Vorblatt

Problem:

Schulische Qualitätsentwicklung bedarf der verantwortungsvollen Wahrnehmung der Aufgaben durch alle Akteurinnen und Akteure an der Schule, insbesondere aber durch die Schulleitung. Das Schulunterrichtsgesetz enthält derzeit kein anschauliches Aufgabenprofil der Schulleitung.

Ziel:

Die detaillierte Darstellung der Verantwortlichkeiten der Schulleitung als erster Schritt in Richtung einer steuerungs- und wirkungsorientierten Einheit Schule durch die Verankerung von Schul-, Qualitäts- und Personalmanagement.

Inhalt/Problemlösung:

- Die Schulleiterinnen und Schulleiter sind wesentliche Funktionsträgerinnen und -träger zur Umsetzung von Qualität an der Schule. Zu diesem Zweck werden die Aufgaben der Schulleitung in § 56 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in strukturierter Art und Weise dargestellt.

- Darüber hinaus sollen kleine, vorwiegend redaktionelle Änderungen vorgenommen werden.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die gegenständliche Novelle des Schulunterrichtsgesetzes entstehen keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt oder die Haushalte anderer Gebietskörperschaften.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es ist davon auszugehen, dass eine auf Qualität und Ergebnisorientierung fokussierte Schule langfristig zu einer Effizienzsteigerung und damit zu einer Verbesserung der Beschäftigungssituation und zur Erhöhung der Produktivität beitragen wird.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen oder für Bürgerinnen und Bürger vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Da der Gender-Aspekt bei allen beschriebenen Maßnahmen zu berücksichtigen ist, sind langfristig positive Auswirkungen im Sinne der Chancengerechtigkeit zu erwarten.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Oberstes Ziel einer schulischen Qualitätsentwicklung ist der Nutzen für die österreichischen Schülerinnen und Schüler im Sinne ihres größtmöglichen Kompetenzerwerbs. Dafür sind die bestmöglichen Voraussetzungen zu schaffen, die durch ein koordiniertes und gut gesteuertes Zusammenwirken der Akteurinnen und Akteure an der Schule entstehen. Dies bedarf der Klärung der Aufgaben, der Übernahme von Verantwortung und der konsequenten Wahrnehmung von Führungsfunktionen. Mit der gegenständlichen Änderung des Schulunterrichtsgesetzes sollen die Rollen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten der maßgeblichen Funktionsträgerinnen und -träger, nämlich der Schulleiterinnen und Schulleiter, detailliert dargestellt werden.

Neben diesen grundlegenden Neuerungen sollen auch eine Reihe kleiner, vorwiegend redaktioneller Änderungen vorgenommen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die gegenständliche Novelle des Schulunterrichtsgesetzes entstehen keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt oder die Haushalte anderer Gebietskörperschaften.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG sowie hinsichtlich der vom Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes umfassten land- und forstwirtschaftlichen Schulen auf Art. 14a Abs. 2 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Artikel 1 – Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Zu Z 1 und 2 (§ 28 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1):

Diese beiden Änderungen sind redaktioneller Natur.

Gemäß § 28 Abs. 2 sind die Schülerinnen und Schüler, die sich nach der 4. Klasse Volksschule zum Besuch einer AHS angemeldet haben, sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres schriftlich über das Nicht-Vorliegen der Aufnahmsvoraussetzungen für die AHS zu informieren. Diese Bestimmung soll entfallen, da sie in Hinblick auf die Fristsetzungen der Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 317/2006, kontraproduktiv ist, da die vorläufige Schulplatzzuweisung nach dieser Verordnung bereits am 7. Montag nach den Semesterferien (Ende März) zu erfolgen hat.

§ 28 Abs. 3 sieht als eine Voraussetzung für die Aufnahme in eine mittlere oder eine höhere Schule den erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe einer Volksschule, einer Hauptschule oder der 4. oder 5. Stufe der AHS vor. Dieser ist gegeben, wenn das Zeugnis in sämtlichen Pflichtgegenständen eine positive Beurteilung aufweist. Ausgenommen von diesen positiv zu absolvierenden Pflichtgegenständen ist unter anderem Latein. Da die Stundentafel der AHS alternativ zu Latein eine zweite Lebende Fremdsprache vorsieht, ist diese mit dem Fach Latein gleich zu behandeln und folglich auch in den Ausnahmekatalog der Z 1 aufzunehmen.

