Vorblatt

Problem:

Auf Basis der derzeitigen Gesetzeslage ist es für die Republik nicht möglich, im Fall der internationalen Haftungs-Inanspruchnahme bei den Betreibern von Weltraumgegenständen Regress zu nehmen oder ihnen vor dem Start eine Versicherung vorzuschreiben. Ein Genehmigungsverfahren existiert nicht. Auch ist es nicht möglich, ein Register zu schaffen, da es an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung fehlt. Einzig die Notifizierung der technischen Daten an die UNO wäre bei der derzeitigen Gesetzeslage denkbar.

Ziel/Lösung:

Mit der Schaffung eines eigenen Weltraumgesetzes soll Rechtskonformität mit den internationalen Verträgen hergestellt und vermieden werden, dass es durch unbewilligte österreichische Weltraumgegenstände zu Schadens- und damit verbundenen Haftungsfällen kommt.

Inhalt:

Die Hauptgesichtspunkte des vorliegenden Entwurfs lassen sich wie folgt darstellen:

-       Etablierung eines verpflichtenden Genehmigungsverfahrens für Weltraumaktivitäten.

-       Bestimmungen zum Widerruf bzw. zur Abänderung der Genehmigung sowie zu einem allfälligen Betreiberwechsel.

-       Einführung eines nationalen Registers, in welchem Weltraumobjekte registriert werden.

-       Regelungen zur Haftung des Betreibers einer Weltraumaktivität inklusive der Verpflichtung des Betreibers zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung.

-       Schaffung der rechtlichen Grundlage für die Republik Österreich, um vom Betreiber Rückersatz zu begehren, falls die Republik Österreich auf Grund der völkerrechtlichen Haftung einen durch einen Weltraumgegenstand verursachten Schäden ersetzt hat.

-       Strafbestimmungen für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder seiner Verordnungen.

Alternativen:

Die Beibehaltung des Status Quo birgt das Risiko, dass Österreich Startstaat für Weltraumgegenstände (z. B. Kleinsatelliten) werden könnte, ohne davon Kenntnis zu haben. Das könnte in der Zukunft im Falle eines Schadenseintrittes zu einer Haftungsinanspruchnahme nach internationalem Recht führen. Es ist zu erwarten, dass Österreich in Zukunft noch öfter Startstaat insbesondere für Kleinsatelliten sein wird.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

–Finanzielle         Auswirkungen:

Die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen können Planstellen neutral bewerkstelligt werden.

Für die Vollziehung des Genehmigungsverfahrens, wie es erstmals geregelt wird, werden für die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als für Raumfahrtagenden zuständige Ministerin auf absehbare Zeit aufgrund der geringen Anzahl der zu erwartenden Anträge keine zusätzlichen Kosten anfallen. Die für die Genehmigung erforderliche Arbeitszeit wird mit maximal einer Woche pro Antrag geschätzt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens könnten allfällige – vom Antragsteller vorzulegenden - Gutachten im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in Zusammenarbeit mit der FFG/ALR auf ihre Schlüssigkeit überprüft werden. Die Tätigkeit der FFG/ALR wird durch das Budget der FFG gedeckt, wodurch dem Bund keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Die Kosten für die Führung eines Registers sowie die Kosten für die Notifizierung bei den Vereinten Nationen sind zu gering, um sie erfassen zu können. Es müssen lediglich die technischen Daten, die der Betreiber liefert, in eine Tabelle aufgenommen werden. Diese Daten sind dann in einem offiziellen Schreiben über das BMeiA an das Büro der Vereinten Nationen in Wien zu übermitteln. Die dafür erforderliche Arbeitszeit beträgt wenige Stunden.

––  Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Keine.

–Wirtschaftspolitische     Auswirkungen:

–– Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Rechtssicherheit im Bereich von Weltraumaktivitäten könnte sich positiv auf die Wirtschaft auswirken.

–– Auswirkungen auf Informationspflichten:

Keine unmittelbaren Auswirkungen.

––  Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Der vorliegende Entwurf enthält sechs neue Informationsverpflichtungen, die allesamt unter der Bagatellgrenze liegen. Die detaillierten Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen sind gemäß gemäß der Standardkostenmodell-Richtlinien - SKM-RL, BGBl. II 278/2009 in der Anlage dargestellt.

–Auswirkungen  in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine unmittelbaren Auswirkungen.

–Auswirkungen  in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine unmittelbaren Auswirkungen.

–Geschlechtsspezifische  Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Art. 4 und Art.189 AEUV beinhalten zwar eine neue geteilte Zuständigkeit für Weltraumangelegenheiten, aber die Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen durch nationale Gesetze, wie im vorliegenden Fall zur Genehmigung, Überwachung, Haftung und Registrierung, fällt nicht in den Anwendungsbereich. Im Gegenteil, eine Harmonisierung der nationalen Bestimmungen ist sogar ausdrücklich ausgeschlossen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine
E R L Ä U T E R U N G E N

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Österreich hat zwischen 1968 und 1984 alle fünf Weltraumverträge ratifiziert (Weltraumvertrag BGBl 1968/103, Weltraumrückführungsübereinkommen BGBl 1970/110, Weltraumhaftungsübereinkommen BGBl 1980/162, Weltraumregistrierungsübereinkommen BGBl 1980/163 und Mondvertrag BGBl 1984/286).

Bisher war Österreich als Mitglied der European Space Agency (ESA) seit 1987 vor allem in deren Weltraumprojekten involviert. Die ESA hat ihrerseits die Verpflichtungen aus den Weltraumverträgen übernommen, sodass bisher kein unmittelbarer Handlungsbedarf für Österreich gegeben war. Nun stehen erstmals zwei österreichische Kleinsatelliten vor dem Start:

●             Der Satellit „TUGSAT-1“, der von der TU Graz in Kooperation mit der Universität Toronto gebaut und über das Österreichische Weltraumprogramm (ASAP) vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie finanziert wurde. Die Umsetzung des Programms erfolgte durch die Agentur für Luft- und Raumfahrt (ALR) der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG). Der Satellit soll mit einer indischen PSLV-Trägerrakete in den Weltraum gestartet werden.

●             Der Satellit „UniBRITE“, den das Institut für Astronomie der Universität Wien im Jahr 2005 bei der Universität Toronto in Auftrag gegeben hatte. Er wurde „in orbit“ gekauft, d.h. er soll von der kanadischen Universität gebaut werden und mittels einer indischen PSLV-Trägerrakete in den Weltraum gestartet werden. Die Universität Wien ist nach der Positionierung des Satelliten auf seiner Umlaufbahn vor allem an den Daten, die der Satellit aufnimmt, interessiert.

Beide Satelliten sind sogenannte Nanosatelliten (20x20x20cm groß, ca. 8 kg schwer). Sie bilden die „BRITE-Austria“-Konstellation. Diese soll mittels präziser Sternenkamera massive helle Sterne ohne Störung durch die Erdatmosphäre untersuchen. Voraussichtlich und idealerweise werden beide Satelliten mit der gleichen Rakete von Indien aus gestartet und in den Low-Earth Orbit (600-900 km) gebracht.

