen und unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Verhältnisse auszuwählen. Eine solche Verpflichtung darf nur bis zu höchstens 12 vH der Wehrpflichtigen betreffen, die in dem jeweiligen Kalenderjahr den Grundwehrdienst geleistet haben. Dabei sind auf diesen Prozentsatz jene Wehrpflichtigen anzurechnen, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben. Im Falle einer Berufung gegen den Auswahlbescheid ist vor einer abweisenden Entscheidung auf Verlangen des Wehrpflichtigen eine Stellungnahme der Parlamentarischen Bundesheerkommission einzuholen. Auf Grund eines rechtskräftigen Auswahlbescheides dürfen die Wehrpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu Milizübungen herangezogen werden.

(3) Wehrpflichtige, die sich nicht freiwillig zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben, jedoch eine vorbereitende Milizausbildung während des Grundwehrdienstes erfolgreich geleistet haben, dürfen zur Leistung von Milizübungen verpflichtet werden, sofern die notwendigen Funktionen nicht ausreichend mit solchen Wehrpflichtigen besetzt werden können, die Milizübungen auf Grund freiwilliger Meldung zu leisten haben. Die Wehrpflichtigen sind hiebei binnen zwei Jahren nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst mit Auswahlbescheid nach den jeweiligen militärischen Bedürfnissen und unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Verhältnisse auszuwählen. Eine solche Verpflichtung darf nur bis zu höchstens 12 vH der Wehrpflichtigen betreffen, die in dem jeweiligen Kalenderjahr den Grundwehrdienst geleistet haben. Dabei sind auf diesen Prozentsatz jene Wehrpflichtigen anzurechnen, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben. Auf Grund eines rechtskräftigen Auswahlbescheides dürfen die Wehrpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu Milizübungen herangezogen werden.

(4) …

(4) …

§ 22. bis 23. ...

§ 22. bis 23. ...

 

Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst sowie außerordentliche Übungen

 

§ 23a. (1) Die Heranziehung von Wehrpflichtigen des Miliz- und des Reservestandes zum Einsatzpräsenzdienst verfügt bis zu einer Gesamtzahl von 5 000 Wehrpflichtigen nach den Vorschriften des Abs. 3 und innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, darüber hinaus der Bundespräsident. Hält der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine solche Verfügung für erforderlich, so hat er dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung hierüber unverzüglich zu berichten. Sofern eine solche Heranziehung ausschließlich Wehrpflichtige betrifft, die der Meldepflicht nach § 11 Abs. 6 unterliegen, verfügt sie jedenfalls der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung.

 

(2) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann die Entlassung von Wehrpflichtigen vorläufig aufgeschoben werden bei der Beendigung

 

           1. des Grundwehrdienstes oder

 

           2. eines Wehrdienstes als Zeitsoldat oder

 

           3. einer Milizübung oder

 

           4. einer freiwilligen Waffenübung oder eines Funktionsdienstes.

 

Die Verfügung des vorläufigen Aufschubes der Entlassung obliegt bis zu einer Gesamtzahl von 5 000 Wehrpflichtigen nach den Vorschriften des Abs. 3 und innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, darüber hinaus dem Bundespräsidenten. Hält der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine solche Verfügung für erforderlich, so hat er dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung hierüber unverzüglich zu berichten. Mit In-Kraft-Treten dieser Verfügung gelten diese Wehrpflichtigen als zum Aufschubpräsenzdienst einberufen

 

(3) Die Gesamtzahl der Wehrpflichtigen, die auf Grund einer Verfügung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport den Einsatzpräsenzdienst und den Aufschubpräsenzdienst leisten, darf zu keiner Zeit 5 000 übersteigen. In diese Zahl sind Wehrpflichtige, die der Meldepflicht nach § 11 Abs. 6 unterliegen und vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zum Einsatzpräsenzdienst herangezogen werden, nicht einzurechnen.

             

(4) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung die Heranziehung von Wehrpflichtigen zu außerordentlichen Übungen als vorsorgliche Maßnahme zur Verstärkung der Verteidigungsbereitschaft verfügen.

Einberufung zum Präsenzdienst

Einberufung zum Präsenzdienst

§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen

§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Beschwerden gegen den Einberufungsbefehl haben keine aufschiebende Wirkung. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen

           1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und

           1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und

           2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu

           2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu

                a) Milizübungen und

                a) Milizübungen und

               b) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.

               b) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.

Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort.

Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.

(2) Wehrpflichtige, die zum Präsenzdienst einberufen werden, sind den einzelnen Truppenkörpern zuzuweisen

(2) Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort.

           1. nach Eignung und Bedarf für eine militärische Verwendung und,

 

           2. soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf

 

                a) den Beruf und die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse,

 

               b) den Wohnsitz und

 

                c) ihre Wünsche hinsichtlich Garnisonierung, Waffen­gattung und Einberufungstermin.

 

(3) Die Heranziehung von Wehrpflichtigen des Miliz- und des Reservestandes zum Einsatzpräsenzdienst verfügt bis zu einer Gesamtzahl von 5 000 Wehrpflichtigen nach den Vorschriften des § 29 und innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, darüber hinaus der Bundespräsident. Hält der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine solche Verfügung für erforderlich, so hat er dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung hierüber unverzüglich zu berichten. Sofern eine solche Heranziehung ausschließlich Wehrpflichtige betrifft, die der Meldepflicht nach § 11 Abs. 6 unterliegen, verfügt sie jedenfalls der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung.

(3) Wehrpflichtige, die zum Präsenzdienst einberufen werden, sind den einzelnen Truppenkörpern zuzuweisen

 

           1. nach Eignung und Bedarf für eine militärische Verwendung und,

 

           2. soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf

 

                a) den Beruf und die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse,

 

               b) den Wohnsitz und

 

                c) ihre Wünsche hinsichtlich Garnisonierung, Waffengattung und Einberufungstermin.

(4) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung die Heranziehung von Wehrpflichtigen zu außerordentlichen Übungen als vorsorgliche Maßnahme zur Verstärkung der Verteidigungsbereitschaft verfügen.

 

§ 25. ...

§ 25. ...

Befreiung und Aufschub

Befreiung und Aufschub

§ 26. (1) Z 1 ...

§ 26. (1) Z 1 ...

           2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

           2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft.

Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.

Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Mitteilungs- und Nachweispflichten

Mitteilungs- und Nachweispflichten

§ 26a. (1) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, haben den Wegfall der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen, sofern für eine Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde mitzuteilen. Erfolgte eine Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so ist zu dieser Mitteilung der Auftraggeber nach § 26 Abs. 2 verpflichtet. Der Wehrpflichtige hat in diesem Fall lediglich die Beendigung einer solchen Tätigkeit mitzuteilen.

§ 26a. (1) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, haben den Wegfall der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen, sofern für eine Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich der zur Entscheidung zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen. Erfolgte eine Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so ist zu dieser Mitteilung der Auftraggeber nach § 26 Abs. 2 verpflichtet. Der Wehrpflichtige hat in diesem Fall lediglich die Beendigung einer solchen Tätigkeit mitzuteilen.

(2) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung gewährt wurde, haben, sofern die Befreiung nicht vorher endet oder für die Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgebend waren, innerhalb eines Monates nach Ablauf

(2) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung gewährt wurde, haben, sofern die Befreiung nicht vorher endet oder für die Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgebend waren, innerhalb eines Monates nach Ablauf

           1. jedes fünften Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 und

1.    jedes fünften Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 und

           2. jedes dritten Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 2

2.    jedes dritten Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 2

der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde das weitere Vorlie­gen der für die Befreiung maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Erfolgte eine Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so obliegt dieser Nachweis dem Auftraggeber nach § 26 Abs. 2. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach Ablauf dieser Monatsfrist außer Kraft.

der zur Entscheidung zuständige Verwaltungsbehörde das weitere Vorlie­gen der für die Befreiung maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Erfolgte eine Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so obliegt dieser Nachweis dem Auftraggeber nach § 26 Abs. 2. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach Ablauf dieser Monatsfrist außer Kraft.

Dienstzeit

Dienstzeit

§ 27. (1) ...

§ 27. (1) ...

§ 27. (2) Z 1 bis Z 3 ...

§ 27. (2) Z 1 bis Z 3 ...

           4. die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Milizübung anzutreten,

           4. die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Milizübung anzutreten und

           5. die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienst­ent­he­bung, nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 und

           5. die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienst­ent­he­bung, nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002.

           6. im Ausbildungsdienst die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mut­terschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221.

entfällt

 

 

Entlassung und Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst

Entlassung aus dem Präsenzdienst

§ 28. (1) Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung eines Präsenzdienstes aus diesem zu entlassen. Der Zeitpunkt der Entlassung ist, sofern er nicht

§ 28. (1) Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung eines Präsenzdienstes aus diesem zu entlassen. Der Zeitpunkt der Entlassung ist, sofern er nicht

           1. durch das Gesetz angeordnet wird oder

           1. durch das Gesetz angeordnet wird oder

           2. anlässlich der Einberufung oder während des Präsenzdienstes durch die Behörde bestimmt wurde,

           2. anlässlich der Einberufung oder während des Präsenzdienstes durch die Behörde bestimmt wurde,

nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Entlassungsbefehl festzusetzen. Gegen den Entlassungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Zeitpunkt der Entlassung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport festgesetzt werden.

nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Entlassungsbefehl festzusetzen. Der Zeitpunkt der Entlassung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport festgesetzt werden.

(2) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann die Entlassung von Wehrpflichtigen vorläufig aufgeschoben werden bei der Beendigung

(2) entfällt

           1. des Grundwehrdienstes oder

 

           2. eines Wehrdienstes als Zeitsoldat oder

 

           3. einer Milizübung oder

 

           4. einer freiwilligen Waffenübung oder eines Funktionsdienstes.

 

Die Verfügung des vorläufigen Aufschubes der Entlassung obliegt bis zu einer Gesamtzahl von 5 000 Wehrpflichtigen nach den Vorschriften des § 29 und innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, darüber hinaus dem Bundespräsidenten. Hält der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine solche Verfügung für erforderlich, so hat er dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung hierüber unverzüglich zu berichten. Mit In-Kraft-Treten dieser Verfügung gelten diese Wehrpflichtigen als zum Aufschubpräsenzdienst einberufen.

 

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

(6) Zeitsoldaten und Personen im Ausbildungsdienst, die in ein Dienstverhältnis als Militärperson aufgenommen werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung als Militärperson vorangeht, als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.

(6) Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten und die als Militärpersonen oder Militär-VB aufgenommen werden, gelten als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen. Diese Entlassung wird wirksam

 

           1. bei Aufnahme als Militärpersonen mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung vorangeht oder

 

           2. bei Aufnahme als Militär-VB mit Ablauf des Tages, der dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses vorangeht.

 

Die vorzeitige Entlassung nach Z 2 wird nur wirksam, wenn der Dienst an dem im Dienstvertrag festgelegten Tag tatsächlich angetreten wurde.

Heranziehung zum Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst

entfällt

§ 29. Die Gesamtzahl der Wehrpflichtigen, die auf Grund einer Verfügung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport den Einsatzpräsenzdienst und den Aufschubpräsenzdienst leisten, darf zu keiner Zeit 5 000 übersteigen. In diese Zahl sind Wehrpflichtige, die der Meldepflicht nach § 11 Abs. 6 unterliegen und vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zum Einsatzpräsenzdienst herangezogen werden, nicht einzurechnen.

§ 29. entfällt

§ 30. bis 32. ...

§ 30. bis 32. ...

Milizbeauftragter

Milizbeauftragter

§ 32a. (1) Zur Wahrung und Förderung der Interessen der mit einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres betrauten Wehrpflichtigen des Milizstandes und Frauen, die Ausbildungsdienst geleistet haben, hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport einen Milizbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Der Milizbeauftragte soll besondere Kenntnisse und Erfahrungen über die Einsatzorganisation des Bundesheeres aufweisen oder über sonstige ausreichende einschlägige Berufserfahrung im Bereich der öffentlichen Verwaltung verfügen.

§ 32a. (1) Zur Wahrung und Förderung der Interessen der mit einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres betrauten Wehrpflichtigen des Milizstandes und Frauen, die Wehrdienst geleistet haben, hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport einen Milizbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Der Milizbeauftragte soll besondere Kenntnisse und Erfahrungen über die Einsatzorganisation des Bundesheeres aufweisen oder über sonstige ausreichende einschlägige Berufserfahrung im Bereich der öffentlichen Verwaltung verfügen.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

5. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand

5. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand

Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen

Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen

§ 33. (1) bis (3) …

§ 33. (1) bis (3) …

(4) Die Rückstellung von Gegenständen nach Abs. 1 kann jederzeit vom Militärkommando angeordnet werden durch besondere Aufforderung oder, sofern militärische Rücksichten es erfordern, durch allgemeine Bekanntmachung. In der Anordnung sind Ort und Zeitpunkt der Rückstellung zu bestim­men. Überdies haben die Wehrpflichtigen diese Gegenstände unverzüglich der dem jeweiligen Verwahrungsort nächstgelegenen militärischen Dienststelle zurückzustellen im Falle.

(4) Die Rückstellung von Gegenständen nach Abs. 1 kann jederzeit durch besondere Aufforderung des Militärkommandos oder, sofern militärische Rücksichten es erfordern, durch allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport angeordnet werden. In der Anordnung sind Ort und Zeitpunkt der Rückstellung zu bestim­men. Überdies haben die Wehrpflichtigen diese Gegenstände unverzüglich der dem jeweiligen Verwahrungsort nächstgelegenen militärischen Dienststelle zurückzustellen im Falle.

           1. des Erlöschens der Wehrpflicht oder

           1. des Erlöschens der Wehrpflicht oder

           2. der Versetzung oder des Übertrittes in den Reservestand oder

           2. der Versetzung oder des Übertrittes in den Reservestand oder

           3. der endgültigen Aufgabe des inländischen Wohnsitzes

           3. der endgültigen Aufgabe des inländischen Wohnsitzes

(5) bis (6) …

(5) bis (6) …

§ 34. bis 36. ...

§ 34. bis 36. ...

6. Abschnitt

Besondere militärische Dienstleistungen

6. Abschnitt

Besondere militärische Dienstleistungen

Ausbildungsdienst

Ausbildungsdienst

§ 37. (1) Frauen und Wehrpflichtige können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mindestens zwölf Monaten bis zu insgesamt vier Jahren leisten. Eine über zwölf Monate hinausgehende Dauer des Ausbildungsdienstes ist unter Bedachtnahme auf die jeweilige Ausbildung anlässlich der Einberufung oder während des Ausbildungsdienstes zu verfügen. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen darf eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen um bis zu zwei Jahre verfügt werden. Der Ausbildungsdienst dient Ausbildungszwecken. Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heerespersonalamt einzubringen und bedarf der Annahme (Annahmebescheid). Dabei ist auch die Eignung der Betroffenen zum Ausbildungsdienst zu prüfen (Eignungsprüfung).

§ 37. (1) Frauen und Wehrpflichtige können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mindestens zwölf Monaten bis zu insgesamt vier Jahren leisten. Eine über zwölf Monate hinausgehende Dauer des Ausbildungsdienstes ist unter Bedachtnahme auf die jeweilige Ausbildung anlässlich der Einberufung oder während des Ausbildungsdienstes zu verfügen. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen darf eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen um bis zu zwei Jahre verfügt werden. Der Ausbildungsdienst dient der militärischen Aus-, Fort- und Weiterbildung. Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heerespersonalamt einzubringen und bedarf der Annahme (Annahmebescheid). Dabei ist auch die Eignung der Betroffenen zum Ausbildungsdienst zu prüfen (Eignungsprüfung).

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst

Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst

§ 38. (1) Frauen und Wehrpflichtige sind zum Ausbildungsdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Auf den Ausbildungsdienst sind anzuwenden

§ 38. (1) Frauen und Wehrpflichtige sind zum Ausbildungsdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Auf den Ausbildungsdienst sind anzuwenden

           1. § 24 Abs. 2 über die Zuweisung zu den Truppenkörpern und

           1. § 24 Abs. 3 über die Zuweisung zu den Truppenkörpern und

           2. § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 über den Ausschluss von der Einberufung.

           2. § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 über den Ausschluss von der Einberufung.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

 

(6) Auf Personen, die Ausbildungsdienst leisten, sind nach einer Wehrdienstleistung von insgesamt zwölf Monaten jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Personen ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes gelten. § 86 Abs. 1 und 4 HDG 2002 über die disziplinarrechtliche Stellung von Personen im Ausbildungsdienst bleibt davon unberührt.

 

(7) Nach Maßgabe militärischer Interessen kann Personen, die Ausbildungsdienst leisten, für die Dauer der Truppenoffiziersausbildung ein anderer Dienstgrad als jener, den sie unmittelbar vor dieser Ausbildung geführt haben, zuerkannt werden.

§ 38a. ...

§ 38a. ...

Sonderbestimmungen für Wehrpflichtige

Sonderbestimmungen für Wehrpflichtige

§ 38b. (1) bis (5) ...

§ 38b. (1) bis (5) ...

(6) bis Z 1 …

(6) bis Z 1 …

           2. § 28 Abs. 2 über die vorläufige Aufschiebung der Entlassung.

           2. § 23a Abs. 2 über die vorläufige Aufschiebung der Entlassung.

(7) bis (8) …

(7) bis (8) …

Miliztätigkeiten von Frauen

Miliztätigkeiten von Frauen

§ 39. (1) Frauen können freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Auf diese Wehrdienste sind anzuwenden

§ 39. (1) Frauen können freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Auf diese Wehrdienste sind anzuwenden

           1. § 24 Abs. 1 und 2 über die Einberufung,

           1. § 24 über die Einberufung,

           Z 2.bis Z 5 …

           Z 2.bis Z 5 …

(2) …

(2) …

(3) Auf Frauen sind anzuwenden

(3) Auf Frauen sind anzuwenden

           1. § 32 Abs. 3, 4 und 7 über die Freiwillige Milizarbeit, das Vorschlags- und Informationsrecht im Milizstand sowie die Stellung als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten und

           1. § 32 über Pflichten und Befugnisse im Milizstand und

           Z 2 …

           Z 2 …

(4) …

(4) …

(5) Zu Miliztätigkeiten sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, Frauen, die zum Ausbildungsdienst heranziehbar sind, berechtigt.

(5) Zu Miliztätigkeiten sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, Frauen, die zum Ausbildungsdienst geeignet sind, berechtigt.

(6) …

(6) …

Zuständigkeit

Zuständigkeit

§ 40. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich

§ 40. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich

           1. des Ausbildungsdienstes und

           1. des Ausbildungsdienstes und

           2. der Miliztätigkeiten von Frauen

           2. der Miliztätigkeiten von Frauen

obliegt in erster Instanz dem Heerespersonalamt.

obliegt dem Heerespersonalamt.

(2) …

(2) …

§ 41. bis 44.

§ 41. bis 44.

Dienstfreistellung

Dienstfreistellung

§ 45. (1) Personen, die

§ 45. (1) Personen, die

           1. den Wehrdienst als Zeitsoldat oder

           1. den Wehrdienst als Zeitsoldat oder

           2. den Aufschubpräsenzdienst oder

           2. den Aufschubpräsenzdienst oder

           3. den Ausbildungsdienst

           3. den Ausbildungsdienst

leisten, haben Anspruch auf Dienstfreistellung. Die Dienstfreistellung beträgt 30 Werktage für je ein Jahr eines solchen Wehrdienstes. Für Bruchteile dieses Zeit­raumes gebührt die Dienstfrei­stellung anteilmäßig. Dabei gelten Bruchteile von Werk­tagen als volle Werktage. Wird ein solcher Wehrdienst unmittelbar im Anschluss an einen anderen Wehrdienst geleistet, so sind auch die Zeiten dieses anderen Wehr­dienstes sowie allen­falls diesem ununterbrochen vorangehende weitere Wehrdienstlei­stungen für die Bemessung der Dienstfreistellung heran­zuziehen. Die Zeiten eines Wehrdienstes, für die bereits eine Dienstfreistellung gewährt wurde, sind bei einer sol­chen Heranziehung jedoch nicht zu berücksich­tigen.

 

leisten, haben Anspruch auf Dienstfreistellung. Die Dienstfreistellung beträgt 30 Werktage oder 25 Arbeitstage für je ein Jahr eines solchen Wehrdienstes. Für Bruchteile dieses Zeit­raumes gebührt die Dienstfrei­stellung anteilmäßig. Dabei gelten Bruchteile von Werk­tagen als volle Werktage. Wird ein solcher Wehrdienst unmittelbar im Anschluss an einen anderen Wehrdienst geleistet, so sind auch die Zeiten dieses anderen Wehr­dienstes sowie allen­falls diesem ununterbrochen vorangehende weitere Wehrdienstlei­stungen für die Bemessung der Dienstfreistellung heran­zuziehen. Die Zeiten eines Wehrdienstes, für die bereits eine Dienstfreistellung gewährt wurde, sind bei einer sol­chen Heranziehung jedoch nicht zu berücksich­tigen.

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 46. bis 53.

§ 46. bis 53.

4. Hauptstück

Strafbestimmungen

4. Hauptstück

Strafbestimmungen

Allgemeines

Allgemeines

§ 54. (1) In den Fällen der §§ 48a bis 53 obliegt die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch der Landespolizeidirektion.

§ 54. (1) In den Fällen der §§ 48a bis 53 obliegt die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, jedoch der Landespolizeidirektion.

(2) …

(2) …

5. Hauptstück

Sonder- und Schlussbestimmungen

5. Hauptstück

Sonder- und Schlussbestimmungen

Behördenzuständigkeit

Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen

§ 55. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

§ 55. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Militärkommando.

           1. in erster Instanz dem Militärkommando und

 

           2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

 

(2) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.

(2) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.

(3) entfällt

(3) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.

 

(4) Gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Erlassung des Erkenntnisses Revision zu erheben.

 

(5) Die Ausstellung von Ausweisen der Militärbehörden nach den Vorschriften des humanitären Völkerrechts ist im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport durchzuführen.

 

(6) Beschwerden gegen Beschlüsse der Stellungskommissionen, Einberufungs- und Entlassungsbefehle sowie gegen Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 28 Abs. 3 und § 38 Abs. 5 dritter Satz haben keine aufschiebende Wirkung.

Verwendung von Daten

Verwendung von Daten

§ 55a. (1) Die einzelnen Ergebnisse der Untersuchungen zur Feststellung der Eignung der Personen nach § 17 Abs. 1 zum Wehrdienst dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur weitergegeben werden

§ 55a. (1) Die einzelnen Ergebnisse der Untersuchungen zur Feststellung der Eignung der Personen nach § 17 Abs. 1 zum Wehrdienst dürfen, soweit zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur weitergegeben werden

Z 1 bis (2) …

Z 1 bis (2) …

§ 56. bis 59

§ 56. bis 59

In- und Außer-Kraft-Treten

In- und Außer-Kraft-Treten

§ 60. (1) bis (2k)...

§ 60. (1) bis (2k)...

 

„(2l) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 3, die §§ 23a und 24, jeweils samt Überschrift, § 26 Abs. 1, § 26a Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 2, die Überschrift zu § 28, § 28 Abs. 6, § 32a Abs. 1, § 33 Abs. 4, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 1, 6 und 7, § 38b Abs. 6, § 39 Abs. 1, 3 und 5, § 40, § 45, § 54 Abs. 1, § 55 samt Überschrift, § 55a Abs. 1, § 61 Abs. 37 und 38 sowie § 66, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

(3) bis (10)...

(3) bis (10)...

 

(11) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 treten § 28 Abs. 2, § 29 samt Überschrift, § 61 Abs. 9, 10, 11, 17, 24, 25 und 32 sowie § 63 samt Überschrift außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 61. (1) bis (8)...

§ 61. (1) bis (8)...

(9) Für Wehrpflichtige, die

(9) entfällt

           1. am 31. Dezember 1994 einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder

 

           2. einen solchen Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1995 angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten hatten oder haben,

 

ist eine Weiterverpflichtung auch für einen längeren als sechsmonatigen Gesamtverpflichtungszeitraum zulässig. Ein Höchstausmaß von insgesamt 15 Jahren im Wehrdienst als Zeitsoldat darf jedoch nicht überschritten werden.

 

(10) Auf Offiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, ist Abs. 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember 1994 der 31. Dezember 1995 und an die Stelle des 1. Jänner 1995 der 1. Jänner 1996 tritt.

(10) entfällt

(11) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund eines unmittelbar an diesen Wehrdienst anschließenden Dienstverhältnisses als Militärperson, so entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 45 Abs. 5 HGG 2001.

(11) entfällt

(12) bis (16) …

(12) bis (16) …

(17) Auf Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist § 40 Abs. 3 WG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 geltenden Fassung anzuwenden.

(17) entfällt

(18) bis (23) …

(18) bis (23) …

(24) Auf Personen, die am 30. Juni 2005 auf Grund eines Sondervertrages nach § 36 VBG als Militärpiloten auf Zeit verwendet werden, ist bis zum Ablauf dieses Dienstverhältnisses § 62 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.

(24) entfällt

(25) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 rechtswirksam zum Grundwehrdienst oder zu einer Truppenübung oder Kaderübung mit einem Entlassungstermin nach Ablauf des 31. Dezember 2007 einberufen wurden, sind bis zur Beendigung des jeweiligen Präsenzdienstes die §§ 20 und 21 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden.

(25) entfällt

(26) bis (31) …

(26) bis (31) …

(32) Die nach § 64 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2008 geltenden Fassung gewählten Soldatenvertreter haben binnen drei Monate nach Inkrafttreten des § 64 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 17/2008 aus ihrem Kreis zwei Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner für den Rest der Frist von drei Jahren nach § 64 Abs. 2 erster Satz zu wählen. Für die übrigen nach § 64 in der bis zum Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 17/2008 geltenden Fassung gewählten Soldatenvertreter und Ersatzmänner erlischt mit der Kundmachung dieses Wahlergebnisses die Funktion eines Soldatenvertreters und Ersatzmannes.

(32) entfällt

(33) bis (36) …

(33) bis (36) …

 

(37) entfällt

 

(38) Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in zweiter Instanz anhängigen Verwaltungsverfahren geht mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Militärpilot auf Zeit

Militärpilot auf Zeit

§ 62. ...

§ 62. ...

Berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat

entfällt

§ 63. (1) Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamt­dauer von mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung leisten, ist eine berufliche Bildung im Inland bis zum Höchstausmaß von ei­nem Drit­tel der Zeit dieser Wehrdienstleistung, höchstens jedoch in der Dauer von dreieinhalb Jahren, während dieses Präsenzdienstes zu ermöglichen. Zeiten, die nach § 27 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 nicht in die Dienstzeit als Zeitsoldat einge­rechnet werden, haben bei der Be­messung des für den Anspruch auf berufliche Bildung maßgeblichen Zeitraumes außer Betracht zu bleiben. Diese Zeiten gelten jedoch nicht als Unterbre­chung des Wehrdienstes als Zeitsoldat. Der Beginn der beruf­lichen Bildung ist nach Möglichkeit so festzulegen, dass die berufliche Bildung mit dem Wehrdienst als Zeitsoldat endet. Ein anderer Beginn ist unter Be­rücksichtigung der Interessen des anspruchs­be­rechtigten Zeitsoldaten zulässig, wenn die berufliche Bildung sonst nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen wer­den kann.

§ 63. entfällt

(2) Der Zeitsoldat hat sich vor Beginn der beruflichen Bildung nachweislich ei­ner Berufsberatung durch Organe des Arbeitsmarktservices zu unterziehen. Ein An­spruch auf berufliche Bildung besteht nur hinsicht­lich solcher Berufe, gegen die im Berufsberatungsgutachten des Arbeitsmarktservices keine Einwände wegen man­geln­der Fähigkeiten des Zeitsoldaten oder wegen mangelnder Verwendungs­möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt erhoben wurden.

 

(3) Als berufliche Bildung kommt die fachliche Ausbildung oder Fortbildung oder Um­schulung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen und Be­trieben im Inland in Betracht, und zwar

 

           1. die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, die in den dienst­rechtlichen Vor­schriften vorgesehen sind

 

                a) als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörper­schaft oder

 

               b) zur Vorbereitung auf eine als Erfordernis für die Erlangung von Plan­stel­len einer Gebietskörperschaft vorgeschriebene Prüfung, und

 

           2. die Absolvierung anderer als in Z 1 angeführter Bildungsgänge.

