GZ. BMF-310207/0017-I/4/2012

 

 

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Stellungnahme zur Entschließung des Nationalrates vom 18.11.2010
(134/E XXIV. GP)

Evaluierung und Prüfung der Haftungshöhe
bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen
(§ 82a EStG 1988 – Auftraggeberhaftung)

 

 

Erledigungstext:

Im Jahr 2011 (1.7. - 31.12.2011) leitete das „Dienstleistungszentrum Auftraggeberhaftung“ der WGKK (DLZ-AGH) 101.941 Zahlungen an die Finanzverwaltung weiter. Die Betragshöhe der Auftraggeberhaftung belief sich auf 26.097.836,11 Euro.

 

Im Jahr 2012 (1.1. - 13.11.2012) leitete das (DLZ-AGH) 143.688 Zahlungen an die Finanz­verwaltung weiter. Die Betragshöhe der Auftraggeberhaftung belief sich auf 37.326.673,96 Euro.

 

Im Zeitraum (1.7.2011 - 13.11.2012) wurden bundesweit die vom Generalunternehmer ein­behaltenden und über das DLZ-AGH an die Finanzverwaltung überwiesenen Beträge auf die Abgabenkonten von 13.584 Steuernummern gebucht.

 

Die Finanzverwaltung stellte im Zuge der Auftraggeberhaftungszahlungen fest, dass bei einigen Steuernummern keine Arbeitgeberkennzeichnung im IT-System vorhanden war. Sofern es sich nicht um Einzelunternehmen handelt, haben diese Unternehmen keine lohn­abhängigen Abgaben entrichtet. Diese Fälle werden einer gesonderten Überprüfung unter­zogen.

 

Bei 2.295 Steuernummern gab es einen vollstreckbaren Rückstand in der Gesamthöhe von 73.449.685 Euro. Darin enthalten ist ein Rückstand an lohnabhängigen Abgaben
(Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) in Höhe von 12.670.918 Euro.

 

Für den Erfolg dieser Maßnahme spricht, dass im Zeitraum 1.7.2011 – 13.11.2012 Zahlungen in der Höhe von 63.424.510,07 Euro aus der Auftraggeberhaftung bei der Finanzverwaltung  ohne weitere aufwändige und kostenintensive Einbringungsmaßnahmen setzen zu müssen, eingelangt sind sowie der Umstand, dass man von Unternehmen Kenntnis erlangte, die bei der Finanzverwaltung über kein Arbeitgebersignal verfügen bzw. trotz Arbeitgebersignal lohnabhängige Abgaben weder gemeldet noch entrichtet haben. Die Überweisung von AGH-Zahlungen ist ein Signal dafür, dass es im fraglichen Zeitraum Beschäftigungsverhältnisse gegeben haben muss.

 

Auf Grund des kurzen Beobachtungszeitraums kann eine abschließende Beurteilung über die Angemessenheit des vom Gesetzgeber vorgesehenen Prozentsatzes (5% des geleisteten Werklohnes) nicht erfolgen, jedoch ist aus Analysen im Zuge von Außenprüfungen abzuleiten, dass der Prozentsatz von 5% nicht überhöht gewählt wurde.