Während früher Weltraumaktivitäten vor allem von Staaten durchgeführt wurden, sind heute zunehmend private und kommerzielle Einrichtungen in diesem Bereich tätig. Nach der bisherigen österreichischen Rechtslage sind nichtstaatliche Einrichtungen jedoch nicht verpflichtet, ihre Weltraum-aktivitäten der Republik bekannt zu machen. Es gibt keine Genehmigungspflicht. Die Republik wäre daher ohne innerstaatliches Gesetz nicht in der Lage, ihre internationale Verpflichtung zur Genehmigung und Überwachung nichtstaatlicher Weltraumaktivitäten zu erfüllen.

Obwohl in Österreich zunächst mit wenigen Folgeprojekten gerechnet wird (Schätzung der FFG/ALR: 2-3 Satelliten pro 10 Jahre), dürfte der weitere Trend in Richtung einer Zunahme von Kleinsatelliten gehen. Kleinsatelliten sind günstig in der Entwicklung, haben kurze Entwicklungszeiten und hohe Wiederholraten. Sie bieten eine ideale Risikostreuung und sind für Ausbildungsprojekte besonders geeignet. US-Unternehmen bieten bereits Satelliten zum Preis von 8.000 US$ (inklusive Start, Ende 2010) an. Weiters gehen kommerzielle Telekommunikationsunternehmen zunehmend dazu über, Satelliten selbst zu entwickeln, zu kaufen oder zu betreiben.

Aus den völkerrechtlichen Verträgen, insbesondere dem Weltraumvertrag 1967, dem Weltraum­haftungs­übereinkommen 1972 und dem Weltraum­regis­trierungs­übereinkommen 1975, ergeben sich für Österreich  verschiedene Rechte und Pflichten:

●             So ist es nach dem Weltraumregistrierungsübereinkommen 1975 erforderlich, ein nationales Register zu schaffen, in welchem Weltraumobjekte registriert werden.

●             Weiters hat eine Notifizierung dieses Registers und die Bekanntgabe bestimmter Informationen an die UNO zu erfolgen, wo ein eigenes internationales Register für Weltraumgegenstände geführt wird.

●             Nach dem Weltraumvertrag 1967 haftet Österreich als Startstaat (Startstaat ist u.a. der Staat, der den Start eines Weltraumgegenstandes durchführen lässt) für Schäden, die durch seinen Weltraumgegenstand anderen Vertragsstaaten oder deren natürlichen oder juristischen Personen zugefügt werden. Für Schäden auf der Erde oder an Luftfahrzeugen im Flug ist diese Haftung sogar verschuldensunabhängig.

●             Österreich hat auf Grund des Weltraumvertrages sicherzustellen, dass seine weltraumrechtlichen Verpflichtungen von staatlichen sowie nicht-staatlichen Akteuren eingehalten werden (sog. „Verantwortung“). Weltraumrechtlichen Verpflichtungen sind insb. die friedliche Nutzung des Weltraums, das Aneignungsverbot, die Nutzung des Weltraums im Interesse der gesamten Menschheit, der Schutz der Umwelt, die Vermeidung von Weltraummüll.

●             Der Weltraumvertrag schreibt insbesondere vor, dass nicht-staatliche Weltraumaktivitäten einem Genehmigungsverfahren zu unterziehen und zu überwachen sind.

Auf Basis der derzeitigen Gesetzeslage ist es für die Republik nicht möglich, im Fall der internationalen Haftungs-Inanspruchnahme bei den Betreibern von Weltraumgegenständen Regress zu nehmen oder ihnen vor dem Start eine Versicherung vorzuschreiben. Ein Genehmigungsverfahren existiert nicht. Auch ist es nicht möglich, ein Register zu schaffen, da es an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung fehlt. Einzig die Notifizierung der technischen Daten gestarteter Weltraumgegenstände an die Vereinten Nationen wäre bei der derzeitigen Gesetzeslage möglich, sofern die Republik davon Kenntnis erlangt.

Der vorliegende Gesetzentwurf stellt die Basis für die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen Österreichs dar.

Mehrere Staaten haben bereits nationale Weltraumgesetze erlassen, um der zunehmenden Privatisierung und Kommerzialisierung von Weltraumaktivitäten Rechnung zu tragen. In Europa waren dies zuletzt Belgien (2006), Niederlande (2008) und Frankreich (2008). In anderen europäischen Staaten werden derzeit ähnliche Gesetze diskutiert (Deutschland, Italien, Tschechische Republik). Einige europäische Staaten haben schon vor längerer Zeit nationale Gesetze zur Regulierung von Weltraumaktivitäten erlassen (Norwegen 1969, Spanien 1974, Schweden 1982, Vereinigtes Königreich 1986). Nationale Weltraumgesetze gibt es darüber hinaus in den USA, in Russland, in der Ukraine, in Australien, Brasilien, Hong Kong, Japan, Südafrika und in der Republik Korea.

Mit dem vorliegenden Entwurf soll nun einerseits Rechtskonformität mit den internationalen Verträgen hergestellt und vermieden werden, dass es durch unbewilligte österreichische Weltraumgegenstände zu Schadens- und damit verbundenen Haftungsfällen kommt.

Weiters regelt der Entwurf die Verantwortlichkeit des Betreibers einer Weltraumaktivität und schafft die rechtliche Grundlage für die Republik Österreich vom Betreiber Rückersatz zu begehren, falls die Republik Österreich auf Grund von völkerrechtlichen Vereinbarungen einem Geschädigten durch eine Weltraumaktivität verursachte Schäden ersetzt hat.

Kompetenz:

Es liegt eine Bundeskompetenz iSd Art. 10 Z 9 B-VG (Luftraum à Weltraum) vor. (vgl. Walter, The Constitutional Basis for an Austrian Space Law“ in: Brünner/Walter [Hg.], Nationales Weltraumrecht – National Space Law, [2008]). Art. 10 Z 6 B-VG „Zivilrecht“ stellt eine weitere Kompetenzgrundlage dar.

Besonderer Teil

Zu § 1 (Anwendungsbereich):

Gemäß Artikel VI Weltraumvertrag aus dem Jahr 1967 ist Österreich für „nationale“ Weltraumaktivitäten international verantwortlich. Satz 1 des Artikel VI lautet: „Die Vertragsstaaten sind für nationale Tätigkeiten im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, international verantwortlich, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten von Regierungsbehörden oder nichtstaatlichen Stellen gesetzt werden; außerdem tragen die Vertragsstaaten die Verantwortung dafür, dass nationale Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages durchgeführt werden.“ Die Verantwortung Österreichs umfasst die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass staatliche und nichtstaatliche Stellen die Bestimmungen des Weltraumvertrages aus dem Jahr 1967 einhalten.

Abs. 1 definiert den räumlichen, sachlichen und persönlichen Anwendungs­­bereich des Gesetzes. Die Definition folgt dem allgemeinen völkerrechtlichen Grundsatz, dass ein Staat nur für solche Aktivitäten verantwortlich gemacht werden kann, über die er territoriale oder personelle Jurisdiktion ausüben kann (vgl. Gerhard, Article VI, in: Hobe/Schmidt-Tedd/Schrogl [Hg.], Cologne Commentary on Space Law [2009], S. 113 f.).

Zu Abs. 1 Z 1:

Die Anwendung des Gesetzes auf Aktivitäten auf österreichischem Staatsgebiet entspricht der territorialen Jurisdiktion Österreichs.