 

(4) Fällt die Einrichtung der Bildungsgänge nach Abs. 3 in den Wir­kungs­be­reich eines Bundesministeriums, so sind sie, soweit militärische Erforder­nisse nicht entgegenstehen, nach den maßgeblichen dienst- und arbeitsrechtlichen Vor­schrif­ten von den jeweils sachlich zuständigen Bundesministerien bei Dienst­stel­len des Bun­desheeres dem jeweiligen Bedarf entsprechend einzurichten. Sofern sich dies aber aus Gründen der jeweiligen beruflichen Bildung oder aus ver­wal­tungsöko­nomischen Gründen als nicht möglich oder nicht zweckmäßig erweist, ist die ent­sprechende be­rufliche Bildung außerhalb der Dienststellen des Bundes­heeres zu ermöglichen.

 

(5) In den nicht im Abs. 4 geregelten Fällen ist die berufliche Bildung, sofern nicht entsprechende Möglichkeiten bei Dienststellen des Bundesheeres bestehen, au­ßerhalb der Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen.

 

(6) Die Kosten der beruflichen Bildung trägt in allen Fällen der Bund.

 

(7) Kann die berufliche Bildung auf Grund eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c während des Wehrdienstes als Zeitsoldat nicht oder nicht zur Gänze in An­spruch genommen werden, so sind dem ehe­maligen Zeitsoldaten die nachweis­li­chen Kosten für die ihm ermöglichte beruf­li­che Bildung, der er sich unmittelbar im Anschluss an den Wehrdienst als Zeit­sol­dat oder an einen auf diesen Wehrdienst fol­genden Aufschubpräsenzdienst unter­zogen hat, vom Bund zu er­setzen. Der Anspruch auf Kosten­ersatz ist vom ehe­maligen Zeitsoldaten innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der beruf­lichen Bildung beim Mili­tär­kommando geltend zu machen, das dar­über zu ent­scheiden hat. (BGBl. I Nr. 103/2002, Art. 1 Z 3, ab 1.12.2002)

 

(8) Wehrpflichtige, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchst­zulässigen Ausmaß oder wegen eines in diesem Präsenzdienst erlittenen Unfal­les aus dem Präsenzdienst ausscheiden, sind innerhalb von vier Jahren nach der Entlas­sung aus dem Präsenzdienst im Falle der Bewerbung um eine Planstelle der Bundes­verwaltung vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die ange­strebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.

 

(9) Durch Verordnung der Bundesregierung kann bestimmt werden, dass auf be­stimmte Planstellen der Bundesverwaltung nur ehemalige Zeitsoldaten ernannt wer­den dürfen, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchst­zu­lässigen Ausmaß oder wegen eines im Dienst erlittenen Unfalles aus diesem Prä­senzdienst ausscheiden, sofern sie sich innerhalb von vier Jahren nach Be­endi­gung des Ver­pflichtungsverhältnisses um eine Planstelle der Bundesver­waltung bewerben.

 

(10) Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist bis zum Ablauf des Entlassungszeitraumes nach § 30 Abs. 3 letzter Satz eine beruf­liche Bildung zu ermöglichen, auch wenn sie noch keinen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren geleistet haben. Erlangt der Zeitsoldat vor Beendigung des Präsenzdienstes seine Dienstfähigkeit wieder, so ist der Zeitraum einer wegen der Dienstunfähigkeit in Anspruch genommenen beruflichen Bildung, sofern er länger als sechs Monate gedauert hat, in den Zeit­raum einer allfälligen weiteren beruf­lichen Bildung einzurechnen.

 

(11) Im Falle der vorzeitigen Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Dienst­un­fähigkeit bleibt ein bereits erworbener Anspruch auf berufliche Bildung, soweit er ein Jahr übersteigt, aufrecht. Der Bund hat dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm ermöglichte berufliche Bildung, der er sich nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Wehr­dienst als Zeitsoldat unterzieht, zu ersetzen.

 

(12) Auf Zeitsoldaten mit einem kürzeren als einjährigen Verpflichtungs­zeit­raum, die diesen Wehrdienst

 

           1. bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1995 angetreten haben oder

 

           2. zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt ange­nommenen freiwilligen Meldung anzutreten haben,

 

ist an Stelle des Abs. 10 der § 40 Abs. 6 WG über die berufliche Bildung im Falle einer Dienstunfähigkeit in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 geltenden Fas­sung anzuwenden.

 

§ 64. bis 65. ...

§ 64. bis 65. ...

Vollziehung

Vollziehung

§ 66.  Z 1 ...

§ 66.  Z 1 ...

           2. hinsichtlich des § 7 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 3 und 4 sowie des § 28 Abs. 2, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,

           2. hinsichtlich des § 7 Abs. 1 und 2 sowie des § 23a Abs. 1, 2 und 4, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,

           3. hinsichtlich des § 7 Abs. 3 und des § 63 Abs. 9 die Bundesregie­rung,   

           3. hinsichtlich des § 7 Abs. 3 die Bundesregierung,

           Z 4 bis 7 …

           Z 4 bis 7 …

           8. hinsichtlich des § 63 Abs. 1 bis 7

           8. entfällt

                a) der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister oder,

 

               b) soweit der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers als des Bun­des­ministers für Landesverteidigung und Sport vorwiegend betroffen ist, dieser Bundes­minister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landes­verteidigung und Sport,

 

           9. hinsichtlich des § 63 Abs. 8 der jeweils zuständige Bundesminister und

           9. entfällt

 

         9a. hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundeskanzler und

         10. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

         10. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und

 

 

Artikel 2

Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Allgemeiner Teil

Allgemeiner Teil

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§             1. bis 8. …

§             1. bis 8. …

§             9.             Verantwortlichkeit der Soldatenvertreter

§             9.             Verantwortlichkeit der Vertretungsorgane

§             10. …

§             10. …

2. Hauptstück

Organisatorische Bestimmungen

2. Hauptstück

Organisatorische Bestimmungen

§             11. bis 14. …

§             11. bis 14. …

§             15.           Kommissionen im Disziplinarverfahren

§             15.           Disziplinarkommission

§             16. …

§             16. …

§             17.           Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zu Kommissionen

§             17.           Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission

§             18. bis 20. …

§             18. bis 20. …

3. Hauptstück

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

3. Hauptstück

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§             21. bis 32. …

§             21. bis 32. …

§             33.           Befreiung von der Zeugenpflicht

§             33.           Zeugen

§             34. bis 35. …

§             34. bis 35. …

 

§             36a.         Revision

§             37. bis 38. …

§             37. bis 38. …

2. Hauptstück

Besondere Verfahrensbestimmungen

2. Hauptstück

Besondere Verfahrensbestimmungen

1. Abschnitt

Kommandantenverfahren

1. Abschnitt

Kommandantenverfahren

§             58. bis 60. …

§             58. bis 60. …

§             61.           Ordentliches Verfahren

§             61.           Durchführung des Verfahrens

§             62. bis 63. …

§             62. bis 63. …

§             64.           Berufung

§             64.           Beschwerde gegen Disziplinarerkenntnisse

§             65. bis 66. …

§             65. bis 66. …

2. Abschnitt

Kommissionsverfahren

2. Abschnitt

Kommissionsverfahren

§             67. bis 71. …

§             67. bis 71. …

§             72.           Verhandlungsbeschluss

§             72.           entfällt

§             73.           Besondere Zuständigkeit für Berufungen

§             73.           entfällt

§             74. bis 75. …

§             74. bis 75. …

§             76.           Berufungsfrist

§             76.           entfällt

§             77.           Verfahren vor der Disziplinaroberkommission

§             77.           Mitwirkung fachkundiger Laienrichter

§             78. bis 81. …

§             78. bis 81. …

§             82.           Einsatzstraforgane

§             82.           entfällt

Allgemeiner Teil

Allgemeiner Teil

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Z 1 …

§ 1. (1) Z 1 …

           2. Wehrpflichtige des Miliz und Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, und

           2. Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, und

           3. Berufssoldaten des Ruhestandes.

           3. Berufssoldaten des Ruhestandes.

Für Berufssoldaten des Ruhestandes gelten ausschließlich die für diese Personen vorgesehenen Bestimmungen, auch wenn diese Personen zugleich Wehrpflichtige des Miliz und Reservestandes sind.

Für Berufssoldaten des Ruhestandes gelten ausschließlich die für diese Personen vorgesehenen Bestimmungen, auch wenn diese Personen zugleich Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind.

(2) …

(2) …

Pflichtverletzungen

Pflichtverletzungen

§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

           1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder

           1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder

           2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder

           2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder

           3. einer im Miliz oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

           3. einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(2) Wehrpflichtige des Miliz und Reservestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

(2) Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

           1. Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand auferlegt waren, oder

           1. Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand auferlegt waren, oder

           2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz oder Reservestand auferlegten Pflichten oder

           2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder

           3. Erschleichung eines Dienstgrades oder

           3. Erschleichung eines Dienstgrades oder

           4. einer im Miliz oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

           4. einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(3) Berufssoldaten des Ruhestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen

(3) Berufssoldaten des Ruhestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen

           1. wegen Verletzung der Pflichten, die ihnen im Dienststand auferlegt waren, oder

           1. wegen Verletzung der Pflichten, die ihnen im Dienststand auferlegt waren, oder

           2. wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand auferlegten Pflichten oder,

           2. wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand auferlegten Pflichten oder,

           3. wenn sie noch wehrpflichtig sind, überdies wegen

           3. wenn sie noch wehrpflichtig sind, überdies wegen

                a) gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz oder Reservestand auferlegten Pflichten oder

                a) gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder

               b) Erschleichung eines Dienstgrades oder

               b) Erschleichung eines Dienstgrades oder

                c) einer Handlung oder Unterlassung, die geeignet ist, das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die militärische Landesverteidigung zu beeinträchtigen.

                c) einer Handlung oder Unterlassung, die geeignet ist, das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die militärische Landesverteidigung zu beeinträchtigen.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

Verjährung

Verjährung

§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde

§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde

           1. innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde erster Instanz zur Kenntnis gelangt ist, und

           1. innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, und

           2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.

           2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) Der Lauf der Fristen nach den Abs. 1 bis 3 wird gehemmt

(4) Der Lauf der Fristen nach den Abs. 1 bis 3 wird gehemmt

           1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder

           1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht oder

           2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Berufungskommission nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder

           2. für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten oder der Disziplinarkommission und dem Einlangen der Mitteilung über

           3. für die Dauer eines Verfahrens vor einem unabhängigen Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein, oder

                a) die Einstellung des Strafverfahrens oder

                4. für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten und dem Einlangen

               b) die Beendigung des Strafverfahrens

                a) der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, oder

nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, beim Disziplinarvorgesetzten oder der Disziplinarkommission oder

               b) der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrensbeim Disziplinarvorgesetzten oder

           3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 oder

 

           4. in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Personalvertretungsorgan oder

           5. für die Dauer eines bei Gericht anhängigen Strafverfahrens oder

           5. für die Dauer eines beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Verfahrens betreffend Fällung einer Vorabentscheidung,

           6. in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,

wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt in allen diesen Fällen Gegenstand einer solchen Anzeige oder eines solchen Verfahrens ist.

           7. für die Dauer eines beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Verfahrens betreffend Fällung einer Vorabentscheidung,

 

wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt in allen diesen Fällen Gegenstand einer solchen Anzeige oder eines solchen Verfahrens ist.

 

Anzeige strafbarer Handlungen

Anzeige strafbarer Handlungen

§ 4. Liegt der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vor, die auch den Verdacht einer Pflichtverletzung begründet, so hat der Disziplinarvorgesetzte des Verdächtigen die Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft zu erstatten. Diese Anzeigepflicht besteht nicht,

§ 4. (1) Liegt der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vor, die auch den Verdacht einer Pflichtverletzung begründet, so hat Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft zu erstatten

           1. wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

           1. der Disziplinarvorgesetzte des Verdächtigen oder

           2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die gerichtliche Strafbarkeit der Tat binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen wird.

           2. während eines bei ihr anhängigen Disziplinarverfahrens gegen den Verdächtigen die Disziplinarkommission.

 

Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die gerichtliche Strafbarkeit der Tat binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen wird

 

(2) Die Anzeigepflicht nach Abs. 1 besteht nicht,

 

           1. wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

 

           2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die gerichtliche Strafbarkeit der Tat binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen wird.

Zusammentreffen strafbarer Handlungen mit Pflichtverletzungen

Zusammentreffen strafbarer Handlungen mit Pflichtverletzungen

§ 5. (1) bis (2) ...

§ 5. (1) bis (2) ...

(3) Hat die Disziplinarbehörde Strafanzeige erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren, so ist ein Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis

(3) Hat die Disziplinarbehörde Strafanzeige erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975, so ist ein Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis

           1. die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 beim Disziplinarvorgesetzten eingelangt ist oder

           1. die Mitteilung über die Einstellung des Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 beim Disziplinarvorgesetzten eingelangt ist oder

           2. das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist.

           2. das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist.

(4) Während der Unterbrechung eines Disziplinarverfahrens nach Abs. 3 darf die Disziplinarbehörde den Sachverhalt im Einvernehmen mit der für das strafgerichtliche Verfahren jeweils zuständigen Behörde weiter ermitteln. Nach Beendigung der Unterbrechung ist das Disziplinarverfahren in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen.

(4) Während der Unterbrechung eines Disziplinarverfahrens nach Abs. 3 darf die Disziplinarbehörde den Sachverhalt im Einvernehmen mit der für das Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 jeweils zuständigen Behörde weiter ermitteln. Nach Beendigung der Unterbrechung ist das Disziplinarverfahren binnen sechs Monaten abzuschließen.

(5) Pflichtverletzungen, die zugleich eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare und mit nicht mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung darstellen, sind, falls die Bestimmung des Abs. 1 nicht Platz greift, ohne Unterbrechung des Disziplinarverfahrens unverzüglich disziplinär zu ahnden. In diesem Fall hat der Disziplinarvorgesetzte des Beschuldigten die Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie dessen Einstellung oder rechtskräftigen Abschluss dem Staatsanwalt mitzuteilen. Die Mitteilung der Einleitung tritt an die Stelle der Strafanzeige.

(5) Pflichtverletzungen, die zugleich eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare und mit nicht mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung darstellen, sind, falls die Bestimmung des Abs. 1 nicht Platz greift, ohne Unterbrechung des Disziplinarverfahrens unverzüglich disziplinär zu ahnden. In diesem Fall hat die zuständige Disziplinarbehörde des Beschuldigten nach § 4 die Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie dessen Einstellung oder rechtskräftigen Abschluss dem Staatsanwalt mitzuteilen. Die Mitteilung der Einleitung tritt an die Stelle der Strafanzeige.

§ 6.  ...

§ 6.  ...

Verlautbarung von Entscheidungen über Pflichtverletzungen

Verlautbarung von Entscheidungen über Pflichtverletzungen

§ 7. (1) Im militärischen Dienstbereich sind nach Eintritt der Rechtskraft zu verlautbaren

§ 7. (1) Im militärischen Dienstbereich sind nach Eintritt der Rechtskraft zu verlautbaren

           1. Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnisse,

           1. Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnisse,

           2. gerichtliche Verurteilungen und Strafverfügungen und

           2. gerichtliche Verurteilungen und Strafverfügungen,

           3. verwaltungsbehördliche Straferkenntnisse und Strafverfügungen,

           3. verwaltungsbehördliche Straferkenntnisse und Strafverfügungen und

sofern die Verlautbarung erforderlich ist, um der Begehung von Pflichtverletzungen entgegenzuwirken. Eine Verlautbarung nach den Z 2 und 3 ist nur zulässig, sofern sich diese Entscheidungen auf den einer Pflichtverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt beziehen.

           4. Entscheidungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit,

(2) Die Verlautbarung ist für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich anzuordnen

sofern die Verlautbarung erforderlich ist, um der Begehung von Pflichtverletzungen entgegenzuwirken. Eine Verlautbarung nach den Z 2 bis 4 ist nur zulässig, sofern sich diese Entscheidungen auf den einer Pflichtverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt beziehen.

           1. für Disziplinarverfügungen sowie für Disziplinarerkenntnisse im Kommandantenverfahren von der Disziplinarbehörde, die in erster Instanz entschieden hat, und

(2) Die Verlautbarung ist für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich anzuordnen

           2. für Disziplinarerkenntnisse im Kommissionsverfahren sowie für Urteile, Straferkenntnisse und Strafverfügungen vom Disziplinarvorgesetzten des Betroffenen.

           1. für Disziplinarverfügungen sowie für Disziplinarerkenntnisse im Kommandantenverfahren von der jeweils entscheidenden Disziplinarbehörde und

 

           2. für Disziplinarerkenntnisse im Kommissionsverfahren sowie für Urteile, Straferkenntnisse und Strafverfügungen vom Disziplinarvorgesetzten des Betroffenen und

 

           3. für Entscheidungen nach Abs. 1 Z 4 vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport

(3) bis (4) ...

(3) bis (4) ...

 

(4a) Über die Fälle des Abs. 4 hinaus kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Entscheidungen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 verlautbaren, sofern er die Verlautbarung zur Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem gesamten Zuständigkeitsbereich für angebracht hält.

(5) Die Verlautbarung hat ohne Namensnennung des Betroffenen zu enthalten

(5) Die Verlautbarung hat ohne Namensnennung des Betroffenen zu enthalten

           1. den der Entscheidung nach Abs. 1 zugrunde liegenden Sachverhalt,

           1. den der Entscheidung nach Abs. 1 zugrunde liegenden Sachverhalt,

           2. die verletzten Pflichten und

           2. die verletzten Pflichten und

           3. die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe.

           3. die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe.

Sie hat auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art zu erfolgen.

Sie hat nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise zu erfolgen.

Führungsblätter und Aufbewahrung der Akten

Führungsblätter und Aufbewahrung der Akten

§ 8. (1) Nach Eintritt der Rechtskraft einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses sind in einem Führungsblatt festzuhalten

§ 8. (1) Nach Eintritt der Rechtskraft einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses sind in einem Führungsblatt festzuhalten

           1. die Pflichtverletzung,

           1. die Pflichtverletzung,

           2. die verhängte Disziplinarstrafe oder ein Schuldspruch ohne Strafe und

           2. die verhängte Disziplinarstrafe oder ein Schuldspruch ohne Strafe und

           3. der Zeitpunkt der Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung.

           3. der Zeitpunkt der Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung.

Bei schriftlichen Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnissen dient eine Durchschrift oder Kopie als Führungsblatt. Für Berufssoldaten des Ruhestandes, die nicht mehr wehrpflichtig sind, ist kein Führungsblatt anzulegen.

Bei Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnissen ist eine Kopie des Bescheides oder der besonderen Niederschrift dem Führungsblatt beizuschließen.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

Verantwortlichkeit der Soldatenvertreter

Verantwortlichkeit der Vertretungsorgane

§ 9. Soldatenvertreter dürfen wegen Äußerungen und Handlungen, die in Ausübung ihrer Funktion erfolgt sind, disziplinär nicht zur Verantwortung gezogen werden.

§ 9. Soldatenvertreter und die Organe der Personalvertretung dürfen wegen Äußerungen und Handlungen, die in Ausübung ihrer Funktion erfolgt sind, disziplinär nicht zur Verantwortung gezogen werden.

§ 10.  ...

§ 10.  ...

2. Hauptstück

Organisatorische Bestimmungen

2. Hauptstück

Organisatorische Bestimmungen

Disziplinarbehörden

Disziplinarbehörden

§ 11. (1) Disziplinarbehörden sind

§ 11. (1) Disziplinarbehörden sind

           1. die Einheitskommandanten,

           1. die Disziplinarkommandanten

           2. die Disziplinarvorgesetzten,

                a) als Einheitskommandanten und

           3. die Kommissionen im Disziplinarverfahren als

               b) als Disziplinarvorgesetzte

                a) Disziplinarkommission und

                    und   

               b) Disziplinaroberkommission

           2. die Disziplinarkommission.

                und

 

           4. die Einsatzstraforgane.

 

(2) …

(2) …

Einheitskommandanten

Einheitskommandanten

§ 12. (1) Einheitskommandanten sind die Offiziere, denen der Befehl über eine Einheit übertragen ist, sowie die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten. Sie sind Disziplinarbehörde gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten. Den Einheitskommandanten sind als Disziplinarbehörden gleichgestellt

§ 12. (1) Einheitskommandanten sind die Offiziere, denen der Befehl über eine Einheit übertragen ist, sowie die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten, und der Leiter des Heerespersonalamtes. Sie sind Disziplinarbehörde gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten. Den Einheitskommandanten sind als Disziplinarbehörden gleichgestellt

Z 1 bis 4 …

Z 1 bis 4 …

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Disziplinarvorgesetzte

Disziplinarvorgesetzte

§ 13. (1) Disziplinarvorgesetzte gegenüber Soldaten sind

§ 13. (1) Disziplinarvorgesetzte gegenüber Soldaten sind

           1. die Kommandanten von Bataillonen und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unterstellten Soldaten,

           1. die Kommandanten von Bataillonen und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten, und der Leiter des Heerespersonalamtes, gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unterstellten Soldaten,

           Z 2 bis 3 …

           Z 2 bis 3 …

(2) Disziplinarvorgesetzter gegenüber Wehrpflichtigen des Miliz und Reservestandes ist der Militärkommandant.

(2) Disziplinarvorgesetzter gegenüber Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes ist der Militärkommandant.

(3) …

(3) …

(4) Wird die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen im gesamten Zuständigkeitsbereich eines nach Abs. 1 Z 1 und 2 zuständigen Disziplinarvorgesetzten oder in Teilen dieses Zuständigkeitsbereiches

(4) Wird die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen im gesamten Zuständigkeitsbereich eines nach Abs. 1 Z 1 und 2 zuständigen Disziplinarvorgesetzten oder in Teilen dieses Zuständigkeitsbereiches infolge der örtlichen Verhältnisse beträchtlich erschwert, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport diesen Zuständigkeitsbereich oder Teile davon einem anderen Disziplinarvorgesetzten zuzuweisen.

Wahrnehmung der disziplinären Befugnisse

Wahrnehmung der disziplinären Befugnisse

§ 14. (1) Die Befugnisse des Einheitskommandanten oder des Disziplinarvorgesetzten gehen über

§ 14. (1) Die Befugnisse des Einheitskommandanten oder des Disziplinarvorgesetzten gehen über

           1. auf den Kommandanten des für die Mobilmachung verantwortlichen Kommandos, wenn infolge des nur vorübergehenden Bestandes der militärischen Dienststelle

           1. auf den Kommandanten des für die Mobilmachung verantwortlichen Kommandos, wenn infolge des nur vorübergehenden Bestandes der militärischen Dienststelle

                a) die disziplinären Befugnisse eines dieser Organe weggefallen sind oder

                a) die disziplinären Befugnisse eines dieser Organe weggefallen sind oder

               b) das Disziplinarverfahren von einem dieser Organe in der jeweiligen Instanz nicht abschließend erledigt werden kann oder

               b) das Disziplinarverfahren von einem dieser Organe nicht abschließend erledigt werden kann oder

           2. auf den jeweils unmittelbar übergeordneten Vorgesetzten, wenn

           2. auf den jeweils unmittelbar übergeordneten Vorgesetzten, wenn

                a) die Tat außer Dienst an einem dieser Organe selbst begangen wurde oder

                a) die Tat außer Dienst an einem dieser Organe selbst begangen wurde oder

               b) eines dieser Organe an der Tat beteiligt war oder

               b) eines dieser Organe an der Tat beteiligt war oder

                c) die disziplinären Befugnisse eines dieser Organe aus einem anderen organisatorischen Grund als nach Z 1 weggefallen sind oder

                c) die disziplinären Befugnisse eines dieser Organe aus einem anderen organisatorischen Grund als nach Z 1 weggefallen sind oder

               d) das Disziplinarverfahren von einem dieser Organe aus einem anderen organisatorischen Grund als nach Z 1 in der jeweiligen Instanz nicht abschließend erledigt werden kann oder

               d) das Disziplinarverfahren von einem dieser Organe aus einem anderen organisatorischen Grund als nach Z 1 nicht abschließend erledigt werden kann oder

                e) eines dieser Organe den Beschuldigten wegen der zugrunde liegenden Pflichtverletzung vorläufig festgenommen hat oder

                e) eines dieser Organe den Beschuldigten wegen der zugrunde liegenden Pflichtverletzung vorläufig festgenommen hat oder

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

Kommissionen im Disziplinarverfahren

Disziplinarkommission

§ 15. (1) Als Kommissionen im Disziplinarverfahren sind für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und für Berufssoldaten des Ruhestandes beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport einzurichten

§ 15. (1) Für Berufssoldaten und Berufssoldaten des Ruhestandes ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport eine Disziplinarkommission einzurichten.

           Z 1 bis 2 …

(2) Die Disziplinarkommission hat zu bestehen aus dem Vorsitzenden sowie der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und von weiteren Mitgliedern. Die Disziplinarkommission hat in Senaten zu verhandeln und zu entscheiden.

(2) Jede Kommission im Disziplinarverfahren hat zu bestehen aus dem Vorsitzenden sowie der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und von weiteren Mitgliedern. Die Kommissionen haben in Senaten zu verhandeln und zu entscheiden.

(3) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz selbständig und unabhängig.

(3) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren sind in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz selbständig und unabhängig.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommissionen im Disziplinarverfahren zu unterrichten.

 

Bestellung der Kommissionsmitglieder

Bestellung der Kommissionsmitglieder

§ 16. (1) Die Mitglieder der Kommissionen im Disziplinarverfahren sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Im Bedarfsfalle sind jedoch die Kommissionen auch während dieser sechs Jahre durch die Bestellung zusätzlicher Mitglieder zu ergänzen.

§ 16. (1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Im Bedarfsfall ist jedoch die Disziplinarkommission auch während dieser sechs Jahre durch die Bestellung zusätzlicher Mitglieder zu ergänzen

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat aus dem Kreis der Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, zu bestellen

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat aus dem Kreis der Berufssoldaten zu bestellen

           1. die Vorsitzenden der Kommissionen im Disziplinarverfahren und deren Stellvertreter und

           1. die Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dessen Stellvertreter und

           2. die Hälfte der weiteren Mitglieder der Kommissionen.

           2. die Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission.

Zum Vorsitzenden oder Stellvertreter dürfen nur Offiziere in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestellt werden. Diese müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen. Der Vorsitzende der Disziplinaroberkommission und dessen Stellvertreter müssen rechtskundig sein.

Zum Vorsitzenden oder Stellvertreter dürfen nur Offiziere in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestellt werden. Diese müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen. Der Vorsitzende der Disziplinarkommission muss rechtskundig sein.

(3) Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder der Kommissionen im Disziplinarverfahren ist vom Zentralausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport aus dem gleichen Personenkreis wie die übrigen weiteren Mitglieder zu bestellen. Bestellt der Zentralausschuss innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport keine oder zu wenige Mitglieder für eine Kommission, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.

(3) Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission ist vom Zentralausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport aus dem gleichen Personenkreis wie die übrigen weiteren Mitglieder zu bestellen. Bestellt der Zentralausschuss innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport keine oder zu wenige Mitglieder für die Disziplinarkommission, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.

(4) Zum Mitglied einer Kommission im Disziplinarverfahren darf kein Soldat bestellt werden,

(4) Zum Mitglied einer Kommission für Disziplinarverfahren darf kein Soldat bestellt werden,

           1. der außer Dienst gestellt ist oder

           1. der außer Dienst gestellt ist oder

           2. der, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben ist oder

           2. der, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben ist oder

           3. gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder

           3. gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder

           4. der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem über die Verurteilung keine oder nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt werden darf, oder

           4. der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem über die Verurteilung keine oder nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt werden darf, oder

           5. gegen den ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung oder

           5. gegen den ein Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 anhängig ist betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung oder

           6. für den ein Führungsblatt angelegt ist.

           6. für den ein Führungsblatt angelegt ist.