Zu Z 3 (§ 56 Abs. 2):

Die Neufassung des § 56 des Schulunterrichtsgesetzes ist das Kernstück der gegenständlichen Änderung. Diese Bestimmung soll nun (auf nicht abschließende Art und Weise) verdeutlichen, welche Aufgaben die Schulleitung in Hinblick auf eine schulische Qualitätsentwicklung systematisch wahrzunehmen hat. An Privatschulen ist die Wahrnehmung der genannten Aufgaben weiterhin unter der Prämisse zu sehen, dass das Recht des Schulerhalters, den Geist der von ihm erhaltenen Schule zu bestimmen, dadurch nicht eingeengt wird.

-       „Leitung und Schulmanagement“ umfasst insbesondere den Aufbau einer internen Organisationsstruktur an der Schule, die Verantwortung für die Wahrnehmung schul- und unterrichtsorganisatorischer sowie administrativer und verwaltungstechnischer Aufgaben (Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung, Beratung, Amtsschriften usw.), die Erstellung und Verantwortung des Schulbudgets (soweit vom Schulerhalter zur Verfügung gestellt) und die Wahrnehmung der Interessen der Schule in baulichen und infrastrukturellen Angelegenheiten;

-       „Qualitätsmanagement“ umfasst grundsätzlich die Ergebnisverantwortlichkeit der Schulleitung, den Aufbau einer Feedbackkultur und eines internen Qualitätsmanagements, die Nutzung der jeweiligen Ergebnisse für die Schul- und Unterrichtsentwicklung, den Dialog mit und die Rechenschaftslegung gegenüber den Organen der Schulaufsicht;

-       „Schul- und Unterrichtsentwicklung“ umfasst insbesondere die Verantwortung für die standort-spezifische Übersetzung und Wahrnehmung des bildungspolitischen Auftrags, die strategische Steuerung des Schul- und Unterrichtsentwicklungsprozesses, die Sorge für den Aufbau von Strukturen zur Zusammenarbeit und Entscheidungsfindung, für Projektmanagement und Schnittstellenmanagement zwischen Einzelvorhaben, die Sorge für ein gesundheitsförderndes Schulklima, die Sicherung der Partizipationsmöglichkeiten der Schulpartner;

-       „Führung und Personalentwicklung“ umfasst die Wahrnehmung der gesetzlichen Dienstpflichten als Schulleiterin bzw. -leiter, die Entwicklung von Leitvorstellungen für die Gestaltung der Lernprozesse und des schulischen Lebens sowie die Initiierung eines entsprechenden Diskurses an der Schule, die Gestaltung wirksamer Informationsflüsse und Kommunikationsprozesse, die Umsetzung der Prinzipien von Gender- und Diversity Management, die Konfliktregelung und Mitarbeiterführung, die Förderung der professionellen Entwicklung und Stärkung der Lehrpersonen und Teams, die Erstellung von Fort- und Weiterbildungsplänen für die Schule;

-       „Außenbeziehung und Öffnung von Schule“ umfasst insbesondere die aktive Pflege der Kontakte zu den Erziehungsberechtigten, die Kooperation mit den Schulbehörden und Schulerhaltern sowie mit Partnern aus den pädagogischen, sozialen und psychologischen Bereichen, die Öffnung der Schule und die systematische Pflege der Kontakte zum schulischen Umfeld (zB Wirtschaftsunternehmen, Organisationen, Abnehmer-Institutionen, Zubringerschulen) und zu außerschulischen Expertinnen und Experten sowie die Pflege der europäischen und internationale Orientierung.

Zu Z 4 (§ 82 Abs. 5o):

Diese Änderung ist in Zusammenhang mit Artikel 2 zu sehen und ist redaktioneller Natur. Hier erfolgte eine Überschneidung des Geltungsbereichs zweier Novellen, die durch die unten befindliche Änderung der Novelle und die Streichung im Inkrafttreten des § 82 Abs. 5o korrigiert wird.

Zu Z 5 (§ 82 Abs. 5q):

Die Änderungen treten mit Kundmachung im Bundesgesetzblatt in bzw. außer Kraft.

 

Artikel 2 – Änderung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2009, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

Zu § 22 Abs. 8:

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, es wird auf die Erläuterungen zu Artikel I Z 4 verwiesen.