Zu Abs. 1 Z 2:

Diese Bestimmung bestätigt einerseits den allgemeinen Grundsatz, dass in Österreich registrierte Schiffe und Flugzeuge dem österreichischen Recht unterliegen. Andererseits stellt sie klar, dass Weltraumaktivitäten, die auf der Hohen See (wie etwa jene des Unternehmens „Sea-Launch“ zwischen 1999 und 2009) oder von einem Flugzeug aus (wie etwa der Start eines Weltraumgegenstandes von einem Flugzeug im Flug aus) durchgeführt werden, vom Anwendungsbereich des Gesetzes mit umfasst sind, wenn es sich um in Österreich registrierte Schiffe oder Flugzeuge handelt.

Zu Abs. 1 Z 3:

Die Weltraumaktivitäten österreichischer Staatsbürger sind dann erfasst, wenn diese als „Betreiber“ im Sinne der in § 2 Z 3 angeführten Definition tätig sind, also nicht, wenn sie an Weltraumaktivitäten nur mitarbeiten und nicht auf eigene Rechnung handeln.

Juristische Personen mit Sitz im Inland sind sowohl juristische Personen des Privatrechts als auch des öffentlichen Rechts, einschließlich der Gebietskörperschaften. Umfasst sind daher auch Aktivitäten, die ein Ministerium durchführt. Zweigniederlassungen ausländischer (unternehmerischer) Rechtsträger sind erfasst, sofern sie ins Firmenbuch eingetragen sind.

Manche Staaten schränken den personellen Anwendungsbereichs der Weltraumgesetze auf staatsfreie Räume ein (Norwegen), machen ihn von internationalen Abkommen (Belgien) oder von entsprechenden Sekundärrechtsnormen abhängig (Niederlande). Der uneingeschränkte personelle Anwendungsbereich, wie ihn die meisten anderen Staaten vorsehen (wie z. B. Schweden, Südafrika, Australien, Frankreich, England, USA, …) ist dem jedoch vorzuziehen (vgl. Gerhard, Article VI, in: Hobe/Schmidt-Tedd/Schrogl [Hg.], Cologne Commentary on Space Law [2009] S. 114), da sonst Kontrolldefizite entstehen können, die der möglichst universellen Anwendung des Weltraumrechts schaden. Eine allfällige Überlagerung mehrerer nationaler Gesetze aufgrund konkurrierender territorialer und personeller Anknüpfungen stellt hingegen kein grundsätzliches Problem dar. Allenfalls müssen mehrere Genehmigungen eingeholt werden. Privatrechtliche Aspekte sind nach den Regeln des IPR zu klären.

Zu Abs. 2:

Da das IPR gleichsam den Anwendungsbereich österreichischen Privatrechts regelt, kann die Regelung des Anwendungsbereichs des vorliegenden Gesetzes, das auch Privatrecht enthält (vgl. etwa die zivilrechtliche Haftung in § 11 ), in Konflikt mit dem IPR geraten – zumindest scheinbar. Es ist daher klarzustellen, dass die zivilrechtlichen Regeln des Gesetzes nicht immer dann anzuwenden sind, wenn die Voraussetzungen des § 1 erfüllt sind. Vielmehr ist (zusätzlich) nach den Regeln des IPR (für die außervertragliche Haftung ist dies die Rom II-VO) österreichisches Recht

maßgebend.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen):

Zu Z 1:

Der Begriff „Weltraumaktivität“ wird in den internationalen Verträgen nicht definiert. Aus der Staatenpraxis ergibt sich aber, dass darunter jedenfalls der „Start“ eines Weltraumgegenstandes verstanden wird, auch wenn dieser nicht im Weltraum, sondern auf der Erde stattfindet (vgl. Gerhard, Article VI, in: Hobe/Schmidt-Tedd/Schrogl [Hg.], Cologne Commentary on Space Law [2009], S. 108). „Betrieb“ stellt auf wirtschaftliche Aspekte ab, wie die Finanzierung und Nutzung des Weltraum­gegenstandes. „Kontrolle“ umfasst die operative und technische Kontrolle des Weltraumgegenstandes, wie dessen Überwachung und Steuerung. Die bloße Kontrolle über die Inhalte der Satellitendaten, wie z. B. Inhalte von Fernsehsendungen oder Internetseiten, ist von dieser Bestimmung nicht umfasst.

Auch der kontrollierte Absturz eines Weltraumobjekts fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes.

Zu Z 2:

Der Begriff „Weltraumgegenstand“ wird in den Weltraumverträgen nicht definiert. Art. 1 d) des Weltraumhaftungs­übereinkommens aus 1972  und in Art. 1 b) des Weltregistrierungsübereinkommens aus 1975 stellen nur klar, dass der Begriff „Weltraumgegenstand“ auch „die Bestandteile eines Weltraumgegenstands sowie sein Trägerfahrzeug und dessen Teile“ mit umfasst. Nach der Staatenpraxis umfasst der Begriff „Weltraumgegenstand“ Gegenstände, deren Start in den Weltraum von Menschen durchgeführt wird, versucht wurde oder durchgeführt wurde. (Kerrest und Smith, Article VII, in: Hobe/Schmidt-Tedd/Schrogl [Hg.], Cologne Commentary on Space Law [2009], S. 140). Wo genau der Weltraum beginnt, ist allerdings weder physikalisch eindeutig bestimmbar noch rechtlich international genau definiert. Dennoch wird der Raum oberhalb von 110 km über dem Meeresspiegel allgemein als „Weltraum“ angesehen, während unterhalb von 80 km der nationale Luftraum des darunterliegenden Staates liegt (Hobe, Article, in: Hobe/Schmidt-Tedd/Schrogl [Hg.], Cologne Commentary on Space Law [2009] S. 31). Österreich grenzt seinen Luftraum mit jener Höhe ab, in der sich Luftfahrzeuge nicht mehr aufgrund des aerodynamischen Auftriebs, sondern nur aufgrund der Keplersch’schen Kraft zu bewegen vermögen (§ 2 Z 48 der Luftverkehrsregeln, LVR).

Zu Z 3:

Der Betreiber ist jene natürliche oder juristische Person, die die Weltraumaktivitäten durchführt oder durchführen lässt. Es kommt nicht darauf an, dass der Betreiber „im eigenen Namen und auf eigene Rechnung“ diese Aktivitäten durchführt oder durchführen lässt.  Diese Definition würde Umgehungsmöglichkeiten zulassen und nicht den anderen österreichischen gesetzlichen Bestimmungen, die bereits eine Betreiberhaftung vorsehen, entsprechen. Die vorliegende Formulierung dient der Einheitlichkeit der zivilrechtlichen Haftungsbestimmungen.

Zu § 3 (Genehmigungspflicht):

§ 3 beinhaltet eine allgemeine Genehmigungspflicht für Weltraumaktivitäten. Eine bloße Meldung ist nicht ausreichend. Sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Weltraumaktivitäten unterliegen der Genehmigungspflicht. Damit geht § 3 über die Verpflichtung des Weltraumvertrages aus dem Jahr 1967 hinaus. Nach Satz 2 des Artikel VI umfasst die Genehmigungspflicht nur nichtstaatliche Weltraumaktivitäten: „Die Tätigkeiten nichtstaatlicher Stellen im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, bedürfen der Erlaubnis und fortgesetzten Überwachung durch den betreffenden Staat.“

Für die Entwicklung einer transparenten und einheitlichen Handhabung der Genehmigungspraxis, zur Sicherung des Informationsflusses zwischen den Gebietskörperschaften sowie für den Aufbau und die Nutzung des einschlägigen Knowhows im Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie erscheint die Einbeziehung staatlicher Weltraumaktivitäten wünschenswert und sinnvoll.