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zu Kommissionen

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission

§ 17. (1) Die Mitgliedschaft zu einer Kommission im Disziplinarverfahren ruht

§ 17. (1) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht

           1. während eines bei Gericht anhängigen Strafverfahrens betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung oder

           1. während eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft einer Anklageerhebung oder

           2. vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder

           2. vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder

           3. während einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung oder

           3. während einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung oder

           4. während einer Außerdienststellung oder

           4. während einer Außerdienststellung oder

           5. während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten oder

           5. während einer gerechtfertigten Abwesenheit von mehr als drei Monaten oder

           6. während einer Dienstleistung im Ausland.

           6. während einer Dienstleistung im Ausland.

(2) Die Mitgliedschaft zu einer Kommission im Disziplinarverfahren endet mit

(2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit

           1. dem Ablauf der Bestellungsdauer oder

           1. dem Ablauf der Bestellungsdauer oder

           2. der Bestellung zum Mitglied einer im Instanzenzug über oder untergeordneten Kommission oder

           2. der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen, sofern dieser in keinem anhängigen Disziplinarverfahren als Senatsmitglied herangezogen ist, oder

           3. der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen, sofern dieser in keinem anhängigen Disziplinarverfahren als Senatsmitglied herangezogen ist, oder

           3. dem Ausscheiden aus dem Präsenzstand oder

           4. dem Ausscheiden aus dem Präsenzstand oder

           4. der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder

           5. der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung oder

           5. der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder eines Schuldspruches ohne Strafe.

           6. der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder eines Schuldspruches ohne Strafe.

 

Disziplinarsenate

Disziplinarsenate

§ 18. (1) Die Senate der Kommissionen im Disziplinarverfahren (Disziplinarsenate) haben zu bestehen aus

§ 18. (1) Die Senate der Disziplinarkommission (Disziplinarsenate) haben zu bestehen aus

           1. dem Vorsitzenden der jeweiligen Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und

           1. dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und

           2. zwei weiteren Mitgliedern.

           2. zwei weiteren Mitgliedern.

Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören. Eines der weiteren Mitglieder muss der vom Zentralausschuss oder vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bestellten Personengruppe nach § 16 Abs. 3 angehören.

Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören. Eines der weiteren Mitglieder muss der vom Zentralausschuss oder vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bestellten Personengruppe nach § 16 Abs. 3 angehören.

(2) Der Vorsitzende der Kommission im Disziplinarverfahren hat in einer Geschäftseinteilung

(2) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat in einer Geschäftseinteilung

 

           1. die Anzahl der Senate festzulegen,

           1. die Anzahl der Senate festzulegen,

           2. die Kommissionsmitglieder den einzelnen Senaten zuzuordnen sowie die Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter zu bestimmen,

           2. die Kommissionsmitglieder den einzelnen Senaten zuzuordnen sowie die Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter zu bestimmen,

           3. die Reihenfolge zu bestimmen, in der die einem Senat zugeordneten Kommissionsmitglieder als Senatsmitglieder heranzuziehen sind,

           3. die Reihenfolge zu bestimmen, in der die einem Senat zugeordneten Kommissionsmitglieder als Senatsmitglieder heranzuziehen sind,

           4. den Eintritt von Ersatzmitgliedern für den Fall der Verhinderung von Senatsmitgliedern zu regeln und

           4. den Eintritt von Ersatzmitgliedern für den Fall der Verhinderung von Senatsmitgliedern zu regeln und

           5. den Geschäftsbereich der Senate zu bestimmen.

           5. den Geschäftsbereich der Senate zu bestimmen.

Diese Geschäftseinteilung ist jeweils bis zum Jahresende für das folgende Kalenderjahr zu erlassen.

Diese Geschäftseinteilung ist jeweils bis zum Jahresende für das folgende Kalenderjahr zu erlassen. Die Geschäftseinteilung ist mit dem Hinweis, dass sie vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission erlassen wurde, öffentlich kundzumachen.“

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

Disziplinaranwalt

Disziplinaranwalt

§ 19. (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Kommissionsverfahren sind ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis jener Offiziere zu bestellen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören. Von der Bestellung sind Personen ausgenommen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach § 16 Abs. 4 vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungs­zeitraumes gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 17. Der Disziplinaranwalt und seine vor der Disziplinaroberkommission tätigen Stellvertreter müssen rechtskundig sein.

§ 19. (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Kommissionsverfahren sind ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis jener Offiziere zu bestellen, die Berufssoldaten sind. Von der Bestellung sind Personen ausgenommen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach § 16 Abs. 4 vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungs­zeitraumes gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 17. Der Disziplinaranwalt und seine vor dem Bundesverwaltungsgericht tätigen Stellvertreter müssen rechtskundig sein.

(2) Der Disziplinaranwalt ist an die Weisungen des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport gebunden. Er ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(2) Der Disziplinaranwalt ist an die Weisungen des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport gebunden. Er ist berechtigt, gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes nach diesem Bundesgesetz Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Schriftführer, Personal- und Sachaufwand

Schriftführer, Personal- und Sachaufwand

§ 20. (1) Für die Kommissionen im Disziplinarverfahren sind Schriftführer vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis der in seinem Zuständigkeitsbereich Dienst versehenden Bediensteten zu bestellen. Von der Bestellung sind Personen ausgeschlossen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach § 16 Abs. 4 vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 17.

§ 20. (1) Für die Disziplinarkommission sind Schriftführer vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis der in seinem Zuständigkeitsbereich Dienst versehenden Bediensteten zu bestellen. Von der Bestellung sind Personen ausgeschlossen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach § 16 Abs. 4 vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 17.

(2) Für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Kommissionen im Disziplinarverfahren und für die Sacherfordernisse der Kommissionen hat das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport aufzukommen.

(2) Für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Disziplinarkommission und für deren Sacherfordernisse hat das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport aufzukommen.

3. Hauptstück

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

3. Hauptstück

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 21. ...

 

 

 

Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen

Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen

§ 22. Hält die jeweils zuständige Disziplinarbehörde die Erlassung einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses im Kommandantenverfahren oder die Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen

§ 22. Hält die jeweils zuständige Disziplinarbehörde die Erlassung einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses im Kommandantenverfahren oder die Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen

           1. einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder

           1. einen Berufssoldaten, oder

           Z 2 …

           Z 2 …

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

§ 23. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden:

§ 23. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden:

           1. im Kommandanten und im Kommissionsverfahren

           1. im Kommandanten- und im Kommissionsverfahren

§ 6

(Wahrnehmung der Zuständigkeit),

§ 6

(Wahrnehmung der Zuständigkeit),

§ 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie Abs. 2

(Befangenheit von Verwaltungsorganen),

§ 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie Abs. 2

(Befangenheit von Verwaltungsorganen),

§ 9

(Rechts und Handlungsfähigkeit),

§ 9

(Rechts- und Handlungsfähigkeit),

§ 10 Abs. 2 bis 4 und 6 sowie § 11

(Vertreter),

§ 10 Abs. 2 bis 4 und 6 sowie § 11

(Vertreter),

§ 13

(Anbringen),

§ 13

(Anbringen),

§ 13a

(Rechtsbelehrung),

§ 13a

(Rechtsbelehrung),

§ 14 Abs. 1 bis 4 und § 15

(Niederschriften),

§ 14 Abs. 1 bis 5 und § 15

(Niederschriften),

§ 16

(Aktenvermerke),

§ 16

(Aktenvermerke),

§ 17 Abs. 1, 3 und 4

(Akteneinsicht),

§ 17 Abs. 1, 3 und 4

(Akteneinsicht),

§ 18 Abs. 1 und 3 sowie Abs. 4 mit Ausnahme des zweiten Satzes

(Erledigungen),

§ 18 Abs. 1 und 3 sowie Abs. 4 mit Ausnahme des zweiten Satzes

(Erledigungen),

§§ 19 und 20

(Ladungen),

§§ 19 und 20

(Ladungen),

§§ 21 und 22

(Zustellungen),

§§ 21 und 22

(Zustellungen),

§§ 32 und 33

(Fristen),

§§ 32 und 33

(Fristen),

§ 34

(Ordnungsstrafen),

§ 34

(Ordnungsstrafen),

§ 35

(Mutwillensstrafen),

§ 35

(Mutwillensstrafen),

§ 36

(Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen; Rechtsmittel),

§ 36

(Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen; Rechtsmittel),

§ 36a

(Angehörige),

§ 36a

(Angehörige),

§§ 37 bis 39

(Allgemeine Grundsätze des Ermittlungsverfahrens),

§§ 37 bis 39

(Allgemeine Grundsätze des Ermittlungsverfahrens),

§ 39a

(Dolmetscher und Übersetzer),

§ 39a

(Dolmetscher und Übersetzer),

§§ 40, 41 und 42 Abs. 3

(Mündliche Verhandlung),

§§ 40, 41 und 42 Abs. 3

(Mündliche Verhandlung),

§§ 45 und 46

(Allgemeine Grundsätze über den Beweis),

§§ 45 und 46

(Allgemeine Grundsätze über den Beweis),

§ 47

(Urkunden),

§ 47

(Urkunden),

§§ 48 bis 50

(Zeugen),

§§ 48 bis 50

(Zeugen),

§§ 52 und 53

(Sachverständige),

§§ 52 und 53

(Sachverständige),

§ 54

(Augenschein),

§ 54

(Augenschein),

§ 55

(Mittelbare Beweisaufnahme und Erhebungen),

§ 55

(Mittelbare Beweisaufnahme und Erhebungen),

§ 56

(Erlassung von Bescheiden),

§ 56

(Erlassung von Bescheiden),

§§ 58 bis 61, § 61a und § 62 Abs. 4

(Inhalt und Form der Bescheide),

§§ 58 bis 61und § 62 Abs. 4

(Inhalt und Form der Bescheide),

§ 63 Abs. 2 bis 4, § 64 Abs. 1 und § 65

(Berufung),

entfällt

 

§ 68 Abs. 1, 4, 5 und 7

(Abänderung und Behebung von Amtswegen),

§ 68 Abs. 1, 4, 5 und 7

(Abänderung und Behebung von Amtswegen),

§§ 69 und 70

(Wiederaufnahme des Verfahrens),

§§ 69 und 70

(Wiederaufnahme des Verfahrens),

§§ 71 und 72

(Wiedereinsetzung in den vorigen Stand),

§§ 71 und 72

(Wiedereinsetzung in den vorigen Stand),

§ 73

(Entscheidungspflicht),

§ 73 Abs. 1

(Entscheidungspflicht),

§ 78a mit Ausnahme der Z 3

(Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben),

§ 78a mit Ausnahme der Z 3

(Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben),

§ 80a

(Sprachliche Gleichbehandlung) und

§ 80a

(Sprachliche Gleichbehandlung) und

Zuständigkeit

Zuständigkeit

§ 24. (1) …

§ 24. (1) …

(2) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Wehrpflichtige des Miliz und Reservestandes richtet sich nach jenem Ort im Inland, in dem sie im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren ständigen Aufenthalt haben. Haben sie auch keinen derartigen Aufenthaltsort, so ist als Disziplinarvorgesetzter der Militärkommandant von Wien zuständig.

(2) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes richtet sich nach jenem Ort im Inland, in dem sie im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren ständigen Aufenthalt haben. Haben sie auch keinen derartigen Aufenthaltsort, so ist als Disziplinarvorgesetzter der Militärkommandant von Wien zuständig.

(3) …

(3) …

Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren

Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren

§ 25. (1) Disziplinarverfahren sind, sofern dieselbe Disziplinarbehörde zuständig ist, zu verbinden

§ 25. (1) Disziplinarverfahren sind, sofern dieselbe Disziplinarbehörde zuständig ist, zu verbinden

           1. hinsichtlich mehrerer Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten und

           1. hinsichtlich mehrerer Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten und

           2. gegen mehrere Beschuldigte, deren Pflichtverletzungen in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

           2. gegen mehrere Beschuldigte, deren Pflichtverletzungen in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

 

Ist im Falle der Z 2 ein Kommissionsverfahren gegen Offiziere und andere Beschuldigte zu verbinden, so haben abweichend von § 18 Abs. 4 als weitere Mitglieder des Senates ein Offizier und ein Unteroffizier tätig zu werden. § 18 Abs. 1 letzter Satz über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe bleibt dabei unberührt.

(2) …

(2) …

(3) Im Kommissionsverfahren dürfen mündliche Verhandlungen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 zusammengelegt werden, sofern das Verfahren durch diese Zusammenlegung vereinfacht wird. Für solche mündlichen Verhandlungen haben die Senate einvernehmlich einen Verhandlungsleiter zu bestimmen. Die Beratung und die Beschlussfassung sind jedoch gesondert durchzuführen.

(3) entfällt

§ 26. bis 27. ...

§ 26. bis 27. ...

Verteidigung

Verteidigung

§ 28. (1) Z 1 …

§ 28. (1) Z 1 …

           2. einen Wehrpflichtigen des Miliz oder Reservestandes, der einen höheren Dienstgrad als Rekrut führt, oder

           2. eine Frau, die Wehrdienst geleistet hat oder einen Wehrpflichtigen des Miliz- oder Reservestandes, die jeweils einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, oder

           Z 3 bis 4 …

           Z 3 bis 4 …

(2) bis (6) Z 1 …

(2) bis (6) Z 1 …

           2. gegen die ein strafgerichtliches Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung eingeleitet ist, für die Dauer dieses Verfahrens oder

           2. gegen die ein Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung eingeleitet ist, für die Dauer dieses Verfahrens oder

           Z 3 bis 4 …

           Z 3 bis 4 …

Zustellung

Zustellung

§ 29. (1) bis (2) Z 2 …

§ 29. (1) bis (2) Z 2 …

           3. soweit diese Entscheidungen dienstrechtliche Auswirkungen haben, der Dienstbehörde oder dem Dienstgeber des Beschuldigten.

           3. soweit diese Entscheidungen dienstrechtliche Auswirkungen haben, der Dienstbehörde oder der Personalstelle des Beschuldigten.

§ 30. bis 32. ...

§ 30. bis 32. ...

Befreiung von der Zeugenpflicht

Zeugen

§ 33. (1) Von der Verpflichtung zur Zeugenaussage sind auf ihr Verlangen ganz oder teilweise befreit

§ 33. (1) Von der Verpflichtung zur Zeugenaussage sind auf ihr Verlangen ganz oder teilweise befreit

           1. die Verwandten und Verschwägerten der beschuldigten Personen in auf und absteigender Linie,

           1. die Verwandten und Verschwägerten der beschuldigten Personen in auf- und absteigender Linie,

           Z 2 bis 6 …

           Z 2 bis 6 …

(2) …

(2) …

 

(3) Auf Verlangen eines minderjährigen Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung gestattet. Der Vernehmung einer noch nicht vierzehnjährigen Person ist, soweit es in deren Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person ihres Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Ladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder dessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien oder vollständigen Aussage beeinflussen könnte.

 

(4) Die Disziplinarbehörde kann im Interesse des minderjährigen Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung dieses Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung dieses Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 34. (1) …

§ 34. (1) …

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport darf, sofern dies militärische Interessen erfordern, veröffentlichen

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport darf, sofern dies militärische Interessen erfordern, veröffentlichen

           1. die Tatsache

           1. die Tatsache

                a) der Erstattung einer Disziplinar oder Strafanzeige und

                a) der Erstattung einer Disziplinar- oder Strafanzeige und

               b) einer Bestrafung nach diesem Bundesgesetz und

               b) einer Bestrafung nach diesem Bundesgesetz und

           Z 2. …

           Z 2. …

(3) bis Z 1 …

(3) bis Z 1 …

           2. der Einstellung des Kommandantenverfahrens, ausgenommen bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen

           2. der Einstellung des Kommandantenverfahrens, ausgenommen bei einem Berufssoldaten, wegen

                a) der Erstattung einer Disziplinaranzeige oder eines Antrages auf Einleitung eines Kommissionsverfahrens oder

                a) der Erstattung einer Disziplinaranzeige oder eines Antrages auf Einleitung eines Kommissionsverfahrens oder

               b) seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand oder

               b) seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand oder

           Z 3…..

           Z 3…..

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

Ordentliche Rechtsmittel

Ordentliche Rechtsmittel

§ 35. (1) Ein Einspruch oder eine Berufung ist von der Partei schriftlich oder mündlich bei der Disziplinarbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einbringungsfrist beginnt für jede Partei im Falle

§ 35. (1) Ein Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung oder eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist von der Partei schriftlich oder mündlich bei der Disziplinarbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einbringungsfrist beginnt für jede Partei im Falle

           1. der ausschließlich mündlichen Erlassung des Bescheides mit dessen Verkündung und

           1. der ausschließlich mündlichen Erlassung des Bescheides mit dessen Verkündung und

           2. der schriftlichen Ausfertigung eines mündlichen Bescheides oder der schriftlichen Erlassung eines Bescheides mit der an die Partei erfolgten Zustellung.

           2. der schriftlichen Ausfertigung eines mündlichen Bescheides oder der schriftlichen Erlassung eines Bescheides mit der an die Partei erfolgten Zustellung.

(2) Die Berufungsbehörde hat, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen oder die Sache wegen wesentlicher Mängel des Verfahrens an die Disziplinarbehörde erster Instanz zurückzuverweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Die Berufungsentscheidung ist zu begründen. Gegen die Berufungsentscheidung ist keine weitere Berufung zulässig.

(2) Auf Grund einer ausschließlich vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf keine strengere Strafe verhängt werden als in der angefochtenen Entscheidung.

 

(3) Auf Grund einer ausschließlich vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Berufung darf keine strengere Strafe verhängt werden als in der angefochtenen Entscheidung.

(3) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten. Dies gilt nicht in Verfahren gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission.

Außerordentliche Rechtsmittel

Außerordentliche Rechtsmittel

§ 36. (1) bis (2) ...

§ 36. (1) bis (2) ...

(3) Nach dem Tod von Personen, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder rechtskräftig abgeschlossen wurde, dürfen auch deren Ehegatten oder eingetragene Partner sowie Verwandte in auf und absteigender Linie die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

(3) Nach dem Tod von Personen, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder rechtskräftig abgeschlossen wurde, dürfen auch deren Ehegatten oder eingetragene Partner sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

 

Revision

 

§ 36a. Gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Erlassung des Erkenntnisses Revision zu erheben.

Kosten und Gebühren

Kosten und Gebühren

§ 37. (1) …

§ 37. (1) …

(2) Reisen eines Beschuldigten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen einer Ladung durch eine Disziplinarbehörde sind wie Dienstreisen zu behandeln. Auf derartige Reisen eines Beschuldigten, der sich nicht im Präsenzstand befindet, sind die für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG 1975), BGBl. Nr. 136, anzuwenden.

(2) Reisen eines beschuldigten Berufssoldaten wegen einer Ladung durch eine Disziplinarbehörde sind wie Dienstreisen zu behandeln. Auf derartige Reisen eines Beschuldigten, der sich nicht im Präsenzstand befindet, sind die für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG 1975), BGBl. Nr. 136, anzuwenden.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Mitwirkung im Disziplinarverfahren

Mitwirkung im Disziplinarverfahren

§ 38. Mit der Bestellung

§ 38. Mit der Bestellung

           1. zum Mitglied einer Kommission im Disziplinarverfahren oder

           1. zum Mitglied der Disziplinarkommission oder

           2. zum Einsatzstraforgan oder

           2. zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder

           3. zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder

           3. zum Schriftführer

           4. zum Schriftführer

entfällt

sind diese Organe zur Wahrnehmung aller ihnen nach diesem Bundesgesetz jeweils obliegenden Aufgaben verpflichtet.

sind diese Organe zur Wahrnehmung aller ihnen nach diesem Bundesgesetz jeweils obliegenden Aufgaben verpflichtet.

4. Hauptstück

Sicherungsmaßnahmen

4. Hauptstück

Sicherungsmaßnahmen

1. Abschnitt

Dienstenthebung

1. Abschnitt

Dienstenthebung

Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer

Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer

§ 39. (1) Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern

§ 39. (1) Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige Dienstenthebung eines Berufssoldaten  zu verfügen, sofern

           Z 1 bis 2 …

           Z 1 bis 2 …

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) Ist bei einer Kommission im Disziplinarverfahren bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten wegen der diesem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die jeweilige Kommission unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.

(4) Ist bei der Disziplinarkommission oder beim Bundesverwaltungsgericht bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten wegen der diesem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. In diesem Fall hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 jedenfalls die Disziplinarkommission unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.

(5) …

(5) …

(6) Die Dienstenthebung endet spätestens mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die für die Dienstenthebung maßgebenden Umstände vorher weg, so ist die Dienstenthebung von der Kommission im Disziplinarverfahren, bei der das Verfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.

(6) Die Dienstenthebung endet spätestens mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die für die Dienstenthebung maßgebenden Umstände vorher weg, so ist die Dienstenthebung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.

Bezugskürzung

Bezugskürzung

§ 40. (1) Jede durch Beschluss einer Kommission im Disziplinarverfahren verfügte Dienstenthebung hat die Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge, ausgenommen die Kinderzulage, auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung zur Folge. Die Kommission, bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, kann diese Kürzung

§ 40. (1) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission verfügte Dienstenthebung hat die Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung zur Folge. Die Disziplinarkommision kann diese Kürzung

           Z 1 bis 2 …

           Z 1 bis 2 …

(2) Tritt in den Umständen, die für eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung maßgebend waren, während der Dienstenthebung eine wesentliche Änderung ein, so hat die Kommission im Disziplinarverfahren, bei der das Verfahren anhängig ist, über diese Verminderung oder Aufhebung neu zu entscheiden

(2) Tritt in den Umständen, die für eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung maßgebend waren, während der Dienstenthebung eine wesentliche Änderung ein, so hat die Kommission über diese Verminderung oder Aufhebung neu zu entscheiden

           Z 1 bis 2 …

           Z 1 bis 2 …

(3) …

(3) …

(4) Die durch eine Bezugskürzung einbehaltenen Beträge sind dem Enthobenen nachzuzahlen, wenn er

(4) Die durch eine Bezugskürzung einbehaltenen Beträge sind dem Enthobenen nachzuzahlen, wenn er

           1. strafgerichtlich nicht verurteilt wird und

           1. strafgerichtlich nicht verurteilt wird und

           2. mit keiner strengeren Disziplinarstrafe als einer Geldbuße bestraft wird.

           2. mit keiner strengeren Disziplinarstrafe als einer Geldbuße bestraft wird.

In allen anderen Fällen sind diese Beträge verfallen.

Dies gilt auch, wenn kein Disziplinarverfahren anhängig war.

Verfahren

Verfahren

§ 41. (1) …

§ 41. (1) …

(2) Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das Kommissionsverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(2) Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das Kommissionsverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. ein Einleitungs und ein Verhandlungsbeschluss nicht erforderlich sind und

           1. ein Einleitungsbeschluss nicht erforderlich ist

           Z 2 …

           Z 2 …

 

(2a) Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.

(3) Gegen die Entscheidung über eine vorläufige Dienstenthebung ist kein Rechtsmittel zulässig. Berufungen gegen die Entscheidung über

(3) Beschwerden gegen die Entscheidung über

           1. eine Dienstenthebung oder

           1. eine vorläufige Dienstenthebung oder

           2. eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung

           2. eine Dienstenthebung oder

 

           3. eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung

haben keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung hat die Disziplinaroberkommission ohne mündliche Verhandlung spätestens innerhalb eines Monates nach deren Einlangen zu entscheiden.

haben keine aufschiebende Wirkung. Über Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach deren Einlangen bei diesem Gericht zu entscheiden.

Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst

Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst

§ 42. Auf Soldaten, die Präsenzdienst leisten, sind die §§ 39 bis 41 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

§ 42. Auf Soldaten, die Präsenzdienst leisten, sind die §§ 39 bis 41 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

           1. Wahrzunehmen sind die Aufgaben

           1. Wahrzunehmen sind die Aufgaben

                a) des Disziplinarvorgesetzten vom Einheitskommandanten,

                a) des Disziplinarvorgesetzten vom Einheitskommandanten und

               b) der Disziplinarkommission vom Disziplinarvorgesetzten und

               b) der Disziplinarkommission vom Disziplinarvorgesetzten.

                c) der Disziplinaroberkommission vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

      entfällt

Ist der Soldat zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen für die vorläufige Dienstenthebung nach § 39 Abs. 1 der Befehlsgewalt seines Einheitskommandanten nicht unterstellt, so tritt an die Stelle dieses Organes der dem Soldaten zu diesem Zeitpunkt vorgesetzte Kommandant nach § 12.

Ist der Soldat zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen für die vorläufige Dienstenthebung nach § 39 Abs. 1 der Befehlsgewalt seines Einheitskommandanten nicht unterstellt, so tritt an die Stelle dieses Organes der dem Soldaten zu diesem Zeitpunkt vorgesetzte Kommandant nach § 12.

2. Abschnitt

Vorläufige Festnahme

2. Abschnitt

Vorläufige Festnahme

Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer

Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer

§ 43. (1) bis Z 3 …

§ 43. (1) bis Z 3 …

Als zuständige Disziplinarbehörde nach diesem Abschnitt gilt die für den Festgenommenen im Kommandantenverfahren zuständige Disziplinarbehörde erster Instanz.

Als zuständige Disziplinarbehörde nach diesem Abschnitt gilt die für den Festgenommenen im Kommandantenverfahren zuständige Disziplinarbehörde.

(2) bis (8) …

(2) bis (8) …

§ 44. ...

§ 44. ...

Besonderer Teil

Besonderer Teil

1. Hauptstück

Disziplinarstrafen

1. Hauptstück

Disziplinarstrafen

1. Abschnitt

Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten

1. Abschnitt

Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten

§ 45.  …

§ 45.  …

Geldbuße

Geldbuße

§ 46. (1) bis (3) …

§ 46.  (1) bis (3) …

(4) Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Geldbuße können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Bezüge nach Abs. 2 ab Verkündung oder Unterfertigung der Entscheidung der ersten Instanz bis zur Höhe der verhängten Strafe vorläufig einbehalten werden.

(4) Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Geldbuße können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Bezüge nach Abs. 2 ab Verkündung oder Unterfertigung der Entscheidung bis zur Höhe der verhängten Strafe vorläufig einbehalten werden.

§ 47. bis 48. ...

§ 47. bis 48. ...

Ersatzgeldstrafe

Ersatzgeldstrafe

§ 49. (1) Soweit das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung des Bestraften aus dem Grundwehrdienst oder aus dem im Anschluss an diesen geleisteten Aufschubpräsenzdienst nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe. Das Ausmaß dieser Ersatzgeldstrafe ist von der Disziplinarbehörde, die in letzter Instanz über die Strafe entschieden hat, mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bedarf keiner Begründung und unterliegt keinem weiteren Rechtszug.

§ 49. (1) Soweit das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung des Bestraften aus dem Grundwehrdienst oder aus dem im Anschluss an diesen geleisteten Aufschubpräsenzdienst nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe. Das Ausmaß dieser Ersatzgeldstrafe ist von der Disziplinarbehörde, die rechtskräftig über die Strafe entschieden hat, mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bedarf keiner Begründung und unterliegt keinem weiteren Rechtszug.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(5) Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Ersatzgeldstrafe können die dem Be­schuldigten auszuzahlenden Barbezüge nach § 46 Abs. 2 ab Verkündung oder Unterferti­gung der Entscheidung der ersten Instanz bis zur Höhe der Ersatzgeldstrafe vorläufig einbehalten werden.

(5) Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Ersatzgeldstrafe können die dem Be­schuldigten auszuzahlenden Barbezüge nach § 46 Abs. 2 ab Verkündung oder Unterferti­gung der Entscheidung bis zur Höhe der Ersatzgeldstrafe vorläufig einbehalten werden.

2. Abschnitt

Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten

2. Abschnitt

Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten

Arten der Strafen

Arten der Strafen

§ 50. bis Z 3 ...

§ 50. bis Z 3 ...

            4. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und

            4. a) bei Berufssoldaten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, die Entlassung und

               b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

               b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

Geldbuße und Geldstrafe

Geldbuße und Geldstrafe

§ 51. (1) …

§ 51. (1) …

(2) Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses der ersten Instanz gebildet. Als Dienstbezüge gelten

(2) Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Als Dienstbezüge gelten

           Z 1 bis Z 3 …

           Z 1 bis Z 3 …

Bei Beamten und Vertragsbediensteten ist die Kinderzulage in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen. Allfällige Kürzungen der Dienstbezüge sind nicht zu berücksichtigen.

Allfällige Kürzungen der Dienstbezüge sind nicht zu berücksichtigen

(3) …

(3) …

(4) Wird eine Pflichtverletzung während eines Zeitraumes begangen, für den ein Anspruch besteht auf

(4) Wird eine Pflichtverletzung während eines Zeitraumes begangen, für den ein Anspruch besteht auf

           1. eine Einsatzvergütung oder eine Einsatzprämie, jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 2001, oder

           1. eine Einsatzvergütung oder eine Einsatzprämie, jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 2001, oder

           2. eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz (EZG), BGBl. Nr. 423/1992, oder

           2. eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz (EZG), BGBl. Nr. 423/1992, oder

           3. eine Auslandszulage nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, für eine Dienstleistung im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,

           3. eine Auslandszulage nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, für eine Dienstleistung im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,

so sind diese Geldleistungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dies gilt auch, wenn eine Entscheidung in erster Instanz betreffend eine solche Pflichtverletzung erst nach Beendigung des jeweiligen Anspruches getroffen wird.

so sind diese Geldleistungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dies gilt auch, wenn eine Entscheidung betreffend eine solche Pflichtverletzung erst nach Beendigung des jeweiligen Anspruches getroffen wird.

 

(5) Im Falle einer Geldstrafe von mehr als 100 vH kann nach den Umständen des Falles, insbesondere der Schwere der Pflichtverletzung, des Grades des Verschuldens und der Persönlichkeit des Beschuldigten, zusätzlich die Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad

 

           1. jener Verwendungsgruppe oder

 

           2. jener Dienstgradgruppe,

 

der der Beschuldigte angehört, für die Dauer von drei Jahren verfügt werden. Nach Ablauf der Dreijahresfrist ist der Beschuldigte hinsichtlich des Dienstgrades so zu stellen, als wäre die Zurücksetzung nicht verfügt worden. Weitere dienst- und besoldungsrechtliche Auswirkungen sind damit nicht verbunden.

§ 52. ...

§ 52. ...

Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung

Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung

§ 53. (1) …

§ 53. (1) …

(2) Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst und jeder Anspruch aus dem Dienstverhältnis als erloschen.

(2) Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Berufssoldaten die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst und jeder Anspruch aus dem Dienstverhältnis als erloschen.

(3) Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Zeitsoldaten die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt der Bestrafte als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen und ein allfälliger Anspruch auf eine Treueprämie als erloschen. Die Pflicht zur Leistung eines Erstattungsbetrages für vorzeitig ausgeschiedene Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr nach § 45 Abs. 5 HGG 2001 entsteht durch diese Entlassung nicht.

(3) Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Zeitsoldaten die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt der Bestrafte als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.

 

Sicherung der Einbringlichkeit von Geldbuße und Geldstrafe

Sicherung der Einbringlichkeit von Geldbuße und Geldstrafe

§ 54. (1) Endet das Dienstverhältnis eines Soldaten, dem eine Abfertigung gebührt, während eines Kommissionsverfahrens, so hat die Dienstbehörde oder der Dienstgeber dieses Soldaten auf Antrag des Disziplinaranwaltes die vorläufige Einbehaltung der halben Abfertigung zu veranlassen. Ist nach übereinstimmender Ansicht der Dienstbehörde oder des Dienstgebers sowie des Disziplinaranwaltes die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung zu erwarten, so hat die Dienstbehörde oder der Dienstgeber die vorläufige Einbehaltung der vollen Abfertigung zu veranlassen.

§ 54. (1) Endet das Dienstverhältnis eines Soldaten, dem eine Abfertigung gebührt, während eines Kommissionsverfahrens, so hat die Dienstbehörde oder die Personalstelle dieses Soldaten auf Antrag des Disziplinaranwaltes die vorläufige Einbehaltung der halben Abfertigung zu veranlassen. Ist nach übereinstimmender Ansicht der Dienstbehörde oder der Personalstelle sowie des Disziplinaranwaltes die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung zu erwarten, so hat die Dienstbehörde oder die Personalstelle die vorläufige Einbehaltung der vollen Abfertigung zu veranlassen.

(2) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten, dem eine Treueprämie gebührt, während eines Disziplinarverfahrens, so hat das für den Beschuldigten zuständige Militärkommando von Amts wegen die vorläufige Einbehaltung der halben Treueprämie zu veranlassen. Die Disziplinarbehörde, bei der das Verfahren anhängig ist, hat dem Militärkommando die erforderlichen Informationen zu erteilen. Ist nach Ansicht des Militärkommandos die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung zu erwarten, so hat es die vorläufige Einbehaltung der vollen Treueprämie zu veranlassen.

entfällt

(3) …

(3) …

Finanzielle Zuwendung an Angehörige

Finanzielle Zuwendung an Angehörige

§ 55. (1) Das Heerespersonalamt kann eine einmalige finanzielle Zuwendung den schuldlosen, unterhaltsberechtigten Angehörigen eines Bestraften gewähren, der

§ 55. (1) Das Heerespersonalamt kann eine einmalige finanzielle Zuwendung den schuldlosen, unterhaltsberechtigten Angehörigen eines ehemaligen Berufssoldaten gewähren, der mit der Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung rechtskräftig bestraft wurde.

           1. dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses oder als Zeitsoldat angehört hat und

 

           2. mit der Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung bestraft wurde.

 

Über Berufungen hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu entscheiden.

 

(2) Diese Zuwendung darf nur im Falle eines durch die Bestrafung erloschenen Anspruches auf eine Abfertigung oder eine Treueprämie gewährt werden, sofern durch dieses Erlöschen der notwendige Unterhalt dieser Angehörigen gefährdet wird. Die Zuwendung darf unter Bedachtnahme auf die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse der Angehörigen höchstens bis zur Hälfte jenes Betrages zuerkannt werden, der dem Bestraften zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses als Abfertigung oder Treueprämie gebührt hätte.

(2) Diese Zuwendung darf nur im Falle eines durch die Bestrafung erloschenen Anspruches auf eine Abfertigung gewährt werden, sofern durch dieses Erlöschen der notwendige Unterhalt dieser Angehörigen gefährdet wird. Die Zuwendung darf unter Bedachtnahme auf die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse der Angehörigen höchstens bis zur Hälfte jenes Betrages zuerkannt werden, der dem Bestraften zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses als Abfertigung gebührt hätte.

(3) Lebt der erloschene Anspruch auf eine Abfertigung oder eine Treueprämie nachträglich wieder auf, so ist die gewährte finanzielle Zuwendung nach Abs. 1 auf diese Geldleistungen anzurechnen.

(3) Lebt der erloschene Anspruch auf eine Abfertigung nachträglich wieder auf, so ist die gewährte finanzielle Zuwendung nach Abs. 1 auf diese Geldleistungen anzurechnen.

3. Abschnitt

Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes

3. Abschnitt

Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes

Degradierung

Degradierung

§ 56. (1) Die Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz und Reservestandes ist die Degradierung. Sie ist die Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad, den der Bestrafte zu einem früheren Zeitpunkt bereits geführt hat, und kann bis zum Dienstgrad Rekrut verfügt werden.

§ 56. (1) Die Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes ist die Degradierung. Sie ist die Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad, den der Bestrafte zu einem früheren Zeitpunkt bereits geführt hat, und kann bis zum Dienstgrad Rekrut verfügt werden.

(2) …

(2) …

4. Abschnitt

Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes

4. Abschnitt

Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes

Arten der Strafen

Arten der Strafen

§ 57. (1) bis (2) …

§ 57. (1) bis (2) …

(3) Die Bemessungsgrundlage wird durch die nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Ruhebezüge im Monat der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses der ersten Instanz gebildet. Die Kinderzulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage § 51 Abs. 2 und 3.

(3) Die Bemessungsgrundlage wird durch die nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Ruhebezüge im Monat der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage § 51 Abs. 2 und 3.

(4) Z 1 bis Z 2 …

(4) Z 1 bis Z 2 …

Ist die Wehrpflicht eines Bestraften bereits beendet, so bewirkt diese Disziplinarstrafe auch das Erlöschen des Rechtes nach § 6 Abs. 2 WG 2001 zur Weiterführung des letzten Dienstgrades.

Für Bestrafte, die nicht oder nicht mehr wehrpflichtig sind, bewirkt diese Disziplinarstrafe auch das Erlöschen des Rechtes nach § 6 Abs. 2 WG 2001 zur Weiterführung des letzten Dienstgrades.“

2. Hauptstück

Besondere Verfahrensbestimmungen

2. Hauptstück

Besondere Verfahrensbestimmungen

1. Abschnitt

Kommandantenverfahren

1. Abschnitt

Kommandantenverfahren

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

§ 58. Z 1 …

§ 58. Z 1 …

           2. Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sofern keine strengere Strafe als die Geldbuße erforderlich ist, und

           2. Berufssoldaten, sofern keine strengere Strafe als die Geldbuße erforderlich ist, und

           3. Wehrpflichtigen des Miliz und Reservestandes.

           3. Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes.

Zuständigkeit

Zuständigkeit

§ 59. (1) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten sind zuständig

§ 59. (1) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten sind als Disziplinarkommandanten zuständig

           1. in erster Instanz

           1. der Einheitskommandant für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und

                a) der Einheitskommandant für die Verhängung von Verweis oder Geldbuße oder Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen,

 

               b) der Disziplinarvorgesetzte für alle Strafen und

 

           2. in zweiter Instanz

           2. der Disziplinarvorgesetzte für die Erlassung von Disziplinarerkenntnissen.

                a) der Disziplinarvorgesetzte oder,

 

               b) sofern dieses Organ in erster Instanz entschieden hat, dessen nächsthöherer Vorgesetzter.

 

(2) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Wehrpflichtigen des Miliz und Reservestandes sind zuständig

(2) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes ist jedenfalls der Disziplinarvorgesetzte zuständig.

           1. in erster Instanz der Disziplinarvorgesetzte und

 

           2. in zweiter Instanz dessen nächsthöherer Vorgesetzter.

 

Einleitung des Verfahrens

Einleitung des Verfahrens

§ 60. (1) …

§ 60. (1) …

(2) Hinsichtlich Wehrpflichtiger des Miliz und Reservestandes tritt an die Stelle des Einheitskommandanten der für den Verdächtigen zuständige Disziplinarvorgesetzte.

(2) Hinsichtlich Wehrpflichtiger des Miliz- und Reservestandes tritt an die Stelle des Einheitskommandanten der für den Verdächtigen zuständige Disziplinarvorgesetzte.

Ordentliches Verfahren

Durchführung des Verfahrens

§ 61. (1) …

§ 61. (1) …

(2) Erweist sich während des Verfahrens die Strafbefugnis des Einheitskommandanten zunächst als zu gering, so hat er dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Diszipli­narvorgesetzte

(2) Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte

           1. das Disziplinarverfahren selbst durchzuführen oder

           1. das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder

           2. den Einheitskommandanten mit der Durchführung des Disziplinarverfahrens zu beauftragen, wenn dessen Strafbefugnis ausreicht, oder

           2. die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Berufssoldaten eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint.

           3. die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich ist.

 

Im Falle der Z 2 ist der Einheitskommandant zur Durchführung des Disziplinarverfahrens verpflichtet.

 

(3) Das Verfahren ist in erster Instanz formlos, in zweiter Instanz im We­ge der Berufungsentscheidung einzustellen, wenn

(3) Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos, durch das Bundesverwaltungsgericht im Wege des Erkenntnisses einzustellen, wenn

           Z 1 bis 4 …

           Z 1 bis 4 …

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

Disziplinarerkenntnis

Disziplinarerkenntnis

§ 62. (1) bis Z 1 …

§ 62. (1) bis Z 1 …

           2. der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz oder Reservestand angehört.

           2. der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

 

(4) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlich ergangenen Disziplinarerkenntnisses ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

Abgekürztes Verfahren und Disziplinarverfügung

Abgekürztes Verfahren und Disziplinarverfügung

§ 63. (1) Die für den Beschuldigten zuständige Disziplinarbehörde erster Instanz darf in einem bei ihr anhängigen Disziplinarverfahren ohne Ermittlungsverfahren eine Disziplinarverfügung erlassen (abgekürztes Verfahren), sofern

§ 63. (1) Der für den Beschuldigten zuständige Einheitskommandant darf in einem bei ihm anhängigen Disziplinarverfahren ohne Ermittlungsverfahren eine Disziplinarverfügung erlassen (abgekürztes Verfahren), sofern

           1. ein Beschuldigter

           1. ein Beschuldigter

                a) vor einem Vorgesetzten, der zumindest Einheitskommandant ist, eine Pflichtverletzung gestanden hat oder

                a) vor einem Vorgesetzten, der zumindest Einheitskommandant ist, eine Pflichtverletzung gestanden hat oder

                  

               b) wegen des der Pflichtverletzung zugrunde liegenden Tatbestandes rechtskräftig durch ein Strafgericht verurteilt oder durch eine Verwaltungsbehörde bestraft wurde und

               b) eine Pflichtverletzung aufgrund eines eindeutigen Sachverhalts als erwiesen anzunehmen ist oder

                  

 

                c) wegen des der Pflichtverletzung zugrunde liegenden Tatbestandes rechtskräftig im Rahmen eines strafgerichtlichen Verfahrens verurteilt oder verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens bestraft wurde und

           2. keine strengere Disziplinarstrafe als die Geldbuße erforderlich ist.

           2. keine strengere Disziplinarstrafe erforderlich ist als

 

                a) ein Ausgangsverbot bei Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, oder

 

               b) eine Geldbuße bei allen anderen Soldaten.

(2) …

(2) …

(3) Disziplinarverfügungen können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind gegen einen Wehrpflichtigen, der im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz oder Reservestand angehört, jedenfalls schriftlich zu erlassen.

(3) Disziplinarverfügungen können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind gegen einen Wehrpflichtigen, der im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört, jedenfalls schriftlich zu erlassen.

(4) …

(4) …

Berufung

Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse

§ 64. (1) Die Berufungsfrist beträgt eine Woche. Gehört der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung der ersten Instanz gefällt wird, dem Miliz oder Reservestand an, so beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen.

§ 64. (1) Die Beschwerdefrist gegen Disziplinarerkenntnisse beträgt eine Woche. Gehört der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt, in dem das Disziplinarerkenntnis gefällt wird, dem Miliz- oder Reservestand an, so beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen.

(2) Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse nach § 14 Abs. 1 Z 1 oder 2 lit. c und d während der Berufungsfrist ist die Berufung bei dem in diesen Bestimmungen jeweils genannten Vorgesetzten einzubringen.

(2) Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse nach § 14 Abs. 1 Z 1 oder 2 lit. c und d während der Beschwerdefrist ist die Beschwerde bei dem in diesen Bestimmungen jeweils genannten Vorgesetzten einzubringen.

(3) Im Berufungsverfahren sind die für das Verfahren der ersten Instanz geltenden Bestimmungen anzuwenden.

(3) Über Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen eines Monats nach deren Einlangen bei diesem Gericht zu entscheiden.

Einspruch gegen Disziplinarverfügungen

Einspruch gegen Disziplinarverfügungen

§ 65. (1) Der Beschuldigte kann gegen eine Disziplinarverfü­gung innerhalb der für die Berufung jeweils eingeräumten Fristen nach § 64 Abs. 1 von einer Woche oder zwei Wochen Einspruch erheben. Dieser bedarf keiner Begründung. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft, er bewirkt jedoch nicht die Einstellung des Verfahrens. Das Disziplinarverfahren ist von der Behörde, die die Disziplinarverfügung erlassen hat, als ordentliches Verfahren fortzuführen und abzuschließen.

§ 65. (1) Der Beschuldigte kann gegen eine Disziplinarverfügung Einspruch erheben. Dieser bedarf keiner Begründung. Die Einspruchsfrist beträgt eine Woche. Gehört der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt, in dem die Disziplinarverfügung gefällt wird, dem Miliz- oder Reservestand an, so beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft, er bewirkt jedoch nicht die Einstellung des Verfahrens. Das Disziplinarverfahren ist vom Disziplinarvorgesetzten als ordentliches Verfahren fortzuführen und abzuschließen.

(2) Im weiteren Verfahren hat die Disziplinarbehörde auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Disziplinarverfügung keine Rücksicht zu nehmen und darf auch eine andere Strafe aussprechen.

(2) Im weiteren Verfahren hat die Disziplinarbehörde auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Disziplinarverfügung keine Rücksicht zu nehmen und darf auch eine andere Strafe aussprechen.

(3) Wird in einem Einspruch ausdrücklich nur die Art oder die Höhe der verhängten Strafe bekämpft, so gilt er als Berufung und ist der nach § 59 jeweils zuständigen Disziplinarbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

(3) Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse nach § 14 Abs. 1 Z 1 oder 2 lit. c und d während der Einspruchsfrist ist der Einspruch bei dem in diesen Bestimmungen jeweils genannten Vorgesetzten einzubringen.“

Aufhebung von Entscheidungen

Aufhebung von Entscheidungen

§ 66. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis unabhängig von deren Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jene Disziplinarbehörde zurückzuverweisen, die die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, wenn bei der Erlassung

§ 66. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat eine Disziplinarverfügung unabhängig von deren Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an den Disziplinarvorgesetzten zu verweisen, wenn bei deren Erlassung

           1. der Disziplinarverfügung

           1. die Voraussetzungen nach § 63 Abs. 1 nicht vorgelegen sind oder

                a) die Voraussetzungen nach § 63 Abs. 1 nicht vorgelegen sind oder

 

               b) eine strengere Disziplinarstrafe als eine Geldbuße verhängt wurde oder

 

           2. des Disziplinarerkenntnisses

           2. eine strengere Disziplinarstrafe als nach § 63 Abs. 1 Z 2 verhängt wurde.

                a) Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Disziplinarbehörde zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, oder

 

               b) die Strafbefugnis überschritten wurde.

 

Diese Aufhebung ist binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zulässig. (BGBl. I Nr. 85/2009, Art. 2 Z 1, ab 1.9.2009)

Diese Aufhebung ist binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zulässig.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jene Disziplinarbehörde zurückzuverweisen, die die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, wenn die Bestimmungen über die Strafbemessung gröblich verletzt wurden. Diese Aufhebung ist während des Zeitraumes von der Erlassung der Entscheidung bis drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft zulässig. Bei der neuerlichen Strafbemessung ist auf eine bereits vollstreckte Strafe Bedacht zu nehmen. (BGBl. I Nr. 85/2009, Art. 2 Z 1, ab 1.9.2009)

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat ein Disziplinarerkenntnis unabhängig von dessen Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an den Disziplinarvorgesetzten zurückzuverweisen, der das aufgehobene Disziplinarerkenntnis erlassen hat, wenn bei dessen Erlassung

 

 

           1. Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung der Disziplinarvorgesetzte zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, oder

 

           2. die Strafbefugnis überschritten wurde.

 

Diese Aufhebung ist binnen drei Jahren nach dessen Erlassung zulässig. Wurde das Disziplinarerkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig erlassen, so ist eine Aufhebung nicht zulässig.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die Entscheidung, mit der ein Disziplinarverfahren eingestellt wurde, von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jene Disziplinarbehörde zurückzuverweisen, die diese Entscheidung erlassen hat, wenn die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 3 für die Einstellung nicht vorgelegen sind. Diese Aufhebung ist zulässig während des Zeitraumes von der Einstellung des Verfahrens bis drei Monate

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jenen Disziplinarkommandanten zurückzuverweisen, der die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, wenn die Bestimmungen über die Strafbemessung gröblich verletzt wurden. Diese Aufhebung ist zulässig,

 

           1. nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung oder,

           1. sofern gegen das Disziplinarerkenntnis eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde, bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung oder

           2. im Falle der formlosen Einstellung, nach dieser Entscheidung.

(BGBl. I Nr. 85/2009, Art. 2 Z 1, ab 1.9.2009)

           2. in allen anderen Fällen während des Zeitraumes von der Erlassung der Entscheidung bis drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft.

(4) Eine Aufhebung nach den Abs. 1 bis 3 ist in jedem Fall schriftlich zu verfügen.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die Entscheidung eines Disziplinarkommandanten, mit der ein Disziplinarverfahren eingestellt wurde, von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jenen Disziplinarkommandanten zurückzuverweisen, der diese Entscheidung erlassen hat, wenn die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 3 für die Einstellung nicht vorgelegen sind. Diese Aufhebung ist zulässig während des Zeitraumes von der Einstellung des Verfahrens bis drei Monate

 

           1. nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung oder,

 

           2. im Falle der formlosen Einstellung, nach dieser Entscheidung.

 

(5) Eine Aufhebung nach den Abs. 1 bis 4 ist in jedem Fall schriftlich zu verfügen.

2. Abschnitt

Kommissionsverfahren

2. Abschnitt

Kommissionsverfahren

Disziplinaranzeige

Disziplinaranzeige

§ 67. (1) Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung

§ 67. (1) Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung

           1. eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder

           1. Berufssoldaten, oder

           Z 2 …

           Z 2 …

(2) …

(2) …

§ 68. ...

§ 68. ...

Akteneinsicht

Akteneinsicht

§ 69. Bis zur Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ist auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren

§ 69. Bis zur Zustellung des Einleitungsbeschlusses ist auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren

           1. dem Disziplinaranwalt im vollen Umfang und

           1. dem Disziplinaranwalt im vollen Umfang und

           2. dem Beschuldigten nur insoweit, als dadurch der Zweck des Verfahrens nicht verhindert wird.

           2. dem Beschuldigten nur insoweit, als dadurch der Zweck des Verfahrens nicht verhindert wird.

Verteidigung

Verteidigung

§ 70. bis Z 1 …

§ 70. bis Z 1 …

           2. Soldaten, die zum Mitglied einer Kommission im Disziplinarverfahren oder zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter bestellt sind, dürfen die Verteidigung für die Dauer dieser Bestellung nicht übernehmen.

           2. Soldaten, die zum Mitglied der Disziplinarkommission oder zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder als fachkundiger Laienrichter nach § 77 bestellt sind, dürfen die Verteidigung für die Dauer dieser Bestellung nicht übernehmen.

           Z 3 …

           Z 3 …

Einleitung des Verfahrens

Einleitung des Verfahrens

§ 71. (1) …

§ 71. (1) …

(2) Der Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder nicht einzuleiten, ist dem Beschuldigten im Wege des Disziplinarvorgesetzten zuzustellen, sofern diese Art der Zustellung der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens dient.

(2) Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat

 

           1. einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,

 

           2. sofern ein Einstellungsgrund nach § 61 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.

 

Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen.

 

(2a) Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über Entscheidungen nach Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.

 

(2b) Dem Beschuldigten ist gemeinsam mit dem Einleitungsbeschluss die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder mitzuteilen. Der Beschuldigte hat einmal das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung dieser Mitteilung ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die rechtzeitige Ablehnung bewirkt den Ausschluss dieses Mitgliedes vom Verfahren.

 

(2c) Ab der Erlassung des Einleitungsbeschluss können die Parteien Beweisanträge für die mündliche Verhandlung stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist keine abgesonderte Beschwerde zulässig. Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind vom Senatsvorsitzenden zu bestimmen. Er hat die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so festzusetzen, dass zwischen ihr und der Zustellung der Ladung an die Parteien ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

 

(2d) Die in anderen Bundesgesetzen an die Einleitung des Disziplinarverfahrens geknüpften Rechtsfolgen treten auch im Fall der Verfügung einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung ein.“

(3) …

(3) …

Verhandlungsbeschluss

 

§ 72. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat

entfällt

           1. einen Verhandlungsbeschluss zu fassen oder,

 

           2. sofern ein Einstellungsgrund nach § 61 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.

 

Im Verhandlungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen.

 

(2) Dem Beschuldigten ist gemeinsam mit dem Verhandlungsbeschluss die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder mitzuteilen. Der Beschuldigte hat in jeder Instanz des Kommissionsverfahrens einmal das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung dieser Mitteilung ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die rechtzeitige Ablehnung bewirkt den Ausschluss dieses Mitgliedes vom Verfahren.

 

(3) Ab der Zustellung des Verhandlungsbeschlusses können die Parteien Beweisanträge für die mündliche Verhandlung stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig. Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind vom Senatsvorsitzenden zu bestimmen. Er hat die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so festzusetzen, dass zwischen ihr und der Zustellung der Ladung an die Parteien ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

 

§ 73. ...

§ 73. ...

Mündliche Verhandlung

Mündliche Verhandlung

§ 74. (1) bis (2)  Z 1 …

§ 74. (1) bis (2)  Z 1 …

           2. Wehrpflichtige des Miliz oder Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, oder

           2. Wehrpflichtige des Miliz- oder Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, oder

           3. Mitglieder des für den Beschuldigten zuständigen Organes der Personalvertretung.

           3. Mitglieder des für den Beschuldigten zuständigen Organes der Personalvertretung.

 

Der Senatsvorsitzende darf zur mündlichen Verhandlung erforderliche Hilfskräfte beiziehen.“

(3) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen. Nach dieser Vernehmung sind die Beweise in der vom Senatsvorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Die übrigen Senatsmitglieder haben jedoch das Recht, eine Beschlussfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden oder des Senates über Beweisanträge ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

(3) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Einleitungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen. Nach dieser Vernehmung sind die Beweise in der vom Senatsvorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Die übrigen Senatsmitglieder haben jedoch das Recht, eine Beschlussfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden oder des Senates über Beweisanträge ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

(4) bis (6) …

(4) bis (6)

(7) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das zu enthalten hat

(7) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das zu enthalten hat

           1. die Namen der Anwesenden,

           1. die Namen der Anwesenden,

           2. eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten,

           2. eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten,

           3. zu jeder im Verhandlungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung die Entscheidung über Freispruch oder Schuldspruch und

           3. zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung die Entscheidung über Freispruch oder Schuldspruch und

           4. im Falle eines Schuldspruches die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe.

           4. im Falle eines Schuldspruches die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe.

Wird ein Schallträger verwendet, so sind in Vollschrift im Protokoll festzuhalten die Angaben nach § 14 Abs. 2 AVG über eine Niederschrift sowie die Feststellung, dass für den übrigen Teil der Verhandlungsschrift ein Schallträger verwendet wurde. Auf Verlangen einer Partei ist die Aufnahme wiederzugeben. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Der Schallträger ist in die Akten über das Disziplinarverfahren aufzunehmen.

Wird ein Schallträger verwendet, so sind in Vollschrift im Protokoll festzuhalten die Angaben nach § 14 Abs. 2 AVG über eine Niederschrift sowie die Feststellung, dass für den übrigen Teil der Verhandlungsschrift ein Schallträger verwendet wurde. Auf Verlangen einer Partei ist die Aufnahme wiederzugeben. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Der Schallträger ist in die Akten über das Disziplinarverfahren aufzunehmen.

Disziplinarerkenntnis

Disziplinarerkenntnis

§ 75. (1) …

§ 75. (1) …

(2) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten

(2) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten

           1. zu jeder im Verhandlungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder Schuldspruch,

           1. zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder Schuldspruch,

           2. im Falle eines Schuldspruches

           2. im Falle eines Schuldspruches

                a) die als erwiesen angenommenen Taten,

                a) die als erwiesen angenommenen Taten,

               b) die durch die Taten verletzten Pflichten,

               b) die durch die Taten verletzten Pflichten,

                c) die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,

                c) die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,

               d) die Einstimmigkeit, wenn diese eine Voraussetzung für die Verhängung der Disziplinarstrafe bildet, und

               d) die Einstimmigkeit, wenn diese eine Voraussetzung für die Verhängung der Disziplinarstrafe bildet, und

                e) den allfälligen Kostenbeitrag,

                e) den allfälligen Kostenbeitrag,

           3. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und

           3. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und

           4. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.

           4. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

Berufungsfrist

entfällt

§ 76. Die Berufungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 76. entfällt

Verfahren vor der Disziplinaroberkommission

Mitwirkung fachkundiger Laienrichter

§ 77. (1) Im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission ist ein Verhandlungsbeschluss nicht erforderlich. Dem Beschuldigten ist spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder mitzuteilen. Im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission ist § 73 Abs. 2 und 3 AVG über den Übergang der Entscheidungspflicht nicht anzuwenden.

§ 77. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen Senat zu entscheiden über Beschwerden

(2) Die Disziplinaroberkommission hat im Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn

           1. gegen Beschlüsse der Disziplinarkommission nach § 71 Abs. 2 binnen sechs Wochen und

           1. die Berufung als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist oder

           2. gegen Disziplinarerkenntnisse nach § 75 binnen dreier Monate,

           2. das Verfahren in erster Instanz eingestellt wurde oder

jeweils nach deren Einlangen bei diesem Gericht.