Nach Satz 2 des Artikel VI des Weltraumvertrages aus dem Jahr 1967 sind die Weltraumaktivitäten nach der Bewilligung auch zu überwachen. Die Umsetzung dieser Verpflichtung findet sich in den §§ 7, 8, 13 und 14.

Zu § 4 (Voraussetzungen für die Genehmigung):

Zu Abs. 1:

Das Aufstellen von Voraussetzungen für die Genehmigung ermöglicht Österreich seine internationale Verantwortung wahrzunehmen. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass österreichische Weltraumaktivitäten die internationalen Normen einhalten. Bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen sind technische, rechtliche und politische Aspekte zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich unter anderem die Einvernehmenspflicht mit anderen Bundesministerien, wie insbesondere dem BmeiA, dem BMF und dem BMLVS (siehe unten § 17). Die Voraussetzungen für die Genehmigung sind durch eine Verordnung des BMVIT noch zu spezifizieren.

Zu Z 1:

Diese Voraussetzung soll sicherstellen, dass der Betreiber wirtschaftlich und technisch in der Lage ist, eine Weltraumaktivität durchzuführen und auch zu beenden. Andernfalls können erhebliche Probleme und Gefährdungen entstehen, die letztlich die Allgemeinheit zu tragen hat.

Zu Z 2:

Weltraumaktivitäten sind gefährliche Tätigkeiten. Die Gefahr für die öffentliche Ordnung, die Sicherheit von Personen und Sachen und für die Gesundheit soll jedoch soweit wie möglich minimiert werden. Aus diesem Grund ist die Einhaltung technischer Standards sicherzustellen. Welche Standards einzuhalten sind, soll in einer Verordnung oder allenfalls durch Auflagen in einem Bescheid (siehe unten Abs. 3), festgelegt werden.

Zu Z 3:

Diese Voraussetzung ermöglicht, außenpolitische sowie Sicherheits­interessen Österreichs zu wahren. Insbesondere sind internationale Verpflichtungen Österreichs aus anderen Rechtsbereichen hier zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung ist das Einvernehmen des BMeiA sowie des BMLVS herzustellen (siehe § 4  Abs. 2).

Zu Z 4:

Die Vermeidung von Weltraummüll ist ein wichtiges Anliegen aller Staaten und aller Betreiber von Weltraumaktivitäten. Es wurde daher mit § 5 (siehe unten) ein eigener Paragraph zur Vermeidung von Weltraummüll formuliert, der diese Bedeutung besonders hervorhebt. Die Genehmigungsvoraussetzung von Z 4 ist daher in Verbindung mit § 5 zu lesen und anzuwenden.

Zu Z 5:

Diese Voraussetzung unterscheidet sich von Z 4 insofern als auch andere Verunreinigungen der Umwelt, wie insbesondere flüssige und gasförmige Stoffe und Substanzen sowie insbesondere auch Strahlungen, die nicht unter den Begriff „Weltraummüll“ subsumiert werden, davon erfasst sind. Der Begriff „Weltraum“ umfasst dabei, wie auch in den einschlägigen internationalen Übereinkommen, den „Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper“. Z 5 reflektiert den Umweltschutzgedanken, der in Artikel IX des Weltraumvertrages aus dem Jahr  1967 schon zu Ausdruck kommt, nämlich dass die Staaten Studien so vorzunehmen haben, dass eine „schädliche Verseuchung“ oder  auch „nachteilige Veränderungen in der Umgebung der Erde durch Einwirkungen außerweltlicher Stoffe“ vermieden wird.

Zu Z 6:

Diese Voraussetzung soll sicherstellen, dass die Vorgaben über Orbitalposition und Frequenzzuteilung der ITU, die für das reibungslose Funktionieren der verschiedenen Weltraumobjekte sowie terrestrischer Frequenznutzungen erforderlich sind, eingehalten werden. Die Orbitalpositionen und Frequenzzuteilungen der ITU werden alle 4 Jahre im Teil III des BGBl. veröffentlicht. Die jeweils aktuellen ITU-Vorgaben ergeben sich aus der Verordnung gemäß § 12.

Zu Z 7:

Diese Genehmigungsvoraussetzung ist in Verbindung mit Abs. 4  zu lesen und anzuwenden. Sie steht in engem Zusammenhang mit den Haftungs- und Rückgriffsbestimmungen, die in § 11 genauer geregelt ist.

Zu Z 8:

Eine geordnete Beendigung ist insbesondere für die Vermeidung von Weltraummüll wichtig. Nach Abschluss der Weltraumaktivität sollen in verantwortungsvoller Weise die faktischen und rechtlichen Vorkehrungen getroffen werden, um den Weltraum möglichst rückstandsfrei zu hinterlassen und zukünftige Aktivitäten möglichst wenig zu behindern. Damit soll die Nutzung des Weltraums auch noch für kommende Generationen langfristig sichergestellt werden. Z 8 hat neben Z 4 und § 5 insofern selbständige Bedeutung, als er neben technischen auch wirtschaftliche und rechtliche Vorsorgemaßnahmen umfasst.

Zu Abs. 2:

Der Nachweis des Betreibers soll in Form von Projektunterlagen erbracht werden. Daraus muss die Erfüllung der entsprechenden technischen Voraussetzungen hervorgehen. Die Projektunterlagen sollen auch die Überprüfung der Einhaltung der Erfordernisse zur Vermeidung von Weltraummüll ermöglichen (siehe Z 4 und § 5). Falls die Behörde Gutachten benötigt, ist das AVG anzuwenden.

Zu Abs. 3:

Für das gesamte Genehmigungsverfahren gilt das AVG. Dieses beinhaltet die Möglichkeit, Bedingungen und Auflagen erlassen. Dennoch wirkt Abs. 3 als Klarstellung und Signal, nämlich dass mit Bedingungen und Auflagen zu rechnen ist. Die Anwendbarkeit des AVG bedeutet auch, dass hinsichtlich der Frist für die Entscheidungspflicht der Behörde § 73 AVG (6 Monate) gilt.

Zu Abs. 4:

Grundsätzlich hat der Betreiber einer Weltraumaktivität zur Deckung seiner Haftpflicht eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Es ist zu bedenken, dass für die Haftung des Betreibers die Vorschriften des ABGB und anwendbare Regeln nach anderen Bundesgesetzen gelten. Im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Weltraumaktivitäten kommt auch eine Haftung nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundätzen zum gefährlichen Betrieb in Betracht. Die Versicherung dient daher sowohl den potentiell Geschädigten als auch den Betreiber.