           3. eine Ergänzung der Ermittlungen notwendig ist und diese Kommission den Disziplinarvorgesetzten mit dieser Ergänzung beauftragt oder

(2) Bei Senatsentscheidungen haben je ein Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer als fachkundige Laienrichter mitzuwirken.

 

           4. der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und keine Partei in der Berufung ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat oder

(3) Die Vertreter des Dienstgebers werden vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und jene der Dienstnehmer vom Zentralausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch den Zentralausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport nicht innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, so obliegt die Nominierung dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

           5. wesentliche Mängel des Verfahrens die Wiederholung der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erforderlich machen oder

(4) Als fachkundige Laienrichter dürfen nur aktive rechtskundige Bedienstete aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, die einen Offiziersdienstgrad führen, nominiert werden. Nicht nominiert werden darf ein Bediensteter,

 

           1. der außer Dienst gestellt sind, oder

 

           2. der, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben ist oder

 

           3. gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder

 

           4. der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem über die Verurteilung keine oder nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt werden darf, oder

 

           5. gegen den ein Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 anhängig ist betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung oder

 

           6. gegen den ein Verfahren nach § 30 Abs. 1 Z 5 oder 9 VBG anhängig ist.

           6. die Berufung wegen des Kostenbeitrages erhoben wurde.

(5) Das Amt als fachkundiger Laienrichter ruht

Im Falle der Z 2 ist der Beschluss der Disziplinarkommission aufzuheben und dieser Kommission die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen oder der Beschluss zu bestätigen. Im Falle der Z 5 ist das angefochtene Disziplinarerkenntnis aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die Disziplinarkommission zurückzuverweisen

           1. während eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung oder

         (3) Die Rechtskraft von Disziplinarerkenntnissen der Disziplinaroberkommission tritt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung an die Parteien ein.

           2. vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder

 

           3. während einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung oder

 

           4. während einer Außerdienststellung oder

 

           5. während einer gerechtfertigten Abwesenheit von mehr als drei Monaten oder

 

           6. während einer Dienstleistung im Ausland.

 

(6) Das Amt als fachkundiger Laienrichter endet mit

 

           1. der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder

 

           2. der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder eines Schuldspruches ohne Strafe oder

 

           3. dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst oder

 

           4. dem Übertritt in den Ruhestand.

3. Hauptstück

Vollstreckung und Wirkungen von Disziplinarstrafen

3. Hauptstück

Vollstreckung und Wirkungen von Disziplinarstrafen

Veranlassung und Zeitpunkt der Vollstreckung

Veranlassung und Zeitpunkt der Vollstreckung

§ 78. (1) Nach Eintritt der Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses ist die Vollstreckung der Disziplinarstrafe zu veranlassen. Diese Veranlassung obliegt der Disziplinarbehörde, die in letzter Instanz entschieden hat, im Kommissionsverfahren dem Senatsvorsitzenden.

§ 78. (1) Nach Eintritt der Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses ist die Vollstreckung der Disziplinarstrafe zu veranlassen. Diese Veranlassung obliegt

 

           1. im Kommandantenverfahren dem Disziplinarkommandanten, der die Disziplinarverfügung oder das Disziplinarerkenntnis erlassen hat oder

 

           2. im Kommissionsvefahren dem Senatsvorsitzenden.

(2) …

(2) …

Hereinbringung von Verpflichtungen zu Geldleistungen

Hereinbringung von Verpflichtungen zu Geldleistungen

§ 79. (1) Geldbußen, Geldstrafen, Ersatzgeldstrafen und Kostenbeiträge sind, soweit ein Bestrafter mit Anspruch auf Barauszahlung seiner Bezüge seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachkommt, zu vollstrecken

§ 79. (1) Geldbußen, Geldstrafen, Ersatzgeldstrafen und Kostenbeiträge sind, soweit ein Bestrafter seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachkommt, zu vollstrecken

           1. bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, durch Abzug vom Monatsgeld, von der Dienstgradzulage, der Grundvergütung, der Erfolgsprämie, der Monatsprämie, der Treueprämie, der Pauschalentschädigung und von der Entschädigung, die jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gebühren,

           1. bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, durch Abzug vom Monatsgeld, von der Dienstgradzulage, der Grundvergütung, der Erfolgsprämie, der Monatsprämie, der Treueprämie, der Pauschalentschädigung und von der Entschädigung, die jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gebühren,

           2. bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, durch Abzug von den Dienstbezügen nach § 51 Abs. 2 Z 1 und 2 oder von einer Abfertigung und

           2. bei Berufssoldaten, durch Abzug von den Dienstbezügen nach § 51 Abs. 2 Z 1 und 2 oder von einer Abfertigung und

           3. bei Berufssoldaten des Ruhestandes durch Abzug von den Ruhebezügen.

           3. bei Berufssoldaten des Ruhestandes durch Abzug von den Ruhebezügen.

Im Falle eines Anspruches auf Geldleistungen nach § 51 Abs. 4 ist der Abzug auch von diesen Geldleistungen durchzuführen. Beim Monatsgeld, der Dienstgradzulage, der Grundvergütung, der Monatsprämie, der Pauschalentschädigung, der Entschädigung, den Dienstbezügen und bei den Ruhebezügen darf der Abzug 15 vH der für den jeweiligen Monat zustehenden Bezüge nicht übersteigen. Stehen die Pauschalentschädigung und die Entschädigung nicht für einen vollen Monat zu, so ist dieser Hundertsatz vom Dreißigfachen der für einen Tag gebührenden Beträge zu berechnen. Vorläufig einbehaltene Bezüge können zur Gänze für die Vollstreckung von Geldleistungen herangezogen werden.

Im Falle eines Anspruches auf Geldleistungen nach § 51 Abs. 4 ist der Abzug auch von diesen Geldleistungen durchzuführen. Beim Monatsgeld, der Dienstgradzulage, der Grundvergütung, der Monatsprämie, der Pauschalentschädigung, der Entschädigung, den Dienstbezügen und bei den Ruhebezügen darf der Abzug 15 vH der für den jeweiligen Monat zustehenden Bezüge nicht übersteigen. Stehen die Pauschalentschädigung und die Entschädigung nicht für einen vollen Monat zu, so ist dieser Hundertsatz vom Dreißigfachen der für einen Tag gebührenden Beträge zu berechnen. Vorläufig einbehaltene Bezüge können zur Gänze für die Vollstreckung von Geldleistungen herangezogen werden.

(2) Soweit ein Bestrafter mit Anspruch auf Barauszahlung seiner Bezüge seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachgekommen ist und Verpflichtungen zu Geldleistungen nicht nach Abs. 1 vollstreckt werden können, obliegt die Hereinbringung der aushaftenden Beträge dem Heerespersonalamt. Erfolgt diese Hereinbringung unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, so kommt dabei dem Heerespersonalamt die Stellung des Anspruchsberechtigten zu.

(2) Soweit ein Bestrafter seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachgekommen ist und Verpflichtungen zu Geldleistungen nicht nach Abs. 1 vollstreckt werden können, obliegt die Hereinbringung der aushaftenden Beträge dem Heerespersonalamt. Erfolgt diese Hereinbringung unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, so kommt dabei dem Heerespersonalamt die Stellung des Anspruchsberechtigten zu.

(3) …

(3) …

(4) Die Abstattung von Geldleistungen kann unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestraften auf dessen Antrag oder von Amts wegen in höchstens 36 Monatsraten bewilligt werden. Die Entscheidung über die Ratenbewilligung ist nach Möglichkeit in die Disziplinarverfügung oder in das Disziplinarerkenntnis aufzunehmen. Sonst ist die Entscheidung über die Ratenbewilligung von der Disziplinarbehörde zu treffen, die die Strafe in letzter Instanz verhängt hat. Eine Berufung gegen eine solche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn die Strafe von einer Disziplinarbehörde erster Instanz verhängt worden ist. Die Berufungsfrist beträgt

(4) Die Abstattung von Geldleistungen kann unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestraften auf dessen Antrag oder von Amts wegen in höchstens 36 Monatsraten bewilligt werden. Die Entscheidung über die Ratenbewilligung ist nach Möglichkeit in die Disziplinarverfügung oder in das Disziplinarerkenntnis aufzunehmen. Ansonsten entscheidet nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses das Heerespersonalamt über die Ratenbewilligung. Beschwerden ausschließlich gegen Entscheidungen über die Ratenbewilligung haben keine aufschiebende Wirkung. Eine Ratenbewilligung tritt außer Kraft, wenn der Bestrafte mit einer Rate im Verzug ist.

           1. im Kommandantenverfahren die jeweilige Frist von einer Woche oder zwei Wochen nach § 64 Abs. 1 und

 

           2. im Kommissionsverfahren zwei Wochen.

 

Entscheidet eine Kommission im Disziplinarverfahren ausschließlich über eine Ratenbewilligung, so ist eine mündliche Verhandlung nur dann durchzuführen, wenn dies im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens gelegen ist. Ein Einleitungs und ein Verhandlungsbeschluss sind nicht erforderlich. Eine Ratenbewilligung tritt außer Kraft, wenn der Bestrafte mit einer Rate im Verzug ist.

 

(5) bis (6) …

(5) bis (6) …

Wirkungen von Pflichtverletzungen

Wirkungen von Pflichtverletzungen

§ 80. (1) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, darf eine Pflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen wehr oder dienstrechtlichen Nachteilen führen.

§ 80. (1) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, darf eine Pflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen wehr- oder dienst- oder besoldungsrechtlichen Nachteilen führen.

(2) …

(2) …

 

(3) Die Frist zur Erreichung eines höheren Dienstgrades nach den wehr- oder dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften wird gehemmt

 

           1. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende mit Vorsatz begangene strafbare Handlung ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft einer Anklageerhebung oder

 

           2. für den Zeitraum der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder

 

           3. für die Dauer einer Dienstenthebung mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung.

 

Der Zeitraum einer Hemmung wird nach Ablauf der Fristen nach Z 1 oder 2 oder 3 zur Gänze wirksam. § 51 Abs. 5 über die Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad bleibt davon unberührt.

Schlussteil

Schlussteil

1. Hauptstück

Disziplinarrecht im Einsatz

1. Hauptstück

Disziplinarrecht im Einsatz

§ 81 ...

§ 81 ...

Einsatzstraforgane

 

§ 82. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat aus dem Kreis der Soldaten und Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes die erforderliche Anzahl von Einsatzstraforganen zu bestellen. Diese Organe müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen. Sie sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Im Bedarfsfalle dürfen jedoch auch während dieser sechs Jahre zusätzliche Einsatzstraforgane bestellt werden.

§ 82. entfällt

(2)  Zum Einsatzstraforgan darf niemand bestellt werden,

 

           1. der, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben oder suspendiert ist oder

 

           2. gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder

 

           3. der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem über diese Verurteilung keine oder nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt werden darf, oder

 

           4. gegen den ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung oder

 

           5. für den ein Führungsblatt angelegt ist.

 

(3) Die Einsatzstraforgane sind in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz selbständig und unabhängig.

 

(3a) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Einsatzstraforgane zu unterrichten.

 

(4) Personen, die als Einsatzstraforgan bestellt sind, dürfen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nur mit ihrer Zustimmung versetzt werden. Sie dürfen im Bundesheer nur zu solchen anderen Tätigkeiten herangezogen werden, bei deren Ausübung sie selbständig und unabhängig sind. Die Ausübung anderer Tätigkeiten außerhalb des Bundesheeres darf nicht die Möglichkeit einer Einflussnahme auf ihre Tätigkeit als Einsatzstraforgan bieten.

 

(5) Die Funktion als Einsatzstraforgan ruht

 

           1. während eines bei Gericht anhängigen Strafverfahrens betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung oder

 

           2. vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder

 

           3. während einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung oder Suspendierung oder

 

           4. während der Nichtzugehörigkeit zum Präsenzstand oder

 

           5. während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten oder

 

           6. während einer Dienstleistung im Ausland.

 

(6) Die Funktion als Einsatzstraforgan endet mit

 

           1. dem Ablauf der Bestellungsdauer oder

 

           2. der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen, sofern dieser in keinem anhängigen Disziplinarverfahren tätig ist, oder

 

           3. dem Erlöschen der Wehrpflicht oder

 

           4. der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung oder

 

           5. der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder eines Schuldspruches ohne Strafe.

 

(7) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat unter Bedachtnahme auf die militärischen Erfordernisse sowie auf die örtlichen und organisatorischen Verhältnisse in einer Geschäftseinteilung

 

           1. den Geschäftsbereich der Einsatzstraforgane zu bestimmen und

 

           2. für den Fall der Verhinderung eines Einsatzstraforganes die Fortführung seiner Geschäfte durch ein anderes Einsatzstraforgan zu regeln.

 

Diese Geschäftseinteilung ist jeweils bis zum Jahresende für das folgende Kalenderjahr zu erlassen. Während des laufenden Kalenderjahres darf eine Änderung der Geschäftseinteilung nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund einer Bestellung zusätzlicher Einsatzstraforgane oder zur Beseitigung von Mängeln der Geschäftseinteilung notwendig ist.

 

(8) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Einsatzstraforgane und für die Sacherfordernisse dieser Organe aufzukommen.

 

Disziplinarstrafen

Disziplinarstrafen

§ 83. (1) …

§ 83. (1) …

(2) Z 1 …

(2) Z 1 …

           2. Die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung bewirken zusätzlich zu den Rechtsfolgen nach § 48

           2. Die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung bewirken zusätzlich zu den Rechtsfolgen nach § 48

                a) für Beamte die Entlassung aus dem Dienstverhältnis sowie den Entfall einer Abfertigung,

                a) für Beamte die Entlassung aus dem Dienstverhältnis sowie den Entfall einer Abfertigung,

               b) für Vertragsbedienstete die Auflösung des Dienstverhältnisses und das Erlöschen aller Ansprüche aus dem Dienstverhältnis,

               b) für Vertragsbedienstete die Auflösung des Dienstverhältnisses und das Erlöschen aller Ansprüche aus dem Dienstverhältnis,

                c) für Zeitsoldaten die vorzeitige Entlassung aus diesem Wehrdienst ohne Erstattungspflicht für vorzeitig ausgeschiedene Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr nach § 45 Abs. 5 HGG 2001 sowie den Entfall einer Treueprämie und

                c) für Zeitsoldaten die vorzeitige Entlassung aus diesem Wehrdienst und

               d) für Bestrafte nach lit. a bis c, sofern sie noch wehrpflichtig sind, den Beginn des Einsatzpräsenzdienstes mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses oder des Wehrdienstes als Zeitsoldat.

               d) für Bestrafte nach lit. a bis c, sofern sie noch wehrpflichtig sind, den Beginn des Einsatzpräsenzdienstes mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses oder des Wehrdienstes als Zeitsoldat.

           Z 3 …

           Z 3 …

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

Verfahren

Verfahren

§ 84 (1) Über die Pflichtverletzungen aller Soldaten ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden. Zur Entscheidung sind zuständig

§ 84. (1) Über die Pflichtverletzungen aller Soldaten ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden. § 13 Abs. 4 betreffend die Übertragung des Zuständigkeitsbereiches eines Disziplinarvorgesetzten ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine solche Übertragung wegen aller durch die besonderen Umstände des Einsatzes entstandenen Erschwerungsgründe zulässig ist.

           1. in erster Instanz der Einheitskommandant und

 

           2. in zweiter Instanz

 

                a) der Disziplinarvorgesetzte oder,

 

               b) sofern in erster Instanz eine strengere Disziplinarstrafe als ein Ausgangsverbot verhängt wurde, das Einsatzstraforgan.

 

Die Befugnisse des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport als Einheitskommandant gehen auf das Einsatzstraforgan über. In diesen Fällen ist eine Berufung ausgeschlossen.

 

(2) Im Verfahren vor dem Einsatzstraforgan ist § 73 Abs. 2 und 3 AVG nicht anzuwenden.

(2) Von den Verfahrensvorschriften darf insoweit abgewichen werden, als

 

 

           1. deren Einhaltung infolge der besonderen Umstände des jeweiligen Einsatzes nicht ohne Beeinträchtigung des Einsatzzweckes möglich ist und

 

           2. eine unverzügliche disziplinäre Ahndung im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin geboten ist.

 

Dem Beschuldigten ist jedenfalls vor Verhängung einer Disziplinarstrafe zumindest einmal Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern.

(3) Von den Verfahrensvorschriften darf insoweit abgewichen werden, als

(3) Die Verteidigung des Beschuldigten ist während eines Einsatzes nur durch einen Soldaten zulässig.

           1. deren Einhaltung infolge der besonderen Umstände des jeweiligen Einsatzes nicht ohne Beeinträchtigung des Einsatzzweckes möglich ist und

 

           2. eine unverzügliche disziplinäre Ahndung im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin geboten ist.

 

Dem Beschuldigten ist jedenfalls vor Verhängung einer Disziplinarstrafe zumindest einmal Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Ein Abweichen vom Verbot, auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung eine strengere Strafe als in der angefochtenen Entscheidung zu verhängen, ist unzulässig.

 

(4) Die Verteidigung des Beschuldigten ist während eines Einsatzes nur durch einen Soldaten zulässig.

(4) Die Verpflichtung nach § 22 zur Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen an den Soldatenvertreter oder an das Organ der Personalvertretung entfällt.

(5) Die Verpflichtung nach § 22 zur Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen an den Soldatenvertreter oder an das Organ der Personalvertretung entfällt.

(5) Während eines Einsatzes ist § 42 über die Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst auf alle Soldaten mit der Maßgabe anzuwenden, dass Z 5 über die vorzeitige Entlassung nicht gilt.

(6) Im abgekürzten Verfahren darf über die Disziplinarstrafe des Verweises und der Geldbuße hinaus auch ein Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen verhängt werden.

 

(7) Während eines Einsatzes ist § 42 über die Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst auf alle Soldaten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

 

           1. An die Stelle der Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport tritt jene des nächsthöheren Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten.

 

           2. Z 5 über die vorzeitige Entlassung gilt nicht.

 

(8) § 66 über die Aufhebung von Entscheidungen ist in jenen Verfahren nicht anzuwenden, in denen in letzter Instanz das Einsatzstraforgan entschieden hat.

 

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 85. (1) bis (3) Z 2...

§ 85. (1) bis (3) Z 2...

ist dieses Hauptstück auf dieses Verfahren nicht mehr anzuwenden. Im Falle der Z 2 ist das Verfahren von der unmittelbar nach Beendigung des Einsatzes für Pflichtverletzungen des Beschuldigten in der jeweiligen Instanz zuständigen Disziplinarbehörde fortzuführen.

ist dieses Hauptstück auf dieses Verfahren nicht mehr anzuwenden. Im Falle der Z 2 ist das Verfahren von der unmittelbar nach Beendigung des Einsatzes für Pflichtverletzungen des Beschuldigten zuständigen Disziplinarbehörde fortzuführen.

(4) …

(4) …

(5) Wurde während eines Einsatzes

(5) Wurde während eines Einsatzes

           1. eine gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässige Disziplinarstrafe, deren Verhängung in zweiter Instanz nicht dem Einsatzstraforgan obliegt, oder

           1. eine gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässige Disziplinarstrafe oder

           2. die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der De­gradierung gegen einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört,

           2. die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung gegen einen Berufssoldaten

rechtskräftig verhängt, so ist diese Entscheidung auf Antrag des Bestraften nach Beendigung des Einsatzes zu überprüfen. Diese Überprüfung obliegt dem Disziplinarvorgesetzten des Bestraften oder bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören oder angehört haben, der Disziplinarkommission. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.

rechtskräftig verhängt, so ist diese Entscheidung, sofern nicht das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entschieden hat, auf Antrag des Bestraften nach Beendigung des Einsatzes zu überprüfen. Diese Überprüfung obliegt dem Disziplinarvorgesetzten des Bestraften oder bei Berufssoldaten oder ehemaligen Berufssoldaten der Disziplinarkommission. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.

(6) Der Antrag auf Überprüfung nach Abs. 5 ist binnen zwei Wochen nach Beendigung des Einsatzes bei der zur Entscheidung zuständigen Behörde einzubringen. Das Verfahren ist durchzuführen nach den Bestimmungen über die Berufung im Kommandantenverfahren oder, sofern die Disziplinarkommission zu entscheiden hat, nach jenen über das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission. Sofern der Antrag nicht als verspätet zurückzuweisen ist, hat die Behörde

(6) Der Antrag auf Überprüfung nach Abs. 5 ist binnen vier Wochen nach Beendigung des Einsatzes bei der zur Entscheidung zuständigen Disziplinarbehörde einzubringen. Das Verfahren ist durchzuführen im Kommandantenverfahren nach den Bestimmungen über das ordentliche Verfahren oder, sofern die Disziplinarkommission zu entscheiden hat, nach jenen über das Verfahren vor der Disziplinarkommission. In diesen Fällen ist ein Einleitungsbeschluss nicht erforderlich. Sofern der Antrag nicht als verspätet zurückzuweisen ist, hat die Disziplinarbehörde

 

           1. den Überprüfungsantrag als unbegründet abzuweisen oder

           1. den Überprüfungsantrag als unbegründet abzuweisen oder

           2. die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe unter Anwendung der außerhalb eines Einsatzes geltenden Bestimmungen abzuändern oder aufzuheben.

           2. die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe unter Anwendung der außerhalb eines Einsatzes geltenden Bestimmungen abzuändern oder aufzuheben.

Die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung ist jedoch nur zulässig, sofern eine dieser Strafen schon während des Einsatzes verhängt wurde. Die Entscheidung hat in jedem Fall schriftlich zu ergehen.

Die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung ist jedoch nur zulässig, sofern eine dieser Strafen schon während des Einsatzes verhängt wurde. Die Entscheidung hat in jedem Fall schriftlich zu ergehen.

(7) Ein ordentliches Rechtsmittel ist gegen die Entscheidung nach Abs. 6 nicht zulässig. Der Disziplinaranwalt ist berechtigt, gegen derartige Entscheidungen, sofern sie von der Disziplinarkommission getroffen wurden, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wird der Überprüfungsantrag nicht als unbegründet abgewiesen, so sind die Folgen der Bestrafung, insbesondere aus einer teilweisen oder vollständigen Vollstreckung, wieder gutzumachen. Soweit dies nicht möglich ist, hat der Bestrafte einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz (StEG), BGBl. Nr. 270/1969.

(7) Wird der Überprüfungsantrag nach Abs. 5 nicht als unbegründet abgewiesen, so sind die Folgen der Bestrafung, insbesondere aus einer teilweisen oder vollständigen Vollstreckung, wieder gutzumachen. Soweit dies nicht möglich ist, hat der Bestrafte einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 (StEG 2005), BGBl. I Nr. 125/2004

(8) …

(8) …

(9) Wurde während eines Einsatzes ein gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässiges Ausgangsverbot oder eine Disziplinarhaft oder ein Disziplinararrest verhängt, so ist im Falle einer Berufungsentscheidung oder einer sonstigen Abänderung nach Beendi­gung des Einsatzes die jeweilige Ersatzgeldstrafe nach § 83 als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.

(9) Wurde während eines Einsatzes ein gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässiges Ausgangsverbot oder eine Disziplinarhaft oder ein Disziplinararrest verhängt, so ist im Falle einer Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht oder einer sonstigen Abänderung nach Beendi­gung des Einsatzes die jeweilige Ersatzgeldstrafe nach § 83 als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.

 

(10) …

(10) …

(11) Sämtliche Verfahren betreffend eine Dienstenthebung sind auch während eines Einsatzes fortzuführen.

(11) Sämtliche Verfahren betreffend eine Dienstenthebung sind auch während eines Einsatzes fortzuführen. Wurde während eines Einsatzes hinsichtlich eines Berufssoldaten die vorläufige Dienstenthebung verfügt, so ist nach Beendigung des Einsatzes das Verfahren über die Dienstenthebung durch die Disziplinarkommission durchzuführen.

 

 

 

 

(12) …

(12) …

2. Hauptstück

Schlussbestimmungen

2. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Sonderbestimmungen für besondere militärische Dienstleistungen

Sonderbestimmungen für besondere militärische Dienstleistungen

§ 86. bis 87. ...

§ 86. bis 87. ...

Änderung der rechtlichen Stellung

Änderung der rechtlichen Stellung

§ 88. (1) …

§ 88. (1) …

(2) Ist gegen einen Soldaten, der

(2) Ist gegen einen Soldaten, der

           1. Präsenzdienst leistet, im Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst oder

           1. Präsenzdienst leistet, im Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst oder

           2. dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand, ausgenommen im Falle der Versetzung oder des Übertrittes eines öffentlich-rechtlich Bediensteten in den Ruhestand,

           2. Berufssoldat ist, im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand, ausgenommen im Falle der Versetzung oder des Übertrittes eines öffentlich-rechtlich Bediensteten in den Ruhestand,

ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist das Verfahren ohne Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche Stellung fortzuführen. Z 1 gilt nicht, sofern der Beschuldigte unmittelbar nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört. Im Falle der Z 2 tritt an die Stelle der Entlassung die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung nach § 53.

ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist das Verfahren ohne Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche Stellung fortzuführen. Z 1 gilt nicht, sofern der Beschuldigte unmittelbar nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst dem Berufssoldat ist. Im Falle der Z 2 tritt an die Stelle der Entlassung die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung nach § 53.

(3) Wurde die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt

(3) entfällt

           1. über einen Soldaten und endet der Wehrdienst dieses Soldaten vor Eintritt der Vollstreckbarkeit des Disziplinarerkenntnisses oder

 

           2. im Falle des Abs. 2 über einen Angehörigen des Miliz oder Reservestandes,

 

so hat der Bestrafte den Betrag einer aus Anlass dieser Beendigung des Wehrdienstes bereits ausbezahlten Abfertigung oder Treueprämie zurückzuzahlen. Sofern er dieser Verpflichtung nicht selbständig nachkommt, sind die aushaftenden Beträge wie Verpflichtungen zu Geldleistungen nach § 79 hereinzubringen. Die Gewährung einer finanziellen Zuwendung nach § 55 an die Angehörigen des Bestraften ist zulässig.

 

(4) Ist gegen einen Wehrpflichtigen des Miliz oder Reservestandes zum Einberufungstermin für

(4) Ist gegen einen Wehrpflichtigen des Miliz- oder Reservestandes zum Einberufungstermin für

           1. eine Milizübung oder

           1. eine Milizübung oder

           2. eine freiwillige Waffenübung oder einen Funktionsdienst oder

           2. eine freiwillige Waffenübung oder einen Funktionsdienst oder

           3. eine außerordentliche Übung

           3. eine außerordentliche Übung

ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist das Verfahren während dieses Präsenzdienstes ohne Bedachtnahme auf die geänderte rechtliche Stellung des Beschuldigten fortzuführen.

ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist das Verfahren während dieses Präsenzdienstes ohne Bedachtnahme auf die geänderte rechtliche Stellung des Beschuldigten fortzuführen.

(5) …

(5) …

(6) Wird über einen Berufssoldaten des Ruhestandes in zweiter Instanz eine Geldstrafe verhängt, so sind, sofern er erst nach der Entscheidung in erster Instanz aus dem Dienststand ausgeschieden ist, als Bemessungsgrundlage an Stelle der Ruhebezüge die Dienstbezüge nach § 51 Abs. 2 und 3 heranzuziehen.

(6) Wird über einen Berufssoldaten des Ruhestandes rechtskräftig eine Geldstrafe verhängt, so sind, sofern er erst nach der Entscheidung der Disziplinarkommission aus dem Dienststand ausgeschieden ist, als Bemessungsgrundlage an Stelle der Ruhebezüge die Dienstbezüge nach § 51 Abs. 2 und 3 heranzuziehen.

(7) Ist gegen einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand ein Kommandantenverfahren anhängig, so gilt dieses Verfahren zu diesem Zeitpunkt als eingestellt.

(7) Ist gegen einen Berufssoldaten, im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand ein Kommandantenverfahren anhängig, so gilt dieses Verfahren zu diesem Zeitpunkt als eingestellt.

§ 89. bis 91. ...