Darüber hinaus haftet die Republik Österreich nach Völkerrecht als Startstaat für jeden Schaden, der auf der Erde oder an Luftfahrzeugen im Flug verursacht wird (Art. II Weltraumhaftungsübereinkommen). Für Schäden im Weltraum – etwa durch Kollisionen – haftet sie nur, wenn Verschulden des Betreibers vorliegt (Art. III Weltraumhaftungsübereinkommen). Die Haftpflichtversicherung hat daher den Sinn, den Betreiber vor Schadenersatzansprüchen Geschädigter zu schützen, aber auch das Ausmaß der Haftung des Staates zu minimieren.

Dennoch kann in bestimmten Fällen von der Versicherungspflicht abgesehen werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann entscheiden, dass eine Haftpflichtversicherung nicht notwendig ist, wenn die Weltraumaktivität im öffentlichen Interesse liegt und von ihr kein oder nur ein äußerst geringes Risiko ausgeht und der Betreiber eine finanzstarke Institution oder Einrichtung ist. Im öffentlichen Interesse liegen vor allem Weltraumaktivitäten, die der Wissenschaft oder der öffentlichen Gesundheit, dienen. Derartige Weltraumaktivitäten, die zumeist ohnehin von öffentlichen Stellen finanziert werden, sollen von der Zahlung von Versicherungsprämien befreit sein. Das von der Weltraumaktivität ausgehende Risiko ist auf der Basis von Gutachten zu beurteilen, die der Betreiber bei der Antragstellung beilegt. Wenn das entsprechende Weltraumobjekt beim Wiedereintritt in die Erdatmosphäre verglüht, kann von einem äußerst geringen Risiko für Schäden auf der Erde oder an Flugzeugen ausgegangen werden. Das Kriterium der Finanzkraft des Betreibers soll dem Antragsteller die Gelegenheit geben darzulegen, dass er im Fall einer Haftpflicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um den Schaden zu bezahlen. Auch die Weltraumgesetze anderer Länder (wie etwa Frankreichs und der Niederlande) sehen diese Möglichkeit vor.

Der Staat kann sich dann gemäß § 12 beim Betreiber regressieren. Der Staat haftet nach Völkerrecht allerdings nur gegenüber anderen Staaten und deren Staatsangehörigen, nicht aber für Schäden, die eigene Staatsangehörige erleiden. Der Betrag von 60 Millionen Euro ergibt sich aus der Begrenzung des Rückgriffs bei Schäden auf der Erde oder an Luftfahrzeugen im Flug (siehe § 12), für die auch ohne Verschulden gehaftet wird. Bei Verschulden ist der Rückgriff grundsätzlich unbegrenzt, sodass es den Betreiber obliegt, sich auch höher zu versichern. Auf dem Versicherungsmarkt liegt die höchst versicherbare Summe derzeit (2011) bei rund 100 Millionen Euro.

Eine Versicherung ist nicht vorzuschreiben, wenn der Bund selbst als Betreiber einer Weltraumaktivität auftritt, da der Staat in diesem Fall selbst haftpflichtig ist.      

Zu § 5 (Vermeidung von Weltraummüll):

Zu Abs. 1:

Die Vermeidung von Weltraummüll ist ein wichtiges Anliegen aller Staaten und Betreiber von Weltraumaktivitäten. Daher spielt die Verpflichtung zur Vermeidung von Weltraummüll schon bei den Genehmigungsvoraussetzungen in Verbindung mit § 4 Z 4 eine bedeutende Rolle. § 5 und § 4 Z 4 sind insofern gemeinsam zu lesen und anzuwenden. Darüber hinaus stellt die Verpflichtung zur Vermeidung von Weltraummüll auch nach der Genehmigung eine fortdauernde Verpflichtung des Betreibers dar.

Zu Z 1:

Unter „Missionsrückständen“ sind jene Rückstände zu verstehen, die während des ordentlichen Betriebs der Weltraumaktivität entstehen. Dies betrifft feste und flüssige Rückstände, die als Weltraummüll großen Schaden an anderen Weltraumgegenständen anrichten können.

Zu Z 2:

Das Entfernen des Weltraumgegenstandes nach Ende der Betriebszeit soll sicherstellen, dass der benötigte Orbitposition und die Frequenz später wieder für andere Weltraumgegenstände zur Verfügung steht. Allerdings gibt es nach wie vor den entscheidenden Unterschied zwischen manövrierfähigen und nicht manövrierfähigen Weltraumgegenständen. Letztere können nicht nach Ende der Betriebszeit entfernt werden. Für sie soll es Richtlinien für die Beschränkung der Höhe des Orbits geben, um so eine baldige Rückkehr zur Erde und ein Verglühen in der Erdatmosphäre zu ermöglichen. An derartigen Richtlinien wurde und wird in verschiedenen Gremien gearbeitet.

Zu Abs. 2:

Die angesprochenen „international anerkannten Richtlinien zur Vermeidung von Weltraummüll“ sind in erster Linie die IADC Space Debris Mitigation Guidelines 2002 (Richtlinien zur Vermeidung von Weltraummüll des internationalen Komitees der Weltraumagenturen zur Koordinierung der Vermeidung von Weltraummüll) Im IADC Space Debris Mitigation Committee sind die wichtigsten Weltraumagenturen, wie etwa NASA (USA), ESA (Europa), Roscosmos (Russland), CNES (Frankreich), ISRO (Indien) und Jaxa (Japan) vertreten. Es handelt sich um ein internationales Forum für die weltweite Koordinierung der Aktivitäten im Zusammenhang mit künstlichem und natürlichem Weltraummüll. Das Hauptziel ist der Informationsaustausch über Forschung über Weltraummüll, die Ermöglichung von Kooperationen im Bereich der Forschung über Weltraummüll, die Überprüfung von Möglichkeiten der Zusammenarbeit und die Identifizierung von Möglichkeiten zur Vermeidung von Weltraummüll. Die ESA hat ihre „European Space Debris Mitgitation Guidelines“ aus 2004 danach ausgerichtet. Die UNCOPUOS Space Debris Mitigation Guidelines aus 2007 beziehen sich ebenfalls ausdrücklich auf sie, sind aber in manchen Details etwas unpräziser.

Die IADC Space Debris Mitigation Guidlines beinhalten insbesondere folgende Vorgaben: „Limit Debris Released during Normal Operations“, „Minimise the Potential for On-Orbit Break-ups“, „Post Mission Disposal“ und „Prevention of On-Orbit Collisions“.

Zu § 6    (Änderung der Beendigung der Weltraumaktivität):

Abs. 1 sieht eine allgemeine Anzeigepflicht für Veränderungen der zu genehmigenden oder genehmigten Weltraumaktivität vor.

Abs. 2 Satz 1 stellt sicher, dass der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über das bevorstehende Ende  der Weltraumaktivität informiert wird. Dabei ist zu beachten, dass das Ende der Weltraumaktivität nicht in jedem Fall identisch ist mit der technischen Lebenszeit des damit verbundenen Weltraumgegenstandes. Die Anzeigepflicht betrifft sowohl die gewöhnliche Beendigung nach Plan als auch die außergewöhnliche, ungeplante Beendigung aufgrund technischer oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird damit in die Lage versetzt zu beurteilen, ob weitere Maßnahmen (wie in Satz 2 angesprochen) zu treffen sind.