§ 89. bis 91. ...

In- und Außer-Kraft-Treten

In- und Außer-Kraft-Treten

§ 92. (1) bis (6d) ...

§ 92. (1) bis (6d) ...

 

(6e) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1 und 4, § 4, § 5 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2, 4a und 5, § 8 Abs. 1, § 9 samt Überschrift, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, 2 und 4, § 14 Abs. 1, § 15 samt Überschrift, § 16, § 17 samt Überschrift, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 und 2, § 20, § 22, § 23, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und 6, § 29 Abs. 2, die Überschrift zu § 33, § 33 Abs. 1, 3 und 4, § 34 Abs. 2 und 3, § 35, § 36 Abs. 3, § 36a samt Überschrift, § 37 Abs. 2, § 38, § 39 Abs. 1, 4 und 6, § 40 Abs. 1, 2 und 4, § 41 Abs. 2, 2a und 3, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 46 Abs. 4, § 49 Abs. 1 und 5, § 50, § 51 Abs. 2, 4 und 5, § 53 Abs. 2 und 3, § 54 Abs. 1, § 55, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 3 und 4, § 58, § 59, § 60 Abs. 2, die Überschrift zu § 61, § 61 Abs. 2 und 3, § 62 Abs. 1 und 4, § 63 Abs. 1 und 3, § 64 samt Überschrift, § 65, § 66, § 67 Abs. 1, § 69, § 70, § 71 Abs. 2 bis 2d, § 74 Abs. 2, 3 und 7, § 75 Abs. 2, § 77 samt Überschrift, § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 1, 2 und 4, § 80 Abs. 1 und 3, § 83 Abs. 2, § 84, § 85 Abs. 3, 5 bis 7, 9 und 11, § 88 Abs. 2, 4, 6 und 7, § 93 sowie § 94, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) bis (8) ...

(7) bis (8) ...

 

(9) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 treten § 54 Abs. 2, die §§ 72, 76 und 82, jeweils samt Überschrift,  sowie § 88 Abs. 3, außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 93. (1) bis (3) …

§ 93. (1) Ist in einem Kommissionsverfahren bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 ein Beschluss nach § 71 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erlassen worden und wurde in diesem Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Verhandlungsbeschluss nach § 72 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erlassen, so hat in diesem Verfahren die Disziplinarkommission einen neuen Beschluss nach § 71 Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung zu erlassen. In diesem Fall tritt der neue Beschluss an die Stelle des alten Beschlusses.

 

(2) Wurde ein Verhandlungsbeschluss nach § 72 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erlassen, so gilt dieser Beschluss ab 1. Jänner 2014 als Beschluss nach § 71 Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung.

(4) Auf jene Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, ist § 88 Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

(5) Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 31. Dezember 2006 verwirklicht wurden, ist § 2 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 

(6) Auf jene Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind die §§ 22 und 86 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

Vollziehung

Vollziehung

§ 94. bis Z 1 …

§ 94. bis Z 1 …

 

         1a. hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundeskanzler und

           2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

           2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport

Artikel 3

Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

3. Hauptstück

Sachleistungen und Aufwandsersatz

3. Hauptstück

Sachleistungen und Aufwandsersatz

§             16.           Soldatenheime

§             16.           Betreuungseinrichtungen

7. Hauptstück

Sonder-, Straf- und Schlussbestimmungen

7. Hauptstück

Sonder-, Straf- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von

mindestens einem Jahr

1. Abschnitt

entfällt

§             45.           Besoldung und Fahrtkostenvergütung

§             45.           entfällt

§             46.           Treueprämie

§             46.           entfällt

§             47.           Unterhaltsbeitrag

§             47.           entfällt

§             48.           Unterbringung und Verpflegung

§             48.           entfällt

§             49.           Versicherungsschutz

§             49.           entfällt

§             49a.         Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

§             49a.         entfällt

2. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

2. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

§             49b.        Betriebliche Vorsorgekasse

§             49b. Anspruch auf Beitragsleistung in die Betriebliche Vorsorgekasse

1. Hauptstück

Allgemeines

1. Hauptstück

Allgemeines

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht ausdrücklich anderes be­stimmt ist, nur auf Soldaten anzuwenden, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten (Anspruchsberechtigte).

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht ausdrücklich anderes be­stimmt ist, nur auf Soldaten anzuwenden, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten (Anspruchsberechtigte).

(2) …

(2) …

§ 2. (1) bis (2) Z 5 …

§ 2. (1) bis (2) Z 5 …

           6. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Haft oder son­stige behördliche Anhaltung nicht berührt.

           6. entfällt

(3) …

(3) …

2. Hauptstück

Bezüge

2. Hauptstück

Bezüge

Besoldung länger dienender Soldaten

Besoldung länger dienender Soldaten

§ 6. (1) bis (5) Z 2 …

§ 6. (1) bis (5) Z 2 …

           3. einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.

           3. einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Berufssoldat..

Fahrtkostenvergütung

Fahrtkostenvergütung

§ 7. (1) Z 1 bis 6 …

§ 7. (1) Z 1 bis 6 …

Die Fahrtkostenvergütung gebührt in jener Höhe, die bei Benützung der Eisenbahn nach § 7 Abs. 5 der Reisegebühren­vor­schrift 1955, BGBl. Nr. 133, anfallen würde und dabei keinen ungerechtfertigten Aufwand verursacht.

Die Fahrtkostenvergütung gebührt in jener Höhe, die bei Benützung der Eisenbahn nach § 7 Abs. 3 der Reisegebühren­vor­schrift 1955, BGBl. Nr. 133, anfallen würde und dabei keinen ungerechtfertigten Aufwand verursacht.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 8. bis 11. (2)...

§ 8. bis 11. (2)...

(3) Anspruchsberechtigten, die den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbil­dungsdienst leisten, sind ihre Bezüge, ausgenommen eine Fahrt­kostenver­gütung oder eine Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme einer Freifahrt, auf ein von ihnen angege­benes Konto im Inland zu überweisen. Diese Anspruchsbe­rechtigten haben die hiefür erforderlichen Anga­ben spätestens bei Antritt ihres Wehrdienstes ihrer militärischen Dienststelle bekannt­zugeben.

(3) Anspruchsberechtigten, die den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbil­dungsdienst leisten, sind ihre Bezüge, ausgenommen eine Fahrt­kostenver­gütung oder eine Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme einer Freifahrt, auf ein von ihnen angege­benes Konto zu überweisen. Diese Anspruchsbe­rechtigten haben die hiefür erforderlichen Anga­ben spätestens bei Antritt ihres Wehrdienstes ihrer militärischen Dienststelle bekannt­zugeben.

§ 12.

§ 12.

Unterbringung

Unterbringung

§ 13. bis 14. ...

§ 13. bis 14. ...

3. Hauptstück

Sachleistungen und Aufwandsersatz

3. Hauptstück

Sachleistungen und Aufwandsersatz

Verlassen des Garnisonsortes

Verlassen des Garnisonsortes

§ 15. (1) Verlassen Anspruchsberechtigte befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihnen, sofern während des Aufenthaltes außerhalb des Garnison­sortes die Zuweisung einer Unterkunft nicht möglich ist, der Ersatz des tatsächlichen, unver­meidbaren Aufwandes für eine in Anspruch genom­mene Unterkunft. Dieser Auf­wandsersatz für die Unterkunft darf

 

§ 15. (1) Verlassen Anspruchsberechtigte befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihnen, sofern während des Aufenthaltes außerhalb des Garnison­sortes die Zuweisung einer Unterkunft nicht möglich ist, der Ersatz des tatsächlichen, unver­meidbaren Aufwandes für eine in Anspruch genom­mene Unterkunft. Dieser Aufwandsersatz für die Unterkunft darf das Ausmaß der Nächtigungsgebühr nach § 13 Abs. 1 Z 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 nicht überschreiten.

           1. bei einem Anspruchsberechtigten, der nicht Offizier ist, das Ausmaß der Nächtigungsgebühr der Gebührenstufe 1 und

§ 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift 1955 über die Gewährung eines Zuschusses zur Nächti­gungsgebühr ist anzuwenden.

           2. bei einem Offizier das Ausmaß der Nächtigungsgebühr für gleichrangige Militärpersonen,

 

jeweils nach der Reisegebührenvorschrift 1955, nicht überschreiten. § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift 1955 über die Gewährung eines Zuschusses zur Nächti­gungsgebühr ist anzuwenden.

 

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) Verlassen Anspruchsberechtigte befehlsgemäß den Garnisonsort, so ge­bührt ihnen, sofern ein Transportmittel nicht kostenlos zur Verfügung gestellt wird, eine Vergütung der Reisekosten in jener Höhe, die bei Benützung der Eisenbahn nach § 7 Abs. 5 der Reisegebühren­vor­schrift 1955 anfallen würde und dabei keinen ungerechtfertigten Aufwand verursacht.

(4) Verlassen Anspruchsberechtigte befehlsgemäß den Garnisonsort, so ge­bührt ihnen, sofern ein Transportmittel nicht kostenlos zur Verfügung gestellt wird, eine Vergütung der Reisekosten in jener Höhe, die bei Benützung der Eisenbahn nach § 7 Abs. 3 der Reisegebühren­vor­schrift 1955 anfallen würde und dabei keinen ungerechtfertigten Aufwand verursacht.

Soldatenheime

Betreuungseinrichtungen

§ 16. (1) Im militärischen Unterkunftsbereich sind nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse und der militärischen Er­fordernisse Räumlichkei­ten für den Aufenthalt der Anspruchsberechtigten wäh­rend ihrer Freizeit (Soldatenheime) einzurichten. Dabei ist auch ein diesem Verwendungszweck ange­messenes Angebot an Waren für den persönlichen Bedarf, insbesondere Lebens- und Genussmittel, Toilette­artikel und Schreibwaren, zur entgeltlichen Abgabe an die An­spruchsberechtigten bereitzu­stellen. Das Entgelt für die angebotenen Waren darf nur in der zur Deckung der Ein­kaufskosten nötigen Höhe bemessen werden. Die Ein­nahmen aus dem Verkauf der angebotenen Waren sind zweckgebunden zur Bestreitung der unmittelbar damit im Zu­sammenhang stehenden Aus­gaben zu verwenden.

§ 16. (1) In militärischen Bereichen sind nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse Räumlichkeiten für den Aufenthalt der Anspruchsberechtigten während ihrer Freizeit (Betreuungseinrichtungen) einzurichten. Dabei ist auch ein diesem Verwendungszweck angemessenes Angebot an Waren für den persönlichen Bedarf, insbesondere Lebens- und Genussmittel, Toiletteartikel und Schreibwaren, zur entgeltlichen Abgabe an die Anspruchsberechtigten bereitzustellen. Das Entgelt für die angebotenen Waren darf nur in der zur Deckung der Einkaufskosten nötigen Höhe bemessen werden. Die Einnahmen aus dem Verkauf der angebotenen Waren sind zweckgebunden zur Bestreitung der unmittelbar damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben zu verwenden.

(2) Die Inaspruchnahme der Soldatenheime ist außer den Anspruchsberechtig­ten auch gestattet

(2) Die Inanspruchnahme der Betreuungseinrichtungen ist außer den Anspruchsberechtigten auch gestattet

           1. anderen Soldaten,

           1. anderen Soldaten,

           2. den Angehörigen der Heeresverwaltung und der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,

           2. sonstigen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport Dienst versehenden Bediensteten,

           3. Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung bei einer Tätigkeit als Organ des Bun­des in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 2001 und

           3. Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 2001 und

           4. sonstigen Personen, die sich aus dienstlichen Gründen oder mit Erlaubnis des zuständigen Kommandanten im Unterkunfts­bereich aufhalten.

           4. sonstigen Personen, die sich aus dienstlichen Gründen oder mit Erlaubnis des zuständigen Kommandanten im jeweiligen Bereich aufhalten.“

Sonstiger Aufwandsersatz

Sonstiger Aufwandsersatz

§ 17 (1) bis (3) ...

§ 17 (1) bis (3) ...

(4) Anspruchsberechtigten, gegen die Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, sind die ihnen nachweislich zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf deren Antrag bis zur Höhe des dreifachen Bezugsansatzes zu ersetzen, wenn

(4) Anspruchsberechtigten, gegen die Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, sind die ihnen nachweislich zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf deren Antrag bis zur Höhe des dreifachen Bezugsansatzes zu ersetzen, wenn

           1. nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt oder nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, beendet oder

           1. nach Mitteilung das Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, eingestellt oder

           2. der Anspruchsberechtigte freigesprochen

           2. der Anspruchsberechtigte freigesprochen

worden ist.

worden ist.

4. Hauptstück

Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes

4. Hauptstück

Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes

Ärztliche Behandlung

Ärztliche Behandlung

§ 18. (1) …

§ 18. (1) …

 

       (1a) Die ärztliche Behandlung in heereseigenen Sanitätseinrichtungen hat sich am Standard von Behandlung und Pflege in vergleichbaren Sanitätseinrichtungen zu orientieren. Abweichungen sind nach Maßgabe zwingender militärische Interessen zulässig.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

(6) Die Inanspruchnahme heereseigener Sanitätseinrichtungen ist außer den Anspruchsberechtigten auch gestattet

(6) Die Inanspruchnahme heereseigener Sanitätseinrichtungen ist außer den Anspruchsberechtigten auch gestattet

           1. Soldaten in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001,

           1. Berufssoldaten

           2. den Angehörigen der Heeresverwaltung und der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,

           2. sonstigen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport Dienst versehenden Bediensteten,

           Z 3 bis 4 …

           Z 3 bis 4 …

Sonderfälle

Sonderfälle

§ 19. (1) bis (4) …

§ 19. (1) bis (4) …

(5) Auf Personen im Ausbildungsdienst sind ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung § 18 über die ärztliche Behandlung der Anspruchsberechtigten sowie Abs. 1 bis 4 über Sonderfälle dieser ärztlichen Behandlung nicht anzuwenden. Diese Personen haben sich jedoch auf Anordnung der für sie zuständigen militärischen Dienststelle zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.

(5) Auf Personen im Ausbildungsdienst sind ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung § 18 Abs. 1 bis 5 über die ärztliche Behandlung der Anspruchsberechtigten sowie Abs. 1 bis 4 über Sonderfälle dieser ärztlichen Behandlung nicht anzuwenden. Diese Personen haben sich jedoch auf Anordnung der für sie zuständigen militärischen Dienststelle zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.

§ 20. bis 22.

§ 20. bis 22.

5. Hauptstück

Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

5. Hauptstück

Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Ansprüche

Ansprüche

§ 23. (1) bis (2) …

§ 23. (1) bis (2) …

(3) Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt

(3) Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt

           1. die Erlassung des Einberufungsbefehles oder

           1. die erstmalige Erlassung des Einberufungsbefehles oder

           2. die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zu einem Wehrdienst nach Abs. 1.

           2. die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung

 

zum jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1.

Änderungen

Änderungen

§ 24. (1) …

§ 24. (1) …

(2) Erlangt die Behörde auf andere Weise als durch einen Antrag Kenntnis von einer Änderung der Voraussetzungen hinsichtlich eines zuerkannten Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe, so hat sie diese Leistungen von Amts wegen abzuändern.

(2) Erlangt die Verwaltungsbehörde auf andere Weise als durch einen Antrag Kenntnis von einer Änderung der Voraussetzungen hinsichtlich eines zuerkannten Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe, so hat sie diese Leistungen von Amts wegen abzuändern.

3) Wird ein Antrag auf Zuerkennung oder Erweiterung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe im Falle des Abs. 1 später als drei Monate nach Entstehen oder Änderung der Voraussetzungen eingebracht oder erlangt die Behörde im Falle des Abs. 2 später als drei Monate nach der entsprechenden Änderung der Voraussetzungen hievon Kenntnis, so beginnt der Anspruch auf neu entstandene oder höhere Leistungen erst mit dem der Antragstellung oder der Kenntnisnahme durch die Behörde nachfolgenden Monatsersten.

3) Wird ein Antrag auf Zuerkennung oder Erweiterung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe im Falle des Abs. 1 später als drei Monate nach Entstehen oder Änderung der Voraussetzungen eingebracht oder erlangt die Verwaltungsbehörde im Falle des Abs. 2 später als drei Monate nach der entsprechenden Änderung der Voraussetzungen hievon Kenntnis, so beginnt der Anspruch auf neu entstandene oder höhere Leistungen erst mit dem der Antragstellung oder der Kenntnisnahme durch die Behörde nachfolgenden Monatsersten.

(4) Leisten Anspruchsberechtigte unmittelbar im Anschluss an einen Wehrdienst nach § 23 Abs. 1 einen anderen derartigen Wehrdienst oder wird der gleiche Wehrdienst nach Beendigung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf Grund des § 3 Abs. 3 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, fortgesetzt, so gilt ein bereits rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe bis zur Beendigung des nachfolgenden Wehrdienstes. Im Übrigen richtet sich in diesen Fällen die Wirksamkeit der Einberufung nach § 23 Abs. 3 ausschließlich nach jener für den jeweils ersten derartigen Wehrdienst.

(4) Leisten Anspruchsberechtigte unmittelbar im Anschluss an einen Wehrdienst nach § 23 Abs. 1 einen anderen derartigen Wehrdienst oder wird der gleiche Wehrdienst nach Beendigung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf Grund des § 3 Abs. 3 und 4 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, fortgesetzt, so gilt ein bereits rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe bis zur Beendigung des nachfolgenden Wehrdienstes. Im Übrigen richtet sich in diesen Fällen die Wirksamkeit der Einberufung nach § 23 Abs. 3 ausschließlich nach jener für den jeweils ersten derartigen Wehrdienst.

§ 25. bis 29.

§ 25. bis 29.

2. Abschnitt

Familienunterhalt und Partnerunterhalt

2. Abschnitt

Familienunterhalt und Partnerunterhalt

Ausmaß

Ausmaß

§ 30. (1) bis (4) …

§ 30. (1) bis (4) …

 

(5) Ansprüche auf Familienunterhalt und Partnerunterhalt bestehen für jede Ehe oder eingetragene Partnerschaft sowie für jede Person nach § 25 Abs. 1 Z 2 und 3 jeweils nur einmal. Werden Anträge mehrerer Anspruchsberechtigter

 

           1. auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für den Ehegatten oder Partner, der selbst Anspruchsberechtigter ist oder

 

           2. auf Zuerkennung von Familienunterhalt für dieselbe Person der Anspruchsberechtigten

 

eingebracht, so gebührt der jeweilige Anspruch nur dem Anspruchsberechtigten, der den Antrag zuerst eingebracht hat. Dem anderen Anspruchsberechtigten gebührt in diesen Fällen ein Anspruch nur in der Höhe jenes Betrages, der das Ausmaß auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt des ersten Anspruchsberechtigten übersteigt.

3. Abschnitt

Wohnkostenbeihilfe

3. Abschnitt

Wohnkostenbeihilfe

Ausmaß

Ausmaß

§ 32. (1) …

§ 32. (1) …

(2) Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Abs. 1 um jenen Betrag, um den diese Einkünfte den monatlich nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach § 17 Abs. 5 PG. 1965.

(2) Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Abs. 1 um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach § 17 Abs. 5 PG. 1965.

(3) …

(3) …

4. Abschnitt

Verfahren

4. Abschnitt

Verfahren

Allgemeines

Allgemeines

§ 33. (1)

§ 33. (1)

(2) Erlangt die Behörde auf andere Weise als durch einen Antrag Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt, so hat sie das Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt von Amts wegen einzuleiten. Erlangt die Behörde diese Kenntnis später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes durch den Anspruchsberechtigten, so beginnt ein Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt erst mit dem der Kenntnisnahme nachfolgenden Monatsersten.

(2) Erlangt die Verwaltungsbehörde auf andere Weise als durch einen Antrag Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt, so hat sie das Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt von Amts wegen einzuleiten. Erlangt die Behörde diese Kenntnis später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes durch den Anspruchsberechtigten, so beginnt ein Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt erst mit dem der Kenntnisnahme nachfolgenden Monatsersten.

(3) Bei der Zuerkennung von Familienunterhalt und Partnerunterhalt ist diese Geldleistung nach den jeweiligen Personen nach § 30 Abs. 1 bis 3 aufzugliedern. Berufungen gegen die Höhe des Familienunterhaltes oder Partnerunterhaltes oder der Wohnkostenbeihilfe haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Bei der Zuerkennung von Familienunterhalt und Partnerunterhalt ist diese Geldleistung nach den jeweiligen Personen nach § 30 Abs. 1 bis 3 aufzugliedern. Beschwerden gegen die Höhe des Familienunterhaltes oder Partnerunterhaltes oder der Wohnkostenbeihilfe haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) …

(4) …

§ 34. bis 35. (2)...

§ 34. bis 35. (2)...

Auszahlung

Auszahlung

(3) Der Familienunterhalt, Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind am 15. jeden Monates auszu­zahlen. Diese Geldleistungen sind auf Wunsch der zum Empfang der Leistung berechtigten Person auf ein Konto im Inland zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind dem Heerespersonalamt oder nach Antritt des Wehrdienstes jener militärischen Dienststelle bekanntzugeben, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat.

(3) Der Familienunterhalt, Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind am 15. jeden Monates auszu­zahlen. Diese Geldleistungen sind auf Wunsch der zum Empfang der Leistung berechtigten Person auf ein Konto zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind dem Heerespersonalamt oder nach Antritt des Wehrdienstes jener militärischen Dienststelle bekanntzugeben, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat.

6. Hauptstück

Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge

6. Hauptstück

Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge

§ 36. bis 40. ...

§ 36. bis 40. ...

Fortzahlung durch andere Arbeitgeber

Fortzahlung durch andere Arbeitgeber

§ 41. (1) Werden Anspruchsberechtigten für die Dauer eines Wehrdienstes nach § 36 Abs. 1 ihre Bezüge durch einen anderen Arbeitgeber im Inland als dem Bund fortgezahlt, so besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 36 Abs. 2. Dieser Anspruch fällt jedoch nur dann weg, wenn die Bezüge min­destens in einer Höhe fort­gezahlt werden, die dem Ausmaß einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2 entspricht.

§ 41. (1) Werden Anspruchsberechtigten für die Dauer eines Wehrdienstes nach § 36 Abs. 1 ihre Bezüge durch einen anderen Arbeitgeber als dem Bund fortgezahlt, so besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 36 Abs. 2. Dieser Anspruch fällt jedoch nur dann weg, wenn die Bezüge min­destens in einer Höhe fort­gezahlt werden, die dem Ausmaß einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2 entspricht.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 42. …

§ 42. …

3. Abschnitt

Verfahren

3. Abschnitt

Verfahren

Allgemeines

Allgemeines

§ 43. (1) bis (5) …

§ 43. (1) bis (5) …

(6) Berufungen gegen die Höhe der Entschädigung oder des Kosten­ersatzes haben keine aufschie­bende Wirkung.

(6) Beschwerden gegen die Höhe der Entschädigung oder des Kosten­ersatzes haben keine aufschie­bende Wirkung.

Auszahlung

Auszahlung

§ 44. (1)…

§ 44. (1)…

(2) Die Pauschalentschädigung bei außerordentlichen Übungen und bei einem Einsatzpräsenzdienst, die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 sowie der Ko­stener­satz nach § 41 Abs. 2 sind unbar auszuzahlen. Dabei sind diese Geldleistungen auf ein Konto im Inland oder an einen vom Empfänger be­stimmten Be­zugsberech­tigten zu über­weisen. Die hiefür erford­erlichen Anga­ben sind be­kanntzu­geben hinsichtlich

(2) Die Pauschalentschädigung bei außerordentlichen Übungen und bei einem Einsatzpräsenzdienst, die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 sowie der Ko­stener­satz nach § 41 Abs. 2 sind unbar auszuzahlen. Dabei sind diese Geldleistungen auf ein Konto oder an einen vom Empfänger be­stimmten Be­zugsberech­tigten zu über­weisen. Die hiefür erford­erlichen Anga­ben sind be­kanntzu­geben hinsichtlich

           1. der Pauschalentschädigung vom Anspruchsberechtigten der für ihn zu­ständigen militärischen Dienststelle und

           1. der Pauschalentschädigung vom Anspruchsberechtigten der für ihn zu­ständigen militärischen Dienststelle und

           2. der übrigen Geldleistungen jeweils vom Antragsteller dem Heerespersonalamt.

           2. der übrigen Geldleistungen jeweils vom Antragsteller dem Heerespersonalamt.

7. Hauptstück

Sonder-, Straf- und Schlussbestimmungen

7. Hauptstück

Sonder-, Straf- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeit­raum von mindestens einem Jahr

 

entfällt

Besoldung und Fahrtkostenvergütung

entfällt

§ 45. (1) Für einen Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr beträgt die Monatsprämie für den

§ 45. entfällt

           1. Rekruten, Gefreiten und Korporal............................. 42,33 vH,

           2. Zugsführer.................................................................... 44,43 vH,

           3. Unteroffizier.................................................................. 47,84 vH,

           4. Offizier............................................................................ 52,83 vH

 

des Bezugsansatzes.

 

(2) § 6 Abs. 2 über die Einsatzvergütung ist auch auf Zeitsoldaten nach Abs. 1 anzuwenden. (BGBl. I Nr. 85/2009, Art. 3 Z 5, ab 1.9.2009)

 

(3) Einem Zeitsoldaten nach Abs. 1 gebührt für die mit seiner militärischen Dienstleistung verbundenen Bela­stungen für jeden Kalendermonat eine Belastungs­vergütung in der Höhe von 2,35 vH des Bezugs­ansatzes. Diese Vergütung ist mit der Monatsprämie des jeweiligen Kalendermonates auszuzahlen. Dieser Anspruch wird durch eine Dienstfreistellung oder eine Dienstver­hinderung auf Grund einer Gesund­heitsschädigung infolge der militärischen Dienst­leistung nicht berührt. Erbringt der Zeitsoldat aus anderen Gründen für länger als einen Monat keine militärische Dienst­leistung, insbesondere auf Grund der Inan­spruchnah­me der beruflichen Bildung, so ruht der Anspruch von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten Tag des Kalendermonates, in dem der Zeitsol­dat wieder eine militärische Dienst­leistung erbringt. Erfolgt die Wiederaufnahme ei­ner solchen Dienstleistung an einem Monatsersten oder am ersten Arbeitstag eines Kalendermonates, so gebührt die Vergütung auch für diesen Kalendermonat.

 

(4) Einem Zeitsoldaten nach Abs. 1, der in einem Kalendermonat

 

           1. in der unmittelbaren Ausbildung von Soldaten, insbesondere als Zugs- oder Gruppenkommandant, tätig ist,

 

           2. auf Grund der damit verbundenen dienstlichen Erfordernisse tatsächlich Mehrleistungen zu erbringen hat und

 

           3. diese Tätigkeit an mindestens fünf Tagen tatsächlich ausübt,

 

gebührt für diesen Kalendermonat eine Ausbildnervergütung in der Höhe von 1,41 vH des Bezugs­ansatzes. Wird durch solche Dienstleistungen eines Zeit­soldaten die für den Präsenzdienst vorgesehene Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme wesentlich über­schritten und ist ein Ausgleich dieser Inanspruchnahme durch dienstfreie Zeiten nicht möglich, so erhöht sich diese Vergütung entsprechend dem jeweiligen Ausmaß dieser Inanspruch­nahme auf höchstens 14,1 vH des Bezugsansatzes.

 

(5) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten nach Abs. 1 vor Ablauf des ersten Jahres dieses Verpflichtungszeitrau­mes, ausgenommen wegen Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001, so hat der ehemalige Zeitsoldat dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe der Differenz zwischen

 

           1. der Summe der für ihn angefallenen Monatsprämien nach Abs. 1 sowie Vergütungen nach den Abs. 3 und 4 und

 

           2. der Summe der Monatsprämien nach § 6 Abs. 1, die für ihn während sei­ner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat angefallen wären.

 

Dieser Erstattungsbetrag ist wie ein Übergenuss hereinzu­bringen.

 

(6) Auf Zeitsoldaten nach Abs. 1 ist § 8 über die Freifahrt nicht anzuwenden. Ein solcher Zeitsoldat hat Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihm nachweislich erwachsen

 

           1. durch monatlich vier Fahrten in beliebiger Rich­tung zwi­schen dem Hauptwohnsitz und der militäri­schen Dienststelle, bei der er Dienst zu leisten hat, insoweit im selben Mo­nat nicht § 7 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 anzu­wen­den ist und sofern es die jeweili­gen mili­tärischen Erforder­nisse sonst zulassen, dass er seine militärische Dienststelle verlässt, und

 

           2. bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrt zwischen seinem Hauptwohnsitz oder, im Falle einer militärischen Dienstleistung, dem Ort der militärischen Dienststelle und dem Ort der beruflichen Bildung.

 

Auf diese Fahrtkostenvergütung ist § 7 Abs. 2 mit Ausnahme des ersten Satzes anzuwenden. Liegen der Hauptwohnsitz oder die militärische Dienstelle oder der Ort der beruflichen Bildung in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet, so gebührt dem Zeitsoldaten für diese Fahrten ohne Nachweis eine Fahrtkostenvergütung in jener Höhe, wie sie bei Benützung der Eisenbahn nach § 7 Abs. 5 der Reisegebühren­vor­schrift 1955 anfallen würde.

 

(7) Eine Fahrtkostenvergütung nach Abs. 6 Z 2 gebührt auch ehemaligen Zeitsoldaten nach Abs. 1 bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung nach der Entlassung aus diesem Wehrdienst.

 

Treueprämie

entfällt

§ 46. (1) Bei der Entlassung aus einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamt­dauer von mindestens drei Jahren gebührt dem Wehrpflichti­gen eine Treueprämie in der Höhe des Zweifachen der für den letzten vollen Kalendermonat dieses Wehrdien­stes gebührenden Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage, Monatsprämie und Bela­stungsvergütung. War der Zeitsoldat in diesem Kalendermonat nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 eingesetzt, so ist dabei das Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 heranzu­ziehen.

§ 46. entfällt

(2) Die Treueprämie erhöht sich ab einer Gesamtdauer des Wehr­dienstes als Zeitsoldat

 

           1. von fünf Jahren auf das Dreifache und

 

           2. von zehn Jahren auf das Vierfache

 

der Summe nach Abs. 1. Bei einer Gesamtdauer dieses Wehrdienstes von 15 Jahren beträgt die Treueprämie das Sechsfache dieser Summe.

 

(3) Bei der Ermittlung der für den Anspruch auf die Treueprämie maßgeblichen Gesamtdauer sind alle Wehrdienstleistungen als Zeitsoldat zusammenzurechnen. Zei­ten, in denen der Zeitsoldat die berufliche Bil­dung in Anspruch genommen hat, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Für einen früheren Wehrdienst als Zeitsoldat ausbe­zahlte Treueprämien sind anzurechnen.

 

Unterhaltsbeitrag

entfällt

§ 47. (1) Gilt ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund einer von Amts wegen erfolgten Befrei­ung von der Präsenz­dienstpflicht oder auf Grund einer festgestellten Dienstunfähig­keit als vorzeitig aus diesem Präsenzdienst entlassen und ist sein notwendiger Unter­halt oder der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht gesichert, so ist ihm auf Antrag ein monatli­cher Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Dieser Unterhaltsbeitrag darf zuerkannt werden

§ 47. entfällt

           1. bis zur Höhe der dem Antragsteller für den letzten vollen Kalendermonat des Wehrdienstes als Zeitsoldat gebührenden Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage, Monatsprämie und Belastungsvergütung und

 

           2. von dem der vorzeitigen Entlassung folgenden Kalendermonat bis zum Ende des restlichen Verpflichtungszeitraumes, jedoch höchstens für ein Jahr.

 

War der Antragsteller im letzten vollen Kalendermonat seines Wehrdienstes als Zeit­soldat nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 einge­setzt, so ist für die Ermittlung der zulässi­gen Höhe das Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 heranzuziehen. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages sind die jeweiligen wirtschaftlichen Verhält­nisse des Antragstel­lers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksich­tigen. Wird der Antrag später als drei Monate nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Präsenzdienst eingebracht, so beginnt der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erst mit dem der An­tragstellung nachfolgenden Monatsersten.

 

(2) Ändern sich die Anspruchsgrundlagen für den gewährten Unter­haltsbeitrag, so ist dieser ab dem Tag dieser Änderung auf Antrag oder, so­fern die Behörde hievon auf andere Weise Kenntnis erlangt, von Amts wegen neu zu bemessen oder zu entzie­hen. Wird ein Antrag auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrages später als drei Monate nach einer entsprechenden Änderung der Anspruchsgrundlagen eingebracht oder er­langt die Behörde von einer solchen Änderung erst später als drei Monate danach Kenntnis, so beginnt der Anspruch auf den erhöhten Unterhaltsbeitrag erst mit dem der Antragstellung oder der Kenntnisnahme durch die Behörde nachfol­genden Monatser­sten.

 

(3) Der Empfänger eines Unterhaltsbeitrages ist verpflichtet, dem Heerespersonalamt jede Änderung der für den Unterhaltsbeitrag maßge­benden Umstände binnen zwei Wochen nach Kenntnis mitzuteilen. Eine solche Mittei­lung gilt als Antrag nach Abs. 2.

 

(4) Ein allfälliger Unterhaltsbeitrag ist dem ehemaligen Zeitsoldaten auf ein von ihm angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Er hat die er­forderlichen Angaben bei der Antragstellung bekanntzugeben.

 

Unterbringung und Verpflegung

entfällt

§ 48. (1) Ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Ihm kann nach Maß­gabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse und der militärischen Erforder­nisse dauernd oder vorübergehend eine Unterkunft unentgeltlich zugewiesen werden.

§ 48. entfällt

(2) Für einen Zeitsoldaten nach Abs. 1 gilt § 14 über die unentgeltliche Verpflegung nur während

 

           1. militärischer Übungen, die länger als 24 Stunden dauern, oder

 

           2. der Offiziers- und Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres und während sonstiger Kurse im Rahmen dieser Aus­bildung oder

 

           3. einer Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 oder

 

           4. einer dienstlichen Verwendung im Zusammenhang mit außer­ordentli­chen Übungen nach § 24 Abs. 4 WG 2001 oder

 

           5. der Zeit, in der er aus anderen als in den Z 1 bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen hat, oder

 

           6. eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002.

 

Versicherungsschutz

entfällt

§ 49. (1) Ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von min­destens ei­nem Jahr ist ab Beginn dieses Verpflichtungszeitraumes in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, pflichtversichert.

§ 49. entfällt

(2) Über den Versicherungsschutz nach Abs. 1 hinaus ist ein Zeitsol­dat, der Anspruch auf berufliche Bildung hat, im letzten Jahr seines Wehrdienstes als Zeitsol­dat

 

           1. in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialver­siche­rungsgesetz pflichtversichert und

 

           2. in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosen­versiche­rungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, versichert.

 

Diese Versicherungen sowie die Versicherungen nach Abs. 1 gelten darüber hinaus auch für einen Zeitsoldaten mit Anspruch auf berufliche Bildung auf Grund einer fest­gestellten Dienstunfähigkeit. Der Zeitsoldat ist in Angelegen­heiten der Arbeitslosen­versicherung Dienstnehmern gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 lit. a AlVG). Als Dienstgeber gilt der Bund.

 

(3) Die Beiträge für die nach den Abs. 1 und 2 Versicherten sind zur Gänze vom Bund zu tragen. Als allgemeine Beitragsgrundlage für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gelten das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Mo­natsprämie, die Einsatzvergütung, die Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie die Anerkennungsprämie.

 

(4) Auf einen krankenversicherten Zeitsoldaten sind die §§ 18 und 19 über die ärztliche Betreuung der Anspruchsberechtigten nicht an­zuwenden. Er hat sich jedoch auf Anordnung der für ihn zuständi­gen militärischen Dienststelle zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Un­tersuchungen zu unterziehen.

 

(5) entfällt

 

(6) Die vom Bund für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge sind durch Abzug von der Treueprämie hereinzubrin­gen, wenn ein Zeitsoldat im Falle seiner Weiterverpflichtung in dem dieser Weiterverpflichtung vorangegange­nen Jahr nach Abs. 2 versichert war. Der hereinzubringende Betrag ist um jene Abgel­tungsbeträge zu vermin­dern, die der Bund für diesen Zeitraum nach Abs. 5 zu leisten gehabt hätte. Eine Hereinbringung entfällt, wenn die Versicherung ausschließlich auf die Feststellung einer Dienstunfähigkeit nach § 30 WG 2001 zurückzuführen war.

 

Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

entfällt

§ 49a. Auf einen Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes betreffend Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe nicht anzuwenden.

§ 49a. entfällt

2. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

2. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Betriebliche Vorsorgekasse

Anspruch auf Beitragsleistung in die Betriebliche Vorsorgekasse

§ 49b. Personen im Ausbildungsdienst haben ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung Anspruch auf eine Beitragsleistung nach dem 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, durch den Bund in Höhe von 1,53 vH der Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage, Anerkennungsprämie, Monatsprämie, Einsatzvergütung, Ausbildungsprämie, Journaldienstvergütung und Auslandsübungszulage. Die Beiträge sind vom Bund im Wege der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter in die für den Bund zuständige Betriebliche Vorsorgekasse (BV‑Kasse) zu leisten. Solange die Person im Ausbildungsdienst noch ein aufrechtes Dienstverhältnis aus der Zeit vor Antritt des Ausbildungsdienstes hat, sind die Beiträge des Bundes an die BV‑Kasse des letzten Arbeitgebers zu leisten.

§ 49b. (1) Personen im Ausbildungsdienst haben ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung Anspruch auf eine Beitragsleistung nach dem 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, durch den Bund in Höhe von 1,53 vH der Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage, Anerkennungsprämie, Monatsprämie, Einsatzvergütung, Ausbildungsprämie, Journaldienstvergütung und Auslandsübungszulage. Die Beiträge sind vom Bund im Wege des zuständigen Krankenversicherungsträgers in die für den Bund zuständige Betriebliche Vorsorgekasse (BV‑Kasse) zu leisten. § 6 Abs. 2 und 3 BMSVG sind anzuwenden.

 

 

(2) §§ 14 bis 17 BMSVG sind auf den Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beendigung des Ausbildungsdienstes nach dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gleichzuhalten ist.

 

(3) Auf die nach Abs. 1 zu leistenden Beiträge sind die Bestimmungen des 2. Teiles des BMSVG mit Ausnahme der §§ 18 Abs. 3, 27 Abs. 6a und 27a sinngemäß anzuwenden.

Strafbestimmung

Strafbestimmung

§ 50. Wer den im § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 1 erster Satz, § 43 Abs. 5 oder im § 47 Abs. 3 erster Satz festgelegten Pflichten zuwiderhandelt oder in den Fällen des § 33, § 34 Abs. 1, § 43 oder des § 47 unwahre oder unvollständige An­gaben macht, begeht, sofern diese Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsüber­tre­tung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestra­fen.

§ 50. Wer den im § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 1 erster Satz oder im § 43 Abs. 5 festgelegten Pflichten zuwiderhandelt oder in den Fällen des § 33, § 34 Abs. 1 oder des § 43 unwahre oder unvollständige Angaben macht, begeht, sofern diese Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.

Behördenzuständigkeit

Behördenzuständigkeit

§ 51. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

§ 51. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Heerespersonalamt.

           1. in erster Instanz dem Heerespersonalamt und

 

           2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

 

(2) …

(2) …

 

(3) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.

 

(4) Gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Erlassung des Erkenntnisses Revision zu erheben.

§ 52. bis 54. (4 )...

§ 52. bis 54. (4) ...

Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung

Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung

(5) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind auf ein Konto im Inland überweisen, sofern nicht zwingende militärische Erfordernisse entgegenstehen.

(5) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind auf ein Konto überweisen, sofern nicht zwingende militärische Erfordernisse entgegenstehen.

(6) bis (7) …

(6) bis (7) …

§ 55. bis 59.

 

§ 60. (1)bis (2m) ...

§ 60. (1)bis (2m) ...

 

(2n) § 25 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, sind mit 31. Dezember 2009 in Kraft getreten.

 

(2o) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 12 Abs.1, § 15 Abs. 1 und 4, § 16 samt Überschrift, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 6, § 19 Abs. 5, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2, 3 und 4, § 30 Abs. 5, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 6, § 44 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 50, § 51 Abs. 1, 3 und 4, § 54 Abs. 5, § 61 Abs. 17 sowie § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) bis (4e) …

(3) bis (4e) …

 

(4f) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 treten § 2 Abs. 2 Z 6, der 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes einschließlich der §§ 45 bis 49a, jeweils samt Überschriften, sowie § 61 Abs. 1, 2 und 16 außer Kraft.

(5) …

(5) …

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 61. (1) Personen, die

§ 61. (1) entfällt

           1. einen vor dem 1. Juli 1992 angetretenen Wehrdienst als Zeit­soldat über diesen Zeitpunkt hinaus leisten und

 

           2. bei der Entlassung aus diesem Wehrdienst als Zeitsoldat einen Anspruch auf eine Treueprämie nach § 46 haben,

 

gebührt die Treueprämie in der Höhe der Überbrückungshilfe nach § 8 Abs. 2 des Hee­resgebührengesetzes 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87. Dabei ist als Bemessungsgrundlage die jeweilige Monats­prämie nach § 45 Abs. 1 heranzuziehen. Auf eine solche Treue­prämie ist die Erstattungspflicht nach § 8 Abs. 4 HGG anzuwenden.

 

(2) Eine Treueprämie ist um eine Überbrückungshilfe, die für einen vor dem 1. Juli 1992 beendeten Wehrdienst als Zeitsoldat ausbe­zahlt wurde, zu ver­mindern.

(2)  entfällt

(3) bis (15) …

(3) bis (15) …

(16) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 rechtswirksam zu einer Kaderübung mit einem Entlassungstermin nach dem 31. Dezember 2007 einberufen wurden, sind bis zur Beendigung dieses Präsenzdienstes die für Kaderübungen geltenden Bestimmungen in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden.

(16) entfällt

 

(17) Auf ehemalige Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind § 45 Abs. 5 über den Erstattungsbetrag in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und § 55 über Übergenüsse weiterhin anzuwenden.

 

 

Vollziehung

Vollziehung

§ 62. Z 1 bis Z 4...

§ 62. Z 1 bis Z 4...

           5. hinsichtlich des § 57, soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

           5. hinsichtlich des § 57, soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

 

         5a. hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundeskanzler und

Z 6 …

Z 6 …

Artikel 4

Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001

§ 1. bis 2. (1) …

§ 1. bis 2. (1) …

Auslandseinsatzpräsenzdienst

Auslandseinsatzpräsenzdienst

(2) Zum Auslandseinsatzpräsenzdienst dürfen auf Grund schriftlicher freiwilliger Meldung und nach Maßgabe militärischer Interessen herangezogen werden

(2) Zum Auslandseinsatzpräsenzdienst dürfen auf Grund schriftlicher freiwilliger Meldung und nach Maßgabe militärischer Interessen herangezogen werden

           1. Wehrpflichtige und

           1. Wehrpflichtige und

           2. Frauen, die zum Ausbildungsdienst heranziehbar sind.

           2. Frauen, die zum Ausbildungsdienst geeignet sind.

Eine freiwillige Meldung darf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres eingebracht werden.

Eine freiwillige Meldung darf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres eingebracht werden.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

Besoldung

Besoldung

§ 4. (1) Auf Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, sind ausschließlich folgende Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, anzuwenden:

§ 4. (1) Auf Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, sind ausschließlich folgende Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, anzuwenden:

           1. § 2 Abs. 1 und 2 über die Dauer der Ansprüche,

           1. § 2 Abs. 1 und 2 über die Dauer der Ansprüche,

 

         1a. § 4a über die Anerkennungsprämie,

           Z 2 bis Z 6 …

           Z 2 bis Z 6 …

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Gemeinsame Bestimmungen über die Besoldung

Gemeinsame Bestimmungen über dieBesoldung

§ 5. (1) bis (3) ...

§ 5. (1) bis (3) ...

(4) Die Geldleistung ist monatlich im Nachhinein auf ein vom Anspruchsberechtigten angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Der Anspruchsberechtigte hat die hiefür erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt des Auslandseinsatzpräsenzdienstes seiner militärischen Dienststelle bekannt zu geben. Auf Verlangen ist ein Vorschuss auf die monatlich gebührende Auslandseinsatzzulage bis zu ihrer halben Höhe auszuzahlen. Der jeweilige Vorschuss ist bei der nächsten Auszahlung dieser Zulage entsprechend abzuziehen.

(4) Die Geldleistung ist monatlich im Nachhinein auf ein vom Anspruchsberechtigten angegebenes Konto zu überweisen. Der Anspruchsberechtigte hat die hiefür erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt des Auslandseinsatzpräsenzdienstes seiner militärischen Dienststelle bekannt zu geben. Auf Verlangen ist ein Vorschuss auf die monatlich gebührende Auslandseinsatzzulage bis zu ihrer halben Höhe auszuzahlen. Der jeweilige Vorschuss ist bei der nächsten Auszahlung dieser Zulage entsprechend abzuziehen.

Disziplinarrecht

Disziplinarrecht

§ 6. Pflichtverletzungen, die von Soldaten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienstverwendung nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG begangen werden, sind nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, zu ahnden. Dabei gelten folgende Maßgaben:

§ 6. Pflichtverletzungen, die von Soldaten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienstverwendung nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG begangen werden, sind nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, zu ahnden. Dabei gelten folgende Maßgaben:

           1. Das 1. Hauptstück des Schlussteiles des Heeresdisziplinargesetzes 2002 betreffend das Disziplinarrecht im Einsatz ist anzuwenden. § 82 Abs. 5 Z 6 HDG 2002 betreffend das Ruhen der Funktion als Einsatzstraforgan während einer Dienstleistung im Ausland gilt nicht für solche Organe, die für die Ahndung von Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz bestellt sind. Der Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung nach § 85 Abs. 5 HDG 2002 ist auch nach jeder rechtskräftigen Verhängung einer Geldbuße und eines Ausgangsverbotes zulässig. Die Antragsfrist für die nachträgliche Überprüfung einer Entscheidung nach § 85 Abs. 6 HDG 2002 beträgt vier Wochen.

           1. Das 1. Hauptstück des Schlussteiles des Heeresdisziplinargesetzes 2002 betreffend das Disziplinarrecht im Einsatz ist anzuwenden.

           Z 2 bis 4 …

           Z 2 bis 4 …

§ 6a. ...

§ 6a. ...

Zuständigkeit

Zuständigkeit

§ 7. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, obliegt

§ 7. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, obliegt dem Heerespersonalamt.

           1. in erster Instanz dem Heerespersonalamt und

 

           2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

 

(2) …

(2) …

 

(3) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.

 

(4) Gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Erlassung des Erkenntnisses Revision zu erheben.

 

 

§ 8. bis 10. ...

§ 8. bis 10. ...

In- und Außerkrafttreten

In- und Außerkrafttreten

§ 11. (1) bis (2h) ...

§ 11. (1) bis (2h) ..

 

(2i) Das Inhaltsverzeichnis, § 6a samt Überschrift und § 12 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2011, sind mit 22. November 2011 in Kraft getreten.

 

(2j) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4, § 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) bis (4b) …

(3) bis (4b) …

 

(4c) § 12 Abs. 1 bis 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(5) …

(5) …

Übergangsbestimmungen

entfällt

§ 12. (1) Wird ein Wehrdienst als Zeitsoldat durch einen Auslandseinsatzpräsenzdienst unterbrochen, so hat die Zeit des Auslandseinsatzpräsenzdienstes außer Betracht zu bleiben bei der Bemessung des maßgeblichen Zeitraumes für den Anspruch auf

§ 12. entfällt

           1. berufliche Bildung und

 

           2. Treueprämie.

 

Der Auslandseinsatzpräsenzdienst gilt jedoch hinsichtlich des Anspruches auf berufliche Bildung nicht als Unterbrechung des Wehrdienstes als Zeitsoldat.

 

(2) Wurden Soldaten auf Grund der besonderen Dringlichkeit der Lage unverzüglich in das Ausland entsendet, so ist jenen Soldaten, die nach § 3 Abs. 2 aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als vorzeitig entlassen gelten, die Zeit des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf Bemessungszeiträume nach Abs. 1 anzurechnen. Weiters kann eine solche Anrechnung verfügt werden, wenn für einen Auslandseinsatz die Heranziehung von Spezialkräften erforderlich ist und dieser Bedarf rechtzeitig und vollständig nur durch die Entsendung von Zeitsoldaten gedeckt werden kann.

 

(3) Gilt ein Soldat aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als nach § 3 Abs. 2 vorzeitig entlassen, so entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 45 Abs. 5 HGG 2001. Außerdem gebührt ihm zum Zeitpunkt dieser Entlassung keine Treueprämie. Läuft ein Verpflichtungszeitraum zum Wehrdienst als Zeitsoldat während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes ab, so gebührt dem Soldaten zu diesem Zeitpunkt eine allfällige Treueprämie nach § 46 HGG 2001. Zur Ermittlung der Höhe der Treueprämie sind die zu diesem Zeitpunkt für Zeitsoldaten normierten Geldleistungen heranzuziehen.

 

(4) entfällt

 

(5) und (6) entfällt (BGBl. I Nr. 58/2005, Art. 4 Z 7, ab 1.7.2005)

 

(7) entfällt (BGBl. I Nr. 85/2009, Art. 4 Z 4, ab 1.9.2009)

 

(8) …

(8) …

 

(9) Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in zweiter Instanz anhängigen Verwaltungsverfahren geht mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über.

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 8,

           1. hinsichtlich des § 8,

                a) soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen,

                a) soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen,

               b) soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

               b) soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

 

         1a. hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundeskanzler und

           2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

           2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Artikel 5

Änderung des Militärbefugnisgesetzes

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

§             1 bis 54. …

§             1 bis 54. …

§             55.           Beschwerden wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen

§             55.           entfällt

§             56.           Amtsbeschwerde

§             56.           Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen

§ 1. bis 10. ...

§ 1. bis 10. ...

2. Teil

Besondere Aufgaben und Befugnisse

2. Teil

Besondere Aufgaben und Befugnisse

1. Hauptstück

Wachdienst

1. Hauptstück

Wachdienst

2. Abschnitt

Befugnisse

2. Abschnitt

Befugnisse

Vorläufige Festnahme

Vorläufige Festnahme

§ 11. (1) …

§ 11. (1) …

(2) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen zum Zweck ihrer Vorführung vor die für das Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz zuständige Behörde vorläufig festnehmen, sofern diese Personen auf frischer Tat betreten werden

(2) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen zum Zweck ihrer Vorführung vor die für das Verwaltungsstrafverfahren zuständige Verwaltungsbehörde vorläufig festnehmen, sofern diese Personen auf frischer Tat betreten werden

           Z 1 bis 2 …

           Z 1 bis 2 …

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

(5) Der Festgenommene ist unverzüglich zu überstellen

(5) Der Festgenommene ist unverzüglich zu überstellen

           1. im Fall des Abs. 1 dem zur Verfolgung der gerichtlich strafbaren Handlung zuständigen Gericht oder

           1. im Fall des Abs. 1 dem zur Verfolgung der gerichtlich strafbaren Handlung zuständigen Gericht oder

           2. im Fall des Abs. 2 der für das Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz zuständigen Behörde.

           2. im Fall des Abs. 2 der für das Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Verwaltungsbehörde.

Im Falle des Abs. 1 ist vor einer solchen Überstellung unverzüglich der Staatsanwalt zu verständigen. Erklärt dieser, dass er keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft stellen werde, so ist der Festgenommene sogleich freizulassen. In allen Fällen ist der Festgenommene unverzüglich freizulassen, wenn der Grund der Festnahme schon vor der Überstellung wegfällt. Er darf durch militärische Organe in keinem Fall länger als 24 Stunden festgehalten werden.

Im Falle des Abs. 1 ist vor einer solchen Überstellung unverzüglich der Staatsanwalt zu verständigen. Erklärt dieser, dass er keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft stellen werde, so ist der Festgenommene sogleich freizulassen. In allen Fällen ist der Festgenommene unverzüglich freizulassen, wenn der Grund der Festnahme schon vor der Überstellung wegfällt. Er darf durch militärische Organe in keinem Fall länger als 24 Stunden festgehalten werden.

(6) bis (7) …

(6) bis (7) …

§ 12. bis 14. ...

§ 12. bis 14.

Verarbeitung von Daten

Verarbeitung von Daten

§ 15. Im Wachdienst dürfen Daten ausschließlich in Ausübung der damit verbundenen Befugnisse zur Erfüllung der zu Grunde liegenden Aufgaben verarbeitet werden.

§ 15. (1) Im Wachdienst dürfen Daten ausschließlich in Ausübung der damit verbundenen Befugnisse zur Erfüllung der zu Grunde liegenden Aufgaben verarbeitet werden.

 

(2) Die Datenermittlung mit Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten (Videoüberwachung) ist zulässig, wenn dies für Zwecke des militärischen Eigenschutzes erforderlich ist.

§ 16. bis 22. (2) …

§ 16. bis 22. (2) …

(2a) Militärische Organe und Dienststellen nach Abs. 1 dürfen von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste jene Auskünfte über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses verlangen, die diese Organe und Dienststellen als wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.

(2a) Militärische Organe und Dienststellen nach Abs. 1 dürfen von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste und sonstigen Diensteanbietern Auskünfte verlangen über

 

 

 

           1. Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses, wenn dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist,

 

           2. Internetprotokolladresse zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,

 

           3. Namen und Anschrift eines Benutzers, dem eine Internetprotokolladresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, auch wenn hiefür die Verwendung von Vorratsdaten erforderlich ist,

 

           4. Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses durch Bezugnahme auf ein von diesem Anschluss geführtes Gespräch durch Bezeichnung eines möglichst genauen Zeitraumes und der passiven Teilnehmernummer, wenn dies für die Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 erforderlich ist.

 

Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.

(3) Die Datenermittlung durch Beobachten (Observation) ist zulässig

(3) Die Datenermittlung durch Beobachten (Observation) ist zulässig

           1. zur Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2,

           1. zur Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2,

           2. zum vorbeugenden Schutz militärischer Rechtsgüter, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen mit Angriffen gegen militärische Rechtsgüter zu rechnen ist, und

           2. zum vorbeugenden Schutz militärischer Rechtsgüter, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen mit vorsätzlichen Angriffen gegen militärische Rechtsgüter zu rechnen ist, und

           3. für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung, wenn sonst die Aufgabenerfüllung der Aufklärung verhindert oder erheblich behindert wäre.

           3. für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung, wenn sonst die Aufgabenerfüllung der Aufklärung verhindert oder erheblich behindert wäre.

(4) Die Datenermittlung durch Einholen von Auskünften oh­ne Hinweise nach § 21 (verdeckte Ermittlung) ist zulässig,

(4) Die Datenermittlung durch Einholen von Auskünften oh­ne Hinweise nach § 21 (verdeckte Ermittlung) ist zulässig,

           1. zur Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2,

           1. zur Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2,

           2. zum vorbeugenden Schutz militärischer Rechtsgüter, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen mit Angriffen gegen militärische Rechtsgüter mit schwerer Gefahr für die militärische Sicherheit zu rechnen ist und der Zweck der Ermittlung auf andere Weise nicht erreicht werden kann, und

           2. zum vorbeugenden Schutz militärischer Rechtsgüter, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen mit vorsätzlichen Angriffen gegen militärische Rechtsgüter mit schwerer Gefahr für die militärische Sicherheit zu rechnen ist und der Zweck der Ermittlung auf andere Weise nicht erreicht werden kann, und

           3. für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung, wenn dies im Interesse der nationalen Sicherheit, insbesondere der Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, dringend erforderlich ist und sonst die Aufgabenerfüllung der Aufklärung verhindert wäre.

           3. für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung, wenn dies im Interesse der nationalen Sicherheit, insbesondere der Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, dringend erforderlich ist und sonst die Aufgabenerfüllung der Aufklärung verhindert wäre.

(5) Die Datenermittlung mit Bild- und Tonaufzeichnungs­geräten ist zulässig

(5) Die Datenermittlung mit Bild- und Tonaufzeichnungs­geräten ist zulässig

           1. zur Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2

           1. zur Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2

           2. zum vorbeugenden Schutz militärischer Rechtsgüter, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen eine drohende oder gegenwärtige Gefahr von Angriffen gegen militärische Rechtsgüter als wahrscheinlich anzunehmen ist, und

           2. zum vorbeugenden Schutz militärischer Rechtsgüter, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen eine drohende oder gegenwärtige Gefahr von vorsätzlichen Angriffen gegen militärische Rechtsgüter als wahrscheinlich anzunehmen ist, und

           3. für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung, wenn dies im Interesse der nationalen Sicherheit, insbesondere der Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, unerlässlich ist und sonst in größerem Umfang die Aufgabenerfüllung der Aufklärung verhindert wäre.