Abs. 2 Satz 2 ermächtigt den Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie der Weltraumaktivität per Bescheid weitere Anordnungen für eine sichere Beendigung zu treffen. Dies kann vor allem die Übergabe aller erforderlichen Daten zur Positionsbestimmung und Fernsteuerung des Weltraumgegenstandes betreffen. Damit kann künftigen Kollisionen mit anderen Weltraumgegenständen vorgebeugt werden. Wenn der Weltraumgegenstand manövrierfähig ist, kann auch angeordnet werden, dass er zum Absturz bzw. in einen „Graveyard-Orbit“ (eine Umlaufbahn, die entweder sehr weit entfernt ist oder kaum genützt wird) gebracht werden muss.

Zu § 7 (Widerruf):

Zu Abs. 1:

Der Widerruf der Genehmigung stellt eine Maßnahme der Aufsicht und Kontrolle des Staates Österreich im Sinne von Art. VI Satz 2 des Weltraumvertrages aus dem Jahr 1967 dar. Wer eine Weltraumaktivität ohne Genehmigung durchführt, ist mit einer Geldstrafe zwischen 20.000 und 100.000 Euro zu bestrafen (siehe unten § 14 Satz 2).

Zu Abs. 2:

Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann  Bedingungen und Auflagen festlegen, um die sichere Beendigung der Weltraumaktivität sicherzustellen (vgl. auch § 6). Ähnliche Bestimmungen finden sich in anderen nationalen Weltraumgesetzen (z. B. Niederlande, Abschnitt 7 Abs. 3; Frankreich, Artikel 9). Eine Zuwiderhandeln ist mit einer Strafe von bis zu 20.000 Euro zu bestrafen (siehe unten § 14 Satz 1).

Zu Abs. 3:

Diese Maßnahme dient der Sicherheit bei der Weiterführung oder Beendigung der Weltraumaktivität. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann zu diesem Zweck eine Ersatzvornahme anordnen. Die Ersatzvornahme hat ihre Rechtsgrundlage im § 4 des Verwaltungs­vollstreckungs­gesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53. Die Lehre sieht darin die Vollstreckung einer verwaltungsbehördlich angeordneten vertretbaren Handlung (so Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 1996, S. 625). Im Gewerberecht wird die Ersatzvornahme relative häufig angewandt. In Materiengesetzes selbst ist eine Ersatzvornahme selten geregelt, es gibt aber auch dafür Beispiele, wie § 18a des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, § 3 des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, § 178 des Mineralrohstoffgesetzes (MinRoG), BGBl. I Nr. 38/1999, § 41 Abs. 3 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 und § 18 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969.

In der anderen nationalen Weltraumgesetzes ist eine solche Ersatzvornahme ebenfalls zu finden (z. B. Belgien, Artikel 11, § 5). Manche Staaten ordnen sie den Bedingungen und Auflagen beim Entzug der Genehmigung zu (vgl. oben EB zu § 7 Abs. 2).

Zu § 8 (Übertragung):

Zu Abs. 1:

Die Übertragung von Weltraumobjekten von einem Betreiber zu einem anderen (z. B. Kauf/Verkauf von Satelliten) ist ein verhältnismäßig junges Phänomen, das sich mit der zunehmenden Privatisierung und Kommerzialisierung der Weltraumaktivitäten entwickelt hat. In den Weltraumverträgen ist daher darüber nichts bestimmt. Dennoch muss bei einem Betreiberwechsel die Genehmigung und Aufsicht durch einen Staat mutatis mutandis weiterhin gewährleistet sein. Der erste Schritt für deren Umsetzung ist die Festlegung einer Meldepflicht eines allfälligen Betreiberwechsels, die in Abs. 1 enthalten ist. So wird der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie in die Lage versetzt, der Genehmigungs- und Aufsichtspflicht nachzukommen.

Zu Abs. 2:

Der Wechsel des Betreibers unterliegt der Genehmigungspflicht. Die Genehmigung des Betreiberwechsels ist nach denselben Voraussetzungen zu prüfen wie die ursprüngliche Genehmigung der Weltraumaktivität. Allenfalls können weitere Vorkehrungen erforderlich werden, wenn der neue Betreiber nicht dem Anwendungsbereich des österreichischen Weltraumgesetzes unterliegt. Dazu zählen etwa der Informationsaustausch mit dem Heimatstaat des neuen Betreibers sowie eine allfällige Abklärung von Verpflichtungen im Innenverhältnis. Dies ist vor allem im Hinblick auf Registrierungs- und Haftungsverpflichtungen, die nach dem Grundsatz „einmal Startstaat, immer Startstaat“ nicht übertragen werden können (siehe dazu § 9). Dazu können unter Umständen auch internationale Abkommen erforderlich sein.

Zu  § 9 (Register):

Zu Abs. 1:

Diese Bestimmung setzt die Verpflichtung des Art. II (1) Satz 1 des Weltraum­registrierungsübereinkommens um, die lautet: „Wird ein Weltraumgegenstand in eine Erdumlaufbahn oder darüber hinaus gestartet, so registriert der Startstaat den Weltraumgegenstand durch eine Eintragung in ein entsprechendes von ihm zu führendes Register.“ Daraus ergibt sich, dass ein Staat ein nationales Weltraumregister einzurichten hat, um darin jene Weltraumgegenstände einzutragen, für die er Startstaat ist.

Zu Abs. 2:

Die Verpflichtung zur Registrierung eines Weltraumgegenstandes kommt dem „Startstaat“ zu. Als Startstaat gilt nach Art. I lit. a) des Weltraumregistrierungs­übereinkommens aus dem Jahre 1975 ein „Staat, der einen Weltraumgegenstand startet oder dessen Start durchführen lässt“ sowie ein „Staat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen ein Weltraumgegenstand gestartet wird.“ Als Startstaat, der „einen Start durchführen lässt“, versteht sich Österreich dann, wenn der Start der Genehmigung nach § 3 unterliegt.

Da die Weltraumverträge einen Betreiberwechsel nicht regeln, gilt grundsätzlich „einmal Startstaat, immer Startstaat“. Eine Registrierung kann nicht zurückgenommen werden. Eine zusätzliche Eintragung in das UN-Register ist im Fall des Betreiberwechsels jedoch möglich. (Schmidt-Tedd und Mich, Article VIII, in: Hobe/Schmidt-Tedd/Schrogl [Hg.], Cologne Commentary on Space Law [2009], S. 155 f.) Die betroffenen Staaten können untereinander Abkommen schließen, um im Innenverhältnis bestimmte Rechtsfragen zu klären.

Zu Abs. 3:

Da es nach der Definition des „Startstaates“ des Weltraumregistrierungs­übereinkommens aus dem Jahr 1975 für einen Weltraumgegenstand bis zu drei Startstaaten geben kann, sieht Art. II Abs. 2 dieses Übereinkommens vor, dass sie gemeinsam festlegen, welcher von ihnen den Gegenstand registriert. Für jeden Weltraumgegenstand soll es nur einen Registerstaat geben.

Zu Abs. 4:

Diese Bestimmung entspricht Art. VIII Weltraumvertrag aus dem Jahr 1967, wonach der Staat, in dessen Register ein Weltraumgegenstand registriert ist, die Jurisdiktion und Kontrolle über ein derartiges Objekt und über sein gesamtes Personal während dessen Anwesenheit im Weltraum oder auf einem Himmelskörper behält. Auch vor der Registrierung gilt Österreich als „Startstaat“. Die Registrierung hat insofern nur deklaratorische Wirkung und stellt lediglich die Frage der „Jurisdiktion und Kontrolle“ gegenüber anderen Staaten klar. Im Hinblick auf die Haftung, die jeden der drei in Frage kommenden „Startstaaten“ gemäß Art. V des Weltraumhaftungsübereinkommens 1972 gleichermaßen trifft, hat die Registrierung keine Bedeutung.