           3. für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung, wenn dies im Interesse der nationalen Sicherheit, insbesondere der Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, unerlässlich ist und sonst in größerem Umfang die Aufgabenerfüllung der Aufklärung verhindert wäre.

Eine solche Ermittlung darf unter den Voraussetzungen des Abs. 4 auch verdeckt erfolgen. Das Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

Eine solche Ermittlung darf unter den Voraussetzungen des Abs. 4 auch verdeckt erfolgen. Das Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

Verlässlichkeitsprüfung

Verlässlichkeitsprüfung

§ 23. (1) …

§ 23. (1) …

(2) Als nicht verlässlich gilt eine Person jedenfalls im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen

(2) Als nicht verlässlich gilt eine Person jedenfalls im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen

           1. einer Straftat nach dem Militärstrafgesetz (MilStG), BGBl. Nr. 344/1970, oder

           1. einer Straftat nach dem Militärstrafgesetz (MilStG), BGBl. Nr. 344/1970, oder

           2. einer Straftat nach dem Vierzehnten bis Siebzehnten oder Vierundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, betreffend Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat, Angriffe auf oberste Staatsorgane, Landesverrat, strafbare Handlungen gegen das Bundesheer und Störung der Beziehungen zum Ausland oder

           2. einer Straftat nach dem Vierzehnten bis Siebzehnten oder Vierundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, betreffend Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat, Angriffe auf oberste Staatsorgane, Landesverrat, strafbare Handlungen gegen das Bundesheer und Störung der Beziehungen zum Ausland oder

           3. einer Straftat nach den §§ 47 und 48 WG 2001 betreffend Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen und Umgehung der Wehrpflicht oder

           3. einer Straftat nach den §§ 47 und 48 WG 2001 betreffend Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen und Umgehung der Wehrpflicht oder

           4. darüber hinaus jeglichen Angriffes gegen militärische Rechtsgüter.

           4. darüber hinaus jeglichen vorsätzlichen Angriffes gegen militärische Rechtsgüter zur Beeinträchtigung der militärischen Sicherheit.

Nach Tilgung einer solchen Verurteilung ist die Verlässlichkeit jedoch nicht mehr von vornherein ausgeschlossen. Weiters gilt eine Person jedenfalls als nicht verlässlich, wenn aus von ihr zu vertretenden Gründen die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war.

Nach Tilgung einer solchen Verurteilung ist die Verlässlichkeit jedoch nicht mehr von vornherein ausgeschlossen. Weiters gilt eine Person jedenfalls als nicht verlässlich, wenn aus von ihr zu vertretenden Gründen die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war.

§ 24. bis 30.

§ 24. bis 30.

3. Teil

Inanspruchnahme von Leistungen (Leistungsrecht)

3. Teil

Inanspruchnahme von Leistungen (Leistungsrecht)

2. Hauptstück

Behörden und Verfahren

2. Hauptstück

Behörden und Verfahren

§ 31. (1) …

§ 31. (1) …

(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Anforderungsbehörde im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu entscheiden.

entfällt

(3) Die Behörden nach den Abs. 1 und 2 dürfen für Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen Daten verarbeiten.

(3) Das Militärkommando darf für Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen Daten verarbeiten.

Informationspflichten

Informationspflichten

§ 32. (1) Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes haben der Anforderungsbehörde auf deren Verlangen jene Auskünfte zu erteilen, die zur Vorbereitung oder Durchführung einer Leistungsanforderung notwendig sind. Dies betrifft insbesondere auch Auskünfte über

§ 32. (1) Natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften sowie sonstige Rechtsträger haben der Anforderungsbehörde auf deren Verlangen jene Auskünfte zu erteilen, die zur Vorbereitung oder Durchführung einer Leistungsanforderung notwendig sind. Dies betrifft insbesondere auch Auskünfte über

Z 1 bis 3 …

Z 1 bis 3 …

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 33. bis 35. (2)...

§ 33. bis 35. (2)...

(3) Einer Berufung gegen einen Leistungsbescheid oder einen Vollzugsbescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(3) Beschwerden gegen einen Leistungsbescheid oder einen Vollzugsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Gegen einen Aufhebungsbescheid ist eine Berufung nicht zulässig.

(4) entfällt

§ 36. bis 42. ...

§ 36. bis 42. ...

4. Teil

Rechtsschutz

4. Teil

Rechtsschutz

1. Hauptstück

Schadloshaltung

1. Hauptstück

Schadloshaltung

3. Abschnitt

Verfahren

3. Abschnitt

Verfahren

Rückersatz wegen Versicherungsleistung

Rückersatz wegen Versicherungsleistung

§ 48. bis 49. (1) ...

§ 48. bis 49. (1) ...

(2) Eine Berufung gegen Bescheide nach Abs. 1 sowie eine Anfechtung solcher Bescheide beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig.

(2) entfällt

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 50. bis 53. ...

§ 50. bis 53. ...

2. Hauptstück

Beschwerden

2. Hauptstück

Beschwerden

Beschwerden wegen behaupteter Verletzung subjektiver Rechte

Beschwerden wegen behaupteter Verletzung subjektiver Rechte

§ 54. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate erkennen nach Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübter Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

§ 54. (1) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübter Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

2) Darüber hinaus erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern diese Verletzung nicht in Bescheidform erfolgt ist. Diese Beschwerdemöglichkeit besteht nicht für Personen, die in einer solchen Angelegenheit bei der Parlamentarischen Bundesheerkommission eine Beschwerde nach § 4 WG 2001 erheben können.

(2) Darüber hinaus erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern diese Verletzung nicht in Bescheidform erfolgt ist. Diese Beschwerdemöglichkeit besteht nicht für Personen, die in einer solchen Angelegenheit bei der Parlamentarischen Bundesheerkommission eine Beschwerde nach § 4 WG 2001 erheben können.

(3) Beschwerden nach Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Dauer der Anhaltung bei der diese Maßnahme durchführenden militärischen Dienststelle eingebracht werden. Diese Dienststelle hat die Beschwerde unverzüglich dem unabhängigen Verwaltungssenat zuzuleiten.

(3) Beschwerden nach Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Dauer der Anhaltung bei der diese Maßnahme durchführenden militärischen Dienststelle eingebracht werden. Diese Dienststelle hat die Beschwerde unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zuzuleiten.

(4) Über Beschwerden nach den Abs. 1 und 2 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Die §§ 67c bis 67g sowie § 79a AVG über die besonderen Bestimmungen für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten sind anzuwenden.

(4) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch eine Datenverwendung entgegen den Bestimmungen

(5) Ist für die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates nach Abs. 2 die Frage der Rechtmäßigkeit einer Datenverwendung maßgeblich, so hat diese Behörde, außer bei Gefahr im Verzug,

           1. dieses Bundesgesetzes und

           1. ihr Verfahren bis zur Entscheidung dieser Vorfrage durch die Datenschutzkommission auszusetzen und

           2. des Datenschutzgesetzes 2000.

           2. gleichzeitig eine diesbezügliche Entscheidung bei der Datenschutzkommission zu beantragen.

(5) Die Ausübung von Befugnissen nach diesem Bundesgesetz ist hinsichtlich eines Verfahrens zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zuzurechnen.

Beschwerden wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen

entfällt

§ 55. Die Datenschutzkommission entscheidet nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen über Be­schwerden wegen Verletzung von Rechten durch eine Datenverwendung entgegen den Bestimmungen

entfällt

1.    dieses Bundesgesetzes und

 

2.    des Datenschutzgesetzes 2000.

 

Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenermittlung durch die Ausübung von Befugnissen im Wachdienst nach den §§ 7 bis 14 nach diesem Bundesgesetz.

 

Amtsbeschwerde

Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen

§ 56. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben gegen Entscheidungen

§ 56. (1) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.

1.    der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden nach § 54 oder

(2) Gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Erlassung des Erkenntnisses Revision zu erheben.

2.    der Datenschutzkommission über Beschwerden nach § 55.

 

Diese Beschwerdemöglichkeit kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen ausgeübt werden. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung.

 

3. Hauptstück

Rechtsschutz im Bereich der Nachrichtendienste

3. Hauptstück

Rechtsschutz im Bereich der Nachrichtendienste

Rechtsschutzbeauftragter

Rechtsschutzbeauftragter

§ 57. (1) bis (5) …

§ 57. (1) bis (5) …

(6) Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch das Verwenden von Daten Rechte eines Betroffenen verletzt worden sind, der von dieser Datenverwendung keine Kenntnis hat, so ist er befugt,

(6) Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch das Verwenden von Daten Rechte eines Betroffenen verletzt worden sind, der von dieser Datenverwendung keine Kenntnis hat, so ist er befugt,

1.    den Betroffenen zu informieren oder

1.    den Betroffenen zu informieren oder

2.    eine Beschwerde nach § 55 an die Datenschutzkommission zu erheben.

2.    eine Beschwerde nach § 54. Abs. 4 an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Eine Beschwerde nach Z 2 ist nur zulässig, wenn das Wissen des Betroffenen um die Existenz oder den Inhalt des Datensatzes die Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder der Interessen der umfassenden Landesverteidigung gefährden oder erheblich behindern würde und eine Information nach Z 1 daher nicht erfolgen kann. In einem Verfahren vor der Datenschutzkommission nach Z 2 ist auf § 26 Abs. 2 DSG 2000 über die Beschränkung des Auskunftsrechtes Bedacht zu nehmen.

Eine Beschwerde nach Z 2 ist nur zulässig, wenn das Wissen des Betroffenen um die Existenz oder den Inhalt des Datensatzes die Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder der Interessen der umfassenden Landesverteidigung gefährden oder erheblich behindern würde und eine Information nach Z 1 daher nicht erfolgen kann. In einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach Z 2 ist auf § 26 Abs. 2 DSG 2000 über die Beschränkung des Auskunftsrechtes Bedacht zu nehmen.

(7) …

(7) …

5. Teil

Straf- und Schlussbestimmungen

5. Teil

Straf- und Schlussbestimmungen

Verwaltungsübertretungen

Verwaltungsübertretungen

§ 58. (1) bis (2) …

§ 58. (1) bis (2) …

(3) Die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch dieser Behörde.

(3) Die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion  jedoch dieser Behörde.

§ 59. bis 60. ...

§ 59. bis 60. ...

In- und Außerkrafttreten

In- und Außerkrafttreten

§ 61. (1) bis (1j) ...

§ 61. (1) bis (1j) ...

 

(1k) Das Inhaltsverzeichnis, § 11 Abs. 2 und 5, § 15, § 22 Abs. 2a, und 3 bis 5, § 23 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 35 Abs. 3, § 54, § 56 samt Überschrift, § 57 Abs. 6, § 58 Abs. 3 und § 63, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft

(2) bis (3c) …

(2) bis (3c) …

 

(3d) § 31 Abs. 2, § 35 Abs. 4, § 49 Abs. 2 und § 55 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(4) …

(4) …

§ 62. (2) bis (3)

§ 62. (2) bis (3)

 

(5) Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in zweiter Instanz anhängigen Verwaltungsverfahren geht mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Vollziehung

Vollziehung

§ 63. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 63. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 59,

           1. hinsichtlich des § 59,

                a) soweit es sich um Stempel- und Rechtsgebühren sowie um Bundesverwaltungsabgaben handelt, der Bundesminister für Finanzen und,

                a) soweit es sich um Stempel- und Rechtsgebühren sowie um Bundesverwaltungsabgaben handelt, der Bundesminister für Finanzen und,

               b) soweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

               b) soweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           2. hinsichtlich der von den Gerichten anzuwendenden Bestimmungen der Bundesminister für Justiz und

           2. hinsichtlich der von den Gerichten anzuwendenden Bestimmungen der Bundesminister für Justiz,

           3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

         2a. hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundeskanzler und

 

           3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Artikel 6

Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002

§ 1. (1) Ein Gebiet, das dem Bundesheer zur Verfügung steht

§ 1. (1) Ein Gebiet, das dem Bundesheer zur Verfügung steht

           1. ständig

           1. ständig

                a) als militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplatz) oder

                a) als militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplatz) oder

               b) zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder

               b) zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder

 

                c) als militärischer Bereich, sofern der Aufenthalt in diesem Gebiet mit Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen verbunden ist, oder

           Z 2 …

           Z 2 …

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 2. ...

§ 2. ...

§  3. (1) bis (2) Z 1 …

§  3. (1) bis (2) Z 1 …

           2. für Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsan­waltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirt­schaftsinspektion, die jeweils in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben.

           2. für Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsan­waltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Abgabenbehörden sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirt­schaftsinspektion, die jeweils in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben.

(3 ) …

(3 ) …

(4) Die zuständigen militärischen Dienststellen können anderen Personen nach Maßgabe militärischer Interessen aus wichti­gen, insbesondere persönlichen oder wirt­schaftlichen Grün­den das Betreten oder Befahren eines Sperrgebietes oder eines Tei­les eines solchen erlauben. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.

(4) Anderen als in Abs. 2 genannten Personen darf das Betreten oder Befahren eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen mit Zustimmung der zuständigen militärischen Dienststellen gestattet werden. Diese Gestattung kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit befristet oder mit der Aufforderung zu bestimmtem Verhalten während des Betretens oder Befahrens verbunden werden. Bei einem Verstoß gegen diese Befristung oder Verhaltensaufforderung oder bei Vorliegen eines wichtigen militärischen Interesses kann die Gestattung jederzeit widerrufen werden.

(5) Zuständige militärische Dienststelle nach den Abs. 3 und 4 ist

(5) Auf Antrag einer betreffenden Person oder, sofern dies aus militärischen Interessen erforderlich ist, von Amts wegen ist die Gestattung zum Betreten oder Befahren, einschließlich allfällig auferlegter Befristungen oder Verhaltensaufforderungen oder deren Widerruf mit Bescheid festzustellen.

           1. für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a das Kommando des Truppenübungsplatzes,

 

           2. für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b das Militärkommando, in dessen Zuständigkeitsbereich das Gebiet zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, und

 

           3. für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 2 das Kommando der übenden Truppe.

 

Über Berufungen gegen Entscheidungen nach Abs. 4 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu entscheiden.

 

 

(6) Zuständige militärische Dienststelle nach den Abs. 3 und 4 ist

 

           1. für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a der Kommandant des Truppenübungsplatzes,

 

           2. für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b der Kommandant oder Leiter der militärischen Anlage,

 

           3. für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c das Militärkommando, in dessen Zuständigkeitsbereich das Gebiet zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, und

 

           4. für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 2 das Kommando der übenden Truppe.

 

(7) Gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide der Behörden nach diesem Bundesgesetz steht dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an die Behörde Revision zu erheben.

§ 4. (1) bis (2) Z 1 …

§ 4. (1) bis (2) Z 1 …

           2. für Organe der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Sicherheits-, Finanzstraf- und Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG im Zusammenhang mit einer Amtshand­lung.

           2. für Organe der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Sicherheits-, Finanzstraf- und Abgabenbehörden im Zusammenhang mit einer Amtshand­lung.

(3) Die zuständigen militärischen Dienststellen nach § 3 Abs. 5 können anderen Personen nach Maß­gabe militärischer Interessen das Fotografieren, Filmen sowie die zeichnerische Dar­stellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperr­gebiet befindlichen militärischen Einrichtung erlauben. Diese Erlaubnis kann aus mili­tärischen Rücksichten oder Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.

(3) Anderen als in Abs. 2 genannten Personen darf das Fotografieren, Filmen sowie eine zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen mit Zustimmung der zuständigen militärischen Dienststellen nach § 3 Abs. 6 gestattet werden. Diese Gestattung kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit befristet oder mit der Aufforderung zu bestimmtem Verhalten während des Fotografierens oder Filmens oder der zeichnerischen Darstellung verbunden werden. Bei einem Verstoß gegen diese Befristung oder Verhaltensaufforderung oder bei Vorliegen eines wichtigen militärischen Interesses kann die Gestattung jederzeit widerrufen werden.

 

(4) Auf Antrag einer betreffenden Person oder, sofern dies aus militärischen Interessen erforderlich ist, von Amts wegen ist die Gestattung zu einer Tätigkeit nach Abs. 3 einschließlich allfällig auferlegter Befristungen oder Verhaltensaufforderungen oder deren Widerruf mit Bescheid festzustellen.

§ 5. (1) Wer

§ 5. (1) Wer

           1. unbefugt ein Sperrgebiet betritt oder befährt oder

           1. unbefugt ein Sperrgebiet betritt oder befährt oder

           2. unbefugt ein Sperrgebiet oder einen Teil eines solchen oder eine in einem Sperrgebiet befindliche militärische Einrichtung fotografiert oder filmt oder zeichnerisch darstellt oder

           2. unbefugt ein Sperrgebiet oder einen Teil eines solchen oder eine in einem Sperrgebiet befindliche militärische Einrichtung fotografiert oder filmt oder zeichnerisch darstellt oder

           3. gegen eine mit einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 3 verbun­dene Be­dingung oder Auflage verstößt,

           3. gegen eine mit einer Gestattung nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 3 verbundenen Befristung oder Verhaltensaufforderungen verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2 200 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so sind Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander zu verhängen.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu 2 200 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so sind Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander zu verhängen.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 6. ...

§ 6. ...

§ 6a. Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

§ 6a. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Sperrgebiet zur Gänze oder überwiegend gelegen ist.

 

(2) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.

 

(3) Gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Erlassung des Erkenntnisses Revision zu erheben.

§ 7. (1) bis (4) …

§ 7. (1) bis (4) …

 

(5) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und 4 bis 6, § 4 Abs. 2 bis 4, § 5 Abs. 1, § 6a und § 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 8. Verordnungen und Bescheide auf Grund des Bundesgesetzes über militärische Sperrgebiete, BGBl. Nr. 204/1963, des Sperrgebietsgesetzes, BGBl. Nr. 387/1993, und des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 260, gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen.

§ 8. (1) Verordnungen und Bescheide auf Grund des Bundesgesetzes über militärische Sperrgebiete, BGBl. Nr. 204/1963, des Sperrgebietsgesetzes, BGBl. Nr. 387/1993, und des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 260, gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen.

 

(2) Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in zweiter Instanz anhängigen Verwaltungsverfahren geht mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

 

 

           1. hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundeskanzler und

 

           2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Artikel 7

Änderung des Munitionslagergesetzes 2003

§ 1. bis 8. ...

§ 1. bis 8. ...

3. Abschnitt

Sicherheit von Munitionslagern

3. Abschnitt

Sicherheit von Munitionslagern

Beschränkungen im Gefährdungsbereich

Beschränkungen im Gefährdungsbereich

§ 9. (1) bis (3) …

§ 9. (1) bis (3) …

(4) Z 1 bis 5 …

(4) Z 1 bis 5 …

Art und Umfang nicht bewilligungspflichtiger Geländeveränderungen oder Veränderungen der Bodenbewachsung oder Kahlhiebe sind vom Nutzungsberechtigten der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.

Art und Umfang nicht bewilligungspflichtiger Geländeveränderungen oder Veränderungen der Bodenbewachsung oder Kahlhiebe sind vom Nutzungsberechtigten der zuständigen Verwaltungsbehörde unverzüglich zu melden.

(5) …

(5) …

Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit

Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit

§ 10. (1) bis (2) …

§ 10. (1) bis (2) …

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, sofern eine Bewilligung nach § 9 in je­nem Zeitpunkt zu erteilen wäre, in dem die Behörde von den in diesen Bestim­mungen angeführten Umständen Kenntnis erlangt. Die fehlenden Bewilligungen sind von Amts wegen nachträglich zu erteilen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, sofern eine Bewilligung nach § 9 in je­nem Zeitpunkt zu erteilen wäre, in dem die Verwaltungsbehörde von den in diesen Bestim­mungen angeführten Umständen Kenntnis erlangt. Die fehlenden Bewilligungen sind von Amts wegen nachträglich zu erteilen.

§ 11. bis 14. ...

§ 11. bis 14. ...

5. Abschnitt

Straf-, Sonder- und Schlussbestimmungen

5. Abschnitt

Straf-, Sonder- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmung

Strafbestimmung

§ 15. Z 1 bis 3 …

§ 15. Z 1 bis 3 …

zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung. Er ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 7 300 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.

zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung. Er ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 7 300 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.

Behördenzuständigkeit

Behördenzuständigkeit

§ 16. Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

§ 16. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Munitionslager zu Gänze oder überwiegend gelegen ist.

1.    in erster Instanz dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Munitionslager zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, und

 

           2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

 

 

(2) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.

 

(3) Gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Erlassung des Erkenntnisses Revision zu erheben.

§ 17. ...

§ 17. ...

In- und Außer-Kraft-Treten

In- und Außer-Kraft-Treten

§ 18. (1) bis (5) …

§ 18. (1) bis (5) …

 

(6) § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 3, § 15, § 16 und § 20, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Übergangsrecht

Übergangsrecht

§ 19. (1) bis (2) …

§ 19. (1) bis (2) …

 

(3) Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in zweiter Instanz anhängigen Verwaltungsverfahren geht mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Vollziehung

Vollziehung

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der von den Gerichten anzuwendenden Bestimmungen der Bundesminister für Justiz und

           1. hinsichtlich der von den ordentlichen Gerichten anzuwendenden Bestimmungen der Bundesminister für Justiz,

           2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

         1a. hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundeskanzler und

 

           2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Artikel 8

Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002

§ 1. bis 10. (3)...

§ 1. bis 10. (3) ...

 

(4) Eine mehrfache Verleihung einer Wehrdienstmedaille ist nicht zulässig.

§ 11. bis 14 ...

§ 11. bis 14 ...

4. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

4. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

§ 15. Wer vorsätzlich dem § 3 Abs. 2 und 3 oder der nach § 2 zu erlassenden Verordnung zuwiderhandelt oder eine militärische Auszeichnung sonst in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen.

§ 15. Wer vorsätzlich dem § 3 Abs. 2 und 3 oder der nach § 2 zu erlassenden Verordnung zuwiderhandelt oder eine militärische Auszeichnung sonst in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen.

§ 16. bis 17. ...

§ 16. bis 17. ...

§ 18 (1) bis (4d) …

§ 18 (1) bis (4d) …

 

(4e) § 10 Abs. 4 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 19. ...

§ 19. ...

Artikel 9

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

§ 1. bis 6. ...

§ 1. bis 6. ...

Beitragsleistung in besonderen Fällen

Beitragsleistung in besonderen Fällen

§ 7. (1) Der Arbeitnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19, 37 bis 39 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I

Nr. 103/2001. Dies gilt nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 WG 2001, eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes gemäß § 19 Abs. 1 Z 9 WG 2001 oder eines Ausbildungsdienstes. In den Fällen des § 19 Abs. 1 Z 6, 8 und 9 WG 2001 hat der Arbeitnehmer für einen zwölf Monate übersteigenden Teil Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Bund in derselben Höhe; die Beiträge sind vom Bund im Wege der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter in die BV-Kasse seines bisherigen Arbeitgebers zu leisten.

§ 7. (1) Der Arbeitnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19, 37 bis 39 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I

Nr. 103/2001. Dies gilt nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 WG 2001, eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes gemäß § 19 Abs. 1 Z 9 WG 2001 oder eines Ausbildungsdienstes. In den Fällen des § 19 Abs. 1 Z 6, 8 und 9 WG 2001 hat der Arbeitnehmer für einen zwölf Monate übersteigenden Teil Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Bund in derselben Höhe; die Beiträge sind vom Bund im Wege des jeweils zuständigen Trägers der Krankenversicherung in die BV-Kasse seines bisherigen Arbeitgebers zu leisten.

(2) bis (8) …

(2) bis (8) …

§ 8. bis 13. ...

§ 8. bis 13. ...

§ 14 bis (2) Z 3 …

§ 14 bis (2) Z 3 …

           4. sofern noch keine drei Einzahlungsjahre (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung gemäß § 6 oder § 7 nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen nach § 17 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 oder Abs. 2a) über eine Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten nach § 6 oder § 7 sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern zurückgelegt worden sind. Beitragszeiten nach § 6 oder § 7 aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Arbeitsverhältnissen sind nicht einzurechnen. Für Abfertigungsbeiträge auf Grund einer Kündigungsentschädigung, einer Ersatzleistung nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, oder auf Grund eines nach § 9 Abs. 1 AngG oder § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974 fortgezahlten Entgelts sind als Beitragszeiten auch Zeiten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem sich aus § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 ASVG ergebenden Ausmaß anzurechnen.

           4. sofern noch keine drei Einzahlungsjahre (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung gemäß § 6 oder § 7 nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen nach § 17 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 oder Abs. 2a) über eine Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten nach § 6 oder § 7 sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern zurückgelegt worden sind. Als Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die der Bund nach § 49b Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, Beiträge leistet, anzurechnen. Beitragszeiten nach § 6 oder § 7 aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Arbeitsverhältnissen sowie Beitragszeiten nach § 49b Abs. 1 HGG 2001 aus einem zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Ausbildungsdienst im Sinne des WG 2001 sind nicht einzurechnen. Für Abfertigungsbeiträge auf Grund einer Kündigungsentschädigung, einer Ersatzleistung nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, oder auf Grund eines nach § 9 Abs. 1 AngG oder § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974 fortgezahlten Entgelts sind als Beitragszeiten auch Zeiten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem sich aus § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 ASVG ergebenden Ausmaß anzurechnen.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

§ 15. bis 76. ...

§ 15. bis 76. ...

Artikel 10

Änderung des Truppenaufenthaltsgesetzes

§ 1. bis 2.

§ 1. bis 2.

Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

§ 3. Soweit in Übereinkommen gemäß § 4 nicht anderes vorgesehen ist, finden auf den Aufenthalt von Truppen und auf das von diesen mitgeführte Kriegsmaterial und auf mitgeführte Waffen das Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, das Grenzkontrollgesetz, BGBl. Nr. 435/1996, das Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, das Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, die Schieß- und Sprengmittel-Monopolverordnung, BGBl. Nr. 204/1935, das Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, das Außenhandelsgesetz 1995, BGBl. Nr. 172/1995, samt den dazu ergangenen Verordnungen, das Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, sowie das Kriegsmaterialgesetz, BGBl. Nr. 540/1977, keine Anwendung; kraftfahrrechtliche Vorschriften über die Zulassung von Kraftfahrzeugen und straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen über das Fahrverbot von Lastkraftfahrzeugen sind nur soweit anwendbar, als sie auch für Fahrzeuge des Bundesheeres gelten.

§ 3. (1) Soweit in Übereinkommen gemäß § 4 nicht anderes vorgesehen ist, finden auf den Aufenthalt von Truppen und auf das von diesen mitgeführte Kriegsmaterial und auf mitgeführte Waffen keine Anwendung:

 

           1. das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100,

 

           2. das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996,

 

           3. das Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992,

 

           4. das Sprengmittelgesetz 2010 (SprG), BGBl. I Nr. 121/2009,

 

           5. die Sprengmittellagerverordnung (SprLV), BGBl. II Nr. 483/2010,

 

           6. das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009,

 

           7. das Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011), BGBl. I Nr. 26, samt den dazu ergangenen Verordnungen,

 

           8. das Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, und

 

           9. das Kriegsmaterialgesetz (KMG), BGBl Nr. 540/1997.

 

(2) Kraftfahrrechtliche Vorschriften über die Zulassung von Kraftfahrzeugen und straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen über das Fahrverbot von Lastkraftfahrzeugen sind nur insoweit anwendbar, als sie auch für Fahrzeuge des Bundesheeres gelten.

Artikel 11

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

 

Folgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft:

 

           1. Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 9. Dezember 1986 über die Erklärung der Heeres-Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig zur betriebsähnlichen Einrichtung, BGBl. Nr. 720/1986.

 

           2. Die Flexibiliersierungsverordnung Heersforstverwaltung Allentsteig, BGBl. II Nr. 477/2008.

 

           3. Die Flexibiliersierungsverordnung Heeresdruckerei, BGBl. II Nr. 404/2009.

 

           4. Die Flexibiliersierungsverordnung Heeresunteroffiziersakademie, BGBl. II Nr. 435/2010.