Zu § 10 (Eintragung und Information):

Zu Abs. 1:

Nach Art. II Abs. 3 des Weltraumregistrierungsübereinkommens aus dem Jahr 1975 werden der Inhalt des Registers und die Bedingungen, unter denen es geführt wird, vom jeweiligen Registerstaat bestimmt. In Abs. 1 werden einerseits jene Informationen gefordert, die gemäß Art. IV des Weltraumregistrierungsübereinkommens an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln sind, und andererseits zusätzliche Informationen, die sonst für die Vollziehung des Gesetzes notwendig und sinnvoll sind.

Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 entsprechen dem Wortlaut von Art. IV Abs. 1 lit. a), c), d), und e) des Weltraumregistrierungsübereinkommens. Abs. 1 Z 2 geht insofern über das Übereinkommen (Art. IV Abs. 1 lit. b) hinaus als es zusätzlich zur „geeigneten Bezeichnung“ oder der „Registernummer“ auch die „ITU-Bezeichnung“ mit umfasst. Damit ist jene Bezeichnung gemeint, unter der dem Weltraumgegenstand eine bestimmte Frequenz zugeteilt wurde. Dies soll eine eindeutige Identifikation des Weltraumgegenstandes ermöglichen.

Abs. 1 Z 6 und 7 sind zusätzliche Informationen, die für die Vollziehung des vorliegenden Gesetzes notwendig und sinnvoll sind.

Abs. 1 Z 8 stellt klar, dass der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weitere Informationen per Verordnung bestimmen kann, die in den Register eingetragen werden sollen. Eine Notwendigkeit dazu kann sich einerseits aus dem sich verändernden Stand der Technik und andererseits aufgrund völkerrechtlicher und seit dem Vertrag von Lissabon auch unionsrechtlicher Verpflichtungen ergeben. Zu den völkerrechtlichen Verpflichtungen sind in diesem Fall auch Beschlüsse internationaler Organisationen zu zählen, auch wenn diese keinen Verpflichtungs-, sondern nur Empfehlungscharakter haben. Ein Beispiel dafür ist die im Dezember 2007 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Resolution über die Registrierungspraxis(Recommendations on enhancing the practice of States and international intergovernmental organizations in registering space objects, UN GA 62/101), die Empfehlungen für weitere, für die Raumfahrt und für die internationale Staatengemeinschaft gleichermaßen interessante und wichtige Informationen enthält. In Umsetzung dieser Empfehlungen hat das UN Office of Outer Space Affairs, das den UN-Weltraumregister im Auftrag des Generalsekretärs führt, bereits ein eigenes Formular entwickelt (A/AC.105/C.2/2010/CRP.7). Die Registerstaaten können dieses Formular für die Registrierung der obligatorischen und der ergänzenden Informationen verwenden.

Zu Abs. 2:

Die Informationen für das Register  können erst nach dem erfolgreichen Start eines Weltraumgegenstandes übermittelt werden. Davor ist nicht sicher, ob etwa die gewählte Umlaufbahn tatsächlich erreicht wurde. Nach dem erfolgreichen Start und dem Erreichen der Umlaufbahn sind die Informationen jedoch unverzüglich zu übermitteln. Unverzüglich soll in diesem Fall keinesfalls länger als ein Monat bedeuten.

Zu Abs. 3:

Änderungen im Hinblick auf den Weltraumgegenstand sind insbesondere das Ende seiner Funktionsfähigkeit, eine Funktionsänderung, eine Umlaufbahnänderung oder ein Betreiberwechsel.

Zu Abs. 4:

Diese Bestimmung setzt Art. IV Abs. 1 des Weltraumregistrierungsüberein­kommens aus dem Jahr 1975 um, wonach jeder Registerstaat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, „sobald dies praktisch möglich ist“, die obengenannten Informationen übermittelt. Mit der Führung des UN-Registers hat der UN Generalsekretär das in Wien ansässige UN Office of Outer Space Affairs beauftragt. Dieses veröffentlicht auf seiner Homepage eine öffentlich zugänglich Datenbank, in der die Eintragungen in das Register eingesehen werden können.

Zu § 11 (Rückgriff):

Die Republik Österreich ist völkerrechtlich nach dem Weltraumhaftungsübereinkommen aus dem Jahr 1972 nach den in den Artikeln II und III festgelegten Voraussetzungen zum Schadenersatz verpflichtet (BGBl. Nr. 162/1980). Danach wird zwischen den Fällen der Gefährdungs- und jenen der Verschuldenshaftung abhängig davon, wo bzw. an welchem Objekt der Schaden eintritt, unterschieden. Erfolgt der Schadenseintritt auf der Erdoberfläche oder an oder in einem Luftfahrzeug im Flug (vgl. § 11 LFG), trifft den Staat nach Artikel II eine verschuldensunabhängige Haftung. Der Grund für unterschiedliche Haftungsregelungen liegt in der besonderen Gefahr, die in der Regel von Weltraumgegenständen im Flug ausgeht und der Luftfahrzeuge sowie Personen und Sachen sowohl in diesen als auch auf der Erdoberfläche ausgesetzt sind. Diese Gefahrensituation rechtfertigt ein strenges Haftungsregime ohne Berücksichtigung eines Verschuldens. Im Verhältnis zueinander geht von Weltraumgegenständen im Flug jedoch eine gleichartige Gefahr aus, weshalb in diesem Bereich die Regelungen über die Verschuldenshaftung greifen sollen. Daher haftet der Staat gemäß Artikel III für Schäden an Weltraumgegenständen oder an Bord eines solchen „anderswo als auf der Erdoberfläche“ nur dann, wenn ein Verschulden vorliegt. Von der Wendung „im Flug“ ist im Sinn des § 11 Abs. 3 LFG auch die Fortbewegung im Weltraum umfasst (§ 11 Abs. 3 LFG bestimmt: „Als im Fluge befindlich gilt: a) ein Luftfahrzeug schwerer als Luft von dem Zeitpunkt an, in dem Kraft für die eigentliche Abflugsbewegung verwendet wird, bis zur Beendigung der eigentlichen Landungsbewegung, b) ein Luftfahrzeug leichter als Luft vom Zeitpunkt der Loslösung von der Erdoberfläche bis zur Beendigung des neuerlichen Festmachens auf ihr.“).

Nach § 12soll der Bund vom Betreiber für von der Republik Österreich geleistete Schadenersatzzahlungen Rückersatz verlangen können.

Treten Schäden auf der Erdoberfläche oder an bzw. in Luftfahrzeugen im Flug ein, soll der Bund Rückersatz in Höhe von maximal 60 Millionen Euro begehren können. Diese Obergrenze bedeutet eine Haftungsbegrenzung des Betreibers in Analogie zur Gefährdungshaftung in Sonderhaftpflichtgesetzen (z. B. im Atomhaftungsgesetz 1999). Daraus ergibt sich die Mindestversicherungssumme nach § 4 Abs. 4. Hat der Betreiber jedoch eine Versicherung mit höherer Deckungssumme abgeschlossen, soll für die Rückersatzpflicht die Höhe des versicherten Risikos maßgeblich sein. Dem Bund soll somit für geleisteten Schadenersatz der durch die Haftpflichtversicherung gedeckte Höchstbetrag rückersetzt werden. Ist dem Betreiber oder seinen Leuten Verschulden vorzuwerfen, soll seine Rückersatzpflicht der Höhe nach unbegrenzt sein. In Fällen der Verschuldenshaftung haftet der Betreiber – wie allgemein im nationalen Schadenersatzrecht vorgesehen – grundsätzlich ohne Beschränkung, weshalb auch seine Rückersatzpflicht gegenüber dem Bund für aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen geleisteten Schadenersatz betragsmäßig unbeschränkt sein soll. Gleiches soll für den Fall gelten, dass der Betreiber gegen seine Verpflichtungen nach den §§ 3 (Genehmigungspflicht) und 4 (Erfüllung der Voraussetzungen für die Genehmigung) verstoßen hat.

Völlig getrennt von der Frage der Haftung der Republik Österreich aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen und des Rückgriffes auf den Betreiber ist eine allfällige Haftung des Bundes für hoheitliches Handeln nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG) zu behandeln.

Die Festsetzung der Höhe der tatsächlichen Regressforderung soll nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften erfolgen (BHG § 62).

Für die Haftung des Betreibers gelten die Vorschriften des ABGB und anwendbare Regeln nach anderen Bundesgesetzen. Im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Weltraumaktivitäten richtet sich die Haftung nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum gefährlichen Betrieb.

Zu § 12 (Verordnung):

Gemäß Art. 18 Abs. 2 B-VG kann jede Verwaltungsbehörde innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen auf Grund der Gesetze erlassen. § 12 regelt daher den Inhalt der Verordnung keinesfalls abschließend. Vielmehr fasst § 12 zusammen, welche näheren Spezifikationen oder Fragen noch einer genaueren Regelung im Verordnungsweg bedürfen und ist damit als Auftrag für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzusehen, eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Per Verordnung sollen auch die für das Verfahren einzuhebenden, kostendeckenden Gebühren im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgelegt werden. Die Bestimmung für die Festsetzung der Gebühren der Sicherheitsbehörde ist § 140 d Abs. 3 Luftfahrtgesetz nachgebildet.

Zu § 13 (Aufsicht und Behörden):

Zu Abs.1 :

Nach Art. VI Satz 2 ist Österreich verpflichtet, nichtstaatliche Weltraumaktivitäten kontinuierlich zu überwachen (siehe schon oben EB zu § 3). Dazu gehört jedenfalls auch die Kontrolle, ob vor dem Start alle Voraussetzungen der Genehmigung erfüllt sind. § 13 legt fest, dass diese Aufgabe innerstaatlich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zukommt. Die Aufsicht umfasst in Angelegenheiten des vorliegenden Gesetzes sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Weltraumaktivitäten.

Zu Abs. 2:

Für die Durchführung ihrer Aufgabe erhalten die Aufsichtsorgane die für die Überprüfung erforderlichen Befugnisse. Das öffentliche Interesse an der Aufsicht und Kontrolle überwiegt im konkreten Fall über das Interesse des Betreibers auf ungestörten Betrieb in den Geschäftsräumlichkeiten.

Zu Abs. 3:

Bei der Genehmigung einer Weltraumaktivität kann es erforderlich sein, die persönliche Zuverlässigkeit des Betreibers zu prüfen. Dies ergibt sich unter anderem aus der vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten der erlangbaren Daten (z. B. Erdbeobachtung). Die Überprüfung der Zuverlässigkeit kann es nötig machen, gewisse Daten bzw. allenfalls auch einen Strafregisterauszug anzufordern. Die Mitwirkung der Sicherheitsbehörde ist dem 140 d Luftfahrtgesetz  LFG nachgebildet.

Zu Abs. 4:

Die Bestimmung entspricht inhaltlich dem § 79 Abs. 2 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 (ZLLV 2010), BGBl. II Nr. 143, und ist im Hinblick auf die unabdingbaren Interessen der militärischen Sicherheit notwendig.

Zu § 14 (Strafbestimmungen):

Um die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes sicherzustellen sowie aus Gründen der General- und Spezialprävention, sind für seine Verletzung Strafen vorgesehen. Dies dient auch der Wahrnehmung der Überwachungsverpflichtung Österreichs nach Art. VI Satz 2 Weltraumvertrag aus dem Jahr 1967. Es handelt sich dabei um eine Verwaltungsstrafe, die je nach der Schwere der Verletzung im Einzelfall angemessen festgesetzt werden muss. Bei der besonders schwerwiegenden Verletzung der Durchführung von Weltraumaktivitäten ohne Genehmigung ist eine Mindeststrafe vorgesehen. Diese Lösung einer generellen Obergrenze und einer Mindeststrafe für die Durchführung der Aktivität ohne Bewilligung orientiert sich am Luftfahrtgesetz (§ 169 LFG). Da die Gefahr von Schäden durch Weltraumgegenstände während eines sehr langen Zeitraums bestehen bleibt und die Gefahrenbeseitigung durch die Behörde oder beauftragte Dritte sehr schwierig und zum Teil unmöglich ist, sind die Strafen vergleichsweise hoch angesetzt.

Zu § 15 (Übergangsbestimmungen):

Die Übergangsbestimmung soll klarstellen, ab welchem Zeitpunkt Weltraumaktivitäten dem vorliegenden Gesetz unterliegen. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens schon begonnene Projekte wird die Genehmigungspflicht in eine Anzeigepflicht umgewandelt. Die Rückgriffsbestimmung des § 11 ist nicht anwendbar. Es gelten die allgemeinen Haftungsbestimmungen des ABGB. Alle übrigen Bestimmungen sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits begonnene Weltraumprojekte mutatis mutandis anwendbar.

Zu § 16 (Sprachliche Gleichbehandlung):

Die verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und auf Männer.

Zu § 17 (Vollzugsklausel):

Die Vollzugsklausel stellt klar, dass in erster Linie der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Vollziehung des Gesetzes zuständig ist. Im Hinblick auf bestimmte Regelungen ist jedoch das Einvernehmen mit anderen Bundesministerien herzustellen. Dies betrifft insbesondere die Beurteilung, ob eine geplante Weltraumaktivität der nationalen Sicherheit, den internationalen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen Österreichs nicht zuwiderläuft (§ 4 Abs. 1 Z 3). Dies ist erforderlich, um die für diese Bereiche zuständigen Stellen mit einzubeziehen und die diesbezüglichen Verantwortungen zu wahren. Eine ähnliche Einvernehmenspflicht besteht nach § 3 Abs. 1 Z 1 Kriegsmaterialgesetz. Bei Fragen, die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, wird in Abs. 3 die Einvernehmenspflicht mit dem Bundesminister für Finanzen  festgelegt.  Für die Vollziehung der Haftungs- und Versicherungsbestimmungen des Gesetzes ist neben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und teilweise dem Bundesminister für Finanzen auch der Bundesminister für Justiz betraut.